1892 / 12 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Ober-Präsidenten als Vorsißenden des rovinzial-Schulcollegiurns zu bin "welcher im Einvernehmen it der firhlicen Oberbehörde zu entscheiden hat. If ein Einvernehmen niht zu erzielen, fo ift dem Lehrer das Lehramtszeugniß mit Ausschluß der Befähigung Für den Religionsunterricht zu ertheilen.

Die definitive Anstellung als Volksschullehrer erfolgt erst nach dem Bestehen einer, vorzugsweise auf Erforschung der praktischen Be- ähigung gerichteten Prüfung, welche frübestens vier Jahre und spätesiens jechs Jahre nah dem Eintritt in den öffentliden Shul- ienst abzulegen ist. E E p ‘Diese : Bis findet au auf die an öffentlihen Volks- \{ulen anzustellenden Lehrerinnen RCIDONE:

Die näheren Vorschriften über die Prüfungen werden vom Unter- ¡chts-Minister getroffen. : em Die Beüsung von Lehramtsbewerberinnen, welche außerhalb der Seminare vorgebildet sind, erfolgt vor befonderen Commissionen, über deren Zusammenseßung der Unterrichts-Minister Bestimmung trifft. Die Prüfung und Anstellung der Handarbeits- und Turn- Iebrerinnen i ai eine vom Unterrichts-Minister zu erlassende ¡weisung geregelt. Le Înnterrichts-Minister ist ermächtigt, Lebrer und Lehrerinnen, melde in anderen deutschen Staaten vorgebildet und staatlih geprüft ind, von den vorgeschriebenen Prüfungen zu befreien und zur An- tellung im öffentlichen Suldientt innerhalb Preußens zuzulassen.

D.

Die in den Seminaren vorgebildeten Schulamtscandidaten sind während der Zeit von fünf Jahren nah ihrem Austritt verpflichtet, Lehrerstellen an öffentlichen Volksschulen nad) Anweifung der Staats- behörde zu übernehmen. :

: Ansteïlung.

8 116. S

Die Lebrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volkës{ulen woerden von dem Regierungs-Präfidenten unter der dur das Geseß geordneten Betheiligung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) aus der Zahl der Befähigten angestellt. Z S

_ Alle bisberigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wabl oder Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen sind aufgeboben, ohne Unterschied, ob folche auf Geseß, Gewohnheitörecht, Herkommen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhen.

Betheiligung der Gemeinde (Gutêbezirks, Schulverbandes) an der

¡ Anstellung.

8 117. :

Dem Gemeindevorstand (Gutsvorsteber, Verbandsvorstand) stebt das Recht zu, für jede erledigte oder neu errichtete Schuljtelle dem Regierungs - Präsidenten binnen einer von demselben zu be- stimmenden Frist eine oder mehrere Perfonen in Verschlag zu bringen.

Dex Gemeindevorstand (Gutévorsteber, Verbandsvorstand) ift ver-

flihtet, vorher den Schulvorstand zu hören und dessen gutacbtliche Aeußerung seinem Vorschlage En, - 0

Die Vorschläge sind zunäcyst der Kreis- (Stadt-) Schulbebörde und von dieser mittels begutachtenden - Berichts dem Regierungs- Präsidenten einzureihen. Glaubt derselbe die Vorschläge nicht berüd- sichtigen zu können, fo ist dem Gemeinde- (Guts-, Verbandë-) Borstand ein Bescheid über die Gründe der Ablebnung zu ertheilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Gemeinde- (Guts-, Verbands-) Vorstand wablweise binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung die Be- {werde an den Unterrichts-Minister oder die an den Regierungs- Präsidenten zu richtende Crklärung zu, daß derselbe einen oder mehrere anderweite Borschläge zu machen beabsichtige. In leßterem Falle Läuft die Frist zur Anbringung derselben vier Wochen nah der ZUu- stellung des ersten Bescheides ab. Werden auch diese Vorschläge dur einen mit Gründen zu versehenden Bescheid abgelehnt, fo is nur die Beschwerde an den Unterrichts-Minister binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung - ab statthaft. Wird dieser Beschwerde nicht stattgegeben, so Zefolat die anderweite Beseßung dur den Regterungs-

räfidenten.

ä Als Grund der Ablehnung darf die Nothwendigkeit der Befcßung der Stelle zum Zweck der Ausführung eines auf Verseßung lautenden Disciplinarerkenntnisses 131 Nr. 3) nur ausnahméêwcile und nur bei denjenigen Schulstellen geltend gemacht werden, für wel{e bisber der. Bezirksregierung das freie Besetzungsrecht obne die thatsächliche oder rechtlide Mitwirkung der Nächstbetheiligten (Patrone, Guts- herren, Magistrate, Obrigkeiten, e ie u. \. 7.) zustaud.

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. Veber die einstweilige Versehung ciner Schulstelle wird von dem Kegicrungs-Präsidenten die erforderliche Anordnung getroffen, soweit die Besorgung der Geschäfte mcht durch Heranziehung anderer Lehrer (Lehrerinnen) derselben cder einer benachbarten Geieinde (Guts- bezirks, Schulverbandes) erfolgt M 20

___ Die Anstellung erfolgt ohne Beschränkung auf eine bestiminte Volksschule des Bezirks (Gemeinde, Gutsbezirks, Schulverbandes).

An welcher Volkés{ule oder in welcher Volksschulflasse in der (Gemeinde (Uar, Schulverband) ein Lehrer (Lebrerin) beschäftigt werden soll, wird im Schulaufsichtéèwege nah Anhörung des Schul- vorstandes bestimmt.

Beurkundung der Anstellung. S I2L j ie einstweilige Anstellung erfolgt mittels Verfügung.

_ Die zur definitiven Anstellung gelangenden Lehrer und Lebrerinnen erhalten cine von dem vorschlagsberechtigten Gemeinde- (Guts-, Ver- bands-) Vorstand auszufertigende, von dem Regicrungs-Präfidenten zu vollziehende förmliche Bestallung.

Bei jeder Verseßung eincs definitiv Angestellten in ein Sculamt zu einer anderen Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) ift einc ueue Bestallung auszufertigen.

Die Mittheilung über das bewilligte Diensteinkommen “erfolgt mittels Verfügung.

S 122. j Die eidlide Verpflichtung der Lebrer und Lehrerinnen erfolgt bei - ihrem ersten Eintritt in den öffentlichen Schuldienst in der orm, elche für den Diensteid der im unmittelbaren Staatsdienst stebenden Beamten vorgeschrieben ift, dur ten vou der Kreis- (Stadt-) Schul- bebörde damit Beauftragten. : Anstellung für rereinigte Schul- und KirWenämter. S 123.

Wo mit dem Schulamte ein tirhlies Amt vereinigt ift, wird au dem wegen Berufung zu dem kirchlichen Amte bestehenden Rete nichts geändert.

Wird über die Person des in dem vercinigten Amte Anzustellen- deu ein Einvernehmen erreidt, so wird das Einverständniß der zur Berufung zu dem kirchlichen Auite Berechtigten bei einstweiliger An- \Vlung in der Anstellungsverfügung, bei definitiver Anstellung in der Bestallung zum Auëdru Sih 4 z

Trennung VeTCOtes Fi und Kirchenämter. & 124.

Der Regierungs-Präsident kann die Trennung des mit dem Volks- iQulamte vereinigten kirdliben Amtes von dem crfteren anordnen :

1) wenn das Einvernehmen über die Person des Anzustellenden nit zu erreichen ift;

2) wenn die Wahrnehmung des kir&lichen Amtes den Lehrer in dex Erfüllung seiner JOla enen Obliegenheiten behindert, ins- besondere die regelmäßige Ertheilung. des Unterrichts in der Schule beeinträchtigt oder sonst das Schulinteresse sbädigt und auf antereriu Wege die Beseitigung solcher Uebelstände nicht herbeizuführen ift.

3 Die Abtrennung der niederen Küisterdienste kann ¡von dem Re- : Sulee ‘räsidenten unter Verpflichtung der Gemeiuden-(Gutsbezirke

Zhulverbänbe), dic zur Vetfsehung dieser Dienste nöthigez Mitt ; den zuständigen firbliden Organen zur Verfügung zu stellen, einseitig

3) wenn die Gemeinde (Gutsbezirf, Shulverband) die Trennung

per , !

4) wenn diejenigen, welchen das Ret zur Beseßung des kirh- lihen Amtes zusteht, ihrerseits unter Zustimmung der vorgesezten Kirchenbehörde die Trennung verlangen, s

Bevor die Trennung SRGOIDE wird, ist in den Fällen Nr. 1 bis 3 die zuständige Kirhenbehörde zu hören. Erklärt E sich gegen die Trennung, fo kann diese nur mit landesberrl gung erfolgen. Desgleichen kann die Trennung nur dur landesberr- liche Anordnung ausgesprochen werden, wenn der Regierungé-Präsident im Kalle der Nr. 4 der Trennung widerspricht. D

Bevor die Trennung zur Ausführung gebracht“ wird, ist eine Auseinandersezung über das Vermögen, we hes während des Be- ftebens der Vereinigung für Schulzwecke und für kfirbliche Zwet. oder zugleich und gemeinsam für Schul- und kirchlihe Zwecke gedient hat, ¿wischen den Betheiligten im Verwaltungswege herbeizufübren.

uf diese Auseinanderfebung findet die Vorschrift des § 34 mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß die Vereinbarung über die Auseinandersezung zwischen den Betheiligten der Bestätigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde bedarf. S

Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kirhlichen Amtes von dem Schulamte zum Bezuge des mit dem vereinigt gewetenei Amte verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen tft, hat An- spruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Betrage, sofern nicht seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor- bebalte erfolgt ist, daß und bis zu welhem Betrage er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amtes eine Kürzung scines Dienst- einkommens si gefallen laffen müsse.

Urlaub. l S 125. L

Während der Sculzeit dürfen Lebrer und Lehrerinnen ibr Amt ohne Urlaub nicht ‘verlassen. E

Der nächste Dienstvorgeseßte darf bië zu aht Tagen, die Kreis- (Stadt-) Schulbebhörde bis zu vier Wochen, der Regierungs-Prasident bis zu ses Monaten Urlaub ertheilen. E

Längeren Urlaub ertheilt der Unterrichts-Minister.

Für Reisen während der Ferien bedarf es eincs Urlaubs nicht:

Von einer beabsichtigten Reise is vor Antritt derselben dem Dienst--

vorgeseßten rechtzeitig Anzeige zu: erstatten.

Bei Gewährung jedes Urlaubs, dur welchen Kosten für Ver- tretung entsteben, ist der Gemeindevorstand (Gutêvorsteher, Verbands- vorftand} zu hören.

Das Diensteinkommen wird auf die ersten ein und einen halben Monat des Urlaubs unverkürzt gezablt. Für weitere vier und einen halben Monat tritt ein Abzug zum Betrage der Hälfte cin, während bei fernerem Urlaub feine Be}oldung zu gewäbren ist: doch findet bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Wiederherstellung der Ge- sundbeit aub für die über einen und eincn halben Monat hinaus- Gers Zeit der unumgänglih nothwendigen Abwesenheit kein Ab- zug stait.

Bei der Einberufung zum Militärdienst finden rücksihtlich des Diensteinkommensé, des Dienstalters und der Offenhaltung der Stelle, sowie aller sich daraus ergebenden Ansprüche die für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

Ausscheiden aus dem Men Volksschuldienst.

_ Lehrern und Lehrerinnen, welche aus dem öffentliden Volks!{ul- dienst ausscheiden, darf die Entlafung zum Schluß des Sculhalb-

jahres nit versagt werden, wenn fie dieselbe drei Monate vorher bei dem Regierungs-Präsidenten nachgesucht haben. z j Lehrerinnen scheiden im Falle ihrer Vcrheirathung mit dem Schluß des Schulbalbjabres aus dem öffentlichen Volkssculdienst aus. Pflicht, erledigte Schulstellen zu beseßten. i d 124,

d Lebrer und Lebrerinnen sind verpflichtet, innerhalb der Gemeinde -

(Gutsbezirks, Sculrerbandes), in welcer sie angestellt sind, fo lange als erforderlich erledigte Stellen an Beolkss{ulen mitzuverfchen und ibre Amtsgenosscn in Fällen der Bebinderung zu vertreten.

Lebrer sind verpflichtet, von ibrem Wobnort aus neben der Wabhr- nehmung des Schuldienstes in der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul- verband), in welcher sie angestellt find, auch in benahbarten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) erledigte Schulstellen mitzuverseben und Æbrer und Lehrerinnen in Fällen der Bebinderung zu vertreten, sowic an benachbarten Schulen, wo cin besonderer confessioneller Religionsunterricht angeordnet ist, dessen Ertheilung zu überneßmen.

Die erforderlichen Anerdnungen erfolgen dur die Kreis- (Stadt-) Schulbehörden.

Die Vertretung der mit vollem Gehalt beurlaubten Lehrer und Lebrerinnen, sowie die Versebung erledigter Schulstellen während der Gnadenzeit erfolat durch die füx diefelbe Gemeinde (Gutsbezirk, Schul- verband) angestellten Lebrer und Lehrerinnen unentgeltlich, sofern uicht die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) anders beschließt. Im übrigen if eine Vergütung zu gewähren, welde nach Anhörung der Betheiligten von der Kreis- (Stadt-) Schulbebörde festgesetzt wird.

Die Vergütung bei Heranziehung benachbarter Lehrer wird von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) gezablt, in welcher sich die Schule befindet, an der der Dienst geleistet wird.

Pflicht zur Ertheilung ven Bee an FortbildungssMhulen.

8 128.

Lebrer und Lebrerinnen sind, wo einc Fortbildungsshule besteht, verpflichtet, na Anordnung“ der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde die Grtheilung von Unterricht an dersclben bis zum Maße von feccks Lebrstunden wöchentlich gegen eine angemessene Vergütung nebenamt- lih zu übernehmen. Die Vergütung wird erforderlien Falls von der Kreis- (Stadt-) Schulbebörde festgeseßt.

Nebenämter und Lia unge 29.

Lehrer und Lebrerinnen an öffentlichen Volksschulen bedürfen zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen der Ge- nehmigung der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde.

Dieselbe hat zuvor den Gemcinde- (Guts-, Verbands-) Verstand zu hören.

S 130.

Die Lebrer und Lebrerinnen an éfentliden Volksschulen baben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.

Auf Lebrer und Lehrerinnen an öffentliden Volkës{ulen finden Anwendung:

1) die Bestimmung im § 1 des Gesetzes, betreffend die Betheili- gung de: Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von

Acticu-, Commandit- und Bergwerksgesellschasten, vom 10. Juni 1874, (Gefegfammlung S. 244), desen Absatz 1 biermit für Lebrer und"

Lehrerinnen auf die Betheiligung an cingetragenen Genossenschaften ausgedehnt wird;

2) die Bestimmungen wegen des Betriebes eines Gewerbes dur Beamte, deren Ehefrauen, in threr väterlichen Gewalt stehende Kinder, ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstandes.

Die Genebmigung in den Fällen der Nr. 1 wird vom Regierungs- Präsidenten erthcilt. ,

Anwendung der Vorschriften des ues vom 21. Juli 1852.

Das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gescß-Samml. S. 465) findet auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) der Kreiëschulinspektor ist berechtigt, Warnungen und Verweise-

zu ertbeilen; ;

2) die Kreis- (Stadt-) Sculbehörde ift befugt, Verweise und Geldbußen bis zu neun .Mark zu verhängen ; 2A A 9) gegen Volksschullehrer und Lehrerinnen kann- auf Vericgung in ein anderes Volléschukamt, jedoch init Verminderung des Dienst- einfommens und mit Verkust des Anspruchs auf Umzugskosten oder n O d von beiden Nachtheilen erkannt werden;

ein förmliches Disciulinarverfahren von dem Regierungs-Präfidenten ent-

azugeordnet werden;

siweilig angestellte Lehrer und Lebretinnen können chne ein -

5) bei der eisen Verseßung: von Lehrern und”

in den Ruhestand en cbeidet in erster Inftanz der Regierungs: Ï

in der- Recursinstanz der Ober-Präsident. ée

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ienstwohnung o ie Verminderung i igung ni

als preis ari des Diensteinkomniens. gung nit Dienstreisen M Conferenzen.

S s Lehrer und LÆhrerinnen- an öffentlichen Volksschulen er bei den im Auftrage des Néglerungs-Prgidenten oder auf Es Verfügung auégeführten Reifen zu Conferenzen eine ütung aus der Staatskasse nah Maßgabe der vom Unterrichts-Minister in Ge- meinschaft mit dem Finanz-Minister zu treffenden Bestimmungen. Umzugskoîten.

i § 133.

Lehrer und Lebrerinnen an öffentlichen Volksschulen erbalten bei Verseßungen Umzugskosten unter Anwendung der ür Staatsbeamte bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß

__H einstweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen als nit etats- mäßig angestellte Beamte gelten,

2) Lebrerinnen stets den Beamten obne Hamilie gleidsteben.

Die Vergütung ist bei Verfeßungen, we de gegen den Vors@lag der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) stattfinden, aus der Staatskasse, andereufalls von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulver- band), in welche die Verseßung stattfindet, zu gewähren.

Die näheren Bestimmungen über die Höbe der Vergütung wérden von dem Unterrichts - Minister in Geméinjchaft mit dem Finanz- Minister getroffen. E :

E Diensteinkommen.

Diensteinkommen der Lebrer und Lebrerinnen an den öffentlichen

Volksschulen. : S 134.

Jeder definitiv angestellte Lebrer (Lebrerin) an einer öffentlichen Volksschule foll ein festes, nach den örtlihen Verhältnissen und der besonderen Amtsstellung des Lehrers angemes}enes Diensteinkommen erhalten, bestebend: i:

____ 1) in einer festen, ihrem Betrage nah in einer bestimmten Geld- fumine zu berebnenden und festzuseßenden Besoldung (Grundgehalt),

2) in Alterszulagen,

_3) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Mietbsent- schädigung, :

Das Grundgebalt für alleinstebende oder erste Lebrer darf in feinem Falle niedriger als auf 1000 Mark jährlich bemessen werden.

Grundgehalt der S und Lehrerinnen. § 139. ;

Das Grundgebalt der Lebrer und Lebrerinnen an öffentlichen Volksschulen ist durch den Regicrungs-Präsidenten im Einvernebmen mit dem Bezirkzausschuß, und, falls ein Einverständniß beider Behörden nit erreiht wird, nah Anhörung des Ober - Präsidenten dur den Unterrichts-Minister für jeden Scbulort mit Rücksicht auf die örtlichen faia und fonstigen Verhältnisse sowie für Amtsstellungen mit be- onderem Wirkungskreise nah der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Geschäfte festzuseßen s :

Bor der Festsezung is ver Gemeindevorstand (Gutsvorfsteber, SgHulaus\{uß im Gutsbezirk, Verbandévorstand) und, fofern die Fest: seßung abweichend von dem Beschlusse desselben erfelgen soll, be- ügt der Lehrer und Lebrerinnen an Landschulen der Freibaus zu hören.

Das Einkommen der einstweilig angestellten Lebrer und Lehrerinnen ist auf einen Theil des Grundgehalts zu beschränken.

Der cinbebaltene Theil ift in Landgemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) zur Bestreitung. außerordentlider Schulbedürfnisse verfügbar zu halten, fofern der Kreizauëshuß nmcht eine anderweite Verwendung genehinigt.

Grundgebalt bei Verbindung s und Kirchenämtern.

8 136.

Bei Hg cines Scul- und Kirenamts tritt dem Grund- gehali cine Zulage pon dem Regierungs-Präfidenten nah Anhörung des Gem-cindevorstandes (Gutsvorstehers, Sculausscufses im Gutsbezirk, -Verbandsverstandes) und des Vorstandes der Kirchengemeinde in angemessener Höbe fest- ge]seßt wird. _ :

Diese Entschädigung darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amtes bestimmten Sthul-, Kirchen- und Stiftungsvermögen eins{ließlih der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden“ nicht übersteigen.

Zeitpunkt für die Sans von Alterszulagen. & 137.

Die Alterszulagen find na Maßgabe der örtlichen Verhältnisse

in der Weise zu gewähren, daß der He fünf Iabre na definitiver Anstellung im öffentlichen Schuldieust, für die zur Zeit des Inkraft- tretens dieses Gefeßes bereits definitiv angestellten Lehrer und Lebre- rinnen zehn Jahre nach Eintritt in den öffentlichen Schuldienst be- ginnt, und daß mindestens sechs Stufen mit einem jedesmaligen Zwischenraum von böchstens fünf Jahren eingerichtet werden. __ Mit dieser Maßgabe bescliczt die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband), in welchen Zeitabschnitten die Alterszulagen den Lehrern E Lehrerinnen an den öffentlichen Volkéshulen bewilligt werden oller.

Berebnung der Dienstzeit für e ewig der Alterszulagen.

S 192.

Bei Berecdnung deé Dienstalters für die Gewährung der Alters- zulagen fommt die gesammte Zeit in Ansaß, während welcher cit Lebrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienst in Preußen oder in den von Preußen neu erworbenen Landestbeilen sich befunden bat.

_Die Dienstzeit wird, soweit nit der Zeitpunkt der definitiven Anstellung entscheidet 137), vom Tage der ersten cidlichen Ver- pflichtung für den öffeutlichen Schuldienst gereWnet.

_ Kann ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß feine Vereidigung erst nah seinem Eintritt in den êffentlihen Schuldienst stattgefunden hat, fo wird die Dienstzeit von leßterem Zeitpunkt an. gerednet.

j Beginn L Sg

Der Bezug der Alterszulage beginnt mit dem Ablauf desjeuiges Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. Höhe der Alterszulagen.

L § 140. Die Höbe der Alterszulagen ist wie die Höhe des Grundgehalis nah den örtlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nah der befouderen Amtsstellung festzusetzen. 4 In keinem. Falle darf die Altierszulage niedriger bemessen werden als fünf Jahre na definitiver Anstellung im öffentlichen Schuldienst, für die zur Zeit des Inkrafttretens diefes Gefeßes bereits definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen zebn Jahre nach Eintritt in den öffentlichen Schuldienft : A _1) für Lehrer auf jährli cinhundert Mark, steigend. von fün! g u Jabren um je einhundert Mark bis auf jährlich sechshundert

9) für Lehrerinnen auf jährli fiebzig Mark, steigend von fünf zu fünf Jahrecu um je siebzig Mark bis auf jährlich vierhundert und zwanzig. Mark. t

S 141.

Gin rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Alterêzulageu stebt den Lehrern und Lehrerinnen zwar nicht zu, die Versagung is jedo nur béi unbefricdigender Dienstführung zuläffig. i ci oh Versagung bedarf der Gencbmigung des Regierungs-Prd“ sidenten.

Dienstwoknung und Miethöents{ädigung. 8 “,

Lehrer auf dem Lande soilen ‘in der Regel eine freie Bienfe wohnung erbalten. Es ist überall, wo seither Lehrern freie Di wobhnung gewährt ist, die Einziehburig der Wohnung. nur mit Sf

:nehinigung-dés Regierungs-Präfidenten zulässig (Schluß in der Dritten Beilage.)

inzu, welche mit Rücksicht auf die Mebrarbeit -

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 12.

Berlin, Freitag, den 15. Januar

1892.

(Schluß des Volks\{chulgeseß-Entwurfs aus der Zweiten Beilage.)

Größe der Dienstwobnung. 143.

Bei der Anlage neuer Dienstwobnungen für einen alleinftehenden oder ersten Lehrer auf dem Lande find in der Regel zwei heizbare Stuben von 20 bis 25 qm Grundfläche, zwei Kammern von 15 bis 18 qm Grundfläche nebst Küche und Vorrathsgelassen herzustellen.

Im übrigen erläßt der Regierungs-Präfident über den Umfang der Diensiwohnungen die allgemeciuen Anordnungen unter Berücksichtigung Fer örtlichen Verhältnisse und der Amtsstellung.

E Unterhaltung ae Dienstwohnung. § 144.

Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen._

Derfelben wobnung ob.

Die fleinen Reparaturen hat der Lehrer (Lehrerin) zu bestreiten. Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleineren Repara- iuren gehört, sowie über die Rechte und Pflichten des Lehrers (Lehrerin) tn Betreff der Dienstwobnung, wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der Uebergabe und Nückgewähr, fowie wegen der Auéeinanderseßung zwischen dem abziehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer werden durch ein Regulativ getroffen, welches der Unterrichtsminister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unter- taltung bestehenden Vorschriften erläßt.

Mietbsentshädigung. S 145.

Die Höhe der Miethsentshädigung für Lehrer bezichungsweise für Lehrerinnen ift den örtlichen Verhältnissen entsprehend von dem Re- gierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß, und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erreicht wird, durh den Oberpräsidenten festzustellen.

Einstweilig angestellte Lehrer erhalten nur einen Theil der für die Schulstelle festgeseßten Micthsentschädigung.

Gewährung freier Feuerung. S 146.

Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstücke gegeben wird, fann von dem Regierungs-Präfidenten die Gewährung freier Feuerung für den Lehrer (Lehrerin) verlangt werden.

Gewährung von Landnußung. 8 147. Í

Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist daneben ein Hausgarten zu gewähren. Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, foll für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer eine Landnußung gewährt werden, welche dem Wirthschaftsbedürfniß einer Lhrerfamile entspricht.

Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderlichen Wirth- shaftsgebäude herzustellen.

Die Grundsteuer sowie die sonstigen Lasten und Abgaben von dem Schulland werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen. S

Wo mit einer Lehrerstelle bisher cine größere Landnußung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen find, behält es dabei sein Bewenden.

Bei Streitigkeiten zwisGen dem abgehenden &Æhrer (Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder der Gemeinde (Gutsbezirf, Schulverband) über die Auseinander- sezung wegen der Nußung des Dienstlandes trifft die verstärkte (& 61) Kreisshulbehörde eine im Verwaltungswege vollstreckbare einft- weilige Entscheidung.

liegt auch die baulihe Unterhaltung der Dienst-

Naturalbezüge. 8 148.

Wo bisher die Gewährung von Naturalien und Naturalbezügen stattgefunden hat, kann es dabei unter Zustimmung der Betheiligten sein Bewenden behalten.

Anrechnung von anderweiten De auf das Grundgehalt.

S 149.

Auf das festgeseßte Grundgehalt find anzurechnen :

1) Der Ertrag des Dienstlandes.

Die Anrechnung erfolgt nah Grundsteuerreinertrage, welches für den Kreisaus\{uß festgeseßt wird.

2) Die freie Feuerung.

Dieselbe wird mit 5 9% des Grundgehalts angerechnet.

3) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalien, welche

der Lehrer herkömmlih 148) oder aus Berechtigungen, soweit sie nit die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, aus anderweit zur Dotation der Stelle bestimmten Schul-, Kirchen- und Stiftungs- vermögen oder aus den auf besonderen Rechtstiteln entspringenden Verpflichtungen Dritter zu beziehen hat. _ Die Anrechnung erfolgt mit denjenigen Beträgen, welche die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde nah Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers), Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes, und des Lehrers (Lehrerin) bei der Anstellung festseßt.

Fixirte Geldbeträge sind zum vollen Betrage, Naturalien nach den Durhschnittspreisen der letzten ses Jahre anzurechnen. Unfixirte oder blos zufällige Bezüge bleiben außer Ansaß.

Allgemeine Vorschriften er das Diensteinkommen. 8 150. _Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt bei definitiver Anstellung vierteljährlich, bei E monatlich im Voraus. S 91. _ Die Remunerationen für nicht vollbeshäftigte Lehrkräfte sowie für einstweilige Verwaltung erledigter Schulstellen werden von dem egierungs-Präsidenten nach Anhörung des GemeindevorstanDes (Gutévorstehers, Schulauëschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes) festgeseßt. 152.

: S Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften trifft der Re- ierungs-Präsident die allgemeinen Anordnungen und beschließt vor- ehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Geseßzes im einzelnen Falle über die Feststellung der E neeile

cinem festen Verhältniß zum den Umfang jedes Kreises durch

Die bestehenden Le Porisriften Ordnungen und Festsezungen

sind nah Maßgabe der Vorschriften der §S 134 ff. einer Revision zu unterziehen. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen ist biernah neu festzusetzen und bei späterer Veränderung der Verhältnisse entsprechend anderweit zu bestimmen. :

Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellten Lehrern und Lehrerinnen verbleiben die ihnen nah den Anstellungsurkunden R zustehenden Ansprüche, soweit die Lehrer und Lehrerinnen ih nucht freiwillig den neuen M EDREe unterwerfen.

54. Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend ie Erweiterung des Retsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetfaniur: S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen den, die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) vertretenen Vorstand zu richten

ist, und daß an die Stelle des Verwaltungëchefs im Falle des § 2 der Ober-Präsident tritt. Sechster Abschnitt. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent- lichen Volksschulen. S 155.

Jeder an einer öffentlihen Volksschule definitiv angestellte Lehrer (Lehrerin) erbält eine * lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge förperlihen Ge- brecens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauer:d unfähig is und deshalb in den Rubestand verseßt wird.

Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welhe der Lehrer (Lehrerin) bei Aus- übung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben obne eigene Ver- \{uldung sich zugezogen hat, fo tritt die Veritaasberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.

Bei Lehrern (Lehrerinnen), welche das fünfundsechzigste Lebens- jahr vollendet haben, is eingetretene Dienstunfähigkeit niht Vor- bedingung des Anspruchs auf Penfion.

Lehrern (Lebrerinnen), welche, abgesehen von dem Falle des Ab- saßes 2, vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand verseßt werden, kann bei vorhandener Be- dürftigkeit von dem Unterrihts-Minister eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglih bewilligt werden.

Höbe der Pension. S 156.

Die Pension beträgt, wenn die Verseßung in den Nubestand nah vollendetem zehnten, jedo vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von */60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.

In dem im § 155 Abfatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/60, in dem Falle des § 155 Absay 4 höchstens 15/60 des vorbezeich- neten Diensteinkommens. 57

D.

Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche auf voll Mark abgerundet.

Berechnung der Pension. 8 158.

Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer (Lehrerin) zuletzt bezogene, mit der ihm verliehenen Schulstelle nah Festsetzung des Regtierungs-Präsidenten dauernd verbundene Diensteinkommen (§8 134 Nr. 1 bis 3) zu Grunde gelegt. Für die Dienstwcbhnung oder die Micthsentschädigung wird jedoch in jedem Regicrungsbezirk ein cinbeitlider Saß für Lehrer beziehungsweise Lehrerinnen tn An- rechnung gebracht, welher von dem Regierungs-Präsidenten im Ein- vernebmen mit dem Bezirksauss{huß und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht zu erreichen ist, dur den Ober-Präsidenten fest- gestellt wird,

& 159.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in An- re{nung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienste in Preußen sich befunden hat. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.

Kann jedoch ein Lebrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Ver- eidigung erst nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von leßterem Zeitpunkte an gerecknet.

S 160.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin)

1) im Dienste des Preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich befunden hat, oder

9) als anstellungsberehtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf Probe im Civildienste des Preußischen Staats, des Nord- deutshen Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden ist, oder

3) in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen im öffent- liden Schuldienste oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft sich befunden hat.

Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anfpruch genommen ge- wesen find.

S 161.

Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des activen Militär- dienstes hinzugerechnet. 1 S 162.

Die Dienstzeit, welhe vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berehnung.

Nur die in die Dauer cines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersaßtruvpentheil& abgeleistete Militärdienstzeit kommt obne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.

Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

S 163.

Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Reichshecre, oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine derart tbeilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstliher Stellung den mobilen Truvpen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklihen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.

Ob eine militärishe Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwicfern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrehnung kommen sollen, dafür ist die nah 8 23 des Reichsgeseßes vom 27. Juni 1871 (Reichsgeseßbl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.

Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durh König- lihe Erlasse gegebenen Vorschriften.

S 164. Die Zeit a. eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, þ. der Kriegsgefangenschaft fann nur unter besonderen Umständen angerehnet werden. S 165.

Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann zukünftig nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 159—163 auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Lebrer (Lehrerin) außerhalb Preußens im Schuldienste oder im In- oder Auslande im Kirchen- dienste gestanden oder als Lehrer oder Erzieher an einer Taub- emen Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen {nstalt im Dienste einer Gemeinde oder eines fonstigen communalen Verbandes, oder im Dienste einer Stiftungsanfstalt bezw. Vereins- anstalt der bezeichneten Art sich E hat.

mit Königlicher Genehmigung

Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen- und Schulamts bei der Verseßung in den Ruhestand eine Pension aus firchli Mitteln zu beanspruchen, fo wird der Betrag derselben auf die na den Vor- schriften dieses Geseßes zu gewährende Pension nur dann angerechnet,

wenn bei der Bemessung der kir{chlihen Pension das gesammte Stellen- einkommen zu Grunde gelegt ift. j: Ä Entscheidung über esprlje auf Penfion. 8 167. j Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunfte dem

Antrage eines Lebrers (Lehrerin) auf Verseßung in den Ruhestand ftattzugeben ist, erfolgt durch den Regierungs - Präsidenten nah An- höôrung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulaus\cusses im Gutsbezirk , Verbandsvorstandes). Der Gemeindevorstand (Guts-, Verbandsvorstehber) ist vervflichtet, vor“ Abgabe“ feiner Erklärung den Schulvorstand zu hören.

S 168.

Die Entscheidung darüber, ob und welche Penfion einem Lehrer (Æbrerin) bei seiner Verseßung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den M P Ee,

S

Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht dem Lebrer (Lehrerin), sowie den zur Unterhaltung der Schule Ver- pflichteten ofen; doch muß die Entscheidung des Ober-Präsidenten der Klage vorangehen und leßtere sodann, bei Verlust des Klagerehts, innerhalb sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung den Beschwerde- führern befannt gemadt worden ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt au dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung des Regierungs-Präfidenten über den Anspruch auf Pension nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Ober- Präsidenten erboben ist.

8 170. i

Die Verseßung in den Rubestand tritt, sofern niht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers (LÆhrerin) ein früherer Zeitpunkt festgeseßt wird, mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres ein, welhes auf den Monat folgt, in welchem dem Lebrer (Lehrerin) die Entscheidung des Regierungs-Präsideuten über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ibm etwa zu- stehenden Pension bekannt gemaht worden ift.

Zahlung der Penfion. S 1TL

Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.

S 172. |

Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch verpfändet werden.

Kürzung 2. der Penfion. S179

Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:

1) wenn ein Pensionär die deutshe Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben,

9) wenn und fo lange ein Pensionär im Reichs- oder Staats- dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eincs fonstigen communalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienft- einfommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer (Lehrerin) vor der Pensionirung bezogenen vensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt.

8 174.

Ein vensionirter Lebrer (Lehrerin), welcher in eine an sih zur Pension bercchtigende Stellung im öffentlichen Bolfsschuldienste wieder cingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurütretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.

Bei der Pensionirung aus der neuen Stelle is dem Lebrer (Lehrerin) eine Pension von 1/60 seines neuen pensionsfähigen Dienst- einfommens für jedes nach der früheren Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.

Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher be- willigten Pension zusammen /eo des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen berehnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten Pension hinweg.

S 175:

Die Einziebung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §173 und 174 tritt mit dem Beginn des Monats ein, welcher auf das eine solhe Veränderung nach sih ziehende Ereigniß folgt.

Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staats- dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen communalen Verbandes, im öffentlihen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung wird die Penfion für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestim- mungen zulässigen Betrage gewährt.

Allgemeine Vorschriften. 8 176

Fst die nah Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Lehrer (Lehrerin) hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1893 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, fo wird diese Pension an Stelle der ersteren bewilligt.

Eine Pension nah Maßgabe der bis zum 31. März 1893 für ihn geltenden Bestimmungen ist dem Lebrer (Lehrerin) auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der Verseßung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf Pension zugestanden haben würde, nah den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes jedo nicht. s

Die am 1. Avril 1886 im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern- Hechingen angestellten Lehrer (Lehrerinnen) sind berechtigt, zu ver- langen, nah den bis dahin für fie geltenden Bestimmungen vensionirt zu werden,

S7.

Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern (Lehre- rinnen) durch den König oder einen der Minister oder durch eine Provinzialbehörde oder mit deren Genehmigung gemacht worden find,

leiben in Kraft. S 178.

Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pension nicht herangezogen werden.

S 179.

Behufs gemeinsamer Bestreitung der Pensionen, deren Auf- bringung den Gemeinden (Gutsbezirken , Schulverbänden ) obliegt, werden dieselben in jedem Regierungsbezirk zu einem Kassenverbande vereinigt. Die den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) zur Last fallenden Pensionen werden von der Verbandskafse an die Penfionâre gezahlt. Die zur Deckung der Pensionszahlungen und der Kassen- verwaltungskosten erforderlihen Beiträge werden jährlih_ auf sämmt- lihe Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) des Kassenverbandes vertheilt. Es is dabei das Verhältniß des in jeder Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) am Beginn des Rechnungsjahres zu zahlenden gesammten Penston en Diensteinkommens der Lehrer und Lebrerinüten zu Grunde zu legen. Jedoch bleibt dabei das Dienst- einkommen jeder einzelnen Lehrer-(Lehrerinnen-)stelle bis zur Höhe von 1333 # außer Ansa. Die in jeder Gemeinde (Gutsbezirk, Sculverband) ih hiernah ergebende Gesammtsumme des Dienstein- fommens wird im Vertheilungsplan nah unten auf Hunderte von Mark abgerundet,