1891 / 295 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Dec 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Maus Nr. 22 um 37190; Leim, roh (Nr. 32) um 409%. C. Blei- und Zinkweiß, nit abgerieben (Nr. 39) um 25% und abgerieben (aus 40) um 2849/0; ferner künstli@e Farben aus Steinkohlentbeer

aus Nr. 42) um 609/69; zubereitete Farben 2c. (Nr. 43) um 3319/0; irnifse und Lackte mit Ausnahme von Oelfirniß (Nr. 44) um 28 9/0. Fn Gruppe 111 (Glas): Fensterglas, gefärbtes 2c. (Nr. 48) um 20 %/%; Flaschen aus gewöhnlichem Glas (aus Nr. 50) um 25 %/o; oblglas und Glaswaaren aus halbgrünem Glas, niht geschliffen 2c. Nr. 51a) um 259%; ferner als wihtiges Zugeständniß : geschlifene, gravirte, farbige 2c. Glaswaaren (Nr. 52) um 334 9%; sodann Hohbl- las in grobem Geflecht (Nr. 53a) um 334 / und umflochtene äureflashen (Nr. 53b) um 50%; Spiegelglas, unbelegtes der Nr. 57a sowie belegtes aus Nr. 58 je um 12s %/o.

Fn Gruppe IV (Holz) unter Anderem: grobes Verpackungs- material aus Weicholz 2c. sowie Holzwolle (Nr. 73) um 20 /o; Holz- waaren einschließlih der Schreiner- und. Drechslerarbeiten, - der Möbel u. a. aus Nr. 75 und 76 je um 25 %%, solche aus Nr. 77 um 20 °%/0, aus Nr. 78 um 334 9%, aus Nr. 79 um 36 °/9, aus Nr. 80 um 50 und beziehungsweise 24 und 52 9%, aus Nr. 81 um 40 9%; rohe Holzleisten (Nr. 82) um 33 °/0; Spiegel- und Bilderrahmen, robe (Nr. 84) um 162 9% und verzierte 2c. (Nr. 85) um 209%; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. 86/87) um 165 beziehungsweise 40 %/o; dergleichen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 9% beziehungsweise 14 und 16£9%; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 282 9/0, i

In Gruppe VI (Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren): ge Lederwaaren der Nr. 103 um 50 9/0, vorgearbeitete Theile von Scuh- waaren (Nr. 104) um 11 9%, grobe Ledershuhe (Nr. 105) um 33 %o, feine Lederschuhe (Nr. 106a) um 54 % beziehungsweise (Nr. 106 b) um 23 9%/o und (Nr. 107) um 30%; Filzshuhe aus Nr. 108 um 95 9/0; ferner Handschuhe (Nr. 109) um 50%. i

Fn Gruppe VII (Literarische, wissenshaftlihe, te&nishe und Kunstgegenstände): Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 113a) um 14 %; andere musikalishe Instrumente (Nr. 113b) um 28 %/o; Mikroskope 2c. (Nr. 116) um 50 9%. j

Jn Gruppe VIII (mechanishe Gegenstände): A. Uhren nah amerikanis@em System und Schwarzwälder Federtriebuhren (aus Nr. 127) um 60 9%; B. Kinderwagen 2c. (aus Nr. 135) um 25 %% und Fahrräder (Nr. 136) um 30 %/o. O

Fn Gruppe IX (Metalle): Blei, get alzt, Bleifabrikate 2c. (Nr. 149) um 259%; Bleiwaaren, rohe (Nr. 150) um 2099/0 und folche polirt 2c. (Nr. 151) um 10 %; ferner verbleiter, verzinnter 2c. Draht (Nr. 160) um 10%/0; Laschen und Unterlagêplatten, Sensen und SiWeln (aus Nr. 165) um 3009/0; sodann gemeine Eisen- waaren, abges{liffen, verzinnt 2c. (Nr. 166) um 20 /9; feine Eisen- waaren, polirt 2c., lackirt 2c., auch vernickelte (Nr. 167a urd b) um 37 beziehungsweise 28 9/0; Messerschmiedwaaren (Nr. 168) um 20 9%; Waffen 2c. (Nr. 169) um 16 9/0; Kabel für elektrishe Leitungen, umspon- nener Kupferdrabt 2c. (Nr. 176), als Gegenleistung für unsere Konzession betreffs der Telegraphenkabel Nr. 19 b des deutschen Tarifs —, um 33% 9%; Kupferschmied-, Roth: und Gelbgießerwaaren (Nr. 177) um 409/0; unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht (Nr. 178) um 5009/0; Nickel und Nickellegirungen, rein 2c., gewalzt, gezogen 2c. (Nr. 180) um 30 9%; Nickel- und Neusilberwaaren (Nr. 181), policte 2c , gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 9/o und dergleihen Zinnwaaren (Nr. 189) um 20/0; vergoldete und ver- filberte Waaren (Nr. 193) je um 25 %/; sodann Gold- und Silber- \chmiedwaaren 2c. (Nr. 194) um 33 °/o. j

Fn Gruppe X (Mineralishe Stoffe): S@&mirgel-, Glas- und Rostpapier (aus Nr. 206) um 20/6; fetter Kalk und gebrannter 2c. Gpps (Nr. 208) und Scilfbretter (Nr. 209) je um 50 9/0; Portland- cement (aus Nr. 212) um 12} 9/0; ornamentirte 2c, gemusterte Cement- O 214) um 334%; Asphaltfilz, Dachpappe 2c. (Nr. 221) um 25 9/6.

Fn Gruppe XI (Nahrungs- und Genußmittel): fris®e Butter (Nr. 224) um 124 9/03; gesottene 2c. und Kunstbutter (Nr 225) um 3324 9/03 Speiscessig, Éssigsprit, sowie Essigsäure 2c. (Nr. 230 a und þ) um 75 beziehungsweise 25 %; ferner Zollnahlässe für Gier (Nr. 228), eingemahte Früchte (Nr. 231), frishes und gesalzenes Fleisch (Nr. 235 und 236), Wildpret (Nr. 238 b), Wurstwaaren (Nr. 229), Weintrauben (Nr. 242), gedörrtes 2c. Obst (Nr. 244), Sauerkraut 2c. (Nr. 250), Mebl (Nr. 253); fodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Weichkäse (Nr. 263) Ermäßigung um 60 %%, bei Hartkäse Nr. 264), Malz (Nr. 265) um 33 °/9, bei Faßbier (Nr. 285) um 0 0/ und bei Naturwein in Fässern (Nr. 290) um 42 9/0.

Fn Gruppe XIII (Papier): Packpapier 2c. (Nr. 30?a) um 60 %%, Druck- und S(reibpapier und dergl. (Nr. 303b) um 20 9%; Burt-, Gold- und Silberpapier, Tapeten (Nr. 304a) um 46 °/o; Briefpapier und Enveloppen (Nr. 304b) um 33 09%; Etiketten,

ormulare 2c. (Nr. 304c) um 16 °/9; gemeiner grauer Pappendeckel A. Nr. 305) um 30 9%; Buwbinder- und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 42 9%; Papierwäsche (Nr. 308) um 33 /o. D

In Gruppe X1V (Spinnstoffe) sind die haupt\sächlichsten Gegenleistungen der Schweiz besondecs bei den Leinen-, Halbseiden- und Wollenwaaren zu verzeichnen: 4. Baumwolle: Ermäßigt sind Garne auf Spulen 2c., Nähfaden, au gefärbte Garne in Strangen (Nr. 315) um 229%; Gewebe, gebleit, bedruckt 2c. (Nr. 320) um 11/0; Buthbinderleinen (Nr. 320c) um 33 °/0; sammetartige und

emusterte Geroebe, gebleiht, bedruckt 2c. (Nr. 322) um 2% 9%; Um- chlagtüher und Schärpen 2. (Nr. 327) um 28/0; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 328) um 36 9/0; ferner Stickereien und Spitzen (Nr. 329) um 33 9% und gemeines Wachstuch 2c. (Nr. 330) um 20%; B. Flachs, Hanf, Jute 2c.: Packtuch und Leinengewebe (Nr. 339 und 340) je um 20 9/03 Leinengewebe uad Leinenartikel der Nr. 341 um 162 %/ uvd solche der Nr. 342 einschließli der gebleichten, der bunten, gefärbten und bedruckten Gewebe um 30 9/0; Bänder und Posa- mentierwaaren (Nr. 344) um 168 °/%; Strike und Taue (Nr. 346) um 331%; C. Sei de: Halbseiden-Gewebe, roh, gefärbt, bedruckt 2c. (Nr. 359) um 60 9%; halbfeidene Umshlagtüher, Schärpen 2. (aus Nr. 360) um 323% und balbseidene Bänder und Posamentierwaaren (aus Nr. 361) um 49 °%; D. Wolle, rein und gemischt: rohe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 366) um 14 %/; dergl. gebleiht und gefärbt, einfa oder doublirt (Nr. 368) um 20 %/o und solche drei- und mehrfah gezwirnt (Nr. 369) um 10 %/; Wollen- garn auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Stränghen (Nr. 370) um 25 9/3; ferner die besonders wihtigen Streih- und Kammgarn- gewebe, rohe (Nr. 372 und 373) um 163 9% beziehungsweise 20 °/0 und solce: gebleit, gefärbt, bedruckt (Nr. 374 und 375) um etwa 50 9/0 für die s{chwereren Stoffe und um dur{schnittlich 30 9/ für die leihteren Stoffe ; sodann wollene Bett- und Tischdecklen 2c. ohne Näharbeit (Nr. 378) um 37 9/0 und solche mit Näharbeit (Nr. 379) um 14 9%; Bodenteppiche (Nr. 380 und 381) um 37 beziehungsweise 2814 9/0; Umschlagtüher Schärpen 2c. (Nr. 382) um 40 %/; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 383) um 48 9%; Stidtereien und Spißen (Nr. 384) um 334%; Filzwaaren (Nr. 385/386) um 50 beziehungsweise 40%. E. Kautshuck und Gutta- perha: Scläude und Röhren (Nr. 390) um 20%, sodann Kautshuck und Guttapercha , aufgetragen auf Ge- webe 2c., sowie sonstigè nicht genannte Waaren ohne Verbindung mit Spinnstoffen (Nr. 391a) um 37 %. F. Stroh, Rohr, Bast 2c.: feine Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen und Geweben (Nr. 396) um 25 %. (G. Bei den Konfek- tionswaaren sind werthvolle Zugeständnisse zu vermerken. Herab- gesezt im Zoll sind namentli: Kleidungsstücke und Leibwäsche 2c. aus Baumwolle (Nr 397) um 469%; solche aus Leinen 2c. (Nr. 398) aus Seide und Halbseide (Nr, 399) je um 42 9/9 und solche aus Wolle und Halbwolle (Nr. 400) ebenfalls um 42 9/0; ferner Wirkwaaren aus Baumwolle (Nr. 402) um 25 9/0, \olche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 374 9%; Pelzwerke 2c. und Konfektionsartikel jeder Art mit Pelz oder Federbesaz (Nr. 406) um 40%%z ungarnirte Hüte aus Filz (aus Nr. 408) um 25 9/6 und ausgerüstete (aus Nr. 409) - um 40 %; SWaseiver Regen- und Sonnenschirme (aus Nr. 413) um- 40/0; chirmgestelle 2c. (Nr. 414) um 209%/o, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautshuckstoffen (Nr. 417) um

(Nr. 421) um 509%/; Kühe und Rinder (aus Nr. 422) um 289%; ungeschaufeltes Jungvieh 2c. (aus Nr. 423) um 40 9/0; ferner Er- mTiadagen bei Kälbern (Nr. 425/426) Schweinen (Nr. 426 b), bei Schafen (Nr. 427) um 16, 25 und beziehungsweise 75 9%. Hierzu kommen unter den thierishen Stoffen die Ermäßigungen bei den ver- arbeiteten Pferde- und Büffelhaaren (Nr. 437) um 16F %/, bei den Bettfedern und Daunen (Nr. 442/443) um 30 beziehungsweise 86 9% und 8 den vorgearbeiteten Hörnern, Knochenplatten 2c. (Nr. 448) um 0.

Fn Gruppe XVI (Waaren aus Thon, Steinzeug 2c.) : Dacbziegel, rohe (Nr. 455) um 16 9%; feuerfeste Steine (Nr. 456 a) um 409%; Backsteine, Platten und Sliesen, rohe (Nr. 457) um 50%; Dah- ziegel 2c., auch getheert und glasirt (Nr. 458) um 25 9%; ferner Röhren, Fliesen, Platten, architektonishe Verzierungen, Terrakotten 2c. der Nr. 459 um 3319/0; solche der Nr. 460 um 25/0; Tiegel, Muffffeln, Kapseln (aus Nr. 461) um 20/0; sodann unter den Steinzeugwaaren ; Fliesen und Platten der Nr. 464/465 um 33 beziehungsweise 25 9/0; gemeine Töpferwaaren und Steinzeugwaaren, einschließli der JIfolatoren aus Porzellan (Nr. 468) um 25 9/o und feine einschließ- lich des Porzellans der Nr. 469 um 36 °/o.

Fn Gruppe XVIl (Verschiedene Waaren): feine Quincaillerie- und Kurzwaaren aller Art der Nr. 470 um 40 °/9; dergleichen gemeine der Nr. 471b, also mit Ausnahme der Schmuckgegenstände der Nr. 471 a, um 40 9%; ferner Lampen aller Art (Nr. 472) um 162 9% ; lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 285 d/oz Blei- und Farbstifte 2c. (Nr. 474 a) um 33/9 und andere Büreaubedürfnisse 2c. (Nr. 00, b) um 162%; endlich Spielzeug aller Art (Nr. 475) um 0.

Ueberdies enthält das Schlußprotokoll noh einzelne Bestimmungen, die für die Befestigung der Zollpraxis nit unbedeutsam erscheinen, Non dem 180 bis 200 Millionen Mark betragenden jährlichen Gesammtwerth der Waarenausfuhr Deutschlands nach der Schweiz stellen die erwähnten zollermäßigten Artikel nah der beigefügten Spezifikation einen Werth von 86 Millionen Mark dar, während für einen Exportwerth von 66 Millionen Mark die Zollsäße im Vertrags- tarif gebunden worden sind. Die gegenüber dem neuen allgemeinen Tarif von 1891 erzielten Zollermäßigungen betragen im großen Durch- schnitt etwa 35 °/o.

Abkommen

zwischen dem Reih und Oesterreich - Ungarn über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschut.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreib, König von Böhmen 2c. und Apostolischer Közig von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet. die gegen- seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und a Lia neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmäthtigten ernannt:

E A der Deutshe Kaiser, König von

reußen:

Allerhöc\tihren General-Adjutanten und General der Kavallerie, Seine Dur(lauht den Prinzen Heinrich VII Reuß, außerordentlihen und bevollmästigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von “Oesterrei, König von Böhmen x. und Apostolishem König von Ungarn,

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreih, König N Böhmen 2c. und Apostolischer König von ngarn:

den Herrn Gustav Grafen Kálnoky von Köröspatak, Allerhöcch\tihren Wirklihen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlihen Hauses und des Aeußern,

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Rati kation das nahstehende Uebereinkommen vereinbart E aben: rtifel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragshlicßenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schuß von Er- findungen, von Mustern (einsch{ließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die oa M0 genießen.

rtikel 2.

Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertrag- \chlicßenden Theile ihren Wohnsiy oder ihre Hauptniederlassung

baben. Artikel 3.

Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertrags{chließenden Theile Behufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung au in den Gebieten des anderen vertrag\chließenden Theils bewirkt, so soll

a, diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Theils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereiht worden sind;

b. dur Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten An- meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neuheit in den Ge- bieten des anderen Theils nicht entzogen werden,

Artikel 4.

Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt :

a. bei Mustern und Modellen, sowie Handels- und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welhem die erste Anmeldung erfolgt ;

b. bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird;

c. bei Gegenständen, welche in Deutshland als Gebrauhsmuster, in Oesterreih-Üngarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deuischland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel- dung ertheilt wird, falls diese in Oesterrei(-Ungarn erfolgt.

_ Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist

nicht eingerehnet.

__ Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welhem der Beschluß

über die endgültige S s id zugestellt worden ift. rtitel 0,

Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theils hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theils soll in den lehteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Mustecs oder Modells für die Waare gewährten Sue nicht zur Folge haben.

rtikel 6.

Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theils einge: tragenen Handels- und Fabrikmarke fann die Eintragung in den Gebieten des anderen Theils nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Zusammen- seßung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.

Zu den Vorschriften über die Zusammenseßung und äußere Ge- staltung der Marken werden diejenigen Vorschriften niht gerechnet, welhe in den Marken die Verwendung von Bildnifsen der Landes- herren oder der Mitglieder der landesherrlihen Häuser oder von Staats- und anderen Mes aen verbieten.

el 7.

Handels- und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theils als Kennzeihen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblihen Verbandes, eines bestimmten Vrts oder Bezirks Su genießen, sind, sofern die Anweldung dieser Marken vor dem 1. Ofk- tober 1875 in den Gebieten des anderen Theils erfolgt ist, hier von der Benußung als Freizeihen ausgeshlossen. Außer den Angehörigen eines solhen Verbandes, Orts oder Bezirks hat Niemand Anspru auf Schutz dieser Marken. Waarenzeichen, welche öffentlihe Wappen aus den Gebieten des

Á

eien. Anspru auf Schuy dieser Z E R

e . eder der vertrags{ließenden Theile wird, soweit dies now vit n ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr mit Staatswappen des anderen Theils oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Theils be-

Ee Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs ver- e

en sind. d Modelle seie Hanbels- und Fabrikarken, uster un odelle sowie ndels- und Fabrikmarken, für welche deutshe Angehörige in der s erreihisch-ungarischen Monarchie einen Schuß erlangen wollen, sind sowohl bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien für die im Reichsrath vertretenen ani A reie und Länder, als au bei der Handels- und Gewerbekammer in Budapest für die Länder der Sen Krone anzumelden. el 10. Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von se{8 Monaten nach erfolgter E von Seite eines der vertragshließenden Theile in Wirk- amkeit. - Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Wien ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkowmen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. (L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. 8.) Kálnoky.

Das Slußprotokoll hierzu lautet:

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Ueber- einkommens zwishen dem Deutschen Reih und der österreihisch-ungari- \{en Monarchie über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenshuß haben die beiderseitigen Bevollmädtigten folgende Er- klärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Die Bestimmung im Artikel 6 Absaß 1 des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderea Theils auch dann einen Anspru auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ord- nung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Voraus3- seßungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.

Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand- theil des Uebereinkommens bildet, auf das es \ich bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Aus- wechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommens als von den vertrag\chließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891 unter-

zeichnet. (L. 8) H. VIIL, P. Reuß, (L. 8.) Kálnoky.

In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt :

Bei der Regelung des Patent-, Muster- und Markenscußes in den verschiedenen Industriestaaten ist mehr und mehr das Bestreben hervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Rechtsschußtzes auf diesem Gebiete insoweit Rehnung zu tragen, als es mit der Eigen- artigkeit der Verhältnisse des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Geseßgebungen vieler Staaten finden \ich Vor- schriften, vermöge deren der Ausländer nach Erfüllung gewisser äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Nusübung folder Schcußrehte ebenso zugelassen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung ist au in zahlreihen Handels-- verträgen ausdrüdlih verbürgt. Je mehr die Beziehungen sih ent- wickeln, welche auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Be- deutung, welche der vertragsmäßigen Ausgleichung der vorhandenen nationalen Rechtsungleichheiten beiwohnt. So hat sich das Be- dürfniß ergeben, den internationalen Rechtsshuß für Patente, Muster und Marken immer weiter auszugestalten , ihn nit mehr auf kurze programmatishe Sätze nebenbei in den Han- delsverirägen zu begründen, ihn vielmehr in besonderen Ver- einbarungen, welche außerhalb der allgemeinen handel8poli- tishen Abmawbungen bleiben, nah allen Beziehungen zu ent- widckeln und festzulegen. Auch in Deutshland ist dies Bedürfniß seit Jahren wiederholt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die handels- politishen Verhandlungen des lezten Jahres boten die Gelegenheit, den einshlagenden Interessen der deutshen Industrie unter Berück: sitigung der besonderen Gestaltung unserer Gesehgebung über Patent-, Muster- und Markenshuß Rechnung zu tragen. Die deshalb mit Oesterreih-Ungarn eingeleiteten Verhandlungen haben zu der vor- liegenden Vereinbarung geführt.

Zu den einzelnen Bestimmungen derselben ift das Nachstehende zu bemerken:

Der im Artikel 1 aufgestellte Grundsaß, welcher die Gleich- stellung der Angehörigen beider vertragsließenden Theile in jedem der Reiche gewährleistet, entspriht dem Artikel 20 des bisherigen Handels- vertrages. Bei der ausdrücklihen Erwähnung der „Gebrauchsmuster“ [n die vertragshließenden Theile von der Absicht ausgegangen, die n Oesterrei - Ungarn ansässigen Gewerbetreibenden hinsichtlih der Erlangung des Schußes der Gebrauchsmufter in Deutsch- land den in Decutshland wohnhaften Gewerbetreibenden untec Verzicht auf die besondere Voraussezung im § 13 Absay 1 des Gesetzes über den Schuß der Gebrausmuster vom 1. Juni d. I, ohne Weiteres gleihzustellen, Jn Oesterrei-Ungarn besteht zwar ein besonderer Schuß für Gebrauchsmuster nicht; doch werden Neuerungen, welhe bei uns unter die Gebrauchsmuster fallen, dort der Regel nah als Erfindungen ges{chüßt. Um Uebrigen siad, soweit nit die nachfolgenden Artikel Abweichendes bestimmen, für die Er- largung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, dessen Schuß in Anspru genommen wird.

Artikel 2 stellt den Angehörigen diejenigen Personen gleich, welche in den Gebieten des einen der vertrag]chließenden Theile ihren Wohnsiß oder ihre Hauptniederlassung haben. Der Sat wird durch die Erwägung begründet, daß es sich nicht um die Gewährung rein persönlicher Vorrechte, sondern um den Schuß der in den Gebieten der beiden vertragi{ließenden Theile bestehenden wirthschaftlichen Unter- nehmungen handelt. Ju den folgenden Artikeln sind diejenigen Personen, welhen die Bestimmungen des Vertrages nah Artikel 1 und 2 zu statten kommen sollen, nidt- wiederholt bezeihnet. Der gewählten Fassung liegt die Vorausseßung zu Grunde, daß die in Artikel 3 bis 7 vorgesehenen Vergünstigungen niht au solchen Angehörigen dritter Staaten zu Tbeil werden sollen, welhe niht nah Artikel 2 den -An- gehörigen der vertragschließenden Theile gleichgestellt sind.

Artikel 3 und 4. Die gegenseitige Einräumung eines Prioritäts- rechts zu Gunsten der in einem der Vertragsstaaten bewirkten An- meldungen ist eine in dem internationalen Ret bereits ein ebürgerte Institution. Es wird dabei ‘der Zweck verfolgt, das Nachsuchen des im Inlande endgültig erlangten oder doch einstweilen gesicherten Patent-, Muster- oder MaettmYues im Auslande zu erleihtern. Der Beginn der Frist wird in der Regel an den Zeitpunkt der ersten Anmeldung des Schutrechts geknüpft. Für Deutschland ist eine solche Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, niht ohne Bedenken. Da in Deutschland die Ertheilung des Patents von einer amtlihen Prüfung über das Vorhandensein der Erfindungsmerkmale abhängig ist, so würden sh für die Erfinder Nachtheile ergeben, wenn jene Frist für die spätere Anmeldung in Oesfterreih-Ungarn mit dem Zeit- punkte der ersten Anmeldung in Deutschland beginnen follte. Die ge- seplih geforderte Vorprüfung nimmt bei uns häufig einen längeren Zeitraum in Anspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder niht mit Sicherheit übersehen, welche Gestalt sein Patent gewinnen wird; er is daher vorher niht wohl in der Lage,

emäß würde der Erfinder, welcher zuerst

20 “Ee ung8weise 30 9/0. n Gruppe YV (Thiere und thierische Stoffe): Owsen

einen Theils enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theils von der Benußung als Freizeihen ausgeshlofsen. Außer demjenigen,

den Gegenstand auch in ODesterreih-Nngarn zur Anmeldung zu bringen. Dem in Deutschland seine Erfindung anmeldet, nur geringe Aussicht

welcher die Grlaubniß zur Bona der Wappen besitzt, hat Niemand

en, in Oesterreih- Ungarn in den Genuß des Prioritätsrechts in gelangen Diese Rücksicht auf die deutschen Verhältnisse hat ¡ua gefi brt, die Frist mit dem Zeitpunkte beginnen zu lassen, in welchem Patent endgültig ertheilt ift. Eine Zeit von drei Monaten, nachdem dies geshehen, darf als auêsreihend ersheinen, um dem JIn- haber eines deutshen Patents die Geltendmahung der Patent- ansprüche in Oesterreich - Ungarn zu wahren. Für Muster und Mo- delle, sowie für Fabrik- und Handelsmarken war es unbedenklich, die auf drei Monate bemessene Frift von der ersten Anmeldung an laufen F lassen. Es bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die- enigen Fälle, in denen der gleiche Gegenstand in Deutschland ais Gebraußsmuster, in Oesterrei : Ungarn als meer Subalt des Artik _ Der In es Artikels 5 spriht einen Saß aus, welcher in Ansehung der Erfindungen {on jeßt auf beiden Saiten praktis zur Geltung gelangt ist. Es erschien indessen nicht ohne Werth, ihn ver- tragsmäßig festzulegen und die innere Patentgeseßgebung, welche in Oesterreih-Ungarn einer Umgestaltung entgegengeht, dadurch zu binden. Was die Muster und Modelle betrifft, so ist der Saß für uns insofern von Bedeutung, als nach der Gesezgebung Oesfterreich- Ungarns die Einfuhr einer nah einem ge\s{üßten Muster oder Modell im Auslande verfertigten Waare an \sich den Verluft des Shuzrechis

zur Folge hat. 2

rtikel6 enthält Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Sao: an welche nach der inneren Geseßgebung die Ein- tragung von Matken geknüpft ist. Soll das Schutrecht der Marken international zur Geltung gelangen, so darf an die in einem Lande eingetragenen ‘Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Lande angemeldet sind, nit die Anforderung gestellt werden, daß sie in ibrer äußeren Beschaffenheit, insbesondere in Ansehung der Form und der Bulhstaben-, Wort- oder Bildzeihen, aus welchen die Marken zusammengeseßt sind, auch den Vorschriften dieses zweiten Landes ge- nügen. Die Zulässigkeit der Buhftaben-, Wort- oder Bildzeichen für die Marken ri{tet sih daher lediglich nah der inneren Gesetzgebung des- jenigen Landes, in welem die Anmeldung zuerst erfolgt. Eine Aus- nahme von dieser Regel enthält /Abjaß 2 des Artikels zu Gunsten solcher Bildzeien, welche in dem anderen Lande eine öffentlih-recht- liche Bedeutung haben. Die geteEGen Anforderungen, welche nit lediglich die Aeußerlihkeiten der Marken betreffen, werden dur die vertragsmäßige Bestimmung nicht berübrt. Das S(lußprotokoll bringt diese aus der Fassung des Artikels sich ergebende Einschränkung in einer bestimmten Richtung noch formell zum Ausdru.

Für Artikel 7 Hilden den Ausgangspunkt die Beschwerden welche Seitens einzelner, seit alten Zeiten mit der Herstellung von Sensen und dergleichen befaßter Verbände und Bezirke Oesterreichs über die mißbräuchliwe Benußung ihrer weithin bekannten Shut- zeihen crhoben worden sind, Diese S(utzeihhen beruhen auf alten Dlaeden und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen

eisters vornehmlich aus dem österreichishen Erblandswappen in

Verbindung mit den Anfangsbucbstaben der Orte, wo die Geno\sen- schaft u. #. w. ihren Mittelpunkt hat. Die meisten derartigen Zeichen sind nah dem Erlaß des deutschen Markenshußgeseßzes in Deutschland rechtzeitig angemeldet - worden. Die Rechts- wirksamkeit der Eintragung i} jedoch Seitens deutsGher Gewerbe- treibenden unter der Behauptung bestritten worden, daß" die Zeichen in Deutschland die Eigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Führung kein Vorrecht einzelner Gewerbetreibender bilden kann, E lang- jährigen Gebrauchs erlangt hätten. Einzelne deutsche Fabrifanten haben sogar ihrerseits durch die Anmeldung der Zeichen das Ret zur Benußung sich zu sichern versuht. Daraus entsprungene Streitig- keiten sind durch ein Urtheil des Reicsgerihs vom 19. Oktober 1889 zu Guvysten der österreihischen Fabrikanten entshieden worden. Um serneren Streitigkeiten vorzubeugen, hat Artikel 7 Absay 1 die von dem Reichêgeriht vertretene Rechtsauffassung vertrags- mäßig festgelegt und in eine alle ähnlicen Verhältniffe treffende Norm gekleidet. Nah der Fassung dieser Norm beschränkt \ich die gewissen Marken gewährte Ausnahmestellung auf den Gesammt- inhalt der Zeichen. Ein auss{ließliches Recht auf die Benußung einzelner Bild- oder Bucstabenzeiwen, welche in den Marken sich finden, wird dadurch nicht gewährleistet. Durch Abfaß 2 des Artikels 7 R, O appen aae Ae Art ein Schutz gegen eine e Verwerthung in Markerbildern zuge i Artike 6 Abiab B gibeben zugesichert, wie es dur rtike will auf dem Gebiete der Waarenbezeihnung di Abftellurg von Mißbräuchen anbahnen, welchen die Lite Geseh: gebung nit ausreihend entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des loyalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Rechnungen u. \. w. benußten Bezeichnungen, auch solchen, die nit als eintragungsfähßige Marken erscheinen, im geschlichen Wege entgegenzuwirken, sofern die Bezeihnungen augenscheinlih die Täuschung der die Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ist immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbliße Wettbewerb sich entwickelt hat. Daß die deutsche Gesetgebung hier eine Lücke enthält, ist außer Zweifel. Daß die Ausfüllung dieser Lücke dem Anschen der deutschen Fabrikation und des deutschen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb- lien Kreisen anerkannt. Aus dfesen Kreisen heraus ift an die Reichs- verwaltung wiederbolt der Wunsch herangetreten, das geltende Recht durch strengere Vorschriften zu ergänzen Es lieat in der Absicht, bei Gelegenheit der bereits eingeleiteten Revision des Gesetzes über Marken- shuy dem zu entsprechen. Inzwischen wird es der deutshen Waare nicht zum Nachtheil gereihen, wenn die Nothwendigkeit einer Er- weiterung des bestehenden Rechts\{chußzes auch vertragsmäßig anerkannt wird. Art und Tragweite der hiernach für Deutschland erforderlichen Boririnea N rger Gelegenheit, bei welcher es sch cine grundsäßlihe Verständigu - drterung bleiben A gung handelt, noch außer Er rtike entspricht den Bestimmungen der inneren Gesetgebu Oesterreihs und Ungarns Für Deutschland hat man R R mäßige Feftlegung der Anmeldestellen als entbehrlih betrachtet.

Ar tikel 10. Die Vereinbarungen über die gegenseitige An- erkennung der gewerbliden Schuprehte werden von dem Wechsel wirthscaftliter Bedürfnisse niht wesentlich berührt. Es liegt daher kein Anlaß vor, die Gültigkeit des vorliegen- den Abkommens, wie diejenige des Handelsvertrags, auf eine bestimmte Reihe von Jahren zu begrenzen. Es bedurfte nur einer Kündigungsklausel, um der Rechteentwickelung auf diesem Gebiete, welche national wie international in lebhaftem Flusse ch befindet, jederzeit durh eixe entsprechende Abänderung der Verein- barungen Rechnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich- zeitig mit dem neuen Handelsvertrage in Geltung treten, weil durch diesen Vertrag die in dem bisherigen Handelêvertrage enthaltenen Ren über den Patent- 2x. Schuß außer Kraft geseßt

rden.

Erfindung ange-

E

Nr. 50 des „Centralblatts der Bauverw A herausgegeben imMinisterium der dffentlidenReb en vom 12. Dezember hat folgenden Inhalt: Der Dom in Meg. Geschihte des Eisenbahn-Geleises. (Fortseßung.) Gebrauch des

ränkel’s{en Durchbiegungszeihners. Eduard Brandhoff f, ermishtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm - Museum in Krefeld. reisbewerbung für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. Preisausscreiben für Pläne zu einer evangelishen Kirche in St. Iohann a. d. Saar. Preisbewerbung für Pläne zu einem Diakonatsgebäude der Stadt Königstein i. S. Torpedo-Baumeister. Ei Stu lens Saite ula für die ruten .— ng von enenübergängen auf nordamerika-

nishen Bahnhöfen. Baudirektor Alphand n Paris h E

Laud- und Forstwirthschaft. UebersiGt über die Ernte-Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten im Jahre 1891 mit Vergleichszahlen für die Vorjahre. f S Ernte-Ertrag an Sit

ub im Zahre davon m g im eut | im Durchschnitt

18 Landestheile. in Tonnen ccfrantt na vorläufiger | na endgültiger | *&® O

| 1000 0/9 1 Grmittelung Ermittelun ( kg) /o. 1) in Tonnen (1000 kg’).

2. 3, 4. 5, | 6.

Provinz Oftpreußen . 1 101 058 (9) 1 120 ; 304 934 322 786 730 Ui aaa E ; : E E S M 244 (14) 1 o 1 049 120 1 085 t Provinz Tan edura é A 2 627 540 2 562 819 f 3 931 318 2 399 (87 ag E ee att 1159 229 1355378 | 1281 046 1318513 Annen E neo n E S los 1 864 238 2093562 | 1 671 088 1 707 239 E E E u C u le 2 692 092 2884491 | 2313 327 2 435 480 Z E S 1 779 647 1877058 | 1 444 030 1 602 557 196 910 197 068 | 192 955 212 697 1 059 140 982 656 787 349 895 905 581 233 563 188 486 304 642 894 983 235 756 308 551 751 584 535 1 373 434 1433 563 1213 056 1295 137 23 351 30 305 20 976 20 307

16 039 524 17 119 571 14 177 837 14 998 693

1 733 969 2355 185 2337 881 439 798 660 898 628 049

2) 2 173 767 3016 083 2 965 930

Körigreih Sachsen . 1 210 007 7

Ea Sa A 663 293 En “Zu fis d 582181 76134 | 199079 Mecklenburg-S{chwerin . 456 392 479 976 532 763 Sawhsen-Wemar. 178 358 182727 | 196 048 Medlenburg-Strlß 56 756 ; 89 323 | 90 910 C 110 486 103 774 137 349 Braunschweig « „ee eiae eo 127 487 s 197 806 241 657 Schiene Meinin oa e 83113 : 97 373 109 001 Ga E 68 416 | 89 431 93 159 Sachsen-Coburg-Gotha. 80 641 i; | 91382 | 96 976 E i e ae 161 919 L 197 975 221 463 Schwarzburg-Sondershausen. 30 991 : 38 709 43 611 S@warzburg-Rudolstadt 42 795 i 51182 | 52 732 D e ae 18 000 : | 23 418 | 99 756 E 12019 11 460 12 695 Reuß jüngerer Line 38 564 : | 35137 | 43 455 E a oa s s ea ee 9 365 . 8 526 15 512 Lippe . C 37 792 ¿ 38 835 61 343 C 3 534 : | 4 373 6451 | | |

Sabsen. . . Swleswig-Holstein . Hannover . . Westfalen . . essen-Nafsau . heinland . Hohenzollern

Königreich Preußen Bayern rechts des Rheins. . . Bayern links des Rheins (Pfalz)

Königreich Bayern

Be ate o eia Ge 10 434 11074 | de d 4 | 11 009 Hamburg . e 9 400 9 262 10 466

Elsaß-Lothringen ; 934 533 23 320 983 |

883 759 24 301 281

476 220 N | l

Deutsches Reih 23181454 | ¡ä 26 262717 |

1) Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben niht aus allen Theil 2) Bei der 1891er Erhebung is in Bayern vielfach nur der Ertrag der atsunden T dea aas

Ernte- Ertrag an Erbsen Saiten e A 800 N und Jahre | "ter | lte | Dabre Landestheile. H e Ge | 1681/00

in Tonnen (1000 kg) | Bemerkungen zu Svalte 6. N H R

s | p Provinz Ostpreußen 61071 | 74237} 51957 | 39506 e Bere C 40 206 54744 | 49288 39 720

al u 22 j 14 Provinz Brandenburg. .. 22 492 24191 27 937 22 953 A Don o die 36 330 50 040 43 156 35 970 Posen U 0e 39 325 54 221 41 180 35 675 S Eile 10 227 19 468 13 440 13 714 Sawsen E ë 32 826 31 262 26 410 28 688 Schleswig-Holstein. . 11215 12 596 10 376 10 485 San E e 13 921 14 845 10 637 10 158 Bea i 5 886 6 203 5 011 5 100 Hessen-Nasau 10 848 11 526 7377 6 661

« Meinun d e id a 6 933 6 613 5 489 5 056 Hohenzollern . N N 247 193 152 119

Königreich Preußen . .., . 1 291527 | 360161 | 292410 | 253 819 Ï

Bayern rechts des Rheins . . . . .| 13362 10261 | 8018 | 20837

links des Rbeins (Pfalz) 1168 759 | 657 715 Königreich Bayern E 14 530 | 11 020 8 675 21552 | Davon 16 485 t Lirfen, fast durchgehends

| mit Wicken und Hafer gemischt und zu

| fut erten gepant 5067 t Bohnen fast

: ammt erbvoynen.

Königreih Sachsen é 2 679 3 462 Metan G etagen Umfangs des Anbaues Z iht angestellt.

SDUFENDA C s oe z 2 488 2 222 Hülfen rûc S phil m s

A Ee 622 504 D E O

C R ï 2 981 2 945 Desgl. Im Jahre 1890 wurden im Ganzen

9 - "” Medcklenburg-Schwerin . Qs at osé l 0348 5080 t Hülsenfrüchte geerntet.

Ernte-Ertrag an sonstigen oder nicht besondes untershiedenen Hülsenfrüchten im

Jahre 1891.

Bohnen, Erbsen, Linsen. SachsenWemar 2 707 3 035 Zur menschlihen Nahrung bestimmte Hülsen- Medlenburg-Strlß .. ; 5 430 4 487 Bohnen, Erbsen, Linsen. ; S A S 6 Ackerbohnen. Braunsch{weig 5 841 6 395 Sachsen-Meiningen 1 397 1 242 aa O e e-Coburg- L Le L ; 1467 1 687 esgl, Anhalt . . T 2 414 2 623

früchte (ohne Erbsen). Oldenburg 1188 1139 Bohnen, Ecbsen, Linsen, soweit zur mensch{- e “Altenbur E E | 561 501 it: t ä Gotba Md eole, ohne nähere Angabe. Swarzburg-Sondershausen O 970 1127

Desgl. Í Darunter 2718 t Bohnen, 245 t Linsen.

i -Rudolstadt. 795 838 Linsen, Waldeck . ; E 898 783 Erbsen und Ackerbohnen.

Reuß älterer M U 47 40 Jünger Lmie. e 208 291 Fast auës{hließlich Erbsen.

Schaumkurg-Lippe . 13 12 Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe. E e ay Cie Le a 155 159 Desal.

E o L E ed 248 |- 305 Ackerbohnen.

E s Das p B S e s ¿ 97 - 102 Speise- und Ackerbohnen.

B e eee Wi —R 50 Elsaß-Lothringen ...….…. . 2 987 3 026 Hülsenfrüchte verschiedener Art.

Deutsches Reih | 362751 | 319812