1892 / 52 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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zeihneten Süßstoffe Rosinen oder Korinthen verwendet, und drittens, indem man zu Most oder Wein Rosinen oder Korinthen ohne Zusaß von Wasser giebt.

Die tellung von Wein aus Nosfinen, unter Zuhbilfenahme von Wasser, wird befonders in ATeN in großem Maßstabe geübt. Dies geht auch hervor aus den Mittheilungen des „Tableau général du commerce de la France“ und der „Documents statistiques sur le commerce de la France“, nah welchen die Einfuhr von Rosinen und Korinthen nah Frankreih von 67 935 071 kg im Jahre 1881 auf 105 950530 kg im Jahre 1890 gestiegen ist. Der weitaus größte Theil diefes Einfuhrübershusses wird A Sea der Nosinen- weinfabrikation zu seßen fein. Nach einer Mittheilung in der Zeit- schrift: Weinbau und Weinhandel wurden 1891 1 700 000 h1 Rofinen- wein in Frankreich dargestellt. Diese Menge Nosinenwein entspricht etwa 42 000 000 kg Nosinen. Da die Fabrikation dieses Rosinen. weines die einheimishe Weinproduction zu fhädigen drohte, so be- stimmte das une Geseß vom 14. August 1889 u. A., daß das Erzeugniß der Gährung von Rosinen mit Wasser nur unter dem Namen Rosinenwein (,„Vins de raisins secs“) versendet, verkauft oder in den Handel gebraht werden dürfe. Dasselbe gilt für jedes Gemenge dieses Erzeugnisses mit Wein. Es wurde ferner in Frank- reich am 26. Juli 1890 ein Geseß erlassen, welches die Herstellung des Rosinenweines einer befonderen Declaration und Besteuerung unterwarf.

Wie wenig kostspielig die Herstellung des Nosinenweines im Ver- bältniß zu der des Weines aus frishen Trauben ist, und wie bedenklich daher die uneingeshränkte Concurrenz dieses Getränfs für den Wein wäre, geht aus der folgenden Betrachtung hervor.

Aus 100 kg Notinen lassen fh mit Hilfe von Wasser 4 h1 Wein darstellen, und da 100 kg Rosinen etwa 40 Æ kosten, so käme 1 hl Rosinenwein auf etwa 10 Æ und 1 1 folchen Weines auf etwa 10 zu stehen. Mit folhen niedrigen Preisen können unfere billigsten Weine niht concurriren, vorausgeseßt, daß die Rosinen- weine nit unter ciner, ihren Ursprung fkenntlich machenden Be- zeihnung verkauft werden. * -

Was nun die Verwendung von Rosinen als Weinverbefserungs- mittel an Stelle der im § 3 Nr. 4 genannten Süßstoffe betrifft, so

gestattet ein solches Verfahren eine nabezu A Se Vermehrung.

des Weines. Das Gleiche gilt auch für den Fall, daß die Rosinen bei der Herstellung des Tresterweines benußt werden. Bei der Ver- wendung der unter Nr. 4 im § 3 genannten Zuckerarten ist der Wein- vermehrung dur die Schlußbestimmung daselbst eine Schranke geseßt ; denn da der Extractgehalt durch die bei der Cet des Zuders gebildeten Stoffe nur in geringem Maße, der Gehalt an Mineralstoffen aber so gut wie gar nicht erhöht wird, so ist eine weitgehende Verdünnung mit Wasser ausgeschlossen. Ganz anders gestaltet fich jedoh die Sache bei der Verwendung von Rosinen. Die leßteren enthalten Extractiv- und Mineralstoffe in concentrirter Form und ermöglichen daher den Zusaß ciner großen Menge von Wasser, ohne daß cin folher Zusaß in dem gewonnenen Wein an der unter das erlaubte Maß gehenden Ver- minderung der genannten Bestandtheile zu erkennen wäre. Deshalb erscheint es erforderli, in folchen Fällen eine Bezeichnung zu ver- langen, welche das in dieser Weise gewonnene Erzeugniß von Trauben- wein unterscheidet.

Anders is unter Umständen diejenige Art der Verwendung von Rosinen zu beurtheilen, welche in dem Zusaß derselben zu Most oder Wein obne gleichzeitigen Zufaß von Wasser besteht. Bei deutschen Weinen dürste dieses Verfahren nur zum Zweck der Täuschung aus- geübt werden, vorausgeseßt, daß die folchergestalt hergestellten Weine nicht unter einer den Zusaß kenntlich machenden Bezeichnung verkauft werden. Denn in Deutschland werden süße Weine nur in guten Jahren und in den hervorragendsten Lagen dur forgfältige Auslesen gewonnen. Der Käufer is daher berechtigt, von süßen deutschen Weinen zu erwarten, daß fie besonders edle Erzeugnisse des deutschen Weinbaues, nicht aber unter Zuhilfenahme ausländischer Rosinen her- gestellte Producte sind»

In südlichen Weinbaugegenden, namentlich auch in Ungarn, werden vielfach süße Weine in der Weise bergestellt, daß man an Ort und Stelle gewonnene, dur vorgeschrittene Reife bereits einge- trocknete Weinbeeren (Rosinen) mit Wein aus Trauben gleichen Ur- sprungs auszieht und diesen Auszug vergähren läßt. Derartige Weine sind besonders edle Erzeugnisse mit künstlih verringerter, aber an Qualität gesteigerter Ausbeute; sie erfreuen si gro zer Beliebtheit. Es fann die Absicht des vorliegenden Geseßes nicht sein, dem Ver- triebe dieser hervorragenden Producte Tokay's und anderer bevorzugten Rebgelände Schwierigkeiten zu bereiten; ihnen ist daher im leßten Absatz des § 4 eine Ausnahmestellung eingeräumt.

Saccharin.

Im § 4 Nr. 3 ist ferner die Nede_ von Saccharin und_ anderen als den im § 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen. Das Saccharin (Benzoësäuresulfinid), sowie die anderen ihm verwandten Süßstoffe haben mit dem Zucker nichts gemein als den süßen Geshmack. Ins- besondere ift das Saccharin als ein Nahrungsmittel nicht anzusehen, indem es den Körper unzerseßt wieder verläßt. Infolge seiner außer- ordentlihen Süßkraft ift es besonders geeignet, gewisse Geshmas- febler im Wein zu verdecken und leßteren mit dem Schein einer besseren Beschaffenheit, als er thatsächlich besißt, zu versehen.

Die Antichten über die Einwirkung des Saccharins auf den menshlichen Organiêmus sind zur Zeit noch getheilt, wie die folgende Literaturzusammenstellung zeigt. /

Nach Stuter (Saccharin, Leipzig 1885; auch Biedermann, Techn. chem. Jahrb. 1X S. 447) und Aducco und Mosso (Gazetta delle cliniche di Torino 1886, 14 und 15; Biedermann, Ten. chem. Jahrb. 1X S. 447) is das Saccharin nicht schädlich. Nach Millardet wird die Wirkung des Pepsins auf Eiweiß nur weni beeinträchtigt. Die Wirkung des Pankreatins auf Cafeïn wird dur Saccharin E geändert, wohl aber die Wirkung auf Stärke. Zur Umwandlung einer bestimmten Menge Stärke war bei Saccarin- zusaß eine zehnmal größere Menge Pankreatin erforderlich, als ohne Saccharinzusaz (Vierteljahrs\hrift der Chemie der Nahrungs- und Genußmittel 1888 S. 44). Nah Girard is das Saccharin bei längerem Gebrauh nicht unschädlich, es ven Verdauungs- beschwerden nnd wird durch den Urin nicht Ge ieden (a. a. D. S. 387). Pavy dagegen spricht si für die Unf »ädlichkeit und An- wendbarkeit des Saccharins aus, welches für Diabetiker unzweifelhaft cine große Errungenschaft sei (a. a. O. S. 387). Nach N von Plugge hebt eine 0,3 prozentige Saccharinlösung die Wirkung des Ptyalins völlig auf und verlangsamt diejenige des Pepsins und Pankreassaftes (a. a. O. 1889 S. 319). E. Gans (a. a. O), Th. Stevenson (a. a. O.), L. C. Wooldridge (a. a. O.), A. Petschek und Th. I. Zerner bezeichnen das Saccharin als unschädlich (a. a. O. S, 458). Fr. Jessen giebt an, daß das „leihtlöslihe" Saccharin ohne Einfluß auf die Verzuckerung der Stärke durch das Ptyalin und nur von gertnger verzögernder irktung auf die Peptonisirung des Eiweißes ist. Die Ausnußzung der Nahrungsmittel, insbesondere der Milch, werde felbst durch große Dosen von Saccharin niht hindernd beeinflußt. Im Anschluß hieran erklärt K. B. Lehmann das Saccharin als Gewürz für hygicnish zulässig. Dagegen fei ein Ersaß des Rohrzuckers durch dasselbe auch in Verbindung mit Traubenzucker nux unter der Bedingung der Declaration zu gestatten (a. a. O. 1890 S. 186 und 1 j

Nach A. Stuter enthält das Handelssaccharin entwa 40 9% Parasulfaminbenzoësäure. Es soll auf die Verdauung durch den Magensaft einen fstörenden Einfluß ausüben. Auch nah E. Sal- fowsfi enthält das käufliche L, beträchtliche Mengen von Parasulfaminbenzoësäâure. Aeltere Präparate follen davon bis zu 60 9/0, neuere 33 9/o und das „löslihe“ Saccharin etwa 26 °/6 enthalten. Eine shädlihe Wirkung des Saccharins auf den menshlihen Organis- mus konnte nit beobachtet werden (a. a. O. 1890 S. 457).

Außer diefen und anderen Arbeiten liegen eine Reihe von Gut- achten medizinisher und anderer Körperschaften, sowie von behördlichen Anordnungen aus verschiedenen Ländern vor, welhe die Verwendung des Saccharins bei Nahrungs- und Genußmitteln betreffen. Das „Comité consultatif d’hygiène publique de France“ spra \ih am 13. Augnst 1888 u. A. dahin aus, daß das Saccharin kein

Nahrungsmittel sei und den Zucker nit erseßen könne. Die Ver- wendung des Saccharins bei der Ernährung verhindere oder ver- langsame die Umwandlung der fstärke- oder eiweishaltigen Stoffe im Verdauungskanale. Demnach bewirke das Saccharin eine weit- ehende Störung der Verdauungsthätigkeit und fei geeignet, die Zahl der als Vyspepsie bezeichneten Erkrankungen zu vermehren. as Saccharin und feine Prâparate feien daher von der Ver- wendung bei der Ernährung auszuschließen (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundbeitsamts 1888 S. 608).

Die Königliche Akademie der Medizin zu Madrid erklärte, daß der Zusaß von Saccharin zu irgend welchen Lebensmitteln als Ver- fälshung anzusehen und saccharinhaltigen Lebensmitteln der Eintritt in Spanien zu verweigern fei (Vierteljahrsschrift der Chemie der Nahrungs- und Genußmittel 1889 S. 319). Nach einem Gutachteu des ungarischen Landes-Sanitätsraths aus dem Jahre 1889 foll das Saccharin als Nahrungs- und Genußmittel verboten werden, weil es erstens kein Zucker fei, aber vom Publikum leiht mit Zucker ver- wechselt werden könne, zweitens keine ernährende Kraft babe, drittens bei längerem Gebrauch Verdauungsstörungen hervorrufe und viertens zu Mißbräuchen und Betrügereien Anlaß geben könne (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundbeitêamts 1889 S. 684). Nah Ansicht der freieu Vereinigung der bayerischen Vertreter der angewandten Chemie (Ver- sammlung vom 16. bis 17. Mai 1890) sollten alle Nahrungs- und Genußmittel, welche ihren sen Geschmack ganz oder theilweise dem Sacdwarin verdanken und ohne Angabe dieses Umstandes verkauft werden, in der Regel als im Sinne des Nahrungsmittelgeseßzes vom 14. Mai 1879 verfälscht zu betrahten sein (Vierteljahrs\chrift der Chemie der Nahrungs- und Genußmittel 1890 S. 187). Nach einem Gutachten des österreichishen obersten Sanitätsraths ift das Saccharin weder für den Organismus Gefunder noch Kranker (Dia- betiker) als shädlich zu betrahten. Der bie Declaration erfolgende Zusaß von Saccharin zu Nahrungsmitteln sei jedoh als Betrug an- zusehen (Veröffentl. des Kaiserl. other it mt viia 1890 &. 251). Auf dem im September 1890 stattgehabten internationalen land- und forstwirthschaftlihen Congreß zu Wien wurde eine Resolution ange- nommen, nach welcher der Verkehr des Saccharins und ähnlicher anderer Süßstoffe in der Weise einzuschränken sei, daß diese Präparate nur an geseßlih bestimmten Orten (Apotheken) und nur auf ärztliche Verordnung verkauft werden dürfen (a. a. O. 1891 S. 118). In Spanien ist nach einer Königlichen Verordnung vom 3. April 1889 Saccharin als ein Arzneimittel anzusehen. Die Einfuhr aller zur mens{lihen Nahrung bestimmten Stoffe, welhe Saccharin enthalten, wird verboten (a. a. O. 1889 S. 575). Infolge eines Gutachtens der Kaiserlihen Akademie der Medizin in Rio de Janeiro wurde die Einfuhr des Saccharins nach Brasilien als gesundheits\{ädlich durch ministerielle Verordnung verboten (Revue international des falsifications 1889 S. 146). In Italien wurde durh Königliche Verordnung vom 29. September 1889 die Einfuhr und Herstellung von Saccharin und saccharinhaltigen Erzeugnissen verboten. Diese Verordnung wurde am 15. Mai 1890 in ein Geseß umgewandelt (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts 1890 S. 481). Endlich wurde am 3. August 1890 ein Reglement für den inneren Verkehr, betreffend die sanitàre Ueberwachung der Nahrungsmittel, Getränke und der häuslichen Gebrauchsgegenstände erlassen, in welchem der Qias von Saccharin zu Wein ausdrücklich verboten wird (a. a. O. S. 707). In Rußland ift die Verwendung des Saccharins, außer zu medizinischen Zwecken, verboten (a. a. O. S. 723). Auch in Portugal wurde die Einfuhr des Saccharins verboten (Vierteljahrs\chrift der Chemie der Nahrungs- und Genußmittel, 1891, S. 388). In Belgien wurde durch Königliche Verordnung vom 10. Dezember 1890 bestimmt, daß bei allen mit Saccharin verseßten Nahrungêémitteln der Zusatz kenntlih zu machen sei (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheits- amts, 1891, S. 337). :

Die Frage, ob das Saccharin gesundheits\{hädlich sei, ift sciner- zeit auch im Kaiserlichen Gesundheitsamt einer experimentellen Prüfung unterzogen worden. Die zu diesem Zwecke mit Hunden längere Zeit hindur angestellten Fütterung8versuche ließen eine {ädlihe Wirkung niht erkennen. Dieses Ergebniß im Verein mit den im Vorstehenden erörterten Thatsachen läßt ein unbedingtes Verbot der Verwendung von Saccharin bei Nahrungs- und Genußmitteln um #o weniger gerechtfertigt erscheinen, als das Saccharin in manchen Krankheitsfällen (Diabetes) den Lidenden die Entbehrung des ihnen versagten Zuckers erleihtert. Andererseits muß aber dafür gesorgt werden, daß das Saccharin niht zur Täushung im Handel und Verkehr verwendet wird, indem durch dasselbe der Glaube, die vorhandene Süße eines Weines stamme vom Zucker, her erweckt wird. Deshalb wird die Herstellung von Wein unter Verwendung von Saccharin als Verfälschung bezeichnet. Diese Handlung wird strafbar, fobald sie unter Vershwetigung des Saccharinzusaßes zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt.

Zusay von Säuren oder säurehaltigen Körpern oder von Bouquetstoffen.

§ 4 Nr. 4 handelt von der Verwendung von Säuren und fäure- haltigen Körpern und von Nogat,

Der Most bezw. Wein enthält, falls er nicht verdorben ift, von Natur stets genügend, nicht selten zu viel Säure. Ein Zusaß von Säuren oder säurehaltigen Körpern, z. B. Kaliumbitartrat oder Weinstein, Tamarinden und dergleichen, ist daher nit erforderlich.

Es ift schon bei der Besprehung des Rosinenweines auseinander- gefeßt worden, wie die bedingungslose Verwendung der an Etxtractiv- und Mineralstoffen reihen Rosinen eine E weitgehende Vermehrung des Weines zum Schaden des heimishen Weinbaues er- möglichen würde. Aehnliches gilt auch für den Zusaß von Säuren oder fäâurehaltigen ctt zum Wein. Wird zu einem Moste nur eine wäfserige Zuckerlöfung gesetzt, so wird bei einem gewissen Grade der Verdünnung der Gehalt an Erxtractivstoffen und Nab onbere an der für den Geschmack des Weines so wichtigen Säure derart ver- mindert, daß das erzielte Getränk schon E als Wein sich niht mehr darstellt. Werden aber einem solhen Erzeugniß Stoffe saurer Natur zugeseßt, fo kann die Verdünnung für den Geschmack verdeckdt und infolgedessen nahezu beliebig weit getrieben werden. Da der Preis der bierzu erforderlihen Säure ein verhältnißmäßig fehr niedriger ist, so würde das erzielte Getränk, wenn als Wein verkauft, dem wirklichen Wein eine {wer zu überwindende Concurrenz bereiten. Diese Gesichtspunkte dürften auch für den im Jahre 1881 vom Abgeordneten Dr. Buhl vorgelegten, jedo nicht zur Verabschiedung gelangten Geseßentwurf maßgebend gewesen sein. Nach diesem Entwurf sollte mit Strafe bedroht werden, wer bei dem gewerbs- mäßigen Herstellen weinähnliher Getränke u. A. Säuren und säure- haltige Substanzen verwendet oder derartige Getränke verkauft. Es empfiehlt sich jedo nicht, soweit zu gehen. Ein folches vollständiges Verbot würde berechtigte Interefjen schädigen, ohne daß gefundheits- polizeilihe oder wirtbschaftlilde Gründe dazu nöthigen. In den öft- lichen Theilen Preußens z. B. haben sih seit Jahren unter dem Namen Gelbwein, Glühwein u. f. w. Getränke eingebürgert, welche aus Sprit, Wasser, Zucker und reiner Weinsäure, mit einem Zusaß von Gewürzen bezw. von Kirschsaft hergestellt werden. Diese Getränke, obschon als Kunft- wein bekannt, haben infolge ihres billigen Preises zu einer theilweisen Verdrängung des Branntweins beigetragen. Ein unbedingtes Verbot der Hetitelung weinähnlicher Getränke unter Zusaß von Säuren würde wteder dem Branntweingenuß Vorschub leisten. Auch würde dadurch die Fabrikation beliebter Getränke, wie Bischof und Cardinal, beeinträchtigt werden. Es sind daher weniger eins{hneidende Anord- nungen Me. Zu bemerken ist noch, daß auch der Zufaß von Obflwein (Apfelwein 2c.) zu (Trauben-) Wein unter die Nr. 4 des § 4 fällt, da au der Obstwein ein säurehaltiger Körper ist und eine niht zu Dagtgende Vermehrung des Weines ermöglicht. ;

eine, welhe sich durch ein besonderes Bouquet auszeichnen, werden bei sorgfältiger Behandlung aus edlen Traubensorten in guten Jahren gewonnen und erfreuen sich daher mit Recht einer besonderen Werthshäßung. Ein künstliher Zusaß von Bouquet- stoffen zum Wein kann daher, sofern er niht ausdrücklich bekannt- egeben wird, nur den Zweck haben, den Wein zum Zwecke der aushung mit dem Schein einer besseren Beschaffenheit, als seiner Natur thatsächlih entspricht, zu versehen. :

ihe Erhöhung des Ertractgehalts. r. 9 ift zu bemerken, ractgehalts durch Gummi oder andere t, entweder weinähnlihe G e 0 berzustellen oder eine stattgehabte w Verdünnung eines Weines mit Wasser unkenntlih zu ma beiden Fällen handelt es \sich darum, einer Flüssigkeit den S besseren Beschaffenheit beizulegen, innewohnt, mithin eine Verfà in zweifelsfreier Weise fest dex E 3 2e E L ) A ehandlung und Zuckerzusaßz) der Ertractgehalt werden; da hier dieser Ertol G vorgenommenen L mit eintritt, so liegt der Tha fiehlt si, ausdrüdli

E L DS ihtlihe Erb öhu rper aus\chli lich etränke ohne nahme von Trau

welche ihr in Wirklichkei

gee, E ist m Ges ann auch bei Anwend

erfahren (anerkannt telle

älshung zu estellt. In e\prohenen V elegentlich erhs | l i weck der mit ht ntirungen ist, vielmehr nur nebenbei un tbestand einer Weinfälschung nich ch zu betonen, daf die Besti ; Nr. 1 und 4 durch die Einschränkungen des § 4 erührt werden.

mmungen des

Nr. d nicht

E Schaumweine. Die Herstellung der Schaumweine unters

von der Herstellung des Weines \{le{chtweg. D halten, indem man den Traubensast, den Most, ver ähren läßt, daß die gebildete Kohlensäure entweih Schaumwein dagegen entsteht aus bereits vergohren man den leßteren unter Zusaß von Zucker in verschlofsener einer nochmaligen Gährung unterzieht. Gäk+ eng wird die entstandene

idet fih wesentli

leßtere wird D solcher Weise en kann. Der

erzieht. Nach Vollendung : Hefe entfernt, worauf man dem Wein den sogenannten Likör, eine mit verschiedenen Zusäßen versehene con- Die Zusammenseßung dieses Likörs sentliher Bedeutung en Fabriken geheim

centrirte Zuckerlöfung, hinzufügt. ist für den Geshmack des Schaumweines von we

und wird daher in der Regel von den einzeln

_Der Schaumwein stellt hiernah ein Erzeugniß dar, dessen Natur Zusäße der verschiedensten Art unbedingt erfordert, und wel nah anderen Gesichtspunkten, als der Wein \{lechtweg, werden muß. Es erscheint daher gerechtfertigt, daß die Vorschriften der 3 und 4 auf Schaumweine niht Anwendung finden, während die anderen Vorschriften, welche die Verwendung gesundheitli bedenf- licher Stoffe betreffen, au hier in Es treten.

u ist zu bemerken, daß jedermann, welcher einen Schaumwein oder einen bst- _Beerenobstwein verlangt, stillschweigend vorau daß der süße Geshmack dieser Getränke von ihrem Gehalt an Z i e getäuscht, wenn ihm obne An- abe des Sachverhalts ein Getränk geliefert wird, dessen Süße nit dem uer, sondern dem in keiner Weise

süßen Obst- oder ÀŸ Käufer wird demna

ÿ leichzustellenden Saccharin oder en nicht zu den Zuckerarten gehörenden Süßstoffen, wie z. B. Methylsacharin, entstammt. Aus ähnlichen Gründen, wie zu § 4 / t usaß derartiger Stoffe, auh bei Schaum- weinen und Obstweinen, einschließlich der Beerenobstweine, als eine Verfälshung bezeichnet worden, welche Täuschung des Publikums, d. h. behufs demnächstiger Verheimlichung usaßes erfolgt.

Anders verhält es si

Nr. 3 ausgeführt, ist der Zusa

strafbar wird, wenn sie zur

] - mit dem Zusaß von Zucker oder Rosinen und Wasser bei der Herstellung von Obst- und Beerenobstwein, da diese Getränke in vielen Fällen ohne solchen Znsa Auch bei der Kellerbehandlu ür (Trauben-)

nicht bereitet wer- er niht fo strenge Während ferner ein L 1 1 ein mit Obst- und Beerenobstweinen oder Gemischen solcher behufs Vertriebs des Getränks unter dem Namen von (Trauben-) Weinen nach § 10 des Nabrungëmittelgeseßzes strafbar wäre, würde ein Zusaß von Wein zu Obit- und Beerenobstwein zur serung des leßteren nicht beanstand t werden dürfen. Hieraus lar, weshalb § 3 und § 4 Nr. 1 Wein Bezug nehmen. Die §8 1 und 2 dagegen finden bst- und Beerenobstwein Anwendung.

den können. 2 ] Grenzen zu ziehen, wie Verschnitt von (Trauben-)

bis 5 aussch{ließlich auf

Literatur.

Allgemeine Wissenschaft. _“Sociokóogie und Polit il Leipzig, Duncker und Humblot. er Verfa erweist die Nothwendigkeit der Sociologie als einer selbständigen geseßmäßigen

Von Ludwig Gumplowicz. Preis 3,40 4 Der Berfafter

Wissenschaft Erscheinungen. Geschichte , Ethnologie, NRechtsphilosophie Man folgt den Untersuhungen des Verfassers, die bet aller Gelehrsamkeit doch für jeden Gebildeten verständlich, ja belebend und befruchtend sind, mit förmliher Spannung Schritt für Schritt weiter führende Met Einwen dungen gegen die Selbständigkeit der Sociologie als Wissenschaft und widerlegt , unterliegen ,

Sociologie

der Geschichts-

seine in sich i de, welche alle Einwen-

Wissenschaft olgt den von Schopenhauer gegen die emachten Einwänden —, was er rhaupt sagt, ift. shlagend, fodaß cht absprechen

vielmehr als Kunst Geschichte als Wissenschaft gelte über den Begriff der Wissenschaft ü man seinen Untersuhungen in_jedem Falle Bedeutung n1 Als Gegenstand der Sociologtie bezeichnet er „die Bewegungen socialer Gruppen, die eben folcben ewigen unabänderlihen Gesetzen folgen, Planeten und deren Bewegun und Vereinigen, D prallen und Auseinanderstieben aus der Erkenntniß dieses obersten Gesetzes, welches das sociale Weltsystem beherrscht, erklärt, ja !ogar vorausberechnet werden fann.“ Die Sociologie zerfällt in zwei Theile: der eine enthält die Darstellung der vorhandenen oder vorhanden gf wesenen Gruppen oder Gesellschaftskreise, ihre ziehungen; der andere die Bewegungsgeseße der foci Strebungen derselben Einwirkungen ntwickelung“, Entwickelung jeder einzelnen und einer gegebenen Gesa Als Resultat dieser Entwickelung gi glomeration, die bisher ihren vpotenzirte/ ationalstaaten gefunden hat. emeinschaften wie auch ihre Entwiel seitiges Verhalten wird von festen Geseßen be erklärt, daß dieses ganze Naturlebens Mens Verhältniß von Gesellschaft und Staat das oberste Gesetz der socialen Entwickelung w bezeichnet, woraus das Streben nah i und Sichdienstbarmachung anderer \ocialer Gruppen, alfo nah L schaft und somit der Kampf um die Politik ist nun die „angewandte Sociologie“. Schon wie nothwendig dem Politiker eine Kenntni ; und ibrer Geseße ist; erst auf dèr Grundlage der Sociol Politik eine Wissenschaft. Was über die Zukunft der po ziehungen der Großmächte gesagt wird, kann überga en die betreffenden ogischen Erscheinungen und die Berechnung der po ukunft noch niht zur Genüge erforscht ist, woraus inde Beweis gegen die Sociologie und die Politik als W erden fann: es bleibt eben auf diesem ftlihe Bedeutun Falle zu leugnen und die Politik und auf !| sellshaftlihen Erscheinungen der Völker Das Buch sei bestens empfohlen.

wie die Sonne

Verhalten, Sichbekämpfen

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Gruppen ergiebt. immer größere A 5 du Die Entstehung dr ung und ihr gegen t, was sich daraus Leben nur cine Seite Vortrefflih gekennzeichnet. 4 ird das Streben N ch Beherrs{ung

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Dritte Beilage

zum Deuischen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M D2.

Nr. 9 des „Centralblatts der Bauverwaltung“, heraus- gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 97. Februar hat folgenden Inhalt: Amtliches: Erlaß vom 1. De- zember 1891, betreffend Aenderungen in dem Berehtigungswesen der höheren preußischen Lehranstalten. Gutachten der Königlichen Akademie des Bauwesens, betreffend Vorentwurf zu einer zweiten evangelishen Garnifon-Kirhe für Berlin. Nichtamtlihes: Der neue Dom für Berlin. Entwurf zu einem elektrischen Stadtbahn- nete für Berlin. Die Wirkung des Gestängegewichtes beim Eisen- bahn-Oberbau. Geheimer Ober-Baurath a. D. Eduard Wiebe +. Vermischtes: Besuchsziffer der Technischen Hochschule in Berlin im Ebr albjahr 1891/1892. Zonentarif auf der Weltausstellung in Chicago.

Statistik und Volkswirthschaft.

i Genossenschaftswesen. Der Vorstand des „Centralausschusses der vereinigten Innungs- verbände Deutschlands“ hat an den Präsidenten der Deutschen Central-

- Genossenschaft, Geheimen Ober-Regierungs-Rath Freiberrn von Broich

folgendes Schreiben e: Berlin, den 24. Februar 1892. „Eurer Hochwohlgeboren beehren wir uns, um Mißverständnisse zu verhüten, zu erklären, daß wir an unserer „Dringenden Bitte an die Freunde des Innungswesens“, die Pflege des Genossenschaftswesens innerhalb der Innungen und den Zutritt zur „Deutschen Central-Genossenschaft“ betreffend, festhalten und diese Bitte hierdurch mit verstärkter Dring- lichkeit wiederholen. Der jüngste Handwerkertag hat eben bewiesen, daß sih hinsihtlih des Genossenschaftswesens viele, {were und dem gewerblichen Mittelstande s{hädlihe Irrthümer unter unseren Hand- werkern festgeseßt haben, welche berichtigt und deren nachtheilige Folgen mit Hilfe der Deutschen Central - Genossenschaft beseitigt werden müssen. Eine solche Centralbank haben die Innungen nöthig, denn ihre Handwerkerwechsel können durch die Reichsbank nur dann zu Gelde gemaht werden, wenn eine Centralbank diesen Creditdienst durch thr Giro vermittelt. Da die Masse solher Wechsel und Dienste aber abhängig ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit einer solchen Centralbank, eben deshalb haben wir an alle Freunde des Innungswesens die erwähnte „Dringende Bitte“, die Deutsche Central-Genoffenschaft durh zahlreihen Beitritt und Zuwendung von Geschäften ausbauen zu helfen, gerichtet.“

Armenpflege und Socialgeseßgebung.

Ueber die Wirkung der Socialgesezgebung auf die Armenpflege werden, wie {on erwähnt, von dem „Verein für Armenpflege“ Unter- suchungen angestellt. Aber auch schon jeßt sind einige Anzeichen er- kennbar. Die „Social-Correspondenz“ macht Mittheilungen über die Armenpflege während der leßten zwölf Iahre in einer Reihe von \{lesishen Städten von über 10 000 Einwohner. Wir theilen diefe An- gaben im Folgenden mit : :

In Neustadt (Ober-Schlesien) belief sih die Zahl der in der städtischen Armenpflege befindlichen Personen im Jahre 1881 auf 536, 1886 auf 545 und 1890 auf 578; die für die städtische Armenpflege aufzuwendenden Kosten in den vorbezeichneten Jahren betrugen 44240 M, 50572 M, 56 400 A Die durhschnittliche Aufwendung für einen Stadtarmen bezifferte sih im Johre 1881 auf 82,53 A1, 1886 auf 92,79 M und 1590 auf 97,598 4. Der Procentfaß der in der Armen- pflege befindlichen Personen if im Verhältniß zur {teigenden Be- völkerungsziffer, wenn auch nur in geringem Maße, fo doch beständig zurückgegangen, 1881 betrug derselbe 3,75%, 1886 3,3896 und 1890 3,30 9%.

__ In Glogau betrug die Zahl der von der städtischen Armen- vflege unterstüßten Perfonen 1881 588, 1886 581 und 1890 561 ; die baaren Unterstüßungen beliefen sich 1881- auf 29731 M, 1886 auf 31510 M und 1890 auf 28673 M. Die durschnittlihe Aufwendung für einen Armen bezifferte sich 1881 auf 50,57 4, 1886 auf 54,23 Æ, 1890 auf 51,11 M :

In Königshütte wurden in der städtischen Armenpflege 1881 946, 1886 993 und 1890 1057 Perfonen verpflegt. Die Armenkosten in den vorgenannten Jahren berechneten fich auf 25 485 M, 33 998 M. und 43 703 A Im Durchschnitt betrug die Aufwendung für eine Person 1881 27 4, 1886 34 A. und 1890 42 M ___ In Lauban befanden sich in der städtischen Armenpflege 1881 250, 1886 270 und 1890 260 Personen. Die für die Armenpflege aufzuwendenden Kosten erreihten 1881 den Betrag von 17 200 , 1886 von 21 200 M und 1890 von 19000 A Die durhschnittliche Aufwendung für einen Stadtarmen erforderte 1881 68,8 16, 1886 78,9 46 und 1890 73 M.

In Striegau wurden aus der Armenkasse unterstüßt 1881 260, 1886 250 und 1890 240 Personen : die Armenpflegekosten beliefen sich 1881 auf 14787 Æ. und durchschnittlich für eine Person 56,87 #4, 1886 auf 15 701 M und dursnittlich für eine Person 62,81 und 1890 auf 15 837 1 und durchschnittlich für eine Person 65,99 Aus der Hospitalkasse erhielten 1881 70, 1886 51 und 1890 53 Per- sonen Unterstüßungen. Die aufgewendeten Gesammtkosten stellten sich 1881 auf 5060 4, 1886 auf 4809 s. und 1890 auf 5072 \ Im Durchschnitt belief sich die Aufwendung für eine Perfon 1881 auf (72,30 M, 1886 auf 94,31 M und 1890 auf 95,71 M /

Zu diesen Mittheilungen bemerkt die „Social-Correspondenz“ : „Diese hier festgestellten Ziffern geben einen Beweis für die allgemein günstige Wirkung der focialpolitischen Geseugebung. Es läßt sich im allgemeinen zunächst ein zum theil niht unbedeutender Nückgang der dur die öffentliche Armenpflege unterstützten Personen zu der in den vorgenannten Städten durchweg gestiegenen Bevölkerungsziffer constatiren, während andererseits si ergiebt, daß die Armenpflege fast überall intensiver geworden is. Der aus den vorangeführten Zahlen seit dem Jahre 1886 deutlich in die Erscheinung tretende Still- stand’: in der ziffernmäßigen Ausdehnung der öffentlihen Armen- sürforge hat seine Ursache ohne Zweifel in den Wirkungen des Krankenversicherungsgeseßes. Diese Wirkung äußert fich darin, daß der Arbeiter in weit höherem Grade als früher seiner Gesundheit die nothwendige Sorgfalt zuwendet, bei eintretender Krantheit alsbald nch der ärztlichen Hilfe bedient und dadurh weit länger seinem Berufe erhalten bleibt. Durch die \taatlihe Fürsorge werden das steht unbestréitbar fest jene zahlreichen Fälle vorzeitigen Siehthums vermieden, die früber eintraten, wenn der Arbeiter bei dem Mangel einer- geregelten Hilfe im Krankheitsfalle es unterließ, rechtzeitig den achverständigen Rath in Anspruch zu nehmen. Dadurch mußte natürlich auch eine erhebliche Entlastung der Armen - Etats ein- treten, und die öffentliche Armenpflege bleibt mehr und mehr auf ein engerês Gebiet beshränft, auf dem sie im Verein mit der pri- vaten Wohlthätigkeit mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln um 10 intensiver und unter größerer Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse wirken fann. In noch erhebliherem Maße als die Krankenversicherung wird die Invaliditäts: und Alters-Versicherung auf die öffentliche Sauploge entlastend einwirken, denn cs werden durch diese eine ganze Anzahl von Personen, die fonst dauernd der Armenpflege anheimfallen würden, derselben entzogen. Es läßt sich nah alledem und soweit bereits ziffermäßige Srunvlagen Anhalts- punkte geben, mit Sicherheit erkennen, daß die bestehende social- politische Geseßgebung von steigendem Einfluß auf die allgemeine Armenpflege werden wird.“

Berlin, Montag, den 29, Februar

1892.

L Arbetföordnung

Nach dem Beispiel anderer größerer Industriecentren (Magde- burg, Aachen, Verein deutscher Eisenhüttenbesizer) bat auch der Allgemeine Fabrikantenverein, Verband Mannheim, schon in seiner conftituirenden Versammlung den Entschluß gefaßt, ein Normalstatut einer Arbeitsordnung im Sinne der mit dem 1. April l. J. in Wirksamkeit tretenden Gewerbenovelle zu beschaffen, Nach längerer und reifliher Berathung ist diese Arbeit jeßt vollendet. Herr Ober-Regierungs-Rath Dr. Wörishoffer, Vorstand der Großherzoglich badischen Fabrikinspection, welcher unter Vorlage des Entwurfs gebeten worden war, in lediglich außeramtlicher Weise aus seinen reihen Erfahrungen dem Verein etwaige Winke zu geben, hat unterm 13. d. M. geäußert: „Dieser Entwurf (des Fabrikanten- vereins) wird meiner Ansicht nach nicht nur der Behörde feinen Anlaß zu Beanstandungen auf Grund der neuen gesetzlichen Vorschriften bieten, sondern auch alle wesentlichen Beziehungen des Arbeitsverhältnisses in zutreffender Weise regeln.“ Der Entwurf ist zugleih auh der Ausdruck von Anschauungen eines Theils der Arbeitnehmer. Der Ortsverband deutscher Gewerkvereine in Mann- heim hat nämlich aus freiem Antriebe den Fabrikantenverein ersudht, Gelegenheit zur Aeußerung seiner Wünsche in Bezug auf eine Arbeits ordnung zu erhalten, in der Ueberzeugung, daß durch eine folche Ergänzung die Arbcitsordnung ganz wesentlich gewinnen werde. Daraufhin wurde dem Verbande eine Anzahl Entwürfe zur Ver- fügung gestellt und in einer Sißung des Vorstandes des Fabri- fantenvereins vom 18. Februar wurden die Vertreter der Gewerk- vereine, die zugleih im Namen einiger anderer anläßlich der feiner Zeit zur Berathung des Gewerbegerichtsstatuts versammelten Arbeiter- vereine sprachen, mit ihren Wünschen und Vorschlägen gehört, die fast alle Berücksichtigung finden konnten. Nunmehr sind diefe Statuten dem Großherzoglichen Bezirksamt zur Prüfung unterbreitet, ob diese der Gewerbeordnung entsprechen. Möchte diefer Schritt gemein - samen Vorgehens von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Schaffung eines Arbeitsrechts noch viele weitere gute Früchte zeitigen.

Zur Arbeiterbewegung.

Das focialdemokratishe Centralblatt „Vorwärts“ ver- öffentlicht eine Kundgebung des shweizerishen Organisations- comités für den internationalen socialistishen Arbeitercongreß, der im Sommer 1893 in Zürich

c 7 Isrhoi » Q stattfinden soll, an die Arbeiter aller Länder. Dem Organi- sationscomité gehören je 5 Delegirte des \{chweizeri\chen Grütlivereins von Winterthur, des schweizerishen Gewerkschaftsbundes von Zürich und der schweizerischen socialdemokratishen Partei von Basel an. :

Ueber den drohenden großen Bergarbeiterausstand in England schreibt die Londoner „Daily News“:

Der bevorstehende Ausftand der englis{hen Bergleute wird einer der bedeutendsten der lezten Jahre werden. Auf dem Hauptquartier des Vorkshirer Minenvereins in Barnsley giebt sih einstimmig die Ueberzeugung fund, daß die gegenwärtigen Streitfragen in der Kohlenindustrie nur durch den allgemeinen Ausstand zu lösen sind. Es besteht, wenn überhaupt, nur noch Ungewißheit über die Ausdehnung, die der Strike annehmen wird. Der Vertreter des Vereins der Yorkshirer Bergleute Mr. Parrott ist der Ansicht, daß zum mindesten 200 000 Mann am 12. März die Arbeit niederlegen werden. Ob noch mehr, hängt von der Haltung der Bergleute in den Grafschaften Durham und Northumberland ab, die nit, wie die von Yorkshire, der allgemeinen Föderation an- gehören. i : i t

Dem gegenüber berichtet die Londoner „Allg. Corr.“:

Der Vorsitzende des Vereins der Eisenindustriellen der Binnengrafschaften Hingley konnte in Birmingham wenigstens eine gute Nachricht über den Strike, der Mitte März Handel und Industrie Englands aus den Angeln zu heben droht, mittheilen, namlich, daß die Berg- leute von Süd-Staffordshire und in den Districten Cannock und Brownhills sh nicht an der vom Bunde beschlossenen Arbeitsniederlegung betheiligen werden. Uebergroße Bedeutung hat die Sache freilih für die Eisenindustrie der Binnengrafschaften nicht, da 20000 Bergleute von Derbyshire und Warwickshire shon ihre Kündigung eingereiht haben. Aus diesen Grafschaften bezieht Bir- mingham die meisten Kohlen. / ; |

Ein Wolff sches Telegramm berichtet nah einer Meldung des „Reuter schen Bureaus“ vom vorgestrigen Tage :

Die Bergarbeiter in Nord- und Mittel - England, Schottland und Nordwales haben nunmehr fast ein- stimmig zum 12. März gekündigt. Es scheine danach eine temporäre Betriebseinstellung unvermeidlih. Die Berg- leute der großen Gruben von Südwales haben sih jedoch dem von der Conferenz des nationalen Bergarbeiterverbandes am 12. Fe- bruar in Manchester gefaßten Beschluß der allgemeinen Arbeits- einstellung für Mitte März niht angeschlossen. Man hofft, daß bei einem allgemeinen Stillstand der Arbeit auf eine Woche die vorhandenen Vorräthe sich erfchöpfen, die Koblenpreise steigen und damit Lohnherabseßzungen wverhin- dert werden würden. Es sei jedoch zweifelhaft, ob eine Woche hierfür genüge. Von den Grubenbesitzern in Durham sei den Arbei- tern zum 12. März gekündigt, falls sie eine Lohnherabseßzung ablehnen sollten. Die Arbeiter wollten am Sonnabend hierüber abstimmen.

Die radikalen Clubs der Arbeitervereinigungen bereiten, wie „W. T. B.“ weiter meldet, für den 1. Mai eine Kundgebung vor. Die Polizei gestattete ihnen, im Hyde-Park zwölf Tribünen zu errihten. Der Zweck der Kundgebung ist, den geseßlihen acht- stündigen Arbeitstag zu verlangen.

Wie der „Köln. Ztg.“ aus Lüttich telegraphirt wird, verbot der dortige Bürger meister vier für den gestrigen Sonntag an- beraumte socialistische Versammlungen auf den öffentlichen Plätzen. Die Socialisten wollten gegen dieses Verbot eine Kund- gebung im Volkshause veranstalten S

Ein Pariser Telegramm des „Wolff {hen Bureaus“ meldet: In St. Etienne sind am Sonnabend zwei Anarchisten verhaftet worden, in deren Besiß mehrere Dynamitpatronen und Petarden ge- funden wurden. .

In Palermo zogen einer Mittheilung des „D. B. H.“ zu- folge am Sonnabend unbeschäftigte Arbeiter, etwa 400 an der Zahl, obne Unruhe zu verursachen, dur die e unter Vorantragen einer Fahne, auf welher die Worte „Brot, Arbeit“ standen. ie Arbeiter wollten gestern dem Bürgermeister ihre Wünsche vortragen.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. - An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 9668, niht rehtzeitig- gestellt feine Wagen. E , In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 3032, nit rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 27. d. M. find geftellt 2183, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Zwang8-Versteigerungen.

Beim Königlihen Amtsgericht 1 Berlin ftand am 27. Februar 1892 das Grundstück in der Neanderstraße 38 und Köp- nickerstraße 104, zum Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Jfidor Dann gehörig, zur Versteigerung; Nußungswerth 13580 X; Mindestgebot 1500 #:; Ersteher wurde der Eigenthümer Paul Neugebauer, Chausseestraße la, für das Meistgebot von 335 000 M

Das Verfahxen, . betreffend die nachverzeihneten Grundftüte, wurde aufgehoben : Kremmenerstraße 6 und 7, der Firma Gebrüder Bry gehörig, Bâärwaldstraße 45 und Gneifenaustraße 72, dem Architekten Mar Cofßmann gehörig.

Berxlin;,- 27. Februgx. (Wochenbericht für S1ärie Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Mar Sabersfkv.) Ia. Kartoffelmehl 321—335 A, Ia. Kartoffelstärke 323—333 M, ITa. Kartoffelstärke. und -Mehl 307—317 , feuchte Kartoffel- stärke loco und Parität Berlin 18,50 4, Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 18,00 4, gelber Syrup 38—383 4, Capillair - Syrup 39{}—40 #, Capillair - Erport 40!/—41 X, Kartoffelzucker gelber 38—38L Æ, do. Capillair 39}3—40 M, Rum-Couleur 50—51 X, Bier-Couleur 49—50 Æ, Dertrin,

elb und weiß, Ia. 43—45 Æ, do. fecunda 39—41 #6, Weizenstärke (kleinst.) 38—40 #, Weizenstärke (großst.) 46—47 #, Halleshe und Schlesishe 46—47 M, Neisstärke (Strahlen) 47 bis 48 M, do. (Stücken) 43—44 #4, Mais-Stärke 39—40 #, Schabe- stärke 34—35 A, Victoria-Erbsen 23—26 M, Kocherbfen 21—26 M, grüne Erbsen 23—26 A, Futtererbsen 177—187 A, Leinsaat 22—24 M, Linsen, große 40—54 4, do. mittel 26—40 Æ, do. fleine 16—26 M, Gelber Senf 18—30 Æ, Kümmel 36—40 M, Mais loco 133—14 #, Buchweizen 177—19 #, Pferdebohnen 164 bis 18 M, inländische weiße Bohnen 19—20 4, weiße Flachbohnen 23—26 M, ungarische Bohnen 175—187 Æ, galizishe und russische Bohnen 16—17 M, Wien 14—15 , Hanfkörner 223 —23F M, Leinkuchen 17—17} F, Weizenschale 11,30—12 1, Roggenkleie 12 bis 13 M, Rapskuchen 14—147 4, Mohn, bla1er 590—60 #, do. weißer 66—86 M, Hirse, weiße 22—25 # Alles per 100 kg ab Bahn bei Partien von mindestens 10 000 kg.

Die Städtische Feuersocietät in Berlin hatte in dem Geschäftsjahre vom 30. Oktober 1890 bis 30. September 1891 zu zablen an Brandentschädigungen 619609 , an Regulirungskosten 10 007 #, an Beiträgen zum Feuerlöschwesen 587 529 4, an Ver- waltungsfosten 7528 Æ Nach Abzug der Einnahmen waren fomit auszuschreiben 1 287312 Werden von jedem hundert Mark der Versicherungssumme, die am 1. Oktober 1891 3080048500 betrug, 4 ausgeschrieben, so kommen auf: von den Grund- stücken zum einfahen Beitrage, nämlich von 3070 186 700 Æ à 4 „F 1228074 4, von den Grundstücken zum doppelten Beitrage, nämlih von 1132600 #, à 8 „§4 906 4, von den Grundstücfen zum vierfachen Beitrage, nämlih 8721 300 , à 16 „{ 13954 M, von den Grundstücken zum sechsfaden Beitrage, nämlich von 7900 à 24 § 18 Æ, mithin in Summa 1 242953 Æ Hierzu tritt ein Ueberschuß aus früheren Jahren mit 846 230 A Danach würden auszuschreiben fein 1 287 312 Im Berichtsjahre sind 1212 Brände vorgekommen, für welche die Societät Vergütigungen zu zahlen hat.

Der „Köln. Volksztg.“ zufolge findet am 29. d. M. die Monatsversammlung des Westfälischen Kokssyndikats ftatt. Nach demselben Blatte verlautet, der Preis für Hochofenkoks werde vom 1. April ab für das Inland um 1 4 pro Tonne ermäßigt werden.

Die von Josef Bauer in Leipzig herausgegebene Zeit* schrift für das gesammte Actienwesen“, Organ für Com- manditgesellschaften auf Actien und Actiengesellshaften und befonders für die Mitglieder des Vorstands des Aufsichtêraths und für Actionäre hat in der vorliegenden Nr. 3 vom März 1892. folgenden Inhalt: Die Controlpfliht des Aufsichtsraths und die Folgen ibrer mangelhaften Erfüllung. Die Controlmittel. Die civilrehtlihe Verantwortlichkeit der Emissionshäuser nach deut- schein Actienrccht. Der Vorstand der Actiengesellshaft von Ober-Landesgerichts-NRath Hergenhahn. Der Complementar einer Actiencommandite ein Beamter? Die Bestimmungen des neuen preußischen Einkommensteuergeseßes in Bezug auf die Actiengesell- schaften und Commanditgesell schaften auf Actien. Tantièmebezugs- recht der Aufsichtsrathsmitglieder während der Liquidation einer Actien- gesellschaft. Die Buchung des Actienkapitals bei Ueber- und ÜUnterpari-Emissionen. Sanirungsmaßregeln im Actienwesen. Neue Actiengesellschaften. Literatur.

In der heutigen Generalversammlung der Bremer Bank wurde dem Aufsichtsrath und der Direction Decharge ertheilt und die Vertheilung ciner 439% Dividende genehmigt.

Der Aufsichtsrath der Süddeutschen Bodencreditbank beschloß, der am 26. März stattfindenden Generalversammlung die Verwendung von 180 000 Æ zur Beseitigung des Disagio-Vortrages, die Vertheilung einer Dividende von 7 9/6, die Dotirung der Reserve mit 102015 S, die Zuweisung von 25 000 e an die Pensionskasse der Angestellten und einen Gewinn-Vortrag von 110 285 4 auf 1892 vorzuschlagen. Es beträgt hiernach die Reserve 21735863 Æ

În die ungarishe Valuta-Enquêtecommission werden, wie dem Wiener „Frdbl.“ aus Budapest telegraphirt wird, folgende 21 Herren eingeladen: Marx Beck, Director der Ungarischen Escomptce- und Wechslerbank; Ferdinand Beck, Director der Ungarischen Hypothekenbank; Graf Aurel Dessewffy, Abgeordneter ; Dr. Mar Falk, Präsident der „Lloyd“-Gesellschaft: Dr. Bela Földes; Georg Gyurkovich, Abgeordneter; Alexander Hegedüs, Abgeordneter; Ignaz Helffy, Abgeordneter; Ferdinand Horanszky, Abgeordneter; Karl Hieronymi, Betriebs-Director der ungarischen Staatsbahnen; Stigm. Korn- feld, Director der Ungarishen Creditbank; Leo Lanczy, General - Director der Ungarishen Commerzialbank: Anton Lukacs, Director des Ungarischen Bodencredit-Instituts, Bela Lukacs, Staatssecretär im Handels-Ministerium; Ladis[. Lukacs, Ministerial - Nath; Dr. Alex. Matlekovits, gewesener Unter-Staatssecretär: Markgraf Eduard Pallavicini, General-Director der Ungarischen Creditbank; Koloman Szell, Abgeordneter und Präsident der Ungarischen Escomptebank; Dr. Stefan Tisza, Abgeordneter; Moriz Wahrmann, Präsident der Budapester Handelskammer: Graf Ferd!nand Zichy, Ab- geordneter und Directions-Rath der Ungarischen Creditbank.

In der Generalversammlung der Vereinigten v ormals Pongs’ schenSvinnereienu.WebereienActien-Gesellschaft vom 27. d. M. wurde die Bilanz und Gewinn- und Verlustrehnung der Vorlage gemäß angenommen, die Entlastung ertheilt und die Dividende nah Abschreibung von §5 534 und nach NRüdstellung einer Ertrareserve von 20000 # auf 39/9 festgeseßt. Die Dividende gelangt sofort zur Auszahlung. E

Leipzig, 27. Februar. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata. Grundmuster B. per März 3,39 #, per April 3,377 4, per Mai 3,375 #, per Juni 3,425 H, per Juli 3,424 M, per August 3,427 #, per September 3,425 Æ, per Okto- ber 3,45 A, per November 3,45 #4, per Dezember 3,45 H, per

Januar 3,45 4A Umsay 55 000 kg. ; Â

Leipzig, 29. Februar. (W. T. B.) In dér heute facigepans Hauptversammlung . dèr Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt wurde die Dividende auf 99% festgesezt. Die Frist der

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