1911 / 122 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Er ER E E 125-2 ERIUE A

R E D A La I Si wtiä

daß schulteGnisch die Einrihtung von konfessionellen Schulen un- mögli ist. Also die Norm ist die konfessionelle Schule; daran ändert sih gar nihts. Im übrigen kann ih die Auffassung, die der Herr Vorredner bezüglih der Bedeutung des § 24b zum Auésdrudck gebracht hat, nur bestätigen. Ich möchte in dieser Beziehung folgendes ertlären:

Nach § 4 de3 Geseyzes über das Unterrichtswesen vom 12. Fe- bruar 1873 hat der Statthalter die Befugnis, nah völlig freiem Er- messen über die Unterrichtéspraße Negulative zu erlassen. Es ist von dieser Befugnis dahin Gebrauch gemacht, daß dieUnterrichtssprache in der Negel die deutsche sein müsse. Dementsprehend soll jeßt reib8gesetz- lih festgelegt werden, daß die Unterridtssprace die deutsche sein soll. Würden hiervon feine Ausnahmen zugelaffen, so würde damit das Franzöfiste als Unterrihtssprahe ausgeschlossen sein. Eine Aus- nahmebeslimmung, wie sie zugunsten des Franzöfischen vorgesehen ift, ist daber bei den Sprachverhältnissen des Landes notwendig.

Durch dicse Ausnabmebestimmung werden zunächst die Regulative aufrehterbalten, die jeßt zugunstzn des Französischen als Unterrichts- \sprade bestehen. In Zukunft wird der Statthalter durch di? Besetzeswerte „entsprechend der bisherigen Uebung“ weitergehende Ausnahmen als bisher nit zulassen kênnen. Er wird aber auf der anderen Seite, soweit es das Bedürfnis erfordert, d. h. sowei

zösishe als Muttersprache sprehenden Kinder gegeben ist, pfiichtet fein, die Ausnahmen in dem bisherigen Umfange zuzulassen.

Abg. Be ck - Heidelberg (nl.): Beide Anträge sind {on in der Kommission verhandelt worden. Wir werden gegen die konfesjionellen

Volksschulen stimmen. Auf die Verhinderung der Aenderung des

bisherigen Zustandes bezügliß der Unterrihtsfprahe legen wir den größten Wert. Der Kommisfionsbes{luß trägt allen berechtigten Interessen Nenung. Das nationale Interesse Elsaß - Lothringens darf nit herabzesezt werden. Es muß endlih Beruhigung in Elsaß- Lothringen eintreten.

Abg. Winckler (kons):

Erklärung des Staatssekretärs ist die fonfessionelle Volksschule 5 geltendes Net, wir legen aber Wert darauf, dies i rfassurg für Elsaß-Lothbrirgen ausdrücklich festzulegen. Der itrag Will bewegt sich in der- selben Richtung, ih bitte Sie , unseren Antrag anzunehmen. Abg. Delsor (Els): Es ist durhaus unri§tig, daß die Kinder in Elsaß-Lothringen dea Religionsunterriht nur von Geist- lichen erbalten. Im Swhulregulativ sind vier Stunden für Neligion angeseßt, die durh den Lehrer gegeden werden. Die Sprache kommt für den Neligionsunterriht auch in Betraht. Es3 ijt keia Widerspru, wenn wir den Sprachenparagraphen gestrichen wissen wollen und die Frage des Neligtonsunterrichts in den Vordergrund stellen. Die Sprachenverhbältni}se sind wandelbar, die Religion aber ist niht wandelbar für jeden, der sich auf den Standpunkt der konfessionellen Schule stellt. Wir wollen die Scbulke auf den konfessio- nellen Boden stellen, den wir in der Verfassung haben ie es aub die preußishe Verfassung tut. Wir tal Éonfessionelle SWulen zu besißen, und wir wolle! Sprache ist dur nibts und niemand bedroht, konfessionelle Schule wird von allen Seiten beiîi In die Negierung können wir nicht das Vertrauen setzen, daß sti Veto einlegt,* wenn fih einmal die Zweite und die Grste Kammer darauf einigen, die SimultansGule zu beantragen. Nicht für jedes Dissidentenkind soll etwa nah unserem Antrage nun ein Schulhaus

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Ak gebaut werden; das- wendet man uns nur ein, um à tout Prix die Vorlage in der Kommissionsfassung durchzudrücken. Nicht sachliche Gründe, nur taktishe stehen unserem Antrage entgegen; man braucht die 20 Mann um den Aba. von Dirkfen für die Vorlage. Wie kann man uns zumuten, in dem Gese, das ein Shritt vorwacts auf tem Wege zur Autonomie sein foll, eine jo wichtige Angelegenheit der Landes- gesetzgebung zu entziehen? Die Hecrcn von der Negiecung dürften dem Ubg. von Dirksen wenig dankbar ein für das Danaergeschenk, das er ibnen gemacht hat. Handelt cs si wirkli um eine Lappalie, so fann man sie doch nit gleichzzitig als conditio sine qua non binstellen : der Antrag Dirkien - bat eben das Gift in cauda. Man will den bestehenden Zustand feitlegen, aber man fragt niht dana, ob wir mit dem bestehenden Zustan iy Worte „über:oiegeud" finden wir eine [ denn „überwicgen i

atistif der Volkszäbliu feil wie nur mögli, bei dex V lungen die unglaublihsien Streibe gemalt,

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in den Händen der Kt&he halten, da steben wir auf dem entgegen- geseßten Standpunkr. -Wir wünschen die Trennung der Schule von der Kirche und der Kirhe vom Staat. Eine Forderung, die die Liberalen heute zu verteidigen nicht den Mut haben.

Abg. D. Ytaumann (fortshr. Volksp.): Wer tas Gesetz im ganzen will und ein großes Werk durch Einzelbeiten nicht zersplittern will, muß für die Kommissionsfassung stimmen. Wir werden, um das große Werk niht durch Widerspenstigkeit im einzelnen zu ge- fährden, für den Sprachenparagraphen stimmen. Während aber sonst allgemein die Ansicht war, daß die Neichsgefseßgebung mit folchen Spezialien sich nicht zu befassen babe, sondern daß diese in die Landes- geleßgebung gehören, wollen jeßt die Abgg. Delsor, Hauß usw. die \chulfonfessionellen Fragen in die Yeichsverfassung bringen. Dann fann man auch nichts mebr dagegen baben, daß andere Dinge wie die Sprachenfrage in der Verfassung untergebraht werden. Ler Abg. Delsor sagt, die Sprache sei wandelbar, die Religion un- wandelbar. Wandelbares gehöre in die Landesgeseßzgebung, Unwandel- bares in die Neichsgesetzgebung. Ich wundere mich, von dem Abg. Delfor ein so absolutes Zutrauen zur Reichêgeseßgebung zu hören. Dann wird es für uns andere keine besonders große Sünte sein, wenn wir auf den Kempromißparagrapben über die Sprache eingehen. Der Antrag Will versucht, die Neichsgeseßgebung auf Gebiete zu lenken, von denen sie von den Herren selbit bisher sorgfältig fern- gehalten wurde. Man kann über die Konfessionalität der Schule verschieden denken, aber die fkonfessionellen Schulfragen sind landesgeseßlihe Fragen und müssen es bleiben. Ich würde noch weiter dezentralifieren und einer provinziellen Regelung namentlich in Preußen tas Wort reden. Unwandelbar ist nah der Ueberzzugung der Gläubigen aller Konfessionen der innerste Kern des lebendigen Glaubens, aber die Fragen, wie der Schulunterricht erteilt werden soll, ob dur jiaatüche oder ftirchlihe Lehr- kräfte, wer über die Aus8wabl von WÆhrbüchern und Katechismen zu entscheiden hat usw., das sind doch Temporalia, die wechseln. Wenn in dec SWule dem Staate nichts mebr bleibt als die Zablungs- pflicht, dann herrs{t die Kirhe, dann ift die Trennung von Staat und Kire vollzogen. An sich wäre eine reinlice Scheidung zwischen beiden Gebieten am besten. So hat fich auch der Nbg. Gröber im württembergischen - Landtag geäußert. Wir lehnen jedenfalls diesen Antrag ab. Gegen den Sprachenparagraphen haben meine Freunde versbiedene Bedenken geltend gemaht; der Wortlaut ist allerdings un!chädlich, aber wir. wenden uns gegen die Tendenz des Antrags. Etwas Neues bringt der Antcag für Elsaß-Lotbringen überbaupt niht. Wir wehren uns aber dagegen, die Zweisprachigkeit der Bevölkerung al3 einen geringeren

N binsielt. Die Furt vor der Zweispracigkeit hat uns în Srenzgegenden {hon viel geshadet. Wir würden in den polnischen n besser dasteben, wenn wir mehr zweisprachige Deutsche hätten. s ih büten, die Muttersprade der franzöfischen rwertig binzustellen. Die Ausnahmen dürfen moralischen Ausnahmen aufgefaßt werden, ir um eine verwaltungstehni!che Negelung. ine wollen wir, um das Besetß zu stande zu bestzebenden Zustandes nicht ent-

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ist ein Widerspruch bei dem Abg. Delscr, age nicht Gegenstand des Angriffs sei, f gegen den Kommifsionsvors(lag zu ige prattische Uebung sicherstellen will. J er Volkésdule können wir nit durh t Schließli könnten auch andere Buntes- alangen, daß fe für se reid8geseßlih geregelt werde. Mit den Vorgängen beim Vereinsgeset, wo es sih um die Ausübung eines politischen Nets handelte, läßt fich diese Materie gar nit vergleicen. Die Antragsteller haben ja übrigens selbs: erklärt, fie würden unter allen Umständen gegen das ganze Gesetz slimmen, also au, wenn der Sprachenparagraph abgelehnt wird. Vas erinnert an die Taktik des Abg. von Oldenburg, von der er felbst bier aus der Kommi'sion beriht:te: man bringt die Anträge an, um das Gesetz kaputt zu machen, und in diesem Sinne ijt auch der Antrag Will febr ernt zu nehmen. Weder in den Reichslanden noch in der Kommission ist von ihaen mit Anträgen fo!chGer Tendenz operiert worden. Die Anträge fol{er Art sind gar nit crnsthaît gemeint, ernsthaft sind fie nur als Prügel, die man dem Gese in den Wöêg wirft, einem Geset: 8 tatiäblich einen bedeutenden Fortschritt darstelit für die Entwicklung der Reichslande. Abg. Wind î er Abg. Gröber mat uns einen V daraus, daß wir Anträge stellen, obwoh ablehnen. Von anderer eite hat man uns den entgegenge Vorwurf i ven fich die beiden Vorwürfe gegenseitig au Der KRba. Bebel irrt, wenn er meint, unfer Antrag enthbielte etwas zu

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französishen und gemischten deren Schüler zum Teil deuts{ch, zum Teil spraŸe reden, regelt der Oberpräsitent

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ift, so mêckte ih mir aur gestatten, ie ich vorhin verlesen habe, zu

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Dabin gehërt sebstverständliß au der Ausführungeerlaß von 26. März 1910, ter Ihnen vorliegt.

In Zukunft wird der Statthaiter durch die Gescßeëworte ¿ent

sprehend der bisherigen Uebung“ weitergehende Auênahmen als

bisher nit zulassen können. Er wird aber auf der andiren Seite

soweit es das Bedürfnis erfordert, i d. h. soweit der in den bestehenden Regulativen angenommene Prozentsaß der das Französishe als Muttersprache spreWenden Kinder gegeben ist

auch verpflichtet sein, die Ausnahmen in dem bisherigen Umfange

zuzulassen. \ c Das entspricht der Absicht, die bei der Beratung dieses Artikels wiederholt ausgesprochen ist und die dahin geht, an dem besiehenden Zustande nichts zu ändern, sondern den bestehenden Zustand festzulegen.

Abg. Hau § (Els.): Der Abg. Gröber hat vorher unter dem Beifall der Linken gegen unseren Antrag Stellung genommen. Für Sie (links) muß es ein gottvolles Sbauspiel gewesen fein, Freunde und Frafktions8genossen des Abg. Gröber und der Elsäfer dem Gespött preisgegeben zu sehen. Jch bin überzeugt, d& wenn das Zenirum seinen Toleranzantrag cinbringt, der Abg. Gröby seine heutige Nede zu hören bekommen wird. Der NReichêtag ist de Landtag für Elsaß-Lothringen, darum verstebe ih den Abg. Gröber nich, wenn er meinte, wir fönnten unseren Antrag bier nit stellen. E sagte, es sei uns nit ernst mit unserem Antrage, weil wir weder in der Kommission, nech im LandesaussGuß einen solchen Antraz gestellt haben. In der Kommission fehlte die Voraus}eßzung für einen folhen Antrag. Der Sprachenparagraph wurde dort für eine reine Farce gehalten, und wir hätten niht geglaubt, daß bierüber ein Kompromiß abgeschlossen werden würde. Im Landesaus\huß haben wir noŸ vor zwei Jahren die Erhaltung der konfessionellen Schule gegenüber den Liberalen, die die Simultars(ule wollen, verteidigt. Wir baben unsere Pflicht getan; tun Sie, meine Herren vom Zentrum, die Ihre.

Damit schließt die Diskussion.

Die Abstimmung über den ektsten Antrag von Normann ist cine namentliche.

Sie ergibt die Ablehnung mit 209 gegen 105 Stimmen bei 10 Stimmenenthaltungen.

e Abgg. Dr. Will und Gen. ziehen ihren Antrag auf anderweite Fassung des 8 24b zurück und halten nur ihren Antrag auf Streichung des § 24b der Kommissionsbeschlüsse aufrecht.

Der Antrag von Normann zum § 24b wird gegen die Stimmen der Deutschkonservativen, der wirtschaftlichen Ver- einigung und des Abg: Grafen von Oppersdorff abgelehnt.

Jn namentlicher Abstimmung wird 8 24h der Kom- missionsbeschlüsse mit 220 gegen 100 Stimmen bei 5 Stimmen- enthaltungen unverändert aufrecht erhalten.

Der Rest des Verfassungsgeseßzes für Elsaß-Lothringen wird ohne Debatte in der Kommissionsfasjsung angenommen.

Der Präsident will darauf .um 71/4 Uhr noch zur zweiten Lesung des Wahlgeseßes für die Zweite Kammer in Elsaß-Lothringen übergehen, s{chlägt dann aber auf allseitige Nufe „Vertagen“ dem Hause die Vertagung vor, die einstimmig beschlossen wird.

Schluß 73/, Uhr. Nächste Sizung Mitiwoch 12 Uhr. (Wahlgeseß für Elsaß-Lothringen; Nechnungssachen:; Handels- vertrag mit Japan; Niederlassungsvertrag mit der Schweiz; Ausgabe kleiner Aktien; kleinere Vorlagen.)

Parlarmentarische Nachrichtex.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Ver- iherungsgeseßzes für Angestellte nebst Begründung

\ zugegegangen : z E Erster Abschnitt. Umfang der Versicherung. I. Versicherungspflicht.

er Berufäunfähbigkeit 24) und des Alter erbliebenen werden vom vollendeten feckch ten den Vorschriften diefes Gesetzes versichert

in [eitender Stellung, wenn diese Beschäftigurg

Werkmeister und andere Angestellte in einer

aebobenen oder böberen Stellung ohne Nücsicht auf ihre Vor- li, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet

dlung8gedilfen und -Llehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in

: ung deutsher S-eefaßrzeug? und aus esaßung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere

und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltu:

sowie die in einer ähnlih gebobenen oder böberen Stel

Angestellen ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, fämtl

wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. : Als deutsches Scerabrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deuti®er Flagge fährt und aus\chließlich oder vorzugéweise zur Seefahrt de nußt wird. S La L i y Vorausseßung der Versicherung ift für alle diese Personen. daß sie nit berufsunfäbig 24) find, daß sie gegen Entgelt (S 2) ais Angestellte beschäftigt werden, daß ihr Jahreéarbeitéverdienst \2xf- tausend Mark nicht übersteigt und daß sie beim Eirtritt in die der,

siherunatpflihtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren ros nicht vollendet haben.

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Vrbert8-

Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gebören neben Arts verdient, Gehalt, Lohn auch Gewinnanteile, Sach- urrd andere - züge, die der Versicherte, wenn auch nur gewobnheitsmäßig, Geldes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder eincz erbält. E Der Wert der Sabezüge wird nah Ortépreisen bere&net, welde die untere Verwaltungsbehörde se:

Versichert sind auch Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesftaats im Ausland oder bei deren Letlern oder Mitgliedern beschäftigt sind.

3 4. : L Der Bundesrat kann allgemein die Versicherungspflibt auf solde Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie tie im F genannten auf eigene Rehnung ausüben.

Der Bundesërat kann bestimmen, ieweit die deutsckchen Be- tienfteten ausläntd'sder Staaten und solcher Personen, welde nit E inländishen Gerichtsbarkeit untersteben, die Pflichten der Arbeitge zu erfüllen baben. T

J 9. L Die Bes&äftigung eines Ebegatten durch ten ardern begrüntet keine Versicherungépflicht. Î Eine Beschäftigung, für - die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, ist versicherungêfrei.

S 8.

Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorfibergehende Dienstleistungen versicherungéfrei bleiben. 9.

Versihherungsfrci sind die in Betrieben oder im Diensle des Reichs, cines Bundesstaats, eines Gemcindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reih8aecseßlihen Kranken-, Unfall-, Invaliden- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Nubegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nah den Sätzen der Gebaltsäflasse A 16) gewährleistet ist. :

Das Gleiche gilt für die Geitilichen der als öffentli%-reWtlihe Korporaticnen anerkannten Religionsge|ellshaften sowie für Lehrer u1d Erzieber an öffentlihen Schulen oder Anstalten.

Od eine Anwartschaft als gewäbrleistet anzusehen ist, entsWeidet für die Beschäftigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche beaufsichtigten Trägers der reihsgesetzlichben Krauken-, linfall-, Invaliden- oder Angestelltenversigerung der Neichskanzker

(Reichsamt des Innern); im übrigen entscheidet die oberste Ver-

wmaltung8behöcde deSjenigen Bundesstaats, in dessen Betrieben oder

Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen Gebiet der Ge-

meindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der reihs-

geseßlichen Kranken-, Unfall» oder Invalidenversicherung seinen Siy hat. S 10.

Verficherungsfrei find

1) Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemetndeverbände und der Gemcinden, Geistlihe der als sffentlih-re{ilide Korpo- rationen anerkannten Religionegesellswaften, Lehrer und Erzieher an ¿fcntlihen Schulen und Anstalten, solange sie ledigli für ihren Beruf autgebildet werden, sowie die im Neidls- oder Staatédienst vorläufig beschäftigten Beamten und vorläufig béschäftigten Geistlichen der als öffentlich - rehtlide Korporationen anerkannten Religicns- gesellschaften,

2) Angestelite in Eisenbabnketrieben des Neis oder ter Bunde8- staaten, die Auésicht auf Uebernabme in das Beamtenverbältnis und Anwartsckaft auf eine ausreichende Invaliden- und Hinterbliebenen- firsorge baben,

3) Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten im Dienste oder zur Vorbereitung auf eine bürgerliche Beschäftigung, auf die § 9 anzuwenden ist, aueüben,

4) Personen, die während der wissen'chafilihen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten.

Ob die Borausfezungen der Nr. 2 vorliegen, entscheiden die nah 8 9 Abs. 3 zuständigen Stellen.

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Auf seinen Antrag wird von der Versicherun; 8pflicht befreit,

wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Geme!nde- verband, einer Gemeinde oder einem Versicherungtträger der reih8geleßlichen Arbeiterversiherung, oder

wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lebrer oder Erzieher an öffentliten Schulen oder Anstalten

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1

NRuhbeg-ld, Wartegeld oder ähnlihe Bezüge im Mindestbetrage nah en Sayen der Gebaltsfklasse A bewilli und und daneden Untwartk- den Säyen der Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwart haft auf Hinterbliebenenfürsorge 9) gewährleistet ist.

d 12: et der für den Wohnsitz des Antrag- ï g)

Ueber den Antrag entseidet stellers zuständige Nentenauss{chuß (§8 99). Hat der Äntragsteller im Inland keinen Wobnsitz, so entscheidet der Rentenausshuß seines dauernden Aufenthalts. Auf Beshwerde entscheidet das Schiedsgericht 157) endgültig.

Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.

d 13

Der Rentenaushuß widerruft die Befreiung, sobald ihre Vor- aussezungen nicht mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Scictsgericht endgültig.

Bei Verzi6t auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widercufe tritt die Versiherungspflicht wieder in Kraft.

8 14. er Bundesrat kann auf Antrag bestimmen, wicweit § 9, § 10 Nr. 1, 2, 88S 11 bis 13 gelten für

1) die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von Körperichafien oder von Eijenbahuen des öffentlichen Ver- kehrs oder als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen und Anstalten Beschäftigten, wenn ibnen mindestens die im § 9 bezeihneten Anwartschaften gewährleistet find, oder sie letiglih für ihren Beruf ausgebildet werden.

2) Personen, denen auf Grund ftüberer Beshäftigung bei solchen Verbänden oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Un- stalten Rubegeld, Wartegeld oder ähnlihe Bezüge im Mindestbetrage nah den Sätzen der Gehalteklasse A bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (S 9) gewährleistet ift,

3) Beamte und Bedienstete der landetherrli@en Hof-, Domanial-, Kameral-, Forst- und ähnlihen Verwaitungen, der Herzogli Braun- \chweigis{hen Landschaft, der Fürftlil Hohenzollernsden Fideikommiß- verwaltung und der standetberrlihen Verwaitungen sowie Angestellte in Betrieben, für die eine besondere Invaliden- und Hinterbliebenen- versorgung bereits durh reichs- oder landesrechtliche Borschriften ge-

regelt ist. 11. Freiwillige Versicherung. Q: 19;

Wer aus einer versiherungspflihtigen Beschäftigung autscheidet und mindestens sechzig Monatébeiträge auf Grund der Versicherungs- pflicht entrichtet bat, kann die Versicherung freiwillig fortsegen. Hat er einbundertzwanzig Monatsbeiträge entrichtet, so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung ciner Anerkennungs- gebübr 172 Abs. 2) erhalten. :

Die Reichéversicherungsanstalt kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Saß 1 auf Antrag die freiwillige Fortseßung der Ver- sckerung oder die Erhaltung der Anwartschaft auch dann gestatten, wenn die Summe der bis zum Ausscheiden aus ter versicherungs- pflichtigen Beschäftigung entrichteten Monatsbeiträge der Summe von mindestens einhundertuntzwanzig Monatsbeiträgen der Gehaltéfklasse A gleihfommt.

Unter den glcien Vorausseßungen kann die Versicherung au während des Aufentbaïts des Versicherten {m Ausland freiwillig fort- gesezt oder aufreWt erhalten werden.

111. Gebaltéfklaf sen. S160,

Nach der Höbe des Jahresarbeiteverdienstes werden für die Ver- sicherten folgende Gehaltsklassen gebildet :

Aa e e 00 DDO M,

B von mebr al. «O 00

C R Eon

D O, ¿ 1500 ,

E é . 15600 ¿ BOUOO ¿ F ¿e ROOO A000 e i C QOOUO 8000 “Q e 0000 R000 e. O S BOD

S 17 Soweit das Gehalt in bar, aber nicht jährli gezahlt wird, gilt (ls Jahresarbeitéverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltäklafsen bei wöchentliher Zahlung das 52 fache, bei monatlider Zahlung das 12 fache, bei vierteljährliher Zahlung bas 4 fache deg gezahlten Betrags. Bei Berechnung von (ewinnanteilen und bnlichen Bezügen, die ihrem Betrage nah nicht feststehen, wird der Betrag des legten Jahres zugrunde çelegt, für das dem Versicherten le Bezüge zugeflossen find. Sind ihm b-i Fälligkeit des Monats- beitrogs aus der gegenwärtigen versiherungspflichtigen Beschäftigung ézúge diefer Art yoch nit gezahlt, fo gilt für die Berechnung des gahreéarbeitsverdienstes das in bar gewährte Gehalt. Für Sach- tzlge wird der nah § 2 Abs. 2 v ddaaths Wert zugrunde gelegt. 8

, § E Fl Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in terjenigen Gehalts- asse zuläsfig, die dem Durchschnitt der leuten zwölf Pflichtbeiträge entspricht oter am nächsien lommt,

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Zweiter Abschnitt.

Gegenstand der Versicherung. I. Allaemeines. S 19. _ Gegenstand der Versiecurng sind Ruhegeld und Hinter- bliebenenrenten. 8 20.

__ Ruhegeld erbält, wer die Be1ufäunfähigkeit 24) oder das geseß- lide Aiter nahweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschast aufreht erhalten hat.

Q 21

_ Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für das Ruhbegeld erfüllt und die Anwartichaft. auirecht erhalten bat.

S 99

Länger als auf ein Jahr rücknàärts, vom Eingang des Antrags

gerechnet, werden Nuhcgeld und Menten nicht gezahlt. S 29

Wer sih vorsäglih berufsunfäbig macht, verliert den Anspruch

auf das Ruhegeld. , _ QOat ßch der Versicherte die Berufêäunfähigkeit beim Begehen einer Vandlung, die nah sirafgerihtlihem Urteil ein Verbrechen oder vor- säßlihes Vergehen ist, zugezoaen, \o kann das Nubegeid ganz oder teilweise versagt werden. Das Nuhegeld kann den im FJuland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Versicherte sie bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits- verdienft unterhalten bat.

Das Ruhegeld kann aud) versagt werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenbeit oder eines anderen in der Person des Antrag- stellers liegenden Grundes fein strafgerihtlihes Urteil ergeht.

II1. Rubegeld. 8 24.

Nukbegeld erbält derjenige Versicherte, welchber das Alter von fünfundfed;zzig Jahren vollendet bat odec durch förperlide Gebrechen oder wegen Sbwäe seiner körperlihen und geistigen Kräfte zur Aus8- übung setnes Berufs dauernd unfäbig ist. Berufsunfähßigkeit ist dann anzunehmen, wenn feine Arbeitsfäbigkeit auf wentger als die Hälfte derjenigen eines Törverlid und geistîg gesunden Versicherten von äbnliher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten berabgesunken ist. T T FEDIN Nukbegeld erbält auc derjenige Versi%erte, welber niht dauernd fZunfäbig ist, aber während sechéundzwanzig Wochen ununter- en berufsunfäbig gewesen ijt, für die weitere Dauer der Berufs- unfäbigkeit (Krankenrubegeld).

9

5. Das Rukhegeld beginnt, unbesch

; chadet des § 22 und des Abs. 2, mit dem Tage, an dem das Alter von fünfundsechzig vollendet oder die Berufsunfäbigkeit eingetreten ist. 18 dieser gil wenn fich der Beginn der Berufäunfähigkeit nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf Nubegeld beim NRentenaus\chuß ein- gegangen ist.

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S 26.

Zeiten, während deren Rubezgeld bezogen wird, ohne daß etne nah der rei8yeseßliden Arbeiterversiherung versicherungspflicßtige Be- schäftigung ausgeübt wird, gelten als Beitragszeiten für die Erhaltung der Anwartshaft auf die Leistungen der reid,sgeseßlihen Arbeiter- versid;erung.

ITII. Hinterbliebenenrenten.

8 27.

Witwenrente erhält die Witwe nah dem Tode ihres versicherten Mannes.

S 28.

MWaisenrente erbalten nah dem Tobe des versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter achtzehn Jahren und nach dem Tode einer Ver- sicherten ihre vaterlosen Kinder unter ahtzebn Jahren. Als vatezlos gelten auch uneheliche Kinder.

8 29.

Nach dem Tode der versicherten Ehefrau etnes erwerbgunfähtger Chemannes, die den LÆbensunterhalt ihrer Familie ganz oder über- wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten bat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente und dem Vlanne Witwer- rente zu, folange sie bedürftig sind.

Für die Wai?enrente gilt dies au, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ete niht mebr bestand.

8 30.

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is Dies gilt aub, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten dfe Eke ni mebr bestand und der Ehemann sich seiner väterlien Unterbaltépfliht entzogen hat. & 31

e Hinterbliebenenrenten beginnen unbeshadet des § 22 mit odettage des EGrnährers. S 02,

Die geseßlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines“ Jahres keine glaubhaften Nachrihten von ihm eingegangen {ind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlih machen.

Der Nentenaus\{uß kann von den Hinterbliebenen die eideéstatt- lihe Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten reine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten haben.

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Den Todestag Verschollener stellt der Rentenaus\{uß nach billigem Ermessen fest. Für die Hinterbliebenen der auf See Verschollenen eginnt die Nente mit dem Tage des Unterganges des Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, einen halben Monat von dem Tage ab, bis zu dem die legte Nachciht über en vers{ollene Fahrzeug reicht. i; S 34.

Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungs- Mgen, falls fie den Tod des Veisicherten vorsäßtzlih herbeigeführt aben.

TV 60 E bb S 902.

Um die infolge etner Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, kann die NetchsversiGßerungs8anstalt 97) ein Heilverfahren einleiten, soweit niht bereits durch einen Träger der renen lihen Arbeiterversicherung ein Heilverfahren eingeleitet ift.

as]elbe gilt, wenn zu erwarten ist, daß etn Heilverfahren den Empfänger eines Nuhegeldes wee berufsfäbig macht. 8 36

Die Neichöversicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten L OEO Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unter-

ringen.

Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen, oder hat er einen eigenen Haushalt, oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es setner Zustimmung.

Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1) die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in seiner Familie nicht möglich ift,

2) die Krankheit ansteckenv ift,

3) er wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat, \

4) ps Zustand oder Verhalten fortgeseßte Beobachtung erfordert.

Bei einem Minderjährigen Pry, eine Zustimmung.

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Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder über, wlegend aus jenem Arbeitsverdienste bestritten hat, erbalten während des Heilverfahrens 36) ein Vaußgeld. Gs beträgt täglih dret Zwanzigstel des uletzt gezablten Monatöbeitrags.

Das Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lobn oder Gobalt auf Grund etined geseylihen Anspruchs gezahlt wird.

Die Zablung des Rubegeides kann für die Dauer des Heil-

verfabren® ganz oder teilwcife agcent werden. 4 8.

_ Entzieht sch{ch ein Erkronkler ohne geseßlichen oter sonst trifligen Grund dem Heilverfahren 35), und ware die Berufzunfähbigkeit durch das Heilvertabren vorautsicktlich verbütet oder bescitigt worden, fo kann das Nubegeld auf Zeit garz oder teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diefe Folge hingewicsen worden ist.

J 2%

Läßt die Reichsversicherungvanstalt ein Heilverfahren tei einem Erkrankten eintreten, welcher der reihégeseßliden Arbeiterversiberung unterliegt, so kann fie die Zahlung des Hausgeldes oder des Nuhe- geldes während der Dauer von Barbezügen aus der reichsgeseßlichzen Arbeiterversicherung bis zur Höhe dieser Barbezüge einstellen.

8 40,

Bei Streit zwischen der Neich8versiberungsanstalt und de siherten aus den Vorschriften der §§ 36 bis 39 entscheidet das ( geriht endgültig.

h die

8 41.

Als reichêgeseßlihe Arkbeiterveisiherung gilt auch die Versicherung in knappschaftlichen Krankenkassen und in Ersaßkassen (§§ 521, 528 der Neich8versiherung8ordnung).

S: 42,

Gegen die Träger der reihogeseßlichen Arbeiterversiherung steht der Neich8versicherung8anstalt ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des Heilverfahrens nit zu.

V. CGahleistungen. 8 43.

Empfänger von Nuhegeld oder Rente können auf ihren Antrag in einem ÎInvaliden- oder Waiserhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden. Dazu tönnen die Barbezüge ganz odcr teilweise verwendet werden.

Invalidenhäuser und ähnlihe Anfslalten gelten als Kranken-, Bewahr- und Heilanstalten im Sinne dcs Y 11 Abs. 2, § 23 Abs. 2 des Gesehes über den Unterstützungswohnsiß (Neich2- geseßbl. 1908 S. 381).

Die Aufnahme verpflihtet den Bezugsberechtigten auf ein Vierteljahr und, wenn er niht einen Monat vor Vblauf dicser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die Barbezüge, soweit sie zu verwenden sind.

S 44.

Trunksüchtigen, die nit entinüntigt sind, können ganz oder teil- weise Sachicistungen gewährt werd-n. Auf Antrag etnes beteiligten Armenverbandes oder der Gemeindebehörde des Wohnorts deck Trunk- füchtigen muß dies gesheben. Vei Trunksüchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vor- mundes zulässig. Auf seinen Antrog muß sie gesehen.

Die Sachleisluncen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf Barleiitungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sawbleistung kaun auch dvrch Aufnahme in eine Trinkerfürforgesielle gewährt werden.

Ein NMeit der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugs- berehtigten, feinen Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur Verwendung für ibn zu überweisen.

S 45. ___ Der Rentenaus\{Guß erläßt die Anordnung nach Anhören der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt sie ihnen und der NReicksversicherungsanstalt |ch{rifilich mit. Ge entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde und dem Bezugsbercchtigten. Auf Be- schwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so benachrihtigt der Nentenaus\{uß die Poft.

VI. Besondere Vorschriften für den Aufenthalt

im Ausland. 8 46.

Geben Bercchtigte den inländischen Wohnfiß auf, so können fie mit der Hälste des Kapitalwerts der ihnen gewährten Bezüge abg funden werden. Die Tarife zur Berechnung der Abfindung fett Neichsverficherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.

Der Bundeërat kann diese Vorschrift in Grenzgebieten außer Kraft setzen. ;

V

Die Wartezeit dauert

1) beim RNuhbegeld für männliche Versicherte einhundertu: Beitragsmonate, für weibliche Versicherte sechzig Veitracêmc

2) bei den Hinterbliebenenrenten einhuvdertundzwanzig Beit: agt monate.

Vartezeit. S 44.

«

VIII. Erlöschen der Anwartschaft. 8 48,

Die Anwartschaft cerlis{ht, wenn während eines Kalenderf innerhalb der Wartezeit von cinhundertundzwanzig Beitragëémonate weniger als aht und nach tiefer Zeit weniger als vier Mon beiträge entrihtet worden sind oder die Zahlung der Anerkennunc gebühr 172 Abs. 2) unterblieben fft.

L 49.

Die Anwartschaft lebt wicder auf, wenn der Versichert

balb des dem Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge od

er erkennung8gebühr folgenden Kalenderjahres die rückständigen L nachzahlt. 8 50.

Als Beitragsmonate im Sinne des § 48 werden die monate angerechnet, in denen der Versicherte

1) zur Erfüllung der rpfliht in Friedens-, Mobilmachungs- oder KriegZzeiten eingezogen geweten ift,

2) in Mobilmachungs- oder Kriegtzeiten freiwillig militärif Dienstleistungen verrichtet hat,

3) wegen einer Krantheit verhindert gewesen ist, seine Beruftstätigkeit fortzuse

4) zur Ablegung ciner beruflißen Prüfung et erkannte Lehranstalt besut hat.

E, Nr. 3)

Die Genesungszeit wird der Krankheit (S 50 Dasfelbe gilt auf die Dauer von böcbstens ei durch eine Niederkunft veranlaßte Arbeitsunfäbigkeit S 52.

* Nicht angerechnet wird eine Krankheit, vorsäßlih oder bei Begehung eines dur strafgeridh gestellten Verbrechens oder durch shuldhbafte Veteiligung b oder Raufbändeln zugezogen hat. Q DA

Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpavier gewiesen.

Krankbeitszeiten werden dur Bescheinigungen nachgewiesen von den von der obersten Verwaltungdbdebörde bezcichneten 2 auszustellen sind.

Für den Besuch ciner ftaatlih anecrkarnten L Bescheinigung des Leiters der Antialt als Na(weis®.

IX. Berechnung der Versicherungslei 1) Rudegeld.

S 54.

Das Rubegeld beträat nad Vblauf von Beitragsmonatea ein Viertel der îa diefer Z und ein Achtel der übrigen Beiträgo.

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Tritt beì weiblidden Versiche lauf von sechzia Beitragämonaten unduvanzig Bettragämonuaten è der in den ersten se(zig Beitrag

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