1892 / 12 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

E N A

E E n L L E

N

Die näheren Anordnungen über die Einrichtung und Verwaltung der Kasse, insbesondere auch über die Feststellung und Einziehung der Beiträge der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) werden von Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister getroffen.

Der Stadtkreis Berlin wird einem Kassenverbande nit an- eschlossen.

VEAN Siebenter Abschnitt.

Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen. Gnadenauartal. § 180. n s

Hinterläßt ein an ‘einer offentlichen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lebrer eine Wittwe oder ebelihe Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljabr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als

nadenguartal. E Der gleiche Anspru steht den eheliden Nachfommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. S

An wen die Zahlung des Gnadenauartals zu leisten ift, bestimmt die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde. ;

Sind solche Personen, welchen das Gnadenguartal gebührt, nicht vorbanden, so kann die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde nah Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulausschusses im Guts- bezirk, Verbandsvorstandes) anordnen, daß das Diensteinkommen aus die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege- finder des Verstorbenen gezahlt. werde, wenn er ibr Ernährer gewe}en ist und sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an folche Personen gezahlt werde, welche die Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, wenn der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.

Gnadenmonat.

Dieselben Vorschriften finden - auf die Hinterbliebenen x. eines vensionirten Lehrers (Lehrerin) mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des Gnadenguartals ein Gnadenmonat zu gewähren ift.

Belassung in der Dienstwohnung. e

In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (Lebrerin) bewobnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch dret fernere Monate zu belassen. Hinterläßt

der Verstorbene feine Familie, so ift denjenigen, auf welche tein Nach- laß übergeht, cine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle muß auf Erfordern des RNegierungs-Präsidenten demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle des Verstorbenen beauftragt ist, in der D ienstwobnung ein Unterkommen gewährt werden.

: S102:

Im übrigen bewendet es hinsichtlih der Fürkorge für die Witt- wen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen bei den be- stehenden geseßlichen Bestimmmungen.

8 183.

Den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) bleibt die Be- \{lußfa}ung über eine weitergebende Fürsorge für die Wittwen und Waisen der. Volksschullehrer vorbehalten.

Achter Abschnitt. Leistungen des Staates zur Unterbaltung der öffentlichen Volksschulen. 8 184.

Zur Erleichterung der nah öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volks\chulen verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) ist aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu leisten.

Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle 1) eines alleinstehenden sowie eines ersten ordentlichen C E COO O 9) eines zweiten ordentlichen Lehrers. . . . . . 400 , 3) eines anderen ordentlichen Lehres. . .. . . 9300 „, 4) eler ordentliden Sehrerm O x 5) eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin . . . 100 , gezahlt werden.

Bei der Berechnung kommen nur voll beschäftigte Lebrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lebrkraft vollbeschäftigt ist, entscheidet aus\chließlich der Regierungs-Präfident.

S 185,

Der Staatsbeitrag ist an die Kasse des Schulbezirks (Schulver-

bandes) vierteljährlich im Voraus zu zahlen. S 1836.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, fo lange und soweit durch dessen Zahlung cine Erleichterung der nach_ öffent- lihem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten, mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Berpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden.

: S 187:

Den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) wird aus der Staatskasse der Mindestbetrag der den Lehrern und Lehrerinnen geseß- lich zustehenden Alterszulage vierteljährlich im Voraus gezahlt, jobald die Ordnung der Gehaltsverhältnife in Bezug auf die Alterszulagen den geseßlichen Vorschriften (§§ 137 ff.) entsprechend erfolgt ist. Bis dahin bleiben die Lehrer und Lehrerinnen an den betreffenden Orten im Genuß der biéher aus der Staatskasse ihnen gewährten Alters- zulagen nah Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.

S 188. ___ Den zur Aufbringung der Pension eines Voltsschullehrers (Lehrerin) vervflichteten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) wird der zu zahlende Pensionébetrag bis zur Höbe von jährlich eintausend Mark aus der Staatskasie erstattet, beziehungsweise wird dieser Betrag an die nah § 179 zu bildende Penzionsfkaîse ab- gefübrt.

Die in Gemäßheit des § 176 Absatz 3 na den in dem vor- maligen Herzogthum Nassau und der vormaligen freien Stadt Frank: furt geltenden Vorschriften berech{neten Pensionen fallen der Staats- fasse nur insoweit zur Last, als sie die unter Zugrundelegung dieses Geseßes zu berechnenden Beträge nicht übersteigen.

Die Pensionen der Lebrer und Lehrerinnen, welche vor dem In- krafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand verseßt find, werden gleichfalls bis zu dem Betrage von jährli eintausend Mark aus der Staatskaffe erstattet.

S 189.

_Im Falle nachgewiesenen Unvermögens der Gemeinden (Guts- bezirke) zur Aufbringung der Volksschullasten werden denselben in den Grenzen der durch den Staatshaushalt bereitgestellten Mittel Er- gänzungszuschüsse gewährt.

: Ein Anspruch gegen den Staat kann weder im Rechtswege noch im Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht werden. 2 ___ Neunter Abs{chnitt Scch{luß- und Uebergangsbestimmungen. O § 190.

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft, mögen dieselben in allgemeinen Gesetzen, in Provinzialrechten, Bezirks-, Orts- oder Schulverfafsung, Herkommen, (Gewohnheitsrecht pri allgemeinen auf Grund der Geseße getroffenen Anordnungen eruhen.

Die §F 45 bis 49 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver- waltungsbehörden und Verwaltungs-Gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Ges. - Samml. S. 237) und das Geseß vom 26. Mai 1887 (Gef.-Samml. S. 175), betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, treten außer Kraft.

A 4 8 191.

_ Soweit den bestehenden Schuldeputationen und Schulvorständen außerhalb des Gebiets des öffentlihen Volksschulwesens bisher auf Grund der Geseße oder der Anordnungen der Behörden anderweite Schulaufsichtsbefugnisse zugestanden haben, ist der Regierungs-Präsident berechtigt, dieselben fortan selbst auszuüben oder bis zur anderweiten geseßlichen Regelung dieser Verhältnisse den pach Maßgabe dieses Gesetzes gebildeten Kreis- (Stadt-) Schulbehörden ganz oder theil- weise zu übertragen.

i & 192. .

Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. Indessen ift schon vor diesem Termin die Revision der Gehaltsregulative 153) in Angriff zu nehmen, ferner mit der Bildung der Schulbezirke (Sulverbände) und ihrer Organe, sowie mit der Regelung der Ver- mögensverbältnisse so rechtzeitig vorzugehen, daß die Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) die aus diesem Gese sih ergebenden Rechte und Pflichten am 1. April 1893 übernehmen fönnen.

Die Verwaltungs- und Verwaltungégerichtsbebörden üben dabei die ihnen nah diefem Gesetz Es Befugnisse aus.

Die Vorschrift des § 97 findet bis zum 1. April 1898 nur insoweit Anwendung, als eine Unterbringung nach Maßgabe des in den Anstalten vorhandenen oder den betreffenden Verbänden anderweit zur Verfügung ftchenden Plaßes moglny it.

| § 194.

Die Einnabme des Staats an Einkommensteuer wird vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab zu den in den S 82 bis 84 des Einkommensteuer eseßes vom 24. Juni 1891«(Ges.-Samml. S. 175) bestimmten Zwecken nur noch in so weit verwendet, als dieselbe den dort bezeihneten Betrag unter Hinzurechnung ciner Summe von neun Millionen Mark jährlich übersteigt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Plenarverfsammlung des deutshen Handelstags.

Im Generalversammlungs-Saale der Börse (St. Wolfgang- straße) begannen heute Vormittag die Verhandlungen der Plenar- versammlung des deutschen Handelstags. Die Delegirten der Han- delsfammern, faufmännishen Corporationen u. f. w. hatten ich sehr zablreih eingefunden. Der ständige Vorsitzende, Geheime Com- mercien-Rath Frentel (Berlin) eröffnete gegen 107 Uhr Vormittags die Verbandlung mit etwa folgenden Worten: Meine Herren, der - Herr Staats - Minister Dr. von Boetticher hatte die Absicht, zu unserer Plenarversammlung zu erscheinen und einige Worte der Begrüßung an den Handelêtag zu richten. Der Herr Minister fühlte ih jedoch leider bereits gestern Abend fo unwohl,

daß zweifelhaft war, ob der Herr Minister zu unserer heutigen Plenarversammlung sowobl als auc zu dem heute Abend stattfindenden Festessen werde erscheinen können. Der Herr Minister hat mir ge- {rieben : Wenn er bis 104 Uhr Vormittags nicht anwesend sei, dann iollen wir annehmen, daß er nicht erscheinen könne. Da diefe Zeit bereits überschritten ist, fo dürfen wir unsere Verhandlungen beginnen. Gebeimer Commercien-Rath Herz (Berlin) begrüßte alsdann den Handelstag im Namen des Aeltesten - Collegiums der Berliner Kaufmannschaft. Die Verhandlungen der Plenarversammlung würden nit bloß von der faufmännishen Welt, sondern zweifellos von allen Schichten der Bevölkerung mit größtem Interesse verfolgt: fei ja doch die Plenarversammluyug zusammengetreten, um Fragen zu berathen, die zur Hebung des Handels und der Industrie beitragen sollen. An dem Floriren von Handel und Industrie hätten aber sämmtliche Schichten der Bevölkerung das größte Interesse. Im Namen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft beiße er die Versammlung herzli willkommen und wünsche den Berathungen den besten Erfolg. Der Vorsitzende brachte hierauf auf Seine Majestät den Kaiser und König ein dreifahes Hoh aus, in welches die Ver- sammelten begeistert einstimmten. Es wurden alsdann Geheimer Commercien-Rath Frenßel (Berlin) zum ersten, Kaufmann Woer- mann (Hamburg) zum zweiten, und Geheimer Commercien-NRath Michel (Mainz) zum dritten Vorsißenden, die Handelskammer- Secretäre Dr. Jürgens (Hamburg), Dr. Bäumer“ (Düsseldorf) und Dr. Genfel (Leivzig) zu Schriftführern gewählt. : Der Vorfißende, Sebdime Commercien-Rath Frengel bemerfte hierauf: Es sei beabsichtigt gewesen, die Handelsverträge als ersten Gegenstand auf die Tagesordnun der Plenarversammlung zu seßen. Da dieselben aber vom Reichstage son angenommen wurden, noch ehe es möglich war, für ihre Besprehung eine Plenarversammlung zu berufen, so habe diese Absicht nicht ausgeführt werden fönnen. Der Ausschu stehe im großen und ganzen den Handelsverträgen sym- vathish gegenüber: umsoweniger habe er es nach Lage der Dinge für angezeigt gehalten, noch einmal heute auf die Einzelheiten der Handelsverträge einzugehen. Der Vorsißende theilte ferner mit, daß der Ausschuß , aus Anlaß der ablehnenden Haltung des Staatssecretärs Dr. von Stevban beschlossen habe, die Herabseßzuug der Fernfvre ch- gebühren von der Tagesordnung abzuseßen. Auf Antrag mébrerer Delegirter aus Süddeutschland wurde jedoch beschlossen, diesen Gegenstand denno zu verhandeln. j Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete: Die Ver- wendung der Ueberschüsse aus der Verwaltung der Staatsbahnen. h

In einer gestrigen Sißzung des Ausschusses wurde betreffs der Ausfstellungs\rage beshlossen, der Plenarversammlung folgende Resolution des Referenten, Consul z. D. Annecke (Berlin) vorzu- schlagen: „Der deutsche Handelstag hâlt in der Erwägung, daß die deutshe Industrie von der mehr oder weniger umfangreichen Be- schickung der in Zukunft zweifellos noch stattfindenden Weltauëstellungen im eigenen Interesse niht abschen kann, es für geboten, daß die nächste Weltausstellung in Berlin veranstaltet werde, um auf diefe Weise auch der deutschen Gewerbthätigkeit diejenigen Vor- theile zu sichern, welche eine im eigenen Lande veranstaltete Welt- auéstellung gewährt. Er beauftragt demgemäß den Auss{uß, behufs Förderung eines derartigen Unternehmens mit der Reichsregierung und mit den städtis{hen Bebörden von Berlin in Verbindung zu treten.“

Bezüglich der Einführung einer cinheitlichen Zeit für Deutschland wurde in der Ausschußsißung beschlossen, der Plenar- versammlung folgende Refolution zu empfehlen: „Der deutsche Handelstag erachtet die Einführung einer einheitlichen Zeit nicht nur im inneren Dienst der Eisenbahnen, fondern auch für den Verkehr derselben mit dem Publikum fowie eine Ausdehnung dieser Zeitrech- nung auf das gesammte bürgerliche Leben für dringend geboten. Die Wabl des 15. Längengrads östlih von Greenwich zur Bestimmung der Einbeitszeit für Deutschland erscheint zweckmäßig.“

_ Zur Arbeiterbewegung.

Der Ausstand der Buchdruckergehilfen und Hilfsarbeiter kann seit gestern für ganz Deutschland als beendet betrachtet werden. Jn Berlin und Leipzig haben gestern die Aus- ständigen Beschlüsse in diesem Sinne gefaßt, die Arbeit wird also überall bedingungslos_ wieder aufgenommen werden. Ueber die Vorgänge, die diesen Schritt einleiteten und noth- wendig machten, klärt eine Mittheilung'der „Zeitschr. f. Deutschl. Buchdr.“ auf, der wir Folgendes entnehmen:

Am 13. Januar traten im Buchbändlerhause zu Leipzig die Ver- treter der Principale und Gehilfen des Buchdruckgewerbes zusammen, um über die Beilegung des Ausstandes zu berathen. Die Gebilfen- vertreter maten als Bedingung der Wiederaufnahme der Arbeit die prinzipalsseitige Annahme der Forderungen, die von den Gehilfen am Schluß der Tarifberathungen gestellt worden find, wobet sie eine Ermäßigung der von den (Be- hilfen ursprünglich beantragten Lotalzushlagserhöhung in Aussicht stellten. Die Principalsvertreter lehnten dieses Angebot ab und forderten 1) die Erklärung der Beendigung des Ausstandes für ganz Deutschland seitens der Centralleitung der strikenden Gehilfen, 2) Wiederaufnahme der Arbeit zu den alten Bedingungen, 3) Fest- halten an der Tarifgemeinschaft, deren Form einer befonderen Be- foreuns vorbehalten bleibe. Die Gehilfen erklärten, fie würden die Gehilfenversammlungen entscheiden lassen.

Jn der gestrigen Gehilfenversammlung in Berlin, die von etwa 3000 Perjonen besucht war, erstattete E Philipp Schmitt den Berich über die Lage und bemerkte:

Am Sonntag seien die Gebilfenvertreter Deutschlands in Leipzig zusammengekommen und bâtten sich dahin geeinigt, es unter den gegebenen Umständen feinen Zweck mehr habe, auf den Forde. rungen zu beharren. In Berlin seien in den leßten vierzehn Tagen 200 Gehilfen abgesprungen. Die Gehilfenvertreter hätten noch in leßter Stunde eine Einigung mit den Prinzipalen in ein usammenkunft herbeizuführen beabsichtigt, die am Mittwoch E Teipzig stattfand (vgl. oben), aber erfolglos blieb. Cs werde jeßt eine tariflose Zeit eintreten, unter der die Principale am meisten zu leiden haben werden. Unter den gegebenen Umständen rathen wir den Ausstand zu beendigen, und „fs der allge- meinen Arbeiterbewegung anzuschließen. Nah längerer Dië- cussion, in der die bisherigen Führer der Bewegung sh in demselben Sinne aussprachen, gelangte folgende Resolution zur Annahme, die wir nach dem „Vorwärts“ wiedergeben : In Rüfsicht auf den großen Zuzug von außerbalb und den Abfall von etwa 300 hiesigen Collegen, wodurch der Ausstand aussichts. les geworden ist, beschließt die Versammlung, den Strike für beendet zu erklären. Die Versammelten verpflichten sich, auch ferner fest und treu zum Gewerfverein, der für die Folge ein Kampfverein werden muß, zu stchen und im Anschluß an die moderne Arbeiter- bewegung mit den socialdemofratishen Arbeitsbrüdern um die Verkürzung der Arbeitszeit zu kämpfen.

Handel und Gewerbe.

Infolge der im Reichstage gestellten, auf eine Börfen- reform abzielenden Anträge hat das Aeltesten-Collegium der Ber- liner Kaufmannschaft einen Auss{chuß mit dem erneuten Studium dée dur diefe Anträge angeregten Fragen beauftragt. Dieser Ausschuß bat die Frage der rechtlihen Natur der bei Banken und Bankhäusern niedergelegten Depots als diejenige erachtet, die in erster Reibe Wichtigkeit in dem Sinne hat, daß bei gewissen Erscheinungsformen der Depots sowohl in der zwischen Deponent und Depofitar ‘beliebten Uebung als in der Praxis der Nechtsprehung Zwetfel darüber be- stehen, in welhem Augenblicke Werthpapiere beginnen, den Charakter eines fremden Eigenthums gegenüber dem Depofsitar anzunehmen.

Auf Grund der vom Ausschuffe in dieser Beziehung erörterten und dem YAeltesten-Collegium unterbreiteten Erwägungen hält das leßtere dafür, daß für die Rechtsverhältnisse bei Depots nachstehende Sâßte für „maßgebend, zu crachten find: i

E, Die Vorschriften der bestehenden Geseße genügen, um die Rechtsverhältnisse der Devots, mögen die Depots ledigli zur Auf- bewahrung, mögen fie zur Aufbewahrung und Verwaltung, mögen fie zur Pfand- oder Sicherheitsbestellung gegeben sein, dahin tlar zu itellen, daß überall da, wo das Bestehen cines folhen Depots un- zweifelhaft vorliegt, der Deponent den Anspruch hat, daß die speciellen in sein Depot gelangten Werthe unverändert aufbewahrt werden und daß der Verwahrer sich jeder Verfügung über die Stücke des Depots obne die Zustimmung des Deponenten enthält.

__ 2) Nur das Rechtsverhältniß der Parteien in Betreff des Depots bei demjenigen Banguier, der gleichzeitig als Cemmissionâr des Kunden den Einkauf von Werthen und als Banquier die Aufbewahrung der Werthe besorgt, ermangelt nach der Richtung bin der erforderlichen Klarheit, von welchem Momente an die in Commission eingekauften Werthe die Natur- des Depots annebmen resp. in das Eigenthum des Committenten übergehen, und damit dem Verfügungsrecht des De- positars entzogen werden. ;

Die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe haben diese Unklar- heit nicht beseitigt, weil in ihrer Motivirung die aus den factiscen Umständen des Falles entnommenen Erwägungen eine zu große Rolle spielen und Grundsäße über den Zeitpunkt, mit welchem die com- missionsweise eingekauften Werthe die Natur von Depots annehmen, weder binreiend flar noch übereinstimmend entwidelt sind.

5) Nach dem bestehenden Rechte erwirbt der Committent an dem Gute, welhes der Commissionäâr in eigenem Namen für Rechnung des Committenten einfauft, durch die an den Commissionäâr geschehene Uebergabe nit fofort das Eigenthum der Sache, sondern erlangt nur das persönliche Recht, von dem Commissionär die Uebertragung des Eigenthums zu fordern. E.

Hieraus muß man zur Folgerung gelangen, daß die dur den Commissionär gekauften Werthpapiere im Gebiete des preußischen Landrechts erst dann die Natur eines Depots erlangen, wenn die Rechtshandlung eines constitutum possessorium binzugetreten ift, d. h. wenn der Commissionär seinen Willen, die Werthpapiere nun- mebr für den Committenten in seiner Gewahrsame zu halten, erflärt und die Stücke zugleih durch Ausfonderung individualisirt hat.

4) Eine folce Erklärung ist nach Handelsgebrauch beispielsweise in der Anzeige: ;

„Ich lege die Stüke in Jhr Depot“, verbunden mit der Nummernangabe oder mit der sonstigen Individualisirung der in Yer- wahrung genommenen Stücke zu finden, nicht aber in der Anzeige:

„Ich erkenne Sie auf Stüke-Conto“, oder in ähnlichen Anzeigen, die vielmehr darauf abzielen, den Committenten auf einen versôn- liden Anspruch gegen den Commissionâr auf Lieferung der Stüde in genere zu. be!chränten.

5) Ist das constitutum possessorium erfolgt, so nehmen die eingefausten Stücke die Natur des Depots im Sinne des Saße Nr. 1 an, sind also jeder Verfügung des Commissionärs, auch der eines bloß factishen Umtausches entzogen.

6) În der Zeit zwischen der erfolgten Lieferung der Stücke an den Commissionär und dem zwischen dem Commissionär und Com- mittenten nothwendigen constitutum possessorium hat der Com- missionär die Vertragspfliht, so viel von seinen Stücken, als zur Lieferung an seinen Committenten erforderli sind, in Bereitschaft zu balten. Es ist aber in dieser Zwischenzeit ein Eigenthumsrecht de Kunden an sveciellen Stücken niht begründet und kann deshalb von einer Devoteigenschaft der Stücke nicht die Rede sein ; die VBertragé- vflicht steht vielmebr lediglich unter dem Schuße des bürgerlichen Rechtes. Die mebrerwähnte Vertragspfliht nimmt ihren Anfang in dem Falle, daß die Commission dur Ankauf bei einem Dritten aus- geführt und dies dem Committenten angezeigt ist, mit dem Zeitpunkte, in dem die Stüe factisch in den Besitz des Commissionärs gelang! sind, in dem Falle aber, daß der Committent berechtigt ijt, den (Commissionär als Selbstcontrahenten in Anspru zu nehmen, 1? dem Moment der über Ausführung des Auftrages dem Committente! erstatteten Anzeige. :

7) Der Vertragévfliht des Commissionäârs zur Bewirkung d constitutum possessorium ift im übrigen zu genügen inner der nach den allgemeinen oder durd) besonderes Abkommen festgeseßten Lieferungsfristen.

8) Hat der Coemmissionär von feinem Rechte Gebrauch gemadt, als Selbstcontrahent in das Geschäft einzutreten, so ist er den in

Nr. 5 bis 7 specificirten Pflichten gleichfalls unterworfen, hat also

neben der Anzeige über den Selbsteintritt au, noch das constitutun possessorium zu bewirken. Bis zu diesem constitutum possess0- rium ist ein Devotverbältniß in Bezug auf die Stücke nicht ver handen. : i 9) Wenn aber bei vorbandenem Devotverhältniß ein Verfügung? recht des Depositars über die in Depot befindlichen Stücke begründe! werden soll, etwa weil der Deponent die Stücke nicht bezahlt hat, oder weil er sonst Credit bei scinem Commissionär in Anspruch nimmt, zu desen Deeung der Commissionär das Recht der Verfügung über die in Depot findlihen Stüke in Anspru nehmen zu müssen glaubt, fo ist di Recbtswirksamkeit einer solchen Aenderung des ge})eßzlichen R verbältnissecs davon abhängig, daß diese Aenderung dur ein klar und unzweideutiges besonderes Abkommen zwischen dem Commissiona! und dera Committenten zum Ausdruck gelangt.

10) Als selbstverständlich ‘ist zu erachten, daß baares Geld, daé an den Banquier von dem Kunden eingezahlt wird, die Pfli t Banquiers von Aufbewahrung in unverändertem Bestande nur dani hervorzurufen vermag, wenn es in der Form des verschlossenen niedergelegt wird.

Je / u. dergl.

E E Invaliditäts- 2c. Versicherung.

4 Verkäufe, Verpahtungen, Verdingungen 2.

S

Verloosung 2c. von hpapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit-Gesells auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. 7. Erwerbs- Veith} ba D

8. Niederlafsung 2c. von Rechtsanwälten.

9. Bank-Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

fts-Genoffenschaften.

- 1) Untersuchungs-Sachen. [60514] E E S L Die binter den Militärpflichtigen Fischer und Gen. unterm 11. November 1886 erla)jene und unterm 3. März 1888 erneuerte Strafvollstreckun srequisition bezüglich des Bâäckergesellen Ernst Wilhelm Flade aus E geb. am 10. Mai 1863, ift erledigt. E . ®-Saldenburg, den 11. Januar 1892. Der Staatsanwalt. [60513] Beschluß. E Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen : F 1) den Franz Eduard Weidlich, geboren am 7. Dezember 1870 zu Königsdorf, Sobn der Häusler August und Johanna Weidlich*schen Eheleute, zuleßt in Königsdorf wohnhaft gewesen, 9) den Paul Kandzielä, geboren am 14. Ja- nuar 1867 zu Dembio, zuleßt in Norok wohn- baft gewesen, welde hinreihend verdächtig erscheinen, im Jabre 1891 als Webrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dien\t des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, na erreichtem militär- pflichtigen Alter si außerhalb des Bundeégebiets aufgehalten zu haben, Vergeben gegen § 140 Nr. 1 Strafgeseßbuhs das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet. j Zugleich wird das Vermögen der Angeschuldigten, bezüglich des Franz Eduard Weidlich, insbesondere die demselben in den Grundbüchern der Grundstücke Königsdorf Blatt 45 und Sorgau Blatt 57_ein- getragene Forderung von 315 M und das Spar- tasenbud 4368 der Kreis-Sparkasse Grottkau über 9193 Æ in Beschlag genommen und zwar in Höbe von je 300 M Brieg, den 29. Dezember 1891. _ Königliches Landgericht. Strafkammer. gez. Franzki. Ackermann. Riedel. Berichterstaiter. Ausgefertigt: (L. 8.) Liebig, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [60512] g. Staatsanwaltschaft Stuttgart. Aufhebung einer Vermögensbeschlaguahme. In der Strafsache gegen den am 11. März 1861 zu Erdmannhausen, O.-A. Marbach, geborenen Johann Jakob Hermann, Sohn der Wittwe Margaretha Hermann in Nellmerébach, O.-A. Waiblingen, wegen Verletzung der Webrpvflicht, ist die unterm 25. Februar 1884 verfügte Vermögens- beshlagnahme durch Beschluß der Strafkammer I. des K. Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1891 wieder aufgehoben worden, was hiermit ver- öffentlicht wird. Den 12. Ianuar 1892. Staatsanwalt: Cleß. F

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[60618] Zwangsversteigerung. : Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Fnvalidenhausparzellen Band 11 Blatt Nr. 398 auf den Namen des Kaufmanns Artbur Ranscht hier eingetragene , in der Pflugstraße Nr. 7 belegene Grundstü am 15. März 1892, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C, Erdgeschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstü ist 6 a 69 qm groß und zur Zeit weder zur Grundsteuer, noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund- buchblatts, etwaige Abschäßungen "und andere das Grundstück betreffende Nachweijungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die niht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver- steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- fehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nit berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Shluß des Versteigevungs- termins die Einstellung des Verfahrens erbeizu- führen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Er- theilung des Zuschlags wird am 15. März 1892, Nachmittags L Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 28. Dezember 1891. Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 53, jeßt Abtheilung 77.

[60619] Zwangsversteigerung. |

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den agene im Kreise Nieder- barnim Band 86 Blatt Nr. 3562 auf den Namen des Zimmermeisters Wilhelm Riedel zu Berlin eingetragene, in der Köslinerstraße Nr. 5 belegene Grundstück am 22. ä 1892, Vor- mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C, Erdgeshoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück is wit 20,10 M Reinertrag und einer Fläche von 17 a 10 qm zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer aber nicht ver- anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, b laubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätungen

.

schreiberei, ebenda, Flügel D, Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nit von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver- steigerungsvermerks nit hervorging, insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinfen, wieder- fehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigernngstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls diefelben bei Feststellung des aa Gebots nicht berücksihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüdcksihtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs- termins die Einstellung des Verfahrens berbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- stücks tritt. Das Urtbeil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 22. März 1892, Nach: mittags L Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, ver- kündet werden.

Berlin, den 28. Dezember 1891.

Königliches Amtsgericht T., Abtbeilung 93, jest Abtheilung 77.

[57409] Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollitreckung foll das im Grundbuche von Westfelde Band 1 Blatt 1 auf den Namen- des Landwirths Hans Lombard Eingetragene, in den Gemeindebezirken Westfelde und Wilatowen belegene Grundstück, Vorwerksgrundstück Westfelde, am 27. Februar 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, versteigert werden. Das Grundstück ift mit 643,46 Thaler Reinertrag und einer Fläche von 900,82, 30 ha zur Grundsteuer, mit 747 M Nutßungswerth “zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts Grundbuchartifels —, etwaige Abschätungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen,sowie bef ondereKaufbedingungen fönnen in der Gerichtsschreiberei eingesehen werden. Alle Real- berechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor- handensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerfs nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Bersteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubi- ger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei- lung des Kaufgeldes gegen die berüsichtigten An- sprüche im Range zurüctreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins ie Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri- (Fafans nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- tüds tritt. Das Urtbeil über die Ertheilung des Zuschlags wird am L. März 1892, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.

Tremessen, den 23. Dezember 1891.

Königliches Amtsgericht.

[60627] :

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nad dur Anschlag an die Gerichtstafel betannt gemachten Proclam finden zur Zwangsversteigerung des an der Scharfrichterstraße zu Ribnib belegenen, dein Steuermann Job. Sohn zu Ribnit gehörigen Wobnbauses Nr. 226 mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu- lirung der Verkaufsbedingungen am Diens- tag, den 29. März 1892, Vormittags 11 Uhr, : : zum Ueberbot am Freitag, den 22. April 1892, Vormittags 11 Uhr, zur Anmeldung dingliher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasfse desselben gehörenden Gegenstande am Diens- tag, den 29. März 1892, Vormittags 11 Uhr, : 1

im biesigen Amtsgerichtsgebäude statt. :

Auslage der Verkaufsbedingungen auf der Ge- rihts\hreiberei. Die Besichtigung des Grundstücks ist E E

Ribuitz, den 12. Januar 18N._ S

Großherzoglich Melenburg-Schwerinsches Amtsgericht. [38309] Aufgebot.

Auf den Antrag des Kirchenvorftandes zu Tolfks- dorf per Hogendorf wird der Inhaber des angeblich aeftoblenen Ostpreußischen § fandbriefes Kattenau Ne. 8 über 900 #4 aufgefordert, feine Rechte auf diefen Pfandbrief spätestens im Aufgebotstermine den 27. April 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeihneten Geribte anzumelden und den P'antbrief vorzulegen , andernfalls die Krafilos- erfläruna desselben erfolgen wird.

Stallupönen, den 26. September 1891.

Königliches Amtegericht. [58252] Bekanutmachung.

Die Wittwe des Malers Speyer, Ida, geb. Kriggendorf, zu Hameln, hat für fich und als Vor- münderin ibrer minderjährigen Kinder Lina und August, Gesbwister Spever, Zwecks Kraftloterklä- rung das Aufgebotéverfabren bezügli des Pfand- briefs der Braunsbweig - Hannoverschen Hypotheken- bank Serie 1II. Litt. C. Nr. 01719 über 300 beantragt. i

Es wird daher der Inhaber jener Urkunde auf- gefordert, spätestens in dem auf den 18. Januar 1893, Morgens 10 Uhr, vor unterzeihnetem Gerichte, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 24, bestimm- ten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftilos- erklärung derselben erfolgen wird.

Braunschweig, den 3. Januar 1891.

Herzogliches Amtsgericht.

[27358] Aufgebot. j Nolhgerannte Personen haben das Aufgebots- verfabren beantragt :

1) die Firma I. S&ülein Söhne in Freising bezüglich der Herzcglih Brauns&weigifchen Prämien-

loose Serie 2124 Nr. 9, Serie 8166 Nr. 23 über je 20 Thaler, 2) der Kaufmann Wilbelm Klauber in Hiawnio- witz in Böhmen, bezügli tes Braunschweigischen Prâmienloojes Serie 163 Nr. 34 über 20 Thaler, 3) der Advocat Wm. Geo. Oppenbeim in New- Vork bezügli des Braunshweigischen Prämienlooses Serte 2644 Nr. 16 über 20 Thaler, : 4) der Fabrikant Fricdrih Lüning bier binsihtlic des Hypothekenbriefs vom 9. Oktober 1882, laut dessen an den dem Fabrikant Friedri Lüning bier gebörigen, j:8t in eins gezozenen Grundfstückden auf dem Bruce Nr. 366b. und Nr. 284 für den früberen Sergeant Hermann Baltamus und defsen Gbefrau, Doris, geb. Minte, bier, 4500 6 nebft 49% Zinsen zur Hypothek baften, . A 5) die Wittwe des Tischlermeisters Heinrich Theodor Klußman-, Elisabeth, gib. Sperling, bier bezüglih der Obligation vom 22. Juni 1866, Ir- balts deren für sie an dam ibrem verstorbenen vor- genannten Gbemann gebörigen, Nr. 34 Blatt 11 des Feldrisses Altewiek an der Kastanienallee und Grün- straße belegenen Grundftüdcke zu 13 a 87 qm fammt Wohnhause Nr. 3457 (Gruntbuch Bd. 5s S. 171) 500 Tblr. = 1560 M rebft 4 °/e Zinsen zur Hypo- thek haften. Die unbekannten Inbaber der Urkunden qu. wer- den bierdur aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. März 1892, Morgens 10 Uhr, vor unterzcichnetem Gerite, Auguftsiraße 6, Zimmer Nr. 24, anberaumten Aufgebotétermine ibre Rechte anzumelden urd die Urfunden vorzulegen, widrigen- falls dieselben allgemein bezw. den Eigenthümern der verpfändeten Grudstücke gegenüber für fraitlos erklärt werden sollen. Braunschweig, den 14. Juli 1891. Herzogliches Amtsgericht. T. Hartwieg.

[60621] Aufgebot. | Die biesige Firma Lührs & Lücke hat das Auf- gebot beantragt zur Kraftloserklärung des von der Hamburger Freihafen - Lagerhaus - Gesellschaft aus- gestellten Lagerscheins Nr. 744 b. Fol. 6 III. über 11 Sack Caffee, Marke F. O. 299 (Lagerplaß Block J. 1—2), lautend auf Namen der Antrag- steller. E : Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, feine Rechte im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthor- straße 10, I. Stock, Zimmer Nr. 17, svätestens aber in dem auf Aas den 30. September 1892, Nachmittags A Uhr, anberaumten Aufgebots- termine, dafelbst Parterre Zimmer Nr. 7, anzumel- den und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamburg, den 9. Januar 1892. Das Amtsgericht Vapuburg Abtbeilung für Aufgebotsfachen. gez. Tesdorpf Dr. Reröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehülfe.

[46048] Aufgebot. S 1) Der Schmiedemeister August Sawinéki zu Wielowies, als Vormund der minderjährigen Geschwister Jah: ke zu Wielowies, : 2) der Eigentbümer Josef Grudzinsfki zu Pakos@, baben das Aufgebot je eines Spar kassenbuches der Kreissparkasse zu Mogilno, ausgefertigt : ad 1) unter Nr. 1130 für die Ferdinand Jahnke's%e Pupillenmafse in der Ferdinard Fabnke’\chen Vormundscaitésahe II. 4097 J. 358 lautend über 303,95 Æ, ad 2) unter Nr. 2919 für den Grundbesitzer Grudzinski in Pakfosd lautend über 153,37 #, wel{es dem Eigenthümer angeb- lid am 13. Dezember 1890 auf dem Jahr- marfkte zu Mogilno verloren gegangen ift, beantragt. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. Juni 1892, Vormittags 11 Uhr, vor dem unter:eicneten Gerichte, Zimmer Nr. 8, an- beraumten Aufgebotstermin ihre Rehte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. F. 1/91 15/91. Mogilno, den 6 November 1891. Königliches Amtsgericht.

(398161 Aufgebot. i Auf Antrag der Oekonomensto(ter Therese Hug von Herrenftetten wird der etwaige Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparbuhes der städtischen Sparkasse Kempten Nr. 7930, ausgestellt für ge- nannte Therese Hug über 377 # 42 -&Z Gesammt- einlage einscließlich der Zinsen bis 1. ebruar 1891, biemit aufgefordert, spätestens im Aufgebots- termine vom Moutag, den 30. Mai 1892, Vormittags 9 Uhr, seine Rechte bei dem unter- fertigten Gerichte unter Vorlage des genannten Sparbuches anzumelden, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird. Kempten, den 9. Oktober 1891. Königl. Amtsgericht. gez. Immler. Zur Beglaubigung :

Kempten, den 9. Oktober 1891. : Gerichts\hreiberei des Königl. Amtsgerichts. Der geshäftsleitende Königl. Sekretär.

(L. 8.) Wurm.

[47350] Aufgebot. i

Der Weicensteller Wilhelm Osthoff in Schalke hat das Aufgebot des Sparkafsenbuchs Nr. 10 116 der fiädtishen Sparkasse zu Gelsenkirchen, welches zur Zeit des angeblichen Verlustes desselben über einen Betrag von 196 4 für die Dienstmagd Mina Osthoff aus Schalke lautete, beantragt.

W. Kulemann.

und andere das Grie betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts-

Es wird daher der Inhaber des Buches auf-

gefordert, spätestens in dem auf den 15. Juni 1892, Mittags 12 Uhr, Zimmer Nr. 5, an- beraumten Aufaebotstermine bet dem unterzeichneten Gerichte seine Recbte anzumelden und das Buch vor- zulegen, widrigenfalls dasselbe für fraftlos erklärt werden wird.

Gelsenkirchen, den 13. November 1891.

Königlidcs Amtsgericht.

[54176] Aufgebot. :

Nacdem die Chriftran Graves Wittwe, Gesine, geb Helwke, zu Geestemünde - den Antrag auf Kraftlozerfläruna des Einlegebucbes der Bremer- »avener Spaifkaïse Nr. 20162 mit einer Réefteinlage von 300 # gestellt - bat. wird diesem für zuläsfig befundenen Antrage aemäß der Inbaber des vorbe- zeihneten Einleaebuies aufgefordert, leine Rechte ipätcstens im Aufgebotstermine am Mittwoch, den 13. Juli 1892, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeibneten Gerihte anzumelden und das Einlegebuch vorzulegen, widrigenfalls das Letztere für fraf!los exflärt werden soll.

Bremerhaven, den 9. Dezember 1891. Das AmtsgeridÞbt. gez. Raben. S

Zur Beglaubigung: Schindler, Geribtsfhreiber.

71622]

y Natdem der für den im Iabre 1853 nad Amerika ausgewanterten Tisblergefellen Iochim Heinrih Rumobr aus Wendorf, Sobn der Tagelöhnerwittwe Rumohr, geb. Allwartb, daselbst, von welchem seit dem Jahre 1858 keinerlei Nacrit bierber gelangt ift, bestellte Abwesenbeitékurator, Küster I. Piper zu Ziethen, beantragt hat, das für den Abwesenden bier verwaltete, auf das Einlagebuch Nr. 54310 der Schwerirer Sparkasse belegte Vermögen von 578 37 A4 den näbsten Anverwandten desselben autzus antworten und die geseßli&en Proklamata zu erlaffen, wird der Jocim Heinrih Rumohr bierdur edic- taliter geladen, binnen zwei Jabren a dato, spâte- stens aber in dem auf den 20. März 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Termine sih zu melden, oder von seinem Aufenthalte Nachricht hierher zu geben, widrigenfalls die Substanz des für ihn bier verwal- teten Vermögens seinen nächsten Anverwandten für anheim gefallen erklärt und denselben ausgeantwortet werden soll.

Schönberg i. Meckl., den 10. März 1890,

Großberzoalides Amtsgerit. G. Horn. [46051] Aufgevot.

Auf Antrag des Holzhändlers Hermann Reichelt in Sthweidnitz, vertreten dur den íIuntizrath Herold daselbst, wird ter Inbaber folgenden angeb- li verloren geaangenen Wewsels:

per 20. August 1891 Alt-Reichenau Swe: dnig den 19. Mai 1891 Für Mark 200. Am 29. August a. c zahlen Sie für diesen Prima-Wec]el an die Ordre von mir selbst die Summe von Zweihundert Mark den Werth in mir selbst und stellen es auf Re{nung laut Bericht. Herrn Ehrenfried Peter August Alex in Alt-Beichenau (Rüdckseite) Deutscer-Wechsel-Stempel # 0,10 von Mark und weniger

den 19. Mai 1891.

August Alex

H. Reichelt

Für mi an die Ordre de Werth in Reéhnung.

Schweidnitz i /Sél. d 18. ppa Franz Neumann, Hamann. Für mib an die Ordre der Herren Barchewitz & Klose Werth berechnet Schweidnitz. den 14 Juli 1891, Franz Hollunder Inhalt empfangen Barchewitz & Klose hierdurch aufgefordert, feine Rete au? diesen Wesel spätestens im Aufgebotstermin den 28. Mai 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter;eihneten Ge- ridte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä.uag desselben er- folgen wird. i: Bolkenhain, den 4 November 1891. Königliches Amtsgericht.

[60624] Aufgebot. e

Auf den Antrag des Farbermeisters Anton Sieg- mund zu Schlegel wird deen Bruder, der Buch- binder Eduard Siegmund, welcher im Jahre 1865 nad Erlernung der Buchbinderei auf Wanderschaft gegangen ist, aufgefordert, sich spätestens im Auf- gebotstermine, den 9. Dezember 1892, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt werden wird.

Alt-Damm, den 9. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht. Buhse,

[60623] Aufgebot.

Die nachstehend bezeihneten Personen: _

1) der am 24. November 1842 als Sohn des Kretshmers Gottlieb Wagner und seiner Ehe- frau Rosina, geb. Lobe, zu Breslau geborene und zuleßt dort wohnhaft gewe)ene Bäckergeselle Gottfried Karl August Waguer, welcher an- eblich im Jahre 1874 in das Hirschberger

hal gewandert und seitdem verschollen ist, der am 15. Juni 1813 als Sohn des Frei- ärtners Johann Gottfried Lerche und seiner Fhefrau Anna Elisabeth, geb. Pietsch, zu Herrn- protsch, Kreis Breslau, geborene, zulegt dort wohnhaft gewesene und angeblich seit dem Jahre 1875 verschollene Auszügler Johann Carl Christian Lerche, A A der am 16. April 1845 zu Kelbra in Thüringen als Sohn des ürschnermeisters Wilhelm Ba

Prima-W echsel. Angenommen Ehrenfried Peter.

und dessen Ehefrau Henriette Therese, geb. Weißleder, geborene, zuleßt in Breslau wohn-