1911 / 146 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jun 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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al Deutsches Sas Sahlenburg e. G. m. b. H.

Durch die Per Big, vom 20. Juni 1911 ist die Musi der Genosfsenscha:t be- osen worden. Zu Liquidatoren wurde der Vorstand bestellt. Etwaige Gläubiger werden er- sucht sich zu melden. /

Hamburg, den 21. Juni 1911.

Der Vorstand.

[29500]

Einladung zur Generalversammlun Dienêstag, den 4. Juli 1911, in Leipzig, Zills Tunnel, Barfußgäßchen 9.

Tagesordnung :

a. Saßungsänderungen, besonders des § 15.

b. Ergänzung des Vorstands und Aufsichtsrats.

c. Bericht und Beschlüsse über Geschäftsführung.

d. Verschiedenes.

Die Sächsische Genossenschaft zur Kontrolle und Verwertung von Patentrechten. Der Vorstand.

Höhne. Dr. Steinkopf. [29089] Bekauntmachung. Auf Grund Beschluß der

Generalverfammlung vom 20. März 1910 lautet der § 13 unseres Statuts von jetzt ab: Die Einlage, mit der sih jeder Genosse am Geschäftsbetrieb zu e hat (der Geschäftsanteil), wird auf 100 4 estgesetßzt.

Die Haftsumme beträgt wie bisher für jeden Ge- \chäftsanteil 1000 4.

Die Gläubiger, C widersprechen, werden aufgefordert, Vorstande zu melden.

Berlin, den 22. Juni 1911. Spar- und Creditkasse Preußischer Grund-

welhe dieser Umwandlung sich bei dem

befißer Eingetragene Genosseuschaft mit beschränkter Haftpflicht. Der Vorstand. A. Gubi\ch. Dr. G. Court. 12031] Bilanz am 31. Dezember 1910. I]. Aktiva. M S Kassenbestand am Jahres\{hlusse . . .. 627/30 Forderungen an Darlehen ....., 2 400|— 1 Aktie der land. Zent. Darl. Kasse .. 1 000/— P A 75|— Forderungen au ADAeN u ea e 3834/95 D MaNDIae Se 155/33 Summe der Aktiva. ._. _8 092/58 : Ix. Pasfiva. Geschäftsguthaben der ‘Mitglieder 107|— A 210/— Laufende Rechnung bei der land. Z. D.

e E S 7 577/28 Ee L 7/54 ALEICTUCTONDS A a E L 26/79

Summe der ista L P 7028161 n 163/97 Zahl der Mitglieder Ende 1909 . . 19 Ugang 1910 12, Abgang 1910 2

Zahl der Mitglieder Ende 1910 . 29 Deutscher Spar- u. Darlehaskassen-Verein eingetragene Genossenschaft mit unbeschräukter

Haftpflicht Buschkowo O. P. B. Bromberg. Johann Proß. Wilhelm Bäuerle.

Friedrich Kreklau.

10) Verschiedene Bekannt- e mahungeg.

Die Bürgerlich-Mitteldeutshe Wrankenkasse (E. H.) bâlt am Samstag, den 8. Juli 1911, im Kafsenlokale zu Frankfurt a. M. eine außerordentliße General- versammlung ab. Tagesordnung: Umwandlung der Kasse und Annahme der neuen Versih.-Bedingungen nah dem P.-V.-G. Der Vorstand. Löhnert.

[29070]

Die Deuter Motorpfluggesellschaft mit be- schränkter Haftung zu Charlottenburg ist auf- gelöst. Die Gläubiger der Gefellschatt werden aufgefordert, fh zu melden.

Die Liquidatoren:

Goebel. Baer.

[28208]

Die Gläubiger der Firma „Wafsserreinigung und Eateisenung“’, Ges. m. b. H., Westend, werden aufgefordert, sich zu melden.

Der Liquidator.

dieses Kreditinstituts hierdurch landesherrlih ge- nehmigen. Berlin, den 6. Februar 1911. Wilhelm R, ez.: Beseler. Frhr. v. Schorlemer. n den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister. Nachtrag zu den reglementarishen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen Rittecschaftlichen Kredit-Justituts. Mi L

1) Für die im Bereihe des Kur- und Neumärki- schen Nitterschaftlihen Kredit-Instituts belegenen, zur Bepfandbrtefung bei thm geeigneten Güter kann eine Bepfandbriefung auch unter Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages und des Versicherungswertes der Gebäude ohne weitere Wertsermittelung erfolgen.

Diese Bepfandbriefung geschieht nur nah dem beiliegenden

„Negulativ, betreffend die Berehnung des zu- lässigen Pfandbriefsdarlehns für Güter und Grund- stücke nach den zum Zwecke der Grundsteuerveran- lagung ermittelten Reinerträgen und dem Ver- sicherungswerte der Gebäude“ (Anlage 1) bis zum vollen Betrage des danach zulässigen Pfand- briefsdarlehns.

Hinsichtlich der Bepfandbriefungsfähigkeit von Gütern bewendet es bei den Beschlüssen der General- versammlung des Kur- und Neumärkischen Nitter- schaftlihen Kredit-Instituts vom 22. Mai 1843 Nr. 111, dem hierzu ergangenen Allerhöh\ten Erlasse bom 15. November 1844 sowie den Beschlüssen des Engeren Auss{hu}ses vom 20. Mai 1870 Nr. XVI und vom 19. Mai 1874 Nr. X11 dahin, daß die Bepfandbriefungsfähigkeit beim Kur- und Neu- märkischen Nitterschaftlihen Kredit-Institute durch einen mindesten, nah den im Jahre 1843 gültigen NRitterschaftlihen Abshäßungsgrundsäßten ermittelten Wert von 18000 6 für ein Nittergut und von 60 000 4 für ein anderes Gut, oder dur einen aus der Grundsteuermutterrolle sih ergebenden Rein- ertrag von mindestens 3600 bedingt wird.

2) Der Eigentümer etnes Gutes, für welches eine Berechnung des zulässigen Habe iesabariehus gemäß der obigen Vorschrift erfolgt ist, hat die Befugnis, demnächst von seinem Gute eine, den sonstigen bei dem Kredit-Institute bestehenden reglementarishen Vorschriften entsprehende Pfandbriefstaxe (Boni- tierungstaxe) aufnehmen zu lassen. Desgleichen ist der Eigentümer eines bereits rittershaftlih tarierten Gutes befugt, eine Berechnung des zulässigen Pfand- briefsdarlehns gemäß der obigen Vorschrift vor- nehmen zu lassen und in beiden Fällen ein etwa zu- lässiges höheres Pfandbriefsdarlehn aufzunehmen.

3) Im Falle der Zwangsversteigerung eines nah Maßgabe des Grundsteuerreinertrages und des Ver- siherungswertes der Gebäude bepfandbrieften Gutes oder seiner freiwilligen Veräußerung, wenn diese nit unter Verwandten in auf- und absteigender Linie, Ehegatten oder Geschwistern geschieht, oder dem Erwerber nit ein agnatisches Sukzessionsrecht am Gute zusteht, muß nah Ermessen der Haupt- NRitterschafts-Direktion die Ablösung desjenigen Teils des Pfandbriefsdarlehns erfolgen, welcher über den Betrag hinausgeht, der nach § 10 des Regulativs ohne zuvorige Besichtigung bewilligt werden fann und noch nicht durch den Sondertilgungsbestand gedeckt ist. 1

4) Bei der Bepfandbriefung eines Gutes nah dem

Grundsteuerreinertrage und dem Versicherungswerte der Gebäude ist der Gutsbesißer verpflihtet, neben dem ordentlichen ZtoungBelyoge von !/, v. H. des Nennwertes des ganzen Pfandbriefsdarlehns von dem über ?/, des zulässigen Pfandbriefsdarlehns hinaus. gehenden Betrage bis zu seiner Abtragung noch einen außerordentlihen Tilgungebeitrag von 1 v. H. zu entrihten. i 9) Alle bei dem Kredit-Institute in Kraft stehenden Bestimmungen, insoweit sie nit durch die besonderen Vorschriften dieses Nachtrages abgeändert werden, kommen auch für diejenigen Güter, welhe gemäß A I Nr. 1 dieses Nachtrages bepfandbrieft werden, zur Anwendung. 6) Das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 3. Ok- tober 1868 genehmigte Regulativ, betreffend die Feststellung des Ritterschaftlilhen Taxwertes von Gütern und deren Bepfandbriefung nah Maßgabe der behufs der Grundsteuerveranlagung ermittelten NReinerträge (Ges.-Samml. S. 894) nebst Nachträgen wird aufgehoben, T1

1) a. Der § 23 des mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. März 1858 genehmigten Regulativs über die hypothekarische Beleihung bepfandbriefungsfähiger Güter mittels Ausfertigung Kur- und Neumärkischer Neuer Pfandbriefe (Ges.-Samml. S. 73) erhält folgenden Wortlaut :

„Die weitere Verwendung der Guthaben am Tilgungsfonds zur Löshung der auf den be- treffenden Gütern für das Kredit-Institut ein-

1] nach Erteilun

von Erklärungen über die Freigabe des Kaufgeldes

von Unschädlichkeitszeugnissen find von dem Gutsbesißer nah Maßgabe der anliegenden M CcenSpaudg! Gebühren zu entrichten, wogegen die Kosten einer Besichtigung des Gutes auf Instituts- fonds übernommen werden. (Anlage II.)

Eine Abänderung der Gebühren erfolgt auf Antrag a N afts-Direktion durch den Engeren

us]chuß.

3) Die vorstehende Bestimmung zu A 11 la und b tritt, soweit es sich um eine Bepfandbriefung dur Vermittlung der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten handelt, erst in Kraft, nachdem die Vor- chrift des § 28 des Statuts der Central-Landschaft eine diefe Bestimmung M SN ende Fassung erhalten hat.

Für die vor Inkrafttreten dieses. Nachtrags be- pfandbrieften Güter und für diejenigen Güter, deren Bepfandbriefung auf Grund einer vor Inkrafttreten dieses Nachtrags ausgesprohenen Bewilligung eines Pfandbriefsdarlehns innerhalb fünf Jahren vom Tage des S e N ab beantragt wird, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Bei etner Neubewilligung hat sih der Darlehns- nehmer für das gesamte auf dem Gute eingetragene Pfandbriefsdarlehn den Bestimmungen dieses Nach- trags zu unterwerfen.

Bi In das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. De- zember 1877 genehmigte Regulativ, betreffend die Organisation und Geschäftsführung der Kur- und Neumärkishen Haupt-Nitterschafts-Direktion, werden nachfolgende Bestimmungen als § 1a eingefügt:

„Der Vorsizende der Haupt -Ritterschafts- Direktion wird in Behinderungsfällen dur einen der beiden anderen Haupt-Ritterschafts- direktoren vertreten.

In diesem Pate und im Falle der Behinde- rung eines der betden anderen Haupt-Ritterschafts- direktoren wird das Kollegium der Haupt- Nitterschafts-Direktion aus der Zahl der Pro- vinzial-Ritterschaftsdirektoren ergänzt.

Die Reihenfolge, in der die Provinzial- Ritterschaftsdirektoren im Bedarfsfalle heran- zuziehen find, wird von der Generalversammlung des Kur- und Neumärkischen L ersaltiei Kredit-Instituts bestimmt ; jedoch ist der jeweilige Vorsißende der Haupt-Ritterschafts-Direktion befugt, ausnahmsweise in dringenden Fällen von der durch die Generalversammlung bestimmten Reihenfolge der Einberufung abzuweichen.

Allerhöchster Erlaß.

Auf den Bericht vom 22. Februar 1911 will Jch den wieder beifolgenden, von der Generalversamm- lung des Neuen Brandenburgischen Kredit-Instituts am 9. Januar 1911 besch{lossenen Neunten Nachtrag zu den statutarishen Bestimmungen dieses Kredit- Instituts hierdurch landesherrlih genehmigen.

Berlin, den 27. Februar 1911.

Wilhelm R. (ggez.) Beseler. Frhr. v. Schorlemer. An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.

Neunter Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgischen Kredit-Justitut.

A.L 1) Der erste Absatz des § 3 der statutarishen Be- stimmungen erbält folgende Fassung : „Zur Aufnahme in den Verband und zur Be- leihung mtt Pfandbriefen sind geeignet: Dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmete Grund- stücke auf ländliher oder städtisher Feldmark, wenn ihr Grundsteuerreinertrag mindestens 50 46 beträgt oder die landwirtshaftlih genußte Fläche mindestens 5 ha umfaßt.“ 2) Der dritte und fünfte Absaß des § 3 der statutarishen Bestimmungen werden aufgehoben. 3) Der erste Absaß des § 17 zu a der statutarischen Bestimmungen erbält folgende Fassung: „wenn das Grundstück in seinen Werts- oder Größenverhältnissen soweit verringert wird, daß die in § 3 vorgeschriebenen Vorausseßungen für die Aufnahme in den Verband und die Be- leibungsfähigkeit bei ihm niht mehr zutreffen.“ U

Die Tilgungsbestände der durch Vermittelung der Central-Landshaft für die Preußischen Staaten be- liehenen Grundstücke werden aus den Einnahmen, die dem Amortisationsfonds (§8 32 und 33 der statutarishen Bestimmungen und 8 26 ff. des Statuts der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten) aus den Zinsen der eigenen Bestände, den bei der Belegung erzielten Kursgewinnen und ander- weit zufließen, mit höchstens 4 v. H. verzinst. Etwaige darüber hinaus erzielte Uebershüsse sind als außerordentlihe Einnahmen des Instituts an den Sicherheitsfonds 30 zu f der statutarishen Be- stimmungen) abzuführen.

ITIT.

der Beträge an den Sicherheitsfonds findet bei bereits gewährten Pfandbriefsdarlehen überhaupt nit, bei Krediterneuerungen oder bei Aufnahme eines weiteren Pfandbriefsdarlehns auf bereits bepfandbriefte Grund- stücke nur {insoweit Anwendung, als es #ch um den auf die neue Darlehns\{uld entfallenden Ytestbetrag der Jahreszahlung handelt.

, Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Ver- zinfung und Tilgung der dem Eigentümer gewährten Vor- und Zus e edne (SS 12a, 12b und 18 der statutarischen s estimmungen).

2) Der Eigentümer kann die im § 42 der statuta- rishen Bestimmungen vorgesehene Erteilung einer löshungsfähigen Quittung, Zession oder Kredit- erneuerung für den getilgten Teil des Pfandbriefs- darlehns erst verlangen, nachdem von dem gesamten Pfandbriefsdarlehn mindestens 20 v. H. im Wege der regelmäßigen Tilgung im Sondertilgungsbestande angesammelt find.

Vor diesem Zeitpunkt kann der Eigentümer obne Nüksicht auf die Höhe des Sondertilgungsbestandes Er- teilung einer lös{chungsfähigen Quittung, Zession oder ea etneuering für den getilgten Teil des Pfand- briefsdarlehns, insoweit diefer durch 50 teilbar ift, verlangen beim Erbgange sowie mit Zustimmung der Direktion bei der Üeberlassung des Grundstücks an Verwandte in auf- und absteigender Linie, an Ebe- gatten, Geshwister und deren Abkömmlinge durch Vertrag unter Lebenden.

Unberührt bleiben die Bestimmungen, wonach in allen Fällen etne Abtragung des Pfandbriefsdarlehns solange ausgeschlossen ist, bis ein etwaiges Vor- oder

us{ußdarlehn durch besondere bare Zahlung er- tattet ist.

3) Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefs- darlehns ao ITI dieses Nachtrages und die damit verbundenen Arbeiten sowie für die Erteilung von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe von Grklärungen über die Freigabe des Kaufgeldes nah Erteilung von Unschädlich eit8zeugnissen find vom Eigentümer nah Maßgabe der für das Kur- und Neumärkische Nitterschastlihe Kredit-Institut gelten- den Gebührenordnung Gebühren zu entrihten. Eine Abänderung der Gebühren erfolgt nach § 52 der statutarischen Bestimmungen durch den Engeren Ausschuß unter Zustimmung der Haupt-Nitterschafts- Direktion.

Die Gebühren gehören zu den Einnahmen, welche nah dem zweiten Absaß des § 29 der statutarischen Bestimmungen der Haupt-Nitterschafts-Direktion als Pauschquantum zur Bestreitung der für die Ver- waltung des Neuen Brandenburgischen Kredit- Instituts emstandenen Kosten zur Verfügung gestellt find. Soweit zur Berehnung des zulässigen Pfand- briefsdarlehns eine Besichtigung stattfindet, werden die dadurch entstehenden Kosten aus diesen Verwaltungs- kosten gedeckt.

V

* 1) Die Bestimmungen zu Ill Nr. 1 und 2 finden bei der durch den siebenten bis neunten Absatz des 8 4 der statutarishen Bestimmungen für die Dauer der Mitverwaltung des Neuen Brandenburgischen Kredit-Instituts dur die Haupt-Ritterschafts-Direk- tion zugelassenen Bepfandbriefung auf Grund von Taxen, welche nah den bei dem Kur- und Neu- märkischen E P Kredit-Institut bestehen- den reglementsmäßigen Abshäßzungsgrundsäten auf- genommen werden, entsprehende Anwendung, sofern der Antrag auf Bewilligung eines Darlehns auf Grund einer solhen Tare nah Inkrafttreten dieses Nachtrags gestellt wird.

2) Für Darlehne, welche vor dem Inkrafttreten dieses Nachtrags bewilligt worden sind, verbleibt es bis zu einer eubewilligung bei den bisherigen Be- dingungen. Die im ersten Absatz zu 111 Nr. 1 dieses Nachtrags vorgesehene Ermäßigung der bisherigen Jahreszahlungen für die ersten drei Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns und die im zweiten Absaß zu Ill Nr. 2 dieses Nachtrags zugelassene Vergünstigung kann aber au schon vorher denjenigen Eigentümern gewährt werden, die sich in rechts- verbindlicher Form den sonstigen Bestimmungen des ersten Absatzes zu IIT Nr. 1 und den Bestimmungen des ersten Absatzes zu 1I1 Nr. 2 dieses Nachtrags unterwerfen. G

Die Bestimmung des ersten und zweiten Absatzes zu IIT Nr. 2 und des zweiten Sages zu IV Nr. 2 dieses Nachtrags tritt, soweit es fsich um eine Be- pfandbriefung durch Vermittlung der Central-Land- schaft für die Preußischen Staaten handelt, erst in Kraft, nahdem die Vorschrift des § 28 des Statuts der Central-Landschaft eine diese Bestimmung zu- lassende Fassung L hat.

T

Ueber die sich bei Ausführung dieser Nachtrags- bestimmungen etwa ergebenden Zweifel entscheidet auf Antrag der Direktion der Engere Aus\huß.

VII. _Alle beim Kredit-Institut in Kraft stehenden Be- stimmungen, infoweit sie niht durch die besonderen

| jbersteig

| einer darlehn bis auf 5 v. H. desselben im

on und müssen im unmittelbaren Anschluß

an das Pfandbriefsdarleha grundbuhlih eingetragen

werden.

S 9.

Z eine derartige grundbuhlihe Sicherstellung S ermöglichen läßt, kann die Gewährung des f lehns auch erfolgen, wenn für das Kredit-Institut x Sicherungshypothek an bereitester Stelle im buche eingetragen wird, und die vom Darlehns- mer übernommenen Verpflihtungen zur Ver- ne sung und Tilgung des Darlehns durch Eintragung n Erhöhung der Jahresleistungen für das Mde rund-

eine rund

ries ergestellt werden.

bude E Falle darf jedoch das Darlehn niemals den Betrag übersteigen, der sich ergibt, wenn man je Differenz zwischen einer d prozentigen und der reglementmäßigen Pfandbriefsjahreszahlung nah dem rozentsay der Zinsen und Tilgungsbeiträge des eliorationédarlehns fkapitalisiert, auch dürfen die insea und Tilgungsbeiträge des Meliorations- darlehns zusammen mit den reglementsmäßigen abreszahlungen für das Pfandbriefsdarlehn b v. H. des leßteren nit Regen

Die Höhe des Darlehns wird in allen Fällen von der Haupt-Nitterschafts-Direktion bestimmt.

9. Ì Mas Meliorationsdarlehn is mit mindestens 4 b. H. zu verzinsen und in längstens 30 Jahren

zu tilgen.

6.

Die Jahre8zahlungen fe das Meliorotionêdarlchn “ind gleichzeitig mit den Jahreszahlungen für das

fandbriefsdarlehn zu entrichten.

Zur Beitreibung rückständiger Zahlungen stehen dem Neuen Brandenburgischen Kredit-Institute die- selben Vorrehte zu, wie fie ihm für die Beitreibung der Jahreszahlungen des Pfandbriefsdarlehns ein- geräumt sind.

& 7.

Das Meliorationsdarlehn darf vom Darlehns- nehmer nur zu der Anlage verwendet werden, für deren Herstellung es gegeben worden ist.

Verwendet der Darlehnënehmer unter Umgehung der ihm auferlegten Verpflichtungen das Meliorations- darlehn zu einem andern als dem zugelafsenen Zweck, oder entzieht er sich seiner Verpflihtung zum Nah- weis des zugelassenen Verwendungszweckes, oder er- füllt er die Bedingungen nit, unter denen ihm das Darlehn bewilligt worden ist, so ist die Haupt- Rittershafts-Direktion berechtigt, nicht nur das Meliorationsdarlehn mit dreimonatigec Frist zu kündigen, sondern auch die Kündigung des Pfand- briefsdarlehns oder eines Teiles desfelben zu be- s{ließen.

8 8. Meliorationsdarlehne dürfen stets nur in barem Gelde zurückgezahlt werden. : Solange das Meliorationsdarlehn noch ungetilgt ist, darf a. das Pfandbriefsdarlehn nur zurückgezahlt werden, wenn gleichzeitig das Meliorationsdarlehn nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage durch besondere bare E a erstattet wird, und kann b, der Gutsbesißer weder L Guag Ie Quittung noch Abtretungserklärung bezüglih des Pfand- briefsdarlehns noch ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangen.

8 9. _Hinsichtlih des Erlasses der erforderlihen Aus- füuhrungsvorschriften findet die Bestimmung ent- sprehende Anwendung, welche diesbezüglih in dem Regulativ, betreffend die Hergabe von Meliorations- darlehnen an die Eigentümer der vom Kur- und Neu- märkischen Nitterschaftlihen Kredit-Institut bepfand- brieften Güter, getroffen worden ist.

II

Dem § 47 des Statuts in der Fassung des fünften Nahtrages vom 9. Juni 1898 Nr. V wird hinter bsaz 2 folgende Bestimmung hinzugefügt :

„Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, fo kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für \sih gehabt haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleih viele Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des vor- fißenden Wahlkommissarius zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmen- mehrheit ergibt.“ s

A L

Zwischen den 17 und 18 des Statuts vom 30. August 1869 wird folgender § 17 a eingeschoben : „Der Direktion steht, auch abgesehen von den Fâllen des § 17 zu e des Statuts, die Be- sugnis zu, eine Besichtigung des Grundstücks durch die Organe des Kredit-Jnstituts vornehmen zu lassen, falls sie eine solhe für notwendig erachtet. Die Kosten dieser und der durch § 17 zu e

b. fofern es sh um Güter handelt, welhe teils l Oderbruch oder zur Wische, teils zur Höhe gehören : : |

für die landwirtshaftlih genußten Bruch- oder Wischegrundstücke einerseits

und die landwirtschaftliß genußten Höhen- rundstücke andererseits,

c. sofern die vorhandenen landwirtschaftliß ge- nußten Flächen zu weniger als 15 vershtedenen Grundsteuerreinertragêklassen (Acker-, Gärten-, Wiesen- und Ee gehören, und hierbei sowohl eine oder mehrere der drei höchsten Grundsteuerreinertragsklassen für Aker, Gärten, Wiesen oder Weiden, als auch eine oder mehrere der drei niedrigsten Grundsteuerreinertragsklassen vertreten sind:

für die drei höchsten Grundsteuecreinertcags- fassen an Acker, Gärten, Wiesen und Weiden etnerseits und

für alle übrigen bei diesen Kulturarten vor- E E Grundsteuerreinertragsklassen anderer- eits.

S: d. Die Wertsberehnung für den nackten Grund und Boden erfolgt innerhalb der nach § 2 gebildeten Gruppen durch Vervielfältigung des Grundfsteuer- een nah Maßgabe der anliegenden Tabellen A. bei der landwirtschaftlich genußten Fläche nah Anlage A, B, C, D und E,

B. bei Holzungen, Wasserstücken und Oedland

nah Anlage F, und zwar unter Anwendung von Multiplikatoren, welche nah der geographischen Lage der Liegenschaft, nah der Bodenbeschaffenheit und für die landwirt- schaftlih genußten Flächen auch nah der Betriebs- größe abgestuft sind. Für die Wahl des Multiplikators nach der Be- trieb8größe ist ftets der Umfang der efamten land- wirtshaftlich genußten Fläche der Liegenschaft be- stimmend. e Bei Holzungen, Wasserstücken und Oedland ist die C ingegaröße für die Höhe des Multiplikators ohne influß.

Bezüglich der Bodenbeschaffenheit ist sowobl für die landwirtschaftlich genußten Flächen als auch für Holzungen, Wasserstücke und Oedländereten derjenige Betrag des Grundsteuerreinertrags maßgebend, welcher innerhalb der einzelnen gemäß § 2 gebildeten Gruppen nach der Durchschnittsberehnung auf den Hektar entfällt.

8 4.

Bei der Wertsberechnung der Bodenflächen inner- halb der nah § 2 gebildeten Gruppen ist von dem auf den einzelnen Hektar entfallenden „Hektar- beleihungäwert“ auszugehen.

Fallen die Hektarbeleihungswerte, welche sih aus der Vervielfältigung des He argrundsteuerreinertrags mit den in den Tabellen angeseßten Multiplikatoren ergeben, niedriger aus als die höchsten Hektar- beleihungswerte in den vorbergebenden, niedrigeren Grundsteuerreinertrags\tufen derselben Größenklafse, so sind stets leßtere Hektarbeleihungswerte der Wertsberehnung für den nakten Grund und Boden zu Grunde zu legen.

Aus dem hiernah berechneten Hektarbeleihungswert ist durch Vervielfältigung mit der Hektarzahl der Wertsanteil für die Grundstücke innerhalb der nach S 2 gebildeten Gruppen zu ermitteln. Die Zu- jammenrechnung der hierbet erhaltenen Teilbeträge ergibt den Gesamtbetrag, mit weldem der nadckte p pan und Boden zur Wertsberechnung heranzu- ziehen ift.

5.

Bei Gütern mit “ansfgeia Wiesenverhältnis wird der nah § 4 ermittelte Wertsanteil der landwirt- \chaftlih genutßten Gee durch prozentuale Zuschläge innerhalb der in Anlage G bestimmten Grenzen

erhöht. 86

Bei Gütern mit bejonders günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen kann der nach § 4 ermittelte Wertsanteil für den nackten Grund und Boden nach dem Ermessen der Haupt-Nitters{afts-Direktion um 5 bezw. 1009/6 erhöht werden. l

Im allgemeinen sfollen für die Beurteilung der wirischaftlihen Verhältnisse folgende Gesichtspunkte maßgebend fein: /

A. Ein Zuschlag von 59/9 des nach § 4 ermittelten Wertsanteils für den nackten Grund und Boden soll berechtigt sein, wenn innerhalb des Guts- oder Gemeindebezirks sich eine Verladestelle einer öffent- lichen Eisenbahn befindet.

B. Ein Zuschlag von 10% des nach § 4 er- mittelten Wertsanteils für den nackten Grund und Boden soll beredtigt sein, wenn entweder E:

I. der erzielte Lokohofpreis der Milh bei Frish-

milchverkauf die drei leßten Jahre hindur nahweislich mindestens 11 & pro Liter betragen hat, oder : 11. nahweislih bereits 5 Jahre lang mindestens 10 9% der Aderflähe mit Zuckerrüben bebaut worden sind, oder

wenn der Normalwert des Wohnhaus:s zuzüglich des Versicherungswertes der übrigen Gebäude den

Bei der Berehaung wtrd in Ansaß gebracht: I. Der Normalgebäudewert,

Normalwert für den gesamten Gebäudebestand erreicht

oder übersteigt.

IT. Der Normalwert des Wohnhauses zuzügli des

Versicherungswerctes der übrigen Gebäude,

wenn der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich

des Versicherungswertes der übrigen Gebäude den

Normalwert für den gesamten Gebäudebestand nicht

erreicht, der Versicherungswert des Wohnhauses aber

dessen Normalwert übersteigt.

1T1. Der Gesamtgebäudewert,

wenn sowohl der Gefamtgebäudewert, wie au der

Wert des Wohnhauses hinter dem Normalwert

zurübleiben.

B. Liegt für die Gebäude die Wertshäßung einer

öffentlihen Versicherungs8anstalt niht vor, so wird

der siebenfahe Betrag des Gebäudesteuernußzungs- wertes des Wohnhauses, soweit er § des unter

S 8A zur Berechnung gezogenen Wertsanteils für

den nackten Grund und Sibien nicht übersteigt, in

Rechnung gestellt.

C. Gebäude für gewerblihe Unternehmungen, die

nicht Bestandteil des landwirtschaftlihen Betriebes

sind, bleiben von der Gebäudebeleihung ausgeschlossen. S 8.

Auf Grund einer durch einen Taxkommissar vor-

genommenen Besichtigung können bei ordnungs-

mäßigem Befunde der Wirtschaft für die Berechnung des MNUNIER Pfandbriefsdarlehns in Ansatz gebracht werden :

A. von dem nach §8 4—6 ermittelten Wertsantetl für den nackten Grund und Boden I. bei Gütern, deren Wirtshaftshof nit weiter

als 2 km von einer Ortschaft mit mindestens 200 Einwohnern oder von einer öffentlichen Volksschule entfernt liegt... . 1009/6,

T1. bei Gütern, für welche die vorstehend

unter i genannten Vorausseßungen

MDEBOE E

. wenn für die Gebäude die Wert- shäßung einer öffentlißen Ver- fiherungsanstalt vorliegt, von dem nah § 7 A berechneten Betrag . . 5509/0,

II. in allen anderen Fällen der 7 fahe Gebäude-

steuernußungswert des Wohnhauses (siehe§ 7 B).

Von der solchergestalt ermittelten Kapitalsumme

wèrden in Abzug gebracht :

1) die nah den dieserhalb geltenden geseßlichen Bestimmungen berechneten car 4 F Pr on für die auf dem Gute ruhenden Rentenbank- und Domänenamortisationsrenten,

2) der 25 fahe Betrag otdener auf dem Gute ruhenden Lasten und Abgaben Naturallasten nah den 14 jährigen Durchschnittsmarktpreisen berehnet i a. der zur Erfüllung der Deichpflichten erforder-

lien Beiträge und Leistungen,

b. der Beiträge an öffentlihe Meltorations- und Wassergenossenschaften,

c. der Jonstigen auf dem Gute ruhenden öffent- lichen Lasten und Abgaben, einschließli der Abgaben an die geistlichen und Schulinstitute jedoch unter Sbtilabina der staatlih ver- anlagten oder von Kommunalverbänden etn- geführten Grund- und Gebäudesteuer, der zu diesen Steuern erhobenen Zuschläge, der SeuerversMerängsbeliräge und der Patronats-

aulasten. j

Soweit es sih hierbei um Lasten und Ab- gaben handelt, die der Mlaqung unterliegen, ge- langt das vorstehend zu 1 berechnete Ablösungs- kapital zum Ansatz.

Lasten und Abgaben von wechsfelnder Höhe werden nach dem djährigen Durchschnitt in

Abzug gebracht oder bei kürzerem Bestehen nah

ihrem bisherigen Durhschnittsbetrage.

90 9%,

8 9.

Hat sich bei der Besichtigung ergeben, daß in dem wirtschaftlihen Zustande des Gutes erheblihe Mängel bestehen, namentlich die Gebäude sich in einem mangelhaften baulihen Zustande befinden, die Grund- stücke ganz oder teilweise häufigen Uebers wemmungs- shäden ausgeseßt sind oder Trink- oder Tränkwasser- mangel herrs{cht, so können je nach Lage der Ver- hältnisse die in § 8 für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns ausgeworfenen Prozentsäte herab- gefeßt werden, und zwar je nah dem Ausmaß der Rene Mängel in Stufen zu 509/ bis auf die Sätze bei der Beleihung ohne Besichtigung (siebe § 10). i

Fehlbestände an Inventar bedingen ketnen Abzug, wenn der Gefamtzustand des Gutes nah dem Er- messen der Haupt-Ritterschafts-Direktion allgemeinen

gleiher Voraussegung soll bei verpahteten Gütern die Tatsache, daß das Inventar ganz oder teilweise dem Pächter gehört, belanglos sein.

S 10. Die Berehnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns kann nah Ermessen der Haupt-Nitterschafts-Direktion auch ohne zuvorige Besichtigung durch einen Tax- kommissar erfolgen. i In diesem Falle dürfen unter Beibehaltung der im Shlußsay des § 8 vorgeschriebenen Abzüge aber nur in Ansaz gebracht werden : A. von dem nach §8 4 und 5 ermittelten Werts- anteil für den naten Grund und Boden 79 9/6 B. von dem nah §7 A ermittelten Betrag Mur Die Gebaude L 250% „_Ltegt für die Gebäude die Wertshäßung einer öffentlihen Versicherungsanstalt nit vor, so verbleibt es bei den Bestimmungen des § 7 B. Si

n S 11. Bei Grundstücken ohne Gebäude darf dic Be- rechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns nur nach S 10 erfolgen

S 12 Die Haupt-Rittershafts-Direktion kann eine Be- pfandbriefung auf Grund der Bestimmungen dieses Regulativs ablehnen, wenn Tatsahen vorliegen, welche darauf {ließen lassen, daß die Grundfsteuer- einshäßung eine ausreichende Unterlage hierfür nicht mehr bietet. 8 13.

Die endgültige Festsezung des zulässigen Pfand- briefsdarlehns erfolgt nach Anhörung der Provin:ial- Nitterschafts - Direktion durh die Haupt - Rirter- \chafts-Direktion. Í

14,

Der Antrag auf Bewilligung eines Pfandbriefs- darlehns ist bei der Provinzial-Ritterschafts-Direktion \hriftlich anzubringen. x Dem Antrage sind beizufügen : 1) ein von dem Katasterkontrolleur beglaubigter Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und aus der Gebäudesteuerrolle, aus welhem hervorgeht a. der Flächeninhalt der zu beleibenden Güter und Grundstücke und der eingeshäßte Nein- ertrag, beides getrennt nah Kulturarten und Grundsteuerreinertragsklafsen,

b. der eingeschäßte Nußzungswert der Gebäude,

2) etne neue Abschrift des Grundbuchblatts, deren Beglaubigung verlangt werden kann,

3) eine amtliche Auskunft über die auf dem Gru1d- stück haftenden öffentlichen Lasten und Abgaben einshließlich der an die geistlihen und Schul- institute zu entrichtenden,

U neueste Feuersozietätskataster. H ie Beschaffung dieser Unterlagen kann auf An-

lrag des Darlehnsnehmers gegen Erstattung der baren Auslagen von der Provinzial-Nitterschafts- Direktion übernommen werden.

Der Darlehnsnehmer is verpflichtet, einen von der Provinzial-RNitterschafts-Direktion zu Loren Kostenvorshuß zur Deckung der gesamten Beleihungs- kosten zu zahlen. :

Die Direktion kann nach Ermessen der Umstände von der Erhebung eines Kostenvorschusses zur Vor- bereitung des S absehen.

& 15.

Die Provinzial-Ritterschafts-Direktion hat die für die Berechnung des Pfandbriefsdarlehns erforder- lihen Ermittlungen anzustellen und die Berehnung selbst vorzunehmen. Sie ernennt den Taxkommifssar und hat diesen wegen der Vornahme der Besichti-

ung, Prüfung der Verhältrisse und Ausfüllung des

R baden mit Anweisung zu versehen und etwa erforderlihe Ergänzungen seiner Angaben zu ver- anlafsen.

Der Taxkommissar hat nach sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse den Fragebogen nah bestem Wissen und Gewissen auszufüllen und die Nichtigkeit der darin gemachten Angaben durch Vollziehung mit setner Namensunterschrift zu bescheinigen. Der aus- gefüllte Fragebogen ist von ihm der Provinzial- MRitterschafts-Direktton zurüzureichen. :

Die Proyinzial-Ritterschafts-Direktion hat die ab- geschlossenen Verhandlungen und die von ihr auf- gestellte Berechnung des zulässigen Pfandbriefs- darlehns mit gutahhtlihem Bericht der Haupt- Nitterschafts-Direktion zur Prüfung und endgültigen Festseßung vorzulegen.

8 16. S

Die in den anliegenden Tabellen eingestellten Multiplikatoren sowte die darin berechneten Normal- säße können auf Antrag der Haupt-Ritterschafts- Direktion durch Beschluß der Generalversammlung unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde im ganzen oder für einzelne Gebiete eer werden.

Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden

wirtschaftlißen Anforderungen entspriht. Unter | von der Haupt-Ritterschafts-Direktion erlassen. Anlage A. Multiplikatoren

ür die Wertsberehnung der landwirtschaftlich genußten Fläche aus dem Grundsteuerreinertrag ; für die Altmark mit Ausnahme der Wischegrundstücke

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[27236] etra Darlehnsford SS 12 und 27 Während der Mi 8 chri ieses N bgeände d Die Sohenzollerndamm Nr. 27 a Grunudstücks- g genen 2 Le nsfor erungen (SS 1 und 27) j i S der Mitverwaltung des Neuen Branden- Vorschriften dieses tahtrags a geändert werden, des S - No : n ha TIT. bad f iäbrigen ur nitt vom | e rein ana da manne geselfhoft mit beschränkier aftung hat H) siatt, wenn ein Guthaben ror mite | tir Snstituts bund die Haupt-Ritter- gemäß I dieses Nachtrats bepsandcielt trecde der Besiger zu tragen, sofern dur ‘ie Be: | Staat beredacte Brnmost f ribctens i durdsSnittliven (Bet einer Größe der gesamten landwirtichaftlih genuten Fläche von ha aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, 20 v. H. der auf dem Gute haftenden Dar- | Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages und des | zur Anwendung. sbtigung eine Kündigung oder ein fonstiges} 801 für den Hektar der Ackerfläche beläuft, oder Bei einem dur&scnittlichen über| über| über| über| über| über) über| über| über über über! über| E E E E ots lehns\chuld im Wege der regelmäßigen Tilgung | Versicherungswertes der Gebäude unter Fortfall der B. Einschreiten des Kredit-Instituts begründet wird.“ } TV. der erzielte Lokohofpreis der Milch bei Frisch- Grundsteuerreinertrag bis | 192 | 14 | 16 | 20 | 24 | 28 | 35 | 45 |-60 [100 150 | 300 über Die Liquidatorin : aufge|ammelt ist, aber nur in Teilbeträgen, die | im 4 der statutarishen Bestimmungen vorge- ; I. Regulativ, L RE IZTPREGE weislidd mindest “S pg E für den ha 12 | bis | bis | bis | bis | bis | bis f bis M D) 4 bis /500 Ga ut f in den ausgegebenen Pfandbriefsstücken dar- | schriebenen Wertsermittelung nur nah dem bei- | betreffend die Hergabe von Darlehnen an die Eigen- Anlage 1. eien? 2,9 -e) Pro Liter betragen 14 | 16 | 20 | 24 | 28 | 35 | 45 | 60 /100 | 150 | 300 | 500 | Es Sea ENTOIB, stellbar sind. liegenden tümer der vom Neuen Brandenburgischen Kredit- s Siemcriait hat und dazu der Wirtschaftshof nicht weiter als | eris [ao M N f i E , Hobenzollerndamm 27 a. Eine frühere Verwendung zur Löschung ist „Regulativ, betreffend die Berehnung des zu- | Institut bepfandbrieften Grundstücke zur Herstellung | betreffend die Berecinuns aus zuläsfigen Pfand- Cic G Ne, eiben Ls LK Eig 715/695 675/66 |645 635/625 61 |60 |59 57,5 56,5 55,5 ba ¿2 0 E M (0 ta ist i der Haupl-Mi eiden sowie mit Zustimmung sigen F fandbriefsdarlehns für Güter und | von Anlagen, die eine dauernde wirtschaftliche Ver- | priefödarlehns für Güter und Grundstücke nah Wasserlaufs entfernt liegt und in jedem Falle über 15—2 66,6 65 | 63,5) 62 |60,5| 59,5 58,5| 57 |56 |55 |53,5/ 52,5/ 51/5 50,5 0 R Æ Et O7 dicie ia Las R rats m. T De in T U Gu O Ae, bei der peten S f nah den E Den er En besserung der C gewährleisten. den zum Zwecke der Grundsteuerveraulagung bur einen Steinbanaun- oder etne Ghaissee mit Bs 0) 62,5| 61 |59,5| 58,5/ 57 | 56" [55 | 53,5 52,5 51,5 50" |49' /48 |47 1 E f, il ion getreten. in zum or jur utes an Verwandte in auf- un euerveranlagung ermittelten Reinerträgen und Z j . : ermitt 9 .- La 43 5 : Y D s "e A T 5 n9 549 B 47 | | 45 ah E N A: 4 ; bestellt worden und fordere die Gläubiger der absteigender Linie, an Ehegatten, Geschwister _ dem Versicherungwerte der Gebäude“ (Anlage l) | Während der Mitverwaltung des Neuen Branden- e In Ae Versiche \ E Wir iattab E il, p g f z y E é N 44 N aae l 208 f 48 5 2 L S " s 5) 125 G 5 4 5 : i H i Gesellschaft auf, sich bei der Gesellschaft zu melden. und deren Abfömmlinge durch Vertrag unter | bis zum vollen Betrage des danach zulässigen Pfand- bgrgtlden Kredit-Instituts durch die Haupt-Ritter- Die Bepfandbriefung der im Bereiche des | der Verladestelle einer Hauptbahn entfernt licet L 525/61 (59 |49 |48 47 |46 |44,5 43,5 42,5 41 /40 (39 |38 19 2 Berlin, den 17. Juni 1911. Lebenden. Diese Verwendung darf ohne Rück- | briefsdarlehns. l e : shafts-Direktion können den Eigentümern der vom Kur- und Neumärkishen Rittershaftlichen L h eide Ba 1p n eni Chauffee » Q ZUEIZA (42 (Wu Acbi a 618 640! W 40" |39 |38 137 |38 j \ / n Rel: N Hermann Otto Herzog, sicht auf die Höhe des Guthabens am Tilgungs- Bei dieser Bepfandbriefung gelten nachstehende | Neuen Brandenburgischen Kredit-Institut bepfand- E B , Kredit- u dies Merladeiteta veticiitn i » Aas 475465455 454d (43 | Alb 405| 305 385|375|36,5| 25 [345 f N H De Le DON. EIIEN 41. tbe I in e ac IEUS nze in Tb | Bebingunges: j von allen bie lac LacREE E N ANS Pilituts belegenen, bierie: qeeigueten Güter und | Die Vesttenmungen, betressend dié Gewährung von S Bos B: 46 |45 |44 |425/42 |41 |39'5/39" |38 |37 |36 |35 |335/33 2E 4 R Bie ia A beträgen, die in den ausgegebenen Pfandbriefs- | 1) Der Eigentümer ist verpflichtet, an Jahres- | von Anlagen, die eine dauernde wirtschaftlihe Ver- Brunst genen, Hierzu geeigneten Güter un L LNNNRL, Me, L : i v ves " G 4 4s 5/37 1365355 245/ 335/3253 e E e H [29045] stücken darstellbar sind. zahlungen 8 der statutarishen Bestimmungen) besserung der Güter gewährleisten, bare, einer regel- senpitide kann nah den zum Zwette der Grund- | Zushlägen bei einer gewissen Höhe der Milchpreise 9 9—10 , 445/43 142,541 |40,5| 39,5 i 24 ge 0 | 24,9 13/1 STELSRE E In Stück 14 des Amtsblatts der Regierung in Für die vor Erlaß dieses Nachtrags bepfand- | neben den Zinsen der ausgefertigten Pfandbriefe für | mäßigen Tilgung unterliegende Darlehne (Melio- Versicherung ns, ermittelten Reinerträgen und dem nen Aud Hel E M E De N ees Be, g L f S 54 36 is s e 35 24 33 | 39/5) 1 20 99 M s j Potsdam vom 7. April d. I. ist unter 566 auf die brieften Güter ist die im zweiten Absag vor- | das ganze Pfandbriefsdarlehn 4 v. H. des Nenn- | rationsdarlehne) aus den bereiten Mitteln des Kredit- lebender Bestin e er Gebäude auf Grund na- | mi e S t 2 Qt bei Wi tshaften in unmittelbarer » t 10A R 40" 139" 138" |37' |36'5| 36 |35 |34 |33 |39 |31°30 129 |98 : j dem Amtsblatt beigelegene, nahstehend abgedrudckte gesehene frühere Verwendung zur Löschung nur | wertes und von dem über drei Viertel des zulässigen | Instituts oder durch Vermittlung des Kur- und immungen erfolgen: preise m Dr Le L öh S eichen i S Rb L 38,5/ 37,5| 36,6/ 36 135/6| 345/34 |33 |315|30,5|/ 30 |29 |28 |97 F Sonderbeilage verwiesen, die einen Nachtrag zu den statthaft, fofern sih der Gutsbesiger n rechts- | Pfandbriefsdarlehns hinausgehenden Betrage bis zu Neumärkishen NRitterschaftlihen Kredit - Instituts Zum Zwee d 4 , Nähe die geforderte Höhe N : i E 37 1365| 35 /5| 35 |34'5/ 335/33 |32 [305/30 |29 |28 |27 |%65 N i i reglementarischen Bestimmungen des Kur- und verbindliher Form der Bestimmung des ersten | seiner Sr außerdem 1 v. H. zu entrihten. | bezw. der Ritterschaftlichen Darlehns-Kasse nah | briefsdarlehns ister, Berechnung des speisen Pfand- i Gebäuden, f C [he die Wertshägun "0 ae 36 [36 120630 | 935/29 5l 315/20 5l 30 199 (285/27 365/955 M \ 1 A Neumärkishen Ritterschaftlichen Kredit - Ju- Absatzes unterwirft.“ / L Aus diesen Jahreszahlungen ist nach Abzug der | Ermessen der Haupt-NRitterschafts-Direktion gewährt ¡unehmen für Gai A Wertsberechnung vor- E in a ( Versicherun sanstalt vorliegt erfolgt U a N 35 |34 |33,5/ 33 | 32,5 31/5/ 30,5| 30 | 29 |28,5| 27/5| 26,5! 25/5| 25" stituts und den 9. Nachtrag zu den statutarishen | b. Der § 24 desselben Regulativs erhält folgenden | * fandbriefszinsen vorweg der Verwaltungskosten- | werden, sofern die Darlehnsnehmer die Verpflichtung eits und für die Gebz L rund und Boden einer- | etner E E V Grundlage: des--von G 33,5/ 33 |32,5| 32 |3L/5| 30,5/ 30 |29 |28,5|27,5|27 |26 |25 24 Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgi- Wortlaut: : E veitrag (Quittungsgroschen) (§8 14 und 29 der übernehmen, si für die Verwendung des Darlehns iee A LANYETECIEIIS, De A Fron igte Versicherun 8wertes unter i R 32/5| 31,5/ 31 |30,5| 30" | 29/5/29 |28 27 26,5| 26 |25 [24 [93,5 ¿ SRURO scheu Kredit-Justitut enthält. ¿Jedem Gutsbesizer steht es frei, zur Er- statutarischen Bestimmungen) zu entnehmen. Der | und für die Wirtschaftsführung ihrer Güter bis zur Für den naten Gr L j dieser Anstalt N e Anlage E aufgestellten 2 100 2 31 |30 |30 |295| 29 |28/5/ 28 |27 |26,5|26" |25 /24,5| 23,5 23 A ; Allerhöchster Erlaß. i böbung seines Guthabens am Tilgungsfonds bare j Restbetrag wird in den beiden ersten Zinszahlungs- | Tilgung des Darlehns der Aufsidt der Haupt- trennte Werteberenung | ci Ten S FIDE. Gêy PMERETTN A6 h 8 Wertsverhältnis zwischen f ARRE 30 |29 |28,5/28 |27,5/ 27 |26,5| 26 |25,5/25 |24,5/ 23,5| 23 |22 d A Auf den Bericht vom 23. Januar 1911 will Ich „Zuzahlungen zu leisten“ i terminen na der Aufnahme des Pfandbriefsdarlehns | Rittershafts-Direktion nah deren Anordnungen zu a. für die landwirtsGarng men : ( Normalzahlen ü e T Wi tichafts n i: "1 A L 29 |28 |275/27 |265/26 955/25 245/24 |235/93 |22 |915 i den wieder beifolgenden, von der Generalversamm- | 2) Für die Berehnung des zulässigen Pfandbriefs- | zum Sicherheitsfonds vereinnahmt und in allen weiteren | unterwerfen. (Aer, Gärten Wi ay genublen Flächen | dem Wohnhaus iges en fa E Gebäudebestande 1 BRCAE 27,5/27 |26 |25,5|25 |24,5/24 |23,/23 [23 |225/92 |21 191 Tung des Fur- und Neumärkisa;en Ritterschaftlichen darlehné gemäß A I Nr. 1 dieses Nachtrags und die | Terminen zur Ansammlung des Amortisationsfonds : 4 §2 Ó und die sonstigen Fe und Weiden) einerseits seits und zwischen 7 O n landwirtshaftlich c ORLOQ 9265/25595 |24 1235/93 122 5/ 92,5) 21,521,521 |21 | 20,5/ 20,5 Kredit-Instituts am 15. Dezember 1910 beschlossenen | damit verbundenen Arbeiten sowie für die Erteilung | verwandt. Die zu diesem Zwecke gewährten Darlehne dürfen stücke und Oeblant) ra Nen Wasser- A Flü niberteleits:. Er 0 " M 2% |245| 23,523 |22'5| 99 21/5 215/21 |21 | 20,5| 20,5| 20" |20'

Nachtrag zu den reglementarisher Bestimmungen

von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe

Die vorstehende Bestimmung wegen Abführung

das fünfte Sehstel des Taxwertes des Gutes nicht