1891 / 160 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Jul 1891 18:00:01 GMT) scan diff

S. 21.

Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb dur Errichtung einer Zweignieder- lassung, Pbeifatians, Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger eise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages beziehungsweise des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer Ansag, jedoch nah Abzug des auf die in Preußen befindlihe Geschäfts- [eitung zu rehnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, soweit niht das Reichsgeseß wegen Beseitigung der Doppel- besteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 119) entgegensteht.

8, 22.

Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebs- kosten und die Abschreibungen, welhe einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung entsprehen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Wert sverminderung der- jenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, nach Maßgabe ihres Buchwerthes abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen find die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäfts- erweiterungen, sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital, dasselbe mag dem Gewerbe- treibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkun des Betriebskapitals oder zu onstigen Verbesserungen E genommen sind. g

23.

Das Anlage- und Betriebskapital pa sämmtliche dem

betreffenden Gewerbebetriebe S gewidmeten Werthe. . 24,

Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr.

Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme derselben abgelaufenen Jahres, beziehungsweise das Anlage- und Betriebskapital nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre. i

Besteht der Gewerbebetrieh noh nit ein Jahr lang, f ist der Ertrag und das Betriebskapital nah dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu schägen.

Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berü sichtigen.

Befugnisse des Steueraus\chusses beziehungsweise des Vorsitzenden.

S. 25.

Der Vorsißende des Steuerausshusses, welcher zugleich das Interesse des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuer- ausschusses vorzubereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse aus- zuführen.

Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbetrieb einzuziehen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-(Guts-:)vorstände und der Verwaltungsbehörden O welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten {uldig ind,

Der Vorsizende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Garatoniie über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Ver- hältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe während der Arbeits- stunden veranlassen.

Sämmtliche Staats- und Kommunalbehörden haben dem Vorsißenden die Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. 0, zu gestatten, sofern nicht besondere geseßliche Bestimmungen oder dienstlihe Rücksichten entgegenstehen.

S 26.

Der Steueraus\{huß ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu becidigen oder deren eidliche Vernehmung zu veranlassen.

Dieselben können die Auskunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Civil- prozeßordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berehtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuerpflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung aus- geschlossen, insofern der Steuerpflihtige damit niht einver- standen ist.

8. 27. Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist.

Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Ge- werbetreibende in keinem Falle verpflichtet.

Mit der Besichtigung der Anlagen , Betriebsstätten und Vorräthe (§8. 25 Absay 4) können ohne Zustimmung des Ge- werbetreibenden andere Personen, als Staatsbeamte, nicht be- auftragt werden.

S 28. Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften. chJuristische Personen , Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten gewerb- lichen Unternehmungen sind verpflichtet , ihre Geschäfts erichte und Jahresabschlüse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der Oa nach den näheren Bestimmungen des Finanz-Ministers alljährlich der Bezirksregierung einzureichen. 8. 29. Namentlihe Nachweisungen für Klasse Il bis IV.

Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nachweisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, IIT und IV dur die Steuerauss\chüsse festgestellt. Dem Vor- sißenden steht das Recht der Berufung an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Nechts dem Steuer- aus\{chuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der Berufungsschrift beizufügen.

Gegen die Entscheidung der L steht nur dem Steuerausshusse binnen defnicgiger O nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder die Beshwerde an den Finanz-Minister zu.

S. 30. Berufungsrecht des Vorsißenden in Klasse I.

Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausshusses der Klasse T steht dem Vorsißenden die Berufung an die Bezirksregierung am Siß des Steuerausshusses zu. Dem

Steueraus\{uß ist davon a atme S zu machen und Ge- legenheit zu geben, den angefohtenen Beschluß zu begründen.

8. 31. Gewerbesteuerrolle.

Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklasen zu- sammenzustellenden Gewerbesteuerrollen für die Erhebungs- bezirke werden von der N MCReruna festgeseßt. Dieselbe ist dauat, F cchnungsfebler zu berichtigen. Die Gewerbe- lteuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen des Ver- anlagungsbezirkes während einer Woche öffentlich auszulegen. Diese Auslegung ist eine Woche vorher bekannt zu machen.

S2. Benachrichtigung des Steuerpflichtigen.

Das Ergebniß der anang hat der Vorsißende des Steueraus\husses jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zuglei eine Belehrung über die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

Auf die von dem Vorsizenden des Steueraus\chusses zu bewirkenden Buseungea an Steuerpflichtige finden die Be- stimmungen im 8. 53 des Einkommensteuergeseges Anwendung.

8. 33, Begrenzung der Steuerpflicht.

_Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die Abmeldung in demselben ohe in welchem der Betrieb begann, s\o ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unter- brehung befreit nicht von der Steuerverpflichtung für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres.

S 34 Zugang im Laufe des Jahres.

Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Ver- anlagung einen Betrieb anfangen, sind dur den Vorsißenden des Steuerausshusses der Klasse [V nach der Höhe des muth- maßlichen Ertrages beziehungsweise Anlage- und Betriebs- kapitals der entsprehenden Steuerklasse zuzuweisen. Dieselben werden in Klasse IT bis 1V mit dem Mittelsaze (8. 14), in Klasse I, vorbehaltlich der Feststellung des Steuersaßes durch den Steueraus\{huß bei dem Zusammentreten desselben, vorläufig mit dem vom Vorsigzenden bestimmten Steuersag in Zugang gestellt.

Die Feststellung „durch den Steuerausshuß der Klasse I

at auch wenn sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre stattfindet die Wirkung, daß der Steuerpflichtige zur Nach- entrihtung des in Folge der vorläufigen Bestimmung des Steuerfaßes durh den Vorsißenden zu wenig Gezahlten ver- bunden ist und ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird.

Die Bekanntmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach

Vorschrift des 8. 32. Den Steuerpflichtigen der Klasse T stehen gegen die Fest- Jebung des Steuerausshusses die Rechtsmittel nach Maßgabe der S8. 35 ff. offen. Die Steuerpflichtigen der Klasse I Ev können dieselben Rechtsmittel nur wegen vermeintlih unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen.

Nechtsmittel. 8. 35.

__ Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht dem Steuer- pflihtigen das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuer- ausshusse zu. Dasselbe ist bei dem Vorsißenden des Aus- schusses binnen einer Aus\lußfrist von vier Wochen einzulegen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzuschrift (§8. 32 und 34) folgenden Tage abläuft.

8. 36.

_Gegen die Entscheidung des Steuerausschusses über den Einspruch steht sowohl dem Vorsizenden als dem Steuer- pflichtigen binnen der im 8. 35 bestimmten Aus\chlußfrist das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirksregierung (§8. 29 und 30) zu. Der Steuerpflichtige hat das Rechtsmittel beim Vorsißenden des Steuerauss\chusses einzulegen.

Für den Vorsißenden läuft diese Frist vom Tage der Ent- scheidung.

S. 37.

Gegen die Entscheidung über die Berufung steht dem Steuerpslichtigen die Beschwerde an das Ober-Verwaltungs- geriht zu, welche innerhalb der im S. 35 bestimmten Aus- chlußfrist bei der Bezirksregierung (§8. 29 und 30) einzulegen ist und nur darauf gestüßt werden ftann:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht- anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des be- stehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe ;

2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

Die Bestimmungen in 88. 45 bis 49 des Einkommen- steuergesctes finden Add Anwendung.

8. 38, Vertheilung des Steuersaßes auf mehrere Kommunalbezirke.

Erstreckt sih ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunal- bezirke und wird für die Zwecke der kommunalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zerlegung des Steuersaßes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge erforderlih, so ist diese von dem veranlagenden Steuer- ausshusse zu bewirken.

Der Beschluß ist sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.

__ Denselben steht binnen einer Auss\clußfrist von vier Wochen

die Berufung an die Bezirksregierung (93: 29 und 30) und gegen die BVerufungsentscheidung in gleicher - Frist die Be- [hwerde an das Ober-Verwaltungsgericht zu.

Steuererhebung. Es 8. 39.

Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres an die vom Finanz-Minister als zuständig bezeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulässig.

40

©

mie A von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die )

8, 41.

. Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person un- verändert fortgeseßt (z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung Veräußerung), so ist die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrihten und findet nur eine Um- schreibung des Namens statt.

_ Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahres- steuer solidarisch mit dem Bs desselben. 42,

Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sigzes der Geschä tsleitung, beziehungsweise des Wohnortes des Gewerbe- treibenden tritt die erforderliche Uebertragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne f Veranlagung ein.

. 43,

Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu- und Abgängen

durch Bestimmung des Finanz-Ministers geregelt.

Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.

S. 44,

Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Jnhabers, Brandunglück, Ueberschwemmung oder E Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die Steuer für die folgenden Vierteljahre ermäßigt oder erlassen werden.

__Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf Beschwerde der Finanz-Minister.

S. 45. Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fallen niedergeshlagen werden, wenn deren wangsweise Bei- treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthscaftlihen Exristen gefährden, oder wenn das BeitrelbungsBesfarce voraussictlid ohne Erfolg sein würde.

Bildung und Geschäftsführung der Steuer- ausschüsse. S. 46.

Die Wahl der Mitglieder der Steueraus\hüsse und einer gleichen Anzahl Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen erfolgen nach relativer Stimmenmehrheit. Das Wahl- verfahren wird für die Steuerklassen IT bis IV durch Be- timmung des Finanz-Ministers geregelt.

Q 47

_ Wählbar sind nur solche männlihe Mitglieder der be- treffenden Klasse, welche das fünfundzwanzigste ‘ebensjahr voll- a haben und sich im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte efinden.

…_ Von mehreren Jnhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur Ausübung der E zu verstatten. Aktien- und ähnliche Gesellschaften üben die Wahlbefugniß durch einen von dem geshäftsführenden Vorstande zu be- zeihnenden Beauftragten aus ; wählbar ist von den Miteliedern des geschäftsführenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die Wahlbefugniß durch Bevollmächtigte ausüben; wählbar sind Leßtere nicht.

Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben ; die Ueber- tragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im 8. 8 der E vom 13. Dezember 1872 (Geseßz-Samml. S, 661) angegebenen Gründen abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung éntschtivet der Vorsizende des Steuerauss\ usses.

S. 48,

__ Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens einer Steuergesellshaft verweigert oder nicht ordnungs- mäßig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnungs- mäßige Mitwirkung, so gehen die dem Steuerausschusse zu- stehenden Befugnisse für das betreffende Steuerjahr auf den Vorsißenden über.

8. 49,

Die Mitglieder der Steueraus\hüsse und deren Stell- vertreter haben dem Vorsißenden mittelst Handschlags an Eides- statt zu geloben, daß sie bei den Ausshußverhandlungen ohne Ansehen der Person, nah bestem Wissen und Gewissen ver- fahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.

Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirksregierung diejenigen Vorsißenden abzulegen, welche nicht {hon als Beamte beeidigt sind.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.

D: DU,

_ So lange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Ausschußmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe ab- zutreten. Der Vorsizende hat in gleichem Falle den Vorsißgz an ein Mitglied abzugeben.

T s. S1.

Die Bestimmung des Ärtikels L, 1b und T der Ver- ordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten U. #\, 1. vom 20. Dezember 1876 (Geseß-Samml. 1877, S. 3) findet auf die Mitglieder der Steuerausshüsse entsprechende An- wendung.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (8. 26) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

An- und Abmeldung des Gewerbes. S. 92.

Wer den Betrieb cines stehenden Gewerbes anfängt, muß der Gemeindebehörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig Anzeige davon machen.

Dieser Verpflichtung wird, soweit niht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, durch die nah Vorschrift der Ge- werbeordnung für das Deutsche Reich (§. 14) zu machende Anzeige genügt.

n der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei e eon für die Verwaltung der direkten Steuern zu ewirken.

S. 08.

__ Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind ver- pflichtet, von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von der Bezirksregierung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mittheilung zu machen , auch nah Aultellung der erforderlichen Erkundigungen über die Steuerpflichtigkeit, beziehungsweise darüber, in welcher Klasse die Besteuerung zu erfolgen hat, sich gutachtlih zu äußern.

54

Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des Gemeindevorstandes oder des Vorsißenden des zuständigen

9 ad verabfolgen, für jede Betriebsstätte besonders er-

Steuerausshu}ses, innerhalb der zu bestimmenden, mindestens Ste R Frist schriftlih zu erklären, : : welches oder welhe Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt, wel z Betriebsstätten er unterhält, welche Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter und E welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Gewerbebetriebe verwendet werden. Auch andere auf die äußerlih erkennbaren Merkmale des Betriebes gerichtete Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheits- gemäß zu Peanimarit verpflichtet.

e

8. 55. Auf besondere Aufforderung des Vorsizenden eines zu- ständigen Steuerausshusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in vershlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, ob der jährlihe Ertrag seines Gewerbebetriebes S 1500 bis aus\hließlich 4000 M, oder 4 000 bis aus\{ließlich 20 000 5 oder 20 000 bis aus} ließlih 50 000 # oder 50 000 Mark oder mehr beträgt, und ob der Werth des Anlage- und Betriebskapitals 3 000 bis Ua S R E 30 000 M, oder 830000 bis aus\chließli 150000 ,„ oder 150 000 bis aus\hließlich 1 000 000 2 oder 1 000 000 Mark oder mehr beträgt.

Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren.

Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Ertrages, sowie den Werth des Anlage- und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzulehnen berechtigt. Die im Vor- T h vorgeschriebene Auskunft über die öhe des Anlage- und Betriebskapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen ver- pflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen.

Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag in Fällen, in welchen es sich um einen nur durch Schäßung zu er- mittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt der im Absaz 1 er- wähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der Steuerauss{huß zur Schäßung des Ertrages bedarf.

S. 96.

Die nach den 88. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden ob- liegenden Verpflichtungen sind:

1) für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pfleg- schaft oder Vormundschaft stehen, von deren Ver- tretern,

2) für Gemwerbebetriebe der Gesellschaften, Genoffen- schaften, juristishen Personen, Vereine U. D Von den in 88. 18 und 19 beziehungsweise §. 2 Absay 2 bezeichneten Personen

zu erfüllen. S. 57.

Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbe- steuer nah diesern Geseze haben

1) für die Orte der bisherigen ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung die Gemeindevorstände, für die Orte der bisherigen vierten Gewerbesteuerabtheilung des Kreises die Landräthe ein Verzeichniß sämmtlicher daselbst vorhandener Gewerbebetriebe, welche niht bereits in der leßten Gewerbe- steuerrolle und den Zugangslisten des leßten Jahres aufgeführt sind, aufzustellen und mit gutachtliher Aeußerung über deren Besteuerung der Bezirksregierung vorzulegen.

2) Die Gewerbetreibenden, welche in mehreren Orten einen stehenden Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Aufforderung bestimmten örist eine schriftlihe Erklärung über Ort und Art der einzelnen Betriebe und úber den Sig der Geschäftsleitung an die in der Bekanntmachung bestimmten Stellen einzureichen.

In der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Er- klärung angegebenen Zustandes sind den Vorsißenden des Steueraus\husses, von welchem die Steuer veranlagt wird, \criftlih anzuzeigen.

S. 58.

Das Aufhören eines steuerpflihtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an welche die Steuer entrichtet wird in der Stadt Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern daselbst —, schriftlich anzuzeigen.

Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebsbeendigung folgenden Vierteljahres an in Ab- gang stellen lassen, wenn der Beitounkt der leßteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuerpflichtigen, sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgeseßt ist, im Fall der Konkurs- eröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Ein- stellung des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen Anderen, wenn Leßterer die Steuer fort- entrichtet hat.

Betriebs steuer. 5 8. 59. O Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirtschaft Bre des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus ist Jährlih eine besondere Betriebssteuer zu entrichten. : E 8. 60. Die Betriebss\teuer beträgt für Jeden, welcher eines oder

mehrere dieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen

Gewerben, betreibt,

1) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage- “Und Betriebskapitals befreit ist (8. 7), 10 M;

2) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist:

N E 15 M

S 2D

L E O 50 1

L? 100 4

Fle Steuer wird bei allen Betrieben, welche geistige

ben,

k i : 8. 61;

, Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer ledi lih durch

Fn vorübergehenden, bei „außergewöhnlihen Ge egenheiten

esten , Truppenzusammenziehungen und dergleichen) statt-

denden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann die Bezirks-

regierung auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den Sas von 5 M Pete.

Die Feststellun steuer erfolgt von dem Vor- genden des S 1s\husses für alle von n Leßteren zur Dewerbesteuer Veranlagten, welche ein der Betriebssteuer unter- legendes Gewerbe betreiben.

Der Vorsitzende des Steueraus\husses der Klasse hat

außerdem die Betriebssteuer für alle im è: 60 Nr. 1 bezeihneten Steuerpflichtigen des Veran eauaotezie s festzustellen. . 63.

Der festgestellte Steuersaß ist einem jeden Steuerpflichtigen in Gemäßheit des 8. 32 bekannt zu ate:

Die Erhebung erfolgt nah Maßgabe des 8. 39.

Die im §8, 61 bezeichneten Steuerpflichtigen Jen den Betrag der Jahressteuer binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete Hebestelle in einer Summe zu entrichten.

Nach fruchtloser Zwan svollstreckung kann bis zur voll- ständigen Entrichtung des Rüstandes die fernere Ausübung des steuerpflihtigen Betriebes untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Verstiegelung der Geschäfts- räume erzwungen werden. 2

S. 64.

Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des

Betriebes im Laufe des E findet nicht statt. 69.

Ueber Beschwerden wegen erpflihtung zur Entrichtung der Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet die Bezirksregierung (§8. 29 und 30), und in weiterer Jnstanz ves Finanz-Minister. Die Entscheidungen des Legteren sind endgültig.

Soweit N die Entscheidungen, welche bezüglih der Ge- werbesteuer im Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festgestellten Betriebssteuersäße bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steueraus\chüsse die anderweite Feststellung zu bewirken. 2

66

Je . Die zür Ertheilung der Erlaubniß für die im 8. 59 be- zeichneten Betriebe oder für die Eröffnung einer neuen Be- triebsstätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubniß- ertheilung der ihnen bezeihneten Veranlagungsstelle Mit- theilung zu machen. ;

S. 67.

Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß auf der Stelle verfaufen, haben hierfür weder Gewerbe- noch Betriebssteuer zu entrichten,

S. 68,

Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuerjahr 1893/94 haben für die Städte die Gemeinde- behörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrath cine Nachweisung aller daselbst vorhandenen, im S. 59 bezeihneten Gewerbebetriebe unter Angabe der einzelnen Betriebsstätten und der Art des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der Bezirksregierung vorzulegen.

Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfniß auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den genannten Behörden aufzustellen und vorzulegen,

S, 69.

Die Veranlagungsgrundsägße der 88. 18, 19 finden auf die Betriebssteuer Anwendung.

Wegen des jährlichen Fus und Abganges wird das Er- forderliche von dem Finanz-Minister geregelt.

Strafbestimmungen. S. 70.

Wer die geseßliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflihtigen Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine dem doppelten Betrage der ein- jährigen Steuer gleihe Geldstrafe. Daneben ift die vorent- haltene Steuer zu entrichten. :

Die Festseßung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz- Minister zulässig ist. 1

S: 71.

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft:

1) wer die nach den Bestimmungen der 88. 28, 54, 55 und 56 dieses Gesezes ihm obliegende Verpflichtung nicht er- füllt; insbesondere auch wer die erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift der §88, 54 bis 56 verpflichtet ist, wissentlih unvollständig oder unrichtig abgiebt;

2) wer dem nah §, 25 Absagz 4 Zuständigen die Einsicht der gewerblichen Anlagen, Betricbsstätten oder Vorräthe ver- weigert.

S 72.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten, sowie die Mitglieder der Steuerausshüsse und deren Stell- vertreter werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Jnhalt der im 8. 55 bezeihneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge- fängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein und muß stattfinden, insofern der durch die Verleßung des Geheimnisses betroffene Steuerpflichtige dieselbe unter Darlegung des Sach- verhalts beanspruht und nicht Nücksihten des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Für die Stellung des Antrages gegen Vorsißzende und Mitglieder der Steueraus\hüsse der Klaße I und gegen deren Stellvertreter ist der Finanz-Minister, im Uebrigen die Vezirksregierung zuständig.

S 73

Die auf Grund der 88. 70 und 71 festzuseßenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nah Maßgabe der für Ueber- tretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesezbuches für das Deutsche Reich (§8. 28 und 29) in Haft umzuwandeln.

Die Untersuhung und Entscheidung in Betreff der in den SS. 70 und 71 De eineten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgeseßte Geldstrafe nebst den dur das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge- machten Frist freiwillig zahlt. E |

Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im §8. 70 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen,

Hat der Du iee in Preußen keinen Wohnj}iß, so er- folgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festseßung bes Strafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festseßung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der AngesGüldigte hierauf verzichtet. E

Bei den gerichtlichen O ungen ist hinsichtlih der Ee der im L 70 vorgeschriebenen Geldstrafe die von der Regierung festzuseßende Jahressteuer zu Grunde zu legen.

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den * erwaltungsbehörden,

In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflich- tung zur Geheimhaltung (8. 72) findet nur das gerihliche Strafverfahren statt.

Kosten. S. 74.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlih der ein elegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sih seine Angaben in wesentlihen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsezung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanz-Minister gestattet ist.

S 75.

Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Ver- anlagung der Steuer (einshließlich der Betriebssteuer) ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen Steuer gewährt. j

Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Gewerbe- steuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe- und die Betriebs- steuer zu erheben haben.

Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwei Prozent der Jsteinnahme der zu. er- hebenden Steuer. i

Oberaufsicht. S 76:

Die oberste Leitung des Veranlagungsgeshäfts im Staat ebührt dem Finanz-Minister. Ueber Beschwerden gegen das Verfabren der Steueraus\shü}se und der Vorfißenden derselben entscheidet die Bezirksregierung (88. 29 und 30) und in weiterer Instanz der Finanz-Minister. Die Entscheidungen des Letzteren sind endgültig.

S T

Die in diesem Gesegze den Bezirksregierungen zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen,

Q T8: Nachsteuer.

Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei ge- blieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (88. 70 f.), find zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sih auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer- jahre, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- gegangen find. |

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoh nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlih für den ganzen Zeitraum, auf welchen ih die Verpflichtung erstreckt, nah den Vorschriften dieses Gesezes durch die Bezirksregierung.

Schlußbestimmungen. S: 79.

Soweit das gegenwärtige Gesez abweichende Bestimmun- gen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gejeßz-Samml. S. 140) auf die Steuern vom stehenden Ge- werbe und die Betriebssteuer Anwendung.

S. 80.

Wo in den Geseßen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse A T die Klassen T und IT: an Stelle der bisherigen Klasse A 1T die Klasse I1L, und an Stelle der bisherigen Klasse B die Klasse IV dieses Gesetzes : imgleihen an Stelle des Mittelsaßes der bisherigen Klasse A T ein Steuerbetrag von 300

S. 81.

Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einshließlich der Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 um mehr als fünf Prozent, so findet in dem Verhältniß des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herab- jegung sowohl des Prozentsaßzes für Klase T (S. 9) als auch der Mittelsäße für die Klassen TTL, ITE und IV (S. 14) fowie der höchsten und mit Ausschluß der Klase 1V der niedrigsten Steuersäße statt. Diese Herabsezung wird in an- gemessener Abrundung dur Königliche Verordnung festgestellt. Die in Leßterer bestimmten Säße sind für die Veranlagung für das Steuerjahr 1894/95 und die folgenden Jahre maß- gebend.

Bleibt das Veranlagunassoll des Jahres 1893/94 hinter dem oben bezeichneten Betrage um mehr als fünf Prozent zurück, so findet in gleiher Weise nach Maßgabe des vor- itehenden eine entsprechende Erhöhung des Prozentsaßzes für die Klasse T und der Mittelsäße sowie der höchsten und der niedrigsten Steuersäße statt. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft ge)eßt, wenn das unter Anwendung der Prozent- und Mittel- jäße der S8. 9 und 14 berechnete Veranlagungssoll der Ge- werbesteuer einschließzlich der Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 S zuzügli einer Steigerung von zwei Prozent dieses Betrages für jedes auf 1893/94 folgende Steuerjahr erreiht.

S, 82, -

Dieses Gescy kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893/94 zur Anwendung. |

Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Veranlagung Und Ent- rihtung der Gewerbesteuer bezüglihen Vorschriften, insbesondere die Gefege vom

30. Mai 1820 (Geseß-Samml. S. 1 19. Juli 1861 (Gesez-Samml. S. 69 20. März 1872 (Geseßz-Samml. S. 285), 5. Juni 1874 (Gesez-Samml. S. 219) am 1. April 1893 außer Kraft. S. 83.

Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Ge- seßes beauftragt.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen JInstege!l.

Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.

(11. 5.) Wilhelm. j von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsc. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedliß.

47),

7)