gebracht werden. Das gesammte Staatsinteresse muß hicr die Entschei- dung geben. Wir können nicht immer die Einnahnien vermehren ; es sind gegenwärtig die Ansprüche an die Steuerzahler on ho genug. (Sehr richtig !) Wir müssen uns auch einer thunlichst sparsamen Behandlung der
Ausgaben befleißigen. Das is} gewiß eine harte Aufgabe. Aber sie
muß gelöst werden. Jch wenigstens, so lange mirækeine unübersteig-
lichen Hindernisse entgegentreten, werde meine Aufgabe als Finanz-
Minister in diesem Sinne auffassen, und ih hofe, meine verehrten
Herren, dabei auf Ihre Hilfe und auf Ihre freundlihe Mitwirkung.
(Bravo!)
Vice-Präsident Dr. Freiherr von Heereman: Vom Abg. von Köller ist die telegraphishe Antwort eingelaufen, daß er das Amt als Präsident übernehme. Er verknüpft damit die erfreulihe Mit- theilung, daß er si besser befinde, und, wenn keine weiteren Compli- cationen dazu kommen, hofft er, in aht Tager: hier eintreffen zu können.
Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Graf von Zedlit Trag hler: Ó Stm !
Meine Herren! Auf - Grund Allerhöchster Ermächtigung habe ih mir gestattet, dem Hohen\ Hause schon gestern den Entwurf eines Volks\chulgeseßes zu unterbreiten. Ich habe dies gethan, um vielfach
“an mi herangetretenen Wünschen, den Wortlaut des Gesetzes so bald als möglich in die Hand zu bekommen, zu entsprehen. Aber ich halte
mi dadurch der Pflicht nicht entbunden, gleichzeitig auch die Grund-
züge persönlich zu erörtern, welche mich bei Ausarbeitung dieses Geseß-
entwurfs geleitet haben.
Die Staatsregierung erfüllt mit der Vorlegung dieses Gesetzes
- die Zusage, welche ih namens derselben in der Sißung vom 4. Mai
vorigen Jahres abgegeben habe. In Bezug auf die äußere Anordnung
{ließt sich der Entwurf dem vorjährigen an. Jch habe dies für
richtig gehalten, um die Arbeiten des vorigen Jahres nicht voll ver-
loren gehen [zu lassen und bei den diesjährigen sie zu erleichtern.
Aber nicht bloß der Form nah, auch seinem wesentlihen Inhalte
nach sind eine große Zahl von Bestimmungen des vorjährigen Ent-
wurfes in den diesjährigen theils in dem ursprünglihen Wortlaute der vorjährigen Vorlage, theils in demjenigen Wortlaute übernommen- welchen die Vorlage in der ersten Berathung der Commission dieses
Hohen Hauses gefunden hatte.
/ Dagegen zeigt der Entwurf eine erheblihe Erweiterung des "im- fanges des von ihm zu regelnden Gebietes und in gewisser Beziehung auch principielle Abweichungen.
Die Staatsregierung geht bei diesem Entwurfe von der grund- säßlichen Auffassung aus, daß es verfassungsmöZig zulässig ist, einen Theil der Unterrichtsgeseßgebung durch Geseg'‘zu regeln; sie sieht also in dem Artikel 26 der Verfassung nicht die STothwendigkeit zur aus\ließ- lichen Vorlegung eines das gesammte Unterrichtswesen regelnden Ge- feßcntwurfes. Aber der vorliegende Entwurf stellt sich im Gegensatz zum“ vorjährigen die Aufgabe; das von ihm in Angriff genommene Gebiet des Unterrichtswesens einheitlißh und ershöpfend zu regeln, soweit das niht s{hon,. wie bei dem Gesey über die Shulauffichr, geseßlich geschehen ift:"“ 7
IÎn Consequer; dieser Auffassung bietet der Ihnen vorliegende Entwurf Bestiximungen über die Lehrervorkildung und über die Re- gelung des Privatunterrichts.
Wenn ih nunmehr auf den sahlihen Inhalt des Entwurfes ein- gehe, so glaube ih zunächst vorausschicken zu dürfen, daß die Absicht der Staatsregierung dabei ift, die bezüglichen Verfassungsbestimmungen loyal, gewissenhaft und folgerihtig zur Ausgestaltung zu bringen. Meine Herxen, diese Verfassungsbestimmungen sind in Preußen geltendes Recht, und so lange dieses geltende Recht besteht, wird kein Unter- rihtsgeseß auf anderer Grundlage aufgebaut werden kö nnen, und muß jedes Unterrichtsgeseß consequent auf dieser Grundlage durchge- führt werden. Diese verfassungsmäßigen Grundlagen sind die Berück- sichtigung der Confession in der Volksschule, das communale Princip betreffs ihrer Unterhaltungspfliht, die Anstellung der Lehrer durch den Staat, aber unter geordneter Mitwirkung der Gemeinden, eine auskömmliche, den heutigen Zeitverhältnissen entsprehende Regelung des Einkommens der Lehrer und die Zulässigkeit des Privatunterrichts. Diese Grundsäße haben in dem Entwurfe folgerihtigen und klaren Ausdruck gefunden.
Das is} durchaus möglich unter Festhaltung des Grundprincips der staatlichen Aufsicht über die Schule und des Hoheitsrehts des Staats an ihr, ebenso wie an jeder anderen staatlichen Einrichtung. In dieser Beziehung — das möchte ih gleich hier erklären — wird die Regierung Abänderungen des Entwurfes nicht zustimmen.
Wenn ih nun im Einzelnen auf diese Grundzüge eingehe, so be- merke ih zunächst, daß jene eben von mir hervorgehobene Stellung in Bezug auf die Aufsicht duräjaus vereinbar ist mit der geseßlichen Mitbetheiligung, aber unter bestimmten geseßlißen Schranken, der- jenigen Organe und Factoren, welche bisher in der historishen Ent- widelung unseres Schulwesens mitgearbeitet haben und ohne welche nach meiner Auffassung eine gedeihliche Entwickelung unseres preußi- schen Volksshulwesens ganz undenkbar is. (Bravo!)
Zunächst also das Confessionsprinzip! Meine Herren, die Voraus- seßung der Confessionsschule bildet die confessionelle, bekenntnißmäßige Lehrerausbildung. Es is unmöglich, wenn man nicht mit dem Wort etwas sagen will, was dem Inhalt nicht entspricht, sich
eine Confessionsshule zu denken, in der niht bekenntnißmäßig
_ ausgebildete Lehrer wirken. (Sehr richtig! rechts und im Centrum.) Daher sind - in dem Entwurf die Bestimmungen über die Lehrerbildung aufgenommen. Diese Bestimmungen ins Einzelne hon heute zu verfolgen, würde zu weit führen. Jh hebe nur hervor, daß hier wie bei der Volksschule selbst den Religions- gemeinschaften eine Einwirkung und eine Mitwirkung bei dem Religions- unterriht im Geseß gewährleistet wird, und daß ebenso in der Mit- wirkung von Organen der Religionsgémeinschaften, wie dies übrigens
‘thatfählih schon immer geschieht, bei der Feststellung der Lehramts- befugnisse „eine weitere Garantie für die bekenntnißtreue Mitwirkung der Lehrer gegeben ist. (Bravo! im Centrum.)
Meine Herren, die Lehrerbildung selbst kann, wenn man die ge- -\{ichtlide Entwickelung derselben verfolgt und wenn man damit. das
thatsählihe Bedürfniß des heutigen Tages vergleiht, -nach meiner
- Auffassung in gar feiner anderen Form erfolgen, als in der Seminar- _ bildung. Jh habe persönlich mit dem allergrößten Interesse eine
“ erhebliche Zahl unigestaltender Vorschläge nah dieser “ Richtung “hin “ gelesen, ih verkenne auch keinen Augenblick, daß in diesen Vorschlägen nah verschiedenen Richtungen hin vorzüglich ver-
rthbares und brauchbares Materia! enthalten is; aber so sehr ich
mich bemüht habe, auf Grund dieser Vorschläge cine voll acceptable Basis zu gewinnen, so sehr bin ih immer an der Macht der gegebenen Verhältnisse : gescheitert. Jh habe mih deswegen darauf beschränkt, die Seminarbildung als die Grundlage unserer Lehrerbildung zu nehmen, will aber durchaus damit nicht gesagt haben, daß in diesem Kreis und neben ihm niht auch andere Formen ausgestaltend und fortschreitend zur Entwickelung kommen können.
Meine Herren, eine weitere Forderung der verfassungsmäßigen Bestimmungen der Berücksichtigung der Confession ist, wie ih bereits anführte, die Einräumung einer Mitwirkung der Religionsgemein- schaften bei der Einrichtung des Religionsunterrichts und auch bei der Ertheilung desselben. Auch die Leitung is verfassungsmäßig thnen bereits garantirt. Ueberall sind die Normen gefunden, die nah meiner Auffassung das Staatshoheitsreht nicht in Frage stellen.
Ich bemerke, daß die sämmtlichen Bestimmungen, die in dieser Beziehung in dem Entwurf sind, fast wörtlich oder wenigstens in ganz überwiegender Mehrzahl dem vorjährigen Entwurf entnommen find und sich kaum von diesem unterscheiden. Ich glaube, das beweist, wie zwänglih eine derartige Berücksichtigung ist.
Meine Herren, weiter. Eine Schule, die confessionell sein soll, muß als solche auch in sih gegliedert sein und sie muß, wie ih meine, ein eigenes Organ haben, um sich zu äußern und ihre In- teressen zur Geltung- zu bringen. Daher die Bestimmung, daß, Aus- nahmefälle abgesehen, der Lehrer der Conféssion der Schule angehören muß, das heißt der Kinder, welche in die Schule ' hineingehen und denen er Lehrer und Erzieher sein soll, eine Bestimmung, meine Herren, welche niht etwa etwas Neues konstruiren will, sondern eine längst bestehende und, wie ih glaube, der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung tief ans Herz gewachsene Einrichtung conservirt. Das ist der Schulvorstand. (Sehr rihhtig !)
Dieser Schulvorstand wird ja selbstverständlich komponirt werde müssen einmal aus dem Lehrer — ih wünsche und halte es für eine durchaus berechtigte Forderung des Lehrerstandes, daß er künftig nicht immer bloß in die Stellung des Regirten, sondern daß er bei diesen Fragen in die Stellung des Mitwirkenden tritt. Ich glaube, es ist ein großer Fehler unserer bisherigen Organisation im Sczulwesen gewesen, daß man den Lehrerstand in dieser Beziehung nicht genügend mitbetheiligt und auch nicht genügend äußerlih gewürdigt und ge- achtet hat — dann zweitens dem Vertreter der Confessionsgemeinde — das ist der Geistlihe — endlih einer Mehrzahl von Vertretern der- jenigen Hausväter, welche zu der Schule gewiesen sind und einem Vertreter des Schulaufsichtsinteresses, falls das nicht eine dieser Persönlichkeiten bereits ist, und dem Vorsteher der bürgerlihen Gemeinde, um den Zusammenhang mit dieser unter allen Umständen aufrecht zu erhalten. Daß die beiden leßteren Personen niht der Confession der Schule anzugehören brauchen, ergiebt sih von selbst.
Ich möchte glauben, diese Ordnung dec Dinge, die, wie ih eben hervorgehoben habe, in weiten Districten unseres preußischen Vater- landes seit Alters her besteht, sih bewährt hat und dort liebgewonnen ist, ohne jede Schwierigkeit wird arbeiten können, auch wenn man das Communalprincip bezüglich der Unterhaltung der Schule zur vollen Durchführung bringt.
Meine Herren, noch eine Zwischenbemerkung bezüglich der Con- fessionsfrage, die sih eigentlich an ein Publikum außerhalb dieses Hauses richtet — sie soll nur ganz kurz sein. Es werden die aller- s{hwersten Bedenken in dieser Beziehung gegen den Entwurf erhoben, und es wird in Ausdrücken über ihn gesprochen, als ob wir, ih glaube vier oder fünf Jahrhunderte sofort in der Cultur zurückträten. (Zuruf links.)
Meine Herren, dengegenüber möchte ich doch Eins konstatiren : in dem ganzen Entwurf steht auch nit eine einzige Bestimmung, die nicht jeßt schon, und zwar von meinem Herrn Vorgänger und meinen Herren Vorvorgängern ganz ebenso geübt worden ist, wie sie hier in den Entwurf aufgenommen worden ist. Meine Herren, der Entwurf codificirt bestehende Verwaltungspraxis. (Sehr richtig !)
Nun, meine Herren, komme ih auf die Frage der Unterhaltungs- pflicht. Es ist durch den Art. 25 der Verfassung das Commünal- prinzip zwänglich konstruirt. Jh meine, wenn das der Fall ist, so organisirt man richtig die Schule in dieser Beziehung künftig einfa in den Gemeindehaushalt und in das Verfassungsrecht der städtischen wie der ländlihen Gemeinden ein.
In folgerihtiger Ausbildung dieses Gedankens beschränkt der Entwurf die regimiñale Behörde in einer großen Zahl von Fällen, die zu den äußeren Schulangelegenheiten gehören, in thren bisherigen Befugnissen. Ja, er geht sogar so weit, in der Bezirksinstanz die jeßt in der Hauptsache für diese Zwecke bestehende Instanz überhaupt zu eliminiren ; er überträgt einen großen Theil dieser Befugnisse auf an- dere Instanzen, in der Hauptsache auf Selbstverwaltungsinstanzen. Er stärkt den Einfluß der Gemeinde, des Kreises, und er \tellt das Schul- wesen unter die Nechtscontrole der geseßlich geordneten Selbstverwal- tungsorgane.
Endlich, um etwas zu vermeidèn, was nah meiner Auffassung zu den größten Fehlern jeder vernünftigen Verwaltung gehört — das ist die Duplicität der behördlichen Organe. — Umj\dieselbe zu vermeiden- construirt der Geseßentwurf in der Kreisinstanz, in der Kreis-Schul- behörde, ein Organ, welhes Schulaufsiht und reine Verwaltungs- zwecke in sich vereinigt und dafür Garantie leistet, daß nit der Tech- niker die Herrshaft über den Verwaltungsbeamten und uicht die enge, vielfah ja auch von nicht ganz zu billigenden Rücksichten be- einflußte Einwirkung des örtlichen Elemenxs das Uebergewicht be- kommt. Beide follen \sih ergänzen, es sollen beide zum Heil der Schule wirken. Ich halte das für durchaus möglich und bin der festen Ueberzeugung, daß diese weitgehende und consequent durchgeführte Decentralisation, welche sih eng an die Ausbildung des Verfassungs- rehtes in den leßten Jahrzehnten anschließt, in der Bevölkerung mit Freuden begrüßt werden wird; und ih hoffe bestimmt, daß dadurch die Schule, eine der wesentlichsten und wichtigsten Lebensäußerungen unseres Culturstaates, ebenso Unterstüßung und Förderung finden wird, wie wir das auf anderen Gebieten gesehen haben, wo die ört- lihen und communalen und Laienorgane sih- an derartigen Institu- tionen jeßt - schon betheiligen. i _ Meine. Herren, die öffentlichen Lehrer haben die Pflichten und Rechte der Staatsdiener; der Staat stellt unter geseglich geordneter Betheiligung der Gemeinden die Lehrer au den öffentlichen Volks-
\hulen an. Diese Bestimmung giebt dem Staat bezüglich der Anstellung
ein unveräußerlichhes Recht, sie bietet dem Lehrerstande eine außerordent-
lih werthvolle Sicherung seiner Interessen und sie gewährt außerdem den
Gemeinden cine wirksame Mitbetheiligung in der Auswahl der Lehrer. Zu den §§116 und folgenden des Gesetzes, welche diesen Gedanken auszuführen fuchen, darf ih darauf hinweisen, daß in dem Umstande, daß die Ge- meinde ein Vorschlagsreht hat und die gemachten Vorschläge von ‘den die Anstellung legalisirenden \taatlihen Instanzen nur unter Angäbe der Gründe beanstandet werden dürfen, sehr weitgehende Cautélen gegeben sind, um. dieses Vorschlagsrecht der Gemeinde zu einem wirklich werthvollen und Nußen bringenden Factor zu machen.
Meine Herren! Was das Diensteinkommen der Lehrpersonen be- trifft, so unterscheidet der Geseßentwurf zwischen Grundgehalt und Alters- zulage. Das Grundgehalt muß naturgemäß nach den localen und amt- lichen Verhältnissen der einzelnen-Lehrerstelle, vielleiht au) nah gänzen Provinzen, verschieden gestaltet sein. Wenn' in dem Geseßentwurf aber bezüglich derjenigen Categorie von Lehrern, welche die größte Zahl im preußischen Staat ausmachen, der alleinstehenden und Ersten Lehrer, ein Minimalgehalt ausgeseßt ist, so soll dies bedeuten, daß über diese unterste Grenze nicht, wie das bisher leider zum Schaden nicht bloß der Schule, sondern auch vieler anderen Dinge geschehen is, ein ununterbrochenes Streiten und Handeln stattfinden darf. Wie nöthig eine derartige Bestimmung ist, werden Sie, meine Herren, wie ih hoffe, aus einer Denkschrift ersehen, die ich augenblicklich in meinem Ministerium ausarbeiten lasse, und welche die Ergebnisse der auf meine Veranlassung in diesem Jahre über die Lehrerbesoldungen gepflogenen Verhand- lungen in allen Provinzen zu Ihrer vollen, offenen Kenntnißnahme bringen wird.
Meine Herren, wenn man berücksichtigt, daß der Gesetzentwurf ferner für diese Ersten und alleinstehenden Lehrer den Gemeinden einen Zuschuß von 600 4, also 100 mehr als dies bisher der Fall: ist, bewilligt, und wenn man ferner bedenkt, daß die Unterhaltungspflicht der Schule durch ‘das Gesetz auf sehr viel breitere Schultern als bisher gelegt wird, und endlich in Erwägung nimmt, daß die Alterszulagen völlig vom Staat getragen werden follen, so -werden auch diejenigen Bedenken, welche etwa aus der Leistungsunfähigkeit der Gemeinden geltend gemacht werden könnten, wie ih hoffe, schwinden.
Was die Pensionirung der Lehrer betrifft, so is diese angepaßt den allgemeinen für die Staatsbeamten geltenden Vorschriften. Um also den Gemeinden die Lasten zu erleichtern, follen ihnen bis zum jährlichen Höchstbetrage von 1000 A Pensionszushüsse aus Staats- mitteln gewährt werden. Aber auch hier ist beabsichtigt, um die überschießenden Beträge den Gemeinden weniger fühlbar zu machen, Pensionskassen nah Regierungsbezirken zu bilden. Jch glaube, meine Herren, Sie werden anerkennen, daß auh hier die Sorge für die Sicherung der Zukunft unserer Lehrer sich durchaus vereinbar : er- wiesen hat mit der Rücksihtnakme auf das Finanzinteresse der ein- zelnen Gemeinden.
Ich komme endlich, meine Herren, zu der Frage des Privatunter- rihts. Die Ueberweisung aller Kinder in die öffentliche Volksschule ist, wie ih kaum hervorzuheben brauche, kein verfafsungsmäßiges Recht. Ebenso giebt die Verfassung weitgehende und eingehende Bestimmungen darüber, wo und unter welchen Verhältnissen Privatunterricht ertheilt werden darf, Es kann außerdem keinem Zweifel unterliegen, ‘daß eine etwa gewollte gefeßlihe Ausschließung des Privatunterrichts nad -Lage unserer socialen Verhältnisse, unserer Gewohnheiten und unserer Auffassungen cine absolute Unmöglichkeit wäre. Die Frage - bezüglich des Privatunterrihts stellt sich also “nit so, ob Privatunteriht überhaupt ertheilt werden foll oder nicht, son- dern einfah so: soll bezüglich der Concessionizing und Genehmigung. desselben wie bisher das subjective Ermessen der Unterrihtsverwaltung und tie Entscheidung der behördlihen Organe allein maßgebend \ein, oder ‘oll au) hier versucht werden, diese Materie auf allgemeine, ge- seßliche, rechtliche Controlen zu stellen? (Sehr gut!)
Ich habe mi für das leßtere entschieden; ih sehe darin keine Gefahr, und jedenfalls muß die Gefahr, wenn sie besteht, mit in Kauf geuommen werden; denn das ist verfassungsmäßiges Recht, und dies auszuführen sind wir verpflichtet. (Bravo!)
Meine Herren, ih habe mir aber auch gesagt, daß. man. dieses subjective Ermessen niht umseßen darf in die Willkür des Einzelnen bei dieser Frage, und deswegen finden Sie im Entwurf die Bestim- mung, daß die künftig etwa zu errihtenden Privatschulen genau: auf derselben Grundlage organisirt sein müssen wie. die öffentlichen Schulen, daß ihre Lehrer dieselbe Befähigung nahweisen müssen. wie ie Lehrer der leßteren, daß sie nah dem Lehrplan, welcher von der Behörde genehmigt ist, zu arbeiten haben und der Aufsicht der Be- hörde unterstehen, und daß endlih die Benußung der Privatschulen und des Privatunterrihts von der Beitragspflicht zu den öffentlichen Squlen nicht befreit.
Meine Herren, ich habe mir gestattet, Ihnen in kurzem, ohne die Absicht erschöpfender Behandlung, und . auh ohne- ermüdendes-Ein- gehen auf Details, einen Ueberblick über die Grundzüge des neuen Gesetzes zu geben. Sie werden finden, daß das historisch gewordene Recht und der bestehende Zustand überall mit Achtung und mit schonender Hand behandelt sind. Aber ih hoffe, daß Sie mir auch die Anerkennung: nit versagen werden, daß der Entwurf auf \treag ver- fassungsmäßigen Grundlagen beruht.- :
Jch bitte um eine wohlwollende Prüfung desselben, und! ih hoffe, daß wir uns dann verständigen werden über die endliche ‘geseß- liche Regelung einer Materie, die ihrer auf das allerdringend\te bedarf (Bravo!) ;
Schluß 11/, Uhr. a M Sitzung Donnerstag, 21. Januar. Au der Tagesordnung stehen: die Verlesung der ZFnter- pellation des Abg. von Eynern über die Aufhebung der Bestimmungen, welche der im Einkommensteuergeseyß vom 24. Juni 1891 vorgeschriebenen \Geheimhaltung der Steuer- erklärung entgegenstehen, und die erste Berathung des Staats- haushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1892/93.
: Beso dung und Entla ung der
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
Entwurf eines Volksschulgesetzes.
Der Begründung zu dem gestern im Wortlaut mit- getheilten Entwurf entnehmen wir Folgendes :
Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestimmt im
Artikel 26: Ein besonderes Sees regelt das ganze Unterrichtswesen.
. Der vorliegende Entwurf bezweckt die Ausführung diejer Vor- {rift auf dem Gebiet der Volksschule. :
Das Streben nah einer einheitlichen gefeblihen Regelung des Unterrichtöwesens trat nicht erst bei Erlaß der Verfassungs-Urkunde ervor. Das Bedürfniß wurde vielmehr hon nah den Befreiungs- tegen nden, als die nationale Wiedergeburt Deutschlands eine von einheitlichen Grundgedanken getragene, nah einheitlichen Zielen ee N als eine besonders wichtige Staatsaufgabe
ennen ließ. -
In diefem Sinne ordnete die Mer Ordre vom 3. No- vember 1817 den Erlaß einer allgemeinen Schulordnung an. Dieselbe
lautet:
„Je inniger Jh überzeugt bin, daß zum Gelingen alles dessen, was der Staat durch seine ganze Verfassung, Gesengebung uno Verwaltung bezweckt, der erste Grund in der Jugend. des' Volks gelegt werden müsse, und daf zugleih eine gute Senn eee das sicherste Förderungsmittel des inneren und äußeren ohls der einzelnen Staatsbürger sei, ‘desto angelegentlicher ist Meine Auf- merksamkeit und Me e von jeher auf diesen wihtigen Bestand- theil des öffentli ebens gerichtet gewesen. Einen neuen Antrieb giebt ihr- die durh die Gnade des Höchsten geschehene Herstellung und neue Gestaltung Meiner Staaten, die Mir die von allen Seiten i genen Bedürfnisse des Grziehungs- und Unterrichtswesens in
felben dringend ans Herz legt. j :
Gs würde eine, zumal bei der Vergroteren Anzahl und der neuen Ginrichtung der Provinzialbehörden, sehr s{hwierige und weit- läufige, in selbst waährscheinlih nicht reht übereinstimmende, und weniger viclleiht mit dem Geist und Streben in den übrigen [tungszweigen ‘ zusammenwirkende Arbeit en wenn man GNCEO wollte, diesen S im einzelnen, fowie
fe ankündigten, zu begegnen, chne die Verhältnisse des Er- ziechungs- und Ünterrichtöwesens im preußishen Staat im ganzen ins Auge zu fassen, und das, was im einzelnen dafür ge[hehen kann und muß, dur allgemeine Bestimmungen zu begründen.
; Ae aber, daß es ihm an einer Versasung noch mangelt,
w dies möglih wäre, an- einer Verfassung, wodur es* in Ginem Geiste und unter gleichen Grundsäßen vereinigt würde, ohne D AGgong der Verschiedenheit, welhe durch die Mannig- ftigteit im Umfang Meiner Staaten begriffenen Länder und enfshen und durch deren Stamm, Sprache, Religion, Gewerbe, besondere Rechte und Bes nothwendig und dur die rtwährende Gntwickelung der Erziehungs- und Unterrichtskunst beigeführt wird. Die wenigsten Meiner Provinzen sind mit
l Grundlagen dafür versehen, unter den vorhandenen
ovinzial-Schulordnungen fehlt Uebereinstimmung in mehreren nkten, wo sie Ee ch wäre, alle einzelnen ent-
lten vieles noch Streitige, oder nach den in andern mit- wirkenden Verwaltungszweigen eingetretenen Veränderungen, fowie nach den inzwischen fortaescbrittänen inneren und äußeren Ver esse- rungen im Schulwesen neuer Feslsebungen Bedürstige, und die wenigen allgemeinen Bestimmungen, die das Allgemeine Landrecht und Pas Allgemeine Landschulreglement vom Jahre 1763 geben,
find Lie theil niht umfassend genug, zum theil in sih ungenügend,
um il auch als veraltet zu betraten. :
babe ea beschlossen, dem Erziehungs- und Unterrichts- wesen Meiner. Staaten, inwiefern es der öffentlichen Leitung und Aufsicht unterworfen ist, eine Verfassung von dem oben bezeichneten CGharatter zu geben.“ ;
Damit im Einklange schrieb die Instruction für die Provinzial- Consistorien vom 23. Oktober desselben Jahres im § 7 vor: „daß eine a eine ulordnung, welche die bei 4 und Aae des ul- und Grzichungswesens sowohl in Absicht der inneren als äußeren Verhältnisse zu befolgenden Grundsäße und Vorschriften um- fast, entworfen und auf Grund derselben demnächst besondere Schul- ordnunge:1 E die einzelnen Provinzen erlassen werden sollten. *
Ueber ie bei dem Erlaß dieser Bestimmung maßgebenden Ge- fihhtspunkte, sowie über Ziel und Einrichtung dern Aussicht genommenen Schulordnung verbreitet sich näher eine er welche von dem damaligen Staatsrath S üvern verfaßt ist. , hm ift der Staat eine’ Erziehungsanftalt im großen. Zur Nationalerziehung hat die National-Jugenderziehung vorzubereiten. Alles wird der Staat in und mit seinen. Bürgern erreichen können, wenn er forgt, daß sie Alle in Einem Geiste von Jugend auf für seine großen Zwede gebildet werden. Das erste Erforderniß ist daher, daß die allgemeinen Principien, nah denen der Staat in en öffentlichen Unterrichts» und Erziehungsanstalten die Bildung seiner Jugend anlegt, einfa und kar geseßlih aufgestellt werden.“ /
fam auch im Zahre 1819 zur Aufstellung eines umfassenden Entwurfs, indessen gerieth die weitere Berathung desselben bald ins Stocken.
Während in den nächsten Jahrzehnten die Verwaltung unaus- geseßt an der Hebung des Miene arbeitete, der Lehrerbildung und dem Unterricht neue Grundkagen gab und troß der knapp Marcus der dllgemneinen Schulpfliht durch \teti fortgesepte Gründung neuer Schulen und Seminare nah Kräften förderte, be- schränkte sh die Geseßgebung auf einzelne Gebiete des Volksschul- rechts. Insbesondere wurde in der Cabinetsordre vom 14. Mai 1825 (Geseß-Samml. S. 149) der Grundsaß der Schulpflicht aufs neue ‘und allgemein zur Geltung gebracht;, im übrigen aber fam es nur zu einigen provinziellen - Ordnungen, welche haupt- fächlih - die Scbullast betrafen. So entstanden der Landtags- ab i bgs vom 22. Februar 1829 über die Regelung der Scullehrer- beso ungen bei den evangelischen Schulen in Schlesien (von E ; Annalen Bd. XV S. 178), das Regulativ vom 29. August 1831, : be- treffend die Errichtung und- Unterhaltung der Landshulen in Neu- vorpommern (von Kamp, Annalen Bd. XV S. 564), und die Ver-
\ ordnung vom 11. November 1844, betreffend die N der Rittergutsbesißer und anderer Grundbesißer iñ den vormals Königlich aae Landestheilen in der Provinz Sachsen E Unterhaltung von Kirchen, Pfarren und Schulen (Geseß-Samml. S. 698). Auch ge- ören hièrher die Verordnung vom 11. April 1846, betreffend die eitragspfliht zur Unterhaltung von Kirchen, Pfarr- und Schul- gebäuden in dem Markgrafenthum Oberlausiß (Geseßz-Samml. S.-164), und für das “ Gebiet des Allgemeinen Landrechts das Geseß vom 921. Juli 1846, betreffend den Bau der Schul- und Küsterhäuser (Geseß- Samnil. S. 392). N Umfassendèr war die Schulordnung für die Glementarshulen der Beo reußen vom 11. Dezember 1845 (Geseß-Samml. 1846 1). Sie regelt die Schulpflicht, die Berufung, das Amt, die chullehrer, die chulaufsict (Schul- tron, ulvorstand, Schulinspector,
Schuldeputation) und die
Unterhaltung der: Glementarschulen. A : / Der Plan, ähnlihe Schulordnungen für die übrigen Provinzen zu erlaffen, wurde dur die Ereignisse des Jahres 1848 unterbrochen. Nach Erlaß der Barsafungm tente, welche ein allgemeines Unterrihtögeseß verhieß, sind wiederholt Vorarbeiten zu demselben
en Mittel die .
Berlin, Sonnabend, den 16. Januar
unternommen worden. Nachdem indeß das Haus der eordneten unter dem 6. April 1865 die Staatsregierung aufgefordert hatte, zu- nächst den Entwurf eines Geseßzes, betreffend Fe tellung der äußeren Verhältnisse der Volksschule, insbesondere der Lehrerbesoldungen, mög- a bald vorzulegen, bewegten in den folgenden Jahren die dem Landtag vorgelegten Geseßgentwürfe auf dieser Linie, bis im Jahre 1869 das us der Abgeordneten der Staatsregierung wiederum zur Erwägung gab, ob in der That der Erlaß eines allgemeinen Unterricht ges unmögli erscheine. Diese Erwägungen führten zwar zur Einbringung eines- allgemeinen E dasselbe wurde aber in den parlamentarischen Serbanblüngen nicht weiter ge- fördert. Es kam im weiteren das Geseß vom 11. März 1872, be- treffend die etge liz 2 ¡at des Unterrichts- und Éntichun 8wesens (Geseßz-Samml. S. 183), zu stande. Innerhalb des Ministeriums wurde sodann im Jahre 1877 der Entwurf eines allgemeinen Unter- rihtôge eßes aufgestellt; derselbe ist aber dem Landtag nicht vorgelegt worden.
Seitdem f eine stückweise Regelung der einzelnen, auf dem Ge- biet des Volksshulwesens einer geseßlichen Ordnung betürfenden An- gelegenheiten erfolgt. :
Das Ses vom 22, Dezember 1869 (Geseßz-Samml. 1870 S. 1), betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtun von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer, a ausgestalt| turh die Ergänzungs esepe vom 2. Februar. 1881 (Geseß-Samml. S, 41), 19. Juni 1889 (Geseb-Samml. S. 131) und 27. Zuni 1890 (Geseßz-Samml. S. 211), welche die Wittwenpension erhöhten, die Beiträge der Lehrer ei und ein Waisengeld einführten.
Die Pensionsverhältnisse der Lehrer - sind dur das Geseß vom 6. Juli 1885 (Gesez-Samml. S. 298 send geordnet.
Durch die Gesepe, betreffend die Grlei rund der Volks\cul- lasten, vom 14, Juni 1888 (Geseß-Samml. S. 240) und 31. März 1889 (Geseßz-Samml. S. 64) find den Gemeinden erheblihe Bei- träge zur Lehrerbesoldung gegeben. H
Durch den Staatshaushalt find den nicht besonders reihlich be- soldeten Lehrern und Lehrerinnen an allen Orten bis zu 10 000 Gin- wehker ea bis zur ne ven jährlih 500 4 für Lehrer un 46 für Lehrerinnen gewährt worden. E
Der dem Landtage auf Grund der Allerhöchsten Grmächtigung vom 3. Mai 1890 vorgelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Schulpflicht (Drucksachen. des Hauses der Abgeordneten Nr. 189), i nicht zur R gelangt (Drucksachen des Hauses der Ab-
eordneten Nr. 273). s Inzwischen ist eine geseßlihe Regelung des Volksshulwesens wiederholt und dringend im Landtage in Anregung gebracht.
Die Staatsregierung nimmt an, daß nah diesen schrittweisen Vorbereitungen die Feil gekommen ist, um eine umfassende Ord- nung der auf die Volksschule bezüglichen Angelegenheiten herbei- uführen. A M Der in diesem Sinne auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 3. November 1890 dem Landtag vorgelegte Entwurf eines C betreffend die öffentlihe Volksschule (Drucksachen des Hauses der Äbgeordneten Nr. 8), is in einer besonderen Commission des Que der Mes eingehend berathen worden, indeß nicht zur
rTledigung gelangt.
Die Esaatöregietun erahtet die geseßlihe Regelung dieser An- elegenheiten für unaufschiebbar und hat daher unter Benußung der bei Berathung des vorjährigen Entwurfs gewonnenen Erfahrungen die gegenwärtige Vorlage aufgestellt. i /
Dieselbe erstreckt sih niht nur auf das Gebiet der öffentlichen Volksschule, sondern giebt auch einheitliche S für den Privatunterricht, soweit er die Ziele der e Ca, e verfolgt. Es erscheint dies nothwendig, weil der allgemeine ulzwang nicht bloß durch den Besuch der öffentlichen Volkss{ule zur Durchführung
elangt. N "Der Entwurf will ferner das Lehrerbildungswesen regeln, weil er
von dem Grundsaß der Confessionalität der Volksschule ausgeht und
eine weitere Sicherung dieses Princips in geseßlichen Garantien für eine confes U erihtete Vorbildung des Lhrorstandes erblickt. Der Entwurf beschäftigt sich -{ließlich mit einer anderweiten Organisation der Schulbehörden, deren gegenwärtige Verfassung mit der Regelung der Volksschulunterhaltung auf communaler Grundlage niht durhweg im Einklange stehen würde. L Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestirnmt : „Art. u Mrs die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren tellvertreter dürfen ihre Kinder oder Las hlenen nicht ohne den Unterricht en welcher für die offentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. „Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine Mee wissenschaftliche und Ln e Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. „Art. 23. Alle ‘ffentlichen und Privatunterrichts- und S EUngs rw stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats- diener. „Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlidten Volksschulen sind die confessionelen Verhältnisse möglichst zu berücksihtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die Ar V ag eligions- e ells aften. Die Leitung der. äußeren Angelegenheiten der Bolks- fei teht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter geseßlich ge- ordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der e hgigten ie Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. „Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der Tia Volks- [uen werden von bén Seinetnden, und im Falle des nagewiesenen nvermögens ergänzungsweise vom Staat aufgebraht. Die auf be- neen Rechtstiteln beruhenden N en Dritter bleiben estehen. Der Staat gewährleistet demnah den Volksschullehrérn ein i Ginkommen. In der dffentlihen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.“
äß behandelt der Geseßentwurf in neun Abschnitten : : Dees ine und Ginrichfung der e Volksschule (Art. 21 s Art. 24 Abs. und 2 der Verfassungsurkunde) — 88 1 bis 8. — F i D Die Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschule (Art. 25 Abs. 1 und 3 der Verfa Ce e —- 88 27 bis 50. — I1I. Die Verwaltung der Vo é Schulbehörden (Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Ab]. 3 der Verfassungs- urkunde) S bulpflicht und die Bestrafungen- der Shulversäum . Die Schu s nisse, e den Eee ie A0 G 21 Abs, 2, Art. 2 der Ver- 8 (:) mers l a : E 19 U Die Vorbildung die Anstellung, das Dienstverhältniß und das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks\hulen (Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 der Verfa}sungsurkunde) — §§ 104 bis 154. — Daran anschließend: VI. Die Pen omen E Zee U Lehrerinnen an öffentlichen len — î — un h Vol, ‘Die gle orge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlihen Volksschulen — §8 180 bis 183. — VIII. Die Leistungen des Staats E Unterhaltung der öffent- r az (Art. 25 Abs. 1 der Verfassungsurkunde —. §S 184
IX. Schluß- und Üebergangsbestimmungen — §§ 190 bis 194. — Bezüglich des ersten Abschnitts, Aufgabe und Ein-
festes, den Localverhältnissen angemessenes
eaen eiten und die.
rihtung der öff
allgemeinen Theil
Len Volksschule, heißt es im r
ründung: :
Am 20. Mai 1886 bestanden im preußischen Staate 18 27 Sn (Schulverbände) mit 34016 Volks|hulen, in welchen 4 838 247 Kinder von 64 750 voll beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen
Unterricht empfingen. Diefer d p Mn-steti en Arbeit, in welcher der brt, und in welcher, wie au
weihundertjä feine eigene Kra
ordnung, welche ersten Regierungsjah bis zu dem N mit ohn und
Kind ohne Unterricht“ bleibe, daß die tet und erzogen werden, sich
unterri
bewä Staatsgebieten, seine Könige vorangegangen sind. L Friedrich Wilbelr re am en Tage orgfalt darüber ewe daß in
ustand is das Ergebniß einer faft reußische Staat allen anderen Von der Sul- m 1. {hon in --seinem
24. ¿Oktober 1713 erlassen hat, haben die Könige von Preußen rem Staate kein ulen, in welchen die Kinder
in guter Ordnung befinden und
den Lehrern das ihnen zustehende Einkommen gewährt werde. Ebenso haben sie von Anfang an und alle gleichmäßig darauf gehalten, ny U
die heranwachsende Jugend in der Vaterlandsliebe erzogen und auf Grund der
En Ce befäl auszufüllen. So will Köôni ihrer Unwissenheit
So will Friedri
Unterweisung der Dingen“. 2).
So will König Friedri
ur Gottesfurcht ier erworbenen allge-
chule
igt werde, ihre Stelle in der bürgerlichen Gese !
riedrih Wilhelm 1., „daß die arme Jugend aus il c und die kas lerne, welche zu ihrem
eile und Seligkeit höchst nöthig jeien“. e 9 4 der Große nah wiederhergestellter Ruhe und allgemeinem Frieden das wahre Wohlsein seiner Länder in allen Ständen begründet sehen dur eine vernünftige sowohl als chriftliche
Jugend zur Gottesfurht und anderen nüßlichen
Wilhelm T1. „unter seinen getreuen
Unterthanen nit allein nüßliche Kenntnisse verbreiten, . sondern fie
auch zu guten
zweckmäßigen Unterricht lernen Heraus richtigt; durch Moralität und
werden
Bürgern und Dienern des Staats erziehen“.
Durch ig denken und ihre Begriffe eligion wird ihr Herz und
ihre Sitten verbessert.“ Er hofft, „daß die Ueberzeugung durchdringen
E
nur
Unterthanen stattfinde“. 3)
Der unter König
wie Cultur, öffentlihe Ordnung und allgemeiner Wohlstand ei gutdenkenden und über ihre Verhältnisse gehörig aufgeklärten
Friedri Wilhelm 1V. von dem Minister von
Ladenberg ausgearbeitete Unterrichtögeseßentwurf schreibt im § 2 vor:
nung die Grundlagen
der
_ „In der Volksschule sollen durh Unterricht, Uebung, Zucht und Ord-
für das Leben im Staate und - in der
Kirche, sowie der für das Berufsleben erforderlichen Bildung geschaffen
werden.“
Von den beiden Geseßentwürfen, welche unter Kaiser Wilhelm's I. M schreibt der von 1869 (Dr. von Mühler) olksshule hat die Aufgabe, der Jugend für das
Regierung entstanden vor: „Die öffentliche Leben in Staat
durch Unterricht, Uebun
s lien Tüchti fis alk): „Die Aufga i
dung und sitt
ttlihe und nationale Bildung der Jugend -durh
und
Vas zu geben —“
rche, sowie für das Berufsleben und Erziehung die Grundlagen der Bil- und derjenige von 1877 e der niederen Schulen i} die religiöse, Erziehung und
nterricht, sowie die Unterweisunz derselben in den für das bürger-
liche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen und Durchgehends tritt dasselbe Gefühl von der
ertigkeiten.“ ohen Verantwort-
lichkeit der Sache hervor; an einzelnen Stellen der Geseße und der Motive für die Geseßzentwürfe wird demselben besonderer Ausdruck f eben. Die Bedeutung der Sache beruht nicht M n s î er
ih hier um mindestens neun Zehntheile sämmtlicher von 6 bis 14 Jahren handelt eine ganz andere Wichtigkeit h
nder im Al sondern daß die Schule auh für diese at, als für das leßte Zehntheil.
Aus diesem Gefühle der Verantwortlichkeit erklärt es fich wohl,
au
erste i kommen darin zwei peiben, ja der
dung solcher Gesinnung h mit der religiös-sittlihen Erziehung der
estand. des i T der religiös-fittlichen Gesinnung sciner Bürger a daß neben der Kirche die beste und ee Stätte t
in der Schule zu suchen Lu Hand in Hand
daß zu’ allen Zeiten, wie immer das Verhältniß von Kirche und Staat gefaßt wurde, und welche theologische Richtung au die e herrschte, überall die religiös-sittliche ian: der Jugend als die ufgabe der Volksschule in Preußen angese Es i Grundsäße zur Geltun
Zeit be-
hen worden ift. § der eine, daß das Ge- taats von der wen und der Pflege hängt, der andere, für die Begrüns-
uljugend ist aber
auch stets die Vorbereitung derselben für das praktische Leben
gegan en. er Unwissenheit
dann Lust an der
Erwerbsfähigkeit legen sollen, daß der Wohlstand der Bevò
Immer
wieder und der é die Quellen der Armuth, der Rohbeit, des Gefolgschaft liege, pay die Kinder in der Schule erst arbeiten lernen,
wird daran erinnert t daß in Ungeschicklichkeit der Bevölkerung ettels und dessen ganzer
rbeit gewinnen und den Grund zu l naienl
kerung
mit der Aufbesserung ihrer Schulen gleichen Schritt halte. Auch über
den Weg
streben ist, hat im Allgemeinen eine Gleichheit der
Unterschiede trafen nie den Kern der Sache und sind wohl
auf welchem das übereinstimmend bezeichnete
Ziel zu er- sichten beständen. Emer
in öffentlichen Kundgebungen “als. in der stillen Arbeit der Schule
selbst hervorgetreten,
Von dieser ans gehen auch die Vorschriften in en E
bis 26, betreffend die
ufga
e und Einrichtung der öffentlichen
\hule, aus. Dieselben sind bestimmt, die Grundsätze festzustellen, an
welche sich die Unterrichtsverwaltüng bei der
Leitung und Beauf-
oto der Schulen zu binden, und die Ziele zu bezeichnen, wel :
ie zu erstreben hat.
Bei dem Entwurfe der bezüglichen Bestimmungen war zu be-
achten, daß die Linien, innerhalb deren sih das Leben der Schule be-
wegen soll, nit
u en
pte, daß die aliusühr
iften, welche in einigen Landestheilen gelten, der freien n n seren Fortschritte auf dem Geb | ereitet haben.
Hindernisse
ezogen werden dürfen. Die Erfahrung hat in (Einzelheiten eingehenden geseßlichen Vor- Bewegung iete der Schule die größten Gerade jeßt, wo die allgemeinste Theil-
nahme der amen deutschen Bevölkerung der Erziehung der heran-
wachsenden von thr die H
ugend in der Schule lebhaft zugewendet ist, Sina mancher Schäden der bi
wo man
ürgerlihen Gesellschaft
erhofft, die Hut der höchsten Güter der Nation von ihr erwartet, S von allen Seiten die verschiedensten Wege zu dem erstrebten Ziele vorgeschlagen und erörtert werden, liegt die Versuhung nahe, im Gesetze eine recht ausführliche Beshreibung der vollkommensten Schul-
orinen zu geben; es würde jedo eg zu betreten. : : ; * Dex vorliegende Entwurf él R darum im wesentlichen darauf beshränkt, die gegenwärtig im Schulle y h 4
säße B N e mit leihten Strichen einer weiteren Gaät- u öffnen.
Andererseits haben die Familien, welche ihre Kinder der Schu zuführen, und die Gemeinden, wel
Opfern unterhalten, ein
iesen
widckelung den
ringen
auf das äußerste bedenklich sein,
en geltenden bewährten Gründ- Theil unter nicht le ie, zum Theil unter n es Ms zu erfahren, nah elden
Grundsätzen ihre Kinder erzogen werden, welche Kenntnisse und Fertig- keiten lo in dèr Schule erlangen, welche Bildung sie empfangen hem
Ebenso darf der
ufammenhan
verkannt werden, in wel!
nicht die Vorschriften über die Einrichtung der Schule mit dem Aufwande
1) Verordnung vom 28. September 1717.
9) Genera -Lones
5) Katholisches
hu
ulreglement vom 12. August 1763.
Ireglement vom 18, Mai 1801.