1911 / 145 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Jun 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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die im ersten Saß des zweiten Absatzes enthalten ist, sondern eben- falls nur eine fakultative Bestimmung, welche eine Direktive für die Auseinandersezungsbehörden darstellt. :

Dann sind meines Erachtens die Ausführungen des Herrn Vor- redners auch insoweit nit zutreffend, als er von einer Vorschrift ge- sprohen hat, welhe den Beschlußbehörden gegeben sei. Er über- sieht, daß hier bei der Auseinandersezung gegen den Beschluß das Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist, daß mithin eine Bindung niht der Beschlußbehörde, sondern auch des Oberverwaltungs- gerihts stattfinden würde. Wenn man im Auseinander- setungsverfahren, wie bisher und wie das in allen derartigen Fällen üblich ist, den höchsten Verwaltungsgerihtshof als definitiv ent- \scheidende Behörde einseßt, so muß man ihm auch überlassen, nach seinem freien Ermessen die Sache so zu regeln, wie sie der Gerechtig- keit und Billigkeit entspriht. Jh glaube, daß es deshalb nicht an- gebracht ist, hier einzelne bindende Bestimmungen hineinzubringen, welche das freie Ermessen der rihterlihen Behörden niht unwesent- lih einshränken könnten. Im übrigen würde der Antrag insofern seinen Zweck verfehlen, als hier lediglich die Bestimmung getroffen werden soll, daß einzelne Beteiligtezu Vorauéleistungen verpflichtet werden müßten, ohne daß zugleih ein Maßstab gegeben wird, nah welchem die Höhe der Vorauéleistung bemessen werden kann. Es würde mithin dem Wortlaut der Bestimmung \chon genügt sein, wenn in einem Einzel- fall eine ganz geringfügige, mehr formelle Vorausleistung festgeseßt würde, die aber an sih sachlich niht in das Gewicht fiele. Aus all diesen Gründen bitte ih den Antrag abzulehnen.

Herr Scholÿ empfiehlt folgenden von - ihm S Antrag, dem § 6 als Absay 3 hinzuzufügen: „Eine den Zwecken des Verbandes dienende Einrichtung, welhe einem Be- teiligten gehört, verbleibt dem bisherigen Eigentümer ; dieser kann indessen verlangen, daß das Eigentum an der Einrichtung gegen Entschädigung auf den Verband übergeht." Er sei nicht der Vater dieses Antrages, und die Fassung sei auch nicht ganz befriedigend, aber man könne damit marschieren, und die Regierung habe fi ein- verstanden erklärt. Die Annahme des Antrages Fuß sei doch wünschenêwert, ein Maßstab brauhe nicht aufgestellt zu sein. Snsoweit fönne man den Beschlußbehörden Vertrauen \chenken. Aber man sollte ihnen einen Fingerzeig geben, daß sie die Voraus- leistung fordern.

Minister des Jnnern von Dallwiß: Meine Herren! Die Staatsregierung ist mit dem Antrage 139 einverstanden und würde gegen dessen Annahme keine Bedenken geltend

zu machen haben.

Herr Dr. von Bitter: Eine Interpretation des § 6 ist notwendig, er ist der Landgemeindeordnung von 1891 entnommen. Schon damals traten Zweifel hervor, wie es mit dem Eigen- tum würde, wenn ein Beteiligter eine Einrichtung, die den R des Verbandes entspriht, in den Verband hinein- ringt. Auch das, was der Kommissionsberiht des Abgeordnetenhauses darüber sagt, ist unklar, und diese große Unklarheit haftet dem ganzen 8 6 an. Er enthält materiell eine Auseinanderseßzung. Das Gesetz \spriht aber von der „Regelung der Verhältnisse". Eine Aus- einanderseßung im tehnischen Sinne ist nicht vorhanden. Es ist des- wegen notwendig, entsprechend den Antrage Scholh festzustellen, daß das Eigentum an der Einrichtung dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Ich lege tarauf um so größeren Wert, als das Oberverwaltungsgericht, folange die Landgemeindeordnung besteht, noch niht Gelegenheit ge- habt hat, eine Entscheidung zu treffen, wie die Auseinanderseßung in diesen Fall bewirkt werden soll. Es muß festgestellt werden, und

ih bitte um eine Erklärung der Regierung, daß die Digspositions-

befugnis dem beteiligten Verbandsmitgliede vorbehalten bleibt, daß aber der Zweck der ganzen Regelung der ist, die Verwaltung auf den neuen Verband zu übertragen. Nach der Gemeindeverordnung ist der Verband eine Körperschaft öffentlilen Rechts. Cs fann ihm diese Eigenschaft nur durch Königlickle Verordnung beigelegt werden. Na dem Geseß sollen aber die Zweckverbände nur dann öffentlihrechtlide Korporationen sein, wenn alle Verbands- mitglieder es sind. Befindet \sih darunter also ein Gutsbezirk, \o würde der Zweckverband dem Verlangen, Eigentum zu übernehmen, gar niht entsprehen können, weil er gar nicht öffentlihen Rechts, und also auch niht vermögensfähig ist. Ein entscheidendes Gewicht brauchen wir darauf allerdings nicht zu legen, weil die Möglichkeit besteht, das Recht der öffentlihrehtlihen Körperschaft durh König- lihe Verordnung zu verleihen. Immerhin aber ist der Antrag Scholtz eine {wesentlihe Verbesserung für die Städte. Ministerialdirektor Dr. Sr eund: Die Staatsregierung steht enau auf dem Standpunkt, den der Vorredner präzisiert hat. Auch je sieht in dem Antrage eine wesentlihe Verdeutlihung. Bereits in der Kommission hat sie ausgeführt, es sei niht ihre Auffassung, daß nicht regelmäßig dem Zweverband das Eigentum zu übertragen. ift, fondern nur ausnahmsweise. Aber auch wenn das Eigentum nicht übertragen wird, geht die Verwaltung auf den Zweckverband über, denn sonst würde dieser seine Zwecke gar niht erfüllen können. Für die Uebertragung des Eigentums ist die selbstverständliche Voraus- eßung die Vermögensfähigkeit des Zweckverbandes. Besißt ein Ver-

band diese viht, weil nicht alle seine Mitglieder fie besißen, so wäre es nötig, eine Königliche Verordnung über die Verleihung der f

Nechtsfähigkeit zu extrahieren.

Herr Dr. Bender: Der § 6 muß das ige gets ver- |

leßzen. Auf die Tüfteleien über den Eigentumsbegriff lasse ih mich dabei gar nicht ein. Wenn wir heute ein Wasserwerk oder eine Kanali)ation errichten, so wissen wir nit, ob wir das Eigentum dacan behalten; denn was nüßt mir das Eigentum, wenn ich nicht die Verwaltung habe. Wenn der Antrag Scholß angenommen wird, so sind wenigstens immer noch Verhandlungen nötig, und das kann der Sache nur dienlich und förderlich sein.

Herr Körte: Nach der Erklärung vom Negierungstish hat der Antrag Scholtz für mich keinen Wert mehr; ih ziehe meine Unterschrift zurü. Der Antrag Fuß wird abgelehnt, der Antrag Scholz mit großer Mehrheit angenommen und mit diesem Zusaß 8 6. Der Rest des Geseßes wird nah unerheblicher Debatte angenommen.

Ueber das Gese im Ganzen wird auf Antrag Körte namentlich abgestimmt. Die Abstimmung ergibt die An- nahme des Geseßzes mit 59 gegen 45 Stimmen.

Es folgt die einmalige Schlußberatung über den Geseß- entwurf über den Erwerb von Fischereiberehtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberehtigungen.

Nah dem Antrage des Referenten Grafen Behr- Behrenhoff erteilt das Haus der Vorlage in der Fassung des Abgeordnetenhauses seine Zustimmung.

Es folgen Kommissionsberihte und Petitionen.

Die Petition der Schuldirektorin Anna Schmidt in Düsseldorf namens des Bundcs privater deutscher Mädchenshulen um gescbliche Negelung des Privatshulnesens in bezug auf seine Konzessionierung und Leitung sowie sein Lehrpersonal überweist das Haus nah dem Antrag ter Unterrichtékommission ter Regierung als Material.

Durh Uebergang zur Tagesordnung werden auf Grund ter Anträge der Unterrichts-, der Kommunal- und der Finanz- fommission erledigt die Petitionen 1) um Herbeiführung überein- stimmender Ferien für die Stadtshule in Homberg (Bezirk Cassel) mit denen der übrigen Schulen im Orte, 2) um Verbesserung der Anstellungs-, Besoldungs- und Pensionsverhältnisse der deutschen

Berufsfeuerwehrmänner und 3) eine große Anzahl von Petitionen von pensionierten Lehrern und Beamten um Erhöhung der Pensionen der vor dem 1. Avril 1908 pensionierten Volks\culle rer und Beamten bezw. um Gleichstellung der Altpensionäre mit den Neu- pensfionären.

Damit is die Tagesordnung erschöpft. Schluß nach 51/4 Uhr. Nächste Sinns Donnerstag 12 Uhr. (Sekundär- bahnvorlage; kleinere Vorlagen; Petitionen.)

Haus der Abgeordneten. 92. Sißzung vom 21. Juni 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Nach Annahme des Geseßentwurfs, betreffend Abände- rung des Gesezes über die Einführung der Pro- vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Westfalen, in zweiter und dritter Beratung, worüber in der gestrigen Nummer d. Bl. berihtet worden ift tritt das Haus in die wiederholte Ds des vom Herrenhause in ahb- geänderter Fassung zurückgelangten Geseßentwurfs über die Beschulung blinder und taubstummer Kinder ein.

Im §8 6 hatte das Abgeordnetenhaus folgende Fassung

beschlossen: „Das Kind ist, soweit das in dem Bezirk desselben Kom-

munalverbandes möglich ist, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen. Wenn es niht in der Anstalt wohnt, muß es tunlihst in einer Familie seines Bekenntnisses untergebraht werden. Dem Antrag der Eltern und des geseßlihen Vertreters des Kindes auf anderweite Unterbringung ist Folge zu geben.“

Das Herrenhaus hat neben einer formalen Aenderung in dem leßten Saße die Aenderung beschlossen: „Jst tunlich st Folge zu geben“.

Abg. von Köli chen (kons.) erklärt sich mit der Aenderung des Herrenhauses einverstanden.

Abg. Dr. Glattfelter (Zentr.) erklärt auch seine Zustimmung, obwohl er die frühere Fassung des Abgeordnetenhauses für besser halte.

Abg. Dr. von Campe (nl.): Ich will dem Geseßentwurfe zustimmen, wenn ih auch der Anficht bin, daß an erster Stelle das Interesse der Kinder stehen muß.

Der Gesetzentwurf wird in der Fassung des Herrenhauses angenommen.

Jn zweiter und dritter Beratung wird der Geseßentwurf, betreffend die Umlegung von Grundstücken in der Residenzstadt Posen, nah dem Antrage der Gemeinde- kommission ohne Debatte angenommen. Die dazu eingegangenen Petitionen werden für erledigt erklärt.

Jn erster und zweiter Beratung wird der Geseßentwurf, betreffend die Umlegung ‘von Grundstäcken in Cöln, ohne Debatte angenommen.

Es folgt die dritte Beratung des Entwurfs eines Aus- führung8geseßes zum Viehseuchengeseß.

Jn der allgemeinen Besprehung bemerkt der

Abg. Heine (nl.): Wir haben uns nur darauf beschränkt, solche Anträge in der zweiten Lesung zu stellen, deren Annahme wir er- bofften. Das Gesetz hat aber durch die Kommissionsberatungen eine Gestalt crhalten, die uns die Zustimmung möglih macht. Wir werden also für das Geseß stimmen. Verwahren muß ih mich aber gegen die sozialdemokratisde Verdächtigung, daß unsere Partei nur für den vermögenden Mittelstand eintritt.

Abg. Leinert (Soz.) erklärt, daß diese Aeußerung einem Bericht über den nationalliberalen Parteitag in Cassel entnommen sei.

Jn der Beratung werden darauf die einzelnen Para- graphen unverändert nah den Beschlüssen der zweiten Lesung ohne Debatte angenommen und sodann auch in der Gesamt- abstimmung das Geseß im ganzen.

Es folgt die zweite Beratung des Entwurfs eines Aus- ührungasgeseßes zum Reihszuwachs steuergeseß. Der Entwurf ist in der zweiten Beratung vom 26. Mai an die Kommission zur wiederholten Beratung zurückgewiesen worden.

Die Kommission beantragt nunmehr im § 1, daß die Zuwachssteuer in den Stadtgemeinden durch den Gemeinde- vorstand, in den Landgemeinden und in den Gutsbezirken dur den Kreisausschuß veranlagt wird. Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern hat die Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisauss{huß zu erfolgen. Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern oder von solchen Landgemeinden, in denen eine Wertzuwachssteuer {hon vor dem 1. Januar 1911 in Kraft war, ist die Ver- anlagung durch den Kreisaus\{huß dem Gemeindevorstand zu überweisen. (Nah diesem Beschluß fällt die Ausnahme- bestimmung der Regierungsvorlage fort, wonach in den Land- gemeinden der Rheinprovinz und der L Westfalen die Veranlagung dem Landbürgermeister bezw. dem Amtmann obliegen sollte.)

Nach § 2 finden auf die Rechtsmittel gegen die Ver- anlagung zur Zuwachssteuer und den Zuschlägen dazu in den Fällen, in denen die Steuer durch den Gemeindevorstand veranlagt ist, die bezüglihen Vorschriften des Kommunal- abgabengeseßes, in den Fällen der Veranlagung durh den Kreisaus\huß die Vorschriften des Kreis- und Provinzial- abgabengesezes mit der Maßgabe Anwendung, daß in erster Jnstanz stets der Bezirksaus\huß zuständig ist. (Die Bestimmung der Regierungsvorlage, daß das Oberverwaltungs- geriht auf Revision seine Entscheidung in E Sitzung, der Regel nah ohne vorherige mündlihe Anhörung der Parteien, erläßt, jedoh den QO Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung gewähren kann, hat die Kommission gestrichen.)

Nach § 3 ist die Zuwachssteuer, falls sie von dem Kreis- aus\{huß veranlagt ist, an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindekasse zu zahlen; die Kassen haben den Anteil des Reichs an das Reich abzuführen. Die Kommission hat den Zusaß gemacht: Von dem nah dem Reichsgeseß dem Staate zustehenden Anteil von 10 Proz. des Ertrags erhält für die Verwaltung und Erhebung der Steuer, falls der Kreisaus\huß diese veranlagt, der Kreis, in allen anderen Fällen die Gemeinde die Hälfte.

8 4 bestimmt:

Von dem Anteil an der Zuwachtssteuer, der nah dem Neichs- gesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden verbleibt, erhält die freisangehörige Gemeinde bei nicht mehr als 15000 Einwohnern zwei Drittel, bei mehr als 15000 Einwohnern drei Viertel; den Nest erhält der Kreis. Aus den Gutsbezirken erhält der Kreis den vollen Steueranteil. Die Kreise baben ihren Steueranteil für ihre eigenen Aufgaben und zum Teil, jedoh höchstens bis zur Hälfte, auch für diejenigen einzelner Gemeinden und Gutsbezirke zu ver- wenden. (Leßterer Saß ist Zusaß der Kommission.)

Die Abgg. Sielermann (kons.) u. Gen. beantragen zu 8 4 die Abänderung, daß die Gemeinden in allen Fällen drei Viertel, der Kreis ein Viertel erhält.

Die Abgg. Westermann (nl.) u. Gen. beantrage S 1 den Zusatz: n „In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provin Westfalen liegt die Veranlagung einem Steuerauss{uß ob, bestebenz aus dem Landbürgermeister bezw. Amtmann als Vorfißenden, de Gemeindevorsteher und einem von der Gemeindevertretung Gewählten, Dieser Steueraus\chuß ist für jede Gemeinde zu bilden.“ /

Dieselben Abgeordneten beantragen in § 4 die Ersezy ber Fahl 15 000 dur 10 000. rsebung bg. Braemer (konf.) befürwortet den Antrag Sielermann und. erklärt im HREN seine Zustimmung zu der Kommissionsfassung. h Abg. Westermann (nl.): Unser Antrag, daß die Veranla ung unter Vorsiß des Landbürgermeisters bezw. Amtmanns in der Rhein. provinz und in Westfalen vorgenommen werden soll, kommt nur auf die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage zurück. Das Zentrum hat aber wieder in den Voninisflonêverbautlutägen feine Gegnerschaft gegen die Selbstverwaltung in den Rheinlanden gezeigt. In § 4 ist die Grenze willkürlich auf 15 000 Einwohner festgeseßt worden. Wir haben in der Kommission versucht, die Grenze auf 10 000 Einwohner herabzusezen, allerdings vergeblih. Diese Zahl ist \chon bei einer größeren Reihe Vorschriften als Grenze zwischen den größeren und kleineren Gemeinden anerkannt. Wir wiederholen hiermit unseren Antrag. Wir werden die Vorlage, werin sie die gegenwärtige Form behält, ablehnen.

__ Abg. Wald stein (fortshr. Volksp.): Für das Beste würden wir die Annahme des konservativen, Antrages halten, der überhaupt jede Grenze fallen lassen will. Wird dieser Antrag aber nicht an

enommen, dann beantragen wir, die Grenze auf 3000 festzuseyen.

um § 4 beantragen wir die Aenderung, daß die Kreise ihre Steuer- anteile für ihre eigenen Aufgaben und zum Teil, jedoch höchstens big zur Hälfte, auch für diejenigen einzelner Gemeinden und Gutsbezirke verwenden dürfen, niht „zu verwenden haben“. Denn wir können die Kreise nicht d auh für einzelne Gemeinden Auf, wendungen zu machen. chließlich beantragen wir nochG, in dieser Bestimmung das Wort „Gutsbezirke“ zu \treihen. Meine Freunde bedauern die Aenderungen, die die oman vor- geschlagen hat. Wir können sie nicht als Verbesserungen ansehen und werden, wenn unsere Anträge nicht angenommen werden, gegen das Geseh stimmen. Der Redner befürwortet ferner einen E feiner Partei gestellten Antrag auf Einschaltung des folgende

a:

„Die Steuerfreiheit des Landesfürsten und der Landesfürstin tritt niht ein hinsihtlich des der Gemeinde und den Gemeinde- verbänden zustehenden Steueranteils, sowie der dazu erhobenen

Zuschläge.

Abg. Dr. Liebk net (Soz.): Die Kommission hat in ungenierter Weise, wie das allerdings in Preußen oft der Fall ist, versucht, für gewisse Schichten der Bevölkerung Sondervorteile zu erringen, und nicht die Interessen der Allgemeinheit gewahrt. Auch diese Vorlage hat nur den Zweck, die Macht des Landrats zu vermehren. Wir werden für die freisinnigen Anträge-stimmen, in denen wir verschiedene Ver- besserungen sehen. Die von der Kommission eingeseßte Grenze von 15000 Einwohnern hat einen durchaus Pplutokratischen Charakter. Ueberhaupt ist das ganze A durchaus agrarisch. Das Junkertum will fih wieder rechtswidrige Sondervorteile verschaffen. Die Kom- missionsarbeit ist getragen von einer Feindschaft gegen die Gemeinden, besonders gegen die kleinen Gemeinden, aber von einer. Freundschaft für den Kreis, foweit es sich darum handelt, die Befugnisse des Kreises zu erweitern, und von einer ganz besonderen Zuneigung zu den Gutsbezirken, die ihre Sonderrehte behalten, dafür aber nicht die Lasten zu tragen haben. Das Zentrum hat \ich durchaus als Mit- arbeiter der Konservativen gezeigt. Schließlich ist die Kommissions- arbeit noch getragen worden von einer außerordentlihen Verachtung

des Sinnes des Neichsgesetzes.

Finanzminister Dr. Lengze:

Es ist von einem der Herren Vorredner vorhin der Königlichen Staatsregierung der Vorwurf gemaht worden, sie wäre bei § 1 des Gesetzes, obschon sie eine Aenderung für unannehmbar erklärt hätte, umgefallen, indem fie zugestimmt hätte, daß die Veranlagung dur die Amtmänner und durch die Landbürgermeister aus dem Geseß herausgestrihen würde. Ih möchte bemerken, daß das ein Irrtum ist, daß es den Tatsachen nihcht entspriht. Die Königliche Staats- regierung hat bei der Beratung des Geseßentwurfs in der Kommission allerdings stets die Regierungsvorlage warm verteidigt und hat vor allen Dingen auch erklärt, daß von threm Standpunkt aus die Negelung der Regierungsvorlage vorzuziehen sei. Sie hat eifrig ab- geraten, eine Aenderung vorzunehmen, aber sie hat niemals erklärt, daß an einer Aenderung das ganze Gesetz scheitern müsse. Ich halte mi do für verpflichtet, dies ausdrücklich zu erklären. Die Königliche Staatsregierung hält au jeßt noch daran fest, daß diejenigen Organe, welche den Ver- hältnissen am nächsten stehen, am besten geeignet sind, dite Veranlagung der Zuwachssteuer vorzunehmen, und das sind in Westfalen und in der Rheinprovinz diejenigen Stellen, welche von den Amtmännern und von den Landbürgermeistern bekleidet werdén. Die Amtmänner und Landbürgermeister wissen am besten Bescheid über das, was in ihrem Bezirk vorgeht, weit besser als die einzelnen Mitglieder des Kreisaus\husses. Die Königliche Staatsregierung würde si deshalb freuen, wenn die Negierungsvorlage in diesem Punkt angenommen würde.

Den Antrag Westermann und Genossen kann die Königliche Staatsregierung um deswillen nicht zur Annahme empfehlen, weil troß der Wiederherstellung der Beteiligung der Landbürgermeister und Amtmänner eine Bestimmung hinzugefügt ist, welhe mit dem übrige Geseß niht im Einklang steht. Es ist nämlich in dem Antrag Westermann vorgesehen worden, daß die Landbürgermeister und Amt- männer im Verein mit dem Steueraus\huß die Veranlagung vornehmen sollen. Der Steuerausshuß kommt im übrigen im Gese nit vor; es ist im Gegenteil im § 1 vorgesehen worden, daß der Gemeindevorstand, also in den Provinzen, wo der Gemeindevorstand nur aus einer Person besteht, nur von dieser einzelnen Person die Veranlagung zur Steuer vorgenommen werden soll. Es würde also eine Verschieden- heit in dem Gesetz vorhanden sein, indem auf der einen Seite einzelne Personen, auf der anderen Seite der Amtmann und der Bürgermeister nur im Verein mit einem Steueraus\{uß die Veranlagung vorz nehmen hätten. Aus diesem Grunde bittet die Königliche Staal®- regierung, von der Annahme des Antrags Westermann abzusehen.

Dann ist von einzelnen Rednern ih glaube, es war der Perl Abg. Liebknecht bemängelt worden, daß die Berückfichtigung der Gutébezirke, wie sie in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse vorge- sehen ist, im direkten Widerspruch zu dem Reichsgefetze stände. Es ist aber ein Irrtum, wenn behauptet wird, daß das Neichêgeseß dur diese Unterverteilung verleßt wird. In dem Reichsgesez, im § 9% heißt es: G 5 Die Regelung zwischen Gemeinde und Gemeindevorstand, weit diesen nach der Bestimmung der Landesgeseßgebung ein Be- steuerungérecht zusteht, sowie in Ansehung von Grundstücken, di€ feiner Gemeinde angehören, erfolgt durch die Landesgesetgebung-

so-

(Schluß in der Zweiten Beilage.) ,

Zweite Beilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

M 145.

(SWluß aus der Ersten Beilage.)

(s ist also ausdrüdcklich durch die Worte „in Ansehung von Grund- stücken, die keiner Gemeinde angehören“, darauf hingewiesen worden, daß die Regelung der Beteiligung der Gutsbezirke der Landesgesetz- gebung überlassen sei. Es ist das die Absicht gewesen bei der Ab- fassung des Geseßzes. Es besteht infolgedessen kein Widerspru zwischen Neichsgeseßgebung und Landesgesetgebung.

Dann ist von freisinniger und sozialdemokratisher Seite der An- trag gestellt, den Gemeinden das Recht zu geben, bei Veräußerungen, weldhe der König oder die Königin vornimmt, die Wertzuwachssteuer zu erheben. Es ist in Preußen noch niemals Rechtens gewesen, daß dec Landesherr oder die Landesherrin besteuert werden. Es ist in allen Steuergeseßen in Preußen bis dahin ausdrücklih ausgesprochen worden, daß der Landesherr und die Landesherrin von der Steuer frei sind. Infolgedessen würde es sich nicht rehtfertigen, bei der Wert- zuwachssteuer eine Aenderung eintreten zu lassen und ih möchte des- halb bitten, diesen Antrag abzulehnen. (Bravo! rechts.)

Abg. Stelermann (konf.) befürwortet noh einmal den Antrag seiner Partei. Bezüglich der Veranlagung hätte ih die Fassung der Regierunasvorlage für besser gehalten, wenn ich auch nicht dem Antrage Westermann ganz zustimmen kann, weil er der Negierungs- vorlage wieder näherkommt. Mit dem nationalliberalen Antrage über die Grenze von 10000 Einwohnern und ebenso mit dem freisinnigen Antrage über 3000 Einwohner kann ich mich nicht ein- verstanden erklären. Jch bitte Sie, unseren Antrag anzunehmen.

Abg. Marx (Z): Jch muß mich gegen den Vorwurf, daß das Zentrum die Stellung der Landbürgermeister und Amtmänner herabdrüden wolle, entschieden verwahren. Ich bin in der Kommission nur dagegen aufgetreten, daß die Nheinprovinz und Westfalen eine Ausnahmestellung erhalten. (Fs trifft gar nicht zu, daß die Amtmänner und Landbürgermeister Organe der Selbstverwaltung sind. Ich habe in der Kommission lediglich die Rechte der Provinzen Nheinland und Westfalen wahr- genommen. Das hat die Beratung der rheinischen Gemeindeordnung gezeigt, daß die Nationalliberalen gar niht die Selbstverwaltung wollen. Wenn auch manche Bestimmungen des Gesetzes jett niht ganz unseren Wünschen entsprehen, dann sind die National- liberalen daran schuld, die uns im Stich gelassen haben. Wir mußten uns an die Herren von der Nechten wenden, um eine Hilfe für die Wahrnehmung der Interessen der beiden Provinzen zu erhalten. Die vorliegenden Anträge werden wir ablehnen, um das Zustandekommen des Geseßes nicht zu gefährden. Daß das Reichsgeseß die Gutsbezirké nicht erwähnt hat, kommt daher, weil die Gutsbezirke niht in der Lage sind, die Steuer zu erheben. Das Neichsgeseß wollte aber nicht im geringsten irgendwelche Beschränkungen darüber auferlegen, wie die Ein- nahmen verwendet würden. Es liegt gar kein Widerspruch mit dem Reichsgeseß vor, wenn nun auh die Gutsbezirke bedacht werden. Ich möchte dann noch allgemein die Anregung geben, die {hon in der Kommission besprochen worden ist, daß die Katasterämter die Ver- anlagung vornehmen. Die Bürgermeister und Gemeindevorsteher haben niht die Schulung und auh niht das Material zur Ver- fügung, sie müssen die Auskünfte fich doch erst von den Kataster- amtern holen. Vielleiht prüft die Regierung noch einmal diese Borschläge. Wir werden dem Gesezentwurf und der Kommissions- faqung zustimmen.

Abg. von Dewitz - Oldenburg (freikonf.) : Für meine Freunde sind politische Nücksichten niht maßgebend. Nach sechs8 Sitzungen sind wir dahin gekommen, wo wir jeßt sind. Das ganze Gesetz ist ein Kompromiß. Wir sind sowohl der Regierung wie den Parteien entgegengefommen. Die jeßige Kommissionsvorlage enthält ja die Bestimmung, daß in Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern die Beranlagung dem Gemeindevorstand überwiesen werden kann. In der Unterverteilung zwischen Kreis und Gemeinde müßten wir eigentlih einen Unterschied zwischen dem Osten und Westen machen; im Osten ist es fast ausschließlich der Kreis, der die Wert- steigerung berbeiführt, z. B. durch einen einzigen Kleinbahnbau. Auch hier haben wir ein Kompromiß {ließen müssen. Der Abg. Waldstein fand den Hauptanstoß in der Bestimmung, daß die Kreise den Steueranteil auch für leistungs\{chwache Gemeinden und Guts- bezirke -mitverwenden können; die Abgg. Waldstein und Liebknecht sehen eben die prafktishen Verhöltnisse des Lebens ganz falsch anu. (s wird hier endlich ein Fonds geschaffen, aus dem die Kreise den leistungs\{wachen Gemeinden helfen können. In einem praktischen alle wollte eine Eemeitde für eine Mittelshule vom Kreise 500 6 haben, der Kreis konnte die Beihilfe niht geben, weil er sie sonst auh den anderen Städten des Kreises hätte geben müssen; hier wird der Kreis die Mittel für solche Beihilfen erhalten. Wir werden für das Gesetz stimmen und an dem Kompromiß festhalten. :

_ Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) wird, als er wiederum die Nedner- tribüne betritt, von der Nechten mit lebhaften Rufen des Unwillens empfangen. (Abg. Hoffmann ruft: Sie sind doch nicht in den heimat- lichen Gefilden !) Der Nedner spricht sich nochmals gegen die Veranlagung durh den Kreisausschuß aus. Das Zentrum habe hier niht den Mittelweg eingeschlagen, sondern sei einfah in das Lager der Kon- jervativen übergegangen; das Gesey sei ein Produkt des Kuhhandels des Zentrums mit den Ueberagrariern.

Abg. Waldstein (fortshr. Volksp.) betont dem Finanzminister |

gegenüber, daß die E ee in der Kommission ursprüng- lih erklärt haben, die Ausschaltung der Landbürgermei|ter und Amt- männer bei der Veranlagung sei für die Regierung unannehmbar, und hält daran fest, daß die Beteiligung der Gutsbezirke an dem Skeuerertrage den Meichsgeseßen widerspreche ; die Regierung habe in der ersten Kommissionsberatung ausdrücklih einen folhen Antrag sür unannehmbar erklärt, weil er niht mit dem Reichsgeseß ver- einbar sei. Der Zweck dieser Bestimmung _sei lediglich, den not- leidenden Gutsbesitzern aus der Zuwachssteuer Zuwendungen zu machen, den Besitenden zu geben, und das sei cine neue Liebesgabe in allerkrassester Form. Der Kommissionsbes{chluß sei sogar so ge- saßt, daß die Kreise niht nur eine solche Verwendung beschließen können, sondern dazu verpflichtet sind. Wenn aus den Landgemeinden oder Gutsbezirken gar nichts an Zuwachssteuer aufgelommen sei, ivenn nur aus den Städten des Kreises etwas aufgekommen sei, so müßten die Kreise aus diesen Einnahmen den Gutsbezirken Zu- wendungen machen.

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Finanzminister Dr. Lengze: J Der Herr Vorredner hat in zwei Punkten meine vorherigen Auê- sührungen für unzutreffend erklärt. Einmal hat er angeführt, meine Erklärung: die Staatsregierung habe in keinem Stadium der Be- ratung des Geseßentwurfs die Ausmerzung der Amtmänner und Land- bürgermeister im § 1 für unannehmbar erklärt, set unzutreffend, ih müsse fals berihtet worden sein; denn seitens der Kommissare sei lillshweigend mit angehört worden, wie ein Mitglied des Hauses erklärt habe, für die Staatsregièrung wäre diese Beslimmung un- annehmbar.

M 2 R ep S4 Meine Herren, nah dem, was mir von meinem Herrn Kommissar ceritet worden ist, ist der Verlauf niht ganz so vor ih gegangen, eaiy es ist in der nächsten Sißung an die Herren Kommissare die

rage gerihtet worden, ob diese Streichung für die Staatsregierung

Berlin, Donnerstag, den 22, Juni

unannehmbar wäre. Sie haben erklärt, Unannehmbarkeit bestände nicht, sie müßten aber auf dem bisherigen Standpunkt beharren. Zur Unannehmbarkeitserklärung gehört ein Beschluß des Staatsministeriums, und der hat nit vorgelegen. Ich konnte deshalb optima fide ers klären, daß seitens der Staatsregierung die Unannehmbarkeit nicht ausgesprochen worden ist.

Dann hat der Vorredner erklärt, meine Ausführungen bezüglich der Zuwendung an die Gutsbezirke ständen in direktem Widerspruch zum Reichszuwachssteuergeses. Ich glaube, er wird mich nicht richtig verstanden haben. Jn dem Reichsgeseß ist allerdings verboten worden, daß die Gutsbezirke als Steuergläubiger auftreten. Es ist ihnen das Steuergläubigerreht nicht gegeben worden und es soll ihnen auch niht dur dieses Gese gegeben werden, in keiner Weise. In § 58 des Neich2geseßes ist es der Landesgeseßgebung vorbehalten, zu be- stimmen, wohin die Steuerbeträge, welhe aus den Gutsbezirken auf- kommen, fließen. Die Steuerbeträge aus den Gemeinden fließen an die Gemelnden, das ist von selbst gegeben. Die Steuern aus den Gutsbezirken würden nirgendwohin fallen, wenn nit bestimmt würde wohin sie abzuführen sind. Dann muß eben durh die Landesgesetz- gebung geregelt werden, wohin diese Beträge fließen. Wenn nun in dem neuen Geseß vorgeschrieben würde, daß diejenigen Beträge, welhe in den Gutsbezirken vereinnahmt würden, den be- treffenden Gutsbezirken wieder zufließen sollten, dann würde der Herr Vorredner recht haben ; denn das würde eine direkte Umgehung des NReichsgeseßzes sein. Aber wern in dem Landesgeseßz bestimmt wird, daß die Kreise befugt sein sollen, Ein- nahmen aus der Wertzuwachssteuer auch an Gutsbezirke wiederum mit zu verteilen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Neichsgeseß. Infolgedessen ist die Erklärung, die ih vorhin abgegeben habe, durchaus zutreffend. Diese Bestimmung würde dem NReichégesetß nicht widersprehen, und mehr habe ih vorhin niht behaupten wollen, und mehr behaupte ih auh jeßt nicht. Wenn vorgesehen ist, daß die Kreise den Gutsbezirken einen Betrag nah ihrem Ermessen überweisen können, dann widerspriht das nicht dem Neichsgeseß. Sie behaupten aber, daß es dem Reichsgeseß widerspriht, und deshalb muß ih diese Behauptung für unzutreffend erklären.

Abg. Westermann (nl.) wendet sich aegen die Vorwürfe des Abg. Marx und bestreitet, daß die Nationalliberalen irgendwte der Selbstverwaltung in der Rheinprovinz und Westfalen zu nahe ge- treten waren. j

Abg. Marx (Zentr.): Wir sind immer für die Selbslverwaltung eingetreten, haben nur bezweifelt, daß die Bürgermeister der Nhein- provinz als ernannte Beamte in der Lage wären, die Interessen der Bevölkerung genügend zu vertreten.

Die §8 1—3 werden unverändert in der Kommissions- fassung unter Ablehnung der Anträge Westermann angenommen.

Zu § 4 erklärt der

Abg. ¿Freiherr von Maltzahn (kons.), daß der größte Teil seiner Fraktion an dem Kompromiß festhalte und demgemäß gegen alle Anträge, auch gegen den seines Freundes Sielermann stimmen werde. Er widersprehe ferner den Behauptungen des Abg. Liebknecht, daß die Bestimmung über die Beteiligung der Guts- bezirke an dem Steuerertrage mit dem Neichsgeseß unvereinbar sei. In den ostlihen Teilen hätten die Gutsbezirke mindestens den Charakter von Gemeinden und müßten darum ebenso wie diese be- handelt werden.

Abg. Wal dstein (forts{chr. Volksp.) tritt noch einmal für den fort- \hrittlihen Antrag ein und entgegnet dem Vorredner, daß durch die Beteiligung der Gutsbezirke an dem Steuerertrage die von dem Gutsbesißer eingezogene Steuer wieder zum Teil in seine Tasche zurückfließen würde.

Nach weiteren Ausführungen des Abg. Dr. Liebknecht wird § 4 unter Ablehnung aller Anträge in der Kommissions- fassung angenommen.

Der von den Freisinnigen beantragte § 6a wegen Auf hebung des Steuerprivilegs des Landesfürsten wird gegen

1908,

Ms O der Antragsteller und Sozialdemokraten abz gelehnt. __ Der Rest des Geseßes wird ohne Debatte in der Koms- missionsfassung angenommen.

Jn der sofort folgenden dritten Beratung wird das Geseß ohne Debatte im einzelnen und in der Gesamtabstimmung mm ganzen angenommen.

Darauf vertagt sich das Haus.

Präsident von Kröcher schlägt für die Tagesordnung für morgen vor einige kleinere Vorlagen, sodann die dritte Beratung der rheinishen Gemeindeordnung und Petitionen.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikons.) {lägt vor, morgen als ersten Gegenstand das Zweckverbandsgeseß für Groß-Berlin auf die Tagesordnung zu seßen mit der Maßgabe, daß nicht darüber gesprochen wird, sondern daß es fofort an die Kommission geht, dann könne die Kommission hon am Freitag früß darüber beraten und das Plenum schon in den ersten Tagen der nächsten Woche. Es bestehe der Wunsch, sobald als möglih auseinanderzugehen, aber es bleibe für die nähste Woche noch Material genug, z. B. das Fort- bildungsshulgeset, auf das seine Freunde großen Wert legen.

Abg. Nöchling (nl.) will niht versprehen, daß über das Zwekverbandsgesez niht geredet wird, und wünscht seinerseits, daß an erster Stelle die rheinishe Gemeindeordnung auf die Tages- ordnung geseßt werde, damit das Haus wenigstens morgen damit fertig werde.

__ Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.) stimmt mit dem Vorschlage des Präsidenten und mit dem Vorschlage des Freiherrn von Zedliß überein und wünscht nur, daß gleichzeitig auch das allgemeine Zweckverbandsgeseß, das heute im Herrenhaus an- genommen sei, auf die Tagesordnung gesetzt werde.

Abg. Hirs\ch- Berlin (Soz.) ist mit der Beratung des Zweck- verbandsgeseßes für Groß-Berlin einverstanden, kann aber nicht sagen, ob seine Freunde es nicht für nötig halten werden, darüber zu reden.

Abg. Freiherr von Zedliy und Neu kir ch (freikons.) ist mit dem Vorschlag des Abg. von Heydebrand einverstanden.

Bon sozialdemokratischer Seite und vom Abg. Fischbeck wird jedoch Widerspruh gegen die Beratung des allgemeinen Zweck- verbandsgesetzes erhoben, weil die Beschlüsse des Herrenhauses noch gar nicht da seien.

Präsident von Kröcher seßt demgemäß das Zweck- verbandsgeseß für Groß-Berlin an die erste Stelle der Tages- ordnung. Der Antrag Röchling, sodann die rheinishe Ge- meindeordnung vorweg zu nehmen, wird abgelehnt, es bleibt also bei der vom Präsidenten vorgeschlagenen Reihenfolge.

Abg. von Brandenstein (kons.) tritt dafür ein, daß die auf seinen Antrag gefaßten Beschlüsse der Geschäftsordnungskommission über die Nevision der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung einer der nächsten Sißzungen geseßt werden mögen. Sein damaliger Antrag sei ohne Wider|\pruh des Hauses als Oringlichkeitsantrag behandelt worden, und es leute ein, ‘daß die neuen Bestimmungen der Geschäftsordnung zweckmäßigerweise mit Beginn der neuen Session in Kraft treten müßten.

Abg. Dr. F riedberg (nl.): Wenn für ein so wichtiges Gesetz wie die rheinische Landgemeindeordnung keine Zeit ist, dann können wir diesem Wunsche niht Nechnung tragen. Wir haben eine ganze Neihe von Anträgen, die diesem Geschäftsordnungsantrage vorangehen, so auch den Wahlrechtsantrag, und können nicht einem Antrage den Borrang geben, der mehr und mehr den Charakter einer persönlichen Liebhaber?i dez Abg. von Brandenstein annimmt. i ___ Abg. Fischbeck (fortshr. Volksp.): Ich kann mih diesen Aus- führungen vollfommen anschließen. Die Minderheit ist der Nehten hon so viel entgegengekommen, daß die Herren do fo viel Gerechtigkeits- finn haben müßten, auch unsere Jnitiativanträge etwas zu berüd- sichtigen. :

Abg. Hirsch (Soz.): Ich kann mich den Ausführungen der Vorredner anschließen. Der Antrag der Geschäftsordnungs- tommission ist etwas ganz anderes, als der damalige Antrag Brandenstein, er bedeutet eine Vershlehterung der Geschäftsordnung. Das wichtigste ist der Wahlrechtêantrag, der Antrag Brandenstein fommt erst an leßter Stelle. /

Schluß gegen 5 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 11 Uhr. (Zweckverbandsgesez für Groß - Berlin; kleinere Vorlagen ; Rheinische Gemeindeordnung ; Petitionen.) :

Statistië uud Volkswirtschaft. Anbau von Zuckerrüben für die Zuckerfabriken des Deutschen Reichs.

Au

Die Angaben für die nachstehende Zusammenstellung sind zufolge Bundesratsbeschlusses vom 14. Juni 1895 durch die

Jnhaber oder Betriebsleiter der Zuckerfabriken geliefert worden.

Für 1911 bezichen sich die Angaben auf die ip

Fabriken, die im Betriebsjahr 1911/1912 Rüben zu verarbeiten beabsihtigen, für 1910 auf diejcnigen, die während des Bez

triebsjahres 1910/1911 im Betriebe waren.

Steuer- Zuckerfabriken direktivbezirke mit

Nübenverarbeitung find

D 0 1911

ahl ¿ i 2 mit Rüben, die s E

er von den Fabriken felbst auf eigenen oder gepachteten Feldern angebaut E G Be find und Ueberrüben)

(Eigenrüben)

1910 1911 1910

Für diese Fabriken sind angebaut worden: mit Nüben, die von den Aktionären und Fabrikgesell- schaftern vertrags-

mäßig zu Uefern

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Ost- und Westpreußen . 18 18 Ÿ U a i O 10 426 Pommern . s Ll 11 387 E e S 20 20 33 C O O 4 49 6 804 E na 5 99 102 12 547 Schleswig-Holstein u. Hannover 89 1 41 1 058 Westfalen . E Di =] 5

Hessen-Nassau N 2 2 UCDEINIANO «C4 Ls 10] 0

Anbaufläche 12 060 11 302 S1 OKR ( 9Z: 3 664 29 326 4 328 } 369 15 86: 14 660 20 616 18 823 14 590 13 962 12 388 11 642 27 865 25 984

27 867 34 168 28 23: 62 S57 56 154

98 656 23 720 21 348 4 207 0 920 74 729 68 983 53 869 54 539 9 60 116 025 114 040 16 114 16 139 » 171 Dl 43 343 40 448 3 939 ) 909 106 1 03 4 654 4 554 1199 i 1 245 INA 8G 2119 2106 1 870 1 S67 16 45! 16 49 18 428 18 452

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Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.