1892 / 16 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

führbar sich ergeben haben, näher anzugeben, aus welchen Gründen die Abstandnahme crfolgt if Die Nachweisung is an den Re- gierungs-Präsidenten einzureichen, welcher sie, mit seinen Bemerkungen versehen, durh die Hand des Ober-Präsidenten mir bis zum 15. Fe- bruar 1893 einzusenden hat.

3) Abtrennung und Zulegung einzelner Grundst ücke (S 2 Nr. 4, 5). i Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirke erfolgt durh Beschluß des Kreisausschusses, dem eine Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesißer, sowie der Besißer der betreffenden Grundstücke voranzugzhen hat, soweit eine solhe Anhörung sih nicht dur die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in Nede stehende Maßnahme wird insbesondere vorkommen behufs Verbesserung unzweckmäßiger Bezirksgrenzen, sowie behufs Negelun: des communalen Verhältnisses der in verschiedenen Landestheilen no bestehenden Dorfauen, welche rehtlich der Regel nah Bestandtheile der Gutsbezirke bilden. In den Verhandlungen des Landtags machte sih überwiegend die Ansicht geltend, daß es dem öffentlichen Interesse entsprehe, wenn die Dorfauen allgemein derjenigen Landgemeinden einverleibt würden, in deren Bezirken sie belegen sind. Eine solche Regelung wird sih nöthigenfalls namentlih auf Grund der Vorschrift in § 2 Nr. 5 c. erzwingen lassen, da bei der gegenwärtig bestehenden communaléèn Zugehörigkeit der Dorfauen zu den Gutsbezirken häufig ein erheblicher Widerstreit der communalen Juteressen zu entstehen flegt. Die Neuregelung des communalen Verhältnisses der Dorfauen at eine veivatrecbtfiche Aenderung des bisherigen Rechtszustandes, namentlih in Betreff des Eigenthums an diesen Grundstücken, nicht zur Folge; vielmehr bleibt die Herbeiführung einer folchen weiter- gehenden Aenderung der Gesetzgebung vorbehalten j Liegt kein allseitiges Einverständniß der Betheiligten bezüg- lih der Abtrennung und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreisausschuß diese Maßnahmen nur beschließen, wenn „das öffent- liche Interesse es erheischt“. Ein solches öffentliches Interesse foll gleichfalls nur dann als vorhanden angenommen twerden, wenn eine der in § 2 Nr. 5 formulirten, unter 2 bereits näher erörterten Voraus- feßzungen vorliegt. i E / ' j Gegen den Beschluß des Kreisaus\chusses findet in allen Fällen des § 2 Nr. 4 mag Einverständniß der Betheiliglen vorgelegen haben oder niht die Beschwerde in dem unter § 2 Nr. 3 vor- gesehenen Instanzenzuge statt. Soll aus den abgetrennten Grund- stücken ein neuer Gemeinde- oder Gutsbezirk gebildet werden, so’ ist in dem Beschlusse die Königliche Genehmigung bezüglih der Neubildung vorzubehalten und, sobald der Beschluß endgültig geworden ist, wegen Einholung der Königlichen Genehmigung Bericht zu- erstatten. Die Landräthe haben über die vorbezeichneten Maßnahmen, welche bis zum 1. Januar 1893 eingeleitet sind, eine summarishe Nach- weisung aufzustellen. Die Nachweisung hat anzugeben, in wie viel Fällen die eingeleitetea Verhandlungen zum endgültigen Abschluß ge- langt sind und in wie viel Fällen sie noch s{hweben. Die Nach- wéffsung ist dem Regierungs-Präfidenten einzureichen, welcher dieselbe, mit scinen Bemerkungen versehen, bis zum 15. Februar 1893 durch die Hand des Ober-Präsidenten mir einzureichen hat.

4) Auseinanderscßung der Betheiligten 3).

Durch die Bestimmungen in § 3 wird der Gegenstand der in Folge von Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Guts- bezirke nothwendig werdenden Auseinanderseßzung zwischen den Be- theiligten gegenüber dem bisherigen Rechtsstande beträchtlich erwe:tert und näher bezeichnet. Wenn von der hiernach zulässigen Ausgleichung der öffentlich-rehtlichen Interessen ein umfihtiger Gebrauch gemacht, insbesondere dahin gewirkt wird, daß nach jeder Richtung hin Billig- feii waltet, und daß übertriebene Ausprüche fern gehalten werden, fo steht zu erwarten, daß die Bestimmungen des § 3 die Durchführung der im öffentlichen Interesse nothwendig werdenden Bezirksverände- rungen erleichtern werden. Die Auseinanderseßung tritt erst infolge, ‘also nah bewirkter Veränderung der Bezirke ein. Indessen wird es in der Regel dem Interesse der Sache entsprehen, wenn bereits bei den Verhandlungen über die Bezirksveränderungen selbst falls diefe dadurh nicht erheblich verzögert oder in ihrem Ergebnisse gefährdet werden die für die Auseinandersezung in Betracht kommenden öffentlih-rehtlihen Verhältnisse der Betheiligteu klargestellt und all- seits zufriedenstellende Verständigungen getroffen werden.

5) Zwecckverbände (§8 128 bis 138).

Nach den Bestimmungen des vierten Titels der Landgemeinde- ordnung sind die zu bildenden Zweverbände entweder folche, welchen auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden, oder solche, welchen dieje Nechte nicht . zustehen. Der Bildung derartiger Verbände ist besondere Fürsorge zu widmen, und es werden dazu die Erwägungen und Verhandlungen, betreffend Aufhebung, Vereinigung und Umwandlung von Gemeinde- und Gutsbezirken (s. oben unter 2) vielfah Gelegenheit bieten. Es wird bei Einleitung jener Verhandlungen, sowie im weiteren Verlaufe derselben zu prüfen sein, ob dem Bedürfniß an Stelle. einer Bezirks- veränderung besser und leichter durch die Verbindung der bestchenden Bezirke zu einzelnen Zwecken nah P der S8 128 ff. ab- zuhelfen ist. Aber auch Ge von jenen Verhandlungen muß die Bildung nüßlicher Zweckverbände nah Maßgabe des Gefeßes thunlichst gefördert werden. Als das nächstliegende Gebiet, auf welchem hier eine rege Wirksamkeit entfaltet werden kann, stellt fih die öffentliche Armenpflege dar. Es kann in dieser Beziehung auf die eingehenden gen über die Nothwendigkeit der Bildung von Gesammtarmen- verbänden und auf das die Abänderung der §8 31, 65 und 68 des Geseßes vom 8. März 1871 betreffende Gese vom 11. Juli 1891 (Ges.-Samml. S. 300), sowie dessen Begründung A genommen und daran die Erwartung geknüpft werden, E den Bemühungen der Behörden gelinçen wi-d, überall da, wo die öffentliche Armen- pflege bisher wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Ortsarmen- verbände ihrer Aufgabe nicht gerecht e oder wo durch cine unbillige Vertheilung der Lasten der Armenpflege auf die cinzelnen Ortsarmenverbände ein erheblicher Widerstreit communaler Interessen entstanden i}, nunmehr eine Vervollkommnung des bishe f Zu- standes e Bildung von Gesammtarmenverbänden nah Maßgabe der §8 128 ff. (vergl. insbesondere § 131) der Landgemeindeordnung R ear :

as die bercits bestehenden Zweckverbände betrifft, so ist zu beachten, daß gemäß § 131 Abfay 1 auf die Gesammtarmen - verbände die Bestimmungen des Tit. 1V der Landgemeindeordnung sinngemäße Anwendung finden. Diese Verbände sind daher, sobald die Gemeindeversammlungen (Gemeindevertretungen) neu gebildet sein werden, zu veranlassen, L sie ihre Statuten dementsprechend einer Umarbeitung unterziehen. Kowmt ein anderweites zur Bestätigung eeignetes Statut durh freie Vereinbarung der Betheiligten nicht zu tande, so ist dasselbe nah Anhörung der lebteren durch den Kreis- auss{uß, oder, falls eine Stadtgemeinde betheiligt is, durch den Be- ¿irksausschuß festzustellen (§S§ 137, 138). Was die sonstigen be- reits bestehenden Zweckverbände betrifft, so is, wenn sie ihren Aufgaben genügen und die Betheiligten nicht selbst ihre Um- gestaltung beantragen, deren unverändertes Fortbestehen durch das Geseß nicht ausgeschlossen. Soweit aber eine nähere Prüfung der Verhältnisse ergiebt, daß bestehende Zweverbände in ihrer dermaligen Gestaltung den Anforderungen, welche an sie gestellt werden müsjen, nicht in ausreihender Weise entsprechen, ist deren Umgestaltung nach Maßgabe der neuen Bestimmungen herbeizuführen. 5 nlangend das Verfahren wegen Bildung von Zweckverbänden, so erfolgt dieselbe nah Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesißer im Falle ihres Einverständnisses durch Beschluß des Kreisausschusses; auf Beschwerde gegen diesen Beschluß hat end- gültig der Bezirksausshuß zu beschließen. Wenn ein Sea der Betheiligten niht zu erzielen ist, so kann das Einverständni durch Beschluß des Kreta usses erseßt werden, sofern das öffent- liche Interesse dies erheisht, ohne daß der Kreisausfhuß bei Beur- theilung der Fräge des öffentlichen Interesses hier an bestimmte

Vorausseßungen“ gebunden wäre; auf Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisausschusses beschließt endgültig der Bezirksausshuß. Die Verbandsbildung selbst erfolgt in dem Falle mangelnden Einverständ- nisses der Betbeiligten niht dur die Beschlußbehörden, sondern durch den Ober-Präsidenten 128). Demnach ift der r Prau nichi befugt, in den Fällen, in welchen ein Einverständniß der Betheiligten über die Bildung eines Zweckverbandes nicht zu erzieïen ist, eine solche Verbandsbildung im Widerspruhe mit den Beschlüssen der Selbst- verwaltungsbehörden durchzuführen; es steht ihm aber au entgegen solchen Beschlüssen die Befugniß zu, die A abzulehnen.

Hinsichtlich der Auseinanderfeßung unter den Betheiligten, welche der Verbandsbildung nachzufolgen hat 130), gelten im wesentlichen die oben unter 4 angegebenen Grundsäße.

_ Ueber die Organisation, die Verfassung und Verwaltung der neu- zubildenden Zweckverbände enthalten die §8 132 nähere Bestimmungen, welche einer Erläuterung zunächst nicht bedürftig erscheinen.

Bis zum 1. Januar 1893 haben die Landräthe eine Nachweisung der cingeleiteten Verbandsbildungen einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, zu welchem Ziele die Verhandlungen gelangt sind, oder in welcher Lage sich dieselben befinden. - Die Nachweisung ist in gleiher Weise wie die unter 2 weiterzubefördern.

6) Betheiligung von Stadtgemeinden bei den unter 2, 3, 4, 5 erörterxten Maßnahmen 2 Nr. 6, § 138). Die erörterten Maßnahmen finden auch auf Stadtgemeinden An- wendung, wenn es sih darum handelt, Landgemeinden und Gutsbezirke oder abgetrennte Theile derselben mit einer Stadtgemeinde zu ver- einigen, oder Theile ciner Stadtgemeinde abzutrennen und mit Land- gemeinden oder Gutsbezirken zu vereinigen oder zu neuen ländlichen Bezirken . zu gestalten, oder Stadtgemeinden mit Landgemeinden und Gutsbezirken zu Zweckverbänden zu vereinigen. Hierdurch erleiden die Vorschriften în § 2 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 von Abs. 3 ab gewisse Abänderungen, während es bezüglih der Einver- leibung bezirksfreier Grundstücke in den Bezirk ciner Stadtgemeinde bei der bestehenden Vorschrift bewendet 2 Nr. 1; § 2 Abs. 2 der a und § 8 des Zuständigkeitsgesezes vom 1. August

D.

In allen obenbezeichneten Fällen sind die leitenden Grundsäßz

und ist das Verfahren im wesentlichen das Gleiche wie oben unter 2, 3, 4, 5 angegeben, abgesehen davon, daß an Stelle des Landraths der Noglerungs Bräsibent, an Stelle des Kreisaus\chusses der Bezirksaus\huß tritt, und vou den sonstigen Abänderungen in Betreff der Zuständig- keit, welche fih aus der Natur der Sache und aus den besonderen Vorschriften in § 2 Nr. 6 und § 138 s

IÎn den oben unter 2, 3, 5 angeordneten Nachweisungen sind die GnE, in denen eine Stadtgemeinde mitbetheiligt ist, besonders hervor- zuheben. :

7) Umwandlung von Stadtgemeinden in Landgemeinden und umgekehrt 1 Abs. 2).

Nach § 1 Abs. 2 kann Stadtgemeinden die Annahme der Land- gemeindeordnung und Landgemeinden die Annahme der Städteordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinzial- Landtages dur Königliche Verordnung gestattet werden. In ven öst- lichen Provinzen ist eine Reibe großer Landgemeinden mit hoher Ein- wohnerzahl vorhanden, welche einen vorwiegend städtischen Charakter haben. Für solche Orte ist die Landgemeindeordnung vielfa nicht die angemessene Form zur Entfaltung des communalen Lebens; wte sie ihrem ganzen Wesen nah Städte sind, so würde sich die städtische Verfassung niht nur weit mehr für sie eignen, sondern sie würden durch Einführung derselben eine Förderung in thren wichtigsten Lekens- interessen erfahren. Andererseits kommen in den östlichen Provinzen viele kleine Städte mit nur geringer Einwohnerzahl vor, welche, vor- zugsweise auf den Landbau angewiesen, an dem größeren Berkehre nur in geringem Maße theilnehmen, somit einen dorfähnlichen Charakter haben. Solchen kleinen Städten vermag die städtische Ver- fassung keine Vortheile zu gewähren, da fie der ihren Verhältnissen entsprechenden Einfachheit entbehrt und unnütze Kosten verursacht.

Unter der gegenwärtigen Gesetzgebung hat fich der Umwandlung kleiner Städte in Landgemeinden abgesehen von dem ungeordneten, unsficheren Zustande der ländlichen Gemeindeverfassung namentli das Bedenken entgegengestellt, daß dadurch eine Anzahl der bisher Stimmberechtigten, nämlich die niht mit einem Wohnhause ange- sessenen Gemeindebürger, das Bürgerreht verlieren würden. Diese Schwierigkeit erscheint nunmehr durch die Bestimmungem im § 41 beseitigt. Auch wird die Annahme der Landgemeindeordnung für folche Städte, welche zwar eine niht ganz unerheblihe Einwohnerzahl auf- weisen, im übrigen aber von größeren Landgemeinden nicht wesentlich verschieden sind, durch die nach § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 2 ge- botene Möglichkeit der Einrichtung eines collegialischen Gemeinde- vorstandes und der Anstellung eines besoldeten Gemeinde-Vorstehers erleichtert.

Die Bewegungen des Gemeindelebens, welche dur das Inkraft- /

treten der Landgetneindeordnung entstehen, werden mannigfache Anlässe zu der Erwägung bieten, ob die Annahme der Städteordnung seitenê einzelner größerer Landgemeinden mit vorwiegend städtishem Charakter und die Annahme der Landgemeindeordnung seitens einzelner docf- artiger Städte sih empfiehlt. Fälle dieser Art e durch den NRegie- rungs-Präsidenten festzustellen und eintretendenfalls die Verhandlungen mit den bezüglichen Gemeinden wegen anderweiter Regelung ihrer Gemeindeverfassung einzuleiten. Berlin, den 28. Dezember 1891. Der Minister des Innzrn.

Herr furth.

Anweisung XUT

zur Ausführung der Landgemeindeordnung für die sieben vstkihen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 (Ges.-Samml. S. 233), betreffend ; die Verfassung und Verwaltung dec Landgemeinden.*) A. Die Organisation der Landgemeinden.

Die Organe der Landgemeinde sind der Gemeinde-Vorsteher mit den ihm zur Unterstüßung und Vertretung beigegebenen Schöffen und die Gemeindeversammliung. Unter dem Gemeinde-Vorsteher stehen die für einzelne Dienstzweige odex Dienstverrihtungen er- nannten Gemeindebeamten.

An Stelle der Gemeindeversammlung tritt, wo dice zu zahlreich fein würde, oder aus andéren Gründen eine ortêstatutarische Regelung stattgefunden hat, eine gewählte Gemeindevertretung. Für größere Gemeinden kann die E getroffen werden, daß die wichtigeren Geschäfte des Gemeinde-Vorstehers von einem collegialischen Gemeindevorstande, bestehend aus dem Gemeinde-Vorsteher und den Schöffen, versehen werden.

1. Die Gemeindeversammlung. y 1) Stimmrecht.

Die Gemeindeversammlung besteht zunächst aus den \timm- berehtigten Gemeindeangehörigen. Welche Gemeindeangehörigen nach ibren N und wirthschaftlichen Eigenschaften als stimm- berechtigt anzusehen sind, ergiebt sich aus §8§ 41 bis 44 und 45

Abs. 3: r sind stimmberecbtigt in der Gemeindeversammlung Auswärtswohnende, juristishe Personen und Gesellschaften nah Vor- schrift des § 45 Ab). 1 und 2, wenn sie Grundbesiß von dem Um- fange oder Werthe einer ,Acernahrung, welche zu ihrer Bewirth- [haftung die P rirn von Zugpieh erfordert“, im Gemeindebezirk haben.

Jedem Stimmberechtigten steht der Regel nah Eine Stimme zu.

_ Als Gemeinveglieder werden diejenigen Gemeindeangehörigen be-

zeichnet, welhen das Stimm- und Wahlreht und das Recht zur Be- Tleidung unbeso!deter Aemter zusteht.

*) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindegrdnung vom 3. Jul 1891. j

2) Mehrfache Stimmen.

__Stimmberechtigte, welhe von ihrem Grundbesiß im Gemeinde- bezirk an Grund- und Gebäudesteuer 20 M. oder mehr zahlen, haben zwei Stimmen,

O ao . é „drei 5 O 2 b «vier x

Die Gewerbetreibenden der drei obersten Gewerbesteuerklasen

nah dem Geseß vom 24. Juni 1891 (Ges.-Samml. S. 205) a en ein in entsprechender Weife vermehrtes Stimmrecht 48 Nr. 2 Abs. 3). Für das Jahr 1892/93 gelten die in der Anweisung L A 1 zu a Abs. 3 dargelegten Grundsätze. h Auf Antrag des Kreisausschusses können durch D des Provinzial-Landtages die vorstehenden Grund- und Gebäudesteuer ge von 20, 50 und 100 Æ erhöht oder höchstens jedoch um die Hâlfte erniedrigt werden; in gleicher Weise kann die Stimmen- zahl, zu welcher die im Gefeß ewähnten Steuersäße berehtigen, um eins (d. t. auf drei, vier, fünf) erhöht werden 48 Nr. 2 Abs. 1 und 2). Durch eine Erhöhung der Stimmenzahl der Angesessenen: wird eine entsprehende Erhöhung der Stimmenzahl der Gewerbe- treibenden von selbst herbeigeführt 48 Nr. 2 Abs. 4).

Wenn der Kreisausschuß beschließt, eine derartige Abänderung der gefeßlichen Regel bei dem Provinzial-Landtage zu beantragen, so hat der Landrath die Gemeindeversammlung über diese Abänderungs- vorschläge zu hören und durch Eo des Negierungs-Präsidenten die sämmtlichen Verhandlungen dem Ober-Präsidenten einzureichen, von welchem sie mit einer gutachtlichßen Aeußerung dem Provinzial- Landtage vorzulegen sind.

__ Es ist jedoch zu beachten, daß, wenn einem Wohnhausbesißer auf Grund der von thm entrihteten Grund- und Gebäudesteuern und zu- gleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, diese Stimmen nicht zusammenzurehnen sind, fondern nur die größere Zahl zum Ansaße kommt.

Kein Stimmberechtigter darf auf vorstehende Weise mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen; geschieht dies, so mus eine Herabfeßung stattfinden, welhe von ‘dem Gemeinde-Vorsteher herbei- zuführen ist 48 Nr. 3).

L 3) Collektivstimmen. __ Andererseits sicht das Gefeß einen_Fall vor, in welchem nicht jeder Stimmberechtigte eine volle Stimme hat. Die Gemeinde- angehörigen, welche niht wegen ihres Grundbesißes, sondern wegen ihres Einkommens stimmberechtigt sind, follen nämli zusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, also höchstens halb so viel Stimmen als die übrigen Stimmberechtigten. Uebersteigt die Anzahl der nicht Ia Gemeindeglieder den dritten Theil -der Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmreht durch eine jenen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Daner von fech# Jahren wählen 48 Nr. 1). Die Wahl er- folgt auf Einladung und unter Leitung des Gemeinde-Vorstehers. A _4) Stellvertretung.

__ Das Stimmrecht ist in der Negel persönlich auszuüben. Aus- wärtswohnende können sich durch männliche" Gemeindeglieder vertreten lassen oder felbst erscheinen; weibliche und unselbständige Personen, juristishe Personen und Gesellschaften können nur dur Vertreter in der vom Geseß näher geregelten Weise ihr Stimmrecht aus- üben (§8 46, 47). Der Gemeinde-Vorsteher hat im Zweifelsfalle eine durh Mehrheitsbeshluß zu treffende Entscheidung der Gemeinde- O über die Gültigkeit der Legitimation der Vertreter herbei- zuführen.

/ 5) Liste der Stimmberechtigten.

Die nah Nr. A 1 und B 1 der Anweisung 1, betreffend die erst- malige Bildung der Gemeindeversammlungen und'Gemeindevertretungen, vom 7. November 1891 endgültig festgestellte Liste der Stimm- berechtigten ist unter Berücksichtigung der im atl der Zeit ein- tretenden Veränderungen fortzuführen und in Gemäßheit der §S 39 und 956 aljährlih im Januar zu berichtigen. y

i 6) Vorsitz.

Den Vorsiß in der Eemeindeversammlung führt der Gemeinde- Vorsteher oder der ihn vertretende Schöffe (\. IIT 2); bei Stimmen- gleichheit giebt seine Stimme den Ausschlag 88 Abs. 2, § 107.) (Fr beruft die Versammlung, so oft die Geschäfte es erfordern 104), leitet dieselbe und handhabt die Sißungspolizei 110). Ordnungéwidriges Benehmen eines Mitgliedes in der Versammlung kann durch Ortsftatut nah Maßgabe des § 112 unter Strafe gestellt

werden. 7) Sitzungen.

Die Gemeindeversammlungen sollen in der Regel nicht in Wirths- fäufern oder Schänken abgehalten werden (8 104); als Zuhörer *önnen die in § 109 bezeichneten Personen t heilnehmen. Die Be- \{chlü}e find unter Angabe des Tages und der Antoesenden in ein be- fonderes Buch einzutragen und von dem Vorsißenden und wenigstens 2 Mitgliedern der Versammlung zu unterzeihnen 111). Der Schriftführer braucht niht zu den Mitgliedern der Gemeindever-

sammlung zu gehören. 8 ; 8) Beschlußfähigkeit.

Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als ein Drittel der stimmberechtigten „Gemeindemitglieder“ anwesend sind 106 Abs. 1); die nicht gemeindeangehörigen Stilpinberecktigtein und die Vertreter bleiben also bei dieser Berehnung e Betracht. Bei jeder Vorladung is ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Nichterscheinenden fih den Beschlüssen der Erscheinenden zu unterwerfen haben. Erfolgt wegen Beshlußunfähigkeit der Versammlung die Vor- ladung zu einer neuen Versammlung, so kommt es auf die Zahl der Erscheinenden niht weiter an; hierauf ift bei der zweiten Vorladung hinzuweisen (Abs. 3 und 4 a. a. O.).

i 9) Geschäftskreis.

Anlangend den Geschäftskreis der Gemeindeversammlung, fo hak dieselbe über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit sie niht avédrücklih durch Gese dem Gemeinde-Borsteher (Genieinde- vorstand) überwiesen sind. Ueber andere als a tarf die Gemeindeversammlung nur berathen, soweit sie durch besondere geseßliche Bestimmungen oder Aufträge der Aufsichtsbehörde dazu be- rufen ist 102). "

11. Die Gemeindevertretung.

H Einführung der Gemeindevertretung. :

Beträgt die Zahl der Stimmberehhtigten mehr als 40, fo tritt an Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Die Wahl derselben i cerforderlichenfalls von Aufsichtswegen sofort zu S sobald die berichtigte Liste (\. oben I r mehr als 40 Stimmbercchtigte nahweist. Bei geringerer Zahl kann die Bildung einer Gemeindevertretung durh Ortöstatut eingeführt oder im öffentlichen Interesse durch den Kreisausschuß angeordnet werden (8 49 Abs. 1 und 2). ® i

Da, wo bereits jeßt eine Gemeindevertretung besteht, behält es dabei nah Maßgabe des § 147 Absf. 1 scin Bewenden.

2) Zusammenseßung; Wahl der Gemeindeverordneten.

Die Gemeindevertretung besteht außer dem Gemeinde-Vorsteher und den Schöffen aus Gemeindeverordneten, welche von den Stimm- berehtigten aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt werden. Die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt das Dreifache der Zuerst- genannten, kann aber durch Statut auf 12, 15, 18 oder 24 erhöht werden (8 49 Abs. 3). Eine Erhöhung der Zahl der Gerteindever- ordneten wird zweckmäßiger Weise nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen sein, bei denen umfangreihe communale ate zu lösen sind oder ein größeres Gemeindevermögen zu: ver- walten ift.

Nicht wählbar sind die in § 53 bezeichneten Personen. j

Die Wahl erfolgt nah dem Dreiklassensystem nah Maßgabe der 8&8 90, 51, wonach jeder Stimmberechtigte in feiner Klasse eine Stimme hat, ¡ede Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten wählt, E an die Angehörigen der Klasse gebunden zu sein. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gemeindevertretung meen Angesessene sein; die hiernach zulässige Zahl der zu wählenden Ni

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chtangesessenen wird auf

die drei aues nach Maßgabe des § 52 möglichst gleich ver- theilt. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre ; alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Gewählten aus und wird durch Neuwahlen erseßt; f E Bestimmungen über die Wahlen sind in §8 54 bis 64 enthalten.

__ Was die Wahl nah Wahlbezirken betrifft, fo ist zu beahten, daß die Bildung der letzteren sich e alle oder einzelne der drei Klassen erstrecken kann, jedoch immer nur für Wf Klassen zulässig ist, welche mehr als 500. Wähler umfassen 51 Abs. 1).

3) Beschlußfähigkeit, Vorsiß, Sißungen, Geschäftskreis.

__Die Gemeindevertretung is beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind 106 Abs. 2). Unent- u ates Ausbleiben kann durch Ortsftatut nah Maßgabe der Vor- schriften in § 112 unter Strafe gestellt werden.

Im übrigen kommen in Betreff des Vorsißes, der Zusammen- berufung, der Abhaltung der Sißungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung gegebenen Bestimmungen zur An- wendung (f. oben 1).

111. Der Gemeinde-Borsteher und die sonstigen Gemeindebeamten. 1) Wahl des Gemeinde-Vorstehers; Geschäftskreis.

Der (Gemeinde - Vorsteher wird von der Gemeindeversammlung Gemeindevertretung) aus der Mitte der Gemeindeglieder gewählt. ie Wahl E durh Stimmzettel nah näherer Bestimmung der

S8 76 bis 83. ie Wahlperiode beträgt sechs Jahre, kann aber, und zwar auch bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Landgemeindeord- nung im Amte befindlichen Gemeinde-Vorstehern, nah Ablauf der ersten drei Jahre auf zwölf Jahre erstreckt werden 75 Absatz 1). Die Wahl bedarf fowohl bei der ersten Wahl als bei ciner Ver- längerung der Wahlperiode der Bestätigung durh den Landrath, welche nuc unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden Tann (8 84).

Es ift, erforderlichen Falls von Aufsichtswegen, darauf zu halten, daß rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die Neuwahl vorgenommen und deren Bestätigung herbeigeführt wird, da nah Ablauf der Wahl- periode die Amtseigenschaft des früheren Gemeinde-Vorstchers nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von ihm, sondern nur von seinem Stellvertreter. vorgenommen werden können.

Der Gemeinde-Vorsteher führt die laufende Verwaltung der Ge- meinde; der Kreis seiner I ist hauptsächlich in § 88 bestimmt. Er ift Organ des Amtsvorstehers (§§ 90, 91).

2) Schöffen.

Dem Gemeinde-Vorsteher stehen behufs seiner Unterstüßung und Vertretung die Schöffen zur Seite, deren Zahl in der Regel zwei beträgt, aber durch Ortsstatut bis auf sechs vermehrt werden kann. Wo die Zahl der Schöffen nach der bisherigen Ortsverfassung eine größere als zwei A ist, aber die Zahl von sechs nit übersteigt, verbleibt, cs hierbei bis zu anderweiter ortsftatutarisher Festseßung. Ortsftatuten oder Ortsverfassungen, nach welchen die Zal der Schöffen mehr als fechs beträgt, treten außer Krast. Bei ‘der Frage, ob eine solche anderweite statutarishe Negelung in Anregung zu bringen sein wird, ist zu berücksichtigen, daß die größere Zahl der Schöffen auch eine entsprehende Vermehrung der Zahl der Gemeindeverordneten bedingt. Beträgt die Zahl nur zwei, fo ist noch ein stellvertretender Schöffe zu Wihken, Vater und Sohn, fowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeinde-Vorsteler und Schöffen fein. Die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt; wegen der Wählbarkeit, der Wahl und der O gelten im übrigen die in Betreff des Gemeinde- Vorstehers gegebenen Bestimmungen (§8 74 Absatz 2 bis 5, § 75).

Die Vertretung des Gemeinte-Borstehers erfolgt in der Regel durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter durch den dem Lebensalter nach ältesten Schöffen.

In Betreff der Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Be- s des Gemeindevermögens hat der Gemeinde - Vorsteher eine e gnd mit den Schöffen eintreten zu lassen (§8 113, 88 Absatz 4 r. 3).

3) Ehrenamtliche Stellung.

Das Amt des Gemeinde-Vorstehers und der Schöffen is ein Chrenamt, für das keine Besoldung gewährt wird. Der Gemeinde- Vorsteher hat den. Crsaß seiner baaren Auslagen und die Gewährung einer mit feiner Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehenden Ent- schädigung zu beanspruchen. Den Schöffen kommt in der Negel nur der Erfaß ihrer baaren Auslagen zu 86).

: __4) Besoldete Gemeinde-Vorsteher.

_In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Ge- meindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeinde-Vorstehers beschließen, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht auf die Gemeindeglieder beschränkt ist 75 Absaß 2). Die Anwendung diefer Bestimmung wird si, da dem Amte des Gemeinde-Vorstehers ver Charakter eines unbesoldeten Ehrenamts thunlichst zu erhalten ist, nur in dem Falle empfehlen, wenn der Umfang der Gemeindeverwal- iung ein derartig gesteigerter ist, daß er die Kräfte einer chrenamtlichen Verwaltung übersteigt und die Anstellung eines Berufsbeamten unent- behrlih erscheinen läßt. Liegt -jedoh dieser Fall vor, so ist es auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Einrichtung in den bezüglichen Gemeinden in Anregung zu bringen, falls diese fich nit aus eigenem Antriebe hierfür E

E 5) Andere besoldete Gemeindebeamte.

F einzelne Dienstzweige oder Dienstverrihtungen kann nah § 117 überall die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeinde- einnehmer, Gemeindeschreiber, Gemeindediener u. \. w.) von der Ge- meinde beschlossen werden. Die eg der Gemeindebeamten hat durch den Gemeinde-Borsteher zu erfolgen. Inwieweit diese Beamten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sih na den besonderen Geseßen. Wegen der Gehalts- und e derselben enthält § 118 die näheren Vorschriften. Ueber die Cautionsleistung des Gemeindeeinnehmers hat die Gemeinde zu beschließen.

6) Aufhebung der mit Besiß von Grundstücken verbundenen h Verwaltung des Schulzenamts.

i Durch die §§ 92 bis 101 werden die für die Provinzen Osft- reden Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen durh die 88S 36 bis 45 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 d Bestimmungen über die U ung der mit dem Besiße gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamts aufrechterhalten und s die Provinz

osen ausgedehnt. Demgemäß finden von dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung an die M dals im dritten Abschnitte der unter dem 20. September 1873 erlassenen Instruction zur Ausführung der drei ersten Abschnitte der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 Ae 1873 S. 258) auch auf die Provinz Posen sinngemäße An-

endung.

; IV. Der Gemeindevorstand. Einführung des E Geschäftskreis. In größeren Gemeinden kann nah § 74 Abs. 6 durch Ortsstatut ein aus dem Gemeinde-Vorsteher und den Schöffen bestehender colle- gialisher Gemeindevorstand eingeführt werden. Dem Gemeinde- vorstande können nah § 89 Abs 1 dur das Ortsftatut folgende Geschäfte und Befugnisse des Gemeinde-Vorstchers, alle oder einzelne, Ü R 1p Bock f Besch E a. die Beschlußfassung auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend s Recht der Mitbenußung der öffentlichen Gemeindeanstalten und er Theilnahme an den Gemeindenußungen (§§ 9, 71); b. die Obliegenheiten des Gemeinde-Vorstehers, bei der Bildung von Wahlbezirken für die Wahl der Gemeindeverordneten (8 51); : c. die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung 88 Abt. 4 Nr. 2); e H die Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die laufende Verwaltung e 4 erna ens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeiude- an Gen für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, und N eaufsichtigung der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere erwaltung idt ist 88 Abs. 4 Nr. 3); i e. die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde

as e No des Rechnungs- und Kassenwesens 88 . 4 Nr. 5

f. die Vertheilung der Gemeindeabgaben und Dienste und die “f ausg wegen ihrer Einziehung und Ausführung 88 Absf. 4 Nr. 8);

g. die Aufstellung des Voranschlags 119 Abf. 1) und

h. da, wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ift, die Feevrüsung der von ihm cinzureihenden Gemecinderehnung 120 Î I. 2),

Neber das Verfahren des Gemeindevorstandes trifft § 89 in Abs. 2 bis 4 die näheren Bestimmungen.

Die Einrichtung eines collegialischen Gemeindevorstandes ift an eine Mindestzahl der Einwohner nicht N. Für die Frage seiner Einführung werden neben der Einwohnerzahl und dem Umfang der Geschäfte auch noch andere, insbesondere Herne Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein, und es wird stets ciner näheren Prüfung im einzelnen bedürfen, ob es den Interessen der Gemeindeverwaltung entspricht, die oben erwähnten Geschäfte einem Collegium an Stelle eines Cinzelbeamten zu übertragen. i

In Gemeinden, deren Verhältnisse einfach und gleichartig ge- staltet sind, und deren Einwohner der Hcuptsahe nah Landbau treiben, fann troß beträchtlicher Seelenzahl die laufende Gemeinde- verwaltung meist sehr wohl von einem Einzelbeamten geführt werden. In Gemeinden mit verwickelteren Verhältnissen und vorwiegend städtishem Charakter, wie namentlih in manchen Bororten größerer Städte, wird andererseits oft die Einführung eines collegialischen Gemeindevorstandes zur Förderung des Gemeindelebens und zur Hebung der Gemeindeverwaltung dienen können. Insbesondere wird sle häufig einen angemessenen Uebergang von der Landgemeinde- verfassung zur städtischen Verfassung in folchen Orten bilden, deren Entwicelung auf die Verleihung der leßteren hinweist.

Oh hiernach die Einführung eines collegialischen Gemeinde- vorstandes zulässig und zweckmäßig ist, hat in erster Linie die Gemeinde selbst bei Beschlußfassung über das gemäß § 74 Abf. 6 nothwendige Ortsftatut, demnächst aber auch der Kreisausschuß bei Ertheilung der A § 6 Abs. 2 für das Orktsftatut erforderlichen Genehmigung zu rrüfen.

: B. Das Abgabewesen der Landgemeinden.

Die Beiträge, welche von den Landgemeinden behufs Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben werden fönnen, scheiden sich in Abgaben (im engeren Sinne), Gebühren und Dienste; die Abgaben wiederum in directe und indirecte. Directe Gemeindeabgaben können nah § 11 nur vom: Einkommen, vom Grundbesiße und vom Gewerbebetri-be erhoben werden. Durch diese Be- stimmung ist indessen nicht E andere Gemeindecabgaben, welche bisher erhoben und zuweilen den directen beigezählt worden sind, insbesondere die Hundesteuer, zu beseitigen; bei dem ohnehin schwankenden Begriff der directen und indirecten Steuern steht viel- mehr nihts im Wege, solche fortan den indirecten Gemeindeabgaben beizuzählen und weiter zu erheben. j L

Daß die Corporationen ihre Ausgaben zunächst durch die Ein- nahmen aus ihrem Vermögen zu decken und nur zur nothwendigen Ergänzung derselben Abgaben erheben follen, ift ein allgemeiner Verwaltungsgrundsaß, welcher für das Gemeindeabgcbenwesen der Landgemeinden in § 10 ausdrücklich Aufnahme gefunden lat und streng zu beachten ift.

I. Gemeindeabgaben vom Einkommen. 1) Abgabepflicht; Befreiungen.

Den Gemeindeabgaben vom Einkommen unterliegen :

a. die physischen Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsiy haben 22 Abs. 1 Nr. 1) sowie nah Maßgabe des § 22 Absf. 2 diejenigen, welche einen die Dauer von drei Monaten über- steigenden Ausenthalt nehmen ;

b. Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berg- gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb Uber den Kreis ihrer Mitglieder hinausgebt, und juristishe Personen, welche in dem Gemeindebezirïe Grundbesitz, gewerblihe Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, binsichtlih des ihnen aus diesen Quellen zufließenden Eifornaians, desgleichen der Staalsfiscus be- züglih des Einkommens aus den von ihm betriebenen Gewerbe-, Cisenbahn- und Bergbauunternehmuangen, sowie aus Domänen und Forsten 22 Abs. 1 Nr. 2; § 1 Abs. 1, 2 des Geseßes vom 27. Juli 1885 Ges.-Samml. S. 327);

c. Auswärtige physische Personen, welche in dem Gemeindebezirke Grundbesiß, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben,

‘Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder außerhalb einer

Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forenasen), hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen zufließenden Einkommens 22 Abf. 1 Nr. 2; § 1 Abs. 3 des Geseßes vom 27. Juli 1885).

Hinsichtlich dec Befreiungen von den Einkommensabgaben treffen die §8 29 bis 31 Bestimmung.

9) Zuschlagsabgaben der Staatseinkommensteuerpflichtigen.

Die Heranzichung der unter 1a bezeichneten Personen erfolgt durh Zuschläge zur Staatseinkommensteuer. Diejenigen Perfonen, welche nicht mehr als 900 6 Einkommen haben und daher feine Staatseinkommensteuer entrihten 5 des Einkommensteuergeseßzes vom 24. Juni 1891 Geseg-Samml. S. 175 —), werden zu einem fingirten Prinzipalsaße behufs Berechnung des Gemeindezuschlags nach näherer Borschrift des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 des Einkommensteuergeseßes veranlagt; diese Personen können indessen und zwar sowohl alle Personen von nicht mehr als 200 #4 Ein- fommen, als die von einem geringeren Betrag des Einkommens an abwärts von der Heranziehung ganz frei gelassen oder, während im allgemeinen der Procentsaß des Zuschlages zur Staatseinkommen- steuer ein gleicher sein muß, zu einem geringeren Procentsaße heran- gezogen "verden; der auf Freilassung oder geringere Heranziehung lautende Gemeindebeshluß bedarf der Zustimmung des Kreisaus\chusses.

Die Heranziehung der unter 1b bezeichneten juristischen Personen und Gesellschaften u. #. w. erfolgt gleichfalls durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer, soweit sie Staatactntornnenteles entrichten ; es sind dies nach § 1 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergeseßes :

die Actiengesellshaften, die Commanditgese schaften auf Actien und die Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, die eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts- betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und die Consumvereine mit offenen Läden, sofern leßtere die Rechte juristisher Personen haben.

Hierbei ist zu bemerken, daß der für die staatliche Besteuerung dieser Gesellshaften vorgeschriebene Abzug von 37 %/% des Actien- capitals 2. für die Berehnung der Gemeindeabgaben nicht statt- findet, vielmehr das volle Einkommen ohne diesen Abzug heranzuziehen ist 16 Abs. 1 und 3 a. a. O.).

3) Befondere Gemeindeabgaben vom Einkommen.

Die übrigen juristischen A und Gesellschaften u. |. w., welche zwar niht dem Staate, aber der Gemeinde gegenüber abgabe- pflichtig sind, sowie die unter 1c bezeihneten Forensen können durch Gemeindebeshluß nach Maßgabe der §S§ 1 bis 6 des Geseßes vom 27. Juli 1885 zu besonderen Abgaben vom Einkommen heran- gezogen werden. Bei Ermittelung des jährlichen Reineinkommens ist im allgemeinen nah den für die Abshäßzung zur Staatseinkommen- steuer geltenden Grundsäßen zu verfahren 3 Abs. 1 a. a. O.).

4) Doppelbesteuerungen.

In, Ansehung der Vermeidung von Doppelbesiceuerungen des Einkommens kommen nah § 25 überall die Bestimmungen der 88S 7 bis 11 des Geseßcé vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.

II. Gemeindeabgaben vom Grundbesig. _1) Zuschlagsabgaben und besondere Abgaben. y

Die Gemeindeabgaben vom Pre iuteltel können als Zu- \ O zur staatlichen Grund- und Gebäudesteuer nah den Geseßen vom 21. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 253 und 317), oder als befondere Gemeindeabgaben von Grund- und Gebäudebesitz erhoben werden. Die Gestaltung solcher besonderen Grund- und Gebäude-

abgaben ift den Gemeinden vorbehaltliß der Genehmigung des Kreisausfchusses und, soweit erforderlich, der Centralbehörden Üüber- lassen. Es dürfen jedoch derartige Gemeindeabgaben nicht im Wider- pru stehen mit allgemeinen und insbesondere den vom Staate in der Ordnung feines Steuerwesens zum Ausdruck gebrahten Grund- säßen, fondern sie müssen sich nah Maßgabe diefer Grundsäye als zweckmäßig und angemessen darstellen. Unter dieser Voraus eßung sind z. B. zulässig Abgaben in Gestalt einer Haussteuer, einer Gebäude- steuer nah Maßgabe der Brandkassentarxe u. a. i 2) Abgabepflicht; Befreiungen,

Abgabep flichtig sind nah § 23 die innerhalb des Gemeinde- bezirks belegenen Grundstüke und Gebäude, soweit sie niht nah § 26 befreit sind.

__ Was zunächst die von der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer befreiten, zu öffentlihen und gemeinnüßigen Zwecken be- stimmten Grundstücke betrifft, so ist der bisherige Rechtszustand bei- behalten worden. Demnach sind von diesen Grundstücken, wenn sie bereits bei Erlaß der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 8. Juni 1834 s\taats- steuerfrei waren, diejenigen gemeindeabgabefrei geblieben, welche damals gemeindeabgabefrei waren; diejenigen, von welchen damals Gemeinde- abgaben entrichtet wurden, find zu deren Fortentrihtung verpflichtet geblieben. Die nah Erlaß der Cabinetsordre vom §. Juni 1834 zu öffentlichen und gemeinnüßigen Zwecken erworbenen unbebauten Grundstücke haben mit der Staatssteuerfreiheit auh die Freiheit von den Gemeindeabgaben erlangt. Die nach diesem Zeitpunkte zu gleichen * Zwecken erworbenen Gebäude sind dagegen troß der Staatssteuer- freiheit zur Fortentrihtung derjenigen Gebäudeabgaben an die Gemeinde verpflichtet, welche fie damals bereits leisteten. Naturalleistungen sollen hierbei nah den Preisen zur Zeit der Erwerbung in cine Geld- rente umgerechnet werden, persönliche Leistungen dagegen fortfallen.

Bei Anwendung dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, daß die Befreiung der darunter fallenden Grundstücke von der Staatssteuer die Vorausseßung für ihre Befreiung von den Gemeindeabgaben bildet. Ein vom Fiscus erworbenes und früher anderweitig benußtes Grundstück genießt daher weiter die Freiheit von Gemeindeabgaben erst vom Zeit- - punkte seiner Verwendung zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken ab. Andererseits sind von den fiskalif n (Sebauden nur diejenigen Ge- meindeabgaben fortzuentrihten, welhe von ihnen im Jahre 1834 oder zur Zeit threr späteren Erwerbung dur den Fiécus entrichtet wurden. Fallen jene Abgaben fort, so können die Gebäude nicht etwa zu anderen als den früher von ihnen getragenen Gemeindeabgaben herangezogen werden, sondern sie müssen von allen Gemeindelasten frei bleiben. Jns- besondere hört die Abgabepflicht unbedingt und für immer mit dem Abbruche des Gebäudes, an welchem sie haftet, auf.

.Wenn im § 26 außerdem die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer allgemein von den Gemeinde- auflagen befreit sind, so ist damit ein einheitlicher zweifelsfreier, den Vorschriften der Städteordnung entsprechender Nechtszustand geschaffen. Die E B B Ma derartiger Gebäude wird jedoch durch diese Borschrift nicht berührt, da die Quartierlast keine Gemeinde- abgabe bildet und ihre selbständige Negelung im Reichsgeseß vom 25. Juni 1868 (R.-G.-Bl. S. 523) und im Reichsgeseß vom 13. Juni 1873 (N.-G.-Bl. S. 129) findet.

Die auf einem befonderen NRechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben nah § 27 in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Gemeinden find je- doch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes nah dem Durchschnitt der leßten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, fo hat es hierbei fein Bewenden.

3) Wüste Hufen.

Endlich ist, was den Kreis der gemeindeabgabepflihtigen Grund- stücke betrifft, die Bestimmung des § 28 wegen Heranziehung der „wüsten Hufen“ zu beachten. Derselbe beschränkt sih niht auf wüste Hufen im eigentlichen Sinne; diefe find vielmehr nur als hauptsäch- liches Beispiel auésdrücklich erwähnt. Die Bestimmung findet An- wendung auf alle ursprünglich bäuerlichen, zu felbstständigen Gütern eingezogenen Grundstücke, auch wenn sie vor der Einziehung nicht un- besetzt L, gewesen waren. Bei Beurtheilung des gemeinderet- lichen Verhaltnisses dieser Grundstücke ist zu beachten, daß alle ur- sprünglich bäuerlihen Grundstücke, welche nah dem für die einzelnen Theile der fieben östlihen Provinzen verschieden bestimmten Normal- jahre (f. Anlage A der Begründung der Landgemeindeordnung, Druck- fachen des Abgeordnetenhauses, 1890/91, zu Nr. 7 S. 14 ff.) zu den Dominien eingezogen worden sind, Bestandtheil der Landgemeinden geblieben sind und nicht zu den Gutsbezirken gehören, falls sie nicht etwa später in rechtsgültiger Weise wie insbesondere bei der Re- gelung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse im Wege der Ueber- weisung als Landabfindung den Gutsbezirken einverleibt sind. So- weit also die örtliche Lage dieser Grundstücke überhaupt noch, wenn auch nur durch eine eingehende Untersuchung, festgestellt werden kann, sind fie deim Bezirk der “Landgemeinden, zu wen sie rechtlih ge- hören, auch thatsächlich idirednek. Für Fälle dagegen, in denen die Lage folcher Grundstücke überhaupt niht mehr erkennbar ist, hat § 28 die Bestimmung über die Fortleistung oder Ablösung der von diesen Grundstücken bisher entrichteten Gemeindeabgaben und Lasten getroffen.

111, Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe.

: 1) Zuschlagsabgaben und besondere Abgaben. :

_ Die Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe können gleich- falls entweder als Zuschläge zur Gewerbesteuer nah dem Geseße vom 24. Juni 1891 oder als besondere Gemeindeabgaben vom Gerwerbebetriebe erhoben werden. Leßteren Falles is es nicht nöthig, alle ftehenben Gewerbe n A: zu den Gewerbeabgaben heranzu- zichen, sondern diese können au auf einzelne stehende Gewerbe be- \hränkt werden. Insbefonder? ist es z. B. zulässig, kleinere hand- werksmäßige Gewerbebetriebe ron besonderen Gemeindegewerbeabgäben ganz frei zu lassen und diefe auf größere Actien- oder Fabrikunter- nehmungen zu beschränken. Im übrigen gilt wegen der Festseßung besonderer Gewerbeabgaben das unter I[ bezüglih der besonderen Ab- gaben vom Grundbesite Gesagte.

2) Abgabepflicht; Gewerbebetrieb in mehreren Bezirken. Der Gemeindeabgabe vom Gewerbebetriebe unterliegen die inner- halb des Gemeinvebezirks betriebenen stehenden Gewerbe.

__Erstreckt 4 der Betrieb des Gewerbes auf mehrere Gemeinde- bezirke, fo erfolgt die Besteuerung nah Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden Theiles des Betriebes 24).

Bei dieser Vertheilung ift zu unterscheiden zwischen den Zu- [G tgen zur staatlichen Gewerbesteuer und den besonderen Gemeinde- abgaben vom Gewerbebetriebe. Bei den ersteren if nad Maßgabe der Veranlagungsgrundsäße des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891 derjenige Theil des für die Staatssteuer estgestellten Besammt- ertrages des gewerblihen Unternehmens zu ermitteln, welcher unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden thatsählichen Verhält- nisse auf n der betheiligten Gemeindebezirke entfällt; dement- sprechend ijt sodann der auf die einzelne Gemeinde entfallende Theil- betrag der Staatssteuer zu berechnen und den C neo zu Grunde zu legen. Wo dagegen eine besondere Gemeindeabgabe vom Gewerbebetriebe besteht, müssen die Bestimmungen über -diese Abgabe erforderlichen Falles zugleich Vorschriften über die Behandlung eines Gewerbebetriebes, der sih über mehrere Gemeinden erstreckt, enthalten. So lange es an solchen ‘näheren Vorschriften fehlt, bieten die *ür die Staatsgewerbesteuer bestehenden Vorschriften einen Anhalt für finn- gemäße Anwendung. Die! Grundsäße des Geseßes vom 27. Juli 1885 können dagegen nicht ohne weiteres zur Anwendung gebraht werden, da sie teh auf die Einkommeénbesteuerung nicht aber cuf die hier in. Frage \tehenden Ertragsfteuern bezichen.

IV. Verhältniß der directen Gemeindeabgaben (vom Einkommen, vom Grundbesiß, vom Gewerbebetrieb) zu einander.

Nach § 12 sollen nicht einseitig vom Einkomrnen, oder vom Grund-

besiß, oder vom Gewerdbebetricbe Gemeindeabgaben erhoben werden;

sondern es foll wenn überhaupt in einer Gemeinde directe Ge