e befindet, die dem Werthe einer solchen Acker- nmen, ist ebenfalls stimmberechtigt, 41 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 dbe- sezungen vorhanden sind.
Stimmrecht juristishen “Personen, ften auf Aktien, Berg- enen Genofsenschaften und dem Staats- en Grundstücke von dem bezeichneten
werblihe Anlag ndestens gleichko1 ei ihm die im §. zeichneten Voraus
Ingleichen steht das Aktiengesellschaften, Kommanditgesellscha gewerkschaften, eingetra Nsfus zu, sofern diesel Umfange in dem Gemeindebezirke besiße
Frauen und nicht sel sind, wenn der ihnen im besiß zum Stimmrechte bef ihnen die im §. 41 unter 1 vorliegen.
bständige Personen (§8. 41 Absaß 5) Gemeindebezirke gehörige Grund- ähigt, stimmberechtigt, jofern bei
bis 5 bezeichneten Vorausseßungen
In der Ausübung des Stimmrechtes, zu welchem der Grundbesiß befähigt, werden vertreten 1) Minderjährige durch ihren Vormund, andere Bevormundete durch ihren Stiefvater ist vor dem Vormunde zur Vertretung berufen, 2) Ehefrauen durch ihren E 3) großjährige unverheirathete Be Nr. 1) und 4) juristishe Personen, sowie die übrigen im gesammtheiten präsentanten oder oder Nießbraucher der enden Grundstücke, oder durch [uswärts wohnende Stimmberechtigte, welche da und auswärts wohnende das Stimmrecht persönlich ausüben, männliche Gemeindeglieder ver-
Vater, Stiefvater oder Vormund; der
llendetem 24. Lebensjahre, ißerinnen (abgesehen von den Fällen unter Wittwen durch Gemeindeglieder,
einschließlich des Staats} S. 45 bezeichneten Personen- ihre verfassungsmäßigen Organe, Generalbevollmächtigte
Besißer vor vo
2. Absatz des
, sowie durch Pächter zur Theilnahme am Stimmrechte be- Gemeindeglieder.
3 24. Lebens- jahr zurücckgelegt haben, Stimmberechtigter können sind aber befugt, sih durch treten zu lassen.
8. 47. : ur Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter (S. 46)
ch im Besiße der deutschen Reichs- feit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, gelegt hat und keine Armenunterstüßung ln empfängt, sowie außerdem, daß
ist erforderlih, daß ) der Vertreter angehörig 24. Lebensjahr zurü aus öffentlichen Mitte
2) der Vater die väterliche Gewal
3) der Stiefvater das zum Stimmrechte Grundstück bewirthschaftet.
befähigende
Der Regel nah steht jedem einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme in der Gemeindeversammlung, jedoch mit fo Maßgaben, zu:
1) Mindestens zwei Drittel säm auf die mit Grundbesitz ange} versammlung (§8. 41, steigt die Anzahl der nicht unter 6c) den dritten Th der Mitglieder der Gemeindeversamm ihr Stimmrecht durch eine jenem bgeordneten auszuüben, Mitte auf die Dauer von ses
2) Denjenigen Besißern, we bezirke belegenen Grundei 20 bis ausjchließlich 50 - entrichten, sind je 2, denj ihrem Grundeigenthume einen \chließlich 100 F entrichten, welche 100 s oder mehr entrichten, je des Kreisausshusses können dur dtages die vorstehenden Säße erhöht oder ie Hälfte ermäßigt werden; auch kann Absaß erwähnten Steuersäße jedoch nicht über
mtliher Stimmen müssen essenen Mitglieder der Gemeinde- d b) entfallen. Ueber- angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. eil der Gesammtzahl der Stimmen lung, so haben die ersteren Verhältnisse entsprechende welche sie aus ihrer Jahren wählen.
[he von ihrem im Gemeinde- sbetrag von
Abs. 1 unter 6a un
ÁÄnzahl von A
genthume einen Jahre s. an Grund- und Gebäudesteuer welche von diesem Jahresbetrag von 50 bis aus- je 3 und denjenigen Besigern, 4 Stimmen b
enigen Besißern,
Auf Antrag des Provinziallan höchstens jedoch um Grundbesißern, welche die im 1. entrichten, eine größere Zahl von Stimmen, 3, 4 und 5 Stimmen bei Gewerbetreiben find 2 Stimmen, den Gewerbetr sind 3 Stimmen
elegt werden.
en der dritten Gewerbesteuerklasse eibenden der zweiten Gewerbe- und den Gewerbetreibenden teuerkflaîsse find 4 Stimmen beizulegen.
der Erhöhung der Zahl der Stimmen der orstehenden Absaßze beigelegten lußsaß des Absatzes 2 zu erhöhen. Gemecinde- [ls ein Drittel der Gesammtzahl der
steuerklasse 3 der ersten Gewerbe} Für den Fall Grundbesißer sind die im_v Stimmen entsprehend dem Sch Kein Stimmberechtigter versammlung mehr a Stimmen führen.
Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
Landgemeinden, in welchen die Zahl der
In denjenigen tritt mit dem Zeit-
Stimmberechtigien mehr als 40 beträ punkte, wo die Liste der Stimmbere weist (8. 39 Abs. 2), an die Stelle der eine Gemeindevertr
Die Landgemei
emeindeverjammlung
nden sind berechtigt und, falls der Kreis aus\huß auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen J dies beschließt, verpflichtet, von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im scher Anordnung einzuführen. Gemeindevertretung bestcht aus dem Gemeindevorsteher sowie den gewählten Gemeindeverordneten, as Dreifache der Zuerstgenannten be- [ kann durch Ortsstatut auf 12, 15, öht werden.
auch bei einer geringeren Anzahl Wege orts-
und den Schöffen, deren Zahl mindestens d tragen muß. Diese Za 18 oder höchstens 24 er
Zum Zwecke die jämmtlichen Maßgabe de (Gemeinde-, Kreis-, Provinz der Steuer für den in drei Klassen getheilt, Drittel der
der Wahlen der Gemeindeverordneten werden Stimmberechtigten einer Landgemeinde nah trihtenden direkten Steuern steuern mit Aus- Gewerbebetrieb im Umherziehen) daß auf jede
r von ihnen zu en en ial- und Staats
und zwar in der Art, Gesammtsumme der Steuern fällt. [lche für Grundbesig oder Gewerbebetrieb in einer e entrichtet werden, kommen hierbei nicht in
Klasse ein Steuern, we anderen Gemeind Niemand kann zwei Klassen zugleih ange erste oder zweite Klasse gehört au betrag nur theilweise in das erste oder zweite einen gleihen Steuerbetra Lebensalter und erforderlichen Falles von ihnen zu der höheren Klasse zu
essen Steuer- Drittel fällt. Unter mehreren entrichtenden Wählern entscheidet das das Loos darüber, wer rechnen ist.
Jede Klasse wählt
e ählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der Gemeindevercordneten ,
ohne dabei an die
Wähler der Klasse gebunden zu sein. Auch die nah §. 46 zur Stellvertretung berehtigten Personen sind wählbar, können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stell- vertretung dauert. g
. DE,
Gehören zu einer Klasse mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nah dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Ge- meindevorsteher (Gemeindevorstande) festge}eßt.
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß auf Antrag des Gemeindevorstehers Cr vorstandes) nah Verhältniß der Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasje anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu wählen sind.
Jst eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der in einem jeden derselben zu
,
wählenden Gemeindeverordneten wegen einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder aus sonstigen Gründen erforderlih geworden, so hat der S ncindevorfieter (Gemeindevorstand) die entsprechende ander- weite Festsezung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festseßung bedarf der Bestätigung des Kreisauss{husses. S. 92.
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeinde- vertretung müssen Angesessene (8. 41 Nr. 6a und b, §. 45) fein.
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche liänad aus der Mitte der Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Klassen Cs vertheilt. Jst diese Zahl nicht dur 3 theilbar, so fann, wenn die Zahl 1 übrig bleibt, die zweite Klasse aus der Zahl der Nichtangesessenen einen Ge- meindeverordneten mehr wählen, als die beiden andern ; bleibt die Zahl 2 übrig, so kann die erste Klasse den einen, die dritte Klasse den andern wählen.
Sind in einer Klasse mehr niht angesessene Gemeinde- verordnete gewählt, als hiernach zulässig ist, so gelten die- jenigen, welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.
Bei den zum Ersaß derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf Angesessene entfallenden Stimmen gültig.
S: 58.
Als Gemeindeverordnete sind niht wählbar:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden ausgeübt wird,
2 die besoldeten Gemcindebeamten,
3) die richterlihen Beamten,
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei- Exekutivbeamten,
5) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer,
6) Frauen.
Vater und Sohn dürfen nicht zugleih Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind Vater und Sohn zugleich ge- wählt, so wird nur der Vater als Gemeindeverordneter zu- gelassen.
. De
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre ge- wählt. Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeinde- vertretung durch neue Wahlen ergänzt. Jst die Zahl der Ausscheidenden nicht dur drei theilbar, so wird die Reihen- folge der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse leb das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Außergewöhnlihe Wahlen zum Ersaße innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen an- geordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Ge- meindevorsteher es für erforderlih erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersaymann bleibt nur bis jam Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirk- samkeit.
Auch bei Ergänzungs- und Ersaßwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von Nichtangesessenen nah den Grundsäßen des 8, 52 zu verfahren.
S. 05.
Die nach 8. 39 Absay 2 zu führende Liste wird der Wahl j Grunde gelegt und nach Wahlklassen, im Falle des §8. 51 Absay 1 außerdem nah Wahlbezirken, eingetheilt.
8. 56.
In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume.
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen u YRGE der Liste bei dem Gemeindeoorsteher Einspruch erheben.
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten wieder gelösht werden, so ist dieses dem- selben unter Angabe der Gründe acht Tage vorher durch den
Gemeindevorsteher mitzutheilen.
S. D7 Die Wahlen der dritten Klasse erfolgen zuerst, die der ersten zuleßt.
8. 58.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeinde- vertretung finden alle zwei Jahre im März statt. Alle Er- gänzungs- und Ersazwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in 8. 51, von denselben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war.
8.. 59.
Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Wähler- liste (8. 55) verzeichneten Wähler durch den Gemeindevorsteher mittelst ortsübliher Bekanntmachung zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bezeichnen.
. 60.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von dem leßteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Wahlversammlung gewählten Bei-
sigern.
8. 61. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Pro- tokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.
_ Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl? kommen die Bestimmungen im §. 46 zur Anwendung. 2
. 62.
Gemwählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleih mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten habefi.
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmen- mehrheit nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder erreiht wird. Bei der zweiten Wahl 1} die unbedingte Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stim- mengleihheit entscheidet das Loos.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch cine das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb einer Woche aufgefordert. A :
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so ent- scheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos.
Wer in mehreren Klassen oder Wahlbezirken zugleich ge- wählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach 8. 52 erforderlich werdende Neuwahl Anwendung.
S. 63. i /
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unter- zeihnen und von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Letztere hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu mache, :
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde- vertretung sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des MWahlergebnisses bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.
. 64.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Ge- meindeverordneten treten an dem der Wahl folgenden I, April ihr Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Versammlung der Gemeindevertretung eingeführt und dur Handschlag verpflichtet.
Je Ves S
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und der Vertretung der Gemeinde zu über- nehmen, sowie cin angenommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen. : :
Mr Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende Entshuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit, 7
2) Geschäfte, welche eine hauige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sih bringen,
3) das Alter von 60 Jahren, L
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts, _
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nah dem Ermejjen der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstehers eine gültige Ens qung begründen. -
Wer ein unbesoldetes Amt in der ck* erwaltung oder in der Vertretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme Vin oder cines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungs- gründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindur zu versehen, sowie derjenige, welcher sih der Verwaltung solcher Aemter thatsächlih entzieht, kann ür einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung eines Rechtes auf Theilnahme an der Verwaltung und Ver- tretung der Gemeinde für Pa erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
. 66.
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorsteher beschließt : E 5
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besiß oder den Verlust des Gemeinderechtes, die Zugehörigfkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wähl- barkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ge- meindevertretung, die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeinde- wählerliste, :
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde- vertretung, :
3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Nieder- legung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeinde- vertretung, sowie über die Nachtheile, welche gegen Gemeinde- glieder wegen Nichterfüllung der ihnen nah diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen sind.
S. 67.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeinde- vorstehers in den Fällen des §8. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungs- streitverfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der 4 oann ais gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher zusteht.
Die Klage hat in den Fällen des §. 66 unter 1 und 2 feine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersaye für solhe Wahlen, welche durch Beschluß der Gemeinde- vertretung oder des Gemeindevorstehers für un ültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
68.
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl die- jenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge kür die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeinde- vermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögens- gegenstände, deren Nußungen den Gemeindean ehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten). ;
Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821, betreffend das nußbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 (Geseß- Samml. S. 327) zur Anwendung.
(Séluß in der Dritten Beilage.).
Dritte Beilage schen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußishen Släal8-Anzeiger.
Berlin, Montag, den 27. Juli
zum Deul M 174.
I D
1891.
oder dem zu dessen Vertretung berufenen Schöffen, als Vor- sißenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Ge- meindevertretung) zu wählenden Beisißern. Der Vorsißende ernennt einen der Beisizenden zum Protokollführer. lichen Falles kann jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.
(Séluß aus der Zweiten Beilage.)
9.
ndehaushaltes gewidmete Ver- egliedervermögen umgewandelt die Gemeinde shuldenfrei ist und durch eine r die Einführung neuer Gemeinde- Erhöhung bestehender für absehbare
S. 6
Das den Zwecken des Gemei mögen darf nur dann in Gemeind werden, wenn solche Veränderung wede abgaben noch auch die Beit erforderli wird Hinsichtlich wendet es bei dem Geseße vom 14. Gemeindegliedervermöge
des Kreisaus)chufses
I:
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be- Ausgenommen ahlvorstandes, welche durch die eischt werden.
Verwaltung der Gemeindewaldungen be- den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen August 1876 (Gesez-Samml. Seite 373). n kann unter hinzutretender Ge- in Gemeindevermögen im andelt werden, “jedoch mit der Ein- [che nicht den sämmilichen, liedern oder Einwohnern, als ebeshluß den leßteren wider der geschmälert werden dürfen.
rathungen und Beschlüsse de Leitung des Wahlgeschäftes erh g
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch
nehmigung — 2 Stimmzettel.
engeren Sinne umgew schränkung, daß sondern nur einzelnen Gemeinde solchen, zustehen, durch Gem thren Willen nicht entzogen 0
Nußungsrechte, we Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in
der Wählerliste aufgeführt sind, aufgerufen.
__ Die Ausgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in j
die Wahlurne.
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt,
so wird das Stimmreht nah Maßgabe der Bestimmungen
S. 48 ausgeübt. . Die nah der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der
Wahlhandlung erscheinenden Wähler können noch an der Ab-
stimmung theilnehmen.
_Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl- vorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsißende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeihneten Namen, welche von einem durch den Vorsißenden zu ernennenden Beisiger laut gezählt werden. s
ndenußungen sind die Ge- s Verleihungsurkunden, ver- ergebrachter Gewohnheit sh berechtigt. So-
Zur Theilnahme an den Gemei meindeangehörigen unter den au tragsmäßigen Festseßungen und h ergebenden Bedingun weit hiernach der V Nuzungen nicht feststeht, ältnisse, in welchem fommunalen Lasten beitragen.
gen und Einschränkungen taßstab für die Theilnahme an diesen erfolgt die Vertheilung nah dem die Gemeindeangehörigen zu den
i r A E EE E E ane E i A E E P
f Beschwerden und Einsprüche, betreffend, das Recht zur Theilnahme an den Nußungen und Erträgen des Gemeindevermögens, die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemecindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeinde- angehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs- streitverfahren statt. Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter- Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre Berechtigung zu den im
Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,
1) welche niht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, :
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand.
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen * und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das : erhobenen Einsprüche rechtskräf
Q
¿Gie G RG E Sa
liegen desgleichen /
in dem öffentlichen Rechte begründete 1 bezeichneten Nußungen.
ie Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben
feine aufschiebende Wirkung.
betrachtet.
2 1lverfahren fugt, auf Grund von Gemeinde- : beshlüssen, welche der Genchmigung des Kreisausschusses unter- liegen, für die Theilnahme an den Gemeindenußungen die Entrichtung cines zu deren Werthe in einem angemessenen Ver- hältnisse stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben ciner jährlihen Abgabe anzuordnen. Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Aus- übung des Gemeinderechtes nicht bedingt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenußungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet wird. j
J: Die Landgemeinden sind be tig entschieden ift.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmen- mehrheit niht, so kommen bei der sofort vorzunchmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Person Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsigenden zu_ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im §8. 81 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimm- zettel ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person enthalten. j zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vor- sißenden zu ziehende Loos. :
Die Wahlprotokolle unterzeichnen.
welche im ersten
Hinsichtlih der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlihen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeinde- nußungen im Verwaltungszwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nach- ben und der Verjährung der Rückstände finden die in den 88. 36—38 enthaltenen Bestimmungen | Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur Hebung gestellten Einfaufsgelder erst in zwei Jahren nah Ablauf des- jenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit ent- standen ist, verjähren.
Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
Als gewählt ist derjenige forderung dersel ( Jul 1) ( inngemäße
dem Wahlvorstande
Der Vorsißende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in sih über die Annahme oder Ablehnung alb längstens einer Woche zu erklären. demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl ablehne.
Kenntniß zu se i S. der Wahl inner
An der Spiße der Verwaltung der Landgemeinde ste der Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Nichter, Dorfrichter
Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerihtsmänner, Gerichts- oder Dorfgeschworene) zur Sei welche ihn in den Amtsgeschäften zu unterstüßen und in Be- hinderungsfällen zu vertreten haben.
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen auf höchstens sechs vermehrt werden.
__ Wo die Zahl der Schöffen nach der bisherigen Ortsver- fassung eine größere als zwei gewesen ist, aber die Zahl ses nicht übersteigt, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter orts- statutarisher Festsezung.
__ Wo dem Gemeindevorsteher nur zwei Schöffen zur Seite stehen, ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher in Behinderungs- fällen eines der beiden Schöffen für diesen eintritt.
In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kollegia- lischer Gemeindevorstand i
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher (Distrikts- kommissarius) mit seinem Gutachten zu hören.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreis- ausschusses versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahl die Bestätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens versagt wird, /
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzu- Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Be- stätigung erlangt hat.
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf.
eführt werden.
Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann “der Gemeindevorsteher auf weitere neun Jahre gewählt werden.
Jn Gemein Gemeindevertretung die vorstehers beschließen.
auer von 12 Jahren und ist meindeglieder.
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein.
08 S 06. _Bezüglih der Einladung der Mitglieder der Gemeinde- versammlung (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vor-
schriften des §. 59 zur Anwendung.
: T Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorstcher
Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte von dem Landrath oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der Provinz Posen von dem Dijitrikts- den mit mehr als 3000 Einwohnern kann die | kommissarius, vereidigt. Anstellung eines besoldeten Gemeinde- Die Wahl desselben erfolgt auf die nicht beschränkt auf die Ge-
J: .
Die Gemeindevorsteher haben den Ersaß ihrer baaren und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühe- in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen.
Auslagen
bringung derselben liegt der Gemeinde ob. ortlaufenden Geld- und Remuneration des Gemeindevorstehers fallen * welche für die Verwaltung des E ewiésen sind, kföônnen auf Grund des cht zurückgefordert werden, Sind n allein oder in Verbindung mit Geld
Naturalbeiträge des G“ 1ts- herrn zur l Landdotationen,
amtes ausg genwärtigen
- und Natural-
beiträgen von dem Gutsherrn gewährt, so ist derselbe be- rechtigt, hierfür von dem Gemeindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvo:stehers oder die Ver- tretung hierbei in dem bisherigen Umfange (8. 124 Absaß 2) zu fordern. A
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Verhältnisses gegen Fortfall der Geld- und Natural- beiträge und gegen Entschädigung für die Landdotationen ver- langen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, statt der Gewährung einer Entschädigung die Landdotationen heraus- zugeben. ; E __ In Betreff der Auseinandersezungen kommen die Vor- schriften der §8. 97 bis 101 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im ersten Absaße des §. 101 erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beizutragen haben. i
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und nur den Ersaß baarer Auslagen zu beanspruchen.
S 8: 87. | __ Ueber die Festseßung der baaren Auslagen und der Ent- schädigung der Gemeindevorsteher und der fommissarischen Ge- meindevorsteher, sowie über die baaren Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausshuß auf Antrag der Betheiligten. 8. 88. ;
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung. : |
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Vorsig mit vollem Stimmrechte.
_ Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verleßt, so ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszuseßen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeinde- veriretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschluß be- harrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreis- ausschusses einzuholen.
__ Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Ge- schäfte ob:
1) die Geseße und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgeseßten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) vorzubereiten,
3) die Beschlüsse der Gemeindevcrsammlung (Gemecinde- vertretung), sofern er dieselben nicht beanstandet (Z. 140) oder deren Ausführung ausseßt (Absaß 3), — diejenigen über die Benußung des Gemeindevermögens (S. 113) nah Berathung mit den Schöffen zur Ausführung zu bringen und dem- gemäß dic laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingeseßt sind, zu beaussichtigen, E E
4) die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen, soweit er es mat felbit Uet, zu DE aufsichtigen,
5) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversamm- lung (Gemeindevertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beaufsichtigen,
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, 7) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln. e Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ingleihen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlihen Genehmigung oder Entschließung der Us ständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel verschen sein. Eine der vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann aus- reichend, wenn die Geseße sonst eine gerichtliche oder Notariats- vollmacht erfordern.
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Er- werbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden geseßlich vor- geschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsißenden des Kreis- ausschusses ;
8) die Gemeindeabgaben und Dienste nah den Geseßen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) auf die Verpflichteten zu vertheilen und wegen deren Einzichung oder Ausführung die erforderlichen Anord- nungen zu treffen.
Q S0.
Wo ein follegialisher Gemeindevorstand eingeführt ist (8. 74 Absay 6), können demselben die in den §8. 9, 51, 71, 88 Nr. 2 bis 4 und 8, 119 und 120 erwähnten Befugnisse durch das Ortsstatut übertragen werden.
Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes werden nach Stimmenmehrheit und unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsizenden. Den Vorsiz führt der Gemeinde- vorsteher. Ueber dessen Vertretung in Behinderungsfällen hat das Ortsstatut Bestimmungen zu treffen.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit- glieder des Gemeindevorstandes oder deren Verwandte und Berschwägerte in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Be- rathung und Epischeidung nicht theilnehmen, Wird hierdurch der Gemei*idevorstand beshlußunfähig, so entscheidet der Ge- meinde” orsteher allein. 4 :
L Tritt die Beschlußunfähigkeil aus anderen Gründen ein, so hat der Gemeindevorsteher eine zweite Sizung anzuberaumen ; ergiebt sich auc in dieser feine Beschlußfähigkeit, jo hat der Gemeindevorsteher allein hinsichtlih der auf der Tagesorduung stehenden Gegenstände S zu treffen.
S. V0.
Der Gemeindevorsteher i}, sofern er nicht zugleich selbst das Amtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvyorstehers für die Polizeiverwaltung.