In dem gleichen Verhältnisse steht der Gemeindevorsteher in der Provinz Posen zu dem Distriktskommissarius.
: Der Gemeindevorjteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlihen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeilihes Einschreiten S E wenkig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen
und ausführen zu laßen. g
S. 91.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht :
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nah den Vorschriften des §. 127 der Strafprozeß- ordnung für das Deutshe Reih vom 1. Februar 1877 (Reichs-Geseßbl. Seite 258) und des §8. 6 des Geseßes zum Schuße der persönlihen Freiheit vom 12. Februar 1850 (Geseßz-Samml. Seite 45),
2) die unter Polizeiaufsiht stehenden Personen zu beauf- sichtigen,
3) die ihm von dem Amtsvorsteher (Distriktskommifssarius), der Staats- oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen,
4) die in den §8. 8 fff. des Geseßes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Geseß- Samml. 1843 Seite 5) vorgeschriebene Meldung entgegen- zunehmen.
Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der mit dem Besiße gewisser Grund- stücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.
S. 92.
Die mit dem Besiße gewisser Grundstücke verbundene Be- rehtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen- (Richter-) Amtes ist von dem Zeitpunkte des Jnkrafttretens dieses Geseßes ab auch in der Provinz Posen aufgehoben.
S. 93.
In Folge der Aufhebung der im §. 92 gedachten Be- rechtigung und Verpflichtung treten auch diejenigen Festseßungen außer Kraft, welche in Folge der Zerstückelung von Lehn- und Erbschulzengütern nah §. 16 des Geseßes vom 3. Januar 1845 (Gesez-Samml. S. 25) über die Verbindung der Verwaltung des Schulzenamtes mit dem Besiße eines der Theile des zerstückelten Grundstücks oder die Ausweisung eines aus- ömmlihen Schulzengehaltes in Grundstücken oder in Geld und die Vertheilung des Geldbeitrages auf die einzelnen Trennstücksbesißer getroffen worden sind.
S. 94
Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzengutsbesißern erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind, fallen an die Gemeinde zurü.
8. 95.
Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welhe dem Schulzengutsbesißer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die aus dem Kommunal- verbande oder aus anderen S z. B. dem Kirchen- und Schulverbande, entspringenden Dienste und Abgaben der Gemeinde oder deren Mitgliedern gegenüber bisher zustanden.
Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen
Anspruch. 8. 96.
Die Beziehungen zwishen dem Besißer des Schulzenguts und dritten Personen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Jn keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtig- keiten oder Befreiungen, welche dem Schulzengute, wenngleich mit Beziehung auf die dem Besißer zustehende Bea des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von dem Landes-
errn oder von Gerichts- oder Gutsherren, sei es bei der Fundation des Schulzenguts oder später, ohne ausdrücklichen torbehalt des Widerrufs verliehen worden sind, sowie die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und Freiheiten etretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von en Verleihern oder deren Rehtsnachfolgern in Anspruch ge- nommen und zurückgefordert werden. Dieselben verbleiben vielmehr dem Schulzengutsbesißger auch nah Aufhebung der mit dem Schulzengute verbundenen Amtsverwaltung.
S T
Die nach den §8. 94 und 95 etwa erforderlihe Aus- einandersezung zwischen der Gemeinde und dem Schulzenguts- besißer wird durch einen von dem Kreisausschusse zu ernennen- den Kommissarius bewirkt.
Der über die Auseinanderseßzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung und Bestätigung des Kreisaus\chusses. 8. 98.
Entstehen bei dem Auseinandersezungsverfahren (8. 97) Streitigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die Ver- pflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den §8. 94 und 95 gedachten Art zurück- Pren oder aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung es Rezesses von den Betheiligten verweigert, oder die Bestäti- gung (8. 97 Abs. 2) von dem Kreisausschusse versagt, so sind ie Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Entschei- dung an die betreffende Auseinanderseßzungsbehörde (General- kommission) abzugeben.
Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an das Oberlandeskulturgericht statt, welches end- gültig entscheidet. j;
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Jnstanz ist das Gutachten des Kreisausschusses einzuholen und den Be- theiligten zur Erklärung mitzutheilen.
8. 99.
Jst das Auseinandersezungsverfahren zufolge §8. 98 auf die Att Dae E d übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prüfung und Bestätigung des Rezesses zu.
8. 100.
Jn Betreff des Verfahrens (§8. 97 bis 99), sowie der Wirkung und Ausführung der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ablösung der Reallasten und der Kegulirung der guts- herrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften.
S. 101.
Zu den Kosten, welche die Ausführung der in E Geseße den Kreisausshüssen und deren Kommissiarien über- tragenen Geschäfte verursaht, haben die Gemeinden und die Sqchulzengutsbesißer nichts beizutragen.
Für das eti bei den Auseinandersezungsbehörden gelten die für dieselben bestehenden Kostenbestimmungen.
Achter Abschnitt.
Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeinde- vertretung. 8. 102.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht durch das Geses dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) aus\chließlich überwiesen find. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) nur dann berathen, wenn solhe dur besondere Geseße oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.
Wo eine Gemeindevertretung besteht, sind die Gemeinde- verordneten an keinerlei Jnstruktion oder Aufträge der Wähler gebunden.
8. 103.
Die Gemeindeversammlung ( E überwacht die Verwaltung; sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, von dem Eingange und der Verwendung aller Einnahmen der Gemeindekasse, sowie von der gehörigen Aus- führung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung zu verschaffen ; fie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbs zur Ausführung bringen.
8. 104.
Die Eemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist zu- sammen zu bexufen, so oft ihre Geschäfte es erfordern.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegen- stände der Berathung durch den Gemeindevorsteher; sie muß erfolgen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Ortsverfassung bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung und dem Verhandlungs- termine mindestens zwei Tage frei bleiben.
Die Versammlungen sollen in der Regel niht in Wirths- häusern oder Schänken abgehalten werden.
8. 105.
Für die Gemeindevertretung können durch Beschluß der- selben regelmäßige Sißungstage festgeseßt werden; es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Berathung, und zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Tage vorher den Mitgliedern der Versammlung angezeigt werden.
S. 106.
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 1/2 der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist.
Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder derselben.
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hin- weises darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Be- schlüssen zu unterwerfen haben.
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male zur Berathung über denselben Gegenstand zu- jammenberufen, so sind die ershienenen Mitglieder ohne Rü- nicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammen- berufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
S 107:
Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorfißenden. Die der Stimmabgabe sih enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend betrachtet; die Stimmenmehrheit wird jedoh lediglich nah der Zahl der abgegebenen Stimmen fest- gestellt.
8. 108.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Fnteresse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden, so beshließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) der Kreisaus\{chuß.
8. 109.
Bei den Sizungen der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) findet beshränkte Deffentlichkeit statt. Denselben fönnen als Zuhörer alle zu den Gemeindeabgaben heran- gezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen, welche nh im Besiß der bürgerlichen Ehrenrehte befinden und Gemeindeangehörige (S. 7) oder Stimmberechtigte auf Grund des §. 45 Absazg 1 oder Vertreter von Stimmberechtigten (S. 46 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sißung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Ortsstatut kann Bestimmung darüber treffen, daß die Sißungen mit An- gabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise vorher bekannt zu machen sind.
8. 110.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und \chließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung.
Er fann jeden Zuhörer, welher Störung irgend einer Art verursuht, aus dem Sigungszimmer entfernen lassen.
8. 111.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsißenden, sowie wenigstens zwei stimmberechtigten Mit- gliedern der Versammlung zu unterzeihnen.
S. 112
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben aus den Versammlungen der Gemeindevertretung, sowie ordnungswidriges Benehmen in diesen Versammlungen oder in der Gemeindeversammlung für das betreffende Mit- glied eine in die Gemeindekasse fließende Geldstrafe von 1 bis 3 M nach si ziehen, und daß im Wiederholungsfalle, nach Lage der Sache, Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse pelt, bis auf die Dauer eines Jahres, ver- hängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung). Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem dran ies zu.
E Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Verwaltung und Benußung des Gemeindevermögens (SS. 68 fffff.). 8. 114.
Zur Veräußerung oder wesentlihen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissemGartiGen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungs- Präsidenten erforderlich.
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Aas tigkeiten, welhe den Grundstücken geseßlih gleich- gestellt sind,
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen,
zu Anleihen, durch welhe die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet, oder der vorhandene ver- größert wird,
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne ge- seglihe Verpflichtung,
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenußzungen
bedarf es der Genehmigung des Kreisausshuf}es. 115
. D,
Die Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nah nur im Wege des öffentlihen Meistgebotes stattfinden.
Zur Gültigkeit einer solhen Veräußerung gehört:
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle,
2) eine ortsübliche Bekanntmachung,
3) die cinmalige Bekanntmahung durch das für die amtlichen Bekanntmachungen des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt),
4) eine Frist von vier Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufstermin,
5) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Eine da oder einen Justizbeamten.
Der im Absay 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekannt- machung bedarf es nit, wenn der Grundsteuer-Reinertrag des Grundstücks 6 M. nicht übersteigt.
Liegt diese Voraussezung (Absatz 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß den Vortheil der Gemeinde für gewahrt, fo kann ein Verkauf aus freier Hand oder ein Tausch stattfinden.
Das Ergebniß des Verkaufes ist in allen Fällen der Gemeinde- versammlung (Gemeindevertretung) mitzutheilen ; der Zuschlag fann nur mit deren Genehmigung ertheilt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Realberehtigungen Anwendung, wobei außerdem die Auf- nahme einer Taxe in allen Fällen nothwendig ift.
Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nach- weise, daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Vertrages durch den Kreisaus\s{huß.
Q, LEG:
Die Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinden muß im Wege des öffentlihen Meistgebotes geschehen. Ausnahmen hiervon können durch den Kreis- aus]chuß gestattet werden.
Neunter Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen, S: 117:
Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten für cinzelne Dienstzweige oder Dienstverrich- tungen zu beschließen.
S. 1187
Ueber die Gehalts- und Pensionsverhältnisse dieser Beamten fann durch Ortsstatut Bestimmung getroffen werden.
Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisaus\{huß über die Festseßung der Besoldungen und fonstigen Dienst- bezüge von Gemeindebeamten.
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeinde- beamten beschließt der Kreisausshuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Dienstein- fommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlih des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Zehnter Abschnitt. Gemeindehaushalt.
S, 119.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus veranschlagen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher (Sämelliteomelianbs für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusezende Nehnungsperiode, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen Voranschlag.
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Vor- ánshlages durch die Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung).
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungs- jahres oder der neuen Rechnungsperiode zu bewirken. Der Gemeindevorsteher hat eine Abschrift des festgeseßten Vor- anschlages dem Vorsitzenden des Kreisausshusses einzureichen.
Der Gemeindehaushalt is nah dem Voranschlage zu führen. Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche außerhalb des Voranschlages O sollen, oder über deren Verwendung besondere
eshlußfassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung der Ge- meindeversammlung (Gemeindevertretung).
Durch Beschluß des Kreisausshusses kann einzelnen Ge- meinden die Festsezung eines Voranschlages nachgelassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lafsen.
120
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß ein s Vorschrift angelegtes Gemeinderehnungsbuch geführt werden.
Die Gemeinderehnung is binnen drei Monaten nah dem Schlusse des Rehnungsjahres der Gemeindeversammlung (Ge- meindevertretung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. ;
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der Rechnung zunächst an den Gemeindevor- steher (Gemeindevorstand), welcher sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Ge- meindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat.
Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Mo- naten d Vorlegung der Gemein d bewirkt sein. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeinde- angehörigen auszulegen. i
Dem or Ee des Kreisausshusses ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses sofort einzureichen.
Dem Kreisausschusse liegt die Revision der Gemeinde- rechnungen ob, welche alljährlih bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat.
S. 121. Der Kreisaus\s{huß beschließt : 1) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung
und den Sas der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden. vorkommenden -Defekte nah Maßgabe der Ver- ordnung vom 24. Januar 1844 (Gesez-Samml. S. 52).
Der Beschluß ist vorbehaltlih des ordentlichen Rechts- weges endgültig ; E
2) über die Art der gerihtlihen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen gegen Landgemeinden (8. 15 zu 4 des Einführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Geseßblatt S. 244).
Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke. 8. 122. i
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks is der Besißer des Guts zu den Pflichten und Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffent- lichen Interesse geseßlih obliegen, mit den hinsihtlih einzelner D Leistungen aus den Geseßen folgenden Maßgaben ver-
unden.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heran- ziehung oder die Veranlagung von_ Grundbesigern und Ein- wohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten desselben, finden die Bestimmungen im §. 38 dieses Geseßzes sinngemäße Anwendung.
S 123,
Der Besißer eines selbständigen Guts hat insbesondere die in den §8. 90 und 91 aufgesührtan obrigkeitlihen Befug- nisse und Pflichten entweder in Person oder durh einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amts als Guts- vorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der leßtere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Es fönnen jedoch auch außer dem im §. 86 Absatz 4 vor- gesehenen Falle seitens des Besißers des Guts sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeshäfte an den Vorsteher einer benach- barten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen eine an- gemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefrauen werden rücksihtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Ge- walt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten.
8. 124.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn:
1) das Gut unverheiratheten oder verwittweten Besißerinnen, einer juristishen Person, einer Aktiengesellshaft, einer Kom- manditgesellshaft auf Aktien, einer Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenshaft gehört, oder wenn mehrere Be- sier sich niht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll,
2) der Gutsbesißer fein . Angehöriger des Deutschen Reiches ist,
3) derselbe niht seinen beständigen Aufenthalt im Guts- bezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen außer Stande ist, die Pflichten eines Guts- vorstehers zu erfüllen.
Auf den Antrag des Gutsbesigers kann ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des leßteren die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtlihe Verwaltung er- forderlich ist.
S. 125: L
Der Gutsbesigzer, sowie dessen Stellvertreter werden in der Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreis- ausschusses versagt werden. i
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (Distriktskommifsarius) vereidigt.
S 26:
Unterläßt der Besißer des Guts in den im §. 124 ange- gebenen Fällen oder wenn ihm die Bestätigung als Guts- vorsteher versagt worden ist, die Bestellung eines Stellver- treters, oder befindet er sih niht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte, oder is er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses die Er- nennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu.
S. 127.
Ueber die Festseßung der dem stellvertretenden Guts- vorsteher in den Fällen des §. 126 zu gewährenden Vergütung beschließt der Kreisausschuß.
Bieter Dill
Verbindung nachbarlih belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke ehufs gemeinsamer
Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
8, 128.
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlih belegenen Landgemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner fommunaler An Hls it nach Anhörung der be- theiligten Gemeinden und Gutsbesißer durch Beschluß des Kreis- anss{ufes verbunden werden, wenn die Betheiligten damit ein- verstanden sind.
__ Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern das öffentliche Jnteresje dies erheischt, die Bil- dung eines solchen Verbandes durch den Oberpräsidenten er- folgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Beschluß- verfahren durh den Kreisausshuß erseßt worden ist.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Ver- änderung der Verbände in E Zusammenseßung sowie der Auflösung derselben L e Anwendung.
. 129.
Bei der Bildung dieser Verbände is auf die sonst be- tchenden Verbände (Amtsbezirke, Kirchspiele, Shul-, Wegebau-, rmenverbände u. j w.) thunlichst Rücksicht zu nehmen. li K E die L Verbänden auf ihren Aas mit Künige
migung die öffentli örperschaften beîi- ne D gung die Rechte öffentlicher Körperschaft 8. 130
E . 130. __ Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aenderung der Zusammensezung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig werdende Regelung der Verhältnisse gigen den een beschließt der Kreisaus\huß vor-
haltlih der denselben gegen einander zustehenden Klage im Vermwaltungsstreitverfahren.
Bei dieser Regelung sind erforderlihen Falles Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlich-rehtlihen Jnteressen der Ver- bandsmitglieder zu treffen. Jnsbesondere können einzelne Ge- meinden oder Gutsbezirke zu Vorauskeistungen verpflichtet werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbnden werden sollen, für gewisse Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sih allein in genügender Weise Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vortheil von der Verbindung haben. -
S A S. 131.
Die nah Maßgabe des §. 128 gebildeten Verbände sind berechtigt, die Ausführung der in ihrem gemeinsamen Jnteressc liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, wo die SUr}orge für die öffentlihe Armenpflege von ihnen über- nommen oder ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des §. 12 des Gefeßes vom 8. März 1871 (Geseß- Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden Gesammt- armenverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan sinngemäße Anwendung.
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut geregelt, welhes von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt. Ï
S 132.
Das Statut muß enthalten:
1) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbstän- digen Gutsbezirke, welche den Verband bilden,
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmen- den Angelegenheiten, S
3) die Benennung des Verbandes und diè Angabe des Ortes, wo dessen Verwaltung geführt wird,
4) die Festseßung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß ge- faßt wird, A :
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertre- tung des Verbandes nah Außen,
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbands- mitglieder.
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (8. 115 Nr. 3) zur öffentlihen Kenntniß zu bringen. Außerdem bleibt es der Beschlußfassung der einzelnen Ver- bände überlassen, weiter noch die Bekanntmachung des Statuts auf anderem Wege anzuordnen.
S: 1383.
Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, bei welchen die Vorausseßungen zur Uebernahme des Amtes als Gemeinde- oder Gutsvorsteher vorliegen.
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als Gemeindeverordneter in denselben befähigten Personen sein.
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besißer des Gutes, im Falle des 8. 124 zu 1, 2 und 4 und 8. 126 dur den Stellvertreter desselben vertreten.
8. 134,
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Ge- wählte nicht zuglei} Gemeinde-, Guts- oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den Landrath unter sinngemäßer An- wendung der Bestimmungen des S. 84 dieses Geseßes.
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welher nah der vorstehenden Bestimmung einer befonderen N nicht bedarf, Einspruch erhoben, so entscheidet hier- über die Versammlung der Verbandsmitglieder. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
S. 135.
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Verfassung überlassen.
S: 136;
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Mitbenußung der öffentlihen Ein- richtungen und Anstalten des Verbandes,
2) der Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbst- an Gutsbezirke zu den Beiträgen für Verbands- zwedcke,
beschließt der Verbandsvorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln sich nah D: 9 und 38. J: Le
Kommt ein Statut durch freie Vereinbarung der Bethei- ligten niht zu Stande, so ist dasselbe nah Anhörung der leß- teren durch den Kreisausschuß festzuseßen. Hierbei kommen folgende Grundsäße zur Anwendung:
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsaus\huß und den Verbandsvorsteher vertreten. Der leßtere ist die ausführende Behörde.
Der Verbandsausshuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämmt- licher zu dem Verbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbands- aus\chufße erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Ver- treter, sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sih nach dem Gesammtbetrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statuts in den Gemeindebezirken und von den Gutsbesigern zu entrichtenden direkten Staatssteuern unter Mitberüksichtigung der nach Maßgabe des Geseßes vom 27. Juli 1885 fingirt zu veranlagenden Steuersäße der in 8. 1 a. a. O. bezeichneten Personengesammtheiten , juristischen und physischen Perfonen. E
Der Verbandsausshuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nah den für die Wahl des Ge- meindevorstehers Se Vorschriften (§8. 76 i) mit der Maßgabe hinsichtlih des §. 77, daß der Verbandsaus\huß aus seiner Mitte einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisißzern Abstand nehmen kann.
Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben ertoat nah den im 8. 21 Absayg 2 Für die Vertheilung der Gemeinde- abgaben vorgeschriebenen Grundsäßen, sofern niht auf Grund des 8. 130 eine andere l E stattfindet.
Die Bestimmungen der SZ. 128—137 finden auch auf die Verbindung von Landgemeinden oder Gutsbezirken mit Stadt- gemeinden finngemäße Anwendung mit den Maßgaben, daß
an die Stelle des Kreisausshusses der Bezirksausshuß, an die Stelle des Landraths der Regierungspräsident tritt, und. daß die Vertretung der Stadtgemeinden in den Verbandsausshüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten (zweiten Bürger- meister), sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichen Falles durch andere von der Stadtgemeinde zu wählende Abgeordnete erfolgt. Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
C? or ee. m _— S. 139. .
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An- gelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeinde- verbände (Titel TV) wird unbeschadet der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirks- aus\chusses in erster Jnstanz von dem Landrathe als Vor- nenden des Kreisausschusses, in höherer und leßter Jnstanz von dem Regierungspräsidenten geübt. :
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeich- neten Angelegenheiten sind in allen Jnstanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. l 5
S 8. 4E
Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeinde- vertretung oder der Gemeindeverbände (Titel TV), welche dere! Befugnisse überschreiten oder die Geseße verleßen, hat der Gemeinde- oder Verbandsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufshiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Ver- fügung des Gemeinde-(Verbands-) Vorstehers steht der Ge- meindeversammlung (der Gemeindevertretung, der Versamm- [lung der Verbandsmitglieder) *die Klage im Verwaltungs- streitverfahren zu.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung von Be- schlüssen der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des Gemeindeverbandes herbeizuführen. j S E
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Guts- bezirk oder ein Gemeindeverband (Titel TV), die ihnen ge- seglih obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen threr Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voranschlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde, dem Besißer des Gutes, sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirksaus\chusse zu.
S 142.
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindever- tretung aufgelöst werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungsverordnung ab gerechnet, eine Neu- wahl anzuordnen. Bis zur Einführung der neugewählten Ge- meindeverordncten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung der Kreisausschuß.
S 143.
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, der Schöffen, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Bestimmungen des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Gesez-Samml. S. 463) mit folgenden Maß- gaben zur Anwendung:
1) Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen, jteht dem Landrathe und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrehtes dem Re- gierungs-Prästdenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsi- denten, gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleiher Frijt die Beshwerde an den Oberpräsi- denten statt.
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in leßter Jnstanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Ober- verwaltungsgerichte statt.
3) Jn dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten verfügt und von denselben der Untersuhungskommissar und der Vêèrtreter der Staats- anwaltshaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Jnstanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgeriht. Der Vertreter der Staats8- anwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Jnnern ernannt.
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist ent- stehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen.
8. 144,
Zuständig in erster Jnstanz ist im Verwaltungsstreitver- fahren für die in diesem Geseße vorgesehenen Fälle, sofern niht im Einzelnen ein anderes bestimmt ist, der Kreisauss{huß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen.
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand und der Gemeindeverband (Titel TY) können zur g ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen bejonderen Vertreter bestellen.
8. 145.
Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört (8. 138), finden an Stelle der 88. 139, 140, 141, 143, 144 die entsprehenden Vorschriften für Stadtgemeinden (§8. 7, 15, 19, 20, 21 des Geseßes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 [Geseß-
+ Samml. S. 237]) sinngemäße Anwendung.
Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen. 8. 146.
Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. R
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Be- stimmungen, insbesondere die §8. 18 bis 78 Theil IT Tit. 7 l. L.-R., das Geseß, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlihen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14. April 1856, die §8. 22 bis 45 sowie der §. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in der Fassung vom 19. März 1881_ und die e, 24 bis 37 des Geseßes über die
oe der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- ehörden vom 1. August 1883 für die im §. 1 genannten.