1911 / 250 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Oct 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner

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und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

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Der Dur{\{nittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet.

Ein liegender Stri (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nit vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den leßten ses Spalten, daß entspreWender Bericht fehlt. Kaiserlihes Statistishes Amt.

Berlin, den 23. Oktober 1911.

van der Borght.

Deutscher Reichstag. 194. Sigung vom 21. Oktober 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Entwurfs eines Gesezes über die Errichtung eines Kolonial- und Konsulargerichtshofes.

Die Rede des Abg. Dr. Müller - Meiningen (fortschr. Volksp.) ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. mitgeteilt worden.

Staatssekretär des Reichskolonialamts Dr. von Lindequist:

Meine Herren! Der Herr Abg. Müller (Meiningen) hat eben an dem Geseßentwurf, wie er von der Kommission angenommen worden ist, ganz besonders beanstandet, daß er nicht in allen Punkten dieselben Garantien für den obersten Gerichtshof biete, wie das bei unseren beimiscen obersten Gerichten der Fall ist, namentlich auch dadurch nit, daß ein Sachverständiger, der ein Verwaltungébeamter mit ridter- lichen Qualifikationen sein soll, binzugezogen wird. Gerade mit Nücksicht auf das, was der Herr Abg. Müller (Meiningen), eben angefühzt hat glaube ih, daß es notwendig ist, etwas genauer und ausführlicher

auf die große Verschiedenartigkeit der Verhältnisse unserer Gerichts-

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verfassung in den Kolonien und in der De

imat einzugehen.

Meine Herren, als es sich seinerzeit darum handelte, in den Schußtgebieten die Gerichteverfassungzu organisieren, da sah si der Neichs- gesetzgeber gezwungen, von der Einführung der Vorschriften des deutschen Gerichtsverfassungsgeseßes abzusehen. Es ließ sich nicht ver- fennen, daß die Vershiedenartigkeit der Verhältnisse im Reich und in den Schutgebieten eine so große war, daß eine Uebertragung der heimischen Vorschriften auf unsere Schutzgebiete sih verbot. Die Regelung der Gerichtsverfassung erfolgte infolgedessen in Anlehnung an diejenigen Bestimmungen, welche nah dem Konsulargerihtsbarkeitsgesey für die Nechtsprehung in den Konsulargerichtsbezirken Geltung hatten. An die Stelle des Konsuls, wie er dort vorgesehen ift, tritt in den

Kolonien der Bezirksrichter.

Die Gerichte sind run in der Art organisiert, daß für ¡je kleineren Straf- und Gerichtssahen und für Sachen der freiwilligen Geritsbarkeit der B ezirksrichter allein zuständig ist, während

für größere Zivilsahen und die mittleren Strafsachen das -Bezirks-

geriht, d. h. der Bezirksrichter unter Zuziehung von zwei Laien- mitgliedern, entscheidet. Bei den {weren Strafsachen sind von dem Bezirksrichter zwei weitere, also im ganzen vier, Waienmitglieder

binzuzuziehen. liche Stellung wurde zunächst

Diese Beisizer haben im allgemeinen die recht- unserer Schöffen. Als Geriht 2. Instanz beim Reichsgerißt ein Berufungs- und Be-

\{werdegeriht eingerihtet: es hat sich aber bald heraus- gestellt, daß eine umfangreihere Prüfung der Tatsachen bei einem heimishen Geriht, dem außerdem die Kenntnis in den Kolonien fehlte, unzweckmäßig war; infolgedessen ist durch eine Novelle vom Jaáhte 1888 zu dem Schußgebietsgesez be- stimmt worden, daß es Kaiserliher Verordnung vorbehalten bleiben sollte, in den Schutzgebieten besondere. Gerichte zweiter Instanz zu hafen. Von dieser Kaiserlihen Ermächtigung ist für alle Scyußz- gebiete Gebrauh gemacht wordén, es sind dort Obergerichte ein- gefeßt worden, welhe in der Beseßung mit einem Oberrichter und vier Laienrichtern entscheiden.

Meine Herrén und bierauf möGhte ih Sie ganz besonders bin- weisen, gerade gegenüber dem, was vorhin von dem Herrn Abg. Müller ausgeführt ist —, die Organisation der Gerichtsverfassung in den S@ußtgebieten if, wie meine bisherigen Darlegungen Ihnen {on bewiesen haben dürften, gänzli veischieden von derjenigen unferer beimischen Gerichte,; insbesondere, fehlen diejenigen Bestimmungen, welche in dem Gerichtsverfassungsgesey über die Unabhängigkeit der

Riéter gegeben find. Dafür sieht die Organisation der Schußgebiets- gerihte den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Kolonien angepaßte Maßnahmen vor.

Die endgültige Entscheidung in Zivil- und Strafsachen durch die Obergerichte unter Mitwirkung nur eines gelehrten Richters führte dann aber mit der Zeit bei det weiteren Entwicklung unserer Schuyß- gebiete doch zu Bedenken, und aus den Kreisen der Bevölkerung selbst wurde der Wunsch laut nach einer obersten Instanz für die Nach- yrüfung der Rechtsfrage. Am lebhaftesten ist dieses Bedürfnis in dem mit Weißen am meisten besiedelten Schuggebiete Deutsch-Südwestafrika hervorgetreten. Der Kaiserlihe ODbers- ridter in Deutsh-Südwestafrika Hat aus eigenem Antrieb diesem Wunsche Rechnung getragen, indem er in einem Bericht vom 11. März 1909 auf diesen Punkt hinkommt. Ih möchte ein paar furze Sätze aus diesem Bericht hler verlesen zu dürfen bitten; er sagt da :

Die Fälle, in denen hier Streitfragen von größter Wichtig- feit und Tragweite zur Entsheidung gëlangen, haben fih derart gemehrt, daß ich den Wunsch der Bevölkerung nach einer Revisions- instanz, wie son wiederholt, so jet erneut warm untèrstüßen möchte. So wibtige Entscheidungen sollten einem Kollegium von Berufsrichtern unterbreitet werden. Weiter würde mit der Errichtung eines heimischen Nevisionsgerihts auc eine größere Stetigkeit in der NechtspreWung erzielt werden als bisher. Hier haben wenigstens die Oberrichter so häufig gewe{selt, daß eine endgültige Rehtsprehung besser einem solhen Wechsel nicht unterworfen würde.

Der Gouverneur bat si in seinem Begleitberiht diesem Bericht des Oberri ters voll und ganz angeschlossen. Wenn nun auch das Bedürfnis nach einer weiteren dritten Instanz ganz besonders im deutsch - südwestafrikanischen Schußz- gebiet zu Tage getreten ist, so war cs doch auch in den anderen Schutzgebieten vorhanden. Die wesentlichsten Gründe für die Not- wendigkeit sind: die große rechtlißde und wirtshaftlide Tragweite ciner großen Anzabl von Rechtsstreitigkeiten, die Unmöglichkeit, immer unbefangene Beisizer zu finden, und die Gefahr, daß eine Zcr- splitterung der ReGtsprechung der verschiedenen Schugzgebiete eintritt, da die einzelnen Obergerichte dieselben Rechtéprinzivien ganz ver- shieden auslegen konnten, ohne daß die Möglihkeit vorhanden war, einen Ausgleih dur ein oberstes Gericht zu s{afffen. Meine Herren, die zur Beratung dieses Gesetzes eingesezte Kom- mission des bohen Reichstages bat die Bedürfniéfrage als solche für begründet erachtet. Die Frage, in welcher Form das vorhandene Be- dürfnis nun zu befriedigen ist, beantwortet der Gesetzentwurf dahin, daß er die Errichtung eines obersten Gerihtshofes für Kolonial- und Konsularsahen mit dem Siy in Berlin vors{lägt. Gegen diesen Vorschlag ist geltend gemacht worden und wenn au der Herr Vorredner das gerade nicht besonders bervorgehoben bat, so glaube ih doch, noch einmal darauf eingeben zu müssen —, daß €s einfader sei, die Revision dem Neichsgeriht zu übertragen. Dem ist ent- gegenzuhalten, daß zwar die Geshäftslast des Neichsgerichts dur das Gese vom 22. Mai 1910 vermindert worden ift, daß es aber do sehr bedenkliß wäre, demselben nun neue, noch dazu besonders ge- artete Geschäfte zu übertragen. Es gilt dies um so mebr, als gerade in der Begründung des Gesezentwurfes darauf hingewiesen worden ist, daß dem Reichsgeriht die Uebertragung der Konsularsachen Éünftig abgenommen werden und dafür ein besonderer Kolonial- und Konsular- geridtsbof begründet werden solle. Außerdem ist es in hohem Maße wahr- scheinlich, daß infolge der rashen Entwidlung der Shußzgebtete das Be° dürfnis nach einer Ausdehnung der Revision bald Plaß greifen würde, und das wäre, soweit es ch übersehen läßt, nicht mögli, wenn das Reichsgericht als Revisionsinstanz bliebe. Bei den Beratungen hat dann eine große Rolle gespielt die Frage, wie groß die Geschäftslast des Gerichts sein würde. Auf Vunsch der Kommission ist eine Statistik beigefügt worden, welche Sie im Kommissionsberit finden. Trotz dieses Materials ist es niht mögli gewesen, die Geschäfte, dic das neue Gericht vocraussiht- lih Gaben wird, auch nur einigermaßen zu übersehen. Diesem Umfiande trägt nun der Entwurf Rechnung und das ist ja auch ein Punkt, der in der Kommission vielfah erörtert und teilweise angegriffen ist —, indem er davon ausgeht, daß der Gerihts- hof nur aus Richtern besteht, die ihre Tätigkeit im Nebenamt ausüben. Da nit abzusehen ist, ob die Mitglieder des Gerichts voll be- \häftigt sein werden, so mußte es {on im Interesse der Neihs8- finanzen, und um nit ungenügend beschäftigte neue Beamtenstellen ¡zu hafen, ausges{lossen ersheinen, Richter im Hauptamt anzustellen. Erst die Zukunft kann lehren, ob ein Bedürfnis zu einer Berufung von Richtern im Hauptamte notwendig sein wird. Im übrigen gewährt aber der Entwurf und das möchte ih gerade gegenüber den Ausführungen des Herrn Vorredners hervorheben alle Garantien für eine einwandfreie Rechtsprechung. Wie im Reich8geriht kann Mitglied *dieses Gerichtshofes nur werden, wer die Befähigung in cinem Bundesstaat erworben hat und das 35. Lebensjal T vollendet hat. Ferner finden die Bestimmungen des Reichsbeamtengeseßzes über die Disziplinarstafen ebenso wie bei den Mitgliedern des Neichsgerichts feine Anwendung Für die Enthebung vom Amte und die Verseßung in den Ruhestand sind ebenfalls dieselben Garantien gegeben wie beim Reichêgericht, sodaß es sich also nur darum handelt, daß die Richter bier nicht im Hauptamte, sondern im Nebenamte beschäftigt werden. (Zuruf links: Verwaltungébeamter !) Auf den komme ih fofort. Die Mitglieder des Gerichtshofs sollen nun nah § des Entwurfs, wie er von der Kommission genehmigt worden ift, falls fie nit gleichzeitig ein - sonstiges Amt im Reiche oder in einem Bundessiaate bekleiden, auf Lebenezeit, anderenfalls auf die Dauer des von ibnen sonst bekleideten Amts ernannt

werden. Der Gerichtshof entscheidet dann nah § 7 in der Besezung von fünf Mitgliedern mit Eins{luß des Vor- sitzenden.

Bei jeder Entscheidung müssen mindestens vier Mitglieter mitwirken,

welhe die vorher angegebene Qualifikation besißen. Endlich ist in einem weiteren Abs. 3 des § 7 bestimmt, daß bei Nechts\treitigkeiten, in welchen der Fiskus des Reichs oder eines Bundesstaats oder eines Schußgebiets beteiligt ist, nur Mitglieder dieser Art mitwirken dürfen, eine wesentli®e Bestimmung, welhe durch die Kommission hineingebraht worden ist, und mit welcher die verbündeten MNegie- rungen sid einverstanden erklärt haben. Ih werde auf diesen Punkt naher noh besonders zurückfommen.

Die Regierung beabsichtigt nun und das ist ja ein wesent- licher Punkt der Meinungsdifferenz —, als fünftes Mitglied einen mit denfrechtlihen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Shupgebiete besonders vertrauten Sabverständigen, voraussihtlich cinen vortragenden Nat, der draußen in den Kolonien {hon richterliche oder vielmehr oberriterlihe Befugnisse bekleidet Hat, ¿zu ernennen. Dem gegenüber ist nun soeben wieder darauf Hingewiefen worden, es handle G bei dem Eerihtshofe um ein in. Deuts{land domi-

ziliertes Gericht böêherer Ordnung. Für die deutschen Gerichte gelte aber als eines der wicktigsten Prinzipe daëjentige der Trennung von Iustiz und Verwaltung und der Unabsetz-

barkeit der Richter. (Sehr richtig! links.) Diese Bedenken können indessen für den Kolonial- und KonsulargeriWtéhof als berechtigt nit anerkannt werden. Bereits im Eingang habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, wie grundsäßlih verschieden dieOrganisation der Gerichte im Inlande und in den Shußgebieten ist. Während für die ersteren die Garantien des Gerichtêverfassungêgeseßes geshaffen sind, gelten sie für die leßteren nicht. Unberechtigt ift es

daber meines Eradtens, die Qualifikation des Gerichtsverfassungs- geseßes, welde der Reichsgesetgeber selbst für die übrigen

folonialen Gerichte nit als mögli angeseben hat, nun für den Kolonialri{ter letzter Instanz aus dem Grunde zu fordern, weil der oberste Gerichtshof inländishes Gericht sei. Diese Eigen- shaft würde ibm nur zukommen, wenn er Rechtsstreitig keiten des Inlandes zu entsheiden berufen wäre. Träfe dies zu, so würde es begreiflich sein, der inländischen Bevölkerung au in diesem Falle die inländischen Garantien in der Eigenschaft eines Richters zu geben. Dieser oberste Gerihtshof, den wir jeßt zu schaffen versuhen, ist aber überhaupt nidzt berufen,

inländisWe Streitiakeiten zu entscheiden; das tommi gar nit in Frage: feine Zuständigkeit befchränkt G ledigli auf

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die Kolonial- und Korsularsachen, also auf Prozeise au ßerhalb des Reichs Der Gerichtshof würde in seiner Rehts- natur in ni aifiai

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its umgestaltet sein, wenn er beispielsweise anstatt in Berlin in einem für die Verbindung mit den übrigen Kolonien equem gelegenen Shußzgebiete errichtet würde.

Es bandelt sfch überhaupt nicht um einen Bruch mit einem inländishen Priniv; vielmehr handelt es si darum, inwieweit es mögli ift, ein inländi sches Prinzip auf cin nicht für das Inland tätiges Gericht auszudehnen.

Meine

e verbündeten Regierungen sind dem in der Kommission

möglichste Annäberung an die heimischen Gesichtépunkte in weitem Umfange entgegenkommen. Sie haben sich damit einverstanden erklärt, daß anstatt zweier, wie es in dem Regierunggentwurf vorgeslage

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r nur ein Sa6verständiagenmitglied den Geritsentiheidung war, nur eimn WaÇDber aenmit giled an den WertMISCcnTtMeILLLAcTI das V

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in ph ck 7 T orn 5 Al (Fi otttEntton 7 o 5 So teilnehmen darf. Ferner sollen alle Sireitigkeiten, in welWem der C Af, 2 M»; 2 +08 L nt ino! (C Ano Lo Fisfus des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Schußgebies be- {T Ç r Ant ntontno p24 t S ; r T teiliat it, nur von denjenigen Mitgliedern, die ih kurzweg als d

rein ridterlihen bezeihnen mödte, entihicden werden. Damit zei die Regierung gerade, daß es ihr obfolut fern liegt, hie irgend etwas pro fizco zu wollen, sondern daß es ihr lediglih darauf ankommt, daß tvenigstens ein Mitglied in dem Kollegium vorbanden ist, dem aus eigener Anshauung wirklih die Verhältnisse draußen bekannt sind. Daß nun dieses Mitglied einen so {weren Stand baben sollte, wie der Herr Abg. Müller es meint, kann ih in keiner Weise anerkennen. Es sind Fälle, in denen der Fisfus Partei ist, von vornherein bekannt, und bei ibnen wirkt er eben einfach nicht mit.

Die Kommission hat nun auch erfreuliGenwveise dieses Entgegen- fommen der Regierungen anerkannt und si vor einer Ueberspannung eine zwar im Inlande, keineswegs aber für die Kolonien geltenden Prinzips be wabrt. Die Erwägungen, welche die Regierung bestimmeen, an der

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Möglikeit der Beiordnung eines kolonialenSachverständigen festzuhalten sind für die Regierungen in solchem Maße zwingend, daß eine Ab-

änderung des Gesetzes in diesem Punkte wie das {on in der Kommission zum Ausdruck gebracht worden ist es zum Scheitern bringen wird. (Hört! Hört ! links.)

Angesihts der- Ausführlichkeit des Kommissionsberihts über die für die Notwendigkeit dieses Sachverständigen vorgetragenen Gründe fann id mir bier ein weiteres Eingehen ersparen. Der wesentlichste Vorzug der Entscheidungen der Obergerihte draußen in den Kolonien, daß sie von Männern gefällt werden, bie mit den Verhältnissen vertraut find, über welhe fie zu ents{eiden berufen sind, würde einem obne fkolonialen Sachverständigen zusammengeseßten Geridte fehlen. Die Kenntnis der tatsächliben und rechtlichen Ver- bältnisse und Bedürfnisse der Schußzgebiete ist für das Gericht aber um so notwendiger, als die &lúse der Kommission, denen die Regierung zugestimmt hat, sei Zuständigkeit über den Regierungs- entwurf binaus ausgedebrit haben. Es soll ibm dana eine gewisse Nackprüfung der Tatsachen gestattet sein. Da der Sadbverständige wie ih vorhin {on ausgeführt

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babe nit fiskalishe In, teressen wabrnehmen foll das muß ich immer von neuem betonen —,

t i 1 Sicherheit dafür ol Daz die

sondern lediglich die bieten erforderlide Kenntnis der folonialen Verbältnisse im Nichter-

20

follegium vorhanden ist, kann der au bei den Kommissionsberatunge vorgeshlagene Weg, den Sadbverständigen in der mündlichen Ver- handlung als Vertreter des Staates zur Wahrnehmung des öffent- lihen Interesses etwa der Stellung des Staatsanwalts bei Che- scheidungen entsprehend tätig werden zu lassen, wie das hier auch beute von neuem wieder von dem Herrn Vorredner beantragt worden ist, nicht betreten werden. Eine bloße Beteiligung an der mündli@en Verhandlung würde unseres Erachtens nit verbindern können, daß bei der Beratung infolge mangelnden Vertrautseins mit den fkolonialen Verhältnissen unrichtige Erwägungen Play greifen. Außerdem muß es bedenklih er- scheinen, eine Rechtseinrihtung zu hafen, für die sich weder im Prozeßrecht des Reiches noch in derm der Schutzgebiete ein Vor" gang findet.

Ein zweiter Punkt, welcher Befürwortung und Widerspruch ge- funden hat, ist der Siß des Gerichts gewesen. (Zuruf links: darüber soll sväter gesproGßen werden!) Gut, dann werde ich bierauf später zurüffommen und werde die Ausführungen, die ih noch über die Zuständigkeit des Gerichts zu machen hake, mir ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt versparen.

Die S@wierigkeiten, welhe sih der Dur@(beratung des Ent- wurfs in der Kommission entgegengestellt haben, find große gewesen. Sie beruhen wie ih das eben {hon ausgeführt habe im

daß es sich bei der Schaffung dieses Konsulargerihtshofs um eine oberste Instanz handelt, die zwar im Inlande ihren Sig hat, die after anderersciis die besonderen Fkeolonialen und über- seeishen Bedürfnisse berücksihtigen muß; Gesichtspunkte, die unseres Erachtens geradezu entscheidend sein müssen. Es besteht die Gefahr, nicht die Bedürfnisse und die Verhältnisse der Kolonien zu berücksihtigen, sondern die Anschauungen über die Organisation und das Verfahren inländis@er Gerichte zu Grunde zu legen.

Die verbündeten Regierungen sind im Interesse des Zustandekommens des dringend notwendigen Gerichtshofes in ibren Zugesländnifsen an die Bestrebungen, iniändishe Prinzipien auf den obersten Kolonialgerichtsbof zu übertragen, bis an die äußerste Grenze dessen gegangen, was sie mit Rü&siht auf die besonderen kolonialen Bedürfnisse vertreten zu können glauben. E nun Sache des hohen Reichétags sein, in

seinen Bes&lüssen die Rücksichtnahme auf die Kolonien nit vermissen

wesentlichßen darauf, obersten Kolonial - und

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zu Tassen und niht zum Schaden der notwendigen Reformen der s c e vat C is d 19 : (t ta Al or Folonial:zn Retspreung inländise Prinzipien in cinem folWen

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nit entsprehenden Gerichtshof zeitigen würden. ck= n. La Vuamärtinón mte dor 2 Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Kiderlen-

Waechter:

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Melne Herren! Indem ich mich den Worten det

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eÉretärs des Reichskolonialamts anshließe, mêchte ih nu z

un Etc L q äl ée 2 on Rot taho A Punkte hervorheben, wele den neu zu s{haffenden GerichtSho! a

Konsulargeri{tsbof betreffen.

Der Herr Abgeordnete Müller-Meiningen hat gesagt, bisher hätte die Uebertragung der RechtspreWung in leßter Instanz über sachen an den Neichsgerichtshof zu keinen A

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1 0 Lot on D Lor AHR T Af auch einen besonderen Kolonialgerickt:

r 57 Cr +1 3 ck gründen. Jh möhte dem

R mf Toagon (T ck Wert darauf legen müssen, we1

wird, daß dem auch der Konsulargeritsho m Interesse einer Einheitlichkeit damit auch im Interesse des Anse ing und des Vertrauens auf unser hältnisse in den Konsularbezirken sind so ineinandergreifend, 1c daß da eine Uebertragung der obersten Rectspre{ung

e Gerichtshöfe sehr bedenkI

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L Gleiimäßigkeit der La A ib H ELLEE L L

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unrtoro ® uns le ud on Ota AS untere Konluin au in de 1

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wir eine streitige Konsulargerihtsbarkeit nicht hat Wir haben ie völkerrechtliden Grundlagen für eine folche Auédeb Tätigkeit unserer Konsuln geschaffen in Verträgen mit l Ftalien, Spanien, S{weden, Griechenland. Es sind weiter t Verträge in Vorbereitung, die dem Hause werden vorgelegt werde! Wir \caffen damit für unsere Deutschen draußen ein ungebeuer wichtiges Institut len diefer Einrihtung die staatsre{tlice Grundlage geben 1 Clan nen vorgelegt werden wird, und ¡Sgearbeiiet worden ist

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ar 4 LL & s L V e V i L 4, be Le + z- betonen müssen, o ite ih ncch den vielb tenen Punkt der Teilnabn nes Rats des Aust Amts in die}en dts bofe berühr Wir brau absol nit ine t tbeoretisWen Kenner des Völkerrec ondi brauche d Gericbtskofe einen Mann, der in tägliher Füblung mit ( scheinungen auf dem Gebiete des internationalen Rechts steht. Das Völkerreckht ist kein ges{riebenes und kodifiziertes Neht, es Ut ei fluktuierende Materie, bei der oft neue Prinzipien aufgestellt werden,

Z mit anderen Staaten geeinI(

bäufig Prinzipien, Uber

baben. Wir brauchen abs Beirat dicses Mannes bei de häufigen Konflikten, die der Konsulargerihtsbarkeit ent steben, zwis@en den Ent} igen der Konsulargerihte und der eins beimischen Gerichtsbarkeit, au der Konsulargerichtsbarteit der andercn Zis

Staaten.

Wir müßen deshalb den allergrößten Wert darauf legen, taß der Nat des Auswärtigen Amtes, der diese Kenntnisse hat und diese Kenntnisse sich täglich erbält und erweitert, in dem Kollegium ist undan den Beratungen in freier Diskussion teilnimmt. Das 1 uicht dadurch geschehen, daß er als Sachverständiger gehört wird oder etwa a2 Staatsanwalt fungiert, er muß si in freier Rede während der Be- ratungen mit den anderen Herren auésvprechen und sie auf die einzelnen

Punkte aufmerksam machen können. Meine Herren, ih möchte gerade i :

4 E EO E uns beabsi@tiate Ausdebnung S SORELE A mit Rücksicht auf die von uns beabsichtigte Ausdehnung un}exer \ret-

willigen Gerichtebarfeit des

sbalb den allerwärmsten Arvvell an die Gefüble rihten, die der Reichétag so oft für unsere Deutschen im Auslande geäußert hat. (Zuruf links : Die wollen den Berwalkungs- beamten nit!) Es bandelt sich da um die Scbußgebiet Unsere Deutschen im Auslande werden ganz gewiß die freiwillige Gerit8- barkeit baben wollen, sie legen den allergrößten Wert darau ibr Grbredt na hbeimisdem Net und von heimishen Beamten be- handelt zu seben. Ich bitte Sie einmal freundlist, die Deutschen im Auslande zu fragen, ob das nit der Fall ist, und eben im Inter

R ie A mir Sri An nos Mi E LE R ese dieser Deutschen, weil damit ein neues Band zwischen ihnen und ihro Gotmat eilungen mtrA ora, H oro S toroiio bitte ; rer Delmai ge ungen wird, gerade 11 deren „Fntere}le (TI€ l

ck# Rot nft rf # 0 o rhr oto Ì T NON R Sie, dem Gesetzentwurf in einer den verbündeten Hegterungen an-

nebmbaren Form zuzustimmen. (Bravo! rets.)

Abg. Dr. Wagner- Sachsen (dkonf.) zur GescbäftEordnung : Die Vorlage ist so plöulich auf die Lageëordnung zetommen, daß wir bei der kurzen Frist niht in der Lage waren, uns über diesen Punkt zu verständigen. Vie große Zahl der vorliegenden Anträge macht es nötig, Kompromisse zu finden. Ich beantrage deshalb, die SS 3 bis 4 jen.

an die Kommission zuückuverwet)en Abg. Dr. Jun ck (nl.) zur Geschäftéordn

O g : Der Kommissions- bericht stammt vom 17. Mai. Es w t genug, daß si der Neicbstag auf die Beratung des Entwurfs vorbereiten konnte. Das cinzige mâre, die Beratung vcn der Lag nung abzuseten. Ich verivrede mir von der Zurückverweisung an die Kommission nichts Gutes, und im übrigen : Timeo Dandos et dona ferentes,

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