1891 / 239 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Oct 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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_ öffentlichen Zustellung wird diefer

fügung vom 9. Juni 1850 . 18 Sgr. 6 Pf.

Auslagenforderung L eingetragen sind, werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten ausgesblossen und werden die Kosten des Verfahrens dem Fleischermeister und Hausbesigzer Gustav Lagro zu Nakel auferlegt.

Von Rechts Wegen. ; Solbrig. *- Die Richtigkeit beglaubigt : Ehrh

ardt, Gerichts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

139290) Bekanntmachung].

Dur Ausschlußurtheil vom 28, September 1891 sind die Jacob und Apollonica, geb. Freyer, Golniewicz'shen Eheleute aus Eschenwalde und deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuße von Eschenwalde Nr. 2 Abthl. III. Nr. 1 auf Grund des Kaufvertrages vom 18. De- zember 1844 eingetragenen 300 Thaler Restkaufgeld ausgeschlossen.

Meseritz, den 29. September 1891.

Königliches Amtsgericht.

[39300] Bekanntmachung. Die unbekannten Inhaber der Gläubigerre{te aus

der Hypothek Abth. IIT Nr. 1 von 29 Thlr. 3 Sgr.

7 Pf. auf Viatrow Band I Blatt Nr. 3 und 8 sind mit diesen Rehten dur unser heutiges Urtheil aus- geschlossen worden. Stolp, den 30. September 1891. Königlihes Amtsgericht.

[39293] Bekanntmachung.

Dur Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts von heute sind die Inhaber der auf den Grund- stücken Blatt 5 Gunshwiß Abtheilung III. Nr. 7 und Blatt 2% Münchwiß Abtheilung TI1. Nr. 3 eingetragenen Theilpost von 600 Thalern, Theil der 800 Thaler Kaufgelderrückstand, die aus dem Ver-

20. Juli _ “e ; trage vom 36, September 1867 für Gottlieb Menzel

eingetragen sind. mit ihren Ansprüchen - auf diese Post ausges{!ossen werden. Ohlau, den 2. Oktober 1891. Königliches Amtsgericht.

739289] Jm Namen des Königs! Verkündet am 25. September 1891. Fischer, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Besißers Ferdinand Süß in Neu-Rinderort, vertreten durch den Rechtsanwalt Malkwiß in Labiau, erkennt das Königlide Amts- ericht zu Labiau durch den Amtsrichter Zacharias ür Recht :

Die etwaigen Berechtigten der Hypothekenpost von noch 154 Thlr. 14 Sgr. 11 Pf., Rest von 157 Thlr. 94 Sar. 11 Pf., eingetragen für die Gottlieb und Barbara Elisabeth Eybe’shen Eheleute in Abthei» lung III. Nr. 2 des dem Besitzer Ferdinand Schüß in Neu-Rinderort gehörigen Grundflücks_ Neu- Rinderort Nr. 2 aus dem Vertrage vom 9. Oktober 1849, werden mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlofssen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antrag- steller auferlegt.

[39288] Im Namen des Königs! Verkündet am 25. September 1891. Fischer, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Besißers Friedrich Wilhelm Bokowies aus Yorksdorf, vertreten dur den Rechts- anwalt Malkniy in Labiau, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Labiau durch den Amtsrichter Zacharias für Recht :

Die etwaigen Berechtigten der Hypothekenposten :

a. 52 Thlr. 11 Sar. 8 Pf. Rest von 2663 Thlr.

der Annorthe Tuttlies überwiesene Kaufgeld- forderung, wovon 43 Thlr. 15 Sgr. 11 Pf. für die Zimmermann Friedrich und Wilhelmine Brockmann'’swen Eheleute arrestirt sind,

. 19 Thlr. 1 Sgr. 4 Pf. Theilbetrag derselben Kaufgeldforderung, welhe der Zimmermanns- frau Wilhelmine Brockmann, geb. Nidcklaus, in vim cessionis überwiesen sind,

eingetragen in Abtheilung TIL Nr. 3 bezw. 2 des Grundbuch@s von Vorksdorf Nr. 6 und Gr. Rud- lauken Nr. 35, werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antrag- steller auferlegt.

[39285] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelihte Arbeiter Radehki, Wilhelmine, geborene Peter, zu Frißow, vertreten durch den Rechtsanwalt Timm zu Köslin, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Franz Radeßki, früher zu Bodenhagen bei Henkenhagen, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, zu erkennen, die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein \chuldigen Theil zu erklären, demselben au die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechts- streits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köslin auf den 14. Januar 1892, Vormittags 194 Uhr, mit der Auf- forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu- gelassenen Anwalt zu bestellen. um Zwecke der uszug der Klage bekannt gemacht. i

Köslin, den 5. Oktober 1891,

Mahlke, Kanzleirath,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[39281] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Fabriker Theodor Bungardtz, Caroline, geborene Petrushke, zu Boum, vertreten durch den Justizrath Duesberg in Bochum, klagt gegen ihren Ehemann, zur Zeit unbekannten Auf- enthalts, wegen bösliher Verlassung, mit dem An- D: das Cheband der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein {huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des König- lien Landgerichts zu Essen a./d. Ruhe, Zimmer 40, auf den 21. Dezember 1891, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem ge- dahten Gerihte zugelassenen Anwalt zu bestellen,

Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage L ng, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[39279] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Klein, Wilhelmine, ge- borene Hirs{müller, zu Freienwalde a./O., vertreten durch Rechtsanwalt Wittelshöfer zu Prenzlau, klagt gegen den Arbeiter August Klein, früher zu Freien- walde a./O., jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen bösliher Verlassung, mit dem Antrage auf Ches cheidung und Erklärung des Beklagten für den \chuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Il. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau auf den 7. Januar 1892, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemaht. R 46. 91.

Prenzlau, den 6. E 1891.

prung, | Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

[39280] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Caroline Wilhelmine Johanna Krüß, geb. Brammer, zu Altona, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Warburg daselbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Adolph Krüfß, früher zu Altona, jegt unbekannten Aufenthalts, aus bösliher Verlassung, mit dem Antrage auf Trennung der zwishen den Parteien bestehenden Ehe vom Bande und Erklärung des Beklagten für den \chuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1I. Civilkammer des Königlichen Landgerihts zu Altona auf deu 9. Januar 1892, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Altona, den 2. Oktober 1891.

Leißnig, Gerihts\reiber des Königlichen Landgerichts.

[39284] Oeffentliche But nng

Die Ehefrau Johanna Catharina Luise Blanken- berg, geb. Frank, Plätterin zu Wandsbek, vertreten durch Justiz-Rath Schröder in Altona, klagt gegen ibren unbekannt abwesenden Ehemann Johana Theodor Alexander Blankenberg, früher Kutscher zu Altona, aus böslicher Verlassung, event. Ehe- bruch, mit dem Antrage auf Trennung der zwischen Parteten bestehenden Che dem Bande nah und Er- klärung des Beklagten für den s{uldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die vor 11. Civilkammer des König- lihen Landgerichts zu Altona auf den 9. Januar 1892, Vormittags 11 Uhr, mit der Auf- forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu- gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemaht.

Altona, den 2. Oktober 1891.

Leißnig, Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

[39278] Oeffentliche Zuftellung.

Die verehelihte Arbeiter Borngräber, Louise, geb. Voigt in Küstrin 1, vertreten dur den Rechts- anwalt Lasker in Landsberg a. W., klagt gegen den Arbeiter Friedrich Wilhelm Vorngräber, zuleßt in Küstrin, jeßt unbekannten Aufenthalts, auf Ghe- scheidung wegen böslicher Verlassung mit dem An- trage, das zwishen den Parteien bestehende Band der Che zu trennen, den Beklagten für den allein \huldigen Theil zu erklären und ihm die Kosten des Rechts\treits zur Last zu legen und ladet den Bee flagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts\treits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Landsberg a. W. auf den 30. Januar 1892, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemat.

Landsberg a. W., den 8. Oktober 1891,

Herfarth, Sekretär, GeriWts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

139286] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der Kuratel über Köpf, Anna, außer- chelih der led. Dienstmagd Kreêzenz Köpf von Waizern und der Leßteren, beide vertreten dur Kindsvormund Anton Köps, Bauer in Waizern, Klagetheil, gegen Schwarz, Xaver, Bâergesellen von Itlishofen, K. Amtsgerihts Shwabmünchen, nun unbekannten Aufenthalts, Beklagten, weger. Vatershaft und Alimentation, wird Leßterer zur mündli@en Verhandlung über den klägerishen An- trag, den Beklagien in einem, soweit geseßlih zu- lässig, für vorläufig vollstreckbar erllärten Urtheile. kostenfällig \{uldig zu erkennen, die NVaterschaft zu dem bezeichneten am 3. August 1888 gz2borenen Kinde Anna Köpf anzuerkennen , einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 80 „&, Alles in Allem, bis zum zurügelegten 14. Lebensjahre des Kindes, sowie eine Kindbettkostenentshädigung von 20 M zu entrihten, in die öffentlihe Sißung des Königl. bayer. Amtsgerichts Oberdorf vom Dienstag, den 24. November 1891, Vormittags 9 Uhr, Ia Mes Bewilligung der öffentlichen Zustellung geladen.

Obecdorf, am 6. Oktober 1891. (L, S.) Hengge, Kgl. Sekretär, als Gerichtsschreiber.

[39276] Oeffentliche Zustellung. In Sathen der ledigen und großjährigen Korb- macherin Barbara Plôß in Michelau und der Kuratel über ihr außerechelißes Kind „Barbara“, Leßtere vertreten durch den Vormund Andreas Motshmann, Schuhmacher in Michelau, Mae zum Armen- rechte zugelassen, gegen den Bedienten und vor- maligen Korbmacher Jakob Sre zuleßt in Michelau, nun unbekannten Aufenthalts, wegen An- sprüche aus außerebelihem Beischlafe hat das K. Amtsgericht Lichtenfels die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt und i} zur Verhandlung über diese Klage Termin auf Freitag, den 27. November 1891, Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu der Beklagte gelader. wird. i Die Klagspartei wird beantragen:

den Iakob Freytag

I. zur Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kinde

Barbara Plôy und Einräumung des Erb- rets;

II. zur pablung a. eines in vierteljährigen Raten voraus zu entrichtenden jährlihen Alimentations-

beitrages von sechzig Mark von der Geburt | F

des Kindes an bis zu seinem zurückgelegten 14. Lebensjahr und darüber hinaus, wenn es erwerbsunfähig oder beschränkt sein sollte, bis zur Beseitigung dieses Mangels ; . des Schulgeldes, der Krankheits- und Leichenkosten, falls das Kind in der Alimentationsperiode erkranken oder sterben sollte, und

III. zur Tragung der Prozeßkosten zu verurtheilen ; ferner das Urtheil, soweit es geseßlich zu- lässig, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Lichteufels8, den 7. Oktober 1891. Der Kgl. Gerichts\hreiber: Schmidtner, Sekretär.

[39267] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma V. Kronheim zu Glogau flagt gegen die Georg Hellwich’shen Eheleute, früher zu Lissa JIrmtraut, Kreis Westerburg, jeßt unbekannten Auf- enthalts, wegen den Beklagten käuflich gelieferter Waaren, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Ver- urtheilung zur Zahlung von 206 4 nebst 69/0 Zinsen seit 20. Dezember 1889, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königlihe Amtsgericht zu Glogau auf den 21. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Glogau, der 6. Oktober 1891.

Fiebig, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Oeffentliche Zustellung.

[39275] Akten C. 522/91.

Die Firma Lipsius & Tischer (Inhaber G. H. Lipsius) in Kiel, Falckstraße Nr. 9, vertreten dur den Rectsanwalt Dr. Rendtorff zu Kiel, hat gegen den stud. rer. nat. Ahrens, zuleßt in Rohrfen, jeßt vnbekannten Aufenthalts, Klage erhoben auf Zahlung des Preises von am 11. August 1888 und 1. April 1889 gekauften und gelieferten Büchern, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 26 H nebst 5 °/0 Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgeriht zu Hameln, Abth. IL, auf Mitiwoch, ven 25. November 1891, Vormittags 10 Uhr (Zimmer 17). Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hameln, den 8. Oktober 1891. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. I].

[39282] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma F. Brettmeyer & Kog\ch in Zörbig, Prov. Sachsen, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Töpliy in Dresden, als Prozeßbevollmächtigten, klagt im Wechselprozesse gegen den Lederfabrikanten Karl Otto Jrmischer, vormals in Dresden, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus einem Wechsel vom 95, Sanuar 1891 über 1710,80 4 mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, an die Klägerin 1710,80 A Wewhselstamm sammt 6 %% Zinsen davon seit dem 9. Juni 1891, sowie 26,50 Wechsel» unkosten zu bezahlen. Die Klägerin ladet den Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Kammer für Handelssachen des König- lihen Landgerichts zu ‘Dresden auf den 1. De- zember 1891, Vormiitags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bi dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. i

Dresden, am 8. Oktober 1891.

Claus, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[39283] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Großfeld, Maßner & Co. zu Przemisl in Galizien, vertreten hurch die Rechtsanwälte G. Schubert und Dr. M. Schubert zu Dresden, als Prozeßbevoll mächtigte, klagt gegen den Kauf- mann Marcus Augenblick, vormals zu Dresden, jeßt unbekannten Aufenthaltes, aus Kauf mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 657,79 4, Sadensersaßforderung, sammt 6 9/9 Zinsen vom Tage der Klagezuitellung ab kostenpflichtig zu ver- urtheilen und das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Kammer für Handels- sachen des Königlichen Landgerichts zu Dresden auf den 8. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus- zug der Klage bekannt gemat.

Dresden, am 8. Oktober 1891. : i Claus, Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

[39277]

Oeffentliche Zustellung nnd Ladung. Der Taglöhner Anton Kellner in Furth i./W. hat gegen den Mebgermeister Anton Späth senior von dort, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wegen einer Darlehensforderung zu 200 6 am 5, Oktober 1891 zum Kgl. Amtsgerihte Furth i./W. Klage erhoben.

Zur mündlichen Verhandlung über diese Klage ladet Kläger den Beklagten Späth in die auf Dounerstag, den 19. November 1891, Vor- mittags 84 Uhr, bestimmte Sißung des Kgl. Amtsgerichts Furth i./W. vor.

Der Klageantrag geht dahin: das Kgl. Amtsgericht wolle den Beklagten zur Zahlung von 200 Hauptsache nebst 4/9 Zinsen hieraus vom 12. Mai 1890 an, sowie zur Tragung der Prozeßkosten ver- urtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar erklären.

Hievon wird dem Anton Späth gemäß 8. 187 R. C. P. O. in öffentlicher Zustellung, die vöm Prozeßzgerihte mit Beschluß vom 6, Oktober 1891 bewilligt wurde, Kenntniß gegeben.

Furth i./W., den 6. Oktober 1891. Kgl. Amtsgerichts\chreiberei.

[39415] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 10 248. Der Cementeur Heinri von Venrooy in Karlsrube. vertreten dur den Rechtsanwalt Dr. r. Weill, klagt gegen den Wirth Stephan Herget, früher in Karlsruhe, z Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Miethe vom 23. Oktober 1890 bis 93. April 1891 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 900 H nebst 5 9% Zinsen vom Klagzustellungstage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1V. Civilklammer des Groß- herzoglihen Landgerihts zu Karlsruhe zu dem Ter- mine auf Montag, den 28. Dezember 1891, Vormittags 84 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Karlsruhe, den 6. Oktober 1891.

Kahn, Gerihhts\chreiber des Greßherzoglihen Landgerichts.

[38328] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma G. Reichhardt zu Mainz, vertreten dur Rechtsanwalt Levi zu Kassel, klagt gegen den Gastwirth Friedrich Kiepe, zulegt in Battenberg wohnhaft, jeßt unbekannt wo? aufhaltsam, wegen Forderung, mit dem Antrage auf Zahlung von 81 M nebst 59/0 Zinsen seit Klagezustellung und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und [adet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Battenberg auf Mittwoch, den 25. November 1891, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

__ Nauhaus,

Gerichts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[38323] Oeffentliche Zustellung.

Der Philipp Wolber, Wirth zum Engel zu Sulz a. N., vertreten durch Recbtsanwalt Löffler in Hechingen, klagt gegen den Meßger und Bierbrauer Franz Xaver Zimmermann von Dießen, jeßt mit unbekanntem Aufenthalt zu Amerika, aus der Schuld- und Pfandvecschreibung von 5./7. Juli 1890 mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, an ihn wegen seiner Forderung mit 250 M nebst 5/6 Zinsen aus 3065,35 4 seit dem 8. Juni bis 1. Juli 1891 folgende Grundstücke der Gezarkung Dießen P.-Nr. 970 Wiese Spährein und P.-N. 1002 Wiese und Wassergraben zwischen den Buchen, zum Zwede der Zwangsvollstreckung heraus zu geben und ihn damit zu befriedigen und das Urtheil für vor- läufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Be- klagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsftreits vor das Königliche Amtsgericht zu Haigerloch auf den 4. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hülpert, Ecerihts\hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[39273]

Die Magdalena, geb. Rang, zu Aachen, vertreten durch Rechtsanwalt Springsfeld in Aachen, klagt gegen ihren Ehemann Philipp Meinert, Bäder, zu Aachen, mit dem Antrage: „Königliches Land- geridt wolle die zwishen Klägerin und Beklagten bestehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklären, Gütertrennung zwischen Parteien ver- ordnen und dieselben zur Auseinandersezung über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse vor Notar verweisen, wolle auch die Kosten dem Beklagten zur Last legen". Termin zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor der T. Civilkammer des König- lien Landgerichts zu Aachen is anberaumt auf den 16. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr.

Aachen, den 3. Oktober 1891.

Plümmer,

Gerichis\hreiber des Königlichen Landgerichts.

[39268]

Die Ehefrau des Fuhrmanns Simon Kemper, Sibilla, geb. Neunzig, zu Oberkassel bei Neuß, vertreten durch Rechtsanwalt Wirt hier, klagt gegen ihren genannten, daselbst wohnenden Ehes mann mit dem Antrage auf Gütertrennung, und i Termin zur mündlichen Verhandlung des Rehts- streits vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf auf den 2. Dezem- ber 1891, Vormittags 9 Uhr, bestimmt.

Düsseldorf, den A ftober 1891.

rand, Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichis.

[39269]

Die Ehefrau Ludwig Jung, Alwine, geb. Shön, ohne Geschäft, zu Düsseldorf, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Becker, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der 1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zU Düsseldorf auf den 25. November 1891, Vor- mittags 9 Uhr, bestimmt.

Züwner, Gerichtsschreiber des Königlichen LandgeriŸis.

[39270]

Die Chefrau des Kaufmanns Abraham genannt Adolf Korn, Bertha, geborene Nohlen, zu Düússele dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Kehren, klagt gegen ihren vorgenannten Ehemann auf Gütertrennung, und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf auf den 25. Novem- ber 1891, Vormittags 9 Uhr, anberaumt.

üdcner, Gerihts\chreiber des Königlichen Landgerihts.

[39271] : drétene Die durch Rechtsanwalt A. König vel n Emma Leng zu Barmen, Ehefrau des Kon lit Wilhelm Witzel daselbst, hat gegen diesen hohen Königlichen Landgericht zu Elberfeld münd» mit dem Antrage auf Gütertrennung. lihen Verbandlung is Termin auf ve zember 1891, Vormittags 9 Uhr, in \aale der IT. Civilkammer des Königl! gerihts zu Elberfeld anberaumt.

Diehl, Kgl. Sekretär.

Stor, als Gerichtsschreiber des Königlichen Undgerichts.

e durh Rechtsanwalt A.

geri

| [39417] D

König vertretene

Mathilde Vollmershausen zu Barmen-Rittershausen,

Ehefrau des SMmiedegesellen FriedriG Verger

daselbst hat gegen diesen beim Königlichen Land-

ale Elberfeld Klage erhoben mit dem An- Gütertrennung.

troge auf ndlichen Verhandlung ist Termin auf den

99, Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im

Sigungöjaale der Jr, Sm ded Königlichen 18 zu erfeld anberaumt.

BandgeriGis 3 Stor,

als Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

ie Ehefrau des Rohproduktenhändlers Georg Quatram, Margaretha, geb. Schunk, zu Lübel-

Koblenz wohnend , vertreten durch Rechtsanwalt

Pr. Salomon, klagt gegen ihren genannten Che- mann auf Gütertrennung. : i

Zur mündlichen Verhandlung is Termin auf den 1, Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale der I. Civilfammer des Königlichen Landgerichts zu Koblenz anberaumt.

Breuer, Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.

[39416 [I e befrau des Bäckers Peter Wagner, Anna,

geb. Blankenmeyer, zu Andernach wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Maur, flagt gegen ihren ge- nannten Ehemann auf Gütertrennung.

Zuk mündlichen Verhandlung ist Termin auf deu 5, Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale der T[. Civilkammer des Königlichen Undgerichts zu Koblenz anberaumt,

Brennig, Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

39411 [ us Urtheil der T Civilkammer des Kaiserlichen

Undgerihts zu Strafeburg i. E. vom 6. Oktober 1891 wurde zwischen den Cheleuten P. Fehl, Holz- shuhmacher, und Marie, geb. Niedelsbach, Heb- amme, Beide zu Rheinau wohnhafï, die Güter- trennung ausgesprohen. Ï L

(L. 8.) Der Landgerichts-Sekretär : Krümmel.

39274] l Dur Urtheil der I]. Civilkammer des Kaisecr- lichen Landgerichts zu Straßburg vom 1, Oktober 1891 wurde zwischen den Eheleuten Theobald. Mettler, Bäder, und Caroline Christine, geb. Eißler, in Quayenheim die Gütertrennung aus- gesprochen.

Straßburg, den 5. Oktober 1891. (L. 8.) Der Landgerichts-Sekretäc: Weber.

3) Unfall- und Juvaliditäts-2c. Versicherung. [39202]

Berufsgenossenschast der chemishen

Fndustrie.

Nachstehende Unfallverhütungsvorschriften werden hierdurch zur Kenntniß aller Betbeiligten gebracht mit der Maßgabe, daß innerhalb sech8s Monaten vom Tage der Bekanutmachung sämmtliche, in Gemäßheit dieser Vorschriften nothwendigen Vetriebsänderungen ausgeführt sein müfseu.

Der Vorstand der Berufsgenofsenschaft der chemischen Jndustrie.

I. F. Holt.

Besondere Unfallverhütungs-Vorschriften der Berufsgenosseuschaft der chemischen Fudustrie für Sprengstoff-Fabriken.

Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung zu

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L. Pulver- (Schwarzpulver- abriken.

Außer den Unfallverhütungs-Vorschriften der Be- rufsgenossenshaft der chemischen Industrie gelten für Puloerfabriken folgende Bestimmungen :

A. Vorschriften für die Arbeitgeber. L. Allgemeine Bestimmungen.

8, 1. Bei Herstellung des Pulvers, worunker die Verpackung nicht zu verstehen ist, dürfen jugendliche Arbeiter nicht angestellt werden. Es sind nur nücterne und zuverlässige Leute zu beschäftigen.

8, 2, Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein.

Bauanlageu und Gebäude. :

8. 3, Znsoferu das Fabrikgrundstück niht ein- gefriedigt is, müssen an den Zugängen und öffent- lichen Verkehrswegen Warnungstafeln aufgestellt n dur die das unbefugte Betreten verboten wird.

&. 4 Die Vorpläge der einzelnen Gebäude mien \o hergestellt sein, daß sle si leicht rein halten assen.

§. 5. Das Holzwerk der Pulverherstellungs- Gebäude muß thunlichst mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein.

S. 6, Die der Sonnenseite zu belegenen Fenster: \heiben der Pulverherstellungs-Gebäude müssen ge- blendet sein.

8. 7, Die Thitren der Gebäude mit Explosions- gefahr sollen nah außen aufshlagen. : |

: Die Fußböden in denjenigen Räumen, in denen mit Pulver gearbeitet wird, müssen glatt und diht gehalten, und wenn sie niht aus Holz bestehen, mit einem weichen Belag bedeckt sein.

8, 9, Vorhandene Bliyableiter müssen stets in

gutem Zustande gehalten und jährlich mindestens

einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung bat sich sowohl auf die oberirdische, wie auf die Erdleitung zu erstrecken. . 10, In Pulverfabriken muß die größte Ord- nung und Reinlichkeit herrschen. e Hineintragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Räume mit Explosionsgefahr ist möglichst zu verhindern. Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuh- euges angebracht sein. g Fremden Personen darf das Betreten solcher âume nur mit Filzshuhen gestattet werden.

Maschinen. 8. 11. Der Gang der Triebwerke darf die normale Geschwindigkeit nicht überschreiten.

S: 8, 12, Die künstlihe Beleuchtung von Betriebs- abtheilungen mit Explosionsgefahr darf nur mittelst zuverlässig isolirter Lampen (Kerzen) bewirkt werden. Fede Ablagerung von explosiblem Staub an der Liétquelle muß verhütet sein. Bei elektrisher Beleuhtung muß eine Erhißung der Leitungsdrähte und jede Funkenerzeugung aus- geschlossen sein. Die Anlage is von Zeit zu Zeit auf ihre Feuersicherheit sachverständia zu. untersuchen. Die Besorgung der Lampen und Laternen ist be- ftimmten Arbeitern zu übertragen.

Heizung.

8. 13, Die Feuerung der Trockenkammerheizur g muß, wenn sie neben der Trockenkammer liegt, von f leßteren durch eine massive Wand abge\chlossen ein. Bei Wasser- oder Dampf-Heizung sind die Ofen- heizschlange und die Leitungsrohre häufig auf ihre Dichtigkeit und Haltbarkeit zu untersuchen und ge- fundene Fehler zu beseitigen. Die mit Kohle geheizten Trockenöfen müssen durch- aus dit sein und sind weiß anzustreichen. Die Durhgänge der Leitungsrohre und Trockenofen- Shächte dürfen nirgendwo undiht und müssen gut vershmiert sein.

An den Trockenhausheizapparaten sind Thecmo- meter anzubringen.

Die Bedienung der Feuerung ist besondern Arbeitern zu übertragen. Transportgefäfte.

8. 14. Zum Transport und der Herstellung von Pulver sind nur dihte und haltbare Gefäße zu be- nußen.

Die Verwendung von eisernen Stiften oder Nâ- geln zu diesen Gesäßen, besonders zum Dübeln der Faßded'el und Faßböden, sowie zu Befestigungs8- zwecken in den abrikationsräumen is flrenge ver-

boten. Abfallstoffe.

8, 16, Verschüitetes und verstreutes oder abge: staubtes Pulver ist in besondere Behälter zu bringen und getrennt aufzubewahren. Wi

Verschiedene Vorschriften.

8. 16. In Pulverkberstellungs- und Verpaclkungs- räumen is jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden.

8, 17. Die Benußung von Phosphorzündhölzern ist im ganzen Fabrikgebiet untersagt. i

& 18, Jn den Fabrikräumen dürfen keine ver- lôtheten Gefäße und Geräthe benußt werden.

8. 19. Vor den Pulverwerken muß stets Wasser zur Verfügung stehen, soweit es die Temperatur- verhältnisse gestatten. /

Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten.

& 20. Wenn in Pulverwerken Ausbesserungs- arbeiten auszuführen sind, so ist sämmtliches Pulver aus dem betreffenden Raum zu entfernen und dieser, sowie der auszubessernde Gegenstand von Pulver und Pulverstaub zu reinigen. e

Hierauf ist der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 30 m mit Wasser zu begießen und während der Ausbesserungs- arbeiten so naß zu erhalten, daß ein etwa entstehen- der Funke keine Entzündung bewirken kann.

Während der Dauer der Reparatur ist an der Arbeits\telle eine mit Wasser gefüllte Brandspritze oder Gießkanne bereit zu halten.

1L. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. Nohstoffe. i

8, 21, Die Rohmaterialien sind vor ihrer Ver- arbeitung gründlich von gefährlihen, mechanischen Beimengungen zu reinigen. i

Salpeter, pulverisirter S{wefel und Graphit h durch entsprehend feine Messingsiebe durchzu- assen.

Holzkohle, Kuchen- und Stangen-Schwefel sind sorgfältig auszulesen, um gefährlihe Beimengungen, wie Steine und dergleichen zu entfernen.

Frisch gebrannte Kohle darf vor genügender Ab» küblung niht bearbeitet werden.

Stampfwe-ke.

8. 22. Zu den Stampfkolben (Schuhen) darf Eisen nicht verwendet werden. Zaulässig sind Kupfer, Zink oder entsprehende Legirungen.

Die Schuhe müssen stets fest an den Holzstampfen

sigen. Trommeln.

8, 23. Der aus der. Zerkleinerungs- und Meng- Trommeln ausgelasser.e gearbeitete Pulversaß muß vor der weiteren Verarbeitung dur entsprechend feine Siebe durchgehen, um etwaige gefährlihe Bei- mengungen auszuscheëden,

Zum Mengen des Pulversaßes aus Salpeter, S@wefel und Kohle dürfen nur Holzkugeln verwendet werden. L

Kollergänge. 5

8. 24. Bei eisernen Laufbahnen müssen die Läufer so angebraht sein, daß sie die Laufbahn nicht be- rühren können.

Körnmaschinen.

8, 2%. Die Walzen der Körnmaschinen sind der- art einzurihten, daß sie sich beim Laufen niemals berühren können.

Hydraulische Prefsenu. i

8 26, Bei den hydraulischen Pulverpressen ist die Verwendung eiserner oder \tählerner Preßplatten nit gestattet. Die unmittelbare Berührung von Metall mit Metall ist zu vermeiden. Zum Pressen von Pulversay sind zwischen Preßplatten und Pulver Preßtücher einzulègen. 4

An der Pressenleitung müssen Manomeéeter ange- bracht sein. És find Vorrichtungen (Wasserrwoaage oder Senkel) anzubringen, um die wagerechte Lage des Pressenholmes beurtheilen zu können.

Prismen- und Patrouen:Prefse.

8. 27. Im Gange befindlihe Prismen- und Patronenpressen dürfen nie ohne Aufsicht gelassen werden.

B. Vorschriften für die Arbeiter. L. Allgemeine Bestimmungen.

8, 28. In der Fabrik i} der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein, strenge unter- sagt, bei der Arbeit auch der Genuß der leßteren.

&, 29. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ift, darf es nur in den von den Betriebsleitern an- gew*esenen Räumen gee woselbst sich auch eine O zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe vorfindet.

den, sowie Feuerzeug darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden. 8. 30. Messer, Schlüssel und sonstige ungehörige Gegenstände sind beim Betreten der abrik sofort abzuliefern.

Kleider.

. 31. In gehenden Werken müssen "die Arbeiter anschließende Kleider tragen. Kittel, loje häângende Halstücher und sonstige lose Kleidungsstücke find verboten.

Zu den Arbeitskleidern dürfen feine eisernen Be: festigungstheile (Schnallen, Knöpfe, Haken) verwendet sein. Ebenso ist die Verwendung eiserner Stifte und anderer eiserner Beschlagtheile zu den Sohlen und Absäten unftatthaft. / Nah Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter ihre Kleider, an denen Pulverstaub haftet, an ge- sicherter Stelle im Freien reinigen und Gesicht und Hände waschen. J :

Die vorgenannten Kleidungsstücke {ind beim Ver-

lassen der Arbeit in der Fabrik zurückzulassen. Gebäude.

8, 39. Die Arbeiter dürfen Räume mit Explo-

sionsgefahr, in denen sie niht zu arbeiten haben,

ohne besondere Erlaubniß durchaus nicht betreten.

Namentlich is den in Pulverherstellungsräumen besbäftigten Arbeitern der Eintritt in die Räume der Feuerungsanlagen streng verboten, ebenso ist den in leyteren thätigen Arbeitern untersagt, Pulver- werke in betreten. E

8. 38. Pulvermagazine und Trockenkammern dür- fen nur mit Filzshuhen betreten werden.

8, 34. In den Arbeitsräumen ist die größte Rein- lichkeit zu beachten. L

Feder Arbeiter hat sich der an den Eingängen der Pulverherstellungsräume angebraten Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges auf das sorgfältigste zu bedienen.

Die auf dem Boden liegenden Teppiche und Läufer sind sorgfältig zu reinigen und, wenn nöthig, aus- zuklopfen.

Die Beleuhtungslampen der Pulverherstellungs- gebäude sind im Innern frei von Staub zu halten.

8. 35, Jedes Verstreuen von Materialien in Pulverwerken ist sorgfältig zu vermeiden, vershüttetes Pulver aber sofort aufzunehmen und in den dafür bestimmten Behälter zu bringen.

Maschiuneu.

8. 36. Der Gang der Triebwerke darf die nor- male Gesbwindigkeit niht überschreiten.

Fedes Warmlaufen der Lager in Pulverherstellungs8- räumen is als besonters gefährlich zu vermeiden. Die Lager sind daher gut zu \{chmieren und häufig nahzusehen.

Losgewordene Maschinentheile müssen sofort mit gehöriger Vorsiht und nur beim Stillstand wieder befestigt werden.

Die Anhäufung größerer Mengen fetten Puh materials innerhalb feuergefäßhrliher Räume ist untersagt. j irc

Die Benugung metallener Hämmer zu Arbeiten an Theilen aus Stein oder Metall in Pulverherstel- lungsräumen ist streng untersagt, mit Ausnahme des in 8. 20 vorgesehenen Falles.

Trausport.

8. 37. Mit Fulper gefüllte Transportgefäße (Fässer, Kisten) dürfen nicht gerollt, geschoben oder gekantet werden, Die Fortbewegung ist vielmehr nur durch Heben und Tragen zu bewirken.

Verschiedenes.

8. 38. Während eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort entladet, darf fich Niemand in den Räumen, in denen Pulver oder Pulverersaß ver- arbeitet wird, aufhalten.

Gehende Werke sind außer Thätigkeit zu seßen. 11. Besondere Bestimmungen für einzelne Abtheilungen.

Stampfwerke.

8. 39. An den Stampfkolben oder in den Kumplöchern (Krögen) festsißende harte Pulverkrusten sind dur@ Aufweichen mit Wasser oder mittelst Shaber aus Kupfer, Zink oder entsprehender Legirung herauszunehmen, E

Kollergänge. /

8, 40. Die Pulverschicht, auf welcher die Läufer sih bewegen, darf nie weniger ais 2 cem stark sein.

Das Ausnehmen der Kollergänge hat, falls nicht besondere Einrichtungen dies unmögli machen, im Stillstande zu erfolgen; im andern Falle muß die Geschwindigkeit des Läufers möglichst vermindert werden.

Die dur das Stehen der Läufer unier diesen ih bildenden harten Pulverkrusten sind mittelst hölzerner Syatel, wenn nothwendig unter Anwendung bleierner oder hôlzerner Hämmer, herauszuholen.

Hydraulische Prefsen.

8. 41. Bei \chiefem Druck im Stapel in der Presse ist das Pressen sofort einzustellen.

Die Pressen dürfen nicht über den Druck ange- \trengt werden, für den sie fonstrvirt sind.

Prismen- und Patrouen- Prefse.

8. 42. Es is den Arbeitern der Prismen- und Patronen-Presse strer.ge ver botca, bei gehender Presse zwischen die Stempel zu greifen oder Pulverkörner mit der Hand von den Unterstempeln abzuheben,

8, 43, Verstopfte Kanäle der Stempel und Tra- versen der Pressen find nur mit Holzstäbchen und Wasser oder Oel frei zu machen.

Trockenhaus.

8 44, Zum Anheizen der Trockenhaus- sowie der übrigen Feuerungen sind nur trockenes Holz oder Reiser zu benußen. Die Anwendung von Strob, Hobelspähnen und derartigem funkenerzeugenden Material ist strenge verboten.

Ruß und Asche aus den Heizapparaten und Oefen sind nah Ablöshung mit Wosser an den dafür be- stimmten Ort zu bringen. : é

8 45, Leitungsrobre und Oefen der Trockenhäuser sind frei von Pulverstaub zu halten.

Die Temperatur der Trockenkammer darf 75 9 Celsius nicht übersteigen. L

Thermometer müssen in der Nähe der Heizkörper und an anderen geeigneten Stellen angebracht sein.

Es ift genau darauf zu achten, ob sih an Fenstern und Gerüsten Shwefelniedersbläge (Sublimate) ab- seßen. Treten solche auf, so find se sorgfältig ab- zuwaschen.

C. Ausführungs- uud Strafbestimmungen.

8. 46, Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine gun von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs-Anzeiger gewährt. :

Wenn es \stich herausstellen sollte, daß die in den

obne erheblihe S&wierigkeiten und unzuträglihe Kosten nicht ausgeführt werden können, 10 follen etwaige Abweichungen der Genebmigung des Ges nossenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen.

Die Arbeitgeber sind verpflihtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen. 8, 47. Genossenscbaftsmitglieder, welche den Un- fallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genofsenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingechäßt oder, falls si dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge deleat werden. (8. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und §. 80 des

:V.-G.) 8& 48. Versicherte Personen, welhe den Unfall- verhütungsvorshriften zuwiderhandeln oder welche die angebrahten Schutvorrichtungen nit benuten, mißbrauchen oder beshädigen, verfallen in eine Geld- strafe bis zu 6 M, welche der betreffenden Kranken- kasse zufällt. Die Festseßung der hiernach eventuell zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vor- stand der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse oder, wenn solche für den Betrieb nicht errichtet ift, durch die Ortépolizeibehörde. Die betreffenden Beiträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhand- Îung angehörte. (S. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und 8. 80 des U.-V.-G.) IL. Sprengzündhütchen- und Zündhütchen- Fabriken.

Außer den Unfallverhütungsvorschristen der Berufs- genossenschaft der chemiscen Industrie gelten für Sprengzündhüthen- und Zündhütchen-Fabriken fol- gende Bestimmungen:

A. Vorschriften für die Arbeitgeber.

I. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Bei Herstellung der Sprengstoffe dürfen jugendliche Arbeiter n:cht angestellt werden. Es sind nur nüthterne und zuverlässige Leute zu beschäftigen. 8. 2, Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein. Vauanlagen und Gebäude.

8. 3, Das Fabrikgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestellt werden, muß mit einer geeigneten Umzäunung umgeben sein, welche das un- beabsichtigte Betreten möglichst verhindert. Das unbefugte Betreten is auch durch Warnungstafeln an den Zugängen zu verbieten.

_4 Die Gebäude, in denen trockener Spreng- stoff aufbewahrt und verarbeitet wird, sowie Spreng- zündbütchen verpackt und leßtere, oder solche Zünd- hütchen, welche gleihe Explosionsgefahr haben, ge- lagert werden, müssen cinzeln mit sicheren Erdwällen oder Mauern umgeben sein. Der Anbau der Lade- A ist nah der Ausblaseseite durh Erdwall zu

ern.

Die Wälle müssen die Datraufe der ein- geshlossenen Gebäude um mindestens 1,0 m über- ragen.

Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Squßlinie nah Verkehrswegen oder nahen Ge- bäuden angelegt sein.

8. 5. Die Vorpläße der von den Schußzwällen eingeschlossenen Gebäude und die Gänge dur die Wälle müssen so hergestellt sein, dak sie sich leicht rein halten lassen.

Fußwege und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe transportirt werden, sind im A \hneefrei zu halten und bei Glatteis zu be-

reuen.

8, 6, Die Gebäude zur Aufbewahrung von trocknem Sprengstoff, das Trocken-, Korn- und Siebhaus, sowie Vorderwand und Dach des An- baues des Ladehauses müssen in leihtem Material ausgeführt sein.

& 7, Das Holzwerk der Gebäude mit Explosiv- gefahr muß thunlichst mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer mögli widerstandsfähig gemacht sein.

S Ober Sonnenscheibe zu belegenen Fenstersheiben der Gebäude mit Explosivgefahr müssen geblendet sein.

8. 9, Die Thüren der Gebäude mit Explosivs gefahr sollen nah außen aufs{lagen.

, 10. Die Fußböden der Räume, in denen Sprengstoff in losem trocknem Zustande aufbewahrt, Sprengstoff getrocknet, gekörnt, gesiebt, sowie in die Transportbehälter gefüllt wird, müssen aus Asphalt oder Cement oder aus Brettern durhaus glatt und dicht hergestellt sein. Im letzteren Falle sind die metaliishen Befestigungsmittel zu versenken und zu verkitten.

Diese Fußböden müssen einen Belag aus Weich- blei, Kautshuk, Linoleum oder einem ähnlichen dichten weihen Stoff erhalten. Darüber ist an den Verkebréstellen noch ein Teppich- oder Wachstuch- Läufer zu legen.

Die Fußböden der Räume, in denen Zündhütchen gepreßt werden, müssen ebenfalls aus Asphalt oder Cement, oder aus Brettern glatt und dicht herçestellt sein, so daß sich der Sprengstoff-Staub leit ents fernen läßt.

Die Fußböden aller Räume zur Gewinnung des Knallquecksilbers sind aus Asphalt oder Cement oder aus sonstigem festen Material glatt und ohne Fugen herzustellen. |

Die Innenseite der Wände der Räume, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, müssen diht und glatt und so gearbeitet sein, daß sie niht abbrödleln.

8, 11, Vorhandene Bliyaktleiter müssen stets in gutem Zustande gehalten und jährlih mindestens einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung hat \i. sowohl auf die oberirdische, wie auf die Erdleitung zu erstrecken,

8. 12, In Sprengzündhütchen- und Zündhütchen- fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit

herrschen. iy

8, 13, Das Hineintragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Räume mit Explosions- gefahr ist möglich| zu verhindern, Vor den Ein- gängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schhuhzeuges angebraht [ein.

8 14 Fremden Personen darf das Betreten solcher Räume nur mit Filzshuhen gestattet werden. Heizung.

8, 15. Die Beheizung der Räume muß dur

Damwmpf- oder Wasserheizung bewirkt werden. Die Heizkörper sind gegen das Auflagern von Sprengstoff-Staub möglichst zu „\chügen. Transportgefäße.

Andere Rauwhgeräthe, als die dort aufzubewahren-

8&8, 1—45 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen

8, 16, Zum Transport und zur Herstellung von