1892 / 8 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

-Dóöllingen (cons.) mit 240 von 273 abgegebenen Pod D toliche ‘des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Nr. 2 des „Centralblatts der Bauverwaltung“, heraus- egeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten, vom 9. Sanuar, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891. Gutachten der Akademie des Bauwesens betr. MWiederberstellung des Aeußeren vom Dom in Trier. Nichtamt- lies: Aufgrabungen „am Mönchehof“ bei Siptenfelde im Harz. Das Eisenbahn - Directionsgebäude in Bromberg. Dreitbeiliges Drahtspannwerk für eine ununterbrochen durhgehende doppelte Draht- leitung. Vermischtes: Preisbewerbung um den Bau eines Rath- bauses in Schönebeck. Preisbewerbung uin den Entwurf für ein Rathhaus in Plauen-Dresden. Preisbewerbung für den Bau eines Kunstgewerbe-Museums in Flensburg. Uebelriehende Schornsteine. Abschaffung der zweiten Klasse auf den (aen Bahnen. Neueste Volkszählung in England. Grenzen des Lebens in verdünnter oder verdihteter Luft. Elektrische Zugbeleuchtung.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Das Pfand- und Retentionsreht des Vermiethers einer Wohnung erstreckt si, nah einem Urtheil des Reichsgerichts, 11. Straffenats, vom 23. Oktober 1891, im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts, insbesondere au in der Kurmark Brandenburg, auf die pom Miether eingebrahten Mobilien seiner Ehefrau soweit sie niht zu dem durch Vertrag oder Geseß vorbehaltenen Vermögen der Ehefrau gehören. Die Ebefrau des Miethers ist demna wegen strafbaren Eigennuzzes aus § 289 Str.-G.-B. zu bestrafen, wenn fie ihre Mobilien aus der Wohnung wider den Willen des Ver- miethers entfernt.

Kunst und Wissenschaft.

4+ Das zur Zeit in cinem Laden der Friedrihstraße aus- gestellte Sensationsbild Emil Neide's „Vitriol* muß als eine bedauerlihe Verirrung des nihi unbegabten Künstlers, welcher eine Professur an der Königlichen Afademie in Königs- berg befleidet, bezeihnet werden. Nicht, daß wir dem Maler die Verantwortung für die alles Maß übersteigende Geshmack- losigkeit der Jnscenirung und Reclame seines neuesten Werkes zuschieben wollten, obgleih ihm eine Einwirkung oder vielmehr eine Abwehr in diejer Beziehung doch wohl möglich gewesen wäre: auh herausgelöst aus der von den Ausstellern beliebten Umgebung würde das Bild zum Wider- pruche herausfordern. Die Erniedrigung der Kunst im Dienste

s Sensationsbedürfnisses der großen Massen darf man an sich tief beklagen, aber nicht jedes senfationelle Werk is un- Tünstlerisch. Wir sind in dieser Hinsicht, auch was die Reclame anlangt, bereits an vieles gewöhnt ; es mag nur an die Ausstellung

der Werke Wereschagin's in Kroll’s Etablissement erinnert werden. inter den mit so Gn O aRgprifene A BAEETRAME des russi- hen Shhlachtenmalers stand aber eine künstlerishe Persönlich- eit, die uns für e Werke Achtung abn tros jener Veranstaltungen. Von Neide's neuestem Werk läßt De dan nicht sagen. Von Mangel der Naivität in Erfi und Empfindung abgesehen, bietet an die Technik des Bildes wenig Bedeutendes. Die Nüchternheit und con der künstlerischen Mache steht in empfindl egensaß zu dem gewaltsam aufgebaushten Jnhalt: Ein oftpreußisher Kürassier- offizier, der in Begleitung einer Dame in Balltoilette die Treppe eines Schloßparks herabsteigt, wird bei dem Geständniß seiner neuen Liebe von der verrathenen Geliebten belauscht, welhe im Begriff steht, ein Glas Vitriolsäure gegen den Ungetreuen zu s{leudern. Die süßlihe Geziert- heit der Gestalten, die Lahmheit ihrer Bewegungen passen shlehterdings durhaus nichi zu dem grausigen und dramatisch erregten Vorgang. Um die in dem erhobenen Glase ndlihe Flüssigkeit als Vitriol fkenntlich zu machen und damit dem Zweifel zu begegnen, ob die Dame in Schwarz fih etwa G des Liebespaares vergiften wolle, ist die zur Erde gefallene Flashe recht absiht- lich im Vordergrunde angebraht. Im Rahmen diejer gemalten Seltsamkeit würde ein Etiquett mit der Aufschrift „Vitriol“ kaum als sonderlich geschmacklos auffallen. Wenn die Kritik gegen folhe Verirrungen der Kunst Einspruh zu erheben verpflichtet ist, so darf ste gleihwohl die etwa vor- handenen Vorzüge in der Ausführung niht übersehen. Der landschaftliche P des Bildes verdient troß der etwas widerspruhsvollen Beleuchtung Anerkennung, die man einem Künstler wie Neide umfoweniger versagen darf, als sein sonstiges Schaffen zu der Hoffnung berechtigt, daß er den „Muth der Naivität“ wiederfinden werde, welcher ihm in diesem Werke völlig abhanden gekommen zu sein scheint.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Niederlande.

Zufolge einer in dem „Nederlandsche Staatscourant“ veröffent- lichten Verfügung der Königlich niederländishen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1891 ifff vom 26. deés. Mts. ab die Ein- und Durfuhr von Lumpen, von ge- brauchten Kleidungéstückfen und von ungewaschener Leib- und Bett- wäsche aus Korfu verboten, während Gepäck, von Reisenden mitge- führt, nit unter dieses Verbot fällt.

London, 9. Januar. Die Influenza nimmt, wie „H. T. B.“ meldet, einen immer drohenderen Charakter an. Die Sterblichkeit steigt überall in Besorgniß erregender Weise.

Verkehrs-Anstalten.

Laut Telegramm aus Aachen ist die dritte englische Post über O fexbe vom 9. d. M. ausgeblieben. rund: Schneegestöber auf See.

Auf den Linien der Großen Berliner Pferde-Eisenbahn- Actien-Gesellschaft sind im Monat 1891 10589 498 onen befördert und dafür 1211 792,97 Æ oder durhs{ni auf den Tag 39 090,10 Æ eingenommen worden. Die Einnahme im Monat Dezember 1890 betrug 1115 038,32 oder durhsc{nittli

auf den Tag 35 968,98 M4

Bromberg, 9. Januar. (W. T. B.) Das Königli Eisenbahn-Betriebsamt Bromberg macht bekannt: Die Strecke Praust—Karthaus ist wieder fahrbar. /

Bremen, 9. Januar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Elbe“ is heute Vormittag in New-York angekommen. Der Dampfer „Weimar“ is gestern von Bal- timore abgegangen. Der Dampfer „Leivzig ist gestern in Bahia angefommen. Der Dampfer „Oldenburg“ hat heuie Dover passirt. Die Damvfer „Kronprinz Friedrih Wilbelm“ und „Baltimore“ sind beute in Bremerhaven angekommen.

…_ Hamburg, 9. Januar. (W. T. B.) Hamburg-Ame- rikfanishe Packetfahrt - Actiengesellshaft. Der Post- dampfer „Saronia“ is, von Hamburg kommend, heute in St. Thomas eingetroffen.

Triest, 9. Januar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Euterpe“ ist heute Nachmittag hier eingetroffen.

London, 9. Januar. (W. T. B.) Der Caftle-Dampfer „Pembroke- Castle“ ift auf der Auëreise heute von London ab- gegangen.

—- 11. Januar. (W. L. B) Der Unitonudä mvfer „Mexican“ if auf der Ausreise am Sonnabend von Sout- bampton abgegangen. Der Uniondampfer „Trojan“ ist auf der Heimreise am Sonnabend von den Canarishen Inseln ab- gegangen.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.

Stuttgart, 11. Januar. (W. T. B.) Dem Vernehmen des „Staats-Anzeigers für Württemberg“ zufolge ist der anon im Badischen Leib-Grenadier-Regiment

ans Edler Herr zu Putliß in Karlsruhe mit der Füh- rung der Geschäfte der hiesigen Hoftheater-Jntendanz beauftragt worden

London, 11. Januar. (W. T. B.) Nach dem heuie Vormittag ausgegebenen Bulletin verbrahte der Herzog von Clarence eine gute Naht. Das Allgemeinbefinden ist befriedigend.

Paris, 11. Januar. (W. T. B.) Nach Meldungen aus Tanger bemächtigten fich die Aufständischen einer ma- roffanishen Karawane in der Nähe der Stadt.

St. Petersburg, 11. Januar. (W. T. B.) Wie die „St. Petersburger Zeitung“ erfährt, werde General-Adzutant Gurfko seinen Vosten in Warschau verlassen.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

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iht vom 11. Januar, 8 Uhr

Morgens.

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Uebersicht der Witterung.

_ Flache barometrishe Depressionen lagern über dem füdöstlichen Ostseegebiete und über der Biscayasee, während ein barometrisches Maximum \ich über Irland befindet. Die Luftbewegung is üher Gentral-Europa s{wach, im Nordwesten nordöstlich, im übrigen meist südlih bië westlich. Das Wetter ist in Deutschland trübe und zu Scheefällen geneigt ; die Küste ist größtentheils frostfrei, dagegen im

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Minus 16 Grad. Schneehöhe zu Swinemünde 11, Wustrow 7, Wilhelmshaven 22, Berlin 7 cm. Deutsche Seewarte.

Theater - Anzeigen.

Königliche Schauspiele. Dienêtag: Opern- A Auf Allerhöhsten Befehl. Mit aufgehobenem bonnement: Das Nachtlager in Granada.

stattfinden.

Schauspielhaus. _ ; prätendenten. Historishes Schauspiel in 5 Auf- zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Scene geseßt vom Ober-Regisseur Mar Grube.

Mittwoch: Opernhaus. 10. Vorstellung. CavalI- Ieria rusticana (Baueru-Ehre). Over in | rusticana. L, von T CEL LMAReR ni. Tert nach dem

eichnamigen Volksstück von Verga. In Scene ge-| SFxroitag- : segt vom Ober-Regisseur Telaff, Dirigent : Kapell: renag: uni 1. Mair: R. meister Weingartner. Die Laterue. Operette von J. Offenbah. Tert aus dem Franzésishen von M. Carré und L. Batty. Coppelia. Phantastishes Ballet in 2 Aufzügen E von Cb. Nuitter und A. Saint-Leon. Musik von Fose mit Belang Leo Delibes. Für die biesige Königliche Bühne be- | L. ann. arbeitet von Paul Taglioni. Dirigent : Musikdirector b Hertel. Anfang 7 Ubr.

Schauspielhaus. brochene Krug. Kleist. In Scene geseßt vom Ober- S Der ein Cn De. E in 3 Aufzügen von olière, mit Benußung der ; Baudisfin'schen Uebersezung. In Scene c vom | Musik von Arthur Sullivan. Regie: Ober-Regisseur Max Grube. Anfang 7 L _ Auf Allerhöchsten Befehl findet am 11. Februar cr. in den Räumen des Kön

schriftli" gestellt, die genaue Bezeichnung (Name, | Deutsh von Emil Neumann. wolkenlos | Stand, Wohnung) derjenigen Personen enthalten, | von Sigmund Lautenburg. Vorher: Zum 5. Male: für welche die Ballkarten gewünscht werden. Zu- | Modebazar Violet. Schwank us et : schauerbillets werden nur für den IIT. Rang und | Benno Jacobson. In Scene geseßt von Emil Lessing. | Und Intermezzos von sämmtlichen Clowns. Am e Pu ausgegeben. Bewilligte | Anfang 74 Uhr. Zu! l j Mittwoch: Madame Mongodin. Vorher: werden unter Einziehung des Betrages direct über- | Modebazar Violet. oes, E pie E abung der pier, C illets am 10. Februar zwischen 5un ends Ubr an p ; der Opernhauéfasse erfolgt. Der Preis für eine Ball- | Belle-Alliance-Theater. Dienstag: 12. En- karte beträgt 15 Æ, für den III. Mng 6 M und | semble-Gastspiel der Münchener unter Leitung des | Verlobt: Frl. Meta Jaeger mit Hrn. Pfarrer für das Am ate r Ertr Königlich bayerishen Hofschauspielers Herrn Mar V j Binnenlande berrscht überall Frostwetter, in Bayern | Subscriptions-Balls ist zu wohlthätigen Zwecken | Hofpauer. Zum 1. Male: Der ledige Hof, Volks- strenge Kälte, München meldet Minus 14, Bamberg | bestimmt. Die Damen erscheinen im Ballkleide (hohe s{warze Kleider sind nicht gestattet), die Herren Anzengruber. Anfang 74 Uhr. Mittwoch: 13. Ensemble-Gastspiel der Münchener.

mphitheater 3 A Der

vom Civil im Ballanzuge, mit weißer Cravatte. Alle Gesuche, den Subscriptions-Ball betreffend, sind | Der ledige Hof. unter der Adresse: General-Intendantur der König- E | lichen Schauspiele, Französischestraße 36, einzureichen und mit der Aufschrift: „Ballsache“ zu versehen. Eine besondere Beantwortung der Gesuche kann bei | 19. Male: Der Tanztenfel.

der umfangreihen Arbeit unter feinen Umständen | 4 Acten von Ed. Jacobfon und lets theilweise von Gustav Görß. Musik von In Scene geseßt von olph

¿ ¿ t. A 73 4 Deutsches Theater. Dienêtag: Dritter B d e E

12. Vorstellung. Die Kron-

Donnerêtag: Nach Madrid!

luft.

Verlobung bei der | Die Ehre.

13. Vorstellung. Der zer- Lustspiel in 1 Enno von H. von e

lhr. Dirigent :

ersonen erstrecken kann, fo werden

Mittwoch : Der Hüttenbesitzer.

Lessing-Theater. Dienstag: Die Grofstadt- wissenschaftlichen Mittwoch: Das vierte Gebot. Cavalleria Donnerstag: Die Grofistadtluft.

ächste E Hag Boas zu leinen Preisen : orvertauf von heute ab obne Aufgeld.

Wallner-Theater. Dienstag : König Krause. 1 h t 4 Weten ¡s F, L E, Adam. Polonaise von Wagner. „O0 Cara Memo-

: Me usik von V. Holländer. Anfang Phantasie aus

Mittwoch u. folg. Tage: König Krause.

in Don Friedrich - Wilhelmstüdtisches Theater.

gi Lustspiel Dienstag: Der Mikado. Burleske-Operette in 2 2 Acten von W. S. Gilbert. Deutsch

Kapellmeister Karva. Mitiwoch u. folg. Tage: Der Mikad

Urania, Anstalt für volksthümlihe Naturkunde. Am Landes - Ausftellungs - Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von Cs hr. Beet lis e ade.

Theater. Näheres die Anslag- zettel. Anfang 7F Uhr.

Concerte.

Concert-Haus. Dienstag: Karl Mepyder- Concert. Anfang 7 Uhr.

Duv. „Jm Hocbland“ von Gade. „Giralda“ von maria“ für Gello von Servais (Herr Smit). „Cavalleria rusticana“ (mit Orgel) von Mascagni. „The lost chord* für Pifton von Sullivan (Herr Böhme).

Circus Renz. Karlstraße. Dienstag, Abends von I. Fribsche. | 71 Uhr: Auf Helgoland oder: Ebbe und Fluth.

E Große hydrol. Ausstattungs-Pantomime in 2 Ab- nfang 7 Uhr. | theilungen mit Nationaltänzen (60 Damen), Auf-

fado. zügen u. f. w. Ferner Dampfschiff- und Boot-

s l , Donnerstag, 21. Januar: Mit neuer Ausstattung “7 T z : ; iglichen Opernhauses ein | ¡zum 1. Male: Das Sountagskind Operette in | Ge Maersple, Miesenfontänen mit allerlei

Subscriptions-Ball statt. Die General-Intendantur | 3 Acte : j s Julius Bauer, | L@teffecten u. f. w. fowie neuen Arrangements

der Königli fen ck éauspiele fis gut ie den sten 3 Acten von Hugo Wittmann und Iuvlius Bauer.

agen Einladungen zur Subscription ergehen laffen. ius Fritsche.

Da diese Einladungen sich jedoch nur auf Behörden JIultas Frie O

und auf die der General-Jntendantur bekannten Ge-

\häftéfirmen und

vom Director E. Renz. Außerdem: Eine Ver-

Musik von Carl Millöcker. In Scene gesezt von gnügungsfahrt mit verschiedenen Hindernissen von der

Elton-Troupe. „Galgenstrick“, geritten von der Schulreiterin Frl. Clotilde Hager. „Horaz“ und

Refsidenz-Theater. Directien : Sigmund Lauten- | „Mercur“, zusammen vorgeführt von Herrn Ernst

esuhe um Ballkarten bis zum | burg. Dienstag: Madame Mongodin. Schwank | Renz (Enkel). 4 Gebrüder Briatore, Acrobaten.

auerbillets für den III. Rang

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Adolph Ernst-Theater.

Co A : Guftav Steffens.

Oper in 2 Abtheilungen von Kreußer. Tert vom | Goethe-Cyclus. 3. Abend. Die Geschwister. H ras

reiherrn von Braun. eingartner. Anfang 7X Uhr. Veber den I. Rang und die Orchester-Logen is Donnerstag: T 5 Orb -L s T: ag: Allerhöchst verfügt worden. Dienst- und Freipläße laugweilt. kommen für den I. Rang somit an diesem Tage in

unter der Bedingung verkauft, daß die Damen in heller Abend-Toilette , die Hetren in Frack und weißer Binde erscheinen. Die Billets tragen die Be- seithnung „Reserve-Saßtz“ und den Datumstempel.

Anfang 7 Uhr.

Dirigent: Kapellmeister | Hierauf : Clavigo. Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Doctor Klaus.

Berliner Theater, Dienétag : Nah Madrid! | Fp

Mittwoch: Luftschlöfser. Vorbereitung. Zum 1.

hauspiel mit Gesang in 5 Acten von Ludwig

1 j Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Die Welt, in der man fi | Direction: Emil Thomas. Dienstag: Zum 4. Male: | Berlin:

Freitag: Dritter Goethe-Cyelus. 4. Abend. | "ftschlösser. Posse mit Gesang in 3 Acten

Fortfall. Die Villets für das Parauet werden nur Torquato Tafíso.

entgegengenommen.- Dieselben müssen | in 3 Acten von Ernest Blum und Raoul Toché. | Sisters Lawrence am fliegenden Trapez. In Scene geseßt Quadrille de la grande Duchesse, geritten von

16 Damen. Auftreten der vorzüglichsten Reit- in 1 Act von | kfünstlerinnen und Reitkünstler. Komische Entrées

Täglich : Auf Helgoland.

Familien-Nachrichten.

Johannes Werner (Braunschweig). Frl. Luise Schneider mit Hrn. Pastor Hermann Greiling (Berlin—Großpörten bei Feib). z : Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor R. Spaecth (Paschkerwiß). Hrn. Realgymnafiallehrer Dr. aul Aman e i. a Y V ne Tochter: Hrn. Pastor Melz ( wiß). Hrn. Grafen Einsiedel Reiberädorf ( e

Dienstag: Zum 5 : : S f; Gesan ggposse Z Gestorben: Hr. Postdirector a. D. Julius Gustav

Hennig (Königsberg i. Pr) Hr. Kreis-Schul- inspector Moriy Kittelmann (Culmsee). Hr. Rittergutsbefißer Mar von Lattorf (Wanscha). Verw. Fr. Staatsrath Marie Stever, geb. Wächter (Alt-Gaarz, Meckl.).

annstädt.

Redacteur: Dr. H. Klee, Director.

Verlag der Expedition (Scholz).

dern) von W. Mannstädt und A. Weller. ; Musik von Adolyh Mohr. nan eee geseßt Von Druck der Norddeutschen Buchdrukerei und Verlags-

E Director Thomas. - Anfang 71 Uhr.

5 | Male-” Cacao. (Novität!) Posse in 4 Acten von Friß Berend.

Anftalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (cinshließlich Börsen-Beilage). (454)

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M S.

Berlin, Montag, den 11. Januar

1892.

Revisionsentscheidungen des Reichs-Versicherung8amts, Abtheilung für Juvaliditäts- und Altersverficherung.

§5) Eine Versicherungsanstalt batte einer Rentenanwärterin auf Grund einer Arbeitsbescheinigung, wonach diese in den Jahren 1888 bis 1890 „wöchentlich 4 Æ einshließlich Beköstigung“ als Arbeits- lobn erhalten hatte, mittelst ordnungsmäßig beschlossenen und zugestellten Feststellungsbescheides eine Altersrente bewilligt. Nachdem später er- mittelt worden war, daß die Anwärterin nur freien Unterhalt im Werthe von 4, aber feinen Baarlobn erhalten batte, entzeg die Versicherungsanftalt ihr die Rente durch neuen Bescheid unter Hin- weis auf § 3 Absaß 2 des Invaliditäts- und AltersverficherungsgeseBes. Dieses Verfahren hat das Reichs-Versicherungsamt durch Revijions- entsheidung vom 31. Oktober 1890 für unzulässig erklärt, da die Ein- stellung einer rechtsfräftig zugesprochenen Altersrente lediglih im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden fann, diefe aber gemäß & 82 des Inbvaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes nur nah den entsprechenden Vorschriften der Civilproceßordnung möglich ist (88S 511 ff. daselbst). Zufolge dieser leßteren fann ein bloßer Irrthum des Fest- stellungéorgans, welcher durch ungenaue Fassung einer Arbeitsbescheini- gung bervorgerufen ist, nicht als zureihender Grund für die Wrieder- aufnahme des Verfahrens beziehungsweise für die Entziehung der Rente anerfannt werden.

86) Ein Staatscommifar hatte zu Gunsten des Rentenanwär- ters gegen ein dessen Anfpruh auf Altersrente ablehnendes Urtheil des Schiedsgerichts die Revision eingelegt. Diese ist vom Reichs- Versicherungsamt durch Entscheidung vom 30. November 1891 als unzulässig zurückgewiesen worden, da nach dem Wortlaut des § 63 des Invaliditäts- und Altersversicherungsge?!eßes und der Absicht des Geseßgebers (vergleihe „Stenographishe Berichte über die Berhand- lungen des Reichstags? 7. Legislaturperiode IV. Sesfion 1888/89 5. Band Seite 924) der Staatscommissar nur gegen fsolche Ent- scheidungen Mechtsmittel einzulegen befugt ist, durch welche die Er- werbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgeseßt wird. Lautet die Entscheidung auf Ablehnung des Rentenanspruchs, fo steht hier- gegen dem Staatscommifsar ein Nechtêmittel nicht zu.

S7) In dem vor dem Schiedsgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war der gehörig zugezogene Staats- commifsar nicht erschienen. In diesem Termin, in welchem der Kläger und ein Vertreter der Versicherungsanstalt anwesend waren, wurde beschlossen und verkündet, daß die Verhandlung der Sache auf einen soglei festgeseßten späteren Tag zu ver- tagen und zu dieser Sißung eine Anzahl von Zeugen behufs ihrer Vernehmung über ein bestimmtes Beweisthema zu laden sei. Von diesem Beschluß wurde der Staatscommissar nicht in Kenntniß geseßt und erhielt auh feine Benachrichtigung von dem neuen Termin. In diesem erschienen wieder nur der Kläger und der Vertreter der Ver- ficherung8anstalt, und es wurde nah mündlicher Verhandlung und Abhörung der Zeugen das Urtheil gefällt. Die gegen das lettere vom Staatêcommissar eingelegte Revision, welche das \schiedsgeriht- liche Verfahren als an wesentlihen Mängeln leidend bezeichnete, ist durch Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts vom 23. November 1891 für begründet erachtet worden. Nach § 63 des Invaliditäts- und Altersverficherungsgeseßes ift der Staatscommissar „befugt, . den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten beizuwohnen“, und es ist ihm „zu diesem Zweck von den Verhandlungsgegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben“. Ferner bestimmt die Katjerlihe Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Alteréversicherungsgeseßes errichteten Schiedsgerichten, vom 1. Dezember 1890 (Reichs-Gefeßblatt Seite 193) im § 10, daß von dem Termin zur mündlichen Verhandlung die „Betheiligten“ in Kenntniß zu seßen find, und ebenfo find nah § 16 Abs. 4 ebendaselbst die Betheiligten von dem Stattfinden von Beweisverhandlungen zu benachrichtigen. Daß zu den „Betheiligten“ im Sinne der leßgedahten Bestimmungen au der Staatscommissar gehört, unterliegt keinem Zweifel. Hier- nah war es unstatthaft, in dem zweiten Termin obne Zuziehung des Staatscommissars den besclossenen Beweis zu erheben und in die für die demnächftige Enticheidung maßgebende weitere Verhandlung einzutreten, und es ist diefer Mangel des Verfahrens um deswillen als ein wesentliher zu erachten, weil dadurch einem zur Wahrung der Intereffen der übrigen Det es und des Reichs aus- drücklih berufenen Organ die L öglich eit genommen wurde, in einem bedeutungsvollen Stadium des Processes durch Stellung von An- trägen 2c. (zu vergleihen § 13 Absf. 2 und 3 der Kaiserlichen Verord- nung vom_ 1. Dezember 1890) seine geseßlichen Rechte geltend zu machen. Dieser Auffassung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß in dem ersten Termin die Anseßung und der Zweck des späteren öffentlih- verkündet worden ist. Denn die Bestimmung des § 195 der Civilproceßordnung, wonach in einem sfolchen Falle „eine Ladung der Parteien nicht erforderlich ist“, kann in dem durch die Verordnung vom 1. Dezember 1890 geregelten Verfahren, mindestens dem in dem erften lege ausgebliebenen Staatscommifsar gegenüber, niht analoge Anwendung finden, weil Lebterer zum Erfcheien in dem ihm mitgetheilten Termin geseßlih nit verpflihtet is. Ebenso würde es unzulässig sein, anzunehmen, daß er durch sein Ausbleiben in der ersten Sißung auf die Be- EUa an etwaigen weiteren Terminen ftillshweigend verzichtet yâtte.

S8) Mittels Revisionsentsheidung vom 27. Oktober 1891 hat das Reichs-Versicherungsamt einer Frau, welche die Pflege von Gräbern auf verschiedenen städtischen Kirhhöfen übernommen hatte, die Eigen-

ist einer S Se tun e 2 E versicherungsgeseßes auf Grund folgender Erwägungen abgefprochen : Für die Selbständigkeit oder Unfelbständigkeit cines Erwerbsthätigen ist weniger die Art der Arbeit denn auch Arbeiten einfahster Art können jelbständig ausgeführt werden —, als vielmehr das persönliche Verhältniß des die Arbeit Verrichtenden zum Auftraggeber, die persön- liche Abhängigkeit des Ersteren vom Leßteren kennzeihnend ; insbe}ondere kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der bei einer Arbeit Thâätige der Aufsicht und Dienstleitung des Auftraggebers bei der Aus- führung der Arbeit untersteht und an der Bethätigung des eigenen Willens bei der Arbeitsbesorgung und Arbeitsfolge abiiberi ist. Jm vorliegenden Falle bestand die Thätigkeit der Klägerin als Grab- pflegerin darin, daß fie die auf den Gräbern befindlichen Pflanzen begoß, das Unkraut jäâtete, etwaige kahl gewordene Stellen durch Ver- leben der. Pflanzen von anderen Stellen ausfüllte, die Gräber rein hielt und sie bei Beginn des Winters zum Schuße afegen Froft mit annenzweigen bedeckte. Wenn diese Thätigkeit im Allgemeinen auch einfacher Art ist, so erfordert sie immerhin eine gewisse Kenntniß ver- \ciedener Pflanzenarten und ihrer Behandlung; sie ist deshalb eine über die gewöhnlihe Handarbeit js erhebende, dem gärtnerishen

sib nähbernde- gewerbliche ENPa gung. Die Klägerin h

aber au, n m sie in jedem Jahre einen besonderen Auftrag zur Grabpflege erbalten, R Oa vonden Anordnungenthrer Auftraggeber udgenb und einer Aufsicht seitens der leßteren nicht unter- standen. Eine solche wäre auch niht möglich gewesen, da die Verrichtungen an den einzelnen Gräbern von fehr furzer Dauer, in ihrem tpunkt mehr zufällig und wegen der Abhängigkeit von der Fertigstellung der Arbeit auf anderen Stellen im voraus ‘um so weniger zu bestimmen waren; als ‘die-Gräber auf drei vershiedenen Kirhhöfen gelegen waren und. die Klägerin {ließli die Pflege von 72 [len zu beforgen hatte: Sie war hiernach in ihrer Thätigkeit im Allgemeinen von

ibren Auftraggebern unabhängig, sie hatte zu beurtheilen, was an den einzelnen Gräbern zur Instandhaltung derselben zu thun war, sie selbst bestimmte, wie sie ihre Arbeitszeit auf die Grabpflege verwenden, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit sie hier oder dort arbeiten wollte. Durch diese Ungebundenheit in der Arbeitseintheilung war ibr die Möglichkeit einer zweckmäßigen und ausgiebigen Verwerthung ibrer Arbeitskraft gewährt. Wenn endlich erwogen wird, daß die Klägerin niht nach der Dauer der auf die Pflege des einzelnen Grabes verwendeten Zeit bezahlt wurde, sondern für jedes Grab eine jährliche Pauschalvergütung bezog, so rechtfertigt es si, sie bezüglich dieser ibrer Thätigkeit als selbständige Unternehmerin anzusehen. g

89) Ein Dorfbewohner, welcher sih der Gemeinde feines Wohn- ortes und einer Anzahl benachbarter Gemeinden gegenüber contractlih verpflichtet hatte, gegen eine von den einzelnen Gemeinden zu zahlende jährlihe Vergütung die auf dem Grund und Beden der Gemeinde- mitglieder vorkommenden Maulwürfe zu vertilgen, und außerdem mit der Leistung von Nachtwachtdiensten, dem Läuten der Gemeindeglocken und dem Aufziehen der Gemeinde-Uhr betraut war, ift durch Revisions- entsheidung vom 9. November 1891 für niht versiherungspflichtig und damit auch für nit berechtigt zum Bezuge der Altersrente erachtet worden. Nach den thatsählichen Feststellungen des Schiedsgerichts bildet das Maulwurfsfangen den wesentlichen Theil der berufsmäßigen Thätigkeit des Klägers, der aus dieser Beschaftigung seine Haupt- einnahme bezieht. Daraus nun, daß er diese Beschäftigung gegen eine Pauschalsumme übernommen und gleiche Contracte mit einer Reibe von Gemeinden geschlossen hat, ergiebt si, daß es seine Absicht gewesen ist, nicht in ein abhängiges Dienstverbältniß zu den Gemeinden, wie es der § 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßzes erfordert, zu treten, sondern die Leistung der in Nede ftebenden Arbetten nach eigenem Ermessen und mit eigenem Nisico zu übernehmen. Er handelte als selb- ständiger Unternehmer, und es fann seine Thätigkeit niht wohl anders beurtheilt werden als diejenige eines sogenannten Kammerjägers, welcher seine Dienste beliebigen Personen anbietet und mit diesen Verträge über Vertilgung von Ungeziefer an bestimmten Orten gegen eine bestimmte Vergütung abschließt. Jst sonach die hauptsächlichste, berufsmäßige Thätigkeit des Klägers nicht geeignet, ihn der Ver- sicherungspsliht zu unterwerfen, so trifft auch bezüglich seiner sonstigen Beschäftigung als Nachtwächter, sowie derjenigen, welhe in dem Läuten der Gemeindeglocken und in dem Aufziehen der Gemeinde-Uhr besteht, ein Gleiches zu. Zwar sind diefe leßteren Leistungen solche, daß sie an sih die Versicherungspfliht zu begründen geeignet sind. Allein nah seinen eigenen Angaben hat der Kläger die Nachtwache nur in jeder dritten Nacht vier Stunden lang ausgeübt; auf das Glockenläuten und das Aufziehen- der Uhr hat er taäglich höchstens zehn Minuten verwendet; sein Einkommen aus diesen Beschäftigungen betrug nur 65 Æ jährlich und bildete einen verhältnißmäßig geringen Theil seiner Gesammteinnahmen. Unter diesen Umständen muß an- genommen werden, daß der Kläger die vorerwähnten Beschäftigungen zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt niht ausreicht und zu den Verficherungsbeiträgen nit in entsprechendem Verhältniß steht, ausgeübt hat. In}oweit findet daher, da der Kläger im Uebrigen be- rufsmäßig Lohnarbeiten nicht verrichtete, auf ihn die Bestimmung unter TA 1b des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 („Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. J.- u. A. -V.* 1891 Seite 19) Anwendung, sodaß auch die neben dem Maulwurfsfangen ausgeübte Beschäftigung der Versicherungévflicht nicht unterliegt.

90) Ein im Dienste seines Schwiegersohnes gegen freien Unter- halt beschäftigter landwirthschaftliher Arbeiter war gleichzeitig Ge- meindefeldhüter und bezog als solcher jährlih etwa 90 e baar. Die Anficht der beklagten Versicherungsanfstalt, daß die Versicherungêpflicht nah § 3 Abs. 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes oder nah dem Bundesrathsbes{luß vom 27. November 1890 ausges{lossen sei, hat das Reichs-Versicherungsamt durch Revisionsentsheidung vom 26. Oktober 1891 verworfen. In den Gründen heißt es: Daß die Beschäftigung des Klägers als eines landwirtbschaftlichen Arbeiters im Dienste seines Shwiegersohnes, für die ibm als Entgelt nur freier Unterhalt are wird, die Versicherungspfliht niht begründet, ist nah §3 A sas 2 des Inbaliditäts- und Altersversicherungsgeseges un- zweifelhaft. Da er aber außerdem als Feldhüter im Dienste der Gemeinde steht und als solcher jährlich etwa 90 Æ baar bezieht, so fragt es sich, ob er im Hinblick auf diese Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt. An und für sih muß dies angenommen werden, da ein Feldhüter mit der Verrichtung mehr mechanischer, auf die Verwendung der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerihteter Dienstleistungen betraut ist und daher als „Gehilfe“ im Sinne des § 1 Ziffer 1 des Invaliditäts- und De N HUSge les Wu gelten haben wird (zu vergleihen Nr. XII der Ankeitung vom 31. Oktober 1890, „Amtliche Nachrichten des N.-V.-A. J.- u. A.-V.“ 1891 Seite 4); streitig ist aber, ob die Versicherungspflicht im gegebenen Falle mit Rücksicht auf den Bundesrathébe]/{chluß vom 27. November 1890 ausgeschlossen ist. Nach den Bestimmungen dieses Beschlusses unter IA 1b („Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. J.- u. A.-V.“ 1891 Seite 19) sind vorüber- ehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspfliht begründende Beschäftigung dann nicht anzusehen, wenn sie von solhen Personen, welche berufêmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrihten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering- fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nit ausreiht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprebendem Verhältniß steht, verrichtet werden. Mag nun auch der dem Kläger als Feldhüter gewährte Lohn, zumal er nicht ein Drittel des ortsüblihen Ta es gewöhnlicher Tagearbeiter ausmacht, als ein geringfügiges ntgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreiht und zu den Versicherungs- beiträgen nicht in entsprehendem Verhältniß steht, zu erachten sein, so bleibt doch die Anwendung dieser Bestimmung, ganz abgesehen davon, ob der Dienst als Feldhüter als nur nebenber betrieben gelten kann, {on um deêwillen ausges{lossen, weil der Kläger nicht zu denjenigen Perfonen gehört, „welche berufsmäßig Lohnarbeit über- haupt nicht verrichten“. Hierunter sind, wie das Reichs - Ver- fSrtmugremt in dem Bescheide 21 („Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. I.- u. A.-V.“ 1891 Seite 128) uBoelaBee hat, zwar nicht nur die- jenigen zu verstehen, welhe, wie felbständige Unternehmer, Personen des Soldatenstandes 2c., überhaupt nicht gegen Lohn für Dritte arbeiten, sondern auch fole Personen, die zwar gegen Entgelt für Dritte thätig sind, deren Beschäftigung sih aber als eine ihrer Natur nah höhere, mehr geistige (wissenschaftliche, künstlerische 2c.) über den Kreis der nah dem Invaliditäts- und E Le9 die Versicherungs- pflicht Lauen Thâtigkeiten erhebt. Es würde jedoch verfehlt sein und der Mee des Gelees widersprechen, wollte man, darüber hinaus- gehend die Begriffe „Lohnarbeit“ und „versicherungspflihtige Thätig- eit“ identificiren und zu den ersonen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrihten, au diejenigen renen, die zwar arbeiten, aber nicht in einer nos dem Gesetz versicherungspflihtigen Weise. Unter „Lohnarbeit* im Sinne des Bundesrathsbeshlusses muß ganz allgemein jede von einem Berufsarbeiter gegen L geleistete Arbeit verstanden werden, gleichviel worin das Entgelt besteht, ob in baarem Gelde oder in freiem Unterhalt. Hiernah fällt die Be- {chäftigung des Klägers bei feinem Schwiegersohne, für die ihm als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, unter den Begriff der Lohnarbeit, und der Kläger gehört vermöge dieser Feclotitiaun nicht Sten Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nit ver- richten.

91) In ¿iner Revisionsentscheidung vom 26. November 1891 hat das Reichs - Versicherungsamt unter Bestätigung des in dem Bescheide 5, „Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. I.- u. A.-V.“ 1891 Seite 54, ausgesprohenen Grundfaßes die Bestimmung des § 3 Absatz 2 des Invaliditäts - und Altersversicherungsgeseßes dann für niht anwendbar erachtet, wenn der Arbeiter als Entgelt für seine Leistungen neben freier Kost und Wohnung einen Baarbetrag erhält, welcher zur Beschaffung von Kleidungsstücken verwendet wird. Jn einem folchen Falle kann von der Gewährung eines „Tafchengeldes“ im Sinne der Nr. X der Anleitung vom 31. Oktober 1890 (,Amt- lihe Nachrichten des N.-V.-A. J.- u. A.-V.*“ 1891 Seite 4) und der Nevisionsentscheidung 42 (ebendaselbst Seite 155) niht die Rede fein ; denn das baare Geld dient hier nicht dazu, neben dem im wesent- lichen durch Naturalbezüge gedeckten freien Unterhalt gewiffe gering- fügige Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu befriedigen, fondern ist dazu bestimmt, einen wesentlihen Theil des Unterhalts die Bekleidung zu erseßen und stellt daher einen für die geleistete Arbeit gezahlten baaren Lohn dar.

92) Ein Arbeiter stand zu einem Gewerbetreibenden derart in einem ftändigen Arbeitsverhältniß, daß er alljährlich nach Ablauf einer dur die Witterungsverhältniffe gebotenen Unterbrehung der Arbeiten bei jenem wieder in Beschäftigung trat. Während der Unterbrehungs- zeit hatte er im Jahre 1889 zwei Wochen, im Jahre 1890 elf Wochen lang bei anderen Arbeitgebern Beschäftigung gefunden. Diesen leßteren Umstand hat das Reichs-Versicherungsamt in einer Revisions- entsheidung vom 31. Oktober 1891 nicht füx ausreichend erachtet, um dem die Altersrente beanspruchenden Arbeiter bezüglih der vorgeseßlihen drei Jahre die Vergünstigung der §S§ 119 und 158 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes zu versagen. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt: Den Bestim- mungen der S§S 119 und 158 liegt die Absicht zu Grunde, die Aus- bildung ständiger Arbeitsverhältnisse thunlihst zu fördern und die Arbeitgeber wie auch namentli die Arbeitnehmer gegen die Nachtheile zu schüßen, welhe aus dem Bestehen eines festen Beschäftigungs- verhâltnisses für die Zeit der Unterbrehung deéfelben sich ergeben können. In dieser Beziehung tommt vor allem die Gebundenheit in Betracht, in welcher der von einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigte Versicherte steht. In hohem Maße ist er in der Verfügung über seine Arbeitskrafi während der Zeit der Unterbrehung beschränkt, indem es ihm oft {wer wird, in dieser Zeit bei anderen Arbeitgebern eine ausfömmlihe Beschäftigung zu finden. Manche Arbeitgeber werden grundsäßlich Bedenken tragen, einen Versicherten in Arbeit zu nehmen, von dem sic von vornherein wissen, daß er nach einer gewissen Zeit in die Beschäftigung bei seinem ständigen Arbeitgeber zurück- kehren wird, und je mehr Arbeiter sih hierdurch abhalten lassen, überhaupt ein festes Arbeitsverbältniß einzugehen, um fo emvfindlicher

vird dadurch auf der anderen Seite auch der ständige Arbeitgeber berührt, welcher auf die regelmäßige Wiederkehr des sett Jahren von ihm beschäftigten Personals rechnet. Um nun diese Nachtheile für die Versicherten und die Arbeitgeber zu mildern und erstere gegen die für ihre Rentenansprüche hieraus entstehenden Folgen zu s{üwßen, hat der Gesetzgeber im § 119 a. a. O. dem „bestimmten“ Arbeitgeber und dem Versicherten die Befugniß gegeben, für die Zeit der Unterbrehung das Verficherungsverhältntß durch Entrichtung der bisherigen Beiträge aufrecht zu erhalten. Wollte man diese Vorschrift so streng auslegen, wie die Nevifsionsschrift ausführt, so würde fie ihre praktische Bedeu- tung im wesentlihen verlieren. Zwar giebt der Wortlaut des § 119 a. a. O. zu Zweifeln Anlaß, und es gewinnt den Anschein, als sei diese Fassung beeinflußt worden durch die besondere Veranlassung, aus der die Bestimmung in das Geseß aufgenommen wurde, durch die Nücksichtnahme nämlih auf gewisse süddeutshe Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitnehmer nah der Natur des betreffenden Erwerbszweiges nur zu bestimmten Zeiten des Jahres beshäftigt werden, während der übrigen Zeit aber als selbständige Landwirthe 2c. ihren Erwerb finden. Allein der Gesetzgeber kann nicht unerwogen gelassen haben, daß es ih bei den im Falle des § 119 a. a. O. in Frage kommenden Arbeitern vielfach um eigentliche Berufsarbeiter handelt, die zur Be- streitung ihres Unterhalts fortgeseßt auf ihren Arbeitsverdienft an- gewiesen und insbesondere gezwungen sind, auch während der Unter- brechung ihres festen Arbeitsverhältnisses fih anderweit Beschäftigung zu suchen. Hat nun ein derartiger Arbeiter, um des Lebens Nothdurft zu erwerben, in jener Unterbre{hungszeit in der That weitere Lohn- arbeiten zeitweilig verrichtet, so kann dies unmöglich die Wirkung haben, daß er für denjenigen Theil der Unterbrehungszeit, in weldhem er keine andere Beschäftigung gefunden, in Bezug auf den also die Vorschrift des § 119 a. a. O. für ihn gerade erst Bedeutung erlangt, der hierin liegenden Vergünstigung verlustig gehen sollte. Nirgends ist bestimmt, daß der Arbeiter während der Ünterbrehünäözeif überhauvt nicht versichert fein dürfe, um jenes Vortheils theilhaftig zu werden. Der § 119 wird vielmehr ftets wirksam werden müsjen, nicht nur „wenn“ sondern au „soweit“ der Versicherte während der Unterbrehungs- zeit aus der Versicherungspflicht thatsächlih ausgeschieden ist. Wollte der Geseßgeber die Woblthat des § 119 dem. Arbeiter für den Fall völliger Arbeitslosigkeit bis zu einer gewissen Dauer gewähren, so ist nicht abzusehen, weshalb sie ihm dann versagt sein sollte, wenn die Arbeitslosigkeit nur eine kürzere Zeit währt und der Arbeiter in Folge dessen jener Wohlthat nur in geringerem Maße bedarf, mit anderen Worten: wenn ein Theil der Unterbrehungszeit bereits durh die seitens anderer Arbeitgeber bewirkte Entrichtung von Beiträgen zu Gunsten des Versicherten ausgefüllt is, beziehungsweise wenn, wie hier, während der vorgeseßlihen Zeit der Nachweis versicherungs- pflihtiger Beschäftigung, die jener bei dritten Personen gefunden, einen Theil der Unterbrehung deckt. Die entgegengesetzte Auffassung würde dazu führen, daß die ständigen Arbeiter von der Ueber- nahme versicherungépflihtiger Beschäftigungen während der Unter- brehungszeit geradezu zurückgehalten würden, während den Eifrigen, der in der Zwischenzeit niht müßig gehen will, in Folge der Be- thätigung seines Fletßes empfindliche Nactheile treffen würden.

93) * In der Revisionsentsheidung vom {12. Oktober 1891 hat das Reichs-B erungeamt angenommen, daß die Anrechnung einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen, in die Jahre 1888 bis 1890 fallenden Krankheit höchstens für die Dauer eines Jahres erfolgen kann, da die Vorschrift des § 17 Absaß 4 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes, welhe die Anrechnungsfähigkeit einer an sih unter den § 17 Absay 2 a. a. O. fallenden Krankheit für die Zeit nah dem Inkrafttreten des Geseßes auf ein Jahr beschränkt, auch auf die vorgeseßlihe Zeit entsprehende Anwendung findet. Wenn der Wortlaut des § 158 a. a. O. nur auf den Absaß 2 des § 17, niht auch auf die folgenden Absäße Bezug nimmt, fo ist daraus nicht zu folgern, daß die leßteren Vorschriften, welhe die näheren Modalitäten für die Anrehnungsfähigkeit der Krankheiten enthalten, für die Hevergangieil außer Betracht bleiben sollten. Mit der Citi- rung des Absatz 2 hat vielmehr nur der Fall der Krankheit und der militärishen Dienstleistung, welche als anrehnungsfähig überhaupt in Betracht kommen kann, bezeichnet, niht aber ein Gegensaß zu den wieder Modificationen jener Hauptbestimmung enthaltenden Ab- ea s Ardgedrü werden so M. Ums Ee ift die Ab-- iht des Gesetzge in gegangen, diese eren timmungen, welche die Ce von Krankheiten anti ciinin, breede veise einshränken, in völlig gleiher Weise für die auge eitig wie: für die nachg epliche Zeit er Geltung zu bringen, indem fein i der Einbringung und Berathung des Geseßes geltend gemaht worden ift

E A a E E E E E R T I I E R Ps T E E Le R I E M E E. E E R E

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