1891 / 200 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Aug 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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Oppert, Berlin, Rentier Siemfsen, Schöneberg, Bankier Viert, Berlin. Im Interesse der guten Bestrebungen des Vereins wäre eine baldige kräftige Ausdehnung des neuen Vereins lebhaft zu wünshen. Jede nähere Auskunft wird vom Vorstande ertheilt, wel{er auch die Satzungen jedem für den Verein si Ixteressirenden übersendet. Man wolle ih deshalb an den Schriftführer Rechts- anwalt Dr. Haase, Berlin 0., Alexanderstraße 16, wenden.

In der Kaserne des Garde-Füsilier-Regiments hat heute Mittag zwischen 12 und 1 Ubr eîn Da stublbrand statt- gefunden, den die herbeigerufene Feuerwehr na kurzer Zeit löste. Ein erheblicher Schaden ist nit entstanden.

Posen, 25. August. Bei Arbeiten zur Errichtung der elektri- \chen Beleucbtung des Bahnhofes fiel, wie der „Voff. Z.“ telegraphirt wird, ein Kessel auf den mitarbeitenden Ober-Monteur der Berliner Firma Siemens u. Halske und tödtete ihn.

Posen, 2, August. Ein dem Gutsbesißer Dolariewlc, nas er, mit vier Pferden bespannter Wagen is, wie dem , . B D gemeldet wird, beute in dem Kirchhofssee bei Pudewit versunken: zwei auf dem Wagen befindlihe Personen, Vater und Sohn, fowie die vier Pferde ertranken.

Breslau, 25. August. In diesem Jahre is die Bau- thâtigkeit in Schlesien bisher im Allgemeinen eine ziemlih rege ge- wesen. Neben einer arsehnliwen Zabl von Privatbauten wurden auch rerschiedene öffentliße Bauten in Angriff genommen bezw. fertig gestellt. Auf dem Gebiet des offentliden Bauwesens waren es namentlich Schlabtbäuser, deren Erbauung an ver- \c{iedenen Orten der Provinz gefördert wurde. Während bereits vor kurzer Zeit das öffentlihe Schlachthaus in Neisse seiner Be- stimmung übergeben wérden fonnte, wird i1 der nächsten Zeit die Eröffnung der Schlacthäuser in Schweidniß, Striegau und Freiburg erfolgen. In Suhrau wird der Bau eines Schlatbt- bauses vorauésittlich noch im Laufe dieses Jahres in Angriff ge- nommen werden.

Helgoland, 25. August, Morgen soll hier der Grundstein zu einem Denkmal für Hoffmann 2on Fallersleben feierli gelegt werden. Am 26. August 1841 dichtete er auf unserem Felsen- ciland das Nationallied der Deutschen: „Deutsbland, Deutschland über Alles!“ Am 26. August nähsten Jahres soll die feierlihe Ein- weihurg des Denkmals selbft erfolgen. Dae selbe, eine Bronzebüfte

auf einem Granitblod stehend, wird von Professor Schaper in Berlin modellirt.

Mün chen, 25. August. Der Magistrat genehmigte, wie wir der „Allg. Z.* entnehmen, in seiner heutigen Sißung sämmtliche von Bürgermeister Borscht vorgeshlagenen Anordnungen zum Schmu e der von Seiner Majestät dem Kaiser auf seiner Fahrt vom Bahnhofe bis zur Residenz zu pasfirenden Straßen und Plätze. Besonders rei wird der Max Josevhéplay, auf den sich dieFenster der vom Kaiser bewohnten Appartements öffnen, geschmüdckt und feftiih beleuchtet. Der Eingang vom Bahnhofplaß in die Schützenstraße erhält eine Triumphpforte. An die Bewohner der Straßen, durh welche der Kaiser zur Residenz fährt, rihtet der Magistrat die Bitte, fich gleich- fals am Schmuck und an der Illumination ihrer Häuser zu be- theiligen. Im Ganzen wird die Schmückung der Straßen und Pläye in derselben Weise und in denselben Formen gehalten, wie vor drei Jahren. Für den während der Anwesenheit Seiner Majestät des Kaisers stattfindenden großen Zapfenstreich mit Serenade ift nunmehr das Programm wie folgt festgeseßt: A. An- mars{ : Pariser Einzugsmarsh, gespielt von sämmtlihen Musikcorps und Tambours des I. Armee-Corps. B. Serenade: 1) Großer Wirbel sämmtlicher Tambours, 2) Marsch der finländischen Reiterei aus dem dreißigjährigen Kriege, gespielt von sämmtlichen Trompeter- corps, 3) Jubel - Ouverture von C. M. von Weber, ausgeführt von sämmtlichen Musikcorps des Armee:Corps, 4) Torgauer Marsch, auégeführt von sämmtlihen Trompetercorps, Iäger- und Pionier- musik, 5) Finale und S{lahthymne aus „Rienzi“ von Wagner, gespielt von sämmtlihen Musikcorps. C Hapfenstreih: 1) Locken zum großen Zapfenstreich von sämmtlichen Hornisten und 2) von sämmtlichen Tambours, 3) Bayerischer Zapfenstreih, ausgeführt von sämmtlihen Musikcorps der Infanterie nebst Tambours, 4) Har- monishe Retraite, ausgeführt von sämmtlihen Trompetercorps,

Sâger- und Pioniermusik, 5) Anschlagen zum Gebet, 6) Gebet

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(sämmtlidhe Musikcorps), 7) Abslagen nah dem Gebet. Großer | folgende Details: Gestern Mit. explodirte auf bisher Wirbel und Abmarsch unter den Klängen des bayerishen Zapfen- | unaufgeklärte Weise im hinteren um des Versuhs\{ifs streichs. E „Otter“ n mit E R CEEE R Spreng- s : vyetten-Kapitän Zeye und

Waldeck, 23 August. Der Zugführer Eickelmann gewahrte, patrone un Ee C Den S - zie die af. di Mp B Bel gott S le | Shmarz sgmer verwundet wirke und geit na Ankunft Pa B n der e des Dorfes Todenbaufen ein | Lazareth verstarb. Wie anß erweitig gemeldet wird,

ind in der im Thal vorbeifließenden . angeschwollenen Wetschast C ] : Ae fin Wellen kämpfend. Sofort gab er das Haltezeichen. sind die Verwundungen der beide7n Offiziere keine lebens- T. B.) Bei der heute

Waäbrend der Zug noch im Fahren sich befand, flürzte der Beamte gefährlichen. s aus dem Wagen, eilte nah dem Babe und rettete das dem Tode Montjoie, 26. August. (W.» nabe Kind aus den Fluthen. Der Zugführer übergab das Kind ber: | stattgehabten Ersaywahl zum Abgi ‘ordnetenhause im ersten beigeeilten Leuten, denen bald Wiederbelebung8versuhe glückten. Der | Wahlbezirk Regierungsbezirk Aache! 1 (Schleiden - Malmedy- Zug, der nur einige Minuten Verspätung erlitten hatte, fuhr dann Montjoie) wurde an Stelle des bisherigen Abgeordneten INEIREE, Lucius, der sein Mandat niedergele?1t hat, der Kandidat Wien, 2. August. Die zweitau'endste Gemse_ bat, wie | des Centrums Landrichter ermann Jerusalem die „Presse“ mittheilt, dieser Tage Prinz August zu Sawsen- | zu Düsseldorf mit 195 Stimmen von 099 gewählt. Der Coburg-Gotha in Shladming geshofsen. Er hat diese statt- Kandidat der Konservativen Landrath a. D. von Frühbuß zu lihe Zahl durchwegs im eigenen Revier erlegt. Wallerode erhielt 4 Stimmen. y A E Die: Nachtruhe

: i Schwerin, 26. August. (W. T. B.) London, 25. August. Aus Hongkong wird der „N. Pr. Z“ : Z A telegraphiri, daß das englische Kriegs\hiff „Tweed“, weles dur des Großherzog s war durch Athemnoth gestört, gleihwohl

Typhon gegen eine Klippe getrieben wurde, im dortigen Hafen ge - ist das Befinden zufriedenstellend. L eA

it. Ei d fünfzig Eingeb d ertrunken. Bremen, 26. August. (W. T. B.) Hier is folgendes

\sunken ist. Ein Matrose un fünfzig Einge orene find ertrunken Telégramnux L der Spibbergen - Expedition aus London, 25. August, Bei einer Explosion \chlagender

Hammerfest eingegangen: „Glücklich zurüdck,/ besuhten Wetter in dem Aberccnaid Kohlenbergwerk in der Nähe von Bäreninsel, ganze Westseite Spißbergens; dort zwang dichtes Mertbyr (Wales) verloren nach einer Meldung der „A. C.*° zwei | Eis zur Umkehr; an Bord alles wohl, Schiff, Maschine wie Bergleute am Sonntag ihr Leben. as vorzüglich. Zas aps E A O Mit- e Ee theilungen ging die Expedition an der Westseite bis etwa zur aris, 25. August. Die Nichte des ermordeten Generals e : 2 C2 : ck :

A f r off, Talama Kroschoff, hat nach einer Meldung des früheren nieder ne Station Smeerenberg hinauf. D B. H.“ auf die Entdeckung des Mörders Padlewski eine Prag, 26. August. (W. T. B.) Wie nunmehr von rämie ron 8000 Rubeln ausgesetzt. authentishzr Seite verlautet, wird die Ankunft des Kaisers

C zum Besuch der Ausstellung am 23. September erfolgen. Pari 8, 26. August. Nach Mittheilungen des Abgeordnetea für London, 16. August. Wie das „Reuter'she Bureau“ Martinique Harard ist, wie das „W. T. B.“ meltet, die durch

meldet, hat der fommandirende Admiral des den Cyclon vom 18. d. M. auf der Insel angerichtete Verroüstung ischen : i i eine ungeheuere. Die gesammte Bevöikerung sei an den Bettel- englis Kanal-Geshwaders die Einladung des

e L j ranzösishen Admirals Gervais mit seinem stab gebraht, alle Anpflarzungen sten vernichtet. Ohne f 7 é ; ,

die von den Nawbarinseln herbeigeshafften Lebensmittel Geschwader Cherbourg im Oktober zu besuhen, an- wäre die Bevölkerung dem Hungertode preisgegeben. Die großen genommen. a

Fabriken seien vollständig zerstô:t, ebenso alle Straßen ; die Landungs- | _ Portsmouth, 26. August. (W. T. B.) Das fran- brücken der Küstendampfer seien vernichtet. Die Zahl der Todten zösishe Geshwader ist heute Vormittag 91/2 Uhr unter

belaufe sich auf mindestens 500, der materielle Schaden werde auf | dem Salut der Forts und der englischen Kriegsschiffe nah 50 Millionen Francs geschäßt, der Handel sei gänzli lahm gelegt. | Cherbourg abgegangen. r : E 1 St. Petersburg, 26. August. (W. T. B.) Der Marseille, 25. August. Nach dem „W, T, B.“ zugegangenen | deutsche Botschafter, General der Fafanterie von Shweiniß Nachridkten aus Dahomey sind bei einem jüngst in Rufisque | ¡s gestern nah dem Auslande abgereist i stattgebabten Sturme zwei Kutter, ein italienisder Dampfer N s f 26. A E (8 Cre) B und ein spanischer, gescheitert; ahtzehn Personen folien dabei ums ew-York, 26. August. (W. T. * ;) Dem „New-York Leben gekommen sein. Herald“ wiro aus Valparaiso vom 25. d. M. gemeldet, weder R E S R die eine noch die andere der beiden sich gegenüberstehenden Bologna, 25. August. Heute Vormittag, fand laut Metan Armeen scheine geneigt, sofort die Feindseligkeiten zu erneuern. des pa T. L M der 2e E os n A en Z Ag nao e 9 9 SUEG ea po dis A rge ei unregelmäßigen Schar- es Florenzer Perjonen ; d mügzeln, habe am 25. d. M. kein weite u stoß fi fun- Güterzuge statt. Mehrere Reisende und ein Heizer wurden verleßt. e Dle Ovaboiclalaior E ia andes Rom. In der hiesigen neuen Klinik hat man zur Wand- S ani es W die S einer günstigen bekleidung eine in Venedig bereitete ‘Masse „Zonca“ ver- g ' as General Canto, den Führer der wandt, auf die mit einem eisenbesd;lagenen Stock gesclagen werden Kongreßtruppen angehe, so nehme man als wahrscheinli an, kann, ohne daß sich etwas ablöôst, ebenso wenig läßt si etwas ab- daß er seinen Angriffsplan ändern und einen Marsch fragen. Dieser Ueberzug ist niht beneßbar, widersteht au Säuren | ins „Jnnere des Landes machen werde, um von dort aus und Alkalien und einem Hißegrad von 109 C. e Stellung zu erlangen, von der aus er bessere Aus- E : E ihten hätte, die S i i i Kopenhagen, 25. August. Der nach Kiel bestimmte große E zu sehr n L img E Kohlendampfer „Helena“ aus Wkitby ist, wie der „Köln. Ztg. zusegen An diesem Falle dürften einige 0 s telegraphirt wird, im Kattegat gestrandet und mit voller Ladung dien ‘¿he 28 -wiew \ ste 1g ge VET- gesunken. Die Mannschaft foll gerettet sein. ge , ehe es wieder zu einem Zusammenstoß kommen könne. as Balmaceda angehe, so glaube man, derselbe werde vVer- suchen, dem Gegner die Rüzugslinie nah den Schiffen abzu- schneiden, ehe er eine S&laht liefere, um dann die Kongreß- truppen völlig zu vernichten.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Nach Shluß der Redaktion eingegangene Depeschen. Kiel, 26. August. (W. T. B.) Ueber eine gestern im hiesigen Hafen erfolgte Explosion bringt die „Kiel. Ztg.“

Wetterbericht vom 26. August, Morgens 8 Uhr.

1 Thea ter-Anzeigen. ÿ Futlog im Theater: Der alte Defsauer. Im

: : | Königliche Schauspiele. Donnerstag: Opern- Gesangs- und Instrumental-Künstler. baus. 161. Vorstellung. Die Regimentstochter. E A

Wind. | Wetter. Komische Oper in

Stationen.

Bar. auf 0 Gr d. Meeressp Temperatur in 9 Celsius

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° red. in Millim

Mullaghmore | Aberdeen

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[SW 3 wolkig

Kopenhagen . | 752 |\SW 3 bededckt | f Ube

Stodtholm . | 752 2 bededckt aparanda . | 754 | 2 bededt

St.Petersburg 757 1 Nebel

Cork, Queens- | | | town... | . TE7 4 halb bed. | Breit... [| (09 6 bedeckt | t A (l 7ibededckt | 749 |S 6 bededt amburg . . | 753 ( 4 wolkig Te Swinemünde | 756 |S 5 wolkig Neufahrwafser| 759 W 2 heiter Memel | 759 4 bedeckt M ¿eel O 4 bededt ifier. 1] 09 8 halb bed, Karlsruhe . . | 762 3 wolkig Wiesbaden . | 760 till 'bedeckt München . . | 765 4 wolkenlos Chemniy . . | 761 Berlin. . .. | 758 Wien | 765 Breslau .. . |_763 Ile d'Aix . | 760 SW E 766 3 beiter . Tritt .. „1500 till halb bed.

Uebersicht der Witterung.

Ein tiefes Minimum von etwa 726 mm, nordost- | stellung. Jhre wärts fortschreitend, liegt über Nordschottland und | von Stinde und

tastishe Oper in

Freitag: Die

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till bedeckt 2 halb bed.

4 halb bed.

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befitzer.

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veranlaßt im Nordseegebiet vielfa stürmische süd- | Cavalleria Berolina. Muñßikalisch - paro- | -

ie und südwestliche Winde mit Regenwetter, deren | diftiswer Scherz Ausbreitung ostwärts wabrs{heinlich ift. Im deut- | fang 7 Uhr.

\œen Birrenlande sowie im deutshen Onseegebiet weben {wache bis frische, meist südlihe Winde, bei vorwiegend trockener, vielfah noch heiterer Witterung,

halben gestiegen und hat meistens den Mittelwerth In Scene gesetzt überschritten. Deutsche Seewarte.

ftelung 74 Uhr.

dem Französishen des St. Georges. Musikdirektor Wegener. Tänzerin auf Reisen. Episode mit Tanz von

: oguet. Musik komponirt und arrangirt von 2 WSW 6 wolkig Serie. Dirigent: Musikdirektor Hertel. Anfang mund Lautenburg. Anfang 74 Ubr.

Shauspielbaus: Das Sttaufpiel E Ferien reitag: pernhaus. 2. Vorstellung. ie ; - ; E ; lustigen Weiber von Windsor. Roms Glas spiel der Kammersängerin Frau Moran- Olden. | Am Landes - Ausftellungs Park (Lehrter Bahnbof).

von H. S. von Mofenthal, nach Shakespeare's I E Lustspiel. Tanz von Hoguet. Anfang | Dou Juan. r

Schauspielhaus : Das Stauspiel hai Ferien.

ssing-Theater. Donnerstag: Gleiches Recht. | Abends bei brillanter elekirisher Beleuchtung Swauspiel in 4 Akten von Richard Grelliag.

von Hermann Sudermann. Sonnabend: Zum 1. Male: Falshe Heilige.

iel in 4 Akten, ¿ . Pi i - SMU e ú D Oskar Q D L W. Pinero, [rei | 98, Male wit durchweg neuer glänzender Ausstattung

2 heiter Berliner Theater. Sonnabend: Eröffnungs- | 3x See. Großes Ausftattungs-

4 beiter 8 | Vorstellung Julius Cäsar. Anfang 7 Ubr. Sonntag, Nachmittags 24 Uhr: Der Hütten: | quf der Bühne von lebenden Pferden.

Abends 74 Ubr: Julius Cäsar. Montag: Goldfische. :

Wallner-Theater. Freitag: Eröffaungs-Vor- des ganzen Garten-Gtablifsements.

Friedrich - Wilhelmfstädtisches deren Bestand indessen von nit langer Dauer sein | Donnerstag: Zum 13. Male: Der alte Dessauer. | Görß. Musik : in: durfte. Die Temperatur ift in Deutsbland allent- | Operette von M. S. U Voir Braga Ry und MLNE. S} M E

Vi N oieead, ere Großes Doppel-C

m prattvollen : Großes Doppel-Concert. | sangsposse in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets Auftreten erster Gesangês- und Inftrumental-Künstler. | von Gust örß. |

Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfarg der BVor- T E

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 39. Direkiion: Emil Thomas. Donnerstag: Zum 28. Male: Jm fieveuten Himmel. Posse mit Gesang in 3 Akten (4 Bildern) von Jean Kren. Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten- Musik von Jokannes Doibber. In Scene gelept

vom Direktor Emil Thomas. Anfang Uhr.

Freitag: Dieselbe Voiitellung.

Der Sommergarten ift geöffnet.

Großes Dovpel - Concert Auftreten erster

2 Akten von Donizetti. E nach irigent: | hyrg. Eröffnung : Sonnabend. Zum ersten Male: Zum Ssóluß: Eine MEIE Bron, Pariser Sittenbild in 5 Akten von eilhoc und Halévy. In Scene geseßt von Sig:

Kroll's Theater. Donnerstag: Erstes Gast- Urania, Anftalt für volksihümlihe Naturkunde.

com} Fidelio. (Leonore: Fr. Moran-Olden, Florestan : Gesffnei von 12—11 Uhr. Täglich Vorftellung im 3 Akten von O. Nicolai. Text | Hr. Friedr. Herrmann als Gast.) Blorenan wifsenshaftlihen Theater. Näheres die Ans{lag- Freitag : Gastspiel des Sgr. Francesco d'Andrade. | iettel.

Sonnabend: Gastspiel des Hrn. Emil Göze. Esmeralda. 9 v [a0ee0) Täglich: „Großes Concert“ im Sommergarten, | 0

Herwarxthstraße 4 am Königsplaß. : „Das alte Rom“ mit dem Triumphzuge Kaiser Corstantins. v. Morg. 9 Uhr bis zur Dunkelheit. Eintr. tägl. 50 H. Soldaten u. Kinder 25 s.

desselben. Anfang #4 der Vorftellung 7 Uhr. Ehre. Sgauspiel in 4 Akten E

Nur noch kurze Zeit. National: Pauorama u

Velle-Atliance-Theater. Donnerstag: Zum

an Dekorationen, Kostümen, Ballets, Waffen-Requi- | E

siten, Beleuhtungseffecten 2c. A tiea E Familien-Nachrichten,

: eitbild in 4 Akten (7 Bildern) von Ernft Niedt. Im 6. Bilde: Zum ersten Male in Deutsbland: Großes Pferderennen j Verlobt: Frl. Elly Held mit Hrn. Regierungs- Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor- Assessor Karl Scirndinger Frbr. von Scwicnding E I e Day P R (Swönheide-Gammertingen). er eni): Großes Doppel - Concert. Auftreten | Geboren: Ein Sohn: Hrn. Paftor Sol sämmtlicher Spezialitäten. Brillante Illumination | (Koiskau, Kreis Liegniy). L dri Ritterguts- besißer Conrad (Dom. Ober-Baumgarten, Kreis Bolkenhain). Hrn. Pastor Rubm (Zefsel). Gestorben: Fr. General Louise Fischer, geb. Reinhold (Koblenz) Hr. Pfarrer und Super- intendent Karl Hengstenberg (Wetter a. d. Ruhr).

Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang des Theaters

amilie. Volkéstück in 3 Akten | 74 Uhr Freitag: Dieselbe Vorftellung.

ngels. Hierauf: Zum 1. Male. in 1 Akt von M. Kraemer. An-

„Adolph Erust-Theater. Leyte Wote. onnerstag: Unsere Don Juaus. Gesangspo#se Theater. | in 4 Akten von Leon e Couplets AU Litav Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.

Verlag der Expedition (Soz). , | Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verla Ge Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. i Fünf Beilagen (cins@ließlih Börsen - Beilage).

Henschel. Mußk von O, Findeisen. | Anfang 7# Ubr. vom Regisseur Epstein. Dirigent: Freitag: Dieselbe Vorstellung. edermann., In Vorbereituna: Der große Prophet.

Der Sommer-Garten ift geöffnet.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„F 200.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Bekämpfung des Mißbrauchs geistiger Getränke.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden 2c. verordnen 2c.

1. Bestimmungen über die Ausübung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe.

O

S: 1.

Der 8. 33 der Gewerbeordnung erhält S Fassung:

Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. : A

Diese Erlaubniß is von dem Nachweise eines vor- handenen Bedürfnisses abhängig. Sie ist außer dem Falle mangelnden Bedürfnisses nur dann zu ver}agen: :

1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Aritabine rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde; e

2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal ‘wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. E ]

Vor Ertheilung der Érlaubniß sind die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde gutachtlih zu hören.

8 9

Als Kleinhandel gilt der Handel mit Branntwein oder Spiritus, welcher anders als in Gefäßen mit mindestens 501 Inhalt stattfindet. e

Die Landesregierungen können bestimmen, daß dauernd oder vorübergehend für den Umfang ihres Gebiets oder für Theile desselben als Kleinhandel au der Handel mit Brannt- wein oder Spiritus in Gefäßen von größerem, jedoch weniger als 1901 betragendem Jnhalt anzusehen ist. :

Der Handel mit solchen Arten von Branntwein, deren Vertrieb nach. feststehendem Geschäftsgebrauch in versiegelten oder verkapsclten und außerdem etikettirten Flaschen erfolgt, gilt nit als Kleinhandel, wenn die Abgabe in jedem ein- zelnen Falle in Mengen von mindestens 201 erfolgt.

Je De

Den Kleinhändlern ist verboten, Branntwein oder Spiritus

in Mengen von weniger als 1/21 abzugeben. 8, 4.

Die Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist in Ortschaften von mehr als 5000 Einwohnern an die Bedingung zu knüpfen, daß das Gewerbe nicht in Verbindung mit einem Kleinhandel anderer Art betrieben werde.

Die Lagerung von Branntwein oder Spiritus in Ver- faufsräumen, welche einem anderen Gewerbe als dem Handel mit diesen Getränken dienen, is in Ortschaften von mehr als 5000 Einwohnern untersagt.

Die Landesregierungen können bestimmen, daß diese Be- \{ränkungen auch auf Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern Anwendung finden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:

a, auf Delikatessenhandlungen und Konditoreien,

b. auf Apotheken und Droguenhandlungen hinsichtlih des Verkaufs und der Lagerung von Branntwein in versiegelten oder verfapselten „und außerdem ctikettirten Flaschen.

Si b,

Räume, welche zum Betriebe eines anderen Gewerbes dienen, dürfen zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirth- schaft nicht benußt werden und mit den für diesen benußten Räumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, im Einzelfalle Aus- nahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.

Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, für ihren Bezirk die Anforderungen festzustellen, welche in baulicher, gesundheitliher und sittlicher fg an die zum Betriebe der Gast- oder Schankwirthschaft bestimmten Räume zu stellen sind.

S: 6.

Jn jeder Gast- oder Schankwirthschaft muß Vorsorge ge- troffen werden, welche es ermöglicht, den Gästen auch andere als geistige Getränke, sowie die nah Lage der örtlichen Ver- hältnisse zu beschaffenden Speisen zu reichen.

Die Ortspolizeibehörden können für die einzelnen Gast- und Schankwirthschaften nähere Bestimmungen über die bereit zu haltenden Getränke und Speisen treffen.

Die Bestimmung des §8. 75 der Gewerbeordnung findet auf Schankwirthe entsprehende Anwendung.

S G __ Gast: und Schankwirthe sind verpflichtet, selbst oder durch eine geeignete andere Person für die Aufrechterhaltung der Ordnung in ihren Räumen zu sorgen und Alles zu verhindern, wodurch der Mißbrauch geistiger Getränke gefördert werden kann.

_ Die Landesregierungen können Vorschriften über die Zu- lassung weiblicher Bedienung in den Gast- und Schankwirth- schaften erlassen.

8. 8, Durch Polizeiverordnung kann der Ausschank geistiger Getränke und der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus Morgens vor 8 Uhr verboten und gleichzeiti vorgeschrieben werden, daß die Räumlichkeiten, welche dem bezeiómeten Gewerbe- betriebe dienen, so lange geschlossen zu halten sind.

9

Den Gast- und Schankwirthen is verboten, Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht unter der Aufsicht großjähriger Personen befinden, geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle zu verabreichen.

_ Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Verab- reihung zur Belntedigung eines Bedürfnisses der Erfrischung auf Reisen, Ausflügen und bei ähnlichen elegenheiten.

. 10. s

Den Gast- und SchankBirthen sowie den Kleinhändlern mit Branntwein oder Spiritus is verboten, ofensichtlih Be- trurkenen sowie solchen Personen, von denen sie wissen, daß fie innerhalb der lezten drei Jahre wegen ärgernißerregender

Berlin, Mittwoch, den 26. August

Trunkenheit als gewohnheitsmäßige Trinker rechtskräftig ver- urtheilt worden sind, geistige Getränke zu N

_ Gast- und Schankwirthe dürfen einen Betrunkenen, dem sie in ihrem Gewerbebetrieb geistige Getränke verabreicht haben, aus ihren Räumen nur dann hinausweisen, wenn in hin- reichender Weise dafür Sorge getragen ist, daß er nah Hause oder auf eine Polizeistelle geshafft wird. Die den Wirthen erwadsenen nothwendigen Auslagen fallen dem Betrunkenen zur Last.

T1, Privatrechtlihe Bestimmungen.

8 1.

Gast- und Schankwirthe dürfen geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle nicht auf Borg verabreichen.

Die vorstehende Bestimmung findet auf die Verabreichung geistiger Getränke Seitens der Gastwirthe an ihre zur Beher- bergung aufgenommenen Gäste, sowie auf die Verabreichung von geistigen Getränken, welche übliher Weise als Zubehör zu Mahlzeiten verabfolgt werden, keine Anwendung.

Die Bestimmung des Absagzes 1 findet entjprehende An- wendung auf die Üeferung von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel, sofern nicht die Lieferung mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgt.

Forderungen für Getränke, welche den vorstehenden Be- stimmungen zuwider verabfolgt find, können weder eingeklagt noch în fonstiger Weise geltend gemacht werden.

o. E:

Wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes ausseßt oder die Sicherheit Anderer gefährdet, fann entmündigt werden.

Der Entmündigte steht in Ansehung der Geschäftsfähigfkeit einem Minderjährigen gleich, der das Kindesalter überschritten hat. Seine Fähigkeit zu leßtwilligen Anordnungen wird durch dieses Geseß nicht berührt.

Der Entmündigte erhält einen Vormund. Auf die Vor- mundschaft finden die für Alters-Vormundschaften geltenden Vorschriften entsprehende Anwendung. Der Vormund fann den Bevormundeten mit Genehmigung der Vormundschafts- behörde in eine Trinkerhcilanstalt unterbringen. Macht der Vormund von dieser Befugniß ungeachtet eines vorliegenden Bedürfnisses keinen Gebrauch, so kann die Unterbringung von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden.

Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn keiner der im Absay 1 bezeichneten Gründe mehr vorliegt.

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Entmündigung von Verschwendern (§8. 621 bis 627 der Civil- prozeßordnung) mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Mit-

wirkung der Staatsanwaltschaft in demselben Umfange statt- findet, wie sie für das Verfahren bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit in den §8. 595 Absaß 2, 597 Absaß 3, 602, 604, 607, 616, 619, 620 Absag 2 der Civilprozeßordnung vor- geschrieben ist. ITI. Strafbestimmungen. 8. 13.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des §. 3

werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft. S. 14.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88. 9 und 10 und gegen die auf Grund des §. 7 Abjsay 2 und des 8. 8 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

8. 15.

Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Vorschriften im 8, 11 Abjag 1 bis 3 zuwiderhandelt, sofern er weiß oder den

Umständen nah annehmen muß, daß er durch die Kredit-

Ins dem Hange des Empfängers zum übermäßigen

Zenuß geistiger Getränke Vorschub leistet. 8. 16.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer Acefonén, die das sehzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mittelst geistiger Ge- tränke vorsäßlich in den Zustand der Trunkenheit verseßt.

Inhaber einer Gast- oder Schankwirthschaft, welche die im Absay 1 bezeichnete Handlung bei Ausübung ihres Gewerbe- betriebs begehen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.

Q L

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer oder von Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, sih betrinkt, oder wer betrunken in anderen als in Nothfällen jolhe Verrichtungen vornimmt.

S, 18.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer in einem selbst- verschuldeten Zustand ärgernißerregender Trunkenheit an einem öffentlichen Orte betroffen wird. j A

Jst der Beschuldigte dem Trunke gewohnheitsmäßig ergeben, so tritt Haft ein.

8. 19.

Die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Militär- personen sind in den Fällen der 88. 17 und 18 mit Arrest bis zur geseßlich zuläsfigen Dauer zu bestrafen. Die Bestrafung kann im Disziplingrwege nach agen des §. 3 des Ein- gee zum Militär-Strafge ebbuch für das Deutsche

eich vom 20. Juni 1872 O

Im Falle des §. 18 Absay 2 finden die Bestimmungen des 8. 362 Absab 2 und 3 des Strafgeseßbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Unterbringung in ein Arbeits- haus und der Verwendung zu gemeinnüßigen Arbeiten die Ünterbringung in eine O tritt.

Jst auf Grund des §. 361 Nr. 5 des Strafgeseßbuchs die Verurtheilung wegen Trunkes erfolgt und auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so tritt an Stelle der

Unterbringung in ein Arbeitshaus und der Verwendung zu

1891.

E RIR0en Arbeiten die Unterbringung in eine Trinker- jeilanstalt. IV. Schlußbestimmungen. Q S2 Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und die Bestimmungen dieses Geseßes finden auf Konsum- und andere Vereine auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. -„-8. 23. Durch Beschluß des Bundesraths kann der Kleinhandel mit Branntwein, welcher Behufs steuerfreier Verwendung zu den im §8. 1 Absaß 4 Ziffer 2 des Gesezes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 Reichs- Geseßbl. S. 253) bezeichneten Zwecken der amtlichen Abferti- gung unterlegen hat, abweihend von den Vorschriften der ewerbeordnung und dieses Geseßes geregelt werden. Urkundlich 2c. 1 : Gegeben 2c.

BegeLünoung.

Die Gesetzgebung des Deuts@en Reichs ift, soweit sie fi mit der Regelung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe und den Folgen des Mißbrau&s dieser Getränke befaßt bat, im Verglei mit den Geseggebungen anderer Staaten bisher eine ver- bâltnißmäßig wenig eingehende gewesen.

__ Hinsidbtlih des Gewerbebetriebs kommen an reich8rechtlidhen Vor- \chriften einige Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung in Betracht.

Der §. 33 1. e. erfordert zum Betriebe der Gastwirib|baft, Schank- wirthschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus eine von dem Nichtvorbandensein gewisser Verhältnisse abtängige und unter Umständen dur den Nahweis des Bedürfntfses bedingte Erlaubniß. Der §. 56 l e. verbietet den Ankauf oder das Feilbieten geistiger Getränke im Umberziehen und nach §. 56a endlich ift das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetrieb dieselben feine Verwendung finden, vom Gewerbebetrieb im Umberziehen ausges{lossen. Die Seemannsordnung vom 27. De- zember 1872 §. 84 bestraft Trunkenbeit im Schiffsdienst. Na dem Militärstrafgesezbuch vom 20. Juni 1872 bildet bei strafbaren Hand- lungen gegen die Pflichten der militäris@en Unterordnung, sowie bei allen in Ausübuna des Dierstes begangenen strafbaren Handlungen die selbstvershuldete Trunkenheit keinen Strafmilderungsgrund (S. 49). Dasselbe Gesetz verhängt ferner Strafen, wenn sich Jemand aus Feigheit durch absidtlih veranlaßte Trunkenheit dem Gefecht oder vor dem Feinde einer fonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung zu entziehen sucht (§. 85), sowie wein Jemand im Dienste, oder, nachdem er zum Dienste befehligt worden, i durch Trunkenbeit zur Aufführung seiner Dienstverrihtang untauglich mat (S 151 vgl. auch §. 141). Das Strafgesezbu endli bedrobt in &8. 361, 362 mit Haft und Ueberweisung an die Landespolizeibehörde Denjenigen, der si dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt bin- giebt, daß er in einen Zustand gerätb, in welchem zu feinem Unterhalt oder zum Uaterhalte Derjenigen, zu deren Errährurag er verpflichtet ift, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß. Na §. 395 des Strafgesezbucds kann bestraft werden, wer in einer Scharfstube u. #. w. über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet er von einer hierzu befugten Person zum MWeggeben aufgefordert worden war. Ebenso macht si& der Wirth straffällig, welber das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei- stunde hinaus duldet.

Daß diese geseßlihen Bestimmungen zur Bekämpfung der durch den Mißbrauch geistiger Getränke hervorgerufenen moralis®en, wirth- aftlichen und sozialen Uebel niht ausreichen, ist dur zablreie Grörterungen, wclche während der leßten Jahre in der Presse und in der wissenschaftlichen Literatur stattgefunden haben, außer Zweifel gestellt worden.

Ein werthvolles Material für die Beurtheilung der Frage, ob und in welcher Richtung unsere Geseggebung weitere Maßnahmen gegen den Alkoholismus zu ergreifen habe, bieten insbesondere die Scriften von Dr. A. Baer: „Der Alkoholismus, feine Ver- breitung und seine Wirkung auf den individuellen und sozialen

Organismus“, Berlin 1878, Verlag von August Hirschwald und:

„Die Trurksuht und ihre Abwehr. Ein Beitrag zum derzeitigen Stand der Alkobolfrage“, Wien und Leipzig 1590, sowie eine im eidgenössiscen statistishen Bureau erfolgte Zusammenstellung: „Zur Alkoholfrage. Vergleihende Darstellung der Geseße und Er- fahrungen einiger ausländisher Staaten“, Bern 1884.

Ueber den Umfang des Alkohbolverbrauhs im Deutschen Reich

im Allgemeinen liegen durhaus zuverlässige Angaben nicht vor. In der Ertragêéberehnung zu dem Geseß über die Besteuerung des Branntweirs vom 24. Juni 1887 war der Verbrau während der Fabre 1880 bis 1886 innerbalb der Branntweinsteuergemeinschaft auf rund 2500 000 hl reinen Alkohols jährli anger ommen. Unter Zugrundelegung einer Bevölkerungsziffer von 38 Millionen Seelen ergiebt dies einen jährlichen Konsum von etwa 6,58 1 auf den Kop, worin allerdings der für die gewöhnlien Hauséhaltungsbedürfniffe als Brennstoff u. #. w. zur Verwendung gelangende Sviritus und Branntwein inbegriffen sind. Na einer im Kaiserlichen Statistischen Amt neuerdings aufgestellten Berechnung betrug nach dem Inkraft- treten des neuen Branntweinsteuergeseßes und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 1889 bis dabin 1820 im gesammten Reichs8gebtete der Branntweinverbrauch 2 279 828 bl reinen Alkohols oder bei einer Bevölkerung von 49 096 000 Einwohnern 4,64 1 auf den Kopf, wobei als Verbrauchsmenge für den inländischen Branntwein nur der gegen Entrichtung der Verbrauchs8abgabe in den freien Verkehr getretene, also der eigentlihe Trinkbranntwein angenommen worden ift. Als eine erbeblihe kann diese Verminderung des Konsums nit an- gesehen werden, weil in den nach dem Gesey vom 24. Juni 1887 zur Branntweinsteuergemeinshaft hinzugetretenen süddeutshen Staaten der - Verbrauch von Wranntwein gegenüber demjenigen von Wein und Bier erheblich geringer ift.

Ueber den Weinkonsum liegen die folgenden Zahlen vor: Der neuerdings im Kaiserlichen Statistishen Amt berechnete Verbrauch an Wein betrug im deutschen Zollgebiet in den Jahren 1881 bis 1889 S6 823 195 hl oder in jedem dieser Jahre durhs{nittlih 6,44 1 auf den Kopf der Bevölkerung.

Der Bierverbrauch im deutschen Zollgebiete endlich berechnet si nach den Mittheilungen des Statistischen Jahrbuchs für das Deutsche Reich 1890 Seite 129 im Durcschnitt

der Jahre 1872—1875 auf 89,6 1, é ° 1876—1880/81 , 87.0 1, Z e 1881/82—1885/86 „, 87,01, e e 1886/87—1888/89 , 96,8 1, im Durch{schnitt jenes 17 jährigen Zeitraums also auf 89,4 1 auf den Kopf der Bevölkerung.

Ueber den Alkoholverbrau in einigen ausländishen Staaten

ergebèzn die erwähnte Baer'she Schrift „Die Trunksucht 2c.“ und die

\chweizerishe Zusammenstellung zur Alkoholfrage Folgendes: Im