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Eine Entschädigung an den Hebungsberehtigten wird nit gewährt. s
Uebersteigen die Abgaben, welche für die Benußung von öffentlihen Wegen oder von Zubehörungen derselben zu ent- rihten find (8. 27), die Unterhaltungs- und Wiederherstellungs- kosten einscließlih der landüblihen Zinsen vom Anlagekapital, so find dieselben auf den Antrag der sonst geseßlih Ver- pflihteten auf einen diesen Kosten entsprehenden Betrag zu ermäßigen. E
Ebenso find diese Abgaben auf - den Antrag der sonst geseßlih Verpflichteten abzulösen. :
Für den in Folge einer solhen Ermäßigung oder Ab- Gs theilweise oder ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des §8. 29 festzustellende Entschädigung zu. A
. Dd.
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufhebung der mit dem Hebungsrechte verbundenen Baulast und deren Uebernahme Seitens des sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn er bereit und im Stande is, denselben für den über den Werth des Hebungsrehts etwa hinausgehenden Betrag der Baulast zu entshädigen und im Uebrigen auf das Hebungsrecht ohne Entschädigung, verzichtet.
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. D Jn den Fällen der 88. 39, 30 und 32 kann das Hebungs- recht, jedoch nur in einem den dur(schnittlihen Kosten der T und Wiederherstellung der Verkehrzanstalt ent- sprehenden Betrage auf den in die Bauverpflichtung Ein- tretenden auf Ansuchen A übertragen werden.
Ueber die Verpflihtung zur Abtretung einer Verkehrs- anstalt (§. 29), über die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten zu gewährende Entschädigung (8. 29 und 31), sowie über die Uebertragung der Baulast (8. 32) und des Hebungsrechts (8. 33) beschließt der Bezirksaus\{huß. C i
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht dem Hebungsberechtigten, wie dem Entschädigungs- pflichtigen binnen drei Monaten nach der Zustellung der Rechts- weg offen.
Jm Uebrigen steht den Betheiligten gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses (§8. 28—33) die Beschwerde bei dem Provinzialrath zu.
_Veber die Entziehung der Hebungsberehtigung (8. 30) entsheidet auf Klage der Wegepolizeibehörde der Bezirks- aus\{chuß. S. 35
30.
Privatrechtlihe Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen unterliegen den Bestimmungen des 8. 25 und werden im Uebrigen von den Bestimmungen diejes Gesezes nicht berührt.
Dritter Titel. Von den Verpflihtungen Dritter in Beziehung auf den Wegebau. 8. 36. :
Derjenige, dessen Grundeigenthum zum Zwee der Regu- lirung oder Verlegung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, if verpflichtet, auf die ihm zu gewährende Entschädigung die verfügbar werdenden Theile des alten Weges (S. 13), wenn fie mit seinen eigenen Grundstücken in unmittelbarem os stehen, nah dem Taxwerth in Anrehnung zu nehmen.
Soweit solhe Wegetheile weder zu Zwecken des Wege- baues noch zur Entschädigung gebraucht werden, sollen die- selben den angrenzenden Grundbefißern zur Uebernahme für den Taxrwerth angeboten werden.
S S7
Darüber, welche Grundbesißer und in welchen Antheilen dieselben zur Uebernahme der S e verpflichtet oder be- rechtigt sein sollen, beschließt nah Anhörung der Betheiligten der Bezirksaus\huß. Von demjelben ist dabei zuglei der Uebernahmepreis und die Frist fesguseten, innerhalb welcher die als berechtigt bezeihneten Grundbesizer bei Verlust ihrer us über Ausübung derselben sih zu erklären haben.
egen diesen Beschluß steht nur demjenigen, welhem der Werth des Grundstücks auf die ihm gebührende Entshädigung angerehnet werden soll, und nur hinsichtlich des Werths, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses der Rechtsweg zu. Bis zum Ablauf der in dem Beschlusse fest- geseßten Frist dürfen die versügbar gewordenen Wegetheile niht anderweit veräußert werden.
8. 38. : 5
Oeffentlihe Fußwege, welhe zur Seite der Fahrstraßen in ländlichen Ortschaften oder außerhalb derselben bei bebauten Grundstücken vorüberführen, sind von den Gemeinden anzu- legen, zu verbessern und zu unterhalten, sofern nicht ein Anderer rechtlih dazu verpflichtet ist. :
Durch Ortsstatut kann diese Verpflichtung den Eigen- thümern der angrenzenden Seunsinge auferlegt werden.
Entsteht bei Anlegung neuer oder Verlegung bestehender Wege das Bedürfniß, Teiche, Lehm-, Sand- und andere Gruben mit See zu versehen, so sind die Kosten der Einrichtung solcher Anlagen von dem Wegebaupflichtigen zu tragen, die Kosten der Unterhaltung aber nur soweit, als dieselben über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen ur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Knlagen hinausgehen. 8. 40
Wenn die an einem öffentlichen Fahrwege belegenen Grundstücke mit Bäumen oder Hecken beseßt sind, müfßsen die überhängenden Aeste und Zweige, soweit nöthig, auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von den Eigenthümern egeben werden, ohne daß dadur ein Anspruch auf Entf ädigung begründet wird. /
Wo eine Straßen- und Baufluchtlinie auf Grund des Geseßes vom 2. Juli 1875 (Gesez-:Samml. S. 561) nit be- steht, kann von der Wegepolizeibehörde verlangt werden, daß baulihe Anlagen aller Art, Einhegungen, Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solhen Grundstücken ange- bracht werden, in der zur Austrocknung des Weges erforder- lihen Entfernung, jedoch höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, vom Wege zurückbleiben. Jst ein Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung angerehnet.
Müssen Pflanzungen nah der Anordnung der Behörde
zu entschädigen, es sei denn, daß die zur Zeit des kraft- tretens dieses Geseßzes bestehenden geseßlichen Vorschristen der Behörde die Befugniß einräumen, die Lichtung oder Be- as von dergleichen Pflanzungen ohne Entschädigung zu ordern.
Für die Festseßung der Entschädigung finden die Be- stimmungen des §. 12 Anwendung.
41
Handelt es sich um h durch Lohnarbeiter nicht zu be- \haffende Beseitigung oder Verhütung zeitweiliger Unter- brehung des Verkehrs auf öffentlihen Wegen zufolge von Schneefall, Schneewehen, Eisgang, Uebershwemmung oder sonstigen Ereignissen, so sind die Einwohner der Ortschaften, innerhalb deren Bezirke solche Ereignisse eingetreten sind, sowie der benahbarten Ortschaften zur Leistung von Naturaldiensten verpflichtet.
Für die Leistung dieser Dienste ist von den Wegebau- pflihtigen Entshädigung nah ortsüblihen Säßen zu gewähren. Im Streitfalle wird die Entshädigung in andkreisen vom Kreizauss{huß, in Stadtkreisen vom Bezirksaus\{huß endgültig festgestellt.
Vierter Theil. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. S. 42 J: .
Das gegenwärtige Gese tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft, und von diesem Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen oder besonderen geseßlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrehte und Observanzen in Beziehung auf die
Wegebaulast.
Das Geseyß vom 28. Mai 1887, betreffend die Heran- ziehung der Fabriken u. #. w. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in der Provinz Sachsen (Gesez-Samml. S. 277), wird von den Bestimmungen dieses Gefeßes niht berührt. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung der in dev Wegepolizei begründeten Befugnisse, des Verfahrens und der Rechtsmittel gegen die Anordnungen der Wegebau- polizeibehörden kommen die Bestimmungen der S8. 55 bis 57 des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 (Gesez-Samml. S, 237) zur Anwendung.
_ Wegen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Aus- einandersezungsbehörden in Wegebausachen verbleibt es inner- halb ihres Wirkungskreises bei den dieserhalb geltenden geseß- lihen Bestimmungen. 8. 43
Diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau, welche vor dem Jnkrafttreten dieses Geseßes dur besondere Titel begründet sind, bleiben nux insoweit in Kraft, als in den leßteren die Wegebaulast nicht bloß nah den bisherigen allgemeinen oder besonderen geseßlichen Vor- schriften, Ordnungen, Gewohnheitsrehten und Observanzen anerkannt oder festgestellt ist.
Für die Urbarien, die gutsherrlih-bäuerlichen Regulirungs- rezesse und Gemeinheitstheilungsrezesse gilt die Vermuthung, daß in denselben die Rehte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau nah den bisherigen allgemeinen oder be- sonderen geseßlihen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheits- rechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt feien. Sofern es wegen örtlih vermishter Lage oder nicht sicherer Abgrenzung von Gemeindebezirken zur Uebernahme der dur Urbarien, gutsherrlih-bäuerlihe Regulirungs- oder Gemein- heitstheilungsrezesse geordneten Unterhaltungspfliht durch die Gemeinde einer Abgrenzung derselben zwischen den Betheiligten bedarf, finden auf die Vereinbarung die Bestimmungen des 8, 17, leßter Absaßz, Anwendung.
Bis zur anderweiten Abgrenzung der Unterhaltungslast bleiben die Bestimmungen der bezeihneten Urbarien und Re- zesse vorläufig in Kraft.
. 44,
Die Verpflichtung des Zas zur Unterhaltung gewisser Landstraßen und Landwege nebst R R en, auch wenn dieselben als Kunststraßen anerkannt sind, geht in Gemäßheit des 8, 42 auf die Provinz über und zwar unter Aufhebung der bisher von den Pflichtigen zu leistenden Hand- und Spann- dienste, einschließlich der in den vormals jächsishen Landes- (8 48) zu leistenden Straßenfrohndienste gegen Entschädigung
45
Die auf die Provinz übergehenden Landstraßen und Land- wege (8. 44) sind in derjenigen Art von Unterhaltung zu über- geben (gepflastert, chausfirt, bekiest, unbefestigt u. î w.), in welcher sie sich am 1. April 1892 befinden. Der Unterhal- tungszustand muß ein ordnungsmäßiger sein. Entstehen bei der Uebergabe Streitigkeiten, so sind dieselben unter Ausschluß weiterer Rechtsmittel von einem Schiedsgericht zu entscheiden, zu welchem die Staatsregierung und die Provinzialverwaltung je ein Mitglied ernennen. Einigen sich diese nit, so tritt der Präsident des betreffenden Landgerichts als Obmann ein. Berührt die Straße die Bezirke mehrerer Landgerichte, so ernennt der Präfident des Ober - Landesgerichts den Ob- mann aus der Zahl der betheiligten Landgerichts-Präsidenten.
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Die Provinz erhält vom Staat füx die Uebernahme der Verwaltung und Unterhaltung dieser Straßen und Wege eine Jahresrente, welhe dem vom Staat im Durchschnitt der Jahre vom 1. April 1885 bis 1. April 1891 aus dem Ordinarium des Staatshaushalts:Etats für die Verwaltung und Unter- haltung derselben aufgewendeten Betrage, zuzüglih des vom Staat im Durchschnitt der Jahre vom 1. April 1881 bis 1. April 1891 für den gleihen Zweck aus dem Extra- ordinarium des Staatshaushalts-Etats aufgewendeten Be- trages entspricht.
Die Jahresrente wird durch Königliche Verordnung fest- A sie kann vom Staat dur einmalige Zahlung des ünfundzwanzigfahen Betrages derselben abgelöst werden.
Ebenso geht die der Bauverwaltung obliegende Unter- haltung derjenigen Brücken über niht \{chifffbare Gewässer, deren Kosten aus Wasserbaufonds getragen werden, gegen eine mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage ablösbare Jahresrente von 7763,19 M auf die Provinz über.
_Zugleih mit der Unterhaltung dieser Straßen und Brücen geht das bisherige Eigenthum des Staats an den- selben mit allen Zubehörungen sowie mit allen vertrags- mäßigen Rechten und Pflichten auf die Provinz über.
Sämmtliche Verpflihtungen, welche dem Staate gegenüber dem angestellten Wegeaufsichtspersonal obliegen, gehen auf die
Provinz über. 8. 47 i
ur Austrocknung des Weges gelichtet oder fortgeschafft werden, L ist der Eigenthümer derselben von dem Wegebaupflichtigen
Die Provinz kann die D auferlegte Verpflichtung für
solhe Wege und Brücken, welche keinen größeren Verkehr ver-
mitteln, je nach der Bedeutung des Weges und der Brücken an kleinere Verbände (Krei)e, Gemeinden) gegen Ueber- weisung einer entsprehenden Entschädigung übertragen. Die Entschädigung wird unter billiger N Ons der Gesammt- verhältnisse, insbesondere nah Verhältniß der vom Staat gewährten Gesammtentschädigung und der für die Unterhaltung der betreffenden Wegestrecken nah sachverständigem Ermessen aufzuwendenden Kosten festgestellt.
Wird die Uebertragung abgelehnt, oder kommt eine Ver- einbarung über die zu leistende Entshädigung nicht zu Stande, so beschließt der Bepirkaaus Gu
Die von den Pflihtigen für die Aufhebung der Hand-, Spann- und Straßenfrohndienste (S. 44) an die Provinz zu leistende Entschädigung besteht in dem zehnfahen Betrage des Jahresgeldwerthes der Dienste. Derselbe wird nah dem Durchschnitt der leßten fünfzehn Jahre und unter Zugrunde- legung der bei der Ablösung der Dienste an den Staat zur Anwendung gebrachten niedrigsten Säße berehnet. Wo in den legten fünfzehn Fahren Straßenbaudienste nicht geleistet sind, die Verpflihtung für Leistung derselben aber dur Anexkennt- niß oder rihhterlihes Urtheil festgestellt ist, wird der Bereh- nung der Dur(hschnitt der vorangegangenen fünfzehn Fahre zu Grunde gelegt.
Ueber die Höhe der Entschädigung beschließt in Ermange- lung gütliher Einigung der Bezirksaus\{huß.
Gegen den Beschluß steht der Provinz wie dem Ent- shädigungspflihtigen der Rechtsweg zu.
Die Klage ist binnen einer Aus\{lußfrist von drei Monaten na erfolgter Zustellung des Beschlusses anzubringen.
. 49.
Die in den ehemals Lbsifchen Landestheilen noch zur
HOA kommenden Aegquivalentgelder sowie die übrigen
ergütungen für in Geld verwandelte Dienste kommen, soweit sie niht die rechtlihe Natur von Domänenablösungs- renten haben, gegen Zahlung des zehnfachen Jahresbetrages an den Staat mit dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes gleichfalls in Wegfall. 6
8. 50.
Von der durch dieses Geseß begründeten Wegebaulast kann durch Verjährung oder andere privatrechtliche Titel Befreiung niht erwirkt werden. 85
(01
Den Verhandlungen über die bei dem Bau öffentlicher Wege vorkommenden Besißveränderungen und den in dieser Beziehung bei den Grundbüchern nothwendigen Eintragungen und Löschungen sowie den darüber auszufertigenden Urkunden steht die Gebühren- und Stempelfreiheit nah der Kabinet3- ordre vom 4, Mai 1833 Nan S, 49) zu.
F
__ Der Minister der öffentlihen Arbeiten und, soweit es sich um die Uebertragung der staatlihen Baulast auf die Provinz handelt, der Finanz-Minister werden mit der Aus- führung dieses Gesezes beauftragt.
_Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- schrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel.
Gegeben London, den 11. Juli 1891,
(L. S.) Wilhelm R.
von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsh. Miquel.
von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedliß. Geseßs, betreffend die Königlichen Gewerbegerichte in der Rheinprovinz.
Vom 11, Fuli 1891,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt :
Auf die Zuständigkeit, Zusammenseßung und Thätigkeit der Königlichen Gewerbegerihte in der Rheinprovinz und auf das Verfahren vor denselben finden, soweit im Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des ersten bis vierten Abschnitts des Rei Falenes. betreffend die Gewerbegerihte, vom 29. Juli 1890 (RNeichsgeseßblatt S, 141) Anwendung.
Die in diesen Vorschriften dem Statut vorbehaltenen An- ordnungen werden durch Regulativ (§8. 13) getroffen.
2
Der Vorfißende und dessen Stellvertreter werden von dem Regierungs: Präsidenten ernannt. Dieselben dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein.
8 3: ausgewerbetreibende sind als Arbeiter wählbar und wahlberechtigt. Durch das Regulativ können Hausgewerbe- treibende, welhe mehrere Hülfskräfte beschäftigen, den Arbeit- gebern gleichgestellt werden.
Beschwerden gegen die Rehtsgültigkeit der Wahlen werden durch den Bezirksaus\huß entschieden. Derselbe hat Wahlen, welche gegen das Gese oder die auf Grund des Gesetzes er- lassenen Wahlvorschristen verstoßen, für ungültig zu erklären.
8, ‘5,
Sind Wahlen nit zu Stande gekommen oder wiederholt für ungültig erklärt, so werden die Beisißer zu gleichen Theilen aus der Zahl der Arbeitgeber und der Arbeiter von dem Regierungs-Präsidenten ernannt.
6
Ueber die Gründe, aus welchen die Uebernahme des
Beifitzeramts abgelehnt wird, entscheidet der Bezirksaus\chuß. Ob und in welher Höhe den Mitgliedern des Gewerbe-
gerihts für ihre Theilnahme an den Sißungen eine Ver- gütung für Reisekosten und eine Entschädigung für Zeit- E zu gewähren ist, wird durch das Regulativ be- timmt,
S L, Die Enthebung eines Mitgliedes des Gewerbegerihts von seinem Amte erfolgt dur den N uß. Die Klage auf Entsezung vom Amt wird auf Antrag des Regierungs-Präfidenten aven.
Der Vorsteher der Gerichtsschreiberei wird mit absoluter Stimmenmehrheit von dem Gewerbegerihte gewählt; seine
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1E
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Entlassung kann nur auf Grund eines von dem Gewerbe- erichte wit der Mehrheit von zwei Drittheilen gefaßten Be- shlusses D, Wahl und Entlassung bedürfen der Be- stätigung des Regierungs-Präsidenten.
9
Bei jedem Gewerbegerihte werden eine oder mehrere Vergleihskammern gebildet. Dieselben verhandeln in der Beseßung von zwei Mitgliedern, von welchen das eine ein Arbeitgeber, das andere ein Arbeiter sein muß.
8. 10. 4
Der 8. 54 des Reich3geseges (8. 1) findet keine Anwendung.
E jeden Alage muß der Versuch einer gütlihen Einigung vor der Vergleichskammer vorangehen.
Zu diesem Zweck können si die Parteien an den ordent- lichen Versammlüngstagen der Vergleichskammer ohne Termin- bestimmung und Ladung einfinden. Anderenfalls hat der Kläger die Ladung des Beklagten vor die Vergleichskammer des zuständigen Gewerbegerihts 5 beantragen.
Erscheinen beide Parteien, 10 hat die Vergleihskammer auf eine gütliche Erledigung des Streites hinzuwirken.
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist der Inhalt des- selben zu Protokoll festzustellen. Die Feststellung is den Parteien vorzulesen. _In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welhe Einwendungen erhoben sind. :
Erscheint der Kläger nit, so gilt sein Antrag als zurüd- genommen. Erscheint der Beklagte nicht, oder kommt ein Vergleih niht zu Stande, so gilt der Antrag, die Klage an das Gewerbegeriht zu verweisen, als Erhebung der Klage.
Auf die vor den Vergleihskammern geschlossenen Ver- gleiche findet §. 56 des Reichsgeseßes (8. 1) Anwendung.
8-11. | L
Die Kosten, welhe durch die Beschaffung der nöthigen Geschäftsräume für das Gewerbegeridt, oder für einzelne Abtheilungen desselben (Kammern), oder die Vergleihs- kammern (8. 10) und durch die Einrichtung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten entstehen, haben die Gemeinden aufzubringen, in welchen die bezeihne- fen Organe ihren Sig haben. C
Die sonstigen Unterhaltungskosten sind, soweit Ne nicht in den Einnahmen des Gerichts ihre Deckung finden, durch Zu- {läge zur Gewerbesteuer von denjenigen Gewerbetreibenden des Bezirks aufzubringen, welche wahlberechtigt und zur Ge- werbesteuer veranlagt sind. Die Umlage dieser Kosten erfolgt nah näherer Bestimmung des Regulativs durch das Gewerbe- geriht. Der Beschluß des Gewerbegerihts bedarf der Ge- nehmigung des Regierungs-Präfidenten. E
Gebühren, Kosten und Strafen, welhe nah diesem Gesetz zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.
Diejenige öffentlihe Kasse, welche die Kassengeschäfte des Gewerbegerihts zu übernehmen hat, wird dur das Regulativ bestimmt. 8 12
Die Bestimmungen dieses Geseßes finden keine An- wendung auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebs-
anlagen beschäftigt sind. 8. 13.
Die Regulative, sowie die sonstigen zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister für Handel und Gewerbe im Einvernehmen mit dem Justiz-Minister erlassen.
. 14. Die Verordnung vom 7. August 1846 (Gesez-Samml. S. 403), die in derselben bezeihneten Geseze und Dekrete und die auf Grund derselben erlassenen Regulative, sowie der 8. 10 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßord- nung vom 24, März 1879 (Geseß-Samml. S. 281) werden
aufgehoben. S: 15:
Dieses Gesetz tritt mit dem 1, April 1892 in Kraft.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Justiz-Minister die zur Durhführung des Geseßes erforderlichen Eigrihtungen und Anordnungen bereits vor diesem Zeitpunkte zu treffen. | :
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 11, Juli 1891,
(L. S.) WilhelmR., i von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. Graf von Zedlig. Thielen.
Geseg, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. st. w. mit Vorausleistungen für den egebau in der Provinz Schleswig-Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg.
Vom 2. Juli 1891,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Umfang der Provinz Schleswig: Holstein, mit Aus\chluß des Kreises Serzogi um Lauenburg, was folgt : 8:1. Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von gten Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen nternehmungen vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenußt, so kann auf Antrag Derjenigen , deren Unterhaltungslast durch solche Unter- nehmungen vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Lung, wenn und insoweit dieselbe niht dur die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein angemessener
Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
S. 2. : Der Staat, die Provinz, die Kreise und diejenigen Stadt- geme welche einen Stadtkreis bilden, find zur Stellung erartiger Anträge (8. 1) nicht befugt.
; A Ueber die arie entsHeidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf Klage der Wegebaupflichtigen der Krei3- aus\{huß, in Stadtkreisen und in Städten mit mehr als
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Königlichen nsiegel E ; f Gegeben Amsterdam, den 2. Juli 1891, (L, S.) Wilhelm. von Caprivi. von Boetticher. - Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedliß.
Geseg, betreffend Abänderung der Gesetzes zur Ausführung des Bundesgeseßzes über den Unterstüßungswohnsiz vom 8. März 1871 (Gejez-Samml. S. 130).
Vom 11. Juli 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:
1 Avtitel 1,
Der E 31 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgeseßes über den Unterstüßungswohnfiß, vom 8, März 1871 wird aufgehoben. An seine Stelle treten die nach- folgenden 88. 31, 31a, b, ec, d und e,
. 31, 65 und 68 des
Q Di Die Landarmenverbände — in der Provinz Ostpreußen der Landarmenverband der Provinz — find verpflichtet, für
Bewahrung, Kur und Pflege der hülfsbedürftigen Geistes- kranken, 5Fdioten, Epileptishen, Taubstummen und Blinden, soweit dieselben der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten An- stalten Fürsorge zu treffen.
__ Verpflichtet zur Aufnahme und Bewahrung, zur Ge- währung der Kur und Pflege ist zunächst derjenige Land- armenverband, welhem der vorläufig unterstüßungspflichtige Ortsarmenverband angehört.
Dieser Landarmenverband fann . die Uebernahme des Hülfsbedürftigen, sowie den Ersaß der aufgewendeten Ver- pflegungs- und Ueberführungskosten von demjenigen Land- armenverbande verlangen, dem der endgültig unterstüßungs- pflichtige Ortsarmenverband angehört.
0. 31a.
_ Die allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten und die Kosten der von der Anstalt selbst bewirkten Beerdigung trägt der Landarmenverband. Der Landarmenverband ist berechtigt, sofern es si niht um einen landarmen Hülsbedürftigen han- delt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung Ersaß der sonstigen Kosten von dem endgültig unterstüßungspflihtigen Ortsarmenverband zu verlangen. Die Erstattung erfolgt dur Vermittelung des Kreises, welhem dieser Ortsarmenverband angehört; der Kreis ist verpflichtet, dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel der von leßterem aufzubringenden Kosten als Beihülfe zu gewähren.
Unberührt bleiben alle auf besonderen geseßlihen Bestim- mungen oder Titeln beruhenden Verpflichtungen.
„D,
Die Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung der Anstaltspflegebedürfstigen, sowie über die Höhe der zu erstattenden Kosten werden in Reglements getroffen, welche der Genehmigung der zuständigen Minister unterliegen.
S. 31e.
Streitigkeiten zwishen den Ortsarmenverbänden und den zur Beihülfe verpflichteten Kreisen unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Znstanz ift Se Bezirksaus\{chuß, in zweiter das Ober - Verwaltungs- gericht.
Jm Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichs- eseßes über den Unterstüßungswohnsiß vom 6. Juni 1870 ein Bewenden.
8. 314,
Land- und Stadtkreise, sowie Ortsarmenverbände, welche für einen der von den Landarmenverbänden unmittelbar zu übernehmenden Zweige der Armenpflege bisher hon in aus- reihender Weise gesorgt haben, können, so lange dies der Fall ist, niht gegen ihren Willen verpflichtet werden, an der betref- fenden Einrichtung des Landarmenverbandes theilzunehmen oder zu den Kosten derselben beizutragen.
and- und Stadtkreise können mit Genehmigung des Ober-Präsidenten auch in gn die Fürsorge für hülfs- bedürftige Geisteskranke, ioten, Epileptishe, Taubstumme und Blinde in eigenen Anstalten übernehmen.
Die in Folge der Ausführung der vorstehenden Vor- schriften erforderlihe Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrehte Dritter, durch den Ober-Präsidenten zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts.
qn den Fällen der Absäße 1 und 2 tragen die Landkreise die allgemeinen Verwaltungskosten allein und dürfen die Orts- armenverbände höchstens bis zu einem Drittel der sonstigen Kosten heranziehen (8. 31 % %
. e,
Die Landarmenverbände, Kreise und die aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken zusammen eseßten Kommunal- verbände find au ferner befugt, die Fürsorge für Sieche un- mittelbar zu. übernehmen. :
Die gleiche Befugniß verbleibt den Kreisen und den im Absay 1 bezeihneten Kommunalverbänden hinsichtlich der hülfsbedürftigen Kranken.
Artikel II.
Der §. 65 des Geseßes vom 8. März 1871 erhält am Shlusse folgende Zusäße:
Jn den Fällen der S. 31, 31a, d und e sind auch die Kreise und die anderen daselbst bezeihneten Kommunalverbände berechtigt, die Gewährung der Leforvetlichen laufenden Unter- stüßung von den im Ia) 1 aufgeführten Personen nah Maßgabe ihrer geseßlihen Verpflihtung zu fordern. Findet eine 2 ereinbarung über die Höhe dieser Kosten nicht statt, so beschließt auf den Antrag der Berechtigten nah Anhörung der Betheiligten der Bezirksausshuß endgültig, vorbehaltlich des ordentlihen Rehtsweges. :
Die in christlicher, von beiden Theilen vollzogener Fassung vereinbarten und die von dem Bezirksausjhuss festgeseßten Beträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangs-
verfahren. Artikel ITI,
10 000 Einwohnern der Bezirksaus\{chuß, 3
Der Z 68 des Geseßes vom 8, März 1871 erhält folgenden Zusaß:
__ Der Erstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren steht in den Fällen der Ed 31, 3ia, d und e au den Kreisen und den anderen dajelbst bezeihneten Kommunalverbänden E Die Klage ift gegen den Unterstüßten und gegen seine alimenta- tionspflichtigen Angehörigen zulässig.
: Artikel IV, Dieses Geseg tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen FJnfsiegel. Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891,
(L. S.) Wilhelm. von Caprivi. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. von Kaltenborn,
Graf von Zedlitz. Thielen.
Geseg, betreffend Eintragungen in die Höferolle und Landgüterrolle auf Ersuchen der General- Kommission. Vom 11, Juli 1891,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Land- tages Unserer Monarchie, zur Ergänzung der Gesetze, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, vom 2. Juni 1874 (Geseß- Samml. S. 186) und betreffend das Höfereht im Kreise Herzog- thum Lauenburg, vom 21. Februar 1881 (Gesez-Samml. S. 19), sowie der Landgüterordnungen für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr vom 30. April 1882 (Geseß-Samml. S. 299), für die Provinz Brandenburg vom 10. Juli 1883 (Gesezg-Samml. S. 111), für die Provinz Schlefien vom 24, April 1884 (Geseß-Samml. S. 121), für die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg, vom 2. April 1886 (Gesez-Samml. S. 117) und für den Regierungsbezirk Kassel, mit Ausnahme des Kreises L vom 1. Juli 1887 (Gesez-Samml. S. 315), was olgt :
König von
S L
Der Antrag auf Eintragung in die Hôöferolle oder Land- güterrolle kann bezüglih der einem Auseinanderseßungsver- fahren unterliegenden Grundstücke auch bei der General- Kommission oder deren Kommissar gestellt werden.
Der Antrag kann fich auch auf andere Grundstücke des Antragstellers erstrecken, welhe mit seinen dem Auseinander- sezungsverfahren unterliegenden Grundstücken gemeinschaftlich bewirthschaftet werden. N
Hält die General-Kommission den Antrag für begründet, so ersucht fie das Amtsgericht um Eintragung in die Rolle.
Aut das Ersuchen der General-Kommission findet der §. 41 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Geseß-Samml. S, 446) entsprechende Ms
J. 9.
Dieses Gese kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Antrag auf Eintragung bei der General-Kommission oder a Kommissar schon vor dem Jnkrafsttreten des Geseßes ge- stellt war.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnsiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891.
(T. 8) Wilhelm.
von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsh. Miquel.
von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedlig.
Statiftik und Volkswirthschaft.
Ein- und Ausfuhr im Jahre 1890.
Nach den Ermittelungen des Statistishen Amts betrug der Werth der Einfuhr 4162120000 4 im Jahre 1890 (gegen 4 015 072 000 Æ im Jahre 1889); die Ausfuhr dagegen 3 328 148 000 (gegen 3 166 655 000 4). Die Ausfuhr also wurde im Jahre 1890 von der Einfuhr übertroffen um 833 972 900 # Ausfuhr und Ein- fuhr haben gegen 1889 zugenommen; doch is die Zunahme ziffer- mäßig und prozentualiter bei der Ausfuhr stärker als bei der Einfuhr. Insbesondere hat die Einfuhr von Rohstoffen um 148,5 Millionen Mark, die Einfuhr von Fabrikaten jedoch nur um 1,4 Millionen Mark zugenommen. Die Ausfuhr von Rohstoffen vermehrte sh um 61,1 Millionen Mark, diejenige von Fabrikaten um 190,4 Millionen Mark. Die Ausfuhr zeigt ein niht unerfreulihes Bild; denn troy des Sinkens der Preise war sie im Iahre 1890 nicht nur größer als im Jahre 1889, fondern auch größer als in allen vorhergehenden
Jahren.
Zur Lage der Kohlenindustrie,
Aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf wird geschrieben: Die Lage der Kohlenindustrie is eine sehr günstige geblieben. Allerdings beshränkten die ungünstigen Sciffahrtsverhältnisse im Januar und Februar und auch der durch die Witterungsverhältnisse hervorgerufene Mangel an Eisenbahnwagen für einzelne Zehen den Abfaß nament- li nach dem Auslande, doch war die Nachfrage, nahdem die Verkehrs- störungen beseitigt waren, zu Ende des ersten Vierteljahres eine um fo erheblihere. Nah den Angaben des Vereins für die bergbaulihen Interessen ira Ober-Bergamtsbezirk Dortmund betrug die Stein- fohlenförderung im Ober - Bergamtsbezirk Dortmund im ersten Viertel dieses Jahres 8 917 386 t, 114 722 t weniger als im ersten Viertel des vergangenen Jahres. Die Kohleneinfuhr im deutschen Zollgebiet im ersten Vierteljahr überstieg die Einfuhr in den ersten drei Monaten des vergangenen Jahres um 317 557 t und betrug 8 315 753 t. Die Kohlenausfuhr betrug 22 999 494 t und stellte ih damit um 2191 969 t höher als im ersten Viertel des Vorjahres. Ebenso stieg im Vergleih zu leßterem Zeitraum die Kohlenaus- fuhr um 1150045 t auf 3253237 t, während die Koks- einfuhr um 528 902 t auf 677165 t sank. Jn Folge dieser verstärkten Ausfuhr und des gleichzeitigen Sinkens der Förderung verfügte das Inland im ersten Vierteljahr dieses Jahres nach der Berechnung des genannten Vereins über etwa 4 Millionen Tonnen Steinkohlen und Koks weniger als im entsprehenden Vierteljahr des Vorjahrs. Eine erheblihe Zunahme hat der Absaß von Ruhrkohlen nach Hamburg erfahren, wo einige größere Zehen vor mehreren Jahren das Lager „Sternschanze*® eingerihtet haben. Der Absaß stelle ch im ersten Vierteljahr auf 201251 t gegenüber 184 300 t im ersten Vierteljahr des vergangenen Jahres. Die Kohlenpreise erfuhren eine allerdings nur unbedeutende Ele rung. Auf die Festigkeit der Preise wirkten die Kohlenverkaufsvereine günstig ein, welchen jeßt ein großer Theil der Zechen des Bezirks an- gehört. Im Handel mit Hausbrandkohlen traten in Folge der un- gewöhnlichen ene erheblihe Preissteigerungen ein. falt Löhïe der Bergarbeiter haben sich auf der früheren Höhe er- alten.