1892 / 80 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Staatsfinanzen, noch auch für die Staatseifenbahnverwaltung wün- \chenswerth sind, im Gegentheil erhebliche Nachtheile und Mehrkosten im Gefolge baben, niht durch anderweite Einrichtungen einigermaßen hintangehalten werden könnten. Es wird erwogen, ob nicht die all- gemeinen Vorarbeiten für die Eisenbahnen, wenigstens für einen Theil derselben, wo die Verhältnisse einfacher liegen, {on vorher in dem Umfange können angefertigt werden, daß auf Grund derselben die lande3pclizeillhe Prüfung würde bewirkt werden fönnen. Würde dies fh nach den angestellten

Ermittelungen als ausführbar erweisen, so würden wir au in der

Lage fein, mit viel größerer Sicherheit Ihnen die Kosten angeben zu

können, welche die neuen Bahnen erfordern. Allerdings läßt sich nicht übersehen, wenn dieser Weg eingeschlagen werden - follte, ob die im

Etat der Staatseisenbahnverwaltung ausgeworfenen Mittel für An-

fertigung der Vorarbeiten ausreichen werden; ih bin aber fest davon überzeugt, daß, wenn fih die angedeutete Aenderung des bisherigen Verfahrens als vortheilhaft und ausführbar erweist, sowohl der Herr Finanz-Minister wie das hohe Haus gegen eine Erhöhung der

etatlichen Mittel keinen Einspruch erheben werden.

Meine Herren, die zweite Gruppe von Bauten, die der Geseß- entwurf vorsieht, und für welche ein Credit von 19 104 000 # ge- ‘abt wird, umfaßt den Ausbau der zweiten Geleise. Der Ausbau dieser zweiten Geleise ist theils veranlaßt durch strategisle Erwägungen, und soweit dies der Fall ist, ist ja, wie den Herren bekannt geworden ist, seitens des Neichs ein Zuschuß in Ausficht gestellt, und zwar wie das auch in früheren Fällen übli, ein Zushuß von 60% der Kosten, fofern es fi um zweite Geleise der Vollbahnen handelt, und von 80%, sofern es sch um zweite Geleise einer Nebenbakn handelt. Die Verhandlungen des Reichtsags über die betreffenden Projecte es handelt sich um die zweiten Geleise der Bahnen Thborn—Korshen und Trier—Landesgrenze bei Sierck sind noch nicht zu Ende geführt; es sind daher die Mittel nur unter der Vorausfcßzung erbeten worden, daß das Reich sih bereit erklärt, dur seine gescßlihen Organe die betreffenden Zuschüsse zu gewähren.

Die übrigen zweiten, dritten und vierten Geleise find dazu be- stimmt, die Linien in einzelnen Industriebezirken, inébesondere im oberslesishen und im niederrheinisch-westfälischen öIndustrierevier be- fäbigter zu machen, ihrer Aufgabe bezüglih den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden; einzelne dieser zweiten Geleise sind ferner dazu bestimmt, große durchgehende Bahnen, auf die si allmählich ein großer Verkebr geworfen hat, ebenfalls für ihre Aufgabe mebr geeignet zu machen. Jch bemerke dazu, daß die Staatseisenbahnver- waltung, gerade mit Rücksicht auf Finanzlage auch in Bezug auf den Ausbau zweiter Geleise der alleräußersten Zurückhaltung sich hat befleißigen müsen.

l derjenigen Strecken, die nzung durch

bedürfen, hal 1 Zeit in An-

umbauten und Erweiterungsbauten sowie einzelne kleine Verbindungéstrecken, namentli au im obers{lesishen JIn- dustrierevier, erfordern einen Kostenaufwand von 19 676 000 Æ Es befinden si darunter an größeren Umbauten von- Babnhböfen: Kiel mit 5 640 000, oef it Altenbeken mit 1 037 000 M : [chwer velastete und für i Abwickelung

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mit einem Kostenbetrage von 7 400 000 Meine Herren,

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Segenstand bitterer Klagen im 5 der Staatsregterung

Es fönnte vielleicht eingewendet werden, daß wir zur Zeit ja in deriode des Nieder- gangs des Verkehrs auf den Eisenbahnen d und das Bedürfniß darum fein fo dringendes allein es würde meines Erachtens nicht ribtig und feine weise Politik sein, wenn man in diesen Zeiten diejenigen y welche nothwendig find, um einen wiederauflebenden Verkehr vollständig und o mäßig bewältigen zu fönnen. Wir würden, wenn wir dann thatsächlich in denjenigen Febler fallen, der es hohen Hau?fes in früberen verwaltung vorgebalten worden ift. Meine Herren, ein Bedürfniß nah Um- und Erweiterungébauten besteht nit nur für die im Gefeß ibnen vorgelegten Bahnhöfe: es Ei

esteht leider, wie mir wohl bekannt ist und ich werde ja darüber voraussihtlih heute cder an den folgenden Tagen hier im Hause au noch weitere Belehrungen empfangen —, noch für eine ganze Reihe anderer Bahnen. Aber auch hier hat die Dringlichkeit in erster Linie den Ausschlag geben müssen. Wie weit wir in der nächsten Zeit fortfahren fönnen mit den Erweiterungsbauten auf den Bahnhöfen Lurusbauten mêechte ich dabei in Klammern bemerken —, das wird sich im wefent- lihen nah der allgemeinen finanziellen Staats und auch nad den Erträgnissen rihten, die die Staatseisenbahnverwaltung demnächst erzielen wird.

Eine leider ¡eb c Summe Milliecnen werden dur / in Anspru genommen, welch? bei Bauten entstanden sind oder entstehen werden, für welche der Landtag der Monarchie die Credite bereits bewilligt hat. Sie finden im Gesezentwurf eine ganze Reibe derartiger Nachforderungen und zwar fowobhl für Nebenbahnen als auch für Bahnhöfe u. f. w., unter andern für den Bahn Köln allein die gewaltige Snmme pon 7 400 000 j hört!) Meine Herren, Sie können mir glauben, es ift ein schwerer Entschluß, mit derartigen Anträgen Haus hberanz ;

1 nach den Gründen, welche diese Mehrausgaben gegen lagung und die i erbeige

uf diese Veranschlagung übrt baben, so tritt in der Begründung, die S er hervor : Er- Höbung der Löbne, Erböbung der * ialienpreife. - Diese beiden Gründe find die durchsckchlagenden: kounte die Staatéeisenbabn-Verwaltung zu der Zeit, wie f e Plane aufstellte, uit übersehen, nameatlich bezüglih derjenigen Pläne und Kosten-

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anshläge, welde, wie der Anschlag für- den Bahnhof Köln, ziemlich weit zurückliegen.

Es treten ferner hinzu, und zwar ebenfalls finanziell sehr {arf ausgeprägt, diejenigen nahträglichen Kosten, die sich ergeben haben dur die Anfordervngen der Landespolizei, der Landescultur.

Endlich hat ein Theil der Mehrausgaben scine Begründung darin, daß in einzelnen Fällen nahträglih allseitig als zweckmäßig anerkannt wurde, von den ursprünglihen Plänen in dieser oder jener Richtung abzuweihen. Auch hierin find eine Anzahl von Mehraus- gaben begründet.

Meine Herren, ih möchte mir gestatten, einige Zahlen anzu- führen, um die Staatseisenbahn-Verwaltung, die vielleicht dur diefe Forderungen bei Ihnen in ein weniger günstiges Licht gekommen ist, do wieder besser zu beleuchten. Jh habe hier cine Nachweisung vor mir, welche die Ersparnisse aus den bewilligten Crediten vom Jahre 1873 bis zum Jahre 1890/91 enthält. Diese Ersparnisse beziffern sih auf 73 896 000 Dann habe ih ferner eine zweite Nachweisung, die die Ueberschreitungen in diesen Jahren nahweist; die Nachweisung geht in dieser Nichtung fogar noch etwas weiter zurück bis in das Fahr 1865; das hat aber keine große Bedeutung, da in diefen Jahren sehr wenig gebaut worden is und weder in Plus noch in Minus irgend welche belangreihe Ziffern aufgeführt sind. Diese Nachweifung ließt also: es sind Nachcredite nahgesucht und bewilligt worden im Betrage von 9770000 Æ, sodaß also nicht ganz 10 Mèil- lionen Nachforderungen gegenüberstehen einem Betrage von ungefähr 74 Millionen an Ersparnissen. Nun ist es ganz natürli, daß insbesondere zu Seiten, wo wir aus einer verhältnißmäßig niedrigen Conjunctur in eine höhere Conjunctur über- gehen, au ziemlich regelmäßig Mehrausgaben beim Bau der Bahnen entstehen; sie entstehen nicht bloß beim Bau der Bahnen, sondern überall da, wo mit Arbeitslößbnen und mit Ma-

terialienpreisen in erbeblihem Maße zu rechnen ist. Nichtsdestoweniger habe ih lebhaft die Nothwendigkeit empfunden, auch in diefer Beziehung mögli vorsichtig zu sein, und die Mittel und Wege zu suchen, welhe dabin führen, in Zukunft mit größerer Sicherheit die Kosten vor der Ausführung festzustellen. Insbesondere haben die ga:z be- redtigten Vorhaltungen des Herrn Finanz-Ministers in der Be- ziehung auf mich den allerstärksten Eindruck gemacht, und ih babe dem Herrn Finanz-Minister das feste Versprechen gegeben, daß in Zukunft feine größeren Bauten ohne \peciellen Kostenanschlag in Angriff genommen werden sollen, es sei denn mit seiner Zustim- mung. Meine Herren, es ist dies zwar nur ein internes Abkommen zwischen dem Herrn Finanz-Minister und mir, ih theile Ihnen, meine Herren, dasselbe aber mit, da sih bieraus vorausfßchtlich hier und da Verzögerungen für den Beginn der Bauten ergeben werden, die vielleiht im Lande unangenehm berühren. Aber ih glaube do, daß diese Unannehmlichkeiten, die darin bestehen, daß einzelne Bahnen etwas länger in ihren Vorermittelungen, in ibren Vorstadien si be- finden werden, doch reihlich durch dic größere Sicherheit aufgewogen werden, die dadur entsteht, daß wir feste re{bnungsmäßige Unterlagen für den Gefammtbedarf der betreffenden Bauten haben. (Sehr richtig!) f Meine Herren, mit diefen Worten möchte ih den Geseßentwurf ‘frem Woblwollen empfehlen. Ih weiß, daß Sie noch eine ganze Reibe von Wünschen haben: ich weiß aud, daß eine ganze Neihe ieser Wünsche durchaus berechtigt ist. Sie wissen aber, daß wir uns ur Zeit nah der Dee strecken müssen. (Bravo !) _ Abg. Simon von Zastrow (conf.) wüns{cht den Bau ciner Bahn von Magdeburg nah Ziesar, für den der Eisenbahn-Minister wobl zu gewinnen sein würde, wenn niht der Finanz-Minister wider- spreche. Nbg. B ödiker (Centr.) bedauert, daß diesmal so wenig Mittel für Neubauten von Bahnen gefordert seien, wünscht eine Bahnanlage in seinem Wablkreis Wipperfürth und bittet die Regierung, darauf zu achten, daß bei dem Bau von Secundärbahnen für die Sicherheit der anwobnenden Bevölkerung Sorge getragen werde. Abg. Schnatsmeyer (cons.) befürwortet den Bau einer Linie von Herford über Detmold nach Bremen.

Abg. Hobrecht (nl.) weist darauf hin, wie spärlich die östlichen Provinzen mit Eisenbahnen gesegnet seien. Er wolle auf alte Wünsche, wie den Bau einer Bahn von Stargard nah Schöneck, von Konitz nah Berent nit eingeben. Wenn man aber einen Freinden vor die Karte von Preußen stelle und ihn frage: Sage mal, welche Bahn feblt noch lo würde er antworten: Berent—Bütow! (Große Heiterkeit.) Die Regierung würde sich ein großes Verdienst erwerben, wenn sie diese Linie bauen wollte.

Abg. Knebel (nl.) wünscht den weiteren Aufs{luß des Hunds- rüds. Es bandle sich hier um die Auslösung einer alten Schuld ini áInterefse einer sehr armen Bevölkerung.

Abg. Dr. Sattler (nl.) maht auf mehrfache Etatsüberfchrei- tungen bei bewilligten Eisenbahnen aufmerksam und wirft die Frage auf, ob die Regierung berechtigt sei, über den bewilligten Credit in so umfangreicher Weise hinauszugehen. Die Commission werde fi mit dieser Angelegenheit eingehend zu beshäftigen haben. Redner spricht schließlich seine Freude darüber aus, daß endlih cine Lüde in dem hannoverschen Cisenbahnneßz durch die Linie Geestemünde nach Stade auégefüllt worden fet.

Abg. Porsch (Centr.) bittet um den Bau einer Linie von Gla nah Landeck und um den Bau der sogenannten Weberbahnen von Rüters nah Nachod und von Reichenbah nach Neurode.

_ Um 4/4 Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung auf Freitag 11 Uhr.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Der Eintritt des Erwerbers eines Grundstücks in die persönliche Schuldverbindlichkeit kraft Geseßes findet, nah einem Urtheil des Reichsgerihts, V. Civilfcnats, vom + 22. Januar 1892, im Gebiet des preußischen Eigenthums - Erwerbs-Geseges auch bei Uebernabme einer Gautionshyvothek, weldhe Sicherung einer bereits obligatorisch begründeten, wenn auc erft später ent- stebenden oder ihrer Höbe nach festzustellenden Forderung bezweckt, in Anrechnung auf den Kaufpreis statt. 3 Ein Saldo-Anerkenntniß des Committenten schließt, nah einem Urtbeil des Reichsgerichts, 1. Civilsenats, vom 26. Januar 1892, den Eimvand der ÜUnflagbarfeit der zur Berechnung gezogenen und aus reinen Differenzgeschäften herrührenden Geschäfte nicht aus.

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

_— Eine Polizeiverwaktung hatte auf ortsübliche Weife und dur verschiedene Zeitungen unter Hinweis auf § 56 des Zuständigkeits- gesezes vom 1. August 1883 zur öffentlichen Kenntniß „gebracht, daß

fie im Einverständuiß mit der Gemeindebehörde einige genauer

bezeihnete Straßen als “feattigie Wege für den öffentlihen Verkehr in Anspcuch nehme und dabei hinzugefügt, das Einsprüche dagegen binnen e ti@e: anzubringen seien. Mit ezug hierauf spricht das Köntiglihe Ober - Verwaltungsgeriht in dem Erkenntniß vom 4. Dezember 1891 (Nr. 1V. 1147) aus, daß zwar das Verfahren gegen Anordnungen der Wegepolizei durch die §S 55 ff. des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 abweichend von demjenigen gegen polizeiliche Verfügungen überhaupt 127 ff. Landes- erwa ge besonders geregelt. sei, da B A aber der Charafter dieser Anordnungen als polizeilicher Verfügungen nicht alterirt werde. Alle diese polizeilihen Verfügungen seien vielmehr im Gegensfaße zu den Polizei-Verordn ungen, auf welche sih der Titel VI des Landes-Verwaltungsgeseßzes beziehe, Anordnungen polizeilihen Inhalts, welche an bestimmte einzelne Personen ge- richtet seien und einen concreten Fall in der vom Gesetze abstract vorgesehenen Weise regelten. Demgemäß dürfe auch die wegepolizeilide Anordnung, welche die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr betreffe, nur aus Anlaß eines bestimmten Falles und gegen die bestimmte einzelne Person ergeben, welche die Deffentlichkeit des Weges bestreitend das aus\ließliche Eigenthum oder wenigstens ein jene Oeffentlichkeit be- shränkendes Ret an dem Wege ausdrücklich behaupte oder aber that- sählih in Ausübung solchen Rechtes in den Bestand der Wege ein- greife. Auch gegen eine fo ergangene wegepolizeiliche Anordnung seien überhaupt die im § 56 des Zuständigkeitsgesetßes vorgesehenen Nechts- mittel des Einspruchs und der Klage Steben und sei dann der Vet- waltungsrichter (Abs. 4 § 56 U. f. 1. c.) berufen, über die Frage der Oeffentlichkeit des Weges mit Ausf{luß des ordentlichen Nechts- weges über dieselbe zu entsheiden. Im vorliegenden Falle könne die Veröffentlihung nur als eine von der Polizeiverwaltung ins Auge gefaßte Absicht, als die einleitende Maßregel zum Erlasse einer wege- polizeilihen Anordnung betrahtet werden, und als folche greife fie nicht in die Rechte derjenigen ein, gegen die sie wirken solle; die e habe dadurhch keine rechtlihe Grundlage zur Hand- jabung polizeilihen Zwanges erlangt, auch wenn die etwaigen Eigen- thümer des Straßenlaudes sie unbeachtet lassen. Da die Publikation also keine wegepolizeilihe Anordnung nah § 56 des Zuständigkeitsgeseze3 sei, so könne auch der auf Einspruch ergangene Beschluß nicht aufrecht erhalten werden. E

Verdingungen im Auslande.

S _-Spanien.

6. Aprit, 11 Uhr. Bureau des Commandanten des Genie- Corvs zu Vigo: Lieferung von 40 t Portland-Cement. __ 23. April, 1 Uhr. Gleichzeitig bei der General-Direction der öffentlichen Arbeiten zu Madrid und der Provinzialverwaltung zu Murcia: Lieferung von festem Eisenbahnmaterial und gußeisernen Anlegevfeilern für die Errichtung der Mole Alphons XII. im Hafen von Carthagena. Werth 294 390 Fr., Caution 14 500 Fr., Lasten- hefte, Pläne 2c. an Ort und Stelle. E 2%. April. Junta des Hafenbaues von Bilbao: Lieferung eines Dampfbaggers für den Hafenbau. Voranschlag 250 000 Fr. Caution 2500 Fr. E 2

: i Egypten.

____3. Mai. Verwaltung der Daira Sanieh in Kairo: Lieferung folgenden Materials: 80000 Zuckerfäcke, 200 franzöfische Tonnen Beinschwarz für Zuckerfabrikation, 30 000 englische Tonnen Koble in drei Lieferungen von je 10000 t, ca. 1500 englishe Tonnen „cannel-coal*, 1000 englishe Tonnen Kofs, 25 000 Oka Olivenöl, 40 000 Ota Rangoonöl, 25 000 Ofa weißer Talg.

2 __ British-IJndien.

_14. April. M. Henry— S. King u. Co., 65 Cornhill, London E. C.: Lieferung von ca. 1460 t gußeiserner Röhren mit Zubehör für die Wasserleitung von Madura (Madras). Lastenhefte 2c. bei obiger Adrefie. :

Serbien.

4. April (neuen Stils). Direction der Militär-Bekleidungs- verwaltung, Belgrad: s _ Lieferung von 15 000 Stück Zeltflügeln, mündliche Licitation. Caution für Serben 10 9/6, für Auéländer 209%, des Submissions- betrages. Näheres an Ort und Stelle.

Verkehrs-Anstalten.

Laut Telegramm aus Herbesthal isst die zweite englische Post über Ostende vom 31. März ausgeblieben. Grund: Zugverspätung auf englischer Strecke.

Bremen, 31. März. (W. T. B.) Der Norddeutsche Llovd erhöhte die Fahrpreise für Zwischendeckspassagicre für die New-Yorker Postdampfer auf 110 A

Der Dampfer „Straßburg“ ist am 28. video angekommen. Der Schnelldampfer „Spre Abend die Reise nah Bremen fortgeseßt; er überbringt 486 Passa- giere und volle Ladung. Der Schnelldampfer „Trave“ ist am 29. März Morgens von New-York via Southampton nah der Weser abgegangen. Der Postdampfer „Weimar “, am 17. März von Bremen abgegangen, is am 29. März Abends in Baltimore angekommen. Der Reichspostdampfer „Hobenstaufen“, von Australien kommend, ist am 29. März Nach- mittags in Suez angekommen. Der Postdampfer „Dresden“, von Baltimore kommend, ist am 29. März Abends auf der Weser an- gefommen. Der Schnelldampfer „Lahn“ hat am 30. März Nach- mittags die Reise von Southampton nah New-York fortgefeßt. Der Schnelldampfer „Fulda“ is am 30. März Bormittags von Genua via Gibraltar nah New-York abgegangen. Der Reichs- vostdamvfer „Salier“ hat am 30. März Nachmittags die Reife von Adelaide nah Colombo fortgeseßt.

1. April. (W. T. B.) Der Schnelldampfer „Spree“, von New-York kommend, ist am 50. März Nachts auf der Wefer ange- fommen. Der Schnelldamvfer „Havel“ am 22. März von Bremen und am 23. März von Southampton abgegangen, ist am 30. März Vorm. in New-York angekommen. Der Postdampfer „München“ ist am 27. März von Buenos-Aires nach Europa in See ge- gangen. Der Reichspostdampfer „Danzig“ is am 31. März Morgens mit der für Australien bestimmten Post von Brindisi nach Port Said abgegangen. Der Postdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ vom L Plata fommend, bat am 30. März Nachmittags Las Palmas vassirt. Der Postdampfer „Braunschweig“, nach New-York be- stimmt, bat am 31. März Mittags Prawle Point passirt. Der Neichspostdampfer „Hohenstaufen“" ist am 30. März Nachts in Port Said angekommen und hat nah Uebergabe der australischen Post an den nach Brindisi bestimmten Reichspostdampfer „Stettin“ die Reise nach Genua fortgeseßt. Der Neichspostdampfer „Stettin“ ist am 31. März Morgens mit der australischen Post vom Reichspostdamvfer „Hohenstaufen“ von Port Said nah Brindisi abgegangen.

London, 31. März. (W. T. B.) Der Union-Dampfer „Athenian“ ist auf der Heimreise gestern von Cap etown abge- gangen. Der Castle-Dampfer „Norham Castle®" hat gestern auf der. Ausreise Madeira passirt. Der (Castle-Damvfer „Doune Castle" ist heute auf der Heimreise in London ange- fommen. Der Union-Dampfer „Trojan“ ist heute auf der Heimreise von Madeira abgegangen. ) j

März in Monte- hat gestern

pensionirten Reichsbeamten ,

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaats-Anzeiger.

M2 O.

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines Gesehes über die Einführung der Landgemeindeordnung für die sicben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 in der Provinz Schleswig-Holstein lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:

Artikel E. E |

Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monar{ie vom 3. Juli 1891 (Gesez-Samml. S. 233) tritt für die Provinz Schletwig-Holstein am 1. April 1893 mit den sich aus Artikel 11 bis 1V ergebenden Maßgaben in Kraft.

Artikel T1. L

An Stelle der §8 26 Satz 2, 30 Abs. 1, 49, 54 Abs. 1, 58, 60, 69 Abs. 2, 74, 75, 77, 84 Abj. 1 und 2, 85, 86 Abs. 7, 87, 88 Abs. 4 Nr. 3, 88 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2, 91 Nr. 3 und 4, 125 Abs. 2, 137 Abs. 4, 143 Eingang, 146 und 149 Abs. 3 und 4 treten folgende Bestimmungen : s :

& % Say 2. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchen- diener und Volksschullehrer sind von den Gemeindeauflagen befreit, soweit nicht die Dienstgrundstüke der Geistlichen observanzmäßig bisher zu denselben herangezogen worden sind. / E

& 30 Abs. 1. Hinsichtlich der Heranziehung der im Dienst be- findlichen, der in den einstweiligen Ruhestand verseßten und der der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, der hbinterbliebenen Wittwen und Waisen dieser Beamten zu den Gemeindeabgaben, sowie binsichtlih der neben dem Geseß vom 29. Juni 1886 stattfindenden Gemeindebesteuerung von

Militärversonen, kommen die bezüglihen Vorschriften der Ver- ordnung vom 23. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1648) zur Anwendung. Im übrigen bewendet es wegen der Heranziehung von Militärversonen zu Abgaben für Gemeindezwecke bei den Be- stimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1586 (Gesetz - Samml. S. 181).

8. 49. In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten mchr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberecßtigten diese Zahl nachweist 39 Abs. 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag Betheiligter oder im öffentlihen Interesse dies beschließt, ver- pflichtet, auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege orts\tatutarisher Anordnung einzu- führen. Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteber, dem Stellvertreter wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter desselben und den gewählten Gemeinde- verordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten betragen muß. Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 9, 12, 15, 18, 91 oder höchstens 24 erhöht werden.

& 54: Abs. 1. Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten ses eträgt, alle drei Jabre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Iabre aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. In gleicher Weise ist, wenn die Zahl der Gemeinde- verordneten mehr als sechs beträgt, hinsihtlih der das zweite Mal Auss\cheidenden zu verfahren. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§ 58. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeinde- Ver rung finden, gemäß § 54, alle zwei oder alle drei Iahre im März statt. Alle Ergänzungs- und Erfaßwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in § 51, von denselben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war.

__§ 60. Der Wabhlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder setnem Stellvertreter und zwei von der Wahlversammlung ge- wählten Beisißern. :

§ 69 Abs. 2. Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es vei den bestehenden Bestimmungen.

S 74. An der Spiße der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevorsteher (Lehnsmann). Dem Gemeindevorsteher steht ein Stellvertreter zur Seite, welcher ihn in den Amtsgeschäften zu unterstüßen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat. Durch Ortsstatut kann die Zahl der Stellvertreter auf höchstens sechs ver- mehrt werden. Wo die Zahl der Stellvertreter nah der bisherigen Ortsberfa}jung zwet oder mehr, aber niht mehr als fes betragen hat, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Fest- seßung. In größeren Gemeinden fann dur Ortsstatut ein aus dem

Gemeindevorsteher und den Stellvertretern bestehender collegialischer Gemeindevorstand eingeführt werden. er Ée Dn Ei (Bete tfe Stellvertreter werden von

Semeindeversammlung (Semeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amts- dauer fann der Gemeindevorstcher auf weiter. O 7 ZRT

1 ! | | ere neun Jahre gewählt werden. In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und in den Koogsgemeinden des Kreises Tondern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desfelben erfolgt auf die Dauer von zwölf Jahren s ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder., Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen niht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Stellver- treter sein.

§ 77. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter, als Vorsißenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beisitzern Der Vorfißende ernennt einen der Beisißenden zum Protokoll)übrer. Erforderlichen epa fann- jedoch au eine nicht zur Wahlversamm- lung georige erson zum Protokollführer ernannt werden.

& 84 Abs. 1 und 2. Die gewählten Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durh den Landrath. Vor der Bestätigung ist der Amtêvorsteher mit seinem Gutachten zu hören.

& 85. Die Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden vor ihrem Amtsantritt von dem Landrath cder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt.

& 86 Abs. 7. Die Stellvertreter haben ihr Amt in der Regel unentgeltlih zu verwalten und nur den Ersaß baarer Auslagen zu beanspruchen. : :

& 87. Ueber die Festsezung dec baaren Auslagen und der Ent- schädigung der Gemeindevorsteher und der commissarishen Gemeinde- vorsteher, sowie über die baaren Auslagen der Stellvertreter beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten.

& 88 Abs. 4 Nr. 3. Die Beschlüsse der Gemecindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern er dieselben nit beanstandet 140) oder deren Ausführung auéseßt (Abs. 3), zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezügli des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, fowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und diejenigen

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 1. April

1892.

Gemeindeanstalten, für welhe befondere Verwaltungen cingeseßt sind, zu beauffichtigen.

8 88 Abs. 4 Nr. 7 Saß 2. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ingleichen Voll- machten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Ge- meindevorsteher unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen fein. Eine der vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Voll- macht ist au dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gericht- liche oder Notariatsvollmacht erfordern. :

8 91 Nr. 3 und 4. 3) Die ihm vost dem Amtsvorsteher, der Staats- und Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen. 4) Die vorgeschriebenen ‘Meldungen über neu anziehende Personen entgegenzunehmen.

& 125 Abs. 2. Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritt von dem Landrath oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt.

8 137 Abf. 4. Die Vertretung der Landgemeinden in dem Ver- bandéausschusse erfolgt dur den Gemeindevorfsteber, die Stellvertreter und, wenn deren Zahl niht ausreihen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wäbhlende Abgeordnete.

& 143 Eingang. Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeinde- vorsteher und deren Stellvertreter, der Gutsvorsteher und der Ver- bandsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemcindeverbände kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Geseßz-Samml. S. 463) mit folgenden Makßgaben zur Anwendung. j

S 146. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Be- stimmungen, insbesondere unbeschadet der Vorschriften in Tit. I. Abschn. 11 dieses Geseßes die Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeindeverfassungen im Gebiete der Herzog- thümer Scleëwig und Holstein (Gesez-Samml. S. 1603), das Lauenburgishe Gese vom 2. November 1874, betreffend die Ver- fassung der Landgemeinden im Kreise Herzogthum Lauen-

(Offiz. Wochenbl. S. 279), die §S 22 bis 31 fowie der Kreisordnung vom 26. Mai 1888 (Gesetz - Samml.

139), die Kreisstatuten für die Fortbildung der Kirch- spielsverfassungen in den Kreisen Norderdithmarshen und Süderdithmarshen vom 21. September 1883/9. Mai 1884, be- ziehungsweise vom 1. August 1887 / 23. März 1888 und die §§ 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Ver- waltungsgerihtsbehörden vom 1. August 1883 für die Provinz Schleswig-Holstein außer Kraft. Die Bestimmungen der §8 38, 39 und 45 Abf. 2 der - Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft. Nechte und Pflichten, welhe auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechtes beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diefe Titel von_den bisherigen allgemeinen oder besonderen geseßlichen Vorschriften, Ord- nungen, Gewohnheitsrehten und Observanzen abweichende Bestim- mungen enthalten. Eine solhe Abweichung wird nicht vermuthet.

8 149 Abs. 3 und 4. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amt befindlihen Gemeindevorsteher, Stellvertreter und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in demselben bis zum Ablauf ibrer Wahlperiode, soweit sie aber auf Lebenszeit gewählt sind, für die nächsten sechs Jahre. Ingleichen verbleiben im Amt die besoldeten Gemeindebeamten nah Maßgabe ihres Anstellungsvertrags. Diejenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geseßes nah cinem Jahreseinkommen von mehr als 600 bis einschließli 900 M zu den Gemeindeabgaben herangezogen sind, steht in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im § 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des § 48 No. 1 zu.

Artitél T.

Nicht in Kraft treten § 12 Abs. 5, 8 86 Abs. 4, 5 und 6, § 90 Abs. 2

Arie V: Im Titel IT werden hinter § 121 als Elfter Abschnitt unter der Ueberschrift : „Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norder- dithmarschen und Süderdithmarschen“ folgende Bestimmungen eingefchaltet : S 8 12l1a. Die in den Kircspiels-Landgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorf- schaften und Bauerschasten bleiben als öffentliche Körperschaften für diejenigen communalen Zwecke bestehen, welchen sie bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiels-Land- gemeinde und unter Bestätigung des Bezirksaus[husses, werden über- nommen werden. Die bisherige Verfassung dieser Körperschaften er- leidet nur dabin eine Abänderung und Ergänzung, daß die §§ 7, 8, 9, 10, 13, 39 bis cinschließlich 67 der Landgemeindeordnung auch auf die Dorfschasten und Bauerschaften mit der Maßgabe sinngemäß An- wendung finden, daß der Beschluß der Kirchspiels-Landgemeinde über die Heranziehung von Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Einkommen von nit mehr als 900 M zu den Gemeindeabgaben auch für die Heran- ziehung dieser Personen von ihrem Einkommen zu den Dorfschafts- und Bauerschaftsabgaben ohne weiteres rechtsverbindlih ist. Der Dorfschafts- und der Bauerschaftsvorsteher ift für die in den §S 90 und 91 der Landgemeindeordnung bezeichneten polizeilihen Geschäfte Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspiels-Landgemeinde. § 121b. In den Kirchsptels-Landgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarshen und Süderdithnrärshen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung : 8& 121 c. Die Gemeindevertretung der Kirchspiels-Landgemeinden im Kreise Süderdithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter desselben und aus den Vorstehern der Bauer- haften. Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspiels-Land- emeinde Bauerschaften, welhe in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine weitere Vertretung in der Gemeinde- vertretung der Kirchspiels-Landgemeinde dur die Wahl eincs oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden. Die Höchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt niht der im 49 Abs. 3 der Landgemeindeordnung vor- geschriebenen Beschränkung. Auf die Wahl der Gemeinde- verordneten finden die für die Wahl der Gemeindevorsteher in den SS 75 bis 83 der Landgemeindeordnung getroffenen Bestimmun gen sinngemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf ses Jahre. Außer- gewöbnlihe Wahlen zum Ersaß innerhalb der Wahlperiode au®- Cieener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die emeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erahten, oder wenn der Kreisausshuß dies beschließt. Der Ersaß- mann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirkfamkeit. §1214. In den Kreisen Norderdithmarschen und Hufum kann jede Kirchspiels-Landgemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten, sämmtlih oder zum theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diejem Falle gelten die Be- stimmungen des § 121e Absf. 3 und 4. Auch ist jede Kirchspiels- gemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung der Gemeinde- vertretung nah den im § 121c für die Kirhspiels-Landgemeinden

des Kreises Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen . durhch Statut zu beschließen.

& 121 e. Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert blei- benden Verfassung der im Kreise Husum innerhalb der Kirchspiels- Landgemeinden neben den Dorfschaften bestehenden selbständigen Köge sind dur Kreiéstatut Normativbestimmungen zu erlassen. Der Koogsvorsteher (Deichvogt) is als folcher: Mitglied der Kirchspiels- Landgemeindevertretung und Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspiels-Landgemeinde für „die in dea §S 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte.

& 121f. Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdith- marschen, bleibt es bis auf weiteres bei der gegenwärtigen Gemeinde- verfassung. Der Zeitpunkt des Infkrafttretens der Landgemeinde- ordnung für Helgoland wird durch Königliche Verordnung bestimmt.

Axrfkiktel Y.

Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Tert der Land- gemeindeordnung, wie er sich aus den Artikeln I bis IV ergiebt, als Landgemeindeordnung für die Provinz Schleêwig-Holstein durch Gescß-Sammlung bekannt zu machen.

Statistik und Volkswirthschaft. Die Sterbefälle im preußishen Staat währ Fahres 1889.

Nach der neuesten, die {jährlichen Sterbefälle betreffenden Ber- öfentlihung des Preußishen Statistishen Bureaus (Heft 114) ist die Sterblichkeit im vreußishen Staat während des Jahres 1889 zwar etwas höher als im Jahre vorher (23,1 9/00 gegenüber 22,9 %%oo), jedo immer noch niedriger als in jedem der Jahre 1875—1887 gewefen.

Insbesondere unter der jüngsten Altersklasse bis zum 10. Lebens- jahre ist gegenüber dem Vorjahre ein Ansteigen der Sterbeziffer be- merkbar gewesen: vom 10. bis 25. Jahre war sie nur um ein ge- ringes höher, und unter den älteren Personen von 29 Jahren und darüber konnte sogar in allen Altersstufen eine Abnab me der Sterb- lichkeit festgestellt werden.

Was die einzelnen Todesursachen betrifft, fo sind in der preußischen Statistik einige unbestimmte Todesursachen, wie „ange- borene Lebens\{chwäche“, „Atrophie der Kinder“, „Alterss{hwäche“, „Wassersucht“, „andere Lungenfrankh&ten“, son seit 1886 bezw. seit noch früherer Zeit, von Jahr zu Jahr seltener verzeihnet worden. Im übrigen hat seit 1885 die Zahl der im Kindbett verstorbenen Frauen ununterbrohen abgenommen, dagegen haben einige Infections- frantheiten, namentlich Tyvhus, Divhtherie, Scharlach, Masern, deren allmählihe Abnahme bis zum Jal festgestellt worden war, neuerdings wteder häu Es stieg die Zahl der Todesfälle an

Unterleibstyphus Diphtherie u.Croup Mae Sa Die eingeklammerten Zahlen je 100 000 Be

Auch die Zahl der Todesfälle an Alk lismus und Syphilis, sowie an Herzkrankbeiten und Nierenkrankheiten hat gegenüber dem Vorjabre zugenommen. Eine stetige Zunahme der Todesfälle, schon seit einer Neibe von Jahren, ist ferner beim Krebs, bei Skr opheln (und Nhacbitis), sowie bei der Luftröhrenentzündung (und Lungenkatarrh) beobachtet worden.

Die erbeblicste und für das Ansteigen der Gesammtsterblichkeit entscheidende Zunahme der Todesfälle ist aber im Jahre 1889 bei der cholera nostras und der Diarrhöóe der Kinder zu Tage getreten.

Betreffs der relativen Häufigkeit ciniger Todesursachen, einerseits in den Städten, anderererseits auf dem Lande, ist den Ergebnissen der preußischen Statistik noch Folgendes zu entnehmen. Von je 1000 im Jahre 1889 gestorbenen Personen sind erlegen (a. in den Groß- städten, b. in den Mittelstädten 2c.):

7 093 (29 40 814 (138) 9 380 ( 32) 7 749 ( 26)

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den Sfkrovheln und der Nhacitis .

der Dipbtherie (und Croup)

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Der Ale 2G Den ebl 30/5. | es starben durch Selbstmord . . O v Vaud D 18,4 Hiernah waren Tuberkulose, Skropheln, Krebsleiden und Selbst- mord in den größeren Städten eine häufigere Todesursache als in fleinen Städten und auf dem Lande, dagegen haben Diphtherie, Scharlach und Masern auf dem Lande öfter als in den Städten zum Tode geführt. Unterleibstyphus ist am meisten in den Mittelstädten, Alters\chwäche weitaus am häufigsten auf dem Lande als Todesursache genannt. E

Todesfälle im Kindbett waren, wie im Vorjabre, verhältnißmäßig häufiger auf dem Lande als in den größeren Städten, denn auf 1e 1000 lebend- oder todtgeborene Kinder kamen: a. 3,0 b. 2,9 c. 3,7 d. 4,8 im Kindbett gestorbene Wöchnerinnen, und von je 1000 Todesfällen weibliher Personen _ im Alter von 20—50 Jahren waren auf dem Lande 123, in den Städten nur 66 im Wochenbett erfolgt.

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Der vierte internationale Congreß gegen den Mißbrauch geistiger Getränke findet im Haag statt; als Tage sind jeßt der 8. bis 10. September festgeseßt. Der Handarbeitsunterriht :

für Frauen und Mädchen in Fabriken findet in Deutschland immer mebr Verbreitung und stiftet augenscheinlich viel Segen. Am 18. und 20. März fand in der Dresdner A A dds von Villeroy u. Boch eine Ausstellung der dabei gefertigten Arbeiten fslatt, welche die auf diesem Gebiete gemachten Fortschritte in erfreulicster Weise zur An- \hauung brate. Seit einer Reihe von Jahren wird an die Arbeite- rinnen dieser Fabrik unentgeltlicher Unterricht im Häkeln, Weißnähen, Schneidern und Schnittzeichnen ertheilt. Früher geschah es in den Sonntags\tunden von 11——1 Uhr ohne befonderen Erfolg, weil die Frauen und Mädchen nah den Arbeiten der Woche doch lieber ihren Sonntag dabeim verleben oder zu häuslichen Arbeiten verwenden. Die Fabrik- verwaltung fam daher auf den Gedanken, den Handarbeitsunterricht an die Fabrikarbeit der Wochentage unmittelbar anzuschließen und von 6 bis 8 Uhr abzuhalten.“ Dabei zeigte sich ein überraschender Er- folg, sodaß zu diesen Unterrihtécurfen jeßt großer Zudrang herrscht. Am Häâkeln betheiligten sich in der Zeit vom März 1891 bis März 1892 60 Arbeiterinnen in 4 Abtheilungen mit je 15 Personen, am Weißnähen 36 in 3 Abtheilungen mit je 12 Personen, am Schneidern 94 in 2 Abtheilungen mit je 12 Personen und im Schnittzeichnen 6 Axbeiterinnen in einem Cursus. Der Cursus dauert 1 Jahr, von

Ostern bis Ostern, und wird von 2 Lehrerinnen geleitet. Die Firma