1891 / 157 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Jul 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Den Bemeiüde - (Suts-DRZELND liegt nah den vom inanzminister hierüber zu treffenden Anordnungen die ührung der Zu- und Abgangslisten ob.

ŸVI. Steuererhebung.

S G2,

Die veranlagte Steuer is in vierteljährlihen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Viertel- jahrs an die von der Steuerbehörde zu bezeihnende Empfang- stelle abzuführen. :

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahres- betrage im Voraus zu zahlen.

S. 63. e

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird dur die Ein- legung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

S. 64.

Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeshlagen werden, wenn deren zwangsweise Bei- treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren vor- aussihtlich ohne Erfolg sein würde.

S: 6D.

Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:

1) von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beur- laubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 f veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;

9) von dem Diensteinkommen der Reichs- und Staats- beamten und Offiziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besaßung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffs oder Fahrzeuges der Kaiserlihen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimishen Gewässer verlassen werden, bis zum- Ablauf des Monats, in welhem die RNückehr in dieselben erfolgt.

VII. Strafbestimmungen,

S: 66:

Wer mwisentlich in der Steuererklärung oder bei Be- antwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels

a. über sein steuerpflihtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuer- pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

. steuerpflihtiges Einkommen, welhes er nach den Vorschriften dieses Geseßes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,

wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 4- bis 10 fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem 4- bis 10fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 M bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 90—100 4, wenn aus den Umständen zu entnehmen ift, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Ver- shweigung steuerpflihtigen Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige et- folgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das ver- \hwiegene Einkommen angiebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesezten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

S 67

Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer -verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrijt von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.

Die Festsezung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz- minister zulässig ist.

2 O8:

Mer die in Gemäßheit des 8. 22 von ihm erforderte Aus- kunft verweigert oder ohne genügenden Entshuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder un- richtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.

Wer der im 8. 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nahkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 H bestraft.

8. 69.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommens- verhältnisse eines Steuerpflichtigen , insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 A oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.

8. 70.

Die auf Grund der §8. 66, 68 und 69 festzuseßenden, aber unbeitreiblihen Geldstrafen sind nah Maßgabe der für Ueber- tretungen geltenden-Bestimmungen des Strafgeseßbuches für das Deutsche Reich (§8. 28 und 29) in Haft umzuwandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 82, 66 und 68 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgeseßte Geldstrafe nebst den dur das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer thm bekannt ge- machten Frist freiwillig zahlt. i

Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere Q die im §. 66 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu

ringen.

“Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsiß, so er- folgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festseßung

er Strafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsezung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer ver- bleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.

In L der Zuwiderhandlungen wegen der Ver- pflihtung zur Geheimhaltung (§. 69) findet nur das gericht- lihe Strafverfahren statt.

YVIITI. Koften.

8 TL

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind Mee Kosten, welhe durch die gelegentlih der eingelegten 2 echtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuer- pfl:htige:z zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesent- lihen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festseßung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nah Maßgabe des §. 60 Absaz 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet 1st.

8. 72.

Die Mitglieder der Kommisfionen erhalten Reise- und Tagegelder nach Maßgabe der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten u. s. w., vom 20. Dezember 1876 (Gesez-Samml. 1877 S. 3). :

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (Z. 38) werden nah den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

S. 78.

Den Gemeinden (Gutsbezirken) werden als Vergütung für die bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 20/7 der eingegangenen Steuer gewährt.

Hinsichtlich der örtlihen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Klassen- steuer verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) die Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 s zu erheben haben.

Diejenigen Gemeinden (Gutsbezirke), welchen die Steuer- erhebung übertragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2 9% der Jsteinnahme der zu erhebenden Steuern.

IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts. S. 74.

Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffentlihe (Schul-, Kirchen- u. \. w.) Verbände nah dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normalsteuersäße:

bei einem Jahreseinkommen

von mehr als bis einshließlich

Jahressteuer

2/.9/ des ermittelten steuer- pflihtigen Einkorimens bis zum Höchstbetrage von 1,20 46

420 y 660 , 2,40 M.

660 t! 900 1 D 1

Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deäung des Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heran- ziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsaße als das höhere Einkommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolge, sofern sie im Wege der öffentlihen Armenpflege fortlaufende Unter- stüßung erhalten.

au T R E I CMIT D D D S D R C E: e

C E 4 ITTEF

S (D —— Die Veranlagung (8. 74) geschicht durch die Vorein- shäßungskommissionen (S. 31) unter Anwendung der Vestim- mungen dieses Geseßes.

Die Beschlüsse der Voreinshäßungskommission unterliegen der Prüfung des Vorsizenden der Veranlagungskommission ; beanstandet derselbe einen Beschluß, so erfolgt die Festseßung des Steuersaßes durch die Veranlagungskommisston.

Die festgeseßte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich aus- zulegen und der Beginn der Auslegung in ortsübliher Weise bekannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nah Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu und zwar

a. wenn die Veranlagung durch die Voreinschäßungs- kommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Veranlagungs- tfommission,

b, wenn die Festseßung des Steuersaßzes durch die Ver- anlagungskommission stattgefunden hat, an die Berufungs- kommission.

S: 76;

Für die Feststellung der_nach dem Maßstabe der Be- steuerung geregelten Wcehl-, Stimm- und sonstigen Berechti- gungen in den öffentlichen Verbänden (S. 74) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersäße die in den S8. 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersäße, falls aber die Ver- anlagung in Gemäßheit des §8. 75 nit stattgefunden hat, die den betreffenden Klassensteuerstufen entsprehenden Einkommens- bezüge.

S E

Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und Landgemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm- und Wahl- recht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jähr- lichen Klassensteuerbelrages von 6 M. geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen geseßlichen Regelung des Gemeindewahlrehts an die Stelle des genannten Saßzes der Steuersaß von 4 é bezw. ein Einkommen von mehr als 660 A bis 900 f i

In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeinde- vertreterwahlen die Wähler nah Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 s. Einkommensteuer übersteigenden Steuersaßes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird, der Steuersaß von 6 H.

Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal- ordnungen zulässig sind, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersaße bezw. von einem Einkommen bis 900 # abhängig gemaht werden. Eine Erhöhung ist nicht zulässig.

X. Schlußbestimmungen.

8, 78. Die in diesem Geseße den Regierungen zugewiesenen Be- fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der

8. 79. Die in diesem Geseße bestimmten Ausshlußfristen sowie die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäishen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert. S. 80.

Steuerpflichtige, welhe, entgegen den Vorschriften dieses Geseßes, bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei oder zu einer ihrem wirklihen Einkommen nicht entsprehenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (SS. 66, 67), find zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Be- trages verpflichtet. Die Verpflichtung“ erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welhem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen find.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedo nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlih für den ganzen Zeitraum, auf welchen sih die Verpflichtung er- streckt, nah den Vorschriften dieses Gesetzes.

8. 94.

Soweit das gegenwärtige Geseß abweichende Bestimmungen niht enthält, finden die Vorschriften des Gesezes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gejseßsamml. S. 140) auf die Einkommensteuer Anwendung.

8, 82.

Ucbersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80 000000 4 und für die folgenden Jahre einen um je 49% erhöhten Betrag, so werden die Uebershüsse nah Maßgabe eines zu erlassenden befonderen Geseßes zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer bezw. der Ueberweisung der- selben an kommunale Verbände verwandt.

S. 88.

Bis zum Erlasse des im §. 82 erwähnten Geseßes, jedoch längstens bis zum Etatsjahre 1893/94 einshließlih, sind die Ueberschüsse zu einem besonderen von dem Finanzminister zu verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschließlih seiner Zinsen nah Maßgabe des §. 82 zu verwenden ist.

8. 84.

Jst das im 8. 82 vorgesehene Geseß nicht bis zum 1. April 1894 ergangen, so sind die daselbst bezeihneten Uebershüsse einshließlich des bis dahin etwa aufgesammelten Fonds nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Erlaß eines ent- sprechenden Betrages an Einkommensteuer zu verwenden:

T. Der zum Erlaß zu verwendende Betrag wird durch den Staatshaushaltsetat festgestellt.

IT. Der Erlaß findet in gleihen Monatsraten aller Steuer- stufen statt. Jnsoweit der verfügbare Erlaßbetrag zur Deckung des Ausfalles einer vollen oder einer weiteren vollen Monatsrate der sämmtlichen Steuerstufen der für das betreffende Jahr veranlagten Einkommensteuer nicht zureicht, ist der etwa verbleibende Uebershuß des Erlaßbetrages zum Erlaß bezw. zum ferneren Erlaß einer Monatsrate der- jenigen Steuerstufen, von unten beginnend, zu verwenden, für welche derselbe ausreicht.

Der ctwaige Rest des Erlaßbetrages ist demjenigen des nächsten Jahres zuzuseßen.

ITI. Die Feststellung der Verwendung erfolgt durch den Finanzminister, sobald die Veranlagung für dasselbe Jahr voll- zogen ist. Das Ergebniß der Feststellung ist zu veröffentlichen.

IV. Der durch den Erlaß einer Monatsrate der Ein- kfommensteuer oder einzelner Stufen derselben (Nr. IT) ent- stehende Ausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen Veranlagung sih ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von drei Prozent für die im Laufe des Jahres entstehenden Abzüge und Ausfälle bestimmt.

V. Die für die örtlihe Erhebung und für die Ver- anlagung der Einkommensteuer den Gemeinden bewilligten Ge- bühren (8. 73) find auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Einkommensteuer und zwar von dem nah der Bestimmung unter TV zu berehnenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu gewähren.

S. 85.

Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Geseße, betreffend die Aenderung des Wahlverfahrens.

Kommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nah Maßgabe der neuen Veranlagung die bestehenden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer herabseßen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Mit diejer Maßgabe und vorbehaltlih der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Einrihtung und Ver- anlagung der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer be- züglichen Vorschriften, insbesondere

das Geseß vom 1. Mai 1851 (Geseßsamml. S. 193),

das Geseß vom 25. Mai 1873 (Geseßsamml. S. 213),

das Geseß vom 2. Januar 1874 (Geseßzsamml. S. 9),

das Gejeß vom 16. Juni 1875 (Geseßsamml. S. 234),

8. 9 Nr. 1 und §, 9 Absag 3 des Geseßes vom 23. Juni 1876 Cent S. 169),

Artikel TIT und IV des Geseßes vom 12. März 1877 (Geseßsamml. S. 19)

am 1. April 1892 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer e Sir una Unterschrift und beigedrucktem Königlichen {Fnfsiegel. Gegeben Neues Palais zu Potsdam, den 24. Juni 1891. (L. S.) Wilhelm.

von Caprivi. von Baer: Herrfurth. von SSR L Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedliß.

direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

157.

Berlin, Dienstag, den 7. Juli

L) O

Deutsches Rei.

Zudckler

mengen,

weiche in der Zeit vom 16. bis 30. Juni 1891 innerhalb des deutshen Zollgebiets mit dem Anspru auf Steuerve cütur: abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländishen Verkehr ra word.n find, 5

[710: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, aber min? estens

9) Proz, Polay aron. L : Kandis und Zucker in weißen vollen hart sogenannte Crystals 2c. ß n harten

Broden 2c., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zer *einert,

712: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht über 1“ i Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Rolarisatton.] S

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Staaten

bezw. ¡ur unmittelbaren Ausfubr liche Niederlage oder eine

Verwaltungs8-Bezirke.

Mit dem Anspru auf Steuervergütung wurden abgefertigt :

Aus sffentlihen Niederlagen oder Privatriederlagen unter amtlichem Mitvershluß wurden gegen Erstattung der Vergü- tung in den inländischen Verkehr iurüdckgebraht

zur Aufnahme in eine öôffent-

Privatniederlage unter amt- lihem Mitverschluß

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Ueberhaupt im deutshen Zollgebiet . , | 12896 045| 5 866 967 Hierzu in der Zeit vom 1, August 1890 |*) | Dis 15 E

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L : i 2) 15) ) In demselben Zeitraum des Vorjahres , 1329 881 764167434052 11 017 047|246108481 29 067 267! 2 844 074167 865 006 ) Die Abweichungen von der leßten, im „Reichs-Anzeiger“ Nr. 144 am 22. Juni d. I. veröffentlichten, wie der vorjährigen

Ueberfiht beruhen auf nacträglih ein Berichti auf | l gegangenen Berichtigungen, Berlin, im Juli 1891, is

von

RekurS8entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts,

(986.) Einem Arbeiter war vom Sthiedêegeriht wegen eines Augenleidens eine Entschädigung zuerkannt worden, indem Tia wurde, daß ein Vorgang aus dem November 1889 fi als Betriebs- unfall darstelle, und auf ihn das Augenleiden ursäclih zuröckzuführen sei. In dem auf Antrag der beklagten Berufsgenofsensczaften eröffneten Rekursverfahren wurde festgestellt, daß zwar nicht jener Vorgang, wohl aber „.è¿ ‘\âteres, ebenfalls sich als Betciebsunfall darstellendes Ereigniß die Ursahe des Augenleidens des Klägers sei. Au! Grund dieses Sachverhalts ift dem Kläger durch Rekurs- entsbeidung vom 9. Februar 1891 die zuerkannte Ertshädigung welche übrigens das Schiedsgeriht entgegen den Grundsäßen des Bescheides 848 („Amtlihe Nachrichten des R.-V.-A.“ 1890 Seite 487) nicht zahlenmäßig festgeftellt hatte belaffen und in den Gründen die Heranziehung des zweiten (vom Schiedsgericht gänz- lih bei Seite gelaffenen) Vorganges als Grundlage der Entscheidung als rechtlich unbedenklich bezeichnet worden, Ganz abgesehen davon, daß \{on die Berufungéschrift in Anlehnung an die Unfall- anzeige die Augenverleßung auf den zweiten Betriebsunfall zurück- führe, könnten die Grundsäße der Civilprozeßordnung über die Unzu- lâfsigkeit der Aenderung des Klagegrundes (8. 235 Absay 2 Nr. 3, S 489 a. a. D.) auf dem Gebiete der Unfallversiherung, deren

* offentlih rechtliher Charafter die Erforshung der materiellen Wahr-

beit erbeishe , überhaupt nicht in gleiher Strenge zur An- wendung kommen. Uebrigens gewähre in dem neben den privatreht- lien zuglei öfentlich rewtlihen Normen unterstehenden Gebiete des Cheprozesses au die Civilprozeßordnung (§. 574 Absatz 1) den Par- teien Freiheit in der Aenderung der Klagegründe (vergleiche dazu Rekursentscheidung 845, „Amtliche Nachrihten des „R.-V.-A.* 1890 Seite 486).

(987.) Der Sektionêvorstand einer landwirth\chaftlichen Berufs- genofsenschaft, in welcher die Zuständigkcit der FeststeUung8organe nah den Bestimmungen des §. 62 Absaß 1 des landwirtbscaftlihen Unfall- versicherungsgesezes abgegrenzt ist, hatte einem Verletten, welcher na ärztlibdem Gutachten seine volle Erwerbsfähigkeit nach einigen Monaten wiedererlangen sollte, eine Rente dur förmlichen Bescheid zuerkannt. Nachdem si später ergeben batte, daß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vorauésihtli% eine dauernde sein werde, stellte der Sektionévorstand, wiederum durch förmlihen Bescheid, die Renten- zahlung mit dem Bemerken ein, daß nunmehr der Genofsenscafts- vorstand zur weiteren Behandlung der Angelegenheit zuständig sei. Dur Entscheidung vom 17. März 1891 hat das Reihs-Versihhe- rung8amt den Rekurs der Berufsgenofsenshaft gegen das den Ein- stellungs escheid aufhebende schiedsgerichtlihe Urtheil, obwohl es ih nur um die Entschädigungéforderung für einen bestimmten, bereits verflossenen Zeitraum handelte, formell für zulässig erahtet, da un- streitig der Anspruch selbst einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit desselben entsprang (zu vergleihen Entscheidungen p und 847, „Amtliche Nachrichten des R.-V.-A.* 1887 Seite 163,

90 Seite 487) Dagegen if der Rekurs insofern als unbegründet zurückgewiesen worden, als das Verfahren der Derufsgenofsenschaft mit den geseßlihen Vorschriften über fie Abgrenzung der Befugnisse der einzelnen enofsen- Z@aftlichen Organe im Widerspruch fteht (zu vergleichen Entscheidung ee „Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1890* Seite 589). Der ver- ete Arbeiter hat sih dur den Einstellungebesheid mit Recht be- schwert gefühlt; denn der Genofsenschaftsvorstand wäre, wenn dieser

Á* *

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Kaiserlihes Statistisches Amt.

Scheel.

Besieid Rechtskraft erlangt hätte, formell nit gebindert gewesen, bei Erlaß seines Rentenfeststellungsbesheides eine Nachprüfung der Frage eintreten zu lassen, ob überhaupt ein entschädigungspflihtiger Unfall vorliege. Eine solche Nachprüfung fteht dem Genofsenschafts- vorstande aber na den in der Entscheidung 901 zum Ausdruck gelangten Grundsäßen gegenüber den unteren Feststellungs- organen überhaupt nit zu. Zu Gunsten des von ihr be- obateten Verfahrens kann \st{ die Berufsgenofenschaft auf die Bestimmung des §. 70 des landwirth\{aftlihen Unfallversiherungs- gesetzes nicht berufen, da die Frage der ftatutarisch geregelten Zu- ständigkeit des einzelnen genofsenshaftlichen Organs nicht zu denjenigen Verhältnissen gehört, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend sind, Die Feststellung der Entschädigung gegenüber dem Versicherten wird dadurch in keiner Weise berührt.

Bescheide uud Beschlüsse des Reichs-Versicherung8amts.

_(988.) Gegenüber einem Sciedegerihtävorsißenden, der, wenn gleichzeitig an eine und dieselbe Berufégenossenshaft mehrere schieds- gerictli@e Ladungen und Entscheidungen zuzustellen waren, jedes einzelne S(riftstück besonders mittels eingeschriebenen Briefes durch die Post dem betheiligten Vorstande zugehen ließ, hat der leßtere den Wunsh geäußert, es möchten künftig im Interesse der Vereinfahung der Zustellungen und der Portoersparniß die mehreren zuzustellenden Scriftstücke zu einer Sendung vereinigt werden, wogegen der Vorftand si verpflichtete, über die in der gemeinsamen Sendung enthaltenen einzelnen Schrift- stüde je cine besondere Empfangébescheinigung zu den be- treffenden Akten dem Siedsgerihts-Vorsißenden zu über- mitteln. Auf eine diesbezüglihe Anfrage hat das Reichs- Versicherungsamt si dahin geäußert, daß, wie hon wiederholt, ins- besondere auch in den Rundschreiben vom 2. Juni 1888 Ziffer 2 „Amtl, Nachr. des R.-V.-A.* 1888 Seite 238 und vom 25. Mai 1889 Ziffer 2 I. 12 769/Ia. 5200 ausgesprohen worden, mebrere Formen der Zustellung im sciedsgerihtlihen Verfahren zu- lässig seien, zwishen denen die Schiedsgerihtsvorsißenden nah freiem Ermessen die Wahl zu treffen haben, und daß auh gegen das obenbezeichnete, genossenshaftsseitig vorgeshlagene Verfahren Be- denken niht zu erheben seien. Denn die vom Vorstande zu den einzelnen Akten des Schiedsgerichts zu bringenden Empfangs- besheinigungen werden zur zuverlässigen Beurtheilung des Fristen- laufes umsomehr ausreichen, als sie regelmäßig von dem Vertreter oder Beamten einer öffentlißhen Korporation ausgestellt sein werden, und damit die nöthige Sicherheit geboten ist, daß das in Frage stehende Verfahren genossenschaftsseitig mit voller Pflichtmäßigkeit gehandhabt wird. Auch haben es die Siedsgericts-Vorsißenden in der Hand, die Richtigkeit des in der Empfangsbescheinigung bezeichneten Empfangstages durch einen für die gemeinsame Postsendung zu fordernden Rückschein naczuprüfen.

Revisionsentscheidungen des Reichs-Verficherung8amts, Abtheilung für Fuvaliditäts- und Altersversicherung.

31) Von dem Staatskommissar war gegen einen Bescheid der Ver- siherungsansftalt, durch welchen eine Altersrente festgeseßt war, die Berufung eingelegt worden, weil das Verfahren bei Feststellung der

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Rente ein uarihtiges gewesen sei. Die Höbe der Rente war dur dieses unribtige Verfahren nicht beeinflußt worden, stimmte vielmehr mit demjenigin Betrage überein, welher auch kei richtiger Be- rehnung si erzeben haben würde. Das Sciedsgeridbt hatte die Berufung als unzulässig zurückgewicsen, weil die Höhe der Rente unter den Parteien unstreitig sei, und die Art der Berech- ung nur im Auf- sihtsweae gerügt werden könne Die hiergegen von dem Staats- fommifsar eingelegte Revision ist von dem Reis-Versicherungéamt mittels Entscheidung vom 11. Juni 1891 mit folgender Begründung zurückgewiesen worden: Nah §S. 77 und 79 des Invalièitäts- und Altersversiherungêgesetzes sind die geseglihen Rehtêmittel nur „gegen den Befwbeid“ der Versiéekungsanstalt, beziehungéweise „gegen die Entscheidung“ des Sciedsgerichts zug?lassen. Ein Rechtsmittel gegen die „Gründe“ der Entscheidung ift im Gese nit gegeben. Es wird daber, wenn der entscheidende Theil keiner Anfehtung unterliegt, die Zu- lässig?eit des Rebtsmittels zu verneinen sein, und, wie dies auf dem Gebiete der Unfallversicherung bereits festgestellt ist (vergleihe Rekurs- entscheidung 925 „Amtliche Nahrichten des R :V.-A.* 1590 Seite 601), auch für die Invaliditäts- und Altertversiterung der Grundsay zu gelten baben, daß jedes prozefsuale Rechtsmittel nur die Zubilligung oder Zurückweisung von Rentenansprüchen oder anderen aus dem Gesey sich ergebenden Leistungen der Versiheruags8anstalt zum Gegen- ftand haben fann.

32) Hinsithili eines in der Revisionzinstanz gerügten Mangels des schiedsgerihtlihen Berfahrens hat sh das Reihs-Versicberungs- amt unter dem 11. Juni 1891 unter analoger Anwendung des §. 267 der Civilprozeßordnung dahin ausgesprochen, daß die Partei, welche von diesem Mangel Kenntniß Zat und în der mündlihen Verband- lung des Schiedsgerichts zugegen ift, den Mangel sobald wie möglich zu rügen verpflichtet ist. Dadurch, daß diese Rüge unterbleibt, gebt die Partei des hieraus gemäß §. §1 Absay 1 des Invaliditäts- und Altersversiherungsaesezes etwa berzuleitenden Mevisionss grundes verluttig. Es handelte sich darum, daß der Vorsißende des Shhiedsgerihts bei der mündliwen Ver- handlung sofort den Parteien das Wort ertheilt haben sollte, ohne die dur §. 13 der Kaiserlihen Verordnung vom 1, De- zember 1890 (Reichs-Gesitblatt Seite 193) vorgeschriebene Dar- stellung des SaHoerbalts vorhergeben zu lassen.

___ 33) In einem Falle, in welchem eine die Altersrente bean- spruchende Person festgestelltermaßen zur Zeit des Inkrafttretens des Invaliditäts- und Altersversiherung8geseßes niht mehr in einem nah §. 1 a. a. O. die Versiherungépfliht begründenden Verhältnisse geftanden, gle1{chwohl aber von der zuständigen Bebörde eine Quittungs- Tarte ausgestellt erhalten hatte, hat das NReichs- Versiherungsamt durch Revisionsentscheizung vom 12. Juni 1891 den Grundsaß aus- gesprochen, daß die Ausstellung einer Quittungskarte allein niht genügt, um einer Person ohne Weiteres die Eigenschaft eines „Versicherten“ im Sinne des §, 157 des Invaliditäts- und Altersversiherungsgesetzes zu verleiben. Denn wenn auch die mit der Ausstellung der Quittungs- farten betrauten Stellen nach den von den Landes-Centralbehörden erlassenen Anweisungen verpflichtet sind, zu prüfen, ob auf Seiien des die Ausftellung Beantragenden die Versicherungspfliht oder doch das Recht zur Selbstversiherung vorliegt (vergleide inébesondere Ziffer 3 der preußischen Anweisung vom 17. Oktober 1890), so werden diese Stellen doch niht immer im Stande sein, die oft \{chwierige Frage, ob ein Versicherungt verbältniß begründet ift, zutreffend zu ent- scheiden. Ueberdies ist den bezeichneten Stellen in den meisten der erlafenen Anweisungen vergleiche unter Anderem Ziffer 6 Absay 2 der vorgedahten preußishen Anweisung ein thunlitstes Entgegens fommen empfohlen, sodaß die Auéstellung der Quittungskarte bei bervortretenden Zweifeln über das Recht zum Eintritt in die Ver- sicherung nit versagt werden soll. Die Frage, ob Jemand zu den Versicherten gehört, bleibt demnach ungeachtet der erfolgten Austellung einer Quittungskarte eine ofene.

34) Ein Streibgebülfe, welhem eine Altersrente bewilligt war, bezog gleichzeitig aus staatlichen Mitteln eine sogenannte e Sustentation* von 394 M jâhrlid, welhe ihm auf Grund des Art. 18 Absay 1 Ziffer 4 des badischen Geseßes vom 26, Mai 1876 (Geseges- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogthum Baden Nr. XX11 Seite 145) widerruflich gewährt worden war. In der An- nahme, daß diele Sustentation das Ruhen der Rente gemäß §. 34 Absay 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesezes zur Folge babe, ließ die Versicherung8anstalt eine entsprehende Kürzung der Altersrente (auf jährlih 21 4) eintreten, und das von dem Renten- berechtigten dieserhalb angerufene Schiedsgeciht bestätigte den Renten- kürzungsbesceid. Auf die von dem Kläger eingelegte Revision hat das Reichs-Versiherungsamt entgegen der Annahme des Sghieds- gerits dur Revisionsentsheidung vom 11. Juni 1891 die An- wendbarkeit des §. 34 Absag 2 a. a. D, auf jene Sustentation verneint und diefe Entscheidung, wie folgt, begründet: Dem Vorderrichter ist ¡war darin beizutreten, daß die Vorschrift des §, 34 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversi@erungsgesezes nicht nur auf eigentlide Beamte im dienstpragmatischen Sinne, sondern auch auf andere im Staatsdienst angestellte Personen, denen Pensionen oder Wartegelder gewähit worden sind, Anwendung findet. Es ergiebt sich dies aus der engen Verbindung, die zwishen der vorerwähnten GesetzeEvorschrift und derjenigen des § 4 Absag 3 a. a. O. ausweislih der Motive des Gesetzes besteht, und nach welher s nit zweifelhaft sein kann, daß der §, 34 Absay 2 alle diejenigen Personen hat treffen wollen, welche nah §. 4 Absay 3 be- re@tigt sind, den Antrag auf Befreiung von der Versiherungépfliht zu tellen (zu vergleichen Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 7, Legislaturperiode 1V. Session 1888/89 4, Band Seite 67 und 74). Allein das Ruhen der Rente soll nah der mehr- fah angeführten Vorschrift nur dann eintreten, wenn den bezeichneten Personen „Pension“ oder „Wartegeld®“ gewährt worden ist. Unter Pension“ im Sinne der §8. 4 und 34 des Invaliditäts- und Alters- versicherungégesetzes „wird {on nach dem allgemeinen Sprah- gebrauhe nur ein solches MRubegehalt verstanden werden können, auf welches der betreffende Angestellte unter bestimmten Vorauése ungen einen rechtlich erzwingbaren Anspruh bat. Diesen Sprachgebrauh hat sich auch das badishe Geseß vom 26, Mai 1876 zu eigen gemat, indem es die „Sustentation* ausdrücklih von der „Pension“ unterscheidet (Art. 18 verglihen mit Art. 4). Hiernach aber ist die dem Kläger gemäß Artikel 18 Absay 1 Ziffer 4

des bezeihneten Landesgeseßes gewährte „Sustentation* als Pensi

im Sinne des Invaliditäts- und fts s ctr Bs A anzusehen. Denn die Bewilligung der Sustentation ist jederzeit widerruflich, und diese Widerruflihkeit wird auch dadur nicht beseitigt, daß dem außer Dienst Tretenden nah Artikel 21 des badischen Geseßes gegen den Ausspruch der zunächst über die Be- willigung der Sustentation entscheidenden Minister der Rekurs an das Staats-Ministerium freisteht. Selbst im Falle der Bewilligung durch das Staats-Ministerium bleibt die Möglichkeit bestehen, daß in jedem beliebigen Zeitpunkte der Wegfall der Suftentation nah freiem Ermessen der zuständigen Behörde verfügt werdeu kann. Wenn der Geseßgeber im Falle der Gewährung von Pension ein Ruben der Invaliden- und Altersrente eintreten ließ, so ist er offen- bar davon ausgegangen, daß die Pension eine der gefeß- lihen Rente mindestens gleihwerthige Fürsorge für den

Berechtigten enthält. Diese Gleichwerthigkeit wird aber dann nicht anzunehmen sein, wenn die aus ftaatlihen Mitteln bewilligte Zuwen-