(2) Hat der bisherige Wegebaupflichtige im alten Wege An- stalten oder Vorrichtungen, tie einem der Wegeanlage fremden Zwede dienen, so bleibt ihm das Recht auf deren Fortbestand gewahrt.
Zweiter Titel. Von der Wegebaulast.
I. Im allgemeinen.
8 9. (1) Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlih der näheren Be- stimmungen dieses Geseges, die öffentlih-rehtlihe Verbindlichkeit in ih: 1) die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen ; 2) die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu verbessern, zu verbreitern oder zu verengern ; 3) Verkehrshinternisse auf den Wegen zu beseitigen; / 4) die dur Anlegung, Verbesserung, Verbreiterung, Verlegung und Einziehung von Wegen sowie durch Umwandlung von E in öffentlihe geseßlich begründete Entshädigung zu gewähren. (2) Daneben bleibt die Wegepolizeibehörde befugt, den Urheber von Verkehrshindernissen zu R NNERAUns in Anspruch zu nehmen.
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleiher Weise auf alle zur Vollständigkeit, zum Schuße und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benußung nötigen Anstalten und Vorrictungen, namentli Brücken und Fähren über niht \{chi|ffbare Gewässer, Furten, Durch- läfse, Gräben, Entwässerungsanstalten, Böshungen, Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungêtafeln und dergleichen sowie auf alle zur Verhütung oder Beseitigung nachteiliger Folgen der Wege- anlage erforderlichen P R E e,
Hat ein Wegebaupflichtiger mit Genehmigung der Wegepolizei- behörde und erforderlihenfalls der Kommunalaufsihtsbehörde die Ver- pflihtung übernommen, einen Weg in bestimmter Art herzustellen oder zu unterhalten, so kann er von der Wegepolizeibehörde zur Er- füllung dieser Verpflichtung Gen werden.
Die Wegebaulast begreift nicht in sich: 1) die Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und Vorrich- tungen, die einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen; 2) die Beleuchtung der Wege ; 3) die polizeimäßige Reinigung der Wege; zu 1 jedoch mit der aus 3 13 ersichtlichen Maßgabe.
(1) Die im § 12 Ziffer 1 erwähnten Anstallen und Vorrichtungen unterstehen in wegepolizeiliher Beziehung der Wegepolizeibehörde. B Der Unternehmer dieser Anstalten und Vorrichtungen und [tine esitnachfolger sind mangels einer anderweiten unter Zu- timmung der Wegepolizeibehörde getroffenen Vereinbarung mit dem Wegebaupflihtigen zur Unterhaltung und Wiederherstellung des be- nußten Wegeteils verpflichtet. : : (3) Sie haben für diese Verpflichtung dem Wegebaupflichtigen auf Verlangen Sicherheit in der von der Beschlußbehörde (§ 5 Abs. 4) zu bestimmenden Art und Höhe zu bestellen. Das Reich, der Staat und die Kommunalverbände sind zur Sicherstellung nicht verpflichtet. (4) Bei Wegfall oder Unvermögen der hiernah Verpflichteten ist die Wegepolizeibehörde berechtigt, an ihrer Stelle von dem Wegebau- vflichtigen das in wegepolizeiliher Beziehung Erforderliche zu verlangen.
II. Bezüglich der Provinzial-, Kreis- undGemeindewege.
8 14.
(1) Provinzial- oder Kreiswege sind Wege, an denen die Wege- baulast der Provinz oder einem Kreise zufolge freiwilliger Uebernahme oder auf Grund einer geseylihen Bestimmung dauernd obliegt. i
(2) Als übernommen im Sinne des vorstehenden Absaßes gilt die Wegebaulast insbesondere hinsichtlih derjentgen Wege, welche aus der Unterhaltung des Reichs oder des Staats vertragsmäßig dauernd in die Unterhaltung eines der vorgenannten Kommunalverbände über-
egangen find. geg si I
(1) Alle übrigen Wege J0 V brabine der in den. 88 23, 42, 43, 49 erwähnten find Gemeindewege. :
(2) Die Wegebaulast an den Gemeindewegen liegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 13, 16, 17, 18, 19, 44 derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört. Die Bestimmung des § 14 Abf\. 2 findet auf Gemeindewege entsprehende Anwendung. Die Peatienan der Gemeindeabgabenpflichtigen erfolgt nah den für
ia laDZtben maßgebenden Rg,
(1) Die Wegebaulast an den Bürgersteigen in den Städten und an den Fußwegen zur Selte der Fahrstraßen innerhalb der ge- \{lossenen Ortslage ländlicher Ortschaften liegt den Gemeinden ob, soweit hierzu niht ein anderer nah den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet ist. i i :
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, innerhalb ihres Gemeinde- bezirks die nah Abs. 1 einem anderen obliegende Verpflihtung ganz oder teilweise durch Ortsstatut zu übernehmen. Ferner kann durch Orts\tatut mit Zustimmung der Wegepolizeibehörde die nah Abs. 1 der Gemeinde obliegende Wegebaulast ganz oder teilweise für die anze ges{lossene Ortslage, einzelne Teile derselben, einen oder mehrere Pilikimite in ihr belegene Wege oder Wegeteile den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt werden.
(3) Ortsstatuten, die bereits vor Jnfrafttreten dieses Geseßes erlassen sind, werden aufrecht erhalten, wenn sie dem Abs. 2 ent- sprehen. Ist dies nicht der Fall, so müssen in diefer Beziehung bestehende Mängel bis zum Inkrafttreten dieses Gesezes beseitigt sein.
(4) Observanzen des in Abs. 2 Saß 2 bezeihneten Inhalts bleiben in Kraft. 8 17 z
(.
(1) Insoweit an einen Gemeindeweg mebrere Gemeindebezirke anstoßen und niht nachweislich die Gemeindegrenze längs der einen Seite des Weges hinläuft, liegt die Wegebaulast den angrenzenden Gemeinden oder den an ihrer Stelle na § 15 Abs. 2 Verpflichteten gemeinschaftlich ob. Ist jedo gemäß leßterer Vorschrift jemand für einen solhen Weg oder Wegeteil allein wegebaupflihtig, so hat es hierbei sein Bewenden. E / j
(2) Ueber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlihen Wege- baulast und über deren Erfüllung is von den Verpflichteten unter Dur stimmung der Wegepolizeibehörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, so hat der Kreisaus\{chuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeindebezirke der Bezirk einer Stadtgemeinde i}, der Bezirksaus\huß nach Anhörung der Ver- pflihteten und der Wegepolizeibehörde die erforderlihe Regelung zu
beschließen. 8 18,
(1) Gemeinten fönnen mit nahbarlich belegenen Gemeinden zur emeinfsamen Erfüllung der Wegebaulast nah den Bestimmungen des itels 1V der Landgemeindeordnung für die sieben östlihen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gescßsamml. S. 233) zu Wege- verbänden verbunden werden. i :
(2) Auf bereits bestehende Wegeverbände finden diese Be- stimmungen fortan mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unter- verteilung der dem Wegeverband etwa obliegenden Naturaldienste auf die Verbandsmitglieder nah dem hergebradt-n Maßstab erfolgt. In- soweit den zu den ehemaligen Schulzenberitten gebörigen Gemeinden noch die geméinsame Erfüllung von Wegebauverpflichtungen an Gemeinde- wegen obliegt, gelten sie als E E
(1) Gemeinden können au zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsihtlih außerhalb ihres Gemeindebezirks belegener Gemeindewege herangezogen werden, soweit diese Wege überwiegend ihrem Verkehrs- interesse dienen. Etne Heranziehung is nicht zulässig hinsichtlich solcher Wege, welhe zur Bebauung bestimmt sind oder bei welchen R den Umständen anzunehmen ist, daß sie hierzu verwendet werden ollen.
(2) Ueber die Heranziehung sowie über die Verteilung der Wege- baulast Pl eN in Ermangelung einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder einer ter beteiligten Gemeinden der Kreis- aus\chuß, wenn abêr eine Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern beteiltgt ist, der Bezirksaus\huß.
j 8 20 :
Ueber die Beschaffenheit, in welher Gemeindewege anzulegen und zu unterhalten sind, können mangels Regelung dur Polizeiverordnung für den ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile dur ein gemäß S§8§ 20, 116, 169 der N vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 (Geseßsamml. 1881 S. 179) zu erlassendes Reglement Bestimmungen getroffen werden. :
21,
(1) Durch Vereinbarung der Beteiligten können Provinzialwege in die Klasse der Kreis- oder Gemeintewege, Kreiswege in die Klasse der Gemeindewege verseßt werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Wegepolizeibehörde und erforderlihenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der Bezirksaus\{chuß bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Antrag des Kreises unter Berücksichtigung der Ver- fehrsbedeutung der Wege über die Verseßung in eine niedere Klasse. Fn die Klasse der Gemeindewege dürfcn nur solhe Wege verseßt werden, welche nicht einèm über die bloß örtlihen Verbindungen hinausgechenden größeren Verkehre dienen.
(3) Der Bezirktausshuß hat in jedem Falle nach billigem Er- messen die Höhe der Entschädigung festzuseßen, welhe dem die Wegebaulast übernehmenden Teile zu gewähren ist. Die Verseßung in eine niedere Klasse kann davon abhängig gemacht werden, daß ein anderer Weg ganz oder zum Teil in eine Bober Klasse verseßt wird.
& 22.
(1) Für die Provinzial- und Kreiswege sind Verzeichnisse anzu- legen und auf dem Laufenden zu erhalten. Ebenso können Gcmeinde- wegeverzeichnisse angelegt werden für solhe Wege, deren Eigenschaft als Gemeindeweg nach dem Einverständnis der Nechtsbeteiligten oder zufolge rechtskräftiger Urteile, die unter Zuziehung der Nechtsbeteiligten ergangen sind, als feststebend zu erachten ist.
(2) Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durh das Amtsblatt und das Krelsblatt bekannt zu machen.
e Die Verzeichnisse begründen vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung für die Nichtigkeit ihres Inhalts
IIT. Bezüglich der Wege, bei denen die Wegebaulast auf einem besonderen R», rechtliGen Sitel tn8s besondere auf einem Hebungsrecht beruht.
23.
Wege, an denen die Wegebaulast auch nah dem Inkrafttreten dieses Geseßes nicht der- Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde, sondern einem auf Grund besonderen öffentlih-rechtlihen Titels Ver- pflichteten obliegt (§8 26, 40, 41), sind zu unterhalten wie die Gemeindewege. ‘
8 24.
(1) Der auf Grund eines besonderen öffentlih-rechtlichen Titels ohne Hebungsreht (§ 26) Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlihen Geldrente an den gemäß dem Abschnitt I1 sonst verpflichteten Kommunalverband ablösen. Desgleichen kann dieser die Ablösung der auf einem besonderen öffenilih-rehtli%en Titel beruhenden Verpflichtung verlangen. Die Höhe der Geldrente ist nah dem Maße der Wegebaulast, welche der besondere öffentiich-rehtliche Titel bedingt, zu bemessen. Sie darf jedo, falls die Ablösung vom Kommunalverband beantragt wird, nicht mehr betragen, als der Vorteil zu bewerten ist, den der bisher Verpflichtete durch den Fortfall feiner Verpflichtung hat. :
(2) Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfundzwanzigfachen+ Betiags der Geldrente von deren ferneren Zahlung fih befreien. Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältnis der seit dem leßten Fälligkeits- termine verflossenen Zeit zu zahlen. Hinsichtlich des Ablö]ungs- verfahrens und der Uebertragung des Eigentums am Wege finden die 8&8 27, 32 Anwendung. A dr
D,
Gerät ein auf Grund eines besonderen öffentlih-rechtlichen Titels ohne Hebungérecht Verpflihteter in Vermögensverfall und geht die Verpflichtung nit auf einen leistuyngsfähigen Dritten über, jo tritt die Wegebaulast des nah den Bestimmungen dieses Geseßes sonst Verpflichteten in Kraft. Gal
Wenn für die Benußung von Wegen eine Abgabe (Wege-, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fährgeld und dergleichen) zu entrichten ist, fo liegt die Wegebaulast dem Hebungsberechtigten, und zwar, soweit nicht bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nah Maßgabe dieses Geseßes zu bestimmenden Ümfang ob.
8 27.
(1) Genügen die Verkehrsanstalten in derjenigen Beschaffenheit, in welcher sie der Hebungsberechtigte nah den bei Verleihung des Hebungérehts getroffenen Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, niht den nah diesem Geseßze zu stellenden Anforderungen und erklärt fich der Hebungsberechtigte niht inne: halb der von der Wege- polizeibehörde gestellten Frist bereit, * sie diesen Anforderungen ent- \prehend zu verändern und zu unterhalten, so tuitt die Wegebaulast des nah den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten ein.
(2) Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalten jenem Verpflichteten zu Eigentum zu übertragen. Dem Hebungsberech!igten steht für den Verlust, der ihm aus der hiermit verbundenen Authebung tes Hebungsrehts erwächst, in den Grenzen und nach Maßgabe der Vero1tnung vom 16. Juni 1838, die Kommunikations«bgaben betreffend (Gesctsamml. S. 353), eine Entschädigung zu. Diese ist von dem in d e Weyebaulast eintretenden Wegebaupflichtigen zu leisten und wird ncch Viaßgabe der genannten Verordnung mit den nahfolaenden Abweichung.n resigestellt.
(3) Der Entschädigungspflichtige ist gleich deu Hebungsberehtigten bei dem Verfahren zuzuziehen und mit seinen Eiklärungen zu hören. Von den zuzuziehenden beiden Sachvers1ändigen wird je einer von dem Hebungsberechtigten und dem Entschädigungépflichtigen ernannt. Bei der Abschägung des Hebungsrechts wird der der Abschäßung vor- ausgegangene sechsjäâhrige Zeitraum zugrunte gelegt.
& 28.
(1) Geraten derartige Verkehréäanstalten wegen Unvermögens des Hebun. öberechtigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unter- haltung vit turh Uebernahme seitens eines Teistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf die Erträge sichergestellt werden, \o fann dem Hebungsberehtigten seine Berechtigung entzogen und können die Anstalten dem nah den Bestimmungen dieses Geseßes sonst Ver- pflihtetcn zu Eigentum übertragen und zur Unterhaltung überwiesen werden.
(2) Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht gewährt.
8 29. (1) Uebersteigen die Abgaben, welche für die uns von Wegen zu entrichten sind, die Unterhaltungs- und Wiederherstellungskosten einshließlich ter Verzinsung und der Tilgung des Anlag- kapitals, so sind sie auf den Antrag des gemäß Abschnitt 11 sen verpflichteten Kommunalverbandes auf einen diesen Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen.
(2) Ebenso sind die Abgaben auf den Antrag jenes Verpflichteten unter gleichzeitiger Uebertragung der mit dem Hebungsrecht verbundenen Wegebaulast auf ihn abzulösen. :
G Für den infolge einer solhen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder ganz fortfallénben Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des § 27 festzustellende Entshätigung zu. Hin- sichtlich der Uebertragung des Cigentums añ den Verkehrsanstalten finden im Falle des Abs. 2 die §§ 27, 32 Anwendung.
; 8 30. Auch dem Hebungsberetigten stehhas Necht zu, die Au
der mit dem Hebungsrecht verbundenen d e und deren a nahme seitens des gemäß dem Abschnitt \ fonst verpflichteten Kom, imunalverbandes zu verlangen, wenn er béit und imstande ist dies i für den über den Wert des Hebungsrechtsetwa hinausgehenden B. trag der Wegebaulast zu entschädigen, undyenn er auf das E Febr Que oa d ee L itlih n Ablöhungtve: ahrens und der Uebertragung des Eigentum.gn den Verke
finden die 88 27, 32 Anwendung. 7 E 9rdanslallen
8 31.
In den Fällen der §8 27, 28, 30 kann 48 Hebung8 j nur bis zu einem der Vors\christ des § ) Ä 1 rieg Betrag auf den neuen Träger der Wegebilast auf sein Ansuth übertragen werden. di i"
(1) Ueber die Ueberiragung des Eigentumi an den W Verkehrsanslalten (§8 24. 27, 28, 29, 30), übewpie Ermäßigung un Ablösung der Abgaben (§ 29), über die dem He1ngsberechtigten ode; dem neuen Träger der Wegebaulast zu gewärende Entschädigun (SS 24, 27, 29, 30) sowie über die Uebertragug der Wegebaulaß E 29, 30) und des Hebungsrechts (Z 31) béhlicßt der Bezirks. aus\chuß.
(2) Gegen den auf die Höhe der Entschädigug bezüglichen Be, {luß steht sowohl dem Entschädigungsberechtigtz als n E schädigunybpflihticgen binnen drei Monaten nah er Zustellung de A lus Éxnhitei a g
eber die Entziehung des Hebungsrehts ÿ 28) entschei auf Klage der Wegepolizeibehörde der Bezirksaus[{i. IGE
Dritter Tit el.
Von Rechten und Pflichten Dritter in beug. auf den Wegebau.
8 33.
(1) Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zroecke dé Negulierun oder Berlegung eines Weges entzogen oder beschränkt dird, tit ba rechtigt, die Uebertragung des Eigentums an den entbchrl h werdenden Teilen des alten Weges (§ 8) in Anrehrung auf die Gtschädigun zu verlangen, wenn sie mit seinem Grundstück fn unmitt{barem Zy sammenhange stehen. Er ift verpflichtet, solhe Wegeteil. auf Ver, langen des Wegebaupflichtigen auf die thm zu gewährende Entsckhädi/ gung in Anrechnung zu nehmen, wenn sie außerdem mit scinen Grund) stück wirtschaftlich genußt werden können.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch Anwenung auf die zwischen dem alten und dem neuen Wege belegenen Trainstüfe welche der Wegebaupflihtige über seinen Bedarf hinaus genüß 8 4 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hat übernehmen müssen. F
(3) Die Entscheidung über die Berechtigung und die Ver pflihtung zur Uebernahme der Wegeteile oder Trennstücke sowie übet die Höhe des auf die Entschädigung anzurehnenden Betrages erolg in Ermanglung einer Einigung der Beteiligten gemäß 88 24 fl des genannten Geseßes. Der Antrag auf Uebernahme ist in ten nah § 25 daselbst vorgesehenen Termin zu stellen.
g
J .
(1) Soweit \solhe Wegeteile oder Trennstücke nicht zur Ent schädigung (§ 33) gebraucht werden, sind fie den angrenzenden Grund eigentümern zur Üebernahme für einen ihrem Werte entsprechende Preis anzubieten.
(2) Darüber, welhe Grundeigentümer und in welchen Anteilen st zur Uebernahme der Wegeteile oder Trennstücke berechtigt sein sollen beschließt nah Anhörung der Beteiligten der Kreizaus\{uß, wenn abe eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Provin als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der Bezirksausshuß. Dies Behörden haben dabei zugleichß den Uebernahmevrejs und die Fri festzusezen, innerhalb welcher die als berehtigt bezeihneten Grund eigentümer bei Verlust ihrer Befugnis über deren Ausübung \ich z1 erflären haben. Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grund eigentümern und nur hinsichtlichß des Uebcrnahmepreises binnen dre Monaten nah der Zustellung des Beschlusses der Rechtsweg offen Bis zum Ablauf der in dem Beschlusse festgeseßten Frist dürfen di Wegeteile oder Trennstücke nicht ánderweit veräußert werden.
J 99.
(1) Mangels anderweiter öffentlih-rechtlich wirksamer Negelun ist der Eigentümer von Gruben und künstlichen Gewässern verpflichtet sie zur Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen mit Schutzvorrichtunge zu versehen und diese zu unterhalten.
(2) Entsteht das Bedürfnis zur Herstellung oder Aenderung vor Schußvorrichtungen bei Anlegung neuer oder bet Verlegung bestehendes Wege, so liegt die Verpflihtung zur Einrichtung solcher Anlagen deu Wegebaupflichtigen ob. Dieser hat sie auch mit der Maßgabe j unterhalten, daß, wenn sie an Stelle bereits vorhandener, demselbei Zwecke dienender Anlagen getreten sind, ihre Unterhaltung dem bis herigen Unterbaltungspflichtigen verbleibt und letzterer lediglih füs Erschwerung seiner Ünterhaltungspfliht von dem Wegebaupflichlize zu entshädigen ist. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet Z1 Anwendung.
8 36.
(1) Die von einem Nachbargrundstük auf einen Weg herüber: ragenden Aeste und Zweige von Bäumen oder Sträuchern müßen soweit nötig, auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von dem Etac tümer beseitigt werden, ohne daß dadurch cin Anspruch auf Ent schädigung begründet wird.
(2) Die Wegepolizeibehörde kann verlangen, daß baulihe Anlagen aller Art, Einhegungen, Bäume und Sträucher, die in Zukunst au Nachbargrundstücken errihtet oder gepflanzt werden, vom Wege in ker zu seiner Austrocknung erforderlichen Entfernung, jedo höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, zurückbleiben. Ist ein Grabeu vorhanden, so wird er auf diese Entfernung mit der Maßgabe ang rechnet, daß von der äußeren Grabenkante- ein Abstand bis zu eine Meter verlangt werden kann. Wo eine Stcaßen- und Baufluchtliut! auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseßsamml. S. 561) besteht, bewendet es bi den Bestimmungen des genannten Gesehes. j 6
(3) Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Abs. 2 nur Anwendung, soweit das Gruntstück seither nicht bereits forstlid oder gärtnerisch genußt wurde.
8 37. ;
(1) Sind Lohnarbeiter zu der dem Wegebaupflichligen obliegenden Beseitigung oder Verhütung zeitweiliger Unterbrehung des E kehrs infolge von Schneefall, Schneewehen, Eisgang, Ueber- {chwemmung oder sonstigen Ereignissen niht rechtzeitig over L zu angemessenen Löhnen zu beschaffen, so sind die Einwo s der Gemeinden, innerhalb deren Bezirke solche Ereignisse cingeren sind, sowie der benahbarten Gemeinden zur Leistung von Natur diensten nah Anordnung der Wegepolizeibehörde verpflichtet. ù
(2) Hinsichtlih der Ableistuny der Dienste durch Stelle n ihres Érsates dur Leistung eines Geldbeitrags und der B von Naturaldiensten finden die Bestimmungen des § 68 e a munalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 (Ge’eßsamml. S. 152) \prehend Anwendung. « uvfliditige
(3) Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebau reis Entschädigung nach ortsüblihen Säßen zu gewähren. 1 d Einigung wird die Entschädigung vom Kreisausschuß, wenn 9 b Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Pt beteiligt sind, vom Bezirksaus\chuß endgültig festgestellt.
Vierter Titel. Schluß- und Uebergangs bestimmungen. 8 38. (1) Dieses Geseh tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft und E
; d diesem Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen M sonderen geseßlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewo nheitsrcchte
. ausgeschlo
“im bisherigen Umfange.
:Observanzen in Beziehung auf die Wegebaulast, soweit sie nit aus-
drücklich aufrecht erbalten werden.
(2) Die Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes
S Ordnungen, Gewohnheitsrehte und Observanzen ist
S 39. (1) Das Gesetz, betreffend die Ausführu 3 Geseßes vom 30. April 1873 wegen der Dotatten Lr Pei und Kreisverbände, vom 8. Juli 1875 (Geseßsamml. S. 497), das
“Geseß, betreffend die Ueberweisung weiterer Votationen an die Pro-
vinzialverbände, vom 2. Juni 1902 (Geseßsamml. S. 167), die au öffentliche Wege bezüglichen Vorschriften bes Gesetzes über Vlanbabnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Iuli 1892 (Geseßsamml. S. 225) I Ae d Ela die f Coudlelslungey zum Wegebau, vom . Augu 2 eseßsamml. S. 315 NRestim- mungen ‘dieses Gesetzes nit berührt. ) Werben Von O (2) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung
der in der Wegepolizei begründeten Befugnisse, des Verfahrens und der Nechtsmittel gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörden
kommen die Bestimmungen der 8§ 55 bis 57 des Zuständigkeitêgesetzes
vom 1. August 1883 (Geseßsamml. S. 237) zur Anwendung. Wegen
der Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinandersezungsbehörden
in Wegebausachen verbleibt es bei den geseßlichen Bestimmungen.
8 40. Die durh Geseß begründete Befugnis der Behörden zur be- sonderen Negelung der Wegebaulast wind d i i Geseßes nicht berührt. 0 ur E
: & 41.
(1) Besondere öffentlich-rechtliche Titel über Wegebauverpflihtungen werden insoweit aufgehoben, als in ihnen die Wegebaulast bloß nah den bisherigen allgemeinen oder besonderen geseßlihen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrehten und Observanzen anerkannt oder fest-
gestellt ist. Hierfür spricht vorbehaltlih des Gegenbeweises die Ver-
mutung, wenu in gutsherrlich-bäuerlichen Negulierungs- oder in Ge- meinheitêteilungs-Nezessen Verbindlichkeiten einer Gemeinde oder der ihr durch Grundbesiß oder Wohnsiß Angehörigen in bezug auf solche Wege beurkundet sind, welhe innerhalb des Gemeindebezirkes liegen.
(2) Die Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufender befonderer öffentlih-rechtliher Titel ist ausgeschlossen.
: S 42.
(1) Wegebauverpflihtungen des Neis oder des Staats, welche auf Observanzen oder befonderen öffentlih.rehtlichen Titeln beruhen, die gemäß ZS§ 38, 41 aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß § 24.
(2) Soweit jedoch eine solhe Wegebauverpflihtung vom Reiche oder Staale vertragsmäßig auf die Provinz, cinen Kreis oder eine Gemeinde dauernd übertragen ist, liegt ihre Erfüllung nur diesen als öffentlih-rechtliche Verbindlichkeit ob.
8 43.
Dem Staate verbleibt die Wegebaulast an der auf der Landes- grenze gegen Nußland bei Schirwindt belegenen Schtrwindtflußbrücke ige Die von der Stadtgemeinde Schirwindt vertragsmäßig auf den Staat übertragene Verpflihtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten für diese Brücke liegt nur dem Staate als dffentlih-rechtlihe Verbindlichkeit ob.
8 44. i
__ (1) Sofern es wegen örtlih vermischter Lage oder wegen Un- sicherheit der Gemeindebezirksgrenzen zur Uebernahme der durch guts- herrlich: bäuerlihe Regulierungs- oder Gemeinheitsteilungsrezesse ge- ordneten Wegebaulast durch die Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulast zwischen den Beteiligten bedarf, beshließt der Kreis- aus\chuß, wenn aber eive Stadt beteiligt ist, der Bezirksaus\{uß nah Anhörung der Beteiligten auf Antrag eines derselben oder der Wegepolizeibehörde.
(2) Bis zur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen der Nezesse in Kraft. 8 45.
(1) Insoweit bezügllch vertragsmäßig vom Reiche oder Staate an Kommunalvyerbände zur dauernden Unterhaltung übertragener Wege eine Verpflichtung der städtisden oder ländlihen Gemeinden oder der selbständigen Gutsbezirke zu Hand- und Spanndiensten oder sonstigen Leistungen sowie der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur An- os und Unterhaltung der Seitengräben besteht, wird sie aufrecht- erhaiten.
(2) Dem Hand- und Spanndienstpflichtigen steht es frei, an Stelle der Dienste eine Vergütung in Geld zu leisten. Der Wert eines Hand- und Spanndiensttags wird von dem Bezirksausschuß für den ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile nah Anhörung des Kreis- autfhusses alle fünf Jahre festgeseßt. L
) 46
(1) Die in § 45 Abs. 1 bezeichneten Verpflihtungen können durh Vereinbarung der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepolizei- behörde und erforderlihenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde auf den wegebaupflihtigen weiteren Kommunalverband übertragen werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der
Bezirksaus\huß bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Ant:ag des Kreises unter Berücksichtigung der Leistungs- fähigkeit nah billigem Ermessen, ob und gegen welche Entschädigung die Verpflichtungen zu übertragen sind. (3) Dem Antrage darf nur stattgegeben werden, wenn der Weg einem über die bloß örtlihen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehr dient und wenn seitens des nah § 45 Abs. 1 Verpflichteten der Einleitung des Ablösungéverfahrens niht innerhalb einer vom Bezirksaus\huß geseßten Frist widersprochen wird. Troy Widerspruchs muß jedech dem Antrage stattgegeben werden, soweit die Provinz oder ein Kreis einen solhen Weg kunstmäßig befestigt oder eine derartige Befestigung beschlossen hat.
(4) Besteht die Verpflihtung der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Anlegung und Unterhaltung der Seitengräben bei einem Gemeindewege, so finden hinsihtlih der Uebertragung dleser Verpflichtung auf die Gemeinde die Bestiminungen ter Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Stellung des Antrags nur die Gemeinde berechtigt ist. 8 47 :
4
Das Eigentum des Staats” an Land- und Heerstraßen geht auf denjenigen Kommunalverband über, weldem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Wegebaulast an dem Wege obliegt.
4
S 48.
(1) Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf selbständige Gutsbezirke entsprehende Anwendung (§ 122 Abs, 1 der Landgemeindeordnung für die sieben östlihen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891, Geseßsamml. S. 233) mit der
“Maßgabe, daß für sie Ortsstatuten (§ 16 Abs. 2) auf Antrag des
Gutsvorstehers nach Anhörung tes Gutsbesitzers und der zu Be- astenden von dem Kreisaus\{huß erlassen werden können. Die Orts- statuten bedürfen der Bestätigung durch den Beztrksautschuß, dessen Beschluß endgültig ist. i 2) Können wegebaupolizeilihe Anordnungen im Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes, der ganz oder teilweise im Eigentum anderer als des Gutsbesißers steht, ohne Ueberbürdung des Guts- esißers nicht erlassen oder nicht ausgeführt werden, so kann der Kreisaus\{chuß auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder des Guts- esißers mangels einer In zwischen diesem und den be- ligten Grundeigentümern über die gemeinschaftlihe Aufbringung
‘der Kosten Dabei daß bis zur anderweiten Regelung der alen Ver
kommun ältnisse des Gutsbezirks an der Aufbringung der Kosten der We ebauleistung alle oder einzelne Grundelgentümer des Gutsbezirks teiliimebhien aben. Die Kosten sind na billigem Er- messen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Nußens,
dem einzelnen Grundelgentümer aus dem Wegebau erwächst, zu
‘verteilen.
8 49. (1) Soweit ein kommunalfreier Weg in etnem kommunalfreien
“Erundstücke liegt, ist in Ermanglung eines nah den Bestimmungen
dieses Geseßes sonst Verpflichteten der Eigentümer dieses Grundstücks wegebaupflichtig. /
(2) Falls an einen Weg mehrere kommunalfreie Grundstücke oder solhe und Gemeinde: (Guts-)Bezirke nen und es an einem nah den Bestimmungen dieses Geseyes sonst Verpflichteten fehlt, findet § 17 sinngemäße Anwendung. L 50
(1) Privatrehtlihe Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen sind ablösbar gemäß § 24 und werden im übrigen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 43 von den Vorschciften dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Soweit ein öffentliches Interesse bestcht, ist au die Wege- polizeibehörde befugt, die E beantragen.
Auf nichtöffentlichhe Wege, deren Benußung einem bestimmten Personenkreise zusteht (Interessentenwege, § 3), findet, wenn das Ge- meinschaftsverhältnis nit durch ein Auseinandersezungsverfahren be- gründet ist, das Gesetz, betreffead die durh ein Auseinander- sezungsverfahren begründeten gemeinscaftlihen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Geseßsamml. S. 105) mit der Maß- abe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle der Auseinander- Uu MaABeB Erbe der Kreisaus\{chuß, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksaus\huß beschließt und, soweit erforder- lich, den Beitrogsmaßstab feststellt. Hinsichtlih der Beteiligung und des Beitragsverhältnisses unter den Beteiligten selbst steht gegen die Feststellung binnen drei Monaten nach Zustellung des endgültigen Bescheides ter Nechtsweg offen. a
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die zuständigen Minister beauftragt. i
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Balholm, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1911. (L, S) Wilhelm R. von Bethmann Hollweg. Delbrü. Beseler. von Breitenba ch. Sydow. von Trott zu Solz. von Heeringen. E emer, von Dallwiß. en §2.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Gewerbeassessor Schwertner ist vom 1. August d. J. ab der Gewerbeinspektion Stendal als Hilfsarbeiter über- wiesen worden.
Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.
Den Kustoden bei den Königlihen Museen in Berlin Dr. Oskar Wulff und Dr. Robert Zahn sowie dem Direktorial- assistenten bei den Königlichen Museen Dr. Friedrich Freiherrn von Schroetter ist der Titel „Professor“ verliehen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der bisherige Eisenbahnkanzleidiätar Grohe ist zum Ge- heimen Kanzleisekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.
Die Oberförsterstelle Eiterhagen im Regierungs- bezirk Cassel und die aus Teilen der Forstreviere Buchberg und Stangenwalde neu zu bildende Oberförsterstelle Schönberg mit dem Siße des Revierverwalters zu Karthaus (Mietswohnung) im Regierungsbezirk Danzig sind zum 1. Of- tober 1911 zu besegen. Bewerbungen müssen bis zum 10. August eingehen.
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 27. Juli.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, „W. T. B.“ zufolge, gestern in Bergen an Bord der „Kolberg“ die Vorträge des Vertreters des Auswärtigen Amts, des Chefs des Generalstabs der Armee und des Generalintendanten der Königlichen Schauspiele.
Der \chweizerishe Gesandte Dr. von Claparède hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Deucher die Geschäfte der Gesandtschaft.
Jn Ergänzung des Verzeichnisses der mit dem Kontroll: stempel versehenen ausländishen Jnhaberpapiere mit Prämien (zu vergleihen Nr. 297 Jahrgang 1909 dieses Blattes) wird der nachstehende siebente Nachtrag zu diesem Verzeichnisse bekannt gegeben:
Mailand, Städtische Anleihe von 1861. (Mailänder 45-Lre-Lose von 1861.) Seite 5 ff.:
Serie | Nr. | Serie | Nr. | Serie N | Ze'ie
3972 | 35 6285 | 8 7034 | 12) 7915 5381 | 46 | 6913 | 8 | Venedig, Städtische Anleihe von 1869. (Venetianer 30-Lire-Lose.) Seite 40 ff.: Serie 14455 Nr. 19, Serie 15122 Nr. 24.
Oesterreihishe Staats-Prämien-Anleihe von 1860. (Oesterreichische 5 9/9 1860er Lose.) Stücke zu 100 Gulden. Seite 93: Serie 6524 Nr. 5, Abt. 11 oder 1V.*)
Donau-Negulierungs-Anleihe von 1870. (Donau-Regul. 5 9/0 100-Gulden-Lose.) Seite 109: Nr. 116 275.
Oesterreihishe Staats-Prämien-Anleihe von 1864. (Oesterreichische 100-Gulden-Lose von 1864.) Halbe Stücke zu 50 Gulden. Seite 118: Serie 1906 Nr. 88 Abt. 11.
Nr. | Serie | Nr. 31| 7960 (40
*) Die Abteilungsnummer konnte nicht ermittelt werden.
Russische erste Staats-Prämien-Anlefhe von 1864. (Nussische 5 9% 100-Rubel. Lose von 1864.) Seite 167 ff. : : j
Serie | Nr | Serie | Nr. | Serie| Nr. | Serie | Nr. |
157 | 37 | 4080 | 20 16884 | 6 J 10038 | 41 1858 | 39 14596 | 1217539 | 31 11184 | 35 2029 | 6 | 4824 | 4 17769 | 9} 13074 | 14 2566 | 10 | 5103 | 2 17898 | 33-1 13784 | 48 2731 | 37 | 5841 | 32 | 8504 | 16 | 13929 | 18 2°46 | 28 | 5919 | 35 } 8650 | 11 | 14229 | 21 | 17846 | 27 3713 | 45 | 6234 | 11 ] 9018 | 37 | 15035 | 42 1 17925 ] 28
Russische zweite Staats-Prämien-Anleihe von 1866. (Nussische 5 9/9 100-Nubel-Lose von 1866.) Seite 176 ff.:
Serie Nr. | Serie Nr. | Serie | Nr.
3122 | 1 | 8029 | 36 | 8250 | 11 4793 | 20 | 8071 | 13
Anleihe des Großfürstentums Finnland von 1868. (Finnländer 10-Taler. Lose.) Seite 190: Setie 8358 Nr. 19.
Anleihe des Kantons Freiburg von 1860. (Freiburger 15-Franken-Lose von 1860.} Seite 194: Serie 488 Nr. s, Serie 536 Nr. 10.
Ottomanischhe Prämien-Anleihe von 1870. (Türkische 3 9%/% 400-Franken-Lose.) Seite 255 ff.: Nr. 1801, 197342, 298661, 413293, 556323, 795269, 796923, 802895, 825889, 836127, 869754, 1009629, 1024025,
1033497, 1036161, 1129767, 1146546, 1148814, 1150916, 1180579, 1190433.
State |N-.
15133 } 22 156592 | 42 16957 } 42 17265 | 20 17435 | 31
Serie | Nr. 15981 38
Serie | Nr. 16464 15
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Eber“ am 23. Juli in Agadir und vorgestern in Santa Cruz de Teneriffa angekommen.
Sachsen-Coburg-Gotha.
__ Seine Majestät der König der Bulgaren ist mit seinen beiden Söhnen, „W. T. B.“ zufolge, gestern vormittag in Coburg eingetroffen. Um 10 Uhr Vormittags fand an- läßlih des Todestages seines Vaters, Seiner Hoheit des Prinzen August von Coburg, ein Gedächtnisgottes-
dienst statt. Deutsche Kolonien.
Aus Deutsch-Südwestafrika liegt eine neue tele- graphische Meldung des Gouverneurs vor, nah der es, wie ,W. T. B.“ berichtet, bis jeßt noh nicht gelungen ist, über die angeblichen Vorgänge im sogen. Caprivi-Zipfel Auf- klärung zu hafen. Der Gouverneur hat jedoh für den Fall, daß sih die Gerüchte doch noch bestätigen sollten, alle Vor- bereitungen treffen lassen, um die Unruhestifter nahdrücklich zur Rechenschaft zu ziehen.
Grofs/britannien und Frlauv.
In der gestrigen Sißung des Unterhauses stand das indishe Budget zur Beratung.
Der Parlamentsunterstaatssekretär des Indishen Amts Montagu sagte bei der Einführung des Budgets, „W. T. B.“ zufolge, er lenke die Aufmerksamkeit des Hauses auf die indishe Frage zu einer Zeit, wo der Lärm und die Erregung der Parteien ihren Höhepunkt erreicht hâtten und wo unheilverkündende Wolken tief über Europa hingen. Bezüglich des bevorstehenden Besuhs des Königs in Indien sagte Montagu: „Wir wünschen dem Könige eine glücklihe Reise und glauben, daß er von ganz Indien einen wirklich herzlihen Willkommen
erhalten wird.“ Rußland.
Der Ministerrat hat beschlossen, in der Reichsduma eine Vorlage zur Reorganisation der Polizei einzubringen. Wie „W. T. B.“ meldet, wurde die Munizipalisierung der Polizei abgelehnt. Die ganze Polizei mit Ausnahme der Polizei des Kaiserlihen Hofes und der Forstpolizei wurden dem Ministerium des Jnnern unterstellt. Die Gendarmerie wurde mit der übrigen Polizei vereinigt, doch wurde ihre mili- tärische Organisation beibehalten. Eine Erhöhung der Gehälter wurde eingeführt; statt der jeßigen 35 Millionen wird die Polizei in Zukunft 58 Millionen Rubel Ie wovon 14 Millionen den Stadtgemeinden zur Last fallen.
Spanien.
Wie „W. T. B.“ meldet, bestätigt es sich, daß die Grund- linien eines modnus vivendi zur Verhinderung der Wieder- holung von Zwischenfällen, ähnlich denen in Elksar, im Prinzi festgelegt sind. Ein Abkommen zwischen Frankreich un Spanien wird in den nächsten Tagen unterzeichnet werden.
Portugal.
Die kon stituierende Versammlung hat gestern nah einer Meldung des „W. T. B.“ mit 81 gegen 76 Stimmen die Abschaffung aller portugiesishen Orden und Ehren- zeichen angenommen.
Velgien.
Die Königin Wilhelmine von Holland ist in Be- gleitung des Pg) zum Besuch des belgischen Hofes gestern mittag in Brüssel eingetroffen und, „W. T. B.“ zufolge, auf dem Bahnhof von dem König und der Königin der Belgier empfangen worden.
Türkei.
Der Ministerrat hat laut Meldung des „W. T. B.“ die mit der Régie générale des Chemins de fer abgeschlossenen Verträge über Studien für die Adriabahn sowie über den Bau der Bahn Monastir—Janina—Reschadie genehmigt. Die Unterzeihnung soll heute erfolgen. Die Anschlußlinie Monostie— Bulgarische Grenze ist nicht in den Verträgen ent-
alten.
— Nah Mei des Ministeriums des Aeußern dauern die Verhandlungen des türkischen Gestindten in Cetinje mit den Malissoren fort.
Jn Skutari fand gestern eine große Kundgebung zu Gunsten des abberufenen Oberkommandierenden À Albanien Torghut-Schefket Pascha statt. Die Versammelten be- \{lo}sen, obiger Quelle zufolge, die Regierung zu ersuchen, die
Haun: Sis: m G a Gie; c A É E q