1911 / 126 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

«s aber dafür, wie auch în zweiter Lesung beschlossen wurde, der Ge: nehmigung des Aufsichtsamts bedarf.

S 385 wird genehmigt.

Nach § 448 könnnen auf Antrag des Arbeitgebers unter Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Krankengeld die Kassenbeiträge unter gewissen Voraussetzungen entsprechend er- mäßigt werden.

Ein Antrag Albrecht, den der Abg. H o ch (Soz.) begründet, geht dahin, daß § 25 entsprechend gelten soll. 25 regelt die Behandlung von Rückständen und das Beitreibungs- verfahren.)

Geheimer Oberregierungsrat Spielhagen: Der Zusaß ist un- bedenklich.

8 448 wird mit dem Antrag Albrecht angenommen.

Jn der zweiten Lesung ist zu § 525a folgender Zusaß angenommen worden :

„In die Generalversammlung und den Vorstand einer knapp- \chaftlihen Krankenkasse können auch Knappschaftsinvaliden gewählt werden, wenn sie als Mitglieder Beiträge zur Krankenkasse zahlen“.

__ Ein Antrag Schult und Genossen will das Wort „auch“ streichen und hinter „gewählt werden“ fortfahren: „auch wenn sie als freiwillige Mitglieder Beiträge zur Krankenkasse zahlen“.

Abg. Hue (Soz.) befürwortet folgende Anträge Albre cht: Die Bestimmung, wie folgt, zu fassen :

„In die Generalversammlung und den Vorstand der knapp- schaftlichen Krankenkassen, Knappschaftsvereine und Knappschafts- fassen können Knappschaftsinvaliden gewählt werden, wenn sie als versicherunaspflihtige oder freiwillige Mitglieder Beiträge zur Krankenkasse zahlen.“

oder „In die Generalversammlung und den Vorstand der fnapp\schaftlichhen Krankenkassen, Knappschaftsvereine und Knapp- \chaftskassen können auch Knappschaftsinvaliden gewählt werden.“

Der Redner beantragt zugleih namentliche Abstimmung über den zuerst genannten Antrag.

Direktor im Reichsamt des Innern Caspar legt dar, daß auch bei Aufrechterhaltung der Beschlüsse zweiter Lesung die Knappschafts- invaliden wählbar sind.

Abg. Sachse (Soz.) bezeichnet demgegenüber die sozialdemo- kratishe Fassung als empfehlenswerter.

Abg. Gothein (fortshr. Volksy.): Nach den Ausführungen des Mtinisterialdirektors würden die nach Inkrafttreten der R.-V.-O. invalide werdenden Mitglieder wählbar sein, die. vorher invalide gewordenen aber niht. Das wäre eine unzulässige Einschränkung des E der Wählbaren. Deshalb ift der Antrag Albrecht vor- zuztehen.

Abg. Behrens (wirtsch. Vgg.) führt aus, daß die NReichs- versicherung nur insoweit Bestimmungen treffen könne, als die landes- rectlich geregelten Pensionskassen Krankenkassen- und Invalidenkassen- aufgaben zu erfüllen haben. Deswegen bedeuteten die fozialdemokratischen Anträge einen Eingriff in das Landesrecht.

Der sozialdemokratishe Antrag wird in namentlicher Abstimmung mit 207 gegen 95 Stimmen bei einer Stimment- haltung abgelehnt und darauf § 525a einstimmig nah dem An- trag Schulß angenommen.

Nach § 541 a wird für Ersaßkassen, deren Mitglieder über- wiegend aus Handlungsgehilfen, Bühnen- und Orchester- mitgliedern und Lehrern und Erziehern bestehen, die Begünsti- gung statuiert, daß auf Antrag dieser Ersaßkassen der Bundesrat widerruflich anordnen kann, daß die Krankenkassen an die Ersaß- kasse die bei diesen für deren Mitglieder eingehenden Beitrags- teile der Arbeitgeber zu 4/; abzuführen haben.

Die Kompromißmehrheit will dieser Begünstigung auch die Bureauangestellten teilhaftig werden lassen.

Abg. Dr. Potthoff (forts{r. Volksp.) begründet einen Antrag Ablaß und Genossen, auch die Werkmeister und ähnliche Angestellte in den Bereich des § 541 a einzuscließen.

Direktor im Reichsamt des Innern Caspar erklärt sih gegen diesen weiter gehenden Antrag Ablaß, da dafür ein Bedürfnis nicht vorliege.

8 541a wird mit dem Kompromißantrag angenommen, ebenso der Rest des zweiten Buchs ohne Debatte.

__ Darauf wird gegen 8 Uhr die Fortseßung der Beratung auf Dienstag früh 10 Uhr vertagt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 86. Sißzung vom 29. Mai 1911, Mittags 12 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sißung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Es folgt die zweite Beratung des Geseßentwurfs, be- treffend die Losgesellschaften, die Veräußerung von Jn- haberpapieren mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen, auf Grund des Berichts der verstärkten Justizkommission. Die Kommission hat den Tert vielfach ge- ändert und namentlich die Strafen gemildert. Der Bericht- erstatter ist der Abg. Reinhard (Zentr.).

8 1 in der Kommissionsfassung bestimmt:

„Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten (Negie- rungsvorlage: zum Zweck der Ausbeutung der Spielsucht), zur Be- teiligung an Losgesellshaften auffordert oder sih mit deren Bildung oder Geschäftsführung befaßt, oder wer gewerbsMäßig solhe Los- gejellshaften oder deren Bildung in anderer Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu 3 (Vorlage: 6) Monaten und zugleich mit Geldstrafe von 100 bis 3000 4 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Losgesellshaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, welhe die Gewinnausfihten von Serien- oder Prâmienlosen oder von Lotterie- oder Ausspielungélosen auêsnugen wollen.” : i E

Abg. Böhmer (kons.): Der sehr sorgfältige sriftliche Kom- missionébericht gestattet mir, kurz zu sein. Wenn wir au der Ver- mehrung der Geseze niht freundlih gegenüberstehen, so baben wir uns doc in der Kommission davon überzeugt, daß dieses Geseß eine Not- wendigkeit ist. Wir haben auch anerkennen müssen, daß der Weg der Landesgeseßgebung zulässig ist. Wir stimmen dem Kommissions- beschluß zu. Die Kommission hat das in der Vorlage enthaltene Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung der Spielsucht beseitigt, weil rigentlih bei jeder Lotterie die Spielfsucht ausgebeutet wird.

S 7 bestraft denjenigen, der „in der Absicht, andere auszubeuten,

l winne von Serien- oder Prämienlosen ohne Angabe der Zahl der an der Ziehung teilnehmenden Stüdcke bekannt gibt“: ih be- antrage mit Mitgliedern anderer Parteien die Streihung der Worte „in der Absicht, andere auszubeuten“, denn mit diesen Worten würde

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S 7 üb upt ziemlich wirkungslos sein. Wir hoffen, daß das

eIeEA n Strafgesetzen was nicht verboten

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eéhalb allen (Ernftes

notwendig ist. Die Regierung, Hat uns allerdings Material genug dafür beigebracht, aber cs hätte vielleiht doch niht ausgereicht, wenn nicht hinzugekommen wäre, daß andere Staaten wie Hamburg, Olden- burg, Lübeck ähnliche Bestimmungen haben und dadurch gerade die Serien- und Prämienlose nah Preußen gedrängt würden. Das hat uns hauptsächlich dazu bestimmt, die Bedürfnisfrage zu bejahen. Ueber die Frage, ob die Landesgescßgebung zuständig ist, wogegen der Einwand erhoben werden könnte, daß die Gewerbefreiheit ent- gegenstände, ist, wie es bei Jurijten selbstverständlich ist, in der Kommission eingehend diskutiert worden; alle Gründe für und wider nohmals zu erörtern, würde bei der Beseßung des Hauses ein reines Vergnügen nicht bereiten, ih nehme daher auf den eingehenden und klaren Bericht des Kollegen Reinhard Bezug. Wir meinen, daß die Ge- werbeordnung nicht im Wege steht und die Landesgeseßgebung zulässig ist. Wir waren in der Kommission einig, daß die Regierungsvorlage mit dem Ausdruck „zum Zwecke der Ausbeutung der Spielsucht“ nicht das Richtige getroffen hat, da bei allen Lotterien auf die Spielsucht spekuliert wird und weil die objektive Feststellung der Spielsucht die größte Schwierigkeit mahen würde. Die Kommission hat eine ge- eignetere Fassung zu finden gesucht; ob die Fassung der Kommission ganz richtig ist, lasse ih dahingestellt; es is mir zweifel- haft, ob es richtig ist, ohne jedes sachliche Objekt die Aus- beutungsabsiht zur Vorausseßung zu machen. Aber wir haben unsere Bedenken ausgeräumt und stimmen der Kommifsions- fassung zu. Die Bestiminungen der Vorlage über die Bestrafung des Rückfalles hat die Kommission auch erheblich verbessert. Den Antrag des E: Boehmer zu § 7 unterstüßen wir ebenfalls. Nach S 9 wird auch bestraft, wer Lose einer öffentlichen Lotterie, die nur für einen Teil des Staatsgebietes zugelassen sind, außerhalb dieses Gebietes feilhält. Wir haben uns davon überzeugen lassen, daß cine solche territoriale Einschränkung erforderli ist. Gewisse Schwierigkeiten werden die Bestimmungen des § 10 machen, daß jede einzelne Zuwider- handlung gegen das Geseß als besonderes, selbständiges Vergehen be- straft wird, also nicht eine fortgeseßte Handlung vorliegt, aber wir haben das Vertrauen zu unseren Richtern, daß sie Mißgriffe ver- meiden werden. Das Gesetz ist nicht vom fiskalishen Gesichtspunkt a EA es handelt sich nur darum, {wache Personen vor Ausbeutung zu 1chuüBßen. ; / Ns

__ Abg. Goebel (HZentr.): Auch für meine politischen Freunde kann ih die Crklärung abgeben, daß wir dem Entwurf in der Kommissions- fassung zustimmen, ebenso werden wir den vorliegenden Abänderungs- antrag annehmen. Wir find auch nit dafür, immer die Klinke der Geseßgebung in Bewegung zu seßen; in der Kommission haben wir uns aber von der Notwendigkeit eines geseßgeberischen Eingreifens überzeugt. Es hat die Frage nahe gelegen, ob man die Lösung dieser Frage niht der Neichsgeseßgebung überlassen sollte. Uns ist aber mitgeteilt worden, daß der Vorentwurf zum Strafgeseßbuch keinerlei Bestimmungen in dieser Hinsicht enthält. Wir haben deshalb den Weg der Landesgeseßgebung beschreiten müssen, wie es ja auch chon verschiedene andere deutsche Staaten getan haben. E _ Abg. Peltasohn (fortshr. Volksp.): Ich erkenne an, daß die Kommissionsfassung eine Reibe von Verbesserungen aufweist, fo vorallen Dingen bezüglich der Strafbemessung. Es bleiben aber doch noch viele Bedenken zurück. So halten wir vor allem die landesgeseßliche Regelung nicht für rihtig. Die Materie müßte durch die NReichs- gesezgebung geregelt werden; denn es ist mit dem Neichsgedanken nicht vereinbar und der Rechtseinheit {chädlich, wenn eine reichs- geseßliche Regelung da unterlassen wird, wo die Reichsgeseßgebung zuständig ist. Dieselben Uebelstände herrshen doch auch in den anderen Bundesstaaten, und es ist niht rihtig, wenn in dem einen Staat etwas strafbar ist, was in einem anderen Staate straffrei bleibt. Wenn einzelne Kleinstaaten {on diese Materie selbständig geregelt haben, so ist das noch kein Grund dafür, daß Preußen als größter Bundesstaat dem Beispiele folgt. Wenn man sagt, das Reichsgeseß ist niht volllommen genug, so liegt es do nahe, die Ergänzung eines Neichsgeseyes wieder dur ein Neichsgesetz herzustellen und nicht durch ein Landesgesez. Gegen die reihsgeseglihen Grundsäße "verstößt es auch, den Versuh und die Beihilfe ebenso zu bestrafen, wie die vollendete Tat des Haupt- täters. Schwierigkeiten wird auch der Begriff der fortgeseßten Handlung bereiten. Wenn jemand z. B. 10 000 Drucksachen berstellt und in Zwischenräumen von einigen Tagen immer 1000 Stück ver- sendet, liegt da eine einmalige oder eine fortgeseßte Handlung vor? Auch die Einzelhandlung stellt sich ihrer ganzen Natur nah nicht als etwas Einheitliches dar, : sondern besteht in der Regel wieder aus einzelnen Handlungen. Das Geseß von 1904 war ein Ausnahme- gese, ein Kampfgesez, das die anderen Bundesstaaten veranlassen sollte, die preußishe Lotterie in ihren Gebieten zuzulassen. Ein solches Kampfgeseß liegt hier aber niht vor. Der vorliegende Antrag ist mir sympathisch, wenn ih au zugeben muß, daß das Anwendungs- gebiet des § 7 dadurch erweitert wird. Die Bestimmung des § 9, die sogar die gewerbsmäßige Verbreitung von Losen außerhalb des Gebietes des preußischen Staates, für das fie genehmigt sind, unter Strafe stellt, wird dazu führen, daß besonders die Wohl- fahrtslotterien ges{ädigt werden. Es ist niht immer mögli, die einzelnen provinziellen Grenzen inne zu halten, der Absaß der Lose wird dadurch beeinträctigt ; wir wünschen deshalb, daß die territoriale Beschränkung in § 9 gestrichen wird.

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Namens der Staatsregierung erkläre ih die Zustimmung zu den Beschlüssen der Kommission des Hauses. Ich sehe in diesen Beshlüssen Verbesserungen namentlich der Fassung, aber bier und da auch sachliche Verbesserungen; auch gegen die Er- mäßigung der Strafmaße habe ich nichts einzuwenden. Die Staats- regierung ist auch mit dem Antrage einverstanden, der heute gestellt ist und den der Herr Berichterstatter bereits mitgeteilt hat, daß in & 7 die Worte: „in der Absicht, andere auszubeuten" gestrichen werden. h v Meine Herren, der Gesetzentwurf ist {hon seit langer Zeit und sehr gründlih beraten worden, auh die Beratungen hier im Hause und in der Kommission sind sehr cingehend gewesen, namentlich auch binsihtlich der rechtlihen Seite der Vorlage, sodaß wohl alle Gesichtspunkte, die geltend gemacht werden können, auch bereits zur Sprache gebracht worden sind. Die große Mehrheit der Kommission hat sich zustimmend verhalten und ebenso die Redner des Hauses, welhe heute gesprochen haben. Die Gründe find von ihnen auch hervorgehoben worden, und ih fönnte mi also darauf beschränken, meine Zustimmung zu dieser Be- gründung auszusprehen. Mit Rücksicht aber darauf, daß der leßte der ‘Herren Redner eingehender von den RNechtsfragen gesprochen hat, und wie ich anerkenne, mit wobl erwogener juristisher Begründung, halte ih es doch für geboten, wenigstens in aller Kürze meine entgegen- stehenden Ansichten auszusprechen.

Zunächst hat Herr Abg. Peltasohn Zweifel varüber ausgesprochen, ob die Landesgesetgebung zuständig sei; er meint, daß vielmehr nur die Reichsgeseßzgebung eingreifen dürfe. Die Frage ist doch wohl furz zu beantworten. Wenn wir uns die Bestimmungen des Straf- geseßbuchs vor Augen halten, welhe die Veranstaltung einer Lotterie ohne Zustimmung mit Strafen bedrohen, und welche ferner in einem Uebertretungêparagraphen die Abhaltung von Glüdéspielen an öffentlihen Wegen ohne Zustimmung verbieten, so fann man doch unmöglich sagen, daß damit das ganze Lotteriewesen vom ftrafrechtlihen Standpunkt aus erschôpfend habe geregelt werden fönnen und sollen. Hieraus allein folgt {hon die Richtigkeit der Arsicht, daß im Anschluß an die Bestimmungen

des § 2 des Einführungsgeseßes zum Strafgeseßbuh die Landes- gesezgebung im übrigen freie Hand hat.

Der Herr Abgeordnete hat auf eine Entscheidung des Reichs- gerihts, welche im 18. Bande abgedruckt ist, verwiesen, um die ent- gegenstehende Ansicht zu stüßen. Ih möchte darauf verweisen, daß das Neichsgericht später \clbst Veranlassung genommen hat, seine in jener Entscheidung ausgesprochenen Ansichten zu deklarieren. Das ist in einer Entscheidung. im 33. Bande geschehen. Ich kann hinzufügen, wie es, was ja auch bekannt ist, daß die Entscheidungen im 33. und 40. Bande gar keinen Zweifel lassen, daß das Reichsgericht in seiner Praxis auf dem Standpunkt steht, die Landes- geseßgebung fônne eingreifen. Das ist ja auch s{chon in gewisser Weise hier und da geschehen. JIch glaube also, daß Theorie und Praxis jeßt hierin übereinstimmen.

Dann hat der Herr Abgeordnete auf die Gewerbeordnung ver- wiesen und auch hier noch Bedenken gefunden, ob das Gescy so, wie es vorgebraht ist, möglich sei, ohne mit der Gewerbeordnung in Widerspruch zu “stehen. Wegen der Lose ist die Sache ja einfach, wegen der Prämienlose ist die Deduktion, der sih das Retichsgericht angeschlossen hat und die ich auch für richtig halte, die, daß bei Prämienlosen in der Regel. das Lotteriemäßige das Uebergewicht hat, und daß infolgedessen auch anzunehmen ist, daß Prämienlose im Sinne der Gewerbeordnung als Lotterielose zu betrahten sind. Aber auch selbst wenn man das nicht annehmen wollte, so würde kein Grund bestehen, hier die Gesezgebung tes Landes nicht eingreifen zu lassen. Denn wenn auch das Gewerbe freigegeben ist, besteht doch in der Theorie und Praxis kein Zweifel darüber, daß auch dann die Art und Weise der Ausübung des Gewerbes noch besonderen Vorschriften unterworfen werden kann, damit Mißbräuche verhindert werden. Also auch von diesen Gesichtspunkten aus kann die Gewerbeordnung kein Hindernis für das Gesetz sein, das jeßt zur Beratung steht.

Nun hat der Herr Abgeordnete noch auf cinige Punkte ver- wiesen, die er mehr als Schönheitsfehler ansieht wie als wirkliche Hinderungsgründe: Daß z. B. der Rückfall hier anders geregelt sei als sonst im gemeinen Strafrecht, daß auch die Teilnahme anders bestraft werde wie sonst. Es ist ja richtig, daß das gemeine Straf- recht sonst auf einem anderen Standpunkt steht; aber ebenso richtig ist es, daß die Lande8gesetzgebung, wenn sie freie Hand hat wie hier, si an diese Bestimmungen niht zu binden braucht. Wir haben auch {on Vorgänge darin: wir bestrafen die Teilnahme und den Versu mit der vollen Strafe hon im Gesetz, betreffend den Forst- diebstabl, auch der Rückfall ist im Strafgesezbuh niht erschöpfend geregelt, und wir baben au im Forstdiebstahlsgeseß den Rückfall {hon so geregelt, daß auch ohne Verbüßung der Strafe die recchts- kräftige Verurteilung allein genügt, um Rückfallstrafe eintreten zu lassen.

Den Hauptshwerpunkt seiner Erwägungen sien der Herr Abg, Peltasohn heute darauf zu legen, daß er meinte, es sei besser, die Materie durch Reichsgeseß zu regeln als durch Landesgeseß. Das würde ja, wenn es errcihbar wäre, daß ein Reichsgeseß fürs ganze Reich gegeben würde, gewiß in vieler Hinsicht zu begrüßen sein. Aber ich kann mir keinen Erfolg: davon versprehen, wenn jeßt Anregungen in diesem Sinne von den verbündeten Regierungen gegeben würden; denn wir haben {hon eine Reihe von Geseßen in anderen Staaten, und ob auf ein solches Ergänzungsgesetz, wie es der Herr Abgeordnete nennen würde, im Reichstage augenblicklich sehr zu rechnen wäre, ist mir sehr zweifelhaft. Denn gerade bei der Vorlage, ‘die die Er- gänzung des Strafgesezbuchs betrifft, haben wir eigentli die entgegen- geseßte Erfahrung gemacht. Diese Vorlage ist immer noch nicht zur Verabschiedung gekommen. Ich glaube, es würde sih mit einer Vor“ lage im Sinne des jetzigen Geseßes sehr ähnlich verhalten. Unter allen Umständen müssen wir aber annchmen, daß, wenn wir jeßt an das Neich gehen wollten, die Sahe noch sehr viel länger dauern würde, als wenn wir von der Befugnis, das Gescß im Lande zu erlassen, Gebrau machen.

Die Gründe, aus denen das Geseß gewünscht wird, sind {on genugsam vorgebracht worden und, wie ich wohl sagen kann, ziemlih allgemein anerkannt worden. \

Fch sage nohmals, um den Standpunkt der Regierung klar zu stellen, daß irgend welche juristishen Bedenken gegen den Erlaß diefes Geseizes nit vorliegen. (Bravo!)

Aba. Lieber (nl.): Gewiß wäre es wünshenêwert, wenn dic Frage reih8geseßlich geregelt würde, aber auf ein Reichsgeseß könnten wir noch lange warten; deshalb muß Preußen vorangehen, und wir meinen, daß es mit gutem Beispiel vorangeht. Die Kommi}tion hat den Begriff der Ausbeutung besser festgestellt als die Regierungsvorlage ; es foll eine sogenannle societas leonina bcr- hindert werden, bci der der eine den ganzen Vorteil hat, während alle anderen Teilnehmer ausgebeutet “werden. Die territoriale Klausel des § 9 ist notwendig ; denn es genügte nicht, daß die Rc- gierung cine Lotterie nur für einen Teil des Staatsgebiets zulicß, aber eine Bestrafung des Losevertriebs außerhalb des Gebiets nit möglich war. Wir stimmen den Kommissionsbeschlüssen mit dem Antrag zu § 7 zu. | L :

Abg. Dr. Liebkn et (Soz.): Ich kann im wesentlichen den Aus- führungen des Abg. Peltasohn zustimmen. Die Bedenken gegen die Landeëgeseßgebung mit Nücksiht auf die Gewerbeordnung sind nicht beseitigt : ich kann mir nicht denken, daß das Neichsgericht der An- siht sich anschließen wird, daß das Geseß niht in die Reichsge\cB- gebung übergreift. In der Hauptsache ijt das Gese dazu bestimmt, den Fiskus gegen die Eingriffe in fein Lotteriemonopol, in let Monopol der Ausbeutung der Spielsuht durch Lotterien zu \{chübßen- Die Gerichte haben Schwierigkeiten gehabt, die Losehändler für die Uebecschreitung ihrer Konzession zu fassen, und das ist sicher- lich der Anlaß ¿u dem Gesetz gewesen. In Bad Salzbrunn! soll mit Königlicher Genehmigung ein Noulett bestehen, um dem Fürsten Pleß die Erhaltung dieses Bades zu erleichtern: es erwüns{cht, wenn darüber Klarheit gegeben wird, ob si die! (Serüht bestätigt. Wenn dieses Geseg einen sozialpolitischen Gharafter baben. soll, weil es die Schwachen shützt, so würde d für die sozialpolitishe Betätigung dieses Hauses nicht gerade cil! glänzendes Zeugnis ausstellen; das wäre nur eine Sozialpolitik nad Art der weißen Salbe. Wir sind nicht in der Lage, für das Geseß zu stimmen. |

8 1 wird gegen die Stimmen der Volkspartei und der Sozialdemokraten angenommen; § 7 wird mit der Aenderung nah dem Antrage Boehmer angenommen; 1m übrigen stimm! das Haus bei allen einzelnen Paragraphen der Kommission“ fassung zu. Die zur Vorlage eingegangenen Petitionen wer as für erledigt erklärt bis auf eine Petition, die sih auf ia bessere Kontrolle bei Lotterien bezieht und die der Regterung als Material überwiesen wird.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

(S(hluß aus der Ersten Beilage.)

Jn der sofort erfolgenden dritten Lesung wird das Gesetz ohne Debatte im einzelnen und bei der Gesamtabstimmung im ganzen gegen die Stimmen der Volkspartei und der Sozial- demoëtraten angenom men.

Die Spezialübersicht über die Verteilung der nah § 583 des Lehrerbesoldungsgeseßes zur Gewährung von Er- gänzungszuschüssen an Schulverbände mit 25 oder weniger Schulstellen im Geltungsbereiche des Volks\schulunter- haltungsgeseßes bereitgestellten Mittel wird ohne Debatte in cinmaliger Beratung durch Kenntnisnahme für erledigt erklärt.

Es folgt die Beratung des Antrags der Abgg. Bitta (Zentr.) und Gen. : die Negierung zu ersuchen, alsbald einen Geseßentwurf vor- zulegen, durch welchen die bei Erlaß der Berggeseßnovelle vom 18. Juni 1907 vorbehaltene Ordnung der Uebertragung des Nechts zur Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle an andere Personen herbeigeführt wird.

__ Der Abg. Dr. Bell-Essen (Zentr.) beantragt dazu noch folgenden Zusaß: die Regierung zu ersuen, in dem Gesetzentwurf tunlichst die

Interessen derer zu berücksichtigen, die zu einer Zeit, wo die Ent-

deckung noch ein Mutungsrecht gab, eine Entdeckung gemacht und

nur wegen unvershuldeter Nichtwahrung der Felderstreckungsfrist dieses Necht verloren haben.

4 Abge Bitta (Zentr.): Mein Antrag bezweckt, eine Lücke in der Geseßgebung auszufüllen. Die lex Gamp vom 5. Juni 1905 hat die Bergbaufreibeit beschränkt auf zwei Jahre hinaus, ausgenommen waren lediglih die Schürfarbeiten, welche vor dem 1. März 1905 vor- genommen waren, oder welche im Zusammenhang mit noch s{webenden Mutungen vorgenommen wurden. Nach Ablauf der Frist der lex Gamp bestimmte die Novelle zum Allgemeinen Berggesez von 1907, daß die Aufsuhung und Gewinnung der Steinkohle allein dem Staate zustehe, und daß nur von dieser Bestimmung die Provinzen Ostpreußen, Pommern, Brandenburg und S{leswig-Holstein ausgenommen seien. Die Novelle behielt ferner dem Staate noh weitere 150 Marimal- felder vor, und bestimmte, daß die Verleihung des Bergwerksêrehts innerhalb dreier Jahre erfolgen soll. Diese Frist ist am 8. Januar dieses Jahres abgelaufen. Das Herrenhaus hat der Novelle die Bestunmung binzugefügt, daß die Ordnuna der Ueber- tragung des Bergrechts durch Gesetz erfolgen soll. Das Abgeordneten- haus hatte ursprünglich die Fassung beschlossen: „Die Uebertragung erfolgt durch Gesez“. Nach dem Beschluß dieses Hauses sollte also das Bergwerksrecht für jeden einzelnen Fall durh- Gese über- tragen werden. Daran nahm das Herrenhaus Anstoß und bestimmte, daß ein allgemeines Gesetz die Grundsäße für die Verleibung des Bergwerkseigentums regeln sollte. Ueber diese allgemeinen (Grundsätze ist eine Einigung noch niht mögli gewesen. Die Novelle zumn Berggeseß von 1909 ließ diesen Punkt unberücksichtigt, fo daß die Like heute noch - besteht. Niemand kann- heute Versuchs- arbeiten vornehmen. Die Bergbehörden erklären sch fogar außer- stande, eine Verleihung auszusprechen, mit der Begründung, daß die Mutung mangels eines Gesetzes nicht mehr verleihbar sei. Am besten würde die Lücke dadur ausgefüllt werden, daß die frühere Berg- baufreibeit, die die Blüte des deutshen Bergbaues herbeigeführt hat, auch in den übrigen Provinzen wieder eingeführt wird. Ein folces Gefeß würde jeßt Annahme finden, denn die Verhältnisse haben sich seitdem wesentli geändert. In der Zeit der Kohlennot rief alles nach der Hilfe des Staates. - An der Déckung des Mebrbedarfs zur Beseitigung der Koblennot hat sich aber der Fiskus nicht beteiligt. Die damalige Gesetzgebung begründet man auch damit, daß der Staat die Preis\teigerung verhindern sollte: der Staat ist aber gar niht in der Lage, unter den Marktpreis hberunter- zugehen. Zudem würde, wenn man die sämtlihe noch freie Koble bis zu 2000 m-.- Tiefe dem Fiskus reservierte, der Anteil des Fiskus an der Gesamtheit nur 10,74 9% ausmachen. Seinerzeit ist auch die Nüctsicht auf foztialpolitshe Aufgaben geltend gemaht worden, die dem Staate obliegen. Der Staat hat in dieser Beziehung aber niht mehr Aufgaben als die Privatindustrie, die fogar Opfer gebraht hat, die weit über die geseßlihen Ver- pflihtungen hinausgehen. Die Angaben, die hierüber der Abg. Korfanty in bezug auf die obers{lesishen Betriebe gemacht hat, sind durchaus unrichtig: gerade bezüglih der Fürsorge für die Arbeiter hat die vberschlesishe Industrie außerordentlich viel getan. Jch hatte wiederholt Gelegenheit, auf vielen Werken in Oberschlesien die Wohlfahrtseinrichtungen zu besichtigen. Die privaten Gruben würden gern auf die Beschäftigung von Frauen und Ausländern ver zichten, wenn sie genügend andere Arbeiter zur Verfügung hätten. Es kann auch gar keine Nede davon sein, daß plötlihe Arbeiterentlassungen erfolgen : das kann nur eine Verwechslung tit der sog. Karenzzeit sein, die vorsiebt, daß ausländische Arbeiter nah sechs Monaten wieder in ihre Heimat zurückehren müssen. Ebenso gibt es keine sog. „Lohn- tonventionen*, die darauf hinzielen sollen, daß die Löhne nicht eine bestimmte Höhe überschreiten. Es bestebt nur das eine, daß der Wunsch erörtert worden ist, daß nicht einseitige Lohnerhöbungen vor aenommen werden sollten, damit nicht die Arbeiter von den benachbarten (Gruben weggenommen werden. Im Zentrum des Landes sind natürlich die Löhne höher als in der Peripherie; daher kommt es, daß auf manchen staatlichen Gruben "die Löhne böher sind als bei privaten Gruben, die an der Grenze ltegen. Der Abg. Korfanty würde sich ein großes Verdienst erwerben, wenn er dahin wirken würde, daß die pol- nische Bevölkerung ihre Lebenshaltung einrichtet nah den normalen Lhnen. Ohne Gewinn ist nun einmal ein Fortschritt auf dem Gebiete des Bergbaues niht möglich. Wenn wir verhindern wollen, daß deutsches Kapital in das Ausland wandert, dann muß möglichst bald das in Ausficht gestellte Gese vorgélegt werden. a _ Abg. Dr. Bell (Zentr.) begründet den Zusayantrag, dessen Forderungen unbedingt bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs berücksichtigt werden müßten.

Geheimer Oberbergrat Steinbrinck: Es handelt sich um eine sehr \{wierige und verzwikte Sache. Die Vorarbeiten sind längst in Angriff genommen und sind au wesentlich gefördert worden, fo daß der Entwurf bald der Bergbaudeputation vorgelegt werden kann. Auf die Einzelheiten einzugehen, hat heute keinen Zweck, da man doch unr einzelne Gesichtspunkte herausgreifen fönnte. Auch der Antrag Bell greift nur eine einzelne Frage heraus; ih bitte, ihn deshalb ab- zulehnen.

Abg. Htir\ch-Essen (nl.): Wir werden für den Antrag Bitta und den Antrag Bell stimmen, weil wir den ün Antrage Bell ge- (ußerten Wunsch als berechtigt anerkennen.

Abg. von Pappenheim (kons.): Auch wir halten den Erlaß eines Gefeßentwurfs über die vorliegende Materie für nötig, halten es aber nicht für praktis, einen besonderen Gesichtspunkt herauszunehmen, wie es der Antrag Bell will.

Abg. Hoffmann (Soz.): Wir lehnen die Anträae ab, weil wir in ihnen nur einen Schritt sehen, um den staatlichen Bergbau aufzubeben. y

Abg, Mertin-Oels (f\reikons.) flimmt den Ausführungen des tonservativen Yedners zu,

j | Zweite Beilage | zum Deulshen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

1911.

Berlin, Dienstag, den 30, Mai

Der Antrag Bitta wird geaen die Stimmen der Sozial- demokraten angenommen, der Antrag Bell gegen die des Zentrums und der Nationalliberalen abgelehnt.

Es folgt die Beratung von Petitionen.

Der frühere Buchhalter Kerwien in Königsberg i. Pr. petitioniert um Wiedereinstellung bei den Königlichen Bernsteinneiken in Königs- berg. Die Handels- und Gewerbekommission beantragt Uebergang zur Tage8ordnung.

_ Abg. Gyßling (forts{chr. Volksy.) beantragt, die Petition zur Berücksichtigung zu überweisen. Der betreffende Beamte habe fich dur Fleiß und Gewissenhaftigkeit ausgezeichnet; es babe ihm die Leitung der Bernsteinkäufe oktgelegen, wodurch er fich gute Kennt- nisse erworben habe. Er sei daun freiwillig aus dem Staatsdienst auêëgeschieden, babe aber mit seinen Unternehmungen Unglück gehabt.

Abg. Dr. Bell (Zentr.) bittet, es bei dem Kommissionsbes{chluß zu belassen. Die Gründe des Vorredners seten anzuerkennen, es sei aber keine Stelle frei, und Kerwien habe kein Necht auf Wiederein- stellung.

Das Haus beschließt nach dem Kommifsionsantrage.

Cine Neibe weiterer Petitionen persönlichen Inhalts wird nach dem Antrage der Kommission erledigt.

Ueber eine Petition von Zimmermann u. Gen. in Evnatten, die die Aufhebung der gemischten Klassen in der Gemeinde Eynatten wünscht, will die Unterrichtskommission zur Tagesordnung übergehen.

Abg. Dr. Kaufmann (Zentr.) beantragt, die Petition zur Be- rücksichtigung zu überweisen. Man sci der Meinung gewesen, daß die Mischung der Geschlechter nur eine vorübergehende gewesen sei, auch nach der Anstellung der dritten Lehrkraft sei die Trennung Gescbleter niht durWgeführt worden. Auf eine Beschwerde {k die VNegierung eine ablehnende Antwort erteilt, weil man System der aufsteigenden - Klassen beibehalten wolle. Es handle sich darum aus prinzipiellen Gründen der Koedukation entgegenzutreten.

Abg. Dr. von Campe (nl.) wendet fi gegen den Antrag. Es gehe nicht an, daß ein junger LÆhrer aht Jahrgänge zugleich zu- sammen unterrichte, wie es dort der Fall sein würde.

Abg. Dr. JIderboff (freikons.) bittet, es bei dem Kommissions- antrage zu belassen. Es handle #stckch hier gar nicht um eine prinzipielle Entscheidung, sondern nur um Würdigung der in diesem Falle vor- liegenden Gründe.

Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Die einklassige Schule ift der trauriaste Zustand, den es geben kann. Wenn es hier möglich ist, unter Zusammenfassung der Geschlehter eine dreiklassige Schule zu erzielen, so muß die Gelegenheit freudig ergriffen werden. Daß die Herren des Zentrums diesen Fortschritt bekämpfen, zeigt, daß die Herren durch allerhand rückständige und aäbergläubishe Anschauungen verhindert werden, entsprehend den Anforderungen des modernen Lebens die Schulverhältnisse zu gestalten. Das Zentrum ist eben die allerrückständigste Partei.

Abg. Strosser (kons.): Wenn der Vorredner von einem fo rück- ständigen Hause spricht, so mag er diese Anschauung mit seinen Freunden erörtern : ih lehne es ab, darauf einzugehen. Jch habe mi nur zum Wort gemeldet, um den Anschein zu vermeiden, als ob meine Freunde für den Kommissionsantrag stimmen aus den Gründen, die der Abg. Liebknecht angeführt hat. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Wir“ sind entschiedene Gegner der Koedukation. Wenn wir in diesem Fall in der Koedukation keinen Grund sehen, den Beschluß der Kommission umzustoßen, so geschieht es deshalb, weil wix in dem speziellen Fall. keine Schwierigkeiten sehen.

Abg. Dr. Kaufmann (Zentr.): Wir wünschen nicht, daß gegen den Willen der Eltern die Koedukation eingeführt wird, wenn sie nicht unbedingt notwendig ist. Ich bitte dringend um Annahme unseres Antrages; die Sozialdemokraten treten doch fonst so für das Selbst- bestimmungsreht des Volkes ein.

Abg. Dr. von Campe (nl.): Für uns is als Höchstes nicht der Wille der Eltern maßgebend, fondern das. Wohl der Allgemeinheit.

Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Wir können doch nicht den Willen eines rückständigen Teiles der Bevölkerung als maßgebend ansehen. Diese Petition rieht zu sehr nah München-(Gladbacher Gewerkschaft.

Die Petition wird nah dem Kommissionsantrage durch Uebergang zur Tagesorduung erledigt.

Es folgt eine Petition des Bürgervereins in Geestemünde um Verleihung des Städterechts an die Gemeinde Geeste- münde. Die Gemeindekommission beantragt, die Petition mit Nü- iht auf die ungünstige Lage der Gemeinde Geestemünde der Staats- regierung infoweit zur Berücksichtigung. zu überweisen, als in ihr die Bitte um Beschleunigung der Verhandlungen enthalten ift.

Abg. Dr. Hahn (kons.): Schon 1888 hat der Provinziallandtag empfohlen, der Gemeinde Stadtrecht zu verleihen. Inzwischen hat Geestemünde eine Seelenzahl von 25 099 erreiht und ist damit an die achte Stelle aller bannoverscen Gemeinden getreten. Der Etat {loß mit 2093 363 in Einnahmen und Ausgaben ab. Wie ich höre, s\tcben die beteiligten Minister der Stadtwerdung von Geeste münde woblwollend gegenüber, aber die Verhandlungen über die Einzel - heiten, namentli über die Polizeikosten, ziehen sich lange hin. Die Stadt ist nun bereit, diese Kosten restlos zu übernehmen, wenn die Stadtwerdung beschleunigt wird. Der Redner s{ildert eingehend die schwierige Lage des Handels und des Schiffahrtsverkehrs in den Ge bieten der Unterweser und meint, daß Geestemünde mit s{chweren Sorgen der Zukunft entgegensebhe, wenn es niht vom Staate in dem Kampfe gegen die Konkurrenzhäfen Bremen, Hamburg, Curhaven gestüßt werde. Geestemünde könne für seinen Anleihebedarf nur

aünstige Bedingungen erzielen, wenn es die Stadtverfassung habe. |

Die Entwicklung an der Unterwefer, besonders in Geestemünde, stocke augenblicklih, weil es an Bewegungéfreiheit fehle.

Abg. Klußmann (nl.) unterstützt als Bürgermeister von Geeste münde die Ausführungen des Vorredners; der Provinziallandtag habe 1888. fogar gewünscht, daß Geestemünde zwangsweise zur Stadt gemacht werde, die Negierung habe aber den Zwang nicht ausüben wollen, um nicht in die Selbstverwaltung einzugreifen. Es sei gern zuzugeben, daß die Staatsregierung mit Geschäften überlastet sei. Die Lösung dieser Frage sei jetzt aber außerordentlich dringend, nit nur für die Stadt, sondern au für den Kreis.

Abg. Dr. Varenhorst (freikons.) widerspricht den in der Kom- mission von dem Negierungsvertreter vorgebrachten formellen Gründen, die gegen die Petition sprächen, und bittet, die Verhandlungen über die Verleihung des Städterehts an die Gemeinde Geestemünde zu beschleunigen.

Abg. Leinert (Soz.): Geestemünde muß sich das Stadtrecht teuer erkaufen. Die Staalsregierung will der Gemeinde die Polizei fosten über die geseßlihe Verpflichtung hinaus auferlegen. Es liegt gar fein Anlaß vor, in solhe Hurrastimmung zu verfallen ; die Negierung kann sich gar nicht dauernd der Verleihung des Städte- rechts entziehen, tie Gemeinde braucht also gar suiht durch höhere Steuern das Stadtrecht zu erkaufen. Allerdings hat Herr Dr. Hahn das dringende Bedürfniß, die Beschleunigung der Verhandlungen zu wünschen, damit er bei den nächsten Reichstagswahlen zeigen kann, was er alles getan hat.

Abg. Reinhard (Zentr.) erklärt sih für den Antrag der (Gemceindekommission.

Der Kommissionsantrag wird angenommen.

Schluß gegen 5!/, Uhr. Nächste Sißung Dienstag 11 Uhr. (Petitionen, Eisenbahnanleihege}eß.)

Statistik und Volkswirtschaft.

NaGwettUun:g der Nohsolleinnahme an Reichsstempelabgabe für Wertpapiere im Rechnungsjahre 1910.

Wertpapiere. M . Inländische Aktien und Interimsscheine. . . . [27 164 520/69 . Anteilscheine der deutshen Kolonialgesellshaften und der ihnen gleihgestellten deutshen Gefell- (Ten L Od R Sve . Ausländische Aktien und Interimsscheine. . . Inländische Nenten- und Schuldverschreibungen L und Interimsscheine außer den unter V genannten 5 403-679 . Inländische auf den Inhaber lautende und auf | Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kom- munalverbände und Kommunen, der Korpo- | rationen ländlicher oder städtisher Grundbesitzer, |

der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der M Eisenbahngesellshaften sowie Interimsscheine 6 475 468/80 . Nenten- und Schuldverschreibungen und Interims- | scheine ausländischer Staaten, Kommunalvyerbände, Kommunen und Eisenbahngesellschaften . ÿ VII. Ausländische Nenten- und Schuldverschreibungen und Interimsscheine außer den unter VI ge- nannten S VIII. Bergwerksanteilscheine und * Einzahlungen auf T e a e T e

IX. Genußscheine Cs L Ls Es

38 026/80 3 523 744 40

5 622 862/80

408 2595|

1 374 263/50 241 628

zusammen . [50 252 448 99

Berlin, den 30. Mai, 1911. Kaiserliches Statistisbes Amt. van der Borght.

Handel und Gewerbe.

Konkurse im Auslande.

Rumänten.

P T Sätüß ‘ber

Verifizierung am

“| Anmeldung Name des Falliten | Fottcangin | 20

26. Mai/ 6./19. Juni 8. Juni 1911 1911.

Handelsgericht

S. M. Kahane u. M. H, BPtes, Manufakturwaren en detail Amtsbezirk des Galatzer Konsulats. : | Anmeldung | Verifikation

der der Domizil Forderungen | Forderungen

bis | am

Jassy

Fallite Firmen

Daniel | Braila 24./11. Mai | 2, Juni Goldenberg | 1911 20. Mai 1911. Krat uluca er, Draïila 2. Juni/ | 14./1. Juni Gutescu, 20. Mai 1911| 1911. in Firma „La Cuvioasa Paraschiva“ |

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 29. Mat 1911: Nuhrrevter Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen 25 254 9117

_— E 0

Wee 46 Nicht gestellt

Der Versand der Werke des Stahlwerkverbandes in Produkten B betrug, laut Meldung des „W. T. B.“ aus Düsseldorf, im April 1911 insgesamt 496 704 t (Nohstahlgewichl) gegen 915836 t im März d. J. und 502 806 t im April 1910. Hiervon entfallen auf: Stabeisen 288 461 t gegen 303 874 t bezw. 297 023 t, Walz- draht 67 356 t gegen 61 837 t, bezw. 63 449 t, Bleche 86 514 t gegen 85 896 t bezw. 88430 t, Nöhren 12958 t gegen 14597 t bezw. 8727 t, Guß- und Schmiedestücke 41 415 t gegen 49632 t 49 17(-t, i

Die Kaiserli russishe Finanz- und Handelsagentur teilt laut Meldung des „W. T. B.* aus Berlin nachstehende Ziffern über den Außenhandel Rußlands (in Nubeln) mit:

Europäischer Handel. Ausfuhr vom 16./29. April bis 23. April/6. Mai . vom 1./14. Januar bis 23. April/6. Mai Einfuhr vom 16./29. Avril bis 23. April/6. Y vom 1./14. Januar bis 23. April/6. M Asiatischer Handel. Ausfuhr Vom 6/19, DIA 139.120, Ut « ck sp vom 1./14. Januar bis 13./26. April . Einfuhr vom 6./19. bis 13./26. April . vom 1./14. Januar bis 13./26. April

24195 000, 3140 510 000.

17 127 000, 269 010 000.

trugen laut Meldung des ,W. T. B“ im Avril d. I

Dollars, die Ausgaben 5 515 049 Dollars. Der Reingewinn weist mit 3 156 974 Dollars eine Zunahme von 175 863 Dollars gegen den gleihen Zeitraum des Vorjahres auf. »

London, 29. Mai. (W. T. B.) Es wird zur Subskription auf 5 Millionen Pfund Sterling First and refunding 4 % Bonds der Oregon Washington Railroad d Navi gation Company eingeladen. 2500000 Pfund Sterling von den Bonds für London reserviert und 125060 000 Dollars New York. Die Bonds sind bedingungslos von der Union Paciftcs Eisenbahn garantiert. Baring Brothers nehmen Anmeldungen zu 93 9/9 entgegen.

Liquidationskurse der Berliner örse für ultimo Mat 1911: 9%. Deutiwe Mai Preußische * Konsols 84, 39% Sächsische Argen- tiniscbe 50/0 Anl. 1890 102}, Buenos Aires Zd0 Prod. S Chinesische] d 9/9 Anleibe 1896 1014 ine 42 d Anleibe

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