1911 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Nov 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, Paul Schoenheimer in Charlottenburg und Gustav Behrendt in Deutsch Wilmersdorf bei dem Landgericht 1 in Berlin, die Kaufleute David Sinzheimer, Friedrih Janisch, Martin Kaßt in Berlin und Jobst Hinne in Schöneberg, der Direktor Gustav Christiani in Groß Lichterfelde bei dem Land- gens in Berlin, der Mühlenbesißer Karl Leipziger in Breslau ei dem Landgericht daselbst, die Kaufleute Paul En gels, Hermann Strebel, Louis Eliel, Alfred Neven-Du Mont, Ludwig Michels, Otto Bertuch, Alfred Ben dix und der Kaufmann und Fabrikant Chrysant Josef Proenen in Cöln bei dem Landgericht daselbst, der Hobel- und Sägewerksbesißer Adolf Vogelsang in Düsseldorf bei dem Landgericht daselbst, der Kaufmann Ernst Lucas in Elberfeld bei dem Landgericht da- selbst, der hg Paul Rennau in Halberstadt bei dem Landgericht dajselbft, der Ingenieur Reinhard Lindner und der Fabrikdirektor Adolf Schulze in Halle a. S. bei dem Landgericht daselbst.

Dem Staatsanwalt Kröner in Altona ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht : die RNechts- anwälte Geheimer Justizrat Custodis bei dem Landgericht in Cöln, Anton Hein bei dem Landgericht T in Berlin, Breuer bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn, Dr. Hempowicz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Graudenz, Heine bei dem Amtsgericht in Wiesbaden, Schöttler bei dem Amtsgericht in Herborn und Kiock bei dem Amtsgericht in Culmsee.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Kiock in Culmsee in der Rechtsanmwaltsliste ist zugleih sein Amt als Notar erloschen. i

In die Liste der Rehtsanwälte sind eingetragen : der frühere Rechtsanwalt, Justizrat Dr. Regely bei dem Landgericht in Glogau, die Rechtsanwälte Dr. Teich aus Essen bei dem Amtsgericht in Mülheim a. Ruhr, Matthias aus Memel bei dem Amtsgericht in Willenberg, die Gerichtsassessoren Dr. Kareski und Nieger bei dem Kammergericht, Dr. Erich Hirschberg und Schley bei dem Landgericht 1 in Berlin, Nech bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn, Frölich bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Jacobi bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Jnsterburg, Bernards und Wattendorf bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handels\sahen in Barmen sowie bei dem Landgericht in Elberfeld, Bauermeister bei dem Amtsgericht in Lübben, Middendorf bei dem Amts- gericht in Oelde und der frühere Gerichtsassessor Dr. Ker ber bei dem Amtsgericht in Ohligs.

Der Kammergerichtsrat Schlesier, der Abteilungsvorsteher, Erste Staatsanwalt Steinbrecht bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts T in Berlin, der Amtsrichter Przewieslik in Lublinig und der Rechtsanwalt und Notar Dr. Thiem in Kammin sind gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Jm Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der Polizei- sekretär Hermann Adler zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

Verseßt sind: Baurat Freude von Anklam an die Ne- gierung in Cassel, Baurat Lucas von Reichenbach als Vor- stand des Hochbauamts yach Anklam und Regierungsbau- meister Bode von Hanau âls Vorstand des Hochbhauamts nach ‘Insterburg. E

Der bisherige ständige Kommissar des Ministers der öffentlihen Arbeiten für die Teilnahme an den Diplom-

rüfungen bei der Technischen Hochschule in Hannover in der bteilung für Architektur, Geheime Baurat Heltwia in Hildesheim ist von dieser Tätigkeit entbunden worden.

Als Nachfolger ist der Negierungs- und Baurat S ch warze

in Hildesheim bestellt worden.

Verseßt sind: die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbau- fahes Gutjahr, bisher Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 2 in Osnabrück, zur Eisenbahndirektion nah Münster und Pommerehne, bisher in Görlitz, als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 2 nah Cassel sowie der Eisenbahn- verkehrsinspektor Löhr, bisher in Gießen, als Vorstand des Eisenbahnverkehrsamts nah Cöln.

Dem NRegierungsbaumeister des Eisfenbahnbaufaches Hilleïe in Dortmund ist die Stelle des Vorstands des Eisen- bahnbetriebsamts 1 daselbst verliehen.

Dem Eisenbahnverkehrsinspektor Bottke, bisher Vorstand des Eisenbahnverkehrsamts in Cöln, ist die nachgesuchte Ent- lassung aus dem Staatsdienst erteilt.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts-

angelegenheiten.

Der außerordentlihe Professor in der philosophischen Fakultat der Universität zu Göttingen, Geheime Regierungsrat Dr. Tollens ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorarprofessor in derselben Fakultät ernannt worden.

Dem Seminardirektor Heinrich ist das Direktorat des Lehrerinnenseminars in Jnsterburg verliehen worden.

Ministerium des Jnnern.

Der Oberpräsidialrat Dr. Kriege ist dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover zugeteilt worden.

Meßtischblätter im Maßstabe 1: 25000.

Auf Grund der Neuaufnahmen find anschließend an die in der Anzeige vom 5. Pat 1911 verzeihneten Blätter die nachstehenden in Lithographie hergestellt und veröffentliht worden :

Nr. 467 Cadinen, Nr. 627 Thiergart, 628 Pr. Holland, 629 Nogehnen, 713 Christburg, 715 Hagenau,

969 Wusterwit, 1176 Kgl. Lindenau,

1177 Gr. Plowenz, 1181 Rumian,

1182 Gilgenburg, 1183 Gardtenen,

«e 1185 Jablonken, 1186 Malga,

e 1267 Goßlershausen, 1268 Lemberg,

e 1270 Kauernik, 1271 Mroczno,

è L

1276 Muschaken, 1351 Briesen, 1353 Wroßk, 1355 NRadoëk, 1356 Lautenburg, 13599 Sosldau, « 1433/1513 Gollub, «„ 1512 Preuß. Lay»ke. Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von R. Eisen- \chmidt hierselbst, Dorotheenstraße 60.

Der gels eines jeden Blattes beträgt 1 46. : Die Anweisung für den Dienstgebrauh zu dem ermäßigten Preise

von 50 für jedes Blatt erfolgt dur die Plankammer der König- lichen Gandedalf

nahme hierselb, NW. 40, Moltkestraße 4.

Berlin, den 25. Oktober 1911.

Kartographishe Abteilung der Königlichen Landesaufnahme. von A,

Oberst und Äbteilungschef.

Karte des Deutschen Neichs im Maßstabe 1:100000. (Ausgabe A Schwarzdruck —.) Im Anschluß an die unterm 5. Mai 1911 angezeigten Blätter

find die nachstehenden :

Nr. 336 Goslar, « 386 Bleicherode, « 411 Mühlhausen i. Th., « 434 Ziegenhain, 541 Birkenfeld

durch die Kartographische Abteilung auf Grund der Neuaufnahme bearbeitet und veröffentliht worden.

Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von

R. Eisenschmidt hierselbst, Dorotheenstraße 60.

Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 4 50 4, im Um-

druckd 50 „4.

Die Anweisung für den Dienstgebrauh zu dem ermäßigten Preise

von 75 S bezw. 30 H für jedes Blatt erfolgt dur die Plankammer der Königlichen Landesaufnahme hier, N W. 40, Moltkestraße 4.

Berlin, den 25. Oktober 1911. : Kartographische Abteilung An Een Landesaufnahme. von Zglinicki, Oberst und Abteilungschef.

Karte des Deutschen Neichs im Maßstabe 1:100000. (Ausgabe B Buntdruck —.)

Im Anschluß an die unterm 5. Mai 1911 angezeigten Blätter

I: 29 Cranz, « 459 Dillenburg, « 463 Geifa, 009! Orb, 929 Simmern

sind die nachstehenden :

durh die Kartographische Abteilung bearbeitet und veröffentlicht worden.

Der Vertrieb erfolgt dur die Verlagsbuchhandlung von

N. Eisenschmidt hierselbst, Dorotheenstraße Nr. 60.

Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 4 50 B E Die Anweisung für den Dienstgebrauch zu dem ermäßigten Preise

von 75 S für jedes Blatt erfolgt durch die Plankammer der König- lichen Landesaufnahme hier, NW. 40, Moltkestraße 4.

Berlin, den 25. Oktober 1911. i ; Kartographishe Abteilung der Königlichen Landesaufnahme. Von Zailinicki, Oberst und Abteilungschef.

Topographishe Uebersihtskarte des Deutschen Reichs

im Maßstabe 1 :200000. (Buntdruck.)

- p Im! A 4\chlußi an ‘die unterm 5. Mai 1911 angezeigten Blätter

sind die nacstehenden :

Nr. 125 Marbúrg, Nr. 128 Jena,

«e 142 Plauen, 155 Tirschenreuth, « 163 Nürnberg, « 178 Ingolstadt,

«e 174 Straubing

durch die Kartographishe Abteilung bearbeitet und veröffentlicht worden.

Der Hauptvertrieb der Karte it der Verlagsbuchhandlung von

N. Cisenschmidt hier, Dorotheenstraße Nr. 60, übertragen worden.

Der Preis eines Blattes beträgt 1 #4 50 4. 49

Die Anweisung für den Dienstgebrauch zu dem ermäßigten Preise

von 1 Æ für jedes Blatt erfolgt durch die Plankammer der König- lichen Landesaufnahme hier, NW. 40, Moltkestraße 4.

Berlin, den 25. Oktober 1911. Kartographische Abteilung der Königlichen Landesaufnahme. von Zglinicki, Oberst und Abteilungschef.

VeraunetmacGun qa Gemäß § 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli

1893 (G.-S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunal- abgaben einshäßbare Reinertrag aus dem Betriebsjahre 1910/11 bei der Osterwieck-Wasserlebener Eisenbahn bezüglich ihrer preußischen Strecke auf

31566 Á 38 S

festgestellt worden ist.

Magdeburg, den 2. November 1911.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. Sommer.

NUichtamilicßes.

Deutsches Reicch.

Preußen. Berlin, 4. November.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen gestern im Neuen Palais bei Potsdam den Vortrag des Reichskanzlers Dr. von Bethmann Hollweg und heute den des Chefs des Marinekabinetts, Admirals von Müller entgegen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesen, die vereinigten Aus- schüsse für Zoll-- und Steuerwesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Ausschuß für Zoll: und Steuer- wesen hielten heute eine Sigzung.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sißzung zusammen.

Ueber das Marokkoabkommen mit Frankrei ch meldet „W. T. B.“

Die bekannten Ereignisse in Marokko haben erkennen lassen, daß die Ordnung in Marokko nicht ohne Eingreifen einer europäischen Macht aufrechterhalten werden kann. Ein Sultan, der der tatsächliche Herrscher über das Reich wäre, und dev die Macht hätte, die in der Algecirasakte vorgesehenen Re- formen durchzuführen, existiert niht mehr. Nach der Algeciras- alte hatte aber keine einzelne Macht das Recht, die Wieder- herstellung der Ordnung in Marokko allein durchzuführen. Als Frankreich sich troßdem dazu anschickte, erinnerte die Deutsche Regierung an die Bestimmungen der Algeciras- akte; sie gab ihrer Ansicht, daß sie zur selbständigen Wahrung bedrohter deutscher Rechte ebenso berufen sei, wie Frankreich zur Wahrung französischer Interessen, durch Entsendung eines Kreuzers nah Agadir zum Schuß dortiger deutscher Jnteressen Ausdruck. Dies alles hat dann dazu ge- führt, daß die deutsche und französishe Regierung sih ent- {lossen haben, die Angelegenheit unter sih neu zu regeln. Als Grundlage der Verhandlungen diente das deutsch- französishe Abkommen vom 9. Februar 1909. Die beiden Regierungen haben sich nun über einen Verirag ge- einigt, der heute in Berlin unterzeichnet werden soll und, nachdem der untershriebene Vertragstexrt auch der französischen Regierung zugegangen, also voraussichtlich Montag früh, gemeinschaftlih der Oeffentlichkeit übergeben werden soll. Die französische Regierung hat sich zunächst abermals auf das bündigste verpflichtet, die wirtschaftliche Gleichberech- tigung der verschiedenen Nationen in Marokko aufrechtzuerhalten und dafür Sorge zu tragen, daß das Prinzip der offenen Tür, wie es in den vorhergehenden Verträgen festgelegt ist, durch keinerlei Maßnahmen beeinträchtigt werde. Auch hat die französische Regierung ausdrücklich Rechte und Wirkungskreis der marokka- nischen Staatsbank erneut garantiert

Andererseits hat die Kaiserlihe Regierung ihr bereits in dem Vertrage vom 9. Februar 1909 ausgesprochenes politisches désintéressement näher präzisiert und der französischen Regierung volle Bewegungsfreiheit für Her- stellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und für die in Marokko vorzunehmenden Reformen jeder Art zugesichert. Sollte die französische Regierung im Einvernehmen mit der marokkanischen! Regierung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherheit wirtschaftlicher Transafktionen marokkanisches Gebiet militärish beseßen, so wird auch demgegenüber die Kaiserlihe Regierung keine Schwierigkeiten machen. Das Gleiche gilt von etwaigen Polizeiaktionen zu Lande und zu Wasser. Endlich hat die deutshe Regierung erflärt, keinen Einspruch erheben zu wollen, falls der Sultan von Marokko die diplomatischen und Konsularagenten Frankreihs mit der Ver- tretung der marokkanischen Jnteressen und dem Schuße der marok- kanischen Untertanen im Auslande betrauen sollte. Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Sultan den Vertreter Frankreichs bei der marokkanischen Regierung ‘zum Vermittler gegenüber den übrigen fremden Vertretern zu bestellen wünscht. Diese Be- stimmung war für unsere Juteressen wertvoll, weil auf diese Weise dem gefährlihen Spiel mit dem masque chérifien ein Ende gemacht wird, das dazu führen mußte, daß es uns in strittigen Fällen an Personen fehlte, an die wir uns halten tonnten. Durch die Neuregelung der Dinge wird einesteils die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung besser als bisher gesichert. Anderenteils werden Störungen der Ordnung und Vertragsverleßzungen von den französishen Organen da, wo sie die tatsächlihe Macht ausüben, auch wenn noch eine formelle Hoheit marofkfanisher Behörden besteht, direkt vertreten werden müssen.

Betreffen die ersten drei Artikel des Abkommens die französischen Befugnisse unter Voraussezung der offenen Tür und die Handelsgleichheit, so werden nun in den Artikeln 4 f. die beiden leßtgenannten Grundprinzipien durch Einzel- bestimmungen ausgebaut, die für ihre Junehaltung Garantien schaffen, die bisher gefehlt hatten.

Die französische Regierung verpflichtet sich, keinerlei Un- gleichheiten zwischen den in Marokko handeltreibenden Nationen zuzulassen, weder in bezug auf Zölle, Steuern und andere Ab- gaben irgendwelcher Art, noch bei den Tarifen für die zukünftigen Eisenbahnen, Schiffe oder andere Verkehrsmittel. Das Gleiche soll gelten für alle Fragen des Transitverkehrs. Sodann wird die französische Regierung bei der marokkanischen Regierung eine verschiedenartige Behandlung der Staatsangehörigen der ver schiedenen Länder unter allen Umständen verhindern. Jns- besondere wird sie keinerlei Verordnungen zulassen, wie z. B. für Maße und Gewichte, Aichungswesen, Anbringung von Stempeln auf Bijouteriewaren und ähnlichem, die die Waren irgend einer Macht in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigen könnten. Um aber den interessierten Mächten einen besseren Einblick wie bisher in das Zollwesen zu verschaffen, wird die französische Negierung die marokkanische Staatsbank veranlassen, ih in der „Commission des valeurs douanières“ und in dem „Comité Permanent des douanes“ der Reihe nach durch die verschiedenen Mitglieder ihrer Tangerer Direktion vertreten zu lassen. Diese haben sich jährlich abzuwechseln.

Die französishe Regierung wird @erner darüber wachen, daß von dem aus Marokko zu erportWenden Eisen kein Aus fuhrzoll erhoben wird. Desgleichen sollen der Minenindustrie in bezug auf die Produktion und Arbeitsmittel keinerlei be- sondere Steuern auferlegt werden dürfen. Abgesehen von all- gemeinen Steuern, haben sie nur eine jährliche nah Hektaren zu berehnende feste Abgabe und eine weitere Abgabe im Verhältnis zum Bruttogewinn zu tragen. Diese Abgaben sollen entsprechen den Bestimmungen der Artikel 35 und 49 des Berggeseßentwurfs, der die Anlage des am 7. Juni 1910 in Paris gezeichneten Konferenzprotokolls bildet. Die französische Regierung wird nicht zulassen, daß in bezug auf Bergwerkts- abgaben zwischen den Angehörigen der verschiedenen Nationali täten irgend welcher Unterschied gemacht wird. Diese Abgaben sind von allen gleihmäßig und dem Reglement entsprechend zu entrichten, ohne daß unter irgend welhem Vorwande zu Gunsten der Jnteressenten irgend einer Nation ein Erlaß im Ganzen oder zum Teil gewährt werden könnte. j

Jn bezug auf die öffentlichen Arbeiten bleiben die Be- stimmungen der Algecirasakte über die öffentlichen Aus- schreibungen bestehen. Um aber verschiedene Mißstände, die sich inzwischen herausgestellt haben, abzustellen, hat die französische Regierung die ausdrücklihe Verpflichtung über- nommen, für eine derartige Formulierung der Adjudikations- bestimmungen Sorge zu tragen, daß die Konkurrenz-

ähigkeit der Staatsangehörigen sämtliher Mächte in Wahrheit die gleiche ist. Dies gilt insbesondere auch für das zu liefernde Material und für die Fristbestimmungen. Der Betrieb der großen Unternehmungen bleibt dem marokkas

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nischen Staate reserviert oder kann von ihm freihändig an Dritte vergeben werden, die die für den Betrieb nötigen Geld- mittel zur Verfügung stellen. Die De Regierung wird jedoh darüber wachen, daß beim Betriebe der Eisenbahnen und etwaiger sonstiger Transportmittel sowie auch in bezug auf die Anwendung des Reglements, die diesen Betrieb sichern, die Staatsangehörigen sämtlicher Mächte eine unbedingt gleich- mäßige Behandlung erfahren.

Um den Mächten einen besseren Einblick in die öffentlichen Ausschreibungen zu gewährleisten, wird die französische Negie- rung die marokfanische Staatsbank veranlassen, den ihr in der „Commission générale des adjudications et marchés“ zu- stehenden Posten abwechselnd der Reihe nah mit einem ihrer Tangerer Direktionsmitglieder zu besetzen. Desgleichen wird die französische Regierung die marokkanische Regierung be- stimmen, in dem „Comité spécial des travaux publics“ einen der ihr zustehenden drei Delegierten an den Staats- angehörigen einer in Marokko vertretenen fremden Macht zu übertragen, solange die in Art. 66 der Algecirasakte vorgesehene Spezialbelastung des Handels in Geltung bleibt.

Um die Erschließung Marokkos zu erleihtern und den freien Wettbewerb zu ermutigen, hat sich die französische Ne- gierung verpflichtet, die marokkanische Negterung zu veranlassen, allen Eigentümern von Bergwerken sowie von industriellen und landwirtschaftlichen Unternehmungen ohne Unterschied der Nationalität den Bau von Eisenbahnen aus eigenen Mitteln zu gestatten, durch die sie ihre Etablissements mit öffentlichen Eisenbahnen oder mit den nächstgelegenen Häfen verbinden können. Sie haben sich dabei nah den Reglements zu richten, die auf der Grundlage der französischen Geseßgebung erlassen werden sollen.

Ueber den Betrieb der öffentlichen Eisenbahnen in Marokko soll alljährlih ein Bericht erstattet werden analog den Berichten, die den Generalversammlungen französischer Eisenbahnaktien- gesellschaften zu erstatten sind. Die französische Regierung wird mit der Aufstellung dieses Berichts einen der Administratoren der marokkanishen Staatsbank betrauen. Der Bericht wird mit seinen Unterlagen den Zensoren der Bank mitgeteilt und dann veröffentlicht werden, und zwar gegebenenfalls mit den Bemerkungen, die die leßteren zu dem Bericht gemacht haben. Es steht den Zensoren frei, sich für ihre Bemerkungen die nötigen Unterlagen durch Einziehung direkter Erkundigungen zu beschaffen.

Bekanntlich waren in den leßten Fahren zahlreiche Be- schwerden gegen die französischen Behörden und Beamten in Marokko und die unter ihrem Einfluß stehenden Beamten des Machsen laut geworden. Um die vorhandenen Mißstände tun- lichst zu beseitigen, hat sich die französische Negierung in Artikel 9 verpflichtet, die marokkanische Negierung zu be- stimmen, in jedem Beschwerdefall, der sih nicht durch die beiden beteiligten Konsuln hat regeln lassen, gemeinschaft- lich mit dem französischen Konsul und demjenigen der interessierten Macht einen Schiedsrichter zur Regelung der Angelegenheit zu bestimmen. Können sich die Konsuln über den Schiedsrichter nicht einigen, so ist derselbe von der marokkanischen Regierung gemeinschaftlich mit den Negierungen der beiden beteiligten Konsuln zu bestimmen. Dieses Verfahren greift gleihmäßig Play für Beschwerden gegen marokkanische

Behörden, wie gegen französische Agenten, sofern sie die Tätig-.

keit maroffanisher Behörden ausüben. Dieses Schiedsverfahren wird solange in Geltung bleiben, bis in Marokko einmal eine Gerichtsorganisation gefchaffen sein wird, die den Nechtsregeln der Gesetzgebung der interessierten Staaten entspriht und die dann auch bestimmt sein wird, nach vorher einzuholender Zu- stimmung der Mächte die Konsulargerichtsbarkeit zu erseßen. Artikel 10 legt der französischen Regierung die Verpflichtung auf, darüber zu wachen, daß die fremden Staatsangehörigen auch in Zukunft in den marokkanischen Gewässern und Häfen die ihnen vertragsmäßig zustehenden Fischereirehte ausüben dürfen. . Artikel 11 sichert dem fremden Handel die Eröffnung neuer vûâfen, je nah dem sich ergebenden Bedürfnis. Jn Artikel 12 haben fodann beide Regierungen sich auf Wunsch der marokkanischen Regierung bereit erklärt, mit den übrigen Mächten auf der Unterlage der Madrider Konvention eine Revision der Listen sowie der RNechtslage der fremden Schuß genojjen und Mochalaten herbeizuführen, die in Artikel 8 und 16 dieser Konvention erwähnt sind. Sollten in der Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse in Marokko sich so um- gestalten, daß eine Veränderung des Systems der Schußz- genossen und Mochalaten angezeigt erscheint, so werden beide Regierungen, wenn dieser Augenblick gekommen ist, bei den Signatarmächten eine entsprechende Veränderung der Madrider Konvention betreiben. Artikel 13 erflärt sodann in üblicher Weise die Aufhebung aller mit den vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehenden Vertragsklauseln, Abmachungen, Ver- eindarungen und Reglements. Endlich sichern sich in Artikel 14 beide Mächte gegenseitig ihre Unterstüßung zu, um die übrigen Signatarmächte der Algecirasakte zum Beitritt zu dem gegen- wärtigen Abkommen zu bestimmen. j „n dem bezüglih des Congo zwischen Deutschland und

R Cs

Frankreich abgeschlossenen Abkommen erhält, wie „W. T. B.“

meldet, Deutschland bedeutende und wertvolle Ländereien längs der ganzen Grenze seiner Kamerunkolonie, außerdem zwei andstrecken, die sih bis an die Ufer des Congo oder des Übangi erstrecken. Wenn diese Strecken auch an sih weniger wertvoll sind, so geben sie Deutschland Zugang zu den Üfern dieser Ströme. Deutschland erhält an diesen Ufern Landstreifen zwischen sechs und arat Kilometern, die ihm gestatten, alle zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen anzulegen. Dagegen tritt Deutschland das kleine Dreieckck wischen Logone und Chari bis zu deren Zusammenfluß südlich des Tschadsees ab. Togo wird in dem Abkommen überhaupt nicht erwähnt. Jm übrigen enthält der Vertrag auf Gegen- eitigkeit beruhende Bestimmungen über Handelsfreiheit, gegen- ellige Durchzugsrechte, Befugnisse über Weiterführung von Eisenbahnen und am Schluß den Vorbehalt gegenseitiger Ver- ständigung für den Fall, daß im internationalen Congobeken, wie es durch den Berliner Vertrag festgelegt ist, Veränderungen

êintreten sollten.

Der Königlich großbritannische Botschafter Sir Edward [h en ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der oischaft wieder übernommen.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S.

Oânsa“ (Delaware) eingetroffen. :

November in Lewis

Oesterreich-Ungarn.

Der Deutsche Nationalverband zur Beratung über seine Stellung ô Laut Meldung des „W. T. B. inem über die Sißung au abwartende Haltung aus. ungarischen Abgeordnetenhauses ern sein Amt niedergelegt.

ist gestern in Wien Kabinett zu- spricht ch 8gegebenen Com-

um neuen sammengetreten. der Verband in e muniqué für eine Präsident des Albert Berzeviczy hat gest

Großbritannien und Frland.

rhaus verhandelte gestern über die Klau enbill, die einige der wi Deklaration in Kraft setzt et, verwahrte sih der Staatssekretär des aufe der Debatte aufs Prisengericht

Das Unte der Seepris der Londoner

Wie „W T. B.“ meld Auswärtigen Amts Sir Ed irfste gegen die Annahme, entscheiden fönnte, d umgewandelt Streitigkeiten zwischen Kriegfüh der Tatsachen ents für Streitfragen z

tigsten Bestimmungen

ward Grey tim L daß das Internationale daß Handelsschiffe auf hoher See Das Prifengericht renden und Neutralen

auf Grund Entscheidung

heiden; eine solche wischen zwei Kriegführenden Wenn ein Kriegführender ein in e wandeltes Handels\chiff auibringe gefalle, so werde es dagegen fein Gerichtshof geben. neutrales Schiff, das

in Kriegs\{iff umge- und damit verfahre, wie es ihm en Appell an den Internationalen r Gerichtshof ferner entscheide, daß ein von einem umgewandelten Handels\ Entschädigung Kriegführenden

chiff gektapert Anspruch habe, nicht binden.

n Handels\chiffen ruch gegen nationalen

über die Umwandlung vo lasse; er erhebe Einsp irgend eine Entscheidung des Inter ishen einer kriegführenden und neutralen Macht die ührende Macht

nch in ihrer Auffassung auf hohec See nicht be die Auffassung, daß (Gerichtshofes zw Nechte Engla einer friegfül

einträhtigen

nds verkürzen würde, wenn es als fkriegf »renden gegenüberstehe.

Frankreich.

der unter Vorsiz des Prä- der Nepublik im Elysée stattfand, gab der Mi des Aeußern de Selves deutschen Vereinbarungen deutschen Staatssekretär des Auswärtigen Amt Berlin endgültig paraphiert worden seien.

Im gestrigen Minis

daß die französisch- abgeschlossen und vom s und dem fran-

zösischen Botschafter in

Ftalien.

Der Ministerrat beriet vorgestern, wie die Stefani“ meldet, die Einberufung der die wegen des Krieges wie wegen des nor- Die Regierung Fälle weitere Streitkräfte zu mobi- ahrt bereit zu halten, um den Krieg mit jeder gebotenen Energie zu Ende zu führen.

Klasse 1889 zu den Fahnen, malen Funktionierens der Armee notw ist fest entschlossen, für alle lisieren und zur Abf

ammlung erfassung eine Reihe r gestern angenommen meldet, besagen die Be-

Die chinesische Nationalvers Thron als Grundlagen für die V en unterbreitet, die diese Wie das „Reutershe Bureau“ dingungen :

Die Tsching-Dynastie regiert für immer. Katsers soll unverletzlih sein. durch die Konstitution. stitution vorgeschrieben. nommen durch die

von Bedingung

egi Die Person des Die Macht des Kaisers ist beschränkt ) nung der Thronfolge wird in der Kon- Die Konstitution wird entworfen und ange- Nationalversammlung und veröffentliht durch S A D sassung zu ändern, Die Mitglieder des Oberhauses sollen Aus denjenigen, die für diese ament den M intsterprästdenten wählen und Der Ministerpräsident {chlägt die übrigen Diese werden ebenfalls vom Die Kaiserlichen Prinzen

Kabinett oder zu obersten Verwaltungsbeamten d werden können. Wenn der Ministerpräsident, in der Negierung gehindert, dieses nicht auf Aber ein Kabinett

Parlament Bolk gewählt werden. eignet sind, foll das Parl der Kaiser ih Mitglieder des RKabin Mater Eunannt

Amt besonders ge-

n ernenzen.

er Provinzen gewählt t, durch das Parlament lôst, muß er demitssionieren. rlament niht mehr als einmal auflösen direkten Befehl aber wenn diese Befugni eiten auêgeübt wird, muß über die das Parlament entscheidet, beob der Ausübung solcher Machtbefugnisse v lönnen ein Geseß nit erseßen wendigkeit. In einem fo in Uebereinstimmung mit b erlassen werden.

soll das Pa Der Katser [oll 8 in bezug er besondere Bedingungen, Andernfalls ist er an erhindert. Kaiserliche Edikte außer im Falle einer unmittelbaren Not- önnen die Edikte in Form eines Gesetzes esonderen Bedingungen und Voraus en nicht ohne Zu- jedech fann eine vom Kaiser vor- Die Zustimmung Anordnungen über Parlament die Zustimmung die Negierung nicht auf Grund

innere Angelegenk

[chen Falle k

Internationale Verträge dürf des Parlaments

Kriegserklärnng oder ei genommen werden, des Parlaments die Verwaltung

n Friedens\chluß wenn das Parlament nicht tagt. muß später eingeholt werden.

Parlaments nit erlangt, kann

türfen Ausgaben, die gemaht wenden. ordentlihe finanzielle J Das Parlament hat jede*Vermehrung oder L scheidungen des Parlaments \ Die Nationalv öffnung des Parlaments

Yuanschikai hat telegraphisd

Negierung nicht gestattet, außer- znahmen außerhalb des Etats zu treffen. die Höhe der Ausgaben des Kais erminderung festzuseßen. ollen durch den Kaiser veröffentlicht übt ihre Tätigkeit

Ferner ist es der

erlihen Hauses

ersammlung bis zur E- h eine Denkschrift an , in der er es, obiger Quelle zufolge, ab-

den Thron gesandt 1 Kabinett zu übernehmen.

lehnt, den Vorsitz in möglih zu sagen, ob dies eine nur eine Aeußerung der verlangt, daß \

erne Es ijt nicht wirklihe Ablehnung oder Bescheidenheit ist, denn die Sitte olche wichtigen Stellungen mehrmals abgelehnt

j serlihen am die zur Hälfte ein Der Versuch der Fremden, die pital der christlichen Mission in Feuer der Aufständischen n hörten jedoch während s auf zu schießen. ferner meldet, sind die senstadt inSchanghai Arsenal eingenommen. angeschlossen.

Nach Meldungen aus Hanfkau haben die Kai . d. M. die Chinesenstadt bombardiert, Raub der Flammen wurde. Verwundeten nah dem Hos Sicherheit zu bringen, wurde aus Wutschang behindert; die Kaiserliche der Rettungsarbeiten des Roten Kreuze

Wie das „Reutersche Bureau Aufständischen im Besiß der Chine haben gestern auch das Polizeitruppen haben sich ihnen die Nevolutionäre die Errichtun chen republikanischen Regierung formell mit

durch das

Dem Konsular- g einer provi-

korps haben

Afrika.

Nach Meldungen des „W. T. B.“ sind der vorgestrige Tag und die Nacht in Tripolis ruhig verlaufen. Am Be mittag kam es zu einem bedeutungslosen Vorpostengeplänfkel. Der Torpedobootszerstörer „Dardo“ ist von Homs zurückgekehrt und berichtet, daß ‘dort die Lage unverändert ist. Funken- telegraphische Nachrichten vom General Briccola besagen, daß auch in Benghasi nichts Neues vorgekommen ist. Dem „Reuterschen Bureau“ zufolge ist in Malta die Nachricht ein- Ende daß alle italienischen Kriegsschiffe Tripolis verlassen

ätten.

Nr. 44 der „Beröffentlichungen des Kaiserlihen Ge - sundheitsamts* vom 1. November 1911 hat folgenden Inhalt : Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. Zeitweilige Maßregeln gegen Pest. Desgl. gegen Cholera. Ste blichkeits- verhältnisse im Deutschen Reiche nah den Ausweisen aus 348 großen Drischaften, 1910. Geseßgebung usw. (Preußen.) Kräße. Bahnarbeiter. Alkoholmißbrauchß Nahrungswittelhemiter. Krankenhausapotheken (Oldenburg.) Geflügeleinfuhr. (Walde). Desal. (Desterreich.) Frauennatarbeit. Viehseuchenüberein- kommen. (Schweiz. Kant. Bern.) Aerztege sellschaft. (Schweden.) Butterausfuhr. (Portugal.) Madeirawein. Tierseuchen im Auslande. Desgl. in der S(weiz, 2. Vierteljahr. Maul- und Klauenseuche in Schweden. Tierseuchen in Numänien, 2, Vierteljahr. Vermischtes. Internationale Nebeisicht über Sterbe- fälle 2c. in Stadten, 1880 bis 1909. (Preußen.) Allgemeiner Knappschaftsverein zu Domu, 1910 (Bayern.) Typhusfälle in elnen, 1871 Pi8 1910 (Nußland.) Bevölkerungsbewegung, 1909. -— Geschenkliste. Wodentabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten „mit 40000 und mehr Einwohnern. Desgleichen in größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Kranken- bäusern deutscher Großstädte. Desgleichen tn deutschen Stadt- und Landbezirken. Witterung. Besondere Beilage: Vorläufige Mit- teilungen über Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleishbesdau im Deutschen Neiche, 1910. Beilage: Gerichtliche Entscheidungen, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln (Konserven, Korke).

Statiftik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In Hamburg hat, wie ,W. T. B.* meldet, eine gestern abend im Gewerkschaftshause abgehaltene Versammlung des Deutschen Holzarbeiterverbandes nah einem Bericht über die Berliner Cintgungsverhandlungen beshlossen, die Arbeit am Montag, den 6. November, wiederaufzunehmen. Damit i} der Kampf im Holzgewerbe, der 33 Wochen andauerte, beendet. Auch die Arbeit- geber haben in einer gleichzeitig abgehaltenen Versammlung dem Schieds\pruch zugestimmt.

Im Falkenauer Kohlenrevier sind, wie dem ,„W. T. B.“ aus Eger gemeldet wird, 2000 B ergarbeiter ausständig.

Der Ausftand bei der Reedereifirma van Driel in Rotterdam (vgl. Nr. 260 d. Bl.) nimmt, wie die „Frkf. Ztg.“ er- fährt, weitere Ausdehnung an. Der Bund der Maschinisten und Heizer hat dem Personal auf allen Schlepptooten Kenntnis gegeben, daß für alle Firmen, die in Verbindung mit der Reederei van Driel stehen, keine Schiffe mehr befördert werden dürfen. In- folgedessen ist das Personal von mehreren Säsleppbooten, das ih weigerte, für die Firma van QDriel zu arbeiten, ausgesperrt worden,

Kunft und Wissenschaft,

Auf den verschiedenen Weltmeeren werden gegenwärtig dur eine bom Carnegie-Institut in Washington au8gerüjtete Erpedition um- fassende erdmagnetische Forschungen ausgeführt, deren Er- gebnisse hon jeßt erkennen lassen, welch große Bedeutung dieses Unternehmen für die Seeschiffahrt und die geographisch{e Forschu ng hat. Wie bekannt, finden Seefahrer und Entdeckungs- reisende mit Hilfe des Kompasses den richtigen Kurs auf Meeren und in unerforschten Landgebieten. _Da indes die magnetischen Pole der Erde mit den geographischen niht übereinstimmen, müssen bei Benußung des Kompasses die magnetischen Elemente der Erde berücksichtigt werden, die man mit Intensität, Inklination und Defklination oder Mißweisung bezeihnet. Um diese drei für die Schiffahrt sehr wihtigen Faktoren festzustellen, werden niht nur längs der Küsten, sondern au auf den Weltmeeren magnetishe Beobahtungen ausgeführt. An den Beobachtungen auf dem Meere, die von Kriegs- und von Handels\ciffen ausgeführt wurden, haben so gut wie alle Völker teilgenommen. Aber abgesehen davon, daß diese Beobachtungen immer nur bestimmte Strecken be- trafen, können sie niht ganz zuverlässig sein, weil felbst Holz\chiffe Cisen und Stahl enthalten, die störende Bestandteile bilden. Aus diesem Grunde beshloß das Carnegie-Institut, ausfchließlich für erd- magnetishe Forshungen berednete Erpeditionen aus8zusenden.

Als erstes Untersuhungsfeld diente, wie das „Archiv für Post und Telegraphie“ in seinem leßten (20.) Hefte mitteilt, der Stille Dzean, der in den Jahren 1905 bis 1907 dreimal mit dem Fahr- zeuge „Galilce“ durhkreuzt wurde. Alles Eisen und Stahl auf diesem Fahrzeuge war durch anderen Stoff erseßt worden. Indem das Schiff nah Möglichkeit kreisförmige Reisen ausführte, stellte es auf je etwa 250 Seemeilen Beobachtungen an, und während der drei Durchquerungen des Ozeans legte es ungefähr 65 000 Seemeilen zurü. Schon 1907 konnte das Carnegie-Institut eine magnetische Karle über den Stillen Ozean terausgeben. Aber trotz der befriedigenden Ergebnisse, die mit der „Galilee“ erzielt wurden, entshloß man sch zum Bau eines Fahrzeugs, das völlig eisen- und stablfrei war. Dieses lief, mit den Flaggen aller Völker geschmückt, um den internationalen Charakter seiner Aufgabe anzudeuten, im Juni 1909 auf einer Werft in Brooklyn vom Stapel und erhielt den Namen „Carnegie“. Das als Segelbriaantine aus Eiche und Teakholz gebaute Schiff ist 568 & groß und besißt eine Schraube, die von einem Gaëémotor getrieben wird, und dessen Bestandteile in Bronze, Kupfer und unmagnetishem Manganstahl bestehen. Im ganzen Schiffe ist nicht ein einziger Nagel von Cisen oder Stabl enthalten; es stellt das erste eUnmagnetische“ Fahr- zeug dar, das die Welt besißt. Seine Besatzung bestebt aus 21 Per- sonen, darunter sieben Männer der Wissenschaft, mit W. F. Peters als Leiter der Expedition.

Erstes Arbeitsfeld der „Carnegie“ war der nördliche Atlantishe Ozean, wobin das Schiff im August 1909 aufbrah und wobei Long Jsland, Neufundland, England, Madeira und Bermuda angelaufen wurden. Im Juni 1910 trat die „Carnegie“ eine neue Kreuzfahrt um die Erde an, die drei Jahre dauern wird. Dte wichtigsten Arbeitsgebiete sind dabei der südlihe Teil des Atlantischen Ozeaus, der Indische Ozean und der Stille WVzean.

Von wie großer Wichtigkeit diese erdmagnetischen Forschungs- reisen sind, zeigte sich schon bei der ersten Retse der ,Carnegie“, die zum nördlichen Atlantishen Ozean ging. Denn sowohl die von der englishen Admiralität als auc die von dem Hydrographishen Bureau der Vereinigten Staaten von Amerika bisher veröffentlihten Karten erwiesen P als fehlerhaft, und das gleide war bei den deutschen Karten der Fall. Bet dieser Reise waren außer den Land- beobahtungen in den verschiedenen Häfen, die das Schif „Carnegte“ anlief, an nicht weniger als 152 ziemlih gleih- mäßig über. die ganze Strecke verteilten Punkten Beobachtungen au?geführt worden mit den besten Instrumenten, die es für diese Zwecke gibt. Bevor sie Aufstellung auf dem Schiffe fanden, waren fie aufs genaueste erprobt worden. Das wichtigste Instrument ist ein sogenannter „Marine Collimating Compaß*, dessen Her-

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