1911 / 122 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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Sie entriGten für jeden Kalendermonat, in welhem eine ver- siherungépflichtige Beschäftigung stattgefunden hat (Beitragsmonat), laufend Beiträge zu gleichen Teilen. Der versiherungspflichtigen Be- \chäftigung steben Krankbeitszeiten glei, in denen die Verficherten das Gehalt fortbezogen haben. j

_Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezieht.

2) Höhe der Beiträge. & 172: _ Der Monatsbeitrag ist nach dem Prämiendurbsnittsverfabren für alle Versicherten derselben Gehaltsklafsse gleich hoch zu bemessen. Er beträgt bis auf weiteres in Gehaltsklafsse A 1,60 M,

B 3,20 Q 4,80 ) 6,80 E 9 60 F 13,20 G 16,60 ,„ H Ï 20,— , Z T e R s

Die Anerkennungsgebühr zur Aufre{terhaltung der Anwartschaft beträgt jährli drei Mark und kann in Teilbeträgen oder in einer Summe entrichtet werden. d

(9.

Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichsversiherung8anftalt in fünfjährigen Zeitabschnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1917, eine versiherungstechnische Bilanz auf. S 17

e TULTLUULUUYHN

Den Zinsfuß für die versicherungs8technishen Berehnungen be- stimmt der Bundesrat. Im übrigen finden § 40, 261 des Handels- gesezbuchs entsprehende Anwendung.

8 175

Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so erhöht der Bundesrat die Beiträge entsprechend. Ergibt sh ein Uebershuß, so können in gleicher Weise die künftig zu gewährenden Leistungen erhöht werden.

3) Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 8 176.

Der Arbeitgeber, der den Versicherten den Beitragêmonat bin-

dur beschäftigt, hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. S LeC,

Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder findet die Beschäftigung nit den Beitragsmonat bin- dur tatt, so bat jeder Arbeitgeber aht Hundertstel des für die Be- \{äftigung gezahlten Entgelts als Beitrag zu zahlen. Der hiernach für den Monat ih ergebende Beitrag int auf zehn Pfennig auf- zurunden. Uebersteigen die biernah für einen Monat eingezahlten Beiträge den Beitrag der höchsten Gehaltsklasse, so wird der über- \cießende Betrag dem Versicherten für spätere Beitragêmonate guk- geschrieben oder auf Antrag zurückgezahlt.

S 1TK

Die Versicherungspflihtigen müssen ih bei der Gebaltëzablung die Hälfte der Beiträge vom Gehalt abziehen lassen. Die Arbeit- geber dürfen nur auf diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen.

Die Abzüge sind auf die Gehalt8zeiten gleihmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden.

S 179.

Sind Abzüge bei einer Gebaltszablung unterblieben, so dürfen se nur noch bei der näbhsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber obne sein Vershulden wirksame Beiträge nachträglich entrihtet 204).

8 180.

Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie der Beitragsteil Versicherungepflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten ge-

ährt wird. S 181.

In den Fällen des § 176 haben die Arbeitgeber am Schlusse eines jeden Monats über die fälligen Monatsbeiträge Nachweise auf- ustellen. Die Nachweise sind den Beitragsstellen 185) mit den fälligen Beiträgen späteslens bis zum 15. des nächsten Monats porto-

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frei einzureihen und von diefen der Neich2versiherungsanstalt zu über-

182. Auf Grund der NaGweise stellt die Reihsversicherung8anstalt Versicherungskonten für die Berehnung der Ansprüche der versicherten Angestellten und ihrer Angehörigen

Ueber eingezablte Beiträge

durch Marken auittiert, welche die Reichsversicherungsanstalt für jede Gebaltsklaf stelle überweist.

Die Marken müssen die Bezeihnung drr Gebaltsklafe und

D E E E Geldwerts enthalten.

1 R A § 5 »â. e an die Beitrags-

Die Arbeitgeber baben die emx Marken sofort

Versicherunaskfarte des Angestellten einzukleben und zu entwerten.

Marken gelten alsdann als Quittung für die Entrichtung des Be 1 g érlâàßt d t Vorschriften.

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: Versicherten mittels Aufr Fe und Gehaltsbezüge

33) zu beantragen.

afen bis zu zehn Mark an-

der weigert er fich, fie vor-

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terfiderte fann i: neue Versicherur

| 8 191. e Die Versicherungskarte enthält Fahr und Tag der Ausftellung und den Inhalt der Vorschriften M N 194, 197, 198, 344.

192. Sie bietet Raum für mindestens ahtundvier ig Marken. Für die Fälle der 88 177, 186 kann der Bundesrat bestimmen, daß sie für mehr Marken Raum bietet. i

Die Karten werden für jeden E fortlaufend beziffert.

F 193. s Die oberste Verwaltungsbebörde bestimmt ‘die Stellen, welche die Karten ausstellen (Ausgabestellen). : Der Reichékanzler bestimmt die Auëgabestellen in den deutschen Kolonien und Schugtgebieten. «d S i

Die Karte soll binnen fünf Jahren nach dem Tage der Aus- stellung dur eine neue erseßt werden. Ist dies ver Zumt, so kann die Ortspolizeibebörde den Versicherten dazu durh Gékdstrafen bis zu zehn Mark anhalten. ; i

Sn den Fällen der §8§ 177, 186 ist der Versicherte verpflichtet, svätestens zwei Monate na Ablauf des Kalenderjahres die Ber- siherungskarte der Reichsversicherungsanstalt einzusenden. Er kann bierzu die Vermittlung der von der Reichéversicherungsanstalt erriteten Beitrags- und Markenverkaufsstellen beanspruchen, die auf Verlangen die Karten gegen Ausstellung einer Empfangsbesceinigung entgeaennehmen und an die NeichsversicherungLanstalt e!n}enden.

Mer die Versicherungskarte nit rechtzeitig einsendet, kann von der Neichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. i

Nuf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig.

Die Sirafen werden wie O beigetrieben.

& 195. :

Den Ausgabestellen wird für die Aus|tellung der Karten eine Vergütuna gewährt, deren Höbe der Bundezrat na Anhören der Neichsversicherungeanstalt festsett.

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Verlorene, unbraubar gewordene oder zerstörte Versicherungs- karten werden dur neue erseßt.

Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die Neichs- versicherungéanstalt wird vorher gehört, wenn nit die vynbrauchbar Jewordene Karte vorgelegt wird, und in jedem Falle nahher durhch ine neue Aufnahmetarte Erri

S 197. Die Karte darf nur die geseßlich vorgeschriebenen Angaben

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enthalten und feine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus8#

ibr nichts über Führung und Leistungen des Inhabers zu ent- nehmen fein.

S 198. Niemand darf eine Versicherungékarte wider den Willen des In- babers zurückbebalten. Dies gilt niht für die zuständigen Stellen, wenn Ke die Karten zur Neuausstellung, Berichtigung oder Beitrags- überwahung zurückbehbalten.

Mer Karten dieser Vorschrift zuwider zurücktbebält, ist dem Be- rebtiaten für Nackteile bieraus verantwortlich. Die Ortspolizei- behörde nimmt die Karte ab und händigt sie dem Berechtigten aus.

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Der Bundesrat bestimmt, wie die Beiträge für die nah §F 3, 4 Versicherungspflichtigen erhoben werden.

4) Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. S 200.

Im Falle der freiwilligen Fortsezung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft 15) sind die Bei- träge oder die Anerkennung8gebühr der Neichsversicherungsanftalt spätestens vor Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten follen, dur die Post portofrei einzusenden. Bis zum Eingang der Empfangs- bestätigung der Reichsversicherungsanstalt dient der Postschein als Quittung. In besonderen Fällen kann die Reibsversicherung2anstalt auch anderen Versicherten die Genehmigung von Beiträgen durch die Post gestatten. j

S 201.

Mit Genehmigung des Bundesrats kann die Reichsversicherungs- anstalt die Entrichtung der Beiträge in anderer Weife regeln. S 909 D ZUZ. Der Versicherte 200) ist verpflichtet, der Reicbsversicherung8- anstalt auf Veriangen stets Auskunft über seinen Familtenjtand und das Alter feiner Familienangebörigen zu geben. Die Ortspolizei-

bebörde fann ibn dazu durch Geldstrafen bis zu zehn Mark anhalten.

S 203. Mer si einer entgeltlihen, aber niht bar bezablten oder uur vorübergehenden Beschäftigung (§S 7,8) freiwillig versichert, hat Ansvrub auf den Beitragêteil des Ardbeitgebers. Dieser kann es ablehnen, mebr zu erstatten, als er nah diesem Geseye für eine ver-

sicherungspflichtige Beschäftigung beizutragen verpflichtet ijt.

5) Unwirksame Beiträge. S 204.

unwirkfiam, wenn ße nach Ablauf von zwei ragsleistung ohne Vershulden der Be- Ablauf von vier Jahren seit der Fällig-

20 f ah Eintritt der Beru der Beiträge im Sinne de

iner zuständigen Stelle richtete Mahnung,

9) die Bereiterklärun

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L tiagfei S 208, 209) oder

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er Rente \{chwebt,

nunterßkro s io NortZ3hkrunga M C B eCriaßrung

irrtümlichen Annabme der Versicherung®- nd und nicht zurückgefordert werden, gelten erversi a entrihtet, wenn das Recht

er Versicherte kan Bei Jahren nab der Gurptans zurückfordern, wem geld oder Rente reMtetrafitg Demi

nr r zurüdfordern, venn ihm vom Versicherten ersiattet if oder eit der Entrichtung zwei 7) Bei

ci Streit über die Beitragéleistung ei der Festseyung der Leifturgen bervortriit, chäftigungsort zuständigz RentenaussGuß und ndgültig das Schiedsgericht.

Handelt es sih um e licher Vorschriften von gr1 gericht die Sache unter B ichiedêgeriht ab, wenn es d

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noch nit feststehende Auslegung ges licher Bedeutung, so gibt das Schieds- ing seiner eigenen Anficht an das Yber- er innerhalb der Beschwerde- frist beantragt kat. Auch an? eteiligte föônnen diesen Antrag binnen einer Weche stelien, nahdem e GBelegenkeit, fich zu äußern, er- berfdieds cheidet in diefen Fauen

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& 209.

Allen anderen Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnebmern über Berechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersay der Beiträge (SS 176 bis 180, 184, 186, 203) entscheidet der für den Beschäftigungs- ort zuständige Rentenauss{chuß Ds

Ist der Streit endgültig entscieden, so sorgt der Rentenavs\{uß dafür, daß zu wenig erhobene Beiträge nahträglich nach 181 bis 183 gedeckt werden. Zuviel erhobene Beiträge, die noch zurüd- gefordert werden können (S 207), zieht er von der Reich8versicherungs- anstalt auf Antrag wieder ein und zahlt sie den Beteiligten zurüek. Die Marken werden vernichtet. A

8 211.

Ast die Pflicht oder das Ret zur Versicherung endgültig ver- neint, so erhalten die Beteiligten die noch nicht verfallenen Beiträge auf Antrag zurück. § 207 wird hierdurch nicht berührt.

8) Ueberwachung. S BIS. / Die Reich8versicherung8anstalt überwacht die retzeitige und voll. ständige Entrihtung der Beiträge. Sie kann diese Geschäfte dem Rentenaus\{chuß übertragen (S gf

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Die Arbettgeber haben dem für den Beschäftigungsort zuständiga Rentenaus\chuß und der Reichsversicherungéanstalt selbst sowie de Beauftragten beider Auskunft zu geben über die Zahl der Be: shäftigien, den Arbeitsverdienst und die Dauer der Beschäftigung. Sie baben die Geschäftsbücher oder Listen, aus denen diefe Tatjachen bervorgeben, während der Betriebseit an Ort und Stelle vorzulegen. Auch die Versicherten haben über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung jowie ibren Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. L

Beide Gruppen sind vervflichtet, den bezeichneten Bebörden und Beauftragten auf M dit Rg zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsfchein auszuhandigen. j A

Ma M ertenaudsGüs fann die Arbeitgeber und die Versiberten dur Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark zur Erfüllung ibrer Pflichten (Abs. 1, 2) anhalten. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedëgeticht endgültig. | & 214. :

Die RNeichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichzamt des Innern) Ueberwachungs8vorschriften er- lassen. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) fann den Erlaß solher Vorschriften anordnen und, wenn dies obne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Reichéversicherungsanstalt kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung folher Vorschriften dur Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark anhalten. Solange sie noch feine Strafe verhängt hat, hat der Rentenausschuß die gleiche Befugnis. Auf Beschwerde entscheidet das SAOEN endgültig.

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Entstehen dur die Ueberwahung bare Auslagen, so können fie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er 11e durh Pflicht- versäumnis verursacht hat. Auf Beschwerde entscheidet das Schied®- gericht endgültig. BLAE

Die Kosten werden wie Gim nbanbgaben beigetrieben.

S 216. Hs

Die Versicerungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach Scluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten nah §§ 181 bis 183 berichtigt.

4 II. Vermögen. 8 217. E

Die Mittel der Reichsversicherung8anstalt dürfen nur für die geseizlih vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werde!

Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. E

Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr geseßlih über- tragenen Geschäfte übernehmen. S 218. 2

Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt muß wie Mündel- geld (§8 1807, 1808 des Bürgerlichen Gefeßbus) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Geseg nichts anderes zuläßt.

Außerdem darf es in Wertpapieren, die lande8geseßli zur An legung von Mündelgeld zugelassen find, fowie in solchen, auf den Jr haber lautenden Pfandbriefen deutscher Hvvothekenaktienbanken av gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasje 1 beleiht.

S 219. j

Im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Geseßz- bu@s darf die Sicherheit einer Hvyvothek, ciner Grundschuld oder einer Rentensuld angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die oberste Verwaltungsbehörde eines Bundesftaa!s gemäß § 11 Abs. 2 des Hypothekenbankzeseßes die Beleihung land- wirtshaftlicher Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Wertes geîta darf die Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung angenomm?? werden. L E dl Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig.

& 220. ) i Beleibungen von Baupläßzen und solchen Neubauten, die nc®

nit vollendet und ertragsfähig sind, fowie von Grundstücken, die einen dauernden Grtrag nit gewähren, insbesondere von SruÆ, Brüchen und Bergwerken, sind unzulässig.

8 221. A

Der bei der Beleibung angenommene Wert des Grundstüdcks dar!

den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten gemeinen Wert n:@! übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes find nur die dauernde! Eigenschaften des Grundstüds und der Ertrag zu berüfihtigen, 7 das Grundstück bei ordnungtmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer n2& haltig gewähren kann.

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2-7-2 Der ReiÆskanzler (Reichéamt des Innern) tann genehmigen aß: das Vermêgen auch in Darleben an Gemeinden und Seme verbände, S&ulgemeinden und Kirhengemein*en angelegt wird, Fon dies nit bereits nach S 218 Abs. 1 zulässig ijt. Vie Wart

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müßen entweder von feiten des Gläubigers fündbar sein oder enf

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regelmäßigen Tilgung unterliegen.

Er fann die Anlage in einzelnen Gattungen zinétragente Papiere auf einen bestimmten Betrag beschränken. e Gr fann widerruflih gestatten, daß zeitweilig versug?2o stände in anderer Weise angelegt ag e 9

S Gd.

Die Reichéversicherungsanstalt kann mit Zustimmung d r. fanzlers (Reichsamt des Innern) bis zu einem Viertel thres V möaens anders als nach den §§ 218, 222 anlegen. M S

Eire solhe Anlage ist nur in Wertpapieren, in anderer Art grants für Verwaltungs8zwecke, zur Vermeidung von Vermögensverluiten für Unternehmungen zulässig, die ausschließlich oder überwiegend Æ= Versicherten zugute kommen.

§ 224,

« s L H ç 3 ha Mindestens cin Viertel des Vermögens ist in Anleiben des Reich? oder der Bundesstaaten anzulegen. N ; J 069. : etrieben. Nach ten Nüdtftände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieden. A de landesgesetzlihen Vorschriften regelt fh aud die au chiebende Wirkung der Einwendungen gegen die Zablungspfliht._ Gen At, hat Soweit es nicht bereits landeégeleylich vorgeschrieben 12, -

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de L L Genie L L Hierfür dem Beitreibungéverfahren ein Mabhnverfahren voranzugeben. L- , darf eine Mahnçebühr erhoben werden, Diese wird E e E stände beigetrieben. Die Fests ung ibres Das s S nehmigung des Reichskanzlers (Reichsam } Innern). i

Pückstände baben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkurs

ordnung.

S 226.

Der Anspru auf Nütstände verjährt, soweit sie nicht absihtli® binterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalen?e

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jahres der Fälligkeit.

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e Der Anf tos ung von L EER E in sechs8 onaten nach Ablau Kalenderjahres, in fie entrihtet word E a 2 0) Alf s ad TUME worben

Sechster Abschnitt. Verfahren. 1. Verfahren vor den Rentenaus\{chüssen. 1) Anmeldung der Ansprüche.

S 227.

Anträge auf die Leistungen find an den Rentenaus\{huß zu richten ; die Beweitstücke follen béiliegen. R Ee,

Der Antrag kann rechtswirfsam auch bei einem anderen Organ der Reichsversicherungêanstalt oder bei einer anderen inländishen Be- hörde gestellt werden. Diese haben das Schriftstück unverzüglich an den zuständigen Rentenaus\{huß abzugeben.

_ Minderjährige, die das sechzehnte Lebentjahr vollendet baben, können selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen. O 8 228.

Zuständig ist der Rentenauss{uß, in dessen Beziuk der Versicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt ist.

Sind biernach mehrere Nentenaus\chüfse zuständig, so gebührt dem der Vorzug, der zuerst angegangen wird.

j S 229.

_ Dat der Versicherte keinen Wohn- oder Bescbäftigungsort im Inland, oder ist er gestorben oder verschollen, fo ist sein letzter in- ländischer Wobn- oder Beschäftigungsort maßgebend.

Ist ein folcher nicht vorbanden, fo ist der Sit des Unternehmens maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt be- schäftigt war.

230.

Hâlt der NRentenausschuß einen anderen für zuständi i die Sache an diesen weiter. A TEE, EEADNGe 100A e __ Hâlt sich auch dieser nit für zuständig, so entscheidet der Vor- sizende des beiden Behörden übergeordneten Schiedsgerichts oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Oberschiedsgericht. ____DE En1ischeidung ist endgültig und bindet die Instanzen.

2) Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Nentenaus\chusses. S 231. __ Von der Mitwirkung bei der mündlichen Verbandlung ist aus- gelesen. j s

1) wer in der Sate felbst Partei ift,

2) wer einer Partei ersazvflitig ift,

3) wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist,

4) wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder ver- \{wägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade ver- wandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,

9) wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen oder als ihr gseßliher Vertreter aufzutreten bereh- tigt ist oder gewesen ist, : ;

6) wer in der Sache als Zeuge er Sachverständiger vernommen ist.

J 232. _ Die Mitglieder können fowohl aus Gründen, die ihre Aus- f{Tießung retfertigen, als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist begründet, wenn Tatfachen Vor Lee die Mißtrauen gegen ihr Unparteilichkeit rechtfertigen Pnnen. N Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die Partei den Ablebnungsarund \{on vorber kennt, aber erst geltend naht, nahdem sie sih bei dem Rentenaus\{Guß in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gesteilt hat. S 293.

Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemaht werden.

___ Lehnt die Partei ein Mitglied als befangen ab, nachdem fle si in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gettellt hat, fo muß sie glaubhaft machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ift.

234.

Wird der Vorsißende oder der stellvertretente Vorsißende abge- lehnt, so entscheidet das Schiedsgeridt endgültig. A Wird ein Versicherungsvertreter abgelehnt, so entscheidet der Borsigende. Erklärt er den Antrag für begründet, dann ist die Ent- \weidung endgültig. Lehnt er den Antrag ab, so kann die Ent- [eidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung ist endgültig.

8 235.

_ Der § 234 gilt auch, wenn ein Mitglied des Rentenaus\{husses selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber en1stehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde autgeschlossen ist. E

3) Feststellung der Leistungen.

R N s Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens (§8 35) gibt der Botrsizende des Nentenaus\schusses na Klarttellung des Sachverhalts an die Neichéversicherungsanstalt zur Entscheidung ab.

A i; 8 237. Die übrigen Leistungen stellt der Nentenauës{huß fest. N 8 238.

__ Der Vorsißende des Rentenausshus}ses entscheidet allein obne mündliche Verhandlung, wenn es sich bandelt um Nubegeld wegen Vollendung des geseßlihen Alters, um Leibrente, um Hinterbliebenen- rente, um Abfindung oder um Erstattung.

i Die Verordnung 124 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen, in denen der Vorfißende allein ohne mündlihe Verhandlung ent- scheidet. j

8 239.

__ Der Vorsizente kann zur Vorbereitung der Entscheidung nah eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige, inébesondere Berufsgenossen des Antragstellers, auch eidlih, vernehmen, Gutachten von Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen. Bei der Einnahme des Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist der Reichsverficherungsanstalt sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

_Unterliegt die Beweisaufnahme vor dem Vorsißenden des Nenten- aus\chuf}scs erbeblihen Schwierigkeiten, insbesondere wegen großer Entfernung des Aufenthalts der zu vernehmenden Perfonen von dem Sive des Nentenaus\{usses, oder ift Gefahr im Verzuge, so kann der Borsitzende des Rentenaus\husses die Amtsgerichte um die Vernehmung

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von Zeugen und Sachverständigen ersuchen. & c

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_Verweigert der Unternehmer dem Vorsißenden des Nentenaus- {usses die Einnahme des Augenscheins, so hält ihn die Ortspolizei- behôrde auf Ersuchen des Vorsißenden dazu an.

Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 für Betriebe gilt, die unter bergpolizeiliher Aufsicht stehen.

_Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Ge- nehmigung der zuständigen ata f Kommandobehörde einzuholen.

S 241, N Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen, sch vernehmen oder ver- eidigen zu lassen, gelten entsprechend.

Zeugen und Sachverständige werden nur vereidigt, wenn dies nokwendig ist, um eine wahre Ausfage herbeizuführen. Die Aussage darf nicht deshalb verweigert werden, weil dieses Geseß eine Schweige- pflicht begründet. Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entsheidet der Nentenausf{uß. (Gegen die Entscheidung ilt binnen einer Woche Beschwerde an das Schiedsgericht zulässig; es entscheidet endgültig.

S 242.

Gegen Zeugen over Sachverständige, die ih niht einfinden,

ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes, oder, nähdem der Votersügte Grund rechtêkräftig für unerhebli erklärt ift, verweigern, kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. Die Strafe verhängt der Nentenausschuß. Auf Beschwerde ent- scheidet das Schiedägericht E De __ Militärpersonen, d!e dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der Guten angehören, werden als Zeugen oder Sach- verständige auf Ersuchen von der Militärbebörde geladen. : _ Verweigern sie das Zeugnis oder den Eid, so verhängt auf Er- suchen das Militärgericht die adt 49) d 244

Die Zeugen und Sathverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernebmungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechts- Mee

uf Beshwerde gegen die Festseßung der Gebühren entscheidet das Schiedsgericht endgültig. S 245.

Die Vorshriften des § 241 Abs. 2, § 242 gelten auch für das Verfabren vor dem ersuhten Amtsgerihte. Im übrigen finden auf dieses Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

S 246. /

Dem Antragsteller is der Inhalt und auf Verlangen éine Ab- {rift der Beweisverbandlungen, der Reichsverficherungs8anstalt sind die gefamten Vorgänge mitzuteilen.

Der Vorsißende entscheidet, wieweit dem Antragsteller ärztliche Zeugnisse und Gutachten mitzuteilen sind.

AA S 247. __ Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrecht- lihen Verhältnis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten auf- geben, das Verhältnis im/ordentlihen Necht8wveg feststellen zu lassen. O bestimmt zuglei, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden. s S _ Der Bescheid ist mit Gründen zu verschen und von dem Vor- sißenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Bescheids ist der NReichsversicherung8anstalt und de:n Antragsteller zuzustellen. Der Bes scheid muß den Vermerk enthalten, daß er endgültig wird, wenn der Berechtigte niht binnen einem Monat na der Zustellung Berufung bei dem Schiedsgericht einlegt. Für Seeleute, die sih außerhalb Europas aufbalten, gilt § 325 Abs. 2. _ Wird Nukbegeld oder Rente gewährt, so ist in dem Bescheide Höhe, Beginn sowie Art der Berehnung der Bezüge anzugeben. S 249.

Mit Ausnahme der Fälle des § 238 ergebt die Entscheidung nach mündli@er Verbandlung; zu dieser ist je ein Versicherungs- vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten als Bei- fißer zuzuziehen.

8 250. __ Der Vorsigende bereitet die Sache vor und kann vor der münd- lien Verbandlung Beweis erheben. . Die Vorschriften der §§ 23 bis 247 finden entsprehende Anwendung.

S 251.

Der Vorsißgende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt fie der

Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller mit. _ Der Vorsigende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen des. Antragstellers.

S 2UL. __ Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Ver- siherungêvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen find. Der Neichs- kanzler (Reihsamt des Innern) kann hierüber allgemeine Bestim- mungen treffen.

S 253.

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Die mündlide Verhandlung ist öffentlich.

Die Oeffentlichkeit kann aus Gründen des öffentlißhen Wohles oder der Sittlichkeit ausgeshlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden.

S 254.

Die Reichsversiherungsanstalt ist berehtigt, einen Vertreter zu der mündlichen Verbandlung zu entsenden.

Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder ih vertreten lassen. __ Der Vertreter der Neichsversicherungtanstalt sowie der Antrag- steller oder sein Vertreter sind zu hören.

Q. 290,

_ Der Rentenaus\chuß kann Bevollmächtigte und Beistände zurück- weisen, die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben.

_ Dies gilt niht für Rehtsanwälte und folche Personen, denen das Verhandeln vor Gericht gestattet L 157 der Zivilprozeßordnung). E

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeseizes über die Aufrecht- erbaltung der Ordnung in der Sigzung (§8§ 176 bis 182, 184) gelten entsprechend.

Ueber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Schicds- gericht endgültig.

1 h 8-257.

__ Hält der Nentenaus\huß die Sache nicht für genügend aufgeklärt, so beichließt er den erforderlihen Beweis. Die Ausführung des Be- {lufses kann cr dem Vorsizenden übertragen.

__ Für die Beweisaufnähme gelten §§ 241 bis 246, für die nach- träglibe Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordendlihen Rechtsweg feststellen zu lassen, gilt § 247 entsprechend.

S 258,

Die Entscheidung erfolgt nah Stimmenmehrheit.

s Bildet sih bei der Abstimmung über die Höhe von Beträgen feine Mehrheit, so werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst geringeren abgegebenen so lange hinzu- gerechnet, bis \sih eine Mehrheit ergibt.

x L 8 259.

__ Ist der Antragsteller auf Anordnung des Vorsißenden in der mündlihen Verbandlung erschtenen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und der Nentenaus\huß das Er- scheinen für erforderli hält.

Auf Beschwerde gegen die Festseßung der Vergütung beschließt das Schiedsgericht endgültig.

R § 260,"

Die Entscheidung wird in jedem Falle öffentlih verkündet.

Im übrigen gilt für den Bescheid Ÿ 248. 8 961.

Ueber die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift auf- genommen.

A i 8 262.

i Schreib- und Nechenfebler und. ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Bescheide vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

Der Vorsitzende entscheidet ohne mündlihe Verhandlung, ob zu berichtigen ift.

_Berichtigt er, fo wird die Verfügung auf der Urschrift des Be- sheids und den Ausfertigungen vermerkt, Ueber die Verfügung kann ih der Beteiligte bei dem Schiedsgericht beschweren; das Schieds- geriht entscheidet endgültig.

Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, is unanfechtbar.

8 263,

Hat der Bescheid einen von einer Partei erhobenen Haupt- oder Nebenanspruh ganz oder teilweise übergangen, so wird er auf An- trag nachträglih ergänzt.

Neber ben Antrag l'ann, auch wenn der Fall des § 238 nicht vor liegt, ohne mündlihe Verhandlung entschieden werden, wenn es sich um einen Nebenanspruch handelt.

Die ergönmzendé Entscheidung wird auf der Urschrift des Besheids und den Ausfertigungen vermerkt, i

S 264. ; Ist ein Antrag auf Rubegeld endgültig abgelchnt worden, weil Berufsunfähigkeit niht nahweisbar war, so kann er erst ein Jahr, nachdem der Bescheid zugestellt worden ist, vorber aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubbaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nahweis liefern. i Wird diese Bescheinigung nit beigebraht, so weist der Vor- sißende des Rentenaus\husses den vorzeitig wiederholten Antrag zurü. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. u

Der Antrag, Nuhegeld oder Hinterbliebenenrenten festzustellen, fann nit deshalb abgelehnt werden, weil Berufsunfähigkeit oder Tod Folge eines nach der reih8geseßlihen Arbeiterversicherung entschädi- gungspflihtigen Unfalls sind. Nuhegeld und Renten find voll zu zahlen, bis die Unfalirente gewährt wird. Wird diese gewährt, fo ist nur der fie übersteigende Betrag des Ruhegeldes oder der Pinter- bliebenenrenten zu zahlen.

8 266.

Die Reichsversicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfall- rente betreiben, auß Nechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die obne ibr Verschulden verstrichen sind, wirkt niht gegen fie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit sie das Verfahren selbst betreibt.

Die Reicbsversilerungsanstalt kann die Befugnis dem Vor- fißenden des Rentenaus\chusses übertragen.

S 267.

Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten ent- sprehend, wenn Ruhegeld oder Witwer- oder Waisenrente entzogen (88 68, 69) oder Haus8geld oder Rente wegen Ruhens oder aus sonstigen Gründen eingestellt (§S 37 bis 39, 72, 73 bis 79) oder ge- ürzt (8 96) werden follen.

Für diè Zuständigkeit des Rentenaus\husses gelten §§ 228 bis 230 entsprechend.

Eine mündlihe Verbandlung findet nicht statt, wenn es h um das Ruhen (88 73 bis 79), die Einstellung (§8 37 bis 39, 72) und die Kürzung (Z 96) handelt.

11. Verfahren vor dem Schiedsgericht. 8 268.

Gegen die Bescheide des Rentenaus\{Gusses ist das Rechtsmittel

der Berufung an das Schiedsdericht zulässig. 8 269.

Ist die Berufung verspätet oder unzulässig, so kann sie der Vor- fißende ohne mündlihe Verhandlung zurückweisen.

Der Antragsteller kann binnen einer Woche nah Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. Die Ver- fügung muß darauf hinweisen.

S 270.

Neber die Berufung entscheidet das Schiedsgericht für den Bezirk desjenigen Rentenaus\husses, welher den angefochtenen Bescheid erteilt hat.

S. DFL. i

Die Entscheidung ergebt auf Grund mündlicer Verhandlung ; zu dieser sind außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen.

S 272.

Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Rentenausshuß entsprechend, soweit nicht die folgenden Paragraphen etwas ONEEs vorschreiben.

8 273.

_ Die Beisißer werden zu den Verhandlungen nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt der Neichs- kanzler (Reichsamt des Innern).

Will der Vorsißende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, so hat er sie in den Akten zu vermerken.

S 274.

Das Schiedsgericht ist nicht deshalb bes{chlußunfähig, weil außer dem Vorsitzenden nur je ein Beisißer aus den Arbeitgebern und Ver- sicherten erschienen ist.

Sind drei Beisitzer erschienen, so \cheidet aus der doppelt beseßten Gruppe der dem Lebensalter nah jüngere aus.

8-275.

Hebt das Schied8geriht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.

Dabei kann es die Gewährung tiger vorläufigen Leistung anordnen.

8 276.

Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision niht angegriffen werden kann 279), so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die gelegen Vorschriften am Schlusse des Urtcils, daß es end- gültig ift.

S 27.

Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen ist 279), von einer amtlih veröffentlihten grund- säßlichen Entscheidung des Oberschiedsgerihts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Nechtsauffassung an das Oberschieds geriht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle des Schieds8- gerihts. Von der Abgabe der Sache sind die Neichsversiherungs- anstalt und der Antragsteller zu benachrichtigen.

I11. Verfahren vor dem Oberschieds gericht. ; S 278. Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Nevision zulässig. 8 219.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um

1) Höhe, Beginn und Ende von Rußegeld oder Leibrente,

2) Hinterbliebenenrente,

3) Abfindung oder Erstattung (§8 46, 59, 61, 62),

4) Kosten des Verfahrens.

8 280. _ Bezieht \ich eine im übrigen zulässige Revision auch auf An- \sprücbe, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann entshieden werden, wenn den zulässigen Revisionsanträgen ganz oder zum Teil entsprochen - wird.

S 281.

Ueber die Revision entscheidet das Oberschieds8gericht.

8 282.

Die Revision i \{riftlich einzulegen: sie soll die Nevisions- gründe angeben. Das angefochtene Urteil kann auh aus anderen Gründen geändert werden, als in der Nevision angegeben find.

S 283.

Die Revision kana nur darauf gestützt werden, daß

1) das angefochtene Urteil auf der Nihtanwendung oder auf der unrihtigen Anwendung des bestehenden Nehtes oder auf einem Ver- stoße wider den klaren Inhalt der Akten berube

2) das Verfahren an wesentlißen Mängeln leide.

S 284.

Die Nevision wirkt aufsciebend, wenn

1) sie von der Reichsversicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es sid um Beträge hbandelt, die. für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nacbgezablt werden follen,

2) es ich um Ersfaßansprüche bandelt.

8 285.

JI\t das angefoGbtene Urteil mit Unredt als endgültig bezeichnet 276), so ist die Revision zulässig: se ift binnen einem Jahre nah der Zustellung einzulegen.

S 286,

Die Ents(eidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung : zu dieser sind außer dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter zwei rihterlide Beamte und je ein Versicherungd- vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziche:

S No

Jf\t der Vorsigende mit dem Berichterstatter darüber einig die Revision unzulä\g oder verspätet ist, so kann er fie odne lie Verhandlung verroerfen I\t die Revision als

worfen, so kann der Antragsteller binnen etner Woche nad Zunft