1892 / 16 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

meindeabgaben erhoben werden eine gleichzeitige Belastung dieser drei Steuerobjecte, und zwar innerhalb gewisser Verhältnißgrenzen,

\tattfinden. E 1) bei Erhebung von Zuschlägen. n Bei Erhebung von Zuschlägen zur Staatssteuer darf die Be- lastung der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer nicht stärker sein als die der Einkommensteuer, und es müssen andererseits die Grund- und Gebäudesteuer und die drei ersten Klassen der Gewerbesteuer min- destens mit der Hälfte des Procentsaßes herangezogen werden, mit welchem die Einkommensteuer; belastet wird. Innerhalb diefer Grenzen ist nah § 12 Abs. 2 die Heranziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschiedenen Procentsäßen zulässig. Arch kann die Klasse 4 der Gewerbesteuer sowie die Betriebs\teuer 59 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891) ganz freigelassen werden. 9) bei Erhebung von befonderen Abgaben vom Grundbesiß und Gewerbebetrieb. i : Werden statt der Zuschläge zu den Staatssteuern besondere Ge- meindeabgaben von L A Gewerbebetrieb erhoben, so müssen diese Abgaben, soweit sie den Grundbesiß belasten, so bemessen werden, daß ihr Gesammtaufkommen zum Gesammtaufkommen der Gemeinde- einkommensteuer in demselben M steht, welches bei Erhebung der Abgaben vom Grundbesiße in Gestalt von Zuschlägen zur Staats- steuer festgehalten werden müßte 12 Als. 3). Um zu prüfen, ob diese ! orscrift erfüllt ist, muß das Procentverhältniß zwischen dem Gesammtauffommen der Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und dem Gesammtaufkommen der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer berechnet und mit dem Procentsaß verglichen werden, mit welchem die staatliche Einkommensteuer belastet wird. Wenn der erstere Procentsaz den vollen Betrag des letzteren übersteigen oder den halben Betrag des leßteren nicht erreichen sollte, so würden die Grundsäße, nach denen die besondere Gemeindeabgabe vom Grundbesiße bemessen wird, nicht im Einklang mit dem Geseße stehen. Die Erhebung dieser Abgabe würde daher unzulässig sein. Vor Einführung aller besonderen Ge- meindeabgaben vom Grundbesiß is demgemäß durch Probeveranla- gungen festzustellen, ob nicht ein solches Mißverhältniß eintreten wird, und wo solche besonderen Abgaben vom Grundbesiße bestehen, ist all- jährlih an der Hand des Abgabenaufkommens von neuem zu prüfen, ob die Fortentwickelung der Verhältnisse nicht demnächst das Eintreten des vom Gesetz gemißbilligten Zustandes besorgen läßt, und in diesem alle eine rechtzeitige Abänderung der Abgabevorschriften herbeizu- ühren. Eine gleihe Vorschrift darüber, in welchem Verhältniß _die Belastung des Gewerbebetriebes zur Belastung des Einkommens “bei der Erhebung besonderer Gewerbeabgaben.- stehen müsse, ist dagegen im Geseß nicht enthalten.

V. Mehr- oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeinde bezirks odex cinzelner Klassen der Gemeinde- angehörigen bezüglih der directen Gemeindeabgaben.

Nach § 14 i} eine Mehr- oder Minderbelastung eines Theiles des Gemeindebezirkes oder einer Klasse der Gemeindeangehörigen in- soweit gestattet, als es sih um die Aufbringung der Bedarfs|umme für die Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem lee dem einzelnen Theile des Gemeindebezirkes oder der einzelnen Klasse der Gemeindeangehörigen zu Gute kommen. Diese Maßnahme fann immer nur als eine Ausnahme betrachtet werden, welche nur dann gerechtfertigt ersheint, wenn besondere Einrichtungen zu Gunsten einzelner, wie z. B. ein cigener Nachtwachtdienst für einzelne entfernt gelegene Ausbauten, getroffen werden müssen, oder wenn es ih darum handelt, Straßen-, Entwässerungs-, Beleuchtungs- und Trottoiranlagen auszuführen, welche außergewöhnliche Kosten verursachen und vorzugs- weise den Hausbesißern öder einem Theile von ihnen zu gute kommen. Die Bestimmung des § 14 darf nicht verallgemeinert und insbesondere nicht dazu benußt werden, die sogenannte Zweckbesteuerung als regel- mäßiges Verhältniß in das Gemeindeabgabenwesen einzuführen. Von der im § 13 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 geordneten Mei oder Minderbelastung einzeluer Kreistheile unterscheidet #cch die Bestimmung im §14 dadurch, daß sie feine ava f âes er Mehr- oder Minderbelastung nah Quoten der betreffenden Abgabe verlangt.

VI. Indirecte Gemcindeabgaben.

1) Verbrauchsabgaben und andere indirecte Abgaben. SJndirecte Abgaben können die Landgemeinden gemäß § 15 inner- ban der durh die M OGEgelene und den 2 Abs. 3 des Gesctes, etreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 222) gezogenen Grenzen erheben; sie haben _Hierdurch eine Befugniß erhalten, welche sie bisher entbehrten. Die in Betracht kommenden reichsgescßlichen Bestimmungen finden ih hauptsäblich im Art. 5 Nr. I1 § 7 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (B.-G.-Bl. S. 81) und in dem Reichsgeseze, be- treffend die Abänderung dieses Vertrages, vom 27. Mai 1885 (N.- G.-Bl. S. 109). Indirecte Abgaben von den zum Verbrau be- stimmten Srzeugn e können danach dic Tae sowohl durch guslâge zu den Reichs- und Staatssteuern als in Gestalt besonderer Abgaben nur von solchen Gegenständen, welche zum örtlichen Ver- brauche bestimmt find, und nur unter den im Art. 5 Nr. 11 § 7 a. a. O. näher bezeihneten Einschränkungen erheben. Die im Art. 5 unter 11 a. a. O. enthaltene weitere Einschränkung für die Abgaben- erhebung von fold)en ausländischen Erzeugnissen, welche bereits bei der Einfuhx mit mehr als 15 Groschen vom Centner (3. von 100 kg) belegt werden, n dagegen A Mehl und andere Mühlenfabrikate, für Backwaaren, Fleis, Fleischwaaren und Fett, sowie für Bier und Branntwein durch dcs Gele vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 109) beseitigt. Die Le Beschränkungen des Vertrages. vom 8. Juli 1867 find jedoh in Kraft geblieben und, soweit fie die Abgaben von Bier, Essig und Malz betreffen, durch S 44 des Reichsgeseßes wegen rhein der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (R.-G.-Bl. S. 153) ausdrüdlich bestätigt. A Außer den Verbrauchêabgaben kommen als indirecte Abgaben für die Uge erade hauptsählih in Betracht die Hunde- und die Lust- barkeitêabgaben. Für die erstere sind die Allerh. Cab.-Drdre vom 29. April 1829 (v. Kamps Ann. XIUII. S. 354), die Allerh. Cab.- Ordre vom 18. Oktober 1834 (v. Kampt, Ann. XV1I11. S. 1092) und das Gesetz, betreffend die Erhöhung der Hundesteuer, vom 1. L 1891 (Ges.-Samml. S. 33) maßgebend, für die leßtere § 27 A. L.-R. 11, 19 und § 74 Abs. 2 des Geseßes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstüßungs- Wohnsiß (Ges.-Samml. S. 151). bgesehen von den in den NReichsgeseßen und in besonderen reußishen Geseßen enthaltenen Vorschriften ist die Einführurg in- irecter Gemeindeabgaben, sofern diese nur mii den allgemeinen, im reußishen Staate geltenden L aen im Einklange tehen, vorbehaltlich der Bestätigung der Aufsichtsbehörden §§ 16, 19 in das freie Ermessen der Gemeinden gestellt. A 2) Abgabepflicht; Befreiungen. i __ Die indirecten Genieindeabgaben werden anläßlih der die Ab- gabepfliht begründenden Vorgänge. oder Zustände im Anschluß an diese und ohne Rücksicht auf die Person des Pflichtigen erhoben. Es besteht nur die in § 32 vorgesehene Befreiung bezüglich der Militär- speiseeinrihtungen und ähnlicher Militäranftalten. Zu ihrer Er- läuterung wird verwiesen auf die Allerhöchsten Cabinets-Ordres vom 12. Zug 1824 (von Kampß8, Ann. S. 1200), vom 13. Februar 1836 . S. 151), die Ministerial-Erlasse vom 28. Ottober 1824 (a./a. O. S. 1201), vom 7. Februar 1825 (a. a. O. S. 270), vom 6. März 1825 (a. a. O. S. 270) und vom 12. Mai 1837 (a. a. D. S. Wi Außerdem gilt für die Hundesteuer der Militärpersonen die Bestimmung in Nr. 7 ‘der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 29. April 1829 (von Kampy, Ann. XII. S. 354). j

VIT. Gemeindegebühren.

1) Gebühren und ven Gebühren verwandte Abgaben. / Die Gebührenerhebung der Landgemeinden .regelt § 17. Derselbe - bezeichnet als „Gebühr“ ein von der Gemeinde erhobenes Entgelt für die Benußung der von ihr zu“ öffentlihen Zwecken bereit ge- altenen Einrihtungen und Anstalten und der von ihr gewährten

Leistungen. Die Landgemeindeordnung trifft für die Bemessung solcher Gebühren feinerlei weitere Anordungen; sie hebt aber auh die Be- \hränkungen, welche fi aus dem allgemeinen Staatsinteresse ergeben oder welche -in anderen besonderen Geseßen ausgesprochen sind, nicht auf. Solche beshränkenden Bestimmungen finden sich z. B. für Schlachthausgebühren im § 5 des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher Shlachthäuser, vom 18. März 1868 (Gesez-Samml. S. 277), für Marktstandsgebühren im § 2 des Gesetzes, betreffend die Er- bebung von Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (Gesez-Samml. S. 513), für Brücken-, Wege-, Fähr- und Hafengelder in § 90, 94 A. L.-R. 11. 15 und Artikel 22 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (B.-G.-Bl. S. 81). : : :

Den Gebühren verwandt sind die im § 72 vorgesehenen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenußzungen (CEinkaufsgelder) und die Beiträge, welche auf Grund des § 15 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Pläßen, vom 2. Juli 1875 (Geseßz-Samml. S. 561) von den Unternehmern der Straßen- anlagen oder den an eine neue Straße angrenzenden Eigenthümern für die Freilegung und Einrichtung der Straße zu leisten find.

Die Gebühren sind von Allen zu entrichten, welche die gebühren- pflihtigen Einrichtungen, Anstalten und Leistungen der Landgemeinden in Anfpruch nehmen.

2) Privatrehtliche Beiträge an die Gemeinde.

Nicht zu den Gebühren gehören solche Geldleistungen, welche zwar auch cin Entgelt für gewisse Nußungen und Genüsse darstellen, aber nit auf öffentlich-rehtliher Grundlage ruhen, sondern auf ein rein privatrechtliches Verhältniß zurückzuführen sind, wie z. B. die Kurtaxen und Musikbeiträge, welche seitens der eine Badeanstalt unterhaltenden Gemeinden von ihren Besuchern in derselben Weife gefordert werden, wie fie ein Privatmann als Besiger der Badeanstalt forvern fönnte.

VItI. Gemein dedienste.

1) Hand- und Spanndienste. A :

Die Landgemeindeordnung kennt, entsprehend dem bisherigen Zu- stande, Han d- und Spanndienste. Eine Beschränkung der Ge- meindezwecke, für welche solhe Hand- und Spaunndienste erfordert werden fönnen, besteht nicht. Dagegen folgt aus § 18 Abs. 1, daß eine Verbindlichkeit der Pflichtigen zur Leistung von Gemeindediensten - unbeschadet der Bestimmungen im § 147 Abs. 1 überhaupt nux in denjenigen Landgemeinden besteht, in denen eine solche Ver- pflihtung durch Gemeindebeschluß eingeführt wird; ein folher Be- \chluß betrifft das Gemeindeverfassungsreht und is demnach als eine statutarische Auordinung anzusehen, welhe nah § 6 Abs. 2 der Ge- nehmigung des Kreisausschusses bedarf. | i :

Bei den Bestimmungen über Verpflichtungen der Gemeinden, welche Dritten gegenüber durch Hand- und Spaundienste zu erfüllen sind, behält es sein Bewenden. Für die Provinz Posen is ins- besondere das Gese vom 21. Juni 1875 (Gesez-Samml. S. 324), betreffend die Verpflichtung zur Leistung von -Hand- und Spaun- diensten für die Unterhaltung der Land- und Hcerstraßen, durxh die Landgemeindeordnung nicht aufgehoben.

9) Leistung in Natur oder nach dem Geldwerth.

Eine Unterscheidung hinsichtlih der Leistung der Gemeindedienste besteht zunächst insofern, als dieselben nah dem Beschlusse der Gemeinde entweder in Natur oder ihrem abzushäßenden Geld- werthe nach zu leisten sind. Wird die Leistung in Geld als Regel beschlossen, so handelt es sih um eine der Genehmigung des Kreisausschusses bedürfende statutarische Anordnung 15s

Abs. 2). 3) Gemeindedienstpfliht; Befreiungen. :

Im e der Naturalleistung sind aletdimähia handd.ienfst- pflichtig alle Diejenigen, welche directe Gemeindeabgaben zu entrichten haben (f. B 1 1), einshließlich der etwa wegen eines nicht mehr als 900 M. betragenden Einfommens freigelassenen Gemeindeabgaben- Oa spanndienstpflichtig dagegen unter diesen nur die ge- yannhaltenden Srundyeler, und zwar nach dem Verhältnisse der d der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigen- thums Nach Abs. 7 können die Naturaldienste, mit Ausnahme von Noth- fällen, durch tauglihe Stellvertreter geleistet werden.

Im Falle der Geldleistung sind dienstpflichtig alle zur Leistung

von directen Gemeindeabgaben Verpflichteten nah näherer Bestimmung in § 18 Abs. 5 und 6. i: |

Wegen der Befreiung der Geistlichen, Volksschullehrer, Kirchen- diener, Beamten und Militärpersonen von dem Gemeindedienste ent- balten §8 29, 30 die näheren Bestimmungen.

IX. Feststellung der Abgaben, Gebühren und Dienste und des Maßstabs im allgemeinen. 1) Durch Gemeindeumlageordnungen. _

Nach § 26 können die Landgemeinden über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen beschließen. Unter „Gemeindeumlageordnung" versteht das Gesetz eine umfassende, auf die Dauer berechnete Regelung der zu leisteaden Abgaben und Dienste ; eine solhe Negelung ergeht zur Ergänzung des objectiver Rechts im Wege: der Selbstgeseßgebung (Autonomic) und steht im Gegenfaß zu den auf die Abgaben und Dienste bezüglichen, im Wege der Selbstverwaltung ergehenden inzelbeshlüfsen. Gemeinde- umlageordnungen gehören demna formell zu den Statuten 6) und bedürfen dementsprechend wie § 20 ausdrücklih hervorhebt der Genehmigung des Kreisausshusses. Sie bieten den Vortheil, daß sie einen dauernden, dem wiederholten Jnteressenkampfe entrükten, all- seitig exwogenen und vom Kreisausshuß nachgeprüften Rechtszustand schaffen, welcher sv lange gilt, als er nicht auf demselben Wege auf- gehoben over abgeändert ist. Außerdem kommt in Betracht, daß die Ümlageordnungen geeignet sind, über die den Abgabe- und Dienst- Pen obliegenden Erklärungen , betreffend Ab- und Zugang, Steuerquellen, euerligie Vorgänge u. A., nähere Vorschriften zu A und daß das Gefeß destattel, gegen Zuwiderhandlungen Ordnungsstrafen bis 10-46, in den Umlageocdnungen anzudrohen, was die Durchführung derselben sichert und erleichtert. Die verwirkten Ordnungçsstrafen sind vom Gemeinde-Vorsteher einzuziehen.

Wenn die Einrichtung der Umlagecrdnungen wesentlich darauf berehnet is, das Abgaben- und Dianstowesen in der Gemeinde er- \höpfend und gleichzeitig zu regeln, fe I dies doch nicht aus, ihren Inhalt auf eineu Theil desselben, z. B. auf die indirecten Abgaben oder die Gemeindedienste, zu beshränken, und den übrigen Theil besonderen Umlageordnungen oder besonderer Beschlußfassung zu überlassen. Den Charakter einer Umlageordnung haben auch die auf die Dauer berechneten Festsezungen der Gemeinde, betreffend die Er- hebung von Gebühren 17). /

Gegen den die Genehmigung einer Umlageordnung betreffenden Beschluß des Kreisausscusses steht nach der allgemeinen Regel die Beschwerde an den Bezirksausshuß offen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht, abweichend von der allgemeinen Regel, dem Vorsißenden aus Gründen des öffentlichen Interesses noch die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister bes Innern und der Finanzen nal)" Maßgabe des § 123 des Landes- verwaltungsgesetzes ofen 19 Abs. 1, § 20). s :

Werden durch eine ÜUmlageordnung befondere (d. h. nit dem Zuschlagssystem ‘entsprehende) directe oder indirecte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren Grundsäßen verändert, so ist zu dem Genehmigungsbeschluß die Zustimmung der Minister des Jnnern und der Finanzen einzuholen 19 Abs. 2, § 20). :

Ein oan zur Einführung von A nang besteht nicht. Es wird jedoch den Aufsichtsbehörden empfohlen, die Gemeinden über die Vortheile folher Ordnungen zu belehren, sie zu deren Erlaß anzu- regen und ihnen zu diefem Zweck dur Auleitung behilflih zu fein. Bei der Beschlußfassung des Kreisaus\chusses und des Bezirksaus\chusses wegen Genehmigung - von (Ea eg gungen haben die Vor- pen sorgfältig darauf zu achten und. )

estimmungen dieser Ordnungen dem Gefeß, der Rae und dem Bedürf [Glüsse sofort

( niß entsprehen, und gegen ungeeignete Bes die oben bezeichneten Rechtsmittel einzulegen.

erfordert. Das Nähere bestimmt § 18 Abs. 3, 4 und 8.

dahin zu wirken, daß die *

2) Durch Cinzelbeschlüfsse.

Insoweit eine dauernde Festseßung durch eine Gemeindeumlage- ordnung nit getroffen ist, verordnet das Gesetz in Betreff der directen Gemeindeabgaben (vom Einkommen, vom Grundbesiß und vom Gewerbebetrieb), daß die Gemeinde hierüber für das einzelne Steuerjahr welches in Gemäßheit des Gefeßes vom 29. Juni 1876 (Ges.-Samml. S. 177) zweckmaßig auf den 1. April bis 31. März zu bestimmen is innerhalb der drei ersten Monate desselben Be- chluß zu fassen hat 21 Abs. 1). Inwieweit ein solher Beschluß zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Kreisausfchusses bedarf, er- hbellt aus § 16. In Betreff der Beschwerde gegen den auf die Genehmigung bezüglihen Beschluß und der unter Umständen erforder- lichen Zustimmung der Minister gilt das oben bezüglich der Umlage- ordnung EÉrörterte 19).

Kommt dieser Vorschrift entsprehend ein gültiger Beschluß in Betreff der directen Gemeindeabgaben inncrhalb der drei ersten Monate des Steuerjahres nicht zu stande, so is für das erste Steuerjahr der Bedarf der Gemeinde dergestalt durh Zuschläge zu den directen Staats- steuern aufzubringen, daß der Procentsaß des Zuschlages zur Grund- und Gebäudesteuer und zu den drei obersten Klassen der Gewerbesteuer die Hälfte des Procentsaßes des Zuschlags zur Staats-Einkommensteuer beträgt 21 Abs. 2), die vierte Klasse der Gewerbesteuer und die Betriebsabgaben 59 der Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891) aber frei bleiben. Für die nachfolgenden Steuerjahre gilt, wenn inner- halb der erften drei Monate ein neuer gültiger Beschluß nicht zu stande fommt, der Maßstab des Vorjahres, mag dieser auf einem Gemeindebeschlusse beruhen oder niht (§21 Abs. 3).

Was die indirecten Abgaben betrifft, so wird es kaum vor- fommen, daß bei dem Fehlen einer darauf bezüglichen, für die Dauer berechneten Ümlageordnung die Erhebung von indirecten Abgaben für einen einzelnen Fall oder für ein einzelnes Steuerjahr beschlossen wird. Sollte es dennoch) vorkommen, fo bedarf der Beschluß der Genehmigung des Kreisausschusses nah § 16 Nr. 4. Bezüglich der zulässigen Be- schwerde und der erforderlihen Zustimmung der Minister gilt das oben in Betreff der Umlageordnung Erörterte 19).

Einzelbeschlüsse in Betreff der Erhebung von Gebühren be- dürfen der Genehmigung des Kreisaus\husses gemäß § 17.

JInwiefern bei dem Fehlen einer bezüglihen Umnlageordnung die Gemecindebeshlüfsse in Betreff der Art und Weise der Leistung der Gemeindedienste und ihrer Vertheilung auf die Pflichtigen der Ge- nehmigung des Kreisausschusses bedürfen, erhellt aus § 18 Abs, 2 und 6. Wegen der Beschwerde gilt das oben in Betreff der Umlage- ordnungen Erörterte 19 Abf. 1).

X. Feststellung der einzelnen Leistungen; Bekannt- machung, Zahlungstermin, Beitreibung, Rechtsmittel. 1) Feststellung.

Die Feststellung der einzelnen Leistungen (Abgaben,. Gebühren, Dienste) ist nach Maßgabe der Gemeindeumlagtorduungen,. der Gemeindebeshlüfe oder nach dem hilfsweise zur Anwendung ge- langenden geseßlihen Maßstabe durh den Gemeinde-Vorsteher oder, wo ihm dies Geschäft übertragen ist, den Gemeindevorstand zu bewirken (S 88 Nr. 8).

Für diese Feststellung sind, namentlich was die directen Gemeinde- abgaben betrifft, die eingehenden Vorschriften des § 33 wegen des Beginnes und Erlöschens der Abgabepflicht zu beachten.

: 2) Bekanntmachung.

Sodann hat der Gemeinde-Vorsteher in Betreff der directen Gemeindeabgaben auch für die gehörige Bekanntmachung der Leistungen an die Pflichtigen Sorge zu tragen. Dieselbe is je nach besonderen Vorschriften des § 34 durch ortsübliche Betannt- machung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprocentsäße, durch Auslegung der Hebeliste während eines Zeitraums von zwei Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung des Beginns und Endes der Aus- legefrist und näherer Bezeichnung der zur Auslegung bestimmten ume oder dur befondere Mittheilung an die Dilihtigen zu be- wirken.

(Eine Offenlegung von Hebelisten, aus denen die von den einzelnen Pflichtigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuerbeträge ersichtlich find, darf nicht stattfinden.

Zu den Gemeindediensten werden die Pflichtigen dur ortéübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung aufgefordert. E 3) Zahlungstermin. Die Zahlung der directen Gemeindeabgaben hat nah erfolgter

Bekanntinachung in den ersten acht Tagen eines jeden Monats und, ,

sofern die Erhebung in mehrmonatlichen Raten durh Gemeinde- beshluß angeordnet wird, in den ersten aht Tagen des Hebemouats zu erfolgen; dur Gemeindebeshluß kann für jeden Hebemonat ein bestimmter Steuererhebungstag festgeseßt werden; Vorausbezahlung bis zum ganzen Jahresbetrage ift zulässig 35).

Hinsichtlich der indirecten Abgaben, der Gebühren und Dienste bedurfte es in den vorstehenden Beziehungen keiner besonderen geseß- lichen Vorschriften. Hinsichtlih der in Natur zu leistenden Dienste ist verordnet, daß, sobald der Pflichtige säumig ist, der Gemeinde- Vorsteher die Dienste durch Dritte leisten lassen und die dadurch ent- stehenden Kosten von den Pflichtigen fordern kann 36 Abs. E der § 132 des Landesverwaltungsgeseßzes findet hier, da es sich nicht um einen Act der allgemeinen Landesverwaltung handelt, keine An-

wendung. : 4) Beitreibung.

Alle Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste und nach Leistung dur einen Dritten in eine Geldschuld umgewandelte Diénste sind im Nichtzahlungsfalle durch den Gemeinde-Vorsteher im Ver- waltungszwangsverfahren nah der Verordnung vom 7. Septeinber 1879 beizutreiben 36). Auf andere Forderungen, welche der Gemeinde auf Grund eines privatrehtlichen Titels zustehen, findet das Verwaltungszwangsverfahren keine Anwendung.

: 5) Rechtsmittel. A

In Betreff aller dieser Lasten is ein Rechtsmittel zulässig, welches bei dem Gemeinde-Vorsteher anzubringen is, und worüber derselbe zu beschließen hat. Die Landgemeindeordnung bezeichnet dieses Nechtsmittel in § 38 im wörtlihen Anschluß an die Ausdrucs- weise in § 34 des Zuständigkeitsgeseßes als „Beschwerden und Ein- sprüche, betreffend die Herauziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten“; eine Ünterscheidung- von Bedeutung hat indessen hierdurch für das im allgemeinen als „Beschwerde“ bezeichnete ein- heitlihe Rechtsmittel “nicht aufgestellt werden follen. Für die An- bringung des Nechtsmittels bei dem Gemeinde-Vorsteher sind _ in

Betreff der Gemeindeabgaben Fristen vorgeschrieben. ‘Die-

ge O für die directen Abgaben drei Monate von erfolgter Bekanntmachung ab,“ für den Anspruch auf Zurükzahlung zu viel er- hobener indirecter Gemeindeabgaben ein Jahr vom Tage der Ver- steuerung ab 37). E M Der Gemeinde-Vorsteher hat über die Beschwerde zu beschließen und einen Bescheid zu ertheilen. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nah der Zustellung, für deren Beurkundung in jedem Falle Sorge. zu tragen ist, die Klage an den Kreisausshuß zulässig; egen die Entscheidung des Kreisausschusses ist die Berufung an den Bezirksaus\{uß, egen dessen Gntscheidung die Revision an das Ober- Vertwoaltungsgericht zule (88 38, 144; §8 82 ff., 93 ff. des Landes- verwaltungsgeseßzes). ie Rechtsmittel haben feine aufschiebende Wirkung 38 ‘Abf. 5). A : O In materieller Beziehung i} in Betreff dieser Nechtsmittel darauf hinzuweisen, daß bei Zuschlagsabgaben einerseits die Höhe des Prinecipal- saßes niht angefohten werden kann, andererseits aber auch eine Er- mâäßtigung des Principalsates die Ermäßigung des Mebtai von selbst nah sih zieht, ohne daß es der Cinlegung eines Rechtsmittels über- haupt bedarf 38 Abs. 4). '

(Schluß in der Dritten Beilage.)

_ Die Aufsichtsbehörden

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

.A¿ 16.

Berlin, Dienstag, den 19. Januar

1892.

Anweisung Ill zur Ausführung der Landgemeindeordnung.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

X1T. Uebergangsbestimmungen.

1) Die neuen Gewerbesteuerklassen.

Das Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 kommt nach § 82 desselben erst vom 1. April 1893 ab zur Auwendung. An Stelle der drei obersten (Gewerbesteuerklassen dieses t R wo sie in der Land- gemeineordnung und dieser Ausführungsanweisung erwähnt sind, treten daher bis dahin die Klassen A 1 und A 11 der bisherigen Gewerbe- steuer, und zwar sind die Gewerbetreibenden der Klasse A I, welche mehr als den Mittelsaß entrichten, der ersten, diejenigen, welche in der Klasse A 1 den Mittelsaß oder weniger steuern, der zweiten und die Gewerbetreibenden der Klasse A 11 der dritten Gewerbesteuer- klasse zuzurehnen. An Stelle der vieten Gewerbesteuerklasse treten Ara anderen Klassen der bisherigen Gewerbesteuer 12

. 9).

2) Fortbestehen älterer Nechtsnormen innerhalb des dem Statutarrechz überlassenen Gebiets. Nach § 147 Abs. 1 bleiben die Ortsstatuten , allgemeinen Ge- wohnheitsrehte und Observanzen, welche bei der Verkündigung der Landgemeindeordnung (durch die am 27. Juli 1891 ausgegebene Nr. 23 der Set Sn et bestanden haben, bis zum 1. April 1895 in Kraft, insoweit sie Bestimmungen enthalten, welche nach der Landgemeindeordnung dur Ortsstatut getroffen werden können, und insoweit E inzwischen eine von diesen Bestimmungen abweichende tatutarishe Regelung erfolgt. Diese Uebergangsbestimmung gilt auch ür das Gemeindeabgabenwesen, und zwar nah §6 „insoweit, als das Geseß Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist oder überhaupt feine geseßlihe Regelung enthält“. Diese Vorschrift des § 147 Abs. 1 soll verhindern, daß in dem Rechtsleben der Landgemeinden durch den Wechsel der Geseßgebung Lücken ent- tehen, welche bisher durch Ortsstatuteun, Gewohnhettsrehte und bservanzen ausgefüllt waren; sie hiudert aber die Landgemeinden fFeineswegs, die Geltung solcher älteren Normen, wenn sie sich als unzweckmäßig erweist, \{chon vor dem Ablaufe der dreijährigen Frist durch eine Ee orts\tatutarischce Regelung zu beseitigen. jaben hierauf ihr Augenmerk zu richten, be- sonders aber dem entgegenzutreten, daß etwa ohne weiteres nah älteren Normen, obwohl fie nicht in den neuen Rahmen des Statutar- rechts fallen, aud) ferner verfahren wird.

3) Aufrechthaltung älterer, dem neucn Geseß widersprehender Normen i durh Gemeindebeschluß.

Wesentlich verschieden von der vorerörterten Uebergangsvorschrift ist die ‘ih gleichfalls auf das Gemeindeabgabenwesen, und zwar aus- {ließlich auf dieses, bezichende Bestimmung des § 147 Abs. 2, wo- nah bis zum Inkrafttreten eines Communalsteuergeseßes, längstens bis zum 1. April 1897, die bei Verkündigung der Landgemeinde- ordnung für die Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarish oder observanzmäßig bestehenden Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Sei des Kreisausschusses aufrecht erhalten werden können. Diese Bestimmung ermögliht die Aufrechthaltung des am 27. Juli 1891 vorhandenen statutarischen und Mabalmäßigen Rechts bis zum 1. April 1897, auch insofern dasselbe von den“Bestimmungen des neuen Geseßes abweicht, also nicht auf orts\tatutarischem Wege neu eingeführt werden kann. Sie erfordert aber zu dieser Aufrecht- haltung einen ausdrücklichen Gemeindebeshluß, welcher der Ge- nehmigung des Kreisausshusses bedarf. Es ist zu beachten, daß ein solcher Beschluß in Betreff der directen Gemeindeabgaben nur in den ersten drei Monaten des Steuerjahres gefaßt werden kann; denn es ergiebt ih aus §8S 20, 21, daß die Erhebung der directen Gemeinde- abgaben soweit sie niht durch eine Gemeindeumlageordnung oder dur einen in den ersten drei Monaten des Steuerjahres gefaßten Gemeindebeshluß ihre Regelung gefunden hat sich lediglich nah den in § 21 Abs. 2 und § 12 aufgestellten Grundsäßen bestimmt.

Durch diese Bestimmung hat den Unzuträglichkeiten vorgebeugt werden sollen, welche möglicher Weise dadur entstehen würden, daß die in einzelnen Gemeinden zur Zeit bestehenden und ohne Beschwerde ertragenen Vorschriften über die Gemeindeabgaben in kurzer Zeit viel- leiht zweimal nämli zuerst durch die Landgemeindeordnung und sodann nohmals dur ein neues Gemeindeabgabengeses abgeändert werden. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist indessen zu beachten, daß dic längere Beibehaltung veralteter, den Grundsäßen einer ge- rechten Lastenvertheilung nicht entsprehender Maßstäbe, wie solche zur Zeit in manchen Gemeinden gelten, mit dem öffentlichen Interesse meist unvereinbar ist. Soweit daher einzelne Gemeinden die Bet- behaltung solchec Besieuerungsmaßstäbe beschließen, haben die Kreis- aus\hüsse die Gemeindebeschlüsse vor der Bestätigung sorgfältig darauf zu_ prüfen, ob danach keine Klasse der Gemeindeangehörigen übermäßig

eshwert wird, ob die Lastenvertheilung klar und zweckentsprechend ist, und ob die von der Gemeinde geltend gemachten Gründe für die einstweilige Oa, zutreffen, oder ob das Gemeindeinteresse die alsbaldige Beseitigung jener Maßstäbe erheisht. Leßteren Falles würde dem Gemeinvebeschlusse die Bestätigung zu versagen sein, und, falls diese denno vom Kreisausschuß ertheilt werden sollte, der Land- G gegen diesen Beschluß gemäß § 123 des Landesverwaltungs- Gesetzes die liebes C an den Bezirksaus\{huß einzulegen haben. Als ein hauptsächliches Erforderniß aller derartiger Beschlüsse, wenn

ellen fein, fie Art und May der Abgabe bestimmt und deutli ezeichnen und die aufrecht zu haltende Norm ihrem ganzen L nah wiedergeben. Ab riften aller auf Grund des § 147 Abs. 2 ergangenen end- estätigten Gemeindebeschlüsse n bis zum 1. Januar 1893 Regierungs-Präsidenten einzureihen. Von

fie die A gung des Kreisausschusses erlangen sollen, wird aufzu- a

plittia eitens der Landräthe den diesen erwarte i ammtberiht über die Ausführung des § 147 Abs. 2 unter ziffermäßiger

ngabe der în jedem Kreise bestätigten Gemeindebeschlü}se.

C. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.

1) Gemeindevermögen im engeren Sinne und Gemeindegliedervermögen.

Ueb Der Abschnitt 5- des Titels IT der Landgemeindeordnung mit der el erschrift „Gemeindevermögen" handelt namentli von dem Unter- b gge zwischen ,Gemeindevermögen im engeren Sinne“, dessen Nußung der Gemeinde zusteht, und „Gemeindegliedervermögen“ dessen eung den Gemeindean gehörigen zusteht. Das ree Ver- B wird nicht vermuthet, sondern muß oe alls nach- anes en wehe i V7 werden im x elta E eile uellèn 08 in als ma ür das eilnahm e}- verhältniß der ?ur Kubiung des A l

ch demnächst bis zum 15. Magar 1893 einen Ge- *

behaltlih

emeindegliedervermögens Berech-

tigten aufgeführt sind: „Verleihungsurkunde, vertragsmäßige Fest- seßzungen, hergebrahte Gewohnheit.“ Aus der Bezeichnung „Ge- meindegliedervermögen“ darf niht geschlossen werden, daß dessen Nußtung grundsäßlih auf die Gemeindeglieder (die stimm- und wahl- berehtigten Gemeindeangehörigen) beschränkt sei; es sind vielmehr an sih alle Gemeindeangehörigen zu diefer Nußung berufen; ihr Theil- nahmeverhältniß bestimmt si, wenn die oben angegebenen Rechts- gchen hierfür keinen Anhalt bieten, nach der Theilnahme an den emeindelasten.

Ueber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauch von lbe S p Gemeindeanstalten und die Theilnahme an den Herden des Ge- Tg eraeriaees beschließt der Gemeindevorsteher, wo aber ein Gemeindevorstand esteht, und ihm diese Aufgabe übertragen ist, der Gemeindevorstand. Gegen den: Beschluß ist binnen zwei Wochen die E99 5 Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisauss{uß zulässig

Wohl zu unterscheiden vom Gemeindegliedervermögen is das so- genannte Interessenten vermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesigern in gee! aftlichen Jagdbezirken zustehenden Jagdnutungsrechte, hinsichtlih deren die E Lges Vorschriften in ihrem Inhalte dur die Landgemeindeordnnng nicht verändert werden, sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Bemeindeangehörigen auf Grund einer privatrechtlichen Gemeinschaft zusteht.

Veber die Vorausseßungen, unter denen Gemeindevermögen im engeren Sinne in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden fann. und umgekehrt, enthält § 69 Abs.-1 und 3 nähere Bestim- mungen; die Zustimmung des Kreisausshusses ist hier nur für den leßteren Fall vorgeschrieben, ist indessen wie sich aus § 114 Abs. 2 ergiebt auch für den ersteren Fall erforderlich, da es sih bei einem folhen Gemeindebeschlusse um eine „Veränderung im Genusse der Gemeindenußzungen“ handelt. Die Umwandlung von Gemeindever- mögen im engeren Sinne in Gemeindegliedervermögen wird nur aus- nahmsweise zulässig erscheinen, während fih die umgekehrte Maß- nahme vielfach als zweckmäßig erweisen wird. i :

Weder das Gemeindevermögen im engeren Sinne noch das Ge- meindegliedervermögen darf durh eine Gemeinheitstheilung in Privat- vermögen der Gemeindeangehörigen umgewandelt werden ; dies ist der wesentlichste Inhalt der im § 68 Abf. 2 angeführten Declaration vom 26. Juli 1347. i

Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung und regel- mäßige Fortschreibung eines Lagerbuches, in welches sowohl das unbe- wegliche Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten) als auch das bewegliche Eigenthum der Gemeinde (Forderungen, Bücher, Feuer- löshgeräthschaften) einzutragen ift.

2) Verwaltung des Gemeindevermögens.

Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benußung des Gemeindevermögens unbeschadet der Nutzungsrechte der Gemeinde- angehörigen bezüglich des Gemeindegliedervermögens scht der Ge- meindeversammlung (Gemeindevertretung) zu 113). In Betreff der Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken und Gerecht- samen enthält das Gese in §§ 115, 116 Pes welche als Regel den aen des öffentlichen Meiftgebots vorschreiben, jedoch die daselbst näher bezeichneten Ausnahmen zulassen: Auf die Verpachtung der Jagdnußung findet § 116 keine Anwendung. Die Genehmigung des Regierungs-Präsidenten ist nah § 114 erforderlich zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung - von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historishen oder Kunstwerth haben; die Genehmi- gung des Kreisausshufses zur Veränßerung von Grundstücken und (Gerechtsamen, zu einseitigen Verzichtlcistungen und Schenkungen und zu Veränderungen im Genusse des Gemeindevermögens.

Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), betreffend die Verwaltung und Benußung des Gemeindevermögens, liegt dem Gemeindevorsteher ob; hinsichtlich der Benußung des Gemeindevermögens- ist ihm, abweichend von der all- gemeinen Regel die zuvorige Berathung mit den Schöffen vorge- schrieben. Demgemäß hat ‘ver Gemeindevorsteher die laufende Ver- waltung bezüglih des Vermögens und der Einkünste der Gemeinde fowie der Gemeindeanstalten, für welche keine besondere Verwaltung besteht, zu führen und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche be- sondere Verwaltungen eingeseßt sind, zu beaufsichtigen 88 Abs. 4 Nr. 3). Wo ein Gemeindevorstand eingeführt ist, können demselben die vorerwähnten Befugnisse und Pflichten durh Drtsstatut ganz oder theilweise übertragen werden 89).

3)LEinnahmen.

Zux Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemekndevermögen und desjenigen, was sonst von den Gemeinden pur privatrehtlihe Titel erworben wird, dienen die auf dem öffentlich-rehtlichen Titel des Be- steuerungsrehts der Gemeinde beruhenden Einnahmen (Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste, vgl. oben B VIII). Alle Gemeindecinnahmen müssen zur Gemeindekasse gebraht werden (8 119 Abs. 5). :

4) Ausgaben. i

Den (innahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Ge- meinde aus ihren privatrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rehtlihen Aufgaben erwachsen. Hierbei sind zu be- achten die Vorschriften in § 114 Abs. 2, wona Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet oder der vor- S vergrößert wird, und neue Belastungen der Gemeindeange-

örigen ohne geseßlihe Verpflihtung der Genehmigung des Kreisaus- schusses bedürfen, sowie die Vorschriften in § 88 Abt. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden Urkunden.

5) Gemeindehaushalt, Voranschlag.

Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Der- selbe soll der Regel nah unter Zugrundelegung eines Voranschlags geführt werden, der für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von der E aelas Ua De (Gemeindevertretung) gu segen Rechnungsperiode, welche die Dauer von drei Jahren nicht Ù ee da cutauftellén ist und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich machen soll, weh ih im voraus veranschlagen lassen 119 Abs. 1).

Der Voranschlag ist von dem Gemeinde-Vorsteher oder dem Ge- meindevorstand, wo ihm dies Geschäft übertragen ist, zu entwerfen, zwei Wochen lang in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) zu bestimmenden Raume zur Einjicht aller Gemeinde- age De aen auszulegen, demnächst rechtzeitig vor Beginn der Rechnungs- periode dur die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) fest- a r und dem Vorsizenden des Kreisausshusses abschriftlich mitzutheilen 119 Abf. 2 bis 4). 4 Is :

Der Voranschlag ist E für die Haushaltsführung der Ge- meinde maßgebend, daß Ausgaben, welche darin niht oder nur vor-

esonderer Beschlußfassung vorgesehen sind, (N UVeber- \hreitungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der vorherigen Genehmigun Ab a a (Gemeindevertretung) bedürfen 11 Nach § 119 Abs. 6 kann durch Beschluß des Kreisaus\husses ein- zelnen Gemeinden die Aufstellung eines Voranschlags erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklih erscheinen lassen. Von dieser

Befugniß wird indessen nur in beschränktem Umfange Gebrauch zu machen fein, da die Einrichtung eines Voranschlags im allgemeinen niht nur für große, sondern auh für kleinere Landgemeinden si empfiehlt und sih bei nicht ganz einfahen Verhältnissen fogar als unentbehrlih erweist. Sie verbürgt die nothwendige Ordnung des Gemeindehaushalts und die Durchführung des Grundsaßes, daß die Ausgaben. fich stets in den Grenzen der zur Verfügung stehenden Ein- nahmen zu halten haben. Dementsprechend ist die Einrichtung eines Voranschlags auch bereits in einer erheblihen Anzahl von großen wie kleinen Landgemeinden im Gebrauch, hat sih überall als nüßlich erwiesen und nirgends zwecklose Schwierigkeiten bereitet. Insoweit es dem C E an hinreichender Erfahrung und Gewandtheit zur Aufstellung eines Voranf ps fehlt, werden die Aufsichtsbehörden thm u ung zu leisten haben. Zu diesem Zweck ist das an- liegende Muster eines Voranschlags beigefügt, welches für grege Gemeinden bestimmt und selbstverständlih je nah den örtlichen Be- dürfnissen der Abänderung, insbesondere durch Weglafsung einzelner - Titel und auch der Spalten 4 bis 6, fähig ift.

6)Y Kassen-ZundTRechnungswesen. E

Dem Gemeinde-Vorsteher liegt ob, die auf dem Voranschlag oder

aufs Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)

beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das E

wesen, soweit er es nicht selbst führt, d. h. soweit besondere Beamte

hierfür angestellt sind (Einnehmer, RNechnungsführer), zu beaufsichtigen 88 Abs. 4, Nr. 4).

7) Gemeinderechnungsbuch.

Während der Rechnungsperiode muß der Gemeindehaushalt und das Kassen- und Rechnungswesen stets klar gehalten werden. Hierzu dient die in § 120 Abs. 1 angeordnete Führung eines Gemeinde- rechnungsbuchs, wie solches bereits in vielen Gemeinden in Gebrau ist. Jn diejes Buch sind alle Einnahmen und Ausgaben sofort na der Vereinnahmung und Verausgabung einzutragen. In einem An- hange des Gemeinderechnungsbuches werden zweckmäßig noch andere laufende Aufzeichnungen Plat finden, z. B. ein Register der von den. Pflichtigen reihenweise geleisteten Hand- und O sowie eine’ Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Jagdbezirks, bei welchen es fich niht um Gemeinde-, sondern Interessenten-Vermögen handelt. Behufs Anleitung der Gemeinde-Vorsteher bei Aufstellung und Führung des Gemeinderehnungsbuhes wird das anliegende Muster beigefügt, E nah den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde ahb- geändert werden fann. |

Für größere Gemeinden empfichlt sih die Anlegung eines nach den Einnahme- und Ausgabe-Titeln des Voranschlags geordneten Handbuchs neben dem Rechnungsbuch und die lbrung einer Hebe- liste für die Gemeindesteuern.

8) Kasseurevisionen,

Zur Controle der Kassenführung dienen, außer der Ueberwachung durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) gemäß § 103, regelmäßige und außerordentliche Kassenrevisionen. Wenn ein besonverer Gemeindebeamter die Kasse führt, sind sie vom Gemeinde-Vorsteher vorzunehmen, und zwar die regelmäßi en alle drei Monate, die außer- ordentlichen mindestens einmal im Jahre, können ‘aber außerdem jeder Zeit von Aufsichtswegen veranlaßt werden. Führt der Gemeinde- Vorsteher die Kasse, jo hat der Landrath als Borsißender des Kreis- ausschusses mindestens einmal im Jahre selbst oder dur einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. Bei allen Kassenrevisionen find die Eintragungen im Gemeinderehnungsbuche, vom leßten Ab- \chlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und . der Kassenbestand, welcher danah vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche Bestand nachzuzählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kas\enrevisionen können mit den Rehnungs- revisionen (f. Nr. 10) verbunden werden.

9) NRechnungslegung-

Nach § 120 Abs. 2 bis 6 ist die Gemeinderehnung binnen drei Monaten nah dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeinde- versammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung und Ent- lastung vorzulegen. Wo ein besonderer Gemeinde-Cinnehmer bestellt ist, reicht dieser die Rehnung zunächst dem Gemeinde-Vorsteher oder, wo dies statutarisc vorgeschrieben ist, dem Gemeinde-Vorstande ein, welcher sie ciner Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Er- innerungen versehen, der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) Dn hat. Bei dieser Vorprüfung hat der Gemeinde-Vorsteher die Schöffen zuzuziehen; außerdem ist die- Gemeinde befugt, ihm Li Se Zweck eine besondere e zur Seite zu stellen. ie Feststellung der Rehnung muß innerhalb drei Monaten nah Vorlegung der Gemeinderehnung bewirkt sein. Nach erfolgter “bas ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei Wo en nach vor- beriger Bekanntmachung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raum zur Einsicht der Ge- meindean eee auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisaus\hus}ses * ist eine Abschrift des Feststellungbeshlusses fofort einzureichen.

E {10) Revision der Gemeinderechnungen.

prag an bestimmt § 120 Absab 7, daß alljährlih bei mehreren Gemeinden des Kreises eine Revision der Gemeinderechnungen durch den Kreisauss{chuß stattfindet. Die Revisionen sind dur den Vor- fißenden dder einzelne zu beauftragende Mitglieder des Kreisausschasses zu bewirken. Die A A Vornahme von Rechnungsrevisionen ist von hohem practischen Werth und verdient sorgfältige Bea tung, da sie geeignet 1, den Kreisausshuß allmählich mit dem Haushalte und allen übrigen S Dinen der Landgemeinden im Kreise vertraut zu machen, die Aufsichtsfü rung zu erleihtern und Beschwerden vorzu- . beugen; von derselben ist deshalb in möglichst ausgedehntem Maße Gebrauch zu machen. :

11) Defecte.

Ergiebt sich bei Kassenrevisionen, bei Prüfung oder Revision d Oéneindätebumtgen ein R so ist ciR e 121 Nr. 1 Vie Ber [cußfassuy e Da es wes In Le Le

1 gabe der Verordnung |vom7ÿ 24. (Geseß-Samml.[S. 52) zu veranlassen. % 4 a ai

Mit|fdem 1. April 1892]tritt die durch die allgemeine? Verfügun vom 20. September 1873 (M.-Bl. S. 258) mitgetheilte Instruction zur edt der drei ersten Abschnitte des zweiten Titels der Kreisordnung, soweit [e fich nicht auf die Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflich- tung zur Verwaltung des Schulzengutes erstreckt (dritter Abschnitt As. außer Wirksamkeit.

Berlin, den 29. Dezember 1891.

Der Minister des Innern. Herrfurth.