L
E
E E Rb g
C Siri d
Ae a E I Di fh: Me A L ha - ‘7 atr
Waisen erbalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der Witwenrente. 2
Witwen-, Witwoer- und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag des Nubegeldes nicht übersteigen, das der Grnäbrer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.
Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöben fich die Nenten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage.
3) ALER Ung, 5
Nuhegeld und Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig aufgerundet, im voraus gezahlt.
X. Erstattung von Beiträgen. 1) Bei Todesfällen weiblicher Angestellter.
S 59. ___ Stirbt eine weibliche Versicherte nah Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitrags8monaten vor Eintritt in den Genuß eines Nuhbegeldes oder einer Leibrente und besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenen- renten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die Versicherte bis zu ibrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung zurückzugewähren.
Ansprucbsberechtigt sind nah einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuétliher Gemeinschaft gelebt haben. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb etnes Jahres nah dem Tode der Versicherten geltend (ua wird.
8 60.
Die Reichsversicherung8anstalt kann dem Berecßtigten statt der Abfindung eine lebenslängliche Rente gewähren. Den Tarif zur Um- wandlung der Abfindung in Rente seut die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.
2) Beim Ausscheiden aus der versiherungspflichtigen Beschäftigung. 8 61.
Sccidet eine weibliße Versichente na Ablauf der Wantezeit von fechzig Beitragsmonaten infolge Veiheiratung avs der ver- siherungspflihtigen Beschäftigung aus, so stebt ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Monatsbeiträge zu. Die Erstattung {ließt weitere Ansprüche an die Reichsversicherungs- anstalt aus.
S 62.
Seiden Versicherte nah Ablauf der Wartez:eit von sechzig Bei- tragsmonaten aus der versicherungtepflihtigen Beschäftigung aus, fo steht ibnen, wenn sie eine ähnlihe Tätigkeit wie die im § 1 ge: nannten Personen auf eigene Nebnunz ausüben, ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Wonatsbeiträae zu. Die Erstattung {ließt weitere Ansprüche an die Neicharersicterungs- anstalt aus.
XI. Leibrenten. 8 63.
Weiblien Versi(erten, die aus einer versicherungspflibtigen Beschäftigung ausscheiden, kann auf Antrag an Stelle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartkschaft (§ 15) oder der Erstattuna von Beiträgen (S8 61, 62) eine Leibrente gewährt werden, deren Höbe sh nach dem Werte der erworbenen Anwartschaft auf Rubegeld und nach dem Alter der Antragstellerin rihtet und vom Rentenaus\chuß festgeseßt wird. Auf Antrag der Berechtigten kann die Festseßung des Beginns und der Höhe der Leibrente für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werden. Die Tarife zur Berehnung des Wertes der Unwartschaft und der Leibrente seßt die NReichsversicherurg8anstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.
X11. Wegfall der Leistungen. 8 64.
Die Witwen- und die Witwercenten fallen bei der Wieder- verheiratung weg. ‘Als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente gewährt. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerbalb eines Jah:es nah der Wiederverheiratung geltend ge- macht wird.
Die Waisenrenten fallen weg, sobald die Waise das achtzebnte Lebensjahr vollendet oder fi verbeiratet.
S 65.
Für den Sterbemonat und den Monat, der das Nu geldes oder der Rente bringt, werden, vorbehaltlih § © Beträge voll gezahlt.
Kommen für einen Monatsteil zu dem Nubegelde noch die Renten der Hinterbliebenen, so baben sie nur das Nuhegeld zu beanspruchen. :
S 66.
Ft beim Tode des Empfängers das fällige Nubegeld oder die fällige Rente noch niht abgeboben, fo find nacheinander bezugéê- berechtigt der Ebegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Ge- \{wister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines Todes in bäuslicher Gemeinschaft gelebt bœben.
S 67.
Stirbt ein Versiderter oder cin zum Bezug einer Witwen- ote
twerrente Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch echoben hatte so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis z Todestage fälligen Beträae nacheinander berechtigt der Ebegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Ges{bwister, wenn fie mit Berecßtigten zur Zeit seines Todes in bäuéliher Gemeinschaft lebt haben.
XITII. Entziehung der Leistungen. S 68.
Ft der Empfänger eines Rubegeldes nit mebr beruf3unf
ine des § 24, so entzieht ibm der Nentenauéshuß das Ruh 8 69.
Witrrerrenten und Waisenrenten, die nach §§ 29, 30 gewährt
sind, entzieht der Rentenaus\{huß, fobald die Bedürftigkeit des
Gwmpfängers wegsal
Gin
mit Ablauf
im Sir
“n
t GD I H, ie Nente entzieht, wird
ITd ooo e S0 ugelteut worden f.
ry . u e Ca e 6
j _ 1 _—— L 2
r â
Wird NRubegeld von neuem leistung dem Versicherten angerecknet. Wird nachgewiesen, daß e noch lebt, so wird die weitere J 1 gesteut. Die Reichéversicherungsan zahlten Beträge niht zurücckzufordern.
A Rente ruben neben Nenten der reibégef g, soweit beide zusammen übersteige irdé Nubegelde den Durchschnitt der JabreS
epten fünf Jahren vor Eintritt des erungéfalls, i Witiwer- und Waisenrenten ses Zehntel dieses
a Me 1iderun Eta
N
“t B S
,
N
\ Ï j
S 76.
Nubegeld und Rente ruben, solange der Berechtigte eine Frei- beits\trafe verbüßt oter in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs- anstalt untergebracht ift.
Hat er im Inland Angebörige, die er ganz oder überwiegend aus [Sue E unterhalten hat, so wird ibnen das Nuhegeld überwiesen.
S Le,
Nuhegeld und Rente ruben, folange sch der Berechtigte obne Zustimmung des Rentenauëts{Gusses gewöbnlich im Ausland aufhält. Im Falle der Weiterzablung hat er die von der Neichsversicherurgs- anstalt verlanaten ärztlihen Bescheinigungen seiner Berufsunfähigkeit einzureichen. Art und Form der Bescheinigungen bestimmt der Neichs- kanzler (Reichsamt des Innern).
S 78.
Der Bundesrat kann das Ruben von Rubegeld und Rente für ausländishe Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten aus- s{ließen, deren Geseßgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen ae uA Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Fürsorge gewähr- eistet.
8 79.
Beim Aufenthalt in deutschen Kolonien oder Shußzgebieten ruhen Nukbegeld und Nente nicht.
XV. Besondere Befugnisse der Reichsversiherungsanfstalk. 8 890.
Ueberzeugt fic die Reibeversiherung8anstalt bei erneuter Prüfung, daß die Listung mit Unrecht abgelehnt, entzogen, wegen Nubens oder aus sonstigen Gründen eingestellt oder zu niedrig festaestellt worden isl, so kann sie den NentenaussGuß m a neuen Feststellung veranlaffen.
8 81.
Die Reicbsversicherungs8anstalt brauGt Ruhbegeld und Renten nit zurüczufordern, die sie vor rechtskräftiger Entsheidung nach dem Gesetze zahlen mußte.
XVI. Verbältnis zu anderen Ansprüchen. S 82.
Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetliten Pflibten der Gemeinden und Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Soßung, Vertrag oder leßtwilliger Verfügung be- rubende Pflicbten zur Fürsorge für die nah diesem Eeseze Versicherten nd ibre Hinterbliebenen. A
J 00.
Unterstüßt eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gefetlicer Pflicht einen Hilfsbedürstigen für eine Zeit. für die er einen Anspruch nab diesem Gesegze hatte, oder ncch kat, fo kann die Gemeinde oder der Armenverband, jedoch nur bis zur Höbe dieses Anspruchs, Ersaß beanspruchen.
8 84.
Der Erfaß von Bearäbniét kosten, die beim Tode des Versicherten gewährt worden sind, kann, scweit nit der Träger der reichsgeseßze lien Unfallverächerung oder Krankenversficherung Ersaß zu leisten bat, aus der Kavitalabfindung (S 59) beanspruht werden; im übrigen darf nur auf Nubegeld oder Nenten zugegriffen werden.
S 85. Zur Befriedigung des Ersatzanspru{b8 darf auf rückständige Nukbe- oeld- und Rentenbeträge bis zu ibrer vollen Höbe, auf andere NRentenbeträge nur bis zu ihrer balben Höhe zugegriffen werden.
8 36. Der Anspruch euf Ersaß von Unterstüßzurgen ist bei dem für den Wohnsit des Bezugtberccbtigten zuständigen Nentenauss{uß an- zumelden. Dieser entscheidet vorbebaltlih des § 90. i
S 87.
Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen, wenn der Hilfsbedürftige, der einen Ansvruch auf Nube- geld oder Rente hat, stirbt, obne den Anspruch angemeldet zu haben.
J O00.
Auch die Ersaßberectigten können die Feststellung der Leistunaen nad diesem Gesetze betreiben, aud Rechtsmittel einleaen. Der Ab- lauf der Fristen, die ohne ihr Verschulden v?rstrihen sind, wirkt nit gegen sie: dies gilt ni&t für Verfahrensfriften, soweit die Ersatzberech- tigten das Verfahren selbst betreiben. i
8 89.
Der Ansprech auf Ersatz ist ausges{lossen, wenn er nift spätestens
ses Monate nach Ablauf der Unterstüßung geltend gemacht wird. 90.
Sireit über Ersaßzansprüche aus den SS 83 bis 89 werden im Verwaltungéstreitverfabren oder, wo ein jolhes nit bestebt, durch i F ‘eckchtigten vorgeseßte Aufsichtsbehörde entschieden. Die
letzteren fan binnen einem Monat nach Zustellung ses nah den 8§ 20, 21 der Gewerbeordnung an-
2 U
S 91. Abschnitt für Gemeinden und Armenverbände C , gilt aud für Betrieb&unternebhmer uyd Kassen, die statt solher Verpflichteten nach geseßliher Pflicht Hilfsbedürftige
untersiüßzen.
E
IL-1 144 Harn [ LULU i
Drr H d
8 92.
Soweit die vab diesem Gesetze Versicherten oter ibre Hinter bliebenen gescbli{ von Dritten E:saß eines Schadens beansvru können, der ibnen dur Berufsunfäbigkeit oder durch den Tod Ernäbrers erwabsen ist, gebt der Anspruch auf die Neichsversiche anstalt bis zum Betrage derjenigen Leistungen über, welche fie i des SBHadens zu tragen bat.
XVII. Besondere Vorschriften. S 93. Leistungen, die na diesem Geseße gewährt werden, un den Uebergang des Anspruchs darauf ersegten Unterstü feine öffentlichen Armenunterstüßungen. S 94. __ Die Ansprücke des Berechtigten können mit rechtliher Wirkung übertragen, vervfändet und gepfändet werden nur wegen i den der Berechtigte auf seine Ansvrüche Leistungen vom Arbeitgeber oder von der Neichs- erhalten bat, 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
F
j F
reibsaesetliden Arbeiterversiderung, Knappschafts- pichaftskañen sowie anderer Erfagfafsen (S 367), getreten find: die Uebertragung, Vervfändung und tr V i y oí lien Ersakansvrücbe ¡uläfífta 5 LDLUL T Dau L Ai
rüdsiändiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten
arf der Berechtigte auH in anderen Fällen den
Genebmigung des Rentenaus\chufses ganz oder zum Teil
S 95. Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet
mgen für bezoaene Unfallrenten und Entshädigungen Rei iherungéanftialt ein Ansprü darau
für die der Empfänger bat, und batten Rube-
die Neichsversicherungs- zen den zu viel gezahlten Betrag er cirziehen.
Dritter Abschnitt. Träger der Versicherung. I. Be Nag:
Träger der Versicherung ist, foweit dieses Gefeß nidits bestimmt, die in Berlin zu errihtende Reichöverficherungéanstalt {e
Angestellte. E e igkeit.
S 98. Die ReichsversiGerungsanstalt ist rechtsfähig. Sie ist eine öf lie Behörde. rfi g ist rehtsfähig. Sie ist eine öffent. IIT. Organe.
| § 99. Die Organe der Reich8versicherungsanstalt sind 1) das Direktorium, 2) der Verwaltungsrat, 3) die Rentenaus\chüfse, 4) die Vertrauènsmänner. 1) Direktorium. i 8 100. Das Direktorium vertritt die Reichéversiherungsanstalt geritliz und außergerihtlih. Es bat die Tus eines geseßlihen Vertreter,
Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erford: lihen Anzahl von Mitgliedern. D By _Es faßt seine Beschlüffe nach Stimmenmehrheit, soweit dieiz Geseß nichts anderes vorschreibt. Im übrigen wird die Geschäft fährung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzla (Reichzamt des Innern) erläßt. y Das Direktorium fteht unter der Auffiht des Reichskanzler? (Neichsamt des Innecn). x 102.
Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf den Vor. chlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt dez Innern) ernannt. & 103.
Die Beamten der Reicheversicherungtanslalt bab:n die Nechte und Pflichten der Reichzbeamten.
__ Ihre Besoldungen, Pensionen und fonstigen Dienstbezüge sowte die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Neichsversicherungsanstalt. Der Besoidung8s- und Pensionsetat wird jährlih vom Bundesrat auf den Antrag des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) festze]ett.
8 104.
__ Die Bücher der Reicsversicherungsanstalt sind jährli abzu- ließen; auf Grund der Bücber ist für das abgelaufene Geschäfts- jabr ein Rechnung8abs{luß und ein die Verhältnisse scwie die Ent- widcklung der Anstalt darstellender Bericht anzufertigen und dem Neickskanzler (Reich8amt des Innern) mitzuteilen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
105.
__ Dem Rechnunasatscluß ist in Zeitabschnitten von je fünf Jahren die ordentliche versicherungStebnis{e Bilanz (§ 173) beizufügen. All- jährli ift eine übers{lägliwe Bilanz aufzustellen. Der Bundesra erläßt nähere Vorschriften hierüber.
S 106.
___ Die Rechnungen der Reichsversicherungsanstalt über ihre persên- lichen und sachlichen Verwaltungékosten werden durch den Rechnungshof des Deutschen Neichz geprüft.
2) Verwaltungsrat. i E i QLIOT,
Die versicherten Angestellten und deren Arbeitgeber wirken bei der Verwaltung der Reichsv. rsicherung8anstalt durch den Verwaltungs- rat mit.
Der Verwaltungsrat überwacht die laufende Verwaltung dur Beauftragte (Verwaltung8aus\{uß).
S 108.
Der Verwaltungsrat hat das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutactlih zu beraten. Der Beschlußfassung des Verwaltungsrats bleibt vorbehalten
1) die Festseßung des Voranschlags,
2) die Abnahme des NRechnungsabs{lusses (§ 104) und der Bilanzen (S 105).
§ 109.
Der Verwaltungsrat bestebt aus dem Präsidenten des Direktori oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je z Vertretern der versicherten Angesteliten und ihrer Arbeitgeber. Neichskanzler (Neichsarmnt des Innern) kann die Zahl der Mitglieder nach Bedarf erböben.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Arbeitgeber- vertretern unter den Vertrauensmännezrn, die übrigen von den An- gestellten vertretern unter den Vertrauenêtmännern gewählt.
8 110.
Der Verwaltungsrat faßt ieine Beschlüsse nah Stimmenmehbr- heit. Im übrigen wird die Geschäftsführung durch eine Geschäf ordnung geregelt, .die der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläft
Der Prasident beruft den Verwaltungsrat. Auf Verlangen der Mekbrbeit des Verwaltungzauss{husses oder der Mehrheit des Ver- waltungsrats ist dieser zu berufen.
& TLL
Die Wabl findet nach den Grundsäßen der Verbältniswahl stait.
Der Reichskanzler (Reich38amt des Innern) erläßt eine Wabl- ordnung und leitet die Wabl dur seine Beauftragten. Die Watbl- ordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beshränken.
Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersaßmänner gs vählt : sie erseßen ihn, wenn er verhindert ift, und treten, wenn er auê- cheidet, für den Rest der Wablzeit in der Reihenfolge ibrer Wabl em.
Bei Streit über die Wahlen entscheidet der Reichskanzler (ReidS- amt des Innern).
S 1192.
Wäklbar zum Verwaltungsrate sind nur volljährige Deutsche.
Nicht wäblhbar ift,
1) wer infolge strafgerihili@er Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Ver- brechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folgz baben fanr, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ift,
2) wer infolce gerihtliher Anordnung in der Verfügung der sein Vermögen beschränkt ift.
S 113,
Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist, wer verstertz An- gestellte beschäftigt. 8 114.
Wählbar als Vertreter der E i SS sind nur versichertz Angelie Dte. S 115,
Die Wahlzeit dauert sechs Jahre. : E
Die Gewählten bleiben nah Ablauf dieser Zeit im Amt, 9° ibre Nachfolger eintreten.
Wer ausscheidet, kann R werten.
L 116. i :
Wer wäblbar ift, fann die Wahl nur aus einem wihtigen Grunde ablehnen, insbesondere wenn er
1) das fechzigste Lebenejahr vollendet bat, : E
2) mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindcs Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechne!,
3) durch Mrammeie oder Gebrehen verhindert ist, das ämt ordnungemäßig zu führen, A E
D aube als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. ae Vormundschaft oder Pfleaschaft über mehre Geschwister gilt nur as eine; zwei Gegenvocmundschaften steben einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversicherung einer Gegenvormundshaft gleich.
Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine MWiederwa für die nähste Wahlzeit abgelehnt werden.
(Fortsezung in der Dritten Beilage.)
zum Deutschen Reichsanzeiger und König
M 122,
Dritte Beilage
Berlin, Mittwoch, den 24. Mai
(Forifetung aus der Zweiten Beilage.)
S 1E. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet das Dircftorium. Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Prä- denten tes Direktoriums mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. Das Direktorium kann cinen Vertreter von seinem Amte ent- binden, wenn ein _wihtiger Grund vorliegt. Auf Beschwerde ent!cheidet der Neichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig. S 118.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats verwälten ibr Amt unent- gelilich als Ehrenamt. Für thre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Taaegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen, von dem Neichékanzler (Reichsamt des A) bestimmten Säßen.
8 119.
Die Vertreter der Versicherten baben ihrem Arbeitgeber jede Eiuberufung zu den Sihungen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, fo gibt das Fernbletben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wihtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
zu Iôsen, S 120.
Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit aus\{ließen, so hat ihn der Verwaltungsrat seines Amtes dur Beschluß zu entheben.
e adi der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur“ Aeußerung zu geben.
“Gegen den Beschluß ist die Beshwerde bei dem Reichskanzler (Reichzamt des Innern) zulässig. "o Q 21
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf je drei Jahre den Verwaltungsaus|{uß (§ 107 Abs. 2). Der Ausschuß besteht aus
zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; fie vertreten ® ibn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er aus\cheidet, für den Nest der Wablzeit in der Reibenfolge ihrer Wahl ein.
Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber, diejenigen der Versicherten von diesen gewählt. Die Wabl erfolgt uter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats nah Stimmenmehrheit ; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
S 122.
Die Aus\hußmitglieder find insbesondere berechtigt, allen Sißungen
Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen.
Sie sind ferner bere@tigt, in den gewöhnlichen Geschäftestunden ind im Beisein eines Mitglieds des Direktoriums von dem Gange er Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher der Anstalt einzu- | ai den ordentliden fowie außerordentliden Kassenrevisionen beizuwodnen.
leber ihre Wirksamkeit erstatten sie dem Verwaltungsrate Bericht.
3) Nentenaus\chüfsse. Geschäftsumfang. S 123.
Der Rentenauss{chuß nimmt die ihm in diesem Geseg über- tragenen Obliegenheiten wahr. Inbesondere liegt ihm ob, :
1) Rubegeld, Rente und Abfindung festzustellen und anzuweisen,
9) NRubegeld und Rente zu entziehen und einzustellen,
3) Anträge auf Einkeltung eines Heilverfahrens entgegen- zunebmen, den Sachverhalt in diesen Fällen fklarzustellen und die Reichsversicherung8anstalt zu benachrihtigen, wenn er erfährt, daß durch ein Heilverfabren ein Versicherter vor der Berufsunfäbigkeit bewahrt oder der Empfänger eines Ruhbegeldes oder einer Witwer- rente wieder berufsfäbig werden fann,
4) in Angelegenheiten der Angestelltenversiherung Auskunft zu erteilen.
S 124. Der Nentenaus\{Guß ist Organ der Reichsversicherungs8anstalt und
:t die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Er ist jedoch bei seiner | Ten
\{lußfassung nach § 123 Nr. 1, 2 an Weisungen der Reichsversiche- igéanstalt nicht gebunden. :
Soweit nit dieses Geseß den Geschäftsgang und das Verfahren er Rentenaus\{üse regelt, geschieht es durch Verordnung des Reîichs-
ers (Neichsamt des Innern), die nah Anhörung der Neichéver-
ungsanstalt erlassen wird. S 125.
Die Neichsversiberung8anstalt kann mit Zustimmung des Ver- waltungsrats dem MRentenaus\husse die Kontrolle über NRußhegeld- empfänger und über die Entrihtung der Beiträge übertragen; in gleider Weise und mit Genchmigung des Bundesrats können dem Nentenaus\{ufse durch die Reichsversicherungsanstalt noch weitere Aufgaben übertragen werden.
8 126.
Der Rentenaus\{uß kann bei Erledigung seiner Geschäfte die Mitwirkung der Vertrauensmänner (§8 144 bis 156) nah den Vor- schriften dieses Gesetzes in Anspruch nehmen.
Errichtung. 8 127.
Die Rentenaus\Hüsse werden nah Bedarf von der Neichs- versiherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats errichtet. Er bestimmt deren Sitze und Bezirke und kann fie ändern.
Die Reicéversicerungsanstalt veröffentlicht Sig und Bezirk der |
Rentenausshüsse binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Aenderung. & 129.
Feter Rentenaus\chuß besleht aus einem ständigen Vorsißenden (Obmann), mindestens einem Stellvertreter und aus Beisigern: dem Rentenaus\{usse werden die erforderlihen Hilfsbeamten beigegeben.
Vorsitzender. S 130.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) ernennt den Vor- sigenden und dessen Stellvertreter nah Anhören der obersten Ver- waltungsbehörde, für deren Bezirk der Nentenaus\chuß errichtet ist. Er seßt auch die Amtsdauer und die Bezüge der Vorsißenden und der Stellvertreter fest. s
Der Vorsigende und seine Stellvertreter werden vom Neichs- fanzler (Reichsamt des Innern) oder von seinen Beauftragten vor Antritt des Amtes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Wird zum Vorsigenden oder Stellvertreter ein Reichs- oder Staatébeamter im Nebena::1t ernannt, so steht er unter der Dienst- gewalt der ihm im Hauptamt 7d Vaud Dienstbehörde.
& 131. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Nentenaus\cusses. Ene r.
§ 132. i In den vom Geseßze bestimmten Fällen sind als Beisißer des Nentenausschusses Versicherungsvertreter beizuziehen. Sie werden je zur Hälfte aus den versicherten Angeslellten und aus ihren Arbeitgebern e 8 Ihre Zahl beträgt mindestens zwanzig: sie kaun vom Renten- aus\{chusse mit Genehmigung des Schied8gerichts sowie von dies
Etn Versicherungsvertreter darf nicht zuglei Beisißer bei einem Scied8gericht oder bei dem Oberschiedêgerichte fein.
S 134. Die Beisiter aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgeber- vertretern unter den Vertrauensmännern, die übrigen von den Ange- stelltenvertretern nnter den Vertrauensmännern gewählt.
Wahlberechtigt sind die Vertrauensmänner, die im Bezirke des Rentenaus\ch{usses wohnen, S TIN
Die 88 111 bis 114 gelten entsprehend ; jedech sind nur Männer wählbar.
Bei Streit über die Wabl entscheidet die oberïe Verwaltungs- bohörde, in deren Bezirk der aua u feinen Siß hat.
8 136.
Die Versicherungsvertreter follen mindestens je zur Hälfte am Sitze des Rentenauss{usses selbst oder niht über zehn Kilometer ent- fernt wobnen oder beschäftigt sein.
Bei der Wabl sollen die bauptsäblihen BVerufszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks berucsichtigt werden:
Der Bundesrat kann darüber Besonderes oder Abweichendes be- stimmen.
S D
Die 88 11d, 116, 119 gelten entsprehend. 8 138.
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung bes{ließt der für den Wohnort des Gewählten zuständige Rentenaus\{huß.
Mer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vor- sißenden des Rentenausschusses mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. A.
Der Rentenaus\{uß kann einen Vertreter von seinem Amte ent- binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. L
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig.
8 139.
Werden von einem Versicherungsverlreter Tatsahen bekannt, die seine Wäklbarkeit auss{chließen oder eine grobe Verleßung feiner Amtepflicht darstellen, so enthebt der Vorfißende ihn vorläufig ]etnes Amtes.
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig.
8 140. et die Versilßerungsvertreter vor ihrer ewifsenbafte Erfüllung ibrer Pflichten. einen Vertreter, der fh der Er- c ta 4: ckt E
c: m} Tg L (ATi
ft das Sghied8gericht endgültig. S 141. vertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Reichsversicherungsanstalt erstaitet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdien\t einen Pauschbetrag, den der Reichskanzler festseßt.
Hilfsbeamte. S 142. 4 Die Hilfébeamten des Mentenauss{husses sind Beamte der Reichsver siherung8anstalt:; sie werden durch die Reichsversicherungs- anstalt nach Anhören des Vorsitzenden des Rentenaus\chusses bestellt.
Koften d. 1A i Nentenausschüsse
Sämtliche Kosten der die NReichs- pversiherungsanstalt. y 4) Vertrauensmänn S 144.
eo L
N g - L x Ms ca Dea Tos Aan Serirauenemmanner Mapien
für die Schiedsgerichte, für das den : itungsraft.
F ifier für die Renten- erschiedégericht und für &§ 145. z , en Vertrauensmnännern können vom Rentenausshufse bestimmte enbeiten übertragen werden. Sie follen auch ohne Auftrag alle ibnen befanntgewordenen Tatsachen mitteilen, die nach ihrer An- iht für den Rentenausschuß oder die Neichsversicherungsanstalt wichtig sind. s S 146. :
Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren Arbeitgebern gewählt.
Die Zahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungs- behörde sfechs; wohnen im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde mehr als zehntausend Versicherte, so kann die oberste Berwaltungs- behörde für je angefangene weitere zehntausend die Zahl der Ver- trauensmänner um zwei erhöhen.
Der obersten Verwaltungébehörde bleibt vorbehalten, für kleinere Bezirke die Zahl der Vertrauensmänner bis auf zwei herabzuseßen oder die Bezirke mehrerer unteren Verwaltungsbehörden zu einem Bezirk zusamenzufassen und zu bestimmen, welche untere Berwaltungs- bebörde die im § 150 Abs. 3, § 153 Abs.°2, § 154, § 155 Abs. 1 dieser Behörde zugewiesenen Gercvae wahrzunehmen hat.
Die Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angesiellten, die übrigen von den ver- sicherten Angestellten“ gewählt.
8 1483.
Zur Teilnahme an den Wahlen sind volljährige Deutsde be- rehtigt, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeit- gebern gehören und im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde wohnen.
it wahlberechtigt sind die im § 112 Abs. 2 bezeichneten Personen. j 8 149.
Für die Wahlen der Arbeitgeber kann der Reichskanzler (Neichs- amt des Jnnern) das Stimmreht nach der Zahl der von ihnen be- \chäftigten Versicherten en dais
B. 100,
Gewählt wird nah den Grundsäßen der Verhältni8wahl. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte (§ 187) als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung. Bei den zweiten und folgenden Wahlen nah dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solhe Versiherungskarten als Ausweis dienen, in denen wenigstens ein Beitrag innerbalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewtesen ist.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläßt eine Wahl- ordnung und bestellt den Leiter der Wahl. Die Wahlordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränken.
Bei Streit über die Wahl entscheidet die untere Verwaltungs- behörde.
S 101.
Für jeden Vertrauenmann werden in gleiher Weise je zwei Gra satzmänner gewählt; ste ersegen ihn, wenn er verhindert ijt, und treten, wenn er aussceidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein.
S 162.
Wählbar sind nur versicherte Angestellte und deren Arbeitgeber,
uach Anhören des Nentenavs\chusses erhöht werden,
die im Bezirke der unteren Verwaltungöbehörde wohnen oder be«
lih Preußischen Staaisanzeiger.
1940.
\{äftigt werden oder ihren Betriebésiy haben, und die nit nah 8 112 ausges{lossen find. S I
Die S8 115, 116, 119 gelten entsprechend. L
Solange und soweit keine Wahl zustande fommt oder die Ge- wäblten die Dienstleistung verweigern, beruft die untere Verwaltungs behörde Vertrauensmänuer aus Mr Zahl der Wählbaren.
S 154.
Ueber die Zulässigkeit der Äblehnung beschließt die untere Ver- waltung8behörde. t 1
Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ab- lehnt, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft werden.
Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
S 159.
Werden von einem Vertrauen8manne Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verleßung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt ihn die untere Verwaltungsbehörde vorläufig seines Amtes und erstattet der höheren Verwaltungbbehörde unver züglih Anzeige. ;
Die höhere Verwaltungsbehörde gibt ihm Gelegenheit zur Aeußerung; sie kann ihn des Amtes eniseßen.
8 156. :
Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Die Neichsversicherung8anstalt erstattet ihnen ihre baren Aus lagen. In besonderen Fällen kann ihnen eine Entschädigung tfür Zeitverlust oder für entgangenen Arbeits8verdienst gewährt werden. Die Reichsversicherungsanstalt kann hierüber Bestimmungen erlassen.
Vierter Abschnitt. Schiedsgerichte und Oberschiedsgericht. [. Allgemeines. 2 197, D Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedss gerihte und das Oberschiedsgeriht. E Soweit nicht dieses Gese den Geschäftsgang und das Verfahren der Schtedsgerichte und des Dberschiedsgerichts regelt, geschieht es dur) Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. S 158, richte nehme! |
[l, Shieds3gerichte. D N * edagerihte nah den Vorschr der Angeste ersicherung als höhere Spruch- und S 1
1) Errichtung. ‘iften dieses Gesepes
59. und die Bezirke der Schiedsgerichte werden dur Kaiserliche xdnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleiher Weise können Aenderungen vorgenommen werden. i Zusammenseßung. S 160,
Das Stwiedêgericht besteht aus tem Vorsitzenden, tessen Stell« vertreter und aus Beifitern.
S 161.
Die Beisißer werten je zur Hälfte aus den versicherten An- gestellten und aus ihren Arbeitgebern gewählt.
Die Zabl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersien Verwaltungsbehörde dcs Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht werden.
Ein Beisißer darf nicht zugleih Mitglied des Oberschied8- gerlchts fein.
S 162
Die 88 128, 130, 131, 134 bis 141 geltend entspreend. Jedoch fönnen Geldstrafen (§8 138, 140) bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden. Auf Beschwerde und bei Streit über die Wahlen entscheidet das Oberschiedsgericht.
[TI1. Oberschied8geridt. 1) Errichtung. 8 163.
Das Oberschiedêgeriht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversiherung als oberste Spruch- und Beschlußbehörde wahr.
Es hat seinen Sitz in Berlin,
8 164.
Seine Entscheidungen sind endgültig.
2) Zusammenseßung. S 165.
Für die Zusammensetzung des Oberschied8gerichts gelten die 8 160 bis 162 entsprehend. Die nah § 286 zuzuziehenden richterli*ßen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt des VInnern) bestellt.
S 166. Für die Teilnahme an den Arbelten und Sitzungen des Ober=- shiedögerihts erhalten die ernannten Mitglieder eine Jahresvergütung. Iv. Nuf idt. Kosten: S 1074 Die oberste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siß
U
ICLCGTIN ist, führt die Aufficht über das Schiedsgericht. S
Sie bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft die Ge« \{äftsräume.
Die Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten baben die Rechte und Pflichten der Neihs- oder Staatsbeamten, wenn sie im Hauptamt und nit nur vorübergehend oder zur Vorbereitung beschäftigt werden : das Nähere bestimmt die Landesregierung.
Der Vorsigende verpflichtet sie auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten, soweit sie nicht bereits dur einen Diensteid ver- pflichtet sind.
S 168.
Allé Kosten des Schtedsgerichts schießt der Bundesstaat vor, in dem der Sitz gelegen ist.
Der Bundesrat kann auf Antrag der Neichsversicherungsanstalt Grundsätze für die Bemessung der Kosten festsezen.
S 169.
Jn die Kasse der Neichsversiherungsanstalt fließen die Geldstrafen sowie die besonders auferlegten Verfahrungskosten (§ 308).
Die Netchsversiherungsanstalt erstattet den Bundesstaaten viertel« jährliß nad Anforderungen die verauslagten Kosten.
S 170.
Die Aufsicht über das Oberschiedsgerit führt der Reilskanzler (Neichs8amt des Innern).
Alle Kosten des Oberschiedsgerichts (ießt die Neichshauptkasse vor.
Im übrigen gelten die §S 167 bis 169 entsprechend.
Fünfter Abschnttt. Deckung der Leistungen. l, Aufbringung der Mittel, l) Allgemein es. Vio Die Arbeitgeber und die Versi(hertez bringea die Mittel für die
(N
Versicherung au|.