1891 / 239 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Oct 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Sprengstoff dürfen mangelhafte oder unganze Gefäße nit benußt werden.

. Die Transportbehälier für den zum Einfüllen fertigen Sprengstoff müssen aus leiten unzerbre{- lichen Gefäßen mit glatten innern und äußern Wan- dungen bestehen, welche mit leiten, keine Reibung verurjahenden Deckeln vershlossen sind. Diese Ge- fäße müssen leiht zu handhaben sein.

Die sämmtlichen ander-n Gefäße für halbtrockene und trockene Explo\vstoffe müssen aus Guttapercha, Oelpappe oder ähnlichen glatten nit metallischen Stoffen bestehen.

Bewegliche Henkel dürfen an den vorgenannten Gefäßen niht angebracht sein.

Es ift strenge darüber zu wachen, daß die Gefäße, in deren sich Sprengstoff befunden oder nieder- geschlagen hat, nach dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Innern feucht erhalten werden.

Abfallftoffe.

§. 17. Unbrau(hbare Abfälle von Explosivstoffen sind unter Wasser aufzubewahren und ist denselben die Erxplosionsfähigkeit nach den besten bekannten Methoden, möglichst bald zu entziehen.

Der lose Sprengstoff aus den Sprengzündhütchen und den Zündhütchen if in Wasser oder in sonstiger Weise ungefährlih zu machen.

Verschiedene Vorschriften.

8. 18. Bei der Herstellung von Knallquecksilber und bei der Verarbeitung von dessen Neben- und Abfallprodukten müssen die Arbeiter dur geeignete Vorrichtungen mögli gegen das Einathmen der G dabei eniwickelnden s{chädlihen Gase geschütßt ein.

Diese Vorrichtungen müssen au dort angebracht sein, wo sich Quecksilberdämpfe in größerer Menge entwickeln.

8. 19, UVeberell, wo Sprengstoffe zur Verarbeitung kommen, ist strenge darüber zu wachen, daß der sich entwidelnde Staub sih nicht gefahrbringend irgend wo anhbâufen kann.

L. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. Kualiquecksilber.

8. 20. Knallquecksilber ist bis zu dessen Ver- mischung in dichten glatten Gefäßen in feuhtem Zu- stande zu bewahren und zu erhalten.

Körnen, Trofnen, Sieben und Mischen.

S. 21. Das Körnen und das Sieben von halb- trodenem und trockenem Sprengstoff muß möglichst auf maschinellem Wege erfolgen, unter Anwendung geeigneter Schußtvorrichtungen.

Im Siebhause darf nur ein einziger Arbeiter be- \chäftigt werden.

§. 22. Die Arbeitstishe der Räume, in denen Sprengstoff gemischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, sind, wo es die Arbeitsweise gestattet, mit diem Wollgewebe oder Teppich, und diese wieder mit Wachstuh allein so zu belegen, daß der Belag nit abrutsht. Es is aber au die Verwendung von Platten aus Hartgummi oder ä), nlihem Mocterial allein gestattet.

§. 23. Die Rahmen, auf denen die Sprengstoffe zum Trocknen ausgelegt werden, müssen aus leihtem glatten Holz und einem zwis{hengespannten Gefleht aus Bindfaden, Seide, Gaze oder einem ähnlichen Stoff hergestellt sein.

Wenn diese Rahmen in den Trockenbäusern auf die Latten lose aufgelegt werden, so müssen leßtere mit Wollstoff und dieser wieder mit glattem Wahs- tuch dicht umhüllt sein.

s Füllen, Laden, Pressen.

§. 24. Das Einbringen der leeren Sprengzünd- hütchen-Hülsen in die Ladelöffel soll in einem Raum vorgenommen werden, der von dem Raume zur Be- dienung der Lademaschinen und Pressen abgetrennt und mit demselben nur dur eine Oeffnung zum Dor(hreichen der Ladelöffel verbunden ist.

§. 25. Das Obertheil der Ladelöffel soll aus einem durch die Luftfeuchtigkeit nicht beein flußten Material, wie z. B. Hartgummi hergestellt sein, und die Hüten ea Löchern einen möglichst geringen Spielraum aben.

S. 26. Gegen die Wirkung von Explosionen in der Lademaschine sind die Arbeiter in den Ladehäusern durch Panzerplatten an diesen Maschinen und sonstige Einrichtungen ¿zu \{Üüten.

S. 27. Die Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, daß sie keine größere Menge als 500 g Spreng- stoff fassen.

Dieselben müssen tägli wiederholt gereinigt werden, jedoh erst, nachdem sie vom Pressenraum aus entleert worden sind.

§, 28, Die Bedienung der Lademaschinen, deren Einseßen, Füllen, Herausnehmen und Entleeren muß dur zuverlässige Männer besorgt werden.

S. 29, Ueberall, wo die gefüllten Transport- behälter des zum Einsüllen fertigen Sprengstoffes zur Aufbewahrung hingestellt werden, muß die Unterlage niit Sägemehl bedeckt werden.

S. 30, Bei Sprengzündhütchen oder Zündhütchen mit gleiher Explosionsgefahr is dafür Sorge zu tragen, däß die Arbeiter gegen die Einwirkung einer Explosion in der Presse ge\chüßt sind, ebenso sind geeignete Vorrihtungen zu treffen, daß eine Explosion in der Presse sich niht auf die fertig gewordenen Sprengzündhüthen übertragen kann. Auch müssen leßtere so aufgehoben und so aufbewahrt werden, daß eine Explosion derselben die Arbeiter im Preßraun

nit gefährdet. Verpackung.

§. 31. Für Sprengzündhüthen wird noch be- vers vorgeschrieben, daß in den Einsezräumen, in enen dieselben in bie Schachteln gefüllt, und in den Verpackungsräumen, in denen die Schachteln mit Etiketten, Klebstreifen und Umschlag versehen unt zu acketen verpackt werden, daß in jedem dieser dur chußpwälle getrennten Räume höhstens drei Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden dürfen. B. Vorschriften für die Arbeiter. L. Allgemeine Bestimmungen. §. 32, Soweit das Rauchen Überhaupt. gestattet ist, darf es nur in den, von den Betriebsleitern an- Lesen Räumen gesehen, woselbst sih au eine G Cte zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe o i S. 33. Andere Raugeräthe, als die dort auf- zubewahrenden, sowie Feuerzeug, darf überhaupt nit mit zur Fabrik gebracht werden.

. 34, Nah Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter ihre Kleider, an denen Sprengstoffstaub haftet, an gesicherter Stelle im Freien reinigen und Gesicht und Hände waschen.

ie vorgenannten Kleidungsstücke sind beim Ver-

Explosionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten Le ohne besondere Erlaubniß durchaus nit be- en,

È: 36, Die Räume, in denen Sprengstoff ge- mischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, dürfen nur auf Filzshuben oder Socken betreten werden.

. 37. Die Räume, in welhen an Sprengstoffen gearbeitet wird, sind stets sorgfältig rein zu halten.

Namentlich find auth die Heizkörper stets frei von Staub zu halten.

Verschiedenes.

8, 38. Pur Herstellung und zum Transport von

Sprengsto

en dürfen mangelhafte oder unganze Ge- fäße, Geräthe und Apparate nicht benußt werden.

sich Sprengstoff befunden, oder niedergeshlagen hat, nach dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Innern feucht erhalten werden.

_§. 39, Während eines Gewitters, welches ih über dem Betriebsort entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, aufhalten.

IL. Besondere Veftimmungen für einzelne

Abtheilungen. Mischen, Körnen, Trocknen, Sieben.

F. 40. Die Räume, in denen das Körnen und Sieben von halbtrockenem oder trockenem Spreng- stoffe auf mashinellem Wege geschieht, dürfen nur beim Stillstande der maschinellen Vorrichtung be- treten werden, ebenso deren Zugänge.

: Lademaschine.

§. 41. Die Lademaschinen sollen täglih wiederholt gereinigt werden, jedoch erst nachdem sie vom Preß- ranme aus entleert worden sind.

C. Ausführungs- und Strafbestimmurgen. §. 42. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be- trieb8unternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs- Anzeiger gewährt.

Wenn es si herausstellen sollte, daß die in den §. 1—41 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fâllen ohne erhebliße Schwierigkeiten und unzuträgliche Kosten nihcht avsgeführt werden können, fo sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge- nossen\chaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs - unternehmers und nah Anhörung des Beauftragten unterliegen.

Die Arbeiter sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften fär die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

§ 43. Genosserschaftsmitglieder, welhe den Unfallverhütungsvor{{riften zuwiderhandeln, können durh den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingesckchäßt, oder falls fic dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei- träge belegt werden. (8. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und S. 80 des U.-V.-G )

S. 44. Versicherte Personen, welhe den Unfall- verhütungêvorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrahten Schußvorrichtungen niht benugen, mißbrauchen oder bes{chädigen, verfallen in eine Geldstrafe bis zu 6 H, welche der betreffenden Krankenkasse zufällt. Die Festseßung der hiernach eventuell zu verhängenden Geldstcafen erfolgt dur den Vorstand der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn solde für den Betrieb nit errichtet ist, durch die Ortspolizeibek örde. Die betreffenden Beiträge fließen ia die Krankenkasse, welcher der zur ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider- handlung angehörte. (§. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und §8. 80 des U.-V.-G.)

LTIT. Nitroglycerinsprengstoff-Fabriken.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Be- rufungsgenossenshaft der chemishen Industrie gelten für Nitroglycerinsprengstoff - Fabriken folgende Be- stimmungen:

A. Vorschriften für die Arbeitgeber. Ix. Allgemeine Bestimmungen. .

§. 1. Bei Herstellung und Verpackung der Sprengstoffe dürfen jugendlihe Arbeiter nit an- gestellt werden, Es find nur nühhterne und zuver- lässige Leute zu beschäftigen.

Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein.

Vauaalagen und Gebände.

§. 3. Das Fabrikgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestellt werden, muß mit einer ger eigneten Umzäunung umgeben sein, welche das unbe- absichtigte Betreten möglichst verhindert. Das un- befugte Betreten ist auch durch Warnungstafeln aa den Zugängen zu verbieten.

§. 4. Die Gebäude, in denen Nitroglycerin oder Nitroglycerinyräparate hergestelt und verarbeitet iee müssen einzeln mit einem Erdwall um- geben {«tn.

Magazine, in denen Nitroglycerin - Sprengstoffe auf den Fabriken gelagert werden, müssen entroeder vollständng mit einer dicken Erdshicht bedeckt oder mit Wällen, wie oben, umgeben sein.

Die Wälle müssen die Dachtraufe der ein- geshlossenen Gebäude um mindestens 1,0 m über- ragen.

Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Scußlinie nah Verkehrswegen oder nahen Gebäuden angelegt sein.

§. 9. Die Vorplätze der von den ScWuyzwällen Enge Goslentn Gebäude und die Gänge dur die Wälle müssen so hergestellt sein, daß fie si leiht rein ha!ten lassen.

Fußswege und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe transportirt werden, sind im Winter schneefrei zu halten und bei Glattejs zu bestreuen.

S. 6, Die Gebäude, in denen Nitroglycerin oder Nitroglycerinpräparate hergestellt und verarbeitet werden, müssen in leichtem Material auegeführt sein. . 7. Dás Holzwerk der Gebäude mit Explosions- gefahr muß thunlichs mit Wafierglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein,

S. 8, Die der Sonnenseite zu belegenen Fenster- scheiben der Gebäude mit Explosivgefahr müssen ge- dlendet sein. i Sämmtliche Fensterscheiben dieser, sowie au in der Nähe belegener Gebäude sind innen mit Draht- E zu versehen.

Die Thüren der Gebäude mit Explosiv-

gefahr ‘sollen nach außen aufschlagen. S 10. Vorhandene Blitzableiter müssen stets in

lassen der Arbeit in- der Fabrik zurüczulassen. 8 36 Gebäude.

Die Arbeiter dürfen Räume mit

gutem Zustande Feboaten und ¡ährlich mindestens

einmal durch Sachverständige geprüft werden, Die

Es ist strenge vorgeschrieben, daß Gefäße, in denen \

Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdishe, wie auf die Erdleitung zu erstrecken.

§. 11. In Nitroglycerinsprengstoff-Fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.

Beleuchtung.

S. 12. Die künstlibe Beleuhtung von Betriebs- abtheilungen mit Explosivgefahr darf nur mittelst zuverlässig isolirter Lampen (Kerzen) bewirkt werden. Jede Ablagerung von explosiblem Staub an der Lihtquelle muß verhütet sein.

Bei elektriser Beleuhtung muß eine Erhißung der Leitungsdrähte und jede Funkenerzeugung aus- geschlossen sein. Die Anlage ist von Zeit zu Zeit aut ihre Feuersicherheit sahverständig zu unter- uen.

Die Besorgung der Lampen und Laternen ist be- stimmten Arbeitern zu übertragen. : Heizung.

8. 13. Die Beheizung der Räume muß dur

Dampf oder Wasserheizung bewirkt werden. Abfallstoffe.

S. 14, Vershüttetes Nitroglycerin is sofort mittelst Shwamm, Guhr oder in anderer geeigneter Weise aufzunehmen. Wo dies bei dur(lässigem Boden nicht mözlich is, muß die dur{tränkte Stelle vorsichtig aufgenommen und an ungefährlihem Orte nach Anweisung eines Beamten oder Meisters un- \{chädlich gemaht werden.

Der Filter|chlamm is} sorgfältig auszuwascben und an ungefährliher Stelle aufzubewahren. Die an- gesammelten Mengen sind von Zeit zu Zeit dur Verbrennung oder in Erdlöhern dur starke Jnitial- ladungen von Dynamit unter Aufsicht eines Be- amten oder Meisters unschädlich zu machen.

§8. 15, Filtershlamm, sowie verunreinigtes Nitro- glycerin und Nitroglycerinpräparate durch Versenken in fließende Wasser oder Vergraben in die Erde unschädlih machen zu wollen, ist verboten.

Verschiedene Vorschriften.

S. 16. Bei der Herstellung von Nitroglycerin- \svrengstoffen müssen die Arbeiter dur geeignete Vorrichtungen möglich\# gegen das Einathmen der si dabei entwickelnden \{chädlichen Gase ges{Ütt sein.

§ 17. Auf den Säurelagerpläten sind Kübel mit Wasser vorräthig zu haltea, damit bei Verbrennungen dur Säure die Arbeiter die Brandwunden soglei mit großen Mengen Wasser auswaschen können.

S. 13, Metall-Gefäße und Leitungen, die mit Nitroglycerin în Berührung gekommen siad, dürfen niht durch Löthen oder Hämmern ausgebessert werden.

Ausgenommen sind diejenigen Gefäße und Leitungen, in denen Nitroglycerin-Abfallsäure enthalten war. Diese dürfen nah socgfältiger Reinigung ausge- bessert werden.

Eingeshmolzen dürfen Metallgegenstände, die mit Nitreglycerin in Berührung waren, ers werden, nachdem sie unter Beoba®tung der nöthigen Vorsichts- maßregeln mit hellem Feuer gründlih abgebrannt sind und man si vergewissert hat, daß kein Nitro- glycerin mehr am Gegenstand haftet.

Holz darf da, wo Nitroglycerin an denselben haftet, mit Werkzeugen nicht bearbeitet werden.

Bei Abbrucharbeiten ist die unvermeidliche An- wendung von Werkzeugen nah mögli sorçfältizer Reinigung der abzubrehenden Gegenstände und unter R r der röôthigen Vorsihtsmaßregeln (8. 22) gestattet.

Unbrauchbar gewordene Gegenstände irgend welcher Art, die mit Nitroglycerin?oder Nitroglycerinpräya- raten in Berührung gewesen sind, müssen durch Sprengung oder Verbrennung vernichtet, oder wenn dieses niht angängig ist, vor weiterer Aufbewahrung durch Abbrennen über offenem hellen Feuer voll- ständig unschädlich gemaht werden.

8. Gefroren:8 Nitroglycerin oder Nitro- glycerin enthaltende Präparate und solche enthaltende Gefäße, Rohrleitunzen und Hähne dürfen nur in erwärmten umwall:en Räumen oder mittelst warmen Wassers aufgethaut werden und zwar nur unter Aufsicht eines Beamten oder Meisters.

§. 20. In dea Räumen, in denen Nitroglycerin hergestellt und verarbeitet wird, darf die Temperatur nickt unter -+ 199 Celsius sinken.

Der auf den Heizkörpern in diesen Räumen si ablagernde Staub ist gründli® zu entfernen.

§ 21, Während eines sih über dem Betriehsort entladenden Gewitters ist die Arbeit in den Patronen- Meng-, Pack- und Trockenräumen und wenn mögli auh im Nitrirraum zu unterbrechen.

8. 22, Bei zeitweiligen ÜUmänderungs- oder Aus- besserungsarbeiten mit (Explosionsgefahr ist nit nur die Zahl der beschäftigten Arbeiter auf die durchaus nothwendige zu beschränken, sondern auch der Verkehr und der Aufenthalt anderer Arbeiter in der Nähe zu verbieten.

L. Bestimmungeu für besondere Abtheilungen. Rohstoffe.

. 23, Bevor das Glycerin in die Nitrirgefäße einfließt, muß es ein Sieb passiren, damit etwaige grobe Verunreinigungen ausgeschieden werden.

24. Sämmtliche Aufsaugestoffe und Zumisch- pulver bei der Dynamitfabrikation sind vor ihrer Verwendung durch möglichst feine Siebe zu geben.

Alle fertigen, nicht gelatinirten Nitroglycerin- präparate sind vor ihrer Verarbeitung in Patronen- maschinen aufs sorgfältigste durhzusieben, zur Aus- scheidung etwa darin noch vorhandener Fremdkörper.

Die zur Gelatinirung von Nitroglycerin be- stimmte Kollodiumwolle ist in feuchtem Zustande durch möglih\t feine Siebe durchzureiben.

Nitrirung, Leitungen.

§. 25. Nitcirgesfäße und Scheidetrihter müssen eine Einrichtung haven, um bei drohender Gefahr den MRa Inhalt in kürzester Frist in geeignet auf- gestellte, mit Wasser gefüllte Sicherheits-Bottiche ablassen zu können.

S. 26. Nitrirgefäße und Shheidetrichter sind mit Thermometern zu versehen.

. 27. Da, wo die ¿Kegel der Thonhähne an Behältern oder in Leitungen der Gefahr ausgeseßt sind, herauszufliegen, sollen sie dur geeignete Vor- rihtungen daran verhindert werden.

B. Vorschrifteu für die Arbeiter.

L. Allgemeine Bestimmungen. §. 28. Svuweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern an- gewiesenen Räumen geschehen, woselbst sich au eine E zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe vorfindet.

‘Andere Rauchgeräthe, als die dort aufzubewah- renden, sowie Feuerzeug darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebraht werden.

8. 29, Das Einnehmen der Mahlzeiten in den Räumen mit Explosionsgefahr, mit Ausnahme

im Nitrirungs-, Wasch- und Nacb\cheideraum j verboten. - is

Gebäude.

§ 30. Die Arbeiter dürfen Räume mit Erd] sionsgefahr, in denen sie nit zu arbeiten e ohne besondere Erlaubniß durchaus nit betreten 5

§. 31. Die Räume, in welchen an Sprengstoff gearbeitet wird, sind stets sorgfältig rein zu halte"

Namentlich sind auch die Heizkörper stets frei von Staub zu halten.

S. 32, Verschüttetes Nitroglycerin ist sofort mit S@&wämmen, Guhr und dergleichen aufzunehmen.

Wenn dasfelbe vom Boden aufgesaugt word ist, so ist die durhtränkte Stelle sorgfältig aufzy, nehmen.

Derartig verunreinigtes Nitroglycerin, sowie au andere verunreinigte Nitroglycerinpräparate sind na Anweisung und unter Aufsiht des Meisters oder Bee triebéführers unschädlich zu maten.

Verschiedenes.

8. 33. Gefäße, Apparate, Leitungen und Geräthe an denen Nitroglycerin haftet, dürfen nicht mit Werk: zevgen bearbeitet, gestoßen oder geworfen werden Eingeschmolzen dürfen sie ers werden, nahdem dqz anhaftende Nitroglycerin über lebhaftem Feuer naÿ ae des Meisters oder Betriebsleiters jz,

rt ift.

Holz und Holztheile, die mit Nitroglycerin iy Berührung gekommen sind, dürfen ebenfalls nigt mit Werkzeugen bearbeitet, gestoßen oder geworfen werden.

Das Verbrennen darf nur unter Aufsit eines Meisters oder Betriebsleiters erfolgen.

§. 34. Gefrorenes Nitroglycerin oder Nitro- glycerinpräparate oder Gefäße, Hähne und Leitungen mit gefrorenem Nitroglycerin dürfen nur nach A weisung eines Meisters oder Betriebsleiters auf: gethaut und bearbeitet werden.

§. 39. In den Räumen, in denen Nitroglyceri bergestellt und verarbeitet wird, darf die Temperatur nicht unter -- 109 C. sinken.

Der auf den Heizkörpern in diesen Räumen f ablagernde Stavb ist gründlich zu entfernen.

. 36, Während eines Gewitters, welhes siÿ über dem Betriebsort entladet, darf \sich Niemand in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeite wird, aufhalten. Ausgenommen is der Aufenthalt in der Nitreglycerinfabrik, wenn die Arbeit darin nit unterbr.ochen werden kann,

LL. Vesondere Bestimmungen für einzelne Abtheilungeu. Säureleitungen, Nitrirung und Sétheidung,

§. 37. Hähne aus Thon, Metall, Hartgummi oder anderem Material, welche mit Nitroglycerin oder nitroglycerinhaltigen Säuren in Berührung müssen sorgfältig in aecigneter Weise ge \{chmiert werden und haben ih die Arbeiter stet über die leihte Gangbarkeit zu vergewissern, Namentlich hat dies auch stets vor Beginn der Arbeit

zu geschehen. Patronenarbeit.

§. 38. Den Patronenarbeitern is f\trenge unter- sagt, Justirungen an ihren Maschinen selbst vor- zunehmen, an denselben zu hämmern oder zu \chlagen,

Justirungen dürfen nur durch den damit beauf- tragten Meister ausgeführt werden.

Das Auswehseln der Hülsen, wenn die Patronen- maschine auf andere Patronendurchmesser eingestellt werden soll, darf ebenfalls nur von dem betreffenden Meister vorgenommen und die Patronenmasine erst dann von dem Arbeiter benußt werden, nachdem \ih der Meister persönli von dem ordnungsmäßigen Gange der Maschine überzeugt hat.

Collodiumwolle, Trockénen.

S. 39, Es ist darauf zu achten, daß ein Ver: stäuben der Collodiumwolle in den Troenhäusern für dieselbe möglich#t vermieden wird. i

Jedenfalls ift Sorge zu tragen, daß der entwickelte Staub von den Wandungen und Hordengestellen durch Abwischen mit feuchten Schwämmen oder Tüchern gründlich entfernt wird.

Die Darrhorden dürfen auf ihren Unterlagen nit ges{choben werden.

Ueberhaupt ift jede Reibung bei trockener Collodium- wolle zu vermeiden.

C. Ausführungs- und Strafbestimmungen,

§. 40. Für die in Gemäßheit vorstehender Bes stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmahung dur den Reichs-Anzeiger gewährt. :

Wenn es fich herauéstellen sollte, daß die in den SS. 1—39 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erheblihe Schwierigkeiten und unzuträgliche Kosten niht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge- nossenshaftsvorstandes- auf Antrag des Betriebs- unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen. :

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

. 41, Genossenshoftsmitglieder, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können dur den Genossenschaftevorstand in eine höhere Gefahrenklasse ein eschägt, oder falls si Hane bereits in der hôchften Gefahrenklasse befinden, Mie Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer A träge belegt werden. (8. 78 Abs 1 Ziffer 4 un 8. 80 des 1.-V.-G.) ll-

S. 42. Versicherte Personen, welche den ug: verhütung8vorschriften zuwiderhandeln, oder welche ige angebrachten Schuyvorrichtungen nicht benußen, m Bs brauchen oder beshädigen, verfallen in eine D strafe bis zu 6 #4, welche der betreffenden E i kasse zufällt. Die Festseßung der hiernah Ops zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Bo Z stand der Betriebs-(Fabrik- )Krankenkasse, oder bie solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durŸ de Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Be fer fließen in die Krankenkasse, welher der zu da Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderbaw 0s angehörte. (§8. 78 Abs. Ziffer 2 und §.

9 «t ¿jn gs Die vorstehenden besouderen Unfallverhütun arlGitten. L late her dhemisden

ndustrie für Sprengstoff-Fabrike F 78 Absay 2 des Unfallversicherungsgeseßes vou . Juli 1884 genehmigt. Berlin, den 16. September 1891. Das Reichs-Versicherungsamt. 4 S) Dr. Bödiker. R. V. A.

kommen,

I, 22 629,

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 239.

1. Untersuchungs-Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloosung x. von Werthpapieren.

Dritte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 10. Oktober

AS9f.

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsh. 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften.

8, Niederlassung 2c. von

ehtsanwälten.

9. Bank-Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

3) Unfall- und Juvaliditäts- 2. Versicherung. [39223]

Straßenbahn - Berufsgenossenschaft.

Dem §. 21 des Unfallversiherungsgeseßes vom

6. Juli 1884 und dem §. 23 des Genossenschaf18- statuts entsprehend, bringen wie hierdurh zur offentlihen Kenntniß, daß in der am 25. Juni 1891 abgehaltenen Genossenscaftéversammlung für die nach Ablauf der Wahlzeit gels aus\cheidenden Mitglieder des unterzeihneten Vorstandes und der Ersaßmänner-Neuwahlen stattgefunden habe». Es sind für die Zeit vom 1. Oktober 1891 bis

30. September 1893 gewählt :

a. zu Mitgliedern b. zu Ersaßmännern : des Vorstandes :

1) Hr, Stadtrath Drewke | 1) Hr. Regierungs-Rath zu Charlottenburg, Di- von Kühlewein zu Ber- rektor der Berliner lin, Direktor der Gro- Pferdecisenbahn (I. ßen Berliner Pferde- Lestmann & Co.) Com- eisenbahn, Actien-Ge- manditgesell\chaft auf sellschaft in Berlin, Aktien, alsVorsitßender, :

2) Hr. Klißing zu Magde- | 2) Hr. Böhm zu Mey, burg, Direktor der Direktor der Tram- Magdeburger Straßen- bahn Meg. eisenbahn - Gesellschaft, ;

Ferner haben vor Ablauf der staiutarisGen Wahl- zeit ihr Amt niedergelegt,

a, Hr. Dittmann zu Berlin, Direktor der Großen Berliner Pferdeeisenbaha, Actien-Gesellschaft, als erster Stellvertreter des Vorsitzenden,

h, Hr. Gerth in Berlin, Direktor der Neuen Berliner Pferdebahn-Gesel schaft, als Ersatz- mann des Vorigen.

Für den Rest der bis zum 30. Seytember 1892 laufenden Wahlperiode wurden in dex oben erwähnten G neu- bezw, wiederge- wählt:

für a. Hr. Regierungs-Rath a. D. Köhler in

Berlin, Direktor der Großen Berliner Pferdeeisenbahn - Actien - Gesellshaft, zum ersten Stellvertreter des Borsißenden,

für b, Hr. Gerth in Berlin, Direktor der Neuen

Berliner Pferdebahn-Gesellshaft als Ersatz- mann des Hrn. Köhler. i Charlottenburg, den 6. Oktober 1891. Der Vorftand der Strafßtenbaßn-Berufsgen ossenschaft. Drewstke. / ("2 4) Verkaufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

[38750] Pferde: Verkauf.

Am Montag, den 2. November cr., Vor- mittags 9 Uhr, sollea circa 50 und

am Dienstag, den 3. November cr., Vor- mittags 9 Uhr, gleichfalls circa 50 überzählige Dienstpferde :

auf dem Hofe der Kaserne VII. in der Sandstraße offentlih meistbietend verkauft werden.

Haunover, den 6. Oktober 1891,

Haunoversches Train: Bataillon Nr. 10.

[38059] Verkauf von Altmateriakien.

Die nachfolgenden, auf den Stationen unseres Amisbezirkes von Trotha bis Langelsheim, sowie in unserem Hauptæagazin zu Halberstadt lagernden Altmaterialien sollen im Wege des öffentlichen Ver- kaufe3 veräußert werden, und zwar: \

A. frei Eisenbahnwagen Lagerstatiou:

10 0C0. 00 kg alte Stahlschienen à 3—9 n,

609 600,00 kg alte Eisenshtenen à 3—7,53 m, B. frei Eiseubahnwagen Hauptmagazin Halberstadt:

9 700,00 kg = 2200 Stüd brauchbare Lashen, Profil 600,00 kg = 400 Stü brauchbare sA. u. B. Vorstoßplatten,

38 300,00 kg alte Laschen, Platten, Schrauben

und Nägel,

16 000,90 kg alte Stablschienen - Enden unter

3 m, 66 800,00 kg alte Eisenschieren-Enden unter 3 m und eiserne Radlenker, 400,00 kg alte Stahlradlenker und Stahlringe, 23 400,00 kg alte Guß- und Schmiedeeisen, 1 170,00 kg alte eiserne Lang- und Querschroellen, 18 000,00 kg alte gußeiserne Herz- und Kreu- zungsftüde, 9 090,00 kg alte Weichenzungen, 2 200,00 kg alte Weichenböcke, i 1140,00 kg alte Metalle (Kupfer, Zink und

Schriftliche Angebote find bis zu dem auf den 30. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Verwaltung8gebäude, Magdeburgerstraße Nr. 11b, hier, anberaumten Termine versiegelt, so- wie mit entspre&ender Aufschrift versehen, portofrei an uns einzusenden. Die Zuschlagsfrist beträgt 2 Wochen. Die Verkaufsbedingungen können bei unferem Bureau- Vorsteher eingesehen, auch gegen portofreie Einsendung von 59 Pfennigen von dem- selben bezogen werden.

Halberstadt, den 26. September 1891.

Königliches Eisenbahn - Betriebsamkt.

[39406] Ausschreibung der Lieferung von: 380 000 kg Braunkohlentheeröl, 250 000 kg Brennöl, 60 000 kg Leinöl, gekohtes, 380 000 kg Paraffinöl (Pußtsl), 1 000 000 ke Petroleum, amerikanishes oder kau- kasisches, 160 000 kg Rüböl, rohes, 45 000 kg Seife, grüne, 15 000 kg Seife, weiße, 8 000 kg Talg, 10 000 kg Terpentinasl, 10 000 kg Holzkohlentheer, 540 000 ke Mineralshmieröl, Sommersl bezw. Wintersl. .

Der vorstehenden Ausschreibung werden die öffent- li bekannt gemachten Bedingungen für die Bewer- bung um Arbeiten und Lieferungen vom 17. Juli 18895 zu Grunde gelegt.

Eröffnung der Angebote am 23. Okito- ber 1891, Vormittags 107 Uhr, Ende der Zuschlagsfrist : :

2. für Braunkohlentheersl, Mineralschmieröl und Paraffinöl am 14, November 1891, Nachmittags 6 Uhr,

b, für die übrigen Materialien am 4, November 1891, Nachmittags 6 Uhr.

Die Ausfchreibungs-Unterlagen liegen im Mate- rialien-Büreau zur Einsicht ofen und werden daselbst einschließlich des bei Einreihung des Gebotes zu benußenden . Gebotboegens gegen 40 4 iu Baar verabfolgt.

Köln, den 5. Oktober 1891.

Materialien-:Vüreau der Königlichen Eisenbahn-Direktion Clinksrheinischen).

5) Verloosung 2c. von Werth- papieren.

[39480] Bekanntmachung

betr. Ausloosung der pro 1891 zur Amorti’ation gelangenden Anleihescheine (Holzberechtigungs- Ablösung) der Stadt Freienwalde a./O.

Bei der am 24. Juni cr. in öffentlicher Magistratsfißung \tatigehabten Auéloosung der am 2. Fanuar 1892 zu amort;sirenden Auleihe- scheine Ausgabe 1884 sind die Nummern 336 279 53 501 47 124 E20 157 560 439 540 à 200 46 ausgeloost worden, was hiermit zur öffent- lichen Kenntniß gebracht wvtcd.

Die Einlösung crfolgt am 2. Januar 1892 durch unsere Forsilkasse.

Freienwalde a./O., den 6. Oktober 1891.

Der Magistrat.

[39494] Vekauntmachunug.

Zum Zwelke der planmäßigen Amortisation der auf Grund des Allerböchsten Privilegii vom 2. Mai 1887 ausgefertigten §2 °/6 Westpreußischen Pro- viuzial-NnleihesHeine V. Ausgabe vom Jahre 1888 sind nachstz2hende Anleihescheine, und zwar: Litt. A. Nr. 277 und 314 à 3000 6 = 6000 6 Ltt. B. Nr. 53 276 277 278 279 280

281 und 498 à 2000 Æ = . 16000 , Ltt. C. Nr. 532 533 534 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 965 837 872 und 874 a 100 G 18000. Ltt. D. Nr. 489 und 962 è 500 A = 1000 , Ltt. E. Nr. 1121 und 1122 à 200 &=_ 400, Summa 41400 /6 nebst Zins\{@einen Nr. 8 bis 10 und Anweisungen durch sreihändigen Ankauf erworben worden.

Dieses wird auf Grund des §8. 4 der zum Aller- höchsten Privilegio vom 2. Mai 1887 gehörigen Bedingungen hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht.

Danzig, den 1. Oktober 1891.

Der Landes-Direktor der Provinz Westpreußen.

Messing, N : 360 Stü alte Isolatoren mit Eisenstügen.

Jae del,

[39407]

4. Juni ¿9vgen worden :

vou Soergel, Parisius & Cie, Gummersbach, den 1. Oktober 1891.

Bekanntmachung. L E Bei der am 26. Juni cr. erfolgten Ausloosung der nah dem Allerhöchsten Privilegium vom 1887 ausgefertigten 4 prozentigen Anleihescheine der Stadt Gummersbach sind ge-

TLitt. A. die Nrn. 169 221 95 und 126 zu je 500 M,

Litt, B. die Nrn. 1 21 88 213 und 223 zu je 200 i i

, Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Stücke erfolgt gegen Rückgabe der Anleihe-

seine und der nit veifallenen Zinsscheine nebst Anweisung am 1. April 1892 bei der hiesigen Stadtkasse, oder bei der Gummersbacher Volksbank, ?

Commandite zu Fraukfurt a. Main.

oder bei der Deutschen Genosseuschaftsbauk

Der Vürgermeister Bülowius.

6) Kommandit- Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch.

33997] l Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit unter Bezugnahme der 88. 25 u 27 des revidirten Statuts zur Achtzehnten ordentlichen Genzcralversammlung auf Dienstag, den 20. Oktober c., Vormit- tags 9 Uhr, in das dem Herrn von Nudzinsky gehörende Gasthaus am Bahuhof Bsauerwihtz ergebenst eingeladen. Tagesorduung : 1) Ges@äftsberiht und Antrag auf Decharge- Ertheilung. 2) Antrag auf Verwendungen aus dem Extra- Reservefonds. 3) Neuwahl für zwei aus\cheidende Aufsihts- rath8mitglieder. Diejenigen Herren Aktionäre, welche sih an der Generalversammlung betheiligen wollen, haben ihre Aktien bis spätestens drei Tage vor der General- versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.

Actien Zudckerfabrik Bauerwigz,

den 7. September 1891. Der Auffichtsrath.

[39490]

„Zuckerfabrik Tueczno.“

Auf Grund unseres Statuts laden wir die Herren

Aktionäre unserer Gesellschaft zur Generalversamm-

lungam Mittwoch, den 28, October a. c., Nach-

mittags 4 Uhr, nach Tuczno ein. Tagesorduung :

1) Vortrag des Geschäftsberichts.

2) Prüfung der Bilanz.

3) Dechargeer*heilung an den Vorstand.

4) Beschlußfassung über Verwendung des Rein-

gewinnes,

9) a. Wahl eines Aufsi@tsrathsmitzliedes.

b. Wahl zweier RNechnungsrevisoren und deren Stellvertreter für das Jahr 1891/92,

Die Herren Aktionäre, welhe an der General- versammlung theilnehmen wollen, baben |ch nah S. 17 der Statuten durch Vorzeigen ihrer Aktien oder der Depotscheine

von Selig Auerbach & Soe_, Posen, » Zuckerfabrik Tuczno in Tuczno

vor Eröffnung der Generalversammlung zu legiti- miren. Tuczno, den 8./10. 1891, Zuckerfabrik Tuczno. Der Vorsitzende des Der Vorstand: Aufsichtêrathes: R. Reimann. H. Hinrichs en,

[38721] - Rheinishe Glashütten- Actien-Gesellschast.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hier- dur zu der neunzehnten ordentlichen General- versammlung ein, welhe am Sounabend, den 7. November d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Geschäftslokale der Gesellschaft in Ehrenfeld stattfindet. i

Die Aktien, für welhe das Stimmreht ausgeübt werden soll. sind wenigstens eine Woche vorher entweder bei dem A. Schaaffhausen’schen Vauk- verein in Kölu oder WVerlin, bei dem Bankhause I+ H. Stein in Köln oder bei der Gesellschaft in Ehrenfeld zu deponiren und bis nach abge- a Generalversammlunz dort deponirt zu lassen.

Tagesordnung: Berit des Vorstandes und des Aufsichtsrathes, Genehmigung der Bilanz und Beschlußfassung über die zu vertheilende Dividende, Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes.

Köln-Ehrenfeld, 7. Oktobec 1891.

Der Nuffichtsrath.

[39486]

„Hotel & Kurhaus St. Blasien“

in St. Blasiecu.

Dounerstag, den 5. November 1891, Vor- mittags 10 Uhr, findet in den Räumen des Hotel zum Zähringer Hof in Freiburg (Vadenu) die diesjährige vierte ordeutliche Ge- neralversammlung statt.

Tagesordnung:

1) S Denn des Geschäftsberichtes und der

ilanz,

2) Rana der Direktion und des Aufsichhts- rathes,

3) Bestimmung über die Verwendung des Rein- gewinns und die Höhe der auszugebecuden Dividende, i i

4) Berathung und Beschlußfassung über die an die Versammlung gestellten Anträge,

5) Wahl des Aufsichtsrathes und eines Ersayz- mannes nah 8. 16 und 20 dec Statuten.

Anmeldungen zur Theilnahme an dieser Versamnt- lung sind \pätestens 3 Tage zuvor in der dur §. 10 der Gesellschafts-Statuten vorgeschriebenen Weise bei der Direktion in St. Blasien zu machen.

Recenschaftsberiht und Bilanz sind vom 20. Ok- tober d. I. ab im Direktions-Comptoir in St. Blasien zur Einsicht der Herren Aktionäre aufgelegt oder Abschriften lt. §. 25 der Statuteu durch die

[39482] „Phoenix“ Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.

Die dieëjährige ordentliche Generalversamm- lung der Aktionäre findet am Sonnabend, den 28. November d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Direktions-Gebäude der Gesellschaft zu Laar bei Ruhrort statt.

Tagesorduunug :

1) Vorlage der Bilanz per 30. Juni 1891 nebst Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Er- stattung der Berichte der Direktion, des Administrationsrathes und der Prüfungs- Kommission. Genehmigung der Bilanz, Ent- lastung der Direktion und Beschluß über die Vertheilung des Reingewinnes.

2) A von 2 Mitgliedern des Administrations- rathes.

3) Wahl von 3 Mitgliedern der Rehnungs- Prüfungs-Kommission.

Indem wir die Aktionäre zu dieser Gencral- sammlung einladen, machen wir auf Art. 27 der Statuten aufmerksam, nah welchem nur diejenigen Aktionäre Stimmrecht in der Generalversammlung haben, wel{he ihre Altien spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben, entweder bei der Direktion zu Laar bei Ruhrort oder bei einem der nah- bezeihneten Bankhäuser deponirt haben und zwar :

in Berlin bei der Direction der Discouto- Gesellschaft,

in Köln bei dem A. Schaaffhauseu’schen Vankverein,

in Köln bei den Herren Sal. Oppeuheim jr «& Cie.

Vor Beginn der E eneralversammlung können gegen Vorzeigung der Depotscheine die Eintritts- karten zu derselben bei der Direktion in Empfang genommen werden.

Laar bei Ruhrort, den 10. Oktober 1891.

Der Administrationsrath. Albert Freiherr von Oppenheim, Präsident.

[39484]

Die Herren Aktionäre unserer Gesellshaft werden hierdurch zu der am 9. November d. J., Vor- mittags 12 Uhr, im hiesigen Börsensaale stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung :

1} Entgegennahme des neunten Geschäftsberihtes und der Vorlegung der Bilanz für 1890/91 und der Gewinn- und Verlustrehnung.

2) Ertbeilung der Entlastung.

Diejenigen Aktionäre, welche in obiger General- versammlung ihr Stimwmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien bis zum 6. November d. Is, Nach- mittags 4 Uhr, bei dem

Magdeburger Bankverein, Herren Klincksieck, Scchwanert & Co. hier oder bei den Herren Zudkschwerdt & Beuchel bier zu hinterlegen und daselbst die Eintrittskarten in Empfang zu nehmen. :

Der Geschäftsbericht, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1890/91 liegen vom 22 Ok- tober d. J. in dem Geschäftslokal der Gesellschaft Sudenburg, Breiteweg 76, zur Einsicht der Aktio- näre aus.

Magdeburg, den 7. Oktober 1891.

Zuckerraffinerie Magdeburg

Actien-Gesellschaft. Der Vorstand. R. Matthaei.

{39491] 6 i ; Sächsische Maschinenfabrik zu Chenumniz.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellshaft werden hierdurch zu der Sonnabend, den 14. November a. C., A 12è¿ Uhr, in unseren Geschäfts- räumen abzuhaltenden zwei und zwanzigsten ordent- lichen Generalversammlung unter Hinweis auf nabstehende Tages8orbuung eingeladen.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche an der General- versammlung theilnehmen wollen, haben nach §8. 15 unseres Statuis ihre Aktien spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstage, diesen niht mitgerechnct, sonah bis mit dem 10. November entweder bei

der unterzeichneten Direction oder bei

der Dresdner Vank in Dresden,

der Dresdner Bauk in Berlin,

der Direction der Disconto-Gesellschaft in

Verlin,

der Leipziger Vank in Leipzig gegen einen Schein zu hinterlegen, auf Grund dessen die Aushändigung der Einlaßkarten und Stimm- zettel am Tage der Generalversammlung bei der unterzeichneten Direktion erfolgt.

Geschästöbericte nebst Bilanz können an obgedachten Stellen vom 26. d. M. ab von Aktionären in Empfang genommen werden.

Chemnitz, den 9 Oktober 1891,

Die Directiou der Sächsischen Maschinenfabrik zu Chemnitz. Tagesordnung: 5 I. Bericht und Bilanz über die Ges{häftsergeb-

Direktion daselbst zu beziehen.

St. Blasien, den 5. Oktober 1891. Der UAuffsichtsrath.

nisse vom 1. Juli 1890 bis 30, Juni 1891 | und Beschlußfassung hierüber. II. Aufsihtsrathswahl.