1892 / 13 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

stehen, den ihre Unterhaltung erfordert. (s ift daher unabweisbar, | Lande die auf dem Gute oder Kämmerei-Eigentbum, wo die Schule | Betracht, welches, obglei ies ni itten ift, di s om 14. Apri i ih -i ä i e i i ir eralisi | ° ? h X i s um, 2 , welches, obglei auch. dies nicht unbestritten ist, die Baulast Städte-Ordnung vom 14. April 1869 (Gesez-Samml. S. 589) ist | namentli ‘in größeren Städten die Dotation entsprechend erhöht { Gefahr einer generalisirenden \hablonenhaften Behandlung . der An- E E o a E E Sheeve gs Es Mes Berns [uy be get, bch seReN-Bder ELCOEA Materialien, soweit solche | den atronis et parochianis auflegt. Ee E indeß die Wiedervereinigung der politischen r Schulgemeinde allge- | werden kann und daß die Beträge und Emolumente, e die Lehrer gelégenheit Ehe Gdbe: Die are e ‘der Su Hilbrig: legen fann, über die Anfordecun ve0 N C Ds g : Ausf ZEE pl | Me xa vorbariden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich Immt man dazu, ‘daß ein großer Theil. der \{lesishen Schulen mein angèregt und mit vetsewindenden Ausnahmen durchgeführt, im | in ihrer Eigenschaft als Organisten und Vorsänger aus Kirchenkafsen | interessen würde dabei zu wenig berüdsi tigt werden. 0A Séhulräume zu ftellen sind Faden, Be he fte le p attun er vera folgen. . i ey h aus früheren Jahrhunderten her noch anderweit dotirt ift, daß neuer- einzelnen in verschiedener Weise. Zum Theil ist die Sculgemeinde zu Niices aben, künftig höchstens bis zur Halfte angerehnet werden. s würde bei der Uebernahme: der ullast auf größere Ver- es ein berechtigter Anspruch der Fa il for L ge t Getrae .___§ 37. Wo das Schulhaus zuglei die Küsterwohnung ‘ist, muß | dings die bürgerlichen Gemeinden vielfäch die Schullasten - überhaupt ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde besorgt die ökonomische Ver- Die unbedingte volle Anrehnung der Einnahmen aus dem Kirchen- | bände auch das irre der Nächstbetheiligten an der Volts chule der religiós-\i 6 ¡gge age ti fa, E iehu x a S c evante } in der Regel die Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie bei | auf thren Etat übernommen haben, fo erhält man sechs bis sieben waltung, zum Theil besteht noch ein besonderes Schulcollegium, | dienst, wie sie auch durch §_ 20 des hannovershen Gesetzes vom selbst fih vermindern. Der Erfolg in Erziehung und ntecint ist all tén Folgerungen im Ges “aje L G lich E er Ander ev Pfarrbauten vorgeschrieben ist, besorgt werden. verschiedene Arten der Schulunterhaltung in dieser Provinz. welches den Schul-(Ftat aufstellt und den städtischen Collegien zur Auf- | 26. Mai 1845 vorgeschrieben ist, war dort ebenso schwer empfunden, wesentlich abhängig von der Theilnahme und dem Verständniß“ der E bereits. agg as h 4 soll l pay selproGen R Le Die Unterhaltung lie t hiernach den Societäten und Gutsherren In der Provinz Sa@hsen ist für die ehemals Königlich \säch- nahme in den Stadthaushalt vorlegt. Die hiernach für Schulzwecke | wie es noch heute in Hannover der Fall ist. Eltern für die Schule; und ihr Interesse wächst naturgèmäß mit Ziele angeben, welchen die ÜUntercichts r lt le N b 1s D (e | ob. Als Mitglied der Societät gilt jede im Schulbezirk wohnhafte, | sischen Landestheile die Verordnung vom 11. November 1844 (Geseßz- verfügbaren Mittel werden vom Schulcollegium selbständig ver- Ueber die Bauten Mostnnnt § 3 der Allgemeinen Schul- | ihrer Betheiligung an der Verwaltung des Schulwesens. B20 En M E L erri | genrs tung zuzu S Eve ; Vas rechtlich und wirthschaftlich selbständige Person, die ein eigenes Ein- | samml. S. 698) erlafsen, welche die ee MENDEE niht nur bei waltet. Meinungsverschiedenheiten über die Austanine einzelner | ordnung von 1817: „Die Kosten der Erbauung, Einrichtung und Gerade diese Theilnahme der nächften Interessenten verbürgt ' auß Kin sämmt ert E. A t 4 qn gedach es en | kommen hat. Die Mitgliedschaft ist insbesondere unabhängig von der | allen kirhlichen Leistungen, sondern nach der aris des Ober-Verwal- Positionen in .den Etat werden der Regierung zur Sntscheidung vor- | Unterhaltung der Schulhäuser fallen, wenn Obsfervanz oder besondere | am besten eine wirthschaftliche- und \sparsame Verwaltung, die bei den sofort A bes bié eS ulen a ies taats Großjährigkeit, vom Geschlecht, von dem Eingehen der Ehe, von dem Gisogerichts (Entscheidungen Bd. 18 S. 189 ff.) auh bei den elegt. Für außeretatsmäßige Ausgaben oder O rann Deenliungen nichts Anderes bestimmen, den Gemeinden zur Last.“ heutigen erheblichen Anforderungen auf öfentlich-rechtlichem Gebiet verzüglich fo viel neus deb erftelle ormen R a Ea: S e fo a Besiß shulpflihtiger Kinder, von der Führung eines égeten Haus- | Leistungen für die Volksschulen na dem Maße ihres Grundbesitzes bede das Schulcollegium der Zustimmung der Stadtvertretung. Wo in allgeméiner Concurrenzmaßstab für die Schullasten bei Ver- noh nothwendiger erscheint als je. : als §0 L üder zählt, und 7 vi l Sti häu en, baß O ae mebr ] haltes, von der Stellung in fremden Diensten. Als Mi glieder sind beranzieht. Nach § 18- tragen - au die Forensen zu den auf den mit der Stadt ein Landdistrict verbunden ist, da wird über die Be- einigung mehrerer Gemeinden zu einem Schulbezirk fehlt auch hier. Endlich werden die Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der ibe 2 er 4 us g ie E Ey er -zu agen, kein Kind auch anzusehen und mit ihrem vollen Einkommen Peranniziezen die Grundbesiß zu vertheilenden Leistungen bei. Die Verordnung gilt theiligung desselben ein besonderes Abkommen geschlossen. Anderwärts In den zum Regierungsbezirk Wiesbaden ehörigen ehemals | fsleinen Communaleinheiten beseitigt durch die erhebliche Beihilfe, Ade. ivenn, Vie el weg tee 2 C aursi zu egen hat. E Beamten und die servisberetigten Militärperfonen des activen Dienst- | übrigens, nicht für diejenigen Patronate, die niht mit Orundbestd an- ist endlih die Schulgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer | hessischen und fratkfurter Gebietötheilen ist diè Scfullast Ln der | welche der Staat in den letzten ahren, insbesondere infolge der nit bloß die Leiftun 4 feit d e balt geg btine B ne €, } standes. | gelesen find ; für diese gelten daher beim Bau von Stul- und wird nur nah dem Maßstab der Communalabgaben und mit- diesen | bür erlihen Gemeinden (es bestehen indeß selbständig eine israeli- Geseße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889, zur Erlei terung überfpannt Gd L Olf el T un b: Í ungöpflich igen Berbände _ Nicht vei llitet find dagegen die Forensen, sofern nicht vor Ein- sterhäusern die landrehtlihen Vorschriften bezw. das Gesez vom zuglei erhober« tische und eine katholishe Schule). der Volks\chullasten und infolge des Pensionsgeseßes vom 6. Juli Leben der Schule fe Tft ô ers L igt, En es e das | führung des llgemeinen Landrechts ein. besonderes dahin zielendes | 21. Juli 1846. Jn den Stolberg'schen Grafschaften tragen în der Fur die Ländschulen bestimmt § 53 a. a. O., daß dieselben zu 8) In der Nheinprovinz e es für den oftrheinishen Theil | 1885 leistet und nah den Be timmungen des Entwurfs künftig in Die E und 4, E hier bof S F ; N f ht T en. d Herkommen sih gebildet hat, ferner die juristischen Personen, Actien- | Regel die bürgerli en Gemeinden die Squllasten. - i Districtsshulen eingerichtet werden. Jeder Districts\hullehrer erhält | des Regierungsbezirks Koblenz überhaupt an geseßlichen Vorschriften. | noch weiterem Umfang leisten wird. vielmehr wesentlich dazu bestim cow is in Betra : ommen, Le gesellschaften, der Fiscus u. \. w. L __ Für die landrechtlichen Theile der Provinz Hannover ift \ ließ- Wohnung, Schulland, Naturallieferungen und ein bestimmtes Baar- | Die Schulen werden theils von den Communen, theils aus Schulfonds; Gerade diese gestet erte Unterstüßung des Staats erleichtert die D E entli aa Pt n argen zu g E E he Die Gutsherrschaft auf dem Sulgebiet is dur die Aufhebung | lich noch zu bemerken, daß die Befreiung des Gutsherrn von Haus- gehalt 56 a. a. O.). Die Leistungen sind (nach-§ 59 a. a. O.) | theils von besonderen Societäten unterhalten beziehungsweise unte tüßt. | Unbequemlichkeiten, welche naturgemäß mit einer Umgestaltung der von S ea binden h El Sie ab, Gn ih d mot A en } der Patrimonialgerichtsbarkeit und der Polizei ewalt nicht beseitigt, | vâterbeiträgen als eine besondere „Exremtion“ durh das Geseß vom folgendermaßen zu vertheilen: die Bau- und Reparaturkosten der In den Kreisen Rees, Essen, Duisburg, Müh eim und Ruhrort | Schullast und mit ihrer Uebertragung auf die communalen Verbände unterbaltungsvfli d G E Q aben Jug L i en arós , die | sie erstreckt \sich nur auf die Schule desjenigen Bezirks, über welchen | 26. Mai 1845 rücksichtlich aller..nah dessen Glas :entftehenden Er- Schulhäuser, die Auslegung oder der Ankauf des Landes, die Lieferung | gilt zwar das Allgemeine Landrecht, die Communen haben aber vielfah | verknüpft sind, und läßt die Maßregel im gegenwärtigen Augenblick auf dem Spit äu ia D a E lu Sch ehenden Fo ris vin die obrigkeitlihe Gewalt bestand. Sie steht dem Heliper des Gutes, böhungen der Schullasten zaat ist (Entscheidungen des. Ober- M an Korn und Feuerung sind allein von den Hüfnern oder Bohlbesitern | die Stulla ten übernommen. i angezeigt erscheinen. ber Vie Geritinden ata hindern eil zule e 10 zus wolien ] bei Parcellirungen dem Besißer des Stamm- oder Res: S zu, kann | Verwaltungsgeri ts Bd. 18 S. 205). ; i und den ihnen gleih zu ahtenden Parzellisten und Erbpächtern, in Im übrigen r in den ehemals fremdherrlihen Gebieten seit Der Entwurf will daher in Uebereinstimmung mit den Vor- forge, wie fie Moe jeßt vielfa is tir T wei ge ende Für- bet der Aufthei ung des leßteren auch mit dem R esiß der Ab- Eine eigent ümliche Einrichtung besteht in der Proyinz We st - der Marsch von den Landbesißern, und zwar as Verhältniß des | der französishen beziehungsweise bergishen Geseßgebung die bürget- schriften der Verfassungsurkunde die Sculunterhaltung den bürger- , n findet, eintreten zu laffen. (sfungsfapitalien für die gutsherrlichen Rechte verbunden sein. Der | falen für den Re Lg ege Münster, in welchem nah §8 28 f: Landbesißes eines jeden, ohne Zuthun der übrigen chulinteressenten | lichen Gemeinden überall die Träger der Schullast. en haben | lichen Gemeinden übertragen und stellt denselben die Gutsbezirke Speciell u den 32 21 bis 26 wird bemerkt : Gutsherr steht der S ende gegenüber, er ist daher niht Mit- | der domcapitularischen Schulordnung vom 2. September 1801 alle abzuhalten ; das baare Schulgehalt aber ift über alle Schulinteressenten, | auch a i aas des § 8 der Gemeindeordnung vom 23. Juli- 1845 gleich, wie sie sih hauptsählich im Osten der Monarchie finden. Bei den §§ 21 bis %6, welche die Lee Diding vet ule | glied der Societät, nicht hulsteuerpflihtig, au im allgemeinen nicht Gemeinden durch cinen jährlichen Zuschlag zur Klassen- und Grund- Hüfner, Käthner, Colonisten und Insten, Landbesißer und Handwerker | (Geseß-Samml. S. 523) die Bürgermeistereien die Lasten auf ihren Nur für den Fall der Aufbringung der Pensionen sollen die Ge- angeben, e das Be treben maßgebend ewesen, einerseits die Erfüllung | rücksihtlich der von ihm erworbenen bäuerlichen Grundstücke. Diese | steuer gemeinsam einen Fonds aufbringen, aus dem den älteren Lehrern oder Tagelöhner, sie mögen Kinder haben oder nicht, der egel nah tat übernommen. meinden wegen der unbequemen wechselnden öhe dieser Laft zu der Aufgaben, wel. die Schule au in eziehung auf die körper- bevorzugte Stellung hat aber nur der Gutsherr des E i nicht Mas t werden. S Í : zu gleihen Theilen zu elan, jedoh bezahlen Häuerinsten (d. h. 9) Für die Hohenzollernschen Lande wird die Ver- größeren Verbänden zusammentreten (vergl. § 1 : liche Ausbildung und Kräftigung sowie in Bezug auf die Pflege der | jeder fonstige Rittergutsbesißer, wie solche sehr zahlreih insbesondere Zm Regierungsbezirk Münster haben übrigens vielfah auf Grund . zur Miethe wohnende Tagelöhner) und Abnahmeleute nur dann ihren fliGtung der bürgerlichen Gemeinden zur Unterhaltung der Volks- Die geringe Einwohnerzahl der meisten Gutsbezirke und au Gefundheit ihrer Zöglinge zu lösen hat, ju ermöglichen, „Mbérerséts in der Provinz Posen vorhanden sind. Es kann aber ein Gutéherr | der früheren Geseße die politischen Gerneinden die aug der ntheil, werin fie shulpflichtige Kinder haben. Bei den Bauten und | \hulen in den Schulordnungen als geltendes Recht vorausgesetzt und | vieler Landgemeinden gestattet es nicht, überall eigene Schulen an- die Anforderungen an die Sp ihtigen auf ein möglichst | als Gutsherr seiner Schule und ¿ugleich als Hausvater eines sich | Schulen beibehalten. Jn der ganzen Provinz Westfalen haben etwa Reparationen der chulwohnung haben diejenigen, welche keine Geld- | ist, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, zur Durchführung gelangt. | zulegen. UriRes Maß O even. In diesen Grenzen“ und in diesem Sinne | über sein Gut erstreckenden anderen confessionellen Schulverbandes | zwei Drittel der bürgerlichen Gemeinden die Schullasten auf den beiträge dazu leisten, die Handdienste unentgeltlich zu verrichten. Bei- Die Mannigfaltigkeit der im Vorstehenden dargestellten Be- Es wird daher in vielen Fällen nothwendig sein, mehrere Land- wird. daher auch die ulaufsihtsbehörde sich bei dem Erlaß der nah | herangezogen werden. Communaletat übernommen; es bestehen Societätsshulen noch in tragépflichtig find us die Forensen. In den Schulregulativen stimmungen findet niht sowohl in provinziellen Verschiedenheiten, als | gemeinden oder Gutbezirke beziehun sweise Theile derselben zur ge- § 21 zu treffenden allgemeinen Anorbnungen über / die Sulbauten Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nah dem Geseg einmal | 11, Städten, zum Theil gerade in „den größeren, während unter 170 sind vielfa alle Scullasten über sämmtlidße Schulinteressenten nah | in der geschichtlichen Entwickelung von Landestheilen, Landschaften und | meinsamen Unterhaltung einer hule zu vereinigen.. Es fann fb und über die Ausstattung der Volksschulen zu halten baben. „Wenn | in der Zahlung der von den Gutseinsassen nit beizutreibenden Vei- gréheren Städten in der Monarchie 1876 überhaupt nur 21 noch Besiß und Vermögen, neuerdings nah dem System der neueinge- | Ständen ihre Erklärung. Sie ershwert aber eine gleichmäßige | au empfehlen, derartige Verbände zur Errichtung und Unterhaltung dort noh besonders der cte Htiqui der örtlichen Verhältnisse | träge zur Le rerbesoldung. Diese Verbindlihkeit wirkte zumal in ocietáts\hulen hatten. : o : : führten directen Staatssteuern, repartirt. Insbesondere geschieht dies Heranziehung der Verpflichteten in den verschiedenen Bezirken und | mehrerer gemeinsamer chulen zu bilden. ; gedacht ist, so foll damit ciner shablonenbaften Behandlung der An- | Sgulen, die \ich nur auf den Gutsbezirk erstrecken, hart und ungleih- , ZU den bisher gedachten Schulen im landrehtlichen Ia Gas im Herzogthum Holstein e dem Patent vom 16. Juli 1864 (Gesep- | eine glei ege Entwickelung des Volksschulwesens, je mehr mit der Auch sonst kann die Bildung derartiger größerer Verbände an- gelegenheit entgegengewirkt qwerden, welche ebensowenig den nere en } mäßig. Die Staatsregierung hat daher im Jahre 1886 beschlosén, \{ließlih Ostfrieslands) treten noch die öffentlichen jüdischen ulen und Verordnungöblatt S. 224) rücksihtlich der darin bestimmten | vollen thatfächlihen Durchführung des Schulzwangs und mit den | gezeigt sein, um die Leistungsfähigkeit der Betheiligten zu \teigeen. des ulwesens a s den Bedürfnissen der Bevölkerun ee en | von der Heranziehung er Gutsherren zu diesen Subsidier abzusehen nach dem Geseßz vom 23. Juli 1847 (Geseg-Samml. S. 2 9). Dieses Dotationserhöhung für die e durch die steigende Cultur, die Anforverungen des Militärdienstes und Lm einzelnen läßt sich die Nothwendigkeit der Verbandsbildung würde. Wird nur für gelte Schulräume geforgt, fo haben fi im } und die betreffenden Schulbeiträge auf Staatsfonds zu übernehmen. Geseg, welhes für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie er- Befreit von den Schullasten sind die adeligen Gutsbesißer und | der gewerblihen Entwickelung, die E Ee der Selbstverwaltung | nur nah den besonderen thatsählihen Verhältnissen beurtheilen, übrigen die baulichen nforderungen der mehr oder minder einan Gine weitere Verbindlichkeit besteht in der Hergabe des auf dem Gute | lassen is, also außer den genannten landrechtlihen Gebieten noch die die Besizer der adeligen Stammparzellen für sih und ihre Familien, | bedingten wachsenden Anforderungen an Schuleinrichtung und Lehr- Der Entwurf giebt nur die Möglichkeit der Errichtung und die Art anzupassen, in welcher die Bevölkerung, für welche die Schule be- gewachsenen Baumaterials. n Folge der Abnahme der Privat- Me Ost- und Westpreußen und die Rheinprovinz umfaßt, be- sofern nicht in einzelnén Gutsschuldistricten der Gutsherr als Schul- | personal die Lasten sich steigern. ; L / an die Gemeindever assungsgesepe sih anschließenden Normen für ihre immt ist, thren Wohnungsbedürfnissen genügt. Auch die âußere Ge- | waldungen und in Folge der veränderten Anforderungen an bie Schul- | tmmt în den §§ 64 bis 67, daß, wo an einem Orte eine an Zahl res für alle Schulunterhaltungspflichtigen herkömmlih aufzu- Dazu kommt die Ungewißheit deê bisherigen Rechts. Begründung und Organisation. : 4 altung des Schulwesens muß fih den thatsächlichen culturellen Ver- bauten hat diese Verpflichtung an Bedeutung vêrloren wirkt aber, | Und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung ommen hat. E Die meisten Vorschriften stammen aus alter Zeit. Die Be- Der Entwuti trifft hiernah im einzelnen die Vorschriften in [tnifsen des betreffenden Bezirks anpassen. : , _| soweit sie noch praktis zur Anwendung kommt, um so ungleih- vorhan“en, um auch für die jüdishen Einwohner ohne deren Ueber- _ Schulverbände bestehen ebenso in dem Herzogthum Laueaburg | deutung ihres Inhalts, die Geltung im einzelnen ist streitig geworden. | den 28 bis 34 über ulbezirke, §8 35 bis 50 über Aufbringung ; s darf ferner als selbstverständlich vorausgeseßt werden, daß die mäßiger. R eine besondere öffentli e Schule aulegèn zu können, und (Lauenburgische Landschulordnung vom 10. October 1868 S 1 32, 33) | Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit- | der chullasten. : Schulaufsichtsbehörde bei den im einzelnen A zu stellenden An- ie Verbindlichkeit der kirchlichen Interessenten zum Bau dex | wenn N im allgemebien Schulinteresse Gründe dazu vorhanden in den Städten wird das Schulkassendeficit aus der Stadtkasse ge- | wirkung an der Ausgestaltun und Fortbildung des Schulwesens. Der dritte Abschnitt Verwaltung der Shul- orderungen auf dic Leistungsfähigkeit der etheiligten gebührend Sgul- und Küsterhäuser ist dur das Gefeß vom 21. Juli 1846 sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen S lverbande deck und in ‘den unter dänischer Geseßgebung stehenden Districten Der Zustand konnte noch erträglih erscheinen, so lange die Ver- ngelegenheiten, S chul - B ehörden, wird wie folat sit zu nehmen und bei Unvermögen der Gemeinden aus den | (Geseß-Samml. S. 392) erheblih eingeshränkt und insbesondere auf- | Angeordnet werden kann, der Besuch der öffentlichen jüdischen Schule (mit ähnlicher Schullastenvertheilung, zum Theil im Anschluß an die | waltüngsbehörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie | Ange oi: / 5 / 9 ierzu bestimmten staatlichen Mitteln helfend einzutreten oder von der | gehoben, wo es si nur um Erweiterungen im Schulinteresse bandelt, abêr auf die jüdischen Kinder beschränkt bleibt. Wo die Unter- Kirchspiele). Außer den auf Grund dieser Gesegze errichteten allge- | er sich allmählich, den veränderten Bedürfnissen sih thunlichst an- begrün et: : : | nforderung Abstand zu nehmen hat. Zwar entzieht sud die Ent- A einzelnen ist hiér über den Umfang der Verpflichtung, über die fr f der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, meinen öffentlichen Schulen bestehen an mehreren Orten Societäts- | schließend, gewo nheliónätia herausgebildet hatte. Heute werden Für die Verwaltung der wirthschaftlihen Angelegenheiten der scheidung . nah der einen oder anderen Richtung wie bisher der fortdauernde Gültigkeit früherer Observanzen, Judicate, Ne tötitel aben die Juden in diesem Falle eine Beihilfe aus Communalmitteln \{ulen der nit luthèrishen Religionsgemeinden, und zwar 4 katholische, | Streitigkeiten auf diesem Gebiete von den Verwaltungsgerichten ent- | Schule und der S ulgemeinden, sowie für die Betheiligung der Ge- vèrwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, indessen steht eine Ueberspannung | über den Geltungsbereih des Geseßes (Mark, Ober-Lausißz, S lesien, zu fordern. ; / A : 2 reformirte, 1 Mennonitenschule, 4 jüdische. - Es gestattet das Geseß | schieden, welche die alten Rechtstitel lediglich nach juristishen Gründen meinden an der äußeren und inneren Ordnung des Schulwesens be- , der Anforderungen um so weniger zu besorgen, als anderweit ftaatliche Sachsen) viel Streit. ; 2) Neben dem landrehtlihen Gebiet hat sich im Often der vom 14. Juki 1863, betreffend die En duns und Gemeinde- | und aus den damaligen Zeitanshauungen heraus zu Fed haben. | stehen im preußischen Staat fast überall Schulvorstände unter ver-

Mittel zu umfassender Unterstüßung der Gemeinden flüssig gemacht m o ; E, Monarchie das Schulwesen in eigenartiger Weise in den Provinzen ältnisse der Reformirt tholik iten, Anglik d | Als Ergebniß dieser Prüfung sind vielfach lang geübte Rehtsanschau- | shiedenen Namen und mit sehr verschiedener Zuständigkeit. "Theils v flüssig g ür die genannten Provinzen bestehen nun im übrigen noch Ost- und Westpreußen entwickelt. Dort war {on dur die Prin Bedin im Herzogthum olstein (Gefeb- und Minist L (. S. 161), ungen ber : ale chbrten A a S durch es nte | is ihnen _ eine Betheiligung bei der c den Sh der inneren und §9; isirten

werden sollen. ; mannigfache Besonderheiten. emeinde innerhalb ihres Gemeindebezirts | entwickelte Gewohnheit für rechtsungültig erklärt, und es ist damit | äußeren Schulangelegenheiten (fo besonders den Schuldeputationen in

Um nah beiden Richtungen größere Gewähr für eine ausreichende q O N cipia regulativa vom 1. August 1736 und dur die Ordres vom 9: „jeder ‘autori Berüksihtigung der örtlichen Ver ältnisse zu bieten, wird vorge- | wie Zip peuvorpommern bestehen zwar ähnliche Sulsocietäten | 29. Oftober 1741 und 2. Januar 1743 eine Grundlage geschaffen, Le ndere Schulen einzurichten“. Dieselbe Befugniß ist den Juden ein- | eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der Widerspruch | den Städten, den Schulvorständen in Nassau), theils nur die äußere sGlagen, ‘den erften An L und die erste Feststellung im Einzelfalle wie nah dem Lilgemeinen Landrecht ; das Megulatiy bom 29. August | nach der die Schulen im wesentlihen von dem Doninelfintas, Le c tiani dure die Babe vom x Sebruar 1894 (Chr E D. V. ] zwischen den alten au i g A

verftärkt is- (Stadt-) Schulbehörde (88 61, 66) b P Rlion Bet f ia “oberior Lebe M s den ns 28 E o a En en ilen in ge Verstarllen Kreis- (Stadt-) Schulbehörde , zu über- ü j j 5 : j l . 124), §27, betreffend die Verhältnisse der Juden für das Herzog- |- thatsächlichen Bedürfnissen des modernen Lebens ift da ur offenbar | meisten alten Provinzen, neben denen dann zuweilen besondere Re- tragen. L N A O bener B U: d Saw wurde dur die Verordnung vom 30. November 1840 ( jefey-Samml. thum Sgleanlo, und das Gesey. vom 14. Juli 1863 (Geses- t und drückend geworden. i Pil Gatinien als Vertreter der Schulsocietäten fungiren), theils da- Der zweite Abschnitt, Trä der Rechtsver: inb di en erer | 1841 S. 11) ausdrücklih anerkannt und hat demnächst. in der Schul- inift.-Bl. S. 167) § 18, betreffend die Verhältnifse der Juden für Die weitgehende Machtvollkommenheit, welche im Anschluß an | neben die Vertretung der Shulgemeinden (so den S ulvorständen „El Z C ) / ager der Rechtsver: | Bau und die Unterhaltung des Schulhauses sind nah dem Werthe |— 3e ; 4 : n ; ; x hältnisse der öffentlichen Volksschule, wird durch fol- | des Grundbesißes zu tragen; das Patronat steht dem G t6h Atl vom 11. Dezember 1845 (Geseß-Samml. 1846 S. 1) ihren das Herzogthum Holstein. das Reichs- und Landesreht der früheren Jahrhunderte die alten | in Hannover) übertragen. : ende allgemein rk begründet: und falls einer der Gutökerren die übrigen bei L Y ib L Ul, } Akschluß gefunden. ; j ) Für die Provinz Hannover ist das hristlihe Volkss@ul- Schulordnungen den Verwaltungsbehörden bei der Festseßung des Gbenso verschiedenartig ist die Zusammenseßung. Im allgemeinen 9 Die L 27 s igt t T allein, Für die vor 1831 bestehenden e “Rüstecs uke, ragt, Me Nah § 39 - derselben haben, in Ermangelung anderweiter wesen geregelt dur das Gese vom 26. Mai 1845 (Geseg-Samml. | Maßstabes für die Vertheilung der Shullasten einräuinten, ent priht | sind die Ortsvorstände, Gemeindevertretungen, Gemeindeversammlungen {ul f Sk fff: geven. T „¿u den iaerbEiniffen der Volk3- H F an geseblihen Vorschrift S h Un a en Anfg S s | Deungömittel aus Stiftungen oder dur Verpflichtungen Dritter, S. 165), „Dasselbe liegt im § 15 „die Verpflichtung, die Bedürfnisse | nicht den Anschauungen des. heutigen Staatsl-bens. vertreten. Neben ihnen fungiren Sur -Aussichtobeamte, Geistliche, jo- su e ba eute E. E R gem E h r ug E age S N , dum theil find fie im Anshluß an ae O die vere 23 BEgen a6 chaften Me einer Volksschule E bestreiten, An Schulberbánde oh soweit mia : Die Cen e a Schulrechts, die Gutsherrlihkeit und weit sie S En ehoren sind, Schullehrer und des Schulwesens 1 / j / , ; : L, cte zur Unterhaltung der ute in derseiben lle wie die inzelne Personen, orationen oder Fonds dazu rechtlih verbunden | das Schulgeld haben ihre Berechtigung verloren. : j ndige Personen. E ; Ung e e tung, “e abi ata Se in erster | In der Provinz Posen können nur Rittergutsbesißer Guts- | übrigen Gommunalbedürfnifse aufzubringen. War hierna das Com- nd n a finde Verpflichtet zu eiträgen O Die Mitglieder Mit de Aufhebung der Er under Enlateit: mit der Beseitigung Die Bestellung al t bald durch Wahl der Betheiligten, bäld die Leitun, T ‘emein M N ringen sind, L welche demgemäß | herren seit; : i N 1 c, | Munalprincip unbedingt anerkannt, so haben fich in consfessionell ge- der Schulgemeinde. Es können aber auch diejenigen, welche im Be- | der Patrimonialgerihtsbarkeit, mit der Umgestaltung der polizeilichen | durch- Ernennung der 2 chórde i Ln ing er äußeren Angelegenheiten der Volksshulen den Ge- In der: Len Schlesien war für die ganz oder größtentheils | mischten Bezirken i gie wohl eine Anzahl von confes jontellen zi Gemeinde Grundbesiy haben, ohne Rücksicht auf ihre | und communalen Verhältnisse erscheint die Fortdauer der Gutsherrschaft Werden die Schullasten zu Communallasten, so muß wic au mei In uge en. dée Boltitiute n U i fatholishen Ortschaften, sowie für Orte gemishter Confession bereits Societätsshulen gebildet bezw. erhalten, deren Unterhaltung bei allen Gemeindemitgliedschaft herangezogen werden, sofern eine L aber auf dem Schulgebiet unverträglich; sie wird nur in so weit in neuer | die Pa tas dies vorsieht den Gemeinden und den it N Se use ér E A e ist jedes Kind verpflichtet, wel. ur die Schulreglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801 neuen Anforderungen der Unterrichtsverwaltung größe Sie keiten darauf. führeride Recbtobltvans nad ewiesen 1st. Solche Observanzen | Gestalt fortzuleben haben, als nah der wirthschaftlichen und commu- | communalen Schulverbänden die Verwaltung der äußeren An- io x E De OEN i Unterricht CpIangt, s müssen daher estunmung getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Schulen bereitet. Gehören mehrere bürgerliche Gemeinden zu derselb ule, bestehen vrelfah und haben auch fe Anerkennung der Verwaltungs- | nalen Regulirung der gutsherrlih- Manon Verhältnisse fich in den | gelegenheiten der C oriideta: H zufallen, und es hat dieselbe nad) Maß- i Bis a iu en rie werden, als zur Aufnahme der {ul- den bürgerlichen Gemeinden und Dominien ob. Es tragen zu dem {0 wird, wenn nicht Fete oder besondere Rechtôtitel ein Anderes erichte nden (Entscheidungen des Ober - Verwaltungsgerihts | Gutsbezirken leistungsfähige communale Gebilde gestaltet baben. abe der Gemeindeverfa ungögesege zu erfolgèn. Dies \priht der N en s er nothwendig sind. Dies erfordert eine feste Zu- Brennmaterial und dem baaren Gelde die Herrschaft ein Vrittel und | bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden nach- det Zahl der Bd. 16 S. 277). Ein allgemeiner Beitragsfuß ist im Geseß nicht Das Schulgeld mochte nach den Bedürfnissen der früheren Zeit ntwurf in den §§ 51, 52 aus. Dieselben Geseße finden nwendung di ung Erri Eee u, Un Sultan uns ene ¡Bestimmun über | die Stellenbesiper oder die Gemeinde. zwei Drittel L das Deputat | Haushaltungen bestimmt 40 der Schulordnung). Bei der oft \ vorgeschrieben, es sollen nah § 40 des ände rien Geseßes „die Bei- | ein einträglihes und wenig drückendes, vielleicht auch das einzig mög- | auf die Verwaltung des Sculstiftungsvermögens (0 55). Findet (ss ris G tung Ba ; n L er Schulen Verpflichteten. | an Getreide tragen die wirklichen Aerbesißer nah der katastrirten | plößlichen und großen Ines der agrarischen Verhältnisse im träge nach den jédesmaligen Umständen, jedoch unter feter Berück- | liche Mittel für die Aufbringun , der Lehrerbefoldung sein. Heute | im Gutsbezirk eine Üntervertheilung der Schullasten statt (8 39), fo A N S is in E tegel zu ammen; denn es liegt in der | Größe der Aussaat. Die Einliéger haben das Brennholz zu zer- leßten Menschenalter hat diefe, Vors rift zu Unzuträglichkeiten ge- sichtigun des bereits bestehenden oder in der Umgegend üblichen Bei- | erscheint es wesentli als eine L edrüung der ärmeren Volksklassen | wird ein besonderes communales Organ eingeseßt 53). L ay m os ; he, di enigen reis sind, ihre Kinder in | kleinern, eine Verpflichtung, die dur die Cabinetsordre vom 30. De- | führt, weil die bolkreihsten Orte niht immer auch die leiftungs- tragsverhältnisses zu S asien festgesett werden“, eine Vorschrift, | und daher mit der gegenwärtigen socialpolitischen Richtung nicht mehr Für ‘die Verwaltung der inneren ang ieibeta und flihtet V zu s{hicken, welche zur Unterhaltung derselben ver- fever 1834 in eine Geldabgabe um ewandelt ist, Den Dominien | fähigsten sind. ; : die zu unablässigen Streitigkeiten Anlaß bietet. Thatsählich besteht | vereinbar. Durch die Geseße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 | für die nah § 3 des Shulaufsichtögeseßes vom 11. März 1872 den P ‘Schulbe e d Sbullaft bild 4 j tehen ‘die- Gutsbezirke des neueren Rechts ed für die bloß auf den } on seinen innerhalb der Gemeinde erworbenen bäuerlichen noch vielfah der auf der N Untheilbarkeit der Höfe beruhende | ist es im wesentlichen beseitigt. Das Schulgeld betrug im Jahre 1886 | Gemeinden verbliebene heilnahmé an der Schulaufsicht sieht ‘der sesen R aa s diefes At N en somit die Gegenstände der ge- E E aen Ra is le Mllenb Fe ne He eet guß us a iter peitragen (8 lid ¡A Vorigen Poser oder ERE i E g den Se Bene des Beitrags- | noch Ca 926 7 iy As 1. Ditober 1889 e nos 1 R Aa # j Mid ae Die Bas eo T Organs Stil wie ) , i fo i 2 Ee i ch ; : dere un ar (r leine velonderen Verpflichtungen, die wesentli in unents ußes ‘ist man bestrebt, den Anschluß an das Verhältniß der directen rängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfahen Rechts- | solches bis )er [hon thatsählichÞ unter dem Namen des ulvor- L x Abgrenzung der Sculbezirke ist dur § 18 der Regierungs- | sehr verwickelte Vorschriften bestehen über die tébeRA Ei: in } geltlichen Hergabe - des Bauholzes bestehen. Indeß muß: er dasselbe P euern herbeizuführen. Ges besondere Scbwierb reit erwächst bestitvaitäen die Schulunterhaltung zu regeln, fo tann über ee |

1831 (v. Kamp, nnalen X, 564) hat aber über die Dotation Adel und den Gemeinden unterhalten wurden. Die e tölage

: l , S ; L Een UvEe tandes 2c. in vers iedenartiger Zusammenseßung und Zuständigkeit ruction ‘vom 23. Oktober 1817 der Beschlußfafsung der Regierungen | Dörfern gemishter Religion je nahdem damals 50 Besitzer oder weniger, ewähren, glethvi ; [ s : ; : i i iti ie : quf dio M7 : A ce 16 NacybeImM Damais 9 ) / vähren, gletchviel, ob es auf dem Gute vorhanden ift, ja sogar der Unterrichtsverwaltung bei der Verbesserung der Lehrerbesoldungen | neuen Träger nicht wohl ein Zweifel obwalten. besteht. Es entspricht dies niht nur der geschihtlihen Éntwielung, Bes t Do tiNe dave qui De Wünsche der Ortschaften und die | und e nahem eine katholische und evangelishe Sule oder nur eine von beim Massivbau den Taxpreis des ersparten Volzes 44). Beson- daraus, pag das Geseg 21 des Ge va voti 26 Met 1845 in An S A, stehen d bisher, wie bereits erwähnt, zwä | sondern es bildet dies auch die aen orbedingung für die ‘ge- Be ali der ven â eme, ju FAEGRgen ha c beiden vorhanden waren. Die nah.diesen Bestimmungen nicht berücksih- dere Verpflichtungen liegen dem Fiöcus in den Domänendörfern ob Verbindung mit dem Zusaßgeseß vom 2. August 1856) Höchstbeträge | Arten genüber: die sogenannten Schulfocietäten und die bürgerlichen lepli e Regelung der Theilnahme der Gemeinden an der verséüieters I ritte ast enthält die bisherige Geseßgebung sehr lle Minorität erh eint da besonders bedrückt, wo ‘le zu den Communal- S e (pa lung einer Geldprämie beim Massivbau, Gewährung des für das Diensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen | Gemeinden. * Das erstere System, wie es wesentli im Gebiet des chulaufsidt. Denn um gerade Hier eine nachtheilige Ver: A 3 "Tb l 1 vid Schullast den büraerliben Gemei lasten für die Shule Mar de cund leihzeitig allein für dieUnterhaltung chulbauholzes, des Bauplaßes, des Kulmischen Schulmorgens), ins- der Verp C niht hinausgegangen werden kann. Diese Marima Preußischen Allgemeiuen Landrechts und in den nieder ächsischen Landes- | quickung mit communalen Fragen zu vermeiden, muß das an m4 n reift leg Stêd Î ullasfi m urger ven. emeinden ob ] der von ihr gegründêten Societätsshule beitragen muß. E trägt | besondere auh die Hergabe von freiem Brennmaterial, eine Ver- von 1 ark für SWhulen in Städten, Vorstädten und Flecken und | theilen vertreten ist, mochte nah den Res Verhältnis)sen wohl eine | der dulaufsiht betheiligte Organ diejenige innere Selbst- s d G: töbe irfer Ct bei ¡O , auf T ile b En Land emeinden | die Mehrheit nicht zu den Kosten des besonderen coufessionellen Re- | bindlichkeit, die bei der aen Forstwirthschaft sowohl ‘den Fiscus von 750 Mark für andere Schulen erscheinen unter den heutigen Ver- | angemessene Grundlage für die Schullast bilden; - denn bei der Ge- . ständigkeit haben, welche durch die fortgeseßte Gewöhnung ter y Schule « zum ve em rößten R esonderen Societäten ligionsunterrihts bei. Für die evangelishen Schulen traten um | in der angemessenen Verwerthung des Holzes hindert, als den Ge- ältniffen unzureihend. Eine Uebernahme der Schullasten auf den {lossen eit der Höfe, bei der Beschränkung in der wirthschaflichen | in der . auf ein bestimmtes Gebiet egrenzten Arbeit gewonnen wird. Grundh Ae legielenen D ees bert NESEN dio ge Gutsherren, Uebrigen die Vorschriften des Sen, andrechts in Kraft. Die | meinden wegen der oft niht zu vermeidenden weiten Anweisung des Set ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt,“ zum Theil in den | Benußung des Grand und Bodens und im Ml Erwerb, bei der | Geht man aber weiter von dem Grundsaß der Confessionalität der Weise ETTEN, A „Kittergutsbesißer- L A Serverschiedensten Bestimmungen desselben über die Baulast, insbesondere der an eführte | Materials U: wird. Ae rliche Iten haben nah dem Herkommen Städten. Das jüdische Schulwesen ist dur das Geseg vom 30, Sep- | damaligen Beschaffenheit der Verkehrsmittel ‘bildeten die Hausväter | Volksschule aus; so muß dieser auch in der Verwaltung .des inneren tale e int ibe ae r n ou « un d Ir E zu 36 A. L.-R. I]. 12, wurden Jahrzehnte hinducch au bei den | auch andere „Gutsherren 46). Ueber den Begriff der Domänen- tember 1842 (Géseß-Samml. 1 S. 211) geregelt. | jedes Drts eine in ihrer Zahl und Leitun skraft wie im Umfang ihres | Lebens der Schule und in dem Aufbau der ierfür besonders gebildeten ñ n ec lehr gro ama N o en auf lig ande und in | fatholishen ilen angewendet, da die katholischen ckchulreglements dôrfer und über die Eri L des: Herkommens herrscht viel Streit. 6) In der Provinz Hessen-Nassau ist für das ehemalige Kur- | Schulbedürfnisses nur sehr geringem esel unterworfene, mit Grund | örtlihen Organe seinen bestimmten Ausdruck finden. Daraus folgt, vie 2 en ge ôrt, e, e l en auf kirhlihem Boden er- eine nähere Bestimmung hierüber ni t enthielten. Nach der neueren ür das Schulbedürfniß der Anwohner auf gutsherrlihem Votwerks- essen die Derpl ung der bürgerlichen Gemeinden zur Unter- | und Boden fest verknüpfte Gemeinschaft. Die Theilbarkeit der Grund- daß im allgemeinen für jede Schule ein besonderer Vorstand ge ildet Int bne n Rio, r Parz en Len ihnen die firchlihen | Praris der Verwaltungsgerihte sind indeß „für die katholischen | lande ist dur eine eigene Schule oder durch Anschluß an eine benach- M: altung der SU en und Lehrer seit alter Zeit anerkannt. Den Ge- | stüde, die Freiheit im rwerb, die Verbesserung der Verkehrsmittel, | wird, in welchem der Staat dur den S ulinspector, die Religions- iebena “Ne enpat Q gemein en) je nah den ver- Wulen die Herrshaften und Gemeinden gleidm dig zu den Bau- | barte zu forgen (§55). Der Gutsherr hat die hierzu erforderlichen meinden stehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Ober-Ver- | und vor allem die Freizügi keit, haben “auf dem Lande wie in | gesellshaft durch den Gei tlihen, die Schule dur ven Lehrer, die El erga “if een bt aarems aue lasten heranzuziehen, und steht im rge gütlicher Verträge oder | Kosten, soweit die Anwohner zu deren Aufbringung nicht im ftande waltungsgerihts Bd. 18 S. 215). Die direkten Staatssteuern | den Städten die stabilen rundlagen der Hausvätersocietät be- Vanciibeociane durch den Gemeindevorsteher, die Beine indeangehzti en e wb eren if der ehtszustand in den einzelnen Provinzen réchtsbeständiger Gewohnhetten der serung die Bestimmung dar- Bus ebenso wie die. Kosten der Armenpflege zu bestreiten 56). Die werden bêimn Mangel abweichender Obsérvanzen und Verträge als ein | seitigt. Ansiedelungen, Industrie , Verkauf der Grundstücke an | durch die von den hulhausvätern besonders gewählten itglieder 1) Für Ls o bi T es All i . über 8 was jedèr Contribüent zu gewähren at (Entscheidungen des egierung bestimmt, \ nah „vorgängiger Ermittelung des Nabrungs- gültiger frastad ür die Vertheilung der Schullasten zwischen den | Auswärtige, Actiengesellshaften mit ihrer unpersönlihen Natur | ihre Vertretung finden (§8 70, 71). Nach den örtlichen Verhältnissen rechts also i les y io ies nen Preußgishe n Land - | Ober- erwaltungsgerihts Bd. 4 S. 279), eine discretionäáre Ge- | zustandes der Anwohner, wie viel ein E derselben beizusteuern hat, üm Schulverbande stehenden Gemeinden und Gutsbezirken angesehen, | verändern \chnell und bedeutend das wirthschaftlihe Bild | kann indeß für mehrere Confessionsshulen ein emeinfamer Schulvor- mern: Posen “Sl fig Ur die Proeen anzen e , Pom- | walt, welhe für die Schulaufsihtsbe örde nit minder unbequem ist, den Ausfall überträgt der Grundherr 60), eine Festseßung, die für Die Berücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß au hier | der Gemeinden. Die bloß personelle Besteuerung vermag | stand gebildet werden (§8 73). Es wird dies insbesondere in den großen für die Pole e Rees Ee, D len R Ea ia 4 s bestis und | als jür die Betheiligten. Für die Baulast bei evan E A die Re n Di nicht minder unbequem ist, als für die Betheiligten. sehr verschieden fein. : unter diesen Umständen umsoweniger zu genügen, als daneben qualitativ | Städten die Verwaltung erleichtern. Der Sulvorstand ist somit die 88 29 f Theil Ser s urs, ters eim, Ruhrort, bestimmen | gilt überall, auch in Dörfern gemischter Religion, der § 36 A. L.-R. 11. 12. | Dieselben ihten hat der Grundherr auf dessen Grund und Boden . Besondère zum Theil lede verwickélte Vorschriften bestehen für | die Anforderungen an das Schulwesen geranien Pn, 0 folgt ] keine von der Gemeinde abgelöste Behörde, sondern hat Hand in Hand 7 99. Wo kei Stiftu Folgen i A Sdul. as aber die Lehrerbesoltung bei den evangelishen N betrifft, } eine neue Colonie errichtet is (§8 63 N Besondere Schwierigkeiten die Vertheilung der Baulasten, dur welche insbesondere die, eine | {on hieraus ohne weiteres der Anlaß der Schulunterhaltung an | mit den Gemeindebehörden, welche die äußeren S ulangelegenheiten i d, Tien eh cer nngen las as ie beme nen E en _vor- | so machte sich, foweit niht dur die erwähnten fatholishen Schul- | entstehen für die Unterhaltung, wo mehrere Gemeinden oder Theile eigene Schule besißenden Filialgemeinden einer Parohie, welhe zu | die bürgerlihen Gemeinden, deren * esteuerungssyitem den heutigen | ‘verwalten, die Interessen der Schule zu pflegen und zu fördern (§868, vâtern jedes A b R pl ri e Rick [imm ichen Haus- |- reglements au hierüber Bestimmung getroffen e {hon früh das | von mehreren Gemeinden oder ‘Gutsbezirken zu einer Schule gewiesen den Kösten der Pfarr- und Schulgebäude am Ort der Mutterkirdhe wirthschaftlihen Verhältnissen gewachsen ist. Eine große Anzahl von | 69 a. E.). Die wichtigeren Obliegenheiten des Schulvorstandes sind E ohne Untershtes v G ieN 4 ie EE, haben oder nit, Bestreben geltend, sie analo den Vorschriften des)elben zu Q ind, ein Fall, der bei der confessionellen Mischung dee Bevölkerung, , beitragen müssen, hart bedrückt werden. : Städten und Landgemeinden ist au bisher shon aus freier Ent- | im § 69 näher bezeichnet. : ind E d G ie Eis enntnisses ob. d laub Inböbefoadere wurde dies du die Cabinetsordre vom 5. Dezember 1816, | bei der geringen Ginwohnerzahl vieler Ortschaften und bei der weiten ür die Lehrerbesoldungen B durch die Verordnung vom | schließung hierzu ü ergegangen. Wo sie sih ablehnend gegen diese Der Schwerpunkt der Verwaltung der äußeren und inneren Dig Et o S is e inwohnér verschiedenen Glaubens- | wie {hon früher öfters bei den fäcularisirten Gütern, so damals für | Entfernung der elite in jener Tegen ehr häufig ist. 29. Juli 1867, betreffend das Diensteinkommen der ö entlichen } Entwickelung verhielten, lagen die Bedenken zum Theil auf religiósem ] Schulangelegenheiten lag bei den Staatsbehörden bisher in ‘der ift. jeder Einwohner agia Unte balt E len crrihtet, so | die alten Domänen angeordnet. Nach mehrfachen Verhandlungen mit | 3) In den westlichen Provinzen gilt im allgemeinen das Societäts- y Voslksshullehrer im Regierungsbezirk Casjel (Geseß-Sanuml. . 1245), | Gebiet. Das System der Societät gestattet die Einrichtung besonderer | Bezirksinstanz. Die Bezirksregierungen leiteten und verwalteten nach i je ionspartei bei add ah era ung des Shullehrers von seiner | den Provinzialständen bestimmte sodann der Laändtägsabschied vom | princip. für die ulunterhaltung in den niedersächsischen Landes- bestimmt, daß die Bezirksregierung das Einkommen festsezt und daß confessioneller Verbände und führt damit engere Bezi Angen Koiswhen der Regierungs - Instruktion vom 23. Oktober 1817 die ge ammten e a Die Bitriee er r en. / G An ; 22. Februar 1829, ‘daß die Lief ng des Brénndeputats und die Ge- | theilen, nâmlih in Schleswi «Holstein, Hannover und Westfalen, ‘das diese Grhöhung von den Gemeinden aufzubringen ist. dem confessionellen Charakter der Schule und den SQului erhaltungs- } Schulangelegenheiten. So segensreih diese Einrichtung auch für die mlflen Unter Lie Hauérét le be ea báltnit elbe Ber aturalien, | währung der baaren Befoldung ei deu ‘evangelischen Landsulen Commuünalprincip in den fränkischen und hessischen Landestheilen, Auch in den ehemals bayerischèn Gebietstheilen sind die politi- | pflichtigen herbei. Aber dieser Grund- steht der Neuregelung nit | Entwickelung des Schulwesens gewesen ist o machte \sih doch in den Nabrungen billi vertbeilt eyt nas Ñ e b f ras Besißungen und überall ‘ebenso mit der a gaEe erfolgen solle die Herrschaften | nämlich in der Rhei Provin und in Hessen-Nassau. Doch duxhkreuzen schen Gémeinden Träger der Schullas ¿ entgegen, da der confessionelle Charakter der Schule durch die :Com- | legten Jahrzehnten bei den wachsenden An orderungen an die Schul- O g g und von der Gerichtsobrigkeit ausgeschrieben | dabei nux , mit einem Viertel concurr rten. Fast ein ‘halbes Jahr- | sch auch hiér beide tehtögebiee. : / 7) Für das ehemalige Herzogthum Nassau verordnet das Edict munalisirung garnicht geändert wird, im Gegentheil die verfassungs- unterhaltungsp[lichtigen die Isolirung der A R U Fr 8 32. Gegen Erlegun dieser Beiträ d dann die Kinder hundert ist nah dieser Norm verfahren, bis das Ober-Verwaltungs- , 4) Für A tein bestimmt der § 35 der allge: vom 24. März 1817: mäßige Berücksichtigung der confessionellen Verhältnisse auh im vor- | Kirhen- und Schulwesen von der übrigen communalen Verwaltung a E Se En Ë teichtu er Setlrage E ann die Kinder geri in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 1876 (Entscheidungen | meinen ulordnung-. vom 24. August 1814 (Chron. Samml. d. V. 8 27. Die Lehrer an den Elementarschulen erhalten aus den | liegenden Geseßentwu ewährleistet ist 14) und in der Bildung | geltend. Das Zuständi E vom 1. August 1883 § 47 und das S 33, Gutsberes haft D uns gu, Qu E Pr aer frei. d. 1 S. 21) ‘den Landtagsabschied Ae ae stitelide: Kraft absprah | S. 112), daß die Summe, „welche den Lehrern als jährliches Gehalt Gemeindekassen, in welchen die vorhandenen vorher abzutheilenden | der Schulvorstände (§8 70 ff.), sowie in der Verwaltung des bisherigen eseß vom 26. Mai 1887, betreffend die Feststellung von Anforde- E ena R HIG L ail em Lande n d ver: flichtet, thre | und dadurch die bestehenden Dotatiorisvérhältnisse ‘der évangelischen oeigelegt wird, dur gemeinschaftlih auf alle Eingesessene des Orts Kirchspiels- und g Comte mit Einnahme und Ausgabe durch- Schulvermögens G 43) noch besonderen Ausdruck gefunden hat. rungen für Volksschulen, suchten dem dadur zu begegnen, da ie.dic E 1M Teil Zuf M 5 3 ¿eingung ihres {u Ben : erade 0 Schullehrer S i EEN in das Unsichere gestellt wurden. Theils sind ohne Ausnahme Pte mögen Kinder haben oder nit, fie mögen ihre laufen, einen jährlihen Gehalt von 200 bis 500 Gulden mit Ein- Zweifelhaft onnte es erscheinen, .ob in der Tha die bürgerlichen | Entscheidungen der Bezirksregierung bei Bauten und bei sonstigen Nothdurft zu untersGlben L I L a Sulen - that Las noch nah den Vorschriften des Landtags- | Kinder - die Schule besuchen oder ihnen Privatunterriht ertheilen rechnung der Beiträge und Dienst-Emolumente, welche sie als Kirchen- | Gemeinden bei der geringen Einwohnerzahl vieler Landgemeinden au | finanziellen Anforderungen einer aprüfung des Kreisausschusses, 8 34 “Auch die Unterhalt der Sculgebäude und Sul | „àbschieds regulirt, t Sl ient das auf Grund von Verträgen oren A mit Rücksicht auf. ihre Vermögenösumstände repartirte Beträge diener ‘oder sonst fundationsmäßig aus Kirchen oder anderen geistlichen | bei Zusammenfassung kleiner ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke | sowie des Bezirksaus\chusses beziehungsweise des Provinzialraths unter- eisterwohnungen muß als ung Last u len 6 4 l w- | Be cinen Inhalt der Ortöverfassung bilden), oder auf Grund localer | au gebracht werde. - Es wurde daher in den meisten Städten- und Fonds nah wie vor zu beziehen haben.“ zu einem gemeinjamen Schulbezirk leistungsfähige Verbände darstellen, | warfen. Eine organische Gestaltung des Verhältnisses ist damit nicht Schule ani h Ei M E ebn: ünt ae en zu e Ne en bservanzen, theils haben si die Gutsherren von ihren früheren Ver- | Flecken cine besondere Schulsteuer eingeführt und die Gesammtheit Das Geseß vom 10. Péärz 1862 (Verordn.-Bl. S. 81) sett die | ob nicht vielmehr höhere communale Einheiten, z. B. der Kreis, die | erreicht. / gh s B inwo id Revar ias. Me Fragen A en. pflihtungen auf Grund der nit TIE fe BeR Ten Peeur frei | der sulsteuerpflichtigen Einwohner als eine neben der bürgerlichen Grenzen N die Besoldungen anderweit, und zwar für Lehrgehilfen | Schullast übernehmen sollten. Jndeß würde dies bei Erwägung aller erden nunmehr die Schuliasten zu Communallasten, fo liegt die Ma istrate in den Städte s Le Güt utge äude müssen | gemacht. In Schlesien kommt s{ließlih für die alten Pfarrshulen | Gemeinde Zostcgeitve Schulgemeinde mit gesonderter Vermögensver- auf 175 bis 250 Gulden, für Lehrer auf 250 bis 500 Gulden mit | Urnstände nicht weckmäßig erscheinen. - A O ,_} kein Grund vor, die Aufsicht über die äußeren Angelegen eiten der L C OBHE 1 ven Stadten und die Gutsherrschaften auf dem | noch das Reglement do gravaminibus vom 8. August 1750 § 11 in ! waltung und Corporationsrechten behandelt. Seit Einführung der der Maßgabe fest, daß unter besonderen localen Verhältnissen, wie Einerseits liegt bei der Uebernahme dur größere Verbände die | Volksschule den sonst mit der Communalaufsiht betrauten Behörden