1892 / 12 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ist! Das geht meines Erachtens einfah nicht, fondern man muß die Feststellung darüber, ob ein Erfolg mit dem einjährigen Besuch der Secunda erzielt ist, der Schulverwaltung überlaffen, und ih empfehle deshalb aus den vorher von mir entwickelten Gründen, daß man nicht zu sehr drängt.

Im übrigen habe ih ja mcine Bereitwilligkeit nur zu wieder- bolen, darauf hinzuwirken, daß, sobald der Zeitpunkt gekommen ift, das durch das Militärgeseß vorbehaltene Gefeß in Angriff genommen wird.

Abg. Dr. Althaus (dfr.): Daß eine geseßlide Regelung er- folgen jolle, sci 1874 vom Reichstage und von den verbündeten Regierungen beschlossen worden. Es frage sih nur, ob jetzt der rich- tige Zeitpunkt für die Ausführung gekommen sei. 1874 sei die Reform als möglichst bald bevorstehend angenommen worden; seitdem warte man siebzehn Jahre, sodaß alfo felbst das nonum prematur in annum langt! übertroffen sei. Für Preußen solle eine neue Ordnung demnächst in Kraft treten; die anderen Staaten würden sich ja wohl dem im wesentlichen ans{ließen. Im Anschluß an diefe Reform werde man feststellen müssen, wie die Befähigung für den Eren Dienst ermittelt werden folle. In der Schulconferenz habe jich niemand für die Prüfung ausgesprochen, fondern man habe fich nur damit beschäftigt, ob der Unterrichtsstoff niht so geändert und umgestaltet werden könne, daß mit den sechs Jahren eine gewisse abgeschlossene Bildung erreicht werde für E die niht die ganze Schule durhmachen wollten. Der Staats-Minister Dr. von Goßler habe kurz vor seinem Aus- scheiden aus dem Amte in Aussicht gestellt, daß das ganze Be- rechtigungswesen aus der Schulfrage ausfcheiden würde. Diese neue Prüfung solle eingeführt werden aus einem gewissen Gerechtigkeits- gefühl gegen diejenigen, die nach Besuch einer sehsklassigen Bürger- schule die Berechtigung zum einjährigen Dienst erlangten, dazu aber einer Prüfung bedürften, während die Gymnasiasten und Real- gymnasiasten einer folchen Prüfung sih bisher nicht hätten unter- ziehen brauchen. Diefe Prüfung folle sicherlich nur auf Betreiben der Militärverwaltung für alle Schüler der Unter-Secunda eingeführt werden. Mit Recht befürchte man, daß ein folhes Examen den größten Schaden stiften werde. Gerade die besseren Schüler würden dadurch nur in ihren Fortschritten aufgehalten. Nach den der Prüfungsordnung beigegebenen Erläuterungen solle das Cxramen nur eine mit gewissen ¡Formen umgebene Verseßzungsprüfung sein. Neu sei nur der staatliche Commifsar. Dieser könne aber auch der Director der Anstalt sein, und der Schwerpunkt der Ent- scheidung über die Reife der Schüler werde au künftig bei den Klassenlehrern liegen. Von dem Recht, einzelne Schüler von der Prüfung zu befreien, werde ein weitgehender Gebrau gemacht werden. Das Prüfungsverfahren werde, unbeschadet des Ernstes der ganzen Einrichtung von diesem Ernst bleibe allerdings wenig übri ein einfahes sein. Keine Störung des regelmäßigen Unterrichts- betriebes; von Repetitionen, vom Einpauken sollten die Lehrer ss möglichst fernhalten. Der Prüfungsvorgang solle auch “in ciner außeren Form von einer gewöhnlihen Verseßungêprüfung niht abweichen. Was sei also s{ließlich aus diesem Examen übrig geblieben ? Er I die großen Beforgnisse weiter Kreise über eine folhe Prüfung hätten dazu geführt, daß man das Examen mehr und mehr abgeschwächt habe. Er frage nun, wozu all’ der Lärm? Man werde möglichst Viele zur Befreiung von dem Examen vorschlagen und das Cxamen werde infolge der Erläuterungen gegenüber der Gs der böheren Bürgerschulen ein reines Kinderspiel. Seine Partei wolle reihsgeseßlich feststellen, welche Vorbedingungen zum einjährig-freiwilligen Dienst erforderlih seien, und deshalb bitte er dem Antrag Nichter zuzustimmen. : /

6 Dr. von Bar (dfr.): Man habe es Geschenk der Militärverwaltung zu thun, nah Möglichkeit von sih abzuschütteln gesuht habe. Die Universitätslehrer ten alle Zwischenexamina, die nur dazu ort pes S e M ra, durchaus perhorresciren.

shalb au egen dieses ¿»Gr I für de Antrgg Rigter geg \ ramen. Er stimme für den g. Richte r (dfr.) : Der Staatssecretär babe immer von der Wehr- ordnung gesprochen. Diese sei kein Gese, sondern eine A instruction, eine Vollzugsbestimmung. Die einzige geseßliche Bestimmung sei enthalten im Kriegsdienstgeseß von 1867. Es handele sich jeßt darum, den Umfang, in dem die nöthigen Kenntnisse nachzuweisen seien, niht mehr durch Instruction, sondern dur Gesetz elbst zu bestimmen. Er wolle nur verhindern, daß die Schulbehörden a L E T auch dann eine Prüfung hmen, wenn fie hon vor der Prüfung di der Neife des Schülers erlangt hätten. B O t

Der Antrag Richter wird angenommen und di ï Berathung des Etats auf Freitag 1 Uhr vertagt. ie weitere

abe bier mit einem das die Sculverwaltung

Der Staatshaushalts : Etat für 1892/93,

der in der heutigen Sißung des Abgeordnetenhauses vorgele

ist, veranshlagt die Cinnahmen auf 1851 115 697 s Ce Aus gaben auf denselben Betrag, und zwar im Ordinarium auf 1 804 452 035 M, im Extraordinarium auf 46 663 662 M

Gegenüber den Veranschlagungen für das laufende Etatsjahr er- geben diejenigen für 1892/93 bei den Einnahmen ein Mehr von 150 280 948 M, bei den Ausgaben im Ordinarium ein Mehr von 133 472 584 M, im Extraordinarium ein Weniger von 3191 636 M In dem angegebenen Mehrbetrage der Einnahmen sind indessen 98 490 300 A und in dem Mebrbetrage der Ausgaben im Ordinarium 98 497 600 M. enthalten, welche ledigli daher rühren, daß in dem Slal der Lotteric-Verwaltung zur Durchführung des Grundsaues der Vrutto-Ctatisirung die durch das Lotteriespiel entstchenden Einnahmen und Ausgaben je mit ihrem vollen Betrage in Ansatz gebracht sind während bisher nur der der Staatskasse nah Abzug der Ausgaben verbleibende Nettogewinn als Einnahme eingestellt wurde.

Bei den A Betriebsverwaltungen ist im Ordinarium ein E cat e 2 e 224 M. veranschlagt, welcher sich C j 44 M Mehrübers{üssen 23 620 Minder- | fbecshüsen zusanmens O scbüssen und 8123 620 Minder

on den Mehrübershüssen entfallen 7 462 700 M f di

Verwaltung der directen Steuern, indem insbesondere ebr

Ee bon 7084000 bei der Einkommensteuer, von 473 000 4 bei der Gebäudesteuer und von 318 000 M bei der Ge- werbesteuer, dagegen an Mehrausgaben namentlich etwa 790 000 4 für neu

e eamtenpersonal zur Ausführung des Einkommensteuer-

geleßes vom 24. Juni 1891 (Geseg-Samml. S. 175) veranschlagt sind.

E ist bei der Forstverwaltung eine Mehreinnahme von - 910 000 A aus dem Verkaufe von Holz u. \. w. und nach Ab-

reo der Mehrausgaben ein Mehrübershuß von 2153 000 4,

Dg N ei der Verwaltung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen

Si ehrüberschuß von 1102 034 . veranschlagt, indem namentli E Einnahmen an Bergwerksabgabe um 1960849 (A und die Ueberich e aus den Salzwerken um 357 880 4 höher, dagegen die

Ven Li s e aus den Bergwerken um 775388 Æ und diejenigen aus

4 utten um 59 842 niedriger veranshlagt und an Mebraus- go n E 238 000 zu unvorbergesehenen Bauten, sowie

Cet zur Gewahrung von Bauprämien und Darlehnen an Berg- und Püttenleute in nfaßz E sind,

D. 4146 190 e veriQuß at bei der Eisenbahnverwaltung in Höhe Sitkae Don age uMast werden müssen, indem einer Mehbr- gegn erstehen ÁÆ Mehrausgaben von 43 019 744 1 erner ist ein Minderüberschuß von 1 447 800 M bei -

ees der indirecten Steuern angeseßt, bei welcher as “Mebr:

nahmen namentlih an Stempelsteuer in Höhe von 1200 000 4,

an Erbschaftssteuer in Höhe von 200000 und an Brüen- 2. Geldern in Höhe von 100 000 Æ, dagegen an Mindereinnahmen ins- besondere 2 948 220 Æ. bei den Vergütungen der Kosten für die Er- a und Verwaltung der Reichs\teuern zu erwarten stehen. ei dem Seehandlungs-Institut ist nah der zu Grunde zu legenden Durchschnittsberehnung ein Minderübershuß von 190 000 Æ und bei der Domänenverwatlung ein folher von 30 530 Æ veranschlagt. Bei den Dotationen und der allgemeinen Finanz- verwaltung ist ein Minderbedarf von 944 620 Æ veranschlagt. Bei der Verwaltung der öffentlihen Schuld ergiebt si insbesondere eine Mehrausgabe von 6 956 752 Æ. zur Verzinfung neuer Anleihen, von 1 400 000 A zur Verzinsung von Schaßanweisungen und von 311 890 M zur außcrordentlichen Tilgung von Staatsschulden bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen, dagegen eine Minderausgabe von 933733 F bei den Ausgaben zur plan- mäßigen Tilgung der Staatsschulden. Bei der allgemeinen Finanz- verwaltung sind an Mehreinnahmen 15 931 606 4, an Mehrausgaben 7 159 386 M veranschlagt. Es sind insbesondere, den bezüglichen Anfäßen in -dem Entwurfe zum Reichshaushalts-Etat für 1892/93 entspre{end, eine Minderausgabe von 780 879 (4 an Beitrag Preußens zu den Ausgaben des Neichs fowie Mehreinnahmen von 15 165 870 M. bezw. 1 341 110 e bei den Antheilen an Ueberweisungen aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer, bezw. aus dem Ertrage der Neichs-Stempelabgaben, dagegen eine Mindereinnahme von 4571300 M bei dem Antheil an dem Ertrage der Verbrauchsabgabe für Brannt- wein veranschlagt; ferner ist eine Mehreinnahme von 2747 000 M bei den Fonds des ehemaligen Staatsshaßes, eine Mehr- ausgabe von 6400000 # bei den Ueberweisungen an die Communalverbände auf Grund des Geseßzes vom 14. Mai 1885 (Gefeß-Samml. S. 128), fowie neu cine Ausgabe von 530 000 in Anfatz gebraht zur Gewährung der Rente an die Provinz Sachsen für Uebernahme der Verwaltung und Unterhaltung der bisher fis- calischen Wege 2c. auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1891 (Geseßz-Samml. S. 316). Die bisher im Etat der Bauverwaltung für die Unterhaltung diefer Wege 2c. vorgesehenen Mittel find in dem A Etat abgefetßzt. __ Bei den eigentlichen Staats verwaltungen ist ei T- einnahme von tinêgefammt 3109163 L E b E auf die Einnahme der Justizverwaltung 2 347 200 ent- allen. Der Ausgabebedarf im Ordinarium der cigentli Staats- E E sich um 9841 643 M. S __ In dem Etat des Finanz-Ministeriums is insbesondere ei - höhung des Civil-Pensionéfonds um 2 500 000 cie A jcdoch ein Betrag von 1526500 ( an Pensionen für die Land- gendarmerie enthalten ist, welche bisher in dem Etat des Ministeriums des Innern ausgebracht waren, fortan aber auf den Civil-Pensions- fonds übernommen werden ‘sollen; ebenso sind die geseßlichen Wittwen- und Waifengelder für Hinterblicbene von pensionirten Mit- gliedern der Landgendarmerie von dem Etat des Ministeriums des Innern auf denjenigen des Finanz-Ministeriums übernommen und in leßterem mit 165000 Æ in Zugang gebracht. ___ In dem Etat der Bauverwaltung is eine Mehrausgabe von 762 598 M. veranshlagt; insbefondere erwächst aus der Schaffung neuer Kategorien von bautecnischem Subalternpersonal eine Mehr- ausgabe von 104960 Æ, andererseits aber auch eine Ersparniß an Dienstaufwandsentschädigungen für Bauinspectoren im Be- trage von 55 000 H#M Eine Verstärkung um 1060680 4 ist für den Fonds zur Unterbaltung der Binnenhäfen und Binnengewässer 2c. vorgefehen. Bei dem Fonds zur Unterhaltung der Wege 2c. auf Grund rechtlicher Verpflichtung des Staats sind, wie {on oben bemerkt, die bisher zur Unterhaltung der Wege 2c. in der Provinz Sachsen vorgesehenen Mittel im Betrage von 476386 # a gesetzt In dem Etat der Verwaltung für Handel und Gewerbe sind an Mehrausgaben 451 663 M vorgesehen, darunter namentli 230 850 M zur Fortführung der Organisation der Gewerbe-Inspection und 106 8 L es für a E E, __ Bei der Justizverwaltung stehen der {hon oben erwähn ehr- einnahme von 2 347 200 M taa von 1 523 950 i über, darunter 1 235 374 M zur Errichtung neuer Stellen und zu sonstigen Bedürfnissen bei den Land- und Amtsgerichten und 255 000 4 zur Verstärkung des Fonds zu baaren Auslagen in Civil- und e L a Á : ei der Verwaltung des Innern ergiebt sich eine Minderaus- gabe von 881582 #, indem den Mebtausgäben: R namentlich 89 980 M auf die Einrichtung eines neuen Senats bei dem Ober-Verwaltungsgericht, 424 041 % bezw. 57 773 4 auf die Polizeiverwaltung in Berlin bezw. in den Provinzen, 93 132 4 auf die Strafanstaltöverwaltung und 99 755 auf die Landgendarmerie entfallen, insbesondere Minderausgaben von 1 721 900 A gegenüber- E infolge A, oren erwähnten Uebertragung der Pen- lionen 2c. für die Landgendarmerie auf F s Finanz- Ministeriums. i E f den Etat des Finanz _ Bei der landwirthschaftlihen Verwaltung sind Mehrausgaben i Höhe von 468 635 Æ angeseßt, darunter 319 103 M. für Bedürfnisse der General-Commissionen und 82609 4 zu Zwecken der Landes- ar o E E M ; s Der at des Ministeriums der geistliben, Unterrichts- ) Medizinal-Angelegenheiten weist eine Gt der A Aus gabe um 4 460780 4 auf. Es sind an Mehrausgaben insbesondere vorgesehen _für Kunst und Wissenschaft 88724 #4, für die Uni- versitäten 95 843 M, für böbere Lehranstalten namentlich 1 400 000 4 zu Besoldungsverbesserungen für Directoren und r g sowie zur Erhöhung der Remunerationen für Hilfsunterriht, und 300 000 Æ zu Zuschüssen behufs Einführung der Ver- forgung der Hinterbliebenen der Lehrer und Beamten an nichtstaatlichen höheren Unterrit8anstalten. An weiteren Mehraus- gaben find vorgesehen 1 701 §817 für das Elementar-Unterrichts- wesen, darunter zu Besoldungsverbesserungen für Kreis-Schulinspectoren 68 400 M, für Seminar - Directoren und Seminarlehrer 253 700 M, für Präparandenanstalts-Vorsteher und Lehrer 10 500 4, zur Unter- stüßung von Schulverbänden bei Elementarshulbauten 200 000 M4 zu Auégaben auf Grund des Geseßes vom 14. Juni 1888, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (Geseß - Samml. S. 240) 800 000 M, zur Gründung neuer Schulstellen 50 000 A Neu aus- gebracht sind 750 000 M als halber Jabresbetrag einer staatlicher- E E bebufs theilweiser Ablösung der Stolgebühren zu gewährenden Rente, worü i Seseßzes- vorlage erfolgt: t orüber eine besondere Gesetzes u dem Ordinarium des Staatshaushalts-Etats ist \{ließlich z bemerken, R im Hinblick auf die zum 1. April 1890 f Ao iht genommene Regelung der Besoldungen der etatsmäßigen Unterbeamten uach Dienstalters\tufen in Gen Etats bei den be- treffenden Besoldungésfonds nur noch der Mindest- und der Höchstbetrag der Besoldung angegeben, dagegen der fortan niht mehr maß- gebende n Duplcqnittobetrag fortgelassen ist. Bon Den einmaligen und außerordentliche entfallen auf die Beieietdberrietinngen 22 921 912 2 e genen S i C LEL 23 t 750 M. u erwahnen ist hier endlih noch, daß im § 2 des Entwur Î 1892/98 betreffend die Feststellung des init O E rfe

1892/93, der Betrag, bis zu welhem zur vorübergehenden Verstä

des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Scha e ie werden können, von bisher 30 Millionen Mark auf 100 Millionen Mark erhöht worden ift. Zur Begründung dieser Erhöhung ist zu- nächst darauf hinzuweisen, daß die Ausgaben des Staats, welche für das Rae 1886/87, bei Fes fung des vorgedachten Betrags von 30 Millionen Mark, auf rund 1300 Millionen Mark veranschlagt waren, nah dem vorliegenden Etatsentwurf mehr- als 1850 Millionen Mark betragen, also inzwischen um mehr als 40 9/6 gestiegen sind. Demgemäß macht sich auch die {hon in den Motiven zu dem See vom 23. Juni 1886, betreffend die Beseitigung der {chwebenden Schuld von 30 Millionen Mark (Geseß-Samml. S. 171, Drucksacen des Hauses der Abgeordneten I. Session 1886 Nr. 185), eingehend dargelegte Unzulänglichkeit des Betriebéfonds der Generalstaatskasse

von 30 330 000 Æ in erhöhtem Maße geltend, und es wird 5. Folge das Bedürfniß, diefen Betriebsfonds ¡itweilig, u d für die mit dem bisherigen Höchstbetrage von 30 Millionen Mare ten, anweisungen niht mehr in ausreihendem Maße befriedigt Stay. können. Sodann aber erscheint es auh im staatsfinanziellen Jug den von Wichtigkeit, daß der Finanzverwaltung durch die Ermächti | zu einer ausgiebigeren zeitweiligen Verstärkung der Baarmitte/ 218 Srl heat tase pas E Gatlcesuag, als Viibes e Ù er Wabl des Zeitpun ür die ifi e temèglicht verde E ealisicung von Anleiße er jeßt vorges{lagene Höchstbetrag von 100 Milli

Schaßanweisungen ist ü rigens nur derselbe, zu va ; vei M behufs vorübergehender Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds -9 Nei Tara die Neichs-Finanzverwaltung schon seit dem Que jahre 1888/89 alljährlich dur die bezügliche Bestimmung der Ges Ee treffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats, ermächti ta d bei zu bemerfen, daß die festen Betriebsfonds der Reichskassen E sammen auf 43 283 299 Æ. belaufen, und daß nah dem dran zU- dem Neichstage vorliegenden Entwurfe des Reichshaushalts-Etatz ch9 1892/93 die Ausgaben für dieses Jahr, abgeschen von den durch A leihe zu deckenden, auf rund 1063 Millionen Mark veranschlagt f L alo E S E O etbage der in dem Entwurfe bee

Staatshaushalts-Etats s F s : Ausgaben zurücbleiben. y E a veranschlagten

Die Einnahmen stellen sih in den Hauptziffern wie f E Einzelne Cinnahmezweige. E Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten (gegen den Etat für 13

88419 834 K (4 2 248 TOL R 320 009 230 6 (4+ 65 404 310

146714522 A (+ 6654910 4)

& - 967 624 999 A (+ 36573 554 A) Summe A 1522768 585 (+ 1111 G B. Dotationen und allgemeine F in@neveiwaliuag E Dotationen _, 262400 Æ (+ 5870 4) al . 253 908 383 M (+ 15 931 606 %) Summe B 21170783 Æ (+ 15 990311 O P C. Staatsverwaltungs-Einnahmen. Staats-Ministerium T9900 G0 M (4+ Ministerium der auêwärtigen Angelegenheiten Finanz-Ministerium Ministerium der öffentlichen Ar- beiten Ministerium für Handel und Gewerbe Justiz-Ministerium Ministerium des Jnnern . . Ministerium für Landwirth- schaft, Domänen und Forsten Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten Kriegs-Ministerium 350 M. L Summe C 711176329 @ (+ 31091603 Summe A, B und C 1851 115 697 4 (+ 130 280 948 0 Die dauernden Ausgaben stellen sih wie folgt: i A. Betriebs- u. st. w. Kosten der cinzelnen Einnahme- S Wege. Son sie Landwirthschaft 1 542 660 A6 (+ 426 230 e) exinanz-Ministerium 106 814 090 586 400 , Ministerium für Handel und Ge- C E 124 537 894 M (+ 5552876 4)

werbe Ministerium der öffentlichen Ar- beiten 600 816 327 Æ (+ 43 019 744 4) Summe A 873 710931 4 (+108 585 250 0) und allgemeine Finanzverwaltung. 281 294413 M (+ T7886 305 4) pa . 299 375552 M (+ 7159386 M) 5 E B 9580 669 965 Æ (+ 15 045 691 Æ) C. Staatsverwaltungsaus Staats-Ministerium . . 4 526 789 M L f Ministerium der auswärtigen 541 600 Æ (+ 17 100 4)

Angelegenheiten 61 810 258 Æ (+ 2574143 4)

Finanz-Ministerium ..

Ministerium der öffentlichen 22 372 490 Æ (+ 762 598 #) 5731 230 Æ (+ 451 663 Æ)

Finanz-Ministerium :

Ministerium für Handel und Gewerbe

Ministerium für öffentliche Ar- beiten

402 229 4)

95 750 4) 98 115 4) 242 381 4) 2 347 200 4) 153 718 4) 42 223 M) 40 93 M4)

1 656 997 A (+ 55 464 500 M (—+ 4046 059 4 (—+

3 564 500 A (+ 2794 077 M (—

B. Dotationen Dotationen

421 601 A)

Arbeiten Ministerium für Handel und Justi M ait j Justiz-Ministerium 90 970 500 A (+ 1 523950 4) Ministerium des Innern 46 488 3 3 i Minifterium für LeoItE: 88314 M ( 881 582 Æ) schaft, Domänen und Forsten 16 056 032 5 eo E D rhen E A M X. Angelegenheiten . . 101 445 384 5 A Kriegs-Ministerium 128 542 2 T / 2 290 e . Summe T 350071 139 311 613 A) E Sum1mne A, B und C 1 804 452 035 L 133 473 584 40) Die einmaligen und außeror i ) wié filat E f dentlichen Ausgaben sind, Staats-Ministerium 106 000 A (— 14 000 Æ) Finanz-Ministerium 538 810 46 (+ 526610 4) As der öffentlichen Ar- E eiten 32 311 604 K (— 2 3 M S für Handel und h e R M ewerbe. 1 764 802 A 202 4 e e 3 923 900 M 78 990 00 D Ministerium des Innern. . . 1001589 # 29 c Ministerium f. Fantethswast E Domáânen und Forsten 3 624 225 M’ (— 354 Ministerium der geistlichen 2c. é L E Angelegenheiten 3 392 732 M (— 2358 556 A) Summe der einma Jes und außerordentlichen Ausgaben 46 663 662 Æ (— 3 191 636 46)

__ Von den durch besondere Geseze zur Verfü - diten sind als definitiv erspart zu S erung gee tee E a. für Staats-Eisenbahnbauten 1 213 949 Æ 32 S b. zum Erwerb von Privat-Eisenbahnen und .- 20900102 - . 2095516 , 46,

für Eisenbahnbau-Bedürfnisse c. zur Beseitigung von Noten :

Summe 5 809 567 #. 78 F 1851115 697 Æ

Einnahmen dauernde Ausgaben 1 804 452 035 4 einmalige Ausgaben 46 663 662 ,

1851 115 697 M4

Verdingungen im Auslande.

22. Februar. G LDGetió L S Verwal

, r. eneral-Direction der Staats- - -

tung, Bukarest, Calea Victoriei 133 : Lieteruna R Artikel,

Bent Pontag Se as an S Petroleum, Bindfaden au ; j ârte, , ivenö -

fictene Papierforten 2c. e E Ti Nâäberes an Ort und Stelles

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Freitag, den 15. Januar

schen Staats-Anzeiger.

1892.

M 12.

Entwurf eines Volksschulgesetzes.

Erster Abschnitt. Aufgabe und Einrichtung der öffentlihen Volks\chule, Aufgabe der Volksschule. . K

z 1. Aufgabe der Volksschule if die religiöse, sittlihe und vater- ländische Bildung der Jugend durch Erziehung und Unterricht, fowie tie Unterweisung derselben in den

Zabl der SelRGulen:

Es müssen so viele Volksschulen vorhanden sein, als erforderlich ind, um diejenigen s{ulpflihtigen Kinder aufzunehmen, welche nicht

Räumliche Vertheilung der Volksschulen.

: 8&3. : Die Volksschulen sind thunlichst derart zu legen, daß fie von den ibnen zugewiesenen Kindern zu allen Jahreszeiten ohne ÜUnterbrechung und ohne Schädigung ihrer Gesundheit besucht werden können. Zusammenhängende Ortschaften mit beträchtliher Kinderzakl, deren Wohnpläße von der "ften Volksschule mehr als zwei und einen halben Kilometer entfernt sind, sollen in der Regel ihre eigne Volksschule haben. : Höchstbetrag der dein, in den Volksschulens a

Einklassige Volksschulen follen im allgemeinen nicht über achtzig Kinder zählen. E - Bei mehrklassigen Volksschulen is in ider Regel auf je fiebzig Kinder eine vollbeschäftigte Lehrkraft anzustellen. Lebrplan und innere Einrichtung der Volksschule.] ä

5. Unterrichtsgegenstände jeder Boltsschute sind: 7 Religion, deutsche Sprache (Sprebeir, Lesen, Schreiben), chnen nebst den Anfängen der Raumlehre, vaterländishe Geschichte, Erdkunde, Naturkunde, Zeichnen, Singen, Turnen, und für Madchen: weibliche Handarbeiten. Die Aufnahme anderer Gegenstände in den Lehrplan der Volks-

sdule bedarf der Genehmigung des Unterrichts-Ministers.

t 8 6.

Der Lehrplan und die innere Einrichtung der Volksschule, ins- besondere die Vertheilung der Stunden auf die einzelnen Unterrichts- eacnstände, die Veränderung der bestehenden Schuleinrichtungen, die errihtung neuer Volksschulen, Klassen und Lehrerstellen, werden auf Grund der von dem Unterrichts-Minister nah Maßgabe dieses Ge- seßes zu erlassenden allgemeinen Vorschriften von dem Regierungs- Präsidenten nah Anhörung beziehungsweise auf Antrag der Krets- (Stadt-) Schulbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhbält- nifsc bestimmt. _ i : 7

In Stadtkreisen trifft die verstärkte Stadtshulbebörde (S 66) aaten N über die Errichtung neuer Klassen und Lehrerstellen an bestehenden. Volksschulen. H -

Die Einführung neuer Lebrpläne und Schulbücher für "den Religionsunterriht erfokgt im Einvernehmen mit den kir{lichen Oberbehörden beziehungsweise den zuständigen Organen der bve- trêfenden Religionsgesellschaft. s :

. Die Aufhebung bestehender öffentlicher Volkëschulen bedarf der Genehmigung des Ünterrichts-Ministers.

L / 8 7. Die Volksschule hat drei Unterrichtsstufen.

S 8 Die Schüler der Unterstufe sollen wöchentlich achtzehn bis zwei urid zwanzig, die der Mittelstufe fech2 und zwanzig bis dreißig, die M E acht und zwanzig bis zwei und dreißig Lehrstunden erhalten.

: 8 9. _ Es hängt von den örtlihen Verbältnissen, insbesondere von der Zahl der Schüler ab, ob die Unierrichtsstufen als getrennte Klaffen eiñzurichten sind. e

In den Städten sollen im allgemeinen Volksschulen mit

mindestens drei aufsteigenden Klassen bestehen. 8 11,

Wo drei- und mebrklassige Velksshulen vorhanden find, dürfen Kinder nit gegen den Willen der Eltern oder deren Stellvertreter einer einklassigen Volksschule zugewiesen werden.

S 12. 4

Wo die Anzahl der einem Lehrer überwiesenen Kinder über achtzig steigt oder wo das Schulzimmer für die vorhandene geringere Zahl ven Kindern nicht ausreiht und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers oder eine räumliche Aenderung nicht gestatten, fowie da, wo andere Umstände dies nothwendig erscheinen aher, kann mit Genehmigung des Regierungé-Präsidenten eine zweiklassige Schule mit einem Lebrer und verkürzter Unterrichiszeit (Halbtagéschule) ein-

gerichtet werden. 4 Sind zwei Lehrer an eincr Volksshule vorhanden, so ift der Unterricht in drei aufsteigenden Klassen mit verkürzter Unterrichtszeit zu ertheilen. : & 13. ; / / _Lediglih wegen des Neli ionsbektenntnisses darf keinem Kind die Aufnahme in die Volksschule seines Wohnorts versagt werden. Berücksichtigung der een Verhältnisse.

- Bei der Einrichtung der Volkëschulen sind die confessionellen Vex ats möglichst zu berücksichtigen. . / _ Der Regel na soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses empfangen. O es Soweit nicht an einem Ort bereits cine anderweite Schul- verfassung. besteht, sollen neue Volksschulen nur auf confessioneller Grundlage eingerichtet werden. Die vorhandenen Volks\culen bleiben, vorbehaltlih anderweiter Anordnung im einzelnen Falle 6), in

ibrer gegenwärtigen Verfassung e

Wo die l der Schulkinder einer vom Staat - anerkanuten Religionsgesellsichaft ‘in einer Schule anderer Confession über dreißig steigt, kann Dor eal der Bestimmung des § 11 der Regierungs- Präsident bei Zustimmung der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulver- bands) die Errichtung ciner besonderen Volksschule für dieselben an-

ordnen. s : L E M Ancrdnung hat zu erfolgea, wenn die Zahl über zig stet / : i ie bes gte Zustimmung kann bei ländlichen Schulbezirken durch den Kreisausschuß, bei städtischen Schulbezirken durh den Bezirks- ausschuß ergänzt werden. - -

Rellgionpanienble ¿_ Der Religionsunterriht wird nah der Lehre derjenigen Reli-

nisses foll grundsäglih kein Kind bleiben, welches einer vom Staat anerkannten Religionsgesellshaft angehört.

angehöten, nur auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter zu- ge!

ür das bürgerliche Leben nöthigen ivi yar in einer Volksschule vereinigt, so ist möglicst für die

allgemeinen Kenntnifsen und Fertigkeiten. einzurichten, wenn ihre gefan angehören, nebmen an dem Religionsunterrichte der Schule

fi 1 T / befreit werden. Diese Befreiung muß erfolgen, wenn feitens der zu- anderweit genügenden Unterricht erhalten. anzigen Organe der betreffenden Reltgionsgesellschaft ein bezüglicher

der ihrem Bekenntnißstande entsprebenden Form und durch einen nah der Lehre ibres Bekenutnisses vorgebildeten, auch im übrigen befähigten Lehrer Religionsunterricht ertheilt

treffenden Confession beschäftigt werden. Diese Vorschrift findet auf den für die Kinder einer anderen Confession anzustellenden Religions- lehrer feine Anwendung. Lebrkräfte mit - erheblihen Schw ausnabmêweise nach Anhörung

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beauftragt werden, welche sh i Ertheilung des Religionsunterrihts aus\sprechenden Lehramtszeugnisjes

befinden.

des Religionsunterrihts beauftragte Geistliche oder Religionsdiener

hat das dur Fragen fich von der sachgemäßen Grtbeilung deóselben und von den Fortschritten der Kinder zu überzeugen, s des Unterrichts sachlich zu berichtigen sowie dementsprehend mit Weisungen zu verseben.

Negierungs- ei l der Ertheilung des Religionsunterrichts zu beauftragen. i di den vervflidteten Gemeinden (Gutsbezirken, Shulverbänden) hierdurch

nit entstehen.

falls von den firhlihen Oberbehörden eine andere erfolgt, der Pfarrer, und wenn mehrere erste Pfarrer als geseßlich beauftragt zur richts für die innerbalb seiner Pfarrei belegenen

Beauftragten vom Befuche der Volksschule is zulässig, die Ordnung der Schule gestört bat.

S 17. Ohne den Ncligionsunterriht dur einen Lebrer seines Bekennt-

Zur Theilnahme an einem anderen Religionsunterriht dürfen

inder, welhe einer vom Staat anerkannten Religionsgesellshaft

assen werden. s Sind Kinder verschiedener vom Staat anerkannter Religions-

ngebörigen einer jeden von ibnen ein befonderer Neligtonsunterriht Zahl fünfzehn übersteigt. )

Kinder, welche ni einer vom Staat anerkannten Religions-

beil, sofern sie nit seitens des Regierungs-Präfidenten hiervon ntrag gestellt und der Nachweis erbracht wird, daß den Kindern in

wird. An confessionell eingeridteten Schulen dürfen nur Lehrer der be-

Lebßterem fann, wenn die Beschaffung der ¡erigfeiten und Kosten verbunden ift, des Sculvorstandes die Ertheilung nderer, religiösen Fragen fernjtebender Lehrstunden übertragen werden.

S 18. Den N nei in der Volksschule leiten die betreffenden ichaften. : tit Ertheilung des Religionsunterrichts dürfen nur folche Lehrer im Besiß eines die Befähigung zur

Der von den betreffenden Religionsgesellshaften mit der Leitung

echt, dem Religionsunterriht in der Schule beizuwohnen,

den Lebrer nah Schluß

Die fkirdlihe Oberbehörde_ist befugt, im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen Ortsgeistlichen ganz oder theilweise mit Kosten dürfen

Religionsunterriht gilt, Bezeichnung nicht farrer vorhanden find, der Leitung des Religionsunter- Volts\chulen. Religionsunterrichts wenn derselbe

Für den evangelischen und katholischen

Eine Zurückweisung des mit der Leitung des

Die Zurücfweisung erfolgt durch Beschluß des Regierungs- Präsidenten nach Benehmen mit den kirchlichen Oberbehörden, be- ziebungéweise mit den zuständigen Organen der betreffenden Religions- gesellschaften. : : E Sn dem Beschlusse sind die Thatsachen anzugeben, welche die Maßregel begründen. L Ferien. è 19. Die Gesammtdauer der Ferien in den Volkss{ulen soll jährlih neun Wochen nicht übersteigen. : 5 j : Mit dieser Maßgabe erfolgt die Festseßung der Ferien und die Vertheilung derselben auf die einzelnen Jahreszeiten durch die ver- stärkte Kreis- (Stadt-) Schulbehörde (§§ 61, 66). Z Schulzucht.

20. Die Schulzucht darf die Grenzen der elterlichen Zucßt nicht über- schreiten. : L S ; Die allgemeinen Anordnungen für die Handhabung der Schulzucht werden von dem Regierungs-Präfidenten getroffen. Aeußere Einrichtungen der Volksschule. 5

8 21. Der Regierungs-Präsideut erläßt über die Ausführung von Schulbauten und über die Ausstattung der Volksschulen die allge- meinen Anordnungen. A Fn denselben ist die BerüËichtigung der örtlichen Verlältnifse vorzubehalten. Z Auf Grnnd der allgemeinen Anordnungen und unter Berück- sichtigung der örtlihen Verhältnisse stellt die verstärkie Kreis- (Stadt-) Schulbehörde (S8 61, 66) die Anforderungen in Bezug auf die Voltë- shulbauten au bei Verbindung von Sgchul- und Kirchenamt und in Bezug auf die Ausstattung der Volksschulen im einzelnen Falle fesi.

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Für Volksschulbauten ies folgende Grundsäße:

1) Jede Volksschule soll in der Regel ein eigenes (Sebäude haben. Letzteres darf nicht gleichzeitig für andere, die Interessen der Shule beeinträcbtigende Zwecke bestimmt sein. ;

9) Das Gebaude foll in der Regel für jede Schulflasse ein be- sonderes Zimmer enthalten. 4 A

3) In Bezug auf die Lage des Plases, Grundflähe uud Höhe der Scbulzimmer, Zuführung von Licht und Luft, Heizungsanlagen, Beschaffung von Trinkwasser, Einrichtung von Bedürfuißanstalten, Anlegung tvon Dungstätten und Abfallgruben ist den Anforderungen der Gesundheitspflege zu entsprechen. E

4) Soweit die örtlihen Verbältnisse es zweckmäßig erscheinen

S 22.

e ist thunlichst in jedem Schulhause in den Stadten einc Lehrerdienstwobnung, auf dem Lande wenigstens eine Lehbrerdienst- wobnung einzurichten. &

Ueber die Anordnung von Neu- und Repararurbauten bei Volks- schulen auch bei Eng von Scul- und Kirhenamt —, über die êffentlih-rehtlihe Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten, fowie über die Vertheilung derselben auf Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) und Dritte, ftatt derselben oder neben denselben Ver- pflihtete beschließt, sofern Streit entsteht, der Kreisausschuß und, so- fcrn es si um S handelt, der Bezirkëausfhuß.

Gegen den Beschluß findet der Antrag auf mündliche Verhand-

im Verwaltungsstreitverfahren ftatt. Mit dem Antrage ift, Anspru Genommene zu der ihm, angesonnenea Gründen des öffentlichen Rechts ftatt feiner einen Anderen für verpflihtet erachtet, dic Klage gegen diesen zu verbinden.

Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der Geineinden (Gut8bezirke, Schulverbände) und Dritter darüber, wem von ihnen die öffentlid-rechtlihe Verbindlichkeit zum Bau ciner Volksichule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. : i

Antrag auf mündliche Verhandlung kann nur darauf gestützt

lung 1 soweit der iu Leistung aus

übungen Sorge zu tragen und zum Auf während der Zwischenstunden Gelegenheit za geben.

mitteln und mit dem nötbigen Inventar auszustatten, i Allem zu versehen, was zu ibrer zweckdienlihen Benußung erforder-

lich ist.

die bürgerlihen Gemeinden, die selbständigen Gutsbezirke und Schulverbände.

unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der

von den Bebörden innerhalb ordnungen den Kläger in feinen

ibrer Zuständigkeit erlassenen Ver- Rechten verletze;

9) daß die thatfähliden Vorausseßungen nicht vorbanden seien,

welche zu dem Beschluß berechtigt haben würden.

8 24.

Bei Volks\{ulen ift für einen pas, e Vornahme As E

Aufgabe entsprechenden Lehr-

Jede Volksschule is mit den ihrer / sowie mit

8 26. Die Sculräuine sind in einer den Bedürfnissen „des Uaterrins

entsprechenden Weise mit frischer Luft zu versorgen, zu beizen, zu leuchten, zu reinigen und in Stand zu halten.

Zweiter Abschnitt. Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschule. : Träger der Ae e der Volksschulen.

J 24. Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschulen find ie I. Shulbezirke. Schulverbände. Städtische Schulbezirke.

ddiDs Jede Stadt bildet in der Regel ihren eigenen Schulbezirk. Aus erheblichen Gründen fönnen Landgemeinden und Gutsbezirke,

in deren Bezirk eine eigene Volfëscbule nicht vorhanden ist, cinem städtischen Schulbezirke von dem Regtierungs-Präsidenten gastweife zugewiesen werden.

Die Vergütung für die gastweise Benutzung wird mangels einex Einigung der Betheiligten von dem Bezicksaussch{uß festgeseßt. Es ist dabei auf die Steuerverbältnisse der Betheiligten, auf die Zahl der gastweise überwiesenen Kinder sowie auf die Kosten Nük- ficht zu nebmen, welche den Landgemeinden (Gutsbezirken) bei einer anderweiten Beschulung der Kinder erwachsen würden, und auf die etwaigen Mehrkosten, welche für die Stadt aus der gastweisen Zu- weisung entstehen. /

Ländliche Schulbezirke.

8 29. Landgemeinden (Gutébezirke) biïden entweder ihren eigenen Schulbezirk oder werden bebufs Unterhaltung einer oder mehrerer BVolks\{ulen mit nachbarlich belegenen Landgemeinden ( Uen ens oder mit Stadtgemeinden zu einem gemeinsamen Schulbezirke (Schul- verbande) vereinigt. 8 30

Die Bildung und Aenderung der Schulverbände erfolgt na den über die Verbindung nachbarlih belegener Gemeinden (Gutsbezirke) bebufs gemeinsamer Wahrnehmung communaier Angelegenheiten be- ftebenden geseßlichen Vorschriften, und wo folche Vorschriften nicht besteben, bis auf weiteres nach den betreffenden Bestimmungen der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom s. Juli 1891 (Gese8-SZamml. S. 233), überall jedech mit der Maßgabe, daß der Kreis- (Bezirks-) Ausschuß nur auf Antrag der Kreiésbulbehörde F 1% i des Regierungé-Präsidentea und Ober-Präfidenten be- \chließt.

| En [eicher Weise können communale nachbarlihe Verbände zw Schulverbänden erklärt werden.

Schulverbände baben die Rechte öffentlicher Corporationen. Gastweise Zuweisung u Schulkindern. J

Schulverbände.

Aus erbeblihen Gründen können von dem Regierungs-Präfidenteæz Schulkinder aus einzelnen Theilen ciner Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) gastweise der Schule ciner anderen Gemeinde (Guts- bezirks, Schulverbandes) zugewiesen werden.

Für einzelne Unterrichtsfächer kann aus erbeblichen Gründen die Zung au aus ganzen Gemeinden (Gutsbezirëen, Schul-

verbänden) erfelgen.

Die Vergütung für die gastweise Benußung ist mangels einex Einigung der betheiligten Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) für Stadtschulen vom Bezirksausfhuß, für Landsculen vom Kreis aus\{uß festzuseßen. i :

(Fs ift dabei auf die Steuerverhältnisse der Betheiligten, auf die Zahl der gastweise überwiesenen Kinder sowie auf die Kosten Rük- ht zu nehinen, welche bei einer anderweiten Beschulung der Kinder erwachsen würden, und welche aus der gastweisen Ueberweisung ent-

stehen. ; ; Schulbefuhsbezirke, 2

Bestehen in einer Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) mebrere Volkssulen, so können für die {ulpflichtigen Kinder von der Kreië- Stadt-) Schulbehörde nah Anhörung der Schulvorstände SchuÞ- besuchsbezirke eingerichtet werden. R

Gastweise Zulassung von Schulkiudera; Fremdenschulgeld.

33.

Wollen Eltern oder deren Stellvertreter Kinder in dic Volks \{ule einer anderen Gemeinde (Gutébezirfs, Schulverbandcs) oder eines anderen Schulbefuchsbezirks als desjenigen schicken, in welchbem die Kinder einbeimisch sind, fo beschließt hierüber der Gemeinde- (Guts-, Verbands-) Borsiand: : L

Unentgeltlih von Verwandten in Pflege und Koft genommene Kinder gelten als einheimisch am Pflegeort. 2 : ;

Der Gemeinde- (Guts-, Verbands-) Vorstand tann von den einer anderen Gemeinde (Gutébezirk, Schulverband) angehörigen Kindern cin Fremdenschulgeld erheben. e :

Die Feststellung der Höbe der Söulgeldsäte unterliegt der Genchmigung der verstärkten Kreië- (Stadt-) Schulbehörde (§S 61, 66).

Das Squlgeld fließt zur Kasse des Schulbezirks (Schulverbandes).

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranzichung oder Veranlagung zu dem Fremdenschulgeld, finden die bezüglich der Heranziehung und Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gescktlichen G a aw sinngemäße Anwendung. _

? rdnuzng der E IeR Mer A

Die infolge der Einrihtung oder Veränderung der Schulbezirke Schulverbäade) notbwendig. werdende Ausgleichung und Auscinander- eßung bezüglich des Vermögens und der Schulden erfolgt nach den über die Ausgleihung und Auseinanderfeßzung bei der Ginrt tung oder Veränderung communaler nachbarlicher Verbände, bestehenden ge fetzlihhen Vorschriften, und wo solde Vorschriften nicht bestehen auf. weiteres nach den betreffenden Bestimmungen der Landgermeinde=- ordnung für die fieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Gefey- Sammi. S. 2335 E ¿

IL, Aufbringung Ler M 5.

Die AEforinguns der Kosten für die Errichtung und Unterhaltung

gionsgesellfchaft ertheilt, empfangen.

welcher die Schüler augchören, dic ibn | werden

1) daß der angefochtene Beschluß durch Nigtanwendunz oder

der öffent olksfulen liegt den bürgerlichen Gemeinden (Guts- : Schulverbänten) b.