1892 / 31 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

iein und hier selbst die beiden gegründet sei: Cbristenthum un

bg. LiebermannvonSonnenberg (b. k fämpfer der goldenen und rothen Internationale seien, sei ganz naturgemäß. Eine feste liebe und schaffe eine Dr. von Bar ha äte die Wichtigkeit dieser Materie. rsuch einer Codificirung von Bar das ansehe, so v

iler stüßen, auf die Deutschland

. F): Daß die Vor- Gegner dieses Ges ohnstätte \tà ußmauer gegen

Heimathsliebe und Vaterlands e lediglih for-

den heimathlosen Geist. Der maliftishe Bedenken und unters, Die Vorlage sei nichts weîter a des deutschen Rechtsgefühls. amerikanische er, daß der Elementen bestehe. schieden, aber die Hi amerifanishen gar, ni gehe es allerdings unter der Concurrenz der Gro ig ihre Geschäfte betrieben, {lecht, und sol wenn an den Schußzöllen weiter gerüttelt werde. amerikanishen Getreide die Concurrenz gegen möge dafür sorgen, daß es den leht gehe, wie den amerifanischen eigenen Heim sei in und es gebe feinen popu- Die Socialdemokraten erklärten diesen Gedanken aber man müsse doch versuchen, ihn durchzuführen. gten, dieses Geseß werde unwirksam fein, weil ch davon machen würden, wie si niht eingebürgert

ls der Ve t Wenn der imstättengeses niht als deuts stock der dortigen Bevölkerung aus germani

Allerdings sei es weit von dem deutschen igen Ackerbauverhältnisse ließen

ch mit den Den amerikanis

en Farmern farmen, die fabrif- e Zustände könnten

t vergleichen.

on jeßt sei der Deutschland erleichtert deutschen Bauern nicht ebenso #{ Das Bedürfniß allen Kreisen der Bevölkerung vorhanden, läreren Gedanken.

für undurchführbar, Die Freisinnigen sa die Landleute do auch die Landgüterordnung hätten. Dies liege aber an dem ungetheilten E Flugblatt heiße es: Niederschlesien hat es fih durch allerlei Kun|tgriffe das P lung vom Leibe gehalten hat. Entwurf als etwas Fremdartiges an: a im Gegensaß zu dem Abg. Dr. von todt, und ein Heimstättenrecht Gelehrten seien also unter sich einen Juristen gegen den ander werde den Grundbesi rtragswerth, werth, und das wolle die Vorlage gerade. Dann w hoh gekauft werden, ein Uebel Tausende hielten die V Alle Gegengründ möge doch einen Versuh mit machen, dann werde der Erfolg den Von einem neuen Hörigkeits Rede. Ebensowenig werde da erbenden Söhne und Töchter theil an der Heimstätte. den Vertretern der rothen Intern Folgen des Geseßes, wodur ihnen das und bei den Vertretern der goldenen man der Thâtigkeit ‘der raffenden sei Grund und Boden folge auf Subhast Gedeihen der Landwirth auf dem Volk. duction sein, sie würden abe Eigenthum #

Diesem einzelnen Ge die Gemeinden müßt Bauordnungen das

ch feinen Gebrau und die Höferolle

sih noch gut gehalten, weil rinzip der rôgtiidben Erbthei- reisinnige Zeitung“ sehe diesen aber Herr Professor Gierke meine Bar, das deutsche Recht sei nicht fei durch und durch deutsch. Die selbst nicht einig, und man könne Man sage ferner, entwerthen, aber doch nit in Speculations- erde niht mehr zu , an dem jeßt die Landwirthschaft orlage für den Anfang: einer neueren, e seien niht ernst zu nehmen. Gründung von 36 Heimstätten en Gedanken {hon weiter tragen. verhältniß sei in diesem Geseß nicht die Proletariat vermehrt, denn auch die nit

erhielten für ihr ganzes Leben An- ahre Ursache der Gegnerschaft sei bei Furcht vor den günstigen Agitationsfeld beschränkt würde, Internationale die Furcht , daß Hand damit Zügel anlege. Subhastation ngung für das Börsencapitals

en ausspielen.

besseren Zeit.

ationale die

zum Schacherobject geworden :

d dabei sei Stetigkeit eine Vorbedi chaft. Schwer laste der Alp des Zerkehr sollten . Diener der Pro- r zu Herren derselben üße am besten vor

Der Handel und V

socialistishen Gelüsten. müßten aber weitere Schritte folgen. Auch en in diesem Sinne vorgehen und in ihren ebäude verhindern

Aufeinanderdrängen der erh: odenpreise in den

und dafür forgen, daß die unfinnigen Grund- und Privatgesellshaften fönnten nichts helfen. D ) Vorgehen der Gemeinde Ein starkes Königthum, praktishes Chri im Deutschen Reich, das [le den kleinen

Städten aufhörten. eine Grundentshuldu sei, sei hon bewiesen. thum, deutsches Recht sein. Die Vorlage wo in dem sie dem lieben Gott danken werde deutsches Mannesmuth wieder Abg. Jordan (dfr.): Wenn di über 24 Jahren niht nur das Ne gâbe, eine Heimstätte zu errichten, so aber diefe Möglichkeit sei in diesen Man wolle dem schon eingesessenen kleine roßen Landwirth cinen fester Arbeiter sci eigentlih die Arbeiter heranzuziehen. gewesen und habe immer gefunden, am besten fessele, daß man sie gut lo ch in den Gründerjahren, vo Die heutigen Arbeite

ng durch das

müsse die Devise Leuten eine Heimstätte schaffen, könnten für ihr bescheidenes Glück, deutshe Treue, eine Heimstätte er Geseßentwurf jedem Deutschen t, sondern au die Möglichkeit sih über die Sache reden; trage niht nachgewiesen. n Landwirth seinen 1 Arbeiter verschaffen. Noth der Großgrund- t Landwirth im Osten daß man die Arbeiter dadurch Deshalb sei früher, auch n cinem Arbeitermangel feine Rede r legten auch chaus den höchsten Werth auf den Gel rallohn nihts mehr wissen. engen Rahmen eines Jahres niht wollten berechtigten Arbeiter ebenso weni

Vaterlande

erhalten und dem Die Noth der Er fei felbs\

gegen ihr eigenes dlohn und wollten Daß sie sich in dem

nah Freiheit. S l binden wie das Renten- uptsähhlih scheine doch auch den Antragstellern die Er- und zwar namentlich in den östlichen Erfahrungen ge in diesen Pro- liege, nihts erreichen. ngezählte Millionen mobil gemacht ngrundbesiß zu \{affen. daß der deutshe Bauernstand im ganzen von einer nruhigung erfaßt sei, weil er si auf seinen Gütern ä ch hier liederliche Leute, werde, ihren Besitz zu halten; aber im allgemeinen sicher auf seinem Besiß, sondern i sogar langsam. dit der Heim- y wäre es, wenn man erem Maße für diese Zwecke durch Auf- ergeben wollte: thatsählich aber habe ebundenheit des Bodens Fortschritte

Interesse dur von dem Natu

Gesetz werde die ütergeseß. Ha altung des Kleingrundbesißes rovinzen am Herzen zu lie Landwirth und Co vinzen gelebt habe, Für die Ausführung müßten doch u werden, um diesen kleinen Rente sei es unri wachsenden niht mehr halt denen es shwieri, sige der deutsche B in weiten Bezirken des die Einrichtung der stättenbesißer geschwächt. Grund und Boden in hebung der Fideicommisse leßten Jahren die Fideicommisses ungeheure daß die Verhältnisse der Landwirthscha hnen mit diesem Geseß a der Commissionsberathung bis na

Nach feinen mmunalbeamter, der ‘sehr lan würde das Geseß, wie es

en könne. Gewiß gäbe es au auer niht nur Landes vermehre er ihn eimstätten werde der Cre

ft ungünstige bhelfen wolle, ch den nächsten

g. Grafen Ballestrem der Vorlage gebracht, sondern nur

es Begräbniß in der Commission. l llt, als ob es sich h eines alten christlih-germanischen r handele es

gebe ja zu, ( wenn mai i dann bitte er, mit Wahlen zu warten. ippel (Soc.): Die Rede des Ab keine Motivirun eine stille {lichte Bitte um ein e Es werde jeßt vielfach so dargeste Wiederherstellun in der That abe alten Feudalprincips; danach sei d rohn - und handdienstpflichtig gew chwinden oder getheilt werden dür verloren gehe und die Steuerpfli

ier um die Princips handle, sich um die Wiederbelebung eines _Vauer dem Grundherrn spann-, ejen, und der Hof habe nit ver- fen, damit die Spannfähigkeit nicht tigkeit dem Landesherrn Diese alte Hörigkeit solle hier wieder t der Theilbarkeit und der Sub- puren der Heimstättenidee seien nen, aber völlig mißverstanden um die größere Seß- n gebe es in Amerika Prâmiirung der Ansiedlung ge-

niht s{chwinde. werden, dazu solle die Heimstätte ni hastirung unterliegen. vor zehn Jahren aus Amerika gekom Amerika habe es sich keit des Bauernstandes einen solche überhaupt niht —, sondern um cine Deutschland Bauernexistenzen.

Die ersten

worden : in

verschuldete Heimstätten

Besißtheils, esld 1000 Dollars e, es handele \sich

Unverkäuflichkeit

erhalten, damit er niht ganz mittellos also nur um eine M

l il ) el gegen die Die ganze Vorlage beruhe also auf

verständnissen.

Jett könne sich Jedermann viel leichter eine Heimstätte schaffen, als die Vorlage es ermöglihe, denn est könne man etwa drei Viertel

des Kaufpreises auf das Grundstück eintragen lassen, was die Vor-

lage nit zulassen wolle. Man wolle die Heimstätten so groß machen, daß die Arbeiter ihre ganzen Teblrsniffe daraus beziehen könnten; man möge ihm doch in der nächsten Session nur zwei Arbeiter zeigen, die als Heimsi ättenbesißer dazu in der Lage seien. Die Herren hätten sih die Sache sehr leiht gemacht, sie glaubten die sociale Frage ziemlih einfach zu lösen. Uebrigens unterschätze der Reichstag zwar seine Chen niht, die Unterzeichner der Vorlage s{häßten aber die Fähigkeit der Einzellandtage noch viel höher, denn fowie die Durchführung einer rege Schwierigkeiten mache, überließen sie die Durchführung den Einzellandtagen : alles, die Umänderung des Erbrechts, die Revolutionirung des bäuerlichen Gttale werde den Einzellandtagen überlassen. Für diejenigen Klassen, welchen der Entwurf helfen solle, sei außerdem eine dringende Gefahr oder gar ein Nothstand niht vorhanden. Daß seine Partei mitwirken solle, den Arbeitern neue Ketten anzulegen, werde man wohl nicht erwarten. : : j

Darauf wird die Debatte geschlossen. |

Jn einer persönlichen Bemerkung verwahrt si Abg. Graf von Ballestrem gegen die Unterstellung, daß er dem Entwurf nur ein ehrenvolles Begräbniß in der Commission habe bereiten wollen. Er wünsche eine eingehende Berathung, und was er sage, das meine er auch.

Nach dem Schlußwort des Mitantragstellers Ab . Grafen Douglas wird der Gesegentwurf an eine Commisfion von 21 Mitgliedern verwiesen.

Schluß 51/4 Uhr.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 10. Sigung vom Mittwoch, 3. Februar.

Der Sigzung wohnen der Justiz-Minister Dr. von Schelling und der Finanz-Minister Dr. Miquel bei.

Die Allgemeine Rechnung über den Staats- haushalt des Jahres vom 1. April 1888/89 wird an die Rechnungscommission verwiesen; dasselbe geschieht mit der Uebersicht von den Staatseinnahmen und -Aus-

aben des Jahres vom 1. April 1890/91. Der Rechen - chaftsbericht über die weitere Ausführung des Geseßes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consolidation preuhwer Staats-Anleihen, wird in einmaliger Berathung für erledigt erklärt, ebenso der Nach- weis über die Verwendung des in dem Etat der Eisenbahnverwaltun für 1. April 1890/91 vorge- sehenen Di ap ofitivnalouds von 2500 000 M, sowie der Bericht über die Ausführung des S 6 des Gesetzes vom 9. Mai 1890 betreffend den weiterenErwerb von Privateisenbahnen für den Staat.

Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht T und dem Landgericht T in Berlin, sowie die Hand- A, der Disciplinargewalt bei dem ersteren

erichte.

Justiz-Minister Dr. von Schelling:

Meine Herren! Die Geschäftsbelastung des Präsidenten an dem Landgericht 1 in Berlin i} eine so außergewöhnlih große , daß sie auch bei der äußersten Anspannung nicht bewältigt werden kann. Ich verzihte darauf, Ihnen die Zahlenreihe der ihm unterstellten Beamten, welche gedruckt vor Ihnen liegt, nochmals vorzuführen. Jch möchte aber, um das schreiende Mißverhältniß darzulegen, auf die Bevölke- rungszahl hinweisen. Diese beträgt für den Stadtkreis Berlin über 17 Millionen: sie kommt der Gesammtbevölkerung von Elsaß-Loth- ringen glei, wenn sie dieselbe au nicht ganz erreiht. Jm Reichs- lande theilen sich ses Landgerichts-Präsidenten in die Aufgabe, welche im Stadtkreis Berlin ein einziger erfüllen soll.

Die Schwierigkeit dieser Geschäftslage hat mi {on vor zwei Jahren veranlaßt, einen Gesetzentwurf ausarbeiten zu lassen, welher die Führung der Dienstaufsiht bei den größeren Amtsgerichten generell regeln sollte. Diese Vorlage, welche Ihnen in der vorigen Session vorgelegt wurde, hat bei verschiedenen Seiten des Hauses principiellen Widerspru gefunden. Man erblickte in derselben eine Verschiebung der Grundlagen der Amtsgerichtsverfassung und eine Annäherung an die frühere alt- preußishe Organisation.

Meine Herren, ih habe nicht den Ehrgeiz, Principienfragen auszufehten, ich ziehe es vor, auf dem kürzesten Wege das praktisch Nothwendige zu erreichen. Demgemäß beschränkt sich der Entwurf, welcher Ihnen jeßt vorgelegt worden ift, auf die Verhältnisse der Stadt Berlin.

Der Grundgedanke desselben ist, eine durchgreifende Entlastung des Undgerichts-Präsidenten herbeizuführen, und zwar soll diese Entlastung dadur angebahnt werden, daß die unmittelbare Aufsicht über das Amtsgericht T den Händen des Landgerichts-Präsidenten entnommen vnd auf einen neu zu s{affenden Amtsgerichts-Präsidenten übergehen soll. Dadurh tritt allerdings den Richtern des Amtsgerichts T gegenüber die Folge ein, daß eine neue Aufsichtsinstanz eingeschoben wird. Allein, meine Herren, wenn darin überhaupt ein Uebelstand zu erblicken ist, so wäre es do nur ein Schönheitsfehler der Con- struction, der in den Kauf ‘genommen werden muß gegenüber einer so dringlichen Aufgabe, wie sie das vorliegende Geseß zu lösen hat. Jch kann nicht annehmen, daß die Stellung der Richter des Amtsgerichts I dadur beeinträchtigt werde, wenn sie einen besonderen Vorstandsbeamten erhalten. Es is eine falshe Auffassung, wenn man in dem Vorstandsbeamten gleihsam einen Aufpasser erblickt, von dem man sich mögli entfernt halten muß. Die Aufsicht von Richtern über Richter pflegt in Preußen in freundschaftlicher Weise wahrgenommen zu werden. Es ist eine einseitige Auffassung, in der Stellung des Vorstandsbeamten bloß die Aufsichtsführung zu betonen. Er ist der Vertrauensmann und Berather der ihm unterstelltea Richter, welche in allen persönlichen Dienstangelegenheiten sich an ihn zu wenden haben. Er hat insbesondere auh die Interessen der Richter nah oben hin wahrzunehmen und namentli dafür einzutreten, daß jeder einzelne die feinen Neigungen und Fähigkeiten ent- sprechende Verwendung finde und nah Unmständen in höhere Stellen befördert werde. Für die Richter des Amtsgerichts fann es daher meines Erachtens nur erwünsht sein; wenn ihnen der Vorstandsbeamte näher gerückt wird. Sie erhalten auf diese Weise die Gelegenheit, mit ihm persönlih und mündlich zu verkehren. Der Vorstandsbeamte kann sich über ihre Neigungen und Fähigkeiten unterrihten und dadur in durchaus sachgemäßer und wohlwollender Weise seinen Einfluß nah oben hin geltend machen.

Wenn der Amtsgerichts-Präsident \ich dieser Aufgabe widmen soll, dann wird ihm aber nah einer anderen Richtung hin, nämlich in Bezug auf die Aufsicht über die nihtrihterlihen Beamten eine Erleichterung gewährt werden müssen, wie sie der § 6 des Gesey- entwurfs vorschlägt.

Auch der Landgerichts-Präsident foll eine äbnliche Unterstüßung in seiner Amtsführung gegenüber seinen ihm unterstellten nihtrichter- lichen Beamten nach § 8 erhalten.

Kann ih hiernach die Vorschläge des Gesetzentwurfs zusammen- fassen, so sind sie gerichtet auf eine Decentralisation, nicht der bethei- ligten Gerichte selbst, wohl aber der Vorstehereinrihtungen bei denselben. Ich hege die Ueberzeugung, daß die Vorschläge, welde Ihnen unter- breitet sind, niht zu weit gehen, und möchte das Haus bitten, au seinerseits niht auf halbem Wege stehen zu bleiben, \ondern den Grundzügen, wie sie in dem Gesetentwurf vorgeschlagen sind, die Zu- stimmung zu ertheilen.

_ Abg. Boediker (Centr.): Der Entwurf stehe im Widerspru mit § 22 des Gerichtsverfassungsge}jeßes. Dieser schreibe vor, daß nur einem der Amtsrichter die Aufficht übertragen werden dürfe. Nach diesem Geseßentwurfe werde die Aufsiht mehreren Amtsrichtern übertragen. Der Amtsgerichts-Präsident fei niht mehr Amtsrichter im Sinne des E sondern er sei nah Rang und Gehalt dem Landgerichts-Präsidenten gleichgestellt. Wolle man dies durchführen, so müsse man erst das Gerichtsverfassungsgeseß im Reich ändern. Uebrigens seien beim Berliner Amtsgericht T die Verhältnisse. nicht so s{limm wie in den kleineren Orten, denn nah Berlin würden immer die besten Kräfte gezogen. Wenn der Entwurf Geseß werden follte, so müsse der Amtsgerichts- räsident auf eigene Füße gestellt und niht dem Landgerihts-Präsidenten unter- stellt werden Vielleicht ließen sich die ißstände beseitigen durch eine anderweitige Theilung des Amtsgerichts in verschiedene Amts: gerichtsbezirke, Da dieses Geseß viellei t später auch auf andere größere Gerichte ausgedehnt werden könnte, \o habe es eine besondere rinzipielle Bedeutung und er beantrage deshalb, die Vorlage einer esonderen Commission zu überweisen.

_ Abg. Krah (fc.): Der Vorredner fasse den 8 22 des Gerichts- verfassungs8geseßes zu eng auf. Dieses Gefeß habe nur die Grundzüge gegeben und_ die Ausführung im Einzelnen der Landesgesetgebung überlassen. Ob durch das vorliegende Geseß der offenbar vorhandenen Nothlage abgeholfen werden könne, sei eine andere tage. IJeden- falls seten die Nothstände beim Amtsgericht 1 in Berlin befonders groß. Er sei dafür, daß der Landgerichts-Präsident die leßte Ent- scheidung gegenüber den Entscheidungen des Amtsgerichts-Präsidenten habe. Die Frage, ob nicht vielleicht eine Theilung des Amtsgerichts nothwendig werden könne, lasse er bei Seite und beantrage, den Entwurf der Justiz-Commission zu überweisen.

Abg. Dr. Krause (nl.) beantragt dagegen, den Entwurf ‘einer besonderen Commission von 14 Mitgliedern zu überweisen, damit au solche Abgeordnete in die Commission hineinkämen, welche die Berliner Verhältnisse genau kennten. 22 des Gerichtsverfassungs- geseßes sei fein Öinderungsgrund, daß von den Amtsrichtern einer ausgewählt und als aufsihtführender Beamter über seine Collegen gestellt werde. Der Amtsgerichts-Präsident bleibe nach dem Gesetz immer ein Amtsrichter und College der Richter. Dagegen fei er au dagegen, daß der Amtsgerihts-Präsident denselben Rang und das]elbe Gehalt haben solle, als der Landgerichts-Präsident. Daß neben den selbständigen Amtsgerichts-Präsidenten no Vertreter derselben angestellt würden, widérsprece dem Gerichtsverfassungsgeseß. Warum ändere man nicht das Reichsgeseß dahin, daß bei Gerichten mit einer größeren Zahl von Amtsrichtern mehrere Aufsichtsbeamte bestellt würden? So könne z. B. hier in Berlin für Moabit ein aufsihtführender Beamter angestellt werden. Ueber jede befondere Gruppe müsse ein Aufsichtsbeamter gestellt werden. Die Zerkleinerung des Amtsgerichts I in Berlin in mehrere Bezirke halte er niht für praktisch. Das würde eine Zerreißung des Amtsgerichts in ver- Pes alo und verschiedene Gerichts\chreibereien zur

olge haben.

Negierungs-Commissar Geheimer Justiz-Rath P la n ck: Meine Herren, gestatten Sie mir, mit einigen Worten auf den Einwand. zu erwidern, daß die Vorlage mit dem Reich8gerichtsverfassungsgeseß im Widerspruh steht. Es find zwei Bedenken geäußert worden. Das erste geht dahin, ah „der Amtsgerichts-Präsident, so- bald er dem Landgerichts-Präsidenten gie gestellt werde, nicht mehr Amtsrichter sei. Jch möchte glauben, daß dieses Bedenken ziemli leiht widerlegt werden kann. Nach dem Neichs- gerichtsverfassungsgeseß M den Amtsgerichten Einzelrichter vor, d. h. Amtsrichter, und daher ist jeder Richter, der bei dem Amts- eriht 1. ‘in Berlin gestellt wird, ein Amtsrichter. Allerdings be- ommt der zum Amtsgerichts-Präsidenten ernannte Richter eine be- sondere Stellung: er bekommt die Dienstaufsiht auch über die anderen Herren Richter und das i etwas neues, denn bisher hatte der aufsihtführende Richter nur die Dienst- auffiht über die Subaltern- und Unterbeamten. Es i} aber die Ling der Dienstaufsicht einzig und allein der Landesgesetz- gebung überlassen, und ebensowohl wie in anderen deutshen Staaten ein Amtsrichter au die Aufsicht über die anderen Richter hat und troßdem Amtsrichter bleibt, so würde er auch troßdem in Preußen Amtsrichter bleiben. Ferner soll dem Amtsgerichts-Präsidenten ein gewisses Maß der Disciplinarbefugniß übertragen werden. Wie die Disciplinarbefugniß zu handhaben fei, das ist S nicht in den daber chen geordnet, sondern den Landesgesetzen ü erlassen. Es ist daher durchaus zulässig, daß einem Amtsrichter neben der Dienstauf- fiht, und zwar völlig unabhängig und geschieden davon, au O nisse übertragen werden; er würde dann au immer no Amtsrichter bleiben. Wenn endlich dieser Richter nah den Vorschlägen des Entwurfs einen höheren Dienstrang erhält, wenn er Präsident genannt und in den Besoldungs-Etat des Landgerichts-Präsidenten aufgenommen wird, so ist das etwas Aeußerliches,¿was mit dem Wesen der Sache nihts zu thun hat. 8 fann also der Len deshalb garniht anders bezeichnet werden, als mtsrihter, weil er dur feine Stellung und nach dem Reichsgeseß nichts Anderes sein kann. Das zweite Bedenken, welches erhoben wird, besteht darin, daf der Entwurf gegen den § 22 des Gerichtsverfassungsgese ßes verstoße, und zwar gegen die Bestimmung, daß bei jedem Gerichte nur einem Richter die allgemeine Diens aufsiht übertragen werden soll. Es wird Ja, daß, wenn neben dem Amts- gerihts-Präsidenten mehrere auffiG{führende Amtsrichter zugelassen und mit Strafbefugnissen ausgestattet würden, nämlich mit den Executivbefugnissen aus § 80 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts- verfafsungsge daß alsdann thatsählich nicht mehr ein einziger Amtecidtee die Aufsicht führe, sondern die Aufsiht von mehreren Amtsrichtern geführt werde. Das ift aber nach ‘meinem Dafürhalten ebenfalls nicht der Fall. Es sind diese ais ührenden Amtsrichter dem Amtsgerichts-Präsidenten unterstellt: sie ha en uen B ent Anweisungen nachzukommen. Es ist das ein ähnliches Verhältniß wie dasjenige, welhes nah dem deutschen NReichsgerichtsverfassungs- geseß in Bezug auf die Staatsanwälte in Geltung ist: besteht die Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, fo haben die Staatsanwälte, welche dem Ersten Staatsanwalt beigeordnet find, dessen Anweisungen nachzukommen und find seine Vertreter. Dieser de G ist die Be- stimmung in dem Entwurf nachgebildet worden. Es ist allerdings in Ziffer 4 der Begründung zu den 88 6 bis 8 des Entwurfs gesagt, es sei nit zu befürchten, daß der O ts-Präsident den aufficht- führenden Amtsrichtern die ihnen gebührende elbständigkeit ver- kümmern werde. Das ist aber nicht fo gemeint, als wenn sie damit einen Anspruch haben sfollten, selbständig zu sein, als wenn der Amts- erichts-Präsident nicht eingreifen Batig sondern es ist nur darauf )ingewiesen, wie die Sache sich thatsählih gestalten wird. Thak- sählih wird der Amtsgerichts-Präsident g nicht ohne Noth um die Herren Aufsichtsräthe kümmern; er wird ihnen die Auffichte f rang er wird ihnen die Erecutivbefugnisse unverkümmert lassen; rechtli

ist er aber befugt, d gl peit Anweisungen zu ertheilen und auch

inzugreifen, und ih glaube, hier kommt es gerade zum Ausdruck, baß die Hu t nah den Vorschriften des Entwurfs in Wahrheit niht an mehrere, fondern an einen einzigen Richter übertragen ift, nämli an den Amtsgerihts-Präsidenten. Vor allen Dingen aber ist gegen den Vorschlag, mehrere aufsihtführende Richter zu ernennen, ein Grund geltend zu machen, welcher in der Begründung vielleicht nicht genug hervorgehoben, auch in den Verhandlungen nit so her- vorgetreten ist, auf den ih aber vor allem hinweisen möchte. Es würde die Anstellung mehrerer aufsichtführender Amtsrichter mit dem Reichsgeseß in Widerspruch treten, denn es soll danach nur ein ein- ziger Träger der Auffichtsgewalt sein, und in den Motiven zu § 22 des Gerichtsverfassungsgeseßzes ist ausgeführt, daß jedes ein- heitlihe Gericht bis zu einem gewissen Grade auch einheitlich geleitet werden foll, und daß darum auch die Aufsicht in eine einzige Hand gelegt werden soll. Eben deshalb soll bei jedem Amtsgeriht ein einziger aufsihtführender Richter bestellt werdcn, und dieser soll der alleinige Träger der Dienstaussicht sein. Dazu kommt aber noh etwas Anderes, und das ist au ein sehr shwerwiegendes Argument gegen den von anderer Seite gemachten Gegenvorshlag, den Amtsgeri ts-Präsidenten völlig loszulösen von der Aufsicht des Landgerichts-Präsidenten. Die Justizverwaltung be- teht niht bloß in der Ab fondern bringt noch eine ganze Päbe anderer und wesentlicher Befugnisse und Obliegenheiten mit sih, welhe den Vorstandsbeamten der Gerichte auferlegt sind. Alle diese A ah mtd sind niht im Geseß geregelt, sondern in Verwaltungsvorschriften; dazu gehört die Geri tsvollzieherordnung, die Kasseninstruction, die Bestimmungen über die Fondsverwaltung, die Prüfung des Gerichtskostenansaßes alle diese Sachen müssen einheitlich go werden, und damit bekommt der vorher erwähnte aus den Motiven zum Gerfchisverfassungs- geseß seine rechte Bedeutung. Träger dieser Verwaltungs- geschäfte ist im wesentlichen der Landgerichts-Präsident. Der Landgerichts-Präsident kann Änweisungen ertheilen, und es wird dadurh_die nöthige Einheitlichkeit erreiht. Wenn nun einerseits die jeßige Organisation des Amtsgerichts dadurch durhbrohen würde, daß mehrere aufsihtführende Amtsrichter angestellt werden, und wenn andererseits der Landgerichts-Präsident ausscheiden sollte, so würde dies zu cinem Zustande führen, in welchem die Einheitlichkeit voll- ständig verloren ginge. Denn, meine Herren, wenn Sie mehrere aufsihtführende, vom Landgerichts-Präsidenten unabhängige Amtsrichter anstellen, so würde die _Consequenz sein, daß alle die Befugnisse, die der Landgerichts-Präsident hat, jedem einzelnen der auffichtführenden Amtsrichter zu theil werden müssen. Es würden dann deren Obliegenheiten nicht allein darin bestehen, daß sie die Dienstaufsicht führen, den Geschä tsgang im Einzelnen überwachen und kleine Correcturen eintreten lassen, die Kanzleien, die Gerichts- schreiberei beaufsichtigen ; e müßten dann vielmehr vollkommen die Befugniß haben, in allen Verwaltungsan elegenheiten der Justiz voll- kommen an die Stelle des Landgerichts-Präsidenten zu treten, und dadurch würde die Einheitlichkeit der Leitung vollständig verloren gehen. Dies spriht auch überhauvt dagegen, den Landgerichts-Präsidenten vollständig ausscheiden zu lassen. enn in den Motiven gesagt wird, daß dem Landgerichts-Präsidenten einige Befugnisse der Disciplinar- eseße vorbehalten werden sollen, namentlih die Eröffnung an einen Richter, _daß der Zeitpunkt seiner Verseßung in den Ruhestand gekommen sei, so ist das bloß darum geschehen, weil es nicht nothwendig erschien, weiter zu gehen mit einem Eingriff in die jeßige Organisation, und weil diese Dinge dem Landgerichts - Präsidenten jehr wohl überlassen bleiben können. Dies if aber nur nebensächlih. Nicht etwa, um dessen Stellung Es etwas zu heben, nicht darum sind ihm einzelne Rechte vorbehalten, sondern der Grund liegt darin, daß er Aufsichtsbeamter auch über das Amts ericht bleiben \oll und der dahin zielende Vorschlag beruht auf der rwägung, daß alsdann die Justizverwaltung eine einheitlichere bleibt und daß es nit zweck- n e würde, diesen Vortheil ohne Noth aufzugeben. : egierungs-Commissar Geheimer Justiz-Rath Vierhaus: Die Len Abgg. Bödiker und Krause haben Mißstände bei dem Berliner erihte zur Sprache gebracht, die außerhalb des Rahmens derjenigen Uebelstände liegen, deren Abhilfe der vorliegende Geseßentwurf sih zum Ziele seßt. Es liegt ja der Justizverwaltung fern, diese Mißstände s leugnen zu wollen, sich ihnen gegenüber mit blinden Augen inzustellen, und es darf in dieser Richtun auf die Erläuterungen gen Etat verwiesen werden, in denen ja auch die vorhandenen Uebel- tände anerkannt werden. Es fann auh in gewisser Beziehung zu- gegeben werden, daß auf Abhilfe zu innen sein wird, wie insbesondere in Bezug auf die theilweise unzureichenden Localitäten. Aber, meine erren, was den Schwerpunkt der Klagen der beiden genannten Herren Vorredner betrifft, die unzureichende Richterzahl bei dem Amtsgericht und Landgericht Berlin T, so ist diese Klage doch nur bis zu einem gewissen Grade und mit gewissen Einschränkungen als berech- tigt anzuerkennen, und . die Justizverwaltung hat es sih tets zur besonderen Aufgabe gemacht, namentlih in leßter Zeit, in diefer Richtung begründeteu Klagen, soweit thunlich, abzuhelfen. Man muß, glaube ich, bei rüfung der Frage, ob die beiden Berliner Gerichte: ausreichend mit ichtern versehen sind, die beiden Gesichts- punkte vollkommen auseinanderhalten, ob eine genügende Anzahl etatsmäßig angestellter Richter und ob überhaupt eine ge- nügende Anzahl von richterlichen Beamten vorhanden ist, wie sie zur prompten Erledigung der E erforderlich sind. Jn ersterer Hinsicht kann ih dem - Herrn Abg. Bödiker nicht beitreten, wenn er meint, der Zustand, daß Hilfsrichter nicht bloß zur Vertretung, sondern zur Verstärkung des Personals bestellt werden, sei ein un- geleßlicher, ein dem Reichsgeseß auch formell widersprehender. § 10 des Geri tsverfassungsgeseßes läßt die landesgescßlichen Vor- schriften „über die einstweilige Wahrnehmung (Abg. Bödiker: Einstweilige !) der richterlihen Geschäfte unberührt, gestattet alfo auh die Verwendung von nicht angestellten Richtern für diefen Dienst, und in den Vorschrifen, die sich auf die Landgerichte beziehen, § 69, sind die Landesgesetze insoweit aufrecht erhalten, als sie die Vertretung nur dur ständige Richter zulassen. Es wird also dort die Mög- lihfeit einer Aushilfe auch dur nichtständige Richter vorausgeseßt. ber, wie der Herr Abg. Bödiker mir eben dazwischenrief, es handelt [0 nur um einstweilige Wahrnehmung, und der normale i tand (ol sein, daß im Verhältniß des dauernden Bedürfnisses au Richter- stellen vorhanden sind. Und in dieser Richtung muß anerkannt werden, daß die Mehrforderungen des diesjährigen Etats nur finen Bruchtheil der Wünsche darstellen, welhe die Justizver- waltung in ihrem eigenen Ressortinteresse haben müßte. Aber & ist den Herren ja aus der ersten Lesung des Etats bekannt, ß eben die finanzielle Lage in diesem Jahre die Erfüllun der Wünsche der Justizverwaltung unmöglih gemacht hat, daß fi die Justizverwaltung insofern einer vis major gegenüber befand. as nun die andere gra e betrifft, ob ausreichende Richterkräfte vor- anden sind, um die Geschäfte E in Gang zu halten, fo laubt die Justizverwaltung auf Grund ra e ger Prüfung diese rage bejahen zu sollen. Es ist, was zunächst das andgericht betrifft, em Landgericht aùf Grund eingehender Erwägungen im Mai v. J. ene sehr beträhtlihe Aushilfe gewährt worden, indem außer den ffs vorhandenen Hilfsrichtern noch weitere zwanzig bewilligt worden sind, [odaß das Landgericht Berlin jeßt mit 130 Richtern aus- Wliattet worden ist. Es ist mögli gewesen, in dem neuen 5 ‘\hâftêplan für das laufende Jahr auf diese Weise eine erhebliche Zahl von neuen Kammern zu bilden, mit dem vorhandenen Personal. seignete Anforderungen nah Erhöhung des Perfonalbestandes sind el dem Mai vorigen Jahres an den Herrn Justiz-Minister nit trangetreten. Man darf also annehmen, daß dieses Personal beim De geriht zur -ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte ausreicht. ß a3 dies der Fall ist, dürfte auh daraus hervorgehen, daß nach einer „eute eingezogenen Auskunft, nah dem gegenwärtigen Stande, die- enige Civilkammer, die ihre Termine am weitesten hinäusstehen a, die dreizehnte, sie doch nur bis zum 29. April anberaumt hat, während Kammern \ich darunter befinden, Boe! Termine nur bis zum 18. und 21. März reichen. el den Strafkammern ist das Verhältniß, mit Ausnahme einer

mmer, wo auch bereits auf Ab günstiges. Was fodann die

sen allerdings \{werer t worden, im Wege der Selb

hilfe Bedacht genommen gerichte betrifft, so zu übersehen. Es ) steinshätzung erfonal wohl genügend en, und zwar insofern, Nichter bei Zugrunde- inander abwichen, daß nen werden fonnte, und us der Selbsteinshäßzung ergaben, Beispielsweise würden nah den \ mit UVebertretungsfachen be- m von 21 Richtern erledigen. rren mehr als ihnen zugemuthet diese Zahl die Unzuverlässigkeit cht aus, daß die Justizverwaltung en bemüht, und es ift vor furzem die daß aus dem vorigen Geschäftsjahr die ung dem Justiz-Minister eingereicht wird. thigenfalls unter Zuziehung von erfahrenen zu einer zuverlässigen Schäßung ist eine Berechnung aufgestellt worden me der Leistungsfähigkeit des Herren Richter b , es ift eine Berehnung daß an dem Amtsgericht für 130 Richter so viele Hilfsrichter bewilli demnächst dur den Etat jahr 4 neue Stellen bewilligt wurden, rihter niht zurückgezogen, fondern Richter vorhanden sind. Klagen über übe Verzögerung der Geschäfte seitens / an den Herrn Justiz also vorbehaltlich der in Aussicht ge n, daß den laufenden Bedürfnissen damals Abh enn endlich wiederholt auf die unbesoldeten , so ist ja rihtig, da Sie werden au aber die Arbeitsbemessung, gericht ist so erfolgt, da verwaltung auch der We Augenblick eine Geschäft niht nöthig sind Im übrigen wird die Justizverw pflege in Berlin ein wachsames daß die Herren der Ju stets mit offener H verfolgen wird. Abg. Bode (cons.):

für die Vorlage, die den vo

im Gehalte anzufügen, wenn und soweit eine Aenderun Regelung eintreten soll, und zwar Verschiedenheit gegenüber der Na bezw. gegenüber den später beschlossenen Aenderungen.“

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Ich kann mi darauf beschränken, die Ausführungen und aus- führlichen Mittheilungen des Herrn Referenten in jeder Weise zu be- stätigen. Wir sind ja darüber in der Budgetcommission einig ge- wesen, daß ein eigentliches Recht, ein klagbares Recht der Beamten auf die Ascension nah Maßgabe der Denkschrift nit vorliegt, daß aber die Staatsregierung ganz bestimmt die Absicht zeigte, wenn nicht in dem persönlichen Verhalten des einzelnen Beamten besondere Gründe dagegen sprächen, unbedingt nah diesem Jnhalt der Denkschrift auch gar, kein Bedenken , zuzufichern, daß Veränderungen, die etwa in den Grundsäßen, den Säßen und den Stufen, bei den einzelnen Beamtenkategorien für nothwendig erachtet werden sollten, bei Etats dem Hause mitgetheilt w einem wirkli neuen System zu thun, von welchem die Staats- regierung nur nah Kenntnißnahme durch den Landtag abweichen wird. s handele si hier um die Regelung der ßigen Unterbeamten des etrage. Die neue Ein- er der Beamten zu er- Beamten na

ist, ein ähnlich sind die Verhält ist daher der

es. alsdann unter Hervorhebung der nisse bei die chweisung zum Etat 1892—93 Versuch gema Amtsrichter zu ermitteln, Leider ist dieser Versuch fehlgeschla ungen der einzelnen

Matte t von e er Maßyliab nit gewon ch Resultate a

sein würde. als einerseits legung der gleichen Arb irgend ein zuverläs andererseits indem iffern, die ganz unmögli waren. iernah ermittelten Pensen die fün âftigten Schöffenrich enn ih auch annehn werden könnte, arbeiten, so ergiebt der ganzen Schäßung. Das schließt ni ch nah zuverlässigeren Zahl Anordnung getroffen worden, Uebersicht jeder einzelnen Abtheil Es oll dann versucht werden, Richtern aus dem zu gelangen. Im April v. J. die übrigens nirgends in de ters über das hinausgeht, nshäßung selbst geschäßt hatten worden, die ergab, Es sind damals gebracht wurde, und als

ter ein Pensu 1e, daß die He

Ich habe

Gelegenheit des zukünftigen

mtsgericht selbst, so Wir haben es bier mit

erden sollen.

der Selbftein er Selbstei

Abg. Lohren (fc): E Gehaltsverhältnisse der preußischen Staates, deren Zahl über 88 000 tung habe nicht den Zweck, die Gehält sie so zu gestalten, daß die te Erhöhungen erführen. Ob in der reitung die Folge dieser en. Jedenfalls werde m chreitung möglich sei,

zu thun sei. mmtlihen etatsmä daß die Zahl auf 132 für das laufende Rehnungs entsprechenden vier Hilfs worden, sodaß 136 Arbeitslast und in keiner Weise

gt worden,

en, sondern nur Dienstzeit bestimmt eine Etatsübers sih nicht überse eine solhe Uebers titionen gegenüb Redner wünscht eine Aus die Subalternbeamten. Abg. Boediker dahin auf, daß eine A angenommen werden fönne. bares Necht gegeben werden \ daß die Zulage nur aus könne und daß die Gründe eben werden müßten,

Abg. Kie schke (b. k. F.): eine Aenderung der Alters dur Erläuterungen zum folution fa das Gegent ihm besch{lossenen lasse. Das sei aber nicht richtig.

Abg. Dr. Lieber (Centr.): ih darüber klar \tufen kein neues nur nachrichtlih gegeben werde. erbeten worden,

Neuordnung sein werde, lasse an, der Gefahr gegenüber, daß vorsichtig sein müssen allen Gehaltsaufbesserungen dehnung des Systems der

der Richter sind -Minister herangetreten; er muß Prüfung vor- ilfe geschehen Assesjoren Bezug von diesen eine größere selbstverständlih zu Arbeiten die Pensenberechnung ß nah der Ueberzeugung der Iustiz- [ssessoren keinen

nommenen näheren verlangten.

Alters\tufen auf genommen worden ist ahl vorhanden ist. mit herangezogen, beim Amts

(Centr.) faßt die Nahweisung der bänderung ohne Zustimmung des Wenn dem Beamten auch nicht e olle, so müsse doch dafür gesorgt we ganz bestimmten Gründen versagt werden

für die Verweigerung der Zulage an- damit der Beamte dagegen Widerspruch er-

Alters\tufen

gfall sämmtlicher vorhandener A z g hervorrufen würde, fodaß sie alfo ordnungsmäßigen Arbeitspensums. altung nah wie vor für die Nechts- Auge haben, und ich darf wohl bitten, stizverwaltung das Vertrauen schenken, daß sie and und mit offenem Auge diese Zustände weiter

zur Erfüllung des

f hält es für selbstverständlich stufen nur durch besonderes Gesetz Etat wie jet erfolgen könne. Die Re- Ueberflüssiges oder sie besage Finanz-Minister von einer von tachriht zugehen

also entweder etwas daß nämlich der 1 Aenderung dem Hause nur eine 9

Seine Partei sei der Negierung dankbar rhandenen Uebelständen einigermaßen ab- Durch die Schaffung des Amts werde das Ansehen der Amtsrichter in Berlin raftisch würde es vielleiht am besten fein, räsidenten die ganze Geschäftsvertheilung am

gerichts-Präsidenten keine8wegs sinken. dem Amtsgerichts- Berliner Amtsgericht Vorlage dur die Justizcommission

In der Budgetkommission sei man wesen, daß die Nachweisung über die Alters- tatsrecht schaffe, daß diese Nachweisung \{ließlich Es sei deshalb von der Negierung daß sie sich an die Na Diese Erklärung sei erfolgt und damit

ommission geglaubt sich für befriedigt erkl die Resolution ein weiteres Zugeständni Nesfolution besage nicht, daß über den einze

zu überweisen. Er bitte, die vorberathen zu lassen.

Abg. Brandenburg (Centr): stehe er nicht ebenso ablehnend gegenüber, jedoch nur unter der Bedin zur generellen Durchführu dagegen müsse er sich Der Amts

die Erklärun

Der gegenwärtigen . Vorlage ‘u v 9 gebunden füh

wie der des vorigen Jahres, daß sie niht den ersten Schritt U ilden solle; schon wegen der Kostspieligkeit dieses Systems gerihts-Präsident müsse auf Berlin beschränkt Nothwendigste {heine ihm Richtermangels in Berlin zu sein, dazu vielleiht sehr geeignet, und hierbei könne niht entscheidend fein. Die Vorlage wüns Bezug auf die Stellung des Ämtsgeri gerihts-Präsidenten. Er komme in Bezug im vorigen Jahre ausgesprochenen Gedanker Amtsgerichts-Präsidenten nit zu ernennen, f aller Amtsrichter hervorgehen zu lassen : ihr Vorgeseßter, sondern vielme der G doch wisse er, daß dies bloß fromme Wünsche seien. l die Vorlage einer besonderen Commission von vierzehn M zu überweisen. e j

Abg. Shmidt (Marburg, Centr.): Er begrüße den in der Versuch, die dem Berliner Landgerichts-Präsi- ende {were Last einigermaßen zu erleichtern, mit Freuden. eichgeseß über die Gerichtsverfassung collidire die Vor- Auf einen Uebelstand habe bisher aber noch niemand aufmerksam gemaht: Wie solle es mit der Vertretung des Amtsgerichts-Präsidenten in Behinderungsfällen sein ? „Fie einem anderen Amtsrichter zu, so würde das wohl den nichtrichter- lihen Beamten gegenüber sehr angebraht, den anderen Amts- richtern gegenüber aber ungeeignet fein, und da der Amtsgerichts- Präsident auf Lebenszeit ernannt werden folle, fönnten folche Ver- tretungen häufiger für lange Zeiten , für ein Jahr und darüber, offentlih finde fich in der Commission die richtige ellvertretung zu ordnen. ] s in Berlin hier näher eingehen zu wollen, meine er, daß die Zahl der NRiterstellen hier ganz erheblih ) werden müsse; die vier neugeshaffenen Hilfskammern könnten nie ordentliche umgewandelt

ären zu müssen, zumal an das Haus sei. n Fall einer Verweigerung tet werden solle, sondern es solle nur Nachricht gegeben allgemeine Aenderung des Systems.

(nl.) {ließt \sich diesen Ausführungen an. egebenen Grundsäßen zu verfahren, liege deshalb tortchefs, weil die Zulagen, welche nit wirklich ürden, erspart werden müßten ; früher abt, darüber anderweitig zu ver- Redner empfiehlt die agen und die Regelung der

der Zulage beri werden über eine Abg. Dr. S Nach den bekannt in der Hand der an die Beamten ge! habe der Ressorthef das Re fügen zu Gunsten eines anderen Ausdehnung des Systems der Alterszul Verhältnisse der Diätarien. Finanz-Minister Dr. Miquel: Meine Herren! Wenn man die Antithese sehr scharf \tel.t, so wird durch die jeßt vorgeschlagene Einrichtung gegen früher die Lage der Unterbeamten insofern geändert, als bisher das Aufsteigen in höhere Gehaltssäße niht bloß von ihrem persönlichen außerdienst- lichen und dienstlichen Verhalten abhing, sondern von den Zufällig- keiten, ob sie in einer großen oder kleinen Beamtengemeinschaft waren, wie die Altersverhältnisse innerhalb dieser Beamtengemeinschaft \ih viel Vacanzen

die Beseitigung des die Theilung des Landgerichts

e er abgeändert zu sehen in räsidenten zum Land- ierauf auf seinen {on 1 zurück, nämli ondern aus der Wahl dann würde er gleihsam nicht r Vertreter der Gefammtheit sein

Vorlage enthaltenen denten oblie

keiner Weise.

durch Tod, Pensionirung Zukunft in

auf ihr Aufrücken lediglich abhängen von ihrem eigenen dienstlichen Das ist ein ganz cardinaler Unter- schied, den ih nicht weiter zu entwickeln brauche, und ih meinêè noch immer, daß das eine große Wohlthat für unseren ganzen Beamten- (Sehr richtig!) Königlichen Staatsregierung daß in der großen Verwaltung, wo man ja doch, meine Herren, au Elemente hat, die nit alle den vollen Anforderungen entsprehen, anders, wie bei den Richtern es unmögli ist, ein geseßzlihes geben, daß Berücksichtigung des außerdienstlihen und dienstlitßen Verhaltens ausgeslossen wäre, ohne eine formelle Disciplinaruntersuhung einzu- leiten. Worüber wenn ih den Herrn Abg. Kieschke reht verstehe ist dann noch eine Differenz ? Denkschrift, ihr Verhältniß zum Etat und die etwaige Beschränkung, die daraus für die freie Disposition der Staatsregierung hervorgehen könnte. Nun sind die Herren darüber auch einverstanden, daß wir hier jedenfalls eines Geseßzes wir diese ganze Sache regeln können an der Hand des Etats also selbst wenn die Ansicht des Herrn Abg. Kieschke rihtig wäre, nur auf ein Jahr. Denn das ist die Bedeutung desjenigen, was er nennt: Etats- recht. Was Etatsrecht ist, werden wir erst genau wissen, wenn wir einmal ein Comptabilitätsgeseß haben, ein Staatshaushaltsgesetz, wie wir es jeßt deuts nennen; und wir bemühen uns ja redlich an dieser sehr schwierigen Sache, ohne daß ih fagen könnte, wann dem Hause das Gesetz wird Aber ih verstehe doch den Herrn Abg. Kieshke so: Er will wissen, ob innerhalb dieses Etats- jahres die Staatsregierung der Grundsäße der Denkschrift gebunden is; das wird wohl der Grundgedanke des Herrn Abg. Kieschke sein. Nun hebe ih her- vor, daß die Denkfchrift, auch selb wenn man sih darauf in einer Resolution bezieht, deswegen noch niht Inhalt des Etatsgeseßes wird, und deswegen kann eine formale staatsrechtlide Verpflihtung aus der Mittheilung der Denkschrift und der Erklärung der Staatsregie- rung, daß sie danach verfahren werde, nicht folgen. Wohl aber hat die Staatsregierung, indem sie diese Denkschrift vorlegt und daran den Antrag knüpft, in den betreffenden Positionen die Mittelsäße wegzu- lassen und nur Maximal- und Minimalsäße einzustellen, allerdings gegenüber dem Landtage die bestimmte Absicht geäußert, nach der schrift zu verfahren. Diese Absicht hat die Commission mit meiner Zu- stimmung noch deutlicher präcisirt, indem fie eine Resolution vorschlug,

gestalteten,

und außerdienstlichen Verhalten.

nöthig werden. Methode, diese des Richtermangel

Ohne auf die Frage einverstanden

wieder aufgehoben, müßten in Abg. Lerche (dfr.): Man habe im vorigen Jahre bei allen Amtsgerichten einen Aufsicht führenden mehrere bestellen hiervon abgesehen, und wenn er jabe er doch

Amtsrichter, bei den größeren Recht auf sih au auf den Boden der Vorlage das Bedenken, daß sie die Stellung des Präsidenten dem Landgerichts-Präfidenten gegenüber nicht der Untergebene des Am liebsten würde es ihm sein, wenn die ganze linargewalt ungetheilt dem Amtsgerichts-Präsidenten zufiele. tellvertretung könne vielleiht so geregelt werden, daß auch während der Behinderung des Amtsgerichts fügungen in dessen Namen erlassen würden. G fo sei es ein unhaltbarer Zustand, daß am Land- geriht der vierte Theil aller dauernd nothwendigen Richterstellen, cht der fünfte Theil derselben mit Hilfsrichtern beseßt seitigung dieser Zustände dürfe man sich auch durch Er f{lage vor, die Vor- itglieder zu verstärkenden Justizcommission zur

[mtsgerihts- richtig fixire : Leßteren sein.

Jener würde danach Ueber die rechtlihe Natur der

räsidenten alle Ver- as den NRichtermangel fondern daß

in Berlin anlange, am Amtsgeri

keine \{hlechte lage der um sie Vorberathung zu übert E Abg. Kor] (conf.): Kaum jemals sei ein Gesetz so not gewesen, wie das zur Verhandlun einen längst tief empfundenen Not die Grundzüge des Gerichtsverfassungsgefetzes ] ebrahte Vertretung des Amtsgerichts- önne vielleiht dem Landgerichts- Was die geshäftlihe Behandlung der Vorlage an-

nanzlage hindern lassen.

Die Vorlage and, und sie thue das, ohne in

L (Hört! links.) störend einzugreifen.

vorgelegt werden können. räsidenten in raftdenten zu-

zur Sprache Bebinbériungöfällen ewiesen werden. 11 ) sei er in erster Reihe für ihre Ueberweisung an die 4 commission, habe auch gegen eine besondere Conimission von vierzehn Mitgliedern nichts einzuwenden , „nur gegen eine Verstärkung der Justizcommission müsse er \sih entschieden erklären. i:

Die Vorlage wird der Justizcommission überwiesen.

Darauf tritt das Haus des Staatshaushalts-Et ir 1892 beginnt beim Etat des Finanz-Ministeriums. zwar beim Tit. 6, bei welchem egelung der Gehälter der Unter- Altersstufen erscheint, liegt eine Resolution der

staatsrehtlich die Innehaltung

in die zweite Berathung ats für 1892/93 ein, welche

Zu den Ausgaben und zum ersten Mal die Neur beamten na

Budgetcommission vor: | j i „Die Staatsregierung aufzufordern, in Zukunft dem Etat eine Nachweisung über die Regelung der Altersftufen für das Aufsteigen