1891 / 289 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Dec 1891 18:00:01 GMT) scan diff

iegenden Tar ezeihne Boden- eine Majestät der Deutsche Kaiser, König von e wer Hi zu den reußen: zugel Allerböhstibren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des

l ermáßti po I L : nfubr in in s K e e j D ref "4 P L E A j 1 So 8-S i ne- dur bofen A L festgefi Tten N Mia assen e ems TIOw uns TUPIEGDE, NORIEs Bor 1 esGib BE Ie C S E E Rind Lurgenseuche nicht vorkommt. Diess h 4 CEE des KönigliG reußischen Rothen Adler: | Zeder dee betde schließenden Theile verpflichtet i, den Auswärtigen Amts, Heren Adolf Freiherrn Mars hall 3 d in gesblossenen Säcken verpackter Wolle, mit in ge- erpest und Lurgenseue niht vorkommt. es Zeugniß i ; ' : j f f

Bil es A fSlofsenen if ern eingelegten, trockenen oder gesalzenen muß alle 6 Tage erneuert werden. E Giseren E 2K e, Große euz des Sf Mamitus: e Sade So E T und f e, LeE aegemmäeti Hie Weiter es E

4) Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben | \{lossenen Kisten oder Bi zurüFfebrt ebenso Vich, weldes zur Stallfütterung ein- oder aus- | Därmen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet. ; Ueberrtifel 12. int d E erböitscinen Wirklichen Gerte | Senannke Lee nt genannten Waaren unver ¿gli und ohne Weiteres E L

Î i i Das gegenwärti zeitig , e 2 I di ¡Solllinie i dae bid GnLAS, ES bie Erreugnisie “gp Sendungen, die den an efübrten Bestimmungen nit entspreen, | zwischen Le vertrag\ließenden Theilen vereinbarten Handels- und Bi nerhis Bus a E E Im p nas O Taarazergss m Lina s Dei, rets E Mere vet "Seiner Mescias candten d R l a ia Vied, als: Mil, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit ferner Thiere, die vom Grenz-Thierarzte mit einer ansteckenden | Zollvertrage in Kraft und bleibt für die Dauer desselben in Wirk- ine Mei Ca tele: g ; Arti g . bon Drenfien Ba Sutiue N E S aae eidtl ‘angeme Mane lter adi des Biebes | Krantbeit behaftet oder einer folden verdächtig befunden werden, | samkeit j V Seine Eyeellenz Antonio Starrabba Marquis di Rudini, | Die Ursprungezengnisse, (L US anderen von der Sollbehörde | welhe, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöri i d der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. | endlich Thiere, die mit kranken oder verdädtigen Thieren zusammen Die vertraas{ließenden Theile sind jedoch damit einverstanden, Seine Excellenz Antonio Starrabba Marquis udini, im fiskalischen oder gesundkeitlichen Interesse oder zu anderen Schut- | Form befundenen scitia S g i gu e E M Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ift die Ueber- | befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der | daß die beim A E tis men B E Den, O A R E E n Qs zwedcken geforderten Be [heinigungen sollen von bes betreffenden o: gekommen sind n oumachten, über nachstehende Artike erein- falls zu bestimmenden lokalen Vorstgnntenae eagtung der dies- | Cintrittöftation L e A Srinb due Quel Verbote BiEE ees MANeE ‘S ‘dem Infraftlreten des Ab- Teit8medaille, Mitglied des Parlaments , Allerhöchsiseinen | hörden fostenfrei ausgestellt und Heglaubigt werden. _ aci Artikel 1.

ässig, , eben und i i

lags Ti AO um dine Iicere Be ICTIN And bann uläss: de mit lorer atc e A dem Zeugnisse anzug Fomimens in Geltung bleiken tönen, e Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der aus- infiGUiS des Beira N é S Mvar ibi dis g Die: bteigen eines Fer vertrags{ließenden Theile, welche in handelt. Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Die Ratifikationen des gegenwärtigen Uebereinkommens solln wörtigen Angelegenheiten, der Cinfuhr- und Ausf brelLe sowie in B E t die D fu ufb lt “00 G dafelbit i Be es dauernd oder vorübergehend fi Die Zollfreibeit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, Grenzzollbehörde ohne Verzug der politishen Behörde des Grenz- | gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragshließenden Theilen ver- 5 Giacomo Malvano, ESroßoffizier des St. Mauritius- und die Vamtli d Nieverla j e 6 E A y Gs 8 e Zufuhr, gu G a jo “y G e lib in K ua an Int Betrieb des Handels und welches von den Grenzbewohnern während der Alpenweidezeit auf ihre im bezirkes jenes vertragshließenden Theiles, aus welchem die Ausfuhr | einbarten Handels- und Zollvertrages in Wien ausgewechselt werden. Lazarus - Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, litätn A Zollbe E Lu ollabfertigu e E die D mge E Sh L en ae B f ech ag eßen und keinen höheren voE jenfeitigen Staatszebiet befindlichen Alpenweidepläße zum nothwendigen | stattfinden sollte, im fürzeften. Wege angezeigt werden. Zu Urkund d.fsen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das - Mitter des Königlich preußischen Kronen - Ordens 1. Klasse, di füc R Is Set Z Geme ne ener in ezug an au seren Aggben untér r fu weni en, als die Angehörigen des Verbrauch beim Betriebe der Alpenwirthshaft verbract wird. Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach | gegenwärtige pa li Mh vai unterzeihnet und ihre Siegel beigedrückt. S Satal-Se ne des. Mimsterinias. der aus Hebung An jinelen Verbrauchsabgaben und Accisegebühren e Peti L 2 E

i lellfrei Gabe des BedA N as Ta ati Zal oem Sr Ert i E e No So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. Nicola Miraglia, Großoffizier des St. Mauritius- und | jeder Art verpflichtet sih jeder der vertragschließenden Theile , den Die belgischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutshland, vérwalktogèn feltäcsent (Staats-Thierarztes) prototollasd festzustellen und Absdirit Les (L 8.) H. VII. P. Reuß. (L 8) Kálnofky. General Diectlee t g dens der Italienishen Krone, | anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsegung | und die deutschen Boden- und Gewerbzerzeugnifse, welche in Belgien a: En M F eb Tbe fin Sr d bem cinen Gebiete in bad ( « e g A Is nderen vertragsließenden Theiles General-Direktor für Ackerbau im Vrinisterium für Ackerbau, | in den Tarifen theilnehmen zu laffen, welche einer von ihnen einer | eingeführt werden, sollen“ daselbt, sie mögen ¿zum Verbrauch, zur

A e e e a  Lb nud Von ter Arbeit aus léfuereit Proto De e Neg rung des a S 6 lußprotokoll Gewerbe und Handel, dritten Macht gewährt haben sollte. | Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Dur({fuhr bestimmt sein, der an e O en  fommt, begaleiden für lardwiribsd HUEe unverweilt zuzusenden. Ste 4 / . Bonaldo Stringher, Commandeur des Ordens der Jta- | . _Ebenfo foll jede späterhin einer dritten Ma{t O Be- | näâmlihen Behandlung unterliegen und keinen höheren oder anderen L j Is er n e A g 2 Vorübergebenven Benlidata Wenn die Rinderpest in t r Gebiete cincs bés veriragélufrides Bei der am beutizen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des [ienishen Krone, Offizier des St. Mauritius- und Lazarus- | günstigung oder Befreiung fofort bedingungslos und ohne Weiteres Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Bes aus Dem chien fn das andere Gebiet ebra@t und na erfolgter Be- | Theile auftritt so ebt S in puis Theile das Ret zu, die Ein- M ebleien-Uetereintommnens wide dem engen Weie B Me d Se El mleltor n ais E dem ‘anderen Pag enden Teile zu Statten kommen. Buen an i gen Le: S ene Af Ie ; : : L Ms ; R , i is{- i i evoll- ntonio Monzilli, Commandeur de . Mauritius- un : , und lede Gcmaßigung in dem Tarife nüßung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den | fuhr von Wiederkäuern, Schweinen und thierishen Rohstoffen, sowie mächti S Len Erklärungen ‘ant Verab L in E gegen- Lazarus-Ordens und des Ordens der Jtalienishen Krone Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertraz- | der Eingangsabgaben, welche einer der vertragschlicßenden Theile Left “s E srà des PREAN Ae peivetse. I AERBIeNA ORES I LBES Victia rotofel niedergelegt : E Direktor für Handel im Ministerium für Ae Gewerbe | schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Reh- | einer dritten Macht zugestehen möGte, gleichzeitig und ohne Be- gef 5a i beiderseitigen Grenzbewobner find, wenn sie Gétreide \hränken. Artikel 5 1) Die Bestimmungen des Viehseuhen-Uebereinkommens finden und Handel, nung ron Gemeinden oder Korporatiozen, auf der Hervorbringung, | dingung den Boden- und Gewerbserzeugnifssen des anderen zu Theil O (saiten ‘Hanf, Lein ‘Dol, Lohe und andere dergleichen landwirth- Solange die Lungenseude in den Vicbbeständen des einen der | nur auf Provenienzen eines der vertragshließenden Theile Anwendung. welche, nach gegenseitiger Mittheilung ibrer in guter und gehöriger | der Zubereitung oder dem Verbrau eines Erzeugnisses gegenwärtig | werden. ; schaftliche Ge enstände zum Vermahlen Stampfen, Schneiden, | yertra schließenden Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die | Die Zulaffung von Thieren oder Gegenständen welche aus anderen orm befundenen VollmaŸten, den folgenden Handels-, Zoll- und | ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen ; n, Artifel 3 R ib j \ uf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen Einf voa Rindvieh aus den verseu@ten Gebieten (im Deutschen | Ländern stammend, durh das Gebiet des einen Theiles zur Ein- oder hiffahrtsvertrag abgeshlofsen haben: Y Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, Von den in dem beiligenden Tarif A bezeihneten deutshen Boden- Bu E n h N Zustimde wieder zurücksübren, von {b Abl: Sl E E fgatea Provinzen; in Oesterreich: Königreibe und | Durchfuhr in das Gebiet des anderen Tbeiles gelangen follen, liegt Artikel 1. als die gleihartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. z s | Und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in Belgien, und von abgabe befreit R Länder; in den Ländern der ungarisdhen Krone: Komitate) zu unter- | außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Uebereinkommens. Zwischen den vertragshließenden Theilen soll volle und gänzliche Hte E, d Gewerbgen beiliegenden Tarif B bezeichneten belgishen Boden- und

s Au wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen sagen. Ja diesem Falle muß die Beförderang von Rindvieb, welches, 2) In den Ursprungszeugnifsen ist neben dem BripranWorle aus Freiheit des Handels und der Sthiffahrt bestehen. Als deutsche oder italienishe Schiffe sollen alle diejenigen an- | Gewerbserzeugnissen sollen , bet ihrer Einfuhr in Deutschland keine Zollverfahren, wenn berlicksihtigungswerthe E S LHUtEnEe laad aus nit verseuchten Gebieten berfiammend gesperrte Gebiete jum pa a E S T Dee R Mem / Ä dg diborigen e leren ¿e L B a elle sollen en prag À ggraes Üaltinifihen Seieen clo Ibn MeEs als R A reen als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-

, unte ubstituirung anderer, den Umständen angemessener ransportes rach der Grenze passiren foll, auf der Eijen- feu E , S em Gebiete des anderen eiles in Bezug auf Handel, o : ; ; A

Miodelitäten L Sm: Tegen S e E E E abe in mie, Glo Waggons untes R S laopi e Ee in “ba Mvar E S E und Seile, en, eie h uilegien e “a anzuerkennen sind, Artikel 12 bezichungSweise B ju gegennettem Wergeile auf etnen in der Anlage 4 Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder ein- ladung, jeder Zuladung von anderem Vieh und jeder Transport- 3) Die amtli he Be Ó . ¿ günjstigungen aller genieyen, wele den Inländern oder den An- ¿ » L ' i S : : E N : ; n : i glaubigung der Uebersetzung der nit in Waaren jeder Art und Herkunft, welhe in dem Gebiete des einen einheimisher Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder gebracht werden dürfen, beziehungêweise wieder ausgeführt werden | yerzögerung bewirkt werden. deutscher Sprace ausgefertigten Ursprungszeugnisse is dur eine zur gebörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen werden, der vertragsließenden Theile von nationalen Sthiffen zur Ein-, Aus-, | einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der glei-

müsen, find na Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen Artikel 6. Fürvana eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. und keinen anderen oder lästigeren, allgemeinen oder örtlihen Ab- Durchfuhr oder auf Niederlagen gebraht werden dürfen, können auch | artige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprehenden Abgabe bei

einvernehmlih angemessen festzuse Wenn aus dem Gebiete eines der vertragshließenden Theile durch iesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntraneporten der (E vate Des Oaringen Velde e SDEER gend ees von Stiffen des anderen Theiles ein-, aus-, durchgeführt oder auf | der Einfuhr belegt werden.

en. 7) Die gegenseitige gollfreibeit soll si ferner erstrecken auf alle den Viehverkehr eine anfteckende Thierkrankheit, hinfihtlih deren die B ' ] 2 - 2 : ; ; ; : orftand der Verladestation zugerechnet. , } Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder höhere Zölle zu ent- Artikel 4,

Grid und anbeie Kedflibte, Gs, Kf, Gelhofe dee Alls: | Lic atidicvvi mee {5 f time t 0 m ti | De ta L L ne Mt er-Dcberzinfommens getrofene D E e M F Ver M: | eisen I) agcen de gróseren Besdelefurger s urteclegeer | Imere baben, melde L Len ebiee des cin der vertra Ei reide Us ges e S nft L Grenzverkehr ora, Theiles einge L uy a a , fo Gaîtunzen zeitweilig i be- ] Bestimmung ist an die Vorausfezung geknüpft, daß _in_beiden “Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwend f und mit der Berechtigung auf dieselben Priviiegien, Ermäßigungen, | \chließenden Theile, fei es für Rehnung des Staates oder für citen anderer Gattung und fon Einfuhr von Thieren aller derjenigen gen z a Ländergebieten der öfterreihish-ungarishen Monarchie die Seuchen- g Y cle *nwendung au Vergünstigungen und Rüerstattungen, welche den von nationalen | Rechnung von Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung eie URF De KMILDE Mete e a iDen und bie ps bott | sWéluken ‘ober zu S On ole DIE G E feße mit den im Deutschen Reich bestehenden Vorschriften dahin in Apotheker, Handelsmakler, Hausirer und andere Personen, welche ein Schiffen ein-, aus-, durchgeführten oder auf Niederl brahten | der Zubereitung oder dem Verbrau eines Erzeuznisses wärtig O E ae Mie vi Ag i f ke ishen d agner E \{ließenden Tbeil e en gebraht werden, daß die an der LungenseuŸe er- GalGlleßlich im Umherwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben; diese Waaren ¿iigeräümt wéeder, E E ruben, oder künftig ruhen werden , dürfen Erzeugnisse 0e ‘anderes Bavobnera de besberitigen Grenbeziefe in Bezug auf Gegenstände | entbeitcner Berit Lee n Bober e g8sleenyen heile | febieansemma gebra werden, ds die, an der Lungenseuse er- brigen ter meitbeglnligten Matte e eden wie die Ange: Uetiel 13 Theiles unter feinem Vorwande böber over in lbftigeree Weise treffen r cigénèn Bedarfs s Repetatür oder sonst einer handwerks- euro U eT Thierkeantbcitte e R in der Nähe der Grenze geoleors, E B p L At R r L oige, nes treiben. gung , asfelbe Gewerbe be- z Die Stiffe eines, der vertragshließenden at wehe hit als die gleihartigen Aieaguifie en Landes.

i äusl[i it glei ü i ehen oder gestanden Haven, vor auf von se ; analt oder veladen in die Häfen des anderen Theiles einlaufen rtifel 5,

S R gt e E E beit ut T ina E beecien Ne ea Beendigung des letzten Erkrankungsfalles aus dem Seucengeböfte Die Angebörigen eines Fa gts 2. tcagshlicßenden Theile foll oder dieselben verlassen, werden daselbst, welch:s auch immer der Ort Bei der Ausfuhr nah Belgiea dürfen in Deutschlaad und bei n A O b Rezept etri ertigen SrenHelTes. jowie e g b niht entfernt werden dürfen, es sei denn zum Zweck der sofortigen g g E er verrcag!Glleuenden Theile so en | ihres Auslaufens oder ihrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht | der Ausfuhr nah Deutschland dürfen in Belgien Ausgangsabgaben e Miete C i bilien Sitte châlt- | transitirende Verkehr besonderen E S S mie Abschlahtung innerhalb Oesterreih-Ungarns n eem Gebiete des anderen Theiles alle bürgerlichen Rehte (mit auf demselben Fuße wie die einheimischen Stif behandelt w d von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder d nis i Bezichrad + pre dei Ak vin Mengen p s v Pelet werben Mnn, ivethen dur dan gegenwartige Abtomimen Ut Insolange diese Vorausseßung nit erfüllt ist, sollen an Stelle S drkntan, G E ge p ee andedangebörigen Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und Betrage erhoben werden als bei der Ausfuhr nah Bin j fielen Be-

mien der Deztiehenden entsprechenden, ne UT) erühbrt. ¿ 4 : é E : räantung und ohne Untersheidun gewä werden. V , 119 L

Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politishen Be- / : Artikel 7. l E des DUYI Ges Neu Ei minen olgende DeERten Sie sollen demgemäß glei den Snländern berechtigt fein, jede e e E En E er Vobeten D A T aa e, naten 9 ritten MAT ir Be Shndg auf

Pia ence Dia 8 pt d Vas fiau cie (O Cciuben Theile „umen 9 gegenseitig M is 4 rep e gal du din Maas des gus der Ae „Awealidan R Verkauf Tach En du t Rig oder sonstige auf dem Schiffskörper lastende, ivie immer benannten | die Ausfuhr gestandene Begünstigung wird gleichzeitig und ohne Be: ische ä i ezei t l i i ä vertragshließenden Theile herrscht, er andere. Zeil Ves i äaen ( f Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Siaats, | dingung dem anderen zu Theil werden.

und hemishen Präparaten, deren pharmazeutishe Bezeihnung auf Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über rechtigt, die Einfuhr von Rindvieb aus den verseuten Ge- E M andere Weise zu verfügen, sowie Erbschaften vermöge lebten |- der öffentlichen Beamten, der Gemeinden ever wg ‘nee für For: gung Artikel 6.

der Umhüllung genau und deutli ersihtlih gemacht it und welche die Einrichtung von Viehhöfen, Schlahthäusern, Quarantäneanstalten SEON Ae 2 oder kraft Gesetzes zu erwerben. f i j nah den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im | und Venlo und über die Dorchführung der bestehenden veterinär- Ora A : Nate, Ee: e Au sollen sie in keinem der gedachten Fälle anderen oder höheren Nes die Et Be Bit e e diclentgen, zu f e e robe a und nas dien E s Deuil@! 9 E S d 2 Mruntea A E ED eisen It L O ae Ae b A nit ae ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen aus anderen Ge- Abgaben und Auflagen E n die Inländer. werden “D E ; n p R Belgien vok jever Dur Ggangsabagbe "frei en UebelSctA d be orderntiy der VDetvrtngun n 1 . J ner vorgängtgen Anmeldung der Kommifsäre bedar Í S Es el 3. z / 7 2 28 is S , : be- 10) Bei n N [enten i T E De vertrags{ließenden Theile werden e den An Ed, ae “alda Ale E N Vou der a Die Deutschen in Jtalien und die Italiener in Deutschland | per Stif ns ¿M Oben m s fing E E hr ag Anordnungen in Beziehung auf Schießpulver und Kriegs« keiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewende ianate yar tamen L n M E kunft Ï U ertbeilen \{lossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder haupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen Artikel 7. E s Artikel 8 ; Zuladung von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung in Person oder r dev Unterhändler ihrer eigenen Wahl zu denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unter- Keiner der vertrazshließenden Thile wird ein Einfuhr-, Aus- E Theile wird iodische Na- an die Grenze und von hier aus in öffentliche,- veterinär- regeln, ohne verpflichtet zu sein, solchen Mittelspersonen eine Ver- worfen werden können, ift man übereingekommen, daß den inländishen | fuhr- oder Dur{fuhrverbot gegen den anderen in. Kraft seßen, welches Vi Ätébereltdlat wischen dem Deutschen _ Jeder der vertragshließenden Theile wird perio i polizeilih überwadte Sw@laßthäuser zur alsbaldigen Ab- gütung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sih derselben niht | SHiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden niht entweder gleichzeitig auf alle oder doch auf alle diejenigen ehseuchen- evereintommen z! weisungen über den jeweiligen Stand der Thierseuchen ersheinen und schlachtung überzuführen sind.“ edienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschrän- soll, welche nit gleihmäßig den Schiffen des anderen Theiles zu- | Nationen Anwendung fände, bei welchen die gleihen Vorausseßungen Reich und Oesterreich-Ungarn. I T DeM AUTEEN Sciaum Ee i be Ge R TENA lasten, 5) Hinsichtlich De Anwéndunii der Bestimmung N 5 per nd doe R ju unterliegen, welche dur die allgemeinen Landes- kommen, indem es der Wille der vertragshließenden Theile ift, daß | zutreffen. Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann jedoch unter ; 5 c E 2 - ci rovenienzen aus - einzelnen [ » ; Une i: ; n | Seine Majestät der Deutsche Kaifer, König von Preußen, im | werden si die Bebörden gegenseitig sofort direkt verständigen. Sa Ee bede s: m Mo x fteerei chischen Lidren Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten baben zur Ver- ck Ébeit Lee Ge BE fe auf dem Fuße einer vollständigen T niniEilben ohne Rücksicht auf die vorstehende Be- Namen des Deutschen Reichs einerseits und Seine Majestät der Wenn im Gebiete eines der vertrags{ließenden Theile die Rinder- Galizien, Böhmen, Mähren und Oesterreich unter der Enns anderer- folgung und Vertheidigung ihrer Rechte und in dieser Hinsicht alle ? Artikel 14 mung erden, T 6 Kaifer von Oesterrei, König von Böhmen 2c. und Zpostolischer | pest ausbricht, wird den Regierungen des anderen Theiles von dem seits, wird erklärt, daß die vertragschließenden Theile die ibnen zu- echte und Befreiungen der Inländer genießen, und wie diese befugt Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertrag- Die Bestimmungen. der Artikel 2, 5 und 7 find f die v König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, den E Ausbruche und der Verbreitung derselben auf telegraphishem Wege stehende Spetrbefugniß niht auf den gesammten Umfang des Ge- fein, si in jeder Rehtssache der dur die Landesgeseßze zugelassenen schließenden Theile für seine Schiffe alle Begünstigungen s Ver einem der vertragsließenden Theile ciner reiten, Me «E di bird i N L loffen Wilen e de ec direkt Nachricht gegeben E T 9 ietes, in welcbem die elende herrs, seuveis jeweilig “va auf nwälte, Bevollmächtigten Tee zu bedienen. rechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten nachbarlihen Verkehr eingeräumten Begünstigungen keine Aiwenduga : j e i einen im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der Seuhenver- N el 4, Macht eingeräumt bat oder einräumen wird, der 2 ikel 9. : Unterbandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten Cra; Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Malhiere.. Sek Rindvieh, \{leppung genügend großen Theil desselben anzuwenden beabsichtigen. Die Angehörigen eines jeden der vertrags{chließenden Theile werden Anspru Vébiuen können, daß er den Sdiffen des megung in Kaufleute, Fabrikanten Ce Gewerbetreibende, welhe sich Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von | Sthafe, Ziegen oder Schweine befördert warben 2E il s ew g bes u diesem Zweck werden innerhalb der vorgedachten Gebiete engere in dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der | dieselben Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht. | durch den Besiß einer von den Behörden des Heimathlandes ausge- Preußen: j „_ | fle zum Tranéport aus dem Gebiete Me em dur besondere Ueber- | SPerrgebiete bezeichnet werden, deren Festseßung dur Notenwehsel regulären Armee und in der Marine als in der Miliz und National- Es follen die Shiffe eines jeden der vertragschließenden Theile, | fertigten Gewerbelegitimationskert; darüber ausweisen, daß fie in dem O V Deine e E Ito deren festzustellenden Religanns (Dees aeb ere E H NN E im PeQidenas Einverftändnisse vorzunehmen- M E fi jed a Taide welche in einen der Häfen des anderen Theiles einlaufen, um daselbst Staate, wo sie ihren Wohnsiß haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt R a dto Tat S N u ¿ P : Z er Kenderungen erfolgen wird. eno, werden Ne von jedem zwangsweisen Amtsdienste geriht- | ihre Ladung zu vervollständigen oder ei i e / i önli l h: vollmächtigten Botschafter kei Seiner Majestät dem Kaiser | worfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Es liegt in der Absicht der vertragschließenden Theile, von der lier, administrativer oder munizipaler Art, von allen ilt u sie id den Gr en find Nati bl an Mgen au M ifea L Gebiete ded andern verteaa Men Duensiin E von Desterreih, König von Böhmen 2c. und Apostolishem König Ansteckungsftoffe vollständig zu gen, den die im Bereiche eines | durch Artikel 5 des Viehfeuchen-Uebereinkommens eingeräumten Berechti- Requisitionen und Leiftungen, sowi- von Zwangsanleihen und sonstigen | nah einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes be- | einkäufe zu machen oder Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern von Ungarn; Die E en LTIO Degi ferti E fol her Eisenbahn- | gung der Absperrung ganzer Gebiete Lo Deutschen Reiche: Bundes- Lasten, welhe zu Kriegszwecken oder in Folge anderer außergewöhn- | stimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder aus- | zu fuhen. Solange solhe Kaufleute Fabrikanten und andere Ge- Seine Majestät der Kaiser von Oesterreih, König | Theiles vorschri Ra H e Th il F lf h H eei taaten, Provinzen; in Oesterrei: Königreiche und Länder; in den liher Umstände aufgelegt werden, befreit sein : ausgenommen jedoch 1 ren können, ohne gehalten zu sein, für diesen leßteren Theil ihrer Meta oder Handlungsreisende, welhe in Belgien angesessen von Böhmen 2. und Apostolisher König von | wagen als au für den anderen Theil gelte \ Ländern der ungarishen Krone: Komitate) alsdann nit Gebrau zu diejenigen Lasten, welhe mit dem Besitz eines Grundstückes oder einer adung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, | find und in Deutschland für Rehnung eines belgischen Hauses reisen Ungarn: Artikel 10. machen, wenn in einem solchen, sonst der Regel nah seuchenreinen sionen. verknüpft sind, und die militäris istungen oder Requi- | welche übrigeas nur na dem für die inländische Stiffahrt bestimmten | von der Zahlung einer Gewerbe- oder Einkommensteuer befreit sind;

; Gras; Moos; B sen Futterfeäuter; Wald- { der Staattbebörde c Steg Ly pg Ÿ; Schmirgel und | genommen und der

iz n wbt fe co Cini 1 getreu eric Car A L an 26

Allerhöchstihren Wirklihen Geheimen Rath, . General der Der Weideverkehr aus dem Gebiete des einen der vertrag- Gebiet, vereinzelte Lungenseuhenfälle vorkommen. Diese Bestimmung onen, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der meist- | Saße erhoben werden dürfen. itigkei j Kavallerie Gu stav Grafen Kálnoky von Köröspatak, | s{ließenden Theile nah dem Gebiete des anderen is unter nach- | findet tedoch auf Böhmen, Mähren, Galizien und Oesterrei unter ünstigten Nation als Besizer oder Miéether unbewegliher Güter dis | Artikel 15. Mabritntertot ade E Mel dasselbe Vie: Se Sauslenten, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, stehenden Bedingungen geftattet : tritte ei der Enns keine Anwendung. herangezogen werden können, Ï Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt \ich auf die mit einem | welche in Deutschland angesessen sind und in Belgien für Rehnung welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nach- a. Die Eigenthümer der Heerden werden beim Grenzübertritte ein 6) Die Bestimmung im Artikel 6 Absayz 2 des Viehseuchen- Sie dürfen weder persönlih, noch in Bezug auf ihre beweglihen | der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten | eines deutschen Hauses reisen, wobei übrigens das Meistbegünstigungs- stehende Uebereinkommen vereinbart haben : Verzeichniß der Thiere, welhe sie auf die Weide bringen Uebereinkommens erstreckt sich nit auf den durgehenden Eisenbahn- und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, | Länder oder Landestheile. recht beiderseits aufrecht erhalten bleibt Artikel 1. wollen, mit der Angabe der Stüchzahl und der carakteristishen | verkehr in amtlih verschlossenen Waggons; hierbei soll jedo jede Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Jn- Artikel 16. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbe- Der Verkehr mit Thieren, mit thierishen Robstoffen und mit äußeren Merkmale derselben zur Berifizirung (Prüfung und Zuladung von lebendem Vieh, jede Umladung und jede Transport- länder unterworfen sein werden. Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels- und treibenden (Handlungsreifenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Gegenständen, wélche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen Beglaubigung) vorlegen. i stftell ih verzögerung im verseuchten Grenzbezirke untersagt sein. z Artikel 5. : E Stiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Jtalien vom | Waaren Ui sich führen. sein können, aus dem Gebiete des einen der vertrags{ließenden Theile b. Die Rüdkehr der Thiere wird nur nach Feststellung ihrer __7) Die auf Grund der Ziffer 3 des Swlußprotokols zu Ar- Wenn Geschäftsleute des einen vertrags{ließenden Theiles im Mai 1883. Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem nah dem Gebiete des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen Identität bewilligt. idezeit eine für die betreffende Thier- tikel 1 des Handelsvertcages vom 23. Mai 1881 derzeit in Uebung Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten Derselbe wird am 1. Februar 1892 in Wirksamkeit treten und | in der Anlage C enthaltenen Muster erfolgen. beschränkt und dort einer thierärztlihen Kontrole von Seite jenes Wenn jedoch während der We e e "T cil 4 elre ra 4 stehenden Begünstigungen der Wirthschaftsbesißer in den deutschen oder fonstigen Vertreter reisen laffen zu dem Zwedck, um Einkäufe zu | bis zum 31. Dézember 1903 in Geltung bleiben. Die vertrags{ließenden Theile werden #ich gegenseitig Mittheilung Staates, in welhen der Uebertritt stattfindet, unterworfen werden. gattung ansteckende Krankheit unter einem Theile er Dresen, v er } Grenzbezirken hinsihtlih des Bezuges von Nut- und Zuachtvieh aus machen oder E zu sammeln, sei es mit oder obne Muster, Im Falle keiner der vertragshließenden Theile zwölf Monate | darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegi- 9 auch nur an. einem weniger áls 20 Kilometer von dem Weideplatz Oesterreih-Ungarn, werden während der im Artikel 12 des Viehseuchen- owie im allgemeinen Interesse ihrer Handels- und Induftriegeschäfte, | vor dem blaufe dieser Frist seine Absicht, die Wirkungen des Ver- | timationskarten "befugt sein sollen und welche Vorschriften bei Aus- o len ele Ce oder ihre erwähnten Vertreter aus diesem | trages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis | übung des Gewerbebetriebes zu beahten sind. nase Leiner weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, | zum Ablauf eines Jahres vor dem Tage, an welchem einer oder der Für zollpflichtige Gegenstände, wel{he als Muster von den vor-

Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeihneten Thiere und | entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welher die Rückkehr der Uebereinkommens vorgesehenen Ücbergangszeit keinesfalls eingeshränkt

Gegenstände aus dem Gebiete des einen in oder dur das Gebiet des | Heerde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr werden. j | anderen Theiles ist ein Ursprungszeugniß (Paß) beizubringen. Das- | des Biehes na dem Gebiete des anderen Theiles untersagt, sofern Das gegenwärtige Protokoll, welhes ohne besondere Ratifikation vorausgefeßt, daß ihre Eigenschaft als Handlungsreisende dur eine | andere der beiden vertragshließenden Theile ibn gekündigt haben wird, | bezeichneten Vandlungsöreisenden eingebraht werden, wird beiderseits

bi elbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ift, soferne es nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, \{lechte Witterung u, f. w.) | dur die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des von den zuständigen Behörden ihres Landes erthcilte Legitimation in Kraft bleiben. i ° cui [ebende Thiere bezieht, mit der Bescheinigung llris ftaatli® | eine Ausnabme erheischen, Sa jolhen Fällen darf die Rückehr der | Viehseuhen-Uebereinkommens, auf welches es si bezieht, als von den dargethan wird. : i Artikel 17. ber Vorrate iese Gegenstände phoaben ug E angestellten oder von der Staatsbehörde bierzu besonders ermächtigten | von der Seuche noch nit ergriffenen Thiere nur unter Anwendung vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ift, wurde Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von Kaufleuten, Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations- bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden und die Lhierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu ver- | von dur die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuhen- | jn doppelter Ausfertigung ‘am 6. Dezember in Wien unterzeichnet. Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden eingebraht werden, wird | Urkunden sollen so bald als lid in Rom ausgewechselt werden entität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer schen Ist das Zeugniß nit in deutsher Sprache ausgefertigt, | verschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen. - H. VII. P. Reuß. Kälnoky. beiderseits Befreiung von Eingangs- und Au angsabgaben zugestanden, Zu Urkund defsen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den- Fuccifel ist so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche UVeberseßzung Artikel 11. S Unter der Voraussezung, daß diése Gegenstände binnen der dur die | selben unterzeihnet und ihre Siegel beigedrüdt. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der riusüigen, Das Zeugniß muß von sfolher Beschaffenheit sein, Die Bewohner von nit mehr als 5 Kilometer von der Grenze Landesgefeye lig pen fri rkauft wieder ausgeführt werden, So geschehen zu Rom, den 6. Dezember 1891. ] Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis | entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen E ESE EA und vorbehaltlich der Erfüllung der für die vai 1m oder für Graf Solms oder durch Sicherstellung gewährleistet werden ; zur B a pirudade te Weg u N e Gerold E zu E Shunde Mt ihren A an R Flug óder K eia ubr- die Pa ara lu bié ta A E Eden Des drmliGfeiten, j Seit olms. Sie 10 . annz; die ihlerarz e Desheinigung mu erner daraus eritreden, | werk gespannten eren er]chreilen, jedo nur zum Zweck land- : er user muy în den ndern un- L : j 7 daß am Hetkunftéorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der wirtbscchaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Handels-, Zoll- uüd Schiffahrtsvertrag mittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der h F an P d e als r! ggr o Abferti eh Fein Unterschied zwisben bene Leuten E E der u v Fetdeit N ie vet D E J Eren rtragschließenden Theil zwischen dem Deutschen Reich und Jtalien. Gen Zollgebühren oder durch Stcherheits\tellung gewährleistet ; B. Strir, g ber Bewohnern der Gebiete der vertrag{ließenden Theile gemacht werden. eue, hin eren die Anzeige esteht, und die auf die ese Vergünstigung kann Seite e en eile : R * ° j ciles in das betreffende Thiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, | von der Erfüllun folgender Bedingungen abhängig gemacht werden : Seine Majeftät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Artikel 6, A. Monizilli, A E e Ee Ie E Las biete iräits überträgbar ist, nicht geherrs{t hat. 8. Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftliher | Namen des Deutschen Relchs, einerseits, und Seine Majestät der ___Die vertragsließenden Theile verpflichten i, den gegenseitigen tirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung noch rück- Für Pferde, Maulklkhiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem König von Jtalien andererseits, von dem Wunsche aas die Veikehr zwischen ihren Gebieten dur keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- i chtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden als die auszustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpässe Zeugnisse des Ortsvorftandes der Gemeinde versehen sein, in andel8- und Verkchrsbeziehungen zwischen dea beiderseitigen Gebieten oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig Handels3- uud Zollvertrag aus dem Gebiet des betreffenden Theiles abgehenden oder darin ver- zulässig, welcher sich der Stall befindet, Dieses Zeugniß muß den | inniger d gestalten, haben beshlofsen, den bestehenden Handels- und auf oder do unter gleihen Voraussezungen au auf andere zwischen dem Deutschen Reich und Belai bleibenden Traneporte. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt aht Tage. Läuft Namen des Eigenthümers oder des Führers des Gespannes, | Schiffahrtövertrag vom 4. Mai 1883 dur einen neuen andel8-, Nationen Anwendung finden würde. R ch eigien. Artikel 11. i diese Frist während des Tranésportes ab, so muß, damit die Zeugnisse die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Um- | Zoll- und Siffahrtsvertrag zu ersezen, welcher auf längere Zeitdauer Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann indessen unter außer- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preu en, im Die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisen- weitere aht Tage gelten, dos Vieh von einem staatlich angestellten kreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welhem das Ge- | cine feste Grundlage für die Förderung des gegerseitigen Austausches ordentlihen Umftänden obne Rücksit auf vorstehende Bestimmungen Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine oieftät der j bahnen, welche die Gebiete der vertragshließenden Theile verbinden, oder von dér Staatsbehörde herzu besonders ermäthtigten Thiérarzt spann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten. von Boden- und Jndustrie-Erzeugnissen zu {hafen und zuglei ge- verboten werden. König der Belgier andererseits, von dem Wunsche geleitet, die | rihtet sich nah den Bestimmungen der Anlage D. neuerdings untersuht werden, und is von diesem der Befund auf dem . Veberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniß | eignete Anknüpfungspunkte zu einer ent prehenden vertragsmäßigen Artikel 7. del8beziehungen zwishen Deutsbland und Belgien durch den Ab- L Artikel 12. cine ÉsécGsenbahne ub Scisomutporten muß vor der Belebung | meldet das Weenr Prt, a f ile Le Buihyens | Nils der bidescilgen Handelébejehungen, zu arteres Elten Peter uud Sepecdimecgnise vertan be tee Uniede fe Beulil: | (ies Les, mrtn Gedele m Hltecuos quellen ben v | Dec ansnnsrtie Bete ester} 6 aub guf de mit eve enbahn- un ransporten muß vor der Verlädung er d espann o erbderzeugnisse wer! rer r in o i und zu Bevo en } der rag enden e gegenwärtig oder künstig zollgeeinten eine besondere Untersuchung dur einen \taatlich angestellten óder von durd das Gebiet einer anderen Seminde au eine Be- erbffaen laffen und zu Bevollmäthtigten ernannk: - ¿izaiiniink land-zu den durch diesen ati festgefiellten Bebicnnee mge | U E E De s | Länder oder Gebiete. fipand m aud

T E R R MABOr a2 A5 N S T E T E PR S AE S E 9