1891 / 157 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Jul 1891 18:00:01 GMT) scan diff

YJahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlih solhe Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten geknüpft sind.

Das Einkommen aus Dienstwohnungen ift nah dem orts- üblichen Miethswerthe, jedoch niht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansaß zue bringen. Soweit Dienstwohnungen vermiethet find, ist der

iethszins nah Maßgabe der Bestimmungen im §. 13 Abs. 2 anzurehnen.

Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Geistlihen und Lehrern an öffent- lihen Unterrichtsanstalten ist der zur Bestreitung des Dienst- aufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens außer Ansaß zu lassen.

e. Einkommen der Aktiengesellschaften 2c. 8. 16.

Als steuerpflihtiges Einkommen der im 8. 1 Nr. 4 und 5 bezeihneten Steuerpflichtigen gelten unbeshadet der Vorschrift im §8. 6 Nr. 1 die Ueberschüsße, welhe als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt werden und zwar

unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Ge- \chäftserweiterung, sowie zur Bildung von Reserve- fonds soweit solhe nicht bei den Versicherungs- gesellshaften zur Rücklage für die Versicherungs- jummen bestimmt find verwendeten Beträge,

jedoch nach Abzug von 31/5 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals. An Stelle des leßteren tritt bei ein- getragenen Genoffenschaften die Summe der ein- gezahlten Geschäftsantheile der Mitglieder, bei Berg- gewerkschaften das aus dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage und Einrichtung bezw. Erweiterung des Bergwerks sih zusammenseßende Grundkapital oder, soweit diese Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nah Wahl der Pflichtigen der zwanzigfache Betrag der im Durchschnitt der leßten vier Jahre vor dem Jnkrafttreten dieses Geseßes ver- theilten Ausbeute. :

Jm Falle des §. 2b gilt als steuerpflihtiges Einkommen derjenige Theil der vorbezeichneten Uebershüsje, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen bezw. auf das Einkommen aus Preußishem Grundbesitz entfällt.

Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne den Abzug von 31/2 Prozent zu Grunde zu legen.

IL, Steuersägze.

D Sieuertarif- S. 17.

Die Einkommensteuer beträgt jährlih bei einem Ein-

kommen : von mehr als:

i C M.

900 1050 6

1 050 1200 9

1 200 1350 12

1 500 16

1 650 21

1 800 26

2 100 31

2400 36

2700 44

3 000 92

3 300 60

3 600 70

3 909 80

3 900 4 200 92

4 200 4 500 104

4 500 5 000 118

5 000 5 500 132

5 500 6 000 146

6 000 6 500 160

6 500 7 000 176

7 000 7 500 192

7 500 8 000 212

8 000 : 8 500 232

8 500 9 000 252

9 000 9 500 276

9 500 10 500 300

Sie steigt bei höheren Einkommen 5 von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je M. M I M.

10 500 30 500 1 000 30

30 500 32 000 1 500 60

32 000 78 000 2 000 80

78 000 190 000 2 000 100

Bei Einkommen von mehr als 100 000 H bis einschließlich 105 000 M. beträgt die Steuer 4000 M und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von 5000 # um je 200 M

2) Ermäßigung der Steuersäge. S. 18. Für jedes, niht nah §. 11 selbständig zu veranlagende E unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen inkfommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 F nicht übersteigt, der Betrag von 50 in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet. S. 19,

Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein- trächtigende wirthschaftlihe Verhältnisse in der Art zu berü- sichtigen, daß bei einem steuerpflihtigen Einkommen von nicht mehr als 9500 H. eine Ermäßigung der im §. 17 vorge- schriebenen Steuersäße um höchstens drei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außer-

ewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser BRg eger andauernde Krankheit, Vershuldung und besondere ÜUnglücks- fälle in Betracht.

bis einschließlich: A.

II. Veranlagung. 1) Ort der Veranlagung.

8. 20.

Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personen- standes (8. 21) seinen Wohnsiy oder in Ermangelung eines jolchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfahen Wohnsißes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlreht keinen Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so

ilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die inshäßzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Preußische Sa ae oge, welhe im Jnlande weder Wohnsiz noch Aufenthalt haben, sind an dem leßten Orte ihres Wohnsizes oder Aufenthaltes in Preußen zu veranlagen.

Die Veranlagung der im §8. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Gesellshaften und Genossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Preußen ihren Siß haben.

Die Veranlagung der im §. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesig, bezw. die gewerb- lihe oder Handelzanlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Vertreter seinen Wohn- fig hat, oder wo sih der Sig der Kasse befindet, von welcher die Gg - Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.

Die bezüglich dcs Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen erläßt der Finanzminister.

2) Vorbereitung der Veranlagung. S 21:

Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Ge- meinde-(Guts:)vorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Guts-:)bezirke vorhandenen, in diesem Gesetz als steuerpflihtig bezeihneten Personen, Gesellshaften und Genossenschaften, sowie der nach §8. 2 die Steuerpflicht be- dingenden Grundbesizungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.

92

Jeder Besißer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personen- standes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vor- handenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart an- zugeben.

Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesizern oder deren Vertretern die erforderlihe Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließzlich der Unter- und Schlafstellenmiether zu ertheilen.

S: 23.

Jeder Gemeinde-(Guts-)vorstand hat über die Bestß-, Vermögens- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen des Gemeinde-(Guts-)bezirkes, sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirth: schaftlihe Verhältnisse (88. 18, 19) möglichst vollständige Nach- rihten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Besteuerung zu begründen vermögen, zu sammeln.

Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde-(Guts-)vorstand das muthmaßlihe Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen Einnahme- quellen (8. 7), in eine Einkommensnachweisung einzutragen.

Die auf den Gemeinde-(Guts-)vorstand jelbst bezüglichen Eintragungen sind von den Seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken.

3) Steuererklärungen. S 2E Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 M zur Einkommensteuer veranlagte Steuer- pflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachun; ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Leßtere ist innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist nach den vom Finanzminister vor- geschriebenen, kostenlos zu verabfolgenden Formularen bei dem Vorsißenden der Veranlagungskommission (8. 34) schriftlih oder zu Protokoll, unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Aktienge/sellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversamm- lungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers alljährlih dem Vorsißenden der Veranlagungskommisjsion ein- zureichen. Q

S: 29.

Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuer- erklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsizenden der Veranlagungskommission (§8. 34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls Leßteres nicht geschieht, auf ihr Ver- langen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im S, 24 bestimmten Frist zuzulassen.

8, 26.

1) Jn der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Einkommens (§8. 10) getrennt nach den im §. 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben.

2) Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungs- bezirkes belegenen Grundbesißze oder Gewerbebetriebe is be- sonders aufzuführen.

3) Schuldenzinsen, Lasten u. \. w., deren Abzug beansprucht wird, sind anzugeben.

S 20.

Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch Schäßung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffer- mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schäßung desselben bedarf.

Q. 28.

Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis auf die im §8. 30 angedrohten Rechts- nachtheile, sowie auf die Strafbestimmungen des §. 66 ent- halten.

Q 29

Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterliher Gewalt, Pflegshaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Steuer- pflichtigen von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie O, India veranlagt sind, von deren Ehemännern ab- zugeben.

___ Für Personen, welche abwesend oder sonst E find, die Steuecrerklärungen selbst abzugeben, können folhe durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Erfüllung der Steuererklärungspfliht Seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.

8. 30. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb

der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die geseblichen Rechtsmittel gegen seine Einshäßung für das betreffende Steuerjahr, insofern niht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß ents{chuldbar machen.

Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er geseß- lih verpflichtet ist, nicht längstens innerhalb 4 Wochen nah einer nochmaligen an ihn zu rihtenden besonderen Auf- forderung, welhe auch nach geschehener Veranlagung ergehen kann, abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zu- \hlag von 25% zu derselben zu zahlen und außerdem die dur seine Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu entrichten.

Die Festsezung des mit der veranlagten Steuer zu ent- rihtenden Zuschlages von 259%, steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an den Finanz- minister zulässig ift.

4) Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. S L

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Vor- einshäßung dur befondere Kommisstonen voraus.

Die Voreinshäßzungskommissionen bestehen aus dem Ge- meindevorstande als Vorsißenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernannten Mitglieder einshließlich des Vorsizenden muß hinter der Zahl der gewählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Ernennung von Mitgliedern absehen.

Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nah Anhörung der Betheiligten im Einvernehmen mit dem Bezirks- ausshusse durch die Regierung und, falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreiht wird, durch den Oberpräsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinshäßungsbezirke vereinigt werden.

Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nah Maßgabe der Landgemeindeordnung für die steben östlihen Provinzen zum gee der gemeinsamen Wahrnehmung einzelner zu ihrem Birkungsfreise gehöriger Kommunalangelegenheiten zu be- fonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, iges dieselben zu einem Voreinshäßungsbezirke verbunden werden.

Für jeden solhen Bezirk (Absaßg 3 und 4) wird nur eine Voreinshäßungskommission gebildet, deren Vorsiß der von der Regierung zu bestimmende Gemeinde- oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu übernehmen hat.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solhen Vor- einshäßungsfommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nah Verhältniß der Einwohnerzahl mit der Maß- gabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt.

Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stell- vertreter oder die von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinshäßzungsbezirkes als Mitglieder in die Kommission ein.

S. S2:

Die Voreinshäßungskommission unterwirft die gemäß SS. 21, 23 von dem Gemeinde-(Guts:)vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 3000 M, sowie die von ihr für diese vorzushlagenden Steuersäße in die Nachweisungen ein.

8. 33.

Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen. :

S, 34

Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsize des Landraths oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeinde- vertretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Ein- kommens, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Einkommensverhältnisse der Ein- wohner von der Regierung in der Art bestimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsißzenden die Hälfte der gewählten Mitglieder niht überschreitet.

Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte aus und wird durch neue Er- nennungen bezw. Wahlen ersezt. Die das erste Mal Aus- scheidenden werden dur das Loos bestimmt; die Ausscheidenden können wieder ernannt bezw. gewählt werden.

S. 35.

_Der Vorfißende der Veranlagungskommission, welcher zu- gleich die Interessen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Geschäftsführung der Vorsißenden der Voreinschäßungsfommissionen zu beaufsihtigen und das Ver- anlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlih, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirke nach den be- stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.

_ Der Vorsizende hat insbesondere die Personenstands- und Einkommensnachweisungen (§8. 21, 23) zu prüfen, die öffent- lichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (8. 24) und diejenigen nit bereits mit einem Ein- fommen von mehr als 3000 f veranlagten Steuerpflichtigen, bei welhen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen an- zunehmen ist, zur Abgabe bezw. Erneuerung der Steuer- erflärung besonders aufzufordern. Die sämmtlichen eingegan- genen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuer- pflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Dari teitte über die Besiß-, Vermögens- und Ein- tfommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen.

Hierbei kann er sih nah seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-(Guts-)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten shuldig sind. Er ist befugt, die Voreinshäßungskommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besiß-, Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.

Der Vorsißende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlihen Verhand-

lung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren. é

Sämmitlihe Staats- und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnifse der Steuer- pilihtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. \. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern niht besondere geseßlihe Bestimmungen oder dienstlihe Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Akten u. s. w. der Sparkasjen ist nicht gestattet.

8. 36.

Der Vorsißende der Vecranlagungskommission hat die von der Voreinshäßungskommission vorgeschlagenen Steuersäße (8.32) zu prüfen und, fsoweit dieselben niht von ihm beanstandet werden, festzusezen. e E E

In Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglih welcher ein Vorschlag der Voreinshäßungskommijsion niht vorliegt, oder der Vorshlag von ihm beanstandet wird, hat er die Ver- handlungen der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschiedenen Quellen, in die Einkommensnahweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Geseßes zu ent- rihtenden Steuersaß vorzuschlagen.

S. 37.

Dem Vorsizenden der Veranlagungskommission können zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen von der Regierung Hülfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionsfißzungen als Stellvertreter des Vorsizenden oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten werden nah den hierüber von dem Finanz- minister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen von der Re- gierung festgeseßt.

S. 38.

Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuererklärungen sowie die Personenstands- und Einkommens- nahweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat fie das Recht, von den nah §. 35 Absazg 4, 5 und 6 dem Vorsizenden zustehenden Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungs- kommission oder den Vorsißenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, welche vom Vorsißenden im Bedürfnißfalle auf vier Wochen verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung Seitens desselben niht behoben, fo ist die Ver- anlagungsfommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige, zur Feststellung der That- sachen erforderlihe Erhebungen zu veranlassen. Die zu ver- nehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussezungen ablehnen, welhe nah der Civilprozeß- uns zur Ablehnung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens be- rechtigen.,

Bleiben troßdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuer- ertlärung bestehen, so ist die Kommission bei Schäßung des ens an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht ge- unden,

Die Kommission seßt den nah ihrem Ermessen zutreffenden Steuersaß auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.

S. 39.

Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsißende der Veranlagungskommission jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift sekürint zu machen.

5) Rechtsmittel. a. Berufung. S. 40.

Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorfißenden der Veranlagungs- kommission das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungs- kommission zu.

DieBerufung ist Seitens des Vorsißenden der Veranlagungs- fomm1)sion bei dem Vorsißenden der Berufungskommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsißenden der Ver- anlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen einzulegen, welche für den Vorsißenden der leßteren vom Tage des angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung (8. 39) folgenden Tage ab läuft. z

Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsiße eines von dem Finanzminister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungsfommission gebildet, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von dem Provinzialausshufse aus den Einwohnern des Regierungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

Die Mitglieder der für die Haupt- und Residenzstadt Berlin zu bilbenüen Berufungskommission werden theils von dem Finanzminister ernannt, theils von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftliher Sizung unter dem Vorsiß des Bürgermeisters gewählt.

Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk von dem Finanzminister nah Maßgabe der Vorschrift im §. 34 Absaß 2 festgeseßt. Die Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden entsprehende Anwendung.

« 42.

Der Vorsißende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Jhm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleihmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsäße zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorfißenden der Ver- anlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die reht- zeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.

: S. 43.

Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen angebra hten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs- kommission und deren Vorsizender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vor- sißenden zustehenden Hülfsmitteln (8. 35 Absaß 4, 5 und 6, 8. 38) Gebrauch zu machen.

Die Berufungskommission und deren Vorfißender können ferner die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.

Die Berufungskommission hat die Personenstands- und Einkommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.

b, Beschwerde.

8. 44.

Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsizenden der Berufungskommission die Beschwerde an das Oberverwaltungs- geriht zu. Die Beschwerde i} innerhalb der im §. 40 be- stimmten Frist, Seitens des Vorsizenden der Berufungs- kommission bei dem Oberverwaltungsgeriht, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsißenden der Berufungskommission anzubringen und fann nur darauf gestüßt werden:

1) daß die angefohtene Entscheidung auf der Nicht- anwendung oder auf der unrihtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;

2) daß das Verfahren an wesentlihen Mängeln leide.

In der Beschwerde is anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

S. 45.

Der Vorsizende der Berufungskommission überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solhe für erforderlih erachtet, dem Oberverwaltungsgericht. Die Beschwerde des Vorsizenden der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen zur shriftlihen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.

i E E

Das Oberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nicht öffentliher Sißung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen.

Es fann jedoch dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren.

Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welhe zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.

S: 47.

Erachtet das Oberverwaltungsgeriht die Beschwerde für begründet, so kann es die Angelegenheit zur anderweiten Ent- scheidung an die Berufungskommission zurücktgeben oder selbst die Steuerfestseßung berichtigen, Jm ersteren Falle sind die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der geseßlichen" Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.

i: 8. 48.

Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorstßenden der Berufungskommission aus Anlaß der nach §8. 44 eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt das Oberverwaltungsgericht.

S. 49,

Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über die Beschwerden (8. 44) die über das Verwaltungsstreitverfahren auf Klagen vor dem Oberverwaltungsgerihte bestehenden geseßlihen Bestim- mungen, insbesondere diejenigen des Geseges über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseßsamml. S. 195), des Geseges, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- gerichte 2c., vom— E Juli 187 ° (Geseßsamml. 1880 S. 328) und L 2. August 1880 L : des Gesebes zur Abänderung des §. 29 des leßteren vom 27. Mai 1888 (Geseßsamml. S. 226) mit der Maßgabe sinngemäße An- wendung, daß die Erhebung eines Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein Anspruch auf Ersay der Anwaltsgebühren nicht stattfindet.

6) Geschäftsordnung der Kommissionen.

S. 50.

Für sämmtliche Vorsißende und Mitglieder der Vorein- shäßungs-, Veranlagungs- und Berufungskommissionen find Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsißenden oder Mit- glieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Bestimmungen im S. 34 Absag 3 finden auf die Stellvertreter entsprehende An- wendung.

Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vor- schriften dieses Geseßes stattfindenden Ernennungen und Wahlen finden die Bestimmungen der 88. 8, 25 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Geseßsamml. S. 661) sinngemäße Anwendung.

Als Mitglieder der Kommissionen find, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Vorausseßungen, nur folhe Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besize der bürger- lihen Ehrenrechte befinden.

S. O0.

Die Vorsizenden der Kommissionen haben die leßteren zusammenzuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefohtenen Kommissionsbeshlüsse auszuführen.

Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kom- missionen obliegenden Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden. S

Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nah Stimmenmehrheit. Dem Vorsizenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsigenden.

So lange über die Einshäßung oder Berufung eincs Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Ver- shwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten, i S :

Ergeben sih diese Vorausseßungen hinsichtlih der Person des Vorsißenden, so hat derselbe die Führung des Vorsißes Einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen. _

Die Ausfertigung der Kommissionsbeshlüsse und Ent- scheidungen sind von dem Vorsißenden zu vollziehen.

Ds E L

Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsigenden mittelst Hand)chlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach

bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.

Das gleiche Gelöbniß haben dor einem von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsißenden abzulegen, welche niht {hon als Beamte vereidigt find.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Kommi)sionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuer- pflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet. Die Steuererklärungen sind unter Vershluß aufzubewahren und dürfen, ebenso wie die Kommisstonsverhandlungen über dieselben nur zur Kenntniß durch ihren Amtseid zur Geheim- haltung verpflihteter Beamten gelangen.

S. 58

-_ D“

Die von den Vorsißenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen an Steuerpflichtige sind dur einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung. der Zustellung ersucht werden. Jn beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird. i

Sind Wohnsig und Aufenthalt ein unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es feinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen

können mittelst eingeshriebener Bri olgen. Die Zustellung 1 ZIDOgen,

se tos tA vflidhti A y es Creuerpiigtigen

L M jt unalverband, ungeachtet gehöriger Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr über-

“tragenen Geschäfte, so sind diese

anlagungsperiode auf Verfügung dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Veranlagungsgeschäfts hat eine N misstonsmitglieder zu erfolgen.

IŸ, Oberaufsicht.

D itung des Veranlagun gsgeshäfts im Staate

Die oberste L

e gebührt dem Finanzminister, welcher zugleih über Beschwerden gegen das Verf Vorsißzenden ders zu entscheiden hat

ahren der Berufungskfommissionen und der elben, mit Ausnahme der Rechtsmittel (S. 44)

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Ÿ. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres. S. 56. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr (Steuerjahr). 228 Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet. Q

Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuer jahres in Folge des Wegfalles einer Einnahmequelle oder ir Folge außergewöhnliher Unglücsfälle das Einkommen eines Steuerpflihtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird (8. 57), so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen ent- sprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden.

Q. D

Im Uebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Ver- änderung in den Steuerrollen nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes- staaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militär- dienst u. s. w. steuerpflihtig werden, oder in Folge von Ab- gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Vorausseßungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. f E Die Zu- und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

S 60.

Ueber die Steuerermäßigung (8. 58) hat die Regierung auf den bei dem Vorsißenden der Veranlagungskommisston zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausshlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanzminister offen.

In den Fällen der § der Veranlagungskommisst den zu entrihtenden Ste oder Abgangstellung.

Die Fejtstellung der Abgangslisten, welhe in den vom Finanzminister zu bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nah Maßgabe der Bestimmungen im Absahß 1 gestattet.

Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuer- erhöhungen erfolgt halbjährlich.

Die Steuerpflichtigen find nah Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet.

S. O1,

Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsiß verändern, haben sih bei dem Gemeinde-(Guts-) vorstande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge, anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen- steuer auszuweisen.

Insofern die polizeilihe Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde-(Guts-)vorstande, sondern bei einer anderen Behörde" stattzufinden hat, vertritt die Ab- bezw. Anmeldung bei der leßteren die Ab- bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde- (Guts-)vorstande,

. 57 und 59 trifft der Vorsigende n die vorläufige Entscheidung über uersaß und den Zeitpunkt der Zu-

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