1891 / 276 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Nov 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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würden und rur die Zeugnisse auszustellen und die offiziellen Unter- fubungen vorzunehmen haben würden. Dem müsse ein Riegel vor- geschoben werden. Andererseits kämen thatsählich Fälle vor, in denen es rein unmögli sei, einen approbirten Arzt zuzuziehen, und ein nidt approbirter Arzt sei immer no besser als gar keiner. Jeden- falls aber müßten in den einzelnen Bezirken die höheren Verwal- tungébebörden bestimmen, ob cu@ thatsählih die Vorausseßungen eines solhen Falles gegeben seien.

Abg. Wisser: Auf dem platten Lande seien die Verkbältnifse für die Kranken durch die Zwangéversicherung versblechtert. Früher bâtten die Leute zu cinem ordentlichen Arzt gehen können, die Mittel der Krankenkafsen reiten aber nit aus, um überall ordent- lie Aerzte ordentli zu bezahlen. Man babe daher junge Mediziner oder Nichtärzte herangezogen, und das s\pre@e gegen die Zwangs- faffen überhaupt. Es würde daher viel besser sein, wenn die nöthige ärztlihe Pflege nit durhzuführen sei, die Menschen überhaupt vom Kassenzwange zu befreien. Der Antrag Giese sei no§ der beste, nur follten die Verwaltungsbehörden erft „im Beschwerdefall entscheiden, fobald der Kranfe unzufrieden sei. Er bitte also, den Antrag Giese mit dieser Einshiebung anzunehmen.

Abg. Spa hn: Alle geftellten Anträge seien no® nit zur An- nabme reif. Man möge daber jeßt die Kommissionsfsajjung an- nebmen; bis zur dritten Lesung lafse sich die Sade ncchmals er- wägen. Ein Bedürfniß zur Entscheidung der Frage liege eigentli nit vor, denn nur der einzelne Fall in Sa&fen habe den Streit an- gereat. Unter ärztlicer Behandlung sei zweifellos die Behandlung dur einen approbirten Arzt zu verstehen, und da die Kom- misfion darüber einig gewesen sei, babe sie nichts ändern wollen, Von einer Beshüßtung des Naturarztes über- bauyt könne niht die Rede sein, wenn in einzelnen Fällen folde mit Zustimmung der Kranken herangezogen würden. Der Antrag Holstein scheine die meisten Sympathieen zu haben, sei aber duer@ und duc fasuistisch. Das Amendement Wifsser ver- ftebe er (Redner) gar ni&t, denn es bedeute nihts Arderes, als was der Abg. Bebel wolle. Wenn die Seelenärzte vom Staate unter- \tüßt würden, so sei das einfach eine Pflibt des Staates. Die Karenzzeit von drei Tagen bis zur Unterstüßung babe man in der Kommission steben lassen, weil man die finanzielle Tragweite ihrer Beseitigung nit habe übersehen können.

Abg. S&midt-Satsen: Der Antrag Holstein würde dem §. 29 der Gewerbeordnung eine ganz andere Auslegung geben. Er (Redner) müsse in diesem Falle einmal der Entscheidung des sä&sishen Mi- nisteriums zutimmen. In der Naturheilanstalt zu Chemniß würden die Personen geprüft, die sh der Heilkunde hingeben wollten, Wenn dies Institut auch nit flaatlich sei, so stebe es do unter städtischer Kontrole, und das säbsishe Ministerium habe defsen Saßungen ge- nehmigt. Diesem Institut könne man das Vertrauen schenken, daß es nit Kurpfus&er in die Welt seße. Der Leiter der Anstalt sei fozar durch Kabinetsordre zum Königlichen Stabsarzt ernannt worden. Ueber den Stand der Kurpfufscher habe man eben eine ganz falshe Meinung. Die Herren bielten Alle, die fein Staatsexamen gemacht bâätten, für Kurpfusher. Wenn man aber das Alles in einen Topf werfe, so wolle er Aussprüche staatlich approbirter Aerzte gegen den Werih ihrer eigenen Wiffenschaft an- führen. Ein folcer ichreibe: Man muß selbst Arzt fein, um die Gefährlikeit der allopathishen Heilmetbode in ibrem ganzen Um- fange zu begreifen. Der Herausgeber eines medizinischen Journals Dr. JIobnson erkläre: „Ich erkläre nah meiner gewissenhaften Ueberzeugung, daß weniger Krankheiten und weniger Sterblikeit auf Ecden berrschen würden, wenn es nit einen Arzt und einen Apotheker

aâbe. (Heiterkeit.) Der Werth der Arzneimittel, für welche jäbrlih Millionen bezahlt werden, liegt in ihrem geheimnißvollen Charakter. Wäre ibre Zusammensetzung bekannt, so würde der ganze Handel mit einem Mal aus sein und das Vertrauen zu demselben sofort verschwinden,“ Und der Regiments-Arzt Dr. Richter sage: „Keine Wissenschaft ist so voller Irrthümer und Lügen wie gerade die medizinische.“ Bei folhen Zeugnifsea könne man wobl streiten über den Begriff des Kurpfushers. Man meine, bei Annabme der Kommissiontfa}]jung würden die Aerzte unzufrieden werden. Damit könnte er (Redner) einverstanden sein, denn Unzufriedene würden in der Regel bald Sozialdemokraten. Aber die Unzufriedenheit im Volke fei mehr zu beachten, als die der Aerzte. Der Bund der Naturbeilvereine umfasse 30 000 Mitglieder, die nicht wünschten, daß nur approbirte Aerzte zu- gelassen würden. Unter diesen 30 000 Mitgliedern gehörten F Kranken- fassen an. Unter den Naturheilkundigen, den sogenannten Kur- pfuschern, gebe es eine ganze Anzahl von approbirten Aerzten, und febzig Krankenkassen im Reiche bätten Naturärzte angenommen, Redner führt eine ganze Anzabl ron approbirten Aerzten an, die zur Naturbeilkunde übergegangen sind, jedenfalls doch, weil fie von der Rittigkeit dieser Methode überzeugt seien, und s{ildert fodann auéfübrlih den Streit, den die approbirten Aerzte in Leipzig gegen die dortigen Orttkrankerkassen geführt hätten, weil diese nichtapprobirte Ncrzte zugelassen haben. Der Führer der Aerzte habe sich in diesem Streit dabin auêgesprecen, taß in Folge des Vorgehens der Kranken- kassen tie 140 Kafsenärzte Leipzigs zu Kostgängern der Sozialdemo- fraten würden. Was babe die Sozialdemokratie mit der Naturheilkunde zu thun? Den Vorwurf, daß die Naturheilkundigen nur aus pe- funiären Interessen handelten, kênne man au anderen Perfonen machen. Man müsse also bei dem Begriff des Kurpfuschers eine Gliederung vornehmen. Eine Petition babe zur Beseitigung der Kurpfuscherei die Einrichtung eines Lehrstubls an den Universitäten für die Naturheilkunde gewünscht. Der Abg. Dr, Virhow habe selbst einmal zugegeben, daß an den Universitäten heute eine rationelle Heilmetbode nickt gelehrt werde, Durch Einrichtung eines sol@en Lebrstubls würde cndlih cinwal der jahrelange Kampf teseitigt werden. Er bitte also, die Anträge Virchow und Holstein abzulehnen und den Mitgliedern der Krankenkassen zu überlassen, welHen Urzt sie nebmen wollen.

Abg. Eberty: Aus vraktisen Gründen sei er mit seinen Freunden geaen die Abschaffung der Karenzzeit, denn obne Karenz würden die Krankenkassen bald ihre Lebensfähigkeit einbüßen. Im Fahre 1883 habe Niemand gedacbt, daß unter ärztliher Fürsorge etwas Anderes als die eines approbirten Arztes zu verstehen sei; na- dem aber das sädfis@e Ministerium cine andere Auélegung zugelassen babe, müsse man tas bisber als selbstverständlich Angesebene auëdrüd- lih in das Géises sck@reiben. Die Kassenärzte stellten Zeugnisse, also Sffentli-re@tlihe Urkunden aus, und dazu sei nur ein siaatlih approbirter Arzt geeignet. Verstaatilicen wolle er darum die Aerzte keincêwegs. Für alle Spaialfälle, aus denen die Gegner des An- trages feiner Partei ibr Material \{öpften, könne eine Geseßgebung niemals Abhülfe \chafen. Die Fraçce, welcbe Aerzte zuzulassen seien, müsse gerade bei dem Krankenkafsengeseßze entshieden werden. Sollte der Antrag sciner Partei nicht angenommen werden, fo werde sie für den Antrag Holstein, als den tem ibren näsistehenden, stimmen.

Abg Dr. Vir&ow: Wern eirz?lne Personen, na@dem sie ratio- nell Medizin studirt bâtten, ¿ur Homöopathie oder Naturbeilkunte über- gegangen seien, so spre{e das durhaus nit gegen die Wifsenschaftlich- keit der Medizin ; soweit seine Erfahrungen gingen, seien solche Veber- gänge z1 allermeist nit aus wissenscaftlihen, sondern aus praktischen Gründen vorgenommen worden. Die Ankänger der Naturheilmethede wüns&ten Lebrstüble an den Universitäten dafür; vorläufig babe man aber überbaupt feine Lehrstühle für bestimmte ärztliGe Methoden, fondern es herrscke die akademische Lebrfreibeit und man babe nur all- gemeinwissenschafilihe Lebrstühle. Der säbsishe Bundesratbébevoll- mättigte babe in ter Kommission gemeint, wenn man bei Kranken- fafien nur arprobirte “Aerzte wirken laffen wolle, so müßten diefe au verpflihtet werden, jedem Ruf zu folgen das fei do selbst- verständlic, das gesche {on jetzt. Dann habe der sächsische Bundes- rattébevollmächtigte gemeint, für Källe, in denen ein approktirter Arzt nit zu bescha2fen wäre, müsse man Ersaß schaffen; dies gebe er (Redner) zu; in solhen Fällen welle seine Partei tie an Etfahrung dem Arzt Näwbfsistebenten zulassen, während der Antrag Holstein die

Staatssekretär Dr. von Boetticher: Ich möchte mir erlauben, mit Rücksfiht auf die Ausführungen der vershiedenen Redner, au meinerseits ein paar Worte hinzuzufügen zu dem was ih gestern in später Stunde nur in aller Kürze habe ausführen können. Meine Herren, ih bin der Meinung, daß, wenn wir an eine Korrektur des Krankenversicherungsgeseßes gehen, wir doch niemals vergessen dürfen, daß es vorwiegend das Interesse und die Fürsorge für unsere arbeitenden Klassen gewesen ist, welche uns ¡um Erlaß des Krankenversiherungägesetes überhaupt bestimmt Ekaben. Wenn der Herr Abg. Wisser beute gemeint hat, daß die Ausdebnung der Krankenversiherung und die DurWführung der Vor- (läge, welhe in der Novelle enthalten find, die Unzufriedenheit im Lande befördern und nähren wird, so bin ich wirklih nit darüber im Zweifel, daß, wenn er richtig die Stimmung seines Bezirks wieder- gegeben hat, diese Stimmung eine ganz isolirte ist. (Bravo!) Denn unter unseren sozialpolitishen Gesezen ift keines, was so die all- gemeine Anerkennung gefunden bat und was so warm in seinen Vor- theilen, die es für die arbeitende BVevölkerurg geschaffen hat, an- erkannt wird, als gerade das Krankenversiherungsgesez. (Sehr rihtig! rechis.) Nun, meine Herren, bei allem Interesse für Hebung der Stellung unseres ärztlihen Siandes und ih lafe mi in diesem Interesse von Niemandem übertreffen und werde bereit sein, jede Gelegenkeit zu ergreifen, welWe sh darbietet, um den íInteressen des ärztliten Standes förderlih zu sein kann ih es doH ridt für zulässig halten, daß man Hier bei dieser Frage die Interessen des är¡tliden Standes in den Vordergrund stellt, (Sehr richtig! rechts.)! Meine Herrin, wir würden Unreht thun, wenn wir unsere Gesctgebung so einrihteten, daß gegenübec den Wohlthaten, die wir den ¿urähst von diesem Gese betroffenen Kreisen erweisen wollen, Nawtheile für irgend einen anderen Stand geschaffen werden. Ich würde also bereit sein, nach Kräften dazu mitzuwirken, daß Na(theile, die dur dieses Geseß für den ärztlihen Stand etwa hervorgerufen werden, sofort und energish beseitigt werden. Aber i karn nit anerkennen, daß dies Gescß, wie es geartet ist, und der 8, 6, wie er uns hier vorliegt, dazu geeignet wäre, Nachtheile für den ärztlihen Beruf mit sich zu führen. Meine Hecren, der Gedanke, welcher dem §, 6 zu Grunde liegt, ist ja der, daß für den erkrankten Arkeiter ärztliche Fürsorge geschaffen werden soll und daß diese Fürsorge geleistet werden soll von der Krankenkasse. Nun entsteht die Frage: was ist unter ärztlier Fürsorge zu verstehen? Die äritlite Fürsorge wird sich naturgemäß nach Verschiedenheit des Falles, na Verschiedenheit der Krankheit, na Verschiedenbeit ter Heilmittel, welhe anzuwenden sind, au in verschiedener Weise leisten lassen, und dem Antraze des Herrn Abg. Giese, um das bier glei cinzuschalten, mae ih den Vorwurf, daß er, wern er auéspricht, es solle die ärztlite Behandlung ledigli von Seiten eines approbirten Arztes geleistet werden nit daran gedacht hat, daß es eine ganze Reibe ron Heiloperationen giebt, in denen es der Mitwirkung eines Arztes gar niht bedarf. (Sehr richtig !) Wenn man z. B. das Bedürfniß füblt, sich einen Schröpf- kopf segen zu lassen gegen irgend einen rheumatis@en Schmerz, oder wenn man einen Blutegel anlegen will, um ein Zahn- geshwür zu beseitigen, so wird dies unzweifelhaft eine Heiloperation sein, max wird aker nicht nöthig baben, einen Arzt binzuzuzieben. Also, meine Herren, in dieser Beziehung würde der Antrag Giese noch ciner Korrektur bedürfen, wenn man nit einen Zustand herbei- fübren will und den können Sie weder im Interesse der Kafse, noch im Interesse der Patienten, noch im Interesse der Aerzte würnsGen wona alles mensch{lich?2 körverliche Leiden durch die Mithülfe eines Arztes gehoben werden muß. Nun, meine Herren, behaupte ih aber, daß alles das, was Sie bier bineinkorrigiren wollen, dazu führt, daß es in einem Theile des Reichs urdurchführbar ist. Ih habe gestern an die Halligen er- innert und habe mir dafür heute von dem Herrn Abg. Dr. Bubl die Bemerkung zugéiogen, daß auf den Halligen vorautsi@ilich gar keine Leute existirten , welche einer Kranken- fasse angebörten. Darauf habe ih erstens zu erwidern, daß, wenn aub augénblicklich keine existiren sollten was ich nicht weiß (Heiterkeit) do tagtäglih sich die Gelegenbeit zur Errichtung einer Krar.kenkasse bieten kann. Ich erinnere nur an die gar nicht fern- liegende Mögli&kecit, daß der Kreis Tondern oder der Kreis Hufum die Auétdehnung der Krankenversi®erung au auf die landwirttscaft- lie Berölkerurg beschließt, oder daß wir die Ausdehnung auf die Schiffahrt treibende Bevölkerung vornehmen, so ift die Kranken- versicherung auch auf den Halligen ins Leben getreten, Wir müssen also bei der Frage, die uns hier beschäftigt, auH hierauf Rücksi®t nebmen. Nun find mir aber die Verbältnifse dort sehr genau be- fannt. Ih denke namentlih an eine kleine Insel, wo der Geistliche Sc@ulmeister und ehrsamer Küster war und daneben au alle men'ch- lien Leiden, die auf der Hallige vorkamen, zu keilen si bestrebte, Ia, meine Herren, soll dieser Mann, der nun das Vertrauen seiner Ge- meinde bcesitt au in Bezug auf die körperliche Fürsorge, der uns{wer zu haben ist, der unter Umständen überhaupt der einzige Marn ift, der zu haben ist, wenn das Wattenmeer mit Cis bedeckt, was weder bält noch bri&t, sodaß also ein Zustand vorliegt, bet dem mon gar feinen Arzt bolen kann, soll dieser Mann run gekbindert sein, eine Fürsorge zu übernehmen, die er uns{ädlih und zu Nuß und Frommen der Patienten leisten kann? Wobin kämen wir dann mit unserer i will nit sagen Prinzipienreiterei aber mit unseren scksönen Theorien, die schr viel Richtiges baben, wenn sie sich fo an der barten Lage der Dinge in der Praxis stoßen! Nun aber baben diese Vors{läge, wie Sie sfe bier formirt baben, nit bloß dort in jener Gegend Bederken gegen si, sondern au in anderen Theilen des Reis ist es aksolut unmögli, den Arzt, den Sie unter allen Umständen mit der Pflege des Kranken- afsenmitgliedes betrauen wollen, au wirkli zu bekommen. Ih habe hier ein sehr nüglites Buch ror mir, welch{es beißt: „die Verbreitung des Heilperfonals, der pharmazeutis@en Ar- stalten und des pharmazeutischen Personals im Deutshen Reich“. Es ift das cine amtli@e Veröffentlihung, die das Gesundheitsamt vorgenommen hat. In_ diesem Buch findet sich eine Karte, Aus dieser Karte können Sie eseben, wie verschiedenartig das Heilpersonal über das Deutsche Rech zerstreut ist, und Sie können namentli ein

no® durhaus an einem genügenden Heilpersonal fehlt.

Es ift richtig, was heute im Laufe der Diskussion bemerkt wurde, daß wir Distrikte haben, in denen auf 15 000 Mens&en nur ein Arzt kommt. Wie wollen Sie also in einem solchen Distrikt obligatoris@ die Mitwirkung dieses Arztes bei allen Krankheits- fällen vorschreiben? Das ift Etwas, was absolut unmögli ift. Weiter aber kommt binzu: es ift eine auch aus dieser Statistik sich ergebende sehr bemerkbare Thatsahe, daß der Zuzug der Aerz.é nah den großen Städten zunimmt, dagezen die Zabl der Aerzte auf dem platten Lande si vermindert. Der U-ebels stand also, der jeßt {on vorliegt, daß Sie für die Behandlung der Patienten auf dem platten Lande durch einen approbircten Arzt gar nit in ausreihendem Maße sorgen können, der wird si im

Laufe der Zeit immer noch steigern.

Ih glaube, meine Herren, ih kann mi auf diese Bemerkungen beshräuken, um Ihnen das beute wieder zu empfehlen, was ih Ihnen \@on geftern empfohlen habe: Lafsen Sie es bei der bestehenden Gesetzgebung! Dem Wunfch aker gebe id in Gemeinschaft mit Ihnen Ausdruck, daß in der Praxis der Krankenkassen und in der Verwaltung immer mebr das Tezxrain für die erweiterte Thätigkeit des ärztlichen Standes geebn:t werden möge. Darin bin ih ganz mit Ihnen eins verstanden, daß prinzipaliter und prinzipiell die Behandlung, wie sie der §. 6 des Krankenversiherungsgeseßes vorschreibt, eine Behandlung dur einen approtirten Arzt scin sol. Nehmen Sie aber eine diesem Prinzip entsprechende Vorschrift in das Geseß auf, so bewirken Sie, daß Sie in einem Theile des Neis der Unmöglichkeit gegenübers- steben, dieses Prinzip zur Durchführung zu bringen, und da5 Sie damit lediglih die Krankenkasenmitglieder, alfo die Patienten, \{chä- digen, in deren Interesse die VorsHrift des S. 6 erlaffen ift.

Abg. Dr. Endemann: Der Arzt sei bei inneren Krankheiten unentbebrlih, was solle da der kluge Mann oder die kluge Frau? Sie würden mebr {aden als nügen. Gegen die Zulaffung der Aerztinnen werde kein Arzt etwas einwenden, vorausgeseßt, daß sie den Vorbedingungen der Arprobation genügten. Ob ih ein Kranker dem apvprobirten Arzt oder einem Naturheilkundigen anvertraúen wolle, sei gleichgültig, aber bei organisirten Kassen dürfe nur der approtirte Arzt die Stellung eines Kafsenarites einnehmen. Die Aerzte könnten eber die Kassen entbebren, als die Kassen die Aerzte. Er frage die Abgeordneten von der fozialdemokratischen Seite: Wer ift für die allgemeine Gesfundbeitepflege, für die Salubrität unserer Städte, für die Gesundteit der arbeiterden Bevölkerung bahnbrechend gewesen? Die Aerzte und die Wissenschaft, ni@t die Naturbeilkundigen!

__ Die Anträge Höffel und Strombeck werden zurückgezogen, die Anträge Holstein und Virchow abgelehnt, 8. 6 wird nah den Antragen der Kommission unverändert angenommen.

_ Nach §. 6a sind die Gemeinden ermätigt, zu beschließen, daß für freiwillig Versicherte eine Frist bis zu sechs Wochen festgeseßt wird, nah deren Verlauf nach dem Eintritt in die Versicherung erst die Berehtigung zum Abzug von Kranken- geld beginnt; daß Versicherten, welhe die Kassen durcch Betrug geschädigt haben oder sich die Krankheit vor- säglih oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schläge- reien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge- \{le{chtlihe Ausshweifungen zugezogen haben, das Krankengeld garnicht oder nur theilweise zu gewähren ift. Die Kommission hat hinzugefügt, daß die Gemeinden den Versicherten gegen Zahlung eines Zuschlages auch die Krankenversiherunz für ihre Familienangehörigen gestatten können, daß ferner nur be- stimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser in Anspruch ge- nommen werden dürfen. Endlich sollen die Gemeinden berechtigt sein, Kranken, die den Vorschriften über Anmeldung u. f. w. nicht folgen, in Ordnungsstrafe zu nehmen oder ihnen das Krankengeld zu entziehen Abg. von Strombeck will siatt „durch Betrug ge- [A haben“, sagen: „durch strafbare Handlungen geschädigt haben“, Abgg. Dieden und Gen. wollen den Verlust des Kranken- geldes bei Nichtbefolgung gewisser Vorschriften fstreihen und ¡ur die Ordnungsfirafe bestehen lassen. :

__ Abgg. Dr. Hirs{ch und Gen. wollen die von der Kom-

mission gemachten Zusägze streihen. Die Abgg. Auer und Gen. wollen den zweiten Zusaß streihen und die Bestimmung beseitigen, wona bei den Er- krankungen in Folge von s{huldhafter Betheiligung an Schläge- reien u, s. w. das Krankengeld entzogen werden joll.

Abg. Bebel: Es widersprehe der Aufgabe dieses Gesetzes, darin irgend wel@e moralische oder aar strafre@tliche Momente auf- zunehmen, und von diesen die Gewährung von Krankenzeldern ab- bängig zu machen. Wie solle eine Krankenkasse entscheiden, ob eine Krankbeit dur eine \chu!dkafte Beibeiligung an einer Schlägerei ent- standen sei? Die Zabiung des Krankengeldes würde alîo von dem Ausfall der Untersu&ung abkängen, und da fei der betreffende Kranke vielleiht längst geheilt. Ebenso wenig sei einzusehen, weshalb im Falle der Trunksuht das Krankengeld vorenthalten werden folle. Die Trunkiult sei da am Weitesten verbreitet, wo die s{limmiten sozialen Verhältnisse vorlägen, Nehme man an, eia Arbeiter bekomme das Delirium tremens und werde arbeiteunfäbig. Warum wolle man das die Familie entgelten lassen, die so wie so unter der Trunksut des Mannes gelitten habe? Was die Vor- enthal:ung des Krankengeldes im Falle ges{chle{tiiwer Auëschweifurg betreffe, so sei es Hauptaufgabe des Staa!s, im Interesse des öffent- lichen Woßhles Alles aufzubieten, um der Verbreitung dieser Krank- beit nach Kräften entgegenzutreten, Durch diese Bestimmung werde aber das Gegentbeil erreiht, Diese Sünde werde begangen, ob man eine solhe Bestimmung aufnehme oder nit. Man werde im Gegentheil die Krarkheit so viel wie mögli zu verbeimlicen suchen, und man werde genau das Gegentheil ron dem erreiHen, was man erreiwen wolle. Bereits 1888 kabe der Deuts@e Aerztetag einstimmig beshlossen, daß es nothwendig sei, diese Bestimmung zu streihen. Das Hauptkbedinken sciner Partei rihte fich dagegen, daß die Gemeinden den Arzt, die Apotheke und das Krankenhaus bestimmen Éênnten, deren Hülfe angerufen werden solle. Das sei eine geradezu ungeheuerlie Bestimmung, das sei eine BVes(ränkung der persönlichen Freiheit des Kranken und der Gewerbefreißeit. Auch der Arbiiter müsse das Ret baben, sich den Arzt zu wählen, ¿zu dem er Vertrauen habe. Es sci hier so riel von der Würde des Aerzte- standes gesprochen worden, aber {on nach den bisherigen Bestim- mungen sei beim Krarkenkassenwesen das scheußliwe Submissions- verfabren, d. h. die Unterbietung bli gewesen, wo ein Arzt für das Lumpengeld von 12- oder 1500 #4 für das Jakr alle krank werdenden Mitglieder einer Kasse zu heilen sih verpflihtet habe. Jn einzelnen Berliner Stationen erhalte der Arzt eine!Entshädigung, die eigentli für einen Tagelöhner zu gering sein würde. Ihm sei von einem Arzt erzählt worden, daß folhe Kasserärzte mitunter nicht mehr als 12 für eine Konsultaticn bekämen. In eine Sprechstunde kämen mitunter 30—{0 Patienten. Wie könne da der Arzt die Kranken ge- wissenhaft untersuhen? Dur solche Dinge urtergrabe man den Zweck des Gesetzes. Schon jeßt beklagten sich die Mitglieder von Betriebs- und Knappfchaftskassen, daß sie von den Aerzten gewifssen- los behandelt würden. Die Aerzte seien eben ron den Betriebs- unternehmern abhängig und würden mit Rücksicht auf Freundschaft und Vetterschast genommen. Die Kommission babe nun die Sathe noch vershlimmert dadur, daß sie den Gem«iinden das Ret gebe,

Frage garz offen laffe, wer in solchen Fällen tie ärztlide Hülfe Teiften folle, seiner (des Redners) Partei alîo nicht vêllig genüze,

Bild davon gewinnen, daf es im Osten der preußishen Monarchie

den Arzt, die Apothik: und das Krankenhaus zu bestimmen, wel{he

aufgesubt werden müßten. Einen solchen uftand [. i L afe andere Klafse vom Staat gefallen. Was für Gia e fa a meindebehörden geltend machen würden, um als rit u. w. ge- nommen zu werden, braue er nicht auéeinanderzusezen. Na Ein- fübrung der Zwangsversiherung bätten alle Krankenkassen die vor- geschriebene Arzneitaxe bezahlen müfsen, denn die Apotheker hätten si gesagt, die Kafser müßten so wie so zu ihnen kommen. Und nun O E man noch eine weitere Einshrärkung eintreten laffen, indem man a Setelybebehörkn das Recht gebe, unter den Apothekern wiederum Ge Fan, zu treffen! Damit öffne man der Korruption Thür s hor. Wolle man Gerechtigkeit üben, dan1 müsse man dem Ar- eiter einigermaßen die Möglichkeit geben, den Mann seines Ver- trauens zur Heilung seinec Person zu wählen. s DO: v. Strom beck empfiehlt seinen Antrag damit, daß die E E Zes n L Qa IurE andere strafbare Hand- 1 é . B. Meine :kundenfäif , Güt werden müßten 1d oder U?kundenfäisHung, ge Abg. Dr. Hirsch: Gegen den Antrag der Sozialdemokca über die durch eigene Schuld hervorgerufenen Krankbeiten bemerfe ps daß böber als die individuelle S§bâdigung die Schädigung des ge: nofsenschaftliben und ethisben Charakters der Kassen stehe. Die große Mehrzahl der Mitglieder der freien Kafsen babe sb in Ver- sammlungen stets gegen eine Unterstüßzung bei dur Unsittlichkeit berbif- geführten Krankbeiten ausgesprochen. Für eine wirksame Hülfe in solhen Fällen müßten andere Instanzen forgen. Die Versicherung der Familien- angebörigen habe seine Partei zu streihen beantragt, nabdem aber ibr früherer Antrag über die Ausdehnung der Verficherung abgelehnt sei, ziebe er diefen Streihungsantrag zurück. Wenn seine Partei bei diesem Gesetze hauptsäGlich StreiWungsanträge ftelle, so geshebe es nit, weil sie fi diesem Gesetze gegenüber nur negativ verhalte, son- dern sie habe in der Kommission au positive Verbefserungsanträge ge- stellt, die zum großen Theil angenommen und in der Vorlage ent- halten seien, Den zweiten Zusatz der Kommission wolle seine Partei entschieden streichen. s Vertrauen zu einem Ar:te sei nit, wie der Abg. Dr. Virchow gestern gesagt fabe eine subjektive Sa&e und nur durh Hörenfagen ge- wonnen, fondern durch Thatsachen berbeigeführt. Das meiite Ver- trauen besäßen in der Regel die Aerzte, die es verdienten. Weil es ein Naturrecht jed-s Menschen fei, si den Arzt seines Vertrauens zu wählen, sei er (Redner) entschieden gegen diefe Oktroyirung und Monopolisircung. Was würden die Herren sagen, wenn sie h ftatt ihrer bewährten Haus- und Spezialärzte einen anderen Arzt aufdräagen [laffen sollten. Aug die Arbeiter müßten freie Nerztewahl haben Zur ritigen Behandlung einer Kcankfhzit sei auÿ die Kennt- niß der ganzen Individualität und die Vorzehihte des Kranken von Bedeotung. Die Arbeiter wücden aber tur den W-ewfel ihcer Stellungen von einer Kassz zur anderen geworfen Wenn ein gewisses dauerzdes Verbältniß zwis{en den Kassen und den Aerzten wünschenswerth sein solle, so sei andererscits zu bedenfen daß dadur viele andere Aerzte, die ebenso viel oder mebr ver- ftänden, gänzli von der Praxis für Tausende von Arbeitern aus geschlofen würden. Große Kreise der Aerzte seien unzufrieden mit der monopolisirten Stellung der Kassenärzte und bätten die Ansitt daß cine Anstellung als Kassenarzt nur dure cin gewisses ni&t un- freundli@es Verbältniß zu den mafßgebenden Personen erlanzt werden kónne. Dadur werde die politishe Unabbängigkeit der Aerzte nicht gewahrt. Nur durch freie Äer:tewabßl werde der wahre Zweck dieses

Gesetzes erceibt. L A Ural bevoltuiähtgler Geheimer Ober-Regierungs-Rath Lohmann: Der Antrag Strombeck sei insofern überflüssig, als in jeder anderen S&ädigung der Kassen auH ein Betrug liege die Annahme des Antrages Strombeck aber würde die bier fest- geseßten Strafen au dann herbeiführen, wenn Jemand zum Beispiel im Krankentassenburcau ein Fenster zerbreHe und dadur die Kasse \châdige. _Die Streichung des zweiten Komumnission8zusaßzcs könnte unter Umftänden den VersiTerten Schaden bringen. Die Gemeinden würden wobl wissen, was unter Familienanzebörigen zu verstehen sei sodaß auc hier keine Aenderungen nothwendig seien. Die gewüns&te Le Arztwabl E aug fes Städten Vortbeil bringen, auf dem ande aver sei es beser, die Kasse b inen bestimmt z Sa ; Kasse habe cinen bestimmten Arzt zur …_ Atg. Spahn: Er empfcble die Anrabme dés Antrag:8 Dieden im Uebrigen aber die unveränderte Annahme der KommissionsbesSlüfse. _Atbg. Dr. Vir ch{ow: Nas den neucften Errungenschaften der Wissenschaft fomme es bri ges{lecktliden Krankheiten wesentli auf {nelle Heilung an,_ darum liege es im Interesse der Allgemeinheit die betreffende Aus\(ließung bier zu streichen. Sittliche Absitten seien ja an ibrem Plage sehr Iöblid, hier aber dürften sie nit maßgebend sein. Was die freie Aerztewahl anlange, so sei der Zustand daß jeder Kranke jeden beliebigen Arzt sid wäbßle, ion aus fin2mitellen Gründen eine Utopie; aber daß unter einer bestimmten Anzabl von Aerzten die Kranken einen beliebigen wählen könnten, was bier in Berlin jeßt angestrebt werde, das möchte er doc aub in weiteren Kreisen erreitt sehen. E __ Abg. Bebel: Sein Antrag gefährde durchaus ni6t die Sittl: keit, und wenn es sich um andere Klassen als Arbeiter handelte würde man ihn unweigerlich annehmen. Es kämen doch auch z. B. in Offizierékceisen gesch{lechtliche Krankheiten vor und Offiziere würden durch Duelle dienstunfäßig, ohne eincn Verlust ibrer Bezüge oder ihrer Ehre zu erleiden. Handelte es sich um Offiziere, Studenten Fabrikanten, Kaufleute, so würde man si keinen Augenbl:ck bedenken. die Bestimmung zu streiGen, und für die öfentlihe Sicherheit sei die Streichung dieser Bestimmung, wie er von Aerzten gebört babe wichtiger als die schärfsten Kontrolbestimmungen gegen die Prosiitution. Die volikommen freie Arztwabl würde k-ine Ütopie sein, wenn man die Beo naas der Aerzte bâtte. S | __ Abg. von Strombeck bält seinen Antrag doh für praktis nüßlich und empfiehlt ihn nochmals zur Minabige, L S _Abg. Dr. Hirsch: Die öffentlite Gesundheit werde ja dur die Beibehaltung der Worte, die der Abg. Auer treiben wolle, in- fofern nit geschädigt, weil den Kranken nicht die ärztlihe Behandlung verjagt werden folle, sondern nur das Krankengeld. In Bezug auf die freie Arztwabhl sage er ja nicht: sic volo, sic jubeo, sondern er wünse, das wirkli Ecreicbare zu erreichen.

Danach werden die Anträge Auer, Strombeck und Hirsch abgelehnt und die Kommissionsbeschlüsse mit dem An- trag Dieden angenommen.

Hierauf vertagt das Haus die Y Montag 1 Uhr. S@chluß 5, Utxr.

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Beiterberathung auf

Revisionsentscheidungen des Reichs-Versicherungsamts Abtheilung für Juvaliditäts- und Alteröversichernng.

61) In einer Alterêrentensa®e hatte der Versicherte vor dem Schiedsgericht zur Ergänzung des ihm nach §. 157 des Invaliditäts- und Altersversiberungêsgeseßzes obliegenden NaÞweises der vorgesetz- lihen Besbäftigung, den er nur für einen Tkeil ter in Frage kommen- den 141 Wochen durch Beibringung von Arbeitsbesheinigungen gemäß S: 161 a. a. O. zu führen im Stande war, anderweite Angaben ge- mat, wel&#e darihun sollten, daß er au während der durch die vor- elegten Arbeitebescheinigungen nicht gedeckten Zeit 11 Wohen ih in einem die Versi@erunc®pfliht begründenden Arbeitsverbältniß befunden habe. Das Stiedsgericht batte diesen Angaben Glauben geschenkt und dem Kläger die Rente zugesprochen. Hiergegen legte die beklagte Versicherungsanstalt Revision mit der Behauptung ein, daß die §§. 157 und 161 des Invaliditäts- und Altersversiberungszesetzes dur unrichtige Anwendung bezi-bungsweise Nihtanwendung insofern verleßt seien, als naÿ diesen Vorschriften der in Rede stehende „Nachweis* in keiner anderen Form als durch Beibringung der im S 0 bezeichneten Bescheinigungen geführt werden könne. Dieser

uffafsung ist das Reihs-Versicherungsamt in einer Entscheidung

Sette da 7b Die Befiimmung im §&§. 161 des In- C T E S ersverfiherunasgesegzes, „der zufolge der im Etats ezeihnete Nachweis über die vorgeseglihe O ä igung durch Bescheinigung der für die ins Betracht Ca fn BVeshästigungüorte „zuständigen unteren Verwaltungs- ces Mac ars ¡Ene von einer öffentli@en Bebörde beglaubigte e g der Arbeitgeber zu führen tit, wird von der Beklagten in ausgelegt, daß jener Nahweis obligatorish auf die im S, 161 bezeihnete Art erbrabt werden müsse, und daß das SHiedszeridt E eing ser, si auf andere Weise, als auf Grund der nach E Ats E En Bescheinigungen, die Ueberzeugung von E Ee s er chufs Erlangung der Altersrente in der Ueber- E 9 zuwet!enden vorgeseßlihen Beschäftigung zu verschaffen. der Wortfas ns ge ern en werden. Mag es auch naH nung des S a. a. V. den Anschein bab den erle die Führung des Su Le Berat t E 8 ] e dafelbst näher bezeihneten doppelten Form gestattet sei, s rgiebt sich doŸ aus der Entstebungsgeswihte des Ge- se8es für diefe strenge Auslegung kcin auêrei@ender Anbalt. Im Semen gei würde diese Anfi®t mit dem bei den Berathungen über 2 Seses im Reithstage wiederholt betonten Wunsbe, daß bei j urSführung der UebergangSbestimmungen (88. 156 ff. a. a. O.) bunlichft mit woblwollendem Entgegenkommen gegen die Arbeiter porgegangen, inSbefondere bei Prüfung der Frage, ob der zu er- bringende Nathweis üder die vorgesetßli&e Bescäftigung gee [ubrt sei, fein „vräzifec Identitätsnaweis* verlangt, sondern ge aequo et bono“ verfahren möhte, {wer vereinbar sein. Dazu U. daz eine Verpfli@tung der Arbeitgeber zur Auëstellung von rbeitsbescheinigungen durch das Geseh überbaupt nicht begründet ist und daß es wel'erbin fraglih ersbeint, ob die unteren Verwaltungs- bebörden überall Mittel in der Hand baben, um Zwecks der von ibnen zu bewirkenden Ausfteilung der Arbeitsbes{einigung einen Arbeitgeber jur Ausfauftsertheilung über ein Arbeits- oder Dienstv-rbältriß aniu- L en. Käme es also vor, daß der Arbeitgeber die Auëstellung der ‘e]@einigung Jovie die Autkunftêéertkbcilung an die untere Berwaltungs-» bebörde avlebnen sollte, und der Arbeitne5mer au nit in der Laze wâre, durch Vorlegung von Dienst- und Beschäftizungszeugnifsen dur Bezugnahme auf das Zeuscniß von Mitarbeitern oder in anderer Weise der Behörde einen hinretckWend glaubbaften NaËweis über das zu be- \ceinigende Ardoeits- oder Dienstverbältniß u erbringen so würde na der von der Beklagten vertretenen Ansibt der betreFende Arbeit- rebmer überbaupt außer Stande sein, den Nabweis über seine that- sâclid vorhanden gewesene vorgesezlihe VesLäftigung zu fübren L es würde au§ tas Swiedegeriht eine sogar dur zeugenzidlice 2 ernedmungen gewonnene Bestätigung der betreffenden Angaben des Versicerten zu Sunfsten detselben ritt in Bctratt rieben Fönnen, ledigli deshalb, weil die im §. 161 a. a. O. vocgesHricbene Form des Nawneises auf diesem Wege nit erfüllt wäre. Der gleiche fönnte dann eintreten, wenn der Arbeitgeber inzwischen verstorben bierdur die Zuéstellung der Besteinigung unmögli cemadt w Au erscheint es nidt ausges{lossen, daß zwar der VersiEert unterlassen bat, über cinen Theil seiner vorgeseßliben Befcchzftigu 38 zeit fich Bescheinigungen zu beshaf-:n, das ; seine vor der A SIIOE geadten Ängaben über eir vegrundendes Ardelts- oder Dierstvertäitniß in der frazliben Zei geri@tsfundig sird, oder dur Séiienauoitgen, bur E L Dienst- oder Bescäftigunaszeugnissen obne Weiteres sid als glaubhaft ecweisen. Wollte man auch in diesem Falle mit der Beklacten 28 SchiedEzeric;t verpfli®ten, troß seiner Ueber:eugung von der RiStigkeit der Angaben des Versicherten den Nachweis über die vorgesetliche Beschäftigung als xidt gcfübrt anzunehmen, weil die FormzorsHrift des S. 161 a. a. D. nit erfülit ift, so bieße dies, in das Gesetz einen N bineintragen, welGer mit dessen Geiit im Widerspruch C E lenden Ritter bindert, dem materiellen Recht zum Nicht minder kommt Folgendes in Betract. Unkbedenklih ftebt dem „Borstande ter Versicherungsanftalt sowie dem Staatskommissar das Recht zu, gegen den Inhalt eines von dem Versicherten in der Form des §. 161 a, a. D. erbrachten Nachweises in jeder geeigneten Ferm einen Gegenbewcis zu führen. Demaegenüber würde es eine offenbare Verkümmcrung ‘der Nechte der Versicherten bedeuten ‘enu dieses von der anderen Seite uneingeschränkt

72A 257 jedoch seine vor

die Versiterungst flit

ihnen die Erbringung anfechtbaren Nachweises rur in einer ganz beftimmten Form gestattet wäre, deren Erfüllung ibnen, wie oben dargethan feineswegs für olle Fâlle gefeßlid gsihert ist. Nach alledem kann das Reihs-Ver- E Ugo die fragliche Bestimmuna zur dabin auslegen a5 Nachweis über die vorgeseßlide Bestäftigung tes 8, 157 a_a

zwar für den Regelfall in der im 8. 161 a. a. O vorgesehenen orm erbract werden soll, und daß insbesondere die Erfüllunz diefer En genügt, um das MRentenfeststellungEverfaßren überhaupt E bringen. Dadur bat jedo nit ausaes{lo}en werden sollen, daß Dledsgeri@t nah seinem „freien Ecmefsen“ (§. 18 der Kaiser- Berordnung vom 1. Dezember 1899) si aub in anderer Weise die Ueverzeuzung verschaffen kann, daß der Versiverte in der Fcitischen Zeit in einem die Versicherungépfliht bexründenden Arbeits ber Viensiveréältnifse gestanden bat, Dies | ‘im vorliegenden F: [l ges seben, und wenn die Beklagte die ifigkeit ‘dieses Verfá! behauptet hat, so ersheint die Rüge ) Dbigem verfehlt,

L 62) Ina einem Falle, in welhem es si um den Alter8renten- an]prud cines von der Gefängnißverwaltung eines Königlich preußisben UmtSgeridts besck%äftiaten OUlfsgefanzgenen-Auffebers und Nactwädters bandelte, bat das Reihs-Veisiherungsamt in einer Revisions (tschei- dung vom 29, September 1891 die Fcage, ob der Kläger zu de i S O E Sb: nab Sa ON 00 Den tun ‘bias : J dItats? und Alterêversiberunasgesetzes bezrih- neten Staatébeamten gebôre, in Uebereinstimmung mit dem SHiedê- gericht verneint. Nachdem in den Gründen in ähnlicher Weise, wie dies în der Revisionsentsheidung 59 (Amtlide Natrichten des eR.-V.-A. J.- und A.-V.* 1891 Seite 159) gesheben, bervorgeboben ist, daß für die Beurtheilung der BeamwteneigensHaft einer Person die dienstpcagmatishen Vorschriften, d. h. diz von den zuständiaen Stellen sür die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung autdrüZlib fet- geseßten Normen von entscheidender Bedeutung seien, beikt €s weiter : Da cs in der preußischen Staatsverwaltung an solchen allgemein geltenden Normen fehlt, so kommen bizr die befonderen in der Fuítizver- waltung bestehenden Bestimmungen und Grundfägze zur An endung, wie ole namentli in dem Erlaß des KönigliG preußis{en Justiz: minifiers vom 22. Dezember 1890 niedergelegt sind. In diesen (Frlaß ist nun bezügli der Gefangerenaufseber bestimmî, daß die- lengea Aufseber, welche speziel ¡ur Beaufsibtizung der bei der ußenardeit beschäftigten Gefangenen angerommen sind, der Regel nav als in einem privatre@tlichen Arbeitsverbältxiß zu der Ge- sangntbverwaltung stehend und deskalb der Beamtergualität ent- S angeseben werden sollen. Der Umstand, das diefe Aufseher u Vantfclag an Eideëstatt verpflihtet oder mit dem Diensteide Á egt OTA seien, fônne nicht dazu führen, ibnen die gedaGte Eigen- Ls i cu Ls eoen]owenig der Umstand, daß sie den strafrechtlihen oh B s cenießen. Vielmehr komme in Betracht, daß E en Vienjie im Allgemeinen von den Gefangenenaufsehern CoUresmen seien und die Annahme von sogenannten Arbeit5- ee nur einen Notbbebelf bilde. Was den Kläger anlangt, so ge L fest, daß er als Hülfsgefangenenaufseher bei Gefangenen, die auf QEerenett gesandt werden, und als Transporteur nur im Be- ae OOEe verwendet und fär die einzelnen Leistungen bezahlt wird, un daß diese Bezahlung nit aus der Staatsfafse, sondern entweder von Seiten des Unternehmers, dem die Gefangenen gestellt werden, oder aus der Gefängnißarbeitékasse erfolgt. Unter diesen Umständen kann nur angenommen werden, daß der Kläger zu den in der gedabten Justizministerialverfügung bezeichneten Arbeitsaufsebhern gehört, mithin als solher die Eigenschaft cincs Staatsbeamten im Sinne des 8. 4, Absatz 1 des Inbvaliditäts- und Altersversiherung8geseßzes nicht befigt. Nicht anders ist aber au die Stellung des Klägers als Nabtwähter bei dem Gerichtsgefängniß zu beurtheilen. Auf Anfrage des Reis- Versicherungsamts bat der Königlih preußishe Justizminister unter

vom 30, September 1891 entgegengetreten. In den Gründen wird

ag pn dienflpragmatishen Grandsägen den als NachiwäHter bet a “roze Gerit8gefängnissen gegen eine für jede Nacht zu zablende Scraûtung toatrafili® angerommenen Perionen die Eizenshaft von Slanébeamten nidt beiwohnt. Diese Merkmale treffen auf den ager zu; denn diefer ift nah den Feststelungen des Schied8gerits d On Kontrast als Nabtwätter angenommen und wird für ? Nat, in der er den Wahtdienft versießt, mit einer Ver2ütan 4 L siebt, erga nes 2e Pfennig gelobnt. Viernach kann dem Kläger auH i fel igen]@aït als Nahtwädbter Beamtengualität im Sinne des S. 4 Abîaß 1 des Invaliditäts- urd Aitersversierun 28gese! 8 ibt bei gelegt werden, und es war, ta gegen den von ibm erbobencie Beate anspruch auch sonstige Einwendunzen rift bestehen et See der Revision zu erkennen. R O N

63) Einem in einem Marktilecken der V-aaine Hanra Pensionsberechtigung angestelit:n iee M ovies Gama E war in der Berufungsinstanz die Alterêrente ¡ugeipro: en ree E das Stiedsgeriht u. A. anxabm, daß der Klägee pie! cene indem beamter* im Sinne des er 2 itäts. Lb Atees: versierungêgesepes der Das Meta Bersicherung2amt Éat in der ® 5. Suli 1891 unter Aufhebung des \chiedsgeri Ae E Rentenansprubs erkannt. F; i

geführt: Das Stiedszecit stütt seine

der Kiäger obne Rücksicht auf seine beso-ck:r-

Won dethalb versiwerungépflibtig fei, wei

verwaltung stets als „Betrieb® im Sinne des

und daber ein bei ihr angestellter Beamter „ale!

bekandelt werden müße. Diese ne

Invaliditäts- und Altersversiberuna8aee

Stellen den Ausdruck „Betrieb“ und „L gle u. A S1 8i nirgends aber finde Ausdrücken we/entli als dies in den

S8 Sp

Begriffe eines „Betrie E

das Vorbandensein eines bschaftlih:n, auf Frze

+? c 4 gerihteten Unternebmens gebört, und nur die b schäftigten, mehr tehnisdhen Beamten als Betriebsbean werden Tönnen (vergleibe Amtlive Nathri&ten des R. Bescheid 68 Seite 313), so ist auH auf dzm Gebiete der Inv

s O ey 0ST 1: L E E t 4 tx

nas

und AlterêSversidecunz im Allgemzinen lediali anzunehmen, wo es sich um eincn Inbegriff for scaftlicher Thätiakeiten bardelt. Eine gewisse Begriffes der „Betriebsbeamten“ läßt sch für den L Invaliditäts: und Sversiherunz nur infowecit an Fe

Ur ? igSgeteßen Überhaupt erweis-

1!t cs, wie aug bereits betreffend den Kreis der n geleß versidberten Person (Amiliche Natribten des hervorge ift, verfebl ijo au insoweit se ledigli

er ihnen ertbeilten Hohei ? Reckte (Polizei rafre{t, Besteuerungsrecht 2c.) tigkeit aus! N ali „Betriebe“ zu bebandeln: n dav daß mit einer derarti oDeirleve zu behandeln; in T mir einer derart! Thätigkeit ‘virthsHaftliche f verden m nit eie Wirlh[Gaftliche ) werden, kann nit N d cin. Leßteres wird vielr insoweit zutreffen, ais T On nan Ln ikr T5148 J ot “t hes e M K e „ihrerseits räger etner eigenen auf Erwerb ridteten Thätigkeit find, wie bei einem Gemeindesbla{thause Kommunal orften 2c. vorkommt, und ledigli die bei solen Ünter- nehmungen beschâftigten Beamten wird man als „Betriebsbeamt2* ut inie des §.1, Ziffer 2 des Invaliditäts- und Altersversiberunag8- geleßes ansehen können. Ist biernah der Vorderrihter, indem er den Kläger lediglih vermöge seines Vzrhältnifses als nit p2nsions i i L E ) Le L Lo Uo Mt -nNTOngs Res Gemeindebeanmter Tur versiherungEpfliGtig crabhtet hat E [0 war unter frelier Würdigung des vorliegenden Akten- materials weiter zu prüfen, ob etwa die besonderen ten verriStungen, welche tem Kläger während d:r im zeiSneten vorgeseglihen Zzit oblagen, ibn als u Invaliditäts- und Altersversiherung8geseßz:s f Das Revision8gerit bat diese Frage verneinen m maëen t der Kläger Kämmerer und Magiftratêmitg ersterer Eigenschaft - e Z ar h erste igen]chaft hat er naŸ der Auskunft F Ns die fommunale Rehnungs- und 2enfübrung iten, als Mitalied des INatistrats i L GE L Ea ies als Mitglied des Magistrats betbeiligt er si an den BesblüNe; leser Dedörde und bat den Bürgermeister im Becbinderun35fails ; vertreten 75 D Ç o 2 de E T il Din 'CTUNAE alie zt verireten. Plernaw ift er zwar als Gemeindebeamter im Sinne de Id. 22 Und 23 des für den Flcck?n geltend ben Gesetzes Landgemeinden betreffend, vom 28. Tyri (Hanrover!ch: j epsammlung 1859 Seite 393) z É i ikt AG aas nebmen, daß ifm als gemäß S. 35 a D. und de Grund des S. 61 Aue füh dnl m 28. Avril 1859 Ge!et' t 17 L C E jâhrlide Remuneratio- 218 wi x dun2*° i & Lui o rr A ® . . Êr Selbitändigkeit und der kommunalen 8 „Arbeiter“ è C: Int idi verden Tann.

. V. vorgesehenen Zeit iht begründenden Ver- rt fein Rentenanspruh

urniter Aufhebung des Scieds-

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inem Falle, in wel@em cs sich um den Altertrenter einem tleinen Ort der Provinz Hessen-Nafsau oh en Stadt\creibers handelte, bat das

n U verein stimmung mit dem Stiedszericht

gEO L OaSetGeidung vom 2, Vîtober 1891 fi für die Ver- gla Ut des Kiâgers aus folgenden Gründen ausgespro Ÿen 5s fann nur in Frage i Kläger die Vor- S, if es Invaliditäts- und Alterê-

aussBungen des ner 1n3290554258 4‘ F 44; f, hülse: dae E nit E mil anderen Worten, 05 er als „Gee Biileliina bectéuiden cines Abtb virtbschaftliher und sozialer es Vere gen etnes ärdeiters, Gesellen und dergleicen im „ugemeinen gleibsteht. Die erforderliGen Anhaltspunkte zur Pcüfun dieser Vorausseßung giebt Ne. XIl der Anleitung de Neichs- Vere Ie L 5 0 eitung des Reichs-+ Vers Nœwerung8amts vom 31. Oktober 1890, b.treffend den Kreis der ver- siwertez Personen (Amtliche Natrihtcn des R.-V.:A. F u. A V 1891 Seite 4). Danach sind die in den Bureau3 beschäftigten SHreiber M7 - uv Dc glen WNDreIder u. f, w. als „‘Behülfen“ anzusehen, nit aber die in dem fozenanzten böberen Bureaudienste beschäftigten Registcatoren, Exrvedienten u. f. w. Nun bat der Kläger auêweitlih der Akten allerdings au NRegifstratur- und Erxpedientendienste geleistet; indesseu sind diese entsprehend dem geringen Umfange und der verbältnißmäßig geringen Bedeutung der in einem so kleinen Gemeinwesen, wie hier in Frage steht, über- baupt vorkommenden Dienstgesczäfte naturgemäß felbst nur von untergeordneter Bedeutung. Zu ibrer Erledigung bedarf es nit der Vorbildung und gesck%äftii@en Schulung, welbe beispielsweise von den Sekretären und Regifiratoren einer größ:ren ftaatlihcen oder kommunalen Verwaltung erfordert werden muß. Aug ift es für die geringere Qualität der voin Kläger erforderten Leistungen bezeichnend daß er alle vorkommenden Streibarbeiten selbft zu bewirken hat und dieser mehanische Dienst augensceinlich dea Haurttkbeil seiner Thätigkeit in Anspru nimmt. Endlih spribt dafür der geringe Betrag des Gehalts, für welwes nah der Dienstinstruktioa täglich mindestens at Stunden Bukfeauarbeit zu leisten sind. Wenn demgegenüber nat dem Wortlaut der vorgelegten Instruktion der Ges Häftskreis des Klägers allerdings als ein umfafsenderer erscheinen könnte, so bat das Schieds

1s ne

dem 26, August 1891 mitgetheilt, daß nach den in der Justizverwaltung

geriht bereits mit Recht hervorgehoben, daß auf diesen offenbar