1911 / 144 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Jun 1911 18:00:01 GMT) scan diff

E N S T E TERNREN I E

S 5 lautet: am , (1) A S n e o „Der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedarf es,

wenn das Grundstück, auf welchem die Anlage errichtet ift, ganz oder teilweise zu einein anderen Zwecke verwendet werden fol,“

T4 c ) ce o c v et

Graf Oppers dorff empfiehlt folgende Fassung:

„Vas Grundstü, auf welchem die Anlage errichtet ist, darf zu keinem anderen Zwecke als für die Leihenverbrennung und für die Detleßung von Aschenresten verwendet werden. Eine Veräußerung n Ip 4 fg 46 L “ce ; 2H ; ? C des Grundstücks ist ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht zulässig.“ Er verweist darauf, daß au im sähsishen Gesetz eine analoge Bestimmung ch befindet, die er für besser hält als den Text der Vorlage.

Minister des Jnnern von Dallwißtz:

Sh möchte Sie bitten, meine Herren, den Antrag des Herrn Grafen von Oppersdorff abzulehnen. Der Antrag würde seinem Wortlaute nah mit dem § 3 Nr. 4 des Gesetzes in Widerspruch stehen, wonach das Grundstück Räume auch zur Oeffnung von Leichen und zur Abhaltung von Trauerfeierli{hkeiten enthalten foll. Mit diesem Wortlaut würde er tatsächlich {on nit vereinbar und deshalb tht molhmkavr #5 s y , , S , \ y e niht annehmbar sein. Ic halte ihn im übrigen aber auch nicht für notwendig, wie ich wohl niht weiter zu begründen brauhe. Was ;{ N or41150r A N 4 Po Cc 5 ; P Y 5 { die Veräußerung des Grundstücks anbetrifft, so unterliegt diese, soweit kommunale Grundstücke in Frage kommen, jeßt {Gon nach den gesetz- lichen Bestimmungen der Genehmigung des Kreis- oder Bezirks- E A ! f + 9 ausschusses, und wenn eine derartige Genehmigung erteilt wird im Gegensaß zum öffentlichen Fnlerene, 10 110 Der

Rank vis j A B E F ; R, Landrat oder der Negierungspräsident befugt, die Offizial- beshwerde gegen einen derartigen Beschluß des Bezirks- aus\chusses bei der höheren Instanz einzulegen. Ich glaube, daß die "too :; oTohTtM o ck44 d D E vat Ó c bestehenden geseßlichen Bestimmungen vollkommen ausreichend sind, um zu verhüten, daß nach dieser Nichtung irgend etwas geschieht, was die Interessen der Gemeinde oder der Allgemeinbeit zu schädigen geeignet wäre.

__ Graf Oppersdor ff: Meine Fassung widerspricht dem § 3 nicht. Cin wenig “auf die Psyche der Umwohner des Krematoriums sollte man auch hier Nücksicht nehmen.

Minister des Junern von Dallwißt:

Ich möchte nur erwähnen, daß das säclsis{he Gesetz insofern ketne ausreichende Analogien für unsere Geseßgebung gibt, als dem Minister des Innern dort ganz allgemein dieselben Funktionen übertragen sind,

; Ta » . » 5 o: tyr Pf K ) î «s die nach der Vorlage den Bezirksbchörden, vor allem den Negierungs- präfidenten zustehen follen.

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Der Antrag Graf Oppersdorff wird abgelehnt, § 5 un- verändert angenommen.

S 6 lautet:

___ »Die Aschenreste von verbrannten Leichen müssen in einem v o Ql Ls A y A " : e: t a aue Ç B D Dad [ur jede Leiche besonderen, behördlih verschlossenen Behältnis enT- weder mn der Urnenhalle (Urnengrab) oder in einer anderen behörd- Uch genehmigten Vestattungsanlage beigeseßt werden.“ „__Verr Vr. von Burgsdorff: Nachdem die namentliche Ummung eine überwiegende Mehrheit für das Geseß ergeben tonnte ich mir weitere Auslassungen ersparen, aber ih muß Sie bitten, uns ein wenig entgegenzukommen. Ich beantrage, dem zende Fassung zu geben: „Die Behörden habcn darüber zu daß 1) die Verbrennung der Leichen vollständig durchgeführt, Bermischung oder Verwec(slung Aschenre]ten vermieden die Ausdewahrung der verbrannten Leichenreste in einem j eren, behördlich verschlossenen Behältnisse ent veder in der Urnenhalle (Urnengrab) oder in einer anderen behörd Uch genehmigten Bestattungsanlage erfolge.“ Sonst haben diejenigen,

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rennen lajjen wollen, gar keine Garantie, daß die Ber Lvonn en d E R L S e tot] Nor brennung ührt und die Vermishung von Leichenteilen oder 1TPNon Hy A

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Minister des Jnnern von Dallwißz:

M 5 O M Cd T a Q Ô Lan ml L0H Meine Herren! Jh bitte nochmals, den . Antrag abzulehnen. Antrags ist unter Ziffer drei ent-

i k ns ett 3 E aka it 2 O oll a “Art YT; Ì 5 halten und entspriht, soweit ich übersehen kann, wörtlih der Be-

timmung des § 6 des Gefegentwurfs. Die beiden anderen Bestim-

Die wesentlihße Bestimmung des

mungen sind einerseits selbstverständlih, andererseits eignen sie sich ni zur 1 in ein Gesetz, sondern sind Sache der Ausführungsvorschriften. Ich bin gern bereit und ih würde as auch obne weiteres ben —, in der Ausführungs8anweisung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß dafür gesorgt werden muß, daß

4 op MNovrl pon , r t rhn nEn 25 HARYAOSANAD «f bei der Verbrennung selbst ordnungëmäßig vorgegangen wird.

ert angenommen. Antrag )rdnung nur wirksa1 in foll, wenn der lendetem 21. (Beschluß di )geordneten-

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Bürgerlichen Necht au in anderen Dingen zu verfügen nicht ge- hindert ist.

Graf Strachwiß zieht hierauf seinen Antrag zurück.

8 9 gelangt unverändert zur Annahme.

S 10 trifft Bestimmungen über die Frist zur Einlegung von Beschwerden gegen Verfügungen der Polizeibehörden auf Grund dieses Geseßes. Dazu liegt ein Antrag des Grafen Strachwißz vor, denjenigen, der eine Leiche verbrennt, um ein Verbrechen zu verschleiern, mit Geldstrafe bis zu 10000 oder mit Gefängnis zu bestrafen.

Der Neferent tritt dem Antrage entgegen. Eine besondere Be- strafung eines Verbrechers dafür, daß er die Spur des Verbrechens zu verschleiern suche, kenne das Sirafgesez niht. Eine Geldstrafe von 10 000 M stehe ganz außer Verhältnis zu dem, was hier ge- troffen werden solle.

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Ich glaube, es ist insofern ein kleines Miß- verständnis untergelaufen, als die Strafbestimmungen nicht im § 10, sondern im § 11 behandelt werden. Ich möchte anfragen, ob die Verhandlung zu § 11 fortgeseßt werden foll. Ich bin bereit, mich auch dazu zu äußern,

(Präsident: Der Antrag ist zu § 10 gestellt.)

Ich will mich dann also darüber auslassen. Der von Herrn Grafen von Strahwiß gestellte Antrag hat sehr wesentlihe rechtliche Bedenken gegen sich. Einmal is es zweifelhaft, ob es nah dem Neich8geseß für uns möglich ist, das durchzuführen. Denn im § 5 des Einführungsgesezes zum Strafgeseßbuh ist festgeseßt, welche Strafen in landesgeseßzlihen Vorschriften angedroht werden dürfen. Da ift nit von einer unbegrenzten Gefängnisstrafe die Rede, sondern nur von einer solchen bis zu 2 Jahren.

Das wäre indessen nur ein formeller Punkt. Nun kommt aber noch ein anderes Bedenken hinzu: Es fragt si, ob die vorgeschlagene Bestimmung nicht eine Kollision mit dem § 257 des Strafgesezbuchs enthält. Denn wenn ih den Antrag rect verstehe, so nehme ih an, daß der Herr Graf denjenigen, mit Strafe treffen will, der dem Ver- brecher, welcher eine Leichenverbrennung ausgeführt hat, um ein Ver- brechen zu verschleiern, dabei geholfen und sid, um ihn der Bestrafung zu entziehen, über die Vorschriften des Geseßes hinweggeseßt hat. Das wäre also wohl eine Beihilfe im Sinne des § 257, und dann wäre \chon das Reichsstrafgeseß anwendbar und es bedürfte keiner be- sonderen Gescßgebung. § 257 des Strafgeseßbuchs lautet: „Wer nach Begehung eines Verbrehens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen . . .“ wird so und so bestraft.

Also das ist das, was der Herr Graf im Auge hat. Wenn er das will, so möchte ich glauben, daß er schon durch die bisherige Gesetzgebung genügend gesichert ist, sodaß es jeßt niht eines Zusatzes bedarf, der noch dazu auf durchaus zweifelhafter Grundlage steht.

Graf Strahwißz: Es handelt sich bier nicht um Beihilfe, sondern um eine selbstandige Tat. Die in §11 angedrohten Strafen, Geldstrafe bis 150 1 oder Hast, sind entschieden zu wenig.

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Wenn ein Verbrecher seine Tat verschleiern will, und er wird naGer als Verbrecher entdeckt, so wird er doch wegen des Verbrechens selbst bestraft und nit wegen der Verschleie- rung. Es würde nit angängig sein, noch eine besondere Straf. beflimmung fesizuseßzen, für den Versuch, sein Verbrehen zu ver- shleiern. Es muß zunächst festgestellt werden, ob ein Verbrechen vor- liegt, und wenn es vorliegt, dann haben wir den Täter und bestrafen ihn wegen des Verbrechens. Wenn beispielsweise ein Mord begangen

PCO A ist, dann wird der Täter zum Tode verurteilt, aber nicht wegen Verschleierung noGmals bestraft. (Sehr richtig !) i ‘dnungévorschrift des § 11 stellt eine polizeiliße Maß-

nahme dar. Eine Begünstigung in der Weise, daß ein Dritter einen

Verbrecher unterstützt, fällt unter die Bestimmung des § 257 Str.-G.-B.

Ich glaube daber nit, ] nd vorliegt, um diesen Antrag anzunehmen.

Wenn der Herr Graf noch Bedenken-in der Nichtung hat, daß die im Gesetz Kautelen niht genügen, um die Ver- dunkelung von Ver die etwa durch Vergiftung usw. verübt werden, zu verhüten, so kann gar kein Zweifel bestehen, daß diese Kautelen ausreichend sein werden. Jrgend eine abweichende Meinung ist bisher in- dieser Nichtung niht vorgebraht worden und ih glaube hier kurz noch einmal versihern zu können, daß nach meiner rechtlihen Ueberzeugung, die in Juristenkreisen durhaus geteilt wird, alles vorgeseben ift, daß dadur, daß Leichenverbrennung vor- genommen wird, die Verschleierung einer M t oder eines anderen Verbrechens unmöglich gemacht wird. Denn gerade das, was im Geseß vorgeseben ist, soll dazu diene lle Festitelungen vorsorglich zu treffen, die etwa angezeigt wären, wenn ein Verdait besteben

Wir gehen also in diesem Gesetz viel weiter als sonst, und glaube, daß dadur eine vollständig ausreihende Sicherheit gegeben

jo aus diefen Gründen dem Antrag des Herrn Grafen

zieht nah diesen Erklärungen des zurü. unverändert angenommen, ebenso eitung un i Die Gesamtabstimmung über das Geseß im ganzen gt namentlich und ergibt die An- nahme mit 90 gegen 84 Stimmen. Das Haus geht zur Entgegennahme des münd- naltfommission über den vom Ab- abgeä Entwurf eines Geseßes olizeiverwaltung in den Regierungs- Arnsberg und Münster über. Salm-Horstmar empfiehlt, dem om Abgeordnetenhause beschlossenen täßige Zustimmung zu erteilen. beschließt demgemäß. etitionsberichte. deutscher t um anterweite Festseßung Oberlandes-, und land- und An-

en um günstigere Befoldungs- und Schutmänner, um Verleihung des i izeiwahtmeister, um Auf-

j Lehrer, um Ver-

seßung der Aufseher der Königlichen Museen in Berlin aus Klasse 4

nah Klasse 7 der Befoldungsordnung, um Einrechnung der Ober. zollsekretäre bei den INechnungsstellen der Stempel- und Erbschafts. steuerämter unter die Zahl der nah der Besoldungsordnung mit Zus lagen Bedachkten in den Nechnungsstellen befindlichen Oberzollsekretäre um Maßnahmen zugunsten der durch die Katasteranweisung von 1909 in ihrer Eristenz gefährdeten selbständigen Landmesser und um geseßlihe MNegelung der Besoldungsperhältnisse der Leiter Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlihen mittleren Schulen werden durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

Mehrere Petitionen von Beamten und Lehrern und des Stettiner Haus- und Grundbesigzervereins um Einrechnung der Hypotheken. zinsen unter die von dem NRohertrag des Grundstücks und nicht von dem Gefamteinkommen abzuziehenten Werbungskosten werden, soweit sie eine Geseßesänderung erstreben, der Regierung zur Berüfsichtiz gung, im übrigen als Material überwiesen.

Damit ist die Tagesordnung erschöpft.

Schluß 7 Uhr. Nächste Sizung Mittwoch 11 Uhr. (All gemeine Zweckverbandsvorlage; kleinere Vorlagen ; Petitionen.)

Haus der Abgeordneten.

91. Sißung vom 20. Juni 1911, Vormiitags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs TelegraphisGem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Entwurfs eines Ausführungsgeseßes zum Vieh: seuchengeseße. Ueber den Beginn der Beratung is in der gestrigen Ausgabe d. Bl. berichtet worden.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! Nach den ausführllGen Verhandlungen in der Kommission dieses hohen Hauses und nah den Erklärungen, welche in diefer Kommission zu dem vorliegenden Gesetzentwurf und seinen einzelnen Paragraphen von den Regierungsvertretern bereits abgegeben worden sind, glaube ich mi heute auf wenige Bemerkungen be- \hränken zu können.

Wenn der Herr Abgeordnete von der Osten \sich darüber beklagt hat, daß auch in diesem Gesetzentwurf dem Gesichtspunkt einer bine reichenden Dezentralisation nit Nechnung getragen sei, so möchte ih ihm gegenüber bemerken, daß meines Erachtens die Maßnahmen der landwirtschaftlihen Verwaltung bei der Bekämpfung der gegenwärtig herrschenden Maul- und Klauenseuhe offensihtlich das Bestreben zu erkennen gegeben haben, nah Möglichkeit zu dezentralisieren. Jh habe persönlih diese Absicht bei verschiedenen Gelegenheiten aus- gesprochen, und ih glaube, sie kommt auc in der von der Staatz- regierung gemachten Vorlage genügend zum Ausdruck. Aber alle, die mit den Verhältnissen der Seuchenbekämpfung und mit den ländlichen Verhältnissen Lertraut sind, werden mir darin zustimmen, daß au die Dezentralisation ihre Grenze findet in dem zweifellos notwendigen Bestreben, auch für eine möglichste Einheitlichkeit der Bekämpfung und Uebereinstimmung der Maßnahmen in den Gebieten einzuwirken, welche benahbart sind und gleihe Verhältnisse aufweisen. Die land- wirtschaftliche Verwaltung kann aus diesem Grunde nicht darauf ver- zichten, die Leitung der Bekämpfungsmaßregeln in der Hand zu be- halten, und sie wird au unter besonderen Verhältnissen davon Ge- brau machen müssen, besondere Beamte in einzelne Bezirke zu ent- senden, um den ‘dort maßgebenden Behörden und Instanzen mit Rat- {lägen unterstüßend an die Hand zu gehen. Wir haben auch beim leßten Seuchenausbruch in dieser Beziehung gute Erfahrungen ge- macht; es ist aber nicht die Nede davon gewesen, daß der von mir entsandte Kommissar eigenmächtig besondere, in die Befug- nisse der Lokalbehörden fallende Anordnungen getroffen hat. Er hat sch in der Negel darauf beschränkt, die Lokalbehörden auf Grund der reihen Erfahrungen, die er anderwärts bereits ge- sammelt hatte, zu beraten und auf den Erlaß der Anordnungen hin- zuwirken, welche die landwirtshaftlihe Verwaltung im vorliegenden Falle für nötig eradten mußte.

Unter diesen Gesichtspunkten war es auch der landwirtschaftlichen Verwaltung mögli, in der Kommission ihre Zustimmung zu den Aenderungen zu geben, welhe in § 1 zur Annahme gelangt sind. Wenn auch vom Standpunkte meiner Verwaltung selbstredend gegen die Wiederherstellung der Regierungsvorlage ein Einspruch niht crhoben werden würde, so kann ich auf der anderen Seite nur die Erklärung meiner Vertreter in der Kommission wiederholen, daß den von dieser vorgeschlagenen Abänderungen des § 1 zugestimmt wird! Mit dieser Zustimmung hat die landwirtshaftliße Verwaltung jedenfalls das Mißtrauen gegen die Herren Landrâte nicht zu erkennen gegeben, welhes augenscheinlich den Antrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage herbei- geführt hat.

Meine Herren, wenn ih den Herrn Abg. Brors richtig verstanden babe, fo hat er in Aussicht gestellt, daß seine Partei den Anträgen Gyßling und Genossen zustimmen würde! JIch verstehe dann nicht recht, warum er gerate dafür plädiert hat, daß die Befugnisse der Re- gierungspräsidenten in bezug auf die Viehausfuhr und -einfuhr nach Möglichkeit den Landräten übertcagen werden follen. Ih kann ihn in dieser Beziehung, was seine tatsählihen Ausführungen angeht, auch) beruhigen. Die Genehmigung der Ausfuhr von Scchlacht- vieh ist neuerdings fast ohne Ausnahme dem Landrat über- tragen. Auch bei der Ausfuhr von Zucht- und Nuyvieh ist in einzelnen Fällen die Ents(eidung dem Landrat übertragen worden: Im allgemeinen wird bei der Ausfuhr von Zucht- und Nuß- vieh, wo es \sich um die Möglichkeit handelt, die Ansteckungsgefabr dur das versandte Vieh weiter zu verbreiten, die Genehmigung des Landrats nicht für genügend erahtet werden können. Es kommen da die Interessen anderer Bezirke und Kreise in Betraht. Es wird notwendig sein, in solchen Fällen in der Regel dem Regierungê- präsidenten die erforderliche Anordnung zu überlassen.

Meine Herren, ih habe dann noch in Uebereinstimmung mit dem, was in der Kommission erklärt worden ist, die ausdrücklihe Erklärung abzugeben, daß ter Antrag Nr. 663, welcher von dem Herrn Abg. Meyer (Diepholz) begründet worden ist, die Zustimmung der Staats- regierung nicht finden kann. Bereits der § 79 des Reichsviehseuchen- gescßes von 1909 schreibt ausdrücklich vor, daß vor dem Erlasse der die Shugmaßregeln gegen Seuchengefahr betreffenden allgemeinen Vorschriften Vertretungen der beteiligten Berufsstände zu hören sind. Es ift auch “in früheren Jahren bereits von etner solchen Anhörung der Berufsrertretung auésgiebig Gebrauch gemact worden, und das wird in Zukunft auf Grund des Reichsgesezes eben- falls geschehen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

u 144.

(Sthluß aus der Ersten Beilage.)

(3 kann aber nit zugestanden werden, daß für jeden Kreis ein ständiger AusschGuß \sachverständiger Personen zu bezeichnen t, der in ‘jedem einzelnen Falle seine Zustimmung zu den vom Landrat oder der betreffenden Ortspolizeibehörde zu treffenden Anordnungen zu geben hat. Jeder verständige Landrat und Vertreter der Ortspolizeibehörde wird in der Regel ohne Anhörung der in Betracht fommenden Interessentengruppen seine Maßregeln nicht treffen ; ver im einzelnen Falle handelt es sich schr oft um s{leunige, binnen wenigen Stunden zu treffende Maßregeln, bei welden eine rechtzeitige Anhörung von Sachverständigen doch jt wird stattfinden können. Es kommt hinzu, daß die rezelmißige Anhörung eines folhen Beirats Kosten verursahen würde, von den es noch nit feststeht, von wem sie getragen werden müßten.

Edlteßlih fommt noch hinzu, daß die in Frage kommenden Eadverständigen zum Teil in der Angelegenheit selbst interessiert sein winden (sehr rihtig!); es würde ihnen vielleiht in einzelnen Fällen „idt ganz Teicht fallen, Maßregeln zuzustimmen, die in ihrer Aus- ibrung fie selbst hart betreffen könnten. Ich glaube also, meine Herren, es bleibt besser bei den Kommissionsbeshlüssen; ih kann jedenfalls nur nochmals betonen, daß diesem Antrage die Zustimmung der Staatsregierung nicht gegeben werden kann.

Was sodann den Antrag der Herren Abgg. Rehren und Dr. Newoldt betrifft, der sich auf die Fassung des § 3 Abs. 2 bezieht, so möchte ih auch hier bitten, es bei den Kommissionsbeschlüssen zu be- lassen. Ich bin nicht in der Lage, die Zustimmung der Staatsregterung dazu zu erklären, daß eine mündliche Mitteilung in allen Fällen un- verzüglich s{riftlich zu bestätigen i. Es wird vollständig genügen, wenn es bei dem Kommissionsvorschlag verbleibt, daß eine schriftliche Mitteilung nur dann zu erfolgen hat, wenn sie von den Beteiligten

verlangt wird. Ich werde entsprehend der Anregung des Herrn Abg. von der Osten gern meinerseits darauf hinwirken, daß in den Aus- führungsvorsriften eine Bestimmung Aufnahme findet, welche den in Betracht kommenden Behörden vorschreibt, bei der mündlihen Mit- teilung die Beteiligten über ihr Necht, \{riftliche Mitteilung nach- träglich zu verlangen, zu belehren. (Sehr gut! rechts.) Ich glaube, damit kommen wir unter allen Umständen aus.

Den Ausführungen des Herrn Abg. Viereck kann ich in den recht- lien Deduktionen über die Befugnisse des Ministers in bezug auf den Erlaß von Vorschriften im allgemeinen nur beitreten.

Dem Herrn Abg. Gyßling möchte ich noch erwidern, daß die Miehung von Tierärzten bereits in der Kommission dieses hohen Hauses eingehend erörtert worden ist. Jch darf ibn nochmals auf die Crflärung meines Vertreters bei dieser Gelegenheit verweisen, der auédrücklih darauf aufmerksam gemacht hat, daß für die Zuziehung don Privattierärzten an Stelle beaniteter Tierärzte in erster Linie den Borschriften des Reichsviehseuchengeseßes maßgebend sind, daß aber im übrigen foweit als möglich und zulässig auch die Zuziehung nihtbeamteter Tierärzte bei der Seuchenbekämpfung in Aussicht ge- nommen ist und au bisher {on stattgefunden bat.

Was die Veröffentlihung der Anordnungen angeht, so glaube , daß auch bier die zu § 3 seitens der Kommission gemalten Vor- {läge ausreihen. Jh halte es nit für wünschenswert, dem An- lage, der unter Nr. 662 gestellt worden ist, stattzugeben. Es ist hon seitens des Herrn Abg. Viereck mit Net darauf hingewtesen ivorden, daß bezüglih der Bekanntmachungen der Landräte und auch der Negierungépräsidenten eine entsprehende Anordnung nah § 3 des Entwurfs ohne weiteres möglich ist.

Sodann is noch die Frage gestellt worden, welche Inter- essentenvertretungen über den Entwurf der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Neichsviehseuchengeseß gehört worden sind. Ich kann darauf erwidern, daß gehört worden sind: ter Deutsche andwirtschafterat, der Deutshe Milchwirtschaftliße Verein, der Deutsche Fleisherverband, der Bund der Viehhändler Deutschlands, der Zentralverein der Deutschen Lederindustrie und der Deutsche Veterinärrat. Es hat also eine sehr umfangreihe Vernehmung ver- [chiedener Interessentengruppen stattgefunden, und es ist ihnen Ge- legenheit geboten worden, ihre Wünsche für die in Betracht kommenden Vorschriften zu äußern.

Zum Schluß möchte ich nochmal3s wiederholen, daß für die Staatsregierung unannehmbar sind“ die Anträge unter Nr. 663 und 66% der Drusachen, daß der Antrag 661, der si auf die Wieder- herstellung der Regierungsvorlage bezieht, keinem Einspruch seitens der Staatsregierung unterliegen wird (Heiterkeit und Hört, hört! bei denSozialdemokraten), daß ih aber nah den von meinen Kommissaren bereits abgegebenen Erklärungen anheimstelle, die Kommissions- behlüsse auch in diesen Punkten anzunehmen. (Belfall rets.)

Abg. Leinert (Soz.): Nachdem der Minister erklärt hat, daß er au! die Wiederherstellung der Regierungsvorlage zu § 1 keinen Wert t, thm im Gegenteil die Anträge der Linken unangenehm sind, eiden die Mehrheitsparteien wahrscheinlih die Anträge ablehnen. zue durchgreifende Seuchenbekämpfung scheint überhaupt nicht beab- Ligt zu fein. Wir verlangen cine rücsihtslose Bekämpfung, „dererseits aber allezdings volle Entschädigung der Kierbesiger, alb halten wir es für zweckmäßig und richtig, wenn die „ordnung und die Durchführung der Seuchenbekämpfung von e wentralstelle aus geschieht. Bei dem Landrat werden sich Ge geltend machen, die die Bekämpfungsmaßregeln be «trachtigen, um so mehr, wenn darüber von einem Kollegium mit Zn Landrat beraten werden sfoll, und dabei werden gerade wieder die „0grundbesißer ihre Interessen „geltend machen. Auf die Groß- undbesizer wird viel mehr Nücksicht genommen als auf die kleinen,

tir ift ein Fall aus der Provinz Hannover bekannt, wo cin Bahnhof „n einein Seuchenbezirk musdrücklih ausgenommen wurde, damit die

ceBen Viehbesitzer thr Vieh von diesem Bahnhof versenden konnken. 7,7 Kommission hat sih von der Furcht leiten lassen, daß die Seuche e Jede Nücksiht wirksam unterdrückt werden könnte. Deshalb qu Dle mit der Durchführung der Békämpfungsmaßregeln be- co, agten Kommissare keine polizeilichen Befugnisse erhalten; aber ie das halten wir für nötig, Wer eine ausreichende und

Unterdrückung der Seuchen haben will, muß dafür

M die Anordnungen untex allen Umständen, ja, wenn

ogar rüctsihtslos durchgesührt werden, Darum das

Berlin, Mittwoch, den 21. Juni

man den Kommissaren nicht die polizeilihen Befugnisse nebmen. In dem nationalliberalen Antrage über die Sachverständigen sehen wir eine Abschwächung, werden ihm alfo nicht zustimmen. Den frei- fonservativen Antrag werden wir annehmen; denn die \chriftlihe Be- stätigung einer polizeilihen Anordnung läßt {ih unter allen Um- ständen durchführen.

Abg. von Arnim-Züsedom (konf.): Ih möchte bitten, die §8 1 bis 4 in der Kommissionsfassung anzunehmen, da in den Kommissions- beshlüssen eine wesentlihe Verbesserung der Regierungsvorlage zu er- blicken ist. Wegen unserer ablehnenden Haltung gegen den national- liberalen Antrag bezüglich der Sachverständigen ist uns der Vorwurf gemadt worden, daß wir nur die Interessen der Groß- grundbesißer wahrnähmen. Diesen Vorwurf muß ih zurückweisen. Deun wir sind nur deshalb gegen den Antrag, weil dadurch eine Berlangsamung herbeigeführt werden würde. Sachverständige werden so wie fo schon, wenn es nötig sein follte, hinzugezogen werden. Wenn der Abg. Leinert sich gegen die Landräte ausgesprochen hat, so ist das nicht zu verwundern. Denn wenn er die Landräte lobte, dann könnte man sicher sein, daß sie nicht ihre Schuldigkeit getan haben. Aber die Haltung des Abg. Gyßling gegen die Landräte hat mich einigermaßen gewundert. Die Publikationen sollen in den Blättern erscheinen, die von den Viehbaltern gelesen werden. Da wohl kaum Viebhalter Sozialdemokraten sind, fo kommt die sfozialdemokratische Presse für die Veröffentlihungen nit in Betraht. Ih möchte den Minister übrigens bitten, dafür zu sorgen, daß der Berliner Mager- viehhof dem Negierungspräsidenten von Potsdam unterstellt wird.

Inzwischen hat der Abg. Graf von Spee (Zentr.) noch den Antrag gestellt, im §3 den Sat zu streichen: „Der \rift- lichen Mitteilung steht die Eröffnung zu Protokoll gleich.“

Minister für Landwirtschaft 2c. Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich möchte dem Herrn Vorretner sofort erwidern in bezug auf die Wünsche, welche er bezüglich einer anderweitigen Ueberwachung des Meagerviehhofs in Berlin vorgebracht hat. Ich habe volles Versländnis sowohl für seine Wünsche wie für diejenigen der Landwirts(aftskammer für die Provinz Brandenburg; aber ih bedaure, aus den {on häufig angegebenen Gründen auch jeßt dem von ihm gemachten Vorschlag niht näher treten zu können. Für die Haltung meiner Verwaltung ist in dieser Frage allein auss{chlaggebend gewesen der vraktische Gesichtspunkt, daß es unter allen Umständen besser sein wird, den Magerviebhof dem Polizeipräsidenten in Berlin zu unterstellen, dessen Departementstierarzt in kaum 20 Minuten, also mehr oder weniger jeden Augenbltck, den Magervlehhof erreichen kann, während die Beamten der Potsdamer Regierung immer erst über den Umweg über Berlin dorthin gelangen können. Es fehlt dem Departementétiezarzt îin Berlin auch nicht an den nötigen Hilfskräften; es find eine Reibe von Kreistierärzten und noch mehr sonstige Hilfsbeamte zu seiner Versügung, sodaß eine ausreichende Ueberwahung des Magerviehhofs gerade durch die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten nah jeder Nichtung hin ge- sichert wird.

Nun gebe ich gern zu, daß der Gesichtspunkt, daß es #ich hier um eine Einrichtung handelt, die für weitere Bezirke von Bedcutung ist, dahin führen könnte, den Negierungspräsidenten zu Potsdam auch mit dieser Aufgabe zu betrauen, zumal ibm auch andere Märkte der Umgegend unterstellt find. Aber Sie dürfen nicht vergessen, daß der Magerviehhof in Berlin {fich zu einer Bedeutung entwickelt hat, die weit über die Grenzen der Provinz Brandenburg hinausgeht, und daß wir andererseits in Berlin eine Reibe von andern gleich- artigen Einrichtungen haben ich darf an den S(hlacht- viehhof erinnern —, die ebenfalls der Berliner Behörde unter- stellt find, auf welche der NMNegierungspräsident in Potsdam auch keinen Einfluß ausüben kann. Ich möchte dringend bitten, weitere Anträge nah dieser Nichtung fallen zu lassen; die landwirtschaftliche Nerwaltung würde nicht in der Lage sein, ihnen stattzugeben.

Wenn noch auf die SchlieZung des Magerviehhofs in Fällen der Seuchengefahr aufmerksam gemacht worden ist, so möchte ih dem ent- gegenhalten, vaß auh jeßt {on daran festgehalten wird, daß der Polizeipräsident niht ohne Zustimmung der landwirtschaftlihen Ver- waltung diese Schließung vornimmt, weil sie für weite Kreise, vor ollen Dingen auch für die Händler, von ganz weittragender Bedeutung ist. Jch habe vor einiger Zeit meine Zustimmung dazu gegeben, daß der Magerviehhof geschlossen wurde, und die Folge davon war, daß sih außerhalb des Viehhofs in Berlin und Vororten und un- Tontrollierbar ein großer Handel entwickelt hat. Nun sind noch weniger Garantien dafür geboten, daß nicht von diesen Stellen aus die Maul- und Klauenseuche vers{chleppt wird. Also die SWhließung des Magerviehhofs ist mindestens eine zweischneidige Waffe, über deren Anwendung von keiner anderen Stelle zutreffender entschieden werden fann als von der Zentralstelle, von der landwirtshaftlihen Verwaltung.

Abg. Meyer- Diepholz (nl.) tritt noGmals für den Antrag auf Hinzuziehung von Sachverständigen ein.

Ein Regierungskommüi}ssar erklärt, daß die Regierung eine solche Verpflichtung nicht übernehmen könne, da fie in die veterinär polizeilichen Befugnisse der Negierungsbehörde zu tief eingreife.

Abg. Nehren-Hamelspringe (freikonf.) zieht seinen Antrag zurü.

Abg. Zimmer (Zentr.) befürwortet den Antrag des Grafen Spée, der zum Schutze der Beteiligten gestellt sei, da eine Eröffnung zu Protokoll mißverstanden werden könne.

Der Negierung8kommissar stellt die Annahme dieses An- trages anheim.

Jn der Abstimmung werden die Anträge Aron) ohn und Dippe abgelehnt, die §8 1, 2 und 4 in der Kommissions fassung angenommen; § 3 wird unter Streichung der Worte „der schriftlichen Mitteilung steht die Eröffnung zu Protokol] gleich“, entsprehend dem Antrage des Grafen Spee, an genommen.

Die 88 5 bis 2 betreffen die Entschädigungen.

Nach §8 5 ist Entschädigung außer in den Fällen des §8 66

des Neichs8gesezes zu gewähren 1) für Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand oder Rauschbrand, sowie für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die an Wild und Rinderseuche gefallen sind oder an denen nah dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist: 2) für Rinder, Pferde, Esel, Maulticre und Maulesel, die an Tollwut ge fallen sind odex an denen nah dem Tode ToUwut festgestellt

D m ‘s worden ifl,

Der Abg. Dippe (nl.) beantragt hinzuzufügen: 3) für Schweine, die aus Anlaß der Schweinepest im Einverständnis der Eigentümer auf polizeilihe Anordnung getödtet oder nah der Anordnung an dieser Seuche gefallen sind.

Der Abg. Aronsohn (fortshr. Volksp.) beantragt, auch für die an Milzbrand oder Rauschbrand gefallenen Schweine und Schafe sowie für an Tollwut gefallene Schweine, Ziegen und Schafe und endlih für die an Maul- und Klauenseuche gefallenen Tiere Entschädigungen zu gewähren.

Der Aba. Hir sch-Berlin (Soz.) beantragt, Entschädigung auch zu gewähren für die an Milz- oder Rauschbrand gefallenen Schweine, Ziegen und Schafe, für die an Tollwut gefallenen Schweine, Ziegen, Schafe, Wach- und Ziehhunde, ferner für Schweine, die an der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen sind, und endlich für Geflügel, das an der Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallen ift.

Nach § 6 beträgt in den Fällen des §8 5 Nr. 1 und bei den mit Tollwut behafteten Tieren die Entschädigung vier Fünftel des gemeinen Werts. Zu gleichem Anteile findet in diesen Fällen die Anrechnung einer Versicherungssumme statt.

Der Abg. Dippe (nl.) beantragt in Konsequenz seines Antrages zu §8 5, daß die Entschädigung für Schweine, die wegen der Schweinepest getötet oder gefallen sind, die volle Höhe des gemeinen Wertes beträgt.

Der Abg. Aronsohn (fortshr. Volksp.) beantragt in Konsequenz seines Antrages zu § 5, daß die Entschädigung für die an der Maul- und Klauenseuche gefallenen Tiere die Hälfte des gemeinen Werts beträgt, worauf die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zum vollen Betrage angerechnet wird.

Der Abg. Hir\ch- Berlin (Soz.) beantragt, daß in allen Entschädigungsfällen Personen mit einem Jahreseinkommen von weniger als 3000 4 der Schaden nah dem gemeinen Wert voll zu vergüten ist.

S 8 bestimmt auf Grund des 8 71 des Neichsgesetzes, wonach durch Landesrecht in gewissen Fällen die Entschädigung versagt werden kann, daß in den dort genannten Fällen feine Entschädigung gewährt wird, daß sie jedoch für Ninder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel auch nicht zu versagen ist, wenn die Krankheit in Wild- und Ninderseuche oder in Tollwut be- standen hat.

Der Abg. Hirsch-Berlin (Soz.) beantragt, die leßtere Be- stimmung auf Schweine, Ziegen, Schafe, Wach- und Zieh hunde auszudehnen.

8 9 trifft Bestimmungen, wonach für die einzelnen Ent- chädigungsfälle teils von den Provinzialverbänden allein, teils mit einem Teilbetrage von den Provinzialverbänden und im übrigen aus der Staatskasse die Entschädigung gewährt wird.

Der Abg. Aronsohn (fortshr. Volksp.) beantragt, daß für die an der Maul- und Klauenseuche gefallenen Tiere die Entschädigung allein von den Provinzialverbänden getragen wird.

Der Abg. Hirs\ch-Berlin (Soz.) beantragt, daß bei Ent- shädigungsfällen, die Personen mit einem Jahreseinkommen von weniger als 3000 #6 betreffen, der volle Betrag der Entschädigung aus der Staatskasse gewährt wird.

Dte 88 11 und 12 enthalten Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen von den Tierbesißzern. Die Kom mission hat die Bestimmung hinzugefügt, daß die durch Beiträge der Besißer von Einhufern angesammelten Rücklagen nur zu Entschädigungen für Einhufer und die von Rindviehbesitzern eingesammelten Rücklagen nur zu Entschädigungen für Rind- vieh verwendet werden dürfen.

Der Abg. Hir\ch- Berlin (Soz.) beantragt, daß z1

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Personen von weniger als 3000 s Eüù gezogen werden dürfen.

Die übrigen Paragraphen dieses Abschnitts treffen Be- stimmungen über die Feststellung des Wertes Schäßung, über die Aufstellung von Saßzunge1 schiedsgerichtlihe Verfahren. Die Kommission hat in

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neue Bestimmung beschlossen, dc Beihilfen an Tierbesißer gewähren, maßregeln wirtschaftlih shwer geschädigt Zuschüsse dazu voni Staate gewährt werden etwa der Hälfte der gewährten Beihilfen.

Der Abg. Aronsohn (fortishr. Volksp. zu dem vom Schieds8amt ausgeschloÿ J im Betriebe der Entschädigungs sonen zu rechnen find.

Abg. Gyßling (fort Aronsohn diejenigen zu schädigung für die an der * Tiere beziehen, k in auf die von der f friedigende Erklärung abget

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