1911 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Jul 1911 18:00:01 GMT) scan diff

einen Landes angelegt worden sind, und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine Ga elen Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis derselben sollen von den Zollbehörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden, daß die betreffenden Gegenstände als Muster gelten und von jeder Zollrevision be-

eit sind, omen soweit die leßtere notwendig ist, um ie Jdentität der vorgelegten Muster mit den in dem Ver- rup aufgeführten festzustellen. Die Zollbehörden eines jeden

er vertragschließenden Teile dürfen jedoch in besonderen ällen, in denen fie eine solhe Vorsichtsmaßregel für erforderlich halten, den Mustern weitere Erkennungszeichen anlegen.

Artikel LX.

ae aen und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungs- es ren die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Siß haben und nach dessen Geseßzen zu Recht be- stehen, werden auh in dem Gebiete des anderen Teiles als ge- seßlih bestehend anerkannt und sollen befugt sein, daselbst, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, nah den Geseßen dieses anderen Teiles vor Gericht aufzutreten.

Jhre Zulassung zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt fi nah den dort geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften ‘in diesem Gebiete jedenfalls die- [en Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften

er meistbegünstigten Nation zustehen oder künftig eingeräumt werden. Artikel X.

Alle Gegenstände, welche in die Häfen eines der Hohen vertragschließenden Teile auf inländischen Schiffen Jeféüraähia eingeführt werden oder künftig eingeführt werden dürfen, können in gleicher Weise in diese Häfen auf Schiffen des anderen vertragschließenden Teiles S werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welher Be- nennung, unterworfen zu sein als denjenigen, die bei der Ein- lur dieser Gegenstände auf inländischen g zu entrichten ind. Diese gegenseitige gleihe Behandlung er G ohne Unter- N ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem

rsprungsort oder von einem anderen fremden Tite kommen.

Ebenso soll eine völlig gleihe Behandlung hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, sodaß dieselben Ausfuhrzölle sowie dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gezahlt werden sollen, die in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Teile bei der Ausfuhr irgendeines zur Ausfuhr gegenwärtig oder künfti geseßlich zugelassenen Gegenstandes gewährt werden, glei A ob die Ausfuhr auf japanischen oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht ‘auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen des anderen Teiles oder einer dritten Macht sein.

- Artikel X.

Nücksichtlih des Liegeplaßzes, des Ladens und Löschens von Schiffen in den Hoheitsgewässern der Hohen vertrag- schließenden Teile sollen den inländischen Schiffen keine Vor- rechte oder Erleichterungen gewährt werden, die nicht in der- selben Weise, in gleichen Fällen, den Schiffen des anderen Landes gewährt werden; die Absicht der vertragschließenden Teile geht dahin, daß in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt werden.

Artikel XII. |

Alle Schiffe, welche nah deutshem Recht als deutsche und alle Schiffe, welche nah d, em Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, follen im Sinne dieses Vertrags als deutsche beziehungsweise japanishe Schiffe gelten.

Artikel XIIT.

Keine Tonnen-, Durchfuhr- oder Kanal-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- oder andere gleichartige oder ent- spre ende Abgaben oder Lasten, irgendwelcher Bezeichnung, die m Namen oder zum Nußen der Regierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Jnstituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Hoheits- gewäsßsern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in der gleihen Weise, unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen allgemein und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichheit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Playe sie ankommen und wohin sie bestimmt sein

mögen. Artikel X[V.

Schiffe, die den regelmäßig gelegen Postdienst eines ‘der Hohen vertragschließenden Teile versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des anderen Teiles die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen genießen wie diejenigen, die den gleichen Schiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden. : Artikel XV.

Die Küstenschiffahrt ist von den Bestimmungen des gegen- wärtigen Vertrags ausgenommen und bleibt er nationalen Flagge vorbehalten. Es besteht indessen Einverständnis darüber, daß ladid der beiden Teile in dieser Beziehung für seine Schiffe dieselben Befugnisse oder Vorrechte in Anspruh nehmen kann, die von dem anderen Teile den Schiffen irgend eines anderen Landes E werden, insoweit er den Schiffen des anderen Teiles dieselben Befugnisse oder Vorrechte gewährt.

Als Küstenschiffahrt gilt nicht:

1) der Verkehr der Schiffe von einem Hafen zum andern, sei es, um daselbst vom Ausland mitgebrachte Bastaniare oder Ladung ganz oder teilweise zu landen, sei es, um daselbst für das Ausland bestimmte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise an Bord zu nehmen,

2) die Beförderung von Passagieren, die mit direkten, im Ausland ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Fahr- Been versehen sind, oder von Waren, die mit direkten, im

usland ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Lade- . cheinen verschifft werden, von einem Hafen zum andern.

Artikel XVI. :

In Fällen von Schiffbruch, von Beschädigungen auf See oder im Falle des Anlaufens eines Nothafens soll jeder der vertragschließenden Teile den Schiffen des anderen Teiles, mögen sie dem Staate oder Privaten gehören, denselben Bei- aue und Schuß und dieselben Befreiungen zuteil werden lassen, ie in gleichen Fällen den inländischen Schiffen gewährt werden. Die von den ie v d oder beschädigten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen von allen Zöllen befreit bleiben, sofern sie

L in den inneren Verbrauch übergehen; in diesem Falle haben sie die vorgeschriebenen Zölle zu entrichten.

Die Ortsbehörden sollen den nächsten Konsul des Flaggen- Mals sobald als möglich von dem Schiffbruh oder der Be- igung benachrichtigen. Die Konsuln der vertra schließenden

taaten sollen ermächtigt sein, den Angehörigen ihres Landes den erforderlichen Beistand zu leisten.

__ Artikel XVIk.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen darin überein, daß, soweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklih Ausnahmen vorgesehen sind, in allen auf Handel, Schiffahrt und Jndustrie bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschließende Teil den Schiffen oder den Angehörigen irgendeines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in ia v einräumen wird, O und bedingungslos auf die Schisse oder die Angehörigen es anderen vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß, abgesehen von den vorerwähnten Ausnahmefällen, Handel, Schiffahrt und Jndustrie eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden follen,

Artikel XVIII. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf. die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.-

Artikel XIX.

Der gegenwärtige Vertrag soll zusammen mit dem heute unterzeichneten besonderen gegenseitigen Zollabkommen am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft bleiben bis zum 16. Juli 1923.

Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile N Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, den Vertrag zu beéndigen, kundgibt, soll der leßtere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertrag- \chließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Die vertragschließenden Teile behalten sih indessen die Befugnis vor, den gegenwärtigen Vertrag bis zum 31. März 1912 zu kündigen. Jn diesem Falle tritt der genannte Vertrag am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauh machen werden, ohne gleichzeitig das im ersten Absay dieses Artikels genannte Zollabkommen zu kündigen.

Artikel XX.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Natifikationsurkunden sollen in Tokio sobald als möglich aus- getauscht werden.

Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevoll- mächtigten unterzeihnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertundelf.

gez. Kiderlen. gez. S. Chinda.

(Ueberseßzung.)

Besonderes gegenseitiges Zollabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Japan.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen Jhren beiden Ländern zu fördern, haben O: zu diesem Zwecke ein besonderes gégenseitiges Zollabkomnzit -abzuschließèn und zu Jhren Bevoll- mächtigten ernannt: j j Seine Eo der Deutsche Kaiser, König von reußen, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Alfred von Kiderlen-Waechter

und

Seine Majestät der Kaiser von Japan Allerhöchstihren Außerordentlihen und Bevollmächtigten Botschafter in Berlin, Herrn Baron Sutemi Chinda, Jusammi, Jnhaber der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der aufgehenden Sonne, welche, nah gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge- höriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben : Artikel I.

Die in dem anliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Japan und die in dem anliegenden Tarif B bezeichneten japa- nischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Ein- fuhr in Deutschland, von welhem Plage sie auch kommen mögen, zu den durch diese Tarife festgestellten Bedingungen

zugelassen. Artikel II.

Gegen e, die in den Gebieten eines der Bogen vertrag- schließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des anderen Teiles, von welchem Plaße sie auch kommen mögen, die niedrigsten Zollsäße genießen, die auf gleichartige Gegenstände irgendeiner anderen fremden Her- kunft angewendet werden.

Artikel ITII.

Gegenstände, die in den Gebieten des einen vertrag- schließenden Teiles erzeugt oder verfertigt sind, sollen, wenn sie in gehöriger Weise in die Gebiete des anderen Teiles ein- E worden sind, nicht anderen oder höheren Steuern oder Oktroi-, Durchfuhr-, Lagerhaus- oder Akzise- oder Verbrauchs- abgaben unterliegen, als solhe gegenwärtig oder künftig von gleichartigen Gegenständen inländischer Herkunft erhoben werden.

Artikel IV.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß im allgemeinen eine Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungs- zeugnissen nicht bestehen soll. Doch können, insoweit als in einem der beiden Länder hinsichtlih gewisser Einfuhrwaren verschiedene Zollsäße gelten, Ursprungszeugnisse ausnahmsweise gefordert werden.

Die Ursprungszeugnisse sollen von den ae Berufs- fonsuln ausgestellt werden. Jnsoweit es jich um Waren ua A die von einem Orte abgesandt werden, an dem kein

erufskonsul seinen Sig hat, wird der Konsul die von den

zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Zeug-

nisse als Beweis für den Ursprung der Waren annehmen. Es

besteht indessen Einverständnis darüber, daß der Konsul in

Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe, die eine jote

Maßregel erforderlich machen, ergänzende Beweise verlangen kann. Artikel V.

Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.

| i Artikel VI.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder An- wendung auf die tarifarischen Zugeständnisse, die seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Teile an- O Staaten lediglih zur Erleichterung des örtlichen

erkehrs in einer beschränkten Zone zu beiden Seiten der Grenze bewilligt werden, nos auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der nationalen Fischerei der FertraglMliekender Teile gra wird, noch endlich auf die besonderen tarifarischen Begünstigungen, die von Japan bezüglich der in den territorialen Gewässern einer dritten Japan benahbarten Macht gewonnenen Fische und anderen Meereserzeugnisse eingeräumt werden.

Artikel VII.

Das gegenwärtige Abkommen soll, zusammen mit dem heute unterzeihneten Handels- und Schiffahrtsvertrage, am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft bleiben bis zum 31. Dezember 1917.

Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile A Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, das Abkommen zu beendigen, kund- gibt, soll das leßtere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertrag- schließenden Teile es gekündigt haben wird.

Die vertragschließenden Teile behalten sih indessen die Be- fugnis vor, das gegenwärtige Abkommen bis zum 31. März 1912 zu fündigen. Jn diesem Falle tritt das genannte Ab- kommen am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es be- steht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig den im ersten Absaß dieses Artikels genannten Handels- und Schiffahrtsvertrag zu kündigen.

Artikel VIII.

__ Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Tokio so bald als möglih ausgetauscht werden.

u Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevoll: mächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausendneunhundertundelf. gez. Kiderlen. gez. S. Chinda.

Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabklommen

sind ratifiziert worden und der Austausch der RNatifikations-

urkunden bit in Tokio stattgefunden.

Tarif: A. Zölle bei der Einfuhr nach Japan.

Nummer

des Tarifs Maßstab

Bezeichnung der Waren

aus 72 | Leder:

1) von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln, Pferden, Schafen und Ziegen :

B. gefärbt oder bunt, außer "Walzenleder (roller JOALON) ¿p oiis ie

C. anderes:

C—1. von Bullen, Ohsen,

Kühen, Büffeln und Pferden: O 107 T Gall aut a e ee fp 209 | Chinin, falzsaures und s{chwefel-

Tau V aus 237 | Indigo, künstlicher : M ae 243 | Alizarinfarbstoffe, A und sonstige Teerfarbstoffe, ander- weit nicht aufgeführt ¿ Wollengarn, auch Kammgarn: 1) ungefärbt oder unbedruckt : / C. andere: C—1. Kammgarn: a. nit über Nr. 32 des metrischen Systems . D Ae s L S Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Wolle und Baumwolle ge- misht, aus Wolle und Seide oder aus Wolle, Baumwolle und Seide: 2) andere: B. aus Wolle und Baum- wolle: a. im Gewichte bis zu 100 Gramm auf 1 Quadratmeter . . b. im Gewichte bis zu 200 Gramm auf 1 Quadratmeter . . 367 Packpapier und Zündholzpapter, mit Ausnahme von Seidenpapier aus 467 :

Zink: 2) Platten und Bleche: C. andere:

DLONDEE 0 uet aus 577 |Gas-, Petroleum- und Helßluft- maschinen :

5) andere (im Stückgewichte von mehr als 2500 Kilo- gramm) :

im Stückgewichte bis

5000 Kilogramm . im Stückgewichte bis 50 000 Kilogramm im Stückgewichte bis 100 000 Kilogramm

ANDELE aus 580 |Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen :

3) in Verbindung mit Gas-, Petroleum- oder Heißluft- maschinen:

F. andere (im Stückgewichte von mehr als 5000 Kilo- gramm) :

im Stückgewichte von

mehr als 10 000 Kilogramm bis 50 000 Kilogramm

im Stückgewichte bis

100000 Kilogram ANDeIE A a N

y. Werte

aus 283

E qus 401 Habutae, ungemusterte “taftbindige Gewebe

Tarif B. Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Zollsaß für

100 kg

Nummer Bezeichnung der Waren

des Tarifs]

g 73 | Pflan enwahs (Sumachwachs) in natürlichem M Une A e s Ee O g 143 Hausenblase, unechte (japanishe Pflanzen- D gelatine, Ágar-Agar, Kante) «s

g 247 | Pflanzenwachs (Sumachwachs), zubereitet (ge- 98 bleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln geformt usw.

anz aus Seide des Maulbeerspinners ohne Gde, Beimischung von künstliher Seide, von Florettseide oder von Seide des Eichen- spinners und betdersettig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleiht) und gebügelt, im Gewichte von wenigstens 3 Momme auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinterlegten Muster . « « - Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Vertragstarifs bezeichneten Habutaetaschentücher, die nit unter den Begriff der Stickereien oder Spiyen fallen, unterliegen vertragsmäßig einem Zusage von 5 v. H. zu dem vorbezeihneten Zoll- saße, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind. Als einfache Säume sind auch die ein- fachen Hohlsäume anzusehen. : Habutaetashentücher werden nicht als bestickt angesehen, wenn die Stilerei nach feiner Richtung hin mehr als die Fläche eines Gevierts von 6 ecm Seitenlänge be- det. Holzspangeflehte, au gefärbt Strohgeflechte : : ungebleicht, ungefärbt . gebleicht, gefärbt. «+ + ++ Binsenmatten, im Stük oder abgepaßt: grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt . A A O L C ia 0 a E E Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie niht dadurch unter höhere Zollsäye fallen, mit japanishem Lack (urushi) ladiert Maren aus Papier oder Pappe, mit japanischem Lad (urusbi) ladet, «o «+0 Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, mit japanischem Lack (urushi) lackiert; alle diese, soweit sie niht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder durh die Verbindung mit a Stoffen unter höhere Zollsäße C

Jm Laufe der deutsch-japanischen Vertragsverhandlungen ist festgestellt worden, daß zwischen den beteiligten Regierungen über folgende Punkte Einverständnis besteht:

I. Zum Handels- und Schiffahrtsvertrag. A. Jm allgemeinen:

1) Sollte der eine oder der andere der beiden vertrag- \hließenden Teile seinen Rücktritt von den internationalen Ab- machungen zum Schuß des gewerblichen Eigentums erklären, so wird er mit dem anderen Teil zum Zweck des egenseitigen Schußes der beiderseitigen Staatsangehörigen hinsichtlich der Materien, die den Gegenstand der erwähnten Abmachungen bilden, ein besonderes Abkommen \chließen.

92) Dem von beiden Seiten hinsichtlih der einem Sonder- abkommen vorbehaltenen Frage der Ewigpachtrehte in den ehemaligen P o in Japan eingenommenen Rechtsstandpunkt wird durch die Nichtaufnahme einer diese Frage betreffenden Bestimmung in den vorliegenden Vertrag in keiner Weise präjudiziert.

Bis zum Abschluß des erwähnten Abkommens sollen in allen auf die Ewigpachtrechte bezüglichen Metten die deutschen Reichsangehörigen niht \hlechter behandelt werden als die Angehörigen irgendeines anderen Staates, die sih im Besiß von Ewigpachtrechten der gleichen Art befinden.

B. Jm besonderen: 1) Zu Artikel T Absay 2 Ziffer 3. j _ Durch die Bestimmung des Artikel T Abs. 2 Ziffer 3 wird das Recht gewährleistet, den Besiß an den im Eigentum stehenden oder gemieteten Häusern unentgeltlich oder entgeltlich Dritten zu überlassen, die dann ihrerseits zum Besiße berechtigt

sein sollen. 2) Zu Artikel Y Absay 2 Ziffer 4.

Zu den in Artikel Y Absay 2 Ziffer 4 ins Auge gefaßten Ausnahmebestimmungen zählen auch Pag die Waren betreffen, welche gegenwärtig oder künftig in den Gebieten des einen oder anderen der vertragschließenden Teile den Gegen- stand eines Staatsmonopols bilden.

; Zu Artikel XV. j

3) Wo immer im Artikel XY Absay 2 Ziffer 1 und 2 der Ausdruck „Hafen“ vorkommt, bedeutet er einen „dem fremden Handel geöffneten Hafen“.

IT. Zum Zollabkommen. A. Mit Bezug auf den lapari den Tarif. 1) Jn betreff der Anmerkung zu Abschnitt IX des i; japanischen Tarifs : i i Bei der Tarifierung bleibt die Beschaffenheit der Salleiste außer Betracht, ausgenommen in den Fällen, wo dieselbe pu Zweck der Verzierung des eigentlichen Gewebes bestimmt ist.

2) Zu Abschnitt XVTI des japanischen Tarifs:

„_Îm Jolle des alle Teile einer zerlegten Maschine p eitig eingeführt werden, darf die Summe der 26 gefälle, die auf diese Teile zur Erhebung gelangen, niht höher sein als

er Zoll, dem die gleiche Maschine in unzerlegtem Zustand unterliegen würde. Selbst in dem Falle, daß mit Rücksicht auf die Bequemlichkeit der Verladung nicht alle Maschinenteile gleichzeitig eingehen, soll dieser Grundsay Anwendung finden, wenn nachgewiesen wird, daß sie zusammen ein und dieselbe Maschine bilden.

3) Zu Nummer 580 des japanischen Tarifs: Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen sind, soweit sie getrennt eingeführt werden, nah Wahl des Jm- A ia s den für die einzelnen Maschinen geltenden Säßen ¿ollen,

B. Mit Bezug auf den deutschen Tarif. 1) Zu Nr. 401 des deutschen Tarifs :

Auf die Habutaegewebe, die unter der Nummer aus 401 des Tarifs B (Artikel T des Zollabkommens) benannt find, sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Anmerkung 4 zu Ziffer 1 bis 10 des Stichworts „Gewebe“ im Warenverzeichnisse zum Zolltarif (Seite 240) keine Anwendung finden.

92) Zu den Nrn. 587 und 588 des deutschen Zu

Wenn Stroh und Holzspan zusammengeslochten sind, so sollen diese Geflehte je nach Maßgabe des vorherrschenden Stoffs wie Strohgeflehte oder wie Lolsspangeflechte behandelt

werden. i 3) Zu Nr. 588 des deutschen Tarifs : ; Strohgeflechte, welhe nur vorgebleicht stnd, sollen wie ungebleichte behandelt werden. , 4) Zu Nr. aus 631 und aus 670 des deutshen Tarifs:

A den Nummern aus 631 und aus 670 des Tarifs B Artikel T des Zollabkommens) sollen auh die Waren aus Holz, Papier oder Pappe einbegriffen sein, die mit E Lak (urushi) von Gold- oder Silberfarbe lackiert sind.

Bekanntmachung.

Der Fernsprechverkehr gzwishen Berlin und den österreichischen Orten Gumpoldskirhen und Mödling gewöhn- lihe Gesprähhgebühr je 3 #4 sowie dem belgischen Orte Erezée 2,50 46 ist eröffnet worden.

Berlin C., den 15. Juli 1911.

Kaiserliche iataies

SÓwensky.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 40 des Reichs geseßzblatts enthält unter /

Nr. 3918 den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zoll- abkommen, vom 24. Juni 1911.

Berlin W., den 16. Juli 1911.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landesbauinspektor Friedrih Scherer in Jdstein den Charakter als Baurat und /

den Katasterinspektoren, Steuerräten Schlüter in Lüneburg und Umbach in Trier den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse zu verleihen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem zum Kreistierarzt ernannten Tierarzt Dr. Rudolf Langer ist die Kreistierarztstelle zu Nimptsch verliehen worden.

Abgereist:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der geistlichen und Unterrichts - Angelegenheiten D. von Trott zu Solz, mit Urlaub;

der Direktor im Justizministerium, Wirklihe Geheime Oberjustizrat Dr. Bourwieg, mit Urlaub nah dem Süden.

Nichkamlkliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. Juli.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten am Freitag nahhmittag in Balestrand an Bord der „Hohenzollern“ die Vorträge der d des Militär- und des Marinekabinetts sowie des Vertreters des Auswärtigen Amts.

Grofsbritannien und Frland.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ ist Lord Kitchener zum britischen diplomatischen Agenten in Aegypten ernannt worden.

Spanien.

Der Ministerpräsident Canalejas, der Minister des Aeußern Garzia Brieis und der in San Sebastian weilende spanische Botschafter in Paris Perez Caballero hatten, „W. T. B.“ zufolge, vorgestern eine zweistündige Besprehung mit dem König, in der sie diesem über die internationale Lage Bericht erstatteten. Der Minister des Aeußern erklärte, der allgemeine Eindruck sei beruhigend.

Türkei.

Die Regierung hat die Einberufung aller mohamme- danischen und ni Eme dan as Reservisten bis zum 45. Lebensjahre angeordnet und läßt Listen der noch älteren Jahrgänge aufstellen. Die Bevölkerung legt, „W. T. B,“ ufolge“, demgegenüber eine ablehnende Etat an den Tag,

ind O noch nicht die geseßliche Sanktion der Kammer gefunden hat.

_— Authentischen Nachrichten mulotge wünschen a in Podgorißza mweilende ban sorenfamilien zurückzu rén, werden aber von den Albane enen urückgehalten.

Vom „W. T. B.“ wird aus Valona gemeldet, daß fo die Bevölkerung dort erhoben habe, die Behörden bedrohe und ihnen ihre Forderungen unterbreitet habe. Falls diese Forderungen nicht erfüllt werden sollten, seien ernste Ausschreitungen zu erwarten. Ein Torpedoboots E ist mit einer Kompagnie zum Schuße der Fremden und Behörden nah Valona abgegangen. :

Der Kommandeur der vierten Division der Operations- armee, General Edhem ist in der Umgebung von Diakowa in einen Hinterhalt gefallen und verwundet worden.

Amerika.

Der Wert der Ges amtausfuhr der Vereinigten Staaten von Amerika belief fd, „W. T. B.“ zufolge, im abgelaufenen isfaljahre auf 2048 691 000 Dollars, der Wert der Ge- amteinfuhr auf 1527 958 000 Dollars. Ein derartiges Ergebnis ist bisher in der Geschichte des Außenhandels der Vereinigten Staaten nicht erreicht worden. Nach einer Meldung der „Associated Preß“ sind bei den in Puebla (Mexiko) und an einigen benachbarten Orten er- folgten Zusammmenstößen zwischen den Regierungstruppen und den Anhängern Maderos im ganzen 135 Personen getötet worden. Die größten Verluste an Menschenleben waren in der Nähe von Covadonga zu verzeichnen, wo die streikenden An- estellten einer Textilfabrik die Gelegenheit benußten, in Privat- äusern zu plündern. Jn einem dieser Häuser wurden auch mehrere Deutsche getötet. Der deutshe Gesandte von Hinße ist, „W. T. B.“ zufolge, gestern in Puebla eingetroffen, um Erhebungen anzustellen über den Tod der C die bei dem leßten Kampfe dort umgekommen sind. Madero, der sich ebenfalls in Puebla befindet, machte dem Gesandten auf dem deutschen Konsulat einen Besuch. Der argentinische Gesandte in Wasztagton, der sih gegenwärtig in Caracas befindet, hat laut Meldung des „W. T. B.“ einen allgemeinen Schiedsgerichtsvertrag mit Ecuador unterzeichnet.

Asien.

Meldungen des „Standard“ aus Teheran zufolge, pro- klamiert Salar ed Dauleh seinen Bruder, den abgeseßzten Schah Mohammed Ali, zum Schah und hat von seiner 3000 Mann starken Truppe 800 Reiter abgeschickt," die

amadan beseßt haben. Eine dem Parlament feindliche

timmung herrsht in Teheran, wo Unruhen wahrscheinlich sind. Das Medschlis hat in Gegenwart des Ministerpräsidenten Sepehdar über die Lage beraten und E beschlossen, Sardar Assad Ges urüczurufen, damit er mit den Führern der Rebellen verhandle.

Wie dem „Reutershen Bureau“ unter dem 12. Juli aus Djisan gemeldet wird, hatte die Expedition unter Mohammed Ali Pascha einen vollständigen Mißerfolg zu verzeichnen. Mohammed Ali war genötigt, in Unterhandlungen mit Said Jdris einzutreten, der unter anderem fordert, daß er um Emir von Affsyr ernannt werde. Sieben Bataillone unter dem Befehl des Obersten Niza sind von Sanaa nah Djisan auf- gebrochen. Nach einer dem genannten Bureau unter dem 11. Juli aus Lohaja gegangenen Meldung sammeln sich große arabische Streitkräfte in der m dieser Stadt. Die Wasserversorgung von Lohaja befindet sih bereits in ihrer Gewalt. Es wird ein Angriff auf die Stadt befürchtet.

Afrika.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist eine unter militärisher Bedeckung nah Tanger marschierende Proviant- kfolonne des Machsen in Elksar von den Spaniern an ge- halten worden, die den Begleitmannschaften die C ahb- nehmen wollten. Da die Bedeckung sih weigerte, die afen abzuliefern, mußte der Proviantzug nah dem Lager von Buznah zurückkehren.

Koloniales.

Die Gleisspize der deul1\ch-ostafrikanischen Zentralbahn hat nah einer telegraphishen Meldung der Bauleitung Ende Mat 455,5 km hinter A peGaore, d. h. 6645 km hinter Daresfalam erreiht. Im Mai sind 17,5 km Gleis vorgestreckt worden. Die nächste Station, die das Gleis erreiht, wird Ka f ikasi sein.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Nah einer Meldung des „W. T. B.“ aus Görltß haben, da die aus\tändigen Glasarbeiter in Nauscha bis zum 15. Juli die Arbeit nicht wieder aufgenommen haben, an diesem Tage die dem Arbeitgeberschußverband deutsher Glasfabrikanten angehörenden

abriken des \ächsi\ch- f} Lane Bezirks den in reien Gewerkschaften organisierten Arbeitern zum 29. d. M. gekündigt und werden an diesem Tage sämtlihe übrigen organisierten Glas- arbeiter mit vierzchntägiger Kündigung aussperren, wenn bis dahin der Streik nicht beigelegt ist. i

Zur Ausstandsbewegung im mitteldeutschen Braunkohlengebiet berihtet die „Leipz. Ztg." unterm 15. d. M., daß der Streik auf dem Braunkohlenwerke Leipzig-Döliß, der ledigli eine Handlung der Solidarität darstellt, da im Leipzig - Döliger Kohlen- werke längst {on höhere Löhne gezahlt wurden, als im Tarif vor- gesehen find, ergebnislos zu verlaufen scheint. Den einzigen Streitpunkt, die Forderung höherer Bezahlung für besondere außer dem Akkord zu leistende Arbeiten wünschte die Werk- verwaltung mit dem von den Arbeitern selbst gewählten Arbeiteraus\husse zu regeln, was jedoch von den im Bergarbeiter- verband organisierten Arbeitern abgelehnt wurde. Es haben sh nicht alle Arbeiter dem Streik angeschlossen. Für die Ausständigen hat die Werkverwaltung nach und nah Arbeitswillige eingetteS fodas der Betrieb bisher aufrecht erhalten werden konnte. te Mehrzah der in den Streik eingetretenen Arbeiter des Dölißer Braunkohlen- werks hat in Leipziger Industriebetrieben Arbeit erhalten, sodaß die Zahl der tatsächlich noch im Ausstande befindlichen Arbeiter ver- \hwindend gering ist. i

In Hamburg fanden am 15. d. M., wte „W. T. B.“ berichtet, erneute Vergleihsverhandlungen zur Beilegung des Tarifkampfes im Hamburger Holzgewerbe, von welcher Bewegung zurzeit noch rund 5000 Arbeiter und 800 Gewerbetreibende erfaßt sind, statt. Das Hauptkampfobjekt bildet die Frage der Genu eines paritäti- hen obligatorishen Arbeitsnahweises. Die Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Der Tarifkampf dauert infolgedessen fort.

Aus Antwerpen wird der „Frankf. f vom 15. Juli gemeldet, daß der Streik der Diamantenschleifer beendet ist; heute sollte die Arbeit wieder aufgenommen werden.

Kunft und Wissenschaft.

Der Landschaftsmaler, Professor Palmis ist, „W. T. B." zu- folge, gestern in München an Herzschlag gestorben.

Land- und Forstwirtschaft.

Saatenstand, Ernteaussichten und Weinhandel im \üdlihen Frankreich. Der Kaiserliche Konsul in Marseille berihtet unterm 11. d. M.: Die Entwicklung der ee und Frühjahrsgetreidesaaten im Juni war im südlichen Frankrei im allgemeinen recht günstig. Falls niht noch besonders ungünstige Witterungsverhältnisse eintreten, ist

eine gute Ernte zu erwarten. Die uter mes versprechen gleichfalls eine gute Ernte. Die Ha früchte stehen gut; nur

L T R Eh I E E S 2