1892 / 41 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

funehmen, wo Leute verschiedener Eonfessionen zusammenlében, das halte ich für nabezu unmöglich. Wir brauchen die Religion im boben Grade; denn es giebt keinen Stand, der fo viel Selbst- verleugnung von feinen Mitgliedern verlangt, wie der militärische, und die Selbstverleugnung lehrt uns die Religion, und des- halb fönnen wir sie nicht entbehren. Aber wir wollen keine Conventikel in den Casernenstuben abhalten. (Sehr gut! links.) Die Armee hat es bisher immer verstanden, die Frage, die ja Jahre- lang während des Culturkampfes die ganze deutshe Welt aufs tiefste ershütterte, von sich fern zu halten, und das war ein großes Glü nach meinem Dafürhalten. (Sehr richtig! im Centrum.) Die älteren Herren werden sich entsinnen: einer der ersten Punkte, auf dem der Culturkampf entbrannte, war die Pantaleonskirhe in Köln. Troßdem es auf unserem Boden war, ist es uns geglückt, ganz unberührt aus diesem Kampf hervorzugehen, und so werden wir es weiter halten! (Bravo! rechts und im Centrum.)

Was aber weiter den Wunsch anlangt, auf die Erziehung der Jugend hinzuwirken, so möchte ih mi an die Herren wenden, die zuglei Mitglieder des preußischen Abgeordnetenhauses sind, daß sie auch da der Regierung ihre Unterstützung gewähren. (Sehr gut! rechts. Heiterkeit.) Wir brauchen solhe Erziehung der Jugend weit mehr als früher; denn die Menschen, die uns zur Ausbildung überwiesen werden, ih werde da an ein Wort des seligen Feld- marschalls Grafen von Moltke erinnert, das, wenn ih mich recht erinnere, an dieser Stelle gefallen ist : Zum Volk in Waffen gehören auch die Spißbuben! uns werden von Jahr zu Jahr mehr Leute als früher überwiesen, die vorbestraft sind, und wir müssen zu unserem großen Bedauern uns zu dem Schluß berechtigt halten, daß die Ver- rohung in der Bevölkerung nicht ab-, sondern zunimmt. (Sehr richtig ! rets.)

Was Sie uns auch in dieser Beziehung für Vorschläge machen: ih glaube, Sie versichern zu können, daß Sie die verbündeten Ne- gierungen immer bereit finden werden, mitzuwirken. (Bravo! rechts.)

Ic) möchte nun zum Schluß nochmals meinen Blick auf das ganze Gebict fallen lassen, auf das Getriebe, welches auf diefem Boden sich jeßt entwickelt hat und welches ih kann es doch nicht in Ab- rede stellen zum theil vom Mißtrauen getragen wird. Da ist eine weite Partci, die hat Mißtrauen und hat cs historish, und hat es auch immer ausgesprochen, Mißtrauen gegen die Regierung: das ist kein Unglück, das geht an. Wenn nun aber durch die Verhand- lungen hier und in der Presse es dahin kommt, daß das Mißtrauen Mannes gegen scinen Vorgeseßten genährt wird, dann halte ich das allerdings für ein s{chweres Un- glück, und zwar aus zwei Gründen.

des

Dann tritt ein Fall ein und das werden die Herren Vorredner einem älteren Soldaten glauben #önnen —, wenn die Untergebenen Mißtrauen gegen die Vorgeseßten haben, dann ist die Truppe nicht soviel werth (sehr richtig! rechts), und wenn Mißtrauen bei Einzelnen cinreißt, so hat das für die Truppe zunächst die Folge, daß die Zahl der Bestraften viel stärker wird; denn das Band ist zerrissen, welches den Untergebenen mit dem Vor- gesetzten verbindet. Letzterer ist aber seinem Krieg8herrn ver- pflichtet, die Trupye in Gehorsam zu halten, und da bleibt ihm nichts übrig, als auch zu den leßten Disciplinarmitteln zu greifen. Alfo, wenn Sie solches Mißtrauen aussprehen hier im Haufe ist es bis jeßt nicht zum Ausdruck gekommen —, aber wenn die Presse, au weiter liberaler Kreise, so vorgeht, so bin ih überzeugt, daß diese Presse, wenn au unbeabsichtigt, dieses Mißtrauen s{chürt und damit der Armee schadet; und dem, was Sie selber wollen, eine mildere Behandlung des Mannes berbeizuführen, stellen Sie sih mit dem Mißtrauen entgegen. Es ist ja mit der Presse eine eigene Sache. Kein Mensch wird deren Werth und deren Gewicht im öffentlichen Leben leugnen : für das militärische Leben leugne ich sie aber total (sehr richtig! rechts) und halte die Einwirkung jeder Presse ih nebme davon feine aus —- für durchaus schädlich. (Hört, hört! bei den Sccialdemokraten.) Wenn es erst dahin kommt, daß der Mann, wie wir das leider jeßt haben, in der Presse Urtheile über seinen Vorgeseßz- ten liest, da heißt es, der und der General geht, der Mann, der fann nicht mebr, er hat die und die Eigenschaften, so wird über ihn abgeurtheilt, (Heiterkeit) ift das niht eine Erslhwerung der Disciplin? Gehorht niht der Maun diesem in der öffentlichen Meinung so abgekanzelten General \{chwerer ? Sie erreichen also auch bier genau das Gegentheil. Und wenn es nun erst dahin käme, daß die militärischen Vorgeseßten auf die Presse sähen, daß sie etwa die Besorgniß hegten, sie könnten in der Presse einmal mitgenommen, fönnten getadelt werden, meine Herren, dann wäre es {lecht um uns bestellt. Der Soldat muß auf seinen Vorgeseßten sehen, von ihm hängt sein Wohlergehen ab, er muß si mit der Presse so wenig als mögli beschäftigen. Jch begreife, daß das {wer durchzuführen ist, aber ih möchte nur bitten, so weit Sie fönnen, wirken Sie auf die Presse ein, daß durch die Behandlung der vorliegenden Frage nicht Mißtrauen zwishen Untergebenen und Offizieren im weitesten Umfange gesäct werde. Es ist ein Vorurtheil, das vielleiht außerhalb Preußens noch stärker ist, als in Preußen, daß zu Friedrih's des Großen Zeiten die Armee mit dem Stock regiert worden wäre. Gewiß, es sind harte Mittel damals angewandt worden. Aber das, was Friedrih dem Großen die Er- folge gegeben hat, das ist niht der Stock gewesen; es ist niht wahr, daß der Mann mehr Angst vor dem Sto, als vor dem Feind ge- habt hat; das, was dem großen König die Erfolge gab, das war die Liebe seiner Soldaten zu ihm. Verfolgen Sie die Regimenter, die ih geschlagen hatten unter anderen Generalen, wenn sie der König führte. Sie s{lugen sih fast durchgehends besser, warum ? Weil sie an seine Liebe glaubten. Das find Impvonderabilien, das weiß jeder Soldat, daß das fo ist. Also, Sie können von uns überzeugt sein, daß wir Preußen nicht das Heil im Stocke sehen, kein Mensch mehr, fondern wir müssen es schen in anderen Dingen. (Bravo! rechts.) Man schildert die Handhabung unferer Diseiplin häufig als eine bedenkliche. Ich möchte wissen, wenn die Zustände bei uns selbst nur so wären, wie man, gewiß ist es nicht eine beabsichtigte Wirkung des Herrn Abg. Casselmann, aber immerhin aus seiner Nede {ließen könnte, wenn wir in so, ih will nur einen milden Ausdru ge- brauchen, in fo abnormen Verhältnissen lebten: Ich frage Sie, wie hätten wir die Kriege machen sollen? Wir haben diese Kriege ge- macht vermöge des vorzüglichen Verhältnisses zwischen den Offizieren und dem Manne. (Sehr richtig! rechts.) Darauf kommt es an. Solche Mißhandlungen sind aufs äußerste zu beklagen, aber dage- wesen sind sie immer, und troßdem haben wir dieses vorzügliche Verhältniß gehabt. Wir werden es erhalten! (Beifall rechts.)

Die Handhabung der Disciplin erschcint dem Dilettanten viel leiter wie dem Berufsmann, denn die Anforderungen sind sehr hoch. Der Vorgeseßte, der den Mann zur Disciplin erzieht, foll erreichen, daß der Mann an der Stelle und unter den Verhältnissen, wo der Vorgeseßzte es für nöthig hält, zu sterben bereit ist. Zeigen Sie mir irgend eine andere Aufgabe, die dergleichen fordert. Haben wir nun fo lange diese Aufgabe glänzend gelöst, so glaube ich, wir sind im stande, jeden Angriff auf die preußische Disciplin als unberechtigt zurückzuweisen. (Lebhaftes Bravo rechts und im Centrum.)

Man hat sh bei uns daran gewöhnt, manche Dinge, es ist ja von dieser Stelle früher hon in Bezug auf andere Dinge gesagt worden, als selbstverständlih anzusehen. Man hat angenommen, daß cs der Regierung gleichgültig ist; ob man auf sie schilt oder niht. Ebenso hat man als se[bstverständlih anzusehen angefangen, daß wir eine gute Disciplin haben. Aber wenn cine Agitation in die Massen kommt, wenn nicht bloß die Zeitungen, die auf der ertremsten Seite stehen, fondern wenn man immer weitergeht, sih abfällig mit der Armee und ihren Einrichtungen, ihren Vorgeseßten zu befassen beginnt, fo fann auch diese vorzügliche Armee zerstört werden. Ich habe das hier ganz geflissentlih gesagt, ih weiß, man wird mich in der Presse an- greifen; es ist mir aber gleihgültig. Wenn ih" nur erreichte, daß ein paar Journale das ließen, so würde ih glauben, der Armee und dem Reich einen Dienst geleistet zu haben.

Sie werden also überzeugt sein, meine Herren, daß das, was erforderlich ist, und was mit der Erhaltung der Disciplin der Armee verträglich ist, geshehen wird, um mit Ihnen zu ciner Vereinbarung über ein Strafprozeßverfahren zu kommen. Daß diese Vereinbarung in dieser Sitzung noch stattfinden könnte, halte ih für ausgeschlossen ; ih bitte Sie aber, den verbündeten Regierungen, ob das die bayerische oder preußische Negierung ist, das Vertrauen entgegen zu bringen, daß sie bestrebt sein werden, das Verfahren zu finden, was der Sache am besten dient. (Lebhafter Beifall.)

Abg. Bebel (Soc.): Die Stellung des Reichstags zu der ihu beschäftigenden Frage fei seit dem vorigen Jahre eine ganz andere geworden ; daß die Conservativen der Resolution zustimmten, wäre im vorigen Jahre etwas ganz Unerhörtes gewesen, und doch habe vor zwet Jahren der Abg. Richter, im vorigen Jahre er (Redner) felbst Beschwerden über Soldatenmißhandlungen vorgebracht ; der Kriegs - Minister habe dagegen Verwahrung eingelegt, daß die Mißhandlungen in dem geschilderten Umfang vorkämen, und er sci dabei von den Conservativen und dem Centrum, namentlih vom Abg. Szmula, unterstüßt jeßt habe der Erlaß des Prinzen Georg von Sachsen eine totale Frontänderung veranlaßt. Der Erlaß des Prinzen Georg gebe allen scinen Ausführungen im vorigen Jahre Recht, indem er fi auf eine lange eihe friegs- gerichtlicher Untersuchungen fstüße und bei den Dffizieren Noh- beiten finde, die man bei dem Material, aus dem das Vffiztercorps fich ergänze, kaum für möglich halten sollte ; es handele sich also nicht um Personen, sondern um ein System, das beseitigt werden müsse. Der Crlaß mache dem Herzen des Prinzen alle Ehre, und ihm fei darin Recht zu geben, daß ein solches System die militärische Disciplin untergrabe und die Socialdemokratie stärke. Er gebe zu, daß die obersten Vorgesetzten den Mißständen nach Kräften entgegenträten, aber dann bewiesen die bestehenden Zustände, daß diese Vorgeseßten gar feinen Einfluß hierauf hätten. Der Reichskanzler meine, man müsse dur strenge Strafen von den Mißhandlungen abschrecken ; aber wer militärishe Verhältnisse kenne, der wisse, daß nur ein geringer Theil aller Mißhandlungen vielleicht der zwanzigste, vielleicht auch kaum der hundertste Theil zur Kenntniß der Vorgefeßzten komme. Der Reichskanzler habe den Kaiferlichen Erlaß vom 6. Februar an die Commandeure erwähnt, wona diese den Mißhandlungen entgegen- treten sollten ; {hon am 18. April 1885 habe der Feldmarschall von Manteuffel an die elsässischen Commandeure einen ähnlichen Er- laß in Auéëdrüken erlassen, denen jedermann nur freudig beistimmen könne, und dennoch seien in Elsaß-Lothringen die im vorigen Jahre von ihm gerügten Mißhandlungen vorgekommen. Jm Militär glaube man, daß der Nachweis einer begangenen Mißhandlung den Offizier nicht im Avancement beeinträchtige, ja man meine fogar, eine Cabinetéordre in diesem Sinne sei erlassen worden; er glaube es nicht, es sei au eine officielle Verwahrung dagegen erlassen worden, aber dann sollte man auch den Schein vermeiden als ob die Meinung der Leute richtig sei. Die Leute meinten, dem, der sih beshwere, gehe es nachher doppelt s{lc{cht, und außer- dem komme die Beschwerde in den meisten Fällen nicht an die höheren Behörden. Der Kaiserliche Erlaß vom 6. Februar 1890 beziche sich auf einen andern vom Jahre 1843, aber es gebe ähnliche schon aus viel früherer Zeit. Der berühmte Scharnhorst, der die Basis der heutigen Wehrverfassung geschaffen, habe im ersten Viertel dieses Jahr- hunderts eine Verfügung erlassen, in der er sih niht nur gegen körperliche Mißhandlungen, sondern auch gegen das rohe Schimpsen wende. Wollke man fih darüber beschweren, daß Offiziere und Unteroffiziere die Leute durch Schimpfereien beleidigten, müßte man sich gegen einen großen Theil der Offiziere wenden. Das beweise wieder, daß der Fehler nicht in den ain liege, sondern im System. Wenn auf allen anderen Ge-

ieten in diesem Jahrhundert große Fortschritte gemacht seien, auf diesem Gebiet sei man nicht weiter, als am Anfang des Jahrhunderts. Wenn einc Abnahme der Mißhandlungen in den leßten Jahren vor- gekommen fei, so liege das nicht an einer Besserung der militärischen Verhältnisse, sondern an einer allgemeinen Steigerung der Cultur. Die sächsischen Fälle von Mißhandlung ständen keineswegs ver- einzelt da. (Der Redner führt nun mehrere Fälle an, bei denen auch in anderen Garnisonen Mißhandlungen vorgekommen sein sollen, und unterzieht mehrere militärische Uebungen, die Unfälle zur Folge gehabt haben, einer Beurtheilung. Dann _ fährt er fort:) Unter den Todesfällen in der Armee seien 22s °% Selbst- morde, und wenn man die Selbstmordversuche hinzurehne, gar 26 9/9. Es habe ihn in hohem Maße überrascht, daß der Reichskanzler dem dritten Punkt der Refolution einen gewissen Widerstand entgegen- geseßt habe, indem er gesagt habe, das ginge doch nicht, daß man neben dem gewöhnlichen Gottesdienst besondere Betstunden errichte. Warum sollten die Grundsäße, welche in der Armee gälten, nicht auh im bürgerlihen Leben gelten, und warum nehme der Neichs- fanzler beim preußischen Bolksshulgeseß eine so ganz andere Stellung ein? Es sei das alte Mittelchen. Wenn alles Andere versage, glaube man in der Religion einen leßten Nettungsanker zu erblicken. Aber wenn eine Geschichtsperiode sich überlebt habe und die Bedingungen für eine neue eingetreten seien, wie es jeßt in Deutschland und in der civilisfirten Welt der Fall sei, dann omme eine neue Gesellschaft und dann helfe es nichts, ganz Deutschland zu einem Bethaus und seine Bewohner in Kopfhänger oder Heuchler verwandeln zu wollen. Wenn Deutschland eine Armee haben wolle, in der der einzelne Mann in genügendem Grade geistig selbständig ausgebildet sei, so müsse es eine ganz andere geistige Bildung in das Volk bringen, als es nah dem bisher herrschenden Unterrichtssystem möglich fei.

Reichskanzler Graf von Caprivi:

Ich kann nicht umhin, troß der späten Stunde mit ein paar Worten zu erwidern. Zunächst habe ih zu bemerken, daß der Herr Abg. Bebel mcine Aeußerungen über die Zukunft des Militär- gerichtsverfahrens unrichtig dargestellt hat. Ich verweise ihn auf den stenographischen Bericht. Ich habe meine eigene Ansicht ausge- \sprochen und habe den preußischen Standpunkt dargelegt, ohne mih darüber zu äußern, was in Zukunft geschehen wird. Ebenso muß

mich der Herr Abgeordnete in Bezug auf das mißverstanden büßen was ih über Religion gesagt habe. Ich begreife nicht, wie der bee

- Abg. Bebel die Armee und die Volksschule in dieser Beziehung

auf eine Stufe stellen kann. Er hat uns gerathen, Kameradshaft vielleicht sogar auch Nächstenliebe statt der Religion anzuwenden. De: Herr Abg. Bebel verwehselt Wirkung und Ursache, und ih fürdte auf diesem Boden werde ich mich mit ihm über Religion niemals verständigen. (Bravo! rechts.) 2

Er hat dann geschwelgt in einer Reihe von Fällen übler Art von Mißhandlungen. Ich möchte ihn auffordern, mir diejenigen Gewährsmänner zu nennen, denen er die Fälle verdankt. (Sehr gut! rets; Zuruf links.) Ich würde es noch für kürzer gchalten haben, wenn diese Gewährsmänner fih an die militärischen Vorgesetzten gewandt hätten (Bravo! rets; Lachen links), dann würde ich ganz sicher sein, daß dic Sache untersuht und zu Ende geführt worden wäre. Wenn der Abg. Bebel sich hier herausnimmt, preußische Truppentheile und Offiziere vor der Oeffentlichkeit zu bes{impfen, dann fordere ih ibn heraus, die Namen seiner Gewährs- männer zu ‘nennen, das ist seine Pflicht. (Bravo! rets: Zuruf link3.) Dann werden wir eingreifen; so lange Sie diese Menschen niht nennen, können wir das nit, fo lange bleiben diese Aeußerungen auf dem Niveau anonymer Denunciationen (Bravo! rehts; Widerspruh und Unruhe links), auf die einzugeben die Militärverwaltung nicht gewohnt ist. Man follte glauben, der Herr Abg. Bebel hält das Beschwerdeführen für einen Zweck desz Soldaten, fo oft kommt er damit. Er soll Beschwerde führen: er muß angewiesen werden, Beschwerde zu führen. Ich habe das Buch des Herrn Göhre gelesen und zu meiner Freude darin gefunden, wie sehr doch selbst unter den Socialdemokraten die Anhänglichkeit an die Truppe und an die alten Führer noch wach ist, und ih babe dabei zu meinem Erstaunen zum ersten Male in meinem Leben mit den Socialdemokraten sympathisiren können. Der Herr Abg. Bebel wird mir erlauben, mich in meinem Glauben über die Socialdemo- fraten und über ihr Verhältniß zu den Truppen an das zu. balten, was Herr Göhre sagt, und nicht an das, was er hier gesagt bat, (Sehr gut! rets.)

Der Herr Abgeordnete hat die Quelle davon, daß vielfach nit Beschwerde geführt würde, in einem Mangel an Mannesmuth ge- seßen. Er mag vielleicht Necht haben, es seßt mi nur in Erstaunen, daß er dafür immer noch Herrn Abel citirt. Herr Abel hat, auè- weislih seiner eigenen Aussagen, vier Monate lang Tagebuch über die Mißhandlungen anderer Leute geführt; er hat das sorgfältig jeden Tag mit nah Hause genommen und ift dann damit au die Oeffentlichkeit getreten. Wie es da mit dem Mannesmuth bei ifm steht, lasse ih dahingestellt. (Heiterkeit rechts.)

Was die Selbstmorde anlangt, so habe ih zunächst zu bemerfen, daß bei jedem Selbstmord eine gerichtliche Untersuchung stattfindet. Ob das, was der Herr Abg. Bebel hier angeführt hat, richtig ift oder nicht, kann ih nicht beurtheilen; das weiß ich aber, daß viel von dem, was über die Selbstmorde in der socialdemokratischen Presse geschrieben ist, unrichtig gewesen is. Was die Selbstmorde in der Armee angeht, so wird der Herr Abg. Bebel mit mir sich darüber freuen, daß sie in den leßten Jahren constant abgenommen haben (Hört, hört! rechts), und zwar betrug in der preußischen Armee die Zahl der Selbstmorde im Jahre 1881 256, das macht 0,77 vom Tausend der Truppenstärke.* Dann kommt 1886 mit 0,63 vom Tausend, 1889 0,56 und im Jahre 1390 0,50. Was nun die Zahl der Selbstmorde angeht, diè die Folge der Mißhandlungen sind und da eben jedem Selbstmord ein gericht: liches Verfahren folgt, so ist wenigstens die Militärbehörde von deu Verdacht frei, nicht Alles gethan zu haben, um herauszubekommen, ob eine Mißhandlung vorlag oder niht —, so habe ich ihm zuerst zu bemerken, daß die Selbstmorde bei Unteroffizieren ungleich stärker sind, als bei den Mannschaften (Hört, hört!), also bei den Mif- handelnden stärker, als bei den Gemißhandelten. (Heiterkeit.) Dann habe ih ihm weiter folgende Zahlen anzugeben. In der preußischen Armee waren gekommen auf Selbstmord aus Furht vor Strafe 55,35, aus Unlust am Dienst 9,2, aus Aerger über Bestrafung 4, und wegen Mißhandlungen 2,6 9% (Hört, hört! rechts.) Also ih glaube, der Herr Abgeordnete wird mir zugeben, wenn auch die Zah! noch immer beflagenswerth groß ist, wenn sie auch das übersteigt, was in den gleichen Jahren in der Civilbevölkerung vorkomm, worüber sih aber auch manches zu Gunsten des Militärs fagei läßt und s{chon oft genug gesagt worden ist, was ih aber der svâten Stunde wegen verschweigen will der Herr Abgeordnete wird mir zugeben, daß auch hier eine Besserung eingetreten ist.

Der Herr Abgeordnete hat uns daun eine Erziehungsmethode empfohlen. Bei allem Respect vor seiner un fassenden Kenntniß, würde ich doch den verbündeten Regierungen rathen, si in dieser Beziehung an berufenere Männer zu wenden. Er hat dann weiter auch einzelne militärische Uebungen fritil, er ist auf die Exercier- und Uebungspläße gegangen. Daß Uebungen der Gesundheit s{ädlich sein können, ist eine bekannte Thatsache: es fommt leider auch vor, daß ab und zu ein Todesfall die Folge sein fann. Er hat einen im vorigen Jahre in Weimar vorgekommenen Fall citirt; dersélbe ist untersuht worden, und ist festgestellt, daß lein Vorgesetzter huld gehabt hat. Aber ih muß ku für allemal ablehnen, auf Necherchen über die Ausübung des mill- tärishen Commandos im Dienst einzugehen. Stellen Sie si einmal vor, wenn das erst Mode würde, daß hier fkritisirt wird, ob einé Escadron zu lange geritten hat, ob es bei zu strenger Kälte geschehe! ist, ob der Mann gestürzt ist und ob man dem Pferd den Spruns noch zumuthen fonnte (Heiterkeit), stellen Sie si einmal vor, wenn das Mode würde und wenn die verbündeten Negierung®? darauf eingingen, was würden wir im Kriege erleben nach den! ersten unglücklihen Gefecht? Also, das Eingehen auf diese Uebungett, die lediglih von der Commandogewalt abhängen, lehne ih cin für alle- mal bestimmt ab. (Bravo! rechts.) 2

Endlich hat der Herr Abgeordnete gemeint, ih wäre der Met daß man klüger thäte, die Leute nit lesen zu lehren, damit hie nil die Zeitungen in der Caserne läsen. Ich gebe ihm das uit der Beschränkung zu, daß es mir allerdings lieber wäre, die Leute e gar niht lesen, als daß sie die Zeitungen der socialdemokrati]Þt! Partei lesen. (Bravo! Heiterkeit.) : ber

Nach einer kurzen Bemerkung des Königlich württem gischen Oberst-Lieutenants von Neidhardt wird dic wel Betashuäg um 61/2 Uhr auf Dienstag 1 Uhr vertagt.

neue Militar-

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

M 41.

Deutsches Reich.

betreffend die Unfallversicherung.

_Zu den im „Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ Nr. 81, 290 für 1890 d 95 i 1891 veröffentlihten Verzeichnissen von Mitgliedern der auf Grund der Ansalloccfieennaäc eue in h gra

Bekanntmachung,

Schiedsgerichte ist folgendes nachzutragen :

- L e rufsgenossenschaften.

Bezirk i Sit

Berlin, Dienstag, den 16. Februar

1892.

D E E E

Name, Stand und Wohnort

des Schieds- gerichts.

des Schiedsgerichts.

Berufsgeno\senschaft.

Vorsißenden.

der stellvertretenden Beisitzer.

des | | stellvertretenden der

Votsitenden, - { - Beisiyer.

des

S Lfde. Nummer |

Fuhrwerks-Berufsgenossen- ITT.

otsdam. schaft. a

TT.

Bezeichnung der

auf Grund des § 4 Ziffer 3 des Sib

Communalverbände.

T E ——. T ————————————————————————— R

| Königlicher | | Regierungs-Assessor (in Potsdam. |

| II. Kloß, | | |

Name, Stand und Wohnort

Bauunfallversihherungsgesetzes für leistungsfähig erklärten Communalverbände und anderen öffentlihen Corporationen.

des Schiedsgerichts.

des Vorsitzenden.

des stellvertretenden Vorsitzenden.

der stellvertretenden Beisißer.

der Beisitzer.

Communalverbände der Kreise

Elbing. T Elbing Stadt und Land. g oerfter,

Communalverband des Kreises

Jüterbog. Jüterbog-Luckenwalde.

Stadt Hamm. Hamm.

Bezirksverband des Regierungs-

Cafßel. bezirks Cafsel. y

von Heinz,

Assessor in Berlin, den 12. Februar 18992.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Jm Auftrage : Lohmann.

Königreich Preußen.

Auf Jhren Bericht vom 15. Januar d. J. will Jh den von der Generalversammlung am 26. November v. J. be- schlossenen anliegenden Nachtrag zu den reglementarischen Vestimmungen des Kur- und Neumärkishen Ritter- shaftlihen Credit - Instituts hierdurch landesherrlih genehmigen.

Kiel, den 21. Januar 1892.

Wilhelm K. von Schelling. von Heyden.

An den Justiz-Minister und den Minister für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten.

Nachtrag

iu den reglementarishen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen Ritter shaftlidon Credit -Instituts.

e Art. T. Pensionirung von Beamten des Kur- und Neumärkischen

4 Nitterschaftlichen Credit- Instituts. An Stelle des Art. X Abs. 3 des Nachtrags vom 12. Mai 1877 zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen Ntterschaftlichen Credit-Inftituts tritt folgende Vorschrift : h _„Die im Hauptamt bei dem Kur- und Neumärkischen Ritter- | aftlichen Credit-Institut angestellten Syndici, Kassen-, Bureau- und Unterbeamten sind penfionsberehtigt nah den Grundsäßen der Munmittelbare Staatsbeamte bestehenden Pensionsgescße vom 27. März S j ¿Sefeß-Samml. S. 264) und vom 31. März 1882 (Geseß-Samml. e W mit der Maßgabe, daß die Vollendung des 65. Lebensjahres ohne e E Dienstunfähigkeit einen Pensionsanspruh nicht begründet Ruh die Vaupt-Ritterschafts-Direction über die Verseßung in den Su and, sowie über die Höhe der Pensionsbeträge, welche aus den e des Nitterschaftlichen Credit-Instituts zu zahlen sind, mit : luß des NRechtswegs zu entscheiden hat: wel G Paupt-Ritters afts-Direction ist befugt, denjenigen Syndicis, Suite ci dem Kur- und Neumärkischen itterschaftlihen Credit- Sa Staoteain En sind, Non nah Analogie der b Dlag mte ahnlicher Kategorien bestehenden Îß Fonds des Credit-Instituts zu ballen. a E Fürf A, N | Fürsforge-Ordnung, treffen die interbliebenen von Beamten des Kur-

ü M Eo en Ritterschaftlichen Credit - Instituts. Grvete, 8 Zusammenfassung bezw. Ergänzung der Beschlüsse des R i g usshusses des Nitters aftlihen Credit-Instituts vom 21. bers R lieg 6M Fed N N e e.

amm . Mai Ir. Xl und vom 24. »temb 1884 wird Nadisiebenbes festgesetzt : gina

1: Den bei dem Ritterschaftlichen Credit-Insti i B -Institut im Hauptamt 1g Subaltern- und Unterbeamten wird in L f O Gehalts aus den Mitteln dieses Instituts eine

Veibilfe zur rleihterung einer nachzuweisenden Fürsorge für ihre

H ; G 2P , . 3 interbliebenen, sei es dur den Beitritt zu einer geeigneten Versorgungs-

oder Unterstüßzungsa E n V versi gsanstalt oder durch Betheiligung bei einer Lebens- währt ung bezw, durch An Jn cines beri lichen Sparfonds, ge- alle hi bei ehaltlih der Befugniß der Haupt-Ritterschafts-Direction, besonderen Ums egenden ragen entgültig zu entscheiden, au unter reien Verfügung vir E nen Beamten den gedahten Betrag zur

. Den Hinterbli Hau tamte nterbliebenen

9

8 2. en eines jeden mit Pensionsberechtigung im anten wird „dem a Ceiailiven Credit-Institut angestellten Be- db: bär Ge dessen Todesfall außer dem zugefallenen Sterbequartal, des

Dea ehalte für dasjenige Vierteljahr, in welhem das Ableben den Hinterbitee olt, noch ein Viertheil seines einjährigen Gehalts, erbliebenen aller übrigen bei dem Ritterschaftlichen Credit-

3

Königlicher Negierungs- Astessor in Danzig.

Königlicher NRegierungs- assel.

Institut angestellten Beamten dagegen die Hälfte ihres einjähricen Gehalts als Gnadengehalt aus x L Credit-Instituts gezahlt.

und Ansprüche von Gläubigern vorzugsweise der hinterbliebenen Wittwe und den hinterbliebenen unverforgten Kindern oder Kindes- kindern des Beamten zu, Angehörigen desselben, bezw. solchen Personen bewilligt werden, welche die Beerdigung des verstorbenen Beamten besorgt haben.

unter Berücksichtigung der jedesmal vorliegenden Verhältnisse mit Ausschluß gerichtlicher Einmischung gehalts zu bestimmen.

Hinterbliebenen ehelihen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindern der bei dem Uin Credit-Institut im Hauptamt angestellten Syndici, Kassen-, V Mitteln dieses Instituts Wittwen- und Waisengeld nah Maßgabe folgender näherer Bestimmungen.

sion, welche dem Verstorbenen gemäß Art. I. willigt worden ist oder hâtte bewilligt werden können, wenn er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre.

ordneten Beschränkung, mindestens 300 46 betragen und 900 .(. nicht übersteigen.

Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, des Wittwengeldes für jedes Kind,

Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.

den Betrag der Pension übersteigen, welche dem Verstorbenen gewährt worden ist oder ihm hätte gewährt werden können, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Beschränkung werden das Wittwen- gekürzt.

erhöht sih das Wittwen- n T von dem nächstfolgenden Monat an soweit, als sie sich noch ni

Beträge befinden.

mit dem verstor Ableben gef ( die Eheschließung zu dem Zwedcke erfolgt ist, um der Wittwe den Be- zug des Wittwengeldes zu verschaffen.

und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche erst nah der Verseßung des Beamten in den Nuhestand

ges{lossen ist.

B

el

on ein pensionsfähiges Dienstalter erreiht zu haben, so kann jeiner Zittwe und seinen Waisen Wittwen- und wie wenn der Beamte bei Erreichung des pensionsfähigen Dienstalters gestorben wäre.

alle seiner Verseßung in den Ruhestand die

___ Fleischauer, Königlicher Regierungs- Assessor in Danzig.

___II. Kloß\ch, Königlicher Regierungs- Affsessor in Potsdam.

__ Dr. von Reiche, Königlicher Regierungs- Assessor in Arnsberg.

en Mitteln des Ritterschaftlichen Das Gnadengehalt kommt ohne Rücksiht auf Erbberehtigungen

kann aber auch anderen Verwandten und

Die Haupt-Nitterschafts-Direction hat nah bestem Ermessen die Vertheilung des Gnaden-

9

/ i 8 3. Die Haupt-Nitterschafts-Direction gewährt den Wittwen und den

ureau- und Unterbeamten aus den

8 4. Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pen- dieses Nachtrags be-

Das Wittwengeld soll jedo, vorbehaltlich der im § 6 ver-

»

Das Waisengeld beträgt : 1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des ein Fünftel

2) für Kinder, deren Mutter niht mehr lebt oder zur Zeit des

: L 8 6. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen

Bei Anwendung dieser und Waisengeld verhältnißmäßig

e E S 7. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- und Waisengeld-Berechtigten oder Waifengeld der verbleibenden Be-

t im vollen Genuß der thnen nah den §8 4 bis 6 gebührenden

D

§8. Keinen Tru auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe

enen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem

eshlossen und nah Lage der Umstände anzunehmen ist, daß

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe

E § 9. Stirbt ein im Hauptamte angestellter Beamter, ohne beim Tode

aifengeld gewährt werden,

Stirbt ein Beamter, welhem nah den geltenden Vorschriften im Anrechnung gewisser

d d

R

A ist durch Vermittelung des preußischen Herrn und Gewerbe eine Ansrage an die an den bleibenden Ausschuß des deutschen Handelstags gerichtet worden. Das Ergebniß dieser Enquête erscheint geeignet, einer Ergänzung des bestehenden Gefellschaftsrehts zu be die überwiegende Mehrzahl der Handelskammern und eb chuß des einer größeren Zahl seiner Mitglieder eingezogen hatte, \i Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einführung einer neuen Ge- fellshaftsform mit beschränkter Haftung ausgesprochen haben.

ohne Unterschied des beschränkter Haftung bei welchen die beschränkte Haftbarkeit als ausschließliche oder theil- weise Grundlage der Betheiligung anerkannt ist wie die Genossen- haft mit beschränkter Haftpflicht und die Commanditgesellshaft —, haben ihrer Natur nah ein begrenztes Anwendungsgebiet. Für die Genossenschaften ergiebt sich

stellung der Zwecke, welche sie verfolgen dürfen. auf diese besonderen Zwecke sind auch die Nechtsverhältnisse im Ein- zelnen geregelt. das Genossenschaftsvermögen al Veränderungen, welchen dasselbe infolge des freien Austrittsrechts

pflichtungen, welche die Geno Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nicht ledigli Betriebe des Unternehmens bestimmten Capitaleinlagen bestehen können ;

gläubiger im die Gesammtheit der Leistungen, zu

auch

Pit Berl) Zeit rift für das ges. Handelsreht N. Eine Rechtsform für Colonialgesellshaften, Berlin 1887; Nießer, Zur

können, fo kann cine folche Anrehnung auh noch bei Festsezung des Wittwen- und Waisengeldes gebenen werden. : 7 1

Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des leßten Monats desjenigen Zeitraums, für welchen ein Gnadengehalt bewilligt worden gf. -

Hl:

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus ge- zahlt. Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen- geldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit ge- rechnet, zu Gunsten des Verla Ee Haupt-Institutsfonds.

Der Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld darf weder abge- treten nohch verpfändet, noch sonst übertragen werden. Geschieht dies denno, so erlisht von diesem Zeitpunkt ab die Verpflichtung des Credit-Instituts zur Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes für die Dauer einer solchen E

L

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt :

_1) für jede berechtigte Person mit Ablauf des Monats, in welchem sie sich verheirathet oder stirbt,

2) für jede Waise außerdem mit dem welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

y 8 14.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutshe Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

êî Ablauf des Monats, in

S 15.

Ueber alle wegen Gewährung des Wittwen- und Waisengeldes entstehenden Fragen hat die Haupt-Ritterschafts-Direction endgültig zu entscheiden.

Art. 111,

_ Auf die Beamten der Nitterschaftlihen Darlehns-Kasse, deren Anstellungsverhältnisse einer besonderen Regelung unterliegen, finden Art. T und Il des gegenwärtigen Nachtrags zu den reglementarisen Bestimmungen des Ritterschaftlichen Credit - Instituts keine An- wendung.

(T. S.)

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung

ist dem Reichstage zur Beschlußnahme vorgelegt worden. Es zerfällt in & Abschnitte: 1) Errichtung der Gesellschaft (§8 1 12); 2) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (S8 13—34); 3) Vertretung und Geschäftsführung ( SS 39—D3); 4) Abänderungen des esellshastsvertrages (S8 54—59); 5) Auflösung und Liquidation S 60—75); 6) Schlußbestim- mungen (S8 76—81). Ueber Zweck und Wesen des Gesetzes verbreitet h der allgemeine Theil der Begründung in Folgendem:

__ Schon bei der Berathung des Actiengescßes vom 18. Juli 1884 ist die Grage angeregt worden, ob die Gesellschaftsformen, welche im geltenden Iechte für den Betrieb von Unternehmungen mit dem ver- einigten Capital einer Mehrheit von Theilnehmern. anerkannt sind, dem Bedürfnisse genügen, und ob nicht eine Ergänzung derselben dur Einführung einer neuen Form für Associationen mit beshränkter es sämmtlicher Theilnehmer in Aussicht zu nehmen sei.) Jn den folgenden Jahren haben namentlich die Schwierigkeiten, mit welchen die deutschen Colonialgesellschaften zu kämpfen hatten, um zu einer ibren Bedürfnissen entsprehenden Nechtsform zu gelangen, erneute Veranlassung geboten, die Aufmerksamkeit weiterer Kreise dem Gegen- stande zuzuwenden. Bei der Erörterung, welche die Frage in der Literatur,**) wie auh wiederholt im Reichstag **) gefunden hat, ist überwiegend die Auffassung zu Tage getreten, daß ein Bedürfniß in der gedachten Nichtung nicht bloß für überseeische Unternehmungen, sondern in weitem Umfang auch im inländischen Verkehrsleben vor- handen sei. Von diesem Standpunkt aus konnten naturgemäß auch die Bestimmungen in dem Geseße, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, vom 15. März 1888 (Neichs-Geseßbl. S. 75), durch welche den Colonialgesellshaften unter gewissen Vorausfetzungen die Möglichkeit eröffnet wurde, mittels Erlangung der Nechte einer reichsgeseßlich anerkannten Corporation sich eine rechtlich gesicherte Stellung zu verschaffen, als eine Lösung der Aufgabe nicht betrachtet

werden.

_Um ein Urtheil darüber zu gewinnen, inwieweit die oben erwähnte Auffassung in den zunächst interessirten Berufskreisen getheilt werde, Herrn Ministers für Handel preußischen Handelskammern und

das Bedürfniß nach tätigen, indem 1 venfo der Aus- eutschen Oandelstags, welcher seinerseits Gutachten von

für die

Der bezeichneten Auffassung ist beizupflichten.

Nach dem geltenden Rechte bildet die Actiengesellschaft die einzige Zweckes geseßlich zulässige Gesellshaftsform mit aller Betheiligten. Die übrigen Associationsarten,

dies schon aus der geseßlichen L Nur mit Rücksicht

Insbesondere t dies von der Art und Weise, wte mählich gebildet wird, und von den

er Genossen unterworfen ist. Dazu kommt, daß mit Rücksicht auf en Mangel eines dauernd gesicherten Gesellschaftscapitals die Ver- Fen zu übernehmen haben, au bei der

in den zum

jeder Genosse muß vielmehr außerdem noch bis zu einem mindestens gleichen : im f

eine Garantie für die Befriedigung der Genossenschafts- alle des Concurses übernehmen. Die Mögli ae daß welchen die Theilnehmer sich

*) Stenogr. Ber. des Reichst. 1884 S. 220 und S. 1152; vergl. en ind des Entwurfs. Drucks. Nr. 21 in Bd. 111 S. 237. ) Insbesondere : Esser, Die Gesellschaft mit beschränkter Haft- Berlin,-1886; Simon, Deutsche N aften, in der F. Bd. 19 S. 85 ff.; Ning,

evision des Ban be ge fego 8, Abtheilung 11 S. 290 ff.

ten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden

«“

S.

dgl f E. Ber. 1887/88 S. 710 f. und S. 1155; 1889/90