1892 / 71 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

allen Theilen des Landes entgegengebrachten Berichte sh ihrerseits dabin geäußert haben, daß eigentlich ein Bedürfniß zu dieser ganzen Maßregel nit vorliege, weil bisher bereits im Falle der Einziehung ausreihend durch die Gemeinden und die Gutsvorstände für den Unterhalt der Familien der Eingezogenen gesorgt fei. Auffassung dur, dann wird man sich um fo leichter zufrieden geben, tvenn man einen Geseßentwurf ablehnt, der, wie gesagt, der Reichs- kasse eine ganz erorbitante Last auflegen kann, für welche die Re- gierungen s{hwerlich die Verantwortung werden übernehmen können. Abg. Hahn (conf.) empfiehlt einen Antrag, welcher die Aus- nabmebestimmung für die Beamten auf diejenige Reichs-, Staats- und Communalbeamten einshränken will, ¿denen nach dem Militär- elede in der Zeit ihrer Ginyernfang une In ihr po iches Dienste rt ist.” F 35S binsihtlih der Bedürftigkeitsfrage sei sd “Ce S Fch darum gehandelt, der Unterstüßung den Charakter des Almosens zu nehmen und die Weiterungen und î welche si an die Feststellur Abg. von Schalscha ( „Wobnorte“,

Schlägt diese

itärdienste ihr versön- ch er eingetreten :

Ümständlichkeiten zu vermeiden, der Bedürftigkeit von selbst knüpften. E entr.) beantragt, in § 1 zu sagen statt Aufenthaltsorte statt Unterstützungsberechtigte „Ginberufene“.

Abg. Singer (Soc.) ist mit dem An widerspriht aber dem Antrage Shalscha, da durch denselben der Einberufene leit schlechter gestellt werden könne, wenn die Lohn- verbältnifse an dem Wobnorte s{lehter seien als an dem Aufenthalts- orte. Die Einwände des Staatssecretärs könnten seine Partei nicht Angehsrigen zu Friedensübungen einberufen würden, Commission

trage Hahn einverstanden,

auszudehnen. ctban als ibre Pfliht und Schuldigkeit, indem sie statt der von der Regierungsvorlage verlangten Bettelpfennige für die Unterstüßung der Familien (Vice-Präsident Graf von Ballestrem rügt diesen Ausdruck.) Sätze vorgeschlagen habe, welche als Mindestan)pruh zu bezeichnen seien. Die Frage der Bedürftigkeit sei auf diesem Gebiete a ar. Jn den meisten Fällen sei die Einberufung des SFamilienvaters gleidbedeutend mit Arbeitslosigkeit und damit Hülf- osigkeit der Familie und Preisgabe an die öffentliche 2 Er sei überzeugt, daß ein großer Tbeil Derer, die auf diese Unter- lieber auf die Unterstüßung verzichteten, Almofenempfängern egradi ß ie Frage, ob die Unterstüßungen für die Angehörigen im Krie: rbhösht werden sollten, stehe gar \ aber die colofsalen Mehrausgaben, fall nach sich ziehen würde, zur Folge haben, daß man vorsichtiger würde mit der Herbeiführung des Kriegsfalles überbaupt, so könnte man sich zu diesem Erfolge nur gratuliren. Commissionévorscblägen beizutreten und damit die berehtigten Wünsche des Volkes zu erfüllen. : Staatssecretär Dr. Der Eifer, scheint mir das Wir sind ja b

nid;t anwendbar. [rmenpflege.

stüßung Anspruch hätten,

iht zur Entscheidung ; follten welche diese Erböhung im Kriegs-

von Boetticher:

der Herr Vorredner gegen mich gefochten cs Bedürfnifses erbeblich überschritten zu darin vollständig einverstanden, daß für ¿2 Familien der zum Heereëdienst einberufenen Mannschaften etwas geiehen soll; und es ist nicht die Absicht der verbündeten Regierungen, von der Vorlage, die sie einmal gemacht haben, zurückzutreten. gen baben dur diese Vorlage bekundet, daß au sie das Bedürfniß einer geseßlichen Regelung der Unterstüßung für die Familien der Einberufenen anerkennen. , streiten, ift lediglih das Maß der Unterstüßung, wenn man in diesem Maß zu weit geht, man . dann das Zustande- Die Sache lieat meines Erachtens Die verbündeten Regierungen können \ih der Ver- pflichtung gar nicht entshlagen, zu prüfen, ob dur die höheren Säge, welche die Commission Ihnen vorschlägt, niht eine finan 3 lastung des Reichs herbeigeführt wird, welhe unter Umständen der NReich#kasse zu tragen zu {wer wird.

Gegentheil, die Regier:

und ih fürchte, daß,

Fommen des Gesetzes gefährdet. ganz einfa so:

Sie können sich nit der Ver- eben, zu untersuchen, ob das Maß des Bedürfnisses Vorschläge, Und, meine Herren, dieses Maß ist vom Reichstag Abgeordneten Singer Sätze festgestellt, welhe Ihnen in der Daß inzwischen solche Aende-

rflibtung en nit bereits gedeckt ist gemacht haben. und wahrsceinliß au unter im Jahre 1888 auf diejenigen n Vorlage vorges{lagen werden. rungen eingetreten wären, welche das damals als auêreihend anerkannte erscheinen laff Ich wünsche mit dem Herrn

Zustimmung

ausreichend behauptet, geschweige denn nachgewiesen. r, daß für die Familien Eingezogener möglichst ausreih vorsichtigen Finanz- : Befriedigung

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es aber im S f für richtig, daß man sich auf dem Weg denen Bedürfnisses zunächst gewisse Schranken auferlegt, natür- zereitwilligfeit,

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edürfn ß du zu tbun bereit ist, nicht ge-

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Daß bei den Ansprüchen, den Charakter Armenunterstüßgung gewisse Competenzen zuspricht, so ift bei dem es nicht von dem Belieben oder er Willkür irgend eines Beamten oder einer Behörde abhängt, ealisirt werden muß; und dieser Nechtsanspruch kann niemals in Kategorie der Armenunterstüßung verwiesen werden. belfen wollen die verbündeten Regierungen, fie wollen aber orbehalt, später weiter zu gehen

Gesetz eben gewissen eben ein Rehtsanspruch,

Ich wieder-

yunast maßvoll helfen unter dem wenn sich ein weiteres Bedürfniß herausgestellt hat. verständige Politik, und ih hoffe, der Reichstag anschließen.

Abg. von Schalscha (Centr.): Commisjion für kein die Unterstüßung keinen Falls an; bungerten, wolle niemand, aber über das Bedürfniß solle man nicht ew Ein Hinweis auf andere Ausgaben habe keinen Zweck, diese habe der Reichstag eben beschlofsen, weil er sie für nötbig ge- balten habe, gerade wie es bei è Wehrfkraft des Landes mit der Höhe der Ünterstüßung der Familien u thun babe, fei ibm unerfindlih. Í 1 redactionell, aber er

wird sih ihr

die Arbeiten der Als Almosen könne Daß die Leute

rbesserung der Vorlage.

der Vorlage der Fall sei.

find Sein Antrag sei allerdings nur 1ell,_ sei nötbig, um Unflarheiten zu vermeiden, was der gewöhnliche Wobnsiß sei. In den meisten Fällen 1 ntrages niht zu kurz fommen lafsen. man die von den Gemeinden bewilligten Unterstüßungen der Reichs- illigen aus Anderer Tasche leicht ehenden Bewilligungépraxis führen.

durch Annahme sein kasse auflegen, so würde dieses Ben zu einer gar zu w also um Annahme s )r. Osann (nl.) Zusaß als § 7 zu geben: „Die nah Maßgabe dieses Gesetzes ge- währten Unterstüßungen fönnen niht verpfändet oder an Dri abgetreten werden.“

_Abg. Dr. Buhl (nl.): Wenn man sich in § 2 zu einem neuen System ents{lossen habe, fo halte seine Partei au Commission angenommenen Entschädigungésaße für richtig, namentlich die Berechnung derselben nah Procenten des ortsüblichen Tagelohnes. Diese Säße seien nicht derart, daß man behaupten fönnte, der Reichs- tag ginge mit seiner Bewilligung zu

an Dritte

die von der

mit der Unter-

stüßung „auf Verlangen“, statt im Falle der Bedürftigkeit sei er durchaus einverstanden. Er bitte, es also bei den “l Emmlssions. beshlüssen zu Lelafsen. Um eine Armenunterstüßzung mit deren geseßlihen Gonsequenzen handele es sich zwar nicht, aber wenn man auf die Regierungsvorlage zurückginge, könnte die Entschädigung in der öffentlihen Meinung so angesehen werden.

__ Abkg. Dr. Orterer (Centr.): Die Anregung zu diesem Gesetze sei vor sechs Jahren vom Reichstag einstimmig gegeben und die Commissionsbeshlüsse seien au einstimmig gefaßt worden. Da sollte die Regierung nicht so f{üchtern oder vorsichtig sein. - Die alljähr- liche Cinberufung von Tausenden von Arbeitskräften zum Militär- dienst sei eine so shwere Last, daß wenigstens ein financieller Ersaß gewährt werden müsse. Die Regierungsvorlage habe in dieser Hinsicht sehr wenig geboten. Gegen manche Commissionsbeschlüsse habe er zwar auch Bedenken, es handele fh um eine starke Jnanspruch- nahme der Reichsfinanzen, aber in diesem Falle müsse sie erträglih grnuden werden. Ob die Unterstüßung nur bei Bedürstigkeit oder auf Verlangen gegeben werde, komme ziemlich auf dasselbe hinaus, denn auch bei reiheren Leuten bestehe feine Lust, dem Fiscus etwas zu schenken. Von einer Unterstüßung, welche die politishen Rechte aus\hließe, könne keine Rede sein. Aber wenn man die Vorausseßung der Bedürftigkeit stehen ließe, würden jedenfalls sich Mißverständnisse in dieser Richtung ergeben. Der Militärdienst sei allerdings eine Gbrenpfliht für jeden Deutschen, aber in der rauhen Wirklichkeit werde es doch anders empfunden. Die geringen Säße der Re- gierungsvorlage hätten in der Commission einen förmlichen Wetteifer von Humanität und Menschlichkeit zwischen den Parteien hervor- gerufen, um die Unterstüßung zu erhöhen. Er wolle die Regierung nicht daran erinnern, daß es schwer sei, gegen den Strom zu s{wtimmen, aber sie werde sich des Eindrucks threr ablehnenden Haltung im Volk gegenüber diefen einstimmigen Beschlüssen nicht entziehen können. Gegen den Antrag Schalscha habe er Bedenken. Die Erseßung des Aufenthaltsorts durch den Wohnort könne er nicht empfehlen; man müsse den effeftiven Lohnverhältnifsen des Arbeiters möglichs Rech- nung Tragen.

Abg. Gamp (Rp.): Er köônne die Hoffnung auf einstimmige Annabme des Gesetzes nicht tbeilen, denn seine Partei habe schwere Bedenken gegen den § 2. Che das ganze Gefeß zu Falle fomme, wolle sie si lieber mit der Regierungsvorlage begnügen. Die Com- missionébeschlüsse paßten nicht für alle Landestheile. Im Often, wo der Lohn zumeist noch zu 4/5 in Naturalien bestehe, würde die Ent- schädigung der Familie des Einberufenen mehr betragen als die Ein- buße, denn die Naturalien würden der Familie doch weiter geliefert. Die Berechnung der Säße nah dem Aufenthaltëort würde den Osten noch weiter entvölfern, denn die Arbeiter würden furz vor ibrer Einberufung nah Orten mit höheren Lohnsäßen gehen. Für die Er- nährung der Familie komme aber nur deren Wohnort in Betracht. Auch die finanzielle Seite sei nicht ohne Bedeutung. Er wünsche einen festen einheitlihen Entschädigungësaz. Der tönnte dann ein- fach na jeder Uebung jedem Mann ausgezahlt werden, während nach den Commissionébeshlü}sen ein shwieriger Rebnungsapparat bei den verschiedenen Behörden nöthig fei. Ein bestimmtes Minimum müßte das Reich tragen, und die Gemeinden müßten durch die Verschieden- heit der öôrtlihen Verhältnisse bedingte Ungleichheiten felbst dur Zuschüsse ausgleihen. Als Einheitêssaß empfehle er 30 S pro Tag, und zwar obne Unterschied von Winter und Sommer. Im Interesje einstimmiger Annahme des Gesetzes bitte er die Anträge anzunehmen, die seine Partei in dritter Lesung in dieser Richtung stellen werde.

Abg. Hinze (dfr.): Das Bedenken des Abg. Gamp, der Commissionêvorslag passe nicht für den Osten Deutschlands, könne nit maßgebend fein, denn man mache die Geseße für das ganze Reih. Jenes Bedenken werde übrigens vom Abg. Gamp selbst widerlegt dadurch, daß die Leute kurz vor Beginn der Uebung eine bessere Arbeitsstelle suchen könnten. Das leßtere halte er bei der kurzen Frist zwischen der Ordre und dem Einberufungstermin für unmöglih. Das Bedenken des Abg. von Schalscha, dic Gemeinde fönne über die Tasche des Reichs verfügen, fei hinfällig, weil die Commission ja feste Unterstüßungésäße vorschlage, an denen feine Gemeinde etwas ändern fönne. Die Wehrfähigkeit des Landes hänge wobl auch mit davon ab, ob die Leute ohne Sorge um ihre Familien beim Heer ständen und sich ihren miltiäaiscen Pflichten dann mit um so größerer Freudigkeit widmeten. Die Finanzlage könne, glaube er, von den 15 Millionen, die man hier bewillige, nicht beeinflußt werden; die Verantwortung dafür könne feine Partei rubig tragen, event. sei sie au bereit, bei der dritten Lesung des Etats zum Ausgleich 15 Millionen zu streichen.

Abg. von Meyer - Arnswalde (conf.): Theoretish sei er mit dem Gegenstand gar nit vertraut, praktisch aber um so mebr, da er als Landrath in 38 Jahren fünf bis sehs Kriege resp. Mobilmachungen durchgemaht habe. Schreibereien seien durch die Unterstüßungen der Familien der Eingezogenen nur wenig entstanden. Die Praris zeige, daß die Commissionsfassung des § 1 fals sei, es würden sich stets Leute finden, die die Unterstützung beansprubten, ohne derselben be- dürftig zu sein, namentlich Gutsleute, die von bumanen Guts- besizern die Naturalleistungen weiter bezögen. Er fei darum gegen S 1 der Commissionsvorschläge und ebenso gegen deren § 2, weil die Regierungsvorlage durch das Wort „mindestens“ die Gewährung auch höberer Beträge zulafse.

Abg. Dr. Of ann (nl.): Die in der Berathung mehrfah be- tonte Auffassung, die Unterstüßung folle niht den Charakter eines Almosens tragen, müsse im Geseßs zum Ausdruck gelangen , wenn sie den Gerichten gegenüber verbindlich sein folle, zumal die im Geseß vorkommenden Worte „Unterstüßung“ und „Bedürftigkeit“ leicht zu der gegentheiligen Auffassung fübren fönnten. Die Verlangensfrage sei seines Erachtens das zweckmäßigeve; die Be- dürfnißsrage führe zu einer großen Menge von discretionären Unbe- haglihfeiten, namentlich wenn politishe Momente auf die Entschei- dung miteimvirkten. Die Säße des § 2 seien so minim, daß man wirklich Abstand nebmen müsse, sie in das Geseß aufzunehmen; die Erhöhung müsse also Play greifen. Er beautrage einen Zusaß zum Gefeß als S 7, wonach diese Unterstützungen weder verpfändet noch übertragen werden fönnten, weil diefer Zusaß im Gefeß von 1838 übersehen sei, was jeßt nit wieder vorkommen dürfe.

Damit \chließt die Discussion.

Unter? Ablehnung des Antrages von Schalscha wird S 1 mit dem Ankrag Hahn angenommen. __ Nach H 2 der Vorlage sollte die Unterstüßung der Ehe- frau in den Monaten vom Mai bis Oktober mindestens 20, in den übrigen Monaten mindestens 30 H, für jede sonst unterstüzungsberehtigte Person 10 F tägli betragen. Die Commission hat entgegen diesem Vorschlage beschlossen, die Unterstüßung einheitlih nach Procenten des ortsüblichen Tage- lohns des Aufenthaltsorts zu bemessen, und 30 Proc. für die Ehefrau, 10 Proc. für jeden anderen Familienangehörigen angeseßt, mit der Maßgabe, daß im ganzen 60 Proc. nicht überstiegen werden.

J 2 wird ohne Discussion nach der Commission angenom- men. § 3: „Dle bewilligten Unterstüßungsbeträge sind in wöchentlihen Raten vorauszuzahlen“ wird dem Commissions- axtrage entsprechend gestrichen.

Nach H 4 sind gezahlte Unterstüßungen aus Reichsmitteln zu erstatten. Nach der Vorlage sollte nur die Hälfte des Mindestbetrages erstattet werden. Nach S 5 soll das Gesetz am 1.’ Juli 1892 in Kraft treten. Ein neuer § 6 will Unter- stüßungen nah Maßgabe dieses Gesezes auch rüctsihtlich solcher 2 riedensübungen gewähren, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1. April bis 1. Juli 1892 stattgefunden haben. __ Ein vom Abg. Dr. Osann (nl.) neu beantragter Z 7 statuirt die Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit dieser Unterstüßungsbeträge. Sämmtliche Bestimmungen werden ohne Debatte angenommen.

Damit ist die zweite Berathung des Z

e A / , B Gesegentwurfs olgt die erste und event. zweite Berathun Abgg. Möller (nl.) und Roesidcke (b. k. F.) O de Novelle zum Unfallversiherungsgeseß, wonach L desselben dahin erweitert werden foll, das der Bundesrath has ist, die Zahl der Stellvertreter der nichtständigen Mi lieder 62t Reichs-Versicherungsamts aus dem Stande der Meoe a und Arbeitnehmer l t sechs zu erhöhen. Jever . Möller (nl.): Der Antrag fei im Ei ;

Regierun gestellt worden, um Zweife über die formate Ra it der

or ] y chtigun von Wahlen von Stellvertretern, die infolge einer Regierungs:

verordnung vorgenommen worden feien, zu beheben. Es 2 vielleicht, die Angelegenheit vor der zweiten Lefung are Be nd durch eine freie Zwischencommission zu unterziehen, und er beäutra deshalb, die zweite Lesung von der heutigen Tagesordnung abzufetzen ba. Grilleabexger (Soc.): Der Antrag stamme aus S von ihm in der zweiten Etatsberathung gemachten Bemerkung “tele die vorgenommenen Wahlen angefochten babe. Er habe festgest (t daß die Einbringung dieses Antrages seine Auffassung von der Un: ge]eßlihkfeit der betreffenden Wahlen rectfertige, und erwarte das

diese Wahlen und die von den Gewählten gef Beschlüsse aB würden. : Selbstverständlich ei er f u daß Viele ‘Vorlace E j Be umfassende Novelle des Unfallversicherungsgesetes ver-

Siaatssecretär Dr. von Boetticher:

Der Herr Vorredner geht doch wohl etwas zu weit, wenn er aus der Thatfache, daß zwei Abgeordnete einen Antrag gestellt baben die Schlußfolgerung zieht, daß das, was er in der zweiten Lesung des Etats als unzweifelhaft Rechtens hingestellt hat, dadurch vom Cicktoit Hause zugegeben sei. Ich glaube, wie das Haus darüber denkt vin würde eventuell, wenn überhaupt, ih erst bei der Berathung dieses Antrages herausstellen. Jedenfalls hat aber die Regierung bisher nichts zugegeben, sondern je steht au heute od auf dem auh bei der zweiten Lesung des Etats bôn verschiedenen Seiten getheilten Standpunkt, daß eine Anwendung des Gefeßes praeter legem bezüglich der Wahlen \tattgefunden habe, die niht als unzulässig anzusehen ist. Also die Constatirung, ‘die er Herr Vorredner bei dieser Gelegenheit hat durch\{lüpfen lassen wollen kann ih nicht als zutreffend bezeibnen. (Heiterkeit.) i

- Was im übrigen den Antrag selbst anlangt, so habe ich {on damals erflärt, daß, wenn das Bedürfniß besteht, den Zweifel, er im Geseß gefunden wird, zu erledigen, wir dazu gern die Hand bieten wollen. Wir haben, wie der Herr Antragsteller Abg. Möller bereits bervorgehoben hat, gegen den Aufbau seines Antrages einige Bedenken, und ih halte es für ganz zweckmäßig, daß in einer freien Commission diese Bedenken ihrer Erledigung entgegengeführt werden. Wir werden uns unshwer darüber verständigen und werden dabei auch die Frage zu erörtern haben, wie es mit der rüdckwirkenden Kraft gehalten werden soll, namentlich ob man dem Wuns, den der Herr Abg. Grillenberger eben dahin äußern zu wollen schien, daß die früheren Wablen fafsirt werden möchten, Folge geben will oder nicht. Darüber heute kein Wort! Wir werden uns zufammenfinden und uns darüber unterhalten, und ih hoffe, wir werden zur gegenseitigen Zufriedenheit über eine dem Antrage entfprehende Correctur des Ans V erun gee uns verständigen.

Abg. Freiherr von S t (Np.): Auch er protesti 2gen die Wieder olung der B E der N e ace gehandelt habe. : E

Damit schließt die erste Berathung. heute von der Tagesordnung abgeseßt.

_ Bezüglich der Wahl des Abg. Müllensiefen-Bochum(nl.) wird Beweiserhebung über die Proteste beshlossen; die Wahl des Abg. Poll (nl.) wird für gültig erklärt.

Schluß 5 Uhr. s

Die zweite wird

Parlamentarische Nachrichten.

i _Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Gesezentwurf, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Bergge}eßes vom 21. Juni 1865, zugegangen.

A. Betreffend die Verhältnisse der Bergleute und der Betriebsbeamten. E A Artike] T. : itte Abschnitt des dritten Titels im AUgemeinen Berg- . Juni 1865 erhâlt folgende Fassung:

Dritter Abschnitt. den Bergleuten und den Betriebsbeamten.

L Das Vertragsverhältniß zwischen den Berzwerksbesißern und den Bergleuten wird nah den allgemeinen gefeglichen Bestimmungen be- urtheilt, soweit nit nachstehend etwas Anderes bestimmt ift.

_ Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rehts- widrigen Auflöfung des Arbeitsverhältnistes dur den Bergmann die Verwirkung des rückständigen Lohns über den Betrag des durhscnitt- lichen Wochenlohns hinaus auszubedingen.

N S 80 a. ___ Für jedes Bergwerk und die mit denselben verbundenen, unter dex Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen nah Jukrafttreten dieses Geseßes oder nah der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung von dem Bergwertöbesißzer oder dessen Stellvertreter zu erlafsen. Für die einzelnen Abtheilungen des Be- triebs, für einzelne der vorbezeihneten Anlagen oder für die ein- zelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen êT- lassen werden. Der Erlaß. erfolgt durch Aushang 30g Abjayz 2).

Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung der besonderen. Betricbsanlage sowie den Zeitpunkt, mi welchem sie in Wirksamkeit treten foll, augeben, und von dem Berg- werksbesißer oder dessen Stellvertreter unter Angabe des Datum? unterzeichnet sein.

Abänderungen ihres Inhalts köunen nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen , daß a: Stelle der be- stehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. L

Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nah ihrem Erlaß in Geltung. ;

Die Bergbehörde kann den Bergwerksbesißer auf Antrag vor dem Erlaß einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der in § 80h bezeihneten Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange oder seiner Natur nah von kurzer Dauer ift.

Aa 2 S 30h.

Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten : U, 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszetl, über die Zabl und Dauer der für die erwahsenen Arbeiter étwa v gesehenen Pausen und darüber, unter welchen Vorausseßungen und 17 welchem Maße die Arbeiter verpflichtet sind, die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzuseßen oder besondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über die Rege lung der Ein- und Ausfahrt und über die Ueberwachung der Anwesen- heit der Arbeiter in der Grube ; |

_ eror die Art der Bemessung des Lohns der Arbeiter (Schicht- H über di ohn), und bei den’ inr Gedinge auszuführenden M rt der Gedingestellung, über die zum Abschluß E: Pérfonen, über den Zeitpunkt, bis zu ch U der Arbeit das Sevinge abgeschlossen sein

p Maß- oder Gewichtseinheit, we che dem Gedinge zu

über die s , L u ird, über die Beurkundung oder Bekanntmachung des Gu aa Gedinges, über die Voraussetzungen, unter welchen der Sagnertäbesier oder der Arbeiter eine Veränderung oder Aufhebung

-

Ber i berechtigt ist, und über die Art der Be- T: Ged u verlangen berechtigt is, und Uber die

adi ted Lohns für den Fall, daß eine Vereinbarung dieserhalb lg E stande kommt , sowie über die Grundsäße der Gedinge-

abnabme; ; : 9 ¿ ; S Î eit und Art der Abrechnung, über Zeit und Art der Ne v Lobns, über die Voraussetzungen, unter welchen Ab-

“e wegen Ungenügender oder unvorschriftsmäßiger Arbeit gemacht P0 i dürfen, und über die Vertreter des Bergwerksbesizers, welchen

r Befugniß zu folchen Anordnungen zusteht, über den Beschwerde- die ‘gegen folhe Anordnungen sowie über die Fetweidung der infolge older “Anordnungen bei der Abrechnung in Abzug ge raten un- nittelbar verwendbaren Producte oder der dafür berechneten Geld- O: sofern es nit bei den geseßlichen Bestimmungen _(S§ 31, eo 33) bewenden soll, über die Frist der zuläsfigen Aufkündigung iaie über die Gründe, aus” welchen die Entlassung und der Austritt 2 der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; / |

* 5) sofern Ordnungéstrafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festseßung, über die hierzu bevoll- mádtigten Vertreter des Bergwerksbesißers und den Beschwerdeweg ¿0gen diese Festseßung, sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, ber deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen: : L -

6) fofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 80 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeits- vertrag ausbedungen wird , über die Verwendung der verwirkten Beträge : L S S) äber die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebs- materialien und Werkzeuge.

§ 80 c.

Ist im Falle der Fortseßung der Arbeit vor demselben Arbeits- t s Gedinge nit bis zu dem nach § 80b_Nr. 2 in der Arbeits- ordnung zu bestimmenden Zeitpunkte abgeschlossen, fo it der Arbeiter Lerehtigt, die Feststellung seines Lohns nah Maßgabe des In der torausgegangenen Lobnperiode für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewe]enen Gedinges zu verlangen. / as

Werden auf Grund der Arbeits8ordnung Fördergefäaße wegen un- ¿enüigender oder unvorscriftsmäßiger Beladung ganz oder theilweise idt angerechnet, so ist den betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu

eben, hiervon nah Beendigung der Schicht Kenntniß zu nehmen. Der Bergwerksbesißer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter zuf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein s\tändiger Arbeiteraus\chuß besteht, von diesem aus ihrer Mitte gewählten Ver- tauensmann das Verfahren bei Feststellung soler Abzüge infoweit herwachen lassen, als dadur eine Störung der Förderung nit ein- tritt. Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße dürfen zur Strafe nicht in Abzug gebracht werden. § 304.

Strafbestimmungen, welche das Chrgefühl oder die guten Sitten terleßzen, dürfen in die Arbeitéordnung niht aufgenommen werden. Gelditrafen dürfen die Hälfte des für die vorhergegangene Lobn- reriode ermittelten durbscnittlichen Tageëarbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; jedo Snnen Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erbheblihe Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebsgesahren oder zur Durch- führung der Bestimmungen dieses Geseßzes und der Neichs-Gewerbe- ordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. 11s Recht des Bergwerksbesitzers, Schadensersaß zu fordern, wird durh diese Bestimmung nit berührt.

Alle Strafgelder müssen der Knavpschaftskasse oder einer zu Gunsten der Arbeiter des Bergwerks bestehenden Unterstützungska}se überwiesen werden. An Unterstüßzungskassen dürfen Strafgelder und Lbnabzüge 80 b Nr. 3) nur abgeführt werden, wenn bei ibrer Verwaltung die Arbeiter mitbetheiligt sind und wenn sie dem Ober- Bergamt in einer von diesem vorgeschriebenen Form eine jährliche Uebersicht ihrer Einnahmen, Ausgaben und des Vermögensbestandes änreichen und dieselbe auch zur Kenntniß der Arbeiter bringen.

Dem Bergwerksbesißzer bleibt überlassen, neben den im § 80b vezcihneten noch weitere die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeits- ordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiter- auésusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Ver- balten der Arbeiter bei Benußung der zu ibrem Besten getroffenen, uf dem Bergwerk bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes Wwgenommen werden.

S 30e.

Der Jnhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindli.

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §8 82 und 83 torgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter niht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgeseßt und dein Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden.

Die verhängten Geldstrafen find in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung fowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Zebterbeamten jederzeit zur E vorgelegt werden muß.

S 30 f. _ Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu der- selben ist den auf dem Bergwerke, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenbeit zu geben, fih über den In alt s Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein tändiger Arbeiteraus\{chuß bestebt, wird dieser Vorschrift dur An- Tas des Ausschusses über den Inbalt der Arbeitsordnung genügt. ;,„_ Als ständige Arbeiterausshüsse im Sinne der vorstehenden Be- stimmung und der §8§ 80c Abs. 2 und 804 Abf. 3 gelten uur: 1) die Vorstände der für die Arbeiter eines Bergwerks bestehenden Krankenkassen oder anderer für die Arbeiter des Bergwerks bestehender Kasseneinrihtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiteraus\hüsse bestellt werden ; di 2) die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, _welche nur M etriebe eines Bergwerksbesiters umfassen, fofern sie aus der Nitte der Arbeiter gewählt sind und als ständige Arbeiteraus\{üsse bestellt werden ; Arb 3) die bereits vor dem 1. Januar 1892 errichteten ständigen rbeiteraus\{chüff}e, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Ar- êitern aus {hrer Mitte gewählt werden ; d 4) solhe Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von èn volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebs- theilung od?r der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebtanlagen wies ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt E Die Wahl der Vertreter kann auch na Arbeiterklasjen oder ‘a besonderen Abtheilungen des B erfolgen. | S 80 g. y

Mi Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter

ittheilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Ta verungen \hriftlih oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei E rf nah dem Erlaß in zwei Ausfertigungen, unter Beifügung der ge 4arung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 80 f Abîat 1 mgt ist, der Bergbehörde einzureichen.

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Ar- beitern zugängliher Stelle auszuhängen. Aushang muß ftets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ift jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu bebändigen. 8 80h.

Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nit vor- shriftsmäßig erlaffen sind, oder deren Inhalt den gejeßlihen Be- stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der Bergbehörde dur geseßmäßige Arbeitsordnungen zu erlegen oder den gefeßlihen Vor- schriften entsprehend abzuändern. ( Gegen diese Anordnungen findet der Recurs nach näherer Be- stimmung der §§ 191 bis 193 statt.

8 80 i. E 3

Arbeitsordnungen, welhe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §S 80 a bis e, 80 g Abfatz 2, 80 h und find binnen vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausfertigungen einzureihen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. April 1892 erstmalig er- lassenen Arbeitsordnungen finden die §§ 80 f und 80g Absay 1 An- wendung.

§ 80K. E

Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeshlofsener Gedinge, so ist der Bergwerksbesitzer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften vervflichtet :

1) Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Förder- gefäße ermittelt, so dürfen auf einer und derselben Grube (Gruben- abtheilung) zur Förderung des gewonnenen Minerals nur Fördergefäße von gleihem Rauminhalt benußt werden. Der Nauminhalt muß vor dem Beginn des Gebrauchs festgestellt und am Fördergefäße felbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden. 5

9) Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes einzelnen derselben vor dem

Beginn deë Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal, fowie nah jeder Reparatur von neuem festgestellt und am Forderge}aße selbt dauernd und deutli ersichtlich gemaht werden. Wenn nicht jedes einzelne Fördergefäß abgewogen wird, fo müssen auf einer und derselben Grube ( Grubenabthei ung) die Fördergefäße gleiche Form und gleichen Rauminhalt besißen.

3) Aus betriebstechnischen Gründen erforderliche Ausnahmen von diesen Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Bergbehörde.

Der Bergwerksbesizer is verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die Hilfsfräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderli erachtet.

Für Waschabgänge, Halden- und sonstige beim Absay der Pro- ducte gegen die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung oder dem Lobn nicht gemacht werden.

8 31.

Das Vertragsverbältniß kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem Theil freistehende, vierzehn Tage vorber zu er- flärende Aufkündigung gelöst werden.

Werden andere Auffündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. Bereinbarungen, welche dieser Bestim- mung zuwiderlaufen, sind nichtig.

S 82.

Vor Ablauf der vertragêmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündi- gung fönnen Bergleute entlassen werden :

1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durd Vorzeigung falscher oder verfälshter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder ibn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflihtenden Arbeitsverhältnifsses in einem Irrthum verseßt baben:

2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- s{lagung, eines Betruges oder eines lüderlichen Lebenswandels fich schuldig machen :

3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen baben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu- fommen beharrlich verweigern ;

4) wenn fie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Berg- arbeit übertreten oder fi groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwertsbesißzers, dessen Stellvertreter oder der ihnen vorgeseßten Beamten schuldig machen :

5) wenn sie sih Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Bergwerksbesißer, dessen Stellvertreter oder die ibnen vorgeseßten Beamten. oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden fommen laffen;

6) wenn fie ciner vorsäglichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachtheil des Bergwerksbesißers, dessen Stellvertreter, der inet vorgesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich s{uldig machen ;

7) wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vor- geseßten Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangebörigen dieser Personen zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die Geseße oder die guten Sitten verstoßen;

8) wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfähig oder mit einer abshreckenden Krankheit behaftet sind.

In den unter Nr. 1 bis 7 gedahten Fällen ift die Entlassung nit mebr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche befannt sind. i

íInwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlafsenen ein Änsvruh auf Entschädigung zustehe, ist nach dem úInbalte des Vertrages und nach den allgemeinen geseßlihen BVorichriften zu beurtheilen. S

8. 83.

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorher- gegangene Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen :

1) wenn sie zur Fortseßung der Arbeit unfähig werden;

2) wenn der Bergwerktébe/sißer, dessen Stellvertreter oder die ibnen vorgesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Be- leidigungen gegen die Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden fommen lassen;

3) wenn der Bergwerksbesißer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familienangehörige derselben die Bergleute oder deren Familien- angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten oden: oder mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welde wider die Geseße oder die guten Sitten laufen ;

4) wenn der Bergwerksbesißer den Bergleuten den {huldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ibre ausreichende Beschäftigung forgt, oder wenn er sich widerreht- licher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht.

Fn den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nit mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.

8 83a.

Außer den in den §8 82 und 83 bezeihneten Fällen fann jeder der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertrag®- mäßigen Zeit und ohne Innehaltung der Kündigungsfrist die Auf- bebung des Arbeitsverbältnisses verlangen, wenn dasfelbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungs- frist vereinbart ift.

8 84.

Der Bergwerksbesizer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abfehrenden großjährigen Bergmanne ein Zeugnif über die Art und Dauer seiner Beschäftigung auszustellen , dessen Unterschrift die Ortspolizeibehörde kosten- und ftenvelfrei zu beglaubigen hat.

Auf Verlangen i} dem großjährigen Bergmanne auch ein Zeugniß über seine Führung und seine Leistungen auszustellen.

Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus.

Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeu nisse Be- \{uldigungen zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so fann er auf Untersuhung bei der Ortspolizei-

behörde antragen, welhe, wenn die Beschuldigung unbegründet be-

funden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuhung zu vermerken hat. i : :

Den Arbeitgebern ift unterfagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welhe den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht etten Weise zu kennzeihnen.

S s

Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen roßjährige Arbeiter, von deneu ihnen bekannt ist, daß sie hon früber bes Berg- bau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denfelben das Zeugniß des Bergwerksbesizers oder Stellvertreters, bei dem sie zuleßt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugniß der Ortsvolizeibehörde 84) vorgelegt ift.

S 85a.

Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Ortspolizeibehörde fosten- und stemvelfrei zu beglaubigen hat.

Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen Zidzidcineit

Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Abfäte 3, 4 und 5 des § 84 entsprechende Anwendung. :

Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Aus- stellung des Zeugnisses fordern, au, verlangen, daß dasselbe nicht an den Minderjährigen, sondern an ibn ausgehändigt werde. Mit Ge- nehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsorts fann auch gegen den Villen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

S 85b.

Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solher Arbeiter hat der Bergwerksbesizer das Arbeitsbuch einzufor- dern. Er ist vervflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver- langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhält- nisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nit vollendet bat, andernfalls an den Ar- beiter felbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § c bezeibneten Orts fann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

S 8c.

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter dur die Polizeibehörde des- jenigen - Orts, an welchem er zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb des Staatsgebiets nit stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ibm zuerst er- wäblten Arbeitsorts fosten- und stemvelfrei ausgestellt. Die Aus- stellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes: ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung obne genügenden Grund uno zum Nachtheile des Arbeiters, fo kann die Gemeindebehörde die Zu- stimmung desselben ergänzen. Ver der Ausstellung ift nachzuwei/en, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule niht mebr vervflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisber ein Arbeitsbuch für ibn noch nicht ausgestellt war.

S 854.

Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mebr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ift, fo wird an Stelle desfelben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausftel- lung erfolgt dur die Polizeibehörde desjenigen Vrts, an welchem der

íInhaber des Arbeitsbuchs zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ift dur einen amtlihen Vermerk zu s{ließen.

Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines niht mehr brauh- baren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs aus- gestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

8 35e.

Das Arbeitébuch (§8 §5 b) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Fahr und Tag seiner Geburt, Namen und leßten Wohnort feines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Lektere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird dur den Minister. für Handel und Gewerbe bestimmt.

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S 89 f.

Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverbältniß bat der Bergwerksbesißer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverbältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäfti- gung Aenderungen erfahren hat, die Art der leßten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. :

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesizer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. :

Die Eintragungen dürfen niht mit einem Merkmal versehen sein, weldes den Inhaber des Arbeitsbuhs günstig oder nachtheilig zu tennzeihnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und fonstige durch dieses Geseß nicht vor- gesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche find unzulässig.

S 85g.

Fst das Arbeitsbuh bei dem Bergwerksbesizer unbrauchbar ge- worden, verloren gegangen oder vernichtet oder sind von dem Berg- werfsbesiter unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuhe gemacht, oder wird von dem Bergwerks- besißer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuchs verweigert, so fann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs auf Kosten des Bergwerksbesizers beansprucht werden. Ein Bergwerks- besißer, welher das Arbeitsbuch seiner geseßlichen Verpflichtung zu- wider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Ein- tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Ein- tragungen oder Vermerke gemacht bat, ist dem Arbeiter entschädigungs- pflichtig. Der Anfpruch auf Entschädigung erlisht, wenn er nit innerbalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

: S 85h.

Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters l hat die Ortspolizeibebörde die Eintragung in das Arbeitsbu und \tempelfrei zu beglaubigen.

S 836.

Bergwerksbesißer, welhe einen Bergmann verleiten, vor reht- mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältniftes die Arbeit zu verlaffen, sind dem früberen Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbsts{uldner mitverbaftet. In gleicher Weise haftet der Berg- werksbesitzer, welher einen Bergmann annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.

Sn dem im vorstehenden Abjaßze bezeichneten Umfange ist auch derjenige Bergwerksbesißer mitverhbaftet, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch vervflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbetitsverbältnisses bereits Hern Tage verflossen find.

S 87.

Die Bergwerkébesißzer find vervflichtet, ihren Arbeiter unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staat als Fortbildungsshule anerkannte Unterricht8anstalt R ei bierzu die erforderlichenfalls" von der Bergbehörde festzuseßende Zeit zu gewähren. Am Sonntag darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterricts\tunden so gelegt werden, daß die Schüler nit ge- hindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genebmigun der kirhlihen Behörden für fie eingerichteten besonderen Gottesdienst ibrer Confession zu besuden. Ausnahmen von diefer Bestimmung fann der Minister für Handel und Gewerbe für bestehende Fort=

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