1891 / 178 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1891 18:00:01 GMT) scan diff

London, 30. Juli. s T. B) Der Castle-Dampfer „Dunottar Castle“ is gestern auf der Heimreise von Capetown abgefahren. Der Union-Dampfer „Tartar“ ift heute auf der Heimreise von Capetown angekommen.

Theater und Musik.

Die Vorstellungen im Lessing-Theater, das morgen mit P. K. Rosegger's Volks\chauspiel „Am Tage des Gerichts“ wieder- eröffnet wird, beginnen bis auf Weiteres noch um halb aht Uhr.

Die angekündigte Opern-Novität, die dreiaktige romantische Oper „Santa Chiara“, gelangt am Mittwoh im Kroll'\chen Theater zur ersten Aufführung.

Der in den vorangegangenen Jahren in der Armee geübte Brauth, eine Anzahl Dirigenten vonMilitär-Musikkapellen zu den jedesmaligen Aufführungen der Wagner'shen Werke nah Bayreuth zu entsenden, kommt, wie wir der „A. R. C.* entnehmen, au in diesem Jahre wieder in Anwendung. Aus Potedam haben in Folge dessen die Stabstrompeter des Leib-Garde- Husaren-Regiments Hamm und des 1. Garde-Ulanen-Regiments Rudolph den Auftrag ena ay sh nach Bayreuth zu begeben, und sind bereits dorthin gereift.

Die Aufführung der Schauspiele: „Die Ehre“, „Sodoms Ende“ und „Fernande“ im Sommer-Theater zu Kassel ist von der dortigen Polizeidirektion verboten und dieses Verbot, wie die „N. A. Z.* erfährt, auf die Beschwerde des Theaterdirektors Hiller, von der dortigen Königlichen Regierung bestätigt worden.

Mannigfaltiges.

Das Landraths8amt des Kreises Teltow wird, wie der „N. Pr. Z.*“ gemeldet wird, am 1. Oktober von der Körnerstraße 24 nah dem Neubau des Hauses Viktoriastraße 18 verlegt werden.

Ly ck, 28. Juli. Aus dem JIohannisburger Kreise wird der „Lycker Ztg.“ geschrieben : Ein \chrecklihes Brandunglück hat am vorleßten Sonntag das Dorf Piskorzewen heimgesuht. Fast der ganze Ort ist in einen Schutthoufen verwandelt, denn einundzwanzig Besißer sind mit neunzehn Wohnhäusern und allen Wirthschafts- gebäuden vom Unglück betroffen worden. An ein Retten war faft gar nidt zu denken, und nur den von der ersten Brandftelle ganz entfernt wohnenden Besißern gelang es, die allernothwendigsten Gegenstände zu bergen. Fast sämmtlihes Inventar ist unversihert gewesen.

Po sen, 29. Juli. Ueber die Feier des 150 jährigen Bestehens des 2. Leib-Husaren-Regiments Kaiserin Nr. 2 vernimmt die „N. A. Z.*, daß am Sonnabend, 8. August, ein großes Reiterfest stattfinden joll, Der 9. August, der eigentlihe Stiftungstag, wird durh eine Parade, einen Feldgottesdienst und ein Festmahl der Offiziere begangen; für ein entsprehendes Vergnügen der Mann- schaften is Sorge getragen.

Bochum, 30. Iuli. Ueber das in Nr. 177 des „R. u. St.-A.*“ gemeldete Unglück auf der Ruhr verbreitete gestern Abend das „Rheinish-Westfälishe Tageblatt" folgende Mittheilung aus Steele: „Arbeiter, welche bei der neuen Filteranlage des Essener Wafserwerks jenseits der Ruhr beschäftigt waren, fuhren heute in einem Nachen nach dem diesseitigen Ufer. Auf der Mitte der Rubr \{chlug der Nahen um; es ertranken zwölf Männer und zwei Mädchen. Zwölf Personen wurden gerettet. Die Ertrunkenen sind Arbeiter aus Holzminden. Wie wir erfahren, ift Ueberfüllung des Kahns die Ursache des Unglücks gewesen. Ueber das Unglück wird weiter Folgendes mitgetheilt : „Beim Erweiterungsbau des in Bergerhausen bei Steele gelegenen Wasser- werkes der Stadt Efsen sind Arbeiter aus Holzminden beschäftigt. Beim Uebersezen über die Ruhr verunglückten heute Mittag gleich nach zwölf Uhr vierzehn Arbeiter. Die Wassergewinnung \oll ungefähr 70 m vom jenseitigen Flußufer durch etwa 3 m unter dem niedrigsten beobachteten Wasserstande anzulegende Quellfassung ges{hehen. Die Aus\hachtungsarbeiten sind seit etwa vierzehn Tagen im Gange. Die Breite der Ruhr beträgt an der betreffenden Stelle 80—90 m. Da- von waren gestern mindestens drei Biertel durch vor eingerammten Pfählen liegende Flöße überbrückt. Bis zur Fertigstellung dieses Üeberganges findet die Beförderung der am jenseitigen Ufer beschäf- tigten Arbeiter durch eine Girfähre statt, deren Nachen etwa dreißig Personen mit Sicherheit überseßen kann und an dem über den Fluß gespannten Quertau (Stahldrahtfeil) mittels Rolle läuft. Das Ünalüd ist nach von allen Seiten gegebenen Mittheilungen einzig und allein dadurch veranlaßt, daß entgegen den Abmahnungen des die Fähre leitenden Schiffers vier bis fünf junge Leute vom Ufer in den bereits gefüllten Kahn sprangen, ihn zu sehr starkem Schwanken brachten und so das Herausftürzen der vierzehn Ertrunken:n veran- laßten. Die Urheber des Unglücks haben ihre Uebereilung selbft mit dem Leben aebüßt. Von den ins Wasser Gefallenen sind ein Junge und zwei Mädchen gerettet worden. Von den Leichen ist bis jeßt keine geborgen. Aus Essen von demselben Tage wird der „Rh.- W. Z berichtet: Mehrere Leute sind seit gestern damit beschäftigt, das Waffer mit langen Stangen zu untersuchen, doch ift diese Arbeit bis jeßt ohne Erfolg geblieben, obgleih die Aufsuhungsarbeiten heute \chon bis nah Heisingen hin ausgedehnt worden sind. Es is anzu- nehmen, daß die stark strôömende Ruhr die Leichen weit fort-

geschwemmt hat. Die Verunglückten standen in Diensten der Firma Siebold u. Cie. in Holzminden und waren aus Böhmen hierher- gekommen. Die Ertrunkenen, deren Zahl jeßt auf fünfzehn festgestellt ist, waren meist unverheirathet.

Hamburg, 30. Juli. Gestern Abend gegen 8 Uhr wurde, nah einer Meldung der „Voss. Ztg.“, ein Boot mit elf Arbeitern dur

eine Schute, welhe sh im Schlepptau des Dampfers „Taurus“.

befand, zum Kentern gebracht. Drei Insassen, Familienväter, fanden sofort den Tod in den Wellen; einer der Arbeiter wird noh heute vermißt. Der „Taurus“ rettete die Uebrigen.

London, 30. Juli. Ein Telegramm des „W. T. B." aus Bombay berichtet, in Folge anhaltender Regengüsse seien die Städte Mahudha und Bhownuggur in der Provinz "Gujerat übershwemmt. Viele Häuser sollen eingestürzt und zahlreiche Menschen ertrunken sein.

Paris, 28. Juli. Ueber den Eisenbahnunfall von St. Mandé wird der „Voss. 3.“ mitgetheilt : Die Vorortstrecke Paris Vincennes und —Brie gebört der großen und mächtigen Ostbahngesell- \chaft. Sie hat, namentlich an Sonn- und Feiertagen, einen unge- heueren Verkehr. Troßdem besißt die Endstation keine Dreh- \cheibe, und die Lokomotiven, welhe die Züge aus Paris nach Vincennes und Brie führen, müssen auf der Rück- fahrt rüdckwärts laufen, so daß der Maschinenführer, wenn er an seinen Hebeln zu thun hat oder nach seinem Manometer sieht, der Strecke den Rücken wenden muß und etwaige Warnungszeichen nicht wahrnehmen kann. An einem Hohsommer- Sonntage, an welchem außerdem in mehreren Orten die Strecke entlang Kirmeß oder Ballfest abgehalten wurde, ein außergewöhnlicer Andrang aljo bestimmt zu erwarten war, thaten in Vincennes und in Saint Mandé niht die Stationsvorsteher- selb, sondern ihre Gehülfen Dienst. Der Unglückzzug, welcher in den anderen hineinfuhr, wurde nicht von einem regelrechten Maschinenführer und Heizer geführt, sondern von Aushülfsleuten mit geringer Erfahrung, denen man einen außerordentlihen, eingelegten Zug mit etwa drei- zeh bundert Reisenden anvertraute. Der verunglückte Zug war fo überfüllt, daß selbs der Güterwagen am Ende, der nah den Be- triebsvorschriften immer leer bleiben muß, gegen dreißig Reifende enthielt. welche bis auf vier oder fünf sämmtlich getödtet wurden. Der Zug war durh Scheiben und Zeichenstangen vollkommen gedeckt. Alle Zeichen gaben an, daß das Geleise, auf welchem er stand, nicht frei war. Die Strecke zwishen Saint Mandé und Vincennes if} keine vierhundert Meter lang. Das letzte Zeichen, welches sie deckt, ist im Bahnhof von Vincennes selbs. Der Station8gehülfe von Vincennes sah den Zug in Saint Mandé stehen, er hatte die rothe Scheibe vor Augen, welche bedeutet: „Geleise versperrt!“, er hôrte das Klingeln der elektrishen Stelle, welche dieselbe Warnung dem Ohre wiederholt, und er gab denno dem Mascßinenführer des folgenden Zuges das Zeichen zur Ab- fahrt und sagte nur: „Fahren Sie langsam, damit Sie dem andern nicht auf den Hals kommen!“ Der Maschinenführer fuhr troß dieser Warnung mit vollem Dampf, und als er den ersten Zug aanz nahe vor si sah, gab er weder Gegendampf, noch seßte er die (Westinghouse-) Bremse in Thätigkeit, sondern warf si \{reckgelähmt auf seine Kohlen, ein Beispiel, das der Heizer sofort nahahmte, und überließ alles Weitere der Vorsehung, die ihm ja gnädig genug tar, insofern er beim Anprall aus der auf die Seite stürzenden Maschine herausflog und ohne Schaden auf den Bahnkörper fiel,

Ein anderer Korrespondent \{reibt der „Voss. Z.* von dem- selben Tage: Immer mehr Einzelheiten über das Unglück in Saint Mandé werden bekannt und eine ist immer \{recklicher als die andere. Cin Mitarbeiter des „Paix“ traf dort Nachmittags einen Unteroffizier der Feuerwehr, dessen zerrissene und beschmußte Kleider genugsam bewiesen, daß er sein Möglichstes bei der Rettung gethan. Derselbe erzählte: „Oh, niemals werde ih vergefsen, was hier ge\chehen. Seit den fünfzehn Jahren, die ih zur Pariser Feuerwehr gehöre, habe ich manhen Brand, manches Unglüdck gesehen, aber nie etwas, was mit dem verglihen werden kann, was wir hier erlebt haben. J versuhte die im zweiten Abtheil des Wagens erster Klasse zusammengepferchten Fahrgäste zu retten. Es gelang mir, den Wagenschlag zu öffnen und mi einzudrängen, indem ih mi mit dem Knie dagegen stemmte. Elf Personen, statt der vorshriftsmäßigen abt, lagen in einem Haufen aufeinander, mit den Beinen zwischen den Sigten eingeklemmt, suchten sie si unter den unerhörtesten An- strengungen freizumahen, wobei sie si gegenseitig nur noch mehr verleßten, noch mehr die Gliedmaßen zerbrachen. Ein alter Herr mit grauen Haaren, der Erste an der Thür, rief mir wieder- holt zu: „Retten Sie mih, Pompier, retten Sie mi; ih gebe Shnen alles, was ich habe; nehmen Sie Jhre Axt, {lagen Sie mein eingeklemmtes Bein ab, aber retten Sie mihch.* Thränen des Schreckens und Entsegens quollen ihm dabei aus den Augen. Eine Dame hielt ihr Kind an sich; das arme Geschöpf hatte eine Hand ganz zerquetscht, während ein Bein zwischen der Eisenstange des Fangnezes und der Decke eingeklemmt war. Der Mutter waren die Füße zershmettert, eingeklemmt, fie konnte daher nit zur Dee reichen, um das Bein ihres Kindes zu befreien. Ich ver- mochte noch weniger zu helfen, denn ih war in höchster Gefahr, verbrannt zu werden. Das Feuer verbreitete sich rasend s{hnell, und ih war so zwischen den Wagentrümmern eingeklemmt, daß ich

Leute herbeirufen mußte, um mich zu befreien, zu retten. geschah binnen fünf Minuten höchstens ; wenige Augenblicke darauf waren alle diese Unglücklihen verbrannt. Mein ganzes Leben purde ih dieses Bild des Entseßens und Schreckens vor Augen aben.“

Wladiwostok. Ueber die Arbeiten an der sibirischen Eisen- bahn wird der „St. Pet. Ztg.“ berihtet: Bis zum Juli waren auf den ersten hundert Werst der Ussuri-Bahn über 20 000 Kubik- faden ausgehoben und aufgeschüttet und 120 Kubikfaden fteinerner Brücken und Röhren gelegt. Bei der Pafsagierstation iy Wladiwostok find das Fundament, die Sockel, die {steinerne Plattform und das Havptdepot-Gebäude beendet und ein Hospital errichtet. Bei den Arbeiten sind 2500 Soldaten, 900 Sträflinge, 300 Strafansiedler, 400 freie Arbeiter aus dem europäischen Rußland und 1700 Chinesen und Koreaner beschäftigt; außerdem finden 125 Russen und 300 Chi- nesen bei den Steinarbeiten Verwendung. Die Tracirung i} bis Nikolskoje beendet, und die vorläufige Absteckung der Linie von Graff- Foje nah Chabarowka hat begonnen. Der Bau der Brüde über den Amur ist sieben Werst unterhalb Chabarowka projektirt und die Eisenbahnstation drei Werst von der Stadt in Ausficht genommen. Unlängst trat die Expedition zur Untersuhung der Strecke Chaba- rowka—Stretensk ihre Reise an.

Genua. Eine Depesche des „W. Fr. Bl.“ meldet, daß zur Zeit an den italienishen Küsten Ha ifische in besorgnißerregender Zahl ge- sehen werden. Aus siebzehn Orten seien darüber Nachriten einge- laufen. In Genua badeten zwei Arbeiter beim Molo Nuovo, als Einer von ihnen mit einem entseßlihen Jammergeschrei, das Meer blutig färbend, verschwand. Bei Messina riß ein angeblich sieben Meter langer Haifish einen fünfzehnjährigen Knaben aus der Mitte zahlreider Badenden heraus und durhbiß ihn in der Mitte des Leibes. Bei Maregrosso vershlangen Haifishe einen Maulthiertreiber mit seinem Thiere, das er im Meere badete. Jn Messina wurden hohe Prämien auf den Fang der Haifishe ausgeseßt und tas Baden außerhalb der Shwimmanstalten wurde behördlih untersagt. Bekanntlich wurden vor Kurzem au bei Triest und

Fiume Haifische gesehen.

San Francisco, 30. Iuli. Nach Meldungen des ,W. T B.“ aus Yokohama rannte der Dampfer „Tamaemaru“ am 12. Juli auf der Rückfahrt von Suto nach Hakodate mit 320 Arbeitern an Bord den Dampfer „Migoshimaru“ an und sank. Die Zahl der Ertrunkenen oder Vermißten wird auf 260 angegeben.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Elbing, 31. Juli. (W. T. B.) Seine O Hoheit der Prinz Heinrich traf heute Mittag zur Besichtigung der Shichau’shen Werft hier ein. Bei dem Betreten der Werft wurde der Prinz von dem Geheimen Rath Schihau begrüßt und alsdann durch die verschiedenen Abtheilungen der Schiffswerft sowie der übrigen Werke, der Kesselshmiede und Fabrik geleitet. Nachmitiags reiste Prinz Heinrih per Bahn nah Danzig zurü.

St. Petersburg, 31. Juli. (W. T. B.) Bei dem estern von den Offizieren der Artillerie zu Ehren der FLanzo sd en Gäste veranstalteten Dejeuner brachte der Admiral Gervais einen Toast auf den Kaiser, die Kaiserin und die Großfürsten Wladimir und Michael Nikola- jewitsh aus. Hierauf fuhr der Admiral fort: „Jh trinke auf das Wohl der russishen Armee und wünsche ihr von ganzem Herzen, daß sie fich mit neuen Lorbeeren bededcke, wenn Gott fie zur Vertheidigung ihres Vaterlandes rufen sollte.“ Jn Erwiderung des von dem Admiral Brylkine auf die franösishe Armee ausgebrahten Toastes sagte Gervais: „Jm Namen des französishen Heeres und der französishen Marine sage ih meinen besten Dank.“ Das legte Wort sprah der General unter allgemeinem Jubel in ree Sprache. General Staden umarmte den Admiral

ervais.

St. Petersburg, 31. Juli. r T. B.) Nath einer heute veröffentlihten Verordnung soll im nächsten Fahre eine NReserve-Batterie leihter Artillerie mit Friedens- Effektivbestand gebildet werden, bei welher zwei Geschüße be- spannt sein sollen.

Vern, 31. Juli. (W. T. B.) Die außerordentliche Ele der Bundesversammlung wurde heute ge-

ossen.

Konstantinopel, 31. Juli. (W. T. B.) Hier cirku- liren Gerüchte von einer Erkrankung des Sultans. Die Agence de Constantinople erfährt aus glaubwürdiger Quelle, daß der Sultan blos an einem leichten Geshwür am Schenkel leide.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

ee R O A

Dies alles -

Wetterbericht vom 31. Juli, Morgens 8 Uhr.

Stationen.

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeres\p. red. in Millim

Wind. Wetter.

Temperatur

Mullaghmore Aberdeen Christiansund Kopenhagen . Stocktholm . Haparanda . Petersburg .

Gork,Queens- town . Cherbourg . elder...

amburg

winemünde Neufahrwafser Memel

aris iv

ünster. .. Karlsruhe . .

761 757 757 757 758 757

763 760 756 757 T57 758 758 757

758 757 758 758 760 759 7598 760 760

759 759

760

[in ? Gelsius

NW 5|bedeckt NW 3\wolkig NO 3\wolkig SO 2lhalb bed. W 2\wolkenlos NO 4 bedeckt

SO halb bed.

NNO halb bed. NNW bedeckt OSO halb bed. SO halb bed. SW halb bed.1) S wolkig NO wolkenlos NO Regen SW bedeckt S bedeckt SW wolkig bedeck123) \till|bedeckt S 3 wolkig?) WSW 1 wolkig ftill|Regen O 1|bedeckt N 4 heiter SSW 3\[wolki

D I peá DD I pk brs D) O pk jd C) N

O 1/halb bed.

1) Thau, Abends leibter Regen. 2) Gestern und

heute früh Regen,

3) Thau. #) Gestern Gewitter.

Uebersicht der Witterung.

Der Luftdruck i} sehr gleichmäßig vertheilt und meist ein niedriger ; nur über dem westlihen Groß- britannien und dem Alpengebiete übersteigt das Barometer 750 mm. Die schwache südliche Luft- ftrômung hält über Deuilschland an und ist demzufolge die Morgentemperatur daselbst etwas höher wie gestern, aber noch unter normal ; stellenweise ist Aufklaren ein- getreten, besonders in Westdeutschland fiel vielfa

Regen. f: Deutsche Seewarte. E

Theater-Anzeigen.

Tessing-Theater. Sonnabend: Zum 1. Male: Am Tage des Gerichts. Volks\s{auspiel in 4 Akten von P. K. Rosegger. Anfang 7 Uhr.

Sonntag: Am Tage des Gerichts.

Montag: Die Ehre.

Friedrich - Wilhelmstädtishes Theater.

Sonnabend: Die Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten von Ioh. Strauß.

Im prachtvollen Park; Großes Parkfest. Letter Doppel-Schönheits-Kongreß. Milit.-Doppel-Concert. Auftreten von Gesangs- und JInstrumentalkünstlern.

fang dee Concerts 6 Uhr. Anfang der Vor-

r.

ftellung Sonntag: Im Theater: Die Fledermaus. Im Park: Doppel-Concert. Gesangs- und In-

strumental-Künstler.

Kroll's Theater. Sonnabend: Das Nacht- lager in Granada. (Prinz-Regent: Hr. Kammer- \änger Max Büttner ; Gomez: Hr. Birrenkoven.)

onntag: Vorletztes Gastspiel des Hrn. Heinrich

Bôtel. ‘Der Postillon von Lonjumeau.

Täglih: „Großes Concert“ im Sommergarten, Abends bei brillanter elektrisher Beleuchtung desselben. Anfang di, der Vorstellung 7 Uhr.

Belle - Alliance - Theater. Sonnabend : Zum 2. Male mit durchweg neuer glänzender Ausftattung an Dekorationen, Kostümen, Ballets, Waffen-Requi- siten, Beleuhtungseffecten 2c. Jung-Deutschland zur See. Großes Ausftattungs-Zeitbild in 4 Akten (7 Bildern) von Ernst Niedt. Im 6. Bilde: Wirk- lihes Pferderennen auf der Bühne von lebenden Pferden.

Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor- nehmstes und großartigstes Sommer-Etablifsement den Residenz): 6. Großes Sommernachtsfest. Großes Doppel - Concert. Auftreten sämmtlicher Speziali- täten. Brillante Illumination des ganzen Garten- Etablissements.

Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang des Theaters

74 Uhr.

Adolph Ernfst-Theater. 168. Male: Unsere Don Juans. Gesangspoße in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von Gustav U Musik von Franz Roth und Adolph Ferron. Anfang 7# Uhr.

Sonntag: Dieselbe Vorstellung.

Der Sommer-Garten ift geöffnet.

Sonnabend: Zum

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 30.

Direktion: Emil Thomas. Sonnabend: Zum

2. Male: Jm fiebeuten Himmel. Posse mit

Gesang in 3 Akten (4 Bilder) von Jean Kren.

Musik von Johannes Doebber. In Scene geseht

vom Direktor Emil Thomas. Anfang 7# Uhr. Sonntag: Dieselbe Vorstellung.

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunte.

Am Landes - Ausftellungs - Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12—11 Uhr. Täglih Vorftellung im MIIGRGE Theater. Näheres die Anschliag- zette

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Anna Garbe mit Hrn. Geh. Bau- rath H. von Hügel (Berlin). Frl. Therese Wennmohs mit Hrn. Rittergutsbesißer Hans Hencke (Königsberg i. Pr.—Neu Walde). /

Verehelicht: Hr. Dr. Curt von Eckenbrecher mit Frl. Anna Cramer von Clausbruh (Oker a. Harz). Hr. Paftor Johannes Jaene mit Frl. Amanda Weidler (Schorbus bei Drebkau) Hr. Pastor Adolf Jaene mit Frl. Marie Salomo (Züten bei Golßen).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Oberförster Curt Vogel (Raschau i. E). Hrn. Major Julius Krhr. v. Canig u. Dallwiß (Potsdam) Eine Tochter: Hrn. Hauptmann Ferber (Grottkau). Hen. Pfarrer W. Haendler (Löwenhagen, Ostpr.) Hrn. Lieut. Arved von Teichmann und Logisb (Bredow bei Nauen).

Gestorben: Verw. Freifrau Julie von Münch- hausen, geb. Schiek (Hockstadt). Marie Gräfin zu Leiningen-Neudenau, geb. Freiin von Gensau (Heidelbera). Verw. Fr. Justizrath Ottilie von der Osten, geb. Settegast (Greifenberg i. P.).

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin: Verlag der Expedition (I. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlags-

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (eirs{ließlich Börsen - Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 19S,

Königreich Preufßen.

Wegeordnung für die Provinz Sachsen. Vom 11. Juli 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinz Sachsen, was folgt :

Erster Titel. Von den öffentlichen Wegen im Allgemeinen.

8. 1. e Wege find solhe, welhe zu allgemeinem Gebrauche dienen und demselben nicht kraft Privatrehts ent- zogen werden können.

__ Beschränkungen des allgemeinen Gebrauchs nach der Eigenschaft der Wege als Fahr- oder Fußwege oder nah der besonderen Bestimmung derselben als Mühlen-, Kirchen-, Schul-, Waldzufuhrwege u. #. w. heben die Eigenschaft der Wege als öffentlihe nicht auf. N

__ Dadurch, daß Wege als Koppel-, Feld-, Holzwege u. \. w. einer Mehrheit (Genossenschaft, Jnteressentenschaft u. \. w.) zustehen, oder der Feldflur- und forstpolizeilihen Aufsicht unterliegen, wird die Eigenschaft derselben als öffentliche nicht begründet.

3

_ Oeffentliche Fahrwege dürfen von Jedermann zum Gehen, Reiten, Fahren und zum Viehtransport, öffentlihe Fußwege unbeschadet privatrehtliher Befugnisse zu einer anderweiten Benußung derselben nur zum Gehen benußt werden. Auch kann durch Beschluß der Wege-Polizeibehörde die Benußung öffentlicher Fußwege zum Fahren mit Schubkarren, kleineren Handwagen und dergleichen, zum Reiten oder zum Führen von Vieh gestattet werden.

__ Gegen die Verfügung der Wege-Polizeibehörde finden die Rechtsmittel nach §8. 56 des Zuständigkeitsgesezes vom 1. August 1883 statt,

Beschränkungen der Benußung der öffentlihen Fahr- und Fußwege können im FJnteresse der Sicherheit durch Polizei- verordnung angeordnet werden. Dieselben find R durch Warnungstafe n zur Men Kenntniß zu bringen.

__ Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Be- stimmungen dieses Gesezes, vie Verpflihtung in sich:

1) die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen ;

2) die Wege dem Verkehrsbedürfniß entsprechend zu unter- halten, zu verbreitern und zu verbesjern ;

3) Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen ;

4) die durch Anlegung, Verbreiterung, Verbesserung, Ver- legung und Einziehung von Wegen, sowie durch Umwandlung von Privatwegen in öffentlihe geseßlich begründete Ent- schädigung zu gewähren.

: 8. 5.

Die Wegebaulast erstreckt \sihch in gleicher Weise auf die Anlegung und Unterhaltung aller Zubehörungen der öffent- lichen Wege.

6

8. 6.

Als Zubehörungen der öffentlihen Wege gelten alle zur Vollständigkeit der Wegeanlage oder zum Schuße und zur Sicherheit derselben und ihrer Benußung nöthigen Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über die niht schiffbaren Theile von Gewässern, Fuhrten, Durchläfse, Entwässerungsanstalten , Böschungen , Baumpflanzungen, Schußgeländer, Wegweiser, Warnungstafeln u. dgl. m.

_ Ebenso gelten als Zubehörungen der öffentlihen Wege alle zur Verhütung oder Bejeitigung von naltheiligen Folgen der Wegeanlagen erforderlichen SINMINNGEN.

Brücken und Fähren über die \{iffbaren Theile von Ge- wässern gelten niht als Zubehörungen der öffentlihen Wege, sondern als besondere Anlagen, auf welche die Bestimmungen dieses Gesezes niht Anwendung finden.

_ Ebenso werden Anstalten und Vorrihtungen, welche, wie die nur zum Gebrauch der angrenzenden Grundbesitzer dienen- den Brücken über die Seitengräben der Wege und Durch- fahrten dutch diese Gräben, einem der Wegeanlage fremden Zweck dienen, als Zubehörungen der Wege nicht angesehen, d ail in wegepolizeiliher Hinficht jedoch der Wegepolizei-

; 8. 8. Die Beleuchtung gehört niht zur Wegebaulast; ebenso- wenig innerhalb der Städte und ländlichen Ortschaften die Reinigung der Straßen und öffentlihen Pläye, sowie der

Zubehörungen derselben einschließli ä s eite selben einshließlich der Schneeräumungs

l 8. 9.

Die unbeschadet des allgemeinen Gebrauchs zulässige Nußung der öffentlihen Wege und ihrer Zubehörungen steht, soweit nit ein Anderer kraft privatrehtlihen Titels darauf Anspruch hat, den Wegebaupflictigen zu.

__ Der Wegebaupflichtige hat die von den zuständigen Be- hörden festgestellte Herstelung und Veränderung von Telegraphen- und Telephonlinien, Eisenbahnübergängen, Brücen, Durhlässen und Drainagen in seinem Straßengebiet N gestatten. Bor Feststellung des Plans hat die Anhörung

er Wegepolizeibehörde und der Wegebaupflichtigen zu erfolgen. J Die Wegepolizeibehörde kann im Falle des öffentlichen

Puleresses genehmigen, daß die Ausführung derartiger Än- wia durch die Festseßung der Entschädigung nicht aufgehalten

Z Eine Entschädigung is in allen Fällen nur soweit zu ge- zgren, als dur derartige Anlagen eine Ershwerung der ania df oder eine Beeinträchtigung der Nuzungen ver- Steht die Nußung eines öffentlichen We i

| ges und seiner Zubehörungen einem Anbéras als dem Wegebaupflichtigen fw n-

so finden di i wendung, die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls

Berlin, Freitag, den 3!. Juli

Die Anlage von anderweitigen Anstalten innerhalb des Wegegebietes, welche niht durch besondere Geseße vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung der Wegepolizeibehörde die Zustimmung des Wegebaupflihhtigen und darf. vor Ec- theilung derselben niht ausgeführt werden.

Wird die Zustimmung versagt, so kann dieselbe dur

Beschluß des Kreisausshusses, und wenn eine Stadt, ein Kreis oder die Provinz dabei betheiligt sind, durh Beschluß des Bezirk3ausshusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann nur erfolgen, wenn der Unternehmer bereit und dazu im Stande ist, den Wegebaupflihtigen für die dur die Anlage ihm erwacsende Ershwerung der Unterhaltungspflicht oder entstehende Beeinträchtigung der Nußungen zu entschädigen. …_ Die Anlegung und Unterhaltung von Brücken und Durh- lässen jeder Art für künstlihe Anlagen und Vorrichtungen der vorbezeichneten Art, welhe dem Zweck der Wegeanlagen fremd sind, gehört nicht zur Fe Bata |

Die an öffentlihen Wegen oder Zubehörungen derselben bestehenden privatrectlichen Nußzungs- oder sonstigen Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen auf sein Verlangen, soweit dies im Jnteresse des öffentlihen Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung für erforderlih zu erahten ist, gegen Entschädigung abgetreten werden. Bei Berechnung der leßteren sind die Lasten, welche dem Berechtigten oblagen, von dem Werthe der Nußzungse- oder sonstigen Rechte in Abrehnung zu bringen.

Ueber die Nothwendigkeit der Abtretung solcher Privat- rechte beshließt der SORLHAE.

1

Die Festseßung der Entschädigung (§8. 10 und 11) erfolgt Mangels gütlicher Einigung durch den Bezirksausshuß auf Grund vollständiger Erörterungen zwischen den Parteien und, soweit dies erforderlich, sahverständiger Abschäßung. Gegen den Beschluß steht binnen 3 Monaten nach der Zustellung beiden Theilen der uet offen.

. 13,

Die bei der os oder Verlegung öffentliher Wege entbehrlih werdenden Theile der alten Wege fallen, soweit niht einem Dritten Eigenthums- oder Nuzungsrechte daran zustehen, oder der alte Weg den einzigen Zufuhrweg zu den angrenzenden Grundstücken bildet, demjenigen als Eigenthum zu, auf dessen Kosten die neue E erfolgt.

Auf Leinpfade, auf die nah Jnhalt der Deichordnungen und Deichstatuten zugleih als Verkehrzwege dienenden Deiche und Dämme, sowie auf Eisenbahnen und Kunststraßen (Artikel ITI. N 12 des Gescßes vom 20. Juni 1887 Geseß- Samml. S. 301) findet das gegenwärtige Geseß niht An- wendung. Soweit jedoch unter den vom Fiskus zu unter- haltenden Straßen auch solche sih befinden, welche als Kunst- straßen anerkannt sind, gelten auch für diese die Bestimmungen der 88. 44 ff.

Zweiter Titel. Von der Wegebaupflicht. I, Bezüglich der Provinzial-, Kreis- und Gemeindewege. e . 15,

Provinzial- und Kreiswege sind diejenigen öffenilichen Wege, in Ansehung derer auf Grund geseßliher Bestimmung oder auf Grund eines Beschlusses des Mrodinuiab-Lade bezw, Kreistages die Baulast dem Provinzial- oder Kreisverbande obliegt. g

, 16.

Alle übrigen öffentlihen Wege sind Gemeindewege.

Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen finden auf selbständige Gutsbezirke gleihmäßig Anwendung, soweit sie nit die Vertheilung der Wegebaulasten auf die Gemeinde- angehörigen betreffen. 8. 17

___ Die Baulast Betreffs der Gemeindewege liegt vorbehalt- lih der Bestimmungen unter 88. 24 ff. derjenigen Gemeinde ob, durch deren Bezirk di .se Wege führen.

Soweit ein Gemeindeweg die Grenze zwischen verschiede- nen Gemeinden bildet, liegt die Baulast diesen gemeinschaftlih zu gleichen Theilen ob, Falls niht nahweislich die Grenze längs der einen Seite des Weges hinläuft. Dasselbe gilt in Ls der Brücken und Durchlässe, welche auf der Grenze iegen.

Ueber die gemeinschaftliche Unterhaltung derartiger Grenz-

wege, Grenzbrüdfen oder Grenzdurlässe ist eine Vereinbarung unter den Betheiligten zu treffen, Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses, soweit eine Stadt be- theiligt ist, des Bezirksausshu}es. __&n Ermangelung einer Verständigung unter den Bethei- ligten, oder wenn die Bestätigung der Vereinbarung endgültig versagt ist, wird die Unterhaltung nah Anhörung der Bethei- ligten von dem Kreis- bezw. R Aa ns geregelt.

Gemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlih be- legenen Gemeinden und Gutsbezirken zur gemeinsamen Er- füllung der Wegebaupfliht nah Maßgabe der Bestimmungen des Tit. IV, der Landgemeindeordnung für die fieben östlihen Provinzen der Monarchie zu Wegeverbänden verbun- den werden.

Auf die bereits bestehenden Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan Mngeaate Anwendung.

Die Wegebaulast ist eine Gemeindelast.

Eine Vertheilung der Wegebaulast (Neubau und Unter- haltung) unter die einzelnen Vecpflichteten innerhalb der Ge- meinden nach örtlih begrenzten Wegestrecken (Anschlußprinzip, Pfandwirthschaft u. #. w.) ist unuling,

Uebersteigt die Erfüllung der Wegebaulast in einzelnen Fällen die Kräfte der Verpflichteten, so hat der Kreis den- selben eine B.ihülfe zu gewahren. Die Nothwendigkeit, die Dauer, die Art und das Maß einer solchen Hülfeleistung, sowie die Bedingungen, unter deneu eine jolhe Hülfeleistung ge-

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1891.

währt werden soll, wird auf den Vorschlag des Kreisausschusses dur die Kreitvertretung festgestellt. O vit

Wird der Antrag der Verpflichteten ganz oder zum Theil von der Kreisvertretung abgelehnt, so beschließt auf Anrufen der Verpflichteten der AARLERRRS,

Die Bestimmung des 8. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1375 Geseß-Samml. S. 497) über die Unterstüßung des Kreis- und emeindewegebaues durch die Provinz wird dur dieses Ge- sey nit berührt. E 22

| g. 22.

Ueber die Beschaffenheit, in welcher die Gemeindewege,

sowie deren Zubehörungen, anzulegen und zu erhalten sind, kann durch besondere Regulative für den Kreis odzr für einzelne Kreistheile Bestimmung getroffen werden. __ an denselben sind Normen über die Einrichtung der öffentlichen Wege, insbesondere über deren kunstmäßigen Aus- bau, ferner über Breite, Steigungsverhältnisse und Entwässe- rung, über die Anlage von Baumpflanzungen, das Ausstellen von Schußsteinen, S N u. \. w. vorzusehen.

Ueber die Feststellung der Regulative beshließen in Land- eten e S nE s Stadtkreisen 0 städtischen Be- n (8. er Kreisordnung vom 13, D ber 187 Geseß-Samml. S. 681). 5 Sd E Die Regulative sind öffentlih bekannt zu machen.

11, Von den Wegen, deren Unterhaltung auf be- sonderen Titeln beruht. a, Ohne Hebeberechtigung. 8. 24,

__ Oeffentliche Wege, deren Unterhaltung auG nah Erlaß dieses Geseves nit der. Provinz, den Kreisen oder Gemeinden obliegt, sondern einem auf Grund besonderen Titels Ver- pflichteten verbleibt (§8. 43 ff.), sind so zu unterhalten wie die Gemeindewege. Die Regulative für den Gemeindewegebau finden auf sie Anwendung.

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¿ 25:

Der auf Grund besonderer Titel Verpflihhtete kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlichen Geldrente an den geseßlih Verpflihhteten ablösen. Jngleichen kann der Legtere die Ablösung der auf besonderem Titel beruhenden Ver- pflihtung verlangen. Die Höhe der Geldrente iff nach dem Maße der Unterhaltungslast, welche der besondere Titel bedingt, zu bemessen.

Der Verpflihtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfundzwanzigfahen Betrages der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien, Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nah Verhältniß der seit dem legten Fälligkeitstermine verflossenen Zeit zu zahlen.

Hinfichtlih des Ablösungsverfahrens finden die 88. 29 und 34 Anwendung. s

, 26.

Geräth ein auf Grund besonderer Titel Verpflichteter in Vermögensverfall, und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen Dritten über, so tritt die Wegebaupflicht des nah den Bestimmungen dieses Geseßes sonst Verpflichtelen

in Kraft. b, Mit Hebeberechtigung. S 27.

Wenn für die Benußung von öffentlihen Wegen oder von Zubehörungen derselben eine Abgabe (Wege: , Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fährgeld u, s. w.) zu entrichten ist, so liegt die Baulast an Stelle des nah den Bestimmungen dieses Ge- seßes sonst Verpflichteten dem Hebungsberechtigten und zwar, soweit niht bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nah Maßgabe dieses Gesetzes zu bestimmenden Umfange ob.

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_ Fallen derartige Verkehrsanstalten in den Zug von Ge- meindewegen, so finden für die Unterhaltung die etwa er- lassenen Regulative S

Genügt eine solche Verkehrsanstalt in derjenigen Be- shaffenheit, in welcher fie der Hebungsberechtigte nah den bei

Verleihung des H:bungsrehts getroffenen Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, nicht den näch diesem Gesetz zu stellenden Anforderungen, und erklärt sih der Hebungsbere- tigte nicht innerhalb der von der Wegepolizeibehörde gestellten Frist bereit, dieselbe diesen Anforderungen entsprehend zu verändern und zu unterhalten, so tritt die Wegebaupflicht des nah den Bestimmungen dieses Geseßes sonst Ver- pflihteten ein.

__ Der Hebungsberectigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalt jenem Verpflichteten zu Eigenthum ab- zutreten. Dem Hebungsberechtigten steht für den ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungérehtes er- wachsenden Verlust in den Grenzen und nah Maßgabe der Verordnung vom 16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend (Gesez-Samml. S. 353 fffff.), eine Entschädigung zu. Dieselbe ist von dem in die Unterhaltung eintretenden Wege- baupflichtigen zu leisten und wird nah Maßgabe der genannten Verordnung mit den nachfolgenden Abweichungen festgestellt.

Der Entschädigungspflichtige ist gleich dem Hebungs- berehtigten bei dem Verfahren zuzuziehen und mit seinen E:klärungen zu hören, Die zuzuziehenden beiden Sachver- ständigen werden je einer von dem Hebungsberechtigten und dem Entschädigunge pflichtigen ernannt. Bei der Abschäßung der Hebungsrechte, wie der Unterhaltungs- und Herstellungs- kosten wird der der Abshäßzung vorausgegangene fünfzehn- jährige Zeitraum zu Grunde gelegt.

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Geräth eine solhe Verkehrsanstalt wegen Unvermögens des Hebungsberechtigten in Verfall und kann ihre vorschrifts- mäßige Unterhaltung niht durch Uebernahme Seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf die Erträge sicher gestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berechtigung entzogen und die Anstalt nebst allen Zu- behörungen dem ohne Bestehen eines Hebungsrehts Verpflich-

teten zur Unterhaltung überwiesen werden.