1891 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Dec 1891 18:00:01 GMT) scan diff

aus Nr. 22 um 372%; Leim, roh (Nr. 32) um 40%. C. Blei- und Zinkweiß, nicht abgerieben (Nr. 39) um 259% und abgerieben (aut 40) um 2849/0; ferner künftlide Farben aus Steinkoblentbeer

aus Nr. 42) um 60%; zubereitete Farben 2c. (Nr. 43) um 3349/0; irnisse und Lacke mit Ausnahme von Oelfirniß (Nr. 44) um 289%/. In Gruppe 111 (Glas): Fenfterglas, gefärbtes 2c. (Nr. 48) um 2009/0; Flaschen aus gewöhnlicem Glas (aus Nr. 50) um 25 9/0; Hoblglas und Glaswaaren aus halbgrünem Glas, nit geschliffen 2c. (Nr. 51a) um 25 °/o; ferner als witiges Zugeständniß: geschliffene, gravirte, farbige 2c. Glaswaaren (Nr. 52) um 33F /o; fodann Hobl- glas in grobem Geflecht (Nr. 53 a) um 334°/ und umfloÿtene Säureflashen (Nr. 53b) um 509%; Spiegelglas, unbelegtes der Nr. 57a sowie belegtes aus Nr. 58 je um 123 %/o.

Fn Gruppe IV. (Holz) unter Anderem: grobes Verpackungs- material aus Weicbholz 2c. sowie Holzwolle (Nr. 73) um 20 %/o; Holz waaren einschließli der Schreiner- und Drechslerarbeiten, - der Möbel u. a. aus Nr. 75 und 76 je um 25 %%, solche aus Nr. 77 um 90 °/0, aus Nr. 78 um 333 %, aus Nr. 79 um 36 °/o, aus Nr. 80 um 50 und beziebungsweije 24 und 52 °/o, aus Nr. 81 um 40 %/o; robe Holzleisten (Nr. 82) um 33 9/0; Spiegel- und Bilderrahmen, robe (Nr. 84) um 162% und verzierte 2c. (Nr. 85) um 20 9/0; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. 86/87) um 16 beziehungsweise 40/0; dergleihen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 9/0 beziehungsweise 14 und 1620/0; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 283 9/0. i

Fn Gruppe VI (Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren): jeriige Lederwaaren der Nr. 103 um 50 9/o, vorgearbeitete Theile von Scuh- waaren (Nr. 104) um 11 9/0, grobe Ledershuhe (Nr. 105) um 33 %%%, feine Leders(uhe (Nr. 106 a) um 54% beziehungsweise (Nr. 106 b) um 23°/o und (Nr. 107) um 30%/; Filz\{huhe aus Nr. 108 um 95 0/0; ferner Handschuhe (Nr. 109) um 50 %%o. :

Fn Gruppe VII (Literaris(e, wissenschaftlibe, teSnishe und Kunstgegenstände): Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 113a) um 14 %/%; andere musikalische Instrumente (Nr. 113b) um 2829/0; Mikroskope 2c. (Nr. 116) um 50 %/o. J

In Gruppe VIII (mechanische Gegenstände): A. Uhren na amerikanis@em System und Schwarzwälder Federtriebuhbren (aus Nr. 127) um 60 9%; B. Kinderwagen 2c. (aus Nr. 135) um 25 9%

und Fahrräder (Nr. 136) um 30 %/o. N

Fn Gruppe IX (Metalle): Blei, gewnalzt, Bleifabrikate 2c. (Nr. 149) um 25 9/0; Bleiwaaren, robe (Nr. 150) um 20 9%% und solche polirt 2c. (Nr. 151) um 10%; ferner verbleiter, verzinnter 2c. Draht (Nr. 160) um 10/0; Laschen und Unterlageplatten, Sensen und SiWeln (aus Nr. 165) um 309%; sodann gemeine Eisen- waaren, abges&liffen, verzinnt 2c. (Nr. 166) um 20 °/o; keine Eisen- waaren, polirt 2c., lackirt 2c., aub vernickelte (Nr. 167a urd b) um 37 beziehungsweise 28 9/0; Messerschmiedwaaren (Nr. 168) um 20/05 Waffen 2c. (Nr. 169) um 168 9/0; Kabel für elektrishe Leitungen, ums\pon- nener Kupferdraht 2c. (Nr. 176), als Gegenleistung für unsere Konzession betreffs der Telegraphenkabel Nr. 19 b des deuts{en Tarifs —, um 33% 9/0; Kupfershmied-, Roth- und Gelbgießerwaaren (Nr. 177) um 409%; unechtes Blattgold und Blattsilber, leonisher Drabt (Nr. 178) um 5009/0; Nickel und Nickellegirungen, rein 2c, gewalzt, gezogen 2c. (Nr. 180) um 30 9/0; Nickel- und Neusilberwaaren (Nr. 181), polirte 2c , gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 9% und dergleihen Zinnwaaren (Nr. 189) um 20 %/0; vergoldete und ver- filberte Waaren (Nr. 193) je um 25 %/; sodann Gold- und Silber- \chmiedwaaren 2c. (Nr, 194) um 33F /o, ;

Fn Gruppe X (Mineralishe Stoffe): S@mirgel-, Glas- und Rostpapier (aus Nr. 206) um 20 9/9; fetter Kalk und gebrannter 2c. Gpps (Nr. 208) und Scbilfbretter (Nr. 209) je um 50 °/; Portland- cement (aus Nr. 212) um 123 9/0; ornamentirte 2c, gemusterte Cement- E E 914) um 334 9%; Asphaltfilz, Dachpappe 2. (Nr. 221) um 25 °/0.

Fn Gruppe XYI1 (Nahrungs8- und Genußmittel): fris@e Butter (Nr. 224) um 124 9/0; gesottene 2c. und Kunstbutter (Nr 225) um 331 09/0; Speiscessig, Essigsprit, sowie Essigsäure 2c. (Nr. 230 a und b) um 75 beziehungsweise 25 9/0; ferner Zollnachlässe für Eier (Nr. 228), eingemahte Früchte (Nr. 231), frishes und gesalzenes Fleis (Nr. 235 und 236), Wildpret (Nr. 238 b), Wurstwaaren (Nr. 229), Weintrauben (Nr. 242), gedörrtes 2c. Obst (Nr. 244), Sauerkraut 2c. (Nr. 250), Mebl (Nr. 253); sodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Weichkäse (Nr. 263) Ermäßigung um 60 o, bei Hartkäse

Nr. 264), Malz (Nr. 265) um 33 °/o, bei Faßbier (Nr. 285) um 0 0/, und bei Naturwein in Fässern (Nr. 290) um 42 %/o. L

Fn Gruppe XIII (Papier): Packpapier 2c. (Nr. 30?a) um 60 °%%, Drudck- und Screibpapier und dergl. (Nr. 303b) um 20 °%/0; Bunt-, Gold- und Silberpapier, Tapeten (Nr. 304a) um 465 9%; Briefpapier und Enveloppen (Nr. 304b) um 33 9%; Etiketten,

ormulare 2c. (Nr. 304c) um 16 °/6; gemeiner grauer Pappendeckel 2A. Nr. 305) um 30 9/0; Bucbinder- und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 42 9%; Papierwäshe (Nr. 308) um 33 /o. e

In Gruppe XI1V (Spinnstoffe) sind die haupt\ächlichsten Gegenleistungen der Schweiz besondecs bei den Leinen-, Halbseiden- und Wollenwaaren zu verzeichnen: A4. Baumwolle: Ermäßigt sind Garne auf Spulen 2c, Nähfaden, auch gefärbte Garne in Strangen (Nr. 315) um 229/%z; Gewebe, gebleit, bedruckt 2c. (Nr. 320) um 11 9/0; Buchbinderleinen (Nr. 320 c) um 33 °/0; fsammetartige und

emusterte Gewebe, gebleicht, bedruckt 2c. (Nr. 322) um 25 %/o; Um- fWlagtücher und S{âärpen 2c. (Nr. 327) um 2899/0; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 328) um 36 °/0; ferner Stickereien und Spitzen (Nr. 329) um 33 9/0 und gemeines Wachstuch 2c. (Nr. 330) um 20 9%; B. Flachch8s, Hanf, Jute x.: Packtuh und Leinengewebe (Nr. 339 und 340) je um 20 9/0; Leinengewebe uad Leinenartikel der Nr. 341 um 1639/6 uvd solle der Nr. 342 einschließli der gebleichten, der bunten, gefärbten und bedruckten Gewebe um 30/0; Bänder und Posa- mentierwaaren (Nr. 344) um 16F 9/9; Stricke und Taue (Nr. 346) um 3310/03 C. Seide: Halbseiden-Gewebe, roh, gefärbt, bedruckt 2c. Nr. 359) um 60 9/0; halbfeidene Umschlagtüher, Schärpen 2c. (aus Nr. 360) um 337% und hbalbseidene Bänder und Posamentierwaaren (aus Nr. 361) um 40 %%; D. Wolle, rein und gemischt: rohe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 366) um 14 %%o; dergl. gebleiht und gefärbt, einfach oder doublirt (Nr. 368) um 20 %/o und solche drei und mehrfach gezwirnt (Nr. 369) um 10 9/0; Wollen- garn auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Sträng{en (Nr. 370) um 25 9/0; ferner die besonders wihtigen Streih- und Kammgarn- gewebe, robe (Nr. 372 und 373) um 16F 9% beziehungsweise 20 %/ und sol&e: geblei@t, gefärbt, bedruckt (Mr. 374 und 375) um etwa 50 9% für die s{wereren Stoffe und um dur@scnittlih 30 % für die leiteren Stoffe ; sodann wollene Bett- und Tischdecken 2c. ohne Näharbeit (Nr. 378) um 37 °%% und solche mit Nähbarbeit (Nr. 379) um 14 9%; Bodenteppiche (Nr. 380 und 381) um 37 beziehung8weise 283 9%; Umschlagtüher Swärpen 2c. (Nr. 382) um 4099/0; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 383) um 48 °%/0; Stickereien und Spitzen (Nr. 384) um 333 %; Filzwaaren (Nr. 385/386) um 50 beziehungsweise 40%. E. Kautschuck und Gutta- perha: Schläude und Röhren (Nr. 390) um 209/06, sodann Kauts{uck und Guttap:rcha, aufgetragen auf Ge- webe 2c., sowie sonstigè niht genannte Waaren ohne Verbindung mit Spinnstoffen (Nr. 391a) um 37 9%. F. Strob, Rohr, Bast 2c.: feine Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen und Geweben (Nr. 396) um 25 %/. 6G. Bei den Konfek- tionswaaren sind werthvolle Zugeständnisse zu vermerken. Herab- geseßt im Zoll find namentli: Kleidungsftücke und Leibwäsche 2c. aus Baumwolle (Nr 397) um 46%; solche aus Leinen 2c. (Nr. 398) aus Seide und Halbseide (Nr. 399) je um 42 9/6 und solche aus Wolle und Halbwolle (Nr. 400) ebenfalls um 42 9/0; ferner Wirkwaaren aus Baumwolle (Nr. 402) um 25 9%, \olche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 374 9%; Pelzwerke 2c. und Konfektionsartikel jeder Art mit Pelz oder Kederbesaz (Nr. 406) um 40%; ungarrirte Hüte aus Filz (aus Nr. 408) um 25 °/o und aus8gerüftete (aus Nr. 409) - um 40%; halbseidene Regen- und Sonnenschirme (aus Nr. 413) um 40/0; Sirmgestelle 2c. (Nr. 414) um 20%/o, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautshuckstoffen (Nr. 417) um

(Nr. 421) um 509%; Kühe und Rinder (aus Nr. 422) um 28®/o; ungeschaufeltes Jungvieh 2c. (aus Nr. e) um 4099/0; ferner Er- mäßigungen Kälbern (Nr. 425/426) Schweinen (Nr. 426 b), bei Schafen (Nr. 427) um 16, 25 und beziehungsweise 75 9%. Hierzu kommen unter den thierishen Stoffen die Ermäßigungen bei den ver- arbeiteten Pferde- und Büffelhaaren (Nr. 437) um 16§ 9%, bei den Bettfedern und Daunen (Nr. 442/443) um 30 beziehungsweise 86 9/o und E den vorgearbeiteten Hörnern, Knowhenplatten 2c. (Nr. 448) um o.

Fn Gruppe XVI (Waaren aus Thon, Steinzeug 2c.): Dacbziegel, robe (Nr. 455) um 16 %%; feuerfeste Steine (Nr. 456a) um 40%; Backsteine, Platten und Fliesen, rohe (Nr. 457) um 509%; Dath- ziegel 2c, auch getheert und glasirt (Nr. 458) um 25 °/o; ferner Röhren, Fliesen, Platten, architektonishe Verzierungen, Terrakotten 2c. der Nr. 459 um 3319/0; solche der Nr. 460 um 25 9/0; Tiegel, Muffeln, Kapseln (aus Nr. 461) um 20/0; sodann unter den Steinzeugwaaren ; Fliesen und Platten der Nr. 464/465 um 33 beziehungsweise 25 9/03 gemeine Töpferwaaren und Steinzeugwaaren, einschließli der Sfolatoren aus Porzellan (Nr. 468) um 25 9% und feine einshließ- lih des Porzellans der Nr. 469 um 36 /%o.

Fn Gruppe XVII (Verschiedene Waaren): feine Quincaillerie- und Kurzwaaren aller Art der Nr. 470 um 40 °/o; dergleichen gemeine der Nr. 471 b, also mit Ausnahme der Schmuckgegenfstände der Nr. 471 a, um 40 9%; ferner Lampen aller Art (Nr. 472) um 162 9% ; lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 285 °/o; Blei- und Farbstifte 2c. (Nr. 474 a) um 33/9 und andere Büreaubedürfnifse 2c. (Nr. 0, b) um 162%; endlich Spielzeug aller Art (Nr. 475) um 0.

Ueberdies enthält das S{lußprotokoll noh einzelne Bestimmungen, die für die Befestigung der Zollpraxis nit unbedeutsam erscheinen. Von dem 180 bis 200 Millionen Mark betragenden jährlichen Gefammtwerth der Waarenausfuhr Deutschlands nah der Schweiz stellen die erwähnten zollermäßigten Artikel nah der beigefügten Spezifikation einen Werth von 86 Millionen Mark dar, während für einen Exportwerth von 66 Millionen Mark die Zollsäße im Vertrags- tarif gebunden worden sind. Die gegenüber dem neuen allgemeinen Tarif von 1891 erzielten Zollermäßigungen betragen im großen Durch- {nitt etwa 35 °%%.

A bkfommen

zwischen dem Reih und Oesterreich - Ungarn über den gegenseitigen Patent-, Musfter- und Markenschutz.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterrei, König von Böhmen 2c. und Apostolischer Közig von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet. die gegen- seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und Markenschußtes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterbandlungen eröffnen laffen und zu Bevollmättigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, Preußen: :

Allerbös&f\tibren General-Adjutanten und General der Kavallerie,

Seine Dur&laut den Prirzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlihen und bevollmästigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oefterrei, König von Böhmen 2c. und Apostolishem König von Ungarn,

Seine Majestät der Kaiser von ODesterreich, König von Böhmen 2x. und Apostolisher König von Ungarn:

den Herrn G ustav Grafen Kálnoky von Köröspatak,

Allerhöcstihren Wirklihen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlihen Hauses und des Aeußern, wel{e unter Vorbehalt der beiderseitigen Rati kation das nachstehende Uebereinkommen vereinbart As O aben: rtifel 1.

Die Angehörigen des einen der vertrags{ließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schuß von Er- findungen, von Mustern (ein\ch{ließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angebörigen genießen.

Artikel 2.

Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welhe in den Gebieten des einen der vertrag- \{licßenden Theile ihren Wohnsiß oder ihre Hauptniederlassung

baben. Artikel 3.

Wird eine Erfindung, cin Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertrags{ließenden Theile Behufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auH in den Gebieten des anderen vertragshließenden Theils bewirkt, so soll

a, diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Theils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereiht worden sind;

b. dur Umstände, welhe nach dem Zeitpunkt der ersten An- meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neuheit in den Ge- bieten des anderen Theils niht entzogen werden,

Artikel 4.

Die im Artikel 3 voraesebene Frist beginnt : :

a. bei Mustern und Modellen, sowie Handels- und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;

b. bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird;

c. bei Gegenständen, welche in Deutsbland als Gebrauchsmuster, in Oesterreih-Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls dicse in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel- dung ertheilt wird, falls diese in Oesterreih-Ungarn erfolgt.

Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist niht eingerehnet. ;

Als Tag der Ertheilung gilt dec Tag, an welchem der Beschluß über die endgültige B, E P zugestellt worden ift.

rtikel 5.

Die Einfuhr einer in den Gebicten des einen Theils hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theils soll in den lehteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten SMULeee niht zur Folge haben.

rtikel 6.

Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theils einge: tragenen Handels- und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen Theils nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den bier geltenden Vorschriften über die Zusammen- sezung und äußere Gestaltung der Marken nit entspricht.

Zu den Vorschriften über die Zusammenseßung und äußere Ge- stallung der Marken werden diejenigen Vorschriften nit gerechnet, welhe in den Marken die Verwendung von Bildnissen der Landes- herren oder der Mitglieder der landesherrlihen Häuser oder von Staats- und anderen E Men verbieten.

e

König von

_Handels- und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theils als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Orts oder Bezirks Schutz genießen, sind, sofern die Anweldung dieser Marken vor dem 1. Ok- tober 1875 in den Gebieten des anderen Theils erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeihen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solhen Verbandes, Orts oder Bezirks hat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken.

Waarenzeichen, welche öffentlihe Wappen aus den Gebieten des einen Theils enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theils von

welcher die Grlaubniß zur g der Wapp t, hat Niemand Anspruch auf Schuß dieser Seiden. A is i

Jeder der vertrags{ließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkebr mit Staatswappen des anderen Theils oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Theils be-

legenen Orte oder Bezirke behufs Bezeihnung des Ursprungs ver- sehen sind.

Artikel 9. Muster und Modelle sowie dels- und Fabrikmarken, für welche deutsche Angehörige in der österreihisG-ungarischen Monarchie einen Schutz erlangen wollen, sind sowohl bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien für die im Reichsrath vertretenen E reiche und Länder, als au bei der Handels- und Gewerbekammer in Budapest für die Länder der Ungar Gen Krone anzumelden.

Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von se{8 Monaten nah erfolgter E von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirk- amkeit. j Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Wien au8gewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkowmen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrüdt.

So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. (L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kálnoky.

Das Schlußprotokoll hierzu lautet:

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeihnung des Ueber- einkommens zwischen dem Deutschen Reih und der österreihish-ungari- \{en Monarchie über den gegenseitigen Patéent-, Musfter- und Markenshuß haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Er- klärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Die Bestimmung im Artikel 6 Absaß 1 des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Tbeils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderea Theils auch dann einen Anspru auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ord- nung verstößt, oder mit den thatsählihen Verkäältnisfsen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Voraus- seßzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.

Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand- theil des Uebereinkommens bildet, auf das es si bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Aus- wechselung der Ratifikationen diefes Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen. gebilligt und bestätigt anzuseben ift, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891 unter-

zeichnet. (L. S) H. VIIL, P. Reuß, (L. 8.) Kálnoky.

In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt :

Bei der Regelung des Patent-, Muster- und Markenscußes in den verschiedenen Industriestaaten ist mehr und mehr das Bestreben hervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Rechts\{utzes auf diesem Gebiete insoweit Rehnung zu tragen, als es mit der Eigen- artigkeit der Verbältnisse des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Geseßgebungen vieler Staaten finden i{ Vor: \{riften, vermöge deren der Ausländer nach Erfüllung gewisser äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Ausübung folder SEuyßrehte ebenso zugelassen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung ist auch in zahlreiGen Handels-. verträgen auësdrüdlih verbürgt. Je mehr die Beziehungen si ent- wickeln, welhe auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Bes- deutung, welche der vertragsmäßigen Ausgleichung der vorhandenen nationalen Re(tsungleicheiten beiwohnt. So hat sih das Be- dürfniß ergeben, den internationalen Rechtsshuß für Patente, Muster und Marken immer weiter auszugefstalten, ihn nit mebr auf kurze programmatishe Säße nebenbei in den Han- delsverirägen zu begründen, ihn vielmehr in besonderen Ver- einbarungen, welche außerhalb der allgemeinen handel8poli- tishen AbmaSungen bleiben, na allen Beziehungen zu ent- wickeln und festzulegen. Auch in Deutschland is dies Bedürfniß seit Jabren wiederbolt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die hbandels- politischen Verhandlungen des leßten Jahres boten die Welegenhes den einschlagenden Interessen der deutschen Industrie unter Berück- sichtigung der besonderen Gestaltung unserer Geseßgebung Über Patents-, Muster- und Markenshuß Rechnung zu tragen. Die deshaïb mit Oesterreih-Ungarn eingeleiteten Verhandlungen haben zu der vor- liegenden Vereinbarung geführt. .

Zu den einzelnen Bestimmungen derselben ift das Nachstehende zu bemerken:

Der im Artikel 1 aufgestellte Grundsatz, welWer die Gleich- stellung der Angehörigen beider vertragschließenden Theile in jedem der Reiche gewährleistet, entspriht dem Artikel 20 des bisherigen Handels8- vertrages. Bei der ausdrücklihen Erwähnung der „Gebrauchêmuster“ sind die vertragsließenden Theile von der Absicht au8gegangen, die in Oesterreich - Ungarn ansässigen Gewerbetreibenden hinsichtlich der Eclangung des Schußes der Gebrau&s8mufster in Deutsch- land den in Deutschland wohnhaften Gewerbetreibenden unter Verzicht auf die besondere Vorausseyzung im & 13 Absatz 1 des Geseßes über den Schuß der Gebrau&êmuster vom 1. Juni d. I. ohne Weiteres gleihzustellen, In Desterreih-Ungarn besteht zwar cin besonderer Schuß für Gebrauchsmuster nit; dochH werden Neuerungen, welche bei uns unter die Gebraubsmuster fallen, dort der Regel nah als Erfindungen ges{üßt. Um Uebrigen fiad, foweit nit die nachfolgenden Artikel Abweichendes beftimmen, für die Er- largung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, defsen Schutz in Anspru genommen wird. :

Artikel 2 stellt den Angehörigen diejenigen Personen glei, welche in den Gebieten des einen der vertrag]{ließenden Theile ihren Wohnsiß oder ihre Hauptniederlassung haben. Der Sat wird durch die Erwägung begründet, daß es si nicht um die Gewährung rein persönlicher Vorrechte, sondern um den Schuß der in den Gebieten der beiden vertragichließenden Theile bestehenden wirthschaftliben Unter- nehmungen handelt. In den folgenden Artikeln sind diejenigen Personen, welchen die Bestimmungen des Vertrages nah Artikel 1 und 2 zu statten kommen follen, nit wiederholt bezeichnet, Der gewählten Fassung liegt die Vorausfeßung zu Grunde, daß die in Artikel 3 bis 7 vorgesehenen Vergürstigungen niht au folhen Angehörigen dritter Staaten zu Theil werden sollen, welche nit nah Artikel 2 den ‘An- gehörigen der vertragschlißenden Theile gleicgestellt sind.

Artikel 3 und 4. Die gegenseitige Einräumung eines Prioritäts- rechts zu Gunsten der in einem der Vertragsftaaten bewirkten An- meldungen ist eine in dem internationalen Ret bereits N rate Institution. Es wird dabei der Zweck verfolgt, das Nawhsuchen des im Inlande endgültig erlangten oder do einstweilen gesicherten Patent-, Muster- oder Markenshußes im Auslande zu erleihtern, Der Beginn der Frist wird in der Regel an den eitpunkt der ersten Anmeldung des Schutrechts geknüpft, Für Deutschland ist eine solhe Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, nit ohne Bedenken, Da in Deutschland die Ertheilung des Patents von einer amtlichen Prüfung über das Verhandensein der Erfindungsmerkmale abhängig ist, so würden sh für die Erfinder Nachtheile ergeben, wenn jene Frist für die spätere Anmeldung in Oefterreih-Ungarn mit dem Zeit- punkte der ersten Anmeldung in Deutschland beginnen sollte, Die ge- \seßlih geforderte Vorprüfung nimmt bei uns hâufig einen längeren Zeitraum in Anspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder niht mit Sicherheit übersehen, welche Gestalt sein Patent gewinnen wird; er ist daher vorher nicht wobl in der Lage, den Gegenstand auch in Oesterreih-Nngarn zur Anmeldung ju bringen. Demgemäß würde der Erfinder, welher zuerst

20 beziehungsweise 30/0. In Gruppe YY (Thiere und thierise Stoffe): Owsen

der Benutzung als Freizeihen ausgeshlofsen. Außer demjenigen,

Deutschland seine Erfindung anmeldet, nur geringe Aussicht

Jalta, in Oesterrei Ungarn in den Genuß des Prioritätsrechts zu gelangen. Diese Rüksiht auf die deutschen Verhältnisse hat as gefi hrt, die Frift mit dem Ee beginnen zu lassen, in welchem Patent endgültig ertheilt ist. Eine Zeit von drei Monaten, nachdem dies geschehen, darf als ausreihend erscheinen, um dem Jn- haber eines deutshen Patents die Geltendmahung der Patent- ansprüche in Oesterreich - Ungarn zu wahren. Für Muster und Mo- delle, sowie für Fabrik- und Handelsmarken war es unbedenklich, die auf drei Monate bemessene Frist von der ersten Anmeldung an laufen zu lassen. Es bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die- gen et in R S Le in Deutschland ais u@êmujiler, in esterr : Ungarn 8 o E r'Snbal des Artik : aier dng er Inhalt des Artikels 5 spriht einen Saß aus, welcher in Ansehung der Erfindungen {on jeßt auf beiden Seiten praktis zur Geltung gelangt is. Es ersien indessen niht ohne Werth, ihn ver- a verei feftzulegen und die innere Patentgeseßgebung, wel{e in Oe err D Ongarn einer Umgestaltung entgegengeht, dadur zu binden. Was die Muster und Modelle betrifft, so ist der Say für uns insofern von Bedeutung, als nach der Geseßgebung Vefterreich- Ungarns die Einfuhr einer nah einem ges{üßten Muster oder Modell im Ne per egen Waare an si den Verluft des Schuztrech1s zur Folge hat. Z :

H rtikel 6 enthält Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Vorausfeßungen, an welde nah der inneren Geseßgebung die Ein- tragung von Marken geknüpft ist. Soll das Schutrecht der Marken international zur Geltung gelangen, so darf an die in einem Lande eingetragenen ‘Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Lande angemeldet sind, nicht die Anforderung geftellt werden, daß sie in ibrer äußeren Beschaffenheit, insbesondere in Ansehung der Form und der Buchstaben-, Wort- oder Bildzeiben, aus welchen die Marken zusammengeseßt sind, auch den Vorschriften dieses zweiten Landes ge- nügen. Die Zulässigkeit der BuWstaben-, Wort- oder Bildzeichen für die Marken ri@tet sih daher lediglih nah der inneren Geseßgebung des- jenigen Landes, in welem die Anmeldung zuerst erfolgt. Eine Aus- nahme von diefer Regel entbält /Abjaß 2 des Artikels zu Gunsten folcher Bildzeicen, welche in dem anderen Lande eine öffentlih-recht- lie Bedeutung haben. Die gefeßlihen Anforderungen, welche nit lediglich die Aeußerlihkeiten der Marken betreffen, werden dur die vertragsmäßige Bestimmung nit berübrt. Das S@lußprotokoll bringt diese aus der Fassung des Artikels sich ergebende Einschränkung in einer bestimmten Richtung noch formell zum Ausdruck.

Für Artikel 7 bilden den Ausgangêpunkt die Beschwerden, welche Seitens einzelner, seit alten Zeiten mit der Herstellung von Sensen und dergleichen befaßter Verbände und Bezirke Oesterreichs über die mißbräuchli®&e Venußung ihrer weithin bek2nntex Schußz- zeiwen erhoben worden sind, Diese SŒußzeihen beruhen auf alten Been und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen

eisters vornehmli aus dem österrei(ishen Erblandswappen in Verbindung mit den Anfangsbucbstaben der Orte, wo die Genossen- chaft u. \. w. ihren Mittelpunkt hat, Die meisten derartigen Zeihen sind nach dem Erlaß des deutshen Markenshußgeseßtzes in Deut\s{hland rechtzeitig angemeldet - worden. Die Rechts- wirksamkeit der Eintragung ist jedo Seitens deutscher Gewerbe- treibenden unter der Behauptung bestritten worden, daß* die Zeichen in Deutschland die Eigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Führung kein Vorrecht einzelner Gewerbetreibender bilden kann, kraft lang- jährigen Gebrauchs erlangt hätten. Einzelne deuts&e Fabrikanten haben sogar ihrerseits durch die Anmeldung der Zeihen das Ret zur Benußung si zu sicern versucht. Daraus entsprungene Streitig- keiten sind durch ein Urtheil des Reicsgerils vom 19. Oktober 1889 zu Gurysten der ôsterreihischen Fabrikanten entschieden worden. Um serneren Streitigkeiten vorzubeugen, hat Artikel 7 Absay 1 die von dem Reicsgeriht vertretene Recht8auffassung vertrags- mäßig festgelegt und in eine alle ähnliwen Verbältniffe treffende Norm gekleidet. Nah der Fassung dieser Norm beschränkt si die gewissen Marken gewährte Ausnahmestellung auf den Gesammt- inhalt der Zeichen. Ein auss{ließliches Recht auf die Benußung einzelner Bild- oder Bucstabenzeiden, welche in den Marken sich finden, wird dadur nicht gewährleistet. Durch Abfaß 2 des Artikels 7 L TEON Wappen n Sa Ger Art ein Schuß gegen eine eliebige Verwerthung in Markerbildern zugesichert, wi E amitan is rtike will auf dem Gebiete der WaarenbezeiGnung di Abftellurg von Mißbräucen anbahnen, welchen die E Geseh gebung ni@t ausreihend entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des loyalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Rechnungen u. \. w. benußten Bezeilnungen, auch solchen, die ni@t als eintragungsfähige Marken erscheinen, im geschlichen Wege entgegenzuwirken, sofern die Bezeichnungen augenscheinlich die Täuschung der die Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ift immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbliße Wettbewerb \sich entwickelt hat. Daß die deutshe Geseßgebung hier eine Lücke enthält, ist außer Zweifel. Daß die Ausfülluny dieser Lücke dem Anschen der deutschen Fabrikation und des deutschen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb- lien Kreisen anerkannt. Rus dfesen Kreisen heraus ift an die Reichs- verwaltung wiederholt der Wunsch herangetreten, das geltende Recht durch strengere Vorschriften zu ergänzen Es lieat in der Absicht, bei Gelegenheit der bereite eingeleiteten Revifion des Gefeßes über Marken- {uy dem zu entsprechen. Inzwischen wird es der deutshen Waare nicht zum Nactheil gereihen, wenn die Nothwendigkeit einer Er- weiterung des bestehenden Rechts\chuß-s auch vertragsmäßig anerkannt wird. Art und Tragweite der hiernah für Deutschland erforderlichen Vorschriften kann bei gegenwärtiger Gelegenheit, bei welcher es fich nur um cine grundsäß lie Verständigung handelt, noch außer Er- drterng Mes tspricht Bes: rtike entspriht den Bestimmungen der inneren Gefetgebun Oesterreis und Ungarns Für Deutschland hat man e taR mäßige Feftlegung der Anmeldestellen als entbehrlih betrachtet.

Artikel 10. Die Vereinbarungen über die gegenseitige An-

erkennung der gewerblien Schupreczte werden von dem Wechsel wirtbschaftliher Bedürfnisse nicht wesentli berührt. Es liegt daber kein Anlaß vor, die Gültigkeit des vorliegen- den Abkommens, wie diejenige des Handek8vertrags, auf eine bestimmte Reibe von Jahren zu begrenzen. Es bedurfte nur einer Kündigungsklausel, um der Rechtéentwickelung auf diesem Gebiete, welche national wie international in lebhaftem Flusse sich befindet, jederzeit dur eire entsprechende Abänderung der Vercin- barungen Rehnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich- zeitig mit dem neuen Handelsvertrage in Geltung treten, weil dur diesen Vertrag die in dem bisherigen Handelsvertrage enthaltenen Ca über den Patent- 2c. Schuß außer Kraft geseßt werden,

—- C

Nr. 50 des „Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben imMinisterium deröffentlibenArbeiten, vom 12. Dezember hat folgenden Inhalt: Der Dom in Mey. Geschichte des Eisenbahn-Geleises. (Fortseßung.) Gebrauch des

änkel’]hen Dur@biegungszeichners. Eduard Brandhoff f.

ermishtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm - Museum in Krefeld. Perm mi für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. Preisaus\{reiben für Pläne zu einer evangelishen Kirche in St. Johann a. d. Saar. Preisbewerburg für Pläne zu einem Diakonatsgebäude der Stadt Königstein i. S. Torpedo-Baumeister. Bau und Betrieb einer Shwellentränkanstalt für die rumänishen Eisenbahnen. Beseitigung von Schienenübergängen auf nordamerika- nishen Bahnhöfen. Baudirektor Alphand in Paris f.

und

Staaten

Landestheile.

Land- und Forstwirthschaft.

Uebersiht

mit Vergleihszahlen für die Vorjahre.

im Jahre 1891

in Tonnen (1000 kg)

über die Ernte-Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten im Jahre 1891

P NRNNRNNNRRRA

Ernte-Ertrag an Kartoffeln

davon waren erkrankt 9/0. 1)

2.

im Jahre |

g ceatge na vorläufiger | nah endgülti

Grmittelung Sue

m | im Durthschnitt

| des Jahrzehnts

Ermittelung 1881/90

in Tonnen (1009 kg). 4. 5, 6.

Provinz Oftpreußen .

Í Westpreußen Stadt Berlin. . Provinz Brandenburg « ommern . osen

(lesien

Hannover . Westfalen

Hessen-Naffau . Rheinland . . Hohenzollern 2

Bayern rechts des Rheins .

O a s S@leswig-Holstein . .

Bayern links des Rheins (Pfalz)

Königreih Preußen

16 039 524

1101 058 997 217 1100

2 627 540 1 159 329 1 864 238 2 692 092 1 779 647 196 910

1 059 140 9581 233 583 235

1 373 434 23 351

1 733 969 439 798

1 120 304 1 260 971

2563 819 1 355 378 2 093 562 2 884 491 1 877 058

1433 563

17 119 571

934 322

1 049 120 1 200

2 231 313 1281 046 1 671 088 2313 327 1 444 030 192 955 787 349 486 304 591 751 1213 056 20 976

14 177 837

2355 185 660 898

726 730

1 085 834 1 678

2 399 187 1318513 1 707 239 2 435 480 1 602 557 212 697 895 905 642 894 984 539

1 295 137 20 307

14 998 693

2337 881 628 049

1 900

197 068 982 656 563 188 756 308

30 305

Körigreih Sachsen . Württemberg .

Baden ¿ S e Mecklenburg-Sch{werin . Sachsen-Weimar . . . Medlenburg-Strelitz Oldenburg . . . Braunschweig . .. Sachsen-Meiningen . Sa(wsen-Altenburg . . Sachsen-Coburg-Gotha . E s e Scchwarzburg-Sondershausen . S{warzburg-Rudolstadt S S Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie . Sc{aumburg-Lippe E S Lübed. L Bremen . .

Hamburg . Elsaß-Lothringen .

Königreih Bayern

J

2) 2 173 767

1 210 007 663 293 990 000 532 181 456 392 178 358

56 796 110 486 127 487

83 113

68 416

80 641 161 919

30 991

42 795

18 000

12 019

38 564

9 365 37 792 3 534 10 424 9 400 476 220

3 016 083

1138 654 828 351 712 448 751 334 479 976 182 727

89 323 103 774 197 806 97 373

89 431

91 382 197 975

38 709 51 182 23 418 11 460 35 137

8 526 38 839

4 373 11 074

9 262 934 533

2 965 930

1178 867 744 848 766 756 755 072 533 763 196 048

90 910 137 349 241 657 109 001

93 159

96 976 221 463

43 611

52 732

29 756

12 695

43 455

15 512

61 343

6451

11 009

10 466 883 759

Deutsches Rei

23181454 |

| |

26 262 717

23 320 983 24 301 281

1) Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben nicht aus allen Theil b e i 2) Bei der 1891er Erhebung ist in Bayern vielfach nur der Ertrag der gesunden R Ch ia E E

Staaten und

Landestheile.

Ernte: Ertrag an Ér b sen | im Jahre | im Jahre |

im

Jahre N

1891

/ |

1890

lung

ah vor- läufiger | | Ermitte-

[sim Dur: 4 dd, schnitt des

gültiger | Ie

Ermitte- | lung | 1881/90

Ernte-Ertrag an sonstigen oder nicht

besondes untershiedenen Hülsenfrüchten im

in Tonnen (1000 kg)

Jahre 1891.

Bemerkungen zu Shvalte 6.

2.

3,

O:

7.

Provinz Ostpreußen .

Wesipreußen . Stadt Berlin Bn Provinz Brandenburg .

«„ Pommern .

Posen . . S(lesien . SaGsen . . Schleswig-Holstein . Hannover . . Westfalen . . Hessen: Nassau

« Rheinland . Hohenzollern . .

61071 | 40 206 -

92 492 | 36 330 |

39 325 | 10 227 | 32826 |

11215

13921 | 5 886 | 10 848 |

6 933 247

74 237 54 744 22

24191 |

50 040 54 221 19 468 31 262 12 596 14 845 6 203 11 526 6 613 193

39 506

39 720 / | 14 22 953 35 970 35 675 13714 28 688 10 485 10 158 5 100

41180 | 13440 | 26410 | 10 376 10637 | 5 011 7377| 6661 5489 | 5056 152 | 119

S 6:0. 00

Königreich Prenßen Bayern rechts des Rheins

links des Rbeins (Pfalz)

D957 | 13362 | 1168 |

360 161

292410 | 253819 10261 | 8018 759 | 657

20 837 | 715 |

Königreih Bayern

Königreih Sachsen

Württemberg Baden .

Hessen .

Melenburg-S{chwerin Sachsen-Weimar .

Medcklenburg-Strelitz Oldenburg . Braunschweig

Sawhsen-Meiningen .

A Schwarzburg-Sondershausen M -Rudolstadt . Ma Reuß älterer Linie jüngerer Linie Schaumburg-Lippe . E ee E Bremen Hamburg . . . Elsaß-Lothringen

-„ Altenbur A é -Coburg-Gotha E

14 530

11020 | 8 675

2 679 3 462

2 488 2 222 622 504 2 981 2 945

23 984 20 343 2 707 3 035

5 430 4 487 1188 1139 5 841 6 395

1397| 1242 561 501 146? | 1687 2414 | 2623 970 | 1127 838 783 40 291 12 159 305 102 44 50 9987 | 3026

21 552

21 385 6 000 3 695

28 775 876

5 011 7198 2184

318 902

î

Davon 16485 t Linsen, fast durchgehends mit Wicken und Hafer gemischt und zu Futterzwecken gebaut; 5067 t Bohnen fast sämmilih Ackerbohnen.

Wegen des geringen Umfangs des Anbaues sind Erhebungen nit angestellt.

ROLQILUGEE, ohne nähere Angabe.

e g .

Desgl. Im Jahre 1890 wurden im Ganzen 5080 t Hülsenfrüchte geerntet.

Bohnen, Erbsen, Linsen.

Zur menschlichen Nahrung bestimmte Hülsen- früchte (ohne Erbsen).

Bohnen, Erbsen, Linsen.

Ackerbohnen. 4

Bohnen, Ecbsen, Linsen, soweit zur menf{ch-

_ lihen Nahrung bestimmt.

Linsen,

Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe.

3836 | Desgl. |

3023 | Desgl. :

92 963 | Darunter 2718 t Bohnen, 245 t Linsen. 84 | Linsen,

2 000 | Erbsen und Ackerbohnen.

238 2 368 6 597 108 251

f

Fast ausëscließlich Erbsen. Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe. Desgl.

Ackerbohnen.

Speise- und Ackterbohnen.

16 690 | Hülsenfrüchte verschiedener Art.

Deutsches Rei®

| 362751 | 319812