1891 / 200 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Aug 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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Trank innerhalb einer Häuslihkeit zu befriedigen, Gelegenheit ge- geben werde, sich anderswo zu beköftigen. Mit Rückiicht darauf, daß, wie erwähnt, die Ectheilung der Eclaubniß zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft als eine Bevorzugung anzu- sehen ift, kann es keinem Bedenken unterliegen, auh den bereits konzessionirten Wirthen die Verpflihtung aufzuerlegen, daß sie {ih nicht etwa lediglich auf den Ausshank von Branntwein beschränken, sondern ihren Betrieb so einrihten, daß die betreffende Schankstätte den Bedürfnissen der Gäste nah Speise und Trank überhaupt in ausreichender, den örtlihen Verhältnissen entsprehender Weise diene. Zur wirksamen Durchführung der im Absatz 1 des §8. 6 ent- haltenen Vorschrift wird es wesentlich beitragen, wenn die Orts- olizeibehôrden für befugt erklärt werden, für die einzelnen Gast- und chankwirthshaften nähere Bestimmungen über Auswahl und Menge der bereit zu haltenden Speisen und Getränke zu treffen. Eine weitere Bestimmung, von der eine günstige Einwirkung auf

die Mäßigkeit im Genuß geistiger Getränke erbot werden kann, ift die, daß die Bestimmung des §&§, 75 der Gewerbeordnung auch auf

Schankwirthe für anwendbar erflärt, daß also der Orts- Polizei-

behôrde die Befugniß eingeräumt wird, auch diese leßteren anzuhalten,

das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureihen und in den

Gaftzimmern anzuschlagen.

Zu 88. 7 bis 10.

In Beziehung auf die Aufrechterhaltung guter Sitte und Ord- nung in den Schankstätten ist der Grundsaß an die Spigze zu stellen, daß hierfür der konzessionirte Wirth eventuell der von ihm bestellte Vertreter verantwortlih is. Der Inhaber eines Schanklokals übt das Hausrecht gegen alle in dem leßteren verkehrenden Persoaen aus und ift darin hinreichend dur den §. 123 des Strafgeseßbuchs ges{chütßt. Von diesem Rechte muß er mit Rücksicht auf die Besonderheiten seines Geschäftsbetriebes, soweit dies das öffentlihe Interesse erfordert, Ge- brauch maten und für die Fälle, wo er selbst zeitweilig verhindert ist, dahin Fürsorge treffen, daß eine andere geeignete Person für die Aufre{terhaltung der Ordnung in dem Lokale eintrete. Sodann ift die durch die bisherige Gesetg:bung (§8. 33 in Verbindung mit §. 53 der Gewerbeordnung) den Gastwirthen, Schankwirthen und Branntwein- Éleinhändlern auferlegte Verpflihtung, sh aller Handlungen zu ent- halten, in welchen eine Förderung der Völletci zu finden ift, nunmehr dahin zu erweitern, daß sie ihre Aufmerksamkeit positiv auf die Ver- binderung alles desjenigen zu ribten haben, wodurch der Mißbrauch geistiger Getränke gefördert wird.

Die Verwendung weibliher Personen zur Bedienung der Gäste in Gasft- und Schankwirthsc(aften giebt in manchen Theilen des Reichs nicht nur zu Bedenken in sittliher Beziehung Anlaß, sondern sie be- fördert auch vielfach direkt den Mißbrauch geistiger Getränke. Die weiblichen Bediensteten fordern häufig in eigennüziger Absicht die Gâste zum Trinken auf und leßtere leisten fsolck&en Aufforderungen erfahrurgsmäßig nur selten Widerstand. Den hierin begründeten Gefahren kann bei Ertheilung der Erlaubniß odec durch die Ent- ziehung derselben in Gemäßheit des §. 53 der Gewerbeordnung nit in ausreihendem Maße begegnet werden, es erscheint vielmehr rathsam, die Möglichkeit zu einer durhgreifenden Abbülfe in der Weise zu ge- währen, daß den Landesregierungen überlassen wird, hinsichtlich der Zulaffung weiblicher Bedienung Bestimmungen zu treffen.

Zu den besonderen Verpflibtungen der Schankwirthe gehörte auch bisher hon die Fürsorge dafür, daß der Verkehr in den Schank- lokalen nicht über eine bestimmte Stunde des Abends oder der Nacht hinaus währe. Der §. 365 des Strafgeseßbuchs sett polizeilihe Vor- \hriften über die Einhaltung bestimmter Stunden für den Schluß der Schanklokale u. \. w. zur Nachtzeit, als zu Recht bestehend, vor- aus. Die näheren Festsepungen hierüber werden, da dabei die ört- lihen Verbältnisse zu berücsihtigen sind, sawgemäß, wie bisher, so auch künftighin der lokalpolizeilihen Regelung zu überlassen sein.

In ‘rihtiger Würdigung der gefährlien Wirkung, die der Branntweingenuß in den frühen Morgenstunden ausübt, haben jeßt {on die Behörden in verschiedenen Theilen des Reichs, insbesondere in denjenigen Bezirken Preußens, wo die Montaninduslrie den vor- wiegenden Erwerbszweig bildet, sowie in größeren Handelsstädten Polizeiverordnungen erlassen, die den Branntweinauëschank und Klein- verkauf vor einer bestimmten Stunde des Morgens verbieten. Es empfiehlt si, den derartigen Bestimmungen zu Grunde liegenden Gedanken an dieser Stelle im Geseße zum Ausdruck zu bringen,

Weitere Verpflichtungen für die Inhaber von Schankstätten und Branntweinkleinhandlungen sollen durch die Vorschriften in den 88. 9 und 10 begründet werden, Zur Verhütung der frühen Gewöhnung an den Genuß geistiger Getränke erscheint das Verbot des Aus- \chäânkens derselben an Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nit vollendet haben und sich nicht unter der Aufsicht großjähriger Personen befinden, besonders geeignet. Eine derartige Bestimmung hat sich namentli in Industriegegenden als dringend erforderlich erwiesen, um der Verwilderung der jugendlichen Arbeit:r entgegen- zuwirken. Der Hauptinhalt des §. 9 entspriht ebenso, wie das im S. 10 vorgeschlagene Verbot der Verabreihung von geistigen Ge- tränken an Betrunkene und solhe Personen, die bekanntermaßen innerbalb der drei leßten Jahre wegen örgernißerregender Trunkenheit bestraft worden sind, den Bes{lüssen der Kommission, welche den im Jahre 1881 vorgelegten Geseßentwurf, betreffend die Bestrafung der Trunkenheit Nr. 161 der Drusachen des Reichstages vor- berathen hat. Die im S. 10 Absatz 1 vorgeschlagene Bestimmung soll fich auch auf Kleinhändler erstrecken, um dem Mißbrauch zu be- gegnen, daß betrunkene Personen Getränke in kleinen Mengen kaufen und fodann sofort außerhalb des Lokals des Kleinhändlers verzehren.

Von den Inhabern von Gast- und Schankwirthshaften muß endlich verlangt werden, daß sie betrunkene Personen, welche innerhalb ibres Gewerbebetriebes geistige Getränke verzehrt haben, nur dann aus ibren Räumen hinauêweisen, wenn in hinreihender Weise für die Verbringung der Trunkenen nah Hause oder auf eine Polizeistelle Sorge getragen wird. Die dem Wirth dabei erwachsenen noth- wendigen Auéëlagen müssen 2E n zur Last fallen.

u § 11.

__ Erfahrungëmäßig wird dem Hange zum Mißbrauch geistiger Ge- 1ränke besonders durch das Verabfolgen der leßteren auf Kredit Vor- {ub geleistet. Aus industriellen Bezirken wird die Klage erhoben, daß die Arbeiter, welde ihren Lohn wöentlih oder in größeren Zwischenräumen erbalten, in der Zeit zwischen den Lohrzahlungen die geistigen Getränke in Schänken und Kleinhandlungen auf Kredit ent- nehmen und dadur oft verleitet werden, Schulden einzugehen, welche sie bei Empfang ihres Lohnes nicht bezahlen können. Auf diese Weise gerathen sie binnen Kurzem in eine Abhängigkeit von den Schank- wirtben und Kleinhändlern, welche die Fortseßung des Bezuges über- mäßiger Mengen von Spirituosen, demnächst gewohnheitsmäßige Trunksucht und \{ließlich völligen wirthschaftlißen Ruin zur Folge hat. Aehnliche Klagen sind in lantwirthschaftliwen Bezirken, namentlich in denjenigen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, laut geworden. Bee benußen die Branntweinhändler den Hang der Kleinbauern zum

ranntweingenuß, um sie zur Entnahme von Branntwein auf Kredit zu veranlassen, und zwar geschieht dies häufig in der Weise, daß erstere ohne Bestellung den Bauern in gewissen AwisGéaräumen kleine Gebinde von Branntwein ins Haus liefern. Die Kreditirung geht so lange fort, bis die Schuld einen Betrag erreiht hat, welchen der Schuldner baar zu erlegen nit mehr im Stande ift. Dann wird die Branntweinshuld zur Grundlage wucherisher Darlehnsgeschäfte aller Art gemat, welche den Kleinbauern in seiner ganzen Wirth- {aft von dem Gläubiger abhängig machen und bei fortdauernder Steigerung des übermäßigen Branntweingenusses nicht selten zum Verluft von Haus und Hof führen. Ein wirksames Mittel, um den bezeichneten Uebelständen entgegenzutreten, bietet sih in der Weise dar, des eben Forderungen, welche aus der auf Borg gesehenen Ver- abfolgung geistiger Getränke herrühren, innerhalb der im Entwurfe angegebenen Grenzen der gerihtlihe Schuy entzogen wird. Danach sollen Forderungen für geistige Getränke, welche von Gast- oder Schankwirthen zum sofortigen Genus auf Borg verabreicht sind, weder eingeklagt noch in sonstiger Weise geltend gemaht werden dür- fen. Ausnabmen von dem Verbot sind in Anlehnung an ähnliche

zu Gunsten solcher Forderungen gemacht, welche aus der Verabreichung geistiger Getränke Seitens der Gastwirthe an die von ihnen beherbergten Gâste oder aus der Verabreichung von geistigen Getränken, welche üblicher Weise als Zubehör zu Mahlzeiten gegeben werden, ent- standen sind. Um auch den Mißftänden zu begegnen, wie fie ins- besondere in ländlihen Bezirken Hessens hervorgetreten sind mußte über die Fälle, wo geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle verabreiht werden, hinausgegangen und auch den Forderungen für im Kleinhandel auf Kredit gelieferten Branntwein oder Spiritus die Möglichkeit gerihtliher Geltendmachung entzogen werden. Durch die hinzugefügte Bestimmung, daß eine Ausnahme eintreten solle, wenn es \sich um die Lieferung von Branntwein oder Spiritus handelt, welhe mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgt, ist Vorsorge dahin getroffen, daß der legitime Geschäftsverkehr, bei dem es offensihtlich bei der Kreditgewährung niht auf eine Anreizung zum übermäßigen Genuß abgesehen ist, niht gefährdet werde. Aehnliche Bestimmungen sind in verschiedenen Staaten des Aus- landes getroffen. So bestimmt das österreihische Gese für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzoathum Krakau und für das Herzogthum Bukowina vom 19. Juli 1877, daß Forderungen für Verabreihung geistiger Getränke in Gast- oder Scankräumlichkeiten niht kÉlagbar sein sollen, wenn der Kreditnehmer zur Zeit der Verabreihung eine frühere Schuld gleicher Art an den- selben Gläubiger noch nicht bezahlt hat, und daß solche Forderungen auch nihcht zur Kompensation mit Forderungen des Kreditnehmers geeignet seien. Das \{chon oben erwähnte belgishe Gesez vom 16. August 1887 läßt keine Klage zu auf Zahlung von Beträgen für be- raushende Getränke, welhe in Schankwirthschaften, Kaffeehäusern, Herbergen und sonstigen Verkaufsstätten genossen worden sind, und mat nur eine Ausnahme zu Gunsten solcher Forderungen, die aus dem Verhältnisse der Aufnahme von Gästen und der Gewährung von ‘Pension an solhe in Gasthöfen u. \. w. oder aus der Verabreichung von Makhlzeiten, die Speisen und Getränke zusammen in si{ch begreifen,

entstanden sind. Zu §. 12.

Nach dem geltenden Rechte kann der Trunksüchtige nur dann ent- mündigt und unter Vormundschaft gestellt werden, wenn die Trunksucht entweder zu einer geistigen Krankheit oder dazu geführt hat, daß der Trunkiüchtige als ein Vershwender anzusehen ist. Die Falälsung der Entmündigung Trunksüchtiger als solcher wird von den Anbängern der Mäßigkeitsbewegung, von namhaften Rechtslehrern, Richtern und Rechtsanwälten, aus. dem Kreis der Irrenärzte und in der Presse géfordert. Auch der 19, Deutshe Juristentag hat sich, in Ueber- einstimmung mit zwei von ihm erforderten Gutachten, in gleihem Sinne ausgesprochen. Es wird geltend gemacht, daß die Entmündigung trunksüchtiger Personen wegen ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit und der daraus drohenden Gefahr ihres wirths{haftliGen Ruins, sodann mit Rüdsiht auf das sittliGe Wohl ihrer Angehörigen und endli tue E der (nöthigenfalls zur Unterstüßung berufenen) Gemeinde, geboten sei.

Diese Aufforderung erscheint gerechtfertigt. Die Trunksuht stellt eine so ernste Krankheit des Volkskörpers dar, daß sich die Gesetz- gebung der Aufgabe nicht entziehen darf, au auf dem Gebiete des Privatrechts mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zur Bekämpfung mitzuwixken. In einzelnen Theilen Deutschlands is unter Umständen die Möglichkeit gewährt, gegen die verderblihen Folgen der Trunksacht des Familienoberhauptes das Vermögen der Frau und der Kinder sicherzustellen. Allein der hierdurch gebotene Schuß erscheint nicht ausreihend. Eine wirklihe Abhülfe ist nur von einec Entmündigung trunksüchtiger Personen zu erwarten.

Zur Bestimmung der Voraussetzungen der Entmündigung bedarf es einer näheren Definition des Ausdrucks „Trunksuht“ niht. Dagegen scheint es schon mit Rülsicht auf die einshneidenden Folgen der Ent- mündigung geboten, näher zu bestimmen, welche Wirkungen der Trunk- suht vorliegen müssen, um im einzelnen Fall die Entmündigung zu rechtfertigen. Dieselbe wird dann zuzulassen sein, wenn der Trunk- süchtige entweder L

a. seine Angelegenheiten niht zu besorgen vermag, oder

b, s oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetßt,

oder

c. die Sicherheit Anderer gefährdet. Ebenso bedarf es der Bestimmung, daß die Entmündigung wieder aufgehoben werden muß, wenn keiner der hier bezeihneten Gründe mehr vorliegt. (Abs. 4.) Was die Folgen der Entmündigung wegen Trunksuht anlangt, so ift vielfach vorgeschlagen worden, dieselben denjenigen der Ent- mündigung wegen Verschwendung gleih zu stellen. Eine solche Gleich- stellung empfiehlt sich jedoch nit, weil zur Zeit die Wirkungen, welche mit der Erklärung einer Person für einen Verschwender verbunden sind, na den verschiedenen in Deutschland geltenden Privatrechten sehr verschiedenartige sind, die Handlungéfähigkeit im Allgemeinen nicht berühren und im Gebiete des französishen Rehts von dem Geltungsbereih der preußishen Vormundschaftsordnung abgesehen nicht in Einleitung einer Vormundschaft, sondern nur in der Zuordnung eines conseil bestehen (code civil art. 409). Um die Wirkurgen der Entmündigung für das ganze Gebiet des Reichs im Wesentlichen gleihmäßig und zuglei der ges{chwächten Handlungs- und Will: néfähigkeit des Trunksüchtigen entsprechend zu bestimmen, ist daher im Absay 2 vorgeschrieben, daß der Entmündigte in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleihsteht, der das Kindes- alter (7. Lebensjahr) überschritten hat. Da die Fähigkeit der leßtgenannten Personen zur Errihtung lett- williger Verfügungen in einigen Rehtsgebieten Deutslands beschränkt, in anderen ganz ausgeschlossen ist, ist eine ausdrücklihe Bestimmung darüber angemessen, daß die Fähigkeit der wegen Trunksucht Ent- mündigten zu leßtwilligen Anordnungen durch das Gese nicht berührt werde, d. h. daß dieselben allgemein die nicht etwa aus anderen Gründen verwirkte Tesftirfähigkeit behalten. __ Eine der wichtigsten Aufgaben des Vormundes wird unter Um- ständen die sein, darüber zu bestimmen, ob der Trunksüchtige in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen sei. Es empfiehlt sich, Vorsorge dahin zu treffen, daß einerseits die Anordnung der Unterbringung stets der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfe und andererseits die etwa erforderlihe Anordnung auch wider den Willen des Vormundes von der Vormundschaftsbehörde getroffen werden könne. Eine mißbräuchlihe Anwendung dieser Befugniß ist um so weniger zu befürhten, als die bezüglibe Anordnung der Vormund- [Ma D eLotde der Anfechtung durch das Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt. Was endli das Verfahren anlangt, so ersien es angemessen, dasselbe nah den für die Entmündigung wegen Verschwendung gelten- den Bestimmungen (88. 621 bis 627 der Civilprozeßordnung) zu regeln. Nur muß, um dem öffentlichen Interesse Rehnung zu tragen, eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in bem nämlihen Umfange zugelaffen werden, wie sie für das Verfahren, betreffend die Ent- mündigung wegen Geisteskrankheit, VPEGaIMeeDan ist,

Zu §. 15. Um der Veförderung des unmäßigen Genusses geistiger Getränke, welher durch Verabfolgung derselben auf Kredit bewirkt werden kann,

wirksam entgegenzutreten, empfiehlt es sih, neben der im §. 11 er- örterten civilrechtlihen Bestimmung au eine Strafbestimmung in das Gefeß aufzunehmen. Dieselbe wird jedoch das Kreditiren nur unter der Vorausseßung treffen dürfen, daß der Kreditgeber wußte ee en L na E Die daß et pur die ia gewährung dem Hange de mpfängers zum übermäßigen Genu geistiger Getränke Vorschub leiste. é y 8 u §8. 16. __ Die Verleitung jugendlicher Personen zum unmäßigen Genuß geistiger Getränke kommt nach vorliegenden Berihten in manchen Theilen des Reichs so häufig vor, daß eine Strafbestimmung wie die hier vorgesehene gerechtfertigt E,

u 8. 17. Der §. 17 bedroht denjenigen mit Strafe, der bei Verrichtungen,

Bestimmungen des belgishen Geseßes vom 16. August 1887 nur

oder von Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, \ich betrinkt oder solhe Verrichtungen betrunken vornimmt ohne Rücksicht darauf, ob dabei die Trunkenheit öffentlich und in Argern me ges Weise (vergl. §. 18) zu Tage tritt. Eine solche Bestimmung empfiehlt sih im Interesse der allgemeinen Sicherheit. Sie findet sih beinahe gleihlautend in dem niederländishen Geseß zur Unterdrückung des Mißbrauchs geistiger Getränke, sowie in Art. 82 des bayerischen Polizeistrafgeseßes vom 26. Dezember 1871,

Die in dem Entwurf für den Fall des Vorhandenseins eines A gemahte Ausnahme entspriht dem Vorgang dieses letzteren

esetzes.

Die gleihe Strafbestimmung war bereits in dem 1881er Ent-

wurf eines Reichsgeseßes zur Sans der Trunkenheit vorgesehen. u

Die in die Oeffentlichkeit tretende auffällige Trunkenheit wird nah den Gesetgebungen nahezu aller Staaten, welche ein in sih ab- geschlossenes Strafrehts\system besitzen, sei es unbedingt, sei es unter der Vorausseßung, daß dadurch Unordnung, Aergerniß oder Gefahr für den Betrunkenen selbst oder für Andere verurjaht wird, bestraft. Die Formulirung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Strafvor- {rift entspri§t den Beschlüssen der Kommission des Reichstages zu dem Geseßentwurf vom Jahre 1881. Ja den Motiven zu diesem Entwurf wird ausgeführt, daß davon abzusehen sei, die Trunksucht innerhalb des häuslichen Kreises mit den Mitteln des Strafrehts zu bekämpfen, weil ein solches Eingreifen das Familienleben unter Um- ständen gefährden könne. Es wird daher nur die an die Oeffentlich- keit tretende Trunkenheit unter Strafe zu stellen sein. Aber auch bei dieser Beschränkung lassen sich Verhältnisse denken, unter welchen ein strafrechtlihes Einschreiten zu Härten und Unzuträglichkeiten führen würde. Um dem vorzubeugen, muß die Strafbarkeit noch an die weitere Voraussetzung geknüpft werden, daß die Trunkenheit das all- gemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl zu kränken geeignet war. Deshalb will der Entwurf nur denjenigen bestrafen, welcher in einem Zustande ärgernißerregender Trunkenheit an einem öffentlichen Orte betroffen wird.

Zu §. 19.

Die Bestimmung des §. 19 entspriht dem §. 1 Absatz 4, be- ziehung8weise §. 6 Absay 2 des 1881 er Geseßentwurfs, betreffend die Bestrafung der Trunkendbeit, in der Fassung der Kommissionsbe\{hlüfse. Die Bestimmung bezweckt, wie die Motive der damaligen Vorlage ausführen, die Aufrechterhaltung des bestehenden Rechtszustandes, wo- nach Trunkenheit aue Dienst einen Exzeß gegen die militärische Zucht und Ordnung bildet. Aus Rücksichten der militärishen Dis- ziplin ersheint es geboten, daß der Soldat für einen folhen Exzeß auch eine militärishe Strafe erleide und daß die Strafe der Ueber- tretung möglichst auf dem Fuße folge.

Zu 88, 20 und 21.

Nach §. 361 Ziffer 5 des Strafgeseßbuchs kann mit Haft be- straft werden, wer sich dem Trunke dergestalt bingiebt, daß er in einen Zustand geräth, in welhem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß, und nach S. 362 Absaß 2 des Strafgesezbuhs können die auf Grund des §. 361 Pofer 5 zu einer Hasftstrafe verurtheilten Personen der Landespolizeibehörde mit der Folge überwiesen werden, daß leßtere dadurch die Befugniß erhält, jene Personen bis zu zwei Jahren in cinem Arbeitshause unterzubringen.

Diese Bestimmung erreiht ihren Zweck, soweit er auf die Besserung der Trunksüchtigen gerichtet ist, erfahrungsmäßig nit, weil der Aufenthalt in einem Arbeitshause zur Herbeiführung der Heilung von der Trunksuht nicht geeignet ift, eine solche Heilung vielmehr, wie gegenwärtig allgemein anerkannt wird, nur in besonderen Trinkerheilanstalten erreiht werden kann. Derartige Anstalten be- stehen in Deutschland bereits, wenn auch in geringer Zahl. Es ift zu erwarten, daß sie im Fall der Einführung der Zwangsunter- bringung in denselben, durch das Zusammenwirken der Vereins- und kommunalen Thätigkeit sich ebenso vermehren werden, wie dies hin- sichtlih der Anstalten zur Erziehung verwahrloster Kinder nach Ein- führung der Zwangserziebung geschehen ist. Hiernah wird es keinem Bedenken unterliegen, für die auf Grund des Thatbestandes des §8. 361 Ziffer 5 des Strafgeseßbuchs Verurtheilten die im §. 362 a. a. O vorgesehene Unterbringung in einem Arbeitshause durch diejenige in einer Trinkerheilanstalt zu erseßen.

Es dürfte niht zweckmäßig ersheinen, Zwangs8maßregeln, welche auf die Heilung der Trunksucht abzielen, erst dann eintreten zu lassen, wenn die leßtere dahin geführt hat, daß für den Trunksüchtigen oder dessen Familie die öffentlihe Armenpflege in Anspruch genommen werden muß. Die Zwangsmaßregel erscheint vielmehr, abgesehen von dem oben bereits erörterten Falle der Cntmündigung wegen Trunksuht, auch in allen Fällen gerehtfertigt, in denen eine Person nah §. 18 Absatz 2 wegen Trunksuchtsvergehen verurtheilt worden ift.

Die für die Unterbringung in Aussiht genommene Dauer von zwei Jahren wird genügen, um die Heilung der Trunksüchtigen zu Le falls eine jolche überhaupt noch im Bereiche der Möglich- eit liegt.

Zu S. 22.

Vielfach is das Bestreben hervorgetreten, durch Bildung von Konsum- und fonftigen Vereinen, sowie Gesellschaften, welhe an ihre Mitglieder geiftige Getränke aus\shänken oder in kleinen Vengen ab- geben, die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben ergangenen Verordnungen zu umgehen. In einigen Theilen der preußischen Monar@ie, namentli in den Provinzen Schlesien und Westfalen, hat die bejeihnete Umgehung der bestehenden Bestimmungen einen erheblichen Umfang gewonnen, Es kommt nit nur oft vor, daß bestehende Konsumvereine einen ausgedehnten Kleinhandel mit: geistigen Getränken betreiben und insbesondere unabhängig von der Prüfung der Bedürfnißfrage und unbehindert von jeder Einschränkung und Kontrole, namenilich in Ansehung der Einhaltung der Polizei- stunde, einen Ausschank der gedahten Getränke zum Verzehren auf der Stelle einrihten, sondern es werden au neue Konsumvereine lediglich zum Zweck eines solhen Betriebes begründet. In zahlreihen Fällen geschieht dies in der Weise, daß eine Persönlichkeit von oft zweifel- haftem Rufe, welcher die Konzession zum Betriebe der Schankwirth- schaft versagt worden ist, mit Hülfe Anderer einen Konsumverein be- gründet und sih selbst zum Verwalter oder Lagerhalter der Genossen- schaft bestellen läßt. Zum Schein werden Statuten für einen Konsumverein zum Ankauf und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art errihtet; in Wirklichkeit handelt es sh aber aus\{ließlich oder der Hauptsache nah um den Ankauf und Vertrieb von geistigen Getränken. Dabei wird der Erwerb der Mitgliedschaft auf jede möglihe Weise erleihtert. In dem Geschäftslckale wird ein Bu oder auch nur ein Blatt Papier aufgelegt, und alle das Lokal zum Ankaufe oder zunx Genusse von Schnaps betretenden Personen verpflihten sich nach Maß- gabe des Vereinsstatuts durch Namensunterschrift zur Zahlung eines geringen Eintrittsgeldes, wodurch sie formell Mitglieder des Vereins werden. Die Zahlung des Eintrittêgeldes erfolgt dabei oft nur un- vollständig oder in der Weise, daß der Lagerhalter für einen Theil des zum Ankauf von Schnaps gezahlten Geldes solhen verabreicht und den überschießenden Theil auf das Eintrittsgeld gutschreibt. Sonstige Beiträge zur Ansammlung eines Betriebsfonds werden von den auf folche Weise geworbenen Mitgliedern nicht geleistet, dafür auch Gewinnantheile nicht bezogen oder beansprucht. Regelmäßig, beschränken sich die Konsumvereine dieser Art nit darauf, geistige Getränke an ihre Mitglieder zu verabfolgen, sondern im Vertrauen auf das Stillshweigen der Kunden und auf die Schwierigkeit der polizeilichen Kontrole wird Jedem, welher im Geschäftslokale Shnaps fordert, solcher verabreicht. :

Diesem dem Mißbrauhe geistiger Getränke in hohem Maße: Vorschub leistenden Treiben kann auf Grund der bestehenden Gesehe nicht mit ausreihendem Erfolge entgegengetreten werden,

(S(luß in der Zweiten Beilage.)

die zur Verhütung von Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

¿1 200.

(S&luß aus der Ersten Beilage.)

T

S6&luß ter Begründung zu dem Geseßentwurf, betreffend die B AO des Mißbrauchs A iaee Getränke.)

Neuertings findet vielfa eine Umgebung der Vorschriften über den Betrieb S S benkwirthschaft und des Kleinhandels mit Spiri- tuosen in ähnliher Weise, wie dur die Konsumvereine auch dur andere Vereine statt. Personen, denen die Erlaubniß zu einem solchen Betriebe versagt ist, oder welche von vornherein der Nothwendigkeit der Erwirkung einer solchen Erlaubniß überhoben zu sein wünschen, führen die Gründung eines Vereins oder einer „geshlofsenen Gefsell- \chaft* zu geselligen Zwecken herbei, welcher dann für seine Rechnung

eistize Getränke im Großen ankauft, um sie bei den Zusammen- ünften des Vereins oder der Gesellschaft an die Mitglieder aus- zuscänken, wobei die bezeichnete Person als Geschäftsführer des Vereins fungirt. Das gleiche Verfahren wird aber auch häufig von bestehenden Vereinen der verschiedensten Act eingeschlagen, Das Ergebniß ist stets, daß das Vereinslokal für große Kreise der Bevölkerung zu einem förmlichen Sthanklokale wird, dessen Betriib, was den Miß- brauch geistiger Getränke anlangt, bei dem Mangel jeder Polizei- aufsiht und bei der Billigkeit der veraktreihten Getränke ungleich gefährlicher wirkt, a A adi der mit polizeiliher Erlaubniß be- triebenen Schankwirthschaften. i j :

Diesen Uebelständen foll durch die Bestimmung des 8, 22 ent- gegengetreten werden, wonach die Vorschriften der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft, sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auf Konsum- und andere Vereine auch dann Anwendung finden, wenn deren Gewerbebetrieb auf den Kreis der Mitalieder beschränkt ist. Na dem bestehenden Rehte unterliegen nur Vereine, welhe den Gewerbebetrieb über den Kreis ihrer Mit- glieder hinaus erstreckden, den O der Gewerbeordnung.

u 8, 23. |

Der Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein unterliegt zur Zeit der Konzessionspflicht des H. 33 der Gewerbeordnung.

Fn dem vorliegenden Gesegentwurf sind nun, namentli in den 88, 4, 5, 9, eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die den Klein- handel mit Branntwein im Interesse der Bekämpfung des Mißbrauchs deéselben als geistiges Getränk ershwerenden Vorschriften unterwerfen sollen. Es liegt kein Anlaß vor, au den Handel mit Branntroein, der zu gewerblichen Zwecken dienen sol, in gleiher Weise zu beshränken ; im Gegentheil erscheint die Befreiung des Handels mit diesem Brannt- wein von erschwerenden Bestimmungen im Interesse des gewerblichen Lebens erwünscht. Die Vorauss:ßung zu einer völligen Freigabe des fraglihen Kleinhandels wäre aber die, daß es ein abjolut sier wirkendes Denaturirungsmittel gäbe, also ein solches, bei dem namentlich die Möglichkeit einer Reaaturirung des Branntweins völlig aus- geschlossen wäre. Diese Vorausseßung ift namentlich in der leßteren Richtung zur Zeit noch nicht gegeben, auch lassen die bisherigen Wahr- nehmungen es als wahrscheinli erachten, daß eine Verwendung von denaturirtem Branntwein zu Genußzweckten öfter vorkommt. Es kann daher eine bedingungélose Freigabe dieser Art des Gewerbebetriebes dur das vorliegende Geseß niht ins Auge gefaßt werden. Da bei den fortgeseßten technischen Untersuhungen auf diesem Gebiete eine Aenderung des bestehenden Zustandes nicht ausgeschlossen ist, empfiehlt es si, dem Bundesrath die Bestimmung über die Regelung des Kleinhandels mit denaturirtem Branntwein zu überlassen. So lange der Bundesrath eine derartige Bestimmung nit getroffen haben wird, wird dieser Kleinhandel dem §. 833 der Gewerbeordnung und den Bes stimmungen des Entwurfs unterliegen müssen.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versegungen. Im aktiven Heere, Kiel, an Bord S. M. Y. „Hohenzollern“, 18, August. Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode, Major à la suite der Armee, der Charakter als Oberst-Lt. verliehen. i

Berlin, 22. August. Pohl, Hauptm. z. D. und Mitglied des Das des V. Armee-Corps, der Charakter als Major verliehen. :

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 22, August. Die Sec. Lts.: v Neefe u. Obishau, Schürmann von der Res. des Königin Augusta Garde-Gren. Regts. Nr. 4, Höl ck vom 1. Auf- gebot des 1. Garde - Gren. Landw. Regts, Geher vom 1. Auf- gebot des 4. Garbe - Gren. Landw. Regts., Frhr. v. Werthern von der Res. des Garde - Kür. - Regts, zu Pr. Lis, Roll- mann, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk St. Wendel, zum Sec. Lt, der Res. des 3. Garde - Gren. Regts. Königin Elisabeth, v. Mandel, Vize-Wabtm. vom Landw Bezirk Krossen, zum Sec. Lt, der Nes. des 2. Garde: Feld-Art. Regts., Lenz, Eggert, Vize-Feldw. vom Landw. Beztrk Königsberg, zu Sec. Lts. der Ref. des Inf. Regts. Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, Neumann, Vize-Feldw. von dems. Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich T. (4. Oftpreuß.) Nr. 5, Dorno, Vizc-Wachtm. von vemselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Feld-Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpceuß.) Nr. 1, Eichler, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Belgard, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, Riensberg, Sec. Lt. von der Res, des Inf. Regts. Nr. 128, Oppermann, Sec. Lt, von der Res. des 5. Rhein. Inf. Regts, Nr. 65, zu Pr. Lts., befördert. v. Ilten, Sec. Lt, von der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, als Ref. Offizier zum Hannov. Jäger-Bat. Nr. 10 verseßt. Die Sec. Lts.: Falkenthal von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kottbus, Bielefeld von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Potsdam, v. Chappuis von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Teltow, Zappe, Wagner I, Schneider 11, Hoffmann, Reymann, Hückels von der Inf. 1, M des Landw. Bezirks Il. Berlin, Frost, Zander von der Inf. 2. Aufgebots des Landw Bezirks 11, Berlin, Müller bon der Res. des Feld- Árt. Regts. Nr. 19, zu Pr. Lts., Lange, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, v. Dirksen, Pr. Lt. bon der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I. Berlin, zum Rittm., Mikeska, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk I. Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des Ostpceuß. Drag. Regts. Nr. 10, Rading, Vize- Wachtm. von dems. Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Brandenb. Train-Bats. Nr. 3, Hoffmann, Sec. Lt. von der Inf. 1. Auf- gebots des Landw. Bezirks Stendal, Schult IL., Lossow, Münch- bof.f, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, zu Pr. Lts. Weinert, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Hale, zum Sec. Lt, der Ref. des 3. Magdeb. Inf. Regts. Nr. 66, Ogroske, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Torgau, zum Secc. Lt. der Reserve des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm IL (1. S(Wles) Nr. 10, Schieckel, Vize-Feldw. vom Landto. Bezirk Dessau, zum Sec. Lt. der Res. des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 93, Löhr, Girth, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Magde- burg, zu Sec. Lts, der Res. des Magdb. Feld-Art. Regts. Ne. 4, Apel,

Berlin, Mittwoch, den 26. August

Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bitter-

feld, R O Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebots des

Landw. Bezirks Erfurt, Schilling. Sec. Li. von der Res. des Kür.

Regts. Herzog Friedri Eugen von Württemberg (Westpreuß ) Nr. 5,

zu Pr. Lts. ; die Vize-Feldw.: Boehme vom Landw, Bezirk

Oels, zum Sec. L. der Res. des 3. Niederschles. Inf. Regts.

Nr. 50, Mende vom Landw. Bezirk Gleiwiß, zum Sec. Lt. der

Res. des Inf. Regts. Keith (1. Oberschles.) Nr. 22, Rudolph

vom Landw. Bezirk Cosel, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Niederschles.

Inf. Regts. Nr. 51, Neumann, Pr. Lt. von der Inf. 1. Auf-

gebots des Landw. Bezirks Gleiwiß, zum Hauptm., befördert.

Die Sec. Lts.: Baath von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks

Oppeln, Kügl er von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bez, Glaß,

Fung von der Felt-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Münster-

berg, Dubiel von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks

Gleiwiß, Deichsel von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw.

Bezirks Beuthen, zu Pr. Lts., Bauer, Pr. Lt. von der Feld-

Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln, zum Hauptmann,

Rupreccht, Vize-Wabtm. vom Landw. Bezirk I. Breslau, zum Sec.

Lt. der Res. des Feld-Art. Regts. von Clausewißz (Obersles.) Ne. 21,

Michaelsen, Vize: Wahtm. vom Landw. Bezirk Schweidniß, zum

Sec. Lt. der Res. des Schles. Train-Bats. Nr. 6, Welsch,

Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks T. Münster, Fromm, Langenberg, Sec. Lts. von der Res. des 5. Rhein. Inf. Regts. Ne. 65, zu Pr. Lis,; die Vize-Wachtm.: Jüng- ling vom Landw. Bezirk Detmold, zum Sec. Lt. der Ref, des Shhlesw!g. Feld-Art. Regts. Nr. 9, Basse vom Landw. Bezirk Hagen, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train-Bats. Ne. 7, Bloem vom Landw. Bezirk Düsseldorf, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Weflifäl. Feld-Art. Regts. Nr. 22, befördert. Pagen- steher, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Barmen, ein Patent feiner Charge verliehen. v. Lilienthal, Second -Lieutenant a. D. im Landw. Bezirk 1. Münster, zuleßt von der Res. des 2. Westfäl. Feld-Art. Regts. Nr, 22, in der Armee, und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 20. November 1884, bei der Feld-Arï. 1. Aufgebots wiederange- telt. Heinz, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks St. Wendel, Schmidtborn, Nottebohm, Schwide- rath, Sec. Lts, von der Inf. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouis, zu Pr. Lts, Daelen, Vize-Wahtm. vom Landw. Be- zirk Aachen, zum Sec. Lt. der Ref. des Feld-Art. Regts. von Holgen- dorf (1. Rhein.) Nr. 8, Oster, Vize-Wachtm. vom Landw. Bez. Köln, zum Sec. Lt. der Res. des Train-Bats Nr. 14, befördert. Rexroth, Sec. Lt. von der Res. des 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regts. (Garde-Drag. Regts.) Nr. 23, als Ref. Offizier zum Westfäl. Drag. Negt. Nr. 7 verseßt. v. Tungeln, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Res}. des Oldenburg. Drag. Regts. Nr. 19, Worms, Sec. Lt. von der Res. des 1. Thüring. Inf. Regiments Nr. 31, Lütkens, Wathholß, Sec. Lts. voa der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr - Bezirks Altona, v. Hugo, Sec. Lt. von der Feld - Artillerie 2. Aufgebots des Landwehr-Bezirks Hamburg, zu Pr. Lts, befördert. v. Linstow, Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufzebots des Landw. Bezirks Neustrelig, Ehlers, Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Auf- gebots des Landw. Bezirks Wismar, zu Pr. Lts, befördert. v. Ferber II., Pr. Lt. von der Kav. 2, Aufgebots des Landw. Bezirks Rostock, ein Patent seiner Charge verliehen. Koppe, v. Kemniß, Leimbach, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Hildeéheim, Hildebrand, Séic. Lt. von der Inf. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks 1. Braunschweig, Müller, Sec. Lt, von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks I. Braunschweig, Die ck- mann, Sec Lt. voy der Feld-Art. 1. Aufgebots bes Landw. Bezirks Aurich, zu Pr. Lts, Fritßs{e, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oberlahnstein, Schlieben, v. Eck, Sec. Lts, von der Res. des Füs. Regts. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80, zu Pr. Lts., Federath, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Meschede, Roesener, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Witti (3. Hess.) Nr. 83, Müller, Pr. Lt. von der Inf. 2, Aufgebots des Landw. Bezirks Gotha, zu Hauptleuten, Witt- rock, Sec. Lt. von der Res. des 1. Thüring. Inf. MRegts. Nr. 31, Groß-Leege, Sec. Lt. von der Ref. des 1, Westfäl. Feld - Art. Regts. Nr. 7, zu Pr. Lts, Lüttringhaus, Pr. Lt, von der Feld-Art. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks Siegen, zum Hauptmann, Wendler, Oßwald, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Gotha, zu Sec. Lts. der Res. be;w. des Thür. Feld-Art. Regts. Nr. 19 und des Hess. Train-Bats. Nr. 11, Helbling, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Donaueschingen, Cisen- traut, Sec. Lt. von der Feld-Art. desselben Landw. Bezirks, zu Pr. Lts, Dammert, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt, der Res. des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Steege, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Meß, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Nr. 128, Buch, Sec. Lt. von der Res. des 1. Bad. Feld-Art. Regts. Nr. 14, Hasse, Sec. Lt. von der Inf. 1, Auf- gebots des Landw. Bezirks Stolp, zu Pr. Lts, Exß, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Koniß, zum Rittm., Wenzel, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Graudenz, zum Pr. Lt, Schlegel, Vize-Wachtm vom Landw. Bezirk Stoip, zum Sec. Lt. der Res. des Train-Bats. Nr, 17, Robit\ch, Vize-Feldw. vom Landw. Bez. Insterburg, zum Sec. Lt. der Ref. des Jäger-Bats. Graf Yorck von Wartenburg (Oitpreuß.) Ne. 1, Mever, Vize-Feldw. vom Lantw. Bezirk Küstrin, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger - Bats. Nr. 4, Kausch, Vize: Feldw. vom Landw. Bezirk Jüterbog, Defert, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Teltow, zu Sec. Lts. der Res. des Brandenburg. Fäger-Bats. Nr. 3, von Rieben, Vize-Feldw. vom Landw, Bezirk Wohlau, Finster bu\,ch, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Kosel, zu Sec. Lts. der Res. des 2. Stles. Jäger - Bats. Nr. 6,

der Res. des Hess. Iäger-Bats. Nr. 11, Soecknick, Sec. Lt. von der Res. des hrt Regts. von Linger (Ostpreuß.) Ne. 1, zum Pr. Lt., Pickhardt, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Geo zum Sec. Lt. der Res. des Garde-Fuß-Art. Regts., Kipp, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Köln, zum Sec. Lt. der Landw. Piontere 1, Auf- gebots, Hennig, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Bitterfeld, zum Sec. Lt. der Res. des Eisenbahn- Regts. Nr. 1, befördert. ;

Nbschiedsbewilligungen. Im aftiven Heere. Berlin, 22. August. Athenstaedt, Oberst-Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Trazen der Uniform des Füs. Regts. von Steinmeß (Westfäl.) Nr. 37, von der Stellung als Commandeur des Landw.

tha entbunden.

S en rlanbten stande. Berlin, 22. August, Frhr. v. Bülow, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot des 4. Garde-Gren. Landw. Regts., Behufs Uebertritts zur Deutsh-Ostafrikanishen Schußtruppe, aus dem Heere ausgeschieden. Graf v. Scchlippenba ch, Hauptm. vom 2, Aufgebot des 1. Garde-Landw. Regiments, Leopold, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Gumbinnen, Knoop, Sec. Lt. von der Ref. des Drag. Regts. Prinz Albrecht von Preußen (Litthau.) Nr. 1, Fromm, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Allenstein, Karsten, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Belgard, mit der Landw. Armee-Uniform, Jobn, Scc. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Lantw. Bezirks Bromberg, unter Wiederertheilung der Erlaubniß zum

Tragen der Landw. Armee-Uniform, Schmidt, Sec. Lt. von der

Bran des, Vize-Feldw, vom Landw. Bezirk Detmold, zum Sec.. Lt...

189K.

Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Sorau, v. Gersdorff, Pr.

Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Kaifer Alexander IT. von

Rußland (1. Brandenb ) Nr. 3. mit seiner bisher. Uniform, Neu-

mann, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Prenilau,

mit der Landw. Armee - Uniform, —_ der Abschied bewilligt.

Wolff, Sec. Lt. von der Res. des Oldenburg. Drag. Regrs.

Nr. 19, Spielhagen, Secc. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des

Landw. Bezirks 1. Berlin, Lessing, Pr. Lt. von der Res. des

Füs. Regts. Prinz Heinri von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35, mit

der Landw. Armee-Uniform, Haack, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf-

gebots des Landw. Bezirks 11. Berlin, mit der Landw. Armee-

ÚUniform, Frhr. v. d. Golß, Sec. Lt. von der Res. des Inf.

Regts. von der Golß (7. Pomr.) Nr. 54, Schwarzenberg,

Sec. Lt, von der Inf. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt,

Leyser, Second-Licutenant von der Reserve des Magdeburgischen

Feld-Art. Regts. Nr. 4, Winterfeldt, Sec. Lt. von der Res. des

Leib-Gren. Regts. König Friedri Wilhelm 111. (1. Brandenburg )

Nr. 8, Hoffmann, Hauptm. von der Feld-Art. 2, Aufgebots des

Landw. Bezirks Görliß, Frit! ch, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots

des Landw. Bezirks Glaß, Kerkhoff, Sec. Lt. von der Inf.

2. Aufgebots des Landw. Bezirks Soest, Ballauff, Pr. Lt. von

der Jnf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bochum, de Witt,

Bemme, Mengelberg, Maschke, Second-Lieutenants von

der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr - Bezirks Düsseldorf,

Krahnen, Second-Lieuteznant von der Infanterie 2. Aufgebots des

Landw. Bezirks Düsseldorf, Praeger, Sec. Lt. von der Feld-Art.

1. Aufgebots des Landw. Bezirks Düsseldorf, Hupperß, Sec. Lt.

von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Köln, Böcking Il.

Sec. Lt, von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouis,

Tiné, Sec. Lt. von der Feld-Art. 2, Aufgebots desselben Landw.

Bezirks, Stever, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw.

Bezirks Wismar, Reiche, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des

Landw. Bezirks Altona, Tonberge, Sec, Lt. von der Inf.

1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osnabrük, Burchardt, Hauptmann von der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr- Bezirks Hannover, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Klamka,

Sec. Lt. von der Feld-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Han- nover, der Abschied bewilligt. Schäfer, pensionirter Bezirks- Feldw., bisher beim Landw. Bezirk I. Darmstadt, der Charakter als Sec. Lt. verliehen. Rüt i, Hauptm. von der Inf. 2. Auf- gebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. M., Kuhne, - Sec. LE von der Inf. 2. Aufgebots von demselben Landw. Bezirk, Ersterem mit der Landw. Armee-Uniform, Marx, Second- Lieutenant von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Mainz, Krause, Pr. Lt. von der Feld-Art. 1, Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Vogt, Hauptm. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Heidel- berg, mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee-Uniform, v Wins, Pr. Lt. von dec Inf. 2, Aufgebots des Landw. Bezirks Offenburg, Emlein, Sec. Lt. von der Inf. 2, Aufgebots des Landw. Bezirks Lörrah, Richter, Sec. Lk. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, Frhr. v. Stenglin, Pr.Lt. von den Jägern 2.Auf- gebots des Landw. Bezirks Schwerin, Weber, Pr. Lt. von der Fuf- Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Tilsit, Sturm, Pr. Lt. von der Fuß-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, Sin- tenis, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Be- zirks Tilsit, Dümling, Hauptm. von den Garde-Landw. Pionteren 1. Aufgebots, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, von Borries, Pr. Lt. von der Landw, 2. Aufgebots der Eisenbahn-Brig., der Abschied bewilligt.

N B canité der Militär-Verwaltung.

Our Allerhöhsten Abschied. 13. August. Mann, Zahlmstr vom 1. Bat. Fuß - Act. Regts. Ne. 11, Westermann, Zablmstr. vom 1. Bat. 3. Bad. Inf. Rgts. Nr. 111, bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst mit Pension der Charakter als Rech- nungs - Rath verliehen. E

Dur Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 14.August. Bartsch, Zahlmstr. vom 2. Garde-Ulan. Regt., auf seinen Antrag mit Pension in den Rukßestand verseßt.

Durch Verfügung des General-Kommandos. Zahl- meister. a) Verseßt: v. Gerszewski vom 1. Bat, zum Füs. Bat, Heimerdinger vom Füs. Bat. zum 1. Bat. Gren. Regts. König Friedrih Wilhelm I. (2. Oftpreuß.) Nr. 3, Grünert vom Füs. Bat. Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 zum 1, Bat. Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, Hoffmann vom 3. Bat. Inf. Regts. von Lüpow (1. Rhein.) Nr. 25 zum Bad. Fuß-Art. Bat. Nr. 14; b) in Folge Ernennung überwiesen: Michaelis dem 3. Bat. 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 96, Horst dem 2. Bat. Füs. Regts. Königin (Sthleswig- Holstein.) Nr. 86.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnriche x. Ernennungen, Berórderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 10. A ugust. v. Fries, Gen. der Ins., Chef des Ingen. Corps und Inspecteur der Festungen, à la suite des 2, Feld-Art. Regts. Horn estellt. del 18. August. v. Nagel zu Aichberg, Gen. Lt. und Com- mandeur der 1. Kav, Brig., zum Commandeur der 4. Div. ernannt. Frhr. v. Steinling zu Boden u. Stainling, Gen. Lt und Kommandant der Haupt- und Residenzstadt München, das Prädikat „Excellenz* verliehen. Horadam, Major und etatsmäß. Stabs- offizier vom 1, Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm II. König von Preußen, zum Commandeur des 1. Schweren Reiter-Regts. Prinz Karl pon Bayern, Frhr. v. Tautphoeus, Major à la suite des 6. Chev. Regts. Großfürst Konstantin Nikolajewitsch und Reitlehrer an der Equitations- anstalt, zum etatsmäßigen Stabsoffizier im 1, Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm 11. König von Preußen. Seiß, Rittm. und Escadr. Chef “vot 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm Il. König von Preußen, unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Reitlehrer an der Equi- tationsanstalt, mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober d. I., ernannt. Frhr. v. Shacky auf Schönfeld, Oberst-Lt. und Commandeur des 1. Schweren Reiter-Regts. Prinz Karl von Bayern, unter Stel- lung à la suite dieses Regts. und unter gleichzeitiger Beauftragung mit Wahrnehmung der Geschäfte des Inspecteurs der Militärischen Strafanstalten, mit der Führung der 1. Kav. Brig. beauftragt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 18, August. Frhc. v. Godin, Gen. Lt. und Commandeur der 4. Div., in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs, unter Verleihung des Charakters als Gen. der Inf., mit Pension zur Disp. gestellt.

Beamte der Militär - Verwaltung.

18. August. Lieser, Zahlmstr. Aspir. vom 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, zum Zahlmstr. im Il. Armee-Corps ernannt. Raab, Corps - Stabsapothefer vom General-Kommando I. Armee-Corps, in den erbetenen Ruhestand getreten. Briel, Obver-Apotheker vom Garn. Lazareth München, beim General-Kommando I, Armee-Corps, Reitmeyer, Ober-Apotheker vom Garn, Lazareth Ingolstadt, beim 00% geaen II. Armee-Corps, zu Corps-Stabs8apothekern

efördert.

X1TU1L. (Königlih Württembergisches) Armee-Corps.

Offiziere, Portepeefähnrihe 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere.

19. August. Frhr. v. Gültlingen, Oberst und Commandeur