Vai ————-: ed...
[s der Annahme directer Staatssteuern betrauten Königlichen
&-
11) Sachsen-Meiningen:
A lage II. LNS M uster
zu cinem Antrag auf erste Eintragung in das Reich s\huldbuch.
Die Reichsshuldenverwaltung erhält hierbei die in dem an- liegenden Bec niß aufgeführten Stück Schuldverschreibungen der ——procentigen Reichsanleihe über ¿usammen M, reite gn A C i L: AeE den azu gehörigen ins\c{einen über die seit 1. ............. A . atfenden Zinsen und den Anweisungen zur Abhebung neuer Zins- scheine mit dem Antrage: 7
1) die gedachten - 6 auf den Namen : *)
5 is i ci db d bie Pof j lvl ‘vi
) die fälligen Zinsen durch die Po urch die
/ Kasse “den n, Reichsbank - Hauptstelle, Reichsbank-
stelle in Qn O in E Ea Straße Nr. zahlen zu lassen.
**)
*) Hier sind Vor- und Familiennamen, bei Frauen zugleich der Geburtsname, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung so voll- ständig und so deutlih anzugeben, daß spätere Verwechselungen und Irrthümer thunlichst vermieden werden. O
**) Der Schluß dieser und die folgende Seite E zu benutzen für die etwaigen Beschränkungen des Gläubigers in Bezug auf das Capital oder die Dinserteg anle, welche eingetragen werden sollen (wie z B. Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen u. a.).
j Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, einer Handeln einer eingetragenen Genossenschaft, einer ein- eschriebenen Hilfskasse erfolgen, so ist die rechtlihe Eristenz des läubigers dur eine vorschriftêmäßige öffentliche Urkunde nach- uweisen. E G Mena cine Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit als Gläubiger einzutragen ist, so muß der Fall, in welchem eine Be- hörde die Verwaltung der Masse führt oder beaufsichtigt, streng etrennt werden von egen in welchem Privatpersonen die Ver- Maina über die Masse zusteht. Jn ersterem Falle ist die Behörde genau anzugeben, auch auf Verlangen der Reichsschuldenverwaltung die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständig- keit dur geeignete Urkunden nachzuweisen. In leßterem Falle sind die gerichtlichen oder notariellen Urkunden, durch welche die Privat- ersonen L als zur Verfügung über die Masse befugt ausweisen, dem Antra e stets sofort beizulegen. Am Schlusse ist der obige Antrag vom Antragsteller zu unter-
schreiben.
Anlage II1, / Verzeichniß
der mit Antrag des
eingelieferten Schuldverschreibungen der deutschen Reichsanleihen. (Zu ordnen nach den verschiedenen Jahrgängen, Zinsterminen [Januar- Juli, April-Oftober] und innerhalb dieser Arten nah den Littern, Nummerfolge.)
Spalte 2.
für jede Littera aber nach der Spalte 1.
etrag des ür jeden
etrag des nzelnen Stücks
Nummern Nummern
B B
a2 S = S = L = Sd A Pa) R 4
Laufende Nr. Anleihe vom Jahre Werthabschnitt Laufende Nr. Betrag für jeden K Werthabschnitt
Betrag f Anleihe vom Jahre
K R R ei
Mit den Schuldverschreibungen müssen die dazu gehörigen Zins- cheine und Anweisungen abgeliefert werden. Nur den Schuldver- schreibungen, welche in einem dem Fältigkeitstermine der Zinsen vor- angehenden Monat eingereiht werden, sind die nächstfälligen Zinsscheine nicht beizufügen.
Anlage IV. : Verzeichniß derjenigen Landesfkassen, dur welche an Orten, an denen si keine mit Kasseneinrihtung versehene Bank- anstalt befindet, die Berichtigung der Buhschuldzinsen erfolgen kann. 1) Preußen: ; ; ; Die Regierungs-Hauptkassen und die außerhalb Berlins mit
Kassen. 2) Bayern: / Die Königlichen Rentämter. 3) Sachsen: : : Die en Bezirks-Steuereinnahmen. 4) Württemberg: 2 Die Königlichen Kameralämter. 5) Baden: / : : 6) of Großherzoglichen Bezirks\teuerkafsen. essen: ie mit der Annahme directer Staatssteuern betrauten Groß- herzoglichen District-Einnehmereien und Steuerämter. 7) Mecklenburg - werin: : Die Großherzogliche Nenterei in Schwerin. 8) Sachsen - Weimar: Die Großherzoglichen Rechnungsämter. 9) Oldenburg: y a. für den Bezirk der Stadt und des Amts Oldenburg die Groß- erzoglihe Haupt-Kassenverwaltung in Oldenburg ; : b. für den übrigen Theil des Herzogthums Oldenburg die be- treffenden Amtsrecepturen ; : : c. für das Fürstenthum Lübeck die Landeskasse in Eutin und die mtsfasse in Schhwariau; L d. für das Fürstenthum Birkenfeld die Landeskasse in Birkenfeld und die Amtskasse in Oberstein. 10) Braunschweig: Die Herzoglichen Kreiskassen in Wolfenbüttel , Helmstedt, L M Holzminden und Blankenburg a. H. , sowie die Herzogliche Amisfasse in Thedinghausen.
Die Herzogliche lichen Amtseinnahmen in Salzungen, berg und Saalfeld. 12) Sa O Die Herzoglichen Steuer- und Nentämter in Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Roda und Kahla. 13) Sachsen-Coburg und Gotha: A me S Staatskassen in Gotha und Coburg. 4) Anhalt: ) / e Herzoglichen Kreiskassen in Cöthen, Zerbst und Ballen-
edt. 156) Shwarzburg-Sondershausen: ie firstliche Staats-Hauptkasse in Sondershausen ‘und die
auptkasse in Meiningen, sowie die Herzog- ildburghausen, So
16) Shwarzburg-Rudolstadt: i L
i Die Sürstli e ERUH Ses ae in Rudolstadt, die Fürstlichen Rent- und Steuerämter in Königsee und Frankenhausen und die Fürstlichen Steuerämter in Stadtilm und Leutenberg. 17) Waldeck: : ;
8) E waldeckische Staatskasse in Arolsen. 1
aumburg-Lippe: j Li int ie Fürstliche Landeskasse in Bückeburg.
e: / "Die Fürstlichen Steuerkassen in Lemgo, Schötmar, Blomberg und Stift Cappel sowie die Landessparkasse in Detmold.
20) Bremen:
) Fe Ae Steuerämter in Vegesack und Bremerhaven. 21) Elsaß-Lothringen: i ) Die? Skouertassen, und zwar in den Orten, in welchen sich mehrere Steuerkassen befinden, die Steuerkasse I.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Pont ege ay orie 2x. Ernennungen, Be-
örderungen und erseßungen. Im activen Heere.
erlin, 23. Januar. Rau, Sec. L. von der Res. des Hannov.
us. Regts. Nr. 15, im activen Heere, und zwar als Sec. Lt. mit Hatent vom 23. Januar d. J. bei dem genannten Regt. angestellt.
chwiening, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Prinz Friedrich der Nieder- lande (2. Westfäl.) Nr. 15, in das Inf. Negt. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85 D : ] Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. Berlin, 23. Ianuar. v. Poser u. Groß E Sec. Lt. vom: Gren. Negt. Kronprinz Friedrich Wilhelm (2. h Nr. 11, Frhr. v. Böselager, Sec. Lt. vom Hannov. Hus. Regt. Nr. 15, — mit Pension der Abschied bewilligt.
XIL. (Königlich Sächsisches) Armee-Corps. Offiziere, Portepee-Fähnrihe x. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Jm activen Heere. 19. Januar. Prinz Max Herzog zu Sachsen Königliche Hoheit, Pr. Lt. vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm Köntg von Preußen, unter dem 1. Februar d. J. zur Dienstleistung zu diesem Negt. befehligt und gleichzeitig zur Militär - Reit - Anstalt ab-
commandirt. : ; :
24. Januar. v. Tschirshniß, Gen. Major und Com- mandeur der 3. Inf. Brig. Nr. 47, unter Beförderung zum Gen. Lt. zum Commandeur der 2. Div. Nr. 24, v. Minckwit, Gen. Major und Gen. à la suite Seiner Majestät des Königs, unter Belassung in dem Disponibilitätsverhältniß, L. v. e Gen. ajor und Gen. à Ila suite einer Majestät des Königs, — unter Beförderung zu General - Lieutenants, zu General - Adjutanten Seiner Majestät des Königs, — ernannt. Larraß, Gen. O und Commandant von Dresden, der Charakter als Gen. Lt. verliehen. v. Zeschau, Oberst und Commandeur des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, unter Beförderung zum Gen. Major, zum Commandeur der 3. Inf. Brig. Nr. 47 ernannt. v. Schlieben, Oberst und Militär- Bevollmächtigter in Berlin, der Rang eines Brig. Commandeurs verliehen. Hingst, Oberst-Lt. und etatsmäßiger Stabsoffizier des 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 100, unter vorläufiger Belassung in seiner A Trefurth, Oberst-Lt. und etatsmäßiger E des Schüßen- (Füs.) Negts. Prinz Georg Nr. 108, unter Stellung à la suite des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107 und vorläufiger Beauftragung mit der Führung dieses Regts., Graf Vibthum v. Eckstädt, Sth t. und Flügel-Adjutant Seiner Maje|tät des Ds, — zu Obersten, B o ck v. Mülfingen, Major und etatêmäß. Stabsoffizier des Gardz- Reiter-Regts., v. Stiegliß, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 92. Königin - Hus. Regts. Nr. 19, Frhr. von Stralenheim, Major und etatsmäß. S Bu G er des 1. Königs-Hus. Regts. Nr. 18, Judenfeind-Hülße, Major à la suito des Fuß- Art. Regts. Nr. 12 und Unter-Director der Art. Werkstätten, diefen vorläufig ohne Patent, Baumann, Major und Bats. Com- mandeur vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, unter Beauf- tragung mit den Geschäften des etatsmäß. Stabsoffiziers des Schü zen- (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108, — zu OVberst-Lts., — befördert, Nicolai, Major vom 9. Inf. Regt. Nr. 135, als Bats. Commandeur in das 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Graeße, Major vom 8. Inf. Negt. Prinz Johann Georg Nr. 107, als Bats. Commandeur in das 7. Inf. R Prinz Georg Nr. 106, Heddenhausen, Major und Comp. Chef vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, in die überzähl. Stabsoffizierstelle dieses Regts, v. Montbé, Hauptm. und Coup. Chef vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, in die älteste Hauptmannsstelle des 9. Inf. Regts. Nr. 133, v. Carlowiß, à la suite des 10. Inf. Regts. Nr. 134 und Play- major in Dresden, als Go. Chef in das 2. Gren. ne Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, — verseßt. v. Westrem zum Gutadcker, Hauptm. und Comp. Chef vom 8. Inf. Negt. Prinz Johann Georg Nr. 107, unter Stellung à la suits dieses Regts., zum Plaßmajor auf Festung Königstein ernannt. v. Schönberg, D à la suite des 1. (Leib-) ren. Negts. Nr. 100, unter Ent-
indung von dem Commando als Adjutant der 1. Inf. Brig. Nr. 45, als Comp. Chef in das 2. Gren. Regt. Nr. 101 Koiser Wilhelm König von Preußen, Schenck, Hauptm. à la suits des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, unter Entbindung von dem Commando als Adjutant der 4. Inf. Brig. Nr. 48, als Comp. Chef in das 11. Inf. Regt. Nr. 139, — verseßt. Graf von der S - ReN len, Hauptm, und Comp. Chef vom 2. Gren. Negt. Nr. 101 ‘aiser Wilhelm König von Breuflen, unter Stellung à la suite t Regts. zum Plaßmajor in Dresden ernannt. v. Bülow, Frhr. v. Seckendorff-Gudent, Pr. Lts. vom 8. Inf. Regt. rinz Johann Georg Nr. 107, Leßteren vorläufig ohne Patent, zu
auptleuten und Comp. Chefs befördert. Baumgarten-Crusius,
r. Lt. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, unter Stellung à la suits dieses
egts., als Adjutant zur 4. Inf. Brig. Nr. 48, Graf v. R P dorff, Pr. Li. vom 4. Inf. Regt. Nr. 103, unter Stellung à la suite dieses Regts., als Adjutant zur 1. Inf. Brig. Nr. 45, — com- mandirt. v. Reyher, Pr. Lt. vom 3. Jäger-Bat. Nr. 15, Ee, mann, Pr. Lt. vom 9. M Regt. Nr. 133, diese unter Belassung ihrer bisherigen Uniform, Schneiter, Pr. Lt. vom 6. Inf. Negt. Nr. 105, — in das 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Mea ncke, Pr. Lt. vom 3. Inf. Regt. ‘Nr. 102 Prinz-Regent tuitpold von Bayern, unter Belaffung seiner bisherigen Uniform, in das 10. Inf. Regt. Nr. 134, — verseßt. Apel-Push, Sec. Lt. vom 3. Jäger-Bat. Nr. 15, Löffler, Sec. Lt. vom 3. Inf. ‘Regt. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, Rot, Sec. Lt. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, v. Meding, Sec. Lk. vom 4. Inf. ‘ Regt. Nr. ' 103, diesen vorläufig u Patent, — zu fr: ts. befördert. Spring, charakteris. Pr. Lt. vom 6. Inf.
egt. Nr. 105, zum L Pr. Lt. mit Patent vom Tage der Charakteris. ernannt. Müller, Pr. Lt. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr.106, Küstner, Pr, Lt. vom 11. Inf. Negt. Nr. 139, — ein Patent ihrer Charge verliehen. Schack, Sec. Lt. vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, v. Tettenborn II., Sec. Lt. vom 2. Gren. Negt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Me en, v. Tümpling, Sec. Lt. vom 1. (Leib-) Gren. Negt. tr. 100, — in das 6. Inf. Regt. Nr. 105, — verseyt. Demiani, Port. Fähnr. vom 1. Jäger-Bat. Nr. 12, v. Hake, Port. Sbue: vom Garde-Reiter-Regt., — zu Sec, Lts., Key R Port. Fähnr. vom 1. Feld-Art. Regt. Nr. 12, zum außeretatsmäß. Sec. Lt. der Art., — befördert. Kirsten, charakteris. Port. Fähnr. vom 2. Königin-Hus. Regt. Nr. 19, Wehmeyer, Unteroff. vom 4. Inf.
Im Beurlaubtenstande. 24. Januar. Ebert, Sec. L. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1. Dresden, zum Pr. Lt. befördert. S Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. 12. Ja- nuar. v. Zehmen, charakteris. Port. Fähnr. vom 3. Jäger-Bat. Nr. 15, zur Res. beurlaubt. 22. Januar. v. Holleben gen. v. Normann, Gen. Lt. und Commandeur der 2. Div. Nr. 24, in Genehmigung seines Ab. \chiedsgesuches, unter Beförderung zum Gen. der Inf., mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Gen. Uniform mit den vor- geschriebenen Abzeichen zur Disp. gestellt. 24. Januar. v. Sichart, Major und Bats. Commandeur vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, diesen mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Sen. (Füs.) Negts.
rinz Georg Nr. 108 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, Palmié,
r. Ut. von demselben Regt., diesen mit der Erlaubniß zum Tragen der Armee-Uniform, — in Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche mit der geseßlihen Pension zur Disp. gestellt. Leavitt, Sec. Lt. à la suite des 2. Königin-Hus. Regts. Nr. 19, zu den Offizieren der Nes. dieses Regts. übergeführt. v. Zanthier, Major z. D., zuleßt im 4. Inf. Regt. Nr. 103, v. Kreuzburg, charakteris. Major z¿. D., zuleßt im vorm. 3. Reitzr-Regt.,, — unter Ens der geseßlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Forttragen ihrer bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der er- betene Abschied bewilligt. : ; Im Beurlaubtenstande. 24. Januar. Sievert, N von der Res. des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz-Regent uitpold von Bayern, diesem mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee-Uniform, Teuscher, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- gebots des Undw. Bezirks Plauen, Schüler, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks 11. Leipzig, Kees, Pr. Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks I. Leipzig, Weiske, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks T1. Leipzig, Richter, Sec. Lt. von der Feld-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Döbeln, — behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Auf- gebots der erbetene Abschied bewilligt. ; z
Im Sanitäts-Corps. 20. Januar. Die Unterärzte der
Res.: Dr. Tannert vom Landw. Bezirk Zittau, Dr. Wüstner, Dr. Richter vom Landw. Bezirk Baußen, Ibener, Dr. Kret \ch- mann, Dr. Böhme vom Landw. Bezirk 11. Dresden, Dr. Burckhardt, Dr. Nudies, Dr. Shaarshmidt, Dr. Scharfe, Dr. Kämmliß vom Landw. Bezirk I. Leipzig, Dr. Eißner vom Landw. Bezirk Freiberg, Dr. Berlet, Reinedcke, Dr. Schmidt, Dr. Wahn, Buschbeck, von Koch vom Landw. Bezirk 1. Dresden, — zu Assist. Aerzten 2. Kl. befördert.
Beamte der Militär-Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 14. Ja- nuar. Völker, Zablmstr. von der 3. Abtheil. 1. Feld - Art. Regts. Nr. 12, zum Train-Bat. Nr. 12 verseßt.
XIIL. (Königlich Württembergisches) Armee-Corps. Offiziere, Pr N Ernennungen, Be- förderungen und ersezungen. Im activen Heere. 92. Januar. Schröder, Sec. Lt. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreih König von Ungarn verseßt.
Beamte der Militär - Verwaltung. i 99. Fanuar. Rau, Proviantamts-Aspir., zum Proviantamts- Assistenten ernannt. : 6 : Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 22. Ja- nuar. Rau, Proviantamts-Assist., dem Proviantamt Ulm zugetheilt.
Kaiserliche Marine.
Offiziere x. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Berlin, 2. Januar. Bendemann, Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Chef des Stabes der Manöverflotte, zum Commandanten S. M. Panzerschiff „Deutsch- land“, v. Shuckmann I., Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Mitglied der Schiffsprüfungscomnmission, zum Com- mandanten S. M. Panzershif „Kronprinz“, Geißler, Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Com- mandant S. M. Panzershiff „Baden“, zum Chef des Stabes des Commandos der Marinestation der Ostsee ernannt. Diederichsen, Capitän zur ‘See, unter Entbindung ‘von der Stellung als Commandant S. M. Panzerschiff „Kronprinz“, zum Chef des Stabes der Manöverflotte, T nung, Corv. Capitän, unter Entbindung yon der Stellung als Ausrüstungs-Director der Werft zu Kiel, zum Commandanten S. M. Panzerschiff „Baden — ernannt. Stubenrauch, Corv. Capitän, mit der Vertretung des fehlenden Ausrüstungs-Directors der Werft zu Kiel beauftragt.
Im Sanitäts-Corps. Berlin, 25. Januar. Roth, Marine-Stabsarzt, auf sein Gesuch aus dem activen Sanitäts-Corps als halbinvalide mit der geseßlichen Pension ausgeschieden und zu den Sanitäts-Offizieren der Seewehr 1. Aufgebots übergetreten.
Nevisionsentscheidungen des Reichs-Versicherungs8amts, Abtheilung für Juvaliditäts- und Altersverficherung.
77) În einer Reihe von Altersrentensahen hat das Reichs- Versicherungsamt die Frage, ob der Kläger, von welchem festgestellt war, daß er in eigener Betriebsstätte und mit eigenen Geräthschasten mit der Herstellung oder Verarbeitung gewerblicher Erzeugnisse für einen oder mehrere Gewerbetreibende beschäftigt wurde, als „Haus- gewerbetreibender“ im Sinne des § 2 Absay 1 Ziffer 2 des Invaliditäts- und S oder als „Ärbeiter“ gemäß §1 Ziffer 1 a. a. O. anzusehen sei, des Näheren erörtert. Ueber die in Betracht fommenden Gesichtspunkte ist in einer diesbezüglihen YMevisions- entsheidung vom 15. Oktober 1891 Folgendes ausgeführt: Es ist davon auszugehen, daß beim Vorliegen der für die Hausindustrie im allgemeinen wesentlichen Merkmale, nämlih der aa oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in der eigenen Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender, nicht ohne weitereë der Schluß gezogen werden muß, der in dieser Weise Be- schäftigte sei ein Hausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Absaß 1 Bl 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes. “Wie die Bestimmung im § 2 Ziffer 4 des Aen S E fönnen Peribnor die äußerlih unter ähnlichen Verhältnissen thätig sind, gleihwohl als unselbständige sogenannte Außenarbeiter (Heim- arbeiter) angesprohen werden. Die Frage, ob das leßtgedachte DE A oder ein selbständiger hausgewerblicher Betrieb vorliegt, if vielmehr nur von Fall zu Fall unter De der besonderen obwaltenden Verhältnisse und der gesammten wirt ¡schaftlichen und ersönlichen Stellung des Beschäftigten zu entscheiden (zu vergleichen Nr. XIX der Anleitung des NMeichs - D vom 31. October 1890, „Amtlihe Nachrichten des R.-V.-A. ZF.- U- A.-V.“ 1891 Seite 4). Vor allem kommt es darauf an, klar zu stellen, was der Geseßgeber unter der „Selbständigkeit der Hausgewerbetreibenden hat verstanden wissen wollen. on Se Motive zum Krankenversicherungsgeseß, dessen Vorgang die e timmung im § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Invaliditäts- und Altersyer- icherungsgeseßes in der Hauptsache folat, heben hervor, daß die A
ältnisse der Hausindustriellen eine Üebergangsstufe zwi chen ständigen Gewerbetreibenden und unselbständigen Arbeitern N und daß dieselben O in ihrer wirthschastlichen Lage häufig von van leßteren kaum unterscheiden. Der Wortlaut des Ge|eßes weist, in “n er den „selbständigen“ Gewerbetreibenden von einem oder mehrere? anderen Gewerbetreibenden „beschäftigt“ und „für fremde Rehnuno j thätig sein läßt, auf diese für die Hausindustrie ee Abe bindung einer gewissen Selbständigkeit mit der wirth\ aftlichen
Regt. Nr. 103, v. Criegern, Unteroff. vom 8. Inf. Regt. Prinz
_____ Süúrstliche Bezirkskasse in Arnstadt.
Johann Georg Nr. 107, — zu Port. Fähnrs. ernannt.
- : 2 A 2 c43 : z î tand, hängigkeit des Beschäftigten hin. Insbesondere wird der Ums: daß de Hausindustriellen nicht für eigene, pra n für fremde Rechnung
e Unabhängigkeit niht vorwiegend im * Tann.
arbeiten, in den Motiven zum Krankenversicherungsgeseß und zum Invaliditäts- und Mr T ND ee nene le ais eine vegriffamäige Vorausseßung der hausindustriellen Thätigkeit bezeichnet. s ist für die Hausinduftrie wesentlich, daß der Unternehmer- gewinn in . der Hauptsache niht dem Hausgewerbetreibenden, sondern dem den Absaß der Waaren vermittelnden Auf- traggeber zufließt, von welchem der Hausgewerbetreibende wirthschaftlih mehr oder minder abhängt. Diejenigen Fälle, in welchen der Haus- gewerbetreibende selbst noch einen Unternehmergewinn erzielt, werden im wesentlihen nur bei der sogenannten „Hausindustrie auf Grund- lage des Kaufsystems“ gegeben sein. Hier arbeiten die betreffenden D zwar regelmäßig nur für Fabrikanten oder Kaufleute, sie eschaffen sich aber selbst die Noh- und Hilfs\stoffe auf offenem Markt, arbeiten au nicht bloß für einen Arbeitgeber, sondern nehmen von verschiedenen Seiten Bestellungen an und verkaufen auch gelegentlich für eigene Rechnung an Kunden und auf offenem Markt (zu vergleichen Stieda, Literatur, heutige Zustände und Entstehung der deutschen Hausindustrie, Schriften des Vereins für Sozialpolitik Band XXXIX und Schönberg, Handbuch der Politischen Oekonomie 11 Seite 392 ff.). Wenn auch auf diese nur noch im weiteren Sinne unter die Haus- industrie fallenden Beschäftigungêverhältnisse „zu Gunsten des Ver- sicherungszwanges*“ durch die Fassung des § 2 Absaß 1 Ziffer 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes die Ausdehnung der Ver- siherungspfliht kraft Beschlusses des Bundesraths zugelassen ist, so wird doch für das eigentliche Gebiet der Hausindustrie im wesent- lichen zutreffen, daß der Hausgewerbetreibende keine materielle Waare, sondern nur Arbeitsleistungen an einen bestimmten Lohnherrn verkauft. Der Umstand, daß das dem Hausgewerbetreibenden in der Form von Stücklöhnen gewährte Entgelt lediglih einen dem Durchschnittswerth entsprehenden Lohn der eigenen Arbeit des Beschäftigten darstellt, ist hiernah mit der Eigenschaft des Hausgewerbetreibenden wohl ver- einbar. Dabei wird fich im allgemeinen die Höhe des Stücklohnes nach Lan festen Sätzen bemessen und dem einseitigen Belieben der Beschäftigten entzogen fein. Finden sich die hervorgehobenen Um- stände vielfa bei Beschäftigungsverhältnissen, die nah der herkömm- lichen o D 4 Anschauung und auch bei Durchführung verwandter (Gesetze, z. B. der Gewerbeordnung, sowie der Kranken- versicherung und der Unfallversicherung, als unzweiselhafte Fälle haus- gewerblicher Beschäftigung behandelt worden sind, so folgt hieraus für die Auslegung des Begriffs der, „Selbständigkeit“ im Sinne des § 2 Absaß 1 Ziffer 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesecbßes, daß der Gesetzgeber hier eine wirthschaftlihe Abhängigkeit beziehungs- 0 Auge gehabt haben Dazu kommt, daß fast alle wirthschaftlihe Thätigkeit in einer gewissen wirthschaftlichen Abhängigkeit von anderen Personen vollzogen wird. Der Handwerker, der meist nur die Productioné- mittel und Werkzeuge bereit hält und alëdann auf die Bestellung wartet, ist von seinen Kunden wirthschaftlich abhängig. In gleicher Weise ist auch der Fabrikant mehr oder weniger wirthschaftlih ab- häugig. Auch trifft es bei zahlreichen handwerksmäßigen Kleinbetrieben, in welchen die persönliche Arbeitskraft der wichtigste Factor des Unter- nehmens ist, zu, daß der Uniernehmergewinn sh im wesentlichen auf den Entgelt für die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers beschränkt und das Nisiko des Ünternehmens völlig in den Hintergrund èiritt. Aus diefen Gründen kann die vom Gesetzgeber betonte „Selbständig- keit“ des Hausgewerbetreibenden nicht in der wirthschaftlichen, sondern nur in der persönlichen Unabhängigkeit gefunden werden, in welcher der in der eigenen Betriebsstätte Thätige ( egenüber dem in der Fabrik 2c. des Arbeitgebers Beschäftigten E Die Beschäftigung in der eigenen Betriebsstätte führt durhgehends zu einer von der Thôtigkeit in der Fabrik 2c. wesentlich verschiedenen, freieren Gestaltung des Beschäftigungöverhältnisses. In der eigenen Werkstätte (Wohnung) ist der Beschäftigte alleiniger Herr; er bestimmt Anfang, Ende, Um- fang und Neihenfolge der Arbeit. Negelmäßig is ex nach Annahme des Aufirags den weiteren Anordnungen und der Leitung des be- stêéllenden Unternehmers bei Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen; er hat nicht einmal immer die Identität. der Waare zu gewährleisten, und es hat der Auftraggeber im allgemeinen kein Interesse daran, ob diese bestimmte Person oder eine andere die Arbeit gefertigt hat. Es ist deshall auch die etwaige Heranzichung und Bezahlung von Hilfskräften der selbständigen Entschließung des Beschäftigten über- E Vor allem behält er aber die Geschlossenheit des Familien- lebens und damit die Möglichkeit, seine Angehörigen einschließlich der alters\{wachen Personen und der Kinder zur Arbeit heranzuziehen, demnach wie die leßte so auch die erst beginnende Arbeitskraft zu verwerthen. Der in der eigenen Behausung Thätige erhält in der Regel nur Einzelaufträge, nah deren Erledigung das Rechtsverhältniß erfüllt und beendigt ist; mit einem neuen Auftrag wird das Rechts- verhältniß von neuem angeknüpft, und es besteht deshalb auch fein Anspruch ‘auf weitere Beschäftigung oder auf Einhaltung einer Kündi- guagöfrist. Der Beschäftigte is in der Lage, die ihm übertragenen Arbeiten - beliebig, insbesondere um lohnendere Aufträge von anderer Seite anzunehmen, zurückzuweisen. Eine Disciplin des Arbeitgebers tritt so wenig ein, wie dessen Fürsorge. Im übrigen ist mit dieser persönlichen Unabhängigkeit des Hausgewerbetreibenden keineswegs unvereinbar, daß er unter Umständen aas dauernd von einem und demselben Auftraggeber beschäftigt wird; im Gegentheil findet ih eine solhe Art der Ds bei zahlreichen R a als Hausgewerketreibende zu betrahtenden Personen thatsächlich vor. Insbesondere ist _ es an Pläßen mit langjähriger Haus- industrie keine Seltenheit, daß der einzelne Fabrikant oder Kausmann über einen treuen Stamm von Hausgewerbe- treibenden verfügt, ohne daß eine rechtlihe Gebundenheit ¿wischen ihm und den Beschäftigten besteht. Die Motive zum In- validitäts- und Altérsverlicherungs eseß (Stenographische Berichte über _die Verhandlungen des eichstags 7. Legisliaturperiode IV. Session 1888/89 4. Band Seite 66) heben hervor, daß „da, wo größere Arbeiten für Rechnung eines und desselben Dritten ausgeführt werden“, dieser Arbeitgeber „dem Hausindustriellen gegenüber dieselbe Stellung cinnimmt, welche der Arbeitgeber gegenüber dem von ihm beschäftigten Lohnarbeiter hat“. In diejen Fällen wird deshalb wegen der hervorgehobenen äußeren Aehnlichkeit der Beschäftigungsart mit enem unselbständigen Arbeitsverhältnisse eine besonders sorgfältige Prüfung der gesammten Lage des Einzelfalls geboten sein. Wie {hon vemerkt, kann die vorstehend erörterte Selbständigkeit des Beschäfkigten in gewissen Beziehungen auh bei dem R Außenarbeiter, insbesondere, wenn derselbe gegen Stücklohn beschäftigt wird, gegeben sein. Eine derarti e „Detachirung“ von Arbeitern wird aber regel- mäßig auf mehr uu e und vorübergehende Gründe zurückzuführen sein, beispielsweise auf Naummangel bei dem einzelnen Auftraggeber im Gegensaß zu einer bei dem betreffenden Gewerbszweige bestehenden allgemeinen Uebung, die Arbeiten durch Hausgewerbetreibende verrichten zu lassen, auf starken Arbeitsandrang, auf Be- hinderung des Arbeiters, zur Fabrik oder Werkstätte zu gehen, sei es infolge von Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen. Dagegen liegt der Fall eines detachirten Arbeitsverhältnisses im all- gemeinen dann nicht vor, wenn der in Betracht kommende Industrie- weig überhaupt von Personen in ihrer eigenen Behausung betrieben zu werden pflegt, während die betreffende Klasse von Beschäftigten entweder gar nicht oder nur ausnahmsweise im Betriebslocale des. Auftraggebers thätig ist. Ergiebt die Prüfung, daß die in Rede stehende a sih gewohnheitsmäßig in der für die Haus- industrie charakteristiscen Gestalt eines gleihförmigen, außerhalb von &abrikräumen stattfindenden Massenbetriebes entwickelt hat, so wird man den in dem betreffenden Gewerbszweige beschäftigten, persönlich abhängigen Hausarbeiter im Zweifel als Hausgewerbetreibenden. im 2 inne des § 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Invaliditäts- und Alters- persiherungögesehes ansprechen können. Hierbei wird namentlih auch A Gewicht zu legen sein, welche Beurtheilung das einzelne rveitsverhältniß auf verwandten Gebieten, z. B. bei Ausführung des Beulenversicherungsgeseges , des Unfallversicherungsgeseßes und im cinen e der Gewerbeordnung, bisher erfahren hat, da es s dringend au lt, bei dem Vollzuge des Invaliditäts- und Altersversicherungs- lihteit Lit o liquas mit der herkömmlichen Auffassung nah Mög-
“nur an einem Tage in der Woche U Bes
78) Eine Wittwe in einem westfälischen Dorf, welche früher als landwirthschaftliche Tagelöhnerin gearbeitet hatte, hat diese Be- schäftigung wegen hohen Alters aufgegeben und verdient sich ihren Unterhalt dadur, daß sie für beliebige Personen aus Flachs, Hanf und Wolle in ihrer Wohnung auf eigenem Spinnrade Garn spinnt. Das Material wird ihr von den Austraggebern geliefert; sie erhält für das Stü fertigen Garns 50 4 Z. Der Auffassung, daß in dieser Art der Thätigkeit ein die Versicherungêpfliht nah dem Invaliditäts- und Ae erag geiene begründendes e zu finden sei, ist das Reichs - Versicherungsamt in einer Revisions- entscheidung vom 31. Oktober 1891 aus folgenden Gründen entgegen- getreten: Im Gegensake zum Schiedsgeriht muß ange- nommen werden, daß das Spinnen, welhes in eigener Behausung für beliebige Auftraggeber eine längere Zeit hindurth be- trieben wird, sih im allgemeinen nicht als ein Arbeitsverhältniß im Sinne des § 1 des Invaliditäts- und Alteréversiherungsgeseßes an- sehen läßt. Das Schiedsgericht meint zwar, daß {hon der Umstand, daß die Klägerin lediglih das ihr von dritten Personen übergebene Material zu Garn verarbeitet und ( olches diesen Dritten gegen Empfang- nahme ihres Stücklohnes zurückliefert, ohne an der Verwerthung oder Weiterveräußerung des Garns betheiligt zu fein, sie in die Kasse der Tagelöhner ive die für ihre Arbeit gelohnt werden, daß fe ferner als Tagelöhnerin auch überall angesehen werde, und daß die Thatsache, daß sie die Arbeit in eigener Wohnung verrichte, sie um so weniger zu einer selbständigen Gewerbetreibenden mache, als fie dur ein Fußleiden auf häusliche Beschäftigung angewiesen sei. Aus diesen Umständen sind indessen die &aräkteristiscben Merkmale einer unselb- ständigen Arbeiterin im Sinne des gedachten Gesetzes nicht herzuleiten. Insbesondere ist die Ansicht des Ortsvorstehers und der sonstigen Be- wohner des Beschäftigungsortes der Klägerin für die rehtliche Beur- theilung des vorliegenden Arkeitsverhältnisses ohne wesentlihe Bedeu- tung, und ebensowenig kann die Natur dieses Verhältnisses dadurh geändert werden, daß die Klägerin, wie das Schiedsgericht annimmt, durch ein Fußleiden ees war, in ihrer eigenen Wohnung zu arbeiten: denn zutreffend hebt demgegenüber der Staatscommissar her- vor, daß die Verrichtung von Spinnarbeit in der betreffenden Gegend durhweg in der eigenen Wohnung der Spinnerin stattfindet, sodaß die Klägerin, auch abgesehen von ihrem Fußleiden, jene Arbeiten, zweifellos in ihrer Behausung ausgeübt haben würde. Wesentlich sür den Begriff des Arbeitsverhältnifes im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes is vielmehr, daß der Beschäftigte nicht nur wirthschaftlih, sondern namentlich auch persönlih von seinem Arbeitgeber abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit liegt aber bei solchen Hausspinnerinnen, wie es die Klägerin ist, in der Regel nicht vor. Sie ist au keine Arbeits\unden gebunden, kann vielmehr in ihrer eigenen Wohnung zu einer nur ihr geeignet er- scheinenden Zeit die Arbeit beginnen und beenden. Sie ist nicht rechtlich verpflichtet, nur für einen bestimmten Arbeitgeber zu arbeiten, sondern kann das Product ihrer Arbeit einer beliebigen Anzahl von Personen zuwenden, wenn auch, da sie nur ihr geliefertes Material verarbeitet, bloß denjenigen, die ihr solches liefern. Andererseits kann sie auch einen ihr nicht zusagenden Auftrag zurückweisen und ist, wenn ie die Arbeit übernommen, während deren Verrichtung der Aufsicht der Arbeitgeber im allgemeinen entzogen, obwohl sie natürlich be- züglih der Art der Bearbeitung sih nah den ihr gewordenen Auf- trägen richten muß. Endlich ist sie auch nit gezwungen, die thr aufgetragenen Arbeiten selbst zu verrichten, sondern kann sie anderen Personen weiter übertragen oder sich Gehilfen annehmen: nichr eine bestimmte persönliche Arbeitsleistung wird von ihr verlangt, sondern nur, daß das Spinnproduct in guter Beschaffenheit ab- geliefert werde. iAlles dies unterscheidet se wesentlich von unselbständigen Arbeitern. Mag es auch richtig sein, daß die Klägerin sh thatsächlich bisher keiner Gehilfen bedient hat, so ändert dies dech an dem Wesen ihrer Beschäftigungsweise nichts, welche in Ermangelung des für den Begriff eines Arbeitsverhältnifses im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes wesent- lichen Maßes von persönlicher und wirth\chafstlicher Abhängigkeit nicht als versicherungspflichtig erachtet werden kann. Zu den Hausgewerbe- treibenden im Sinne des § 2 a. a. O. ist die Klägerin allerdings nicht zu rechnen, weil sie, wie au die Revision zutreffend hervorhebt, die Erzeugnisse ihrer Arbeit niht an andere Gewerbetreibende, die ihrerseits aus dem Absatz derselben eiren Unternehmergewinn erzielen, \sonvern unmittelbar an die Consumenten abgeseßt hat (zu vergleichen Nr. XIX der Anleitung des N.-V.-A. vom 31. Oktober 1890, „Amt- lie Nachrichten des M.-V.-A. J.- und A.-V. 1891 Seite 4, sowie au die vorstehende Revisionsentscheitung 77). Sie kann deshalb, zumal die in Rede stehende Spinnarbeit die einzige oder do haupt- sächlichste Quelle ihres Unterhalts ist, nur als selbständige Ürter- nehmerin angesehen werden, wie denn au der Bundesrath im An- {luß an die von ihm erlassenen Bestimmungen vom 27. November 1890 („Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. J.- und A.-V.“ 1891 Seite 19) sich dafür ausgesprochen hat, daß selbständige Wäscherinnen, Näherinnen „und ähnlide Personen“, soweit sie niht die Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten, als Betriebsunternehmer behandelt werden möchten.
79) In einer Revisionsentscheidung vom 12. Oktober 1891 hat das Reichs-Versichervngsamt den bereits in dem Bescheide 26 (, Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. J.- und A.-V.“ 1891 Seite 138) mitgetheilten Grundsaß als maßgebend anerkannt, dem zufolge der zur Erlangung einer Altersrente erforderliche Nachweis über die vorgeseßliche Beschäfti- gung im Sinne des §157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes im allgemeinen {hon dann als ausreichend geführt anzunehmen ist, wenn sich ergiebt, daß der Versicherte als ein e Berufsarbeiter zu be- trachten ist, und daß er während der vorgeschriebenen 141 Wochen in einem versicherungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gen hat. Es bedarf Lit des weiteren Nachweises, daß das Arbeits- oder Dienstverhältniß an sämmtlichen einzelnen Tagen der in Frage kommenden 141 Wochen in der Form wirtlicher Beschäftigung und
‘Thâtigkeit in die Erscheinung getreten ist ; vielmehr findet der für die
Zeit nah dem 1. Januar 1891 geltende N daß eine auch l i \ ] äftigung geeignet ist, die Versicherung für die ganze Woche herbeizuführen (§ 100 ls 2 a. a. O.), auch auf die vorgescßliche Zeit entsprechende An- wendung.
80) Die Frage, ob die im § 159 des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgeseßes enthaltenen Worte „durchschnittliher Jahres- arbeitsverdienst des Versicherten während der im § 157 bezeichneten 141 Wochen“ den Verdienst des Versicherten während dreier Beitrags- jahre, die in die drei dem Inkrafttreten des Geseßes vorangehenden Kalenderjahre fallen, oder während dieser drei Kalenderjahre felbst bedeuten, ist vom RNeichs-Versicherungsamt mittels Revisionsentscheidung vom 26. Oktober 1891 im Sinne der leßteren Auslegung, auf welche sih die Revision des Klägers \tüßte, beantwortet worden. In den Gründen wird ausgeführt: Daß die in Rede stehende Stelle des &§ 159 a. a. O. ihrer Fassung nah der erforderlichen R und Genauigkêit entbehrt, mag man ihr nun die vom Kläger behauptete oder die vom Schiedsgericht angenommene Bedeutung beilegen, d nicht zu verkennen. Denn „Jahresarbeitsverdienst“ ist, wörtli verstanden, der Verdienst, den ein Arbeiter während eines ganzen Jahres, niht während eines kürzeren oder eines längeren Zeit- raums, durch seine Arbeit erzielt; damit steht aber anscheinend im Widerspruch der Zusaß: „während der im § 157 bezeichneten 141 Wochen“, da e Worte bei s\trenger Auslegung einen während 141 Wochen erlangten Verdienst bedeuten. Hätte also auch vielleicht der Geseßgeber, um den vom Kläger behaupteten Sinn der Stelle zum Ausdruck zu bringen, die Vorschrift anders ua können, so läßt sich doh daraus, daß er dies nicht gethan hat, ein Grund für die gegentheilige Auffassung niht entnehmen. Vielmehr kann für die Richtigkeit der N daß unter „Jahres- arbeitsverdienst während der 141 Wochen“ der Durchschnittsverdienst zu verstehen sei, den der Antragsteller in den drei Kalenderjahren, in welche die 141 Wochen fallen, gehabt hat, immerhin der Wortlaut der Bestimmung mit einiger Berechtigung schon deshalb Tou werden, weil an allen sóistigen Stellen deë Invaliditäts- und Alters-
persicherungögeseßes, ebenso wie in den übrigen socialpolitishen Ge- seßen (zu vergleichen unter anderem §1 Biffer 2, § 22 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetes, L 3 des nal versiMerungsgeleßes), der Ausdruck „Jahresarbeitsverdienst" stets den während eines Kalender jahres bezogenen Verdienst bedeutet. Insbesondere findet sih in dem Jrnivaliditäts- und Altersversicherungs- gese nirgends ein Anhalt dafür, daß der Begriff „Jahresarbeits- verdienst“ au als Verdienst während eines Beitragsjahres (§ 17 a. a. O.) aufgefaßt werden könne. Zwar is es richtig, daß im § 22 a. a. D. bei Bemessung der Beiträge und Renten je nah der Zugehörigkeit des Versicherten zu der einen oder der anderen Arbeiterkategorie ein nah verschiedenen Grundsäßen zu berehnender fictiver Betrag als Jahresarbeits- verdient angenommen wird. Indessen läßt ih hieraus nichts für die Auslegung dieses Wortes selbst entnehmen, insbesondere nicht der Schluß ziehen, daß darunter etwas Anderes als der Verdienst während eines Kalenderjahres zu verstehen sei; denn die vorgedachte Bestimmung is, wie die Entstehungsgeschichte des Geszßes erkennen läßt, offenbar nur im Interesse einer vereinfahten Berehnung und zugleich einer mögli gerechten Durchführung der Versicherung ge- eben. Aus diesem Grunde kann die Beklagte sih auh nicht darauf erufen, daß im § 159 a. a. O. für die vorgeseßliche Zeit der Jahres- arbeitsverdienst nah dem thatsählihen Verdienste des Versicherten berechnet wird, während nah S 22 a. a. O. für die Zeit nah dem Inkrafttreten des Geseßes ein für alle zu einer bestimmten Arbeiter- kategorie gehörigen Versicherten gleiher Durchschnittssaß als Jahres- arbettsverdienst anzunehmen ist: auch hier handelt es sich niht um zwei verschiedene Bedeutungen des Begriffs „Jahresarbeitsverdtenst“, sondern um verschiedene Berehnungsweisen des als Verdienst während eines Kalenderjahres anzusehenden Lohnbetrages, wie sie der Geseß- geber aus verschiedenen Gründen für zweckmäßig erachtet hat. Aber Uberzeugender als der Wortlaut der in Rede flegeuben Gesetesstelle sprechen für die dem Kläger günstige Auslegung die Vorgänge bei der Entstehung des Gefeßes. Mit voller Deutlichkeit lassen die Verhandlungen über den è 147 des Entwurfs, aus welchem die jeßigen SS 157 bis 159 hervorgegangen sind, erkennen, daß man die Absicht verfolgte, die Rente des Versicherten, soweit die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt, nah dem von ihm für diese Zeit nahgewiesenen thatsählih bezogenen Arbeitsverdienste zu bemessen. Demgemäß lautet auch die Hossung des § 159; er enthält feinen Hinweis auf die fictiven Berehnungs- arten der §§ 22, 23 des Inbvaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes und läßt den Steigerungssaß der Lohnklasse T überall subsidiär -in Anwendung treten, was anderenfalls nicht erforderlich sein würde, da ein Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 22 auch für alle diejenigen. Versicherten berehnet werden kann, deren thatsächliher Verdienst nicht nachgewiesen ist. Mit diesem Grundgedanken des Geseßes würde die Annahme, es seien unter allen Umständen gerade nur 141 Wochen der Eo zu Grunde zu legen, im Widerspruch stehen, und es ist niht mehr als folgerihtig, wenn man bei Ermittelung des wirk- lihen Jahresdurschnittsverdienstes des Versicherten alles das, was er in den drei Jahren thatsächlih verdient hat, voll in Betracht zieht. Hierfür spriht insbesondere auch die unwidersprochen gebliebene Aeußerung des Abgeordneten Dr. Buhl in der 65. Sißung des Reichs- tags vom 11. Mai 1889 (Stenographishe Berichte über die Ver- handlungen des Neichstags 7. Legislaturperiode I1V. Session 1888/89 3. Band Seite 1667), welche folgendermaßen lautet: „Wir gehen nun in unserem neuen Antrage wieder auf die Regierungsvorlage zurück; aber wir wollen für die Ortsklassen der Regierungsvorlage einen Ersaß schaffen, und zwar dadur, daß wir den in den drei Jahren vor Verkündigung des Gesetzes nachgewiesenen Lohn als die Grundlage des Gesezes betraten, nah der die Alters- rente bewilligt werden foll.“ Demgegenüber entbehrt der Hinweis der Beklagten darauf, daß im § 16 a. a. O. die Dauer der Wartezeit I die Altersrente nah Beitragsjahren, im § 157 die Abkürzung der Vartezeit nah Beitragsjahren und im § 26 die Höhe der ohne Ab- kürzung der Wartezeit zu bewilligenden Altersrente gleichfalls nah Beitragsjahren berechnet ist, der En Bedeutung. Aller- dings is} es angesichts der e enen Vorschriften folgerichtig, wenn auch die Höhe der bei abgekürzter Wartezeit zu bewilligenden Altersrente nah Beitragsjahren berehnet würde; die Beklagte über- sieht jedoch, daß dies unter allen Umständen zu geschehen hat, mag man dieser oder jener Auslegung des § 159 beipflichten. Denn auh bei den während der Uebergangszeit zur Entstehung ‘gelangenden Altersrenten wird der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Theil in jedem Falle für 30 X 47 = 1410 Wochen (Beitragswochen) bemessen. Die Frage jedoh, wie der durhschnittlihe Jahresarbeitsverdiens während der dem Inkrafttreten des Geseßes vorangegangenen drei Kalenderjahre, nah dem si die Lohnklasse und der Steigerungssaß bestimmt, zu berechnen sei, wird in den von der Beklagten herangezogenen Vor- schriften niht berührt, sondern beantwortet sich lediglih an der Hand des § 159 a. a. D. selbst, für dessen Auslegung jene Stellen also bedeutungslos sind. d diesen Gründen kommt die Erwägung, daß bei Billigung der Auffassung der Beklagten sih eine Rethe unlös- liher Fragen in dem Falle ergeben würde, wenn von dem Versicherten niht gerade der Verdienst von 141 Wochen, sondern der einer gerin- A oder namentlich, was angesichts der — von den übrigen Bundes- taaten im Wesentlichen übernommenen — Vorschriften unter B 2e der preußischen Ministerialanweisung vom 20. Februar 1890 dié Regel sein wird, einer größeren Zahl von Wochen nachgewiesen ist. Wie in einem solchen Falle behufs Berechnung des „durschnittlihen Jahres- arbeitsverdienstes“ die fehlenden Wochen ergänzt, und wie die als überflüssig auszuscheidenden ermittelt werden follten, würde \ich an der Hand des Gefeßes niht beantworten lassen. Gleiche Schwierigkeiten würden ih, wenn man der von der Beklagten vertretenen Auffassung beipflihten wollte, in rechnerischer Be- ziehung überall da ergeben, wo ein E niht Wochen- löhne, sondern fixirte Monats- over Jahreslöhne nahweist; es würde in solchen Fällen unge Je die für die vorausgeseßte Berech- nungsweise erforderlichen Wochenlöhne zu ermitteln, da weder die sämmtlichen Monate noch die sämmtlichen Jahre die gleiße Wochen- zahl umfassen, und irgend welche Verhältnißzahlen, welhe der Um- rechnung zu Grunde zu legen wären, im Gesege fehlen. Endlich darf nit außer Betracht gelassen werden, daf die vom Kläger vertretene Anficht der wohlwollenden Tendenz des Geseges in höherem Maße entspricht, als die entgegengeseßte Auffassung. Sie ist in allen Fällen für den Versicherten die vortheilhaftere, da die Summe des in drei vollen Kalenderjahren Verdienten nothwendig größer ist, als der Verdienst während 141 Wochen, der Divifor aber in beiden Fällen derselbe bleibt. Nicht mit Unrecht läßt n geltend machen, daß es der thätige und gewissenhafte Arbeiter als eine Zurückseßung gegen den minder Segen empfinden würde, wenn ihm die während der drei vollen Kalenderjahre geleistete Arbeit niht auch bei Berechnung der Rente voll zu gute käme. Wenn die Versicherungsanstalt hervor- hebt, daß derjenige, der mehr als 141 Arbeitswochen nachweise, in Betreff der Zeitdauer, um welche die Wartezeit nah § 157 abgekürzt werde, nicht mehr erlange, als derjenige, welcher sich mit dem Nachweise gerade dieser 141 Wochen begnüge, und daß ferner der Versicherte, auf welchen die Bestimmungen des §& 22 Absatz 2, Ziffer 3, 4 oder 5 Anwendung finden, in keine andere Lohn- klasse komme, als a nah dem Dreihundertfachen des Tagelchnes gee follte er auch 365 Tage im Jahre gearbeitet haben, so läßt b aus diesen Folgen anderer gesegliher Bestimmungen nichts für ie Beantwortung der vorliegenden Frage entnehmen, deren Gebiet von jenen Bestimmungen in keiner Weise berührt wird. Uebrigens ist, wenn nach obigen Darlegungen dèr Zusaß „während der im §157 bezeichneten 141 Wochen“ nicht Tow einen Berehnungsmaßstab für die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes abgiebt, als vielmehr lediglich eine nähere Bezeichnung der nah § 157 mindestens nahzuweisenden Arbeitszeit ten damit zuglei eine befriedigende Ausle ung des Wortes „mindestens“. in § 157 a. a. O. gewonnen, welches a fast bedeutungslos sein würde, da im Falle des § 157 an sich der Nab- weis von mehr als 141 Wochen für den Versicherten keinen Werth hat. Bei Festhaltung des hier dargelegten Gesichtspunktes aber wird