1892 / 28 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Geographieunterriht niht gut vorstellen. Das Betonen der Con- fessionen werde die schon bestehenden confessionellen Gegensäße noch mehr vershärfen, und er fürchte, daß, abgesehen vom Centrum, die

en um Stöcker den meisten Einfluß in der Volksschule haben würden. Die Muderei halte seine Partei für ein Unglück; gebe man den Priestern erst eine Hand, dann sei man bald völlig in ihrer Macht. Ueber die Bildung der großen liberalen Partei hätte er dem Neichs- kanzler genaue Auskunft geben können, die ihm manche Beängstigung erspart haben würde. Êr verstehe gar niht, warum man auf die cinface Rede des Abg. von Bennigsen gleich mit fo beftigen Kanonenshüssen geantwortet habe. Was kümmere es den Kanzler, ob cine große liberale Partei herbeigeführt werde. _Der Reichskanzler welle sie nicht ganz im Gegensaß zum Fursten Bismarck, der gesagt habe: was liberal sei und ame solle au zu- jammengehen. Selbstverständlih müsse feine Partei zu)ammen gegen die» Vorlage stimmen, und er bedauere, daß die Bismarck sche Politik in den leßten Jahren und die Lage der Verbält- nisse sie von den Nationalliberalen mehr getrennt habe als sie wünshe. Es fei überhaupt nicht gut, day es 10 viele fleine zerfahrene Parteien gebe, es sollte lieber nur eine große liberale und eine große fonfervative S geben. Als der Reichskanzler in scin Amt gekommen sei, hätten die Freiinngen seinen Eintritt aufrichtig begrüßt und als eine wahre CErlösung be- trachtet, nit etwa weil jie mit ibm politisch übereinstimmten, sondern weil sie gehofft hätten, daß die politishe Verbitterung und die Parteiverheßzung aufhören werde. Bisher fei dies auch der Fall gewesen, aber in den leßten Tagen seine man auf dem besten Wege zu der alten Bismarck’ schen Methode zu fein. Troßdem fet er noch nicht unglücklih gestimmt. Seine Partei werde die einzelnen aragraphen der Vorlage mit voller Gründlichkeit und Ruhe ver- andeln. Wenn aber der Reichskanzler glaube, in dem Geseye Socialdemokratie zu haben, dann vielmehr Vorshub und der „Vorwärts“ sage ganz correct: „Die Bibel erschreck uns nicht, die et menschlichen Wahrheiten , die sie ausfpriht, sind für uns und richten ihre Spiße gegen unsere S a : (Lachen rechts.) Die con- servative Sculpolitik habe freilih dem Vaterlande noch nie genüßt, die Folgen der Handlungsweise der Conservativen im Anfang des Sabrhunderts hätten von den Atheisten und Demokraten beseitigt werden müssen. Seine Partei lehne also ihre Mitarbeit in der Com- mission nicht ab, für die Zukunft erwarte sie aber nichts Gutes von diesem Gesetz; die Bewegung dagegen, er wiederhole es_ nochmals, wachse aus den Familien heraus, es werde ein shwerer Kampf der Geister in den nähsten Jahren in Preußen und Deutschland toben, seine Partei werde aber nit eher ruben, bis der alte Geist der alten Fridericianischen Zeit wieder in die Schule eingezogen fei.

Präsident des Staats-Ministeriums, Reichskanzler Graf von Caprivi: : S

Ich weiß, daß das Schlußbedürfniß im Hause stark verbreitet ist, und will von seiner Zeit keinen Mißbrauch machen; aber zwei Bemerkungen mögen mir gestattet sein : die eine anknüpfend an die Rede des Herrn Abg. Friedberg, der sagte, wenn ih ihn recht verstand, es wäre ein Irrthum, wenn die Negierung glaubte, einmal mit einer großen Partei gehen zu können und dann wieder gegen die große Partei. Ich bin nicht im Parteileben aufgewachsen und habe vielleicht nicht das Verständniß für das, was das Parteiinteresse verlangt ; aber wenn der Zustand, den der Abg. Dr. Friedberg anstrebt, ein dauernder sein sollte, so sind doch nur drei Fälle möglich. : :

Entweder zwishen der Regierung und der Partei müßte ein dauerndes Einverständniß sein, ein Zustand, der in Preußen un- wahrscheinli ist, da wir glücklicherweise keine Parlaments-Ministerien haben, sondern Ministerien, die Seine Majestät der König nah Seinem Ermessen wählt. (Sehr gut! rechts.) E

Der zweite Fall wäre der, daß die Partei die Königliche Staats- regierung in das Schlepptau nähme, ein Fall, gegen den ich mich son wiederholt verwahrt habe, und eine Annahme, die, so lange ih an dieser Stelle zu stehen die Ehre habe, niht zutreffen wird.

Oder aber die Partei ließe sich von der Regierung ins Schlepp- tau nehmen und ginge durch Dick und Dünn mit ihr, eine Zu- muthung, die ih den Herren Nationalliberalen zu machen nicht

wagen würde. ®

eine Waffe gegen die

Zweitens will ich mich wenden gegen eine Bemerkung des Herrn |

Abg. Nickert. Der Abg. Rickert sagte, aus dem freundlichen Tone, den ih beute angeschlagen hätte, habe er entnommen, daß ein gewisser Wechsel in meinen Anschauungen vor sih gegangen sei, so ungefähr war der Sinn.

Das ist nun ein eigenthümliches Geshick. Der Herr Abg. Ridert legt ebenso großen Werth wie ih darauf, daß die Verhand- lungen zwishen den Parteien und der Regierung ih in möglichst guten Formen bewegen; wenn aber aus einem Tone, der nun ein Mal etwas böfliher ist, als er ein anderes Mal war, geschloffen werden sollte, daß ich meine Ansichten geändert habe, und, wenn Sie aus meinem heutigen Tone {ließen wollen, daß ih über die Dinge anders denke als gestern, dann würde mein Ton zu einem Mißverständniß geführt haben und mir würde dann nur übrig bleiben, immer in einem shroffen Ton zu sprehen. (Heiterkeit rechts.)

I bin gestern in diesen Ton vielfach nur durch die Stimmung auf dieser Seite des Hauses gekommen, denn an einem wesent- lien Theile meiner Erörterungen tönte mir wiederholt der Ruf entgegen: „Empörend!“ Ja, ih bin an fo etwas noch nit gewöhnt, und es ist ja mögli, daß ih mir das mehr zu Herzen nahm, als es vielleiht nöthig war. Geändert ist meine Stellung zwischen gestern und heute nur in so fern, als ih beute gelernt habe, daß es mit der großen liberalen Partei, die, wie ih nun sehe, eigentlich ein Werk des Herrn Abg. Rickert hätte sein sollen, nihts ist. Meine Stellung zu den vorliegenden Geseßentwürfen ist heute dieselbe, wie sie gestern gewesen is und wie sie morgen sein wird. (Bravo!)

Darauf wird die Debatte geschlossen. Die Vorlage wird einer Commission von 28 Mitgliedern überwiesen.

In erster Berathung wird darauf der Gesehentwurf, be- treffend die Abänderung über die allgemeine Landesverwaltung (Auflösung der e und Schulabtheilungen) ohne Debatte erledigt und an dieselbe Commission wie das Volksschulgeseß verwiesen. J

Schluß der Sißung 21/24 Uhr. Nächste Sizung Mitt-

, 3. Februar, 11 Ühr. Auf der Aa stehen : die erste Berathung der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres vom 1. April 1888/89, die erste E der Uebersicht von den Staatseinnahmen und -Ausgaben des Jahres vom 1. April 1890/91, die Berathung des Rechenschafts- berichts über die weitere Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consoli- dation preußisher Staatsanleihen, die Berathung des Nahweises über die Verwendung des in dem Etat der Eisenbahnverwaltung für 1. April 1890/91 vorgesehenen Dispositionsfonds von 2500000, die Berathung des Berichts über die Ausführung des §6 des Gesetzes vom9.Mai1890 betreffend den weiterenEr-

werb von Privateisenbahnen für denStaat, die erste Berathung des Gesehentwurfs, betreffend die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht I und dem Land- gericht T in Berlin, sowie die Handhabung der Dis- ciplinargewalt bei dem ersteren Gerichte und die zweite Berathung des Entwurfs des Staatshaushalts- Etats für 1892/93, und zwar: Finanz-Ministerium Einnahme Cap. 27 Dauernde Ausgaben Cap. 57 bis 63; und indirecte Steuern, Einnahme Cap. 5 Dauernde Ausgaben Cap. 7 bis 10 Einmalige und außerordentiche Aus- gaben Cap. 2.

Revifionsentscheidungen des Reichs-Versicherungs8amts, Abthcilung für Fuvaliditäts- und Altersversicherung.

S1) Ein Arbeiter, welcher das siebenzigste Lebensjahr bereits vor dem 1. Fanuar 1891 zurückgelegt hatte, war im November 1890 von einer mit Erwerbsunfähigfeit verbundenen Krankheit befallen worden und trat erst am 25. Januar 1891, nacdem er von der Krankheit genesen war, in ein versicherungépflichtiges Arbeitêverbältniß wieder ein. Da er im übrigen den im § 157 des Invaliditäts- und Alteréversicherungsgesezes vorgeschriebenen Nachweis _der vor- gesetzlichen Beschäftigung erbracht hatte, hat das Reichs-Versicherungs- amt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht durch Revisions- entscheidung vom 17. Oktober 1891 den Beginn der Rentenzahlung auf den 1,, nit erst auf den 25. Januar 1891 festgeseßt. Allerdings sind, wie bereits in der Revisionéentscheidung 44 („Amtliche Nach- rihten des N.-V.-A. J.- u. A.-V.“ 1891 Seite 156) ausgeführt ist, als Versicherte im Sinne des § 157 a. a. O. nur R an sich versicherungspflichtigen Personen zu betraten, welche na ) dem In- frafttreten des Gesetzes auch thatsählich in ein die Versicherungs- pfliht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß getreten sind. Einem solchen is aber eine unter § 17 Absay 2 a. a. O. fallende Krankbeit gleich zu achten. Zwar hat die leßgtere hier nicht ein die Versicherungspfliht begründendes, sondern nur eimn solches Arbeitsverhältniß unterbrohen, welhes nah dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgeset, wenn es bei Beginn der Krankheit s{on in Kraft getreten gewesen wäre, die Versicherungspflicht begründet haben würde. Wenn aber der Gesetzgeber durch den § 158 a. a. D. hin- sichtlich der Anrechnung der Krankheitszeit ein Arbeitsverhältniß der leßteren Art einem solchen der ersteren für die Erfüllung der vor- ge]eßlichen Wartezeit leihgestellt hat, so kann es nicht in seiner Ab- iht gelegen haben, für die Zeit nah dem Inkrafttreten des Ge- seßes, wo es ch um die Frage des „Versichertjeins“ 1m Sinne des 8 157 a. a. O. handelt, cin Anderes gelten zu lasjen.

S2) Ein Arbeiter stand zu einer Chaufsee-Bauverwaltung der- art in einem festen Arbeitsverhältniß, daß er seit einer langen Reihe von Jahren regelmäßig im Frühjahr und Sommer, fo lange die Witterung es erlaubte, mit Bauarbeiten auf der nämlichen Strecke beschäftigt wurde. Zum Zwee der Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersrente ertheilte ihm die Bauverwaltung die Bescheinigung, daß er sich bei ibr in einem ständigen Arbeitsverhältniß befunden habe, welches nur in den aus der Bescheinigung ersichtlichen Zeiträumen unterbroGßen worden sei. Der inwand der beklagten Versicherungsanstalt, daß es zur Anwendung der 8&8 119 und 158 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes, auf welhe der Kläger sich berief, der Feststellung eines an Fortseßung der unterbrochenen Daa gerichteten, beide Theile bindenden Vertrages bedürfe, ist vom Reichs-Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht durch Revisions- entscheidung vom 31. Oktober 1891 verworfen worden. In den Gründen der Entscheidung ist u. a. Folgendes auëgeführt : Wie bereits in der Revisionsentscheidung 46 (, Amtliche Nachrichten des N.-V.-A. F.- u. A.-V.“ 1891 Seite 157) dargelegt ist, findet die Bestimmung der 88 119 und 158 des Invaliditäts- und Altersversicherung8geseßes auf feste, ständige Arbeitsverhältnisse Anwendung, welche zeitweife, sei es mit Rücksicht auf Witterungsverhältnisse oder andere Naturvor- gänge, sei es aus sonstigen Gründen, unterbrohen worden find, um nach Ablauf dieser Unterbrechbung bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommeu zu werden. Ein derartiges, nur vorübergehend unter- brochenes, festes Arbeitsverhältniß liegt hier vor. Abgesehen davon, daß der Kläger seit vielen Jahren, außer während der durch Witte- rungsverhältnisse gebotenen Unterbrehungen, thatsächlich fortgeseßt im Dienste der Chaussee-Bauverwaltung thätig gewesen 1, läßt die Arbeitsbescheinigung deutli erkennen, daß der Kläger nicht etwa bei jeder Einstellung der Arbeit seine gänzliche Entlajjung erhalten hat und später auf Grund nachträglicher Verständigung ein neues Arbeitsverhältniß mit der Chaujssce - Bauverwaltung eingegangen ist, sondern daß, so oft die Arbeiten wegen ungünstiger Witterung aufbörten, bei den Betheiligten unzweifelhaft die Absicht bestanden hat, das Arbeitsverhältniß niht als dauernd gelöst, sondern nur als vorübergehend unterbrochen anzusehen und es zu geeigneter Zeit wieder aufzunehmen. Diese bisher au regelmäßig verwirklihte Absicht der Parteien genügt aber für die Anwendung der 88S 119 und 158, ohne daß diese Absicht in einer die Betheiligten rehtlich bindenden Form Ausdruck gefunden zu haben brauht. Wie die Erfahrung des prak- tischen Lebens beweist, gestalten sich die Beziehungen der in den SS 119 und 158 a. a. O. behandelten Arbeiter zu ihrem „bestimmten“ Arbeitgeber in der Regel fo, daß beide Theile bei der Beendigung der Arbeiten stills{chweigend oder auëdrüdlich dahin übereinkommen, zur gegebenen Zeit, falls die Verhältnisse dieselben geblieben sind, das Beschäftigungsverbältniß in der bisberigen Weise fortzuseßen, wogegen eine rechtlich erzwingbare Verpflihtung zur Gewährung be- ziehungéweise Wiederaufnahme der Arbeit gemeinhin nicht über- nommen wird. Wollte man diese rechtlice Gebundenheit als wesentlihe Voraussezung für die Anwendung der §S§ 119 und 158 ansehen, so würde man gegenüber der thatsächlichen Gestal- tung der in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse die Mehrzahl derselben von der in den fraglihen Bestimmungen liegenden Vergünstigung ohne weiteres auss{ließen, und es würden damit jene Bestimmungen ihre prafktische Bedeutung im wesentlichen verlieren.

83) In der Verwaltung eines Gutes, auf dem der Kläger als freier Tagelöhner seit längerer Zeit mit gewissen durch den Wirth- \haftsbetrieb bedingten Unterbrehungen in Arbeit stand, war im Jahre 1890 insofern ein Wechsel eingetreten, als das frühere Pachtverbältniß aufgelöst worden war und ein neuer Pächter die Bewirthschaftung des Gutes übernommen hatte. Das Arbeitsverhältniß des Klägers war unverändert geblieben. In dem wegen Bewilligung etner Altersrente eingeleiteten Verfahren hat das Reichs-Versicherungsamt in Ueber- einstimmung mit dem Schiedsgericht in der Revisionsentscheidung vom 31. Oktober 1891 sich dahin ausgesprochen, daß ungeachtet des in der Person des Gutspächters vorgekommenen Wechsels das Arbeits- verbälttniß des Klägers als unter die §§ 119 und 158 des Invalidi- tâts- und Altersversicherungsgeseßes fallend anzusehen sei. Der „be- stimmte Arbeitgeber“ im Sinne des § 119 a. a. O. sei hier die Guts- verwaltung, der neue Pächter habe in Bezug auf die Beschäftigung des Klägers nur als Rechtsnachfolger des früheren Pächters zu gelten, und eine Aenderung in dem Wesen des gegenseitigen Arbeitsverhält- nisses sei nicht eingetreten.

84) Das Arbeitsverhältniß eines Saifonarbeiters war, wie alljährlid, so au im November 1887 wegen der Witterungsverhält- nisse unterbrochen und erst am 1. März 1888 bei dem früheren Arbeitgeber wieder aufgenommen worden. Während in dem_auf Sr- langung einer Altersrente gerihteten Verfahren von keiner Seite be- stritten wurde, daß das zwischen dem Kläger und seinem „bestimmten“ Arbeitgeber bestchende Beschäftigungsverhältniß an sih nah den Be- stimmungen des § 119 des Invaliditäts- und Altersversicherungs- geseßes zu beurtheilen sei, mate die gegen das Schiedsgerichtsurtheil

erhobene Revision eine unrichtige Anwendung des bestchenden Rechts

deshalb geltend, weil dem Kläger die Zeit vom 1. Januar bis 1. März 1888 gemäß § 158 a. a. O. auf die Wartezeit angerechnet worden sei, obwohl die Unterbrehung des Arbeitsverhältnisfes bereits im Jahre 1887 stattgefunden habe. Die Revifion ist durch Ent- scheidung vom 31. Oftober 1891 auf Grund Fer Erwägungen

zurücgewiesen worden: Allerdings seßt die Unterbrehung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne der 119 und 158 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseßzes begrifflih voraus, daß das Verhältniß vor Eintritt der Unterbrechung als solches bereits bestanden bat. Allein ein überzeugender Grund für die Annahme, daß, wie die Beklagte behauptet, die in die Unterbrechung fallende Zeit nur dann anrechnungsfähig sei, wenn das Arkbeitsverhältniß in den Jahren 1888, 1889 oder 1890 bestanden habe und in einem diefer Jahre unterbrochen worden sei, ist aus dem ane niht zu entnehmen. Insbesondere läßt sich hierfür die Vorschrift des § 157 a. a. D., wo- nah die geseßzlihe Wartezeit innerhalb der drei bezeihneten Iahre erfüllt sein muß, nicht geltend machen. Denn für die Anrehnung auf die Wartezeit selbst kommt im vorliegenden Falle nur die Zeit pom 1. Januar 1888 ab in Frage, und lediglich in Bezug auf die Beurtheilung des unterbrochenen Arbeits- oder Dienstverbältnisses foll zu Gunsten des Klägers auf die frühere Zeit zurükgegriffen werden. Daß auch für diese Beurtheilung nur die Jahre 1883 bis 1890 in Betracht zu ziehen seien, ist nirgends bestimmt. Im Gegentheil madt der § 158 a. a. O., welcher dice Anrechnung von Arbeitsunter- brechungen nit nur für Alters-, sondern auch für Invalidenrenten zuläßt, jedenfalls bezüglich der leßteren ein Zurückgehen auf entferntere Zeiten erforderli (zu vergl. § 156 a. a. O.). Sodann ist zu erwägen, daß, wenn man die Anrechnung einer am 1. Januar 1888 bereits vor- bandenen Arbeitsunterbrechung versagen wollte, dies als ungerechtfertigte Härte empfunden werden würde; denn einer überaus großen Zahl von Saifonarbeitern, welche während des Winters 1887/88 ebenfo wie sonst alljährlich bis in den Frühling hinein nicht in der Lage waren, ihre Beschäftigung auszuüben, wäre damit der Anspruch auf Alters- rente überhaupt abgeschnitten oder doch erschwert. Der Zweck der Uebergangsbestimmungen ist aber nach der erklärten Absicht des Ge- seßzgebers der, allen Berufsarbeitern, welche beim Inkrafttreten des Geseßes noch nicht invalide waren und die sonstigen Erfordernisse, der Rentenbewilligung erfüllt haben, die hierin liegende _Woblthat uneingeshränkt zu Theil werden zu lassen, und dieser Absicht würde es offenbar zuwiderlaufen, wenn man denjenigen Personen, deren zu einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits- oder Dienftverhält- niß bei Beginn des Jahres 1888 in einer dic Anrechnung an sid begründenden Weise unterbrochen war, das im §158 a. a. O. gewährte Recht nicht zuerkennen wollte. Die Conseguenz einer solchen Auahung wäre die, daß zwar ein Arbeiter, der zufällig noch am 1. Januar 188

tbätig war, dann aber eine Arbeitäunterbrechung erlitten hat, einen An- spru auf Anrechnung der hierauf folgenden Zeit der Unterbrechung haben würde, daß dagegen derjenige, welcher chne fein Verschulden {on vor dem 1. Januar 1888 die Arbeit niederlegen mußte, seines Rechts ver- lustig geben würde. Demgemäß is der Auffassung des Schiedê- gerichts beizupfliten, der zufolge bei Arbeitsunterbrechungen, welche am 1. Januar 1888 bereits bestanden haben, au auf die frühere Zeit zurücfgegriffen werden muß, um festzustellen, ob die nach §§ 158 und 119 des Invaliditäts- und Alteréversicherungsgeseßes erforderlichen Vorausfetzungen für die Anrechnungsfähigkeit der 1 nterbrechung vor- banden sind, insbesondere ob ein zwischen dem Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits- oder Dienstverbältniß unterbrochen war. i

Handel und Gewerbe.

Zwangs-Versteigerungen. :

Beim Königlichen Amtsgericht T Berlin ftand am 30. Januar 1892 das Grundstück Weidenweg 57, den Maurermeistern Wilh. Günther und Ed. Schauer gehörig, zur Versteigerung. Nußungswerth 12 390 #4; für das Meistgebot von 205 000 #4 wurde die Frau Pauline Schiemann, geb. Jurih, Schwerinstraße 2, Ersteberin.

Berlin, 30. Januar. (Wochenbericht für Stärke, Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Mar Sabersfky.) Ia. Kartoffelmebl 33:—345 4, Ia. Kartoffelstärke 33¿—343 A, Ila. Kartoffelstärke und -Mehl 3123—327 #Æ, feuhte Kartoffel- stärke loco und Parität Berlin 19,00 , Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 18,80 A, ge Syrup 40—40} f, Capillair - Syruy 407—41} #, Capillair - Erport 425—43 A, Kartoffelzucker gelber 40—405 F, do. Capillair 41—415 A, Num-Couleur 50—51 #, Bier-Couleur 49—50 #, Dertrin,

elb und weiß, Ia. 47—48 MÆ, do. secunda 43—44 H, TVeizenstärke (fleinst.) 42—44 Æ, Weizenstärke (großst.) 48—49 F, Hallesche und Schlesische 47—48 M, Neisstärke (Strahlen) 47 bis 48 M, do. (Stüden) 43—44 #, Mais-Stärke 39—41 #4, Schabe- stärke 35—36 H, Victoria-Erbsen 23—27 K, Kocherbsen 22—26 A, grüne Erbsen 23—26 A, Futtererbsen 17#—18ck3 A, Leinfaat 94—26 M, Unsen, große 44—60 4, do. mittel 30—44 Æ, do. fleine 20—30 #4, Gelber Senf 18—28 Æ, Kümmel 34—40 A, Mais loco 151—16 #, Buchweizen 17—19 A, Pferdebohnen 165 bis 18 M, inländische weiße Bohnen 21—22 M, weiße Flachbohnen

Bohnen 16—18 #, Wien 14—15 #, Hanfkörner 223—23è A, Leinfuchen 17—174 Æ, Weizenshale 12—123 #, Roggenkleie 125 bis 137 4, Rapskuchen 145—15F Æ, Mohn, blauer 51—61 , do. weißer 66—86 MÆ, Hirse, weiße 22—25 #4 Alles per 100 kg ab Bahn bei Partien von mindestens 10 000 kg.

In der Gemeinde la Comelle in Frankreich sind Sonntag,

mittels Einsteigens und Einbruchs folgende Gegenstände gestohlen worden :

1) Acht Einhundert Frankenscheine;

2) ungefähr 700 Fr. baares Geld in Gold- und Silbermünzen ;

3) eine Schuldverschreibung über 2300 Fr. zu Gunften des Pfarrers Jacques Berger in la Comelle, ausgestellt vom Banquier Pouillevet in Autun; , .

4) ein Sctuldschein über 1500 Fr. für denselben Pfarrer, aus- gestellt vom Gutsbesißer Jules Ressort in Marcigny;

5) ein Schuldschein über 400 Fr. für denselben Pfarrer, aus- gestellt vom Landwirth Lazare Poillot in la Comelle;

6) ein 4409/6 Rentenbrief Nr. 7446 Serie 7 auf den Namen Lazarette Poillot; dieser Rentenbrief lautet über 132 Fr. französische Staatsrente; i /

7) ein 39/9 Rentenbrief Nr. 7503 (Departements - Serie) auf den Namen der Kirchenfabrik von la Comelle; dieser Rentenbrief lautet über 40 Fr. franzosisde Staatsrente ; :

8) eine silberne Uhr, die vor 50 Jahren bei dem Uhrinacher Hersant in Autun gekauft worden ist; _ i /

9) zwei Sparkassenbücher der Sparkasse in Autun, das eine auf den Namen Jacques Berger, das andere auf den Namen Marie Pitois lautend ; e . A

10) zwei Meershaumpfeifen mit Bernsteinmundstücken, die eine mit verziertem Nohr; 7 L :

11) ein Messer mit zwei Klingen, einer Säge und einem Pfriem mit Hirschhorngriff : À E

12) ein fünfläufiger Revolver und eine Pistole mit einem gezoge- nen Lauf; diese Waffen sind verrostet -und waren geladen, als fie ge- stohlen wurden. i :

Da es nicht ausgeschlossen ist, daß die Diebe versuchen werden, die gestohlenen Gegenstände in Deutschland zu verwerthen, fo wird vor dem Ankauf gewarnt. Es empfiehlt jih, die etwa zum Kaufe ange- botenen Gegenstände und Werthpapiere sowie etwa verdächtic e Per- sonen anzuhalten und der nächsten Polizeibehörde s{leunigft titthei- lung zu machen.

293—26 M, ungarisde Bohnen 173—19 ÆÆ, galizishe und russishe-

den 29. November v. J., während der Messe aus dem Pfarrhau}e-

Dritte

Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 1. Februar

M 28.

1. Untersuhungs-Sahen.

2. Aufgebote, Zustellungen U. erar.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

1892.

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften.

8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. Bank-Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

: 1) Untersuchungs-Sachen.

[64116 N In ilt Strafsache gegen den Reservist Karl Weber,

Techniker aus Illzach, früher Einjährig-Freiwilliger

im 8. Württemb. Infanterie - Re :

selbst, wegen Fahnenfluht, wird, da der MaOen agte Weber des Vergehens gegen § 64 ff. des Militär- trafgeseßbuchs beschuldigt is, auf Grund der 480, 326 der Strafprozeßordnung, § 245, § 246 -St.-G.-O. zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Be- schlag belegt. E L Mülhausen, den 13. Januar 1892. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Rummel. Stenglein. Peters. Zur Beglaubigung: Der Landgerichtssekretär (L. S.) Heckelmann.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[64171] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder- barnimshen Kreise Band 93 Nr. 3756 auf den Namen der offenen Handelsgesellshaft „Bau-

eschäft Meßling & Comp.“ eingetragene, in der Straße 30a hierselbst belegene Grundstü am 6. April 1892, Vormittags 103 Uhr, vor dem unter- zeihneten Gericht an Gerichtsftelle, Neue Friedrih- straße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, ver- steigert werden. Das Grundstück i} mit 96 Reinertrag und einer Flähe von 4 a 4 qm nur zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowte be- sondere Kaufbedingungen fönnen in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die niht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur- Zeit der Eintragung - des Ber- steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, svätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden- und, falls dér betreibende Gläubiger wider|spricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nit berücksihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüdsichtigten Ansprüche im Range zurücktretien. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs- termins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zufchlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 6. April 1892, Nach: mittags 127 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben an- gegeben, verkündet werden.

Berlin, den 22. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 75. [64125]

In Sachen - des Holzhändlers L. Arenhold zu Wolfenbüttel, Klägers, wider den Tischlermeister W. Bernstorf zu Immendorf,- Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten gebörigen Wohnhauses No. ass. 49 zu Immendorf nebst Zu- behôr zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 21. Januar 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 22. Januar 1892 erfolgt ift, Termin zur Zwangs- versteigerung auf den 7. Mai 1892, Nach: mittags 3 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgericht Wolfenbüttel in der Curland’shen Gastwirtbschaft zu Immendorf angeseßt, in welchem die Hypothek- gläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen baben.

Wolfenbüttel, 26. Januar 1892. :

Herzogliches Amtsgericht. Behrens.

[64126] i In Sachen des Händlers C. Vehlies hier, Klägers, wider den Maurer Steinhof hier, Beklagten, wegen Fillevforperuat , wird, nachdem auf Antrag des lägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge- hörigen Nr. 1443 auf dem Werder belegenen Hauses zum Zwecke der Zwangsversteigerung dur Beschluß vom 18. Januar 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 20. Januar 1892 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf deu L. Juni 1892, Morgens 11 Uhr, Vor zoglichem Amtsgerichte bierselbst, Zimmer Nr. 37 angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. VERR L: den 25. Januar 1892. Herzogliches Amtsgericht. VT[IT. Gelpke.

[64182] i Das Kgl. Amtsgericht Grünstadt, als Vollstreckungs- gericht, hat in dem Subhastationsverfahren in Sachen des in Ludwigshafen am Rhein wohnenden Kauf- nanns Jacob Mann, Beschlagnahmegläubigers, gegen die ledige Händlerin Barbara Burkhard, früher in

iment Nr. 126, Sohn von Hip olyt und Maria Weber dort- |

Aufenthaltsortes, Schuldnerin, am 14. Januar 1892 die Einleitung des gerichtlichen Vertheilungsverfahrens bezüglich des bei der durch den Kgl. Notar Johannes Daeuwel in Grünstadt, als ernannten Versteigerungs- beamten, am 17. Dezember 1891 stattgehabten Zwangsversteigerung der Beschlagnahmegegenstände erzielten Erlöses von 473 Æ bes{lofsen. e Ver- theilung ift Termin bestimmt auf? Samstag, den S. März 1892, Vormittags 1/29 Uhr, im Amtszimmer des Kgl. Amtsrichters zu Grünstadt, wozu die Schuldnerin unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses mit ihren Einwendungen gegen den aufgestellten oder im Termine berihtigten Ver- theilungéplan und die darin aufgenommenen Forde- rungen geladen wird. Die erfolgten Anmeldungen fowie der Entwurf des Vertheilungsplanes liegen während der leßten 2 Wochen vor dem Vertheilungs- termine zur Einsichtnahme auf der Gerichts\chreiberei auf. Gegenwärtiges bezweckt die öffentliche Zu- stellung an obengenannte Barbara Burkhard.

Grünstadt, den 20. Januar 1892.

Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts. Fiß, Kgl. Sekretär. [64172]

In der Zwangsvollstreckungssache des früheren Ackermanns, jeßigen Rentners Christian Fuhrmann aus Salder, jeßt in Oberg, Gläubigers, wider die Ehefrau des Schlachters Karl Hanne, Julie, geb. Sander, in Salder, Schuldnerin, wegen Hypothek- kapitals sammt Zinsen, werden die Gläubiger auf- gefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Be- trages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben- forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses bier anzumelden. Zur Erklärung über den Vertheilungsvplan, fowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den LS. März 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden.

Salder, den 25. Januar 1892.

Herzogliches Amtsgericht. Kunze. [64043]

Das Königliche Amtsgericht München I. Abth. A. f. C. S. hat unterm 26. lfd. Mts. folgendes Aufgebot erlassen:

Bei einem Brandfalle in Seemannshausen, K. A. G. EGggenfelden, Ende November 1886 sind 3 4%oige Pfandbriefe der Bayr. Hypotheken- und Wechselbank Fatb: G. Nr. 13391 Ser. X11 zur 500A; Lat. B. Sir. 62012 Ger. X Uu 200 & und Tak. J. Nr. 71873 Ser. XV zu 100 Æ, von denen ersterer auf Anton Huber, Zimmermann in Reithofen, Ge- meinde Pastetten, K. A. G. Erding, und beide leßtere auf den glei{genannten Zimmermann in Wiesbach, K. A. G. Neumarkt a./R., vinkulirt sind, nach Angabe des Zimmermanns Anton Huber in Dörfl bei Neumarkt a./N. zu Verlust gegangen und hat deshalb genannter Huber, der diese Werthpapiere fein Eigen nennt, Antrag auf Einleitung des Auf- gebotsverfahrens gestellt, weshalb der Jnhaber der Pfandbriefe aufgefordert wird, spätestens im Auf- gebotstermin am Dienstag, den 20. September l. J., Vormittags 9 Uhr im dieégerichtlichen Geschäftszimmer 40/1T (Augustinerstock) seine Rechte anzumelden und die Pfandbriefe vorzulegen, widrigen- falls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

München, 27. Januar 1892.

Der Königliche Gerichtsschreiber: (L. S.) Horn.

[64131] Aufgebot.

Der Inhaber des angeblih verloren gegangenen, von der Königlichen Direction der Rentenbank für die Provinz Posen ausgefertigten Mentenbriefes Litt. A. Nr. 13239 über 3000 4 wird auf Antrag des die tatbolishe Kirchengemeinde zu Orchowo ver- tretenden administratorischen General-Consistoriums zu Gnesen aufgefordert, spätestens im Aufgebots- termine, den 25. Februar 1893, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeihneten Gericht, Savieha- vlaß Nr. 9, Zimmer Nr. 8, seine Nechte anzumelden und den Rentenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Leßteren erfolgen wird. Posen, den 23. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht. Abth. 1V. [64042] Das Königl. Amtsgericht München 1, Abth. A. für Civilsachen, hat am 26. d. M. folgendes Auf- gebot erlaffen : Es ift angeblich zu Verlust gegangen ein Depositen- schein der bayr. Handelsbank dahter Nr. 460, ge- zeihnet von Kassel und Leichtweiß, wonach der itädt. Bauamtmann Friedrich Loewel am 27. Juli 1888 einen 4°/oigen Pfandbrief der bayr. Hyvotheken- und Wechselbank dahier zu 1000 Æ mit Coupons vom 1. Januar 1889 an hinterlegt hat. Anf An- trag des genannten Hinterlegers wird nun der In- haber dieses Depositenscheines aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am Mittwoch, den 21. Sep- tember l. Js., Vorm. 9 Uhr, im diesgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 40, 11 (Augustinerstock) seine Rechte anzumelden und Depotschein vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen wird. München, 27. Januar 1392. ;

Der Kgl. Gerichtsschreiber: (L. S.) Horn. [64174] Aufgebot. : Auf Antrag des früberen Schachtmeisters, jeßigen Bahnarbeiters Julius Friedrich Beyer von Aue wird der Inhaber der von der Hannoverschen Lebens-Ver- sicherungsanstalt in Hannover für den Antragsteller über ein Capital von Zweihundert Thaler in Gourant ausgestellten Lebens - Versicherungspolice Nr. 18 729, vom 8. Januar 1875 aufgefordert, \pâte-

mittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 91, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Amtsgerichte seine Ansprüche anzumelden und die Police vorzulegen, Na die Kraftloserklärung derselben erfol- gen soll. Hannover, den 21. Januar 1892. Königliches Amtsgericht. Y. H. Gallenkamv.

[38761] Aufgebot.

Auf den Antrag des Königlihen Eisenbahnwerk- meisters Emil Scriwane zu Breélau, Brüderstr. 31, und der minderjährigen Elisabeth Fritsche zu Breslau, leßtere vertreten durch ihren Vormund Kaufmann G. Weiß daseibst, Neudorfstraße 19, als Erben resp. Grbe8erben des verstorbenen Restaurateur Benno Fritsche, früber in Görlitz, später in Breélau, roird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Wechsels d. d. Lauban, den 1. Mai 1877 über 800 A, zablbar drei Monate nah dato, ausgestellt von B. Fritsche an eigene Ordre, von demselben ge- ¡ogen auf Paul Kilernert in Lauban und acceptirt von Paul Ktennert, bierdur aufgefordert, seine Rechte auf diefen Wesel spätestens im Aufgebots- termine den 20. April 1892, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeibreten Gericht, Zimmer Nr. 4, anzumelden und den Wesel vorzulegen, Gans die Kraftloserklärung desfelben erfolger wird.

Lauban, den 29, September 1891.

Köniulihes Amtsgericht.

[64299] Aufgebot.

_ Auf den Antrag des Halbköthers und Stellmachers Heinrich Warnecke zu Bornhausen, welcher die Til- gung des laut Schuldurkunde vom 5. Januar 1872 auf seinem zu Bornhausfen belegenen Halbkothhofe No. assec. 3 zu Gunsten des weiland Gastwirths Wilhelm Jasper zu Bornhausen eingetrageuen Hypo- thefkapitals zu 600 (A nebst Zinsen, sowie den Verlust der obgedahten Schuldurkunde glaubhaft gemacht, werden der unbekannte Jnhaber der ge- dachten Schuldurkunde, fowie alle, welche auf die Hypothek Ansprüche machen, hierdurch aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem vor unterzeichnetem Gericht auf Freitag, den S. April 1892, Morgens 10 Uhr, anberaumten Termine anzu- melden, unter dem NRechtsnachtheile, daß bei nicht erfolgender Anmeldung die Hypothekenurkunde dem Eigenthümer gegenüber für fraftlos erklärt, die Hypothek aber gelöscht werden soll.

Seesen, den 22. Januar 1892. Herzogliches Amtsgericht. W. Haars.

[63067] Aufgebot.

Die CGheleute Dr. med. Albrecht Kauert und Lydia, geb. Winfthaus, zu Lüdenscheid, haben das Aufgebot folgender angeblich getilgten, im Grundbuch von Lüdenscheid Band 13 Blatt 199 in Abth. 111 Nr. 5 eingetragenen, auf den ibnen gebörigen Grundstüen Flur 57 Nr. 1136/17 und - 1134/17 der Steuer- gemeinde Lüdenscheid lastenden Hypothek und Kautions- bypotbek:

69 Tblr. 14 Sgr. 11 Pfg. Vatergut vershuldet die Wittwe Christian Branicheid, geb. Berges, nah dem von Obervormundschaftswegen bestätigten Theilunasrezesse vom 21. April 1841, ihren fechs minderjährigen Kindern Amalie, Theodor, Gustav, Adolf, Emilie und Ewald unter Verpfändung dieser Immobilien. Auch hat Besitßerin zur mehreren Sicherheit ihrer Kinder für diejenigen 2900 Thlr., welche der Leopold Wilhelm Branscheid denselben aus dem angezogenen Rezesse schuldet, die vorbe- nannten Grundstücke kautionsweise verpfändet. Ein- getragen ex decreto vom 29. November 1841 bebufs deren Löschung beantragt. Die Eigenthümer folgender für die vorgenannte Hyvotbek und Kautionshypothek mitverhafteter Grundstücke haben sich und zwar die Amalie Branscheid als Eigenthümerin des Grund- stücks Flur 58 Nr. 8 der Steuergemeinde Lüden- icheid, eingetragen im Grundbuch von Lüdenscheid Band 9 Blatt 172, und der Handelsmann Joseph Cramer zu Lüdenscheid als Eigenthümer des Grund- \tücks Flur 57 Nr. 1133/17 der Steuergemeinde Lüdenscheid, eingetragen im Grundbuch von Lüden- scheid Band 28 Art. 18 diesem Antrage der Eheleute Dr. Kauert angeschlossen.

Die eingetragenen Gläubiger bezw. deren Nechts- nachfolger werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Nechte auf die vorbenannte Hypothek und Kautions- bypothek spätestens in dem Aufgebotstermine den 13. Mai 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die aufgebotene Post werden ausgeschlossen und die Post im Grundbuch würde gelöscht werden. Lüdenscheid, den 16. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht.

[64128] _ Aufgebot.

Der Kossatbh Christlieb Kropf zu Hakeborn, ver- treten durch den Rechtsanwalt Schneider in Egeln, hat das Aufgebot des über die auf seinen im Grund- buche von Hakeborn, Band I, Blatt 33 verzeichneten Grundstücken in Abtheilung 111 Nr. 4 für den Kossathen Gottlieb Rademacher in Hakeborn auf Grund des Kaufvertrages vom 11. August 1886 und der Nan ne vom 23. November 1886 eingetragenen Restkaufgelder von 3000 # nebst 41/2 %%0 Zinsen seit dem 1. Oktober 1886 gebildeten Hypothekenbriefes beantragt. Der Inhaber der Ur- funde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. März 1892, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebots-

Wattenheim wohnend, nun unbekannten Wohn- und

stens in dem auf den 4. Oktober 1892, Vor-

vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Egeln, den 25. Januar 1892. Königliches Amtsgericht. T. gez. Keuffel.

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[64129] Aufgebot.

In dem Grundbuche von Gr. Fr. Graben IL Nr. 4, dessen eingetragener Eigenthümer der Antrag- steller ist, stehen in Abtheilung II1 Nr. 7 465 M mit 6 9/0 verzinsliches Darlehn für den am 5. August 1858 geborenen Friedrich August Mikoleit aus der Schuldurkunde vom 4. Mai 1877 eingetragen. Dies Forderung ist diesem Gläubiger nach der von ibm ausgestellten Privatquittung d. d. Lucknojen, 27. Of- tober 1884, von dem Vorbesißer des Antragstellers, Kaufmann Kreutz aus Gr. Friedrihsgraben baar aus- gezahlt. Kreuß ist verstorben und nach den Testaments- atten allein von seiner Wittwe Amalie, geb. Abromeit, beerbt. Diese hat dem Antragsteller das Grundstück verkauft und sich dabei verpflichtet, ibm reine Hypo- thek zu verschaffen. Der Gläubiger Friedrih August Mikoleit is verschollen. Die Post soll im Grund- buche gelösht werden. Es werden daher der seinem Aufenthalte nah unbekannte Inhaber der Hypotheken- post, resp. dessen Rechtsnachfolger aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem auf den 20. Mai 1892, Vormittags Uk Uhr vor dem unter- zeichneten Geriht Terminszimmer Nr. 2 an- beraumten Termine anzumelden, widrigenfails sie mit ihren Ansprüchen auf die Post würden aus- ges{chlofsen und die Post selbst würde gelös{t werden.

Labiau, den 23. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht.

[64300 Aufgebot.

Nachdem der Mübhlenbesißer Heinrich Felter aus Volkersheim als Eigenthümer der dafelbst sub Nr. 73 belegenen Windmühle, die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bezügli der auf der genannten Windmühle zu Gunsten des Landdrosten Theodor Friedrich Albert Ernst von Cramm zu Volkersbeim bezw. des z. Z. als Inhaber des Ritterguts Volkers- heim im Grundbuche aufgeführten Rittergutsbesißtzers Albrecht von Gadenstedt ruhenden Erbenzinsrente im Betrage von jährlich 60 Æ, deren Tilgung glaubhaft gemacht ist, beantragt hat, so werden alle Diejenigen, welche auf die gen. Erbenzinsrente An- sprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf Freitag, den 18. März d. J.- Morgens 10 Uhr, anberaumten Aufgebots- termine anzumelden und zwar unter dem Rechts- nachtheile, daß, wenn eine Anmeldung solcher Rechte nicht stattfinden sollte, die Löschung der gedachten Erbenzinsrente im Grundbuche erfolgen wird.

Lutter Bge., 15. Januar 1892.

Herzogliches Amtsgericht. Huch.

[64044] Aufgebot.

Auf den Antrag des Eigenthümers Friedrich Quast zu Birkenbruch, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. von Sikorsfi zu Wirsitz, wird das in feinem Besitz befindlihe Grundstück Netzthal Blatt Nr. 68, als dessen Eigenthümer die verstorbenen Michael und Karoline, geborene Thiem, Thom’schen Eheleute noch eingetragen sind, bestehend aus cinem halben Wobnhause nebst Hofraum und Stallanbau mit cinem Flächeninhalt von 3 ar 80 qm, zum Zweck der Eintragung des Eigenthums des Antragstellers an dem Grundstücke im Grundbuche aufgeboten.

Alle etwaigen Eigenthuméprätendenten, namentlih die Johann und Henriette, geb. Thom, Müller’schen Ebeleute, angeblih in Amerika, werden aufgefordert, ibre Ansprühe und Nechte auf das Grundstück spätestens in dem auf den 25. Mai 1892, Vormittags 10 Uhr, bestimmten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigen- falls bei nit erfolgender Anmeldung und Be- ¡einigung des vermeintlichen Widersvruchsrechts der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Ein- tragung des Eigenthums für Friedrich Quast im Grundbuche erfolgen wird.

Wirfitz, den 23. Januar 1892. Königliches Amtsgericht.

[64173] Aufgebot. Auf Antrag der Frau Mathilde Feußner, geb. Matthei, zu Gießen, wird deren Onkel, der am 10. Junt 1821 bier geborene Heinrih Philipp Adolf Matthei, welcher seit 1851 verschollen ist, oder dessen etwa vorhandenen Leibeserben aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin am S. April 1892 zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und wegen Verabfolgung seines Vermögens an die präsumtiven Rechtsnachfolger das Weitere verfügt werden wird. Rodenberg, den 25. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht.

[64130] :

Auf Antrag des Pflegers, Rechtsanwalts Blümner zu Brieg wird der Müllermeister Karl Hellwig aus Bankau, Kreis Brieg, welcher Anfang der sehs- ziger Jahre nah Rußland gegangen und seitdem ver- {ollen ift, aufgefordert, id spätestens im Aufgebots- termine, den 6. Dezember 1892, Vormittags 11 Uhr, zu melden, widrigenfalls feine Todes- erflärung erfolgen wird.

Brieg, den 28. Januar 1892. Königliches Amtsgericht. Il.

[64298] Bekanntmachung.

Auf Antrag des durch den Rechtsanwalt Carl Scharffenorth zu Memel vertretenen Matrosen Arthur Groß zu Kiel wird dessen Mutter, die am

termine feine Rechte anzumelden und die Urkunde

2. April 1848 zu Schmelz Ost-Pr. als Tochter des

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