1892 / 52 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

I E I E E Dea T E L Uo: 7 att, Pm: E E E E E Le A io A 9 - k E R G Vi

feine Arbeit übertragen worden zur Instandhaltung der Maschinen Natürlich ist der Lohn für diese Arbeit geringer, wie derjenige eines Zuschlägers. Ein zweiter Fall war der, wo ein alter Mann Werk- zeuge herstellte. Auch dies konnte er niht mehr thun. Nun hat der Vorgesette {ich gefragt: wie kann ih den Mann, seinen Kräften ent- \sprehend, noch verwerthen? und er hat ihm darauf Werkzeuge zum Befeilen gegeben. Auch diese Arbeit war dem Mann noch zu s{hwer; es ist s{ließlich dahin gekommen, daß er in der Werkstätte zur Ver- ausgabung von Pußmaterial und Werkzeug benußt wurde. Worauf es nun aber ankommt, diesen Leuten ist nicht der Lohn gekürzt worden, weil sie eine Altersrente beziehen, er ist ihuen gekürzt worden, ebenso wie vielen anderen Leuten, weil sie eben der Arbeit, für welche fie an- gestellt waren, niht mehr genügten und ihnen eine andere leichtere übertragen werden mußte, lediglich aus dem Grunde; es müßte ja sonst allen Leuten, die Altersrente bezogen haben, ein entsprechender Betrag am Lohn abgezogen worden sein. Dies ist aber durchaus nicht der Fall.

Abg. Singer (Soc.): Nach dieser Erklärung beruhten seine Angaben auf Wahrheit. Wenn der Lohnabzug wegen der verminderten E igkeit der Leute gemacht sei, so sei es ganz cigenthümlih, daß die

erftdirection sie gerade zu der Zeit bemerkt habe, wo die Alters- rente zum ersten Mal zur Auszahlung gelangt sei. Nachdem die Leute Jahre lang zur Zufriedenheit gearbeitet hätten, beurtheile die Direction mit einem Mal ihre Fähigkeit anders als im vorigen Jahre. Daß eine Bezugnahme auf die Altersrente erfolgt sei, sei Thatsache, vielleiht niht so, daß man den Leuten gesagt habe: weil ihr jeßt Altersrente bekommt, verkürzen wir den Lohn, aber es sei ihnen gefagt worden, ihr könnt lebt die Lohnkürzung eher ertragen, weil ihr die Rente bekommt. Der Eindruck werde ziemlich derselbe sein. Das Urtheil über die Leistungsfähigkeit der Leute müsse allerdings der Werftdirection überlassen bleiben, aber es müsse cinen eigenthümlichen, für die Werft-Direction ungünstigen Eindruck machen, wenn in dem Augenblick, wo die Altersrente eintrete, der Lohn verkürzt werde. In dem einen Fall habe man dem Arbeiter nicht eine leichtere Arbeit gegeben, sondern sogar eine s{chwerere, die er mit Anstrengung aller Kräfte zu leisten versuht habe. Dieser alte 73jährige Mann sei mit der Ausgabe von Pußwolle und Werkzeugen für den Lohn von 2 M 50 S täglih beschäftigt, er habe dann die Altersrente bekommen und man habe thn an den Scraubstock gestellt, um zu sehen, wie weit seine Kräfte reihten. Um nichts an Arbeits- verdienst zu verlieren, habe er mit aller Kraft versucht, Me fen zu arbeiten. Die Erklärung des Staatsfecretärs habe ihn nicht befriedigt. Staats- und Meichsbetriebe sollten Muster- anstalten sein. Musteranstalten entspreche es besser, jahre- lang beschäftigt gewesene „Leute ruhig im Genuß der Alters- rente und des bisherigen Lohnes zu lassen. Genügten die Leute den Ansprüchen nicht mehr, so solle man. sie invalidisiren und sie mit der Invalidenunterstüßung und der Altersrente ihrem Schicksal üÜüber- lassen. Der Staatssecretär hätte lieber erklären sollen, daß er es ein für alle Mal untersagen werde, daß die Altersrente in Beziehung zum Lohn He werde. Die Altersrente sei ein durch Gefeß er- worbenes Reht und die Beschäftigung auf den Werften hänge von der Arbeitskraft der Leute ab. Eine Vermischung beider, oder auch nur der Hinweis darauf, daß der Lohnabzug wegen der Rente erträg- licher würde, sei unangemessèn. In den Kreisen der Werftarbeiter habe dieses Verfahren die tiefste Entrüstung erregt. Der Staatssecretär habe - den Eindruck nicht verwischen können, daß seine Beamten die Altersrente benußten, um für ihre Verwaltung billigere Löhne zu

schaffen.

Staatssecretär Hollmann: :

Das Wohlwollen der Ober-Werftdirection für das Wohl der Ar- beiter bürgt mir dafür, daß die Lohnverkürzung niht in Zusammen- hang gebracht worden ist mit der Altersrente. Jch habe schon vorher ausgeführt, daß der Bericht der Werft mir die Ueberzeugung ver- schafft hat, daß dieser Zusammenhang nicht besteht. Jch will hier aber ohne weiteres erklären, daß, wenn ih die Ueberzeugung hätte, daß dies der Fall gewesen wäre, daß man dem Manne den Lohn ge- fürzt hätte, weil er eine Altersrente bezieht, ih das streng getadelt baben würde. Aber ih habe gar keine Veranlassung dazu; denn der Bericht der Werft lautet darüber ganz ofen und läßt keinen Zweifel. Es ift eben kein Zusammenhang gewesen zwischen dieser Kürzung und der Altersrente. Zufällig is es in diesem Falle zusammengefallen, aber darum is noch feine Beziehung vorhanden, und ih kann nur sagen, wenn der Herr Abg. Singer sih darnach erkundigen will es sind auch eine große Menge anderer Personen auf - der Werft, die eine Altersrente beziehen, ohne daß ihnen deshalb der Lohn gekürzt wird. Wenn die Absicht der Werft dahin gegangen wäre, so hätte sie niht nur bei dem einen Mann, fondern auch bei den anderen diese Abzüge gemacht. (Sehr richtig! rechts.) Aber hier liegen zwei Fälle vor, wo positiv kein Zusammenhang herauszubringen ist, und ih kann nur wiederholen und ohne Umschweife sagen, hätte ih die Ueberzeugung gewonnen, daß die Werft aus falschen finanziellen Rücksichten das ge- than hat, was der Herr Abg. Singer ihr vorwirft, dann hätte ih das streng getadelt, aber ih habe nichts zu tadeln, da die Werft kein Vorwurf trifft.

Der Commissionsantrag wird darauf angenommen.

Bei dem die Werftschreiber betreffenden Titel beantragt die Commission, die Mehrforderung abzuseßen.

Staatssecretär Hollmann:

Jch will mir gestatten, einzutreten für die Bewilligung dieser elf Werftschreiber und fünf Kanzlisten. Die elf Werftschreiber, die hier gefordert werden, erweisen sich als eine Nothwendigkeit für die Werft- verwaltung. Wie die Herren aus den Erläuterungen ersehen werden, ist eine weitere Erhöhung im nächsten Jahre in Ausficht gestellt. Diese Werftschreiber sind die Rehnungsleger in unseren Werkstätten. Sind diese Leute nicht vorhanden und sie sind augenblicklch nicht in der gehörigen Zahl vorhanden —, fo müssen wir Lohnschreiber an Stelle dieser Werftschreiber seßen. Das find Leute, die dieser Auf- gabe nicht gewachsen sind, infolge dessen wird die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die Fondswirthschaft sehr erschwert. Die Ver- waltung hat diese Leute dringend nothwendig. Jch möchte bitten, daß der Werft diese Leute nicht entzogen werden.

Der Titel wird nebst dem Rest des Ordinariums nah dem Commissionsvorshlag angenommen.

Schluß 51/2 Uhr.

Technische Erläuterungen

“e dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Ver-"

ehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränfken. Bearbeitet im Kaiserlihen Gesundheitsamt. (Der Entwurf des Gesetzes is in Nr. 51 des Reichs- und Staats- Anzeigers veröffentliht worden.)

Lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl.). (Zu § 1.)

Zum Klären des Weines sind unter anderen Mitteln auch die unter der} Bezeichaung Kaolin, spanishe Erde | und dergleichen im

Handel vorkommenden fkieselsauren Thonerdeverbindungen empfohlen und in vielen Fällen nüßlich befunden worden. Dieselben wirken im allgemeinen nur mechanish und geben, wenn sie rein sind, keine Be- standtheile an den Wein ab, fo daß gegen ihre Verwendung sanitäts- polizeiliche Bedenken nit zu erheben find. Anders i} es mit den löslihen Aluminiumsalzen, namentlich dem Alaun (dem \hwefelsaurea Kalium-Aluminium), einem Salz, welches zur besseren Abscheidung der “Schöne, sowie als Mittel gegen das Umschlagen des Weines (Hamm, Weinbuch 1I. Aufl. S. 69) empfohlen wird, und einen Be- standtheil mancher dem Wein zugeseßter Habe ere einiger Schönungsmittel, z. B. der Kraus"\hen Krystallschöne (Rösler, Vit- arge e der Klosterneuburger Versuchs\station 1885 Heft 1IV S. 49) ausmacht.

Der Alaun is zum Klären des Weines niht nothwendig, da E Leim, Hausenblase, Eiweiß und andere Mittel dazu völlig ausretchen.

Dahlen (Ne E 1882 S. 640) erklärt den Alaun als Mittel zur Abscheidung der Schöne für verwerflich. L

Nach Böhm (Handbuch der Intorxikationen von Böhm, Naunyn und von Boeck 1880 S. 87) muß der Alaun zufolge älteréèn und neueren Erfahrungen entschieden zu den stärkeren Giften gezählt werden, eine Anschauung, die wie Husemann (Handbuch der Torikologie 1862 S. 942) mittheilt, von Devergie, Bischoff, Orfila und anderen im Gegensaß zu Christison getheilt wird. Allerdings ist die tödtlich wirkende Dose ziemlich Grof, von Hasselt (Husemann a. a. D.) be- zeichnet 1 Unze (30 g) als solche; dieser Umstand kann aber nicht besonders in Betracht kommen, da geringere Dosen, wenn sie auch niht tödtlich wirken, doch die Gesundheit schädigen können. Solche geringere Dosen sind thatsählich im Wein gefunden worden; so hat Reichardt nah einer dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemachten Mittheilung einen Nothwein unter- sucht, in welhem so viel Alaun enthalten war, daß sih Krystalle davon an der Wand des Fasses abgeseßt hatten. Auch Maumené fand in Weinen so viel Alaun, daß 1 1 4 bis 7 g enthielt (Gautier, Sophistication des vins, IV. éd. 290).

Diese Gründe rechtfertigen das im Geseßentwurf in Aussicht E Verbot der Verwendung löslicher Aluminiumsalze, ins- Vefondere des Alauns.

Allerdings scheint nah Rösler (Mittheilungen der Klosterneuburger U abt d 1885 Heft 1V S. 48) die Anwendung von Alaun in der Champagnerklärung noch eine gewisse Rolle zu spielen. Die Beigabe von Alaun soll angeblih erfolgen, um den Absay s{werer und körniger zu machen, so daß derselbe beim Erschüttern und Senken der Flasche zwar beweglih wird, aber niht anhastet. Nach Maumené (Traité théorique et Stew ue du travail des vins éd. ITI) wird der zur Champagnerfabrikation verwendete Wein zuerst mit einer alkoholischen Tanninlösung, hierauf mit einer Alaun enthaltenden Leimlösung verseßt. Mit Rücksicht hierauf war in dem früher (1887) dem Reichstage vorgelegten Geseßentwurf eine Ausnahmebestimmung zu Gunsten des Champagners vorgesehen. Allein schon damals wurde im Reichstage Widerspruch dagegen erhoben und seitens der Commission (Druksache 175 S. 26) ein ausnahmsloses Verbot befürwortet. JIn- folgedessen sind von neuem eingehende Ermittelungen angestellt worden.

Dieselben haben das Cen chabt, daß nah den Aeußerungen in der Praxis stehender erfahrener Männer das Schaumweingewcrbe des Alauns zur Herstellung seiner Erzeugnisse nicht bedarf.

Baryumverbindungen. ;

Die minderwerthigen, bis in die neuere Zeit fast immer fe ipsten Weine Südfrankreihs werden häufig, besonders seit dem (ftveieii der Reblaus, den Bordeaur-, Burgunder- und anderen Weinen bei- gemischt. Ein solcher Verschnittwein wird dann als Wein dieser be- vorzugten Länderstriche in ven Verkehr gebracht. Der Nachweis eines derartigen Verschnitts war früher nicht {wer zu führen; es genügte, in den verdächtigen Proben die Schwefelsäure zu bestimmen, um den Beweis zu liefern, daß Weinen aus solhen Gegenden, in welhen das Gipsen nicht üblich ist, gegipste eine bei- gemischt worden waren. Die Händler sannen nun auf Mittel, ihren zum Verschnitt von Bordeaux- und anderen Weinen bestimmten gegipsten Weinen die Schwefelsäure zu entziehen; sie fanden in dem Baryumchlorid, dem weinsauren Baryum und dem Baryumkarbonat drei ihren Zwecken entsprechende chemische Präparate, welche die im Wein enthaltene Schwefelsäure als unlösliches Baryum- fulfat niedershlagen. Diese Praxis is vom sanitätspolizeilichen Standpunkt aus in hohem Grade verwerflich, da sih niht vermeiden läßt, daß im Wein ein Uebershuß an Baryumverbindungen zurück- bleibt, welche schon in wenigen Milligrammen Vergiftungsersheinungen hervorzurufen im stande sind. Jn Frankreich lake unter Anderen Gautier (La sophistication des vins IV. éd. 1891 G. 286) und C. Charles (Plâtrage et déplâtrage des vins Ann. d’hyg. IX S. 33 bis 39) auf diese Verhaltnisse aufmerksam gemacht; leßterer Autor hebt hervor, daß solches Entgipsen der Weine no \chädlicher sei, als das Gipsen. Es rechtfertigt E daher vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege, das Verbot der Verwendung von Baryumsalzen bei oder nah der Herstellung von Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken auszusprechen.

Borsäure. L _ Unter den zur Haltbarmachung des Weines empfohlenen Mitteln spielt auch die Borsäure eine gewisse Nolle. Einige Autoren, roie z. B. Hirschberg, Polli und Wittmack (Schmidt's Jahrbücher der in- und ausländischen gesammten Medizin CLXVIII, 283, Arch. d. harm. 1874) empfehlen die Anwendung der Borsäure zur Con- ervirung von Nahrungsmitteln, ibe funtert von Milhch, in- dem sie hervorheben, daß die Borsäure weder giftig, noch über- haupt ungesund sei. Thatsächlich werden auch nah den Unter- suhungen des Kaiserlihen Gesundheitsamts (Arb. a. d. K. G.- A. 1889 Bd. V, S. 364, 1890 Bd. VI, S. 119) - reihe Mittel, welhe von Gewerbetreibenden zur Fleisch- conservirung empfohlen werden, mit Borsäure hergestellt, ohne daß die Abnehmer aus den oft sehr verlockend klingenden Namen der Mittel diesen Bestandtheil zu errathen vermöchten. Einer solchen Verwendung der Borsäure gegen stehen die An- aben einer Anzahl anderer Forscher, nas welchen die Borsäure eineswegs als physiologisch indifferent anzusehen ist. So beeinträchtigt z. B. nah Versuchen, welche von Forster (Virchow u. Hirs, Jahres- beriht für 1883, 1 133 und 1884, I 499. Nach: Berichte der deutschen chemishen Gesellschaft XVI 1754 bezw. Archiv für Hygiene IT 75 bis 116) am Menschen angestellt wurden, die Berabreihung von 0,5 bis 3 g Borsäure täglich die Ausnußung der Nahrungsmittel. Hagner (a. a. O. 1884, 1 359) theilt drei Fälle von Borsäurevergiftung mit, von welchen der eine durch Ausspülung der Blase, die anderen durch Ausspülungen des Magens mit Borsäurelösungen hervorgerufen wurden. Nach Johnson (a. a. O. 1885, T 402) kann eine unvorsichtige, durch längere Leit fortgeseßte innere Anwendung der Borsäure selbst den Tod herbei- führen. Gaucher beobachtete bei täglihen Gaben von 0,5 g Borsäure bei Meershweinchen Albuminurie und Tod nah 14 Tagen. Von Emmerich (Bericht über die 7. Jahresversammlung aa der freien Vereinigung bayerischer Vertreter der angewandten Chemie) an estellte Versuche ergaben, daß die Borsäure ungünstig auf die Darm chleim- häute wirkt. Beim Menschen sollen 2 g Uebelkeit, s und Diarrhoe hervorrufen. A Versuche zeigten ferner, daß die conservirende Wirkung der Borsäure bisher fehr übershäßt worden ist, indem erst ein Gehalt von 1% Borsäure die Gährung von Bier- würze verhinderte. Soll demnah Wein durh N haltbar gemacht werden, so müssen verhältnißmäßig große Mengen der leßteren zur Verwendung gelangen, was im Hinblick auf die mitgetheilten Beobachtungen in gesundheitliher Beziehung keineswegs unbedenklich erscheint. Hierdurch wird das im Gesegentwurf ausgesprochene Verbot der Verwendung von Borsäure J

U ändert auch der Ümstand nichts, daß nah den von M. Ripper (Weinbau und Weinhandel VI 331), G. Baumert (Be- richte der deutshen chemischen Gesellshaft 21, 3290), P. Soltsien (e harm. Zeitung“ 33, 312) gemachten und in neuerer Zeit im Kaiserlichen Gesundheitsamt ugs efundenen Erfahrungen die Bor- fäure ein normaler Bestandtheil der Weinasche zu sein sheint. Denn es

handelt sich bei dem Verbot nur um den Zusaß von Borsäure, ni aber um jene außerordentlich geringen Mengen von Borsäure, wel, nach den Ec Erfahrungen von Natur im Wein vorkommen fönnen. Immerhin wird das natürliche Vorkommen von Borsäure in den Weinen bei der chemischen Beurtheilung derselben Berücksichtigung finden müssen, insofern als der qualitative Nachweis der Borsäure für sich allein nicht mehr genügt, um auf einen Zusay derselben {ließen zu lassen. e TYCELLIE

Das Glhycerin ist ein normales Product des Gährungsprozessez und findet sih daher auch in jedem Wein. Diese Thatsache, sowie der Umstand, daß dem chemish-reinen Präparate gesundheits\{ädliche Cigenschaften nicht zugeschrieben werden, läßt ein Verbot desselben vom gesundheitspolizeilihen Standpunkt scheinbar schwer rechtfertigen: doch ändert sih die Sachlage, wenn man erwägt, daß die Mehrzahl der Abnehmer auf Grund ihrer eigenen Kenntnisse nicht in der Lage sind, ein chemish-reines Glycerin von den oft außerordentlich un- Fes Sorten zu unterscheiden, welche ihnen von Händlern angeboten werden.

Einen Beweis hierfür liefert beispielsweise der bekannte Proceß gegen die Münchener Firma Wich u. Co. / (Nordd. Brauerzeitun

1884 Nr. 41 S. 845). Aus den sachverständigen Gutachten, welche

bei dieser Gelegenheit von Dr. Vogel in Memmingen und Director Michel in München abgegeben wurden, geht hervor, daß den unter Anklage gestellten Brauern von der genannten Firma ein Glycerin offerirt worden war, das selbst in geringen Quantitäten gelb ftatt farblos war und Silbersalze reducirte, mithin Rohglycerin, welches als solches in Bezug auf Gesundheits\hädlichkeit als unverdächtig nicht gelten kann. /

Diese Sachlage rechtfertigt das im Geseß vorgesehene absolute Verbot des Glycerinzusazes. Es kommt noch ein weiterer, mehr die wirthschaftlihe Seite der Frage berührender Umstand hinzu. Das Glycerin wird dem Wein mit der Absicht zugeseßt, dessen Süße zu erhöhen. Die Süße steigert den Preis eines Weines oft außerordent- lih. Wer einen süßen Wein zu theuren Preisen kauft, it berechtigt, anzunehmen, daß er eine besonders gute Qualität erwirbt, von deren Genuß er gewisse Vortheile erwartet, wenn leßtere oft auch mehr auf anderen Eigenschaften des Weines, als auf der dieselben regelmäßig begleitenden und, weil leiht wahrnehmbar, als Erkennungszeichen der Qualität dienenden E beruhen mögen. In dieser Erwartung wird er getäuscht, wenn die Süße einem minderwerthigen Wein durch einen Glycerinzusay künstlich beigelegt worden ist (Dahlen, die Weinbereitung S. 801). Ferner kann das Glycerin dazu benußt werden, um eine in gewinnsüchtiger Absicht ausgeführte, weitgehende Verdünnung des Weines durch künstlihe Erhöhung des Extractgehaltes zu verdecken.

Die Verwendung von Glycerin bei der Herstellung von Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken ist demnach nicht nur unnöthig, sondern sie ges auh in der Negel zum Zweck der Täuschung und nicht selten zum Nachtheil der Gesundheit.

: _Kermesbeeren.

Die Beeren der ursprünglich in Nord-Amerika, jeßt an den Küsten des Mittelmeeres ganz verwilderten, gemeinen Kermespflanzen Schminkbeeren, Scharlachbeeren Phytolacca decandra*) werden in Frankreih, Spanien und Portugal, aber auch (fo behauptet Gautier) in Württemberg und in der Schweiz hier und da wegen der s{chön farminrothen Farbe ihres Saftes zur Weinfärbung E (A. Gautier, la sophistication des vins, IV. éd. 1891 S. 265). Auch nah neueren Mittheilungen des Dr. Dieck ist Phytolacca decandra sehr verbreitet in Süd-Guropa , fowie im Orient, namentlich aber im Kaukasus, wo ihre Beeren als Haupt- material zum Färben des Weines benußt werden follen (Die Wein- laube 1892 Nr. 4). Dieselben haben gesundheitsschädliche Wirkungen. So gab in einem Fall der Genuß dieser Beeren in Athen zu der „narkotischen"“ Vergiftung von 11 Personen Veranlassung, welche Landerer in Buchner's Repertorium 1851 mittheilte. Auch sind mehrfache Vergiftungen nah dem Genuß der Wurzel dieser Pflanze vorgekommen (Husemann, Handb. der Torikologie, 1862 S. 439), welche wahrscheinlih durch das in den verschiedenen Phytolacca- Arten enthaltene Phytolaccin (G. Claußen, Pharmazi\t 1879 S. 466) oder die Phytolaccinsäure (A. Tereil, Compt. rend. 1880, Sem. II. Bd. 91 S. 856) verursaht worden sind. Nah Gautier (a. a. O.) hat 11an im Süden von Frankreich von der Verwendung der Beeren zur Weinfärbung Abstand genommen, nachdem man ihre drastishen Eigenschaften kennen gelernt hatte.

Es erscheint nah den gemachten Ausführungen das Verbot der Verwendung dieser Beeren angemessen.

Magnesiumverbindungen. :

Da die löslichen Magnesiumverbindungen eine ausgesprochene ab- führende Wirkung haben, fo empfiehlt sich das Verbot derselben.

Es fann si hier nur um den Zusaß von solchen Verbindungen handeln, da geringe Mengen von Magnestumverbindungen von Natur in allen Weinen vorkommen. Aus diesem Grunde genügt es zum ote der Beurtheilung eines Weines nicht, die Anwesenheit von

Magnesiumverbindungen festgestellt zu haben, sondern es ist in solchen Fällen die Bestimmung des Mengenverhältnisjes unerläßlich. Salicylsäure. :

Die Salicylsäure wird heute in sehr großem Maßstabe in mehreren Fabriken nah dem Patent von Kolbe dargestellt und findet als fäulniß- widriges, dann als die Temperatur herabseßendes und als \pecifisches Mittel bei acutem Gelenkrheumatismus ausgedehnte Anwendung.

Die Dosen, in welchen die freie Säure je nah den verschiedenen Indicationen dargereiht wird, hwanken zwischen 0,5 bis 5,0 g bei Erwachsenen, zwischen 0,02 bis 02 g bei Kindern. Das salicyl}aure Natrium, welches man nur für den inneren Gebrauch verwendet, wird in Gaben von 1,0 bis 6,0 g bei Erwachsenen und in solchen von 0,9 bis 3,0 g bei Kindern vérfrieben. M E

Auch im täglichen Leben findet die Salicylsäure als Conserbl- rungsmittel für Nahrungs- und Genußmittel ausgedehnte Ae Nil, Sie wird von den Fabrikanten zur Erhaltung von Fleisch, Milch, Butter, Bier, Wein, Most, Früchten, eingekohten Gemüsen, Mart- naden, Eidotter und Eiweiß, als Zusaß zum Essiggut bei der M fabrikation u. dergl. m. empfohlen und benukt. idmet doch z. V. ein weit verbreitetes Kochbuch der Salicylsäureverwendung im Haus halt ein eigenes Kapitel. Wie bei vielen anderen neuen Präparate deren Wirkung im Anfang übershäßt wurde, so ging es aus bei der Salicylsäure. Besonders auf die Autorität Kolbe's hin, der die völlige Unschädlichkeit des Präparats auf Grund an sich selber angestellter Dauerversuche behauptete und in dieser Annahme auch von Blas u. A. unterstüßt wurde, fand die Salicylsäure bald in allen empfohlenen Anwendungsweisen Ausbreitung. Daß sie indessen do niht ein so indifferentes Mittel fei, als man anfänglih anzunehmen

eneigt war, dafür erhoben sih zahlreihe Stimmen A aws ärztlichen Kreisen, denen durch Beobachtung am Krankenbett Gelegen heit geboten war, die Wirkung der Salicylsäure zu sehen, wenn al ; Anti bei größeren Dosen, als solhe wohl dem Wein zugeseß werden würden. Die hierauf bezügliche Literatur ist so umsangrei® daß darauf verzihtet werden muß, dieselbe an diefer Stelle (11 einzelnen anzuführen. Vor allem wurde man auf die nah Dar reidung von Salicylsäurepräparaten so häufig auftretenden Nebew erscheinungen Os, Dieselben di in Schwerhörigkeil, Ohrensaufen, Kopfweh, A l, Benommenheit Delirien oft heftigen Grades, zu welchen sih in einzelnen Fällen

fieberhafte Zustände, herabgeseßte Körperwärme, plößliher Krd e F

verfall, starke Schweißabsonderung, Nesselausshlag, Röthung der HW" Uebelkeit, Erbrehen, Dur(hfälle und andere niht außer Acht i! lassende Erscheinungen hinzugesellen.

*) Nicht zu verwechseln mit den Kermeskörnern, den getrodnet Weibchen der Kermesschildlaus (Coccus ilicis).

eil

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

| Conservirung Salicylsäuremengen nöthig, welche man als V nshäd: )

M 52. |

: Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 29. Februar

Technische Erläuterungen. (Schluß aus der Ersten Beilage.)

Es wurde darauf aufmerksam gemacht, daß selbst dann, wenn man die Unschädlichkeit der Säure für den normalen Organismus ge- sunder Erwachsener zugeben wolle, die Verwendung derselben für den Organismus von Kindern und kranken Erwachsenen nicht ohne Be- denken sein könne. Hatte man doch bei s{hwangeren "Frauen Früh- geburten beobachtet und gefunden, daß die fcbeivung des Mittels durh die Nieren, insbesondere bei älteren Personen, deren Harn- p d mehr normal arbeiten , eine langfamere und unvoll- ändige ist.

Auh das Vertrauen der Techniker und der Weinproducenten in die unbedingte Wirksamkeit der Säure wurde dur üble Erfahrungen mehrfach erschüttert. Insbesondere machte man die Beobachtung, daß die Säure 1hre Wirkung oft nur auf beschränkte Zeit ausübt, indem sie in dem salicylirten Product als solche verschwindet, sodaß man sich häufig A t sah, immer wieder neue Mengen zur Erhaltung der gewünschten Wirkung zuzuseßen.

Der Mißbrauch, der mit dem genannten Conservirungsmittel in Frankreich getrieben wurde, war der Grund, weshalb die E Regierung auf diesen Uebelstand aufmerksam wurde und sih von dem Comité consultatif d’Hygiène publique de France ein Gutachten über die Wirkungen desfelben auf den Organismus erstatten ließ. Die von dieser Behörde, zu deren Mitgliedern die Herren Ambaud, Boulay, Brouardel, Gallard, P. Girard, Wurß und Dubrisay, leßterer als Berichterstatter, gehörten, abgegebene Tes O war der Ver- wendung der Salicylfäure ungünstig, sodaß der französishe Minister für Ackerbau und Handel ih veranlaßt sah, durch Rundschreiben vom 7. Februar 1881 den Verkauf jeder Art von Nahrungsmitteln zu ver- bieten, welche Salicylsäure oder eines ihrer Derivate enthalten. Diese Maßnahme ere in Frankrei vielfach Unzufriedenheit; es wurde gegen dieselbe, hauptsählich wohl durch einen bei dieser Frage inter- essirten französischen Fabrikanten eine heftige Agitation betrieben. Vor allem gelang es dem leßtgenannten, eine Reihe von Mitgliedern der Académie de Médecine und Aerzten an Pariser Krankenhäusern zu der Erklärung zu bringen, daß dieSalicylsäure keine Gesundheitsshädigungen herbeiführe, wenn sie in so chwachen Tagesdosen verabreicht werde, wie

| diejenigen sind, welche fi zur Zeit in den falicylirten Nahrungs-

mitteln Wein, Bier, Butter 2c. vorfinden. Die Betreffenden erklärten, daß ihnen Fälle bekannt seien, wo ganze Familien zehn Monate lang salicylirte Getränke ohne irgend welchen Nachtheil für ihre Gesundheit genossen hätten. Ebenso waren auch die Bemühungen des Fabrikanten erfolgreich, welche dahin zielten, eine Reihe von französischen Handels- kammern auf seineSeite zu bringen. Dabei wurden seine Bestrebungen nicht wenig durch den thatsächlich erbrahten Nachweis gefördert, daß diejenigen Salicylsäuremengen, welche der in dieser Sache befragte Chemiker in den Nahrungsmitteln gefunden hatte, falsch, d. h. viel zu hoh waren, weil dieser Chemiker sich eines unzuverlässigen Verfahrens zur Bestimmung der Sâure bedient hatte. Die gegen das Comité consultatitf d’Hygiène gerihteten Angriffe gaben dem Berichterstatter Dubrisay Veranlassung, die von dem ersteren vertretenen Anschauungen in einer A Entgegnung (Revue d’Hygiène et de police sanitaire 1882 S. 870) zu O und durch die Mittheilung weiterer inzwischen von _1hm angeste ter E nas fester zu begründen. Die mit Natur- weinen, vershnittenen einen, Bieren und Bierhefelösungen, Gelatine- ungen Fleischbrühe und anderen Nährlösungen angestellten Versuche atten sämmtlich c daß einmalige fleine Salicylsäure- ¿usaße das Verderben der Nährflüssigkeiten niht aufzuhalten, noch weniger rückgängig zu machen fähig waren. Es sei somit die Salicyl- saure ein” sehr schwaches Antiseptikum, und seien zur dauernden

sehen müsse. Durch die klinishen Erfahrungen werde die Unschäd- lichkeit kleinster Dosen, welche fortgeseßt genossen würden, nicht erwiesen, und könne dieselbe a priori auch nicht zugelassen werden. Aus diesen Gründen, sowie deshalb, weil der Sallevisäumtaehalt in den Nahrungs- mitteln nicht immer via bestimmt werden könne, müsse man au von De tseßung einer Marximalgrenze, unterhalb welcher die Säure zu- N 1g lei, absehen. Daher sei der Inhalt des abgegebenen Gutachtens 2 f gerechtfertigt; die Salicylsäure sei in der That eine gefährliche Substanz, deren Verkauf man überwachen müsse, sie sei kein gährungs- widriges Mittel, außer in hohen, d. h. giftigen Dosen. Jedes Nah- rungsmittel, welches Salicylsäure oder deren Derivate enthalte, sei als N zu A ten.

,„Veslem Gutachten ließ der französishe Hygieniker Brouardel, gleichfalls ein Mitglied der Gonmisiion, ein anderes folgen (Annales A IX S. 226), in welhem er zu folgenden Schlüssen

1) Für gesunde Personen is die täglihe Einnahme auch sehr fleiner Bosen Salicylsäure bedenklich. ga ) E 2) Für Personen mit gestörten Functionen der Leber oder Nieren i dieselbe sicher gefährlih. Verfasser weist dann auf die Nachtheile nl welche Salicylfäure hervorzubringen vermag, wenn ihre Aus- O dur Nieren und Leber nicht gehörig statt hat.

G Diese Anschauung wird auch noch von anderen Autoren vertreten. Ar hat Depasse (Journ. d’Hyg. 1880 S. 310) bei drei Kindern, 6 he die Milch mit Salicylsäurezusaß erhielten, ernste Gesundheits- währaben owie Beeinträchtigung der E nachgewtesen,, S rend . Stumpf (Deutsches Archiv für klin. Medizin Bd. 30 E Me e Uebergang von Salicylsäure in die Muttermilh beob-

Geht man auh abgesehen von allen anderen

mt in Betraht fkommenden Umständen davon aus,

daß die Mengen der Salicylsäure, welhe man in dem inzelnen Nahrungs- oder Genußmittel tägli zu sih nimmt, jede für d) allein unschädlich seien, fo ist doch daran zu denken, daß schon die a ge/eßte Aufnahme dieser kleinen Dosen Salicylsäure in dem mensh- N en Drganismus bei gewissen Gesundheitszuständen Nachtheile bringt. lun hat aber Vallin (Revue d’Hygiène 1881 S. 265) nachgewiesen, 8 es bei den geringen Mengen, welche seitens der Interessenten an- aen „werden, nicht sein Bewenden hat, wenn man den eventuellen E icylsäuregehalt der verschiedenen Nahrungs- ‘und Genußmittel, Ge man nebeneinander genießt, in Betracht zieht. Er berechnet, 9 man auf 4 g für den Tag kommen fann, eine Menge, welche éineswegs gleichgültig ist. eit Die hier in Rede stehende Frage beschäftigt noch bis in die neueste Veit hinein, besonders in Frankreich, die Sachverskändigen. So hat Vallin (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts 1887 A in der Sißung der Acadéámie de Médecine vom 28. De- m er 1886 namens einer unter dem N e von Berthelot zu- a nmengetretenen Commission über die Schädlichkeit der Salicylsäure g richt erstattet und der Akademie vorgeschlagen, sih in nachstehender . eise ausen. L L ) Es ijt durch ärztlihe Beobachtung festgestellt, daß schwache, Per tägliche und fortgeseßte Dosen von Salicylsäure oder von deren 7 epribaten erheblihe Störungen der Gesundheit bei solchen Personen eneren können, welche für dieses Arzneimittel empfänglich ind, ee bei bejahrten und solchen Personen, deren Nieren oder Ver- "Sgéorgane niht mehr vollkommen gesund find. n as M Anbetracht dessen follte der Zusaß von Salicylfäure oder Nah erivaten selbst in {wachen Dosen zu den festen oder flüssigen rungsmitteln nicht gestattet sein.

1892.

Die Anträge sind von der Akademie mit allen gegen 2 Stimmen angenommen worden.

Nach dem Geseß vom 11. Juli 1891 (Loi Pes gilt in Frankreich ein ula von Salicylsäure zum Wein als Nahrungs- mittelfälshung im Sinne des Geseßes vom 27. März 1851 (Ver- öffentlihungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts 1891 S. 489). In Spanien wurde durch Cirkularerlaß an die Gouverneure der Pro- vinzen, vom 30. Januar 1888, betreffend Maßregeln gegen die Weinfälschung, erklärt, daß _Weine, welche Salicylfäure enthalten, als gefälsht zu betrahten sind (Veröffentl. des Kaiserlihen Ge- sundheitsamts 1888 S. 203). In Jtalien wurde durch Verord- nung vom 3. August 1890 der Zusaß von Salicylsäure zum Wein verboten (a. a. O. 1890 S. 707). Ein Gutachten des österreichischen obersten Sanitätsraths erklärt den Gebrauch der Salicyl\äure zum Conserviren von Es und Genußmitteln für gesund- heitsshädlih (a. a. O. 1889 S. 365). Im Kanton Bern wurde dur

erordnung vom 19. März 1890 der Zusaß von Salicylsäure zum Wein untersagt (a. a. O. 1890 S. 512). In Brasilien wurde 1887 der Zu- s a Salicylsäure zu Nahrungsmitteln verboten (a. a. O. 1889 ___ In Deutschland hat sich Pettenkofer und auch Lehmann (Archiv fie Hygiene E 483 bis 488) auf Grund von Versuchen, die er a alicylirtem Bier an Menschen angestellt hatte, für die Unschädlichkeit der Salicylsäure ausgesprohen. Leßterer ist troßdem der Meinung, daß der Zusaß zum Bier nicht zu gestatten sei; jedoch sind seine Gründe hierfür weniger hygienischer als wirthschaftliher Natur.

_Die preußische wissenschaftlihe Deputation für das Medizinal- wesen hat sich gegen die Verwendung der Salicylsäure bei der Her- stellung von Wein ausgesprochen.

Der Entwurf beruht auf der gleichen Auffassung. Gerade bei dem Wein, dessen Genuß e zur Erreichung befonderer gesund- heitliher Zwecke dienen joll, er deint es angezeigt, ein Conservtrungs- mittel, welches, wie die Salicylsäure, mindestens niht zweifelsfrei und als ein nothwendiger Zusaß nit anzuerkennen isi, auszuschließen. Cs kommt hinzu, daß der Wein oft lange Jahre hindur aufbewahrt wird, bevor er genossen wird, mithin eventuell wiederholt mit Salicyl- säure behandelt werden würde.

Unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit.

Der Entwurf will mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Ver- wendung von solchen Alkoholsorten verbieten, welche niht gehörig entfuselt, d. h. von den bei der Gährung gleichzeitig entstehenden höheren Alkoholen, insbesondere Amylalkohol, befreit sind. Die \hâd- lihen Wirkungen des leßteren auf die Gesundheit sind allgemein an- erkannt. Das Wort „unrein“ ist dur einen auf den Amylalkohol hinweisenden Zusaß in der Klammer näher definirt, um der Miß- deutung zu begegnen, daß der in der Schaumweinfabrikation benußte „Dosirungsliqueur“ als unreiner, d. h. nit reiner Sprit erklärt wird, da er außer Aethylalkohol (Weingeist, Sprit) noch Zucker, Farb- stoffe und âtherishe Substanzen verschiedener Art enthält.

_ _Unreiner Stärkezucker. ___ Der gewöhnlihe im Handel vorkommende Stärkezucker enthält, je nach seiner Qualität, bald mehr, bald weniger sogenannte unver- gährbare Bestandtheile. Die Frage bezüglich der Gesundheitsshädlichkeit der letzteren ist noch bis in die Neuzeit Gegenstand fahmännis\cer Erörterungen gewesen, ohne daß sie endgültig von Seiten der Wissen- schaft nah der “einen oder anderen Seite zur Entscheidung gebracht worden wäre. Diese Unsicherheit ist die Veranlassung gewesen, daß im § 3 des österreihishen Geseßes vom 21. Juni 1880, betreffend die Erzeugung und den Verkauf weinähnliher Getränke, die Verwendung von Stärkezucker überhaupt untersagt worden ift.

Inzwischen hat sih aber auch die Technik im Hinblick auf das drohende Verbot des Stärkezuckers, welcher in Norddeutschland als Malzsurrogat verwendet nnd_ versteuert wird, niht müßig gezeigt. Es ist den Bemühungen der Interessenten gelungen, den Stär uer in größeren Mengen in nahezu vollkommener Reinheit darzustellen. Nach einer Mittheilung von Lippmann (Vierteljahrs\rift über die Fortschritte auf dem Gebiete der Nahrungs- und Genußmittel 2c., 1888 S. 141) gewinnt z. B. eine Firma aus Stärke einen weißen, krystallisirten Zucker, welher aus 99,64 9/9 Zucker, 0,19 %/% Wasser, 0,04 %/ Asche und 0,13 °/9 organischer Substanz (Nichtzuker) besteht. Ein derartiges Erzeugniß ist zwar noch nit als chemisch, wohl aber als technisch rein anzusehen. Gegen die Verwendung desselben kann vom gesundheitspolizeilihen Standpunkte aus ein Bedenken nicht erhoben werden. Dieser Anschauung giebt das in den Geseßentwurf aufgenommene Verbot der Verwendung von unreinem Stärkezucker

Ausdruck.

| Strontiumverbindungen. _ Zur Vermeidung der Uebelstände, welche das Entgipsen der Weine vermittels der Baryumsalze im Gefolge hat, wurde in rankreih zuerst von Dreyfuß (Monit. vinic. XXXV 1890 Nr. 66 S. 261/62) die Verwendung von weinsäure- und strontium- haltigen Mitteln zum Zwecke des Eutgipsens oder richtiger zum

_ Zwecke der Herabseßung des durch das Gipsen gesteigerten Schwefel-

säuregehalts empfohlen. Diesem Verfahren liegt der Gedanke zu Grunde, daß der Uebershuß an Schwefelsäure in Gestalt schwer [öslichen shwefelsauren Strontiums abgeschieden wird, während gleich zeitig die zugeseßte Weinsäure mit dem Kali zu weinsaurem Kalium sich verbindet.

Nach Gayon und Blarez (a. a. O. Nr. 70) erhält man auf diese Weise Weine, welche, mit Ausnahme geringer A von Strontium, die Zusammenseßung normaler, niht gegipster eine haben sollen. Di WVestea (Della correzione dei vini ingessati mediante il tartrato di stronzio, Roma 1891) hat dagegen gezeigt, daß das in angegebener Weise ausgeführte Entgipsen keineswegs in der von Gayon und Blarez angenommenen vollständigen Weije sih vollzieht, sondern daß dabei stets mehr oder minder erheblihe Mengen von Strontium im Wein zurückbleiben. Di Vestea beobachtete ferner bei an sich selbs und an seinem Diener angestellten Versuchen, daß der wiederholte Genuß von weinsaurem Strontium Appetitlosigkeit, \{hlechten Geshmack im Munde, Eingenommenheit des Kopfes und Brechneigung bewirkte. E ¡

Ch. Girard theilt mit, daß in einem vermittels des Strontium- verfahrens entgipsten Weine 0,036 g Strontiumoryd, entsprechend 0,063 g Strontiumsulfat im Liter gefunden wurden (Annales d’Hy- giène publique 1892 T. XXVTI Nr. 1 p. 45). A. Riche mat auf die lichkeit einer Verunreinigung der im Handel vorkommenden Strontiumsalze mit den höchst giftigen Baryumsalzen aufmerksam. Derselbe Verfasser bemerkt ferner, daß den Bordeauxweinen bei ihrer Bereitung kein Gips zugeseßt werde und daß dieselben von Natur hödhstens 0,60 oder 0,80 g neutralen Alkalisulfats enthalten. Es sei allgemein bekannt, daß gewisse Kaufleute die Ausfälle der bordelaiser

roduction durch den Zufas von Weinen des Südens zu ergänzen uen. Dies geschieht aber unter der ausdrücklihen Bedingung, daß diese Weine kein Sulfat enthalten, dessen Anwesenheit den Betrug sofort zu entdecken gestatten würde. Es sei sicher, daß im Bordelais Weine französischen oder ausländischen Ursprungs ent- gipsstt werden, um diesen Zeugen der Verfälschung zu beseitigen. -

Riche spricht s shließlich für ein Verbot des Strontiums tim Weine aus (a. a. O. S. 52). _ i

Auch G. Pouchet wendet sih gegen die Verwendung des Stron- tiums zum Entgipsen der Weine, weil dadurch Stoffe in den Wein gelangen, welche der natürlichen Zusammenseßung des Weines voll- kommen fremd sind (a. a. D. S. 95).

Diesen Beobachtungen f\tehen nun freilih die Angaben von Laborde Bulletin de l’académie de médecine 1891 Nr. 28 &. 102 ff.) und Anderen gegenüber, nah welchen die Salze des Strontiums einen Cs hädlichen“ Einfluß irgend ciner Art nicht ausüben follen. Auch im Kaiserlihen Gesundheitsamt an- Hunden angestellte Versuche ließen eine shädlihe Wirkung der Salze des Strontiums nicht erkennen. Wie es sih nun auch bezüglih der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der Strontiumsalze verhalten-mag, das Eine steht unzweifelhaft fest, daß dur das Verfahren des sogenannten Entgipsens vermittels der genannten Salze Strontium, also ein nach unserer bisherigen Kenntniß de:n Wein vollständig fremder Stoff, in denselben gelangt. Weiter ist aber zu erwägen, daß das Gipsen eine tiefgreifende Veränderung der Weinbeftand- theile, besonders der Zusammenseßung der Weinasche, bedingt. Ein in der Versuchs\tation St. Michele angestellter Versuch (Handbuch des Weinbaues und der Kellerwirthshaft von A. von Babo und E. Mach, 2. Aufl. Bd. 11 S. 364) ergab in dieser Beziehung Folgendes:

Auf die Weinasche bezogen war der E

im gegipsten Wein Controlwein Se felaute Bo) y 20 % 15,0 %o P 8,9 9% 15,1 90 Cisenoryd und Thonerde. . .. 0,9 % E 6,9 9% 1,4 9/0 Mie E 4,1 9% 10,0 9% E 3,8 9/0 57,0 9/0 Es liegt nun auf der Hand, daß eine so weitgehende Ver- anderung in dem Verhältniß der einzelnen Aschenbestandtheile zu ein- ander durch das Strontiumverfabren nicht ungeschehen gemacht werden kann. Das leßtere Verfahren kann dagegen dadurch daß es den Schwefelsäuregehalt des Weines wieder herabseßt, leicht dazu führen, daß die wahre Natur des Weines, als eines solchen, der ursprünglich gegipst worden, unentdeckt bleibt. Die angeführten Gründe genügen, um das Verbot eines Zusatzes von Strontiumverbindungen zum Wein

zu rechtfertigen.

: Ï Theerfarbsto ffe.

Zur Begründung des Verbots der Theerfarbstoffe muß hervor- gehoben werden, daß die Zahl der leßteren außerordentlih groß ift, daß man die Wirkung vieler auf den Organismus noch gar nicht kennt, und daß fortwährend neue entdeckt werden.

__ Diesen Stoffen von unbekannten physiologishen Eigenschaften stehen zahlreidse Pflanzenfarbstoffe gegenüber, von deren Unschädlichkeit man überzeugt sein kann, und welche sih mindestens ebenso gut zum Aufbessern der Farbe des Weines eignen; einer derselben, der Heidel- beerfarbstofff, wird sogar mit dem Weinfarbstoff für identish gehalten. Es erscheint daher ein allgemeines Verbot der Theerfarben hier wohl berehtigt. Dasselbe wird voraussichtlich in den betheiligten Kreisen kaum auf Widerstand stoßen; es ift au von der Königlich preußischen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen seinerzeit befür- wortet worden.

Gehalt des Nothweines anSchwefelsäure und Feststellung

bezügliher Grenzwerthe. (Zu § 2.)

_ Der § 2, Absatz 2, stellt für den in den Verkehr kommenden Roth- wein bezüglich seines Gehalts an Schwefelsäure eine Marimalgrenze auf, insofern von dieser Säure in einem Lier Flüssigkeit niht mehr enthalten sein foll, als fih in 2 g neutralen, \hwefel}|auren Kaliums vorfindet.

Die erste Feststellung solcher Grenzwerthe erfolgte in Frankreich. Als Resultat von 38 alien an S Rothweine gab Marty (Journ. de Pharm. et de chim. 1877 S. 273) an, daß im Liter ungegipsten Weines höchstens 0,583 & Sulfate vorkommen, wenn alle Schwefelsäure als neutrales wasserfreies Kaliumsulfat berechnet werde. Auf Grund diefer und anderer Untersuchungen wurden für Lieferungen von Wein an französische Militärhospitäler nur solche Producte als zulöfsig er- klärt, welche nihtmehrals2g Kaliumsulfat im Liter enthielten. Diese Zahl wurde später auf 4 g erhöht, dann auf 3 2 erniedrigt und mit dem 16. August 1876 wieder auf 2 g firirt. Im Jahre 1881 wurde dann das bis dahin nur für den Verkauf als Krankenwein an die Militär- spitäler erlassene Verbot allgemein auf den ganzen Weinhandel aus- gedehnt. Der französische Justiz-Minister versah die General-Procura- toren unterm 27. Juli 1880 mit entsprehender Anweisung. Das Verbot wurde jedoch in den ersten Jahren thatsählih niht gehand- habt. Im Jahre 1886 äußerte sih das nah einer Umfrage bei den Handelskammern, Landwirthschafts- und Gesundheitsräthen von der französischen Regierung wiederum mit der Sache befaßte Comité consul- tatif d'’Hygiène publique von neuem dahin, daß Weine, welche mehr als 9 g \chwefelsaures Kalium im Liter enthalten, nicht geduldet werden sollten. Daraufhin hat der französische Justiz-Minister am 25. August 1886 hinsicht- lich des Gipsens der Weine an die General-Procuratoren eine Verfügung erlassen, nach welcher in Zukunft gemäß des Cirkulars vom 27. Juli 1880 verfahren werden sollte: jedoch wurde die Ausführung dieser An- ordnung zunächst auf ein Jahr, dann bis zum 1. September 1888 und endli bis zum 1. September 1891 aufgeshoben. Der leßte Beschluß wurde jedoch bald darauf wieder aufgehoben. : 5

Zu einer endgültigen Regelung gelangte die Angelegenheit erst durch das Geseß vom 11. Juli 1891 (Loi Brouss8e), nah welchem es nunmehr verboten ift, gegipste Weine, welhe mehr als 28 Kalium- oder Natriumsulfat im Liter enthalten, feilzuhalten, zu ver- kaufen, oder zu liefern (vergl. Veröffentl. des Kaiferl. Gesundheits- amts 1886 S. 705, 1887 S. 557, 1890 S. 818 und 1891 S. 489).

Aehnliche Bestimmungen wie in Frankreich sind au in ver- schiedenen Cantonen der Schweiz getroffen worden. Zunächst hatte die Regierung des Cantons Bern die Herren Lichtheim, Luchfinger und Nencki mit der Erstattung eines Gutachtens über die Gesundheits- schädlichkeit gegipster Weine beauftragt. Die genannten Gelehrten betonen in ihrem hierauf im Jahre 1882 abgegebenen Gutachten, daß praktishe Erfahrungen über die Gesundheitsschädlichkeit gegipster Weine nur sehr spärlich vorliegen. Eine Reihe von Erkrankungen infolge des Genusses gegipster Weine ereignete sich 1856 in Sk. Martin d’Estreaux (Loire), doch enthielt der Wein auch Alaun, sodaß die schädlichen Wirkungen nicht allein dem Gipsfen zugeschrieben werden konnten. Sonstige bekannt gewordene Krankheitsfälle gelangten nicht zur ärztlihen Behandlung oder hatten doch feine anderen Wirkungen, als der übermäßige Genuß von Naturwein. Nach dem Jnhalt des Gutachtens soll es das Kali nicht fein, welches gesundheits- \hädlihe Wirkungen im Organismus hervorruft, denn der Kaligehalt der Milch (nach König im Durchschnitt 1,7 g Kali, entsprechend 3,15 g neutralem shwefelsaurem Kalium für das Liter) z. B. sei von dem selbst stark® gegipster Weine nicht sehr verschieden. Das neutrale \hwefelsaure Kalium wirke als Abführmittel erst in Gaben von 12 bis 15 œ. Die Wirkung des sauren Kaliumsulfats sei zwar nicht be- kannt, Pod) fönne angenommen „werden, daß es sich ähnlich wie freie Schwefelsäure verhalte, welche nah Salkowski u. A. in kleinen Dosen dem Blut und den Geweben Alkali entziehe, mithin für den Organismus der Pflanzenfresser tödtlich wirke; dieselbe Wirkung trete nah den Versuchen der FAweizerisdien Commission bei Flei E, ein. Im Wein genossen, sei das saure Kalium/sulfat weniger \ ädlich, als im reinen Zustande, weil der Wein pflanzensaure Alkalien ent- halte, die fich im Blute zu kohlensauren umsezen und dann dur das faure Sulfat neutralisirt werden. ; : Demzufolge gelangte die genannte Commission zu dem Ergebniß, daß die Gefahr der Alkalientztehung „nur bei folhen gegipften Weinen vorhanden ps welche beim Veraschen“ einen alkalisch reagirenden Rüdck- stand nicht hinterlassen. Unter Mitberücksichtigung die)es Gutachtens

hat die Negierung des Kantons Bern (König, Bestand und (in-