1892 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ganzen Zug möglich ist. Die Wagen zeichnen sih außerdem durch besonders ruhige Gangart, s{önere Ausftattung und Bequemlichkeit aus. Je ein Wagen in jedem Zuge enthält einen Raum, von wo aus falte und warme Speisen und Getränke den, Reisenden verabfolgt werden können. Zur Siche- rung bestimmter Pläße is auf den Ausgangsstationen der Züge, nämli in Berlin (Potsdamer Bahnhof) für Zug 32 und in Köln für Zug 31, ein Vorverkauf von Piaden eingerichtet, welcher der Fahrkarten- Ausgabestelle der betreffenden Station übertragen ist. Die Sib- pläße sind zu dem Zweck durhweg mit Nummern ver- sehen, und es steht dem Reisenden frei, sich einen beliebigen Play gegen Entrichtung einer Vormerkungs- gebühr von 1 Æ unter gleichzeitiger Lösung oder Vorzeigung einer ichon früher gelösten Fahrfarte voraus zu bestellen. Der Vorverkauf findet in Berlin (Potsdamer Bahnhof) von 8 Uhr Morgens ab statt und wird eine halbe Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des betreffenden Zuges geschlossen. Reisende, die von dem Vorverkauf feinen Gebrauch machen, haben auf Beförderung in den genannten Zügen nur Anspruch, soweit noch unbesezte Pläße vorhanden hi au den Zwischenstationen findet ein Vorverkauf von Pläßen ni att.

Aus Rotterdam wird der „Frkf. Ztg." gemeldet, der ministeriell genehmigte Maximaltarif für Frachtgüter auf den niederländishen Eisenbahnen, durh den die Frachten sehr d A herabgeseßt wurden, trete bereits mit dem 1. Juni d. F. in Kraft.

Bremen, 16. April. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Sv ree“ ist gestern Nachmittag in New-York angekommen. : E

17. April. (W. T. B.) Der Reichspostdampfer „Ho hen- staufen“, von Australien kommend, ist am 15. April Morgens auf der Weser angekommen. Der Postdampfer „Hannover , am am 10. März von Bremen abgegangen, is am 13. April in Mon- tevideo angekommen. Der Postdampfer „Straßburg“ ist am 11. April von Buenos-Aires nah Europa in See gegangen. Der Postdampfer „Baltimore“ hat am 15. April Morgens die Reise von Lissabon nah Antwerpen ent Der Postdampfer „Ohio* hat am 15. April Morgens die Reise von Antwerpen nach Corunna fortgeseßt. Der Postdampfer „München“, vom La Plata kommend, hat am 15. April Nachmittags Las Palmas passirt. Der Postdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ hat am 15. April Nachm. die Reise von Antwerpen nah Oporto fort-

eseßt. Der Reichs-Postdampfer „Hohenzollern“, nah Australien bétitmmt ist am 16. April Morgens in Colombo angekommen. Der Reichs-Postdampfer „Sachsen“, von Ostasien kommend, ist am 15. April Nachm. in Colombo angekommen. Der Reichs-Post- dampfer „Salier“, von Australien kommend, ist am 15. April Morgens in Colombo angekommen. Der Postdampfer „Karls- ruhe“, nach Baltimore bestimmt, hat am 16. Avril Vorm. Lizard passirt. Der Reichs-Postdampfer „Habsburg“ hat am 16. April Nachm. die Reise von Antwerpen nah Southampton fortgeseßt. Der Reichs-Postdampfer „Bayern“, nah Ostasien bestimmt, ist am 16. April Vorm. in Port Said angekommen. Der Reichs-Post- dampfer „Preu P am 2. März von Bremen abgegangen, ist am 16. April in Shanghai angekommen. :

Hamburg, 16. April. (W. T. B.) Hamburg-Ameri- fkanishe Padletfahrt-Actiengesellshaft. Der Schnell- dampfer „Normannia“ ist, von Hamburg kommend, heut Nach- mittag in New-York eingetroffen. Der Postdampfer „Dania" ist, pon Hamburg kommend, heute Morgen in New-York ein- getroffen. : e i

17. April. (W. T. B.) Der Postdampfer „Scand ta" hat, von New-York kommend, heute Morgen Lizard passirt. i

18. April. (W. T. B.) Der Losdampier „CGalifornia" ift, von Tus fommend, gestern Abend in New-York ein- getroffen. Der Postdampfer „Flandria“ is, von Hamburg kommend, gestern in „St. Thomas“ eingetroffen. Der Dofidanpfèr

„Moravia* ist von New-York kommend, heute Vormittags auf der Elbe angekommen. S 19. April. (W. T. B.) Der Postdampfer „Ascania hat, von New-York kommend, gestern Abend Lizard passirt. Der ilbampfet „Scandia“ is, von New-York kommend, heute orgen auf der Elbe eingetroffen. i riest, 16. April. E T. B.) Der Lloyddampfer „Amphitrite“ ist heute Nachmittag hier eingetroffen. 18. April. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Medu fa“ ist gestern aus Konstantinopel hier eingetroffen. : N London, 17. April. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Merican“ is} gestern auf der Ausreise don Southampton

abgegangen.

April. (W. T. B.) Der Union-Dampfer „Athenian“ is gestern auf der Heimreise in Southampton angetommen.

Mannigfaltiges.

Vom 1. Mai ab werden die Besuchsstunden des Reichs -P o st- museums wie folgt erweitert bz. verändert. Das Museum ist eóffnet: Sonntag von 12 bis 2 Uhr. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 11 bis 2 Uhr. Das Museum ift g e- \chlossen: jeden Mittwoh und Sonnabend; ferner an den ersten Feiertagen des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrs- tag, am Charfreitag und am Himmelfahrtstag. Das Publikum wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Einlaß an den gewöhnlihen Sonntagen von 11 auf 12 Uhr verlegt ist.

Bei der ersten internationalen Kaninchenschau erhielten die beiden Ghrenpreise O. Heide-Spandau für graue flandrische Riesen- Faninhen und Paul Starke-Chemniy für gelbe Lapins Beliers und zwar speciell für eine Häsin, deren Werth auf 100 Æ geschäßt ist. Mit ersten Preisen wurden gene W. Schulze-Berlin (Karl- straße 37) für Gesammtleistung, A. Kolb-Schaffhausen und H. Saenger- Stargard i. P. für graue belgische Riesenkaninchen, Spelge-Straßburg i./Els. für gelbe Wibberkankichen und Heilmann-Chemnih für weiße und Angorakaninhen. Außerdem wurden aht zweite und zehn dritte

reise vertheilt und 38 lobende Anerkennungen ausgesprochen. Die Ausstellung wurde in den ersten zwei Tagen von etwa 2000 zahlenden Personen besuht. Der Verkauf war ein recht reger, vor allem waren belgishe Riesen- und Seidenkaninchen stark begehrt.

Das langjährige Mitglied der Redaction der „N. N: D. Derr Hauptmann a. D. Albert Burow ist, wie wir diesem Blatte ent-

nehmen, am Freitag Mittag am Gehirnschlag im Alter von 71 Jahren -

plöulih verschieden.

Ratibor, 14. April. Vor der Strafkammer des hiesigen Land- getihts stand, wie der „Voss. Z.“ berichtet wird, dieser Tage ein nahezu hundertjähriger Auszügler angeklagt und geständig, mit Gewalt die Thür eines Holzstalles erbrochen zu haben, um daraus einige Geräthe im Gesammtwerthe von 2 F zu entnehmen. Er be- hauptet, daß sie sein Eigenthum seien; es wurde ihm jedoh nach- ewiesen, daß er sie dem Besißer des Holzstalles verkauft hatte. Der bisher unbestrafte Angeklagte wurde zu dem niedrigsten Strafmaß von drei Monaten Gefängniß verurtheilt und erklärte, sofort die Strafe antreten zu wollen.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.

Köln, 19. April. (W. T. B.) Der Cardinal-Staats- secretär „Nampolla ist, der „Kölnishen S C D Zzu- folge, \bweit wieder hergestellt, daß er seine Geschäfte wieder theilweise übernehmen kann. ]

Karlsruhe; 19. April. Der „Badischen Corre 4 ufolge ist die Feier De icliges Por gen Si Lubiläums Seiner Königlichen es des Großherzogs endgültig auf den 28., 29. und 30. April festgeseßt worden.

Darmstadt, 19. April. n T. B.) Die Königin Victoria wird mit der Prinzessin Beatrice und dem Prinzen Heinrich von Battenberg am 26. d. M. hier eintreffen und voraussihtlich bis zum 2. Mai hier verweilen.

St. Petersburg, 19. April. (W. T. B.) Nath einer amtlihen Mittheilung entstand am Sonnabend Abend in dem Bodenraum des Winter-Palais ein Brand welher jedoeh auf den Bodenraum beschränkt hlieg und bald gelöscht wurde. Das Feuer brah in einem zur Verbindung der Leitungen für die eleftrishe Beleuchtung dienenden Kasten durch zy- fällige Berührung zweier Drähte aus. Die Flamme ergriff fe Holztheile dieses Kastens und sprang auf benachbarte Kästen der- selben Art über. Der Kaiser und die Kaiserin, sowie die übrigen Mitglieder des Kaiserlichen Hauses wohnten gestern der um Mitternacht beginnenden Oster-Frühmesse in der Kirche des Winterpalais bei. Nach dem Gottesdienst nahmen die Majestäten die Gratulationen des Hofes, dexr hohen Würdenträger vom Militär und Civil entgegen und be- gaben sich dann mit den Großfürsten und Großfürstinnen in die inneren Genächer, wo der Ostertish gedeckt war, Der Präsident des Minister - Comités Bunge is yoy seiner Krankheit wieder gänzlih hergestellt und hat die ursprüngliche Absicht einer Erholungsreise in das Ausland aufgegeben.

Nom, 19. April. (W. T. B.) Dem „Popolo Romano“ zufolge sollen die Verhandlungen Rudini's nmit Grimaldi erfolglos geblieben sein. Nach dem „Messager“ würde Rudini, wenn Grimaldi ablehnt, auf den Auftrag zur Kabinetsbildung verzihten. Andere Blätter glauben an die Möglichkeit einer Combination Rudini-Saracco-Giolitti.

Zürich, 19. April. (W. T. B.) “Gutem Vernehmen nah findet die Unterzeihnung des Handelsvertrags zwishen Jtalien und der Schweiz heute Nachmittag 3 Uhr ftatt.

Genf, 19. April. (W. T. B.) Heute Vormittag 10 Uhr ist hier der zweite internationale Congreß für Chemie eröffnet worden.

Konstantinopel, 19. April. (Meldung der „Agence de Constantinople“). Von russischer Seite wird versichert, daß der Vater des Seminaristen Kuscheleff (stehe unter Bulgarien) die hiesige russishe Botschaft telegraphisch ersuht habe, seinen Sohn zu verhaften, welcher heim- lich das Vaterhaus in Odessa verlassen hätte. Der Sohn dagegen, welcher im Besive eines türkischen Passes ist, behauptet, er sei 22 Jahre alt und stehe demnach nicht mehr untex väterlicher Autorität. Die Angelegen- heit ist noch nicht hinreichend aufgeklärt. Es geit, der Vater Kuscheleff's sei eines der thätigsten Mitglieder der bulgarischen Emigranten in Odessa. Man nimmt an, daß Mukhtar E ha in Egypten verbleiben werde, da die vorhandenen

ifferenzen freundschaftlich beigelegt seien.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Zweiten und Dritten Beilage.)

C E E C S E I I E I R I Bt I T E C R E E E E S

Vorher: Ein delikater

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vom 19. April,

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Stationen.

Wind.

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Wetter.

Temperatur in 9 Celsius 59C,

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1) Nachts Reif. Regen.

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3) Gestern

Uebersicht der Witterung.

Das barometrische Marimum über West-Europa hat an Höhe zugenommen und bedingt in Wechsel- wirkung mit einem umfangreichen über Südost- Europa gelegenen Depressionsgebiet über Central- Europa meist nordwestlihe bis nordöstliche Winde, unter deren Einflusse die kühle, veränderlihe Wit- terung in Es Gegenden anhält; im westdeut- schen Binnenlande fällt vielfach Regen oder Schnee. In Deutschland, wo stellenweise Nachtfröste \tatt- gefunden, liegt die Temperatur im Westen bis zu 8, im Osten bis zu 4 Grad unter dem Mittelwerthe. Das Maximum im Westen scheint langsam ostwärts

fortzuschreiten und daher dürfte zunächst noch Fort- auer der fühlen Witterung mit ostwärts fortschrei- /

tender Abnahme der Bewölkung zu erwarten fein.

Deut]che Seewarte.

Theater - Auzeigen. Königliche Schauspiele. Mittwoch : Opern-

zaus. 99. Vorstellung, Cavalleria rusti- eana (Bauern - Ehre). Oper in 1 Aufzug z3on Pietro Mascagni. Text nach dem gleich- namigen Volksstück von Verga. In Scene ge- seßt vom Ober - Regisseur Teblaff. Dirigent :

usikdirector Wegener. Das He Kreuz. Oper in 2 Acten von Ignaß Brüll. Text nah dem Französishen von H. S. von Mosenthal. Tanz von Paul Taglioni. Dirigent: Musikdirector Wegener. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus. 106. Vorstellung. Die Jung- frau von Orleans. Eine romantische Tragödie in 1 Vorspiel und 5 Aufzügen von Friedrich v. Schiller. In Scene geseßt vom Ober-Regisseur Max Grube. Anfang 7 Ubr.

Donnerstag : Opernhaus. 100. Vorstellung. Zum 1. Male: Boabdil, der leute Manrenkönig. Oper in 3 Acten von Moriy Moszkowsky. Text von Carl Wittkowsfky. Ballet von E. Graeb. In Scene geseßt vom Ober-Regisseur Teßlaff. Dirigent: Kapellmeister Kahl. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 107. Vorstellung. Die Büste. Lustspiel in 2 Acten nach der gleichnamigen Novelle von Edmond Abouts, von F. Zell. In Scene gefeßt vom Regisseur A. Plaschke. Der ein- gerDdete Kranke. Lustspiel in 3 Aufzügen von Molière, mit Benußung der Baudijssin’schen Ueber- seßung. In Scene felevt vom Ober-Regisseur Mar

r.

Grube. Anfang 7

Dentsches Theater. Mittwoch: Die Kinder der Excellenz. Anfang 7 Uhr.

Donnerstag: R»meo und Julia.

Q Der Sohn der Wildnifß.

Sonnabend: Neu einstudirt: Das Urbild des Tartüffe.

Berliner Theater. Mittwoch: Der Hütten- besißer. Anfang 7 Uhr.

Donnerêiag: Othello, (Agnes Sorma, Nuscha Buße, Ludw. Barnay, Ludw. Stahl.)

Freitaz: 31. Abonnements - Vorstellung. Ein Tropfen Gift.

Lessing-Theater. Mittwoh: (Doppel - Vor- ftellüng,) Das Recht der Frau. Paragraph

Donnerstag: Die Grofistadtluft. Freitag: Die Ehre. / Sonnabend: Die Grofstadtluft. ; Sonntag: Sodoms Ende.

Wallner-Theater, Mittwoch: Zum 100. Male: Der Löwe des Tages. Gesangsposse in 3 Acten von H. Wilken. ie neuen Gesangstexte von L. Herrmann. Musik von C. Schramm. An-

‘| fang 7# Uhr.

Donnerstag: Der Löwe des Tages.

Sonnabend: Wohlthätigkeits - Vorstellung unter

Mitwirkung des Kgl. Schauspielers Oscar Blenke,

anläßlich feines 25jährigen Künstler - Jubiläun1s.

s 6ER Töchter. (Wilhelm Knorr: Oscar ende.

Friedrich - Wilhelmstädtishes Tyeater. Mittwoch: Mit neuer Ausstattung zum 90. Male: Das Sonntagskind. Operette in 3 Acten von Quao Wittmann und Julius Bauer. Musik von rl Millôcker. In Scene geseßt von Julius AriviGe: Dirigent : Kapellmeister Federmann. Die ecorationen aus dem Atelier von Falk. Die neuen Costume vom Garderoben-Inspector Vengky. An- fang 7 Uhr. Sa und folgende Tage: Das Souutags- nd.

Residenz-Theater. Direction : Sigmund Lauten- burg. Mittwoch: 5. Gastspiel des K. K. Hofburg- \chauspielers Adolf Sonnenthal. 5. Abend. Graf Waldemar. Schauspiel in 5 Acten von Gustav Freytag. Regie: Emil Lessing. Anfang 7# Uhr.

Donnerstag: 6. Gastspiel des K. K. Hofburgschau- spielers Adolf Sonnenthal. 6. Abend. Graf Waldemar.

Kroll’s Theater. Mittwoh: 1. Gastspiel von Signorina Luisa Nikita. Rigoletto. (Gilda: Ee Nikita.) Anfang 7 Uhr.

onnerstag : Der Freischütz.

Freitag: Martha.

Sonnabend: Gastspiel von Luisa Nikita.

. Villets sind vorher zu haben an der Kasse und den bekannten Verkaufsstellen.

Lelle-Alliance-Theater. Mittwoh: Mit länzender Auéstattung an Decorationen, Costumen,

allets, Waffen, Nequisiten, Beleuhtungs-Effecten 2c. Zum 134: Male: Jung Deutschland zur See. Gr. Ausstattungs-Zeitbild mit Gesang und Tanz in 4 Acten (5 Bildern) von Ernst Niedt. Musik von G. R. Kruse. Anfang 72 Uhr.

Donnerstag : Jung Deutschland zur See.

Der Sommergarten is} geöffnet.

Adolph Ernst-Theater. Mittwoch: Zum 4. Male: Fräulein Feldwebel. Gesangsposse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. Musik von G. Steffens. In Scene geseßt von Adolph Ernst. Anfang 74 Uhr. efnerdlos und folgende Tage: Fräulein Feld-

ebel.

Der Sommer-Gartea ist geöffnet.

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Direction : Emil Thomas. Mittwoch: Gastspiel des K. Sächsischen Hofschauspielers Emil v. d. Osten. Zum 6. Male: Unser Zigeuner. Schwank in 3 Acten von Oscar Justinus. In Scene geseßt vom Ober-

*

Regisseur August Kurz. Auftrag. Lustspiel in 1 Act von Anton Ascher. Anfang 72 Uhr.

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung. :

Sonnabend: Zum Benefiz für Anton Grünfeld. Drei Paar Schuhe. Posse mit Gesang in 3 Ab- theilungen und einem Vorspiel von Carl Görliß. Musik von C. Millöer.

(60) Sohenzollern-Galerie am Lehrter Bahnhof. Gr. histor. Rundgemälde 1640—1890. 9 Vorm. 11 Ab. L A Kinder 50 ..

Urania, Anstalt für volksthümlihe Naturkunde. Am Landes - Ausstellungs - Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12—11 Uhr. Täglih Vorstellung im wissenschaftliGßen Theater. Näheres die Anschlag- zettel. Anfana 74 Ubr

Concerte, Concert-Haus. Mittwoh: Carl Meyder-

Concert unter freundliher Mitwirkung des Com- ponisten Herrn Johan Selmer. Anfang 7 Uhr. „In den Bergen“, norwegische Phantasie in 3 Ab- theilungen von Joh. Selmer, unter persönlicher Lei- tung des Componisten. A

Familien-Nachrichten. Verlobt: Frl. Helene Kunheim mit Hrn. Regie rungs- Assessor Dr. jur. Hans Hahlweg (Berl) Frl. Ella von NRouvroy mit Hrn. Prem.-diat Carl von Craushaar (Dresden— Freiberg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Bever (Hannover). Hrn. Landrichter Delbrück (Berlin). Hrn. Rittmeister Bartsch von Sigsfeld (Stendal). Eine Tochter: Hrn. General- Major z. D. von Bornsdorff (Caffel). / Gestorben: Hr. Major a. D. Robert von Kirdh- bah (Berlin). Hr. Hauptmann a. D. Albert Burow (Berlin). Hr. Konsul a. D. Alwin Stahr (Berlin). Hrn. Hauptmann Eugen Marschall ven Sulicki Sohn berhark (Weimar). Hrn. Forstmeister von Oerßen Sohn Friedri (Glambeck bei Neustrelitz).

Redacteur: Dr. H. ‘Klee, Director. Berlin:

Verlag der Expedition (Scholz).

Drutck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Berlin E Wilbolmftenße Nr. 32.

Neun Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage), sowie die Juhaltsaugabe zu Nr. 6 des öffeut- lichen Anzeigers (Commanditgesellschaften auf Actien und Äctiengesellschaften) für die Woche vom 11. bis 16. April 1892. und der Sommer-Fahrplan für den Bezirk der Königlichen Eisenbahn - Direction (links rheinische) zu Kölu. ;

(6985)

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 19. April

1892.

Bekanntmachung,

Z : i s Krankenversiche g- betreffend die Redaction Les. rsiherungs Vom 10. April 1892.

i; des Artikels 32 des Geseßes vcm 10. April ggf Gru Abänderung des Geseges, betreffend die Kranken- versicherung der Arbeiter, vom 15. uni 1883 (Reichs-Gesegbl. S. 73) wird der Text des „Krankenversiherungsgeseßes“, wie er sich aus den Abänderungon durch jenes Geseß ergiebt, nach- stehend bekannt gemacht.

Berlin, den 10. April 1892. : Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

Krankenversicherungsgesetz. A. Versicherungszwang.

1 Personen, welche gegen Dehalt oder Lohn beschäftigt sind: 1) in GBergwerkenl Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, S L n und Baggerei- betriebe, auf Werften und bei Bauten, 9) im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, 2a) in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossen- haften und Versicherungsanstalten, 3) in Betrieben, in denen Dampfkessel oder dur elemen- tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. \. w-) bewegte Triebwerke zur Verwendun kommen, sofern diese Verwendung nicht aus\cließlid in vorübergehender Benußung einer niht zur Be- triebsanlage gehörenden Kraftmaschine besteht, sind mit Ausnahme der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, a der im S 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, ofern nit die Sa durch die Natur ihres Gegen- standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Sun von weniger als einer Woche beschränkt ist, nah aßgabe der Vorschriften dieses Gesezes gegen Krankheit zu versichern. .

Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post- und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeresverwaltungen gegen Gehalt odex Lohn beschäftigt find und nicht bereits auf Grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen. :

Die Besaßung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der 88 48 und 49 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs:Geseßbl. S. 409) Anwendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht.

Handlungsgehilfen un e unterliegen der Ver- (nennt E s D Lertrag die ihnen nah

rtife en Handelsgeseßbuchs zustehenden Ses dder S A 0 HuslehenDen Rechte

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Geseßes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Für die leßteren wird der Durchschnittswerth in Ansag gebracht; dieser Werth wird von der unteren Ga 4 it festgeseßt.

Durch statutarishe Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Communalverbandes für seinen

Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vor- Ea v 8 1 erstreckt O

L) auf diejenigen im § 1 bezeichneten ersonen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres A L Li voraus dur den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,

2) auf die in Communalbetrieben und im Communal- dienste Gi e P auf ee pt die Anwendung des : ni urch anderweite reihsgese{ßli chri S d ist, : gejeßlihe Vorschriften

auf diejenigen Familienangehörigen eines iebs- unternehmers, deren Beschäftigung in den Betriebe Mae Er Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet,

4) auf selbständige Gewerbetreibende, welhe in eigenen Betriebsstätten 1m Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie

zwar au fr den Fall, daß sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten,

___5) auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, soweit dieselben A A Pi Peel ane g sind, hschaft b

6) auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten. e

__Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von L auf welhe die Anwendung der Vor-

d

und zwar auch

schriften des 8 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen der gffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur ln- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Ein- zahlung der Beiträge enthalten. ;

, Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- bebérde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde- behörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. Die Anwendung d Vorschrift d le Anwendung der Vorschriften des S 1 kann auch au solhe in Betrieben oder im Dienste des Pio oder pl Staates beschäftigte Personen ersteckt werden, welche der Kranken- versicherungspfliht nicht bereits s gefeßlihen Bestimmungen unterliegen. Die treckung erfolgt durch Verfügung des Reichskanzlers beziehungswei E entralbehörde.

__Betriebsbeamte , Werkmeister und Techniker, Handlungs- gehilfen und -Lehrlinge, \c,bie die unter § 1 Abscz 2 Ziffer 2a

fallenden Personen unterliegen der Versicherungspfliht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag, oder sofern Lohn oder Gehalt nah größeren Zeitabshnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, niht übersteigt. L

Dasselbe gilt von anderen unter § 2 Absag 1 Ziffer 2 und S 2a fallenden Personen, wait sie Beamte jind.

Personen des Soldatenstandes, sowie solhe in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Communal- verbandes beschäftigte Personen, welhe dem Reich, Staat oder Communalverbande gegenüber in Krankheitsfällen An- spruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn Wochen nah der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstüßung haben, sind von der Versicherungspflicht Len,

a.

Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspfliht zu befreien :

1) Personen, welche in Folge von Verleßungen, Gebrechen, hronishen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur EN erwerbsfähig sind, wenn der unterstüßungspflichtige

rmenverband der Besreinnd zustimmt,

2) Personen, welchen gegen g Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des S 6 entsprechende oder gleihwerthige Unterstüßung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist.

Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde- Krankenversiherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welher der Antragsteller angehören würde, abgelehnt, so ti auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.

Jn dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlisht vor Be- endigung des Arbeitsvertrages:

a. wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügen- der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird,

b. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Kranken- versiherung anmeldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.

__ Znsoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, ijt auf Antrag der be- freiten Person von der Gemeinde- Krankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle an- gehört haben würde, die geseßliche oder statutenmäßige-Kranken- unterstüßung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Auf- wendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten.

_ Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Ver- sicherungspfliht zu befreien Lehrlinge, welhen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erfrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im 8 6 Absayg 2 bezeichnete Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungs- pflicht begründenden Art in Wohlthätigkeitsanstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen vorübergehend Beschäftigung zu gewähren ( Arbeiterkolonien und dergl.)

Die Bestimmungen des § 3a Absatz 2 bis 4 finden ent- sprehende Anwendung.

B. Gemeinde-Kranfkenversicherung.

8 4. Für alle versicherungspflihtigen Personen, welche nicht einer Orts-Krankenkasse (8 16), einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse 59), einer Bau-Krankenkasse 69), einer Jnnungs-Krankenkasse (S 73), ciner Knappschaftskasse (S 74) angehören, tritt, vorbehaltlih der Bestimmung des §8 75, die Gemeinde-Krankenversicherung ein. i Personen der in 88 1 bis 3 bezeihneten Art, welche der Versicherungspflicht niht unterliegen und deren jährliches Ge- sammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversiherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beshäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische Bestimmung (8 2) kann auch anderen nichtver- sicherungspflihtigen Personen die Aufnahme in die Gemeinde- Krankenversicherung gestattet oder das Recht des Beitritts eingeräumt werden, jofern ihr jährlihes Gesammteinkommen öweitausend Mark nicht übersteigt.

._ Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärun beim Gemeindevorstande, gewährt aber feinen Anspruch auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeinde ijt berehtigt, ni tversicherungspflihtige Personen, welche ih zum Beitritt melden, einer ärztlichen Intersuhung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine bereits bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung nenen, (8 Freiwillig Beigetretene, welche die ersicherungsbeiträge Z 9) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht

geleistet hab - é‘ 5 ; D) L verfi Setg en, scheiden damit aus der Gemeinde-Kranken-

_-

Denjenigen Personen r Dele die Gemeinde-K

, s onen, -Kranken- E E ijt von der Gemeinde, in deren Bezirk sie hexbei a ind, im Falle einer Krankheit oder dur Krankheit Sib Lg Een Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstüßung zu Von denselben hat

beiträge (8 9) zu erheben. Î i S da. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind,

die Gemeinde Krankenversicherungs-

deren Natur es mit fis bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt

werden, gilt auh für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als BesWäftiguncEort der Sib R Gemwerbebetriebes. j

Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffent- lichen oder privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken be- legenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls niht nach An- hörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren Communalverbänden von der höheren Verwaltungs- behörde etwas anderes bestimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Siß hat.

E Personen, welche in der Land- oder Forstwirthschaft ur Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeinde- ezirken belegenen Orten angenommen find, gilt als Beschäfti- gungsort der Siß des Betriebes (S 44 des Geseßes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gejetbl. S. 132).

S 6.

Als Krankenunterstüßung is zu gewähren :

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztlihe Behand- n Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil- mittel:

92) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nah dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

Die Krankenunterstüßung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nah Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der drei- S Woche nah Beginn des Krankengeldbezuges. Endet er Bezug des Krankengeldes erst nah Ablauf der dreizehnten Woche nah dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes Enn, auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeihneten Leistungen.

Das Krankengeld ist nah Ablauf jeder Woche zu zahlen.

S 6a.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen :

1) daß Personen, welche der Versicherungspfliht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde - Krankenversiherung beitreten, érst nah Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen q Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstüßung er- alten ; | 2) daß Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversiche-

rung durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie daß: Versicherten, welche, sich eine Krankheit vorsäßlih oder dur \chuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, ur Trunfkfälligkeit oder geshlehtlihe Ausschweifungen zuge- zogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist ;

3) daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Kranken- unterstüßung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstüßungsfalles, sofern dieser dur die gleiche niht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstüßung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;

4) daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Vor- aussezungen {hon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- unfähigkeit ab, sowie für Sonn- und Festtage zu zahlen ist;

5) daß Versicherten auf ihren Antrag die im §6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen ckuch für ihre dem Kranken- versicherungszwange nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind;

6) daß die ärztlihe Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu gewähren sind und die Be- zahlung der durch Jnanspruhnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden fann.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis u zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art edürfen der Genehmigung: der Aufsichtsbehörde.

O

An Stelle der im § 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

1) für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit g Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welhen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank heit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des § 6a Absagtz 2 erlassenen Vorschriften zu- wider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesezte Beobachtung erfordert ;

2) für jonstige Erkrankte unbedingt. A

at der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus en Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im §8 6 als Krankengeld festgeseßten Betrages für diese An ePorioen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.

, 8. E

Der Betrag des ortsüßliden Tagelohnes gewöhnlicher

Tagearbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nah

Anhörung der Gemeindebehörde festgeseßt und dur das für

e amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt veröffentlicht.

nderungen der Festseßung treten erst sechs Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.

ie Festseßung findet für männlihe und weibliche, für ersonen iva und unter sechzehn Gaben besonders statt.