1892 / 84 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

oder dem Kreise zu. Ist dagegen die Concession kurz bemessen, muß der Unternehmer sich sagen, ob ih mein Kapital amortifiren kann in der furzen Periode, ob ih nicht fünf, sechs Jahre mit Verlust arbeite, und ob ih in der übrigen Zeit der Dauer meiner Con- cession in der Lage bin, mein Kapital zu tilgen, kann ih nicht übersehen da wird er sih weigern, unentgeltlich das Ganze der Commune zu überweisen. Also in diefer Beziehung, glaube i, muß man etwas freie Bewegung geben, und unter allen Umständen zu sagen: bei allen diesen Concessionen, wie sie auch beschaffen sein ‘mögen, soll das Unternehmen unentgeltlich an die Kommunen bei Ablauf oder bei Rücknahme der Concession anheimfallen, das, glaube ih, würde der erfahrene Herr Ober-Bürgermeister Becker auch nicht unbedingt vertreten.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ih möchte mir gestatten, auf zwei von dem Herrn Ober-Bürgermeister Becker geäußerte Bedenken zurückzukommen. Der Herr Ober-Bürgermeister Becker hat die Frage angeregt, ob es es ih niht empfehlen möchte, in § 2 die Instanz des Regierungs- Präsidenten auszuschalten, da wo es sich nicht um Berührung mehrerer Kreise handelt, und eine Kunststraße benußt werden soll. Daß die Genehmigung des Regierungs-Präsidenten hier vorgesehen ist, felbst für den Fall, daß nur ein Kreis berührt, und in demselben eine Kunst- straße benußt wird, beruht im wesentlichen auf der gegenwärtigen Organisation der Behörden. Der Regierungs-Präsident hat seiner- seits die Wegepolizei auf der Kunststraße, es würde also der Negie- rungs-Präsident, wenn der Landrath die Entscheidung haben sollte, als Vertreter der Wegepolizei der Entscheidung des Landraths unter- stellt werden, und das hat der Staatsregierung niht als angängig erschienen. Ob es vielleicht in Zukunft zulässig erscheint auf diesem Gebiete, die Zuständigkeit zwischen dem Regierungs-Präsidenten und dem Landrath anderweit zu ordnen, entzieht sich meiner Beurtheilung; so lange die Verhältnisse so liegen, wird die Zuständigkeit in dem Gesetzentwurf kaum anders zu regeln sein.

Dann hat der Herr Ober-Bürgermeister Becker geäußert, daß aus der Regierungsvorlage das Bedenken vielleiht entnommen werden könnte, daß in Zukunft die Staatseisenbahnverwaltung allerdings die Babnen unterster Ordnung jedem überließe, der sie bauen wollte, dahingegen die Nebenbahnen ohne Ausnahme für sih in Anspruch nähme. Meine Herren, diese Absicht hat der Staatsregierung nicht innegewohnt; allein andererseits läßt sich in abstracto eine Ent- scheidung nicht treffen, ob eine Nebenbahn, also doch immerhin eine Bahn von nicht ganz localer Bedeutung, je nah Lage der Verhält- nisse cinem Privatunternehmer überlassen werden kann oder nicht. Es wird in dem einen Falle die Staatsregierung ohne Bedenken die Babn einem Privatunternehmer überlassen, es sind noh in der leßten Zeit in dieser Beziehung mehrfahe Zustimmungserklärungen meiner- feits abgegeben worden, während in anderen Fällen die Staats- cisenbalbnverwaltung sih wird dagegen aus\prehen müssen, daß die be- treffende Linie einem Privatunternehmer überlassen wird, weil diefe Linic si als eine nothwendige oder doch mindestens sehr nüßliche Ergänzung des gesammten Staatseisenbahnnetzes darstellt, oder weil strategisbe Rücksichten oder fonstige allgemeine Nücksihten dagegen sprechen, die Bahn in eine andere Hand zu legen als in die des Staats.

Der Herr Ober-Bürgermeister Becker hat dann noch sein Be- dauern darüber ausgesprochen, daß der Begriff „Bahnen unterster Ordnung“ nicht genau definirt worden is. Dieses Bedauern ist von der Commission getheilt worden und in den ersten Anfängen der Construction des Geseßentwurfs auch wohl von der Staatsregierung. Die Staatsregierung hat allmählich sch dann über diesen Mangel be- rubigt und geglaubt, daß man auch obne die Begriffsdefinition zu einem zweckmäßigen Geseßzentwurf kommen könnte. Ich bin in diefer Auffassung durch Herrn Ober-Bürgermeister Becker sehr beruhigt worden, denn er hat seinerseits auch feine Vorschläge machen können. Ich möchte dazu noch bemerken, daß diese Frage auch in dem italieni- schen Parlament zu sehr weitgehenden Debatten geführt hat. Das italienische Parlament hat nämli zur Zeit auch einen Gefeßentwurf über die Bahnen unterster Ordnung Vicinalbahnen, wie sie dort genannt worden sind berathen, und ist, wenn ih nicht irre, das Gesetz bereits verabschiedet. Man ift da, den individuellen Verbält- nissen entsprechend, allerdings zu einer Definition gekommen, die aber für unsere Verhältnisse absolut unannehmbar sein würde, und diese Definition geht dahin, daß zu den Bahnen unterster Ordnung diejenigen zu rechnen sind, die auf den vorhandenen Straßen gebaut werden, ohne daß der Straßenverkehr von dem Bahnverkehr in irgend einer Weise abgegrenzt wird, ohne daß für den Bahnkörper eine höhere Lage : eine Abgrenzung durch einen Zaun oder sonst Etwas einträte. ist für die italienischen Verhältnisse vielleiht in den meistcn Fällen ausreichend; für uns aber würde es absolut ebensowenig vassen, als dic Unterscheidung nah Spurweite, oder die Unterscheidung nach der Geschwindigkeit, die auch von verschiedenen Seiten vorgeschlagen ist, und wir werden uns daher wohl in diesem Falle, obwohl, ih gebe das zu, es gegen den Strich eines jeden guten Deutschen geht, dabei berubigen müssen, daß über den Begriff der Bahnen unterster Ordnung in dem Gesetze keine vräcise Definition enthalten ift.

Damit schließt die Generaldiscussion.

Die Commission s{lägt folgende Resolution vor:

Die Staatsregierung zu ersuhen, den Provinzen dur den näâchstjährigen Etat einen Betrag zur Unterstüßung des Ausbaues von Bahnen unterster Ordnung überweisen zu wollen.

Fürst von Haßztfeldt beantragt, die Resolution zu fassen,

wie folgt : . / Die Staatsregierung zu ersuhen, in das Ordinarium des Etats einen angemessenen Betrag einzustellen als Dispositions- fonds des Ministers der öffentlichen Arbeiten zur Subventionirung von Eisenbahnunternehmungen unterster Drdnung. Bei § 1 bemerkt ei S Graf von Mirbach: Der §1 construire ein ganz neues Princip. Auch unter dem gegenwärtigen Zustande babe nh unser Eifen- bahnwesen ganz colossal entwickelt, au ohne dieses Geseß feien Local- bahnen gebaut worden. Dem Minister der öffentlichen Arbeiten erwidere er, daß die im Osten gebauten Bahnen fstrategishe Bahnen seien, oder zur Aufshließung Königlicher Forsten dienten. Der Erfolg der Vorlage werde sein, daß in den Industriebezirken die Bau- thätiafeit bezüglih der Tertiärbahnen zunchme, während in den ärmsten Landeêtheilen aar feine Bahnen mehr gebaut werden würden. Er fürchte, daf er darin Recht behalten werde, wolle sich aber freuen, wenn er sich irre. Finanz-Minister Dr. Miquel: Meine Herren! Ich mêchte Si

C oe f 2 t anzunehmen. Was sind denn diefe

rein localer Bedeutung, welche deswegen den Charakter auch ohne Ihre logishe Definition von Tertiärbahnen behalten und anerkannt werden als solche, weil fie fein allgemeines öffentlihes Interesse haben. Wenn Sie nun dem Staat, dem doch nicht einmal die Wegebaulast mehr obliegt, die derselbe auf die Provinzen übertragen hat, auferlegen, Subventionen für diese rein localen Interessen zu geben, so werfen Sie dadurch den ganzen Charafter dieses Geseßes um. Der Staat will sih eben nur mit großen Linien und Secuntdärbahnen beschäftigen, welche direct auf die großen Linien Einfluß üben, damit in Zusammenhang stehen, als Anschluß an Bahnen den Verkehr auf den großen Linien befördern, Tertiärbahnen sind eben solche, die diesen Charakter nicht haben, sondern rein locale Bedeutung. Wir haben den ganzen Wegebau auf die Provinzen übertragen. Tertiärbahnen treten sehr häufig, gewissermaßen an die Stelle der Chausseen. Sie haben sogar auf die Unterhaltungslast der Chausseen eine sehr große Wirkung. Wenn ich niht irre, is sogar in der Rhein- provinz das System praktisch geworden, die Secundär- bahnen so weit zu unterstüßen mit provinziellen Mitteln, als dadurch Unterhaltungskosten der Chausseen gespart werden. Auf einmal sollen wir hier deh Sprung machen, für die rein localen Interessen die Generalstaatskfafse in Mitleidenschaft zu ziehen. Was würde der Er- folg in der Praxis sein? Ich will einmal annehmen, wir stellen die 10 Millionen ein für solche Bahnen unterster Ordnung: Diejenigen werden an den 10 Millionen den Haupttheil haben, die am schnellsten zu dem Bau von Tertiärbahnen übergehen, die am besten ihre bedürftige Lage zu schildern wissen. Es wird da nah dem alten Liede gehen: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst, und gerade die ärmeren Landes- theile könnten dadur gefährdet werden, wie ja Herr Graf von Mirbach der Meinung ist, daß diese amn wenigsten von dem eigenen Bahn- bau Gebrauch machen können. Ich kann mir denken, daß es Fälle giebt, wo die Frage entsteht, ob eine folche Tertiärbahn nicht do einmal ein allge- meines Interesse hat, wo man in Aussicht nimmt, sie demnächst in das all- gemeine Staatsbahnneßz einzufügen, daß da der Staat im einzelnen Falle einmal ein Interesse haben kann, durch eine folhe Unter- stüßung eine Tertiärbahn zu stande zu bringen, die auf andere Weise nicht zu stande gebracht werden kann. In einem solchen Falle greift dasjenige Verfahren Plaß, das überhaupt bei Bewilligungen zur Anwendung dieser Art kommt, es werden diese speziellen Unterstüßungen in den Etat eingestellt, sie würden auch besonders begründet werden müssen. Da können die anderen Landestheile sich hören lassen, und da können die ein- zelnen Kreise zu ihrem Rechte kommen. Jch bitte daher dringend, abgeschen von der gegenwärtigen Finanzlage, die eine solhe neue Be- lastung nicht verträgt, {hon aus diesen grundfäßlichen Gesichtspunkten die Resolution abzulehnen und doch nun einmal erst die Erfahrung abzuwarten, wie sih die Praxis auf Grund dieses Gesetzes gestalten wird, und nicht die Thätigkeit der privaten Kräfte in Kreisen und Provinzen zu ftören, wenn die Bahnen auch ohne Hilfe des Staats gebaut werden fönnen. Derartige Subventionen des Staats für folche Unternehmungen führen \{chließlich nothwendig dahin, daß der Staat in diese Unternehmungen eindringen“ muß, daß er wieder an- fangen muß zu verwalten, daß er controliren muß, wie mit seinem Kapital verfahren wird, und wir kommen allmählich wieder aus der Selbstverwaltung in die staatliche Bevormundung, selbst bezüglich dieser rein localen Institute. Das, glaube ih, wäre geradezu eine Gefahr für diese Entwickelung, die auf der freien Selbstverwaltung beruhen soll, wenn Sie den Staat aufs neue, und zwar gleich von Anfang an hineinziehen. Jch bitte also, diese Resolution abzulehnen.

Graf von der Schulenburg-B eetßendorf: Der Vergleich mit der Ueberweisung der Megebäilast fei nicht ganz zutreffend, denn die Staats\traßen seien auf die Provinzen mit Staatsdotation über- nommen worden. Deshalb sei es niht von der Hand zu weisen, daß der Staat auch für den Tertiärbahnbau Mittel überweise. Die Ver- theilung auf die einzelnen Provinzen werde allerdings sehr s{wierig sein, wie die Erfahrungen mit der lex Huene zeigten. Allerdings würden die Gegenden mit dem stärksten Verkehr immer etwas an Subventionen erhalten, während die weniger verkehrsreichen Landes- theile am s{lechtesten fortkämen. Er stimme deswegen gegen die Resolution.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Herr Graf von der Schulenburg - Beetzendorf hat mich miß- verstanden, wenn er die Analogie, die ih gezogen habe, so interpretirte, wie er es gethan hat. Ich habe gesagt: wir haben den gesammten Wegebau auf die Provinzen übertragen, weil diefer Wegebau eine lecale oder provinzielle Natur hat und weil wir wünschten, daß die Nächstbetheiligten sih diesem Verwaltungszweig unterziehen follten, in dem Glauben, sie thäten es am besten. Nun sage i, diese Tertiärbahnen stehen mit der Unterhaltung der Straßen in aller- engstem Zusammenhange. Deëwegen ist es nicht richtig, in diese Verwaltung hier den Staat hineinzubringen, was unzweifelhaft eintreten würde, wenn der Staat anfängt, Unternehmungen dieser Art mit Geld zu unterstüßen. Außerdem lag damals hin- sihtlich der Chausseen die Sache anders. Der Staat hatte die Verpflichtung, die Chausseestrecken zu unterhalten, und wenn andere die Unterhaltung übernahmen, fo hatte er sie zu entshädigen. Hier aber hat der Staat gar keine Verpflichtung. Bis jeßt hat er über- haupt folche Tertiärbahnen nicht gebaut, er hat daher auch keine zu unterhalten; er überträgt feine vorhandenen Objecte, die Lasten ver- ursachen, auf andere Schultern. Jch benutze hier die Gelegenheit, um dem Herrn Grafen Mirbach auf seine Bemerkung zu antworten, daß das Gesammtkapital des Landes, denn fo verstand ih ihn, ja doch in derselben Weise in Anspruch genommen wird, wenn der Staat baut oder wenn der Einzelne baut. Da habe ih einfach zu erwidern, daß das ganz unbedenklich ist, das Kapital in folcher nutzbringenden und culturellen Weise im Inlande productiv zu beschäftigen. Das bedauere ih gar nicht. Wenn aber der Staat nur Secundärbahnen baut und keine Tertiärbahnen, dann tritt der Fall ein, daß für denselben Zweck ein Drittel Kapital etwa mehr gebraucht wird. Ich behaupte, daß die Tertiär- bahnen vielen Tocalen Zwecken genau so gut dienen, wie Secundär- bahnen, wenigstens annähernd fo gut, daß sie aber viel weniger Kapital erfordern, als die Secundärbahnen. Es ist also au nit zutreffend, daß es für den Berbrauch des Gesammtkapitals im Lande gleibgültig wäre, ob bestimmte Strecken in Form von Tertiärbahnen oder von großen Linien gebaut werden.

S 1 wird darauf unverändert angenommen. Bei § 2, welcher vorschreibt, wer die Genehmigung zu

e

ertheilen hat, wendet sich E : Ober-Bürgermeister Bee r dagegen, daß nicht die Polizeibehörde,

sondern der Regierungë-Präsident die Genehmigung ertheilen solle,

soweit bei Bahnen ohne Maschinenbetrieb Kunststraßen benußt würden. “:

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Ich mache darauf aufmerksam, daß es im § 7 des Gesezentwurfs und zwar in der Einleitung desfelben heißt: „Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zuständige Wegepolizeibehörde, und wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereich einer Festung nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hören.“

Also die zuständige Wegebau-Polizeibehörde ist jedenfalls zu hören. Es ist diese Bestimmung aufgenommen, weil die Wegepolizeibehörde ein dringendes Interesse daran hat, daß für den Landverkehr der Weg immerhin noch nußbar sei, daß die Tertiärbahnen, die sich auf den Weg auflegen, die ursprünglichen Zwecke des Weges nicht \o weit benachtheiligen, daß alsdann der gewöhnlihe Landverkehr fich nicht mehr ordnungsmäßig und mit Sicherheit darauf bewegen kann. Deswegen is angenommen worden, daß es nothwendig sei, die Wegepolizeibehörde vor Ertheilung der Genehmigung zu hören, Ich glaube au), daß das richtig is. Wenn das aber richtig ift, so würde gerade der Fall eintreten, den ich vorhin erwähnt habe, daß, wenn der Ladrath die Genehmigung zu ertheilen hätte, er zunäßst den Regierungs-Präsidenten über feine Ansicht zur Sache zu befragen und dann feine Entscheidung zu treffen hätte. Es würden" also in diesem Falle zwei Behörden zusammenwirken müssen, der Landrath und der NRegierungs-Präsident und - es würde der auch hier immerhin doh nicht angenehme Fall eintreten, daß der Landrath den Regierungs- Präsidenten als den Vertreter der Wegepolizeibehörde vor sein Forum citirte. Deswegen is es einfaher und angemessener erschienen, die Sache fo zu ordnen, wie es im Gesetzentwurf geschehen ist.

S 2 wird darauf in der Fassung der Commission ange- nommen, desgleichen die übrigen Paragraphen der Vorlage.

Fürst von Hatfeldt: Der Staat habe eine moralische Ver- pflihtung zur Subventionirung von privaten Eisenbahnunterneh- mungen. p A eine Localbehörde im stande sei, das Bedürfniß der einzelnen Provinzen in gerechter Weise abzurwägen, set nicht zu- treffend. Es bestehe im preußishen Etat bereits eine Analogie eines solchen Dispositionsfonds. Der Minister der Landwirthschaft erhalte jährlich eine Summe von 500 000 A zur Subventionirung von kleineren Flußregulirungen. : L

Graf zu In n- und Knyphausen spricht sih gegen den An- trag Hayfeldt aus. Wenn dieser angenommen werde, o werde eine große Zahl von ähnlichen Anträgen auf den Minister losgehen. Nachdem sih noch Graf von Mirbach für den Antrag Haßfeldt ausgesprochen, wird der Antrag nebst dem Com- missionsantrage abgelehnt.

Schluß 5 Uhr.

Hande! und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 5. d. M. gestellt 9329, niht recht- zeitig gestellt keine Wagen. : In Oberschlesien sind am 4. d. M. gestellt 3599, nit rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Zwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht [1 Berlin stand am 4. April 1892 das Grundstück in der NRykestraße 6, dem Zimmer- meister C. F. L. Müller, hier, gehörig, zur Versteigerung; Mindest- gebot 1400 4; für das Meistgebot von 162000 # wurde der Destillateur Carl Schley, Schwedterstraße 240, Ersteher. Auf- gehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend die Grundstücke Wöhlertstraße 15, dem Kaufmann Paul Timm zu Schöneberg gehörig, sowie Nügenerstraße 6, dem Architekten Friß Lucas und dem Malermeister H. Moll gehörig. ;

Bei der in München abgehaltenen Kohlenverdingung der bayerischen Staatsbahnen wurden der „Köln. Ztg.“ zufolge für Ruhrkohlen von Händlern und Zechen, soweit bis jeßt bekannt, 13} bis 14 M per Tonne frei Eisenbahnwagen Gustavsburg gefordert.

Die Direction der Aachener und Münchener Feuer- Versicherungsgesellschaft wird die Vertheilung einer Dividende von 460 4, die Direction der Aachener Rückversicherungs- gesellschaft eine solche von 120 Æ pro Actie bei der General- versammlung in Vorschlag bringen.

Leipzig, 5. April. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata. Grundmuster B. per April 3,825 #. per Mai 3,85 M, per Juni 3,90 Æ, per Juli 3,925 M, per August 3,95 A, per September 3,95 4, per Oktober 395 4, per November 3,95 A, ver Dezember 3,974 #, per Januar 3,977 4, per Februar 3,974 M Umsay 390 000 kg.

London, 5. April. (W. T. B) Wollauetton. Wolle stramm, Preise anziehend, Scoured und Schweißwolle gefragter, deutsche Käufer zahlreicher. j

An der Küste 3 Weizenladungen angeboten.

Manchester, 5. April. (W. T. B.) 12r Water Taylor 54, 30r Water Taylor 7, 20r Water Leigh 57, 30r Water Clayton 62, 32r Mock Brooke 6%, 40r Mayoll 62, 40r Medio Wilkinson 73, 32r Warpcops Lecs 64, 36r Warpcops Rowland 7, 40r Double Weston 7}, 60r Double courante Qualität 105, 32“ 116 yards 16 X 16 grey Printers aus 32r/46r 144. Ruhig. ;

Glasgow, 4. April. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Noheisen betrugen in der vorigen Woche 6576 Tons gegen 4547 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.

Amsterdam, 5: April, (W.- L. B) Die heute von! ver Niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltene Auction über 26 351 Ballen Java-, 52 Ball. und 60 Kisten Padang- Kaffee ist wie folgt abgelaufen. Es wurden angeboten: 15 Ball., 60 Kisten Padang W. I. B. Tare 68 à 70 C., Ablauf 674 à 683 C., 5500 Ball.” Java Preanger Taxe 55+ à 62 C., Ablauf 545 à 63 C., 1989 Ball. do. Tagal Taxe 61 à 64 C., Ablaut 58 à 61# C. 4262 Ball. Bezoekie Taxe 56 C., Ablauf 545 à 544 C., 1975 Ball. do. Probolingo Tare 53 à 54 C., Ablauf 52 à 55 C., 7613 Ball. do. Baitatoeen Tare 534 à 544 C., Ablauf 52# à 53+ C., 1689 Ball. do. Solo Taxe 52 à 534 C., Ablauf 50} à 524 C., 3057 Ball. do. blaß grünlih Taxe 514 à 54 C., Ablauf 513 à 534 C., 274 Ball. do. Ordinär u. Triage Taxe 42 C., Ablauf 44x C., 29 Ball. do. B. S.’ und Diverse.

ew-York, v. April (W. T. B.) Die Fondsbör e er- öffnete in sehr fester Haltung, später trat Ermattung ein, die bis zum Schluß anhielt. Der Umsay der Actien betrug 347000 Stü. Der Silbervorrath wird auf 3300000 Unzen geshäßt. Die Silberverkäufe betrugen 75 000 Unzen.

Der Werth der in der vergangenen Woche ausgeführten Producte betrug 7837272 Dollars gegen 7 078 785 Dollars in der Vorwoche. S

Weizen - Verschiffungen der leßten Woche von den

atlantishen Häfen der Vereinigten Staaten nah Groß- britannien 69 000, do. nah Frankreih 64000, do. nah anderen Häfen des Gontinents 102 000, do. von Californien und Oregon nah Großbritannien 35 000, do. nah anderen Häfen des Conti- nents Qrts. _ New- York, ò. April. (W. T. B.) Die von der Legislatur in New - Jersey angenommene Vorlage, wonah das zwischen der Philadelphia und “Reading-Eisenbahn und anderen UAnthracitkohle befördernden Eisenbahnen abgeschlossene Ueberein- fommen genehmigt wird, wurde von dem Gouverneur New - Yerseys mit dem Veto belegt. Die amerikanischen Eisenbahnen waren in- folgedefsen an der Londoner Börse etwas \{chwächer.

¿ 84.

Zweite Beilage zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 6. April

1892.

Deutsches

D

N e i ch.

Zuckermengen,

Zeit vom 16. bis 31. März 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets mit dem Anspruch auf Steuervergütung

die In N und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr zurückgebraht worden sind.

abgefer!

g. 06 ri von mindestens 90 Proc. Zuergehalt und a

90 Proc. Zuckerge þ.:

fogenannie Crystals 2c. / | c.: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht über 1 Proc. Wasser enthaltende) Zuer in

Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proc. Zukergehalt.

raffinirte Zucker von unter 98,

aber mindestens

Candis und Zucker in weißen vollen harten Broden 2c., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,

,

Mit Anspruch auf Steuervergütung wurden abgefertigt

Verwaltungs-Bezirke.

zur unmittelbaren Ausfuhr

____ zur Aufnahme in eine öffentliche oder eine Privat-Niederlage

Aus öffentlihen oder Privat- Niederlagen wurden gegen Er- stattung der Vergütung in den

inländischen Verkehr zurückgebracht

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|

Preußen.

ine Orea : Ee Schlefien S Sachsen, ceins{l. der Fürstl. s{chwarzb. Unterherrschasten . 10 631 Schleswig-Holstein. . : 15| So ss ; 6 016) Ae : —_ |

netto.

8211| 6548 990 16290 O 500 766, 126

123381 12761 3 003 1 829

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63 985 17 200

104

| | | | | | | |

E Hierzu vom 1. Anguft 1891 bis 15. März O E is

166 967

1 349 : 27 GB8) 1120

26 423 329 921

31 289| |

19 635) 451 187

24 28]

Zusammen vom 1. August 1891 bis 31. März S In demselben Zeitraum des Borjahres*)

2437 4729| -

2 047 355 2 490 196

363 149 21 348

357 5791 20750] 532 476 459 003

*) Die Abweichungen von der vorjährigen Uebersicht beruhen auf nachträglich eingegangenen Berichtigungen.

Berlin, im April 1892.

Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.

24 536)

5 3920|

NRevision®sentscheidungen, Vescheide und Beschlüsse

des Neichs-VersicherungLamts,

Abtheilung für JFuvaliditäts- und Altersversicherung.

X19) Eine Arbeiterin hatte zum Zwecke der Erlangung einer Altersrente nachgewiesen, daß sie vom 1. Juli 1887 bis zum 1. März 1889 frant und erwerbsunfähig gewesen war, demnächst aber bis Ende Nl

1890 91 Wochen hindurch in versicherungspflichtiger

gestanden hatte und diese auch noch im Jahre 1891 ausübte. den Borinstanzen hat das Neichs-Versicherungsamt durch Urtheil vom N Nachdem in den Gründen zunächst ausgeführt worden, daß wie bereits in der Ne- vitonsentscheidung 93, „Amtliche Nachrichten des N.-V.-A. J.- u.

4. Januar 1892 der Klägerin die Rente zuerkannt.

A.-V.“ 1892 Seite 5 näher dargelegt worden von

senen Krankheitszeit gemäß §8 17 Absatz 4 und 158 des Invaliditäts-

N D +ov äa ov L A AS La û 2 4 S ly und Altersversicherungêgeseßes jedenfalls nur ein Jahr

angerechnet werden könne, heißt es weiter: Die Revision ist insofern begründet, als jener einjährige Zeitraum nicht, wie es das Schieds- | «* . Januar 1888 Bereits in der Revisionsentscheidung 84

geriht gethan, vom 1. Juli 1887, sondern erst vom 1 ab berechnet werden darf.

9) EN , ¿ („Amtliche Nachrihten des N.-V.-A. J.- u.

Seile 188) i} ausgeführt, daß eine unter § 119 des JIn-

validitäts- und Altersversicherungsgesetes fallende

ITECD : J : »QQ t brehung au dann, wenn thr Beginn vor dem 1. Januar 1888 liegt

in den Grenzen des § 158 q. a. O. anre{nungsfähig

G A : / Bar : : C2 Bunbeien G nicht minder für die mit Erwerbsunfähigkeit ver- „enen Krantheitszeiten gelten müssen, sofern die dur die Krank- s

Urtheils heißt es u. a. :

Beschäftigung Entgegen

S op Li der nachgewtie- | 2E ans E

beitnehmer Nücksiht genommen worden i als Arbeitszeit

Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. J.-

A.-V," 1891 Arbeitsunter-

ist, und dieser

das Neichs-Versicherungsamt in der Nevisionsentscheidung vom 7. Ja- nuar 1892 angenommen, daß diese Trinkgelder als Theil des von dem Arbeitgeber gewährten Lohnes anzusehen seien, wodurch die Anwendung des § 3 Absaß 2 des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgeseßes ausgeschlossen werde. Jn ( | Auf dem Gebiete der Unfallversichherung hat das Neichs-Bersicherung8amt wiederholt anerkannt, daß auch die dem rbeitnehmer aus Anlaß seiner Arbeit und mit Rücksicht auf dieselbe von dritter Seite, insbesondere in Form von Trinkgeldern der Kunden des Arbeitgebers zufließenden Nebeneinnahmen als ein Theil des Lohns anzusehen sind, wenn sie einen dem Arbeitsverhältniß eigenthümlichen

den Gründen des

regelmäßigen, wenn auch in seiner Höhe s{wankenden wirthschaft- lichen Bortheil darstellen, auf welchen, wenn auch nur ftillshweigend, bei Vereinbarung der Lohnbedingungen zwischen Arbeitgeber und Ar-

\st. Dieser Grundsatz, dessen

Uebertragung auf den Lohnbegriff des Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgesetzes unbedenklich erscheint, auch E in dem Bescheide 48, U U anerkannt worden ist, muß in dem vorliegenden Falle dazu führen, bei Ermittelung des Betrages des Arbeitsentgelts, welches die Klägerin von ihrem Dienstherrn bezog, die „Trinkgelder“ der Aftermiether mit in Betracht zu ziehen. Der Umstand, daß die Aftermicther die Klägerin in der Mehrzahl der Fälle unmittelbar mit den Dienstleistungen beauftragt haben mögen, steht dem nicht entgegen, da das Berhältniß zwischen dem Miether eines möblirten Zimmers und dem Vermicther es mit sich bringt, daß der Leßtere durch das Personal, welches die gewöhnliche tägliche Bedienung ausführt, auch kleinere Botengänge

1892 Seite 158

heit unterbrochene Beschäftigung im Falle des Bestehens des Invali- | außer dem Hause, geringere Näharbeiten u. |. w. besorgen läßt, sei

î 1t8- 9) Soprfidho S , , I ditäts- und Altersversicherungsgefeßes an sich geeignet gewesen wäre, U l 2) “E 1+ L tbal E OU DEATUt Im vorliegenden Falle ist E: O die Thätigkeit, welche die Klägerin im Jahre N E E Lee sraglichen Krankheit ausgeübt hat, derart war, daß sie nah dem Inkrafttreten des Gesetzes die Vers

die Versicherungspflicht zu begründen. begründet haben würde.

nt Darauf f o Gry E 2 j 9, sicht darauf, daß die Krankheit bereits am 1. Juli

hatte, den einjährigen Zeitraum des S 17 Absayz 4 a. a. O. mit

diesem Ee seinen Anfang nehnien lassen und der Klägerin nur

so f Geor welche auf das Jahr 1888 entfallen, anrechnen will, Uver]ehen, daz für die Anrechnung auf die Wartezeit über-

; a anuar 1888 ab in Betracht k

wäl E L E A ( in Betracht kommt

vuhrend die weiter zurüflicgende Zeit ledigli auf die Beurtheilung

haupt nur die Zeit vom 1.

8 Hrloi+a , E h d des Arbeitsverhältnisses, das die Ünterbrehung erlitten

fluß ist. Sollen, wie von dem Ges

Klägerin auf die für fie 1888 bis 1890 nur 26 K bei derselben Krankheit, wenn sie in di des Gefeßes gefallen wäre, unzweifel[ A 29 R werden Tonnen. Gelangen nun Ven Sa bis

dauernden Krankheit der Klägerin 59 L U unter Berücksichtigung der aus r 91 Arbeitêswochen die im § 157 a. a. Ÿ 141 Wochen erfüllt. as

x29) In einer Altersrentensache, j; Ee U s 1 in s daß die Klägerin von threm Arbeitgeber E A baz

nur geringe Beträge baaren Geldes erhielt,

N " , e ,

S s Vemgemäß ist auch tie Anrechnung der Grantkhott 2 P o fi F E L c! R , "6 Krankheit zu Recht erfolgt. Wenn aber das Schiedsgericht mit Rück-

Art Ae Y eBgeber beabsichtigt, die Vor- A vorges t rechnung von d N leider Weise irde eine orE e Wie für die nachgeseßlihe Zeit gelten, so würde eine erhebliche Ungleichheit darin Mae Di 1A t allein in Betracht kommende Zeit der Jahre

ochen in Anrechnung bringen wollte, wäh e Zeit nah dem Inkrafttreten Wochen hätten angerechnet Wochen zur Anrechnung, so ist ; [pâteren Zeit nachgewiesenen vorgeschriebene Zahl von

A0: é . ; auße Aftermiethern desselben für gelegentliche Dienstlelstueen p emäß Trinkgelder in Höhe von 1 bis 1 Æ 50 4 monatli bezog, hat

Entgelt. icherungspflicht

1887 begonnen | sehen wollte.

hat, von Ein-

einer gemeinsamen Stelle im § 107 de versiherungegeseßes vorgeschrieben ift. Uebersendung der Quittungskarte erst erf

rend

daß die festseßende Versicherungsanstalt

Station zwar | der Altersrente vermerkt.

es ohne befondere Vergütung als Theil der ausbedungenen Bedtenung, sei es gegen ein in seiner Höhe durh den allgemeinen Brauch be- \timmtes, in jedem Einzelfalle an das Dienstpersonal zu entrichtendes Es würde der Anschauung des Verkehrs widersprechen, auch zu einem versicherungsrechtlich unerwünschten Ergebniß führen, wenn man derartige Nebeneinnahmen einer Dienststelle als einen Lohn für eine nebenher für dritte Arbeitgeber geleistete besondere Arbeit an-

122) Auf Anregung von betheiligter Seite hat das Reichs- Bersicherungsamt den Borständen der von ihm ressortirenden Bcer- ( 4 i sicherungsanstalten unter dem 16. Januar 1892 anempfohlen, die zu den Anträgen auf Bewilligung ciner Altersrente eingereiche Quittungs- karte Nr. 1, fofern dieselbe cinen anderen Namen als den der fe}t- setzenden Versicherungsanstalt trägt, nah Abschluß des Verfahrens

D

derjenigen Bersicherungsaustalt zu übersenden, deren Namen am Kopfe der Karte eingetragen ist. Für dieses Verfahren spricht der Umstand, daß durch die Bewilligung der Altersrente das Versicherungsverhältniß des Rentenempfängers an sih nicht beendigt wird, und daß die Auf- bewahrung der sammtlichen Quittungskarten eines

Versicherten an

8 Invaliditäts- und Alters- Selbstverständlih kann die

olgen,

feststellungsverfahren und die Rentenvertheilung end Um ferner die aufbewahrende Versicherung D Stand der Sache zu unterrichten und gleichzeitig den Wegfall der Altersrente bei etwaiger späterer Bewilligung von ermöglichen 29 Absatz 2 a. a. O.), wird es

nachdem das Nenten- gültig abgeschlossen 8anstalt über den

Invalidenrente zu

erforderli sein,

bei Uebersendung der Quit-

tungsfarte auf dieser felbst oder ciner Anlage die Bewilligung Gbenso wird von einer etwaigen Ab- lehnung der Alters- oder Invalidenrente Notiz zu nehmen sein, indem hierdurch ein Anhalt gewonnen wird, einer unzulässigen Wiederholung des NRentenantrages entgegenzutreten 84 a. a. D.).

122) Zur Aufbringung der Invaliditäts- und Altersrenten, welche auf Grund dec vollstreckbaren Festseßung einer Versicherungs- anstalt ausgezahlt, in einer höheren Instanz aber «aberkannt worden sind, it im Falle der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung der gezahlten T eträge auch das Reich gemäß § 26 Absatz 3 des Inbaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes heranzuziehen. Von einer Vertheilung der vorerwähnten Nentenbeträge auf eine etwaige Mehrzahl von Bersicherungsanstalten kann Abîtand genommen werden. Abgesehen davon, daß gemäß §§ 87 und 89 des Invaliditäts- und Altersver- sicherungsgeseßes nur die Vertheilung von- rechtskräftig bewilligten enten zugelassen ist, während es sich hier um Rentenbewilligungen handelt, welche infolge ene LaS tsheidung der höheren Instanz die Rechtskraft nicht beschritten hck-, würde eine Betheiligung mehrerer Verjicherungsanstalten in vielen Fällen praktish nit durchführbar sein, da mit der Aberkennung der Nente die Üngültigkeit der Ver- theilungsunterlagen nicht felten verknüpft sein wird. Auch würde, wenn die Vertheilung auf mehrere Versicherungsanstalten erfolgen sollte, der Fall niht ausgeschloffen sein, daß, wenn die Bescheinigungen, welche der Rentenfestseßung zu Grunde gelegen haben, für ungültig erklärt werden, aus Anlaß etwaiger früherer Bescheinigungen aus dem Bezirk einer fremden Versicherungsanstalt die leßtere allein zur Auf- bringung der Rente, fomit zur Tragung der Folgen der Fehler der festsezenden Versicherungsanstalt vervflichtet sein würde. (Bescheid vom 18. Januar 18392.) : E

N (123) In einer Nentenvertheilungssac je hatte die festseßende Bersicherungsanstalt A gemäß § 160 Absay 2 des Invaliditäts- und Altersversiherungsgesezes eine Neihe die Versicherungsanstalt B be- lastender Arbeitsnahweise beigebracht und in einer an das Nechnungs- bureau gerichteten Zuschrift die Erklärung abgegeben, daß sie h rbinsihtlih der durch Arbeitsbescheinigungen nicht belegten Zeit, in welcher aber der Rentenempfänger nah seiner eigenen Aussage in ihrem Bezirk beschäftigt gewesen sei, als belastet erachte." Demgemäß hatte das NRechnungébureau in der nunmehr aufgestellten Nentenvertheilung die festseßende Versicherungsanstalt nah Verhältniß derjenigen Zeit- räume belastet, auf welche die vorstehenden Voraus!eßzungen zutreffen. Gegen diese Nentenvertheilung erhob die Versicheru stalt A Wider- spruch mit dem Antrage, lediglih auf Grund der ge! S161 aa. Vi thatsächlich beigebrachten Arbeitsnahweise eine anderweite Vertheilung herbeizuführen. Bei der in dem gedachten Schreiben um Ausdruck gebrachten freiwilligen Uebernahme der auf gewisse Zeiten entfallenden R E fei fie davon ausgegangen, daß daé gleiche Verfahren gegenüber der Bersicherungsanstalt B zur Anwendung gelangen werde. Sofern diese es ablehne, die für sie selbs in Betracht kommenden Zeiträume zu ihren Lasten zu übernehmen, müsse au die Versiche- rungsanstalt A. sich für berechtigt erachten, die threrseits ertheilte Zu- sage mangels Frfüllung der stillschweigenden Erwartuna, unter welcher dieselbe abgegeben worden sei, zu widerrufen. Es riprèche dem Geseß der Villigkeit, nur der einen Anstalt anzusinnen, daß sie cin minderwerthiges Beweismittel für ihre Belastung als ausreichend erkläre; cs müßten vielmehr alle in Betraht kommenden An- stalten mit gleichem Maße gemessen werden. Die Versicherungs- anstalt B lehnte es nunmehr ab, für diejenige Zeit, in welcher der Nentenempfänger in ihrem Bezirk eine versicherung: tige Bes schäftigung ausgeübt haben wollte, ohne daß der Vorschrift des § 161 a. a. D. entsprechende Arbeitsnachweise beigebraht waren, si selbs als belastet anzuerkennen. Sie wies darauf hin, daß fe lediglich durch die freiwillige Uebernahme der Nentenbelastung scitens der Ber- sicherungsanstalt A veranlaßt worden sei, von der Beibringung weiterer Nachweise Abstand zu nehmen. Nachdem inzwischen die Frist für die Borbehaltserklärung verstrichen, sci sie nit in der Lage, si mit der Zurücknahme jenes Anerkenntnisses einverstanden zu er- flâären. Nachdem das. Rechnungsbureau die auf Grund des Anerkenntnisses aufgestellte Mentenvertheilung auft er- halten hätte, t der * hiergegen von der Versicherungs- A A gmg S 00 Va S3 a a. D er hobene Widerspruch durch Beschluß vom 4. März 1892 aus folgenden Gründen verworfen worden: Zunächst unterliegt es keinem Bedenken, das in dem Schreiben der Versid stalt A enthaltene Anerkenntniß als Grundlage für die Be g bei der Renten- vertheilung anzusehen. Wenngleich in den §§ 160 und 161 des In- validitäts- und Altersversicherungsgeseßes ie in bestimmter Form tentenvertheilung maß-

aufgestellten Bescheinigungen als für dic

gebend erwähnt sind, so [chließt dies doch nicht aus, daß außerdem noch andere, jenen Bescheinigungen an Zuverlä)sigkeit gleihkommende Grundlagen für die Vertheilung zugelaffen werden. Bereits in einer früheren Entscheidung hat das Reichs-Versicherungsamt a prochen, daß unter anderem auch diejenigen Zeiträume bei der MNenten- vertbeilung zu berichtigen seien, während deren "das Vorliegen versicherungspflichtiger Arbeits- oder Dienstverhält- nisse nit aus den beigebrahten Arbeitébescheinigungen zu entnehmen, sondern in einem Urtheil des Sw{hteds= gerichts oder des Neichs-Versicherungsamts festgestellt worden ist. In gleicher Weise werden auch Anerkenntnisse der Bersicherungs- anstalten, welche von den Vorständen der leßteren auf Grund that- \ächlicher Ermittelungen abgegeben worden sind, den unter § 161 a. a. O. fallenden Bescheinigungen gleichgeachtek werden müssen: anderen- falls würde man eine Versicherungsanstalt ohnè Grund zwingen, jene formellen Arbeitsnachweise zu beschaffen, obwohl sie die von ihr an- geslcllten Erhebungen zu ihrer Belastung selbst als ausreichend erachtet und mit dieser Belastung sih ausdrücklih einverstanden erklärt. Die Abgabe eines derartigen Anerkenntnisses wird in der Regel nur der festsezenden Versicherungsaustalt, in deren Händen das über die vor- gesetzliche Beschäftigung des Rentenempfängers beschaffte Gesammt- material sich befindet, mögli sein. Indessen steht nichts im Wege, daß auch die übrigen betheiligten Versicherungsanstalten Anerkenntuisse abgeben, sei es, daß die festseßende Versicherungsanstalt ibnen das Material zur Einsichtnahme übersendet, oder daß bei dem NRechnungs- bureau im einzelnen Falle beantragt wird, die Aeußerungen jener mitbetheiligten Versicherungsanstalten unter Vorlegung der von der festseßenden Anstalt eingereichten Acten 2c. einzuholen. Thatsächlich ist au im vorliegenden Falle die betheiligte Versiche- rungsanstalt B um eine Erklärung ersuht worden. Dieselbe hat je- doch die Abgabe eines gleichen Anerkenntnisses, wie solches die Ver- sicherungsanstalt A. abgegeben, abgelehnt. Aus dieser Ablelnung kann die letztere nicht das Necht herleiten, das von ihr bedingungsles erklärte Anerkenntniß zu widerrufen ; es würde dies mit dem allgemeinen Nechts- grundsaß im Widerspruch stehen, wonach Willenserklärungen , welche die Nechte Dritter berühren und von diesen acceptirt worden sind, nur mit Zustimmung der leßteren beseitigt werden können. Unberührt bleibt hierbei die Frage, ob der Widerruf des Anecrkenntnisses ctwa dann zuläsfig gewesen wäre, wenn die Unrichtigkeit der der früheren Er- klärung zu Grunde liegenden Ermittelungen dargethan wäre. Im vorliegenden Falle is diese Vorausseßung nicht gegeben, und es konnte at: dem Widerruf des Anerkenntnisses eine Beachtung nicht geschenkt verden.

Statiftik und Volkswirthschaft.

: Lebensmittelverbrauch in Paris 1890 Nach dem Verwaltungsberichte der Seinepräfectur entfiel im

Jahre 1890 auf den Kopf der 2344550 Seelen betragenden Bevöl=

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