1892 / 12 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Fortfall des ihalgees.

Die Erbebung eines Schulgeldes in den öffentlichen Volksschulen rtan nit ftatt. L Findet Frie Vorschrift bezieht ih nit auf das Fremdenschulgeld 83). Aufbringung der Schullasten in bürgerlichen Gemeinden. In den bürgerlichen Gemeinden werden die Schullasten wie die Kosten der allgemeinen Communalverwaltung aufgebracht. Aufbringung der Darin in Gutsbezirfen.

. 38. , Fn Gutskezirken bat der Besitzer des Guts die Scullasten glei den Gemeinden zu tragen.

39.

Steht der Gutsbezirk nid aus\ließlich im Eigenthum des Gutsbesißers, so kann auf dessen Antrag ein Statut erlassen werden, welches die Aufbringung der Koften in dem Gutsbezirk unter an- ziehung der in den nicht im Eigenthum des Gutsbesißers stehenden Theilen des Gutsbezirks vorbandenen Grundbesißer, Einwohner, juristishen Perfonen, Actiengesellshaften, Commanditgesellscaften auf

ctien, Berggewerkschaften und eingetragenen Gnesen deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder inauêgeht (Geseß vom 27. Suli 1885, GeseßSamml. S. 327), sowie die Betheiligung derselben an der Verwaltung der Cg Es regelt.

Das Statut, welches hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den geseßlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Gemeinde- lasten in den ländlichen O folgen muß, unterliegt der Be-

atiqung dur den Kreisausschuß. G Die Vertheilung, Ausschreibung und Einziehung der Abgaben liegt dem Vorsteher des Gutsbezirks ob. _ - Aufbringung der Schullasten in Schulverbänden.

In Schulverbänden érfolgt die Aufbringung und Vertheiluug der Kosten ‘der Unterhaltung des gemeinsamen Schulwesens nah den für die Aufbringung und Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben in communalen riadBarliben Verbänden geltenden geseßlichen Vorschriften.

In denjenigen Provinzen, in denen derartige Vorschriften nicht bestehen, finden bis auf weiteres die betreffenden Vorschriften der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Gefez-SZamml. S. 233) entspredende Anwendung.

Der Kreis- (Bezirks-) Ausschuß ist befugt, bei der Festseßung des Mafßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Mitglieder des Schulverbandes die besonderen Ver- bältnisse, insbesondere etwaige Vorausleiftungen 34), die Zahl der Kinder bezichungsweise Haushaltungen und die Zugehbörigkeit cines Verbandsmitgliedes zu mehreren Schulbezirken (Schulverbänden) zu berücksichtigen und hiernach den Maßstab der Vertheilung sowie dem- entsprechend die Vertretung und das Stimmverhältniß der Betheiligten anderweit zu bestimmen.

Die Vereinbarung der Betbeiligten beziehungéweise das Verbands- statut unterliegt hinsichtlich des Vertheilungsmaßstabes der- Ge- uehmigung beziechungëweise Festseßung des Regierungs-Präsidenten, wenn von einem Verbandemitglied ein staatlicher Ergänzungszus{huß {8 189) beansprucht wird.

Ihren Antheil an den Lasten des Schulverbandes hat jede Ge- meinde (Gutsbezirk) für sich aufzubringen (§8 37 bis 39) und an die Kasse des Schulverbandes abzuführen. ;

Leistungen Dritter für Schulzwecke. Schulstiftungen. Kirhliche Interessenten.

& 41.

Die besonderen Schulstiftungen, mit Eins{luß der unter die Verwaltung kirchlicher Organe gejtellten, zu Schulzwecen bestimmten Stiftungen und die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögensstücke bleiben ibren Zwecken erhalten.

Dasselbe gilt von denjemgen Vermögensstücken, welche bei der Vereinigung eines Kirchen- und Schulamts schon bisher zuglei für Schul- und für fkirhliche Zwecke bestimmt gewesen sind. An der her- Xömmlichen Betheiligung der - kirblichen Organe bei der Verwaltung dieses Vermögens wird durch dieses Gefeß nichts geändert.

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Wo mit dem Volfss{ulamte ein kirdlihes Amt vereinigt ift, sind die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Gebäude von den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und denen, welche für den Wohnungébedarf des Inhabers des kirhlihen Amtes zu sorgen baben, zu gleichen Antheilen zu tragen. Jede sind die aus!cließlich für Schulzwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, die aus\Gließlich für kirchlihe Zwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zu- bebör von den zur Unterhaltung der kirhliden Gebäude Verpflichteten zu erbauen und zu unterhalten.

Behandlung des Me Lecigen Scbulvermögens. O S 43.

Das Volksschulzwecken gewidmete Vermögen der Schulgemeinden {Schulsocietäten, Schulverbände), welche bisher als selbständige cor- porative Volksschulverbände bestanden haben, sowie der Velkssculen, welche bisher als selbständige juristisGhe Personen - bestanden baben, einschließlih des für Volksschulzwecke bestimmten Stiftungêvermögens, bleibt mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten#für dic cinzelnen Schulen als besondere Schulstiftung bestehen. p

Die Vertretung der Schulstiftung in rechtliher Beziehung steht den Schulvorständen zu. Die Verwaltung derjenigen Vermögensstücke, welche unmittelbare Verwendung für Schulzwecke finden (Shulräumis Schulgeräthe, Dienstwohnungen, Spiel- und Turnpläte u. \. f.), erfolgt dur die zur Unterbaltung der Schule ftraft dieses Gesetzes becoiie teten bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände). Im übrigen wird das Vermögen von den Schulvorständen für Rech- iung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) verwaltet. Die Schulvorstände sind gehalten, über die Verwaltung des- selben den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) alljähr- lih Rechnung zu legen. Der Ertrag diescs Vermögens ist, soweit erforderlich, von der Gemeinde (Gutsbezirk, SGulverband) zur Unter- haltung der betreffenden Schule zu verwenden. Ein Nückgriff auf das Vermögen selbst ist nur soweit zulässig, als es dem Stiftungszweck eutspricht. Die Schulvorstände find berecbtigt, die Vertretung und Verwaltung des vorbezeichneten Vermögens den Gemeinden (Gutê- bezirken, Schulverbänden) zu übertragen.

Wird der bisherige Bezirk der Schule in mehrere Scbulbezirke getbeilt, fo geht das im Absat 1 bezeichnete Vermögen auf diejenigen bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über, für deren Ginwohner die betreffende Schule bisher bestimmt war. Die Aus- etnanderfeßung zwischen denselben erfolgt auf dem im § 34 vorge- scriebenen Wege.

8 44.

Besteht ein Gutsbezirk als besonderer Schulbezirk, so bildet das nach § 45 Absaß 3 auf ihn übergegangene Vermögen eine besondere C LaE Bei Aufhebung des Gutsbezirk3 oder bei einer ander- weiten Regelung der Schulbezirfe erfolgt die Verfügung über “die Stiftung nach Maßgabe des im S 54 vorgeschriebenen Verfahrens.

S 45.

_, Soweit das in deu- §§ 43, 44 bezeihnete Vermögen in Grund- stücken, dinglichen Rechten, Hypotheken oder Grundschuldforderungen besteht, ist die Eiutragung im Grundbuche auf den Namen der Schul- stiftung beziehungéwei}e in- den Fällen des §. 43 Absatz 5 und § 44 auf den Namen der berechtigten bürgerlichen Gemeinde (Schulver- bandes, Schulstiftung) fosten- und ftenwelfre? zu bewirken, sobald die Berechtigten darauf antragen und der Negierungs-Präsident den BVer- mögensübergang bescheinigt. : :

/ Das bisber Tür Volkssculzwecke bestimmt gewesene odex dafür benußte Vermögen der bürgerlichen Gemeinden und Gutsbezirke sowie das in den S 43 bis 45 bezeichnete Vermögen bleibt auch ferner feiner Bestimnung erbaltén. L --

_ Verhältnisse der Garnifonshulen und der Anstaltsfulen.

Ld R V E E 47. “u. dén Rerhtsverhälinissen- det Garnisonscbulen, fowie solcher

..

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Stulen, welche mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken dienen, wird durch dieses Geseß nichts geändert (vergl. § 108). : Regelung der erpäinisse dex Schulfonds. t

_ Soweit eine anderweite Ordnung der Verhältnisse derjenigen, anz oder theilweise Schulzwécken gewidmeten Fonds, welche nicht als besondere Stiftungen bestehen und niht für eine besondere Schule bestimmt sind (§8 43 bis 45), dur gegenwärtiges Geseß erforderlich wird, erfolgt folche mit Nücksicht auf die bisherige Zweckbestimmung mit Königli Genehmigung dur den Unterrihts-Minister und den Finanz-Minitter. : : Verpflichtungen Dritter E besonderen Rechtstiteln.

Die auf besonderen Rechtêtiteln beruhenden Verpflibtungen Dritter zur Schulunterhaltung oder zu Leistungen für Schulzwecke bleiben bestehen. Von den bisherigen Leistungen des Fiscus im Um- fange der Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Dezember 1845 werden nur diejenigen fortgewährt, welhe in dem § 45 Nr. 4 und 5 daselbst bestimmt sind, und nur mit der Maßgabe, daß diese Leistungen für die nah dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichteten Schulstellen ohne Entschädigung der Domänendörfer in Fortfall kommen, sowie daß an Stelle der Lieferung des Brennbedarfs in Holz oder Torf eine Geldrente tritt, welche auf 2,50 4 für das Cubikmeter weices Klobenholz zu bemessen ist.

Aufhebung bisheriger Verpflichtungen. 509

Alle sonstigen auf Gese oder Gewobnheitsrecht, Bezirks-, Orts- oder Schulverfajsung, Observanz oder Herkommen beruhenden E rechtlichen Verpflichtungen zu Schulleistungen fallen fort, soweit nicht das gegenwärtige Geseßz abweichende Bestimmungen enthält.

Dritter Abschnitt. y Verwaltung der Volksschulangelegenheitenu. S N örden.

Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Voltsshule steht der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) zu und erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeverfassil gêgeseße, in Schulverbänden vorbebaltlih der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes nach den für communale nahbarliche Se gegebenen Vorschriften.

In denjenigen Provinzen, in welchen für die Verwaltung und Beaufsichtigung von communalen nachbarlichen Verbänden besondere Vorschriften nicht bestehen, finden in gleicher Weise bis auf weiteres die Vorschriften des vierten und fünften Titels der Landgemeinde- ordnung für die sieben öfstlihen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Ge- seßz-Samml. S. 233) Ee, E

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Findet im Gutsbezirk eine Untervertheilung der Volks\cullasten statt, so wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulaus\{uß eingeseßt, welher aus dem Gutsvorsteher oder Nes Stellvertreter oder aus den von den Schullastenpflichtigen gewählten Mitgliedern besteht. i: ;

Die Zufammenseßzung des Schulauss{husses, die Stimmrechte seiner Mitglieder und die Art der Wahl derselben werden dur ein vom Kreisausschusse zu bestätigendes beziehungsweise festzuseßendes Statut geregelt. ; :

Jn Betreff der Verpflichtung zur Uebernabme des Amts und in Betreff der Enthebung im Wege des Disciplinarverfahrens gelten die für unbesoldete Gemeindebeamte bestehenden geseßlichen Vor- schriften.

S 54.

Die Aufsicht über die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule wird vorbehaltlih der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes unter Oberleitunz des Unterrichts-Ministers von den Regierungs-Präfidenten und den Landräthen -nah Maßgabe der Ge- meindeverfasjungégeseße geübt. g: 66

55.

Für die Aufficht über die Verwaltung des Schulstiftungsvermögens (§8 41, 43, 44) finden, unbeschadet der für die Verwaltung der kirch- lichen Organe bestebenden Aufsicht, die Vorschriften der Gemeinde- verfassungsgeseße sinngemäße Anwendung.

Die Leitung und Beaufsichtigung der inneren Volksschulangelegen- heiten wird unter Oberleitung des Unterrichts-Ministers von dem Mg E geübt, sofern in diesem Geseßze nicht ander- weite Vorschriften getroffen sind.

I i. s e j Für den Stadtkreis Berlin tritt das Provinzial-Schulccllegium an die Stelle des Negierungs-Präsidenten. d 58

Die Ordnung der Verhältnisse in den Grafschaften Wernigerode und Stolberg wird durch Königliche Verordnung bestimmt.

S 99.

Der Regierungs-Präsident (Provinzial-Schulcollegium in Berlin) fann fich zur Durchführung seiner Anordnungen der einfachen und verstärkten Kreis-(Stadt-)Schulbehörden, der Landräthe und Schul- aufsihtsbeamten bedienen, dieselben mit Amwveisung versehen, auch ihnen innerhalb - ibres Geschäftskreises einzelne Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

Gegen die Anordnungen derselben findet vorbehaltlih der be- sonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Beschwerde an den Ne- gierungs-Präsidenten statt. y

Kreis-Schulbehörde. 8 60. ' ___ In jedem Landkreis wird für die Schulen auf dem Lande eine Kreis!chulbehörde gebildet.

Gebören Schulverbände mehreren Kreisen, Regierungsbezirken oder Provinzen an, -fo wird die Zuständigkeit durch den Regierungs- Präsidenten beziehungéweise Ober-Präsidenten oder Unterrichts-Minister bestimmt.

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__ Die Kreiëssc{ulbehörde bestebt aus dem Landrath und dem zu- ständigen Kreiéschulinspektor. In denjenigen Fällen, in welchen das Gefeß die Beschlußnabme der verstärkten Kreisschulbehörde über- trägt (§S 19, 21, 33, 147), treten diesen Beamten die gewählten Mitglieder -des Kreisausfchusses mit besließender Stimme hinzu.

S 62.

Die Kreisschulbehörde ift zur Mitwirkung an der Beauffichtigung der Volksschulangelegenheiten nah näherer Borschrift diefes Ge}eßzes berufen. s

§ 63. /

Für die Beschlußfähigkeit der verstärkten Kreiss{ulbebörde genügt die Anwesenheit eines ständigen und zweier zutretenden Mit- glieder. Nehmen die beiden ständigen Mitglieder an der Beschluß- fassung tbeil, fo müssen mindestens drei zutretente Mitglieder an- wesend sein. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Anwesenbeit einer geraden Zahl von Mitgliedern nimint das dem Lebensalter nach jüngste zutretende Mitglied an der Abstimmung teinen Antheil.

i; S 64.

___ Bei Anwesenheit des Landratbs führt dieser den Vorsiz. Jm übrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreiëshulbehörden durch ein vom Unterrichts-Minister zu erlassendes ‘Regulativ geordnet.

Dem Landrath liegt hauptsahlich die Erledigung der äußeren S und die Bescrgung der Bureaugeschäfte ob, dem Schulauffichtsbeamten die Ueberwachung des inneren Dienstbetriebes der Volksschulen, :

Stadtichulbebërd& 65,

Zun jeder Stadt wird cine Stadtshulbehörde gebildet. _ Die Zuständigkeit der Stadtschulbehörde erftreckt sich auch auf die Schulen der etwa mit der Stadt zu cinem Verbande vereinigten Land- gemeinden (Gutsbezirke). : %

Die Stadtschulbehörde besteht aus dem Bürgermeister und dem 4

- A 29

"téres Mitglied des

‘soweit eine besondere Berücksichtigung - der örtlichen

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betheiligten Kreis-Schulinspector. In igen Fällen, in wesen dieses Geseß die Beschlußnahme der verslariten Stadtshulbebörde überträgt (8 6, 19, 21, 33), treten diesen Beamten von der Stadtverordneten-Versammlung SUT LONE Zahre gewählte Mitglieder dieser Versammlung und“ ein von Bürgermeister ernanntes wei- agistrats mit beslicßender Stimme hinzu. Jn denjenigen Städten, in. denen ein collegialisher Gemeindevorstand nicht besteht, wird das ernannte Mitglied aus der Zahl der Schöffen oder der Beigeordneten entnommen. Den Stadtgemeinden, die einen besonderen Stadtkreis bilden, bleibt überlassen, die Zahl der ge. wählten und ernannten Mitglieder in gleichem Verbältniß bis

das Dreifache zu erhöhen. Sind Landgemeinden (Gutsbezirke) mit +

einer Stadt zu einem Verbande vereinigt, fo treten die Vorsteker derselben der verstärkten Stadtshulbehörde binzu. orsteher

S 67. Auf die Stadtshulbehörde finden die Vorschriften der I Bi 64 entsprechende Anwendung. s Gail 58 62 big

j Für jede einzelne Schule wird ein besonderer Schulvorstand ein- ge

eßt.

Der Schulvorstand hat die Interessen der Schule wahrzu und den Gemeinde- und Schulbehörden belfend und beritbens A Seite zu steben.

8 69. j

Zu den Befugnissen und Obliegenheiten der Schulvorstände ge. bört inébesfondere:

1) die Mitwirkung bei der Anstellung und Pensionirung von Ten M Lehrerinnen der öffentlihen Volké|chu!len (§8 117,

ZU, l); L 4 :

2) die gutachtliche ees bei der Ceslfepung der Lehrpläne,

1 r U erbâltnisse statt- finden soll 6), und bei der Festseßung der Stundenpläne;

3) die gutahtliche Anhörung bei Uebertragung anderweiter Lehr- : stunden an den Religionslehrer, welcher bei confesjionell eingerichteten Schulen für die Kinder einer anderen Cönfession angestellt ist 17); bes 2 e HUeGaRe Aeußerung bei Einrichtung von Schulbefuchs-

ezirten 2); : 5) die gutachtlihe Aeußerung bei einer Aenderung der Shul- einrichtungen ;

6) die Theilnahme an den Schulprüfungen;

7) die jährlih mindestens cinmalige Theilnahme an den Revisionen der Schulen durch die Schulaufsichtsbeamten;

8) die Kenntnißnahme von dem Verhalten der Lehrer und “V Le gutahtlidie Aeußerung. bei Geiväh

ie gutachtlihe Aeußerung bei Gewährung eines über vi Wochen dauernden Urlaubes; / is

10) die gute ae Aeußerung bei Ertheilung der Genehmigung zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen ;

11) die Mitwirkung bei der Ueberwachung des Schulbesuchs und bei Feststellung und Bestrafung der Schulversäumnisse 87);

__12) die Mitwirkung bei der Handhabung der Schulzuht und Be- - u rigung des sittlihen Verhaltens der Kinder außerhalb der Co pule;

13) die Erstattung der von der S(hulaufsichtsbehörde von ihnen geforderten Gutachten ;

14) die Verwaltung des speciellen §41, 0).

Auf die in äußeren Angelegenheiten hervortretenden Mängel hat der rige frgnput die Verpflichteten zur Abhilfe aufmerksam zu ma Nöthigenfalls ist der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde Anzeige zu erstatten. Le 5 :

Ueber eintretende Gpidemien ist der Kreis- (Stadt-) Sculbebörde alsbald zu berihten. Vei Gefahr im Verzuge if der Schulvorstand berechtigt, die Schule einstweilen zu schließen, hat aber sofort der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde Mlgeige zu erstatten.

(U.

F

Der Scbulvorstand besteht:

1) aus dem Orts-Schulinspector als Vorsitzenden.

Sofern der Orts-Schulinspector nit zuglei der mit der Leitung des Religionéunterrihts betraute Geistliche sein sollte, aus

2) dem mit der Leitung des Religionsunterrichts betrauten und zum Besuch desselben befugten Geiftlichen oder Religionsdiener;

3) einem der an der Schule definitiv angestellten, von der Kreis- Stadt-) Schulbehörde dazu ernannten Lehrer;

4) aus säâmmilichen Vorstehern der zur Schule gehörigen Ge- meinden (Gutsbezirke) beziehungsweise deren Vertretern;

Schulvermögens (vergl

5) aus mehreren und zwar mindestens drei Mitgliedern, welche -

Für die Fâlle, in denen der Orts-S den Borsiß zu führen, wählt der Schulvorstand cinen Stellvertreter.

An Berathungen und Beschlüssen über solche Gegenstände, welche das E E eines Mitgliedes des Schulvorstandes oder seiner ALGES L berühren, darf das betreffende Mitglied niht theil- nehmen.

von den zur Schule gehörigen Hausvätern Hint werden. 7

Sal.

Wakblberechtigt und wablfähig als Hausvater (§. 70 Nr. 5) ift jede im Schulbezirke wobnhafte und zu der betreffenden Schule ge- wiesene selbständige männliche Person, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. In Betreff der Verpfliltung zur Uebernahme der

Stellen gelten die für unbesoldete Gemeindcbeamte bestehenden ge- :

setzlichen Vorschriften.

Die Zabl und die Vertheilung der zu wählenden Hausväter auf die zu einem Verbande gebörigen Gemeinden und Gutsbezirke wird dur) ein vom Kreisausschuß zu bestätigendes beziebungsweise beim Mangel ciner Einigung der Betbeiligten festzustellendes Statut bestimmt.

Im übrigen wird die Art der Wahl in den Gemeinden (Guts- bezirken) durch die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde allgemein geordne

S 72. s S

Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen 2 des Gefeßzès vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienîstvergeben der nictrichterliben Beamten, Geseßz-Samml. S. 465), im Wege des Discivlinarverfahrens ibrer Stellen enthoben werden.

Für das Disciplinarverfahren gelten die Verscbriften - des ge- nannten Gesetzes mit folgenden Makßgaben :

Die Einleitung des Verfahrens fowie die Eruennung des Unter- fuchungs-Cominissars erfolgt dur den Regierungs-Präfidenten.

Die entscheidende Behörde erster Instanz ift für Mitglieder städtisher Schulvorstände der Bezirksausschuß, für Mitglieder länd- licher Schulvorstände der Kreizauëés{huß. Die entscheidende Behörde zweiter Instanz ist das Ober-Verwaltungsgeriht.

Der Vertretér ‘der Staatsazwaltithaft wird für das Ober- Verwaltungsgeriht vom Unterrichts - Minifter, im übrigen voux Regierungs-Präfidenten ernanut. i

: S 73.

Bestehen in einer Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) mehrere Schulen derfelben Confession oder derselben Schulverfassung, so kann für dieselben dur Gemeinde- (Gutsbezirks-, Schulverbands-) Beschluß je ein gemeinsamer Schulvorstand ein elegt werden. Auf die Zu- [ammensezung desfelben finden E , 71 finngemäße Anwendung-

J (#.

Die Behandlung und die Vertheilung der Geschäfte im Schul- vorstand wird durch eine von der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde zu ' erlassende Anweisung geregelt. =

Vierter Abschnitt. Sc{chulpflicht und Bestrafung der Schulversäumnisse : Privatunterricht. E G S 109 h _ Jedes Kind hat den Unterricht zu empfangen, welcher für die öfientiice Volkêsclutle vorgeschrieben ¡f j

Der Schulvorstand. E - 68 j

ulinspector verbinderti ift,

F

"\ Beginn der Stulpflicht.

Die Sthulpfliht cines Kindes beginnt mit fe: auf das voll-_

e jabr folgenden Aufnahmetermin. aete e welche aardi dreier Monate nach -einem Aufnahme- termin das seête Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der (ltern oder deren Stellvertreter in die öffentlihe Volksschule auf- men werden, wenn de die für den Schylbesuch erforderliche frberliche und geistige Reife besißen.

Der Beginn des sculpflitigen Alters kann von dem Re- ierungs-Präâstdenten für bestimmte Bezirke aus örtlihen Gründen Le uer eines Jahres und von der Kreië- (Stadt-) Schulbehörde aus perfônli

Gründen für törperlih oder geistig nicht genügend entwickelte Kinder auf angemessene Zeit hinausgeshoben werden. Ende der FENPIe,

Die Schulpflicht eines Kindes endet mit dem auf das vollendete pierzebnte Lebensjähr folgenden Entlafsungstermin.

Die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde trifft darüber Bestimmung, ob die Entlassung aus der öffentlichen Volksschule einmal oder zweimal im Jahre stattfinden foll. 2 L :

Findet nur einmalige Entlassung statt, so müssen doch Kinder, wele im Laufe des ersten Sculbalbjahres ‘das vierzehnte Lebensjahr vollenden, mit Schluß diefes Halbjahres auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter aus der Schule entlassen werden. / i

In der Provinz Schleswig-Holstein kann, soweit bisher ein spâteres Lebensjahr als Ende der Schulpflicht üblich war, es hierbei dur Beschluß der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde belassen werden.

: Inhalt der Schulpflicht. :

: 78

O. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 is die Theilnahme an allen Unterrichtsgegenständen der öffentlihen Volksschule allgemein

verbindlich. _ i: i n Scbulpflicht der blinden an taubstummen Kinder.

Blinde und taubstum:ne Kinder sind der Schulpflicht nur foweit unterworfen, als besondere Veranstaltungen für ibren Unterricht vor- handen sind. : S /

Für taubstumme Kinder dauert das shulpflichtige Alter bis zum vollendeten sehzehnten Lebensjahre. E S Behandlung der niht in einer eaen Veolkëschule unterrichteten

s inder.

ire & 80. A

Zum Besuche der öffentlichen Volksschule sind diejenigen Kinder nit verpflichtet, welhe im Inlande in einer anderen öffentlichen Schule oder in einer Privatshule oder von einem Haúüslehrer nah einem Lehrplan unterrichtet werden, durch welchen mindestens die Lehr- ziele der ôffentlihen Volkëéshule erreiht werden. Falls diese Vor- auéseßungen nicht zutreffen, it die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde be- fugt, den Besuch der öffentlichen Volksschule anzuordnen.

Der Verzicht auf die Benußung der öffentlihen Schule begründet feinen Anspruch auf Befreiung von den zur Unterbaltung der öffent- lihen Volksfchule zu erhebenden Beiträgen. :

Bestimmungen für Privatunterricht.

Für Privatunterriht, welcher die Ziele der Volksschule verfolgt, gelten folgende Bestimmungen : i

Zur Ertbeilung von Unterricht, wie zur Begründung und Leitung von Ünterrichtsanstalten wird jeder Preuße zugelassen, welcher seine sittliche, wisfenschaftlile und technische Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewtesen bat.

Als Leiter (Leiterin) von Privatshulen dürfen insbesondere nur Lbrpersonen, welhe dic Refktoratsprüfung (Schulvorsteherinnen- Prüfung) vor einer preußishen Prüfungëcommisfion bestanden baben, zugelassen werden, als Lehrer (Lehrerinnen) nur solche Lehrperfonen, welche den für die Lebrthätigkeit an ciner Volks\{ule erforderlichen Befähigungsnachweis besitzen.

Für Haußlebrex wird die Befähigung ohne weiteres als vor- kanden angenommen: bei Geistlichen (Predigern, Predigtamts-Candi- daten beziehungsweise Priestern) der vom Staat anerkannten Religionsgesellsdaften, bei Lehrern und Schulamts-Candidaten, bei Studirenden, und sofern es fih nur um Nachhiifeunterriht eines eine öffentlihe Schule besuchenden Kindes handelt, bei Schülern der beiden oberen Klassen höberer Zehranftalten. z

D. Ole

Wer auf Grund der Verschrift des § 81 beabsichtigt, eine Unter- rihtanstalt zu gründen oder die Leitung einer folchen oder eine Lhbrer- (Lehrerinnen-) Stelle an ciner solchen zu übernehmen oder bäuslichen Unterricht zu erthcilen, hat dieses zuvor unter Nachweis seiner Befähigung der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde anzuzeigen. Die leßtere bat binnen einem Monat zu erklären, entweder, daß fie gegen die Befähigung nichts zu erinnern habe, oder daß sie dieselbe als vor- banden nit anerkenne und im leßteren Falle die Thatsachen, welche den Mangel der Befäbigung begründen, anzugeben. Gegen den Bescheid findet die Betc{werde an den Bezirkzaus!chuß statt.

Mit der Anzeige von der Absicht, eine folhe Unterrichtsanstalt zu gründen, ift der Kreis- (Stadt-) Schulbeßörde außerdem ein Lehr- plan einzureichen.

Derselbe ist ven dein Regierungs-Präsidenten festzuseßen. Aende- rungen des Lehrplanes sind vor Eufübrung derielben zur Ge- nebmigung in dem gleichen Verfahren vorzulegen. Wird der Lehrvlan beziehungsweise werden die beantragten S Güc ihne nicht ge- migt, so steht dem Antragenden die Beschwerde an den Unter- riht8s-Minister zu. i

Bevor die Befähigung zur Ertbeilung vou Unterricht oder zur Gründung oder Leitung von Unterrichtsanstalten seitens der zu- ständigen Behörde anerkannt únd bevor der Lehrplan genebmigt ift, darf mit der Ertbeilung von Unterricht oder mit der Eröffnung der Unterrichtêanstalt nicht begonnen Morden:

8 83. :

Treffen die gesetzliden Vorauëseßzungen, unter denen die Erthei- lung von Privatunterriht und die Leitung von Privat-Unterrichts- anstalten erfolgen darf (§§ 81, 82), nit mehr zu, so kann durch einen mit Gründen zu versebenden Beschluß des Bezirksausfchusses die fernere Unterrichtsertheilung oder Anstaltsleitung bei Vermeidung der geseßlichen Zwangsmittel untersagt werden.

Gegen diesen Beschluß ift der Antrag auf 1nüudliche Verhand- lung beziehungsweise Klage bei dem Ober-Verwaltungsgericht zulässig.

Der Privatunterricht untersteht der Aufsicht des Negierungs- Präsidenten. Derselbe kann die leßtere den Kreis- (Stadt-) Schul- bôrden übertragen oder durch besondere Beauftragte ausüben lassen. Zwangsweise Zuführung r Kindern zur Volksschule. & 3

: F 32. L __ Kinder, welche zum Besuch der öffentlichen Volfksf{Gule verpflichtet sind, können derselben nah näherer Anordnung der Kreis- (Stadt-) Schulbebörde zwangêweise zugeführt werden, wenn fie die Schule ebne genügenden Grund beharriih versäumen. _ Bestrafung der Schulversäumuisse. 8D

. Eltern und déren Stellvertreter, insbesondere alle diejenigen Per- ljonen, deren Obhut \{ulpflichtige Kinder unterstellt sind, sowie Dienst- und Lebrherren baben dafür Sorge zu tragen, daß die zum Besuch der öffentlichen Volksschule verpflichteten Kinder den Unterricht regel- mäßig befuchen.

§ 86

, Wird der Unterricht ohne genügenden Grund versäumt, so werden die im §& §5 bezeihneten Personen für jeden Tag, an welhem cine solche Versäumniß stattfindet, mit einer Ordnungsstrafe von zehn Pfennigen bis zu zwei Mark, und, falls diese nicht beigetrieben werden ann, mit Haft von drei Stunden bis zu zwei Tagen be traft.

, Statt der Haft kann während der für diesclbe bestimmten Dauer derjenige, gegen welche die Strafe festgesetzt ist, obhue in Haft ge- genommen zu werden, zu Gemeindearbeiten, welchwe seinen Verhält- nissen und Fähigkeiten angemessen sind, angehalten werden.

Die an Stelle einer -nicht beizutreibenden Ordnungsstrafe cin-

| tretende

kann vollstreck werden, obne daß der Versu der Bei-

treib den - Verpflichtet t worden ist. E ee ca aunsübicteit déSfelben Prien 8 fd

„Zie Drbnungästraten fliezen zur Kasse des. Schulbezirks (Schuk-

: S 87. E _ Der Sculvorstand hat die Fälle einer Versäumniß des Unter- rihts zu prüfen und die Strafe nah Auss{luß der Fälle, welche er n2ch dem Ergebniß seiner Ermittelungen im Einverständniß mit e S für entschuldigt erachtet, durch Beschluß

useten.

Gegen die Festseßung des Schulvorstandes fteht scwohl dem Beschuldigten wie dem Orts-Schulinspector binnen zehn Tagen die Berufung an die Kreis- (Stadt-) Schulbebörde zu. Der Beschluß der- selben ift endgiltig.

_Die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse sind von dem Vorsteher derjenigen Gemeinde (Gutsbezirk), in welcher der Bestrafte wohnt, zu voliftrecken.

Die näberen Anordnungen über das Verfahren werden von dem Unterrichts-Minister getroffen. - æœ

88.

Arbeitgeber, welche s{hulpflihtige Kinder während der Unterrichts- tunden, zu deren Besuch sie verpflichtet sind, beshäftigen oder die Beschäftigung folher Kinder in ihrem Dienst während der Unter- rihtsstunden dur ihre Aufseher, Gehilfen oder Arbeiter dulden, wer- den, sofern niht nach den Bestimmungen der Reichs-Gewerbeordnung eine bârtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von ciner Mark bis ¡u einhundert und fünfzig Mark und, falls diese nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Die Bestrafung erfolgt in dem durch das Geseß vom 23. April 1883 (Gesez-Samml. S. 65) vorgeschriebenen Verfahren.

Verpflichtung zur Pelalsung der Lernmittel.

Eltern und deren Stellvertreter sind verbunden, den Kindern die notbwendigen Lernmittel, sowie das nothwendige Material für weib- liche Handarbeiten anzuschaffen. Unterlassen sie dies, so werden die Lernmittel und das Material aus der Kasse des Schulbezirks (Schul- verbands) angeschafft und die Kosten von den Pflichtigen, sofern nicht ihre Armuth ortskundig ist, im Verwaltungswege beigetrieben.

Beschulung blinder, Kone, es, idioter und verwabrloster mder.

Von den für den Unterricht blinder und taubstummer Kinder be- stimmten Veranstaltungen ist für diese Kinder Gebrauch zu machen, sofern für ihren ausreicenden Unterricht niht anderweit geforgt ift und die Veranstaltungen von ihrem Wohnort aus befuht werden önnen.

Gegen Eltern und deren Stellvertreter, welche für die Erfüllung dieser Pflicht nicht Sorge tragen, finden die Vorschriften der SS 86 f. mit der Maßgabe Anwendung, daß derjenige Schulvorstand über die Versäumnifse zu befinden bat, welcher zusiändig sein würde, wenn das Kind die offentliche Ee ju besuchen bätte.

Blinde Kinder, welche das sechste, taubstumme Kinder, welche das ate Lebensjahr zurückgelegt haben und genügend entwidckelt und bil- dungsfähig find, find während des sulpflitigen Alters von Obrig- keitswegen an einem innerhalb der Provinz belegenen Orte, an welchem sich eine Blinden- beziehungëweise Taubstummenanstalt befindet, unter- zubringen, fofern nit anderweit für einen auêreichenden Unterricht derselben geforgt ift.

Kinder, welche wegen körberliher oder geistiger Mängel nit mit Erfolg oder nicht ohne erheblihe Gefahr für die andern Kinder am Scbulunterricht theilnehmen fköênnen, dürfen nach Entscheidung der Kreis- (Stadti-) Schulbebörde vom Unterricht ausgeschlossen werden. Dieselben find von Obrigkeitswegen, soweit erforderli, bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr tin eine geeignete Erzichungsanftalt unterzubringen. e 98

NVeber die Zulässigkeit der Unterbringung 91) hat das Vor- mundscaftêgericht auf Antrag der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde zu beschließen. L

Dasselbe bat vor der Beschlußfassung die Eltern, sofern deren Vernehmung obne erbebliche Schwierigkeiten erfolgen fann, bei Mün- deln außerdem den Vormund oder Pfleger zu hören, und die gut- achtlihe Aeußerung des Waisenrathes einzuholen. Das Veormund- schaftégeriht kann Zeugen eidlih vernehmen.

S 93.

Der Beschluß des Vormundschaftëgerichts ist in einer Schluß- verhandlung zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung anbe- raumten Termine -ist außer den im § 92 genannten Perfonen und Behörden der Schulvorstand, fowie der Gemeinde- (Guts-, Verbands-) Vorstand zu beuachrihtigen. Dieselben find berectigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem Termine oder vorher schriftlich abzugeben.

S 94.

Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts stebt den in den

8 92 und 93 genannten Perfenen und Behörden das Recht der Be- \chwerde zu, den Eltern jedech nur dann, wenn der Bes{luß auf Unterbringung lautet.

Die Beschwerde hat aufs{iebende Wirkung, wenn sie innerbalb einer Wocbe, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereiht wird.

S 95.

Hat die im § 92 angeordnete Anbörung der Eltern, des Vor- mundes oder Pflegers uicht stattfinden können, so find dieselben jeder- zeit beredtigt, dic BUDer uta du, us Verfahrens zu verlangen.

Das Vormundschaftsgeriht übersendet feinen auf Unterbringung gerichtetcten Beschluß è:m vervflichteten Communalverbande 97) dur Vermittelung der Kreis- (Ote) Schulbebörde.

S 97.

Die Provinzialverbände, die communalständischen Verbände Wies- baden und Cassel, der Landeëcommunalverband der Hobenzollernschen Lande, sowie der Stadtkreis Berlin baben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vorinundfchaftzgerichts die Unterbringung in ciner diesem Gefeß entsvrehenden Weise nah näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements 102) berbeizuführen.

Verpflichtet zur Unterbringung ift derjenige Communalverband, in dessen Gebiete das betreffeude Kind seinen Wohnsiß hat.

S 98. -

In Betreff der nah diesem Gesetze untergebrachhten nicht bevor- mundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aufficht, wie ibnen folde die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz- Samml. S. 431) insbesondere in den §8 53 und 54 in Betreff der Mündel übertragen hat. :

Die Communalrerbände baben von der Unterbringung und von jedem Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings deim Waisenrathe des Aufenthaltsortes Kenntniß zu geben. ;

Ingleichen ist dem Vormundschaftsgerichie von der Unterbringung und Entlassung eines Zöglings A zu machen.

Das Recht der zwaingswcifen Unterbringung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusjses im Falle des § 95, auf

1) mit dem vollendeten Ablauf des s{uklvflidtigen Alters des Zöglings (§S 77, 79, 91), ,

9) mit dem Beschlusse der Entlassung aus der Zwangserzichung.

Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem wver- vflichteten Communalverbande zu beschließen, tobald die Erreichung des Zweckes der zwangêsweifen Unterbringung anderweit fichergestellt ift.

Wird von den Eltern, dem Vormund oder Pfleger die Ent- laffung aus der Ha e ung Lana. weil der Zweck dieser Erziehung anderweit sicbergestellt fei, so ents(eidet über den Antrag das Vormundschaftsgeriht. Gegen den abweifenden Beschluß des Ecrichts: steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Die

ad é A 4 Y

Beschwerde muß innerbalb ciner Woche bei dem Vormundschaftsgeriht

ereicht werden. | E r Ein abgewiesener Antrag darf nit vor Ablauf von sechs Monaten

erneuert werden. j

8 100

Die geritlichen Verhandlungen sind gebühren- und stempelfrei,

Die baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Beschwerden Seuken in dem für Vormundschaftësachen bestehenden

Instanzenwege erledigt.

8 101.

Falls nicht anderweit die Aufbringung der Kosten für die Vers :

sorgung hilfsbedürftiger Blinden, Taubstummen, Idioten, Verwahr=

‘2

»

losten geregelt ist, fallen diejenigen Kosten, welche durch die Unters -

bringung und die dabei nöthige reglementsmäßtge erfte Ausstattung des Zöglings und dur die Rüreise der Entlassenen erwachsen, dem Ortsarmenverbande, in welchem- der Zögling seinen Unterstüßungs» wobnsit bat, alle übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziebung den vorerwähnten Verbänden zur Last, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Zöglings getragen oder von den aus privat- Ee Titeln zur Alimentation Verpflichteten eingezogen werden önnen. 4 L Die Verbände sind befugt, zur Beftreftung der Kosten die ihnen zufolge der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Gesez-Samml. S. 497), vom 7. März 1868 (Geseßsamml. S. 223), der Allerhöchsten Cabinets- ordre vom 16. September 1867 (Geseß-Zamml. S. 1528) und des

Gefeßes vom 11. März 1872 (Gesez-Samml. S. 257) aus der Staats» '

fasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden.

2

f

Zum Zweck der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Ver-

mögen des Zöglings oder von den aus privatrehtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten werden nach Anhörung des Communal-

verbandes durch den Minister des Innern Pauschsäte für die Untera *

bringung festgestellt.

gung festg rh i

Die näberen Bestimmungen über die Verwaltung des den Communalverbänden durch dieses Gesetz übertragenen Verwaltungs8- iweiges erfolgen durch besondere von den Vertretungen der betreffenden Verbände zu erlassende Neglement®s.

Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern und des Unterrichts-Ministers in Betreff derjenigen Bes stimmunacen, welche si auf die Unterbringung, die Behandlung, den

Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen, S: :

Wenn einer der im § 97 gedahten Verbände die ihm nach diesem Geseue obliegenden, von der Bebörde innerhalb der Grenzen ihrex Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unter=" läßt, fo entscheidet das Ober-Verwaltungsgericht auf den Antrag des Ober-Präsidenten, beziehungéweise in den Hohenzollernschen Landen des Regierungs-Präfidenten.

Fünfter Abschnitt.

Vorbildung, Anstellung, Dienstverbältniß und Dienfts: einkommen der Lebrer und Lehrerinnen an den öff ents:

lihen Velksschulen. Einrichtung der Seminare und Prüfungen. 8 104.

Der Staat forgt für die Vorbildung der an den Volksschulen anzustellenden Lehrer und Lehrerinnen durch Einricbtung und Unter- haltung von Ba E Bt Wee

5.

Die zur Vorbildung der Lehrer und Lebrerinnen an öffentlichen Volksfculen dienenden Seminare sind auf confeîstioneller Grundlage einzurichien. Leiter, Erzieber, Lehrer und Lehrerinnen an diefen Ans stalten müssen der betreffenden Confession angehören.

S 2 Die Seminare follen ibren Zöglingen die ibrem Beruf ent- sprechende allgemeine Bildung verschaffen und sie insbesondere für d

Lehramt an den Volksschulen vorbereiten. .

Der Lebrcursus in den Seminaren ift in der Regel ein drei jähriger. E 8 107.

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Seminare, ins» besondere über den Unterrichtsbetrieb fowie über dic Aufnahme in die- selben, erfolgen durch den Unterrihts-Minister. j

Die Einführung neuer Lebrpläne und Lehrbücher für den Nes ligionsunterricht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen kirdza“* lichen Oberbebörden.

S 108. Mit jedem Seminar ift cine Uebungssc{hule zu verbinden, in

welcher den Seminaristen Gelegenbeit zu geben ift, den Unterrichts-* -

betrieb der cinklafsigen und der mehrklaîsigen Volksscbulen kennen zu lernen.

Für die Seminarübungss{ulen können von dem Provinzial-Schul- collegium im Einvernebmen mit dem Regierungs-Präfidenten nah An- bôrung der Kreis- (Stadt-) Schulbebörde, fowie - der betheiligten (Gemeinde- (Guts-, Verbands-) und Schulvorstände Ce, bezirke mit der Wirkung eingerichtet werden, daß die im Bezirk wohn» baften sculpflihtigen Kinder (8 75, 80) die Seminarübungsfschule zu besuchen baben. Dic Befugnisse der Gemeinde- und Orts- (Kreis-, Stadt-) Scbulbehörden werden in diesem Falle vom Seminar-Direftor ausgeübt. ;

Die Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) haben, vorbebaltlih der durch besondere Verträge getroffenen Regelung, für die Beschulung" ibrer in die Uebungsscule aufgenommenen Kinder an die Staatskasse eine Vergütung zu entrichten, welche mangels einer Einigung der Be- tbeiligien für cine Schule auf dem Lande von dem Kreisausf{chuf, für etne Schule in der Stadt von dem Bezirksausschuß festzuseßen ist. Dabei - ist auf die Zahl der in die Uebungsschule aufzunehmenden Kinder fowie auf die Kosten Nücksicht zu nehmen, welche bei ander- weiter Beschulung der Kinder erwahfen würden, und welche aus deren * Beschulung in den Seminarübungsschulen entstehen.

S 109.

Die Directoren der Seminare werden vom Könige ernannt.

Die Anstellung der Lehrer (Lebrerinneir) an den Seminaren erfolgt auf Vorschlag des Prorinzial-Schulcollegiums dur den Untera richts-Minister. ?

Die mit der Ertheilung des Religionéuauterrichts zu beauftragenden Lebrer (Lehrerinnen) sind vorber den fkirdüihen Oberbehörden namhaft zu machen bebufs Aeußerung, ob gègen Lebre und Wandel derselben Einwendungen zu erheben sind. Letztere find dur Thatsachen zu be» gründen.

§ 110. i Die kir{liden Oberbehörden find befugt, jederzeit von deu

‘Religionsunterriht an den Seminaren durch einen Commissariuë nah

.

vorbergegangener rebtzeitiger Benachrichtigung des zuständigen Pro- inzial-Schulcollegiums Kenntniß zu nehmen und etwa vorgefundene Mangel dem Ma Pn mitzutheilen. S L An jedein Seminar wird jahrlich cine Prüfung abgehalten, über deren Ausfall eine Commission entscheidet, welche aus Commifstarien des Provinzial-Schulcollegiums und des Regierungs-Präfidenten, dem Director und den Lehrern des Seminars und dem von der zuständigen fir6lichen Oberbebörde gefaudten Commifsar 112) besteht. Zu diëfer Prüfung können auch außerbalb der Seminare vorge- bildete Lclbramtsbewerber zugelaffen werden. n Wer die Prüfung bestanden bat, erbält ei Zeugniß, dur welches er zur einstweiligen Anstellung“ an öffeatlichei Volks!chulèn befähigt erklärt wird. : S A

Als Lebrer ‘oder Lehrerin an öfentlicden Volfss{hulen kann nur angestellt werden, wer die vorgescriebene Prüfung bestanden hat. Die kirchlichen Oberbebörden find befugt, ih durh einen Beauf- tragten mit Stimmrecht an der Prüfung zu betheiligen. Erhebt* dertelbe wegen ungenügender Leistungen eincs Erxaminanden in der Religionim Gegen?aßz zu der Mebrhbeit der Prüftingöcommifsion Wider». iprud gegen die Ertheilung des Befähigungszenguisfes, fo ist an den

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