1892 / 23 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ustimmung rechts.) Er gehöre nicht zu denen, welche die Schule 3 diesem Prozesse der Volksgesundung für das Wichtigste hielten ; Kirche und Familie seien ebenso wichtig: Aber alle drei Factoren rihteten nihts aus, wenn die verruchte öffentlihe Meinung, die bei uns herrsche, bestehen bleibe. (Zustimmung rechts.) Werse man die Kinder in das öffentliche Leben, so verfielen sie der Unsittlichkeit. Das Christenthum sei ein so bedeutender Factor unseres Lebens, daß niemand si zurechtfinden könne, der nichts davon wisse. Müßten die Kinder nicht zu einem solchen Unterricht gezwungen werden? „Dwangs- weiser Unterricht im Katehismus solle Gewisjenszwang sein. Aber ebe es niht die Bibel, das Buch aller Völker? Man verwecsele

hule und Kirche. Die Kirche verlange, daß die Kinder, welche confirmirt werden, glaubten. Die Schulz verlange das nicht; sie fordere nur das Wissen. Bezüglich des Religionsunterrichts der Kinder der Dissidenten habe. der Abg. Zelle im vorigen Jahre in der Com- mission ebenso, wie heute der Cultus-Minister gera Der Abg. Richter möge sich erst mit seinen Parteigenosjen auseinanderseßen, che er mit solhem das ganze Haus ershütternden Pathos hier auf- trete. Wem die Lehre der Kirche niht gefalle, der könne austreten; aber so lange er in derselben bleibe, müsse er auh e Kinder religiós erziehen lassen. Der Abg. Enneccerus ei geneigt, die Verfassung zu revidiren, weil sie ihm nicht passe in Bezug e die Schule. Jn einem liberalen Blatte habe gestanden, daß viele Liberalen ihre Ansichten revidirt hätten; sie seien bisher Vernunftsroyalisten gewesen, und hätten jeßt ihre Anschauungen ge- ändert. Mit solchen Anschauungen sei nit zu rechten. Der Landtag habe das Schulgeseß gefordert, und nun es vorliege, mache man dem Ministerium Vorwürfe, weil die Vorlage nit E Das sei nicht rihtig. Die Kirche habe die Pflicht, ihren Antheil an der Erziehung der Kinder zu fordern. Die evangelishe Generalsynode habe Wünsche ausgesprochen, die sich mit dieser Vorlage deckten. Die äußerste Linke fei allerdings niht dabei vertreten gewesen. Es werde dem Abg. Richter nicht gelingen, in der evangelischen Kirche irgend jemand i seinen Culturkampf mobil zu machen. Der jeßige Entwürf abe wesentlihe Vorzüge vor dem vorjährigen, welcher die Schule und Gemeindeshule habe machen wollen. Das Recht der Eltern an der Schule sei nicht genügend gewahrt gewesen. Eine Concentration des Unterrichts sei nur möglich, wenn die Religion alle Unterrichtsfächec durchdringe, was nur möglich sei bei confessionell gebildeten Lehrern. Wenn eine Minder- heit von Kindern anderer Confession vorhanden sei, so halte er es für ganz praktis, wenn nah Herrn Richter's Vorschlag der Religions- unterricht von dem Geistlichen ertheilt werde. Dringend nothwendig sei eine gele Regelung des Schulwesens für die Lehrerwelt. Die finanziellen Ansprüche der Lehrer hätten große Unruhe hervor- sreitie welche durch die Vorlage beseitigt werden müsse, indem die

zu einer Staats-

treitigen Fragen alle gefeßlich geregelt würden. Daß die Volks- chulen die Socialdemokratie niht unmittelbar bekämpften, sei klar, aber dur ein sicheres, festes Schulwesen würden die Grundlagen gelegt für das spätere Leben. Nicht der platte kahle Verstand, sondern das Herz mache es, daß man die Gesellschaftsordnung verstehe und anerkenne. : 2 Abg. von Kardorff (freicons.): Als das Socialistengeseß er- lassen worden sei, sei der Abg. Hänel mit ibm der Ueberzeugung ge- wesen, daß die Geseße über Presse und Versammlungen geändert werden müßten. Diese Aenderung der Gesetzgebung sei nicht erfolgt, aber das Socialistengeseß sei aufgehoben und daraus habe das Volk den Schluß gezogen, daß alle Vorwürfe gegen die Socialdemo- Ératie, daß sie eine antimonarchische , antinationale Partei sei, unge- rechtfertigt seien. In der leßten Zeit sei das Verhältniß zwischen Staat und Kirche ein ziemlich ruhiges gewesen, gerade deswegen müsse zu einer Abgrenzung der gegenseitigen Rehte geschritten werden. Herr Stöckter habe den Entwurf jezt mit Begeisterung begrüßt ; als der Antrag Windthorst vorgelegen habe, habe Herr Stöcker es abgelehnt, einen Zustand zu schaffen, wo der Staat die Lehrer anstelle, die Kirche sie aber abseze. Herr Windthorst habe das Schulgeseß als der Verfassung widersprehend bezeichnet, weil es nicht_ auch das höhere Unterrichtswesen regele. Es fei ein eigenthümlider Stand- punkt, wenn das Centrum diese Absicht nicht aeb habe, weil ihr das heutige Geseß gefalle, das vorjährige nit. Gefährlich sei die Frei- ebung der Privatschulen, soweit fie die Volksschule erseßen sollten. Die Socialdemokraten verfügten über die meisten Mittel und sie würden bald die großen Städte mit socialdemokratishen Privat- \{hulen überziehen. Auch die Polen würden, wenn nicht auf dem Lande, so doch- in den Städten polnishe Privatshulen errichten. Das dürfe man nicht gestatten. Die Herren, welche die Mehrheit bildeten, das Centrum und die (Tonfervativen, möchte er darauf aufmerksam machen, daß die großen Geseze der leßten Zeit von allen 46 Parteien E worden seien. Die Conservativen und das Centrum hätten die Mehrheit, sie könnten die gemäßigten A majorisiren. Ob das politisch sei, fei eine andere Frage. ie NReichsgeseßgebung sei gemaht worden von den gemäßigten Conservativen und den gemäßigt liberalen Elementen. (Wider- \spruch der Conservativen.) Die Conservativen und das Centrum möchten nicht die Parteien majorisiren, die ihnen nahc ständen und die heute vielleicht eine größere Bedeutung im Lande hätten, als in ihrer Stärke im Parlament zum Ausdruck komme. (Beifall.)

ees wird die weitere Berathung vertagt. s folgen persönliche Bemerkungen.

Abg. Richter (dfr.): Der Cultus-Minister habe bei der Wieder- e seiner (des Redners) Ausführungen Ausdrücke gebraucht, die den nschein erwecken könnten, als ob er fie gegen den Minister an- Er habe von „ungebildeten Autodidakten" und „un- erhörter Dreistigkeit“ gesprohen. Er (Redner) habe solche Ausdrücke in keiner - Weise in den Mund genommen. Dann habe er seine Aeußerung in Bezug auf den E u. \. w. auch nur in dem Zusammenhange betont, N er gesagt habe, die Socialdemokratie an sich stehe mit keiner Religion in Widerspruh; sie beschäftige sih mit mateciellen irdishen Dingen und das Chriftentbuim vertrage \ich mit p Gefellschafisform. Deshalb seien Waffen, die man bloß aus übersinnlihen Vorstellungen ent- nehme, der socialistishen L et gegenüber niht zu gebrauchen. Es sei ihm aber nit A eingefallen, die Bedeutung des Katechis- mus, der Bibelverse u. \. w. herabzuseßen. Bezüglih des Privat- unterrihts habe er nur davon gesprochen, daß die Pestung de: Lehrpläne dem discretionären Ermessen anheimgestellt sei, und er e aus der Aeußerung des Ministers über die historische Entwickelung des Schulwesens dessen Absicht hergeleitet, die Lehrpläne E die P ten aud) entsprechend den Vorschriften für die Volksschule estzustellen. Dann habe der Minister gemeint, die Rescripte bezüg- li der Dissidentenkinder bezögen ih nur auf die höheren Schulen. Die Erlasse \tüßten is aber auf das Allgemeine Landrecht, und e K gar kein Unterschied zwischen höheren und niederen Schulen rgesehen.

Abg. Steinmann (cons.): Der Abg. Richtcr habe ihm vor- geworfen, er habe sid gegen ‘den vid et im Schulvorstande aus- sêtie, en. Wenn der Abg. Richter seine Ausführungen ganz gelesen

gewendet habe.

âtte, so würde er gefunden haben, daß er (Redner) esagt habe, er etrachte es als ein großes Glück und sehe es als gesichert an, daß der Geistliche ene des Schulvorstandes sei. Er habe nur ge- sagt, daß im Dsten mit Rücksicht auf die großen Bezirke der Geistlihe den Vorsiß niht immer werde führen können und darum sei er mit dem Antrag einverstanden, das cin Anderer den Vorsitz führen könne. Es sei also genau das Gegentheil von dem, was der Abg. Richter gesagt habe. Er könne dem Abg. Richter nur rathen, wenn er künftig eine Polemik führen wolle, etwas mehr O und weniger Eifer an den A zu legen. bg. Richtex (dfr.): Der Abg. Steinmann habe bestätigt, was er gesagt habe, daß er der Meinung sei, daß in Ostpreußen" wegen der gA en Bezirke der Geistliche gar niht im Stande sei, den Vorsiß S

im ulvorstande zu führen. - : Schluß 4 Uhr. Nächste Sizung Donnerstag, 11 Uhr. Fortseßung der ersten Berathung des Volksschulgesezes.

Parlamentarische Nachrichten.

Der in der gestrigen Sißung des Reichstags von dem Reichskanzler angekündigte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nah Deut}c- land vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meist - begünstigten Staaten, ist im Reichstag eingebracht worden und lautet: E :

Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Februar 1892 ab die für die Einfuhr nah Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zoll- befreiungen und BouermeBi@eagen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch hierauf niht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis längstens zum 1 De- zember 1892 zuzugestehen. / e ;

Dieses Gese tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Der Entwurf ist mit folgender Begründung verschen:

Die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, welche für die Ein- fuhr nah Deutschland in den jüngst abgeschlossenen Handels- und Zollverträgen mit Oesterreih-Ungarn, Jtalien, Belgien und der Schweiz vereinbart sind, finden nah dem Inkrafttreten dieser Ver- träge denjenigen anderen Staaten gegenüber ohne weiteres Anwen- dung, welche mit Deutschland im Vertragszustande leben und nach den bestehenden Verträgen Anspruch auf meistbegünstigte Behandlung haben. Für die Waareneinfuhr aus den übrigen Staaten bleiben die Bestimmungen des allgemeinen deutshen Zolltarifs in Kraft. Es erscheint aber erwünscht, unter Umständen Staaten die erwähnten vertragsmäßigen deutschen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen für eine kurze Ucebergangszeit zu gute kommen zu lassen, welchen ein Recht auf dieselben niht zusteht, um solchergestalt den Eintritt eines vertragslosen Zustandes zu vermeiden bezw. für die Wiederherstellung oder Neuanbahnung eines Handels- und Zollverkehrs auf Grund von Verträgen Raum zu schaffen. Das Ln A derartiger Vereinbarungen mit dritten, nicht meist-

egünstigten Staaten wird erleichtert und beschleunigt werden, wenn dem Bundesrathe die Ermächtigung ertheilt wird, gegen Einräumung angemessener Vortheile für die deutsche Voltowirth)chaft seitens des anderen Contrahenten vom 1. Februar 1892 ab jene Begünstigungen ganz oder theilweise bis längstens zum 1. Dezember 1892 zuzugestehen.

Das Haus der L tes hatte in der vorigen Session den Beschluß gefaßt, die Staatsregierung aufzufordern, ihre Bemühungen für den Erlaß eines Reichsgeseßes eintreten zu lassen, durch welches eine einheitlihe Regelung des Staats- und Privatlotteriewesens im Reih und innerhalb der inzelstaaten angebahnt werden sollte. Wie sih aus der dem Hause zugegangenen Uebersicht der von der Staatsregierung gefaßten Entschließungen . auf Anträge und Resolutionen des Hauses der Abge- ordneten aus der Session 1890/91 ergiebt, ist eine reichsgeseß- liche Regelung dieser gegen jedoch seitens des Reichs- kanzlers für nicht thunlih erklärt worden. Der Beschluß des Hauses der Abgeordneten, dur welchen der Regierung Petitionen verschiedener Jnnungsverbände, betreffend die Regelung der Gefängnißarbeit, überwiesen wurden, hat insofern Berük- sichtigung M als die Bestrebungen, eine Beeinträchtigung des freien Gewerbes durch die Gefängnißarbeit thunlichst zu ver- hüten, fortgeseßt worden sind. Jns T ist darauf Bedacht

enommen worden, die Arbeit der Gefangenen für den eigenen Bedarf der Anstalten mehr nugzbar zu machen, sowie Liefe- rungen für Reichs- und andere Staatsbehörden zu erhalten. Namentlich im Geschäftsverkehr mit den Eisenbahnverwaltungen sind erfreuliche Ergebnisse erzielt, und auch die Bestellungen der Militärbehörden haben zugenommen.

Nr. 4 des „Centralblatts der Bauverwaltung“, heraus- gegeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten, vom

23. Januar, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Gutachten der König- | lichen Akademie des Bauwesens, betr. den Thurm an der Südwestecke |

des neuen Centralbahnhofes in Köln. Nichtamtliches: Die Bedin- gungen einer dauerhaften Schienenstoßverbindung. dem Po en Staatshaushalt für 1892/93. (Schluß.) Bewährung von Buchenholz bei Verwenduag von Brückenbelägen, e rungen und Fußboden-Dielungen. Gymnasium in Berlin-Moabit. Vermischtes: Preisbewerbung für ein Rathhaus in Pforzheim. -—— Wettbewerb um den Neubau eines Museums füx Darmstadt. Dom in Bexlin. Preisbewerbung um ein Kunstgewerbe-Muscum in Senne, Einführung einer Ginheitszeit in Deutschland. Ne ues ahn in London. Bauarbeiten am Hudson-Tunnei bei Vtew-Yort.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Als das Verächtlihmachen eirer Staatseinrichtang, welches § 131 des Strafgeseßbuchs unter Strafe stellt, ist, nah einem Urtheil des Reichsgerichts, T1. N vom 5. Oktober, nicht zu bestrafen die öffentlihe Verhöhnung der Ehe, Une und des Eigenthums im allgemeinen, da diese allgemeinen Rechtsinstitute im Sinne_ des Strafgeseßbuchs keine „Staatseinrich- tungen* sind. „Unter Staatseinrichtungen sind zu verstehen die bleibenden dauernden Bd eile der Verfassung und Verwal- tung, mit welchen der |specielle Staat nd einrichtet“, jene auf Erfüllung der. Staatszwecke hinzielenden für die Dauer bestimmten, organishen Schöpfungen auf irgend einem Gebiete der {staatlichen Thätigkeit. Was dage der Staat nicht e eigentlih selbst schafft oder als specielle Schöpfung eines anderen Staats übernimmt, was unabhängig vom Dasein des Vecielien Staats als Bestand- theil allgemein menshlicher Culturzustände sich darstellt, oder was nur vorübergehenden Zwecken dient, kann nicht unter den Begriff der „Staatseinrichtung“ gestellt werden. Hieraus ergiebt fich, daß die allgemeinen Rechtsinstitute der Ehe, der Familie und des Eigen- thums nit unter den Begriff der Staatseinrichtungen gebracht werden können. Dadrrh, daß der Staat dieselben anerkennt und {üßt, weden sie selbst noch nicht zu es des Staats. Nur in so fern, als der Staat diese Institute zur Grundlage besonderer organisher Schöpfungen macht, als er sie unter Anpassung an die bestehenden Verhältnisse seinen Bedürfnissen entsprehend besonders gestaltet, z. B. als Grundbuch- oder Hypothekenwesen, als Civilehe oder als vâterlihe Gewalt u. dergl., stellen sih diese allgemeinen Re e als besondere „Staatseinrichtungen“ dar. Der erste Richter befindet sih \onach in einem Rechtsirrthum, wenn er das Institut des Privateigenthums für eine „Einrichtung“ des preußischen Staats erklärt.“ :

Handel und Gewerbe.

Im Folgenden geben wir eine Zusammenstellung der Säße des am 1. Februar d. J. provisorish in Kraft tretenden Entwurfs eines neuen portugiesishen autonomen Zoll- tarifs im Vergleich mit den bisher zur Anwendung gekommenen

L e Tarifsäßen für eine Reihe von Artikeln, welche für die Ausfuhr Deutschlands nach Portugal von Bedeutung ind: i

auh solchen.

(Schluß.) Aus |

Zollsäße in Reis

alter Tarif|neuer Tarif

Nummer des Tarif- entwurfs.

2. Klaffe. Rohmaterial und Halbfabrikate. Leder E iv. e

Garn, Gewebe, Filz und daraus angefertigte Waaren. Wolle: Tücher und Shawls pr. kg f Gewebe, nicht näher

benannt, unter 300 g

pr. qm S Gewebe, nicht näher

benannt (andere als

rohe), über 300 g

3 500

x div. 2 300

div. 2 200 Zoll d pas gien oll des | fache des Gewebes e —+ 509/% | Gewebe- zolles

1 800 7 000 das Drei-

fache des betr. Gewebe-

zolles ï gewirkte u. Strumpf- waaren . 5 580 7 000 Baumwolle: Nähgarn. . 396 750 ¿ gedruckte Shawls, T 649 ¡ fertige Wäsche, Kragen u. Man- : schetten. . j div. k Strumpfwaare . 1 095 Wollene Posamentirwaaren . . 760 Seidene gl. Baumwollene dgl. 5. Klasse. Instrumente, Maschinen, Werkzeuge, Waffen und Fahrzeuge. Treibriemen Werkzeuge Nähmaschinen Schreibmaterial außer Papier .

Weckuhren

fertige Kleider . .

« gewirkte u. Strumpf- waaren | 1 405 Seide: Sammet, Atlas, Plüsch div.

Zoll des Gewebes

2 fertige Kleider. . . + 50%

6. Klasse. Diverse Fabrikate. Kautschukkämme . (Gemeines grünes Hohlglas . . Messershmtiedwaare, Scheeren . Ï nicht besonders benannte . . Goldwaare Silberwaare Knöpfe aus Glas und Porzellan , dgl. andere, außer solchen aus Gol, Silber, Platina oder mit Passementir- arbeit : 440 Brieftaschen, Cigarrentaschen 2. , 220

Müännerhüte aus Stroh . ad val. } 229%

ä andere 22 9/0 530 / 85,6 100 534 I Spie i; 27 9/0 40 9% 550 | Möb ï 27 9/0 45 9% 557 } Kurzwaaren 2c. 2920 500 571 Firniß 32,1 400 572 32,1 200

Die Förderung an Steinkohlen im Ober-Bergamts- bezirk Dortmund pro IV. Quartal 1891 betrug nah einer Mit- theilung der „Rhein.-Westf. Ztg." 9 776 733 t (745 960 t mehr als im gleichen Zeitraum 1890), der Absaß an Kohlen in dieser Zeit be- trug 9 728 577 t (696 148 t mehr als 1890); ver Geldwerth der Förderung betrug 81 197 503 A. (4701 132 f mehr als 1890). Die Zahl der in dem Zeitraum beschäftigten Arbeiter belief sich auf 145 604 (13 566 mehr als im gleichen Zeitraum 1890). Für das

anze Jahr 1891 betrug die Steinkohlenförderung 37 398 561 & (1 929 271 t mehr als 1890). - A

Die „Rhein.-Westf. i berichtet vom rheinisch-west- fälishen Eisen- und Stahlmarkt: Der rheinish-westfälische Fisenmarkt beharrt andauernd in seiner N Haltung;

einzelne Noheisensorten ausgenommen, läßt die Nachfrage al übera

viel zu wünschen übrig; die ganze Hoffnung der Industrie S as das Frühjahr eee er Absaß an Eisenerzen ist im Siegerlande und im Nassauischen nah wie vor s{hleppend und die Preise haben Mühe, fh zu behaupten. Auch in Len find die Notirungen für die unten angegebenen Minettesorten {hwankend. Jm allgemeinen wurde in der leßten Woche etwas weniger bezahlt, nur graue Minette scheint sich etwas günstiger zuhalten. Spanische Erze waren-nur wenig gerade und die Haltung war im ganzen gedrückt. Auf dem Nohetisenmarkt haben fich die Verhältnisse nicht geändert. Regelmäßige Abschlüsse für längere Zeit und größere Posten jind sehr selten. Etwas reger ist seit einiger Zeit Spiegeleisen gefragt; namentlich gehen voi Amerika her wieder mehr Anfragen ein. Am an E noch die von der Stahlindustrie gebrauhten Sorten Thomaseisen und Stahleisen, während Gießereiroheisen ziemli vet- nachlässigt ist. In Puddelroheisen haben die Defen vereinzelt Pee Erzeugung für das erste Vierteljahr, wenn au zu wenig lohnenden

reisen, verschlossen. Auf dem Fertigeisenmarkt ist das Bild noch immer ein trübes. Auf dem Stabeisenmarkt sind die Preise stark gedrückt. Die officiellen Verbandspreise sind mehr nominell. Die Nachfrage is sowohl vom Inlande wie vom Aus- lande eine sehr unbedeutende. In Formeisen ist die Geschäftslage ähnlich und wird als fortdauernd ungünstig bezeichnet, die Preise sind dabei äußerst gedrückt. Auh Bandeisen leidet unter der allgemeinen gui der Verhältnisse. Die eingehenden Auf- träge sind für regelmäßigen Betrieb nicht ausreichend. Der Absay ist unbedeutend und a gehen - nur Ua „ein; namentlich dauert au im Auslande, wo diese Industrie augen [ili überhaupt einen s{wierigen Stand hat, die Zurückhaltung der Käufer noch ‘immer fort, troßdem gröxere Lagerbestände h nirgends yor- handen sind. In Grobble cen, speciell Kesselblehen, ilt die Be- Haltlgring der Werke durchgehends eine mäßige. Die Lage des einblechgeschäftes ist nah wie vor “aale end; die Nachfrage ist unbedeutend und die Preise sind gédrüdckt. ‘Für Walzdraht, 1 4ane Drähte und Drahtstifte ift eine Aenderung emcrfbar. Jn den Verhältnissen der Eisengießereien un Maschinenfabriken sowie der Bahnwagenanstalten hat sich seit dem leßten Berichte nihts geändert.

halb der erhobenen Ansprüche“ zu entscheiden hat.

Dritte Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

A |

Berlin, Mittwoch, den 27. Januar

Recursentscheidungen, Bescheide und Beschlüsse des Reichs-Versicherung8amts.

(1067.) Das Reichs-Versicherungsamt hat dur Recursentscheidung vom 20. April 1891 einen von ciner ag rien geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückgewiesen, weil die Entschädigungsforderung von dem Verleßten selbst niht innerhalb der Frist des § 59 Absatz 1 des Unfallversicherungsgeseßes angemeldet worden war. Die Ver- säumung der rechtzeitigen Anmeldung steht auch der auf Erstattung Élagenden Kasse entgegen, da ihr Anspruch nur ein von dem Anspruche des Verlebten ahe ist, ihr daher auch niht mehr Rechte zustchen können, als derjenige hatte, dessen Fend sie auf Grund des im § 8 a. a. O. vorgesehenen geseßlihen Uebergangs verfolgt. Der Einwand der Élagenden Kasse, daß - ihr ein Vorwurf wegen der verspäteten Anmeldung niht gemacht werden könne, da sie erst nach Ablauf der zweijährigen Frist von dem Unfall Kenntniß erlangt habe, ist unerheblich; denn wie der Verleßte selbst durch die Unterlassung der Anmeldung seiner Rechte verlustig gegangen ist, so ist auch die Klägerin, welche kraft Geseßes in seine Rechte nunmehr eintritt, fonah von dem Rechte des Verleßten abgeleitete Rechte geltend macht, nicht in der Lage, dice bereits veriäbnte Forderung zur An- exfennung zu bringen (zu vergleihen die Recursentscheidung 499, Amtliche Nachrichten des R.-V.-A.“ 1888 Seite 196).

(1068.) Ein verleßter Arbeiter hatte in der schiedsgerichtlichen Instanz Bemessung seiner Reute nah einem irrthümlih zu niedrig angegebenen Jahresarbeitsverdienst beantragt, das Schiedsgericht aber demnächst ohne besonderen Antrag die Rente nah dem von ihm in- zwischen ermittelten richtigen, höheren Arbeitsverdienste festgestellt. Auf den hiergegen eingelegten Recurs der beklagten Berufsgenossen- haft hat das Rei Le _durch Entscheidung vom 2. März 1891 anerkannt, daß dieses Verfahren des Schiedsgerichts der Bestimmung des § 18 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung über das Verfahren vor den Schieds8gerichten vom 2. November 1885 zu- widerlaufe, wonach „innerhalb der erhvbenen Ansprüche“ zu ent- scheiden ist. Gleidwohl is das angefohtene Urtheil und zwar mit Rücksicht darauf festitigt worden, daß der Kläger in der Necursbeantwortung diese Bestätigung, die Zugrunde- legung des vom See ermittelten höheren Jahresarbeits- verdienstes und die Be assung der ihm vom Schiedsgericht zu- gesprochenen Rente ausdrücklich beantragt hatte. In diesem Antrage war eine in sinngemäßer Anwendung der §8 491 und 240 Ziffer 2 der Civilproceßordnung bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zulässige Erweiterung des Klageantrages zu erblicken (zu vergleichen Recursentscheidung 540, „Amtliche Nachrichten des M.-V.-A.“ 1888 Seite 276). Ein als solcher in dem Verfahren nach den Unfall- versiderungsgeseßen unzulässiger —- Anschlußrecurs (zu vergleichen Necutïsentscheidungen 294 und 430, „Amtliche Nachrichten des N.- V.-A.“ 1887. Seite 37 und 357) lag nicht vor, da der Kläger nicht ein Anderes oder ein Mehreres, als ihm das Schiedsgericht bereits zu- gebilligt hatte, beansprucht hat (u vergleichen auch dice Entschei- dungen 543 und 846, „Amtliche ® Briten des MN.-V.-A." 1888 Seite 279 und 1890 Seite 486).

(1069.) Ein Arbeiter, dem wegen einer Handverlezung durch Bescheid eine Rente von zwanzig Procent erien en für völlige Er- werbsunfähigkeit zugebilligt war, richtete innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Bescheides an den zuständigen Schiedsgerichts-Vor- fißenden ein Schreiben folgenden wörtlihen Inhalts: „Gegen den Bescheid der N. N. Berufs8genossenschaft vom erhebe ih hier- mit Berufung an das Schiedsgericht“. Der Schiedsgerichts-Vor- sißende leitete daraushin das Berufungsverfahren ein, uud das Schieds- gericht erhöhte. auf Grund der Besichtigung der Verleßung die zu- gebilligte Rente auf dreißig Procent, ohne daß sich aus dem Protokoll oder den Urtheilsgründen die Stellung eines Antrages auf Erhöhung ergiebt. , Insbesondere wegen dicses leßteren Um- staudes legte die Berufsgenossenscha#t NRecurs ein, da die Zuerkennung einer höheren Rente ohne darauf gerichteten ausdrük- lichen Antrag dem § 18 Absaß 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885 widersprehe, wonach das A „inner-

l urch Recurs- entscheidung vom 2. November 1891 is} indessen das Rechtsmittel zurückgewiesen, ‘da nah Lage der Sache das Schiedsgericht nicht darüber im Zweifel sein konnte und nah Inhalt der Urtheilsgründe auch nicht gewesen ist, daß der Kläger mit seinem Schriftsaze eine Erhöhung der Mente exrstrebte. Dabei ist in den Gründen hervor- gchoben worden, dal der Schiedsgerichts-Vorsißende in Aus- übung des ihm zustehenden richterlichen - Fragerechts, welches zugleich eine Fragepsliht enthält (zu wvergleihen § 130 der Civilproceßordnung, auch § 13 Absay 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885), den in der mündlichen Ver- aue erschienenen Kläger zur Stellung cines bestimmten, in das Protokoll aufzunehmenden 14 Absaß 3 der vorerwähnten Verord- nung) Antrages hätte veranlassen sollen. Im übrigen entsprach die Cinleitung des Berufungsverfahrens den geseßlichen Vorausfebungen, und die Durchführung der allgemeinen und auch selbstverständlichen Uebung der Schiedögerichte wie des Reichs-Versicherungëamts, dem Ungewandten Arbeiter die processuale Geltendmachung seiner Ansprüche thunlichst zu erleichtern (zu vergleichen die Recursentscheidungen 484, 940, 879, 880 und 981, „Amtliche Nachrichten des „N.-V.-A.“ 1888 Seite 177, 276, 1890 Seite 506 und 1891 Seite 217, auch 88 479 und 480 der Civilproceßordnung).

(1070) Die Wittwe eines bei einer Bauausschahtung ver- unglückten Arbeiters hatte ihren Anspruch auf Wittwenrente nach- einander bei der örtlid zuständigen Baugewerks- und bei der Tiefbau- Bera (genossenschaft geltend gemacht und, uach Zurückweisung: ihrer Berufung gegen den ablehnenden Bescheid der ersteren Berufsgenossen-

Bescheid erlassen hatte, cin obsiegliches shiedsgerichtliches Urtheil. ex- stritten, welches alsdann von der tefbau-Berufsgenossenschaft mit dem Necurse angegriffen wurde. Diesen Recurs und den von der Wittwe bereits früber gegen das andere schiedsgerichtlihe Urtheil er- hobenen Recurs hat das C E in sinngemäßer An- wendung des § 138 der Civilproceßor nung und im Anschluß an die Necursentsheidungen 541 und 636 („Amtliche Na S des R.-V.-A.“ 1888 Seite 276 und 348) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung, in der Recursinstanz verbunden. Dabei wurden in der Sache, unter dd beider schiedsgerichtlihen Urtheile, die Ansprüche der Élageuden Witiwe gegen die Tiefbau-Berufsgenossen- haft zurückgewiesen, während die Baugewerks-Berufsgenosscnschaft zur O der Wittwenrente verurtheilt wurde. (Recursentscheidung vom 16. November 1891.)

d (1071.) Eine landwirthschaftlihe Dienstmagd, welcher nah Ln Dienstvertrage die Wartung des Viehs und nebenher gelegent- iche Aushilfe ber der Hausarbeit oblag, erlitt beim Mangeln von b âsche eine geringe Verstümmelung der linken Hand. Die Wäsche nand, in der Hauptsache aus Stücken, die im fandigietVGale, ichen Betriebe und in der E damit verbundenen Hauswirthschaft be rauht wurden; ein kleiner Theil Wäsche rührte aus der Brauerei b

schaft, gegen die leßtere, welche siegte Ha einen ablehnenden

E „welche \die Dienstherrin der Verleßten außer der Landwirthschaft eireibt. Die Brauerei ist bei der Brauerei- und Mälzerei-Berufs- genossenschaft fatastrirt. Wäs für ein Wäschestück gerade gemangelt

wurde, als der Ufall sich ereignete, steht uit fest. Dic landwirth-

-Vorfrage, ob er überhaupt zu den Pee gp Dg

schaftliche Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigung für die Folgen des Unfalls ab, weil es sich nicht um eine Thätigkeit im landwirth- schaftlichen Betriebe handle, welche die Verleßung herbeigeführt habe. Das Schiedsgericht erachtete auf die Berufung der Verletten diese Ansicht für unzutreffend, insoweit es sih um das Mangeln der Wäsche handle, die der landwirthschaftliche Haushalt erfordere. Da aber die Landwirthschaft hinter der Brauerei der Betriebsunternehmerin an wirthschaftliher Bedeutung zurükstehe, so könne die landwirthschaft- lihe Berufsgenossenschaft andererseits nicht zur Leistung der Entschädigung in ganzer Höhe verurtheilt werden. Das Schiedsgericht erkannte hiernach für Recht, daß der Vorstand der landwirth- schaftlichen Berufsgenossenschaft schuldig sei, die Vertretung des Unfalls für die Berufs enossenschaft zu einem Drittel und die Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit zwölf Procent anzuerkennen. Auf den MNecurs des Vorstandes hat das Reichs-Versicherungsamt unter dem 14. Juli 1891 bei grundfäßlicher Anerkennung und anderweiter Rege- lung der Haftung der landwirthschaftlihen Berufsgenossenschaft die schiedsgerichtliche Entscheidung als verfehlt aufgehoben. In den Gründen heißt cs: Indem vas Schiedsgericht der Beklagten die Haftung für die Folgen des Unfalls, von dem die Klägerin betroffen worden is, nur zu einem Drittel über- wies, hat es eine nah _ der jeßigen Lage der Geseßgebung unzu- läfsige Entscheidung getroffen. Denn wenn, wie hier, an einer Ver- richtung, bei der ein Arbeiter verunglückt, wirthschaftlih mehrere ver- sicherte Betriebe betheiligt sind, so is an sih jeder der Betriebe für den Unfall ursächlih, und keiner kann die Ürsächlichkeit auch nur zu einem Theile deshalb von sih abweifen, weil auch die anderen Be- triebe betheiligt seien. Hieraus würde bei strenger Auffassung nicht eine getheilte Haftung mehrerer an einem Unfalle betheiligten Be- rufsgenossenschaften, sondern eine Haftung jeder einzelnen auf das Ganze mit der Maßgabe folgen, daß, da der Verun- glückte andererseits nur einmal entschädigt werden kann (zu ver- gleichen MRecursentscheidung 924, „Amtlihe Nachrichten des N.-B.-A.“ 1890 Seite 601), die Leistungen einer Berufs- genossenschaft die anderen entsprehend befreien. Allein cs fehlt in der Unfallversicherungsgeseßgebung an jedem positiven Anhalt dafür, daß die Durchführung einer derartigen Gesammthaftung im Willen des (Beseßgebers läge. Jn der Praxis aber würden sich namentli dann kaum lösbare Schwierigkeiten herausstellen, wenn, wie hier, die Ge- sammthaftung einer industriellen und einer landwirthschaftlihen Be- rufsgenossenschaft, die ihre Nenten nah verschiedenen Wey E be- renen, in Frage stände. Es kann daher auf dem Boden des Gesetzes immer nur eine von mehreren Berufsgenossenschaften, diese aber in vollem Umfange, zur Entschädigung herangezogen werden (zu vergleichen Necursentscheidung 855 Absatz 3 ' Amtliche 9 achrihten des R.-V.-A.“ 1890 Seite 493).

___ _(1072.) Auf die Anfrage des Vorstandes einer landwirth- shaftlihen Berufsgenossenshast hat das Reichs - Versicherungs- anit unter dem 12. Juli 1891 fich dahin ausgesprochen, daß die seitens der höheren Verwaltungsbehörde bewirkte anderweite Festscsung des durchschnittlihen IJahresarkeits- verdienstes land- und forstwirthschastliher Arbeiter 6 des land- wirthschaftlichen Urfallversicherungsgeseßes vom. 5. Mai 1886) «auf die Höhe der von dieser anderweiten Festseßung erwachsenen Renten- ansprüche ohne Einfluß bleibt. Der § 70 des bezeichneten Gesetzes (vergleiche aus § 695 des Unfallversicherungsgesetes) findet in solchen Fâllen keine Anwendung.

, (1073.) In einem Bescheide vom 26. Oktober 1891 hat das NReichs-Versicherungsamt ausgesprochen, daß die nachträgliche Aus- übung des im § 7 des Unfallvers:cherun grfehes den Berufsgenossen- schaften eingeräumten Wahlrechts bezüglich einer Kraukenhausbehand- lung, die ein Verleßter ohne Zuthun der Berufsgenossenschaft bereits genossen hat, gemäß. der Recursentscheidung 505 „Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts“ 1888 Seite 328 (zu vergleichen auch Recursentscheidung 991, daselbs Seite 282), gegen den Willen des Berechtigten nur zulässig ist, so lange das Heilverfahren noch nicht scin Ende gefunden hat.

Revisionsentscheidungen des Reichs-Versicherung8amts, Abtheilung für Junvaliditäts- und Altersversicherung.

70) In einer Altersrentensache, in welcher die Versicherungs- vfliht des Klägers während der vorgeseßlichen Zeir und für die Zeit nah dem Inkrafttreten des Juvaliditäts- und n I H d gesebes streitig geworden war, hatte das Schiedsgericht \ih für un- zuständig zur Entscheidung der Sache erklärt und dem Kläger über- lassen, zunächst dic für die Beurtheilnng des Falles ma De ersonen gear vor den zuständigen Verwaltungsbehörden zum Austrage zu ringen. Gegen dieses Urtheil hatte der Kläger die Revision ein- gelegt mit dem Antrage, die Entscheidung des Schiedsgerichts auf- zuheben und entweder in der Angelegenheit materiell zu entlt oder die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung der Revision wurde Folgendes geltend gemaht: Das Schiedsgericht

che von der Ansicht aus, daß, wenn im Laufe der Verhandlungen über einen Rentenanspruch die Aae streitig werde, ob der die Rente Beanspruchende überhaupt versicherungspflihtig sei, das Verfahren auszuseßen, und es dem Antragsteller zu überlassen fei, zunächst auf dem im § 122 des Invaliditäts-* und Altersversicherungsgeseßes be- zeichneten Wege die Frage der Verficherungspflicht durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zu bringen. H Auffassung sei eine irrige. Hätte der Geseßgeber ein solches Verfahren gewollt, so hätte er zugleich bestiminen L out daß die Versicherungöanstalt bezichun sweise das Schiedsgericht, sowie das Reichs-VBersicherungsamt bei Fortjeßung der Verhandlungen an den Ausspruch der Verwal- tungébehörden über die Versicherungspfliht gebunden seien, Denn wenn die über die Rentengewährung entscheidenden Instanzen unge- achtet einer vorliegenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde doch nad) eigenem Épnieffeh zu befinden hätten, o wäre das Zwischen- verfahren nublos und nur geeignet, eine Verzögerung der G herbeizuführen: Wäre die Auffassung des Schiedsgerichts zutreffend, fo könnte das Neichs-Versicherungsamt überhaupt nie in die Lage kommen, über die Frage der Versiherungspfliht zu entscheiden, und doch werde sich nux aus den Entscheidungen dieser Behörde eine ein- heitliche Praxis hinsichtlih der vielbe\trittenen Fragen der Ver- sicherungspfliht herausbilden können. Ueberdies beziehe si der S 122 a. a. O. seinem Wortlaut nach nur auf. Streitig- teiten über die Entrichtung von Beiträgen; im vorliegenden Falle fei aber niht die Beitragspflicht, sondern die Rentengewährung \treitig, zumal der Arbeitgeber des Klägers thatsächlich die Beiträge ohue Weigerung entrichtet habe. Das Reichs-Versicherungsamt hat mittels Eutsheidung vom 29. September 1891 der Revision aus folgenden Gründen stattgegeben: Zwar hat der § 122 des Invali- ditats- und e erSerug sgesezes im ner Ci Entscheidung darüber, o Bèziebungovelse welche „Beiträge zu entrichten“ sind, den U ed beveN übertragen uud damit diesen Be- hörden die Möglichkeit gegeben, unter Umständen M über die Frage der Versicherungspfliht Entscheidung - zu - treffen. Allein hieraus folgt uicht, daß die Verwaltungsbehörden allein und ausschließlich für der-

- Verkauf der Theaterzettel, in Für R N

alle einer Streitigteit die:

1892.

artige Entscheidungen zuständig wären, und noh weniger, daß die bef der Rentenbewilligung betheiligten Instanzen dann, wenn im Renten- feststellungsverfahren die Versicherungspflicht streitig wird, eine Vor- entscheidung der Verwaltungsbehörden über diesen Punkt zu erforderæ hätten. Würde der Gesetzgeber eine so weit gehende Einschränkung der Petugnisse der zur Rentenfestsegung berufenen Behörden beabsich- tigt haben, so hâtte dies im Geseß besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. Da in diesem jedo cine derartige Bestimmung sich nirgends vorfindet, so ist zu schließen, daß, wenn im Rentenfeststellungs- verfahren über die Frage der Versicherungspflicht Streit herrscht, hier- über die Anstaltsvorstände und in gleicher Weise die höheren Instanzen, wie über jede fonstige Incidenzfrage, nah freiem Ermessen zu ent- scheiden haben (vergleihe §S§ 16 und 18 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Dezember 1890, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Juvaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes errichteten Schicds- gerihten, und § 19 der Kaiserlihen Verordnung vom 5. August 1885 in Verbindung mit Ziffer 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1890, betreffend dic Formen des Verfahrens und den Geschästsgang des Reichs-Versicherungsamts). Anderenfalls wäre die NRentenbewilligung in den nicht seltenen Fällen, in denen die Ver-= sicherungspflicht streitig wird, thatsählih in die Hände der Ver- waltungsbchörden gelegt, und hierdurch nicht allein den Betheiligten der in den §§ 75 ff. des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes vorgeschriebene, mit weitgehenden Rechtsgarantien ausgestattete Instanzenzug abgeschnitten, sondern auch die Mitwirkung des Staats- commissars, welchem nah § 63 a. a. O. gegen die Rentenbewilligungen die zulässigen Rechtsmittel gegeben sind, gerade in den wichtigsten Fällen vereitelt. Dazu kommt, daß die Entscheidungen der Ber- waltungsbehörden nah § 122 a. a. O. lediglih dazu bestimmt sind, die „Entrichtung der Beiträge“ für die Gegenwart und Zukunft zu regeln, während es für die Bewilligung der Rente niht nur auf die Bersicherungspflicht des Nentenanwärters zur Zeit der Antragstellung, fondern auch auf seine Verhältnisse während der in der Vergangenhett liegenden Wartezeit beziehungsweise während der nah den Uebergangs- bestimmungen (§8 156 ff.) “in Betracht kommenden vorgeseulichex Zeit ankommt. Bietet schon der Wortlaut des mehrgedachten § 122 keinen Anhalt dafür, daß den Entscheidungen der Verwaltungs- behörden eine rüdwirkende Kraft beiwohnt, so scheitert eine solche Annahme auch daran, daß erfahrungsmäßig dic Arbeitsverhältnisse des Nentenanwärters in der Vergangenheit oft wesentlich andere gewesen sind, als zu der Zeit, wo die Entscheidung der Verwaltungsbehörde an- gerufen wurde. Auch bliebe, wenn man den VWVerwaltungs- entscheidungen eine so weitgehende Bedeutung, wie das Schieds- gericht will, beilegen wollte, alsdann die weitere Frage zu beantworten, welche Verwaltungsbehörde für die Entscheidung angerufen werden sollte, sofern der Rentenanwärter während der fraglichen Zeit seinen Be- schäftigungsort mehrfach gewechselt hat. Eine folgerihtige Anwendung des S 122 würde- in diesem Falle verlangen, daß den Verwaltungs- behördeu der einzelnen Beschäftigungs8orte die Entscheidung gebühre: dann wäre es aber nicht auágefdlofsen, daß über die an fich gleiche Beschäftigung eines Rentenanwärters verschiedenartige Entscheidungen gefällt werden, eine Consequenz, die der Gesetzgeber bei der einheitlich zu behandelnden Frage der Rentengewährung nicht beabsichtigt haben kann. Endlich ist noch zu berücksichtigen, daß der § 122 nur bei „Streitigkeiten“ der Betheiligten Anwendung zu finden hat. In dem vorliegenden Falle aber hat eine solche Streitigkeit durchaus nicht stattgefunden, da sowohl die Ausstellung der Quittungskarte wie die Verwendung der Beitragsmarken erfolgt ist, ohne daß von den Be- theiligten eine Beschwerde erhoben oder ein Streit angestrengt wordeæ ist. Hiernach erscheint die Nüge des Klägers, a die Vorentscheidung auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruhe, begründet. Es mußte daher aus Aufhebung des schiedsgerichtlichen Urtheils erkannt werden, ohne daß die Frage einer Erörterung bedurfte, welche Stellung die Nentenfestseßungsbehörden dann cinzunehmen haben, wenn bereits vor Aumeldung des Anspruchs auf Rentenbewilligung über die Ver- sicherungspfliht des Rentenanwärters eine Entsbetbung der Ver- waltungsbehörde gemäß § 122 des Invaliditäts- und Altersversiche= rungsgeseßes E ist. Jedenfalls ist in dem vorliegenden Falle eine derartige Entscheidung nicht gefällt. *)

71) In der Altersrentensache eines Logenschließers, welcher nah dem mit der betreffenden Theaterdirection getroffenen Abkommen seine Einnahmen theils aus dem Erlöse für den Verkauf von Theater- zetteln theils aus der Verleihung von Operngläsern im Theater- gebäude erzielte, war von der Verfsicherungsanstalt der Einwand erhoben worden, daß die Thätigkeit des Klägers bei dem Verleihen pon ODperngläserr: die eines selbständigen Gewerbetreibenden, nicht eines Lohnarbeiters sei. Dieser Auffassung ist das Reichs-Versicherungs=- amt in der Nevisionsentscheidung vont 3. Juli 1891 aus folgenden Gründen entgegengetreten: Unbestrittenermaßen war der Kläger in. seiner Eigenschaft als Logenschließer an sich Lohnarbeiter der Theater- direction im Sinne des §1 des Invaliditäts- und Altersversicherungës. eseßes. Das Verleihen der Operngläser aber ständ, ebenso wie det

| mit dieser Be= \chäftigung des Klägers : nur auf Grund sciner Anstellung als Logen- \hließer war er in der Lage, sih mit dem Verleihen der Opecrnglaser zu befassen, und cine Beendigung dieses Dieznstverhältnisses mußte in allen Fällen auch den Wegfall der hieraus erzielten Einuahmen zur Folge laben. Ueberdies sind, wie gereinhin bekannt, allenthalben die Logenschliceßer bezüglich des ihnen im Theatergebäude gestatteten Ver- leihens von Operngläsern den Anordnungen der Theaterdirection, ins- befondere auch in Bezug auf die Festseßung des Leibpreises, unterworfen, woraus sich ergiebt, daß ihnen diejenige wirthschastlihe Selbstäudigkeit mangelt, welche für die Annahme eines auf eigene Nehnung geführten Ge- werbebetriebes exforderlih wäre. Ohne Belang für die Beurtheilung des Rechtsverhältuisses isl dem gegenüber der Umstand, daß Kläger die zum Verleihen bestimuiten Operngläser selbst beschafft hat. Er war in dieser Hinsicht nicht anders gestellt, als beispielsweise ein Kellner oder ein ähulicher Bediensteter, welcher mit Genehmigung des Priu- cipals selbsterworbene Cigarren, Photographien u. #\. w. gelegentlich der Ausübung seines Dienstes. an das Publikum abseten darf. Ju diesem Falle, wie in dem hier in Rede s\teheuden, handelt es sich unzweifelhaft um eine aus dem Se entspringende Eiu- nahme und damit um eine eigenthümliche Art der Lohnzahlung, nicht aber um den Erwerb aus einein neben dem Dienstverbältnifte bes triebener: selbständigen Unternehmen.

Verkehrs-Anstalten. __ Krefeld, 26. Januar. (W. T. B.) Das Betriebsamt Kre- feld macht bekannt: Die Trajectstórung Spyck—Welle is von heute Na mittag 2 Ukr ab für die Tageszüge beseitigt.

Bremen, 26. Januar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Dampfer „Amerika“ hat gestern Scilly passirt. Der Damvfer „,Neckar ist gestern in Suez, der Dampfer „Preußen“

*) Aus ähnlichen Gründen hat der Kaiserliche Bezirkspräsident zu Met, an welchen das Ersuchen gerichtet worden wax, im Laufe eines vor dem Schicdsgericht \{webenden L R L über die Frage der Versicherungspfliht gemäß § 122 a. a. D. Entschei- dung zu treffen, unter dem 17. September 1891 dieses Ersuchen ab-

elebnt mit dem Hinweise darauf, daß über alle zur S E ay des Rentenanspruchs geltend gena thatsächlicheu und rechtliche Aus- führungen das Schiedsgericht zu befindên habe.