1892 / 64 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

lungen mit dem Herrn Cultus - Minister das Gefühl befom- men habe, daß es wünschenswerth wäre, den Anfangsgehalt der Seminarlehrer etwas höber noch zu bringen, wie das in diesem Falle geschieht. Ich bin gern bereit, soweit es irgendwie die Ver- hältnisse und die Finanzlage gestatten, dieser Frage näher zu treten, au selbst {on vor einer allgemeinen Erhöhung der Beamtenbesol- dungen, wenn mir namentlich weiterhin dur den Herrn Cultus- Minifter dargelegt werden kann, daß eine zweckmäßige Auswahl der hier anzustellende n Personen durch den Minimalsaß von 1800 M. wesen lid) O träch igt wird, indem ih nicht bestreiten will, daß ein rauf zu legen ist, daß man besonders tüchtige Kräfte

Stellen erlangt. Aber ih möchte dringend

in diesem Jahre einen solchen Antrag nicht anzu-

men, der uns in eine unangenehme Zwangélage bringt und aller Wahrscheinlichkeit nah den Erfolg haben muß, daß das System der Dienstaltersstufen in diesem Jahr nicht zur D Durchführung Ich glaube, die Herren könnten um fo eber, nachdem ih

meine Ueberzeugung ausgesprochen habe, von dem An-

A betrifft, so ist derselbe hon e bedenfklich, weil er wiederum 1 würde an die Budgetcoimission verwiesen werden müssen, indem eine Ge- baltéerböbung hier beantragt wird, und weil der Abschluß der Etats- berathun g und die Fertigstellung des Etats dadurch wesentlih würde

ver zögert werde1 Ich theile s aus d

; den 2 ntrag, des A

ic Ansicht des Herrn Abg. Nickert, daß es die Bflicht nicht bloß der Staatsregierung, fo ondern auch eine billige Rücfsichtnahme dieses Hauses ist, Alles zu thun, um dem Herrenhaufe die redtzeitige Prüfung des Staatëshaushalté-Etats und einen recht- zeitigen Abschluß desselben zu ermöglichen.

Aber auc) mateciell kann die Staatsregierung den Antrag weder na der Richtung der Absetzung der für die Kreis-Schulinspectoren

Summe, noch der Richtung der Verminderung der

der ersten Seminarlehrer acceptiren. Wir haben uns

cugen müssen aus ciner ganz eingehenden Vorber athung mit dem

Herrn Cultus -Ministe r, daß diese Säße in ibrer Höhe durchaus

zutreffend bemessen sind, und man nicht wohl thut, hier Ersparungen eintreten zu laffen.

Der Herr Abg. Sverlich bat in der Budgetcommission mit R auêgeführt, daß er durchaus davon durchdrungen sei, daß gegen Willen der Regierung Erhöhungen an den Gehältern von Seiten Landtags nicht einseitig vorgenommen werden follten. Nun, ich bitte ihn daher, ger e von diesem von ihm selbst ausgesprochenen Gesichts punkt aus auf em Antrage nicht zu bestehen und wenigstens in der gegenwärtigen Le n zurüczuzichen.

Abg. Sperlich (Centr.): Er habe gehofft, auf feinen Antrag ceinaehen werde, weil er zur Deku ausgabe einen Weg angedeutet habe: sein 1 Antrag enth einc Erhöhung der Gehälter der Ersten S eminarlebrer un Krets- Schulinspectoren, wenn au nicht eine fo hoße, wie von der Regierung Ver ge} agen | ie Stellung der Ersten Seminarlehrer fei meist

k D M a etne ( gingen aus

techt Den des

: Durch cllung und die Kreis-Schulinspectoren

ohne Obkerle brerzcu igniß hervor. Sie sollten

Narimalgebalt früher erreihen als ihre Collegen.

Aus po tif en Gründen habe seine Partei

Besse °r würde L sein, wenn man dte K creiS-

Kreisen E Gymnasiallehrer nähme,

ern aus minarlehrer; dann fönne man mit

0 é. Ma lt erf ausfommen. Man folle au mehr auf die Geistlichen als Krets-L inspectoren zurückkommen.

Minister der S 2 Angelegenheiten Graf von Zedlitz:

Fch will bei der späten Stunde keine längere Iicd mehr halten, sondern Ihnen zunä} einen Dank aussprechen für das allseitige Interesse für die Verbesserung der Gehälter auch dieser 2 rerkategorie, L S L A é La) T » TFvporurdtanEot 4 die E radSo und 10 lebe m1 viel G40 ¿F reudtgieit (1 Li Zukunft, naci)dem der Herr Finanz-Minister ja dahin ausgesprochen hat, daß er die Gehbaltsverbesserung ordentlichen S névtcuras nicht als abgeschloffen Steigerung selbst vor der allge- meinen Gehaltéerhöh1 Beamten in Aus-

S Je1 mMT not D) p A4 Antr ge N ich

ßulinfb ectoren

E roanei t

estellt.

Herren, das ift nicht Grund, w esha gemeldet. Ich ichts- Mini} ter doch n Abstricb bei d Ai eintreten zu lassen. 6 m zugestimmt hat —, daß ¿2 Ébstèn l n h e als Durch gangsV often Material für die is Schulinspectoren liefern sollen. Um und die methodishe Durchbildung gerade für genannte beide Beamtenkategorien von rofiet Mich (afei ist, und da der Eintritt in einen solhen Durch- géposten doch fine absolute Garantie für den Erfolg des Strebens \ietet, müssen die Stellen der Ersten Seminarlehrer etwas besser dotirt sein; son 7 bekommt die Unterrich tsverwaltung eben die geeigneten Leute nicht hinci vorbin gewesen ift, daß die Erster Seritnartébred i demisch gebildete Herxen offengehalten würden, emerke ich, A ics niht die Absicht der inden sih auh {on akademisch gebildete Herren in diesen ersten Stellen, und es werden in dieselben auch künftig nicht aus\scließlih akademish gebildete Lehrer bineinfommen.

Das Gleiche ie Kreis-Schulinspectora l jet {on eine größer feminaristisch ‘en, NRectoren Städten, bewährte Hauvtlehrer, in diese ellen hinein- getfommen, und i erkenne durchaus an, daß Kreis-Schulinspector nur der fein soll, der sveciell auf dem Gebiete des Vol tief ens völlig zu Hause ist und dort cine nicht nur erhaltende, sondern auch cine \ Thätigkeit und Einwirkung geben fann, (\ehr gut!) und deswegen lege ih ein ganz bef Jerade auf diefen Punkt. arf viellei iht hervorheben, daß “gleichen Gedankengang

einer Verfügung vom vori jen Iabre an die sämmtlichen ‘ovinzial-Schulcollegie1 Ausdru ge-

G

N icht

aus den thes E nde

egierungen

seine Auffassung Regierung ge-

der Herr Abg. Spexrlich gesagt, um Nita einer Reduction der von der n Gebaltssäße für die Kreis-Schulinsvectoren zu motiviren: Leute werden, soweit sie afademish gebildet sind, meistens aus Lehrern entnommen, welche Zeugnisse ersten Grades oder Oberlchrer- zeugnisse niht haben, und fie treten verhältnißmäßig jung in die

L,

Stellen ein und werden dadurch geradezu gegenüber denjenigen bevor- zugt, welche bei besserer Qualification in ihrer eigentlichen Berufs- thäâtigkeit bleiben.

I kann im Augenblick nicht übersehen, wie viele der 214 Kreis- Schulinspectoren, die wir zur Zeit haben, akademisch oder nit aka- demisch gebildet sind. Ich kann auch von den Ersteren nit sagen, wie viele mit oter ohne Oberlehrerzeugniß sind, aber das kann ich bestätigen, daz bei der Auswahl dieser Herren, soweit es überhaupt möglich ist, mit der größten Minutiösität vorgegangen wird, und daß das Alter bei dem Eintritt in die Kreis-Schulinspectorate doh ein erheblih größeres ist, als der Herr Abgeordnete anzunehmen schien.

Von den 9214 Kreis-Schulinspectoren sind nur 7 in einem Alter unter 30 Fahren, dagegen 121 in einem Alter von 30 bis 40 Jahren, 70 in cinem Alter von 40 bis 50, 10 in einem Alter von 50 bis 60 Jahren in die neue Dienststellung eingetreten.

Es ist aber ferner noch zu berüsihtigen, daß die Kreis-Schul- insvecteren als folche nit sofort definitiv, sondern zunäch gst 1 nur com- missarisch berufen und erst dann definitiv angestellt werden, wenn sie sich na dem Urtheil der zuständigen Behörden in jeder Bezichung bewährt haben

Menn nun von verschiedenen Seiten diese Bewährung bemängelt worden ist, so mag das ja richtig sein. ) frage aber: wo giebt 8 einen Berufsstand, eine beamtete Thätigkeit, i nit au minder werthige Personen vorhanden sind, oder denen im Laufe der Zeit d Kräfte erlahmen und die Energie und. Thatfraft fehlt. Sie müssen doch berücksichtigen, daß die Kreis-Schulinspectoren in einer tellung stehen, die in ganz ungewöhnlichem Maße cine Vereinigung der ver- schiedensten guten Eigenschaften eincs Lehrers und Ls sbea mten erfordert. Sie müssen te{nisch und methodisc vorgebildet Sie E zunächst im stande sein, mustergültig zu A in nur

der selbst unterrichten kann, kann bei seinen Revisionen dem A Lehrer sagen, wie derselbe besser unterrihten muß. Sie müssen eine gewisse allgemeine Verwaltungspraris kennen und diejenige A ft haben, die man für gewöhnlich mit bureaukratisher Schulung bezcidnet. Sie brauchen ferner cin großes Maß persönlichen Taëtes, umdie eridiet enen Schwierigkeiten, die sich aus ihrer Berufsstellung ergeben, und die ih nicht näher aufzuzählen R zu überwinden und zu umschiffen. Endlich brauchen sie auch etwas, was doth de bei jedem tüchtigen Menschen vo E eten ift: as gute Nerven und fehr gute Gesundkbcit. B lle Tage auf der Are iden und alle Tage die Sul: n revidiren unî Un eine Menge von Schreibarbeit machen und eine Men ‘fônlic l e ben Aergers mitgenießen das sind Sh die einen guten Magen voraus- seßen. Daß da manchmal etwas vaffirt, was nit ganz richtig

entschuldbar kfinden. Ich meine, die Art hätigkeit, die Bedeutung ders a Fe ct A cin i

Aber auf der anderen ist eine Besoldung erforderlich Bes oldung 4800 M. bemessen, überstieg also das e Hoöchstgt lebrer um 300 \. Während nun das Mindestg wird, soll das Höchstgehalt von 5400 Æ dem Höchstgehalt leßrer in Zukunft gleichgestellt werden.

9 glaube also, gegenüber der allgemeinen Ge chaltsauf besserung eren Lehrerstandes ist i Erhöhung, welche bei Scbulinspectoren cintreten foll, feine

Präsident von Mer CeflSrt: daß der Antrag er eine Mehrausgabe enthalte, erst an die B udgetico! wiesen werden müße.

Abg. Sperlich (Centr.) zieht dara auf den Theil betr. die Kreis-Schulinspec

Die Aus sgaben werden bewilligt: | com1 A wird dagegen abgelehnt,

M L oczügli ch der Kreis-S Schulinspectoren. Darauf wird um 41/2 Uhr die weitere V

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erathung vertagt.

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Die städtischen Körpersch aften einer Stadt hatten cin Statut er- lassen, we us s ogen Inhalt hatte: rvanzmäßig liegt den Besitzer n Gemei N aeDeuNe der Siadt . -. die haltung des Pfl flasters auf die ganze und auf eine Breite von 6 Fuß ob: h schen Bebörden beschlossen haben, ihrerseits diese Leistungen durch die städtische Verwaltung bewirken zu laffen, wird auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mat 1353 ver- ordnet, was folgt: § 1. Jeder Besißer eincs be S Grund- itücts ist verpflichtet, der Stadtgemeinde dieje! nigen Kosten z1 erstatten, welche die Herstellung und Unterha tung des Pf laste rs in der De seines Grundstücks und in der Breite von 2 m erfordert. Diese Pflasterbeträge werden in __ Administrativexecution eingezogen. Auf Grund dieses Statuts theilte die Polizeiverwaltung einem Hausbesitzer mit, daß sie beabsichtige, den Bürgersteig vor seinem Hause neu berzustellen, sie deShal [b die Neupflasterung anordne und den Kostenbetr rag auf eine näher genannte Su imme festseße: sofern die il

Eutsczeivungen des erimvaltung

A: S 17

Side i rer Grundstü Nachdem die \tädti-

5 Qo I 6 I Wege Del

)

Nothwendigkei t ‘der Pflasterung und die Erfave bin dlichfeit bestritte1 verde, finde als Rechtsmittel der Einspruch statt Aus Anlaß des daraus sich entwickelnden Verwa [tungsstreits ob das Königliche Ober-Verwaltungsgericht, IV. Senat, in seinem La nisse vom 20. November 1891 (Nr. IV 10 7D) bie E D Polizeiverwaltung und den auf Einspruch ergangenen Beschluß auf, weil die fragliche Berfügung lediglich auf eine Au - ertenntniß der Nothwendigkeit der Pflasterung und der Kostenerstattungs-Verbindlichkeit ziele, aber ni iht erkennen lasse, wele L eistungen von der Poli litetiebdie angefounen würden. Die Exrtrabirung eines solchen Anerkenntnisses könne nit bt Gegensiand einer polizeilichen Verfügung fein. Dabei wurde bezüglichder Bedeutung des Ortsstatuts noch dar: gelegt, daß, wenn man mi wer Polizei- verwaltung annehmen woe le, daß das Ortsstatut lediglich die (Er- füllung der den angrenzenden Grund dstückscigenthümern obliegenden Polizeilast der Unterhaltung der Bürgersteige habe ordnen wollen, sich daraus ergeben würde, daß dasfelbe recht tsungüsltig erlaffen vÔTe, da die Negelung der Erfüllung jener den Grundbefißern als solchen obliegenden Polizeilast dur dieselben feine u erge heit der Stadtge meinde »" fei, auf die allein sich deren Autonon gemäß § 11 der tádteord nung vom 30. Mai 1853 erstrecken inie. Offenbar aber Pábe die Stadtgemeinde durch das Ortsstatut jene bisher observanzmäßig den einzelnen Grundstückébesigern obliegende Pflicht sel lbst übernehmen und in deren Stelle den Grund dftücks besttzern eine Ccmmunallaft, nämlich cine Steuer zur Be \chaffung der zur Pflasterung erf forderlichen Mittel, in Form ciner sog. Zwecksteuer auferlegen wollen. Dann aber hâtte die Polizeiverwaltung, wenn fe in Anwendung erläuterten Statu Verfügungen an den Pflichtigen _ hâtte wollen, diese an die Stad tgemeinde richten müßen.

des so

erlassen

: - In einem in der ehemaligen Kurmark belegenen Orte war einem c usbesiter von der Polizeiverwaltung aufgegeben, den vor

seinem Hause liegenden Bürgersteig mit Granitpla Die Polizeiverwaltu ng berié ich N dem entstchenven Steieiehe in dem betreffenden Vrte vor andene: Observanz, während L auf die besißer diese bestritt und die Stadtgemeinde zur Herstellun; Haus, Bürgersteiges für verpflichtet erachtete. Das K. Obe ung des waltungsgericht, IV. Senat, (legte in dem dieserhalb E Ver- Erkenntni Îfe vom 11. Dezember 1891 (Nr. IV 1146) ba daß zwar die geseßliche Verpflichtung zur Anlegung und F ord haltung städtischer Straßen, als deren Theile an sich auch die ? ustand. steige anzusehen seien, der Regel nach der betreffenden Stadt Ie obliege, daß dieje Regel auch durch die „9 81, 82 Tit. 8 E inde Allg. Landrechts nicht abgeändert sei, diefe T Vorschriften viélmete Las g wem die Pflicht zur Unterbaltung der Bürgersteige obliege Pee Bestimmung träfen,_ daß es aber nah dem in dem reußischen, geéeine recht von Roenne S S. 207 abgedruckten Edict vom 18. April 1755 über die Verbindlichkeiten der Unterthanen in der Kurmark 2 X Le wohl einem Zweifel unterliegen könne, daß in der Mark die K icht baulast abweichend von der subsidiären gefeßlihen Norm durd H G E wohnheitsreht (Observanz) geregelt sein fönne. Da nun ein et Ee Observanz nach dar stattgehabten Beweiéaufnahme zu Recht bestele so stehe auch wie im weiteren Verfolg dargelegt wird sehe Mangel einer generellen A des Inhalts dieser Wegebas E der Polizeiverwaltung unbedenklich die Bestimmung darüber z1 Pai im allgemeinen Verkehrsinteresse bezügli der Einrichtung oder Unter: haltung der Bürgersteige nothwendig sei, und in welcher A L Weise je nach den Verkehrs ‘verbältnissen (Grani itplatten 2c.) ap a vanzmäßige Verpflichtung der Hausbesitzer im cinzelnen Fall. erfüllt werden solle. 2 P

a5

Mannigfaltiges.

err Dr. Reinhold von Hanstein hielt am Freitag in der

Urania einen Vortrag über Bauten und Kunstfertigkeiten der Thiere“, worin er die wi ichtigeren und interess anteren Ergebnisse der biéberigen wissenschaftlichen Forschungen über diefen Gegenstand in übersihtliher und volksthümlicher Weise zusammengestellt hatte Einleitend erwähnte er, daß die Mannigfaltigkeit der von Er ausgeführten Bauten fast ebenso groß ci wie die Zahl ihrer : Mien und “daß sie zu den verschiedensten Seer wie zum Schuß gegen die Wi tterung 1 und gegen die Verfolgung durch ihre Feinde, als Wohnraum, als 2 [ufbewahru! ngé un „für N ahrungsmittel dienten oder auch nur 3; vorübergebc ondem A ufenthalt bestimmt feien, wenn der Trieb E Thieres sich seine Nahrun g zu suchen, ihre einzige Entstehungsu sei. Die Bautk bätigfkeit der Thiere wurde als eine minirende und conftrüetive bezeichnet, wodurch im Thierlcben wie im Menschen Tief- und _Hochbauten zu stande ag MWähre Tiefbauten sich auf dem Grunde des Fluß- und Mecerwafsers oder unter der Erde Vedltde befänden, { eien die Hochbauten über der Erde, auf Bäumen und Pflanzen oder in ihrem Innern ausgeführt. Mit Hilfe von zahlreichen guten Abbildungen wurde fodann die Entwickelung der Bauindustrie hesGrieben und so die dur Bohrung entstehenden Bauten der Muschel Schwäne, Seeigel und Würmer, minirenden Jnsecten ausgeführten Bauten, die von Vögeln uid S thicren bewobnten D die Röhren gewisser Würmer, di vollen Gespinnste der J ecten und Spinnen, die eßbaren Nester Salanganen, die Nester is lecker zusammengehäuften Baustoffen, Bauten aus sel t _verkittetem oder ver rflochtenem Material, die Nefter der Fische und „Suuge thiere und die wunderbaren Bauten dec Biber in Wort und Bild vorgeführt.

Im zweiten Tbeil feines Vortrages, der zunächst lihe Entwickelung Ie thierischen Bauinduftrie behandelte, \prad) Herr

s die Ansicht aus, daß die frühere Annahme, wonach den

bei Ausführung ihrer Arbeiten keinerlei Verstand j

sie nur nach einem gewissen Instinct handelten, jeßt wohl allgemein fallen gelassen sei, und man als nachgewie sen betraten fönne, daß cbenso wie beim Menschen a1 ich bei den Thieren, wenn auch hier in begrenzterer Form, eine gewisse sogar entwidelun g und thatsächlich im Laufe der Zeiten bei vielen Thieren in hohen Grade weiter entwickelte Intelligenz vorhanden 2 Die Entwickelung der thien rischen Bauthöti gkeit fönne man bei einze nen Arten, wié den Bienen und O die es in der thierischen Baukunst zur höchsten Bollendung gebracht hätten, lar verfolgen, wenn man auégehe n unvolto zue Ten Arbeiten der Hummeln zur Unterbringui

ann die mit steigender Verbesserung auégeführten Erdhöhlun

idbienen, die Unterkunftsräume der Nauer- und Mörtelbien

idlih die funstvollen Bauten der MWespen und Bienen in E tracht zôge. Wi ie die mit verschiedener Begabung aus gestatteten Menschen zum theil in ihrer Entwickelung zur ‘üdgeblieben seien und fi an manchen Stellen der Erde noch wie im ae der Höhlen als Wohnung und des rohesten Handwerkszeuges bedienten, so tônne 1 annehme! daß auch bei den Thieren d die iter begabten nur geringere Vervol llfommnung erreicht hätten, und daß z. B. die S biene eine solche zurücbgebliebe ne Klasse der Bienenart darile Wenn un srüher sonach die Intelligenz der Thiere unterschäßt so sei man spâter geneigt gewesen, thre Fähigkeiten zu über! und zu bebaupten, daß es dem Menschen z. B. nicht möglich die tunstgerecht ausgefül eten Bogel1 ester ganz nGtaeae t zuabmen. In der Gegenwart sei man auch von dieser Uebertrei® zurückgekommen, bescnders eitden es einzelne Forscher sich mit t Erf zur Aufgabe gemacht hätten, Bogelnester genau- naci) l Natur, den vou den B e benutzten Materialien und mit ihrem 2d und Körper ähnlichen Handwerkszeugen herzustellen. Mi C merkung, daß nah der gegenwärtig allgen tein herrschenden Leb i zeugung selbst die vollendetsten th hierischen Bauten nicht an die tun!l- lc feste 1 E unbvol llkommensten Schöpfungen von Mei ean i reichten, beschloß der Bortragende feine von den Subörern mit gro ein R aufgenommenen Aus führungen.

Freiburg i./Schlef., 10. März. Der vom Bildhauer Plischie hergestellte Gntwurf für das Kaiser-Denkmal hierselbft zeigt, wie die Schweidnitzer „Tägliche Rundschau“ mittheilt, ael einem würfelförmigen Postament, in Erz gego offene Adler tragen, Über-

Leben des

C s [C 3 mi T 7h Ci utomaß-

dejjen Ecéen r einander zwei vierseitige Prismen, von d Lid das unterste mit dem größeren Durchmesser auf seinen vier Seiten Inschrift: en ao whren? das okerste mit den Reliefs der Kaiser Wilhelin's I. und Friedrichs [1L, Bismark's und Moltke's ges{chmüdckt ist. Auf diesem dreig ¡liedrigen, mit reichen ornamentalischen Verzierungen, versehenen Unterbaue erb: ol sich cine bohe Säule, auf welcher mit weit ausgebreiteten Flügeln un einem Siecgerfranze in der Hand der Friedensengel steht.

Das New- Yorker „Printers Register" giebt ci der Druerei und Redaction einer „A. C.* daraus mittheilt, sind Blattes in Japan enl

Aus Japan. Schilderung von dem Betriebe japanische n Zeitung. Wie die die Hindernisse, welche der Herstellung eines gegenstehen, in allen anderen Ländern der Welt unbefänn C japanischen Sthriftzeihen sind nämlih theilweise der chinesischen Bi ilderschrift entnommen: vernickelte quadratishe Figuren, die au? einem Wirrwarr von Zickzaklinien und Kreuzen, Dreiecken und Schwänzen bestehen. Dann wird aber auch das ursprüngliche japan!i! he Alphabet, das sog. Kana angewandt. Chinesische Schriftzeichen giebt es 20 000. Der Schriftsay eines Gelehrten besteht etwa aus 4 000 Zeichen; 4000 dienen dem täglichen Verkehr. Die 47 einfachen Schrist- zeichen des Kana aber fennt jedermann. Der japanische Setyer mut deshalb cine Letter aus 4000 herau8greifen. Das Drucken ‘geschich noch mit der alten Handpresse. Das Perso: ial E „größeren japaÁ- nischen Zeitung, 3. 29. des -Nichi Nichi Schimbun“ besteht aué: einc in politischen Director, einem Hauptre dacteur, fünf "Hilfsredacteurc en vier Correctoren, einem Stenographen, zwölf Berichterftattern, drei oder vier Seßtzern, von denen aber jeder S Gehilfen hat, zwöl Druckern und einer Menge unterer Angestellten ;

_ zusamuien etwa 150 Personen.

zuin

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag zugegangene Entwurf cines Check-

gesezes la lautet wie folgt: N

&1, Der Check muß enthalten: 1) die in den Text auf- zuneb mende L Bezeichnung als ‘Che: 2) die an eine Person oder Firma den Bezogenen) gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus seinem (Gutbaben eine bejtimmte Geldsumme zu zahlen; 3) die Bezeichnung des Zahlungsempfängers ; als solcher kann entweder cine bestimmte Person oder Firma dder der Inhaber des Checks bezeichnet werden ; ind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte

Ueberbringer“ oder ein gleihbedeutender Zusaß beigefügt, fo

der Check als auf den Inhaber gestellt ; 4) die Unterschrift des M mit seinem Namen oder seiner Firma ; 5) die Angabe des

; Monatstages und des Jahres der Ausstellung.

Der bei dem Namen oder Le Firma des Bezogenen an- Ort gilt als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des en. Ist ein solcher Ort nicht angegeben, so vertritt dessen er Aus Zitellungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsorts den Check als folchen ungültig.

3 Ist die zu zahlende Geldsumme (§1 Nr. 2) în Buchstaben nd in Ziffern_ ausgedrückt, fo gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausge ? criite Summe. cit die Summe mehrmals mit Buchstaben der mehrmals mit Ziffern geschrieben, fo gilt bei Abweichungen die geringere Summe. E 84 Der Aussteuer bezeichnen.

“_ &5. Der Che ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen

Zahlungêz eit macht den Check als solchen ungültig.

8 6. Der auf eine bestimmte Person oder Firma gestellte Check it durch Indossament übertragbar, falls nicht der Auésteller die Ueber- tragung durch d ie Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gl [leich- bedeutenden Zusatz unte rsagt hat. Im übrigen finden in Betreff des It \ndo îsaments, der Legitimation des “Inhabers eines indossirten Checks

d deren Prüfung, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers r Herausgabe die Vorschriften, welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der Wechselordnung bez üglih des Wechsels enthalten, mit Maßgabe entsprechende Anwendung, daß ein auf eine Abschrift des

fs gesetztes Indossament feine ‘checkrectliche Wirksamkeit hat. Ein JIndossament des Bez zogenen fowie ein Indossament an den Be-

2enen _ist ungültig.

& 7. Der Check darf nicht acceptirt werden. Ein auf den Check

seßter Annahmevermerk gilt als niht geschrieben.

& 8. Der innerhalb des Neichsgebi ets auégestellte und zahlbare Check ist spätestens binnen fünf Tagen dem Bezogenen am Zahlungs- rie zur Zahlung zu präsentiren. Liegt der Aus tcllungsort auß erhalb

idégebiets, so ist der Che svätestens am fünften Tage nach

Abl i desjenigen Zeitraums, welcher erforderli ch is, um ihn vom Ausstellungéorte mit den gewöhnl sichen Trans portn iitteln nah dem Zablungsorte zu senden, aim letzteren Orte zur 2 Zahlung zu präsenti ren. sgebiet ausgestellten, außerhalb des

Tas Gleiche gilt für den im 9eih Recht feine Ausftellungstag und im Falle des

teichégebiets zahlbaren Check, fofern das ausländische fowie Sonntage und allgeme ine

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fann sih selbst als Zahlungsempfänger

H t Präsentationsfrist vorschreibt. Der Ab faßes 2 au der Ankunftstag Fetertage werden nicht mitgerechnet. & 9, Die Einlieferung cines Checks in eine Abrech S bei welcher der “Bezogene vertreten ist, gilt als Präsentation zur Zahlung. Der Bundesrath bestimmt, welche Stellen als 2 [brechnungsstellen im Sinne d dieses - Gesoges zu gelten haben. : i S110, Der Bezogene haftet dem Inhaber des Checks für die Zablung des Checkbetrages, 1oweit er zur Zeit der Präsentation des Chbeds dem Aussteller gegenüber zur Einlösung desselben ve rvflichtet ist. Er hat nur gegen Aush händigung des Checks Zahlung zu leisten. Der Tod s Ausstellers oder der Cintritt- der Geschäftsunfähigkeit desselben, sowie O Ablauf der Präsentationsfrist 8) ist auf das Recht a die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß. (in Widerruf des Checks seitens des Ausstellers hat feine rechtliche Wirtsamkeit. § 11. Der Inhaber eines Checks kann derseite geschriebeuen oder gedruckten Zusatz: „Nur zur Verrech- verbieten, daß der Che baar bezablt werde. Derselbe darf in diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem sirofunden deéselben oder einem Mitgliede der an dem Zahlungs- erte bestehenden Abrechnungsstelle 9) benußt werden. Die hiernach stattfindende Verrech nung gilt als Ha ung im Sinne dieses Geselzes. Das Berbot tann nid t zurücégenomme! n werden. Die Uebertretung ecsselben mat den Vezogenen für den dadurch entstehenden Schaden ntwortlich.

Leran

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dure) deu quer über die

& 19. Auf die Verpflichtung des Bezogenen zur Verrechnung inden die Bestimmungen des 8 10 entsprehende Anwendung. Der Bezogene, welcher im Falle des 8& 11 den Check zur Verrechnung în Emvfang nimmt, haftet dem Präsentanten für die dessen Bestimmung entsprechende alsbaldige Gutschrift des Ch heckbe R,

Q 18 Der Aussteller und die Indossanten haften dem Inhaber

für die Einlösung des Checks. Hat ein Snponau dem Indossame nt

die Bemerkung „ohne Gewährleistung“, hne Obligo“, oder etnen

¡leichbedeutenden Vorbehalt hinz zugefügt, E ist er von der Verbind-

iichteit aus feinem Indoffament befreit. Auch bei dem auf den JIn-

Haber gestellten Check haftet jeder, welcher seinen Namen oder seine rma auf die Nückseite des Checks

eschrieben hat, dem J1 nhaber für die Einlösung. Auf den Begogenen findet diese Bestimmung keine Un VCIoUng,

§& 14. Zur Ausübung des Regreßrechts S 13) muß die recht- tige Präs entation und die Nichteinli ösung des Checks nachgewiesen A „Nachweis fann insbesondere gt Füh rt werden : L) dur) einen unter entsprechender Anwendung der Artikel 87, 88 Ne, 1 19 4, 6, Artikel 89 bis 91 der Wechsel A aufgenommenen Dudteft, 2) dur cine von dem Bezogenen auf den Check gesetzte, unker- \chriebene und das Datum der Präsentation enthaltende Erklärung, 5) durch eine Bescheinigung einer Abrechnungsstelle 9) über die vor Ablauf der Präsentationsfrist ge! \chehene Einlieferung und die Mi tichteinlösung d des Checks.

d 10. Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und des Einlösungs rets derselben, sowie wegen des Umfangs der Negreß- [orderung und der Befugniß zur MAusftreihung von Indossamenten finden die Artifel 45 bis 48, 50 bis 52 d 90 der ec chfelordnung en tsprehende Anwe ndung.

& 16. Der Inhaber des Checks kann | Regreßforderung an alle Verpflichtete oder auch nur an cinige oder ‘inen derselben balten, obne dadur seinen Anspruch gegen die nicht

in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in sciner Wahl, welchen Verpfli chteten er zuerst in Anspruch nehmen will. Der Schuldner fann sih uur solcher Einreden bedienen, wel sche ibm aus dem Check selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen d tlâger zustehen. E

. U Der Regreßpflichtige ijt nur C hecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Nichteinlöfung dicnenden Urkunden, sofern solche beigebracht f einer uittirten Netourrehnung Zahlung zu leisten verbunden.

& 18. Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen

Vormänner verjähren, wenn der Check in Europa zahlbar ift, in drei tonaten, andernfalls in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Checks mit dem Ablauf der Präsentations-

y

werden.

fich wegen feiner ganzen

gegen Auslieferung de Präsentation und de find, und

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 14. Mârz

Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Indoffanten, wenn er vor Erhebung der Klage

frist (S 8), gegen jede n Zahlung, in allen übrigen

agegen ibn gezahlt hat, vom Tage der Fallen vom Tage der Erhebung der Klage. Au? die Nele beeHina der Verjährung finden Artikel 80 der Wechselordnung, § 13 Absatz 3 des Einführungsgeseßzes zur Civilpr ozeßzordnumg und L 3 Absatz 3 des Einführung sgeseBßes zur Konkursordnung entsprehende Anwendung.

8 19. I\t die Negreß verbindlichkeit des Ausstellers dur Unter- lassung rechtzeitiger Pr afentation oder durch Fe tnag erloschen, fo bleibt derselbe dem Inhaber des Checks so we flichtet, als er sich mit dessen Schaden JPereichern wütde. Der Aus eller gilt bis zum Beweise des Beg als in Höbe des h abeirages bereichert. Der Auésteller kann aus dem Anf pruche, welher dem Inhaber des Checks nach § 10 gegen d ves Bezogenen zusteht, cinen Einwand nicht herleiten.

8 20. der Check nicht eingelöst, so haftet der Aussteller obne Rücksicht auf die Einhaltung der Pr ‘äsentationéfrist dem Inhaber für A daraus Ta stehenden Schaden, wenn er ars 1) bei Be- gebung des Checks wußte, oder obne grobes Verschulden wissen mußte, daß ibm zu dieser Zeit ein Guthaben, welches ie Einlöfung des Chbecks und der von ihm auf denselben Bezogenen etwa begebenen anderen Checks ausreicht, bei dem Bezogenen nicht zustand, oder 9) nah Begebung des Checks innerhalb der Präfentati jonsfrist über das Guthaben in der Absicht verfügt hat, die Einlösung zu vereiteln. Als Gu ist der Geldbetrag anzuschen, bis zu welchem der Be- zogene nah der zwischen ihm und dem Áus steller „getroffenen Ver- einbarung von dem leßteren ausgestellte Checks cinzulöfen ver- vflichtet ist.

& 21. In den Fällen der §§ 10, 11 Abs. 2 S 1219 und 20 verjährt der Anspruch in einem Jahre seit ficl 1g d des Checks.

& 22. Aus einem C heck, auf welchem die Unter E E Aus- stellers oder eines Indofsanten gefälscht ist, bleiben dieje nigen, deren Unterschriften echt sind, vervflichtet.

S 23 MDIE wesentlichen Erfordern isse cines im Auslande aus-

gestellten Checks, sowie jeder im Auslande auf einen Check geseßten Erklärung werden nach den Geseßzen des Orts beurtheilt, an welchem die Ausstellung oder die Er klärung erfolgt ist. Entsvricht jedoch der im Ausland aus gestel lte Check oder die im Ausland auf einen Check geseßte Erklarung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, o fann daraus, daß A ausländischem Gese ein Mangel vorliegt, fein Einwand gegen die Gültigkeit des von einem Inländer aus- gestellten, im diland zahlbaren Checks oder gegen die Nechtsverbind- licbfeit der später im Inland auf den Che gésetter n Erklärungen entnommen werden.

A

8 24. Zum Zwet der Kraftloserklärung abhanden gekommener oder ‘pernichteter Checks inde das Aufgebotsverfahren (SS S E - Civilprozeßordnung) mit er Maßgabe statt, daß der im § 347 erelbidie 2eitraum zwei Moúate be ‘trägt. Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens fann der Cigenthüme T de S hes, falls der letztere rechtzeitig zur Zahlung präsentirt, von det Bezogenen aber nicht ingelöst worden war, nach Maßgabe der L 13 ff. von dem Aus- teller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung des Checks Sicherheit bestellt. Ohne eine solhe Sicherheits bestellung 1 berechtigt, die ‘Hinterle gung des Chebetrages zu E L 95. Bei Einleitung des Aufgebots verfahrens hat das Gericht auf Antrag ! des Berechtigte n dem Bezogenen die Einlösung des (S hecks u untersagen. Gegen eine nah freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherbeitsleistung des Antragstellers kann das Verbot erlasse n werden, auch wenn der Verlust des Checks und dic im § 340 Nr. 2 der Civilprozeßordnung bezeichneten Thatsachen noch nicht glaub- b ge a sind. In diesem Fall ist zugleich dem A1 itragsteller zur achholun Q DeT Glaubbaftmachung cine Frist zu bestimmen, nach Deren uchtlofem Ablauf das Verbot aufzuheben ist. Eine dem Ber- Liber geschehene Einlösung des Checks ist dem Antragsteller unwirfsam. Bürgerliche Rechts streitigfeiten, in welchen Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses ( gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Land erichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelsachen (§§ 1C0 8 118 des Gerid \tôverfassungsgeseBes). Die Verha ndlung und Ent heidung letzter Instanz wird im Sinne des Ÿ 8 des Einführungs- [ zum (Serichtsverfassungs égeseß dem

i eichsgericht zugewiesen. die Geltendmachung von MNegreßansprüchen aus

v7 i

durh die (Sese 1ZCeS

dhe einem (Check finden M den Wechselproz betreffenden Vorschriften der §S 565 und 567 derx Civilprozeßordnung entsprehende Anwendung. Die Nechts- Ftreitigfei ten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gema acht wird, gelten als E

S 2A ; Chefs im Sinne des stempelsteucr TER 10. Juni 1869 (Bundes-(Gefeßbl. S, fortan diejenigen Urkunden anzuse ben, elde den Anforderungen des gegenwärtigen Gesetzes (V8 1 2 5 und 23) entsprechen. Mit Geldstrafe bis zu cintausend Mark wird, sofern nicht na anderweiten Bestimmungen eine haärtere Strafe verwirkt ist, be- straft: 1) wer einen Check begiebt, obn vobl er weiß oder ohne grobes Rerschulden wissen muß, daß ibm zur Zeit der Begebung ein Gut- haben, weldes zur Einlösung dieses Checks und der von ihm auf denselben bezogenen etwa begebenen anderweiten Cbecks aus A bei dem Bezogenen nit zusteht: 2) wer einen Check begiebt, bei dessen Ausstellung er vorsäßz Lich den Tag der Ausstellung nicht s un richtig bezeichnet hat. Im Falle der Nr. 1 tritt Straflosigkeit ein, wenn innerhalb der Präsenta ionsfrist das Guthaben in der erforder- lih n Höhe beschafft ist. & 929. Dieses Geseß tritt am

Bestimmungen deéselben finden auf Anwendung.

Gesetzes über die

S 20.

T)i

1892 in Kraft. Vie früber ausgestellte Checks ketne

Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes über die Bahnen unterster Ordnung zugegangen :

Eisenbahnen,

: L 1. Eisenbc

velche dem öffentlichen Verkehr dienen. S n welche dem öffentlichen Verkehr dienen, jedoch weder auf Grund des Art. 41 Absay 1 der Verfassung des Deutschen Meichs angelegt und betrieben werden, noch auch dem Geseg über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No- vember 1§38 (Geseß-Samml. S. 9509) unterworfen oder zu unterwerfen sind, bedürfen zur baulichen Herstellung und zum Be- triebe polizeilicher Genehmigung. Bahnen, wel lche 1) hauptsächlich ‘den örtlichen Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln oder 2) nicht mit Locomotiven betriebe n werden, sind dem Gesetz über dic Eifenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nur dann zu unterwerfen, wenn nah Entscheidung des Staats- Ministeriums ihnen eine solche Beventung für den öffentlichen Ver- fehr beizumessen ist, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnneßes zu behandeln sind. Zweifel darüber, ob für eine Bahn die Voraus- sezungen zu 1 und 2 vorliegen, entscheidet auf Anrufen Betheiligter das Staats-Ministe rium.

S2 BUT Grtbeilung der Genehmigung ist zuständig: 1) sofern der Betrieb mit Maschinenkraft beabsichtigt wird: der Negierungs- Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident, in Ver- bindung mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeich- neten Eisenbahnbehörde; 2) soweit nicht Betrieb mit Maschinentkraft beabsichtigt ist, und zwar a. sofern Kunst)traßen benutzt oder von der Bahn

mehrere Kreise oder nicht preußische Landestbeile berührt werden sollen:

der : Polizei-Präfident,

der Negierungs- l i N hre ises berührt werden :

b. Tofe ern

Präsident, ür den Stadtkreis Berlin mehrere Polizeib bezirke dcéselben Landkre der Landrath, c. sofern das Unte *nebmen innerha Tb eines Polizei

bezirks verbleibt: die Orts spolizeibehêrde. Wenn die zum Seitiele mit Maschinen raft eingerihtete Bahn die Bezirke icehrerer _Landes- Polizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a die betreffeu-

den Kreise nicht in demselben Regierungsbezirke liegen, bezeichnet der Ober- Pr asident falls jedoch die

Landes-Polizeibezirke bezw. Kretite verschiedenen Provinzen angehören oder Berlin dabet betheiligt ist der Minister der öffentlichen Arbeiten üm Einvernehmen mit deu Minister des Innern die zuständige. Behörde.

8 3. Die polizeilihe Prüfunc erstreckt ih auf: 1) die be B esGaffei heit der Bahn und der Betriebsmittel, 2) dei der Anlage und des Betriebes, uverlässigkeit der Bediensteten, zFentlichen YBe rÉebrs

E A

sichere Den gegen hädliche (Cinwi E technische Befähigung_und die Wahrung der Interessen des

& 4. Dem Antrage auf Ertheilung der Ge! nel migung zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer i Hinsicht erforderlichen Unterlagen insbesondere etn zufügen.

L 5. Sofern ein öffentlicher Weg benußt werden soll, Zustimmung des Unterhaltungs pflichtigen beizubringen. haltungspflichtige ist bercchtigt, für die Hergabe des gemessenes Entgelt zu bean) spruchen,

Moges

chBDUJCDO Lit ingleichen sich den Heimfall Babn na Ablauf ciner bestimmten Frist gegen angemessene Scha losbaltung des Unternehmers »orzubc halten.

& 6. Die Zustimmung des Unter ‘baltungépslichtigen kann erganz! werden: soweit es fih um Landgemeinden und Gutsbezirke sowie un Private handelt, durch Beschluß des Kreisausschusses | eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ilt, oder um cinen von Privaten zu unterhaltenden, m ehrere Krei! rührenden Weg handelt, durch Beschluß des z¿trfsausshusse —, soweit eine Provinz oder ein den Provinzen A ibe nder Communal- verband betbeiligt ist, durch Beschluß des Provinzialrathes. Gegen den Beschluß des letzte ren ergeht die Beschwerde an den Minister öffentlichen Arbeite: Durch den Ergänzung sbes{chluß wird u Buol des Rechts weges zugleich über die Angemessenheit etwa 8 5 an den Unternehmer ge tellter Ansprüche entschieden. Bei | Antrage ‘auf Erg ung ‘der Zustimmung ist der Nachweis der erfolat Sicherstellung der Unterhaltung und Wiederherstellung des Weges bet zubringen.

& 7. Vor Ertheilung der Genebmigung ist die zust E Wege Poliz eibebörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem eich ciner Festung nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hren. Fh Giesen

ilnitina nux im Einverständniß mit der Festungs-

en. Wenn die Bahn sich dem Bereich einer MNeichs- Tefearapllos nanlage nähert, fo ist die z uständige Telegraphen- vor der Ge E Zu Oren Die ur Sicherung

elegraphenbetriebes erfo ichen Aufla 1gen E n On C 8 2 zuständigen ‘de im Einverständ mit s Travbenverwaitung Soll das Gleis einer zesez über die Eisenbabnunternebmunge n Do 9. Os

18398 unterworfenen Eisenbahn refreuzt werden, fo

denen dic Eise nbahnbe hörde im übrigen ing nur im Einverständniß mit

Falle darf E Zu behörde ert eilt werd

c ry tf rf e S S S E T L Zt

vember

darf au in den Fällen, in idt mitwirkt (§8 2), die Genchmig1 der letteren ertheilt werden.

L 8. Außer den durch die polizeilichen Nücksichten (§Ÿ 3) gebotenen Verpflichtungen sind in der (Genehmigung zugleich diejenigen zu bestimmen, welchen der Unternehmer im Interesse der Landes? vertheidigung und der MNeichs-Post- und Telegr abhenverwaltung zu genügen bat.

& 9, In der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Be förderung von Gütern stattfinden foll, fann B Seit uis werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Ei infül rung von Anschluß gleisen für den Privatve rfehr anzuhalten. Darüber, ob, wo und in welcher Weise der Anschluß zu gestatten sei, entscheidet diejenige Be- hörde, welche die Genehmigung ertheilt hat. Dieselbe hat auch die Rerhältnisse des Bahnunternehmers und des den Anschluß zu Be- antragenden zu einander zu regeln, insbeso! dere DIe den ersteren für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Ver- gütung vi orbehalt ltlich des Nechtsweges festzufeßen.

O. Sl der Genebmigung is die Sicherstellung für die Unter

haltung und Wied crherstellung öffentlicher Wege, soweit diese uicht Rees E ist (S 6), S Auch kann eine Frist für die Ausführung der Babn und für den Beginn des Betriebes festgesetzt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nichteinhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden. Das Gleiche kann zur Sicherung der A1 ifrechterhaltu ng des ordnungs» mäßigen Betriebes während der Dauer der - Genehmigung geschehen.

E Die Genehmigung _ ist auf Zeit und zwar längstens auf fünfzig Jahre zu ertheilen. Ste eri folgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung dur Feststellung des Bauvlans (§8 13 und 14) sowie des Widerrufs für den Fall wesentlicher Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder ae Betriebes. Aus den im § 9 Nr. 1 und 2 erwähnten Nücksichte1 fönnen von der nach § 2 zuständigen Behörde auch nachträglich be 8 lich des Baues und Betrie "bes Bedingungen auferlegt werden. Fahr- plan und Beförderungs preise unterliegen

in Zeiträumen, welche bei der Genehmigung festzusetzen sind, erneuter Prüfung durch dieselbe i O

L 12. Die Genehmigung für ein Unterne ‘hme n, welches von ciner

Ac tiengefell schaft oder von einer S [schaft auf Actien aus- geführt werden soll, darf erst ausgchändig N SA wenn der Nach weis der Eintragung in das Handels U AOIOrE E L De Unternehmen Sicherstellung für die Wegeunterhaltung und Wieder- herstellung, für Ausführung der Bahn, sür den Beginn oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zur Pflicht gemacht (§§ 6 und 10), so muß diese der Aushändigung der Gene hmigung ebenfalls voraus- Sd

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L 13. Mit dem Bau von Bahnen, welche für a Betrieb mit Maschinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan unter Zugrundelegung der in der Genehmigung vorläufig getroffenen Festiezungen von derjenigen Behörde welche die Geneh- migung ertbeilt hat, unter sinngemaßer N aeivuna der §S 19 bis 21

des Gesetzes über die Enteignung von (Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gesez-Samml. S. 221) festgestellt worden ist. Dieser Feststell ung bedar. cs nit wenn. eine Planfestsezung, nach Maßgabe der bezeichneten Bestimmungen zum Zwecte der Gans stattfindet. Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile od erhebliche Belästigungen der benachbarten (Srundbesitzer und des öfent- [ichen Berkehrs nicht zu erwarten sind, kann der Minister der öffent- lichen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsegung Ge

L 14. Dem Unternehmer ift bei der Pl sanfeststellung 13) die Herstellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den ‘Bauplan festseßende Behörde zur Sicherung der bena barten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile oder im sFentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die Unterhaltung diefer Anlagen, soweit dieselbe über den Umfang der bestchenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener demselben Zwecke dienenden Anlagen Kinanda it

& 15. Zum Beginn des Betriebes bedarf es der Grlaubniß der zur Értheilung der Genehmigung zuständigen Behörde (S 2) Ie