1892 / 74 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preufßen.

rch Allerhöchsten Erlaß euen Statuten der 17. März 1891 in der Zweiten Nr. 69 des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ waren fallen. Wir theilen daher die Statuten

Bei der Veröffentlihung der du vom 9. Dezember v. J. be er Bank vom

stätigten n Frankfurt Beilage der die SS 13 bis 31 ausge noch cinmal vollständig mit: Statuten der Frankfurter Bank vom 17. März 1891. Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 9. Dezember 1891.

Firma, Sit und Dauer der Gesellschaft.

Unter der Firma

ift im Jahre 1854 in worden. Dieselbe nimmt unter Beibehalt auf Grund der Beschlüsse der Generalvers 1891 an Stelle der seitherigen die nachstchenden Statuten

Frankfurter Bank A Frankfurt a. M. ctiengesellshaft errichtet ung der seitherigen Firma ammlung vom 17. März als Grund-

r Bank sind in Frankfurt a. M. Absatz 3 des Reichs- Agenturen an anderen

Der Sitz und die Verwaltung de Die Bank fann nah Maßgabe der §8 42 und 44 bankgeseßes vom 14. März 1875 Filialen und Orten crrichten.

8 3. Die Zeitdauer der Bank ist niht beschränkt. S 4

Die Bank hat si ten Bestimmungen des § 44 (Nr. 1—7) des Neichsbankgeseßes vom 14. März 1875 unterworfen.

Grundkavital, Actien, Actionäre und Bekanntmachungen der Gesellschaft.

S 9.

000 000 Gulden (= 4617142857,14), ctien auf Namen lautend zu je 500 Fl. März 1891 hat beschloffen, das Summe von 18 000 000 s zu neben der hierzu erforderlihen Ausgabe Inhaber lautend, die Besißer der gegen neue Inhaber-

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E E N

Daë Grundkapital beträgt 10 eingetheilt in 20 000 vollbezahlte A Die Generalversammlung vom 17. Grundkapital auf die den Aufsichtsrath beauftragt, neuer Actien zu 1000 #4, auf den Inhaber, alten 500 Fl. Actien aufzufordern, diese Titel Actien zu 1000 Æ( umzutauschen.

Weitere Kapitalerhöhungen lung (siche § 34) bes{lossen werden Reichsbankgeseßes vom 14. M preußishen Staatsregierung, bez

In jedem Falle einer Erhö treffende Beschluß gleichzeitig Nennwerth) zu bezeichnen, für

zu erhöhen und

fönnen durch die Generalversamm- und bedürfen laut § 47 des der Genehmigung der Königlich bezw. des Bundesraths.

hung des Grundkapitals hat der be- Mindestbetrag (niht unter dem welchen die neuen Actien ausgegeben

E A 5 0 E T R RS R II D S R N URIE E E E E E E E E - P R e” vat P DMEA T ck e

ber die Modalitäten einer neuen oder statutarish festgeseßt, der vorbehalten.

Alle weiteren Bestimmungen üt Emission bleiben, sofern nicht geseßlich

Beschlußfassung des Aufsichtsraths

L 6.

Actien beschließt der Aufsichtsrath. Die dreimal dur Bekanntmachung in folgen, das dritte Mal wenigstens vier lung geseßten Schlußtermin.

den eingeforderten Betrag nicht zur st zur Zahlung sechsprocentiger Verzug gelten für den Säumnißfall die geseßlichen

Einzahlungen auf die Aufforderung dazu hat mindefs den Gefellschaftsblättern zu er Wochen vor dem für die Einzah

Ein Gesellschafter, rechten Zeit einzahlt, i verpflichtet. Bestimmungen.

Im übrigen

7. i nd die Actien werden von je zwei d einem Mitgliede der Direction per facsimile aufgedruckt

Die Actien-Jnteriméscheine u s Auffichtsraths un

Mitgliedern de und dieser Unterschriften können

vollzogen : zwei

Die Dividendenscheine und LTalo1 er Mitglieder der Direction. Zeit des vollzogenen Umtausches Markactien bestehen die jeweilig im Uml welhe auf Namen 1000 Markactien, aus\ließl NVerhältniß ihres Nominal Die Üebertragungen der alten lautend, können durch einfache fann verlangen, daß werde, muß aber dann Die Echtheit der Indossa ihaft nicht verpflichtet.

8&8. Die Erhebung der Dividenden geschieht darüber ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Talonë mit den Actien auf längstens

Die im Umlauf befindlichen Zeit nur mit fortlaufenden Dividendescheinen, versehen, ohne

Dividenden, we fanntmachung der Fälligkeit an gerehnet, bei -der B find der Gesellschaftskasse verfallen ; dendenscheine sind erloschen und geben keine:

d Talons tragen die Facsimile-Unter- schriften zwei / i aller Guldenactien gegen befindlichen 500 Gulden- “und die ausgegebenen neuen ih auf Inhaber lautend, gleihrehtlich im verthes nebeneinander. Actien zu 500 Fl., auf Namen s Indofsament erfolgen. Der Erwerber ame in dem Actiengrundbuh bemerkt das auf ihn lautende leßte Indossament vor- mente zu prüfen ist die Actiengesell-

gegen Auslieferung der Coupons, welche sammt íIahre ausgegeben

90 000 Actien zu 500 Fl. find zur der leßte Nr. 38 pro

lche nicht innerhalb fünf Jahren von der Be- ank erhoben werden, sgestellten Divi- 1 Anspruch mehr gegen

die darüber au

8& 9. Jeder Actionär ist durch die Thatsache des Besißes einer Actie diesem Statut unterworfen. Soweit es ih um die Erfüllung von Verpflichtungen gegen die Gesellschaft handelt, ist Frankfurt a. M. der Gerichtsstand für jeden

810. Die geseßlichen und statutarischen Bekanntmachungen der Gefell- baft erfolgen vom Aufsichtsrath bezw. der Direction mittels Ein-

den „Deutschen Reichs-Anzeiger“, die „Frankfurter Zeitung“, das „Frankfurter Journal“, das „Frankfurter Intelligenzblatt“. Einmalige Bekanntmachung genügt, fo das Gesetz oder die Statuten vorgeschrieben ist. Die Beifügung von Namensunterschriften ist nicht erforderlich. Würde eines der drei letztgenannten Blätter eingehen oder würden aué anderein Grunde Bekanutmachungen in denselben nicht erfolgen fönncn, fo genügt bis zu anderem Bes lung dic Bekanntmachung in den übrigen zugänglichen Gefellschaft8-

fern nicht mehrfache durch

chluß der Generalversamm-

Geschäftsfreis.

k ist Maßgabe des Reichsbank- ; rz 1875, folgende Geschäfte zu betreiben: 1) Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu

__ Die Frankfurter Bank ift befugt, na gesetzcé vom 14. März 18

sel, welche cine Verfallzeit von höchstens drei Monaten n der Regel drei, mindestens aber zwei als ferner Schuldverschrei- Staates oder inländischer commu- Monaten mit ihrem

haben, und aus welchen i

fähig bekannte Verpflichtete haften, bungen des Meichs, eines deutschen

nalex Corporationen, welche na spätestens drei Nennwertbe fällig sind, zu discontiren, zu kaufen und zu verkaufen.

3) Zinsbarc Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen

bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr) und zwar:

3. gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt;

b. gegen zinêtragende oder spätestens nah einem Jahre fällige

Inhaber lautende Schuldverschreibungen des

Staates oder inländischer communa

eines deutschen Corvorationen,

oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende uldverschrei- bungen, deren Zinsen vom Reiche oder von cinem Bundesstaate garantirt sind; gegen volleingezahlte Stamm- und Stamm-Prioritäts- Actien und Prioritäts-Obligationen deutsher Eifenbahngcfellschaften, deren Bahnen im Betricbe befindlich sind, fowie gegen Pfandbriefe landschaftliher, communaler oder anderer unter staatlicher Aufficht stehender Boden-Credit-Institute Deutschlands und deutscher Hypo- ‘tbekenbanken auf Actien zu höchstens Î des Curswerthes ;

c. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver- schreibungen btkentscher Staaten, fowie gegen staatlich garantirte ausländishe Eisenbaßn-Prioritäts-Obligationen zu böchftens 509/o des Curswerthes; E S

d. gegen Wechsel, welche anerkarnt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 59/9 ihres Curswerthes8;

e. gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannêswaaren höstens bis zu 2 ihres Werthes. L

4) Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter Ziffer 3b be- zeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen, wobei jedo der jeweilige Effectenbestand die Höhe der Hälfte des eingezahlten Grundkapitals und der Reserven nicht überschreiten darf. :

5) Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden JIncassos zu besorgen und nah vorheriger Deckung Zablung zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen. A

6) bal fremde Rechnung Effecten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nah vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen. S

7) Verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäfte und im Giroverkehr anzunehmen.

8) Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.

Die näheren Bedingungen des Betriebes diefer unter Ziffer 1—8 aufgeführten Geschäfte werden durch Reglements vom Aufsichtêrath

festgestellt. 12,

Die Erwerbung und Veraußerung von Liegenschaften ist der Bank nur für die Zwecke ihres Dienstes und auf Grund eines Be- \{lusses des Aufsichtsrathes (S 1 atenmia

Der zur Sicherung oder Nealisirung eigener Forderungen erfolgte Ankauf und Wiederverkauf von Grundeigenthum, Waaren oder Werth- papieren anderer Art als der vorbezeichneten is durch die Be- stimmungen des § 11 Nr. 4 e : Pes nicht ausgeschlossen.

Die Bank hat das Recht, Bankscheine, auf den Inhaber lautend, in Stücken von nit unter hundert Mark auern und in Umlauf zu seßen. Dieses Ret der Bank erlischt am Schlusse des auf eine Kündigung von Seiten des Bundesraths, der Königlich vreußischen Staatsregierung oder der Bank selb} unmittelbar folgenden Kalenderjahres.

Die Gesammt-Emission der Banknoten darf den Betrag von 34 285 700 A. nicht übersteigen. i

_ Die Annahme der Banktscheine statt baaren Geldes beruht lediglich auf der freien Zustimmung des SaRtungsemplängers.

Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im ulae be- findlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in cursfähigem deutshen Gelde, Neichs-Kassen]| einen oder in Gold in Barren oder ausländishen Münzen, daë Pfund fein zu 1392 M. gerechnet, und den Rest in discontirten Wechseln, welhe eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drci, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu ver

Die Bank ist verpflichtet, an jedem Werktage in ihren gewöhn- N Ta ibre Bankscheine auf Verlangen in baarem Gelde einzulösen.

Dieselbe is ferner verpflichtet, nah Maßgabe des § 44 Nr. 5 des Reichsbankgesetzes, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nchmen, so lange die Bank, welche folhe Noten ausge- geben bat, ihrer Noten-Einlösungspflicht pünktlich nachkommt.

Solche in Zablung genommene Noten sind nach Vorschrift des § 44 Nr. 5 des Neichsbankgeseßes del 14. März 1875 zu behandeln.

Der Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank oder einer Gattung von Banknoten darf, nach Maßgabe des § 6 des Neichs- bankgesetßzes, nur auf Anordnung oder mit enehmigung des Bundes- raths erfolgen. e

egan on der Bank.

Die Organe der Gesellschaft find: 1) der Vorstand (die Dircction), 2) der Aufsichtsrath, 3) die Generalperlämmung zer Actionäre.

Die Direction bildet den Vorstand im Sinne des allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches und besteht aus zwei, oder mehreren Personen, welche vom Aufsichtsrath ernannt werden.

Die Directions-Mitglieder vollziehen ihre Zeichnungen, indem sie der Firma der Gesellshaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Unterschriften beifügen.

Außerdem kann der Aufsichtsrath das Necht der Mitzeichnung der Firma einem oder mehreren Gesellschaftsbeamten übertragen, welche ihrer Zeichnung einen die Procura oder die Vollmacht andeutenden Beisatz beizufügen haben.

Alle die Gesellschaft verpflihtenden Urkunden müssen von zwei Directions-Mitgliedern, oder von einem Directions-Mitgliede und einem Procuristen oder Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Aufsichtsrath kann jedoch beschließen, daß für abgegrenzte Geschäftszweige auc ein Directions-Mitglied, ein Procurist oder ein bevollmächtigter Beamter allein s Bank zeichnen können.

8 20.

Das Verhältniß der Mitglieder der Direction unter einander, sowie ihr Verhältniß zum Aufsichtsrath, die Geschäftêvertheilung, die Anstellungsbedingungen, Tantièmenbezüge, Cautionsleistungen u. dgl. find, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 231 Abs. 2 des all- gemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches, nah Inhalt der Reglements, der Dienstinstructionen und der Anstellungsbedingungen zu beurtheilen.

Die Dienstentlassung der Directions-Mitglieder kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, nur bei Anwesenheit von drei Viertheilen der Mitglieder des Aufsichtsrathes a Majorität von drei Viertheilen der Anwesenden beschlossen werden.

Soll ein Directions-Mitglied im Interesse der Bank an einer anderen gleichartigen Gesellschaft tbeilnehmen, fo fann der Aufsichts- rath die im § 232 des Handelsgesetzbuches dazu erforderliche Genehmi- gung befchlicßen. 4

S A1:

Die Beamten und Bediensteten der Bauk werden auf Vorschlag der Direction durch den Aufsichtsrath angestellt und entlassen. Die Direction kann dietelben jedod) proviforifch anstellen und suépendiren.

Der Aufsichtsrath besteht aus höchstens zwanzig, mindestens aber neun Mitgliedern, welche von der Generalversammlung dur einfache (relative) Stimmenmehrheit in der Regel auf je fünf Jahre von ordentlicher zu ordentlicber Generalversammlung gewählt werden. Es fönnen auch einzelue Wablen auf cinen kürzeren Zeitraum statt- finden.

Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

So lange der Aufsichtsrath aus mehr als neun Mitgliedern be- steht, ist bei Vacanzfällen cine Ergänzungswahl nicht erforderlich : sinkt jedo) die Mitgliederzahl unter neun, fo ist innerhalb drei Monaten die Ergänzungswahl zu bewirken.

Mehrere Theilhaber ein und derselben Firma dürfen nicht gleich- zeitig Mitglieder des Auffichtsraths sein.

Wenigstens Dreiviertel der ‘Mitglieder des Aufsihtoma L in E a. M. wohnen. R ratbs müssen

Der Auffichtsrath wählt jährlich unmittelbar na versammlung mit Stimmenmehrheit einen BVorsißenker -, eneral Stellvertreter, dic ihren Wobnsiß in Frankfurt a. M. haben müß Er bält in der Regel monatlich cine ordentliche Sitzung; cine Ven. ordentliche muß der Vorsißende berufen, wenn dieses von drei Me cliedern des Aufsichtsraths, oder von der Direction, oder von h Königlichen Staatscommissar verlangt wird. i dem

Den Sißungen des Aufsichtsraths haben in der Regel der Regt: consulent der Bank und der vorsißende Director oder sein Stellvertret, mit berathender Stimme beizuwohnen, fofern nicht persönliche Ny, gelegenheiten derselben in Frage kommen. N

Ueber die Verhandlungen des Aufsichtsraths wird ein Protokol] geführt, welches der jeweilig Vorsißende und der Rechtsconsulent s

anf oder in Vertretung je eines derselben ein Auffichtsrathsmitgliez unterzeichnen. di j §

Zur Beschlußfähigkeit ist die persönliche Anwesenheit von weniz. stens der Hälfte der im Amte befindlichen Mitglieder des Aufsihtz, raths erforderli. Ist diese Zahl nicht erschienen, so fann in drin:

enden Fällen das Votum der Fehlenden \chriftlich eingeholt werdey ei Abstimmungen entscheidet einfahe Stimmenmehrheit und he; Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfißenden den Ausschlag,

Schriftliche Ausfertigungen werden von dem Borsißenden oder seinem

Stellvertreter unterzeichnet.

S 95

Der Aufsichtsrath übt alle

einzelne aus der Zahl seiner Mitglieder delegiren.

Er überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft, prüft die Bilanz und Vorschläge zur Gewinnvertheilung, über die er der General: i Gr erläßt die Betriebs-Reglements für die einzelnen Geschäftszweige und die Dienst-Instructionen für die Di: rection: er beschließt über den Ankauf der zur Geschäftsführung er

versammlung berichtet.

forderlihen Grundstücke und Se

Für ihre Amtsverrichtungen beziehen die MOiever des Aufsihts- eglement bestimmt.

raths Anwesenheitëmarken, gt E das 9

Jedes Mitglied des Aufsichtsraths muß wenigstens sechs Actien 0 . Diese sind während der Dauer der Functionen des Aufsichtrathémitglieds unveräußerlih und werden ohne Dividende-

zu 1000 M. besißen.

scheine und Talons bei der pg UOROe

Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier

Monaten eines jeden Jahres ftatt.

Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, fo oft der Aufsichtsrath bezw. die Direction es für erforderli eradten. Eine solhe muß berufen werden, wenn ein oder mehrere Actionäre, mindestens den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in ciner von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe, dies verlangen. Jn gleiher Weise haben die Actionäre das Recht, dies zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekin-

deren Antheile zusammen

digt werden.

7 Die ordentlichen wie die außerordentlichen Generalversammlungen sind wenigstens 3 Wochen vor dem Versammlungstag mittels öffent

licher Bekanntmachung zu berufen.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht wenigstens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung durch öffentliche Be- fanntmachung angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden, hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General- versammlung gestellten Antrag auf Berufung ciner außerordentlichen

Generalversammlung ausgeschlossen. ___ Zur Stellung von 2 / l s{lußnahme bedarf es der Ankündigung nicht.

Die Zulässigkeit der Stellung folher Anträge und der Ver- bandlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nicht von dem Aufsichtsrathe oder Vorstande ausgehen, davon abhängig, daß die-

selben mindestens _vor d ( J sitzenden des Aufsichtsraths R mitgetheilt worden |ind. §

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind alle diejenigen verfügungsfähigen Männer berechtigt, welche sich über den Besiß von

einer oder mehr Actien ausweisen.

Actionäre, welche in der Generalversammlung ihr Stimmredt ibre Actien ohne Dividendescheine und Talons mindestens drei Tage vorher bei den in der Berufungsbekannt- machung zu bestimmenden Stellen bis nah der Generalverfammlung binterlegen gegen Empfangnahme der Legitimationskarten zur General-

ausüben wollen, müssen

versammlung.

Fede Actic gewährt das Stimmrecht, dasselbe wird nah den

Actienbeträgen ausgeübt. S 30.

Jeder Actionär kann sich durh einen Bevollmächtigten aus de Zahl der übrigen stimmberehtigten Actionâre kraft öffentlicher oder

Privatvollmacht vertreten lassen.

Pflegebefohlene und juristishe Personen üben das Stimmre

durch ibre gesecßlihen Vertreter aus.

Ueber die Gültigkeit der Vollmachten entscheiden die in der Yer-

sammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsraths. 8 21 Q. ôl.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter ode wenn beide verhindert sind, ein anderes Mitglied, welches der Auf-

sichtsrath aus seiner Mitte erwählt, führt den Vorjsiß.

Zwei Stimmenzähler werden auf den Vorschlag des Vorsigenden

von den Versammelten ernannt.

Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles Protokoll auf:

genommen.

Dasselbe enthält nicht die Diéscuffionen, fondern nur die Resultate der Verhandlungen und wird lediglih von dem Vorfißenden und del

zwei Stimmenzählern unterzeichnet.

39

Die Generalversammlung beschlicßt, insoweit die geseßlichen od statutarischen Vorschriften keine andere Bestimmung treffen, mit ein

facher Stimmenmehrheit.

Die Abstimmung findet bei Wahlen stets schriftlich statt, ander? Abstimmungen können mündlich stattfinden, wenn fein Widersvruch erfolgk.

99 99.

Der ordentlichen Generalversammlung hat die Direction del Jahresbericht und der Aufsichtsrath den Bericht über die Prüfung der Fabresrechnungen, der Bilanz und der Anträge über die Gewin? vertbeilung zu erstatten. Der Jahresbericht der Direction muß nebft der Bilanz, einer Gewiun- und Verlustrehnung und den vou d Aufsichtsrathe dazu gemachten Bemerkungen mindestens zwe! Wochen vor der Versammlung in dem Ges chäftslocale der Gejellschaft zu!

Einsicht der Actionäre aufliegen.

Die ordentliche Generalversammlung ertheilt dem Vorstande und

dem Aufsichtsrathe Decharge, beschließt über die Vertheilung a

Reingewinnes sowie_ die Gegenstände der Tagesordnung und nl! die Wahlen zum Aufsichtsrathe vor. E

. T.

Zu Beschlüssen über Abänderung der Statuten ist cinc von wenigstens drei Viertheilen des in der Generalversamm!un tretenen Actienkapitals E rufung der Generalversammlung bekannt zu geben. schen Staatsregierung und bezw. des Bundesraths, wo diese V! Reichsbankgesey vorbehalten ist. _

8. 395. N A Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann gültig dur e geridtet

Generalversammlung beschlossen werden, wenn der darauf Antrag cntweder vom Auffichtsrath oder von etner Anza!

( im Handelsgeseßbuche ibm über: tragenen Functionen aus und kann für einen Theil diefer Functionen

[nträgen und zu Verhandlungen ohne BVe-

tens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vor-

Mehrheit 4 Diese Vorschrift ist bel der D

Die Abänderung bedarf der Genehmigung der Königlich pa

gestellt ist, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil

dapite darstellen. er Generalversammlung muß mindestens die att des itals vertreten und der Beschluß durch eine Mehrheit von ns drei Viertbeilen des vertretenen Kapitals gefaßt sein. ‘Diese Erfordernisse sind bei der Berufung der Generalversamm- lung befannt zu geben. ; i:

®* Mar wegen ungens ender Actienanmeldung die erste General- cxiammlung nicht beshlußfähig, so ist auf sechs Wochen später eine ie Generalversammlung zu berufen, in welcher eine Mehrheit von e Niertheilen des alsdann vertretenen Grundkapitals über die

delöfung beschließen kann. Diese Befugniß ist bei der Berufung befannt zu geben. ü

--

Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr voll- ogenen Wahlen sind, vorbehaltlih der Bestimmungen des Art. 222 L Handelsgesezbuches, für alle Actionäre verbindlich, auch für die- welche in der Versammlung nicht erschicnen sind.

jenigen, : : 2 , Bilanz, Eu ae T Lng, Neservefonds.

Das Geschäftsjahr der Bank is das Kalenderjahr, mit dessen 4blauf am 31. Dezember die Rechnung geschlossen und die Bilanz gemäß Art. 185a des allgemeinen Deutshen Handelsgeseßbuhs und L s Abf. 3 und 4 des De erri wird.

us dem sich ergebenden Reingewinne wird 1) den Actionären eine Dividende von 45% des eingezahlten Grundkapitals berechnet, vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 185 þ Nr. 1 des allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs ; fodann 9} von dem Mehrbetrage eine Quote von 209/69 dem geseßlichen Reservefonds gutgeschrieben, solange derselbe nit + des Grundkapitals beträgt. Diese Quote darf nicht geringer fein als der laut Art. 185 þ Nr. 1 des allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs- zurFalljährlichen Jurücklegung vorgeschriebene Theil des jeweiligen Reingewinnes ; 3) aus dem alédann verbleibenden Ueberrest ist die etwaige ver- tragémäßige Tantième der Direction, wie Gratificationen an die An- gestellten zu bestreiten. Der Rest ist zur Verstärkung der Dividende für dic Actionâre zu verwenden, soweit nicht die Generalversammlung andere Verwendung, wie Dotirung des Pensionsfonds, Errichtung von Syecialreserven u. dgl. beschließt. E Der geseßliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz h crgcbenden Verlustes bestimmt. Derselbe foll auf die Höhe von 950, des jeweils einbezahlten Grundkapitals gebracht und bei JIn- anspruGnahme wieder dahin ergänzt werden. : Der bei den Actien-Emissionen erzielte Gewinn fließt dem ge]eb- liden Reservefonds zu. D eber die Reservefonds kann auf Beschluß des Aufsichtsraths gesonderte Rechnung und ate geführt werden. j Die Zinsen der Anlagen der Referven fließen dem allgemeinen Erträgniß zu. Verhältniß der A a Staatsregierung.

Die Bank steht unter Oberaufsicht des Staates. Die Staats- behörde und der Reichskanzler haben jederzeit das Recht, durch abzu- ordnende Commissäre von dem Geschäftsstande der Bank Auskunft zu erheben und von den Protokollen, Büchern und Rechnungen in den Bureaux der Bank Einsicht zu nehmen, namentlich auch von der Be- folqung des § 15 sich zu ARETaengen,

Die Staatsbehörde kann zu jeder Generalversammlung einen Commissar senden. 42

8 42.

Die jährlichen Rehnungsabschlüsse und Bilanzen sind in einer von a Direction beglaubigten Ausfertigung der Staatsbehörde ein- zureichen. 8 43.

Die Staatsregierung behält sich das Recht vor, von der Frank- iurter Bank auf die Dauer ihres Bestehens ein unverzinélihes Dar- lehen bis zum Belaufe von einer Million Gulden gegen unterpfänd- lihe Hinterlegung städtisher 32 procentigen auf den Inhaber aus- gestellten, mit Zinsabschnitten und Zinsanweisung versehenen Schuld- verschreibungen im Nominalwerthe derselben zu entnehmen.

Hat die Staatsregierung von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so ist der Bank das von ihr gewährte Darlehen spätestens am Schlusse des Kalenderjahres zurückzuzahlen, in _welchem das Necht der Bank zur Ausfertigung und Ausgabe von auf den Fnhaber lautenden Bank- scheinen nad Maßgabe des § 14 erlischt.

Deutscher Reichstag. 202. Sigung vom Donnerstag, 24. März, 12 Uhr.

Am Tische des Bundesraths die Staatssecretäre Dr. von Boetticher und Freiherr von Malgahn. : /

jur zweiten Berathung steht der Geseßentwurf, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. :

8 1 zählt Stoffe auf, welche dem Wein u. st. w. bei oder nah der Herstellung nicht zugemischt werden dürfen: lösliche Aluminiumsalze, Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, unreiner a ee Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theer- farditof}e.

Abg. Dr. Endemann (nl.): Er möchte nur dem Saye der Motive widersprechen, daß die Salicylsäure eine hervorragend gesund- beitéschädlihe Wirkung ausübe. Sie beriefen sich dabei auf französische Gutachten, namentlich auf das der Pariser Akademie. Man dürfe aber nit übersehen, daß diese deuts{e Erfindung gerade in Frankreich von vornherein au aus persönlicher Mißstimmung auf Abneigung ge- stoßen sei. Die Salicylsäure als Desinfectionsmittel habe doch ihre große Berechtigung, und er finde es nicht richtig, daß die franzêsifhen Gutachten in den Motiven mit solcher Weitlaufigkeit be- bandelt worden seien, während die von Pettenkofer und Lehmann schr geringe Beachtung gefunden hätten. Dies nur zur Ehrenrettung einer rubmvollen deutschen Erfindung. ; E

Abg. Dr. Witte (dfr.): Die Voranstellung der Strafbestim- mungen in 88 1 und 2 könnte den Gedanken erwecken, als wenn der deutsche Weinhandel ein derartiger sei, daß cer öfter mit dem Straf- ribter in Conflict fomme. Zur Ehre des deutschen Weinhandels müße er aber T ei, daß er in feinem weitaus größten Theile si ciner ganz außerordentlichen Reellität erfreue. Fast alle genannten Zioffe kämen kaum irgendwie zur Anwendung. Auch er bedauere, daß dic Salicylsäure, dieses hervorragende Product deutscher Er- findungsfraft, bei dieser Gelegenheit gewissermaßen stigmatisirt werde. Im eigentlichen inneren Weinhandel werde Salicyl kaum irgend Ver- wendung gefunden haben und bei der Ausfuhr wahrscheinlich nur in geringen unschädlihen Mengen. Befonders freue es ihn, daß auch

er unreine Stärkezucker künftig von der Meinbereitung auégesclofien und cine fernere Benutzung unter dic Strafandrohungen des Nahrungs- luttelgesetes fallen solle. E E

_ Director des Kaiserlihen Gesundheitéamts Köhler: Allerdings sanden die im § 1 bezeichneten Stoffe nur ganz auénahmsweise Ver- wendung, diese Ausnahmen müßten aber verhindert werden. Die Strafbestimmungen seien aus technisc-legislativen Gesichtspunkten vorangeftellt worden. Man pflege die durchgreifendsten Verbotë- bestimmungen an die Svite zu stellen und die s{chwächeren folgen zu in Gewiß sei die Entdeckung der Salicylsäure eine ruhmvolle Srrungenshaft der deutschen Wissenschaft, man brauche sie aber desbalb nicht zur Conservirung von Nahrungs- und Genußmitteln viufesen, ‘am wenigsten für Wein. Ein gleigültiges Mittel

für den menshlihen Körper sei sie nit, das hâtien die flinishen Erfahrungen der leßten Jahre gezeigt. Es bringe sehr unangenehme Erscheinungen hervor, wenn grö Mengen in Betracht kämen, und beim Wein würden folhe nöthig sein, da die Wirkung der Salicylfäure sich nur auf kurze Zeit erstrecke. Es blieben Rückstände übrig, die sih, da immer wieder neue Mengen Salicylsäure anzuwenden feien, cumulirten, mithin auch die Wirkungen auf dèn menschlichen Organièmus. Darum müsse das Verbot be- ees F: der Vorredner habe au seine Beseitigung nicht be- antragt.

S 1 wird unverändert angenommen, cbenso § 2, welcher das Verbot des Feilhaltens oder ‘Verkaufs von Wein enthält, denen einer der vorgenannten Stoffe zugeseßt ist, und welcher ferner bestimmt, daß auch Rothwein nicht feilgehalten noch verkauft werden darf, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sih in zwei Gramm neutralen shwefelsauren Kaliums vorfindet. Auf Dessertweine ausländishen Ursprungs soll diese Bestimmung jedoch keine Anwendung finden.

Nach § 3 wird als Verfälschung. des Weins im Sinne des Nahrungsmittelgesezes nicht angesehen: 1) die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des Weins, 2) der Verschnitt von Wein mit ein, 3) die Enitsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalks, 4) der Zusaß von tehnish reinem Rohr-, Rüben- oder Jnvertzucker, auch in wässeriger Lösung, jedoch darf durch den Zusaß _wässeriger Zuerlösungen ‘der Gehalt des Weins an rtractstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter die bei ungezuckertem Wein des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Bezeichnung E soll, in der Regel beobachtete Grenze herabgeseßt werden.

Aba Dr, Wille (dfr.) beantragt, hinter „JInvertzucker“ binzu- zufügen : „Dertrosezuker (tehnish reiner Stärkezucker)“. Es unterliege keinem Zweifel, daß der Dertrosezucker in Wahrheit nihts anderes sei, als tehnisch reiner Stärkezucker. Dieser Zucker fei g bis jeßt in Deutschland nur in sehr geringen Quantitäten hergestellt worden. Doch sei cs zweifellos, daß er in größeren Mengen hergestellt werden könne. Früher sei cin solcher Stärkezucker nur in Amerika ge- macht worden, jeßt sei man auch in Deutschland im stande, ihn bis zur äußersten Neinheit herzustellen. Dextrose und Invertzucker scien ganz dasselbe.

__ Director des Kaiserlichen Gesundheitêamts Köhler: Aus prafk- tischen Gründen habe das Gesundheitsamt ih entschlossen, von einer Einfügung, wie sie der Abg. Dr. Witte wünsche, Abstand zu nehmen. Allerdings sei der technisch reine Stärkezucker im Sinne des Vorredners nicht bedenklich. Indessen sei Derxtrose und Invertzucker niht dasselbe. Der Rohr- oder Rübenzucker spalte \sich bei der Gährung in Fruchtzucker und Trauben- zuer, in Lävulofe und Dertrose. Der Stärkezucker sei bloß ein Bruchtheil der Dertrofe, während der Invertzucker die Lävulofe mit einshlicße. Alfo wissenshaftlih seien es nicht gleide Be- griffe. Der Vorredner habe zugegeben, daß es in Deutschland

bisber nit gelungen sei, in großem Maßstabe den technisch reinen Stärkezucker darzustellen. Versuche seien an verschiedenen Stellen gemaht worden, aber niht im großen. Thatsächlih sei es bisher nur mögli, technisch reinen frystallisirten Zucker aus Amerika zu beziehen, wo derselbe aus Mais gewonnen werde. Deutschland habe also gar fein Interesse, diesem Product überhaupt Vorschub zu leisten, da es selbst andere Zuckerarten genug habe, die allen Bedürf- nissen entsprächen. Der Antrag Witte fei aber direct gefährlich. Unter den deutshen Stärkezuerarten, die im Sinne des Vorredners technish unrein seien, seien auch wieder Nuancen vorhanden : es gebe weiße Zucker und weiße Syrupe von seifenartiger Consistenz und dunkle Syrupe, und diese unterschieden sih wieder nah den Angaben der Fabriken als unreine, reine, reinere und reinste. Der Winzer, weldhem Stärkezucker von einer deutshen Fabrik angeboten werde, sei gar nicht in der Lage, zu unterscheiden : sei das nun technisch reiner Stärkezucker, wie er im Gefeß vorgeschrieben fei Er laufe Gefahr, wegen der Verwendung dieser „reinsten“ Producte mit dem Gefeß in Conflict zu kommen, und davor müsse man ihn schüßen.

Abg. von Grand-Ry (Centr.) bittet um eine Erklärung von n Sg über den Sinn und die Tragweite des zweiten Saßes

er Nr. 4.

Director des KaiserliGßen Gesundbeitsamts Köhler: Das Ge- sundbeitéamt babe aus prafktishen Gründen aus Deutschland im allge- meinen ein Weinbaugebiet gemacht, weil hier nur schrittweife vorge- gangen werden könne, je nachdem die Unterlagen vorlägen. Später werde die Perspeckbe erweitert werden. Anderenfalls würde man glei jeßt die Marimalzahlen in das Geseß eingeseßt haben und nicht die allgemeine Bestimmung, daß nah Weinbaugebieten eine Fest- seßung erfolgen solle, sodaß die Zahlen in den Motiven nur als Erläuterung für die zunächst zu thuenden Schritte erschienen.

Abg. Dr. Hul #\ch (dec.) empfiehlt den Antrag Witte, den auch der Vertreter der verbündeten Regierungen für principiell nicht bedenk- lich erklärt habe.

Abg. Wurm (Soc.): Dieses Notbstandsgesez komme nur zu stande, weil die letzten Weinjahre so ungünstig gewesen seien. Man habe bereits fo viele Concessionen an den shlechten Geschmack der Käufer gemacht, daß man keine Veranlassung habe, ibm noch mehr zu opfern. Er gebe zu, daß die Herstellung tehnisch reinen Stärke- zuckers möglich sei. f

Im Handel aber sei derselbe in größeren Mengen nit zu haben. Die Zuführung von Dertrofe zum Wein würde dahin führen, daß alle möglichen Sorten Stärkezucker als technisch rein ver- fauft und verwendet würden, und daß der Schmiererei Thür und Thor geöffnet werde.

Abg. Dr. Bürklin (nl.): Der Abg. Dr. Schaedler habe am Mitt- woch behauptet, die Bestimmungen dieses § 3 würden dabin führen, daß der Weinhändler den Vortheil des Gesetzes haben werde, nit aber der Winzer. Er (Redner) habe nur sagen wollen, daß zur rationellen Nerzuckerung Erfahrung, Kapital und die nöthigen Apparate ge- hörten; wer sih in dem Besiß dieser Dinge nicht befinde, solle die Finger davon lassen, weil er Gefahr laufe, irratiouell zu mauipuliren und dadurch seine Waare zu vershlechtern. Die Erfahrung habe das gezeigt; viele solcher kleinen Winzer seien auf ihrem manipulirten Wein fißen geblieben. Der rationell arbeitende Winzer habe gerade den Vortheil von dem Gesetz, denn er dürfe die bisher verbotene Manivulation des Verzuckerns jeßt selbst vornehmen.

Abg. Dr. Witte (dfr.): Die Darstellung des tehnish reinen Dextrosezuckers sei wissenschaftlich schon vor 20 Jahren entdeckt worden. Wenn es nicht möglih wäre, diesen Zucker rein herzustellen, so würde er seinen Antrag nicht gestellt haben, denn nichts liege ihm ferner, als der Fälschung Vorschub zu leisten. Es fei nur eine Frage kurzer Zeit, die Dextrose auch in größeren Mengen herzustellen. Uebrigens wolle er seinen Antrag dahin modificiren, daß er den Aus- druck „Dertrose-Zucker“ zurücßziehe und nur stehen lasse „tehnisch reinen Stärkezucker.“

Director des Kaiserlihen Gesundheitsamts Köhler: Außer Dobberphul hätten fih noch zwei andere Fabriken mit der Fabrikation dieses Zuckers befaßt. So habe die Nosißer Zuckerfabrik Versuche gemacht, aber später eingestellt. Ferner sei nach dem Sophlet’schen Verfahren in Kyritz ein Versuch gemacht : man habe dort 100 Centner solchen Traubenzuckers- hergestellt, dann aber sei auch hier der Betricb als zu theuer eingestellt worden. Man habe also keine Veranlaffung, nur pro futuro cine Bestimmung zu Gunsten eines ausländischen Productes, des amerikanischen, zu machen, welhe den deutschen Winzer mit dem Strafgeseßzbuh in Conflict bringen könnte.

S 2 wird mit der vom Abg. Dr. Witte beantragten Modification angenommen.

&S 4 lautet:

Als Verfälschung des Weins im Sinne des Nahrungsmittel- gesetzes ist insbefondere anzusehen die Herstellung von Wein unter Berwendung 1). eines Aufgusses von Zukerwasser auf ganz oder

theilweise ausgepreßte Trauben ; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser

auf Weinhefe; 3) von E Korinthen, Sachars oder anderen

als den im § 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen; 4) von Säuren oder fäurehaltigen Körpern oder von Bouguetstoffen; 5. von

Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extractgehalt

E wird, jedech unbeschadet der Bestimmungen zu § 3 Nr. 1

und 4.

_ Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren ber- gestellten Getränke dürfen nur unter einer ihre Beschaffenbeit er- kennbar machenden oder einer anderweiten, fie von Wein unter- scheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefewein, Rosinenwein, Kunst- wein oder dergl.) feilgehalten oder verkauft werden.

Der bloße Zusaß von Rosinen zu Most oder Wein gilt nicht als Verfälshung bei Herstellung von folchen Weinen, welche als Dessert- (Süd-, Süß-) Weine ausländischen Ursprungs in den Ver- kebr kommen.

Abg. Gröber (Centr.) beantragt folgende Fassung des Akb- fazes 2: „Die unter Anwendung eines der bezeidneten Verfahren hergestellten Getränke dürfen nur unter einer das Verfahren oder die Beschaffenheit erkennbar machenden und sich von Wein unter- scheidenden Bezeichnung“ u. f. w. *

Abg. Dr. Bürklin (nl.) will in § 4 Absaß 1 als Nr. 6 einschalten: „6) von Waffer und Sprit (Mouillage)“; in Abfayß 2 will er hinter Getränke efnschaltën: „oder Mischungen, derselben mit Weinen“.

Abg. Gröber (Centr.): Der in den Motiven ausgedrüdckte gesetz- geberishe Gedanke, das bei der Herstellung angewandte Verfahren, werde durch den Wortlaut der Vorlage nicht erreiht, denn man brauchte nur irgend eine Bezeichnung, die das Wort „Wein“ nicht entbalte, z. B. „Moselblümchen“ anzuwenden, wenn irgend welche Manipulation vorgenommen fei, und dem Wortlaut des Gefeßes wäre genügt, ohne daß feine Aksicht erfüllt wäre. Dem abzuhelfen, babe cer seinen Antrag gestellt, um dessen Annahme er bitte.

Abg. Dr. Bürklin (nl.): Sein zweiter Antrag sei rein formaler Natur, aber da nah dem ganzen Zusammenhang des Gesetzes auch die Mischungen mit Wein unter die Declarationspflicht fallen sollten, fei es gut, das auch im Gefeß selbst auszusprechen, zumal in anderen entsprehenden Geseßen ebenso verfahren sei. Der andere Antrag sei fahliher Natur und wolle die Mouillage, das Zufeßen von Sprit- wasser zum Wein, unter Declaration stellen. Man unterscheide zwei Arten der Mouillage: Der Wein werde entweder mit einem füd- ländischen verschnitten, und der dadurch zu sehr verstärkte Alkohol- gehalt werde durch Wasfserzusaß herabgeseßt, oder zum Bordeaur werde unmittelbar Spritwasser zugeseßzt. Die Mouillage werde in der Vorlage gar nicht erwähnt, und das fei um fo auffälliger, als durch das jeßt zu schaffende Gesetz die bisberigen Unklarbeiten des Nahrungs- mittelgeseßzes beseitigt werden follten, über die Mouillage aber, wie die Motive selbst erklärten, die Rebtsprechung sehr verschiedenartiger Ansicht sei: in dem bekannten Danziger Weinprozeß sei die Mouillage, als den Bedürfnissen Nordostdeutshlands entsprechend, nicht für einen Betrug erklärt worden; in Hannover, Lüneburg und anderen westlichen Orten aber fei das Gegentheil geschehen. Die Mouillage sei in der Vorlage vermuthlich deshalb fortgelassen, weil fic, wie er höre, in jüngster Zeit abgekommen und durch den Verschnitt ausländischer Nothweine mit leichten süddeutshen Weinen erseßt sei; aber wenn das auch richtig sei, so fönne jeden Tag das alte Verfahren wieder aufgenommen werden, zumal da nah den Handelsverträgen der italientshe Wein sehr leicht hier eingeführt werden könne und dieser sich für die Mouillage wohl eigne. Nachdem die Manipulationen mit inländischen Weinen declarationsvflihtig gemacht seien, sehe er nicht ein, warum man die Mouillage, eine Manipulation mit ausländishem Wein, declarationsfrei lassen solle. Die Declarationsfreiheit würde gegen den Sinn des Gesetzes sich rihten, wonah der Verschnitt von Mein mit Wein, nicht aber der mit Wasser, zulässig sein folle. Darum bitte er um Annahme seiner Anträge.

Director des Kaiserlihen Gesundheitsamts Köhler: Der zweite, mehr redactionelle Antrag des Abg. Dr. Bürklin dürfte erheblichen Schwierigkeiten kaum begegnen. Was den Antrag, betreffend die Mouillage anlange, so solle das vorliegende Geseß ja doch nicht die ganze Materie erschöpfend regeln; es sci eine Novelle zum Nahrungsmittelgeseß und solle die hauptsächlich streitigen Fragen ent- scheiden, an deren alsbaldiger Erledigung ein dringendes Interesse vorhanden sei. Die Frage der Mouillage sei eingehend erörtert worden, man habe sie aber in der Vorlage nicht erwähnt, weil man für das Beste gehalten habe, hierbei den gegenwärtigen Zustand be- stehen zu lassen. Daß bei den deutschen Gerichten sih hierüber eine zwiespältige Nechtsprehung herausgestellt habe, sei niht fo zuzugeben ; die Verschiedenheit der Urtheile verschwinde bei Betrachtung der näheren Umstände. In Danzig habe man ausdrücklich geurtheilt ‘unter Berücfsichtigung der im Nordosten Deutschlands geltenden Auffassung", und außerdem hätten die Danziger Weinhändler extra darauf aufmerksam gemacht, daß die den Weinen gegebenen Namen nicht so sehr die Herkunft anzeigten, als vielmehr eine Preismarke bedeuten sollten. Unter diesen Umständen sei es mindestens zweifelhaft, ob es räthlich sci, der Entwickelung, wie sie gegenwärtig ‘im Gange sei, dur eine rigorose Declarationspfliht vorzugreifen. Es sei über diese Frage eine Wandlung im Gange; die Sachverständigen, die sich noch 1883 für die Mouillage ausgesproden hätten, hätten im vorigen Herbst festgestellt, daß für dieselbe im Verschnitt mit leichten Weinen ein Ersatz gefunden sci, doch sci die Mouillage in mäßigen Grenzen - mit einem Zusatz von 59/0 für einige Gegenden nicht zu ent- bebren. Wie der Bundesrath sih zum Antrage Bürklin, falls er angenommen würde, stellen dürfte, vermöge er nicht vorher zu sagen, aber die Annabme dieses Antrages würde ausscließlich dem Auslande zu gut fommen. Eine vorsichtig geübte Mouillage fönne im Auslande vorgenommen, hier aber nicht nachgewiesen werden, man würde also die ausländishen Händler den Deutschen gegenüber bevorzugen. Mit den Tresterweinen könne dies Verfahren nicht verglichen werden, weil diese auch im Ausland, namentli in Franfreih schon declara- tionépflichtig seien, so daß der Versuch, aus dem Ausland bezogenen Tresterwein hier ohne Declaration zu verkaufen, leit durch die Facturen nachgewiesen werden könnte. Da aber für Mouillage in Frankreich feine Declarationspflicht bestehe, bitte er, es hierfür beim alten zu belassen. Möglicherweise werde im Laufe der Jahre die Mouillage überflüssig, dann werde noch Zeit sein, die vom Abg. Dr. Bürklin jeßt gewünschte Bestimmung zu treffen. Was den Antrag Gröber anlange, so dürfte seine Annahme die Sache noch schwieriger gestalten. Die Vorlage wolle Tresterweine u. dgl. nur unter einer ihre Beschaffenheit kenntlih kmachenden oder einer andern sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung feilhalten lassen, Abg. Gröber wolle das hier alternativ gestellte cumulativ vorschreiben. Die Fassung der Vorlage aber genüge, um die Täuschung des Confumenten zu verhindern : die Cumulation würde bewirken, daß manche Producte, die jeßt unter anderweitigen Bezeichnungen gangbar seien, unter den- selben niht mehr verkauft werden dürften : Bischof, \{hwedisher Punfch, Cardinal hätten weder auf die Beschaffenheit, noch auf die Her- stellung Bezug, sie unterschieden sih aber von Wein , und es sei fein Grund vorhanden, diefe Bezeihnungen aus der Welt zu schaffen oder ibnen noch Zusäße zu geben, denn jeder wisse, was es sei. Er bitte also, auch den Antrag Gröber abzulehnen.

Abg. Dr. Bamberger (dfr.): Wolle er Kirchthurminterefssen vertreten, so müsse er für den Äntrag Bürklin eintreten, aber er wolle nicht die Fälle, in denen man cinen Theil Deutschlands auf Gosten eines andern bevorzuge, um einen neuen vermehren. Bei den Schubzöllen sei die Tendenz gewesen, Deutschland gegen das Ausland zu s{üßzen; aber zu Gunsten Süddeutschlands die Mouillage, die in Danzig einen wichtigen Jndustriezweig bilde, beseitigen und dem fäme die Stellung unter Declarationszwang ziemlich gleih —, -das gebe nicht wohl an. Am Dienstag, in der freien Commission, sei von dem Antrag Bürklin noch keine Nede gewesen, derselbe fei erst in lezten Moment hineingeschneit. Er (Redner) sehe keinen Grund, deu Süden fo zu bevorzugen, und sehe auch nicht ein, warum der Winzer der einzige deutsche Mitbürger fein solle, dem der Reichstag Interesse zuwende; der Danziger Weinhandel dürfe doch auch nicht unterbunden werden. Durch Annahme des Antrages Bürklin würde