1911 / 122 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

der Verfügung die Entscheidung des Oberschiedagerichts anrufen; dle Verfügung muß darauf M 5 : S: 2838. Für das Verfahren über die Revision gelten dic Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht entsprehend, soweit nicht dic YS 289 bis 293 etwas anderes vorschreiben.

i ¡«58:289, N Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestimmt, in welcher Neihenfolge die rihterlihen Beisißer und die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuzieben find.

¡ S 290.

_ Wird das angefohtene Urteil aufgehoben, so kann das Ober- schied8geriht entweder felbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurückverwcisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen.

Die Stelle, an welhe die Sache überwiesen wird, ist an die rechtlihe Beurteilung gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde liegt.

8 291.

Das Oberschieds8geriht veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundfäßlihe Bedeutung haben. | 8 M Die Art der Veröffentlihung bestimmt der Neichskanzler (Reichs- amt des Innern). & 292.

Die Urteile des Oberschiedsgerihts werden von dem Vorsißenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Ober]chieds- gerihts unterschrieben.

__ Ist der Vorsißende oder Berichterstatter verhindert, \o hat für ihn ein anderes Mitglied des Oberschtedsgerichts zu unterschreiben.

S § 293. L Die Verfügung, die ein Urteil berihtigt 262), wird von dem Vorsitzenden und den Mitgltedern erlassen, die das Urteil unterschrieben haben: die Verfügung ist unanfechtbar.

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens.

1) Anfehtungsgründe.

E 8& 294.

Ein dur rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn

1) die entscheidende Stelle niht vorschriftsmäßig beseßt war,

2) eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung aus einem geseßlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nit dieses Hindernis durch Ablehnung oder Nechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht worden ift,

3) bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, ‘obglei fie als befangen abgelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war,

4) eine Partei in dem Verfahren niht nach Vorschrift der Geseße vertreten war, sofern sie niht die Führung des Streites ausdrücklih oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatthaft, wenn der Anfehtung8grund durch ein Rechtsmittel geltend gemaht werden konnte.

P S008,

Die Wiederaufnahme ift ferner zulässig, wenn

1) eine Urkunde, auf die sih das Urteil stützt, fäls{lich angefertigt oder verfälsht war, Í

2) dur Beeidiaung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sih das Urteil stüßt, der Zeuge oder Sachverständige vorsäßlih oder fahrlässig die Eidespflicht verlegt hat,

3) der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Vertreter N durch eine mit öffentliher Strafe bedrohte Handlung er- wirkt hat,

4) eine Person bei dem Urteil mitgewirkt hat, die bei der Ver- handlung ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sofern diese Verleßung mit öffentliher Strafe bedroht ift,

9) cin strafgerihtlihes. Urteil, auf das fich das Urteil stüht, durh ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden tit,

__ 6) eine Partet nachträglih eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung berbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benußen instand geseßt wird. :

8 296.

__Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des § 295 Nr. 1 bis 4 nur zulässig, wenn i 1) wegen der strafbaren Handlung eine rehtskräftige strafgericht- lihe Verurteilung ergangen ift,

2) ein gerihtlihes Strafverfahren aus ænderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht eingeleitet oder niht durhgeführt werden konnte.

S 297. Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des § 295 nur zulässig, wenn nicht die Partei obne ibr Verschulden den Anfehtungsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Rechts mittels, geltend machen konnte. 8 298. Mit dem Antrag auf Wiederaufnabme können Anfech{tungsgründe, dur die eine âltere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemaht werden, wenn die angefohtene Ent {eidung auf der älteren beruht. 2) Zuständigkeit. S 299. ebér den Antrag entscheidet die Stelle, deren Urteil angefochten

ere Entscheidungen angefochten, die von g erlassen sind, so entsheidet die telle des Obers chied8geriht entscheidet der Nevißionsinstanz erlassenes Urtei 5 oder 6 angefochten wird. 3) Gang des Verfahrens. S 300. Der Antrag ist biunen einem Monat zu stellen. __ Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei den An- fe{tung8grund erfäbrt, jedo nicht bevor das Urteil rechtsfkräftig ( worden ijt. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Rechtes kraft an ist der Antrag unstatthaft.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wieder- ufnabme wegen mangelnder Vertretung beantragt wird. * Die Frist âuft dann von dem Tage, an dem das Urteil der Partei oder, wenn sie niht fähig war, den Streit selbft zu betreiben, ihrem geseßlichen

estellt worden ift. / E S 301. Wiederaufnabme kann auch von Amts wegen eingeleitet

ieds8- auf Grund

. 2, 3 über Wahrung der Frist 300 entsprechend.

ann ibn der Vor- obne mündlihe

fügung verwerfen.

und zulässig, so wird

nd sie betrifft, neu verhandelt.

gelten di riften, die für diejenige bei welcher ¿eue Verfabren anhängig

Nechtsmiitel sind zulässig, joweit solhe gegen die Entscheidungen der mit der Wiederaufnahme befaßten Instanzen überhaupt eingelegt

werden können. E 4) SMgne rir

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann dur Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vor- stehenden Vorschriften geregelt werden.

V, Anfechtung g lbiger Bescheide. 8 307.

Gegenüber einem endgültigen Bescheide kann eine neue Prüfurg Dage werden, wenn eine der Vorausseßungen der §§ 294, 299 vorliegt.

Ueber den Antrag entscheidet der Rentenauss{chuß; die §8§ 296 bis 298, 300 bis 306 gelten entsprechend.

VI. Kosten des Verfahrens. S 308

J .

Hat ein Beteiligter durch ‘Mutwillen, Vershleppung oder Jrre-

führung Kosten des Verfahrens veranlaßt, so können fie ihm ganz

oder teilweise auferlegt werden. s t:

J . Im übrigen werden den Beteiligten keine Kosten des Verfahrens

auferlegt. Siebenter Abschnitt. Auszahlung der Leistungen. 1. Auszahlung durch die Po st. S 310

7 .

Die Neichsversiherungsanstalt zahlt auf Anweisung des Nenten- ausschusses durch die Post, und zwar in der Regel durch die Post- anstalt, in deren Bezirk der Empfänger zur Zeit des Antrags wohnte. Die Zahlstelle wird ihm vom Rentenausshusse mitgeteilt.

Verzicht der Empfänger, so kann ‘er bei dem Rentenaus\chuß oder bei der Peslanstalt des alten Wohnorts Een daß die Zahlung an die Postanstalt des neuen Es überwiesen wird.

& 31°

Die obersten Postbebörden können ven der Neichéversicherungs- anstalt einen Vorshuß einziehen. Er wird vierteljährlich oder monat- lih an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Betrag nicht übersteigen, den die Reichsverjicherung8anstalt im laufenden Geschäftsjahr voraus]/ihtlich zu B hat.

8 313.

Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören der Retpyeriierungganstalt festgeseßt.

Der Reidskanzler (Neicb8amt des Innern) kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ift, die sich gewöhnlih im Ausland aufhalten. TT, MOLER Eng mit der Post.

Die obersten Postbehörden teilen der Reichsversicherungsanstalt mit, was die Post im verflossenen Geschäftsjahr auf Anweisung der Rentenausschüsse gezahlt hat. D,

S 316.

Binnen zwei Wochen na Empfang der Miiteilung muß die Neichsversicherungsanstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen.

Alter Abschnitt. Sonstige Vorschriften. I. Behörden, 8 317. j Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Redte, die ihr dieses Gesetz ei U andere Behörden übertragen.

Sie bestimmt,

1) welden Staatsbebörden und welhen Behörden die Aufgaben zukommen, die diefes Gesetz den höheren und den unteren Verwal- tungsbebörden sowie den Ortspolizeibehörden zuweist,

9) welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben: eine einzelne Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesehes nur dann, wenn es die oberste Verwaltungsbebörde bestimmt.

Die Bestimmungen werden im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht.

ll. Rechtsbilfe. S 319.

Die öfentliden Bebörden sind verpflihtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergebenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Siedsgerichte, anderer öffentlider Behörden sowie der Organe der Neichöversicherungsanstalt zu entspreben, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Reichsversicherung8- anstalt au unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsträger der reichs- gesetzlichen Arbeiterversicherung ob.

Wenn ein Gericht das Ersuchen um eine Beweisaufnahme ab- Jebnt, so entscheidet das Oberlande8geriht endgültig.

8 320.

Die Kosten der Rechtsbilfe erstattet die Reichsversicherungsansialt als eigene Verwaltungskosten insoweit, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen.

[I]. Fristen. 8 321.

Nichtet |ch der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunft folgt.

Wird eine Frist alten Frist.

verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der

8 322.

Eine nach en bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres lezten Tages, eine » Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des legten Monats, welcher nah Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Fehlt dem leßten Monat der entsprechend Frist mit dem Monat.

Braucht ein Zeitrau i ten oder Jahren nicht zusammen- hängend zu verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreibundertfünfundiechzig Tagen gerechnet.

S 324. Willenserklärung oder Leistung oder den seizte Tag auf einen Sonntag óder einen all- m Erflärungs- oder Leistungsorte staatlich der nächstfolgende Werktag.

S 325.

weit dieses Geseß nihts anderes vorschreibt,

Rechtsmittel sind, ses G 1 vors ustellung der angefohtenen Entscheidung

binnen einem Monat nah einzulegen. L : Für Seeleute, die sih außerhalb Europas auftalien, wird diefe Frist von der Stelle bestimmt, welche die angefcchtene Entscheidung erlassen bat: sie mut: mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen. & 326.

Die Rechtémittel werden bei der Stelle eingelegt, die zu ent- schetden hat.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel retzeitig bei einer anderen inläntishen Behörde oder bei einem Oraane der Reichtversicherungêanftalt eingegangen ift

Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben. .

& 327. 2

Die Reitemitiel bewirken Aufshub nur da, wo das Geseh es

auétdrüdlih vorschreibt.

4

h 8 328.

Ist. ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwend, bare Zufälle verhindert worden, cine „geseßlihe Verfahrenefrist ein« zuhalten, so wird ibm auf Antrag die Wiedereinseßung in den vorigen Stiand erteilt. L

Die Wiedereinseßung wird auf Antrag au daun erteilt, wenn das verspätet eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur Beo FMtrgenes worden ist.

_Die Wiedercinsezung ist «im Falle des § 328 Abs, 1 binnen ciner Frist zu beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die Frist beginnt mit tem Tage, an dem das Hinderuis geboben ist. Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kanu die Wiedereinsezung niht mehr bean: tragt werden. 7 :

In den Fällen des § 328 Abs. 2 ist die Wiedereinsegung binnen einem Monat zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Beteiligte Kenntnis davon erbält, daß er die Frist vers:

säumt hat. 8 330.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll

1) die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsezung begründe, 2) die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, u) s D M versäumte Händlung nahholen, wenn es nit bereits gu schehen ist.

Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäum ist; § 326 Abs. 2, 3 gilt entsprehend. Die Stelle entscheidet, dit über die nacgeholte Handlung zu I hat.

83

Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nal geholte Handlung verbunden, doch kann auch zunächst_über den Antrag allein verhandelt und entschieden werden.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechturg gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung. -

IV. Zustellungen. S 302,

Zustellungen, die eine Frist in Quf seßen, können dur eine geschriebenen Brief geschehen.

Der Postshein begründet nah zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung dafür, daß in der crdnungêmäßigen Frist nah der Einlieferung zugestellt worden ist. das

S 0999.

Wer nit im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zu- stellungsbevollmächtigten zu benennen.

Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevoll- mächtigte nit in der geseßten Frist benannt, so kann die Zustellung dur einwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersezt werden.

Die im Abs. 2 vorgeschriebene Frist darf nicht kürzer als einen Monat sein. |

V. Gebühren und Stempel. 8 334.

Gebühren- und stemvelfrei find, soweit dieses Geseß nichts anderes vorschreibt, alle Verbandlungen und Urkunden, die bei den nah diesem Gesetze für die Feststellung der Leistungen zuständigen Bebörden erforderli werden, um die Nechts8verhältnisse zwischen der Reichs- versiherungsanftalt einerseits und den Arbeiigebern oder Versicherten oder ibren Hinterbliebenen R zu“ begründen oder abzuwideln,

f J 399.

Das gleiche gilt für die außergeri@tliGen Verhandlungen und Urkunden dieser Art sowie für solhe privatshriftliden Vollmachten und amtlihen Bescheinigungen, welhe nach diesem Geseße zum Aus- weis und zu Nachweisungen erforderlih werden.

V1. Verbote und Strafen, 8 336.

Nebmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nah den Vorschriften des Gesezes oder den Bestimmungen der Reids- versicherunasanstalt aufzustellen haben, Eintragungen auf, deren Un- richtigkeit sie kannten oder den Umständen nah kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so kann die Neihsversicherungéanstalt Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sie verhängen.

S 987.

Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitia für ihre versicherungs- pflichtig Beschäftigten die Beiträge abzuführen oder die richtigen Marken (§8 184, 186) zu verwenden, so kann fie die Reichsve1siche- rungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Un- abbângig von der Strafe und der Nachbolung der Rückstände kann die Reich2versiherungeanstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nad S 208 festzustellen.

338.

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden besiraft, wenn niht nah anderen geseglihen Vorschriften härters Strafe verwirkt ift,

1) Arbeitgeber oder deren Vertreter, die vorsäßlich den BVe- shäsligten höhere Beiträge vom Gehalt abziehen, als dieses Geseg zuläßt,

2) Personen, die dem Berechtigten eine Versicherungskarte wider: rechtlich vorenthalten.

S 339.

Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsäßlih Beitragsteile, die sie den Beschäftigten rom Gehalt abgezogen oder von ibnen erhalten baben, nit für die Versicherung verwenden.

Daneben fann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und au! Verlust der bürgerlihen Ehbrenrehte erkannt werden. E

Bei mildernden Umständen kann auss{ließlich auf Geldstrase erkannt werden.

S 340.

Soweit nach diesem Gesey Arbeitgeber sind, stehen ihnen glei,

1) wenn eine Afktiengesellschaft, ein Versicherungsverein Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung andere juristisGe Person Arbeitgeber ist, die Mitglieder des Voritan®Æ,

) wenn eine Gesellshaft mit beshränfter Haftung ges e Geschäftsführer, : 3) wenn eine andere Handelsgesellshaft Arbeitgeber versönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der V niht ausgeschlossen sind, R a

4) die geseßlihen Vertreter ges{chäftêunfähiger und beshränit geshästsfähiger Urbeitgeber sowie die Liquidatoren eimer Handel®- gesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eîn- e genen Gencferschaft, einer Innung oder einer anderen juristischen erson.

mit Strafen bedrokßî

D - N L L

ist, d

S 341. j .

Der Arbeitgeber darf die Fen: dice ihm dieses Geseg aus“ erleat, Betriebsleitern, Aufsichtépersonen oder anderen Angestellten seincs Betriebs übertragen. : i Ae

Handeln solde Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Arbeitgeber mit Strafe bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ibnen ist der Arbeitgeber strafbar, wenn j ;

1) die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, oder i

9) er bei Auswahl und Beauffichtigung der Stellvertreter E die im Verkehr erforderlihe Sorgfalt beobachtet hat in diesem t fe darf gegen den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstra erfannt werten. L L s

Die Zahlung des Ein- bis Zweifachen der rüdckständigen Beilre0e fann aub dem Stellvertreter auferlegt werden (S 337). Neben 1 be) haftet für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bed straft ist.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

M2 122.

(Schluß aus der Dritten Beilage.) v i 342.

Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie der Reichéversiche- r'ngéanstalt ist untersagt, die Versicherten in der Uebernahme oder Ausübung eines Chrenamts der Angestelltenversiherung zu beschränken oer durch Uebereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nactteil der Ver- siDerten die Anwendung der Vorschriften dieses Geseßes ganz oder teilweise auszuscbließen.

Vertragt bestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig.

Arbeitgeber vder ihre Angestellten, die gegen § 342 Abs. 1 ver- stoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreibundert Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nah anderen geseßlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt.

8 344.

Wer Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit

besonderen Merkmalen versieht, kann vom Nentenausschusse mit Geld- strafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. ___ Mit der gleicen Strafe kann bestraft werden, wer in Ver- siherungskarten den Vordruck fäl: chlich ausfüllt oder die zur Ausfüllung des Vordruck8s eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich eine folhe Karte gebraucht.

Gegen die Entscheidung des Rentenaus\{husses findet Beschwerde an die Neich8versicherungeanstalt E Diese entscheidet endgültig. S 345.

__ Wer die Eintragungen, Merkmale oder: Fäls{Gungen in der Ab- sicht macht, den Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlih zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildernden Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden.

Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Neichéstrafgeseßbuc8) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen babén, sih oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen ALEREEn einen Schaden zuzufügen.

S 346. Wer unbefugt offenbart, was ibm in amtlicher Eigensbaft als Mitgl R Organs oder Angestellten der Reichsversicherungs- anttatlt, Mitglied oder Angestelltem einer nah diesem Geseße zur Fest- stellung der Leistungen zuständigen Behörde, , Vertreter oder Beisitzer bei einer tolhen Behörde über Krankheiten oder andere Gebrehen Versicherter oder idre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Versicherten oder der Auf- sihtêbehörde ein. t _Den Versicherten steben andere Perfonen glei, für die dieses Gefe eine Leistung der R ags vorsieht. 8 347. _Mit Gesldf\trafe bis zu eintausendfünfbundert Mark oder mit Gefängnis werden die im § 346 Abs. 1 Bezeichneten bestraft, wenn sie undefugt Geschäfts- oder Betriebs8geheimnisse offenbaren, die ihnen in amtliher Eigenschaft bekannt geworden sind.

Tun sie dies, um den Unternehmer zu \{ädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden fie mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ghrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ecfannt werden.

Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 3483.

Die im § 346 Abf. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn fie Geschäfts- oder Betriebägebeimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu s{ädigen oder sfi oder anderen einen Vermögens- vorteil zu verschaffen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust d'r bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

8 349.

__ Sind in den Fällcn des § 347 Abs. 2, § 348 mildernde Um- stände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu

erkennen. 8 350. Die Vorschriften der §§ 346 bis 349 gelten nicht für Beamte, e der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindliche Behörde unter- teen.

Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fäls{lich anferligt oder verfäls{t, um fie als echte zu ver- wenden, oder wer zu demselben Zwecke falshe Marken sih verschafft, verwendet, feilhält oder in erter bringt.

S 392.

Mit der aleihen Strafe 351) wird bestraft, wer wissentlich bereits verwendete Marken wieder verwendet oder zur Wieder- verwendung st|ch verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.

& 353.

In den Fällen der 88 351, 352 it zugleih auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten niht gehören. Das muß auch geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

8 354.

__ Wer obne \criftlichen Auftrag der Neichsversicherungsarstalt oder einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sih verschafft oder einem anderen als der NReichs- veisicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. _ Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten niht gehören. 8 355. Nuf Beschwerden gegen Sitrasgertiguaen der Neichsversicherungs- anstalt entscheidet das L endgültig. J 3960. Die Geldstrafen, mit Ausnahme der gerihtlich erkannten, fließen in die Kasse der Reichsversicherungsanstalt. Die Strafen, außer den gerihtlich erkannten, werden wie Ge- meindeabgaben beigetrieben. 8 357.

__ Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesehes, für welche die Gerichte nicht zuständig sind, verjähren, falls fie nicht mit mehr als dreihundert Mark bedroht sind, in einem Jahre, im übrigen in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Sie wird unterbroGßen durch jede gegen den Täter gerichtete Handlung desjenigen, der zur Verhängung der Strafe zuständig ist. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit em Tage, an dem die Zer Lng begangen ist. 7 9,

Gndgültig verhängte Strafen, die ni{cht von den Gerichten er-

kannt find, verjähren in zwet Jahren, Die Verjährung beginnt mit

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist. Sie wird unterbrochen durch jede auf Vollstrekung der Strafe gerichtete Handlung deSjenigen, dem die Vollstreckung obliegt. Mit der Unter- brehung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens mit Ablauf von vier Jahren seit dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist.

VIL. Ausländische Gesetzgebung. S 359.

Soweit andere Staaten eine der Angeslelltenversiberung ents \prehende Fürsorge durchgeführt haben, kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats unter Wahrung der Gegenseitigkeit ver- einbaren, in welhem Umfang für Betriebe, die aus dem Gebiete des einen States in das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise im Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge na diesem Gesey oder nah den Fürsorgevorschriften des anderen Staates geregelt werden foll.

Auf gleichem Wege fann bei entsprechender Gegenleistung die Versicherung von Angehörigen eines ausländishen Staats abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt nnd die Durchführung der Fürsorge des einen Staats in dem Gebiete des anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nah diesem Geseßze be- stehende Beitragspfliht des Arbeitgebers nicht einges{chränkt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen sind dem Reichstag mit-

zuteilen. 8 360.

Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats an- ordnen, daß gegen Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Nechtsnachfolger ein Vergeltungsreht angewendet wird.

Neunter Abschnitt. S@&luß- und Uebergang8bestimmungen. I. Kosten der ersten Einrichtung, 8 361. Die dur die erste Einrichtung der Reihsversicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von der Reichshauptkasse vorzuschießen. Sie sind aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.

IL. Private Pensionsetnrihtungen.

1) Zushußkassen. 8 362.

Fabrik-, Betrieb8-, Haus-, Seemanns- und ähnliche Kassen für eine oder mehrere Unternehmungen können auf die Invaliden-, Alters- oder Hinterbltebenenunterstütungen, die sie thren nah diesem Gesetze versicherten Mitgliedern gewähren, die Nuhegeld- und Hinter- bliebenenbezüge dieses Geseßes anrechnen. Voraus]eßung ist dabei, daß sie die Beiträge aus den Mitteln der Kasse entrihten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse zahlen, die mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetz zu entrihtenden Beiträge gleihkommen. Die Neichöversicherungsanjtalt seßt die den empfangenen Monatsbeiträgen entsprechenden Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge nah SS 54 bis 57 fest und überweist sie fortlaufend der beteiligten Kasse. Auf Antrag erfolgt die Zahlung durch die Post unmittelbar an den Berechtigten. Die sonstigen Leistungen dieses Gesetzes werden den versicherten Kassen- mitgliedern unmittelbar gewährt.

Kommen mehrere Kassen in Frage, die für den Berechtigten Bei- träge zur Neichsversicherungsanstalt entrichtet haben, so teilt die Neichs- versicherungsanstalt jeder einzelnen Kasse den für sie in Anrehnung Fommenden, den entrihteten Beiträgen entsprehenden Betrag der Leistungen dieses Geseßes mit. In diesen Fällen wird der Gesamt- betrag der reichsgeseßlichen Leistungen dem Berechtigten auf Anweisung der Neichsversicherungs8anstalt dur l Au Post gezahlt.

S 9b.

Tritt bei Mitgliedern der im § 362 bezeichneten Kassen innerhalb der ersten zehn Jahre nah Inkrafttreten dieses Geseßes ein Ver- sicherungsfall ein und baben die Kassen nah ihrer Sazung Leistungen zu gewähren, so leistet die Reichsversicherungsanstalt zur Bestreitung der Kassenleistungen einen einmaligen Zuschuß in Höhe der Netto- beiträge mit Ein\chluß der rechnungs8mäßigen Zinsen und Zinseszinsen.

Streit über den Zuschuß entscheidet das Vberschiedsgericht.

L 364.

Die im § 362 bezeichneten Kassen sind berechtigt, thre saßzungs- mäßigen Leistungen, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes be- willigt haben, gegen Einzahlung des Deckungskapitals auf die Reichs- versicherungs8anjtalt zu übertragen.

Sie können die Wartezeit ihrer Mitglieder durch Einzahlung der entisprehenden Prämienreserve an die Neichsversicherungsanstalt ab- kürzen oder auf diese die gesamten Anwartschaften übertragen.

S 365.

Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge aus Kassen- mitteln 362) Näheres bestimmen.

Er bestimmt die Grundsäße für die Berehnung des Zuschusses (S 363) sowie des Deckungskapitals und der Prämieureserve 364) nach Anhèren der Reichsversicherungsanstalt.

ck 366

Zur Durchführung der Vorschriften der §Z 362 bis 364 sind die Satzungen der Kassen zu ändern ; die Aenderung bedarf der Genehmi- gung der zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Aenderung rehtegültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den Antrag der be- teiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablebnt.

Der Bundesrat bestimmt das Verfahren “vor detn Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversichérung im Falle des Abs. 1 Say 2.

2) Ersatzkassen. 8 367.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag, daß Kassen der im Z 362 bezeihneten Art als Ersapkassen zugelassen werden. Der Antrag ist vom Vorstand der Kasse oder der Viehrheit der bet ihr versicherten Angestellten zu stellen. '

Die Beteiligung bei einer zugelassenen Ersaßzkasse gilt der Ver- sicherung bei der Reichsversicherungsanstalt gleich.

Die Ersatzkassen müssen den Mos bis 371 genügen.

L ‘368.

Die Kassen müssen vor Verkündung dieses Gesetzes erridhtet sein und sämtliche Versicherungspflihtigen der Unternehmungen, für die fie errihtet sind, aufnehmen.

Bei Kassen, die für mehrere Unternehmungen errichtet sind, befreit der Beitritt einer der Kasse bei Verkündung dieses Geseges noch niht angehörenden Unternehmung die Angestellten dieser Unter- nehmung nicht von der Versicherungspflicht bei der Reichsversicherungs- anstalt.

8 369.

Die Kassenleistungen müssen den reihtgeseklihen Leistungen mindestens gleihwertig und in dieser Höbe gewährleistet fein. L: Die Gewährleistung kann au dadur nachgewiesen werden, daß die den Kassen nach Abs. 1 obliegenden Leistungen bei einem Nück-

versiherungsverbande (Versiherungdvereln auf Gegenseitigkeit) ficber- |

im 8 362 bezeichneteß Art gebildet |

und vom Reichskanzler (Veichöamt des Jnnern)' als leiftungüfädig ans» |

erkannt ist; die Anerkennung ist davon abhängig zu machen, daß durch |

die Nückversicherung zugleih der Anspruch der NReichbäwersicherungd+ | J YV1 i rie j K k: O Odi mer Ad Badr S m2» 1 » ere Dres! Stre L

un die an die NeiSversderungtanftalt zu entridteuden Wareät

gestellt sind, der von Kassen der

anstalt auf die Ueberweisung des Deckungskapitals (Y 375) sider- gestellt ist.

1911.

S 370.

Die Beiträge der Arbeitgeber zu den Kassen müssen mindens den reihsgeseßlihen Arbeitgeberbeiträgen gleihkommen. Dabei sind die von den Arbeitgebern gemachten Er Zuwendungen anzurechnen.

J ôl(1. M h

Den Vetsicherten muß bei der Verwaltung der Kasse und bei

der E über die Gewährung von Kafssenleistungen eine den

Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Mitwirkung eingeräumt sein. 2 97

S dl 2 Bet Berechnung der Wartezeit, des Ruhegehalts und der Renten wird für den reidsgeseßliden Anspruh die nah dem Inkrafttreten

ol

dieses Geseyes bei Ersaßkassen und bei der Reichsversicherungsanstalt zurückgelegte Beitragzszeit Ange Lene, B 373: i

War nach dem Inkrafttreten dieses Geseßzes der Versicherte bet verschiedenen zugelassenen Ersaßkassen oder bei der Neichsversicherungs- anstalt und einer oder mehreren Ersaßtzkassen versichert, so ist den Be- rechtigten gegenüber die Neich8versiherung8anstalt zu den reichSgeseß- lien Listungen verpflichtet. Diese Leistungen werden nah den Vor- schriften dieses Gesetzes dur den zuständigen Rentenaus\chuß festgeseßt und angewiesen. Die beteiligten Ersaykassen haben die festgeseßten, ibnen zur Last fallenden Leistungen 2 den Vorschriften der §§ 374 bis 376 der Reichsversicherungs8anstalt zu überwelfen.

Die saßungsmäßigen Leistungen der Ersaßkasse ermäßigen sich um die von ihr zu deckenden reihsge]eßlihen Leistungen.

8 374.

Jede Ersatzkasse hat beim Austritt eines Kassenmitglieds innerhalb eines Monats nach dem Austritt der Neichsversicherungsanstalt eine Bescheinigung zu übersenden, die über die Dauer der Mitglied- {haft nah dem Inkrafttreten diefes Geseßes und über die Gehalts- klassen Auskunft gibt, in die das Mitglied während dieser Mitglied- \chaft bei Versicherung durch die Reichsversicherungsanstalt einzureihen gewesen wäre. Eine gleiche Bescheinigung ist zu übersenden, wenn ein bei verschiedenen Ersatzkassen oder der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen versihert gewesenes Mitglied berufsunfähig wird oder stirbt. Es

. Die Ersaßkassen haben das Deckungskapital für die ihnen nah 8& 373 Abf. 1 zur Last fallenden reichsgeseßlichen Leistungen an die Neichsversiherungsanstalt spätestens innerhatb einer Woche nah der ibnen zugegangenen Aufforderuna zu überweisen.

Streit über die Höhe des Deckungskapitals entscheidet das Obere chiedsgericht.

Das Deckungskapital wird E Gemeindeabgaben beigetrikben.

8 376.

Form und: Inhalt der Bescheinigung 374) sowie die Grund- sätze für die Berehnung des Deckungskapitals (S 375) bestimmt der Bundesrat nah Anhören der Neichsversicherungsanstalt.

S 87.

Wird die Bescheinigung 374) nicht rechtzeitig an die Neichs- versicherungsanstalt übersandt, so kann die Reichsversicherungsanstalt die säumigen Organe der Ersaßkasse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestrafen.

Auf Beschwerde ents{cheidet der Neichskanzler (Neichsamt des Innern) endgültig. Z

Die Strafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

ITII. Deffentlih-rechtliche Pensionskassen. 8 378.

Die 88 362 bis 377 gelten auch für öffentli®-rechtlihe Pensions- cinrichtungen und für solche zur Invaliden-, Alters- und Hinter- bliebenecnfürsorge bestimmten Kassen entsprehend, für welche nah Ortsstatut eine Beitrittspflicht L

S379.

Die Invaliden- Alters- und Hinterbliebenenunterstüßzungen, die Knappschaftsvereine oder R N thren nah diesem Geseye versicherten Mitgliedern gewähren, ermäßigen ih um den Betrag der Nuhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes. Die Beiträge zur reichsgeseßlihen Versicherung find in diesem Falle aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der Hälfte der nah diesem Gesetze zu entrihtenden Beiträge gleihkemmen.

Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen nur zu einem Teile des im Abs\. 1 bezeichneten Betrags oder gar nit er- mäßigt werden. Findet danah die volle Ermäßigung der Unter- stütungen nicht statt, so ist nur der entsprebende Teil der Beiträge zur reidsgesetzlihen Versicherung aus den Mitteln des Knappschafts8- vereins oder der Knappschaftékasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß alsdann mindestens der Hälfte der ‘aus den Mitteln des Knavp- \haftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichtenden Beiträge gleichfommen. |

Das Nähere über die Entrichtung der Beiträge aus den Mitteln des Knappschaf1évereins odér der Knappschaftskasse bestimmt der Bundesrat.

8&8 362 Abs. 2, 363, 365 Abs. 2 gelten entsprechend.

S 380.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Vorstands oder der Mehrheit der versicherten Angestellten, daß Knappschaftsvereine oder Knappscaftskassen als Erfaßkassen zugelassen werden, wenn fie den S8 369 bis 371 genügen.

Die Gewährleistung der Kassenleistungen 369 Abs. 2) kann auh durch Sicherstellung bei einem nah Lnde8gesez von Knappichaft3- vereinen oder Knappschaftskafsen gebildeten Rücverficherungéverbande nachgewiesen werden.

SS 367 Abs. 2, 372 bis 377 geltend

IV. Versiherungsverträge mit Lebensve unternebmungen. 381. Angestellte, die zur Zeît der V öfentlihen oder anderen Lebensversiherungsunternebmun Versicberungsunternehmungen v S. 139 —) verßiWhert sind, tragsleistung befreit werden, wenn de diese Versiherungen beim Jukrafttreten d ibren Gebaltäverdältnifsen zur Zeit des Antrags ent trägen gleihkommt, die fie nah diesem Beseze zu tragen bätten.

rtdaten

T

t ui dr

e Privaten p Ly

auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der erster Aufnabunekarte 187) Mit dem Antrag ist der Versicderungsschein vorzulegen. Die Befreiung ift in der Aufnahme» 1nd Versicherungskarte zu def

S dp x a a Wed inde Q Ti Streit über die Befreiung wird nad S M8 entschieden.

N V Der Ankrag

S dam T 2 T ¿6 dow Veatdast k s Jn den FäPlen det ZV1 M der Ardeitgeber verpflidtet, den nad diesem Geseg auf idn entfallenden Beitragtanteil au die Neid v A YOY 9 B K vas do Ma . R versi@derungktantitait a adrèn: dem BVeriierten werden dit dit nT d S nin L Va S » D ckt d Aa vd »dd e R d Bs A q dat der Ardeitge a den Beiträgen für Versicherungen Lütee » N dvs s Î dg) ì J Ï D, Angestellten ( Se gezablt, so kann er dite A

%

rzen.