1892 / 41 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

verpflichten, unmittelbar dem Betriebe des Unternehmens als werbendes Vermögen zu gute kommt, ift bier demnach nicht gegeben.

_ Die Commanditgesell\chaft gestattet überhaupt nicht, die Haftung der sämmtlichen Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, da mindestens einer derselben die unbeschränkte Haftung na den für die offene Handelsgesellschaft geltenden Grundsäßen über- nebmen muß. Dabei geht das Geseß mit Rücksicht auf die Ver- \schiedenbeit des Haftungsprincips davon aus, daß den persönlich baftenden Gesellschaftern auch der maßgebende Einfluß in der Gefell- schaft gebührt, wogegen die nur mit Capitaleinlagen betbeiligten Gommanditisten eine mehr untergeordnete Stellung einnehmen und von einem versönlicen Eingreifen in die Angelegenheiten der Gesell- schaft der Regel nach ausge]clofsen sind. Dieses Verbältniß ist aber nur in dem vom Geseße vorausgeseßten Falle gerechtfertigt, daß die perfönlih haftenden Gefellschafter thatsächlih die Träger des Unter- nehmens find, von welchen die Commanditisten nur zur Verstärkung des Gesellschaftscapitals herangezogen werden. Wo dagegen um- gekehrt das Unternehmen aus der Jnitiative der auf die Leistung von Sapitaleinlagen fih beshränfenden Theilnehmer hervorgeht und das vereinigte Capital derselben die eigentlide Grundlage des Unter- nebmens bildet, erscheint die Commanditgesellshaft niht am Plate. Ueberdies ist dieselbe nur für eine geringe Zahl von Tkeilnehmern verwendbar und entbehrt in Folge des jedem einzelnen Gefellshafter zustehenden Kündigungsrechts auch der vollen Gewähr für eine von den Wechselfällen des Geschäftsbetriebs unabhängige Dauer des Unternehmens.

Das Gesagte gilt zum Theil auch für die im Gesetze als Unter- art der Commanditgesellschaft behandelte Actiencommandit- ges ellschaft, wenngleich in der Hauptsache der Charakter und das Anwendungsgebiet dieser Gesellshaftsform durch die der Actien- gesellschaft entlehnten Einrichtungen bestimmt wird.

Was die Actiengesellidaft selbst betrifft, so gewährt die- selbe zwar ibren nur mit Capitaleinlagen haftenden Mitgliedern die Stellung der auëscließlihen und gleihberechtigten Inhaber des Unter- nebmens und sie ist auch in ihren Zwecken geseßlih nit beschränkt. Nach ibrer re{chtlihen Gestaltung ist aber auch die Actiengesellschaft in Wahrheit nur für ein begrenztes Anwendungsgebiet bestimmt und geeignet. Denn die Construction derselben wird im Einklang mit der historischen Entwickelung des Actienwesens überall von dem Gedanken beberrscht, daß es sich dabei um die Ermöglihung solcher Unter- nehmungen bandelt, welhe nur durch die Heranziehung weiter Kreise des Publikums zu stande- kommen können. Für die Regelung des Verhältnisses der Mitglieder zu der Gesellschaft ist diese Rückficht von entscheidender Bedeutung gewesen: denn dem bezeichneten Verhältnisse konnte dabei fein anderer Charakter, als der einer losen und ihrem Wesen nach nicht auf Dauer berechneten Verbindung beigelegt werden. Insbesondere ist durch die weitestgehende Erleichterung binsichtlich der ÜVebertragung der Antheilsrehte und durch die hieraus sich ergebende Möglichkeit eines steten Wechsels der Mitglieder

ie Grundlage geschaffen, auf welher unter Mitwirkung von Börse und Banken dem großen Publikum die Betheiligung bei. Actienunternehmungen zugänglih. gemaht wird. Allein, wenn bierdurch auf der einen Seite das Mittel gegeben ist, durch welches die Actienvereine zur Lösung von Aufgaben befähigt werden, denen Afsociationen in bes{ränkterem Kreise niht gewachsen sind, fo beruben darin auf der anderen Seite die besonderen Gefahren, welche dem Actienwesen anbaften. Die Ausschreitungen bei der Gründung und Geschäftsführung der Actiengesellshaften haben nur durch die weite Verbreitung der Actien im Publikum ibren gemeingefährlichen Charafter erhalten, wie andererseits gerade die Aussicht auf den leichten Absatz der Actien den wesentlihsten Beweggrund und Anreiz für jene Mißbräuche bildete. Die präventiven und repressiven Vorschriften des Actiengesezes vom 18. Juli 1884 gehen denn auch überall von dem Gesichtépunkte aus, daß die große Zahl und der bäufige Wechsel der Mitglieder und die hierdurch gelockerte Verbindung derselben mit der Gesellschaft besondere Einrichtungen zum Schuße des sih be- theiligenden Publikums erforderlich mache, deren es bei anderen Affsociationsformen schon mit Rückscht auf die engeren Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft niht bedarf.

Die Grenzen, innerhalb deren die Form der Actiengesellschaft ihre bestimmungsgemäße Verwendung findet, umfassen aber keineswegs das ganze Gebiet, auf welchem die auf Capitaleinlagen der Gesell- schafter beshränkte Haftung der Gesellschafter als zulässig und geret- fertigt betrachtet werden muß. Soweit die unbedingte Verantwort- lichkeit der Unternehmer für die Ergebnisse ihres Geschäftsbetriebes rechtlich und wirtbschaftlich am Plate ift, darf sie freilih niht dur ein System beschränkter Haftung erseßt werden. Dies gilt inëbesondere für die große Zabl von Erwerbsgesellshaften, in deren Zwecken es begründet ist, daß die Theilnehmer als die persönlichen Träger des Unternebmens nah außen hervortreten, um die Vertrauenëwürdigkeit desselben mit ibrem Namen und ihrer Person zu decken. In solchen Fällen ift die Form der offenen Handelsgesellschaft vollkommen an ibrer Stelle. Allein neben dem Gebiete, auf welchem die unbeschränkte Haftung sich bethätigen muß, liegt ein anderes, welches der beschränkten Haftung nicht obne Nachtheil verschlossen werden kann. Wo die Ge- jellichafter nicht in der Lage sind, die Führung der Geschäfte selbst in die Hand zu nehmen, oder wo doch dem Einzelnen der Einfluß auf die Handlungen der Mitgesellshafter und die Controle über deren Thätigkeit niht im vollen Umfange möglich ist, erscheint die unbe- \hränkte Haftpflicht jedenfalls nicht als eine nothwendige Consequenz der Selbstverantwortlicheit. Sie kann zwar auch in solchen Fällen erforderli sein, falls die Grundlagen einer Gesellshaftsform mit Rücksicht auf deren wirthscaftlide Zwecke in anderer Weise nicht binreichend gesichert werden können. Lassen sih dagegen genügende Garantien in dieser Hinsicht schaffen, so is auch nicht s{chlechthin auf der unbeschränkten Verantwortlichkeit der Betbeiligten zu bestehen. Die im heutigen Wirthschaftsleben unentbehrliche Theilung der Ber- mögensfräfte des Einzelnen zur Mitwirkung an einer Mehrheit von Unternehmungen seßt der Negel nah auch eine Theilung und damit eine Beschränkung der aus den einzelnen Unternehmen entstehenden Risiken voraus, und wenn die Gesetzgebung es an den für diese Zwecke dien- lichen Gesellschaftsformen fehlen läßt, so fann dies nur die Folge haben, daß die zur productiven Thätigkeit verfügbaren Capitalien eine genügende Verwendung im Inlande nicht finden.

Zu den Unternehmungen der bezeichneten Art gehören nun aber keineêwegs bloß solche, für welche es, wie bei der Actiengesellschaft, einer Heranziehung weiter und wechselnder Kreise von Betheiligten bedarf. Auch wo eine begrenztere Zahl von Theilnehmern mit der Absicht dauernder Betheiligung ein Unternehmen ins Leben ruft, kann eine Beschränkung der Haftpflicht in zahlreihen Fällen angezeigt fein: sei es, daß die zur Aufbringung der nöthigen Mittel erforderliche Zahl der Gesellschafter do zu erheblich ist, um denselben die unmittelbare Leitung des Betriebs zu gestatten, sei es, daß aus anderen Gründen die Gesellschafter außer stande sind, perfênlih dem Unternehmen ihre ganze Thätigkeit zu widmen. Das Bedürfniß zur Eingebung folcher Afsociationen entsteht au nicht selten unabhängig von dem Willen der Betheiligten. Der Uebergang gewerbliher Unternehmungen auf mebrere Erben des Besitzers, welche, obne selbst die Geschäfte führen zu fönnen, doch auf die Erhaltung des Unternehmens und die Fort- führung desselben für die Familie Werth legen, bietet ein Beispiel dieser Art : und ebenso die notbgedrungene Uebernabme eines über- \{Guldeten Etablissements durch die Gläubiger zum Zweck der Erhaltung und Fortführung desselben für eigene Rechnung. Und felbst da, wo bei geringer Zabl der Gesellschafter diese sämmtlich oder einzelne von ibnen unmittelbar die Geschäfte führen, können doch die besonderen Verhältnisse des Unternehmens, wie die Verschiedenartigkeit oder räumlice Entfernung der einzelnen Theile des Betriebs oder die be- sonderen Wechselfälle, welchen derselbe nah der Natur seines Gegen- standes ausgeseßt ist, eine Beschränkung der Haftung nöthig machen.

In Fällen der bezeichneten Art bietet die Form der Actiengefell- schaft keine geeignete Grundlage. Diejenigen Einrichtungen derselben, welche die thunlichste Ausdehnung und Veränderlichkeit des Mitglieder- freises ermöglichen, steben mit dem Charakter solcher Unternehmungen im Widerspruch, und die als Gegengewicht jener Einrichtungen dienen- den Cautelen und Schußmaßregeln sind deshalb in vielen Be-

ziehungen überflüssig; fie bilden hier nur ein durch innere Gründe nicht gerechtfertigtes Hemmniß für das Zustandekommen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaften. Dies gilt sowobl von dem größten Theile der Bestimmungen über die Gründung und die Organisation der Actiengesellschaft sowie über die Publicität ihrer Geschäftsergebnisfe, als von den engen Grenzen, welche der Gefellshaft hinsihtlih der autonomen Regelung ibrer inneren Verhältnifse gezogen find. Wenn troßdem entgegen den bei Erlaß des Actiengeseßes vom 18. Juli 1834 gehegten Erwartungen auch seit jener Zeit die Form der Actiengesellshaft in zablreihen Fällen für Zwecke gewählt worden ift, welche nur einen beschränkten Kreis von Theilnehmern und ein wenig beträchtlihes Capital erforderten, so wird die Ursache in erster Linie darin zu finden fein, daß es an einer anderen Form für Vereinigungen mit beschränkter Haftung sämmtlicher Theil- nehmer feblte. Es muß aber als bedenklih betrahtet werden, Unter- nehmungen, welhe an sih auf einen nicht sehr bedeutenden Kreis dauernd verbundener Theilnehmer berechnet find, zur Annahme einer diesem Charakter widersprehenden Gesellschaftsform zu nöthigen und fie dadur der naheliegenden Gefahr auszuseßen, auf einen ibrer eigent- lichen Bestimmung fremden Weg gedrängt zu werden. Schon um eine übermäßige Vermehrung der Actiengefellschaften auf Gebieten, für welche sie wirthschaftlih „niht am Plate sind, zu verhüten, wird die Gesetzgebung darauf bedachbt sein müssen, eine Gefellschaftësform zu schaffen, welche bei festerer Verbindung der Theilnehmer einfacher ge- staltet und mit größerer Beweglichkeit ausgestattet ist als die Actien- gesellschaft.

Ein Bedürfniß nah freieren Formen ist auch insoweit anzu- erkennen, als es ch um die Normirung der den Mitgliedern gegen- über der Gesellschaft obliegenden Pflichten und um die Behandlung des durch die Einlagen der Mitglieder aufgebrahten Gefellschafts- vermögens bandelt. Auch in diesen Beziehungen macht sih bei den Vorschriften des Actienrechts die Nücksicht auf die Heranziehung weiter Kreise von Betheiligten geltend: denn um die Antheilsre{te der Mit- glieder zur ungehemmten Circulation im Verkehr zu befähigen, ift die absolute Bestimmtheit der auf jeden Antheil zu bewirkenden Leistungen eine wesentlihe Vorausseßung. Die auf Capitalanlagen beschränkte Haftung hat deshalb bei der Actiengesellschaft ihre strengste Durch- fübrung erbalten, indem die von den Actionären zu leistenden Ein- zablungen dur den Gesellschaftsvertrag von vornherein unabänderlih festgestellt und in dem Nennwerth der Actien fkenntlih gemaht werden müssen. Hieraus ergiebt sich aber, daß die Actiengesellschaft niemals in der Lage is}, bei erhöbtem Capitalbedürfniß thre Mitglieder zu weiteren Leistungen heranzuzieben, ein Umstand, welcher für Unter- nebmungen, bei denen der Umfang des fünftigen Capitalbedürfnisses nit mit Bestimmtheit vorauszusehen ist, zu erbeblihen Schwiertg- keiten führt. Denn der den Actiengesfellschaîten allein gestattete Weg einer Erböhung des Actiencapitals durch Ausgabe neuer Actien ift niht bloß mit Weiterungen und der Negel nah mit Opfern ver- bunden, fondern wird bei fritisher Lage des Unternehmens in den meisten Fällen ganz vers{lofsen sein. s

Aehnliche Schwierigkeiten bestehen, wenn es sich darum handelt, einen Tbeil des durch die Einzablungen der Actionäâre aufgebrachten Vermögens zur Deckung außergewöbnlicher Verluste und Ausgaben oder, soweit die Möglichkeit nußbringender Verwendung des Capitals sih vermindert hat, zur Rückzahlung an die Gesellschafter zu verwenden. Dem Wesen der Actiengesellschaft entsvriht es vollkommen, daß jede fole Verwendung nicht anders als unter umfassenden Cauteln für die Gesellschaftsgläubiger und demzufolge nicht ohne- erhebliche Weit- läufigkeiten gesehen fann: denn das gesammte im Gesellschaftsvertrage bestimmte und in den umlaufenden Actienurkunden bezeichnete Actien- capital besißt bier stets die Bedeutung eines den Gläubigern zugesicherten Vermögensstockes. Die Erfahrung zeigt aber, daß eine solche Unbe- weglichkeit des Gesellschaftscapitals für Unternehmungen, welche obne erhebliche Inanspruchnahme des Credits ein wechselndes Bedürfniß nah Betriebsmitteln zu befriedigen baben, eine ‘Quelle von großen Verlegenheiten sein kann, und das Gleiche gilt von Unternehmungen, welche, wie z. B. Gesellschaften zur Ausnußzung oder Vervollkommnung von Erfindungen oder zur Erschliezung von Colonialgebieten u. a. m., genöthigt find, einen erbeblichen Theil ibrer Mittel für Ausgaben zu verwenden, die nur die Möglichkeit eines künftigen Ertrags gewähren, vorerst aber noch feine nach den Grundsätzen solider Geschäftsführung als Gegenwerth zu betrahtende Objecte dem Vermögen der Gefell- schaft zuführen. Solche Gesellschaften werden, da sie rehtlih gehindert sind, die fraglichen Ausgaben von ihrem Capital abzufschreiben, ge- nötbigt, bis zur Wiederaufsparung derselben aus späteren Geschäfts- erträgnissen auf jede Gewinnvertheilung zu verzichten, es sei denn, daß fie durch Einseßung von mehr oder weniger fictiven Activposten in die Bilanz auf unzulässige Weise ein künstlihes Gleichgewicht herstellen.

Mit der Nücksicht auf die Absabfähigkeit der Actien hängt endlich auch die strenge Durchführung des Charakters der Actiengesellschaft als reiner Capitalgesellschaft zusammen, infofern bei derselben andere Leistungen als Capitaleinlagen überhaupt nicht zum Gegenstande der Mitgliedervflihten gemaht werden können. Wenigstens ist die leßtere Ansicht in der Rechtsprehung des hochsten Gerichtshofes zur An- ertennung gelangt*), und es ist befannt, wie die Conseguenzen dieser Auffassung für eine wichtige Gattung industrieller Unternehmungen, nämlih für die mit Rübenbaupfliht der Theilnehmer errichteten Zuckerfabriken, zu prafktisden Schwierigkeiten geführt haben. In Ermangelung einer anderen geeigneten Gesellschaftsform mit be- schränkter Haftung sind diese Unternehmungen vielfach als Actien- gelellshaften errichtet worden, obgleih bier naturgemäß von einem Bedürfniß oder auch nur von der Möglichkeit, den mit der Nüben- baupfliht belasteten Mitgliederantheilen den Charakter von marfkt- gängigen Werthpapieren zu geben, niht die Rede sein kann. Nach der NRechtsfprechung des RNeichsgeribts muß aber davon auëgegangen werden, daß eine Verbindung der Vervflichtung zum Rübenbau mit der Mitgliedschaft als solcher bei der Actienge|ellshaft rechtlich un- möglich ift, und daß statuarishe Bestimmungen, welche in diesem Sinne getroffen sind, der Gültigkeit entbehren. Den betreffenden Gesellschaften bleibt also nur übrig, die Nübenbaupflicht ihrer Mit- glieder durch selbständige, außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses stehende Verträge festzustellen, ein Auskunftsmittel, das dem Zweck und der wahren Natur des Verhältnisses nit entspricht und, wie neuere Erfahrungen gezeigt haben, au prafktisch zu fühlbaren Miß- ständen führt.

Soll in den bisber erörterten Richtungen dur eine neue Gefell- schaftsform den betheiligten Interessen freierer Spielraum gewährt werden, so ist dies, wie {on bervorgehoben, nur möglih und auch nur erforderlich, soweit das Verhältniß der Mitglieder zu der Gefell- schaft erbeblih fester geknüpft wird als bei der Actiengesellschaft. Denn jede Gesellschaftsform, welhe bei beschränkter Haftung einer

rößeren Zahl von Theilnehmern den Wechsel derselben in einer den Berhbältnissen der Actiengesellschaft ähnlichen Weise erleichtert, wird in rößerem oder geringerem Umfange auch die Gefahren im Gefolge aben, gegen welche die Actiengesetgebung durch beshränkende Maß- nahmen Schuß zu gewähren sucht. Es fragt sh nur, wie weit mit der Forderung cines stärkeren Hervortretens des persönlichen Elements in der Gesellschaft zu gehen if, und wie demzufolge die rechtliche Natur der leßteren nach dieser Seite sih zu gestalten hat.

Am weitesten geht bierin der von verschiedenen Seiten gemachte Vorschlag, die Gesellshaft auf der Grundlage der offenen Handelsgesellschaft aufzubauen,**) Danach wären die BVerhält-

S 2 Entscheid. d. Reichsg. Bd. 17 S. 5, Bd. 21 S. 148, Bd. 26 S. 36.

**) Am reinsten ist der Gesichtspunkt in einem Geseßentwurfe des Abgeordneten Oechelhäuser durhgeführt. Die Vorsläge der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft und des bleibenden Aus!chusses des Deutschen Handelstages stechen zwar auf dem gleichen Boden, enthalten aber doch schon erbeblihe Modificationen des Princivs, namentlich durch Zulassung der freien Veräußerlichkeit der Antheils- rechte. Noch mehr ist dies in den Vorschlägen von Efser und NRießer der Fall, bei welchen troß theilweiser Anlchnung an gewisse Vor- riften über die offene Handelsgesellschaft der. coiporative Charakter

nisse der Gefellshaft im wefentlihen nah den Bestimmungen im erster Abschnitte des vierten Buchs des Handelsgeseßbuchs zu regeln jed mit der Maßgabe, daß die Haftpflicht der Gesellschafter auf die n dem Gesellschaftsvertrage zu leistenden Einlagen beschränkt und Einzablung der fpre an die Gesellschaft auch den Gesellschafts gläubigern gegenü jede Verbindlichkeit der Gesellschafter auz. ges{lofsen fein würde. Ueberwiegende Gründe fprechen jedoch dage e diesen Weg zu betreten. gen,

Zunächst kommt in Betracht, daß eine Gesellshaft auf o ct

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schieden individualistisher Grundlage, wie die offene Handelsgesellshaf sie bietet, dem vorhandenen Bedürfnisse nur in beschränktem M entsprechen würde: denn fie wäre nur für die Bet eiligung einer ganz geringen Zabl von Theilnehmern, welche die Geschäfte selbt. thâtig betreiben, berechnet und prafktisch verwendbar. Allerdings gilt dies nur unter der Vorausfeßung, daß, abgeschen von der bezeichneten A t PrO e ft tis : Modification, die geseßlichen Vorschriften über die ofene Handels- esellschast in allen wesentlihen Beziehungen als unabänderlihe Srundlage festgehalten würden. In den oben erwähnten Vorschlägen ist dies teineswegs überall gesehen, indem entweder die vor eshlagenen Bestimmungen selbst erheblihe Abweichungen von den Grundsätzen der offenen Handelsgesellschaft enthalten oder doch eine Modification derselben durch die Festseßungen des Gefellschaftsvertrages gestatten Leßteres würde durch die bloße Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgefeßbuchs an fih nit ausges{losen sein - denn diejenigen Bestimmungen, in welchen, abgesehen von der unbe- schränkten Haftpflicht selbst, der individualistische Charakter der offenen Handelsgesellschaft zum Ausdruck kommt, enthalten zum größten Theil niht zwingendes, sondern nur dispositives Reht. Nur wenige Bestimmungen dieser Art baben abfolute Geltung, wie namentli die Vorschrift, daß alle Anmeldungen zum Handelsregister, einschließli derjenigen über Aenderungen in den Perionen der Mitglieder, jedesmal der Mitwirkung sämmtlicher Gesellschafter bedürfen. Wenn man soweit gehen wollte, au diese Bestimmungen für die neue Gesellschaft ent- sprechend zu modificiren, so stände allerdings nihts im Wege, derselben im einzelnen Falle durch die Festseßungen des Gesellschaftsvertrags eine Gestalt zu geben, in welcher sie aud zur Aufnahme einer größeren Zahl von Mitgliedern geeignet wäre. Es leuchtet aber ein, daß bier- durch, in Verbindung mit der Befeitigung der unbeschränkten Haft- vflicht, die Gesellschast eines bestimmten Rechtscharakters ganz entfkleidet und einer fo verschiedenartigen Gestaltung zugänglid gemacht würde, daß sie ibren individualistischen Charakter au gänzlich abstreifen und in allen wesentlichen Beziehungen die Natur der Actiengesellschaft an- nehmen fönnte, obne dabei an eine der Schranken gebunden zu sein, welche bei diefer zum Schutze der betheiligten Interessen aufgerichtet sind. Ez bedarf feiner besonderen Begründung, daß dies nicht als zulässig betrachtet werden ftann.

Bleibt dagegen der individualistische Charakter der Gesellschaft dur zwingende Vorschriften gewahrt, so wird hierdurch das An- wendungsgebiet der Gesellschaft in einer Weise beshränkt, daß dem vorhandenen Bedürfniß nicht mehr Genüge geschieht. Denn dieses verlangt nothwendig eine Vereinigungsform, welche au die Be- theilung einer nicht ganz geringen Zahl von Mitgliedern cbne Schwierigkeit ermögliht. Zwar werden auch die Fälle, in welchen für cine Verbindung weniger selbstthätiger Theilnehmer das Bedürfniß der neuen Gesellshaftéform besteht, niht außer Betracht zu lassen sein. Allein dies kann nur dazu führen, der Construction der Gefell- \chaft hinreichende Debnbarkeit zu verleihen, um. sie auch für Fälle dieser Art verwendbar zu machen. Die Schwierigkeiten, welche dem entgegen- stehen, sind Éeineswegs so erbeblich, daß man darauf verzichten müßte, durch eine und dieselbe Gesellshaftsform dem vorhandenen Bedürfnisse in seinen verschiedenen Anwendungsfällen gerecht zu werden. Nur wird die Lösung der Aufgabe auf einem anderen Wege gesucht werden müssen als auf demjenigen der Zugrundelegung einer streng individua- listishen Gefellschaftsform, bei welcher den weitergehenden Bedürf- nissen nur durch eine mehr oder weniger ausgedehnte Befugniß zur autonomen Umgestaltung der Grundform Rechnung getragen werden Tonnte.

Die Auffassung, daß der allgemeine Charakter der offenen Handels- gesellschaft auch bet Beseitigung der unbeschränkten Haftpflicht sich bei- behalten lasse, unterliegt auch an sich erbeblichhen Bedenken. Denn das, was man als die individualistishe Natur dieser Gesellschaft zu bezeicbnen pflegt, nämlih die vorwiegende Bedeutung, welche in den maßgebenden Rechtsvorschriften den Personen der Gesellschafter sowobl in den inneren Verbältniffen der Gesellshaft als im Verbälniß zu Dritten beigelegt wird, bat gerade in der unbeschränkten Haftpflicht der Mitglieder feine wesentlihe und in Wabrhbeit nicht zu entbebrende Grundlage. Auf ibr vor Allem berubt die entscheidende Wichtigkeit, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Gesellschafter îo- wie die mit Nüksicht auf den Umfang der Verantwortlichkeit zu er- wartende Antbeilnahme derselben an den gemeinsamen Geschäften und demzufolge thre persönliche Qualification bierzu für die Mitgesell- schafter wie für die mit der Gesellschaft in Geschäftsverkehr tretenden Perfonen besißt. Insofern haben die einzelnen Merkmale, welche man als den prafktishen Auëdruck des individualistishen Charakters der offenen Handelsgesellschaft bezeihnen fann, in Wahrheit nur die Be- deutung rechtlicher und wirthscaftlicher Consequenzen des zu Grunde liegenden Haftungsprinzips, welche mit der Beseitigung des leßteren ibre grundfäßlide Berechtigung verlieren. Dies gilt sowobl von den Rechten, welche den einzelnen Gesellschaftern hinsichtlich der Führung der Geschäfte und der Vertretung der Gesellschaft zusteben, als von der rein versonalen Firma, welche die Gesellschaft zu ibrer Kennzeichnung fübren muß; nicht minder aber von dem gänzliwen Aussc{luß der Uebertragung der Mitgliederrechte ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter, fowie von der Auflösung der Gesellschast dur Aufkündigung, Tod, Concurs oder Handlungsunfäbigkeit jedes einzelnen Theilnebmers. Bei einer Gesellschaft, deren Mitglieder mil der Einzahlung ihrer Einlage von jeder weiteren Verbindlichkeit [ret werden, kann die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter nit in dem Maße im Vordergrunde stehen, um Vorschriften, wie die dL- zeichneten, als geboten und innerlid gerechtfertigt erscheinen zu lasen. Auch der wirthschaftlidbe Nußen einer folhen Construction warÖ zweifelhaft. Daß eine Gesellshaftsform, welher zwar das außer? Gewand der offenen Handelsgesellschaft gegeben, aber das wesentli Element derselben, nämlich die unbeschränkte Haftpflicht der Theilnehmer, genommen ist, bloß infolge dieser äußeren Ein fleidung in ihrer wirthschaftliben Function obne weiteres der offenen Handelsgesellschaft gleihstehen würde, läßt sich in dieier Allgemeinheit s{hwerlich annehmen. In Fällen, wo die Gesellschafter mit verbältnißmäßig hohen Einlagen sich betheiligen, oder wo befonder Gründe anderer Art für cine angespannte Selbstthätigkeit derselben vorliegen, mag jene Annahme zutreffen; in sehr vielen Fällen wit? dagegen die Wahl der beschränkten Haftung nur der Ausdruck für dex Willen der Tbeilnebmer fein, ibre Betheiligung. für die Zwecke der Gesellschaft auf die Leistung der übernommenen Einlage und eine mebr oder weniger nahdrücklihe Mitwirkung bei der Oberleitung Uw? Beaufsichtigung der Geschäfte zu beschränken. Da, wo die Zabl der Theilnehmer nicht eine ganz geringe ist, liegt dies ohnehin in der Natur der Verhältnisse, und von diesem Falle, als dem regelmäßtgt ist im Gesetz auszugeben. Dann kann es aber auch nit als gere e fertigt angesehen werden, der neuen Gesellschaft eine Construction É geben, welche die Personen der Theilnehmer in dem Maße, wle = der offenen Handelsgesellschaft, als die individuellen Träger des Unter nehmens in den Vordergrund treten läßt; dies würde nur zu unit Vorstellungen über die Natur der Gesellshaft und zu Wider]pru® in den inneren Verbältnissen derselben führen.*)

der Gesellschaft entschieden in den Vordergrund tritt. Gean T Gedanken einer Construction der Gesellshaft auf streng indip! listisher Grundlage, Ring a. a. O. S. 47 ff. den *) Einen solchen Widerspruch enthält es z. B., wenn nah Vorschlägen des bleibenden Ausschusses des Handelstags und den meijten auf dem gleichen Boden stehenden Entwürsen pad f die freie Veräußerlichkeit der Mitgliederantheile anerkennt und anX ¿s seits doh jedem Gesellshafter als solhem das Recht der Gel delss führung und Vertretung nah den Grundsäßen der offenen Ha?

¡ff vielmehr davon auszugehen, daß die Gesellshaft ohne gade auf die Zahl ibrer Mitglieder stets einen rehtlich selbst- ständigen Organismus bilden muß, und dieser Charakter wird {on in der Ge!elliaftsfirma, welche keine andere als eine Sachfirma sein darf, au ey en fenntlih hervortreten müssen. Insoweit ist daher bei der Construction der Gesellschaft von derselben allgemeinen Grundlage auêzugeben wie bei der Actiengesellschaft. Daraus folgt aber nit, daß auch im übrigen und namentli in Bezug auf das Verhältniß der Mitglieder zu der Gesellschaft das gleiche gelten müßte. Denn wenn auch ein Hervortreten der Perfon der Theilnehmer in dem Maße, wie es der offenen Handelsgesellschaft eigenthümlich ist, mit dem Wesen einer Capitalgefellschaft mit besbränkter Haftun nicht im Einklange \tcht, so bedingt andererseits die leßtere au

nit nothwendig eine so weit gehende Gleichgültigkeit gegenüber der erson der Gesellschafter, wie sie bei der Actienge)ellschaft si findet. An fich find in der fraglichen Beziehung sehr verschiedene Abstufungen möglih, und es steht nihts im Wege, der neuen ¡esellschaft im Ginkflang mit dem Umfange ihres Anwendungsgebietes au rechtlich eine Mittelstellung zwischen den streng individualistishen Gesellscaftéformen des geltenden Rehts und der als äußerste Con- sequenz deé capitalistischen Prinzips sich darstellenden Actiengefellschaft anzuweisen. Die Aufgabe des Gefeßes is es, die Grenzen nach beiden Seiten durch bindende Vorschriften sicherzustellen: innerhalb des hieraus sih ergebenden Rabmens fann dagegen der freien Selbst- bestimmung der Gesellschaften ein weitgebender Spielraum verbleiben. In dieser Weise wird es möglich sein, auf der Grundlage der beschränkten Haftung eine Gejsellshaftsform herzustellen, welche bei auéreichendem Schuße des mit den Gesellschaften verkehrenden Publi- fums genügende Biegsamkeit besißt, um für sehr verschiedene Verhält- nisse und Zwecke und bei cinem sehr verschiedenen Umfange des Mit- gliederfreises Verwendung finden zu können. Schwierigkeiten, welche eine folde Gesellschaft vielleiht der juristishen Svitematik bieten mag, Éônnen für die Geseßgebung niht maßgebend sein ; mit dieser Aufgabe wird sih die Wissenschaft abzufinden wissen.

Von einer geseßlichen Begrenzung des Gesellschaftszwecks ist ebenso wie bei der Actiengesellschaft Abstand zu nehmen (Entwurf § 1). Das Bedürfniß nach Einführung einer neuen Gesfellschaftsart ist zwar hauptsächlih im Hinblick auf Unternehmungen betont worden, welche zu Erwerbézwecken bestimmt sind: die Verwendbarkeit ciner in freieren Formen sih bewegenden Afsociationsform kann aber au für manche andere, namentlich gemeinnüßige Unternehmungen, deren Ziele dur einen begrenzten Kreis von Tbeilnchmeru sich erreihen lassen, nur als erwünscht betratet werden. :

Im übrigen wird die Stellung, welde nah dem oben Bemerkten die Gesellshaît im Verhältniß zu anderen Gesellschaftsformen und namentlich zur Actiengesellschaft einnehmen soll, hauptsählich in folgenden -principiell entscheidenden Punkten zum Aus- druck gelangen müssen :

1) in den Vorausseßungen für die Uebertragung der Mit- gliederbetheiligungen (Geschäftsantbeile) und in der Con- itructign der leßteren: / in der rechtliden Behandlung des Gesellschaftêvermögens und in der Normirung der die Aufbringung und Erhaltung desselben betreffenden Pflichten der Gesellschafter: in der Organisation der Gesellschaft und der Regelung ihrer inneren Verhältnisse.

Die Veräußerung der Mitgliederbetbeiligungen kann im Gesetz veder ganz ausgeschloîsen, noch \{lechthin an die Zustimmung der Gesellschaît oder der übrigen Gesellschafter gebunden werden: denn sie bildet das einzige Mittel, durch welches den Gesellschaftern eine Verfügung über ihr in dem Unternehmen angelegtes Capital sowie ibren Gläubigern der_Zugriff auf diesen Vermögensgegenstand ermög- liht werden fann. Dhne Anerkennung der Veräußerlichkeit der Be- theiligungen wäre dies nur zu erreiben, wenn den einzelnen Gesell- shaftern und gegebenenfalls ihren Gläubigern das Recht eingeräumt würde, das Gefellshaftsverbältniß beliebig aufzukfündigen und die Aus- ¡ablung eines entsprechenden Antheils des Gesellshaftsvermögens zu verlangen. Ein derartiges Kündigungsrecht kann aber bei einer Gesell- schaft, in welcher die sämmtlichen Gesellschafter aus\{ließzlich mit ibren Einlagen haften und das Gefellshaftsvermögen das alleinige Befriedigungsobject für die Gläubiger der Gesellschaft bildet, feinesfalls in Frage fommen. Den leßteren würde es dabei an jeder genügenden Sicherheit und der Gesellschaft selbst an einer dauernden Gewähr ihrer finanziellen Grundlage fehlen, wie sie für die Zwecke, welchen die neue Gefellschaftsform dienen foil, niht zu entbehren ist. Will man daher das in der Ge- sellschaft angelegte Vermögen der Theilnehmer der eigenen Verfügung derselben und dem Zugriff ihrer Gläubiger nit gänzli entziehen was jedenfalls niht angängig ift —, so bleibt nur übrig, die Ver- außerliteit der Antheilsrehte im Princip anzuerkennen (§. 15 Absatz 1). _ Die Veräußerung wird aber nur unter dem Gesichtspunkte zuzu- lassen und zu regeln fein, daß es si dabei um ein Hilfsmittel handelt, welches zwar für den Bedürfnißfall den Gesellschaftern die Realisirung ibrer Antheilsrehte ermöglichen, den Charafter der Mitgliedschaft als eines der Regel nah dauernden Verhältnisses aber nicht beseitigen joll. Dies ist zuglei auf die Construction der Antheile selbs von Einfluß. Die für die Actiengesellschaft wesentlihe Zerlcgung des Gesellshaftscapitals in eine ftatutarisch zu bestimmende Zahl von intbeilen mit bestimmtem Nennwerth, von welchen der einzelne Gesellschafter gleich anfangs eine Mehrheit übernehmen fann, bat vorwiegend nur den Zweck, durch Herstellung einer größeren Zabl gleihwerthiger Antheilsrehte die Veräußerung derselben im Vandelsverkehr zu erlcihtern. Diese Einrichtung ist auf die neue Vefellschaft nicht zu übertragen. Vielmehr wird hier der Geschäfts- antheil eines Gesellschafters begrifflich mit der Gesammtbetheiligung des)elben zusammenfallen müssen, woraus si von selbst ergiebt, daß jeder Theilnehmer auch nicht mit mehr als einem Geschäftsantheil 1h betheiligen fann. Unbedingt läßt dieser Grundsaß sich allerdings nur für den ersten Beitritt zur Gesellschaft durchführen, wogegen eine nahträgliche Vereinigung mehrerer selbständig bleibender Geschäfts- antheile in der Hand eines Gesellschafters nicht obne weiteres ausge- [lossen werden ftann. Das Betheiligungeverhältniß der einzelnen Gesellschafter braucht natürlich nit das gleiche zu sein; dasselbe wird Nd vielmehr, obne daß den Geschäftsantheilen selbst ein bestimmter Nennwerth beigelegt wird, durch den Betrag der von jedem Gesell- schafter übernommenen Einlage bestimmen müssen 14).

,_ Entscheidendes Gewicht ist auf die Form zu legen, welhe für die Uebertragung der Geschäftsantheile vorgeschrieben wird; denn die Gen Vorausseßungen der Uebertragung müssen in erster Linie Yewähr dafür bieten, daß die Antheilsrehte der neuen Gesellschaften richt zu einem Gegenstande des Handelsverkehrs werden. Hierzu gt es nicht, die Ausstellung von Inhaberpapieren über die Ge- câftéantheile oder die Anwendung des Indoffaments als Mittels der R ertragumg der auf Namen lautenden Antheilssceine auszuschließen ; A gu L die Uebertragung dur eine dem Antheilsscheine beigefügte füra e Geffionserfklärung würde unter Umständen ausreichen, um die Le nen Handel mit den Antheilen nothwendige Leichtigkeit der Ver- Axerung zu begründen. Man wird vielmehr weitergehen und eine een „Ur die Uebertragung wählen müssen, für welhe die von der aag ihren Mitgliedern etwa ausgestellten Bescheinigungen L S e s rechtliche Bedeutung sind. Der Herstellung eines samfba ngigen Werthpapieres wird jedenfalls am wirk- üben reen, „wenn die bezeichneten Urfunden Antbeile i ’t die rehtlihe Function erhalten, die Uebertagung der tragun DEE g zu vermitteln. Andererseits muß, wenn die Ueber- Sie Le die «Grundlage eines zur Legitimation des Erwerbers tragune gets Meilascheines zugelassen wird, die Form des Ueber- Unklarheit, g gn „eine derart authentische fein, daß Zweifel und ditnd As es die Thatsache der Uebertragung nicht entstehen Gesbättgen tele Gründen retse es si, die Veräußerung der Gatéantheile durch die Gesellschafter nicht anders als durch

gelellshaft zugestanden wird. Jeder beliebige Käufer eines Geschäfts-

antbeils würde danach

Mer s obne weiteres die Gesellschaft selbständig Lertreten iönnen.

notariellen oder gerichtlihen Vertrag zu gestatten (8 15 Absatz 2). Auch in Artikel 182, 220 des Actiengeseges it um 2 ering der Actien in dem daselbst vorgesehenen Ausnahmefall zu erschweren, eine ôbnliche Be timmung getroffen. ür die neue Gesellschaft wird die Formvorschr auch auf obligatorisde Geschäfte, welhe zur Ver- außerung von Geschäft8antheilen verpflichten, auszudebnen sein, da der speculative Handel mit Gefellschaftsbetheiligungen, welcher hier ver- bindert werden soll, sich vornehmlih in Geschäften der bezeichneten Art zu vollziehen pflegt 15 Absatz 3).

_ Was die Behandlung des Gesellschaftsvermögens und die hin- sihtlih der Aufbringung und Erhaltung desselben den Gesellschaftern aufzuerlegenden Verbindlichkeiten betrifft, so hat in diesen Beziehungen die Nücksiht auf die Sicherheit der Gesellshaftsgläubiger in erster Linie zu entscheiden. Daraus ergeben sih zugleich die Schranken, welche innegehalten werden müfsen, insofern es #ch darum handelt, dem Gesellshaftsvermögen eine größere Beweglichkeit als demjenigen der Actiengesellshaft zu verleihen. Mehrfach ist in diefer Hinsicht in Anregung gebraht worden, die Einrichtungen zu verallgemeinern, welhe bei Tee bergrehtlichen Gewerkschaft des preußischen Rechts und anderer verwandter Rechte in Bezug auf die Behandlung_ des Gesellshaftsvermögens bestehen. Ohne weiteres können indessen diese Einrichtungen nicht zu Grunde gelegt werden. Bekanntlich werden bei der Gewerkschaft von den Mitgliedern keine festen Einlagen zur Aufbringung eines betragëmäßig bestimmten Ge- sellshaftscapitals geleistet; vielmehr ift die Gewerkschaft befugt, die nach dem jeweils vorhandenen Bedürfnisse nothwendigen Beiträge (Zubußen) zu den Kosten des Betriebes zu beschließen und von ihren Mitgliedern einzuziehen. Andererseits ist die spätere Rücfzablung der eingezogenen Zubußen ohne besondere Cautelen urd Förmlich- keiten gestattet, soweit sie nah den Betriebsergebnifsen thunlih erscheint. Die Pflicht der Gewerken, die beschlossenen Zu- bußen einzuzahlen, ist betragsmäßig eine unbegrenzte, hat aber do insofern die Natur einer beschränkten Verbindlichkeit, als jeder Ge- werke befugt ist, sich von der Leistung der Zubußen dadur zu be- freien, daß er den Kur, auf welchen die Zahlung zu leisten iît, der Gewerkschaft bebufs ihrer Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ein festes, bilanzmäßig rabinpeifendes Grundcapital hat die Gewerkschaft nit; den dauernden Stamm ihres Vermögens bildet vielmehr das Bergwerk selbst, an dessen Besiß die Existenz der Ge- werkschaft geknüpft ist. Eine gesezlibe Gewähr für die Erhaltung E bestimmten lastenfreien Werthes des Bergwerks ist freilih nit gegeben.

Für die Gewerkschaften mit ihrem dur die Natur des Berg- baues bedingten, in festen Bahnen sih bewegenden Geschäftsbetrieb hat dieses System sih als ausreichend und zweckentsprechend erwiesen. Für eine Gefellschastsform dagegen, welche für sehr verschiedenartige, nit einmal nothwendig andauernde Betriebsanlagen irgend welcher Art gebundene Yiletnebitigen geeignet fein foll, fann die unver- änderte Anwendung des bezeihneten Systems nicht in Frage kommen. Hier wird vielmehr die nothwendige Unterlage der Gesellschaft nicht anders als durch die Aufbringung eines bestimmten, jedermann kenntlihen Gesellshaftscapitals zu beschaffen sein, welches den dauernden Grundstock des Unternebmens und zugleich ein be- stimmtes Befriedigungsobject für die Gesellschaftsgläubiger bildet. Ohne Sicherung eines folhen Stammcapitals darf die Ge- sellschaft niht als erritet gelten, und zur Verhütung ungenÜü- gend fundirter Unternehmungen ist im Geseß ein Mindestbetrag fo- wobl für das Stammcapital selbst als für die auf dasselbe zu leistende Einlage jedes Gesellschafters festzuseßen 5). Es ist zwar nicht nothwendig, daß, wie bei der Actiengesellschaft, alle Beiträge, welche von den Gesellschaftern für die Zwecke der Gesellschaft zu leisten sind, zur Bildung dieses dauernd zu conservirenden Capitals verwendet wer- den; soweit dies aber mit Nücksiht auf die im Gesellshaftsvertrage festzuseßende Höhe des Capitals zu geschehen hat, werden in Bezug auf die Hastung der Gesellschafter für die Einlagen und in Bezug auf die dauernde Erhaltung des Capitals im wesentlichen die gleihen Grund- säße Anwendung finden müssen, welche hinsihtliß der Aufbringung und Conservirung des Grundcapitals der Actiengesellschaften gelten (§8. 19 bis 23).

In einer Beziehung ift indessen noch über die Grundsäße des Actienrechts hinauëszugeben. Bei der Actiengesellshaft wird die Sicherung des Grundcapitals sehr wesentlich durch die Vorschriften über den Gründungshergang fowie durch die concurrirende Verant- wortlichkeit einer Reibe verschiedener Gesellschaftsorgane und durch die umfassende Oeffentlichkeit sowohl der Einzelheiten der Gründung als der späteren Ergebnisse des Geschäftsbetriebs unterstüßt. Sind die betreffenden Bestimmungen auch in erster Linie zum Schuße der Actienerwerber bestimmt, fo dienen sie doch zuglei als Garantien für die Interessen der Gesellshaftëgläubiger. Bei der neuen Gesellschaft werden derartige Garantien in gleihem Umfange nicht bestehen können, da weder der ausgedehnte Verwaltungsapparat der Actiengesellschaft, noch die weitgehende Publicität, welche für diese vorgeschrieben ist, hier zur Anwendung kommen können. Dafür bedarf es im Interesse der Gläubiger eines Ersaßes. Er ist am anein dadur zu schaffen, daß den Gesellschaftern eine Gesammt- aftung dafür auferlegt wird, daß das im Gesellschaftsvertrage bestimmte Stamnicapital vollständig zur Einzahlung gelangt und daß aud nicht spâter eine Verminderung deéëselben durch unberechtigte Auszahlungen an die Ge- sellschafter stattfindet (§§ 24, 31). Natürlich kann diese Haftung nur eine fubsidiâre sein, indem fie nur einzutreten bat, soweit die einzu- zahlenden oder zurückzuerstattenden Beträge in anderer Weise nicht zu erlangen sind. Auch besteht kein Bedenken, den folidaren Charakter der Verpflichtung insoweit zu modificiren, daß die betreffenden Fehl- beträge auf alle zahlungsfähigen Gefellshafter verbältnißmäßig ver- theilt werden. Eine fo construirte Gesammthaftung der Gesellschafter für etwaige Schmälerungen des Stammcapitals entspricht einerseits dem Grundgedanken der neuen Gesellschaftsform, indem sie nothwendig dazu beitragen muß, die Verbindung der Mitglieder mit der Gefell- chaft fester zu knüpfen ; und sie erscheint andererseits ebenso noth- wendig wie ausreichend, um anderweite cautelarische Vorschriften in vielen Beziehungen entbehrlih zu machen. :

Für eine freiere Beweglichkeit des Gesellshaftêvermögens ist nah dem Gesagten nur insoweit Raum vorhanden, als es fich um die Aufbringung von Vermögen außer dem Stammcapital handelt. Das Gesetz hat deshalb die Aufgabe, den Gesellschaften die Beschaffung solher Mittel zu ermöglichen, indem es gestattet, daß den Mitgliedern die Verpflichtung auferlegt wird, noch über ihre Stammeinlagen hinaus weitere Beiträge (Nachshüsse) zu den Kosten des Unter- nehmens zu leisten (§. 26). Solchen Nachschüssen kann ein wesentlich anderer Charakter beigelegt werden als den Stammeinlagen, denn weder für die Regelung der Nachshußpflicht als folher, noch für die Behandlung des durch Einziehung von Nachshüssen ge- bildeten Theils des Gesellshaftsvermögens wird die Nücksicht auf die Sicherung der Gläubiger in erster Linie ent- scheidend scin müssen. Den berehtigten Interessen der Gläu- biger wird hierdurch nicht zu nabe getreten, denn diesen ist nur das im Gesellschaftsvertrage bestimmte Stamicapital als dauerndes Vermögen der Gefellshaft in Aussiht gestellt und als Grundlage des Credits derselben öffentlich bekannt gemacht. Den Gläubigern geschieht daher Genüge, wenn die Ausbringuag und Er- baltung dieses Capitals in ibrem Interesse durch die Vorschriften des Gesetzes gesichert wird. Daß auch alles andere Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise behandelt werde, können sie nit be- anspruchen, wie denn auch bei der Actiengesellshast ein derartiges Recht nicht besteht, soweit das außer dem Grundcapital vorhandene Vermögen der Gesellschaft in Frage kommt. An sih kann es aber in dieser Beziehung keinen Unterschied begründen, ob der betreffende Theil des Gefellschaftsvermögens aus der Aufsparung von Betriebs- erträgnissen oder aus besonderen Beiträgen hberstammt, welche die Gesellichafter neben ihren Einlagen auf das Stammcapital zu leisten aben.

Für die Behandlung der Nachschüsse ergiebt sih hieraus ein Doppeltes. Einerseits wird die Einforderung derselben stets von der freien Entschließung der Gesellschaft abhängig sein müssen, sodaß

den Gesellschaftsgläubigern, falls nicht die Einziehung von Nach-

shüssen bereits beschlofsen ist, unter feinen Umständen, insbesondere auch nicht im Concurse der Gesellshaft, das Recht zusteht, die Nachschußpflicht der Gesellschafter selbständig geltend zu machen oder die Geltendmachung durch die Gesellschaft zu verlangen 26 Absatz 1, § 43 Nr. 3). Eine unmittelbare Erweiterung der Haftbarkeit für die Gesellschaftsshulden ist hiernach in der Nachschußpflicht nicht ent- halten. Andererseits muß auch binsihtlich der Behandlung der ein- gezogenen Nachshüsse der Gesellschaft vollkommen freie Hand gelassen werden. Namentlih werden, solange das Stammcagpital unversehrt ist, die Nahschüsse sowobl zur Deckung von Ausgaben oder Verlusten verwendet, als bei etwaiger Verminderung des Capitalbedürfnisses E Seyatter zurückbezahlt werden fönnen 30 Absatz 2, S Nr. 4). iz

Ob ein Bedürfniß besteht, der Gesellschaft durch Nahs{ußpflicht ihrer Mitglieder eine etwa nothwendig werdende Vermehrung der Betriebs- mittel zu fichern und dem Gesfellshaftsvermögen einen beweglichen Bestandtheil einzufügen, läßt sich nur nah der Natur des einzelnen Unternehmens beurtheilen, und es würde deshalb zu weit gehen, wenn das Gefes die Nachschußpfliht als eine wesentliche Gbrciébluna der neuen Gesellschaft für alle Fälle vorshreiben wollte. Man wird es vielmehr dem Ermessen der Betheiligten überlassen müssen, cb bei Errichtung der Gesellschaft -ein Recht ‘dêrselben zur Einforderung von Nachschüften durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden soll cder niht. Das Geseß hat sih darauf zu beschränken, die erforderlichen Bestimmungen über die aus einer folchen Festsezung sich ergebenden Verbältniffe zu treffen. j _ Auch in Bezug auf den Umfang, in welhem den Gesellschaftern die Nachschußpfliht aufzuerlegen ist, muß dem Gefellschaftsvertrage möglichst freier Spielraum gelassen werden. Eine betragsmäßige Beschränkung der Nachschußpflicht ist an sich nit wesentli, da es sih dabei nit um eine unmittelbare Ausdehnung der Haftpflicht für die Gesellshaftsshulden handelt. Andererseits kann aber auch eine gänzlih unbegrenzte Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nicht als zulässig betrahtet werden, da die ôfonomishe Abbängigkeit der Gesellschafter von der Gesellschaft hierdurch ins Ungemessene gesteigert würde. Vielmehr muß den Gefellschaftern jedenfalls das Recht zu- stehen, sih von der perfönlihen Pflicht zur Leistung der Nahshüsse dadur zu befreien, daß sie ibren Geschäftsantheil der Gesellschaft bebufs der Befriedigung durch Veräußerung desselben zur Verfügung stellen 27). An Stelle einer betragsmäßigen Grenze der Haftung tritt hier also eine Beschränkung hinsichtlich des Haftungsobjectes ein. Die oben erwähnten Bestimmungen über die Befreiung von der Leistung von Zubußen bei der Gewerkschaft, wie auch die dem Rechte der Rhederei angehörenden Vorschriften des Handel8geseßbuhs über die Befreiung von gewissen, den Mitrhedern obliegenden Beiträgen E Dn Artikel 468), bilden ähnliche Vorgänge im geltenden edt.

Es läßt sih jedo nit verkennen, daß troß der Abschwäd&ung, welche in dem bezeihneten Shußmittel enthalten ist, die betragsmäßig unbeschränkte Pfliht zur Leistung von Nahschüfsen immer noch eine sehr erhebliche Belastung für die Theilnehmer zur Folge haben fann, wie auch der Mehrheit der Gesellschafter dadurch unter Umständen ein weitgebendes Machtmittel gegen die Minderheit in die Hand gegeben wird. Die bezeichnete Art der Nachshußpflicht ist deshab jedenfalls nicht als die auës{ließlich zulässige anzuerkennen. Viel- mehr muß es daneben gestattet sein, im Gesellshaftsvertrage einen bestimmten Höchstbetrag festzuseßen, welhen die von jedem Gesellschafter einzuzahlenden Nachschüjse niht übersteigen dürfen 26 Absatz 3). Eine Festseßung dieser Art macht zwar eine un- peleure Schäßung des künftigen Capitalbedürfnisses erforderlich, vietet aber auf der anderen Seite den Vorzug, das Marimum der den Gesellschaftern im äußersten Falle obliegenden Leistungen von Anfang an ersichtlich zu machen. Ein Recht der Befreiung von der Nach- {ußpfliht durch Verweisung auf den Geschäftsantheil braucht in diesem Falle den Gefellshaftern nicht eingeräumt zu werden ; viel- mehr 1st die Verpflihtung der Gesfellshafter zur Leistung der Nahshüsse hier im Zweifel als eine unbedingt er- zwingbare zu behandeln 28 Absatz 1). Hieraus er- giebt sich zugleih die Möglichkeit, den Gesellschaften die Befugniß zu gewähren, den durch die Naschüsse zu bildenden beweg- lihen Theil des Gesellshaftsvermögens {on vor der vollständigen Einforderung des Stammcapitals aufzubringen. Bei unbeschränkter Nachschußpflicht kann eine folhe Vorwegeinziehung von Nachschüssen natürlih nit zugelaffen werden, weil bier den Gesfellshaftern das Necht der Befreiung von der Naßschufßpfliht durch Verweisung auf den Geschäftsantheil zustehen muß, die Ausübung dieses Nehts vor der Vollzahlung der Stammeinlage aber zugleich die Befreiung von der leßteren zur Folge haben würde. Bei beschränkter Nachschußpflicht steht dagegen dem bezeihneten Verfahren nihts entgegen, sofern die Befugniß dazu der Gesellshaft im Gesellschaftsvertrage vorbehalten ift 28 Absatz 2). Für manche Unternehmungen wird gerade diefe Befugniß von besonderem Werthe scin. Namentlich ist dabei an die früher bereits erwähnten Fälle zu denken, in welchen für eine Unternehmung in der erften Zeit des Betriebes erbebliche Aufwendungen gemacht werden müssen, die niht in unmittelbar ersihtlihen Gegenwertbhen, fondern nur in der mehr oder weniger entfernten Aussicht künftiger Erträgnisse ihre Ausgleihung finden. In derartigen Fällen kann es ein zweckmäßiges Auskunftsmittel sein, nah Einziehung cines Theils des Stammcapitals zunächst zur Einforderung von Nahschüssen zu schreiten, um aus diesen, d. b. unter Abschreibung von dem Conto der eingezogenen Nachschüsse, die entstehenden Ausgaben zu bestreiten. Bei beginnender Rentabilität des Unternehmens kann dann alsbald mit der Vertheilung erzielter Gewinne vorgegangen werden. Ein solhes Verfahren steht mit den Grundsätzen einer soliden Geschäftsführung niht im Widerspruch: es erscheint vielmehr geeignet, von der Befolgung zweifelhafter Bilanci- rungsgrundsäßte, welche in Ermangelung eines anderen Ausweges leicht zur Anwendung kommen, abzuhalten.

Die Vortheile, welche jede der bezeihneten beiden Arten der Nacbschußpflicht bietet, lassen sih auch vereinigen, und es wird sich deshalb empfehlen, eine Combination derselben in der Weise vorzu- sehen, daß bei an sih unbeschränkter Nahschußpfliht das Recht der Gesellschafter, sih von der Leistung der Nahschüsse durch Verweisung auf den Geschäftsantheil zu befreien, erst dann zugelassen wird, wenn die eingezogenen Nacbschüsse einen im Gesellschaftsvertrage zu bestim- menden Betrag überschreiten 27 Absatz 4).

Die Grundsäße über die Einzahlung der Stammeinlagen und Nachschüsse bedingen keineswegs, daß der Gesellshaft der Charakter einer reinen Capitalgesellshaft in dem Sinne beigelegt wird, daß die Leistung von Capitaleinlagen als der aus\{ließlich zulässige Gegen- stand der Mitgliederpflichten anzuerkennen wäre. Vielmehr muß die Möglichkeit bestehen, daß die Theilnehmer im Gesellschaftsvertrage neben ibren Capitaleinlagen noch Leistungen anderer Art zu Gunsten der Ge- sellshaft übernehmen 3 Absaß 2). Bereits an einer früheren Stelle ist auf die Zuerfabriken mit Rübenbaupfliht der Theil- nehmer als Beispiel hingewiesen worden, und in ähnlicher Weise kann au noch in manchen anderen Fällen Veranlassung vorhanden sein, den Kreis der Mitglicderpflihten über. die Leistung bloßer Capitaleinlagen hinaus zu erweitern. Die Verbindung der hieraus sich ergebenden, theils capitalistischen, theils personalen Elemente der Mitaliederbetbeiligung zu einem einheitlihen Ganzen wird keine bereiten, und auch die geseßlihe Anerkennung der Uebertragbarkeit der Geschäftsantheile bildet kein Hinderniß, da es den Gesellschaften freigestellt bleibt, die Uebertragung von der Zustimmung der Gesellshaft ab- hängig zu machen und bestimmte Vorausseßungen binsichtlih der per- fönlichen Oualification der Mitglieder aufzustellen. Die Regelung im einzelnen muß natürlich dem Gesellshaftsvertrage überlassen bleiben, da bei der Verschiedenheit der Verhältnisse eine geseßliche Regelung nicht angängig erscheint. Die zwingenden Vorschriften, welche das Gefeß über die Capitaleinlagen der Mitglieder enthält, dürfen aber durch die Verbindung der Einlageverpflihtungen mit - anderen Fngen weder direct noch indirect geändert werden.

Was die Organisation der Gesellschaft betrifft, so ist zwischen

Schwierigkeiten

den äußeren. und. inieren Verhältnissen derselben. zu. unterscheiden. Jn